Öffentliche Bekanntmachung eines …...kraftwerk mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 71,6...

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1/1 Öffentliche Bekanntmachung eines Genehmigungsbescheides für eine Anlage entsprechend der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, den 26.04.2017 53.01-100-53.0032/14/1.1 Genehmigung nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerks der Firma Evonik Degussa GmbH in Krefeld durch Erhöhung der Feuerungswärmeleistung auf 82,72 MW und Austausch des Rückkühlwerkes Die Bezirksregierung Düsseldorf hat der Firma Evonik Degussa GmbH mit Bescheid vom 16.10.2014 die Genehmigung gemäß §§ 6, 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerks am Standort Krefeld, Bäkerpfad 25 in 47805 Krefeld erteilt. Gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG ist der Genehmigungsbescheid unter Hinweis auf die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im In- ternet öffentlich bekannt zu machen. BVT-Merkblatt: Großfeuerungsanlagen Link zu den BVT-Merkblättern: Link BVT-Merkblätter Im Auftrag gez. Klug

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Öffentliche Bekanntmachung eines Genehmigungsbescheides für eine Anlage entsprechend der

Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL)

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, den 26.04.2017 53.01-100-53.0032/14/1.1

Genehmigung nach §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerks der Firma Evonik Degussa GmbH in Krefeld durch Erhöhung der Feuerungswärmeleistung auf 82,72 MW und Austausch des Rückkühlwerkes

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat der Firma Evonik Degussa GmbH mit Bescheid vom 16.10.2014 die Genehmigung gemäß §§ 6, 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerks am Standort Krefeld, Bäkerpfad 25 in 47805 Krefeld erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG ist der Genehmigungsbescheid unter Hinweis auf die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im In-ternet öffentlich bekannt zu machen.

BVT-Merkblatt: Großfeuerungsanlagen

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Im Auftrag

gez. Klug

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Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf

Datum: 16.10.2014

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Bezirksregierung Düsseldorf

Mit Zustellungsurkunde Evonik Degussa GmbH Werk Krefeld Bäkerpfad 25 47805 Krefeld Immissionsschutz

Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerks

Ihr Antrag nach § 16 Abs. 1 BImSchG vom 21.03.2014

Anlagen: 1. Verzeichnis der Antragsunterlagen 2. Nebenbestimmungen und Hinweise

Genehmigungsbescheid 53.01-100-53.0032/14/1.1

Auf Ihren Antrag vom 21.03.2014, eingegangen bei der Bezirksregie-rung Düsseldorf am 25.03.2014 und zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 22.08.2014, auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Ände-rung des Heizkraftwerks ergeht nach Durchführung des nach dem Bun-des-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgeschriebenen Verfahrens folgende Entscheidung:

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I. Entscheidung

1.

Der Evonik Degussa GmbH wird unbeschadet der Rechte Dritter nach §§ 16, 6 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.1 i.V.m. Nr. 1.2.3.1 und 1.2.3.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) die

Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerks

im Werk Krefeld in 47805 Krefeld, Bäkerpfad 25, Gemarkung Krefeld, Flur 72, Flurstücke 484, 617, 633 erteilt. Gegenstand der Genehmigung sind die folgenden Änderungen: � Veränderung des Dampferzeugers Nr. 5 zur Erhöhung der maxima-

len Dampfleistung auf 50 t/h;

� Erhöhung der maximalen Feuerungswärmeleistung des gesamten Heizkraftwerks auf 82,72 MW;

� Umbau der Kesselbrenner für erhöhten Erdgaseinsatz;

� Austausch der beiden Sicherheitsventile zur Begrenzung des höchstzulässigen Heißdampfdrucks;

� Ersatz der Brennersteuerungs-Hardware des Dampferzeugers Nr. 5 (Siemens S5 durch Siemens S7);

� Erweiterung des Speisewasservorwärmers (Economizer) des Dampferzeugers Nr. 5 durch Einbau zusätzlicher Wärmetauscher-Flächen;

� Austausch des Rückkühlwerkes;

� Einsatz von Natriumchlorit zur Erzeugung von Chlordioxid im Kühl-wasser;

� Errichtung eines Luftverdichters mit Lufttrocknung.

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Anlagedaten der Dampfkesselanlage Nr. 5:

Dampfkessel-Kategorie: IV

Art: Wasserrohrkessel

Herstell-Nr.: 20145

Herstelljahr: 1995

zul. Dampferzeugung: 50 t/h

zul. Betriebsüberdruck: 52 bar

Wasserinhalt (NW/voll): 19,6 m3/27,0 m3

Heizfläche (inkl. Eco): 3.922 m2

Beaufsichtigung: ohne ständige Beaufsichtigung über einen Zeitraum bis zu 24 Stunden

Name und Firmensitz des Herstellers: Standard Kessel, Duisburg

Feuerung: Gasfeuerung

Brennstoff: Erdgas/Abgas

Feuerungswärmeleistung: 40,62 MW

Sofern sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt, ist die Än-derung der Anlage sowie ihr Betrieb nur in dem Umfang genehmigt, wie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurde.

Maßgeblich sind die in Anlage 1 dieses Bescheides aufgeführten An-tragsunterlagen. 2.

Die Genehmigung ergeht unter den in der Anlage 2 aufgeführten Ne-benbestimmungen. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbeschei-des. Die ebenfalls in Anlage 2 dieses Genehmigungsbescheides enthal-tenen Hinweise sind zu beachten.

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3.

Mit Zustellung dieses Bescheides erlöschen die Bescheide über die Zu-lassung vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG vom 07.05.2014 – Az.: 53.01-100-53.0032/14/1.1-8a und vom 27.08.2014 – Az.: 53.01-100-53.0032/14/1.1-8a2. 4.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Gesamtkosten der durch diesen Bescheid genehmigten Änderungen werden auf insgesamt 900.000,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer fest-gesetzt.

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) betragen insgesamt

€ 2.855,50 (i. W.: zweitausendachthundertfünfundfünfzig Euro fünfzig Cent).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 der Allgemeinen Verwaltungsge-bührenordnung NRW (AVwGebO NRW) in Verbindung mit den Tarifstel-len 15a1.1 und 15h.5.

Bitte überweisen Sie den festgesetzten Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides unter Angabe des Kassenzeichens

7331200000011321

an die Landeskasse Düsseldorf auf das folgende Konto: IBAN: DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDD Ich weise darauf hin, dass ohne die genaue Übertragung des Kassen-zeichens eine Buchung nicht möglich ist und dass ich gemäß § 18 Abs. 1 GebG NRW bei verspäteter Zahlung gehalten bin, für jeden an-gefangenen Monat des Versäumnisses einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der Kostenschuld (auf volle 50 € abgerundet) zu erheben.

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II. Andere behördliche Entscheidungen

Gemäß § 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere, die Anlage und den Betrieb betreffende behördliche Entscheidungen ein.

Im vorliegenden Fall ist von der Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG eingeschlossen:

• die Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (Be-trSichV) zur Änderung der Dampfkesselanlage Nr. 5 mit der Her-stell-Nr. 20145.

Hinweis: Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Ent-scheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung ein-geschlossen werden.

III. Erlöschen der Genehmigung

Die Genehmigung erlischt, wenn nach Zustellung des Bescheides

a) nicht innerhalb von einem Jahr mit der Durchführung der Änderung begonnen und

b) die geänderte Anlage nicht innerhalb eines weiteren Jahres in Be-trieb genommen wird.

Ferner erlischt diese Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG).

IV. Begründung

A. Sachverhalt

Die Evonik Degussa GmbH betreibt am Standort Krefeld zur Versorgung der Produktionsanlagen mit Prozessdampf und Elektrizität ein Heiz-

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kraftwerk mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 71,6 MW. Die Anlage besteht aus dem Dampferzeuger Nr. 4 mit einer FWL von 26,5 MW, dem Dampferzeuger Nr. 5 mit einer FWL von 29,5 MW im Frischluftbetrieb und einer FWL von 21,0 MW im Kombibetrieb sowie einer Gasturbine mit einer FWL von 15,6 MW.

Am Heizkraftwerk sollen die folgenden Änderungen / Erweiterungen vorgenommen werden:

– Veränderung des Dampferzeugers Nr. 5 zur Erhöhung der maxima-len Dampfleistung auf 50 t/h;

– Erhöhung der maximalen Feuerungswärmeleistung des gesamten Heizkraftwerks auf 82,72 MW;

– Umbau der Kesselbrenner für erhöhten Erdgaseinsatz;

– Austausch der beiden Sicherheitsventile zur Begrenzung des höchstzulässigen Heißdampfdrucks;

– Ersatz der Brennersteuerungs-Hardware des Dampferzeugers Nr. 5 (Siemens S5 durch Siemens S7);

– Erweiterung des Speisewasservorwärmers (Economizer) des Dampferzeugers Nr. 5 durch Einbau zusätzlicher Wärmetauscher-Flächen

– Austausch des Rückkühlwerkes;

– Einsatz von Natriumchlorit zur Erzeugung von Chlordioxid im Kühl-wasser;

– Errichtung eines Luftverdichters mit Lufttrocknung.

Mit Datum vom 21.03.2014 beantragte die Evonik Industries AG namens und im Auftrag der Evonik Degussa GmbH hierfür gemäß §§ 16, 6 BIm-SchG die Erteilung der Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerks.

Da die beantragten Änderungen möglichst kurzfristig realisiert werden sollten, wurde mit gleichem Schreiben die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 BImSchG für die Errichtung des Rückkühl-werkes und des Luftverdichters beantragt. Der Bescheid über den vor-zeitigen Baubeginn hierfür gemäß § 8a BImschG wurde mit Datum vom 07.05.2014 erteilt. Eine weitere Zulassung vorzeitigen Beginns für den Umbau des Dampferzeugers Nr. 5 einschließlich der weiteren dazu er-

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forderlichen Änderungen und Maßnahmen für die Prüfung der Betriebs-tüchtigkeit wurde mit Datum vom 27.08.2014 erteilt.

B. Begründung der Sachentscheidung

Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag ist die Bezirksregie-rung Düsseldorf nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Zu-ständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zuständig.

Das Genehmigungsverfahren wurde entsprechend den Regelungen des BImSchG und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt.

Zum Antrag gehört wurde neben den Dezernaten Umweltüberwachung und Arbeitsschutz der Bezirksregierung Düsseldorf auch der Oberbür-germeister der Stadt Krefeld.

Bei der Prüfung des Antrags durch die beteiligten Stellen und mich wur-den die allgemeinen Genehmigungsgrundsätze beachtet.

Das Heizkraftwerk liegt in einem Bereich, für den kein Bebauungsplan besteht. Der geltende Flächennutzungsplan stellt für das Grundstück Industriegebiet dar. Die vorhandene Bebauung ist Industrie. Das Vorha-ben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig. Die Anlage steht im Einklang mit der kommunalen Entwicklung.

Seitens der Stadt Krefeld werden gegen die beantragte wesentliche Än-derung des Heizkraftwerks aus baurechtlicher und brandschutztechni-scher Sicht keine Bedenken erhoben.

Die geplanten Änderungen am Kessel 5 sind mit Änderungen der Emis-sionen von Luftschadstoffen verbunden. In der dem Genehmigungsan-trag beigefügten Immissionsprognose wird jedoch plausibel nachgewie-sen, dass die durch das Heizkraftwerk verursachten Zusatzimmissionen deutlich unter 1 % liegen und damit irrelevant sind.

Durch die geplanten Änderungen am Heizkraftwerk ergeben sich eben-falls schalltechnische Änderungen. Wie auch in der dem Genehmi-gungsantrag beigefügten schalltechnischen Stellungnahme dargelegt, haben die geplanten Änderungen keinen signifikanten Einfluss auf den anteiligen Beurteilungspegel der Anlage, da die geplanten Änderungen überwiegend innerhalb der geschlossenen Produktionsgebäude stattfin-den, das im Freien befindliche Rückkühlwerk durch ein leiseres Aggre-gat ersetzt wird und anlagenbezogener Verkehr auch weiterhin nur im

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geringen Umfang und ausschließlich tagsüber stattfindet. Die Beurtei-lungspegel der Anlage werden auch nach der Änderung des HKW wei-terhin die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl tagsüber als auch nachts um mehr als 10 dB(A) unterschreiten und damit irrelevant sein.

Aufgrund des am 27.09.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 756/I wurde ein neuer Immissionsaufpunkt (IP 7) in den Bescheid aufgenommen, an dem aufgrund der dort vorliegenden Geräuschvorbe-lastung in Abstimmung mit der Stadt Krefeld ein Zwischenwert von 43 dB(A) für die Nachtzeit festgesetzt wurde.

Durch die geplanten Änderungen im Heizkraftwerk ergeben sich keine Änderungen der Abwassermenge oder der Abwasserzusammenset-zung.

Das geplante Vorhaben ist mit keinen Änderungen in Bezug auf die Ab-fallerzeugung verbunden. Die derzeit anfallenden Abfallmengen sowie deren Zusammensetzung verändern sich nicht.

Zur Beurteilung der Änderungen der Dampfkesselanlage wurde vom TÜV Rheinland eine gutachterliche Äußerung nach § 13 Abs. 2 Be-trSichV erstellt. Diese Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Auf-stellung, die Bauart und die Betriebsweise der Dampfkesselanlage unter Berücksichtigung bestimmter Maßnahmen, die als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden, den Anforderun-gen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.

Durch das geplante Vorhaben ergeben sich in Bezug auf die Gefahren-analyse und störfallverhindernde Maßnahmen keine Änderungen ge-genüber dem derzeitigen Betrieb des HKW.

Durch das Vorhaben werden keine Änderungen hinsichtlich Boden, Na-tur und Landschaft hervorgerufen. Die geplante Änderung ist mit keiner zusätzlichen Flächeninanspruchnahme bzw. keiner erstmaligen Flä-chenversiegelung von Bodenflächen sowie keinen zusätzlichen Baukör-pern verbunden.

Das nächstgelegene FFH-Gebiet liegt ca. 3,5 km östlich der Anlage (La-tumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk DE-4605-301), weitere FFH-Gebiete befinden sich ca. 6,9 km nördlich (Egelsberg DE-4605-302), ca. 7,3 km südöstlich (Ilvericher Altrheinschlinge DE-4706-301), ca. 7,8 km östlich (Rhein-Fischschutzzonen zwischen Em-merich und Bad Honnef DE-4405-301) und ca. 7,9 km östlich der Anla-ge (Die Spey DE-4606-301). Zur Prüfung, ob durch das geplante Vor-

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haben negative Auswirkungen auf die FFH-Gebiete durch Eutrophierung oder Versauerung zu erwarten sind, wurden Ausbreitungsberechnungen für die Stickstoff- und Säuredeposition im Untersuchungsgebiet durch-geführt. Seitens des LANUV NRW wurden hierzu Abschneidekriterien von 0,10 kg N/(ha*a) (Eutrophierung) und 30 eq N+S/(ha*a) (Versaue-rung) für ein Einzelvorhaben empfohlen. Liegt eine prognostizierte Zu-satzbelastung unterhalb dieses Abschneidekriteriums, so entfällt eine weitere Prüfung. Die für dieses Vorhaben durchgeführten Ausbreitungs-berechnungen kommen zu dem Ergebnis, dass der Einwirkungsbereich des HKW keines der benachbarten FFH-Gebiete erfasst. Eine Betrof-fenheit dieser FFH-Gebiete kann somit ausgeschlossen werden.

Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und der Ausle-gung des Antrages und der Unterlagen war abzusehen, da der Träger des Vorhabens dies gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG beantragt hat und in den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen gewesen wären, die erhebliche nachteilige Aus-wirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter besorgen lassen.

Gemäß § 3e Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-ren, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls i. S. des § 3c UVPG ergibt, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf-grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswir-kungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Nach Auffassung der Genehmigungsbehörde war die Durchführung ei-ner Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Verfahren nicht er-forderlich. Die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vor-haben nicht zu erwarten sind. Für das beantragte Vorhaben bestand daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung. Die entsprechende Feststellung gemäß § 3a Satz 1 UVPG ist im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Ausgabe Nr. 38 vom 18.09.2014) öffentlich bekannt gegeben worden.

Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BIm-SchG wird durch Nebenbestimmungen sichergestellt. Die unter Beteili-gung der Fachbehörden vorgenommene Prüfung der Antragsunterlagen ergab, dass von der geänderten Anlage schädliche Umwelteinwirkungen

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und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigun-gen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Es werden entsprechend dem Stand der Technik aus-reichende Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-kungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen sowie zur Abfallvermeidung und zur Energieeffizienz und -einsparung getroffen.

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Baurechts, des Wasserrechts, des Naturschutzrechts und des Arbeitsschutzrechts stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Als Ergebnis der Prüfung zeigt sich, dass die Voraussetzungen der §§ 5, 6, 16 BImSchG im vorliegenden Fall erfüllt werden. Dem Antrag war demnach zu entsprechen und die Genehmigung zu erteilen.

C. Begründung der Kostenentscheidung:

Die Verfahrenskosten werden gemäß § 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) der Antragstellerin aufer-legt. Sie setzen sich zusammen aus Auslagen und Gebühren. Auslagen sind in diesem Verfahren nicht entstanden. Die Kosten des Verfahrens betragen insgesamt 2.855,50 Euro.

Die Gebührenberechnung erfolgt nach § 1 AVerwGebO NRW in Verbin-dung mit den Tarifstellen 15a.1.1 und 15h.5. Für die Entscheidung über die Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Kraftwerks nach § 16 Abs. 1 BImSchG wird eine Gebühr von 2.635,50 Euro erhoben. Die Ge-bühr berechnet sich wie folgt:

Die Gesamtkosten der Änderung der Anlage sind entsprechend Ihren Angaben auf 900.000,00 Euro festgesetzt worden. In den angegebenen Kosten ist die Mehrwertsteuer inbegriffen. Gemäß Tarifstelle 15a1.1 b) berechnet sich für die Genehmigung anhand der Errichtungskosten (E) eine Gebühr von 3.950,00 Euro [2.750 + 0,003 x (E – 500.000)].

Sind andere behördliche Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG einge-schlossen, sind nach Tarifstelle 15a.1.1 auch die Gebühren zu berück-sichtigen, die für diese Entscheidungen hätten entrichtet werden müs-sen, wenn sie selbständig getroffen wären. Liegt eine dieser Gebühren höher, als diejenige die sich aus den Buchstaben a) bis c) der Tarifstelle 15a.1.1 ergibt, ist die höhere Gebühr festzusetzen.

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Im vorliegenden Fall schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmi-gung die Erlaubnis gemäß § 13 BetrSichV ein. Würde diese Erlaubnis selbständig erteilt, wäre hierfür eine Gebühr in Höhe von 2.462,50 Euro zu erheben. Da diese Gebühr geringer ist als diejenige, die sich allein aus den Errichtungskosten ergibt, ist gemäß Tarifstelle 15a.1.1 für das Genehmigungsverfahren die Gebühr von 3.950,00 Euro festzusetzen.

Wurde der vorzeitige Beginn zugelassen, werden – unabhängig vom Gegenstand und der Reichweite dieses vorausgegangenen Bescheides – 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2 auf die entstehende Gebühr angerechnet.

Für die Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 07.05.2014 wurde eine Gebühr in Höhe von 921,50 Euro erhoben, desgleichen für die nachfol-gende Zulassung vorzeitigen Beginns vom 27.08.2014, so dass 184,30 Euro angerechnet werden. Nach Abzug dieser Gebühr verbleibt eine Gebühr in Höhe von 3.765,70 Euro.

Diese Gebühr vermindert sich um 30 v.H., da die Voraussetzungen der

Tarifstelle 15a.1.1 Nr. 7 vorliegen (zertifiziertes Umweltmanagementsys-

tem). Demnach ergibt sich eine geminderte Gebühr von 2.635,99 Euro, abgerundet nach § 4 AVerwGebO NRW auf 2.635,50 Euro.

Im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens ist nach Tarifstelle 15h.5 für die Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a UVPG zusätzlich eine Gebühr zwischen 100,- und 500,- Euro zu erhe-ben.

Bei der Bemessung einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens sind gemäß § 9 GebG NRW zu berücksichtigen

a) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden) und

b) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie – auf Antrag – dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

Der Verwaltungsaufwand in diesem Verfahren war gering, da die in den Antragsunterlagen enthaltenen Unterlagen zur Prüfung der UVP-Pflicht von einem Sachverständigen erstellt wurden und vollständig waren. Die Bedeutung der Amtshandlung ist als durchschnittlich einzustufen, da als

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Ergebnis der Prüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Anla-genänderung durchzuführen war. Demnach ergibt sich zusätzlich nach Tarifstelle 15h.5 eine Gebühr in Höhe von 220,00 Euro.

V. Belehrung über den Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmäch-tigten versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden Ihnen zu-gerechnet werden.

Die Klage kann statt in Schriftform auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nord-rhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere techni-sche Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Im Auftrag (T ha le r )

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Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid 53.01-100-53.0032/14/1.1

Verzeichnis der Antragsunterlagen Reg. Blatt

Anschreiben vom 21.03.2014 1 Inhaltsverzeichnis 3 Antragsschreiben vom 21.03.2014 3 Schreiben der Evonik Industries AG vom 25.04.2014 1 Schreiben der Evonik Industries AG vom 06.05.2014 8 Schreiben der Evonik Industries AG vom 09.07.2014 mit

ergänzender Stellungnahme zum Schallschutz 4

Schreiben der Evonik Industries AG vom 20.08.2014 Ergänzung der Zulassung vorzeitigen Beginns

1

Schreiben der Evonik Industries AG vom 22.08.2014 mit dem Ausgangszustandsbericht

41

1. Antragsformulare 1 Formulare 1-8 gemäß § 4 BImSchG 46 Formulare zur Wasser- und Abfallwirtschaft 7

2. Kurzbeschreibung – entfällt – 1

3. Lageplan und Deutsche Grundkarte 1 Lageplan Evonik Degussa GmbH, Z.-Nr. GL00_U0190,

Maßstab 1 : 1.000 1

Auszug Digitale Grundkarte Krefeld, Z.-Nr. BL00_U0141, Maßstab 1 : 5.000

1

4. Anlagen- und Betriebsbeschreibung mit geplanten Än-

derungen 7

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Reg. Blatt

5. Herkunft und Verbleib der Abfälle und Abwässer 1 Herkunft und Verbleib der Abfälle 30 Herkunft und Verbleib der Abwässer 4 Ausgangszustandsbericht Boden 2

6. Emissionen – Immissionen 4 Emissionsquellenplan, Z.-Nr. GL00_U0192 1 Immissionsprognose für Luftschadstoffe gemäß TA Luft,

Bericht Nr. M109776/03, Müller-BBM GmbH, 28.02.2013 48

Schalltechnische Stellungnahme, Bericht-Nr.: ISGM-2014-001, InfraServ/Knapsack, 24.01.2014

15

7. Anlagensicherheit und Arbeitssicherheit 5 Gutachterliche Äußerung nach § 13 Abs. 2 BetrSichV,

TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, 14.04.2014 5

Antragsunterlagen zur Erlaubnis nach Betriebssicher-heitsverordnung

35

Explosionsschutzdokument vom 10.10.2013 13

8. Zeichnungen und Apparateliste 1 Aufstellungsplan Heizkraftwerk, Z.-Nr. GP60_U0001 1 Blockschaltbild Dampf- und Stromerzeugung Heizkraft-

werk, Nr. G6000002 1

Apparateliste 8

9. Produktinformationen 1 Stoffliste Heizkraftwerk 1 Liste der Stoffe mit Verwendung 1 Anlagen 1-8: Sicherheitsdatenblätter 79

10. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG, Be-richt Nr. M109776/01, Müller-BBM GmbH, 28.02.2013

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Reg. Blatt

11. Bau-Unterlagen 1

Brandschutztechnische Stellungnahme, Projekt-Nr. 12-0141, Ökotec Fire & Risk, 10.02.2014

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12. Sonstiges 1

Erklärung des Betriebsrates 1 Zertifikate nach ISO 9001, 14001 und 50001 4 Erlaubnisbescheid zur Grundwasserentnahme vom

28.03.2008 20

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Anlage 2 zum Genehmigungsbescheid 53.01-100-53.0032/14/1.1

I. Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG)

I.1 Allgemeine Nebenbestimmungen

I.1.1

Die Änderung und der Betrieb der durch diesen Bescheid geänderten Anlage müssen nach den mit diesem Genehmigungsbescheid verbun-denen Antragsunterlagen erfolgen, sofern in den nachstehenden Ne-benbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

I.1.2

Die Nebenbestimmungen der bisher für die Anlage erteilten Genehmi-gungen, Zulassungen und Erlaubnisse bleiben weiterhin gültig, soweit sie nicht durch diesen Bescheid geändert oder ergänzt werden. Sie gel-ten insoweit auch für das Vorhaben, das Gegenstand dieses Bescheides ist.

I.1.3

Dieser Genehmigungsbescheid (zumindest eine Fotokopie) einschließ-lich der zugehörigen Unterlagen ist an der Betriebsstätte jederzeit be-reitzuhalten und den Angehörigen der zuständigen Behörde sowie deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

I.1.4

Die Inbetriebnahme der durch diesen Bescheid geänderten Anlage ist der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbe-triebnahme vorliegen.

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I.1.5

Unberührt von der Anzeigepflicht nach der Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung ist die Überwachungsbehörde über alle Vorkommnisse beim Betrieb der Anlage, durch die die Nachbarschaft oder Allgemeinheit er-heblich belästigt oder gefährdet werden könnte, unverzüglich fernmünd-lich [unter Nutzung geeigneter Telekommunikationsmittel] zu unterrich-ten. Unabhängig davon sind sofort alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abstellung der Störung erforderlich sind, auch wenn dies eine Außerbe-triebnahme der Anlage erforderlich macht. Ferner sind schriftliche Auf-zeichnungen zu führen, aus denen Folgendes hervorgeht:

• Art der Störung,

• Ursache der Störung,

• Zeitpunkt der Störung,

• Dauer der Störung,

• Art und Menge der durch die Störung zusätzlich aufge-tretenen Emissionen (ggf. Schätzung),

• die getroffenen Maßnahmen zur Beseitigung und künfti-gen Verhinderung der Störung.

Die schriftlichen Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre, gerechnet vom Datum der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Überwa-chungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der Überwachungsbehörde ist auf Anforderung ein umfassender Bericht über die Ursache(n) der Störung(en) zuzusenden.

I.2 Brandschutztechnische Nebenbestimmung

Die vorhandene CO2-Löschanlage ist auf die Brandmeldezentrale in der ständig besetzten Hauptpforte (Alarmzentrale) des Werks aufzuschal-ten.

Bei Auslösung der Brandmeldeanlage ist durch die Mitarbeiter der Alarmzentrale die Feuerwehr Krefeld umgehend zu alarmieren.

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I.3 Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen

I.3.1 Geräuschimmissionen

I.3.1.1

Bei der baulichen Ausführung der durch diesen Bescheid genehmigten Änderungen sind die in der schalltechnischen Stellungnahme der Infra-Serv/Knapsack, Bericht-Nr. ISGM-2014-001, vom 24.01.2014 aufgeführ-ten Vorgaben zu berücksichtigen:

• Das neue Frischluftgebläse ist mit einer Schallschutzisolierung zu versehen, durch die sicher gestellt wird, dass der mittlere Messflä-chenschalldruckpegel in 1 m Abstand vom Gebläsegehäuse den Wert Lp1m = 78 dB(A) nicht überschreitet.

• Das neue Rückkühlwerk hat einen Schall-Leistungspegel von LW = 93 dB(A) einzuhalten. Hierzu ist voraussichtlich ein druckseiti-ger Schalldämpfer erforderlich.

• Bei der Aufstellung des Luftverdichters sind geeignete Schall-schutzmaßnahmen (z.B. Einhausung / Kapselungen) zu berücksich-tigen, durch die sicher gestellt wird, dass der mittlere Messflächen-schalldruckpegel in 1 m Abstand vom Luftverdichter den Wert Lp1m = 74 dB(A) nicht überschreitet.

I.3.1.2

Die von dieser Genehmigung erfassten Änderungen sind so durchzufüh-ren, dass die durch den Betrieb des Kraftwerks einschließlich aller da-zugehörigen Nebeneinrichtungen (z. B. Maschinen, Geräte, Lüftungsan-lagen, Fahrzeuge) und dem zuzurechnenden Fahrzeugverkehr verur-sachten Geräusche – ermittelt und beurteilt nach den Vorgaben der TA Lärm – bei allen Betriebszuständen an den nachfolgend aufgeführten maßgeblichen Immissionsorten die folgenden Immissionsbegrenzungen um mindestens 10 dB(A) unterschreiten:

Immissionsort nachts dB(A)

IP 1 Fütingsweg 21 40

IP 2 Franz-Hitze-Straße 1 45

IP 3 Hammersteinstraße 2 40

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Immissionsort nachts dB(A)

IP 4 Feldstraße 19 40

IP 5 Oberdießemer Straße 184 40

IP 6 Oberdießemer Straße 145 45

IP 7 B-Plan Nr. 756/I ** 43*

* Zwischenwert aufgrund Gemengelage unter Berücksichtigung der Gewerbege-

räuschvorbelastung gemäß B-Plan Nr. 756/I

** Der maßgebliche Immissionsort nach Nr. 2.3 TA Lärm im Bebauungsplangebiet ist

vom Schallgutachter auszuwählen.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die festgelegten Immissi-onsbegrenzungen in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschrei-ten.

Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Bezugszeitraum nachts ist die lauteste volle Nachtstunde.

I.3.1.3

Die Einhaltung der Nebenbestimmung I.3.1.2 ist der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, von einer nach § 26 BImSchG bekannt gege-benen Stelle spätestens sechs Monaten nach Inbetriebnahme der durch diese Genehmigung geänderten Anlage nachweisen zu lassen.

Ist ein messtechnischer Nachweis nach TA Lärm nicht möglich, wird ein rechnerisches Verfahren entsprechend TA Lärm anerkannt. Dem Sach-verständigen ist aufzugeben, für den Fall der Überschreitung der festge-legten Werte Minderungsmaßnahmen vorzuschlagen, die zur Einhal-tung der Immissionswerte erforderlich sind. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzu-führen. Die Schallpegelmessung bzw. der rechnerische Nachweis ist nach Durchführung der Maßnahmen zu wiederholen.

I.3.1.4

Die Messstelle ist zu beauftragen, über die Messungen nach Nebenbe-stimmung I.3.1.3 einen Bericht entsprechend der Vorschriften der TA Lärm anzufertigen und diesen der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezer-nat 53, unmittelbar – spätestens innerhalb von acht Wochen nach Messdurchführung – vorzulegen.

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Aus dem Bericht müssen neben dem Ergebnis der Überprüfung die Be-triebszustände sowie die Leistung der einzelnen Anlagenteile zum Zeit-punkt der Messung hervorgehen.

I.3.2 Luftverunreinigungen

I.3.2.1 Emissionsgrenzwerte

I.3.2.1.1

Im Abgas der Quelle EQ 0001 000 030 (Gasturbine im Solobetrieb) dür-fen die nachfolgend aufgeführten Emissionsgrenzwerte nicht überschrit-ten werden:

I. Tagesmittelwerte:

a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als Stickstoffdioxid 50 mg/m3 *

b) Kohlenmonoxid 100 mg/m3

c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 11,7 mg/m3

II. Halbstundenmittelwerte:

a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m3 *

b) Kohlenmonoxid 200 mg/m3

c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 23,4 mg/m3

* Sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass der Gesamtwirkungs-grad im Jahresdurchschnitt mindestens 75 % beträgt, kann auf An-trag der Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdi-oxid, angegeben als Stickstoffdioxid, auf 75 mg/m3 als Tagesmittel-wert und 150 mg/m3 als Halbstundenmittelwert angehoben werden.

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf das Abgas im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 vom Hundert.

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I.3.2.1.2

Im Abgas der Quelle EQ 0001 000 010 (Kessel 4) dürfen bei Betrieb mit Erdgas die nachfolgend aufgeführten Emissionsgrenzwerte nicht über-schritten werden:

I. Tagesmittelwerte:

a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m3

b) Kohlenmonoxid 50 mg/m3

c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 35 mg/m3

d) Gesamtstaub 5 mg/m3

II. Halbstundenmittelwerte:

a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als Stickstoffdioxid 200 mg/m3

b) Kohlenmonoxid 100 mg/m3

c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 70 mg/m3

d) Gesamtstaub 10 mg/m3

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf das Abgas im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 3 vom Hundert.

I.3.2.1.3

Im Abgas der Quelle EQ 0001 000 010 (Kessel 4) dürfen bei Betrieb mit Heizöl EL (bis zu 3 % der Jahresstunden, 264 h/a) die nachfolgend auf-geführten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

I. Tagesmittelwerte:

a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als Stickstoffdioxid 400 mg/m3

b) Kohlenmonoxid 80 mg/m3

c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 350 mg/m3

d) Gesamtstaub 10 mg/m3

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II. Halbstundenmittelwerte:

a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als Stickstoffdioxid 800 mg/m3

b) Kohlenmonoxid 160 mg/m3

c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 700 mg/m3

d) Gesamtstaub 20 mg/m3

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf das Abgas im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 3 vom Hundert.

I.3.2.1.4

Im Abgas der Quelle EQ 0001 000 020 (Kessel 5) dürfen bei Betrieb mit Erdgas und Frischluft (ohne Gasturbine) die nachfolgend aufgeführten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

I. Tagesmittelwerte:

a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m3

b) Kohlenmonoxid 50 mg/m3

c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 35 mg/m3

d) Gesamtstaub 5 mg/m3

II. Halbstundenmittelwerte:

a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als Stickstoffdioxid 200 mg/m3

b) Kohlenmonoxid 100 mg/m3

c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 70 mg/m3

d) Gesamtstaub 10 mg/m3

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf das Abgas im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 3 vom Hundert.

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I.3.2.1.5

Im Abgas der Quelle EQ 0001 000 020 (Kessel 5) dürfen bei kombinier-tem Betrieb mit Erdgas und Gasturbine die nachfolgend aufgeführten gleitenden Emissionsgrenzwerte EG nicht überschritten werden:

I. Tagesmittelwerte:

a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als Stickstoffdioxid 50 * - 100 mg/m3

b) Kohlenmonoxid 50 - 100 mg/m3

c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 11,7 - 35 mg/m3

d) Gesamtstaub 5 mg/m3

II. Halbstundenmittelwerte:

a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als Stickstoffdioxid 100 * - 200 mg/m3

b) Kohlenmonoxid 100 - 200 mg/m3

c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 23,4 - 70 mg/m3

d) Gesamtstaub 10 mg/m3

* Sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass der Gesamtwirkungs-grad im Jahresdurchschnitt mindestens 75 % beträgt, kann auf An-trag der Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdi-oxid, angegeben als Stickstoffdioxid, auf 75 mg/m3 als Tagesmittel-wert und 150 mg/m3 als Halbstundenmittelwert angehoben werden.

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf das Abgas im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen Bezugssauerstoffgehalt OB von 3 - 15 vom Hundert.

Die zulässigen Massenkonzentrationen an Stickstoffdioxid, Kohlenmo-noxid und Schwefeldioxid sowie der Bezugssauerstoffgehalt sind beim Kombibetrieb anhand der unter den Nebenbestimmungen I.3.2.1.1 (Gasturbine) und I.3.2.1.4 (Kessel 5) aufgeführten Emissionsbegren-zungen und Sauerstoffbezugswerte, jeweils entsprechend dem Verhält-nis der zugeführten Brennstoffwärmeleistung, wie folgt zu berechnen:

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a) gleitender Bezugssauerstoffwert OB

M1 x OB1 + M2 x OB2 OB = ---------------------------

M1 + M2

OB = Bezugssauerstoffwert

M1 = Brennstoffmassenstrom der Gasturbine

M2 = Brennstoffmassenstrom der Kesselbrenner

OB1 = Bezugssauerstoffwert der Gasturbine (15 Vol.%)

OB2 = Bezugssauerstoffwert des Kessels 5 (3 Vol.%)

b) gleitender Emissionsgrenzwert EG

M1 x CG1 + M2 x CG2 EG = ---------------------------

M1 + M2

EG = Emissionsgrenzwert

M1 = Brennstoffmassenstrom der Gasturbine

M2 = Brennstoffmassenstrom der Kesselbrenner

CG1 = Emissionsgrenzwert der Gasturbine gem. NB I.3.2.1.1

CG2 = Emissionsgrenzwert des Kessels 5 gem. NB I.3.2.1.4

I.3.2.1.6

im Abgas der Quelle EQ 0001 000 100 (Ölnebelabscheider) dürfen die nachfolgend aufgeführten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a) Gesamtstaub 20 mg/m3

b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf das Abgas im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf.

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I.3.2.2 Kontinuierliche Messungen

I.3.2.2.1

An den Quellen EQ 0001 000 010 (Kamin K 4), EQ 0001 000 020 (Ka-min K 5) und EQ 0001 000 030 (Kamin Gasturbine) sind die Werte für

• Stickstoffdioxid

• Kohlenmonoxid

• den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas

• sowie die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes erforder-lichen Betriebsgrößen, insbesondere Abgastemperatur,

kontinuierlich zu ermitteln, aufzuzeichnen und auszuwerten.

I.3.2.2.2

Auf die kontinuierliche Messung an der Quelle EQ 0001 000 030 (Kamin Gasturbine) kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.

Sobald die Gasturbine mehr als 200 Stunden pro Jahr betrieben wird, sind Einzelmessungen nach Nebenbestimmung I.3.2.4 durchzuführen sowie alle drei Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prü-fungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen. Diese Nachweise sind jeweils fünf Jahre nach Erstellung aufzubewahren.

I.3.2.2.3

Während des Betriebes ist aus den Messwerten für jede aufeinander-folgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus den Halbstundenmittelwer-ten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Be-triebszeit, zu bilden.

Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Ergebnis eines nach Anlage 3 der 13. BImSchV validierten Tages- und Halbstundenmit-telwertes den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach Nebenbestimmung I.3.2.1 überschreitet.

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I.3.2.2.4

Innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der geänderten Anla-ge sind die Mess- und Auswerteeinrichtungen durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Messstelle zu kalibrieren und auf Funkti-onsfähigkeit überprüfen zu lassen.

Die Kalibrierungen und Funktionsprüfungen sind nach der DIN EN 14181 in Verbindung mit der VDI 3950 vorzunehmen.

Die Kalibrierungen sind im Abstand von drei Jahren und die Funktions-prüfungen sind jährlich zu wiederholen. Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierungen und der Prüfungen auf Funktionsfähigkeit sind der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 53) innerhalb von acht Wochen vorzulegen.

I.3.2.2.5

Der Betreiber hat für eine regelmäßige Wartung und Prüfung der Funk-tionsfähigkeit der Messeinrichtungen zu sorgen.

Die Messeinrichtungen dürfen nur von ausgebildetem und in die Bedie-nung eingewiesenem Fachpersonal unter Beachtung der Bedienungs-anleitung des Herstellers bedient werden.

I.3.2.3 Emissionsfernüberwachung

I.3.2.3.1

Die Ergebnisse, die von den Mess- und Auswerteeinrichtungen zur Er-mittlung der Massenkonzentrationen entsprechend der Nebenbestim-mung I.3.2.2.1 einschließlich der erforderlichen Betriebsparameter kon-tinuierlich aufgezeichnet werden, sind über das Emissionsdatenfern-überwachungssystem des Landes Nordrhein-Westfalen an die Bezirks-regierung Düsseldorf (Dezernat 53) zu übermitteln.

Die telemetrische Übermittlung hat spätestens zum 01.07.2015 zu erfol-gen.

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I.3.2.3.2

Der EFÜ-Rechner ist in die Funktionsprüfungen der Emissionsmess- und Auswerteeinrichtungen (Nebenbestimmung I.3.2.2.4) durch die nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Messstelle einzubeziehen.

I.3.2.3.3

Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes ist für den beim Betreiber installierten EFÜ-Übergaberechner mindestens eine wöchentliche Über-prüfung der Funktionsfähigkeit durch geschultes Betriebspersonal vor-nehmen zu lassen.

I.3.2.3.4

In folgenden Fällen ist der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 53) unverzüglich (spätestens am nächsten Arbeitstag) eine Ursachenerklä-rung zu übermitteln:

• jede Überschreitung der festgelegten Emissionsbegrenzungen (siehe Nebenbestimmung I.3.2.1) und

• Ausfall der Emissionsmessgeräte länger als sechs Halbstundenmit-telwerte innerhalb von 24 Stunden.

I.3.2.4 Einzelmessungen

I.3.2.4.1

Der Betreiber hat nach Inbetriebnahme der durch diesen Bescheid ge-änderten Anlage Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gege-benen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen für Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach den Nebenbestimmungen I.3.2.1 erfüllt werden, durchführen zu lassen.

Die Messungen sind nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen (Wiederho-lungsmessungen). Die Messungen sollen vorgenommen werden, wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie zugelas-sen ist.

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In Abhängigkeit von den Messergebnissen behält sich die Genehmi-gungsbehörde vor, den Messzeitraum auf einen Tag zu verkürzen.

I.3.2.4.2

Über die Ergebnisse der Messungen ist von der Messstelle nach § 26 BImSchG ein Messbericht zu erstellen und der Bezirksregierung Düs-seldorf (Dezernat 53) innerhalb von acht Wochen nach Durchführung der Messungen vorzulegen. Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis der Einzelmessungen und das angewandte Verfahren sowie die Betriebsbedingungen während der Probenahmezeit enthalten.

Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Emissionsgrenzwert nach der Nebenbe-stimmung I.3.2.1 überschreitet.

I.3.2.4.3

Regelmäßig wiederkehrend alle sechs Monate sind Nachweise über den Schwefelgehalt des eingesetzten Brennstoffs zu führen und der Bezirks-regierung Düsseldorf (Dezernat 53) auf Verlangen vorzulegen.

I.3.2.5 Nebenbestimmungen zu Legionellen

I.3.2.5.1

Vor der Inbetriebnahme der Chlordioxid-Anlage als Bestandteil des Rückkühlwerks sind folgende Unterlagen vorzulegen:

• Detaillierte Anlagen- und Betriebsbeschreibung der Chlordioxid-Anlage,

• Betriebsanleitung mit grundlegenden Angaben der Sicherheitshin-weise und Sicherheitsvorschriften sowie Hinweisen zur Wartung, In-standhaltung und Reparatur,

• Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV (TRGS 400) beim Um-gang mit den Reaktionsstoffen (Natriumchlorit (NaCIO2) und Salz-säure (HCI)).

In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung der Chlordioxid-Anlage ist u. a. anzugeben:

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• Angabe der Größenordnung in mg/l von Chlordioxid im Kühlwasser während einer Ziel- bzw. Stoßdosierung,

• Angaben zum Abbau von Chlordioxid durch Zehrung und Ausstrip-pen nach einer Ziel- bzw. Stoßdosierung,

• Angabe der Größenordnung in mg/m3 von Chlordioxid im Luftraum des Kühlturms,

• die sich im Kühlwasser nach einer Ziel- bzw. Stoßdosierung einstel-lende Konzentration an Chlordioxid ist größenordnungsmäßig anzu-geben.

I.3.2.5.2

Das Rückkühlwerk (Verdunstungskühlanlage) ist entsprechend VDI 2047, Bl. 2 oder gleichwertiger Standards zu warten. Dabei ist die be-stimmungsgemäße Funktion zu kontrollieren.

Hinweis: Sobald die Rechtsverordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Verdunstungskühlanlagen inkl. Natur-zugkühlturme und Nassabscheider in Kraft getreten ist, gelten die dort aufgeführten Vorgaben.

I.3.2.5.3

Der Betreiber hat eine dem Stand der Technik entsprechende Eigen-überwachung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese muss mindestens die Maßnahmen der VDI 2047, Bl. 2 beinhalten. Der Betrei-ber hat mindestens zweimal im Monat Untersuchungen des Kühlwas-sers auf den Parameter Koloniezahl durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Sofern die Rechtsverordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Verdunstungskühlanlagen inkl. Natur-zugkühlturme und Nassabscheider andere Untersuchungszyklen fest-schreibt, gelten die dort aufgeführten Vorgaben.

I.3.2.5.4

Der Betreiber hat mindestens vier Untersuchungen des Kühlwassers pro Kalenderjahr auf die Parameter Koloniezahl, Pseudomonas aeruginosa und Legionella spp. durchführen zu lassen. Die Überwachung und Kon-trolle der Fremdüberwachung müssen von Überwachungsstellen vorge-

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nommen werden. Die Probennahme und die mikrobiologischen Analy-sen müssen von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden.

I.3.2.5.5 Maßnahmen am Rückkühlwerk bei Überschreitung der technischen Maßnahmewerte

I.3.2.5.5.1

Soweit im Kühlwasser des Rückkühlwerks die technischen Maßnahme-werte von 100 KBE/100 ml Legionella spp. und 100 KBE/100 ml Pseu-domonas aeruginosa überschritten sind, sind unverzüglich

• Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und

• die abgestuften Maßnahmen entsprechend VDI 2047 Blatt 2 (oder gleichwertiger Standard) durchführen zu lassen.

I.3.2.5.5.2

Werden beim Rückkühlwerk mehr als 1.000 KBE/100 ml Legionella spp. festgestellt, sind nach Durchführung einer Ursachenanalyse bzw. soweit erforderlich einer Gefährdungsanalyse, abgestufte Maßnahmen durch-zuführen, wie z.B.:

• eine häufigere Probenahme,

• eine sofortige Stoßdosierung mit einem Biozid,

• eine Ursachenanalyse unter Einbeziehung einer Inspektion,

• eine Anpassung der Betriebsweise,

• mikrobiologische Untersuchungen im monatlichen Rhythmus,

• bei Bestätigung der Konzentration eine Kontrolle der Wasseraufbe-reitung und -behandlung sowie ggf. eine Erhöhung der Anzahl der Probenahmestellen.

I.3.2.5.5.3

Nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nebenbestimmung I.3.2.5.5.2 sind innerhalb von vier Wochen Messungen zur Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen durchführen zu lassen.

Die Messergebnisse sind der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, auf Anforderung vorzulegen.

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I.3.2.5.6 Maßnahmen am Rückkühlwerk bei Überschreitung der

Richt- bzw. Grenzwerte

I.3.2.5.6.1

Soweit im Kühlwasser des Rückkühlwerks der Grenzwert von 10.000 KBE/100 ml Legionella spp. erreicht oder überschritten wird, sind unverzüglich die folgenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umzuset-zen:

• Untersuchung zur Aufklärung der Ursachen sind durchzuführen oder durchführen zu lassen,

• eine Gefährdungsanalyse ist zu erstellen oder erstellen zu lassen und

• zusätzliche Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik zur Ge-fahrenabwehr gegen schädliche Umwelteinwirkungen erforderlich sind, sind durchzuführen oder durchführen zu lassen. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sollen so durchgeführt werden, dass eine Freisetzung legionellenhaltiger Aerosole weitgehend vermieden wird.

I.3.2.5.6.2

In jedem Fall hat der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich die Überschreitung des Legionella spp. Grenzwertes (10.000 KBE/100 ml) und die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Die Durchführung der ergriffenen Maßnahmen ist zu dokumentieren, zehn Jahre verfügbar zu halten und der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, vorzulegen.

I.3.2.5.6.3

Nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nebenbestimmung I.3.2.5.6.1 sind spätestens vier Wochen nach der Überschreitung der Maßnahmewerte von Legionella spp. erneute Messungen zur Feststel-lung der Wirksamkeit der Maßnahmen durchführen zu lassen.

Die Messergebnisse sind der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, vorzulegen.

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I.3.2.5.7

Das Personal ist vor der ersten Aufnahme seiner Tätigkeit an der Chlor-dioxid-Anlage zu unterweisen. Die Unterweisung muss danach in ange-messenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich erneut durchgeführt werden. Das Personal muss die Betriebsanleitung gelesen, sowie an der Unterweisung teilgenommen haben. Das Verständnis der Inhalte ist von den Teilnehmern durch Unterschrift zu bestätigen.

I.4 Nebenbestimmungen zum Arbeitsschutz

I.4.1

Zur Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 2 BetrSichV) ist zu gewähr-leisten, dass seitens des Betreibers ein mit der Anlage vertrauter Fach-mann anwesend ist.

I.4.2

Zur Prüfung vor Inbetriebnahme ist dem Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) die Bescheinigung der ausführenden Fach-firma über die Druckprüfung der neuen Brennstoffleitungen vorzulegen.

I.4.3

Die von einer ZÜS geprüften Stromlaufpläne der Kessel- und Brenner-steuerung sind dem Beauftragten der ZÜS zur Prüfung vor Inbetrieb-nahme vorzulegen.

I.4.4

Dem Beauftragten der ZÜS ist zur Prüfung vor Inbetriebnahme eine Prüfbescheinigung einer ZÜS vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der elektrische Teil der Dampfkesselanlage dem vorgeprüften Stromlaufplan entspricht.

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I.4.5

Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Dampfkesselanlage beeinträchtigen können, sind der ZÜS vor Aufnahme der Arbeiten anzu-zeigen.

I.4.6

Gasausblaseleitungen (z. B. Ausblaseleitungen von Gasleitungs-Entlüftungsventilen bzw. Abblaseventilen) sind so ins Freie zu führen, dass Personen oder Anlagenteile nicht gefährdet werden (z. B. über Dach). Die Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Wasser geschützt sein und dürfen nicht im Ansaug-bereich der Anlage ausmünden.

I.4.7

Für den Betrieb der Anlage sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Aus den Betriebsanweisungen müssen die Bedienungs- und War-tungsarbeiten, die gefahrlose Inbetriebnahme und Stillsetzung sowie die bei Störungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen hervorgehen.

Für die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten mit mögli-chen sicherheitsrelevanten Auswirkungen sind aufgabenspezifische An-weisungen schriftlich festzulegen.

Alle Personen, die mit der Überprüfung, Wartung und dem Betrieb der Anlage beauftragt sind, müssen über die bei ihren Tätigkeiten auftreten-den Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung in an-gemessenen Zeitabständen mindestens jedoch einmal jährlich, unter-wiesen werden. Inhalt und Zeitpunkt dieser Unterweisung sind schriftlich festzuhalten

I.4.8

Mit Instandhaltungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erfor-derlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, ihre Ausführung überprüft und die Arbeitsstelle freigegeben ist (Freigabeverfahren). In Abhängig-keit von möglichen Gefahren sind persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

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I.4.9

Es ist sicherzustellen, dass die Apparaturen und Rohrleitungen der An-lage, die Gefahrstoffe gem. der Gefahrstoffverordnung enthalten, so ge-kennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig und verwechselungsfrei identifizierbar sind.

Die Rohrleitungen, die nicht nach der Gefahrstoffverordnung kenn-zeichnungspflichtig sind, sind nach dem Durchflussstoff durch Farban-strich, Aufschrift oder Schilder entsprechend DIN 2403 „Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff“ zu kennzeichnen.

I.5 Nebenbestimmungen zum Bodenschutz

I.5.1

Spätestens vor Inbetriebnahme der durch diesen Bescheid geänderten Anlage ist der Ausgangszustandsbericht Boden (AZB) der Bezirksregie-rung Düsseldorf, Dezernat 52, gemäß § 4 BImSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 der 9.BImSchV vollständig vorzulegen.

I.5.2

Gemäß § 21 Abs. 2a Nr. 3c der 9.BImSchV ist eine Regelüberwachung des Bodens und des Grundwassers in einem zeitlichen Abstand von mindestens 10 Jahren für den Boden und 5 Jahren für das Grundwasser vorzusehen.

Hierbei sollten die Messstellen genutzt werden, die auch für den AZB beprobt worden sind. Der Parameterumfang für die relevant gefährlichen Stoffe ist ebenso mit der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 52, ab-zustimmen wie die zeitlichen Beprobungsintervalle, die von den Ergeb-nissen der Erstbeprobung abhängig sind.

I.5.3

Nach Betriebseinstellung ist zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG eine Bodenzustandserfassung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG anzufertigen. Der AZB dient

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hier als Maßstab für die Rückführungspflicht der Fläche in ihren Aus-gangszustand. Eine Ergebnisdarstellung und ein quantifizierter Vergleich zwischen Ausgangs- und Endzustand, ob und inwieweit eine erhebliche Verschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe einschließlich Meta-boliten durch den Betrieb der Anlage verursacht wurde, gehört ebenso zur Stellungnahme wie die gutachterliche Ergebnisinterpretation. Wer-den erhebliche Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch rele-vante gefährliche Stoffe (rgS) im Vergleich zum Ausgangszustand fest-gestellt, so ist in Abstimmung mit der zuständigen Behörde in die Sach-verständigenstellungnahme ein Beseitigungsvorschlag aufzunehmen.

Werden darüber hinaus im Sinne des BBodSchG sanierungsbedürftige Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen festgestellt, so ist in Abstimmung mit der zuständigen Behörde in die Sachverständigenstel-lungnahme ein Sanierungskonzept zur Umsetzung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten bzw. für Schäden, die nach In-krafttreten des BBodSchG entstanden sind ein Beseitigungsvorschlag gem. § 4 Abs. 5 BBodSchG, aufzunehmen.

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II. Hinweise

II.1

Gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Be-schaffenheit oder des Betriebs der Anlage einer Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können. Diese Genehmigung kann insbesondere erforderlich sein, wenn aufgrund anderer behördlicher Entscheidungen (Genehmigungen, Er-laubnisse, Bewilligungen, Dispense - z. B. nach der Bauordnung NRW etc. -) Änderungen (im o.g. Sinn) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der durch diesen Bescheid genehmigten Anlage notwendig werden.

II.2

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer ge-nehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nach § 16 BImSchG nicht beantragt wird, der Bezirksregierung Düsseldorf nach § 15 Abs. 1 BImSchG mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann.

Auch Teilstilllegungen, die Anlagenteile betreffen, die nicht für sich be-reits genehmigungsbedürftig sind, sind nach § 15 Abs. 1 BImSchG an-zuzeigen.

II.3

Der Betreiber ist nach § 15 Abs. 3 BImSchG weiterhin verpflichtet, der Bezirksregierung Düsseldorf die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.

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Die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 3 BImSchG besteht bei

• Betriebseinstellungen von mehr als drei Jahren (wenn keine Frist-verlängerung beantragt wurde),

• Stilllegung eines Anlagenteils / einer Nebeneinrichtung, der für sich genommen bereits genehmigungsbedürftig wäre,

• dem vollständigen Verzicht auf die Genehmigung, auch wenn die Anlage als nicht genehmigungsbedürftige Anlage weiter betrieben werden soll. (Im Einzelfall ist hierbei zu unterscheiden, ob bei Wei-terbetrieb der Anlage unterhalb des genehmigungsbedürftigen Schwellenwertes zusätzliche Angaben erforderlich sind.)

• Betriebseinstellung, auch aufgrund von Stilllegungsanordnungen und Zerstörung der Anlage, falls der Betreiber keinen Wiederaufbau plant.

II.4

Erhebliche Schadensereignisse (z. B. gesundheitliche Beeinträchtigun-gen von Menschen außerhalb der Anlage, Belästigungen zahlreicher Personen, Schädigung bedeutender Teile der Umwelt mit mehr als 500.000 € innerhalb der Anlage oder 100.000 € außerhalb der Anlage) sind unverzüglich der Bezirksregierung Düsseldorf anzuzeigen.

Wird eine solche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche An-zeige von Unfällen, Schadensfällen und umweltgefährdenden Betriebs-störungen - Schadensanzeige-Verordnung - vom 21.2.1995 (GV. NW. vom 01.04.1995 S. 196) zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.12.2009 (GV. NRW. S. 824).

II.5

Die Dampfkesselanlage darf nach der Änderung erst in Betrieb genom-men werden, nachdem sie vom Beauftragen der zugelassenen Überwa-chungsstelle (§ 21 BetrSichV) hinsichtlich ihres Betriebes auf ihren ord-nungsgemäßen Zustand geprüft worden ist und dieser Beauftragte eine Bescheinigung erteilt hat, dass sich die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand befindet (§§ 14 Abs. 2 und 19 BetrSichV).

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II.6

Der Betreiber der Anlage hat der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 56, unverzüglich anzuzeigen:

• jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist und

• jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind (§ 18 Abs. 1 BetrSichV).

II.7

Für den Betrieb der Anlage ist die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeits-schutzgesetz) fortzuschreiben. Auf die Regelungen der Anhänge 1 bis 5 der Betriebssicherheitsverordnung, des § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes wird hierzu hingewiesen. Die erstellten Unterlagen müssen Folgendes beinhalten:

• das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,

• die festgestellten Maßnahmen des Arbeitsschutzes,

• das Ergebnis der Überprüfung der Maßnahmen (Wirksamkeitskon-trolle).

Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung soll unter Beteiligung der vor Ort Beschäftigten erfolgen.

II.8

Sicherheitsarmaturen und Absperrvorrichtungen müssen gefahrlos be-dient werden können. Erforderlichenfalls müssen entsprechende Bühnen mit Treppen oder Stufenanlegeleitern vorhanden sein.

II.9

Die Dampfkesselanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden (§ 12 Abs. 5 BetrSichV).

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II.10

Schweißarbeiten an druckführenden Bauteilen dürfen nur von Fachun-ternehmen ausgeführt werden, die die entsprechende Qualifikation (u. a. Zulassung nach AD-HP0/TRD 201 und Verfahrensprüfung nach AD-HP2/1 bzw. DIN EN ISO 15613) aufweisen. Die eingesetzten Schweißer müssen entsprechend DIN EN 287 für das jeweilige Verfahren qualifi-ziert sein.

II.11

Eigentümer und Personen, welche die mit diesem Bescheid erlaubten Anlagen betreiben, sind verpflichtet, den Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anla-gen zugänglich zu machen. Ferner sind vorgeschriebene oder behörd-lich angeordnete Prüfungen zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeits-kräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und den Prüfenden gegenüber die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (§ 36 Produktsicherheitsgesetz ProdSG).

II.12

Wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Be-triebsweise der Anlage, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, bedürfen der Erlaubnis (§ 13 BetrSichV).

II.13

Hinsichtlich des Schutzes der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen wird auf die Regelungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 06. März 2007 (BGBl. I. S. 261) hingewiesen. Insbesondere sind gemäß den Regelun-gen der §§ 6 bis 8 LärmVibrationsArbSchV Arbeitsbereiche, in denen die obere Auslöseschwelle für Lärm 85 dB(A) erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich zu kennzeichnen und – falls technisch möglich – abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert.

Wird der untere Auslösewert nach § 6 Satz 1 Nr. 2 LärmVibrationsArb-SchV von 80 dB(A) trotz Durchführung der in § 6 Abs. 1 LärmVibrati-onsArbSchV beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringe-

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rung der Lärmexposition nicht eingehalten, ist den Beschäftigten ein ge-eigneter persönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.

Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz den obe-ren Auslösewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LärmVibrationsArbSchV von 85 dB(A), hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäf-tigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.

II.14

Laufstege, Bedienungs- und Arbeitsbühnen sind zur Sicherung gegen Absturz mit Umwehrungen zu versehen. Die Umwehrungen sind mit Knieleisten und Fußleisten von mindestens 0,05 m Höhe auszurüsten. Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Bei einer Ab-sturzhöhe von mehr als 12 m muss die Höhe der Umwehrung mindes-tens 1,10 m betragen.

II.15

Gaswarneinrichtungen für den Einsatz im Rahmen von Explosions-schutzmaßnahmen gemäß TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 sind hinsicht-lich der messtechnischen Funktionsfähigkeit und der funktionalen Si-cherheit für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet auszuwählen. Hier-bei sind die in der Betriebsanleitung durch den Hersteller getroffenen Festlegungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu berücksichti-gen.

Die Anforderungen an die messtechnische Funktionsfähigkeit von Gas-warneinrichtungen können dem Anhang II, Abschnitte 1.5.5 bis 1.5.7 der Richtlinie 94/9/EG entnommen werden.

Die in der von der Berufsgenossenschaft „Rohstoffe und chemische In-dustrie“ herausgegebenen „Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte“ (www.exinfo.de) aufgeführten Gaswarngeräte gelten als geeignet.

II.16

Die Funktion der Gaswarneinrichtungen ist nach ihrer Errichtung und in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren. Darüber hinaus sind sie regelmäßig instand zu halten.

Bemerkung: Nähere Information siehe BGI 518 (Merkblatt T 023) „Gas-warneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb“.

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II.17

Relevante Richtlinien, Vorschriften und Verordnungen, die u. a. zu be-achten sind:

• DVGW-Arbeitsblatt W224 (Chlordioxid in der Wasseraufbereitung)

• Unfallverhütungsvorschriften "Chlorung von Wasser" GUV 8.15 bzw. VGB 65

• Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (ArbStoffV)