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Erben, Schenken und Verkaufen von Liegenschaften 16. Januar 2018 Modul 1

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Erben, Schenken und Verkaufen von Liegenschaften

16. Januar 2018

Modul 1

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Markus Pichler

Dr. iur., Rechtsanwalt

Fachanwalt SAV Erbrecht bei

Strazzer Zeiter Rechtsanwälte in Zürich

Dominique Daniel Chappuis

dipl. Steuerexperte,

dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling

Chef Dienstabteilung Erbschaftssteuer/Inventarkontrolle

Kantonales Steueramt Zürich

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Ehegüterrechtliche und erbrechtliche Aspekte bei der Übertragung von Immobilien

Dr. Markus Pichler

Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich

www.szlaw.ch

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I. Zielsetzung des Referats

II. Ausgangssachverhalt

III. Aufgabe und Fragestellungen

IV. Auslegeordnung

V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage

1. Einleitung

2. Ehegüterrechtliche Auseinandersetzung

3. Das gesetzliche Erbrecht

4. Das Pflichtteilsrecht

5. Fazit bezüglich Ansprüche

Agenda

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VI. Lebzeitige Gestaltungsmöglichkeiten: Schenkung/gemischte Schenkung

VII. Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

1. Übersicht

2. Erbeinsetzung mit Teilungsvorschrift (Art. 483 und 608 ZGB)

3. Vermächtnis (Art. 484 ZGB)

VIII. Ehegüterrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten: Meistbegünstigungsklausel und ehevertragliche Zuweisung von Liegenschaft an Ehegatten

IX. Lösungsvorschlag

X. Fazit

Agenda

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1. Aufzeigen rechtlicher Möglichkeiten der Übertragung von Immobilien im Rahmen der Nachlassplanung anhand eines konkreten Fallbeispiels.

2. Sensibilisierung auf die rechtlichen Probleme bei der Nachlassplanung mit Immobilien, insb. Unvorhersehbarkeit der rechtlichen Verhältnisse im Todeszeitpunkt und Pflichtteilsproblematik.

I. Zielsetzung des Referats

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II. Ausgangssachverhalt

• Ehegatten Mann („M“) (70) und Frau („F“) (60) leben unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

• M hat ein voreheliches Kind („K1“), mit dem kaum Kontakt besteht; M und F haben ein gemeinsames Kind („K2“).

• Eheliches Vermögen: • Zwei Liegenschaften gemäss Grundbucheintrag im Alleineigentum vom M: L1

Netto-Wert CHF 2‘500‘000 (Wohnhaus der Ehegatten); L2 Netto-Wert CHF 1‘000‘000 (Ferienhaus).

• Barvermögen: M CHF 1‘000‘000; F CHF 500‘000. • Keine Schulden. • Total Vermögen CHF 5‘000‘000; L1 ist ehegüterrechtlich Eigengut von M; der

Rest des ehelichen Vermögens ist Errungenschaft. • Annahme: Wert des ehelichen Vermögens bis zum Tod gleichbleibend.

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III. Aufgabe und Fragestellungen

Aufgabe und Fragestellung: M möchte seinen Nachlass regeln und hat drei Ziele: 1. K2 soll letztendlich L1 zu Alleineigentum zugewiesen erhalten.

2. F soll bei Vorversterben von M ein lebenslängliches Wohn- und Nutzungsrecht an

L1 erhalten.

3. K1 soll möglichst wenig erhalten. Welche Möglichkeiten hat M zur Durchsetzung dieser Ziele?

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IV. Auslegeordnung

Vorgehen bei der Nachlassplanung von M:

1. Analyse der ehegüterrechtlichen und erbrechtlichen Ausgangslage: Wer erhält wie viel und welche Gegenstände aus dem Nachlass von M, wenn dieser „nichts“ vorkehrt und heute versterben würde?

2. Prüfen der verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung der Ziele im vorliegenden Fall.

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 1. Einleitung Konkretes Vorgehen bei Analyse der ehegüterrechtlichen und erbrechtlichen

Ausgangslage: 1. Durchführung der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung nach Gesetzesrecht.

2. Das Ergebnis der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung bestimmt die Höhe

des Nachlasses.

3. Bestimmung der gesetzlichen Erbanteile und der Pflichtteile.

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 2. Ehegüterrechtliche Auseinandersetzung (I) Die drei ehelichen Güterstände:

• Errungenschaftsbeteiligung: Gilt, wenn die Ehegatten mittels Ehevertrag keinen anderen Güterstand vereinbart haben.

• Gütertrennung

• Gütergemeinschaft

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 2. Ehegüterrechtliche Auseinandersetzung (II)

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Die vier Gütermassen der Errungenschaftsbeteiligung:

Gesamtes eheliches Vermögen

Eigengut: - was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat.

(ZGB 198) - was ein Ehegatte aus Erbschaften und Schenkungen erhalten hat

- persönliche Gegenstände.

Errungenschaft: - Insb. Lohn und Einkommen.

(ZGB 197) - Erträge aus Errungenschaft und Eigengut.

Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut

Ehemann Ehefrau

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 2. Ehegüterrechtliche Auseinandersetzung (III)

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Ehegüterrechtliche Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten: Nachlass = Eigengut des Erblassers plus Hälfte beider Errungenschaften

Erblasser überlebende Ehegattin

Eigengut

Total der beiden

Errungenschaften

Eigengut

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 2. Ehegüterrechtliche Auseinandersetzung (IV) Ehegüterrechtliche Auseinandersetzung im vorliegenden Fall:

• Gesamtes eheliches Vermögen ausser L1 ist Errungenschaft von M und F → Total

der Errungenschaften = CHF 2‘500‘000. • Die eine Hälfte beider Errungenschaften geht an F = CHF 2‘500‘000/2 = CHF

1‘250‘000.

• Die andere Hälfte beider Errungenschaften fällt in den Nachlass von M, somit CHF 1‘250‘000.

• Eigengut (bestehend aus L1) = CHF 2‘500‘000.

• Nachlass = Eigengut + Hälfte beider Errungenschaften = CHF 3‘750‘000.

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 2. Ehegüterrechtliche Auseinandersetzung (V) Ehegüterrechtlicher Anspruch auf Zuweisung von L1:

• Art. 219 Abs. 1 und 3 ZGB: Überlebender Ehegatte kann auf Anrechnung an die

ehegüterrechtlichen Ansprüche zur Beibehaltung seiner bisherigen Lebensweise Zuweisung der ehelichen Wohnung oder Haus zu Nutzniessung oder Wohnrecht oder, wo es die Umstände rechtfertigen, zu Eigentum, verlangen.

→ F kann Zuweisung zu Nutzniessung oder Wohnrecht verlangen, sofern kapitalisierter Wert der Nutzniessung oder Wohnrecht im Todeszeitpunkt M < CHF 1‘250‘000 (zur Kapitalisierung siehe unten Folien 28 und 39). Schwer vorhersehbar, ob Letzteres der Fall ist.

• Kein ehegüterrechtlicher Zuweisungsanspruch von K2 an L1, da Ehegüterrecht

nur Ansprüche zwischen den Ehegatten regelt.

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 3. Das gesetzliche Erbrecht (I) Gesetzliches Erbrecht (Definition):

Ist die im schweizerischen Zivilgesetzbuch („ZGB“) vorgesehene Erbfolge, welche dann zur Anwendung gelangt, wenn der Erblasser keine oder keine gültige Verfügung (d.h. Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Wer erbt wie viel im vorliegenden Fall? • Ehefrau erbt 1/2 des Nachlasses (Art. 462 ZGB). • Kinder erben je 1/4 des Nachlasses (Art 457 ZGB). • → Nachlass = CHF 3‘750‘000. F erbt 1/2, somit CHF 1‘875‘000. K1 und K2 erben je 1/4, somit je CHF 937‘500.

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 3. Das gesetzliche Erbrecht (II) Erbrechtlicher gesetzlicher Anspruch von F auf Zuweisung von L1:

• Art. 612a Abs. 1 ZGB: Der überlebende Ehegatte kann verlangen, dass das Haus

oder die Wohnung, in welcher die Ehegatten gelebt haben, zu Eigentum zugewiesen wird.

• Art. 612a Abs. 2 ZGB: Wo es die Umstände rechtfertigen, können der überlebende Ehegatte oder die anderen gesetzlichen Erben verlangen, dass statt des Eigentums die Nutzniessung oder das Wohnrecht eingeräumt wird.

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 3. Das gesetzliche Erbrecht (III) Zuweisung von L1 an F gemäss Art. 612a ZGB:

• F kann Zuweisung von L1 im Wert von CHF 2‘500‘000 zu Eigentum wohl nicht

beanspruchen, da Erbanteil nur CHF 1‘875‘000.

• F, K1 oder K2 können verlangen, dass F an L1 nur Nutzniessung oder Wohnrecht eingeräumt wird.

• Jedoch: Bei Summierung der ehegüterrechtlichen- und erbrechtlichen Ansprüche der F in Höhe von insgesamt CHF 3‘125‘000 ist Zuweisung von L1 an F zu Eigentum m.E. möglich.

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 3. Das gesetzliche Erbrecht (IV) Folgen der Zuweisung von L1 an F gemäss Art. 219 und Art. 612a ZGB:

• L1 geht ins Alleineigentum von F über; nach dem Tod von F ist K2 der einzige gesetzliche Erbe.

• K2 wird nach Tod von F Alleineigentümer von L1, aber nur, sofern F nicht anderweitig über L1 verfügt (z.B. die Liegenschaft an Dritte verschenkt oder verkauft).

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 4. Das Pflichtteilsrecht (I) Definition:

Die Pflichtteile sind die den Pflichtteilserben (d.h. Nachkommen, Eltern und überlebendem Ehegatten/eingetragenem Partner des Erblassers) zustehenden prozentualen Anteile an der Erbschaft, von denen der Erblasser nicht mittels Verfügung von Todes wegen oder unter Lebenden abweichen darf. Sie sind eine Quote vom gesetzlichen Erbanspruch. Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers werden i.d.R. bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Folgen des Verstosses gegen Pflichtteile: Das Testament/der Erbvertrag/die lebzeitige Zuwendung ist mit Herabsetzungsklage anfechtbar.

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 4. Das Pflichtteilsrecht (II) Pflichtteilsberechtigte/Höhe der Pflichtteilsberechtigung (ZGB 471):

• Nachkommen: 3/4 von ihrem gesetzlichen Erbanteil. • Überlebender Ehegatte/eingetragener Partner: 1/2 von seinem gesetzlichen

Erbanteil. • Achtung Gesetzesrevision: Pflichtteile werden wohl angepasst! Pflichtteilsquoten im vorliegenden Fall: M hinterlässt Ehegattin und Nachkommen (Art. 457 Abs. 2 i.V.m. Art. 462 und Art. 471 ZGB): • Pflichtteil von F beträgt 1/4 (1/2 von 1/2). • Pflichtteil von K1 und K2 je 3/16 (3/4 von 1/4). • Verfügbare Quote 3/8.

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 4. Das Pflichtteilsrecht (III) Pflichtteilsberechnungsmasse (Art. 474 und 527 ZGB):

Anhand welcher Zahlen werden die Pflichtteile berechnet? Netto-Nachlass + gewisse lebzeitige Zuwendungen mit Wert per Todestag (z.B. Schenkungen bis 5 Jahre vor Tod des Erblassers oder Grosszuwendungen an Erben mit Ausstattungscharakter, insb. Liegenschaftsschenkungen). Konkrete Berechnung der Pflichtteile im vorliegenden Fall: • Pflichtteil von F = 1/4 = CHF 937‘500 (1/2 vom gesetzliche Erbanteil in Höhe von

CHF 1‘875‘000). • Pflichtteile von K1 und K2 = je 3/16 = CHF 703‘125 (3/4 vom gesetzlichen

Erbanteil in Höhe von CHF 937‘500).

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 5. Fazit bezüglich Ansprüche (I) Total der Ansprüche von F:

Ehegüterrecht: CHF 1‘250‘000 Gesetzlicher Erbanteil : CHF 1‘875‘000 Total gesetzlichen Ansprüche: CHF 3‘125‘000 Pflichtteil: CHF 937‘500 Total mindestens: CHF 2‘187‘500 (CHF 1‘250‘000 aus Ehegüterrecht + CHF 937‘500 aus Pflichtteilsrecht) Total der Ansprüche von K1 und K2: Gesetzliche Erbanteile, je : CHF 937‘500 Pflichtteile, je: CHF 703‘125

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V. Ehegüter- und erbrechtliche Ausgangslage 5. Fazit bezüglich Ansprüche (II) Zuweisung von L1:

• L1 passt nicht in den gesetzlichen Erbanspruch von K2 (CHF 937‘500).

• L1 passt in den gesetzlichen Ehegüter- und Erbanspruch von F (CHF 3‘125‘000) und könnte ihr (wohl) auf ihr Begehren hin zu Eigentum zugewiesen werden (Art. 219 und 612a ZGB).

• L1 würde nach Tod von F an K2 gehen, da K1 nicht erbberechtigt gegenüber F.

• Jedoch: • Keine Sicherheit, dass F nach Zuweisung von L1 zu Eigentum die

Liegenschaft nicht Drittpersonen zuwendet. • Daher: Prüfung ehegüterrechtlicher, erbrechtlicher und weiterer

Instrumente, wie der Übergang von L1 an K2 sichergestellt werden könnte.

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VI. Lebzeitige Gestaltungsmöglichkeiten Schenkung bzw. gemischte Schenkung (I) Reine Schenkung:

= Zuwendung aus Vermögen des Schenkenden mit Zuwendungswillen, ohne Gegenleistung des Beschenkten (Art. 239 OR). Gemischte Schenkung: = Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkenden mit Zuwendungswillen, mit teilweiser Gegenleistung des Beschenkten

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VI. Lebzeitige Gestaltungsmöglichkeiten Schenkung bzw. gemischte Schenkung (II) Beispiele für gemischte Schenkung:

• Gegenleistung in Form einer Kaufpreiszahlung unter Wert („Kaufpreis“

mindestens ca. 20% des Verkehrswerts des Schenkungsobjekts, damit Entgeltlichkeit bejaht wird).

• Schenkung unter Nutzniessungsvorbehalt zugunsten des Schenkers und/oder eines Dritten:

Nutzniessungsvorbehalt gilt gemäss Rechtsprechung als Gegenleistung. • Wert der Nutzniessung ergibt sich aus Kapitalisierung:

• Kapitalwert der Nutzniessung = Nutzniessungsvermögen x Ertragszins x Kapitalisierungsfaktor/100;

• Ertragszins praxisgemäss 3.5%; • Kapitalisierungsfaktor gemäss Barwerttafeln STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER

abhängig von Alter des Nutzniessers im Schenkungszeitpunkt und dessen Geschlecht.

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VI. Lebzeitige Gestaltungsmöglichkeiten Schenkung bzw. gemischte Schenkung (III) Rechtsfolgen bei (gemischter) Schenkung von Liegenschaften:

• Liegenschaft fällt nicht in den Nachlass und muss grundsätzlich bei der

Erbteilung nie „in natura“ zurückerstattet werden.

• Grundsatz der Ausgleichungspflicht bei lebzeitiger Zuwendung an Nachkommen (Art. 626 Abs. 2 ZGB): Schenkung Liegenschaft wird bei Berechnung der Erbanteile berücksichtigt mit Wert per Todestag und dem beschenkten Nachkommen an seinen Erbanteil angerechnet. Ausnahme: Erblasser befreit („dispensiert“) den Nachkommen ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht. Dann keine Berücksichtigung der Schenkung bei Berechnung der Erbanteile. Aber: Berücksichtigung bei der Berechnung der Pflichtteile.

• Keine Ausgleichungspflicht des überlebenden Ehegatten, ausser Erblasser ordnet Ausgleichung an (Art. 626 Abs. 1 ZGB).

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VI. Lebzeitige Gestaltungsmöglichkeiten Schenkung bzw. gemischte Schenkung (IV) Anwendung auf den vorliegenden Fall:

• M überträgt L1 auf K2 und behält sich und F die lebenslängliche Nutzniessung

daran vor (gemischte Schenkung).

• M „dispensiert“ bezüglich dieser Schenkung K2 von der Ausgleichungspflicht gegenüber F und K1.

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VI. Lebzeitige Gestaltungsmöglichkeiten Schenkung bzw. gemischte Schenkung (V) Rechtsfolgen der Schenkung von L1 an K2 mit Dispens: • L1 fällt nicht in Nachlass; Erbanteile von F, K1 und K2 werden anhand des übrigen

Nachlassvermögens berechnet. • Wert der lebzeitigen Schenkung von L1 wird lediglich bei der Berechnung der

Pflichtteile mit Wert per Todestag berücksichtigt. • Berechnung des Wertes der Schenkung unter Berücksichtigung der Gegenleistung

(d.h. Einräumung der Nutzniessung an M und F). Vorteile der Schenkung unter Nutzniessungsvorbehalt: • Rechtssichere Zuweisung von L1 an K2 zu Eigentum. • Verkleinerung der Pflichtteile von K1: Da der Wert der Nutzniessung im Zeitpunkt

der Schenkung berechnet wird, ist der Wert der Schenkung geringer als bei Zuwendung von L1 als Erbe oder Vermächtnis unter Nutzniessungsvorbehalt. Bei Berechnung der Pflichtteile von K1 wird geringerer Wert eingesetzt.

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VII. Ehegüterrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (I) Ehevertragliche Änderung der Beteiligung an der Errungenschaft

(„Vorschlagsbeteiligung“): • Ehegatten können den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ehevertraglich

modifizieren, ohne einen anderen Güterstand zu wählen.

• Hauptanwendungsfall: Meistbegünstigungsklausel gemäss Art. 216 ZGB. Die Ehegatten vereinbaren, dass beide Errungenschaften bei Tod des einen Ehegatten an den überlebenden Ehegatten fallen.

• Folgen der Vereinbarung der Meistbegünstigungsklausel: • Nur das Eigengut fällt in die Erbschaft, nicht aber die Hälfte beider

Errungenschaften. Der Vorschlag verbleibt dem überlebenden Ehegatten. • Nur die gemeinsamen Nachkommen der Ehegatten müssen sich das

gefallen lassen, auch wenn dadurch ihre Pflichtteile geschmälert werden.

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VII. Ehegüterrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (II) Ehevertragliche Zuweisung eines Vermögenswerts zu Alleineigentum:

• Ehegatten können ehevertraglich vereinbaren, dass ein Vermögenswert in

Anrechnung an die ehegüterrechtlichen Ansprüche dem überlebenden Ehegatten zu Alleineigentum zukommt.

• Folgen: Der überlebende Ehegatte kann nach dem Tod seines Ehegatten die Zuweisung des ehevertraglich vereinbarten Vermögenswerts zu Alleineigentum verlangen.

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VII. Ehegüterrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (III)

Anwendung auf den vorliegenden Fall: • Zuweisung beider Errungenschaften (sog. „Vorschläge“) an F:

• Ehegüterrechtlicher Anspruch von F = CHF 2‘500‘000 • Nachlass = Eigengut von M = CHF 2‘500‘000

• Gesetzliches Erbrecht: • K1 und K2 je CHF 625‘000 → Pflichtteil von K1 (CHF 703‘125) ist um CHF

78‘125 verletzt! K1 kann sich dagegen wehren mit Herabsetzung! • Erbanteil von F CHF 1‘250‘000.

• Ansprüche von F aus Ehegüterrecht und Erbrecht = CHF 3‘750‘000. • Wert von L1 = CHF 2‘500‘000. • Ehevertragliche Zuweisung von L1 an F auf Anrechnung an deren

ehegüterrechtlichen Ansprüche ist rechtlich möglich. • Dennoch: Keine Gewissheit, dass L1 nach Tod von F auf K2 übergeht!

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VIII. Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten 1. Übersicht

Verfügungsarten (Auswahl):

• Erbeinsetzung mit Teilungsvorschrift (Art. 483 Abs. 1 und Art. 608 Abs. 1 ZGB)

• Vermächtnis (Art. 484 ZGB)

• Vor- und Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ZGB)

• Ehegattennutzniessung (Art. 473 ZGB) Verfügungsformen:

• Testament (Art. 498 ff. ZGB) → jederzeit widerrufbar durch Testierenden

• Erbvertrag (Art. 512 ff. ZGB) → ermöglicht Bindung der Parteien

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VIII. Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten 2. Erbeinsetzung mit Teilungsvorschrift (I)

Erbeinsetzung (Art. 483 Abs. 1 ZGB): • Erblasser weist eine erbrechtliche Quote an Nachlass einzelnen Erben zu.

Teilungsvorschrift (Art. 608 Abs. 1 ZGB): • Erblasser verfügt, dass der Erbe in Anrechnung an seine Erbquote bestimmten

Vermögenswert aus Nachlass übernehmen kann.

• Beispiel: „Mein Sohn K2 ist berechtigt, in Anrechnung an seinen Erbanteil die Liegenschaft L1 zu Alleineigentum zu übernehmen und die übrigen Erben mit Vermögenswerten seiner Wahl oder in bar abzufinden.“

Page 35: Erben, Schenken und Verkaufen von Liegenschaften...CHF 1‘875‘000). • Pflichtteile von K1 und K2 = je 3/16 = HF 703‘125 (3/4 vom gesetzlichen Erbanteil in Höhe von HF 937‘500).

VIII. Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten 2. Erbeinsetzung mit Teilungsvorschrift (II)

Anwendung auf den vorliegenden Fall: • Erbeinsetzung: M setzt F und K1 auf Pflichtteil und K2 als Erbe bezüglich der

verfügbaren Quote ein: F erhält 1/4 (= CHF 937‘500); K1 erhält 3/16 (= CHF 703‘125) und K2 9/16 (CHF 2‘109‘375).

• Teilungsvorschrift: M weist L1 K2 in Anrechnung an seine Erbquote zu Alleineigentum zu, unter Vorbehalt von lebzeitiger Nutzniessung an F.

→ Zuweisung von L1 (=CHF 2‘500‘000) abzüglich Wert lebzeitige Nutzniessung an L1 (Kapitalisierung von Nutzniessung im Todeszeitpunkt von M erforderlich):

→ Achtung: Ungewiss, ob Zuweisung von L1 in Erbquote von K2 (= CHF 2‘109‘375) passt (da Kapitalisierung der Nutzniessung erst auf Todeszeitpunkt von M berechnet werden kann).

Page 36: Erben, Schenken und Verkaufen von Liegenschaften...CHF 1‘875‘000). • Pflichtteile von K1 und K2 = je 3/16 = HF 703‘125 (3/4 vom gesetzlichen Erbanteil in Höhe von HF 937‘500).

VIII. Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten 3. Vermächtnis (I)

Einsetzung als Vermächtnisnehmer (Art. 484 Abs. 1 ZGB): • Zuweisung von Vermögenswerten aus dem Nachlass ohne Erbeinsetzung. Vorausvermächtnis (Art. 608 Abs. 3 ZGB): • Erbe wird zusätzlich mit Vermächtnis bedacht → Wert Vermächtnis wird nicht an

Erbquote angerechnet.

Page 37: Erben, Schenken und Verkaufen von Liegenschaften...CHF 1‘875‘000). • Pflichtteile von K1 und K2 = je 3/16 = HF 703‘125 (3/4 vom gesetzlichen Erbanteil in Höhe von HF 937‘500).

VIII. Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten 3. Vermächtnis (II)

Einsetzung von K2 als Vermächtnisnehmer im vorliegenden Fall: • Zuweisung L1 als (Voraus-)Vermächtnis an K2 unter Vorbehalt der lebzeitigen

Nutzniessung zugunsten von F.

• Bezüglich des übrigen Nachlasses: Erbeinsetzung von F zu 1/2 und K1/K2 zu je 1/4.

• Achtung: Pflichtteilsanspruch von K1 voraussichtlich verletzt, da nur Anspruch auf 1/4 an Restnachlass, d.h. an CHF 1‘250‘000 (CHF 3‘750‘000 – CHF 2’500‘000)!

Page 38: Erben, Schenken und Verkaufen von Liegenschaften...CHF 1‘875‘000). • Pflichtteile von K1 und K2 = je 3/16 = HF 703‘125 (3/4 vom gesetzlichen Erbanteil in Höhe von HF 937‘500).

IX. Lösungsvorschlag im vorliegenden Fall (I)

Lebzeitige Zuwendung von L1 an K2 unter Nutzniessungsvorbehalt von M und F: • Öffentlich beurkundeter Schenkungsvertrag:

• Lebzeitige Schenkung von L1 an K2 mit Nutzniessung zugunsten M und F. • Dispens von der Ausgleichungspflicht von K2 gegenüber F und K1.

Verfügung von Todes wegen: • Einräumung des Pflichtteils an K1 (3/16). • Erbeinsetzung K2 und F mit Erbquote von je 13/32. • Teilungsvorschrift: Recht der F, in Anrechnung an ihre ehegüter- und

erbrechtlichen Ansprüche beliebige Vermögenswerte aus dem Nachlass zu Alleineigentum zu übernehmen und die übrigen Erben in bar abzufinden.

• Wenn möglich: Erbvertrag unter Einbindung von M, F, K1 und K2.

Page 39: Erben, Schenken und Verkaufen von Liegenschaften...CHF 1‘875‘000). • Pflichtteile von K1 und K2 = je 3/16 = HF 703‘125 (3/4 vom gesetzlichen Erbanteil in Höhe von HF 937‘500).

IX. Lösungsvorschlag im vorliegenden Fall (II)

Konkrete Berechnung der Ansprüche: • Schenkung von L1 an K2 unter Nutzniessungsvorbehalt von M und F: Wert der

lebenslänglichen Nutzniessung: CHF 2‘500‘000 x 3.5 x 17.86/100 = CHF 1‘562‘750 (Kapitalisierungsfaktor für Frauen im Alter von 60: 17.86).

• Wert der Schenkung an K2: CHF 937‘250 (CHF 2‘500‘000 – CHF 1‘562‘750).

• Wert eheliches Vermögen: CHF 2‘500‘000 (bestehend aus L2 und Barvermögen der Ehegatten). Eheliches Vermögen ist vollumfänglich Errungenschaft.

• Ergebnis von güterrechtlicher Auseinandersetzung (CHF 1‘250‘000) ist der Nachlass; CHF 1‘250‘000 fallen an F aus güterrechtlicher Vorschlagsbeteiligung.

Page 40: Erben, Schenken und Verkaufen von Liegenschaften...CHF 1‘875‘000). • Pflichtteile von K1 und K2 = je 3/16 = HF 703‘125 (3/4 vom gesetzlichen Erbanteil in Höhe von HF 937‘500).

IX. Lösungsvorschlag im vorliegenden Fall (III)

Berechnung Pflichtteil von K1 (Art. 474 und 527 ZGB):

• Nachlass CHF 1‘250‘000 • Gemischte Schenkung L1 an K2 CHF 937‘250 • Nutzniessung an L1 zugunsten F CHF 1‘071‘875 (Berechnung siehe unten) • Total CHF 3‘259‘125 • Pflichtteil K1 (3/16) CHF 611‘086

Einräumung der Nutzniessung an F muss bei Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden, da lebzeitige Zuwendung mit Ausstattungscharakter (Art. 527 ZGB). Berechnung des Wertes der Nutzniessung an L1 zugunsten von F (CHF 1‘071‘875): • Nutzniessung zugunsten M und F CHF 1‘562‘750 • minus ½ Nutzniessung von M CHF 490‘875 • Total CHF 1‘071‘875

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IX. Lösungsvorschlag im vorliegenden Fall (IV)

Konkrete Zuweisung der Vermögenswerte: • K1 erhält seinen Pflichtteil in Höhe von CHF 611‘086 aus dem Nachlass.

• Rest des Nachlasses in Höhe von CHF 638‘914 (= CHF 1‘250‘000 – CHF 611‘086)

wird je hälftig verteilt unter K2 und F, somit je CHF 319‘457.

• F hat zusätzlich güterrechtlichen Anspruch in Höhe von CHF 1’250‘000. F hat somit Anspruch auf total CHF 1‘569‘457. Sie kann somit gemäss Teilungsvorschrift von M z.B. Ferienhaus (CHF 1‘000‘000) zu Alleineigentum übernehmen und zusätzlich CHF 569‘457 in bar beanspruchen. • K1 erhält CHF 611‘086 in bar. • K2 erhält CHF 319‘457 in bar.

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X. Fazit

Hauptproblematiken bei der Nachlassplanung mit Immobilien:

• Immobilien oftmals wichtigste Vermögenswerte des Nachlasses und schwer teilbar, daher oft Pflichtteilsproblematik bei Zuweisung an einen Erben.

• Zudem: Schwierige Vorhersehbarkeit der Vermögensverhältnisse per Todestag. Lösungsansätze: • Übertragung von Liegenschaften zu Lebzeiten unter Nutzniessungsvorbehalt und

damit verbundene Verkleinerung Pflichtteilsansprüche der übrigen Pflichtteilserben.

• Zusätzliche Regelung in Verfügung von Todes wegen, insb. Erbvertrag.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Strazzer Zeiter Rechtsanwälte

Dr. Markus Pichler, Fachanwalt SAV Erbrecht Waffenplatzstrasse 18 Postfach 2088 8027 Zürich Tel 043 266 55 44 Fax 043 266 55 40 [email protected] www.szlaw.ch