Ertragssteuern und Bitcoins; Dr. Wimpissinger
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Bitcoin im Ertragsteuerrecht
Christian Wimpissinger3. März 2015
Übersicht
Steuerrechtliche Qualifikation von Bitcoins
Schürfen von Bitcoin (Mining)
Bewertung
Bilanzierung
Zahlungsmittel Bitcoins
Bitcoins als Veranlagung und im Finanzwesen
Steuerrechtliche Qualifikation von Bitcoins
• Virtuelles Zahlungsmittel. Gesetzliches Zahlungsmittel?
• Funktionen von Geld im wirtschaftlichen Sinn
Tauschmittel
Recheneinheit
Wertaufbewahrungsmittel
• Komplementärwährung ähnlich zu Regionalwährungen
• Finanzielles unkörperliches Wirtschaftsgut
• Nach BMF sind Bitcoin ein, einer Finanzanlage oder einem Finanzinstrument vergleichbares Wirtschaftsgut
Schürfen von Bitcoin
• Mining dient der Validierung von Transaktionen zwischen einzelnen Mitgliedern des Netzwerks
• Für die Tätigkeit erhält der Miner den Gegenwert des erzeugten Blocks (derzeit etwa 25 Bitcoins)
• Bereicherung des Miners ohne Bezahlung durch den Leistungsempfänger
• Stellt dieser Vermögenszuwachs beim Minersteuerpflichtige Einkünfte dar?
• Begründung von Betriebsstätte durch Verwendung von Computern oder Servern; Folgefragen (zBZuordnung von Bitcoins)
Schürfen von Bitcoin
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Selbständigkeit: wesentliche Anschaffungs‐und Betriebskosten
Nachhaltigkeit: kontinuierliche Nachrüstung der Hardware
Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: jeder ist grds bereit an jeden zu leisten
• Für das BMF ist Schürfen grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit
Schürfen von Bitcoin
Sonstige Einkünfte aus Leistungen
• Leistung lt VwGH: „jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen“
• Bitcoin‐Mining über „Mining‐Pools“
• Gelegentlicher oder einmaliger Betrieb
• Fehlen der Nachhaltigkeit
• Gegenleistung: die dem Miner für das Validieren der Transaktion gutgeschriebenen Bitcoins
Schürfen von Bitcoin
Mining‐Pool, das Schürfen als Gruppe
• Bilden Gruppen von Schürfern, die sich zusammenschließen eine Mitunternehmerschaft?
• internationale Aspekte
• Gewinnermittlung
• Bewertungsfragen
Bewertung
§ 6 EStG (betrieblich) oder§ 15 EStG (außerbetrieblich)
• Anhaltspunkte:
Betriebseinnahmen in Form eines geldwerten Vorteils
Marktpreis im Zeitpunkt des Zugangs (üblicher Mittelpreis des Verbraucherorts)
• Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte:
Differenz aus Marktwert und Betriebsausgaben
Werbungskosten (Strom, Abschreibung etc)
Bilanzierung
• Aktivierungsverbot?
§ 4 Abs 1 EStG iVm § 197 Abs 2 UGB, da Bitcoins nicht unentgeltlich erworben
Gegenleistung für die Dienstleistung des Miners
• Umlaufvermögen, weil meist als Währung, Zahlungsmittel oder Recheneinheit verstanden
• Anlagevermögen, wenn Bitcoins der dauerhaften Wertsicherung im Betriebsvermögen dienen
Zahlungsmittel Bitcoin
Bitcoin als Zahlungsmittel zwischen Unternehmern
• Bsp. Kauf einer Maschine gegen Hingabe von Bitcoins
• Tauschgeschäft (§ 6 Z 14 lit a EStG)
• Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes
beim Käufer: Bitcoin Tageswert
beim Veräußerer: gemeiner Wert der Maschine
bei Dienstleistungen: Wert der Dienstleistung relevant
Zahlungsmittel Bitcoin
Bitcoin als Zahlungsmittel von Konsumenten
• Erwerb von Bitcoin über Automaten oder im Internet
• Berechnung der Behaltefrist (s.u.)
• Tauschgeschäft
Einkünfte aus KapitalvermögenSpekulation gemäß § 31 EStG
• Möglicherweise führt eine Veranlagung mit Bitcoin zu einem WG iSd § 27 EStG
Sondersteuersatz iHv 25% (auch für realisierte Wertsteigerungen)
nach BMF ist das der Fall, wenn Bitcoin zinstragend veranlagt werden.
• Ansonsten Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal ein Jahr beträgt
Bitcoin als Veranlagung undim Finanzwesen
Bitcoin als Veranlagung undim Finanzwesen
Anschaffungskosten
• Durchschnittspreis; konkrete Zuordnung; FIFO, FILA?
Kredite in Bitcoins
• gelten die gleichen Regelungen wie für Fremdwährungskredite?
Finanzinstrumente basierend auf Bitcoins
• führen sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen?
Anerkennung durch Banken (inkl. Fed, EZB)
• Umstellung in Rechnungswesen?
Dr. Christian Wimpissinger LL.M. (NYU)[email protected]
T +43 1 534 80 270
Hinweis: Diese Präsentation stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung dar. Diese Information kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Für Inhalt und Richtigkeit dieser Präsentation wird keine Haftung, gleich welcher Art, übernommen.