FH Finanzierung im Gesundheitswesen von Frank Hüppe.

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FH

Finanzierung im Gesundheitswesen

von

Frank Hüppe

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Krankenhausfinanzierungsgesetz(KHG § 1 Grundsatz)

• (1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche

Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte

Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen,

eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern

zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen

beizutragen.

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Krankenhausfinanzierungsgesetz(KHG § 1 Grundsatz)

• der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung

• mit leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern

• sowie des Beitrags zu sozial tragbaren Pflegesätzen.

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Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG § 1 Grundsatz)

• (2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten.

Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten.

Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

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Krankenhausträgergruppen

privatrechtlich öffentlich-rechtlich freigemeinnützig

• natürliche Personen,Handelsgesellschaften,juristische Personen des privaten Rechts

• Konzession nach§ 30 GewO

• Gewinnerzielungsabsicht

• öffentlich-rechtliche Körperschaften

• privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Organisationsformen

• überw. Träger, deren Bundesorganisationen in der Bundesarbeits-gemeinschaft „Freie Wohlfahrtspflege“ arbeiten

• bedarfswirtschaftlich orientiert

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Modelle der Krankenhausfinanzierung

InvestitionsbereichKostenträger:

Länder

Leistungsbereich Kostenträger:

Benutzer

Krankenhaus-finanzierung

Duale Finanzierung(§ 4 KHG)

Monistische Finanzierung

Investitionsbereich und der

Leistungsbereich werden von einem

Kostenträgerfinanziert

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Duale Finanzierung(§ 4 KHG)

Investitionskosten-übernahem durch

öffentliche Förderung

Erlöse aus Pflegesätzen

Einzel-förderung

Pauschal-förderung

SonstigeFörderung

Kostenträger:Länder

Kostenträger:Benutzer

Pflegesatz Vergütungfür nicht-stationäreLeistungenPflegesätze können auch Investitionskosten

enthalten (§ 4 Nr. 2 KHG).

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Fördermittel

öffentliche Fördermittel

Einzelförderung(§ 9 Abs. 1 KHG)

• Neu-/Um-/ErweiterungsbauErstausstattung

• Wiederbeschaffung von AnlagegüternND > 3 Jahre

• Ergänzung von Anlagegütern

• Anlauf- undUmstellungskosten

Pauschalförderung(§ 9 Abs. 3 KHG)

• Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter

• Mittel für „kleine bauliche Maßnahmen“

Kostenträger

• Grundstück

• Grundstückserwerb,-erschließung,-finanzierung

auf Antrag jährliche Pauschale Intern

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Investitionskosten(§ 2 Nr. 2 KHG)

Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau., Erweiterungsbau) von Krankenhäusern

Nicht:

Grundstücke und damit zusammenhängende Kosten (Erwerb, Erschließung, Finanzierung)

Kosten der (Erst-) An-schaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter(ND > 3 Jahre)

Nicht:

VerbrauchsgüterTelematikinfrastruktur

Kosten der Wieder-beschaffung der zum Krankenhaus gehören-den Anlagegütern

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Leistungsabrechnung im ambulanten Bereich

Versicherungs-finanzierte

Durch private oder gesetzliche Krankenversicherung

Privatfinanziert

Durch den Patient selbst ohne Kostenerstattung

Öffentlich finanziert

„freie Heilfürsorge“Polizei, BGS, Feuerwehr, Bundeswehr,Zivildienstleistende

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Regelleitungsvolumen

• Regelleistungsvolumen des Arztes = Fallzahl des Arztes x Fallwert der Arztgruppe x Gewichtungsfaktor Alter

D. h.: Um das Regelleistungsvolumen eines Arztes zu berechnen, wird die Fallzahl des Arztes aus dem jeweiligen Vorjahresquartal mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert multipliziert. Hinzu kommt noch ein so genannter Gewichtungsfaktor, der das unterschiedliche Alter der Patienten berücksichtigt.

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Bedarfsgerechte Versorgung

• Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse

• und der Entwicklung medizinischen Fortschritts

• den Angemessen Versorgungsbedürfniss der Bevölkerung wird zunehmend durch die Finanzierbarkeit definiert

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Leistungsfähigkeit von Krankenhäusern

• Leistungsfähig sind Krankenhäuser, die eine bedarfsgerechte Versorgung der Patienten sicherstellen.

• Bundesverfassungsgericht:Ein Krankenhaus ist dann als leistungsfähig anzusehen, Wenn sein Angebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind.

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Eigenverantwortliche wirtschaftende Krankenhäuser

• unterstreicht die Kompetenz des Krankenhauses, in eigener Verantwortung zu handeln.

• Hierdurch soll das Interesse des Krankenhausträgers an einer sparsamen Wirtschaftsführung gestärkt werden.

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Sozial tragbare Pflegesätze

• „Zweck des Gesetzes ist es, die notwendigen Krankenhausleistungen zu möglichst geringen Kosten zu gewährleisten.“ (Kommentar Dietz/Bofinger zum § 1 KHG)

• Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu einer ähnlichen Beurteilung:Dass ein niedrigerer Pflegesatz sozial tragbarer ist als ein höherer Pflegesatz.Der Beitrag hierzu darf aber andererseits die wirtschaftliche Sicherung des Krankenhauses nicht gefährden

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Telematikinfrastruktur (eHealth)(Quelle Prof. Dr. Roland Trill, FH Flensburg)

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Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V.

Die sechs in der BAGFW organisierten sogenannten "Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege" sind:(Quelle: Wikipedia)

• Arbeiterwohlfahrt (AWO) • Deutscher Caritasverband (DCV) • Der Paritätische Wohlfahrtsverband (DER PARITÄTISCHE) • Deutsches Rotes Kreuz (DRK) • Diakonisches Werk

der Evangelischen Kirche in Deutschland (DW der EKD) • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWST)