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Gemeinde Liebschützberg Straße der Jugend 5, 04758 Liebschützberg OT Borna Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Solarpark Bornitz“ Bundesland Sachsen Landkreis Nordsachsen Gemeinde Liebschützberg Gemarkung Borna Flurstücke 667, 668, 669/1, 670, 671 ABWÄGUNGEN zum Verfahren § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Fassung vom 17.04.2018

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Gemeinde Liebschützberg

Straße der Jugend 5, 04758 Liebschützberg OT Borna

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

“Solarpark Bornitz“

Bundesland Sachsen Landkreis Nordsachsen Gemeinde Liebschützberg Gemarkung Borna Flurstücke 667, 668, 669/1, 670, 671

ABWÄGUNGEN zum Verfahren § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Fassung vom 17.04.2018

Gemeinde Liebschützberg Landkreis Nordsachsen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Solarpark Bornitz“ Abwägung zum Verfahren § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

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Inhaltsverzeichnis

1. Eingegangene Stellungnahmen gemäß Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) ............................................................................................................ 3

Folgende Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben: 3

1.1.1 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).................................................................................................. 3

1.1.2 Deutsche Telekom Technik GmbH NL Ost ................................................................................................................................... 3

1.1.3 Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH....................................................................................................................... 3

1.1.4 Gemeinde Naundorf ................................................................................................................................................................................. 3

1.1.5 Gemeinde Stauchitz.................................................................................................................................................................................. 3

1.1.6 Handwerkskammer zu Leipzig ............................................................................................................................................................ 3

1.1.7 IHK Leipzig ........................................................................................................................................................................................................ 3

1.1.8 Stadt Strehla .................................................................................................................................................................................................. 3

1.1.9 Stadtverwaltung Oschatz ...................................................................................................................................................................... 3

Folgende Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken und Einwände und somit ihr Einverständnis mit der Planung angezeigt bzw. sind davon nicht betroffen: ..................... 4

1.2.1 50Hertz Transmission GmbH, mit Schreiben vom 28.11.2017............................................................................................ 4

1.2.2 Abwasserverband “Untere Döllnitz“, mit Schreiben vom 05.12.2017 ............................................................................. 4

1.2.3 BVVG LNL Sachsen/Thüringen, mit Schreiben vom 05.01.2018 ...................................................................................... 4

1.2.4 DFS Deutsche Flugsicherung, mit Schreiben vom 20.12.2017 ........................................................................................... 4

1.2.5 GDMcom mbH, mit Schreiben vom 02.01.2018 ......................................................................................................................... 4

1.2.6 Gemeinde Cavertitz, mit Schreiben vom 06.12.2017 ............................................................................................................. 4

1.2.7 Landesamt für Denkmalpflege Sachsen, mit Schreiben vom 11.12.2017 ................................................................... 4

1.2.8 Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, mit Schreiben vom 03.01.2018 ............ 4

1.2.9 Landesdirektion Sachsen, Luftfahrtbehörde, mit Schreiben vom 13.12.2017 ........................................................... 4

1.2.10 MDV GmbH, mit Schreiben vom 05.12.2017 ................................................................................................................................ 4

1.2.11 Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH, mit Schreiben vom 07.12.2017 ............................................................ 4

1.2.12 Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen, mit Schreiben vom 03.01.2018 ...................................... 4

1.2.13 Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen, mit Schreiben vom 13.12.2017 ............................... 4

1.2.14 Stadtverwaltung Dahlen, mit Schreiben vom 30.11.2017 ..................................................................................................... 4

1.2.15 Stadtverwaltung Riesa, BuO, mit Schreiben vom 04.01.2018 ........................................................................................... 4

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Hinweise und Anregungen vorgetragen: ................... 5

1.3.1 Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH, mit Schreiben vom 07.12.2017 ....................................................... 5

1.3.2 NABU-Landesverband Sachsen e.V., mit Schreiben vom 19.12.2017 ........................................................................... 9

1.3.3 Sächsisches Oberbergamt, mit Schreiben vom 20.12.2017.............................................................................................. 11 1.3.4 Polizeidirektion Leipzig, mit Schreiben vom 27.12.2017 ........................................................................................................ 13

1.3.5 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, mit Schreiben vom 28.11.2017 ..... 15

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Forderungen erhoben: ...................................................... 18

1.4.1 Deutsche Bahn AG, mit Schreiben vom 02.02.2018 ............................................................................................................ 18

1.4.2 Landesamt für Archäologie Sachsen, mit Schreiben vom 01.12.2017 ...................................................................... 23

1.4.3 Wasserverband Döbeln-Oschatz, mit Schreiben vom 13.12.2017 .............................................................................. 25

1.4.4 Landesdirektion Sachsen, mit Schreiben vom 03.01.2018............................................................................................... 27

1.4.5 Landesjagdverband Sachsen e.V., mit Schreiben vom 05.01.2018........................................................................... 32

1.4.6 Landratsamt Nordsachsen, mit Schreiben vom 08.01.2018 .......................................................................................... 36

2. Eingegangene Stellungnahmen gemäß Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) ............................................................................................................................. 49

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Gemeinde Liebschützberg Landkreis Nordsachsen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Solarpark Bornitz“ Abwägung zum Verfahren § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

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Gemeinde Liebschützberg

Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Solarpark Bornitz“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan

1. Eingegangene Stellungnahmen gemäß Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange)

Abwägung der im Verfahren zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragene Stellungnahmen. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.11.2017 insgesamt 35 Stellen am Verfahren beteiligt. Sie wurden gebeten, bis zum 05.01.2018 zum Vorentwurf Stellung zu nehmen. Es wurden 26 Stellungnahmen abgegeben. Es gelten jeweils die Originalstellungnahmen.

Folgende Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

1.1.1 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) 1.1.2 Deutsche Telekom Technik GmbH NL Ost 1.1.3 Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH 1.1.4 Gemeinde Naundorf 1.1.5 Gemeinde Stauchitz 1.1.6 Handwerkskammer zu Leipzig 1.1.7 IHK Leipzig 1.1.8 Stadt Strehla 1.1.9 Stadtverwaltung Oschatz Beschlussvorschlag: Es wird festgestellt, dass von obigen Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen eingegangen sind. Es wird unterstellt, dass mit der Planung Einverständnis besteht.

Abstimmungsergebnis:

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Folgende Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken und Einwände und somit ihr Einverständnis mit der Planung angezeigt bzw. sind davon nicht betroffen:

1.2.1 50Hertz Transmission GmbH, mit Schreiben vom 28.11.2017 1.2.2 Abwasserverband “Untere Döllnitz“, mit Schreiben vom 05.12.2017 1.2.3 BVVG LNL Sachsen/Thüringen, mit Schreiben vom 05.01.2018 1.2.4 DFS Deutsche Flugsicherung, mit Schreiben vom 20.12.2017 1.2.5 GDMcom mbH, mit Schreiben vom 02.01.2018 1.2.6 Gemeinde Cavertitz, mit Schreiben vom 06.12.2017 1.2.7 Landesamt für Denkmalpflege Sachsen, mit Schreiben vom 11.12.2017 1.2.8 Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, mit Schreiben vom 03.01.2018 1.2.9 Landesdirektion Sachsen, Luftfahrtbehörde, mit Schreiben vom 13.12.2017 1.2.10 MDV GmbH, mit Schreiben vom 05.12.2017 1.2.11 Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH, mit Schreiben vom 07.12.2017 1.2.12 Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen, mit Schreiben vom 03.01.2018 1.2.13 Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen, mit Schreiben vom 13.12.2017 1.2.14 Stadtverwaltung Dahlen, mit Schreiben vom 30.11.2017 1.2.15 Stadtverwaltung Riesa, BuO, mit Schreiben vom 04.01.2018 Beschlussvorschlag: Die Stellungnahmen 1.2.1 bis 1.2.15 werden zur Kenntnis genommen, es besteht keine weitere Veranlassung. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan “Solarpark Bornitz“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan bleibt unverändert.

Abstimmungsergebnis:

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Folgende Träger öffentlicher Belange haben Hinweise und Anregungen vorgetragen:

1.3.1 Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH, mit Schreiben vom 07.12.2017 Stellungnahme:

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Abwägung mit Beschlussvorschlag:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber dem Planvorhaben hat.

Durch die Baumaßnahmen werden keine Umverlegungen der Anlagen notwendig sein.

Maßnahmen hinsichtlich der Planung und Errichtung des Versorgungsnetzes werden nicht im Zuge des Bebauungsplanverfahrens geregelt.

Die vorhandene Niederspannungsleitung wird als Zeichnerischer Hinweis in die Planzeichnung und unter 4.2 in die Begründung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:

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1.3.2 NABU-Landesverband Sachsen e.V., mit Schreiben vom 19.12.2017 Stellungnahme:

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Abwägung mit Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Unter 5.5 der Begründung wird ergänzt, dass die Pflegemahd erst ab dem 15. Juli eines jeden Jahres durchgeführt werden darf.

Innerhalb der Sondergebietsfläche ist eine alternierende Mahd nicht möglich, dass die Pflanzen sonst zu hoch werden könnten und es zu einem Brandrisiko kommen könnte. Eine alternierende Mahd in den Randbereichen ist möglich, aber muss mit der Gemeinde abgestimmt werden, da es dadurch zu Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke kommen kann. Die abgestimmten Pflegemaßnahmen sind in den Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger aufzunehmen.

Da die Grube bis zur Errichtung der geplanten PV-Anlage neu verfüllt wurde und nur streifenförmig angesät werden soll, werden dadurch bereits Rohbodenflächen geschaffen.

Der Zaun soll einen Bodenabstand von mindestens 0,15 m einhalten um die Kleintiergängigkeit zu gewährleisten. Eine beispielhafte Darstellung ist unter Punkt 5.2 in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans abgebildet.

Abstimmungsergebnis:

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1.3.3 Sächsisches Oberbergamt, mit Schreiben vom 20.12.2017 Stellungnahme:

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Abwägung mit Beschlussvorschlag: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Sächsischen Oberbergamts vom Planvorhaben nicht betroffen sind.

Der Hinweis, dass es sich bei der Kiessandgrube Bornitz um einen grundeigenen Bodenschatz handelt, wird zur Kenntnis genommen. Das zuständige Landratsamt wurde am Verfahren beteiligt.

Abstimmungsergebnis:

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1.3.4 Polizeidirektion Leipzig, mit Schreiben vom 27.12.2017 Stellungnahme:

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Abwägung mit Beschlussvorschlag: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Polizeidirektion Leipzig grundsätzlich keine Einwände gegen das Planvorhaben hat.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Zuwegung wurde im Vorhaben- und Erschließungsplan zeichnerisch festgelegt. In der Begründung ist aufgenommen, dass die Erschließung über bestehende öffentliche bzw. gemeindliche Straßen und Wege erfolgt. Diese sind durch die ehemalige Kiesgrube sehr gut ausgebaut und daher auch für den Schwerverkehr geeignet.

Es sind keine neu entstehenden Grundstückszufahrten geplant.

Abstimmungsergebnis:

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1.3.5 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, mit Schreiben vom 28.11.2017 Stellungnahme:

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Abwägung mit Beschlussvorschlag: Zu 1. Zusammenfassendes Prüfergebnis: Aus Sicht des LfULG und des Strahlenschutzes stehen dem Vorhaben keine Bedenken entgegen. Die Belange des Fluglärms, der Anlagensicherheit / Störfallvorsorge sowie des Fischartenschutzes bzw. der Fisch- und Teichwirtschaft sind nicht berührt.

Zu 2. Hinweise Geologie: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die altlastenverdächtige Fläche Altdeponie Bornitz wird in der Begründung unter Punkt 4.5 und als zeichnerischer Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen.

Das zuständige Umweltamt wurde am Verfahren beteiligt (siehe auch Abwägung vom Landratsamt Nordsachsen).

Abstimmungsergebnis:

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Folgende Träger öffentlicher Belange haben Forderungen erhoben: 1.4.1 Deutsche Bahn AG, mit Schreiben vom 02.02.2018 Stellungnahme:

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Abwägung mit Beschlussvorschlag: Zu Geltungsbereich: Während der Betriebszeit der PV-Anlage ist die Anlage umzäunt. Dadurch wird zuverlässig ausgeschlossen, dass Personen, die auf der Anlage arbeiten z. B. Durchführung von Wartungsarbeiten oder Reparaturen, den Gleisbereich betreten.

Die Baumaßnahme beginnt mit dem Zaunbau, wodurch ein Betreten des Gleisbereichs ausgeschlossen werden kann. Sollte dieser im Bereich der Bahngleise nicht zu Beginn der Baumaßnahme errichtet werden, ist der Bereich zu den Bahnanlagen entsprechend zu kennzeichnen. Zudem werden die Zaunbauer sowie die weiteren ausführenden Subunternehmen die an der Errichtung der PV-Anlage beteiligt sind vom Vorhabenträger eingewiesen und auf die Gefahren im Bereich der Bahnanlagen hingewiesen und aufgefordert ausreichend Sicherheitsabstand zu den Bahnanlagen einzuhalten.

Zu Grundsätzliches: Eine Blendwirkung zum Bahnbetriebsgelände sowie eine Erhöhung der Lärmemissionen durch Reflexionseffekte durch die Solaranlage sind ausgeschlossen, da die Gleise nördlich des geplanten Solarparks verlaufen und die Module in die entgegengesetzte Richtung nach Süden ausgerichtet werden. Zudem wird die PV-Anlage im Norden zu den Bahngleisen hin eingegrünt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass Staubeinwirkungen auf die PV-Anlage durch den Eisenbahnbetrieb vorkommen können. Schattenwurf durch die Bahnanlage ist auszuschließen, da sich diese nördlich der geplanten PV-Anlage befinden.

Zudem wird zur Kenntnis genommen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden dürfen, durch die Baumaßnahmen der

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Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt und ausreichend Sicherheitsabstand zu den spannungsführenden Oberleitungsanlagen gehalten werden soll.

Aufgrund des ausreichenden Abstands der geplanten Eingrünungsmaßnahmen mit einer lockeren Feldgehölzhecke zu den Bahnanlagen entspricht die Anpflanzungsmaßnahme den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs. Sollten dennoch von den bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebs und der Verkehrssicherheit ausgehen, werden diese entsprechend angepasst oder beseitigt.

Abwässer fallen innerhalb der PV-Anlage nicht an und Niederschlagswasser wird nicht gesammelt, sondern versickert auf der Fläche.

Zu Kabel und Leitungen Telekommunikation und DB Energie GmbH: Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Geltungsbereich keine Kabel und Anlagen der DB Energie GmbH und der Vodafone GmbH vorhanden sind.

Die vorhandene Telekommunikationsanlage der DB Netz AG wird als Zeichnerischer Hinweis in die Planzeichnung und unter 4.2 in die Begründung aufgenommen. Die Hinweise zu Baumaßnahmen in der Nähe der Telekommunikationsanlagen werden zur Kenntnis genommen. Die Leitungen liegen am Randbereich des Geltungsbereichs, weshalb die Baumaßnahme die Telekommunikationsanlagen nicht beeinträchtigt. Sollten die vorhandenen Telekommunikationsanlagen trotzdem beeinträchtigt werden, wird rechtzeitig vor Baubeginn der Ansprechpartner kontaktiert und falls nötig erforderliche Schachtscheine eingeholt.

Zu Verfahren: Die Abwägungsergebnisse werden der Deutschen Bahn AG zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt. Die Deutsche Bahn AG wird weiterhin am Verfahren beteiligt.

Abstimmungsergebnis:

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1.4.2 Landesamt für Archäologie Sachsen, mit Schreiben vom 01.12.2017 Stellungnahme:

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Abwägung mit Beschlussvorschlag: Das Landesamt für Archäologie möchte zwei Sätze als Hinweise in den Bebauungsplan aufnehmen. Dem wird nicht gefolgt, da unter Punkt 4.4 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bereits darauf hingewiesen wird, sofern bei Durchführung der Baumaßnahmen Bodendenkmäler gefunden werden die Verpflichtung besteht unverzüglich diese der zuständigen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zudem wird die Kiesgrube bis Ende des Jahres 2018 verfüllt, planiert und geschlossen. Aufgrund dessen ist Im Eingriffsbereich der geplanten PV-Anlage kein Bodendenkmal vorhanden. Östlich der Kiesgrube im Bereich des Archäologischen Denkmals D-6606b-02 (Gräber der Bronze- und Eisenzeit) werden Kabelgräben auf ein unbedingt nötiges Maß begrenzt. Die Kabelgräben sind jedoch nicht tiefer als der Bodeneingriff im Zuge der intensiven ackerbaulichen Bewirtschaftung der Flächen im Bereich des Bodendenkmals durch die bodenbearbeitenden Maschinen. Aus den oben genannten Gründen ist lediglich vor Baubeginn für die Rammfundamente eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde für den Bereich des Bodendenkmals einzuholen, da die Rammfundamente je nach Bodenbeschaffenheit 0,8m bis 1,5m tief in den Boden gerammt werden.

Abstimmungsergebnis:

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1.4.3 Wasserverband Döbeln-Oschatz, mit Schreiben vom 13.12.2017 Stellungnahme:

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Abwägung mit Beschlussvorschlag: Im Zuge der Baumaßnahmen werden alle Vorkehrungen getroffen, damit keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen.

Die Trinkwasserleitung inklusive Schutzstreifen wird als zeichnerischer Hinweis in die Planzeichnung und unter Punkt 4.2 in die Begründung aufgenommen.

Die Bereiche innerhalb des Schutzstreifens der Leitung werden von der PV-Anlage und von Anpflanzungen freigehalten. Während der Bauphase werden keine Baustelleneinrichtungen und Lagerflächen für Baumaterialien über der Trinkwasserleitung errichtet, um die Zugänglichkeit zu den Leitungen ohne Einschränkung gewährleisten zu können. Die PV-Anlage wird nach dem Stand der Technik errichtet und die gesetzlichen Regelungen werden eingehalten.

Vor Baubeginn wird der ungehinderte Zugang, auch durch Beauftragte der Döbeln-Oschatzer Wasserwirtschaft GmbH, zwischen Vorhabenträger und der Döbeln-Oschatzer Wasserwirtschaft GmbH geregelt.

Abstimmungsergebnis:

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1.4.4 Landesdirektion Sachsen, mit Schreiben vom 03.01.2018 Stellungnahme:

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Abwägung mit Beschlussvorschlag: Zu I.: Der Punkt 3.3 der Begründung wird dahingehend überarbeitet, dass für die Flächen ein rechtskräftiger Teil-Flächennutzungsplan der Altgemeinde Borna existiert. Gemäß der Stellungnahme des Landratsamtes Nordsachsen bedarf der Bebauungsplan trotzdem der Genehmigung. Mit den zuständigen Genehmigungsbehörden ist die Notwendigkeit einer Änderung des Teil-Flächennutzungsplanes der Altgemeinde Borna abzustimmen.

Zu. II.: Das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb eines Vorbehaltsgebiets für Landwirtschaft. Gemäß der Stellungnahme der Landesdirektion korrespondiert diese regionalplanerische Ausweisung mit der Betriebsbeschreibung der Kiesgrube Bornitz sowie dem Abgrabungsplan zum Bauantrag, die jeweils ausführen, dass die gesamte Tagebaufläche wieder landwirtschaftlich nutzbar und die ehemalige Geländemorphologie hergestellt werden soll. Auch die geplante extensive Grünlandnutzung der gegenständlichen Planung entspricht der regionalplanerischen Ausweisung, da sich dadurch in den Anfangsjahren nach der Rekultivierung die Bodenfruchtbarkeit verbessert. Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß dem Ziel des Regionalplans Westsachsen auf dafür geeigneten Flächen, wie Halden, errichtet werden. Aufgrund der Erhöhung des Geländeprofils der Flurstücke 668 und 669/1 entsprechen diese, ohne deren ackerbaulich genutzten Nordteile einer Halde.

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Die Landesdirektion Sachsen stimmt aufgrund der oben genannten Punkte der Planung auf den Flurstücken 669/1 und 668 (ausgenommen deren ackerbaulich genutzten Nordteile) zu.

Gemäß Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen widerspricht die Ausweisung der ackerbaulich genutzten Nordteile der Flurstücke 669/1 und 668 sowie die derzeit noch ackerbaulich genutzten Flurstücke 667, 670 und 671 den Belangen der Raumordnung. Dies wird zum einen dadurch begründet, dass ackerbaulich genutzte Flächen nicht bergbaulich entwertet sind und einer höherwertigen Nutzung in Form von Ackerbau zur Verfügung stehen und zum anderen fallen diese Flächen nicht unter die im Regionalplan unter 11.2.3 aufgeführten für Freiflächenanlagen geeigneten Flächen. Zudem ist ein raumordnerisches Anliegen den Flächenverbrauch in Sachsen um ein unabdingbar notwendiges Maß zu beschränken.

Entgegen der Stellungnahme der Landesdirektion wird an der Ausweisung der ackerbaulich genutzten Flächen als Sondergebiet festgehalten. Wie der Verfasser der Stellungnahme bei seiner Vor-Ort-Begehung festgestellt hat, ist die Rekultivierung der ehemaligen Kiesgrube noch nicht abgeschlossen. Diese soll in diesem Jahr (2018) abgeschlossen werden. Dafür wird noch der derzeit ackerbaulich genutzte Nordteil der Flurstücke 668 und 669/1 sowie das Flurstück 670 durch Planierung und Abrundung der Rekultivierungsfläche in Anspruch genommen, weshalb diese einer ackerbaulichen Nutzung nicht mehr zur Verfügung stehen. Zudem sind die nach Beendigung der Grube noch ackerbaulich nutzbaren Flächen 667 und 671, gemäß Stellungnahme des SG Abfall/Bodenschutz, durch sandige Bänderparabraunerden-Braunerden und eine extreme Nährstoffarmut geprägt. Diese Böden weisen ein nur geringes biotisches Ertragspotential und Wasserspeichervermögen auf. Zudem sind sie aufgrund ihrer geringen Größe nicht wirtschaftlich sinnvoll zu bewirtschaften. Da die gesamte Fläche unter den Modulen als extensives Grünland entwickelt werden soll, widerspricht dies nicht der regionalplanerischen Ausweisung als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft, da die Grünlandnutzung wie auch in der Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen beschrieben eine landwirtschaftliche Nutzung darstellt. Des Weiteren ist anzumerken, dass durch den Wegfall der intensiv bewirtschafteten Äcker (FlStNr. 667 du 671) das landwirtschaftliche Unternehmen, an welches die Flächen derzeit verpachtet sind, aufgrund der geringen Flächengröße, dieses nicht in seiner Existenz gefährdet ist. Die Nutzung der Planungsfläche für Photovoltaik stellt lediglich eine Zwischennutzung dar, da die Dauer der Nutzung zeitlich befristet ist.

Zudem ist der Flächenverbrauch durch die Photovoltaikanlage minimal. Maximal 0,2 % der Gesamtfläche werden durch die Rammprofile, Zaunpfosten und Wechselrichter- und Transformatorstationen versiegelt. Diese geringe Versiegelung entspricht somit dem Reduktionsziel “Fläche 2020“. Aufgrund der geringen Versiegelung kann bautechnisch eine problemlose Rückkehr zur intensiv landwirtschaftlichen Nutzung möglich sein.

Das Ziel 11.2.4 des Regionalplans, welches für PV-Anlagen unzulässige Gebiete aufführt, wird zur Kenntnis genommen. Aus diesem Ziel ergeben sich gemäß der Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen keine Restriktionen für das geplante Vorhaben.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Fachstellen (Landesamt für Archäologie und die Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Nordsachsen) wurden am Verfahren beteiligt.

Abstimmungsergebnis:

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1.4.5 Landesjagdverband Sachsen e.V., mit Schreiben vom 05.01.2018 Stellungnahme:

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Gemeinde Liebschützberg Landkreis Nordsachsen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Solarpark Bornitz“ Abwägung zum Verfahren § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

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Abwägung mit Beschlussvorschlag: GRÜNE LIGA Sachsen e.V. Grundsätzlich ist die allgemeine Einschätzung zur artenschutzrechtlichen Betrachtung richtig. Allerdings ist der zu bewertende Ausgangszustand der Fläche nicht die abgekieste Fläche, sondern der wiederverfüllte Bereich des Grubenareals. Die Verfüllung von weiten Teilen der Fläche erfolgt während der Planungsphase. Es kann deshalb sicher bewertet und prognostiziert werden, dass durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Belange nicht berührt werden. Der Gehölzbestand im Randbereich zu Bahnlinie bleibt erhalten und wird in Teilen erweitert. Damit kann gewährleistet und abgeleitet werden, dass potenzielle Habitate von gehölzbewohnenden Arten nicht verloren gehen. Mit der dauerhaften Begrünung der Fläche mit ruderalen Fluren auch mit überschirmenden Solarpanelen entsteht gegenüber dem ursprünglich festgelegten Rekultivierungsziel Ackerfläche eine deutlich höhere Habitatfunktion. Der dauerhafte Verbleib von krautigen Vegetationsstrukturen mit randlichen Gehölzbeständen bietet einer Vielzahl von Lebewesen hier auch insbesondere Insekten innerhalb der umgebenden Agrarlandschaft günstige Habitatstrukturen.

Die artenschutzrechtliche Betrachtung erfolgt noch einmal gesondert in einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Planvorhaben, der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Solarpark Bornitz“ beigefügt wird.

NABU Landesverband Sachsen e.V. Der NABU Landesverband Sachsen e.V. hat diese Stellungnahme separat an das Planungsbüro PUNCTOplan geschickt. Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme 1.3.2 verwiesen.

Abstimmungsergebnis:

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1.4.6 Landratsamt Nordsachsen, mit Schreiben vom 08.01.2018 Stellungnahme:

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Abwägung mit Beschlussvorschlag: Bauordnungs- und Planungsamt SG Planungsrecht/Koordinierung Gemäß der Stellungnahme des SG Planungsrecht/Koordinierung ergeben sich keine grundsätzlichen regionalplanungsrechtlichen Einwände zum Vorhaben.

Das Plangebiet liegt wie unter Punkt 3.2 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschrieben innerhalb eines Vorbehaltsgebiets für die Landwirtschaft. Gemäß Stellungnahme soll den Belangen der Landwirtschaft ein besonderes Gewicht beigemessen werden. An dieser Stelle wird zudem auf die Abwägung der Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen unter 1.4.4 verwiesen, da diese die Vereinbarkeit der gegenständlichen Planung mit dem Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft begründet. Zudem wird der Punkt 3.2 der Begründung entsprechend überarbeitet.

Zu Hinweise für die Planunterlagen: • Die Verfahrensschritte werden bereits unter Verfahrensvermerke auf der Planzeichnung einzeln

aufgeführt. Diese werden so überarbeitet, dass jeder Verfahrensschritt gesondert gesiegelt werden kann.

• Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die Einfriedung die SächsBO und das Sächsische Nachbarrechtsgesetz zu beachten sind und für Anpflanzungen das Sächsische Nachbarrechtsgesetz.

• Die Auflistung der Rechtsgrundlagen wird entsprechend der Hinweise überarbeitet. • Eine exaktere Festsetzung des Höhenbezugspunktes ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, da die

Grube noch nicht zum Abschluss gebracht und noch nicht endgültig planiert wurde. Die Höhenlage ergibt sich anhand der Rekultivierung. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die maximale Bauhöhe ab Geländeoberkante festgelegt.

• Es wird zur Kenntnis genommen, dass die private Grünfläche für die Bauausführung nicht mit für die GRZ-Berechnung herangezogen wird.

• Der Punkt 2.2 widerspricht, entgegen der Stellungnahme des SG Planungsrecht, nicht dem Punkt 4.1 der Begründung. Ein notwendiger Ausbau bzw. die fachgerechte Wiederherstellung nach der Baumaßnahme wird in einem vor Satzungsbeschluss abzuschließenden Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und der Gemeinde Liebschützberg geregelt.

• Der Hinweis, dass der Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss abzuschließen ist, wird zur Kenntnis genommen.

• Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist auf der Planzeichnung dargestellt. Der Netzverknüpfungspunkt ist Bestandteil der Abstimmung mit dem Verteilnetzbetreiber und hat keine Relevanz für die Bauleitplanung.

• Der Punkt 3.2 der Begründung wird hinsichtlich des Vorbehaltsgebiets überarbeitet. • Der Punkt 3.3 der Begründung wird dahingehend überarbeitet, dass für die Flächen ein rechtskräftiger

Teil-Flächennutzungsplan der Altgemeinde Borna existiert. • Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurden auch Spartenträger beteiligt. Die vorhandenen Leitungen

mit den entsprechenden Schutzstreifen wurden in die Planzeichnung als zeichnerische Hinweise aufgenommen und unter 4.2 der Begründung ergänzt. Dennoch sind vor Baubeginn wie unter 4.2 der Begrünung beschrieben, die Leitungsträger nochmals zu beteiligen, da sich in der Zwischenzeit Änderungen ergeben könnten.

• Die textlichen Festsetzungen des Punktes Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft wurde um die Pflanzliste und die Qualität der Pflanzen ergänzt.

• Die Pflege der Ausgleichsmaßnahme wird in dem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde geregelt.

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SG Bauordnung Es wird derzeit geprüft, ob der Weg Richtung des Ortsteils Kleinragewitz (FlStNr. 665/1) eine öffentliche Widmung besitzt. Sondern keine öffentliche Widmung vorliegt ist die Erschließung im Durchführungsvertrag zu regeln.

SG Denkmalschutz Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belang des baulichen Denkmalschutzes nicht berührt werden.

Die Stellungnahme zu den Belangen des archäologischen Denkmalschutzes entspricht der Stellungnahme des Landesamtes für Archäologie Sachsen. Es wird auf die Abwägung 1.4.2 des Landesamtes verwiesen.

Straßenbauamt des LRA Es wird zur Kenntnis genommen, dass von Seiten des Straßenbauamtes des LRA keine Einwände bestehen, da verwaltungsrelevante Kreisstraßen nicht betroffen sind.

Amt für Ländliche Neuordnung Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Amt für Ländliche Neuordnung nicht betroffen ist und keine Hinweise zu den Planunterlagen hat.

Umweltamt SG Abfall/Bodenschutz Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus bodenschutzfachlicher Sicht keine Bedenken und ergänzende Hinweise zum erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung zum Vorhaben bestehen.

Aus altlastenfachlicher Sicht ist der Punkt 4.5 der Begründung entsprechend der Stellungnahme zu korrigieren und der Textvorschlag der Stellungnahme unter 4.5 zu ergänzen. Die Planunterlagen werden entsprechend korrigiert und ergänzt.

SG Immissionsschutz Eine Betrachtung möglicher Blendwirkungen in Form eines Blendgutachtens ist entgegen der Stellungnahme des SG Immissionsschutz nicht nötig. Unter 4.3 der Begründung ist beschrieben, dass die Modultische nach Süden ausgerichtet sind. Dies ist auch dem Vorhaben- und Erschließungsplan, welcher Bestandteil der Planzeichnung ist zu entnehmen. Es wird angemerkt, dass Solarmodule mit ca. 2% äußerst wenig von dem eingestrahlten Sonnenlicht reflektieren, da Antireflexionsglas verwendet wird. Des Weiteren handelt es sich bei dem reflektieren Licht immer um Sonnenlicht – also um ein dem Organismus angenehmes und gewohntes Spektrum mit lediglich natürlicher Intensitätsschwankung – z.B. bei Wolkendurchzug. Aufgrund der Entfernung der Solaranlage zur Ortsverbindungsstraße und der Bebauung im Süden (Ortsteil Ganzig) sowie der leicht nach Norden abfallenden Planfläche ist eine störende bzw. beeinträchtigende Blendwirkung nicht zu erwarten. Eine störende Wirkung auf den Verkehrsteilnehmer in Form von Blendung ist an der Ortsverbindungsstraße zwischen Ganzig und Kleinragewitz nicht möglich, da die Straße je nach Fahrtrichtung nach Nordwesten oder Südosten verläuft und die Anlage nicht in Blickrichtung des Fahrers fällt. Eine störende Blendwirkung auf die Bebauung im Osten des Solarparks ist aufgrund der Lage am Nordostrand nicht zu erwarten. Bei der Aufstellung der Module ist darauf zu achten, dass eine Blendwirkung auf die Bebauung auszuschließen ist. Aufgrund der oben aufgeführten Punkte sind keine Maßnahmen nötig, die erhebliche Umweltauswirkungen durch Lichtreflexionen ausschließen. Der Punkt 4.3 der Begründung wird um die schützenswerten Nutzungen (Straße, Wohnhäuser) südlich und östlich des Geltungsbereiches ergänzt und überarbeitet.

Der Punkt 4.3 der Begründung wird um die Betrachtung der Lärmauswirkungen ergänzt. Eine Störung der Bebauung im Osten ist auszuschließen. Laut dem Leitfaden für die ökologische Gestaltung von

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Photovoltaikfreiflächenanlagen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt ergibt sich, dass bei einem Abstand des Trafos- und Wechselrichters von rund 20 m zur Grundstücksgrenze der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) am Tag sicher unterschritten wird. Zudem ist die Anlage in der Nacht nicht in Betrieb, was der Hauptaufenthaltszeit im Haus entspricht. Bei der Ausführungsplanung wird der Abstand von 20 m berücksichtigt.

Das Eisenbahnbundesamt wurde am Verfahren beteiligt.

SG Naturschutz Zu Schutzgebiete: Es wird in den Planunterlagen eine FFH-Vorprüfung ergänzt. Es findet keine Inanspruchnahme von Schutzgebietsflächen durch das Vorhaben statt. Immissionen, die sich auf das Schutzgebiet auswirken könnten, werden durch das Vorhaben nicht ausgelöst.

Zu Eingriffe: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde bereits die Eingriffsregelung abgearbeitet und dargelegt.

Zu Artenschutz: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird den Planunterlagen eine artenschutzrechtliche Prüfung als separater Fachbeitrag ergänzt und dargelegt.

SG Wasserrecht Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Bereich Abwasser keine Einwände hat und Bereiche Oberflächenwasser und Grundwasser/wassergefährdende Stoffe nicht betroffen sind.

Ordnungsamt SG Brandschutz Die Stellungnahme des SG Brandschutz wird zur Kenntnis genommen. Eine Anbringung einer Mastiffschließung wird mit der örtlich zuständigen Feuerwehr abgestimmt.

SG Untere Forstbehörde Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine forstrechtlichen Belange berührt werden.

Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft SG Landwirtschaft Es ist bekannt, dass die Flurstücke 671, 667 und 669/1 langfristige Pachtverträge eine mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen bestehen. Dieses wird rechtzeitig vor Errichtung der PV-Anlage darüber informiert. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Bewirtschafter bei der Durchführung der Flächenpflege nach Errichtung der PV-Anlage berücksichtigt werden soll.

Abstimmungsergebnis:

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2. Eingegangene Stellungnahmen gemäß Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung)

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurde eine Stellungnahme abgegeben.

Stellungnahme:

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Abwägung mit Beschlussvorschlag: Im Aufstellungsbeschluss wurde beschlossen, dass der der Geltungsbereich die Flurstücke 667, 668, 669/1, 670, 671 und 672 (Teilfläche) umfasst, somit auch die landwirtschaftlichen Flächen um die Grube herum.

Grundsätzlich prägen Infrastrukturanlagen – welche für die heutigen Ansprüche und Lebensweise in unserer Gesellschaft nicht wegzudenken wären – unsere Umwelt. Dies gilt für Verkehrswege, Siedlungsflächen, Hochspannungsfreileitungen, Kraftwerke etc. und auch für Formen der regenerativen Energieerzeugung. Um diese Infrastruktur nutzen zu können müssen auch Veränderungen in der eigenen Umgebung und Umwelt der Bürger akzeptier werden. Dies berührt die Bürger in unterschiedlicher Weise.

Laut dem Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaikfreiflächenanlagen des Bayerischen Landesamt für Umwelt ergibt sich, dass bei einem Abstand des Trafos- bzw. Wechselrichters von rund 20 m zur Grundstücksgrenze der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) am Tag sicher unterschritten wird. Zudem ist die Anlage in der Nacht nicht in Betrieb, was er Hauptaufenthaltszeit im Haus entspricht.

Die Oberfläche der Module ist nur begrenzt “spiegelnd“. Die Verwendung von speziellem Glas, das den Lichteinfall und somit den Ertrag des Solarmoduls maximiert, sichert gleichzeitig eine geringe Reflexion. Die geplante Feldgehölzpflanzung im Osten dient zusätzlich als Sichtschutz.

Durch den Bau des Solarparks wird der Weg wasserdurchlässig befestigt und wird damit aufgewertet. Zudem ist lediglich beim Bau der Anlage mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen (siehe Begründung unter 4.1).

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis:

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Verfahrensleitender Beschluss: Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg nimmt in der öffentlichen Sitzung am 17.04.2018 Kenntnis vom Verfahren der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, wägt die eingegangenen Stellungnahmen ab, billigt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Solarpark Bornitz“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 17.04.2018 und beschließt die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und die erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2. Abstimmungsergebnis: