Frühgeburt: Alles in Balance? Wo ein Kläger, da ein Richter!

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„FRÜHGEBURT: ALLES IN BALANCE?!“ WO EIN KLÄGER, DA EIN RICHTER! MEDIZINRECHTLICHE BETRACHTUNGEN 6. Dresdner Herbsttag; 22.11.2014 Dr. Roland Uphoff, Fachanwalt für Medizinrecht, M.mel. www.uphoff.de www.recht-geburtsschaden.de

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„FRÜHGEBURT: ALLES IN BALANCE?!“ WO EIN KLÄGER, DA EIN RICHTER! MEDIZINRECHTLICHE BETRACHTUNGEN 6. Dresdner Herbsttag; 22.11.2014 Dr. Roland Uphoff, Fachanwalt für Medizinrecht, M.mel. www.uphoff.de www.recht-geburtsschaden.de

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I.! Grundlagen der Arzthaftung II.! Arzthaftungsrechtliche Urteile und Leitsätze zur

vorgeburtlichen und neonatologischen Versorgung von Frühgeburten Haftungsrechtliche Entscheidungen zur Kontrolle und Betreuung von Risikoneugeborenen

III. Delegation und Substitution in der Kinderkrankenpflege

– wer haftet für was?

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„Bei der Frühgeburt eines Kindes in der 28. SSW handelt es sich um ein erhebliches Risiko für das Kind, welches eine besondere ärztliche Fürsorge erfordert. Dazu gehören zunächst geburtshilfliche Kontroll- und Unterstützungsmaßnahmen während des Geburts- vorgangs als auch eine fachkundige postpartale Betreuung (!)

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„Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn die Temperatur eines frühgeborenen Kindes nicht ausreichend überwacht wird und es deshalb zu einer andauernden Unterkühlung kommt.“ (OLG Hamm, VersR 1995, 341)

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„Wenn bei einem Neugeborenen auffällige Symptome (hier: Trinkschwäche/Trinkverweigerung, Schreiattacken, zunehmende Unruhe und Atemstörungen) festgestellt werden, müssen diese rechtzeitig befundet und behandelt werden. Dieses gilt auch dann, wenn die U2-Untersuchung zunächst noch unauffällig war und daher das Neugeborene dann zu spät als ein möglicherweise krankes Neugeborenes eingeschätzt wurde.“ (OLG Celle, Urteil vom 28.02.2005)

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Obladen, ehem. Direktor der Klinik für Neonatologie der Charité Berlin, in: Dudenhausen, Praktische Geburtshilfe, 21. Aufl. 2011, Seite 404:

„Hauptaufgaben der Kinderkrankenschwester sind:

•! pflegerische und emotionale Unterstützung der Mutter beim Erlernen der Versorgung des Kindes, beim Stillen und beim rooming-in,

•! Pflege und Beobachtung des Neugeborenen mit dem Ziel, Anomalien und Krankheitszeichen frühzeitig zu entdecken.“

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1. Resümée Geburtshilfe und Kinderheilkunde findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Die fachmedizinischen Standards und deren rechtliche Kontrolle dienen der Qualitätssicherung und Fehlervermeidung in der Geburtshilfe/Kinderheilkunde.

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Voraussetzungen und Grenzen der Delegation Die Delegation an nichtärztliche Gesundheitsberufe ist • abhängig von Schwierigkeit/Gefährlichkeit/Vorhersehbarkeit der Maßnahme • abhängig von der Qualifikation (Kenntnisstand und Erfahrung), abstrakt (Ausbildung) und konkret (individuell) • abhängig von einer Anleitung • abhängig von der Überwachung (in der Regel nicht nur stichprobenhaft) • abhängig von der Erreichbarkeit des Arztes

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2. Resümée Delegation und Substitution sind unter bestimmten Voraus- setzungen zulässig, notwendig und sinnvoll. Dreh- und Angelpunkt ist dabei eine „patientenorientierte Risikobegrenzung“.

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