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Deutscher Bundestag Drucksache 14/7034 14. Wahlperiode 05. 10. 2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen A. Problem und Ziel In Deutschland gibt es im Gegensatz zu anderen führenden Finanzmärkten bis- lang keine gesetzliche Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen. Angesichts der wachsenden Anzahl und Bedeutung öffentlicher Angebote, insbesondere im Zusammen- hang mit Übernahmen, ist es daher erforderlich, einen verlässlichen Rechtsrah- men für die Betroffenen zu schaffen. B. Lösung Erlass eines Gesetzes, das den Anforderungen der Globalisierung und der Fi- nanzmärkte angemessen Rechnung trägt und zugleich den Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Deutschland auch im internationalen Wettbewerb weiter stärkt, mit den nachfolgenden Rahmenbedingungen: I. Leitlinien für ein faires und geordnetes Verfahren Zur Gewährleistung eines fairen und geordneten Verfahrens bei öffentlichen Angeboten sind bestimmte Grundsätze einzuhalten. Die wichtigsten Grund- sätze sind: 1. die Verpflichtung des Bieters, Aktionäre unter gleichen Bedingungen gleich zu behandeln, 2. die Verpflichtung des Bieters zur umfassenden Information der Aktionäre, 3. die Verpflichtung des Bieters, die Finanzierung des Angebots sicherzustel- len, 4. das Gebot, die Zielgesellschaft in ihrer Geschäftstätigkeit nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus durch ein Übernahmeangebot zu behindern. II. Gewährleistung umfassender Information und Transparenz Ein wichtiges Ziel des Gesetzes besteht in der Schaffung von Transparenz für die Verfahrensbeteiligten. Daher müssen die Wertpapierinhaber der Zielgesell- schaft über ausreichende Informationen verfügen, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot zum Erwerb ihrer Wertpapiere entscheiden zu können. Zu- gleich sind diese Informationen auch den Arbeitnehmern der Zielgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat eine begründete Stellungnahme zu dem Angebot abzugeben, in der auch die Position der Arbeit- nehmer bzw. deren Vertretung aufzunehmen ist.

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Deutscher Bundestag Drucksache 14/703414. Wahlperiode 05. 10. 2001

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerbvon Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen

A. Problem und ZielIn Deutschland gibt es im Gegensatz zu anderen führenden Finanzmärkten bis-lang keine gesetzliche Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb vonWertpapieren und von Unternehmensübernahmen. Angesichts der wachsendenAnzahl und Bedeutung öffentlicher Angebote, insbesondere im Zusammen-hang mit Übernahmen, ist es daher erforderlich, einen verlässlichen Rechtsrah-men für die Betroffenen zu schaffen.

B. LösungErlass eines Gesetzes, das den Anforderungen der Globalisierung und der Fi-nanzmärkte angemessen Rechnung trägt und zugleich den Wirtschaftsstandortund Finanzplatz Deutschland auch im internationalen Wettbewerb weiter stärkt,mit den nachfolgenden Rahmenbedingungen:

I. Leitlinien für ein faires und geordnetes VerfahrenZur Gewährleistung eines fairen und geordneten Verfahrens bei öffentlichenAngeboten sind bestimmte Grundsätze einzuhalten. Die wichtigsten Grund-sätze sind:

1. die Verpflichtung des Bieters, Aktionäre unter gleichen Bedingungen gleichzu behandeln,

2. die Verpflichtung des Bieters zur umfassenden Information der Aktionäre,

3. die Verpflichtung des Bieters, die Finanzierung des Angebots sicherzustel-len,

4. das Gebot, die Zielgesellschaft in ihrer Geschäftstätigkeit nicht über einenangemessenen Zeitraum hinaus durch ein Übernahmeangebot zu behindern.

II. Gewährleistung umfassender Information und TransparenzEin wichtiges Ziel des Gesetzes besteht in der Schaffung von Transparenz fürdie Verfahrensbeteiligten. Daher müssen die Wertpapierinhaber der Zielgesell-schaft über ausreichende Informationen verfügen, um in Kenntnis der Sachlageüber das Angebot zum Erwerb ihrer Wertpapiere entscheiden zu können. Zu-gleich sind diese Informationen auch den Arbeitnehmern der Zielgesellschaftzur Verfügung zu stellen. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat eine begründeteStellungnahme zu dem Angebot abzugeben, in der auch die Position der Arbeit-nehmer bzw. deren Vertretung aufzunehmen ist.

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Drucksache 14/7034 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

III. Sicherstellung rascher VerfahrenEin Angebot ist rasch durchzuführen und die Zielgesellschaft darf nicht übereinen angemessenen Zeitraum hinaus in ihrer Geschäftstätigkeit behindert wer-den. Daher sind für die Abgabe eines Angebots und für die maximale Verfah-rensdauer kurze Fristen bestimmt. Der notwendige Rechtsschutz soll ebenfallsmöglichst schnell zu erhalten sein.

IV. Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapie-ren, Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten

Gesetzlich geregelt werden Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, häufigauch als Erwerbsangebote bezeichnet, Übernahmeangebote sowie Pflichtange-bote. Durch die Einführung eines Pflichtangebots wird den Minderheitsaktionä-ren der Zielgesellschaft die Möglichkeit gegeben, bei einem Kontrollwechselauch in den Fällen, in denen kein öffentliches Übernahmeangebot vorausgegan-gen ist, die Beteiligung an dem Unternehmen zu einem angemessenen Preis zuveräußern. Ein Pflichtangebot wird ausgelöst, wenn 30 Prozent der Stimm-rechte an einer Gesellschaft erlangt werden. Diese Grenze orientiert sich an Re-gelungen in anderen europäischen Staaten und trägt darüber hinaus auch denPräsenzen in den Hauptversammlungen deutscher Unternehmen Rechnung.

V. Angemessene Gegenleistung des BietersDer Wert der Gegenleistung, die der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaftbei einem Übernahme- und einem Pflichtangebot anzubieten hat, muss ange-messen sein. Dabei sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs derAktien der Zielgesellschaft und Vorerwerbe zu berücksichtigen. Als Gegenleis-tung hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft zumindest eine Geld-leistung in Euro oder liquide stimmberechtigte Aktien anzubieten, die zumHandel an einer Börse im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.

VI. Handlungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaftwährend des Angebotsverfahrens

Während des Angebotsverfahrens bedürfen Handlungen von Vorstand undAufsichtsrat der Zielgesellschaft, durch die der Erfolg des Angebots verhindertwerden könnte, grundsätzlich der Ermächtigung der Hauptversammlung. Be-stimmte Handlungen des Managements der Zielgesellschaft werden im Inte-resse des Unternehmens weiterhin ermöglicht. Die Hauptversammlung kannden Vorstand zur Durchführung von Abwehrmaßnahmen ermächtigen. Erfolgtdie Ermächtigung „auf Vorrat“, gelten besondere Erfordernisse.

VII. Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandelunter Einbeziehung des Sachverstands der Praxis

Durch die Übertragung der Aufsicht auf das Bundesaufsichtsamt für den Wert-papierhandel (BAWe) wird sichergestellt, dass ein Kontrollgremium die Ver-fahren nach dem neuen Gesetz beaufsichtigt, dessen Neutralität in Streitfällenaußer Zweifel steht und das zugleich hoheitliche Befugnisse ausüben und wir-kungsvolle Sanktionen verhängen kann. Zugleich wird durch die Schaffungeines Beirates und eines Widerspruchausschusses der Sachverstand der betrof-fenen Wirtschaftskreise, der Anleger und der Arbeitnehmer in die Aufsicht ein-gebracht.

VIII. Regelung zum Ausschluss von MinderheitsaktionärenMit der Änderung des Aktiengesetzes soll in das deutsche Gesellschaftsrechteine Regelung aufgenommen werden, die einem Hauptaktionär die Möglichkeitverschafft, Minderheitsaktionäre in gesetzlich zulässiger Weise aus der Gesell-schaft gegen Gewährung einer Barabfindung auszuschließen. Für eine solcheRegelung besteht in der Praxis ein Bedürfnis, da durch Kleinstbeteiligungen

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zum einen ein erheblicher Formalaufwand mit den entsprechenden Kosten ver-ursacht wird und zum anderen Minderheitsaktionäre ihre Beteiligung nicht sel-ten missbräuchlich ausnutzen. Schließlich entspricht eine derartige Regelungauch internationalem Standard.

C. AlternativenKeine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen HaushalteI. BundDer Vollzug der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes er-fordert bei der Aufsichtsbehörde einen höheren Personalbedarf und führt da-durch zu ganzjährigen, zusätzlichen Ausgaben des Bundesaufsichtsamtes fürden Wertpapierhandel. Das BAWe hat zur Bewältigung der zusätzlichen Aufga-ben einen Bedarf von 24 Planstellen geltend gemacht, die aus fachlicher und or-ganisatorischer Sicht für notwendig erachtet werden. Die Gesamtkosten hierfürwerden sich auf insgesamt 3,7 Mio. DM einschließlich der damit verbundenenSachkosten belaufen.Die Kosten werden voll durch Gebühren des Bundesamtes für die Veröffentli-chung der Angebotsunterlagen und für sonstige Amtshandlungen finanziert, sodass keine zusätzlichen Ausgaben für den Bundeshaushalt entstehen.

II. LänderDer Vollzug des Gesetzes hat keine finanziellen Auswirkungen.

III. KommunenFür die Kommunen entstehen keine Kosten.

E. Sonstige KostenDie Wirtschaft wird mit jährlich 3,7 Mio. DM belastet. Die Auswirkungen aufdas Preisniveau werden in den meisten Fällen als gering eingeschätzt.

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Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerbvon Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

(WpÜG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Allgemeine Grundsätze

Abschnitt 2Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für den

Wertpapierhandel

§ 4 Aufgaben und Befugnisse

§ 5 Beirat

§ 6 Widerspruchsausschuss

§ 7 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland

§ 8 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland

§ 9 Verschwiegenheitspflicht

Abschnitt 3Angebote zum Erwerb von Wertpapieren

§ 10 Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe einesAngebots

§ 11 Angebotsunterlage

§ 12 Haftung für die Angebotsunterlage

§ 13 Finanzierung des Angebots

§ 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebots-unterlage

§ 15 Untersagung des Angebots

§ 16 Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung

§ 17 Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Ab-gabe von Angeboten

§ 18 Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts desRücktritts und des Widerrufs

§ 19 Zuteilung bei einem Teilangebot

§ 20 Handelsbestand

§ 21 Änderung des Angebots

§ 22 Konkurrierende Angebote

§ 23 Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabedes Angebots

§ 24 Grenzüberschreitende Angebote§ 25 Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters§ 26 Sperrfrist§ 27 Stellungnahme des Vorstands der Zielgesellschaft§ 28 Werbung

Abschnitt 4Übernahmeangebote

§ 29 Begriffsbestimmungen§ 30 Zurechnung von Stimmrechten§ 31 Gegenleistung§ 32 Unzulässigkeit von Teilangeboten§ 33 Handlungen des Vorstands und Aufsichtsrats der Ziel-

gesellschaft§ 34 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3

Abschnitt 5Pflichtangebote

§ 35 Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabeeines Angebots

§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten§ 37 Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung

und zur Abgabe eines Angebots§ 38 Anspruch auf Zinsen§ 39 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4

Abschnitt 6Verfahren

§ 40 Ermittlungsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes§ 41 Widerspruchsverfahren§ 42 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch§ 43 Sofortige Vollziehbarkeit§ 44 Bekanntgabe und Zustellung§ 45 Veröffentlichungsrecht des Bundesaufsichtsamtes§ 46 Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt§ 47 Zwangsmittel§ 48 Kosten

Abschnitt 7Rechtsmittel

§ 49 Statthaftigkeit, Zuständigkeit§ 50 Aufschiebende Wirkung§ 51 Anordnung der sofortigen Vollziehung

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§ 52 Frist und Form§ 53 Beteiligte am Beschwerdeverfahren§ 54 Anwaltszwang§ 55 Mündliche Verhandlung§ 56 Untersuchungsgrundsatz§ 57 Beschwerdeentscheidung; Vorlagepflicht§ 58 Akteneinsicht§ 59 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-

setzes und der Zivilprozessordnung

Abschnitt 8Sanktionen

§ 60 Rechtsverlust§ 61 Bußgeldvorschriften§ 62 Zuständige Verwaltungsbehörde§ 63 Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes im gericht-

lichen Verfahren§ 64 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof§ 65 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid§ 66 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung

Abschnitt 9Gerichtliche Zuständigkeit

§ 67 Gerichte für Wertpapiererwerbs- und Übernahme-sachen

§ 68 Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachenbeim Oberlandesgericht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 1Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Angebote zum Erwerbvon Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgege-ben wurden und zum Handel an einem organisierten Marktzugelassen sind.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Angebote sind freiwillige oder auf Grund einer Ver-pflichtung nach diesem Gesetz erfolgende öffentliche Kauf-oder Tauschangebote zum Erwerb von Wertpapieren einerZielgesellschaft.

(2) Wertpapiere sind, auch wenn für sie keine Urkundenausgestellt sind,1. Aktien, mit diesen vergleichbare Wertpapiere und Zerti-

fikate, die Aktien vertreten,2. andere Wertpapiere, die den Erwerb von Aktien, mit die-

sen vergleichbaren Wertpapieren oder Zertifikaten, dieAktien vertreten, zum Gegenstand haben.(3) Zielgesellschaften sind Aktiengesellschaften oder

Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland.

(4) Bieter sind natürliche oder juristische Personen oderPersonengesellschaften, die allein oder gemeinsam mit an-deren Personen ein Angebot abgeben, ein solches beabsich-tigen oder zur Abgabe verpflichtet sind.

(5) Gemeinsam handelnde Personen sind natürliche oderjuristische Personen, die ihr Verhalten im Hinblick aufihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oderihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielge-sellschaft mit dem Bieter auf Grund einer Vereinbarungoder in sonstiger Weise abstimmen. Tochterunternehmendes Bieters gelten als mit diesem gemeinsam handelndePersonen.

(6) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Toch-terunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchsgelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübtwerden kann, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitzankommt.

(7) Organisierter Markt sind der amtliche Handel odergeregelte Markt an einer Börse im Inland und der geregelteMarkt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienst-leistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem anderenStaat des Europäischen Wirtschaftsraums.

(8) Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die Staatender Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 3Allgemeine Grundsätze

(1) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, diederselben Gattung angehören, sind gleich zu behandeln.

(2) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft müs-sen über genügend Zeit und ausreichende Informationenverfügen, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebotentscheiden zu können.

(3) Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müs-sen im Interesse der Zielgesellschaft handeln.

(4) Der Bieter und die Zielgesellschaft haben das Verfah-ren rasch durchzuführen. Die Zielgesellschaft darf nichtüber einen angemessenen Zeitraum hinaus in ihrer Ge-schäftstätigkeit behindert werden.

(5) Beim Handel mit Wertpapieren der Zielgesellschaft,der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot be-troffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungengeschaffen werden.

Abschnitt 2Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für den

Wertpapierhandel

§ 4Aufgaben und Befugnisse

(1) Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel(Bundesaufsichtsamt) übt die Aufsicht bei Angeboten nachden Vorschriften dieses Gesetzes aus. Es hat im Rahmen derihm zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwir-ken, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Verfah-rens beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den

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Wertpapiermarkt bewirken können. Das Bundesaufsichts-amt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforder-lich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhin-dern.

(2) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesemGesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öf-fentlichen Interesse wahr.

§ 5Beirat

(1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Beirat gebildet.Der Beirat besteht aus

1. vier Vertretern der Emittenten,

2. je zwei Vertretern der institutionellen und der privatenAnleger,

3. drei Vertretern der Wertpapierdienstleistungsunterneh-men im Sinne des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhandelsge-setzes,

4. zwei Vertretern der Arbeitnehmer,

5. zwei Vertretern der Wissenschaft.

Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesministe-rium der Finanzen für jeweils fünf Jahre bestellt; die Bestel-lung der in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder erfolgtnach Anhörung der betroffenen Kreise. Die Mitglieder desBeirates müssen fachlich besonders geeignet sein; insbeson-dere müssen sie über Kenntnisse über die Funktionsweiseder Kapitalmärkte sowie über Kenntnisse auf dem Gebietdes Gesellschaftsrechts, des Bilanzwesens oder des Arbeits-rechts verfügen. Die Mitglieder des Beirates verwalten ihrAmt als unentgeltliches Ehrenamt. Für ihre Teilnahme anSitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reise-kosten nach festen Sätzen, die das Bundesministerium derFinanzen bestimmt. An den Sitzungen können Vertreter derBundesministerien der Finanzen, der Justiz sowie für Wirt-schaft und Technologie teilnehmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-tes bedarf, nähere Bestimmungen über die Zusammenset-zung des Beirates, die Einzelheiten der Bestellung seinerMitglieder, die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft,das Verfahren und die Kosten erlassen. Das Bundesministe-rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-ordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(3) Der Beirat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät dasBundesaufsichtsamt, insbesondere bei dem Erlass vonRechtsverordnungen für die Aufsichtstätigkeit des Bundes-aufsichtsamtes. Er unterbreitet mit Zustimmung von zweiDritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die ehrenamt-lichen Beisitzer des Widerspruchausschusses und derenVertreter.

(4) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes lädt zu denSitzungen des Beirates ein. Die Sitzungen werden vom Prä-sidenten des Bundesaufsichtsamtes oder einem von ihm be-auftragten Beamten geleitet.

(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6Widerspruchsausschuss

(1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Widerspruchs-ausschuss gebildet. Dieser entscheidet über Widersprüchegegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 4Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1und 2, § 20 Abs. 1, § 24, § 28 Abs. 1, § 36 und § 37.

(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus1. dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes oder einem

von ihm beauftragten Beamten, der die Befähigung zumRichteramt hat, als Vorsitzendem,

2. zwei vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes beauf-tragten Beamten als Beisitzern,

3. drei vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes bestell-ten ehrenamtlichen Beisitzern.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Präsiden-

ten des Bundesaufsichtsamtes für fünf Jahre als Mitgliederdes Widerspruchsausschusses bestellt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-rates bedarf, nähere Bestimmungen über das Verfahren, dieEinzelheiten der Bestellung der ehrenamtlichen Beisitzer,die vorzeitige Beendigung und die Vertretung erlassen. DasBundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigungdurch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt über-tragen.

§ 7Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland(1) Das Bundeskartellamt, das Bundesaufsichtsamt für

das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-rungswesen sowie das Bundesaufsichtsamt haben einanderdie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Infor-mationen mitzuteilen. Bei der Übermittlung personenbezo-gener Daten ist § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes anzu-wenden.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchfüh-rung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz privater Personenund Einrichtungen bedienen.

§ 8Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland(1) Dem Bundesaufsichtsamt obliegt die Zusammen-

arbeit mit den für die Überwachung von Angeboten zumErwerb von Wertpapieren, Börsen oder anderen Wert-papier- oder Derivatemärkten sowie den Handel in Wert-papieren und Derivaten zuständigen Stellen anderer Staa-ten.

(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 darfdas Bundesaufsichtsamt Tatsachen übermitteln, die für dieÜberwachung von Angeboten zum Erwerb von Wertpapie-ren oder damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Ge-richtsverfahren erforderlich sind; hierbei kann es von seinenBefugnissen nach § 40 Abs. 1 bis 4 Gebrauch machen. Beider Übermittlung personenbezogener Daten hat das Bundes-aufsichtsamt den Zweck zu bestimmen, für den diese ver-wendet werden dürfen. Der Empfänger ist darauf hinzuwei-

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sen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet odergenutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermitteltwurden. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu derAnnahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck einesdeutschen Gesetzes verstoßen wird. Die Übermittlung un-terbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interes-sen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesonderewenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutz-standard nicht gewährleistet wäre.

(3) Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer Stelle ei-nes anderen Staates personenbezogene Daten mitgeteilt, sodürfen diese nur unter Beachtung der Zweckbestimmungdurch diese Stelle verarbeitet oder genutzt werden. DasBundesaufsichtsamt darf die Daten unter Beachtung derZweckbestimmung dem Bundesaufsichtsamt für das Kredit-wesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-sen, den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwa-chungsstellen der Börsen mitteilen.

(4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe inStrafsachen bleiben unberührt.

§ 9Verschwiegenheitspflicht

(1) Die beim Bundesaufsichtsamt und bei Einrichtungennach § 7 Abs. 2 Beschäftigten, die Personen, derer sich dasBundesaufsichtsamt nach § 7 Abs. 2 bedient, sowie die Mit-glieder des Beirates und Beisitzer des Widerspruchaus-schusses dürfen ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewor-dene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einesnach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt,insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowiepersonenbezogene Daten auch nach Beendigung ihresDienstverhältnisses oder ihrer Tätigkeit nicht unbefugt of-fenbaren oder verwerten. Dies gilt auch für andere Perso-nen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis vonden in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefug-tes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegtinsbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben wer-den an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeld-sachen zuständige Gerichte,

2. Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftragmit der Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen,der Überwachung von Angeboten zum Erwerb vonWertpapieren oder der Überwachung von Börsen oderanderen Wertpapier- oder Derivatemärkten, des Wert-papier- oder Derivatehandels, von Kreditinstituten,Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaf-ten, Finanzunternehmen oder Versicherungsunterneh-men betraut sind, sowie von solchen Stellen beauftragtePersonen,

soweit die Tatsachen für die Erfüllung der Aufgaben dieserStellen oder Personen erforderlich sind. Für die bei den inSatz 3 genannten Stellen beschäftigten oder von ihnenbeauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflichtnach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend. An eine ausländischeStelle dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personeneiner den Sätzen 1 bis 3 entsprechenden Verschwiegenheits-pflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenord-nung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeich-neten Personen, soweit sie zur Durchführung diesesGesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit dieFinanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung einesVerfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zu-sammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, anderen Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse be-steht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den inAbsatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eineStelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mit-geteilt worden sind.

(3) Die Mitglieder des Beirates und die ehrenamtlichenBeisitzer des Widerspruchsausschusses sind nach dem Ver-pflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547),geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974(BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung vomBundesaufsichtsamt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrerObliegenheiten zu verpflichten.

Abschnitt 3Angebote zum Erwerb von Wertpapieren

§ 10Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines

Angebots

(1) Der Bieter hat seine Entscheidung zur Abgabe einesAngebots unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröf-fentlichen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch,wenn für die Entscheidung nach Satz 1 der Beschluss derGesellschafterversammlung des Bieters erforderlich ist undein solcher Beschluss noch nicht erfolgt ist. Das Bundes-aufsichtsamt kann dem Bieter auf Antrag abweichend vonSatz 2 gestatten, eine Veröffentlichung erst nach dem Be-schluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmen,wenn der Bieter durch geeignete Vorkehrungen sicher-stellt, dass dadurch Marktverzerrungen nicht zu befürchtensind.

(2) Der Bieter hat die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1vor der Veröffentlichung

1. den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Wertpa-piere des Bieters, der Zielgesellschaft und anderer durchdas Angebot unmittelbar betroffener Gesellschaften zumHandel zugelassen sind,

2. den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Derivateim Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzesgehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstandder Derivate sind, und

3. dem Bundesaufsichtsamt

mitzuteilen. Die Geschäftsführungen dürfen die ihnen nachSatz 1 mitgeteilten Entscheidungen vor der Veröffent-lichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden, obdie Feststellung des Börsenpreises auszusetzen oder einzu-stellen ist. Das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, dassBieter mit Wohnort oder Sitz im Ausland die Mitteilungnach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorneh-men, wenn dadurch die Entscheidungen der Geschäftsfüh-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7034

rungen über die Aussetzung oder Einstellung der Feststel-lung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 1Satz 1 ist1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt

oder2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbrei-

tungssystem, das bei Kreditinstituten, Finanzdienstleis-tungsinstituten, nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über dasKreditwesen tätigen Unternehmen, anderen Unterneh-men, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländi-schen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,

in deutscher Sprache vorzunehmen. Dabei hat der Bieterauch die Adresse anzugeben, unter der die Veröffentlichungder Angebotsunterlage im Internet nach § 14 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 erfolgen wird. Eine Veröffentlichung in anderer Weisedarf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 vorgenom-men werden.

(4) Der Bieter hat die Veröffentlichung nach Absatz 3Satz 1 unverzüglich den Geschäftsführungen der inAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten Börsen und dem Bun-desaufsichtsamt zu übersenden. Dies gilt nicht, soweit dasBundesaufsichtsamt nach Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, dieMitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröf-fentlichung vorzunehmen.

(5) Der Bieter hat dem Vorstand der Zielgesellschaft un-verzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots schriftlichmitzuteilen. Der Vorstand der Zielgesellschaft unterrichtetden zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nichtbesteht, unmittelbar die Arbeitnehmer, unverzüglich überdie Mitteilung nach Satz 1.

(6) § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nicht für Ent-scheidungen zur Abgabe eines Angebots.

§ 11Angebotsunterlage

(1) Der Bieter hat eine Unterlage über das Angebot (An-gebotsunterlage) zu erstellen und zu veröffentlichen. DieAngebotsunterlage muss die Angaben enthalten, die not-wendig sind, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebotentscheiden zu können. Die Angaben müssen richtig undvollständig sein. Die Angebotsunterlage ist in deutscherSprache und in einer Form abzufassen, die ihr Verständnisund ihre Auswertung erleichtert. Sie ist von dem Bieter zuunterzeichnen.

(2) Die Angebotsunterlage hat den Inhalt des Angebotsund ergänzende Angaben zu enthalten.Angaben über den Inhalt des Angebots sind1. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz sowie, wenn

es sich um eine Gesellschaft handelt, die Rechtsform desBieters,

2. Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,3. die Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind,4. Art und Höhe der für die Wertpapiere der Zielgesell-

schaft gebotenen Gegenleistung,

5. die Bedingungen, von denen die Wirksamkeit des Ange-bots abhängt,

6. der Beginn und das Ende der Annahmefrist.

Ergänzende Angaben sind

1. Angaben zu den notwendigen Maßnahmen, die sicher-stellen, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllungdes Angebots notwendigen Mittel zu Verfügung stehen,und zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolgrei-chen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-lage des Bieters,

2. Angaben über die Absichten des Bieters im Hinblick aufdie künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft, ins-besondere den Sitz und den Standort wesentlicher Unter-nehmensteile, die Verwendung ihres Vermögens, ihrekünftigen Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und derenVertretungen, die Mitglieder ihrer Geschäftsführungsor-gane und wesentliche Änderungen der Beschäftigungs-bedingungen einschließlich der insoweit vorgesehenenMaßnahmen,

3. Angaben über Geldleistungen oder jeden anderen geld-werten Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oderdes Aufsichtrats der Zielgesellschaft gewährt wird,

4. die Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 unter Angabevon Firma, Sitz und Rechtsform des Wertpapierdienst-leistungsunternehmens.

(3) Die Angebotsunterlage muss Namen und Anschrift,bei juristischen Personen oder Gesellschaften Firma, Sitzund Rechtsform, der Personen oder Gesellschaften auffüh-ren, die für den Inhalt der Angebotsunterlage die Verant-wortung übernehmen; sie muss eine Erklärung dieser Perso-nen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens dieAngaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausge-lassen sind.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-tes bedarf,

1. nähere Bestimmungen über die Gestaltung und die in dieAngebotsunterlage aufzunehmenden Angaben erlassenund

2. weitere ergänzende Angaben vorschreiben, soweit diesnotwendig ist, um den Empfängern des Angebots ein zu-treffendes und vollständiges Urteil über den Bieter, diemit ihm gemeinsam handelnden Personen und das Ange-bot zu ermöglichen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-mächtigung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf dasBundesaufsichtsamt übertragen.

§ 12Haftung für die Angebotsunterlage

(1) Sind für die Beurteilung des Angebots wesentlicheAngaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvollstän-dig, so kann derjenige, der das Angebot angenommen hat,

1. von denjenigen, die für die Angebotsunterlage die Ver-antwortung übernommen haben, und

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2. von denjenigen, von denen der Erlass der Angebots-unterlage ausgeht,

als Gesamtschuldnern den Ersatz des ihm aus der Annahmedes Angebots entstandenen Schadens verlangen.

(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommenwerden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Un-vollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage nichtgekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässig-keit beruht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, sofern

1. die Annahme des Angebots nicht auf Grund der Ange-botsunterlage erfolgt ist,

2. derjenige, der das Angebot angenommen hat, die Un-richtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der An-gebotsunterlage bei der Abgabe der Annahmeerklärungkannte oder

3. vor der Annahme des Angebots in einer Veröffent-lichung nach § 15 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgeset-zes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung einedeutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oderunvollständigen Angaben im Inland veröffentlichtwurde.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahrseit dem Zeitpunkt, zu dem derjenige, der das Angebot an-genommen hat, von der Unrichtigkeit oder Unvollständig-keit der Angaben der Angebotsunterlage Kenntnis erlangthat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffent-lichung der Angebotsunterlage.

(5) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nachAbsatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirk-sam.

(6) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriftendes bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vor-sätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden kön-nen, bleiben unberührt.

§ 13Finanzierung des Angebots

(1) Der Bieter hat vor der Veröffentlichung der Ange-botsunterlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, umsicherzustellen, dass ihm die zur vollständigen Erfüllungdes Angebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der Fällig-keit des Anspruchs auf die Gegenleistung zur Verfügungstehen. Für den Fall, dass das Angebot als Gegenleistungdie Zahlung einer Geldleistung vorsieht, ist durch ein vomBieter unabhängiges Wertpapierdienstleistungsunternehmenschriftlich zu bestätigen, dass der Bieter die notwendigenMaßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die zurvollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittelzum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Geld-leistung zur Verfügung stehen.

(2) Hat der Bieter die nach Absatz 1 Satz 2 notwendigenMaßnahmen nicht getroffen und stehen ihm zum Zeitpunktder Fälligkeit des Anspruchs auf die Geldleistung ausdiesem Grunde die notwendigen Mittel nicht zur Verfügung,so kann derjenige, der das Angebot angenommen hat, von

dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die schrift-liche Bestätigung erteilt hat, den Ersatz des ihm aus dernicht vollständigen Erfüllung entstandenen Schadens ver-langen.

(3) § 12 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 14Übermittlung und Veröffentlichung der

Angebotsunterlage

(1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb vonvier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidungzur Abgabe eines Angebots dem Bundesaufsichtsamt zuübermitteln. Das Bundesaufsichtsamt bestätigt dem Bieterden Tag des Eingangs der Angebotsunterlage.

(2) Die Angebotsunterlage ist gemäß Absatz 3 Satz 1unverzüglich zu veröffentlichen, wenn das Bundesauf-sichtsamt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn seitdem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage verstri-chen sind, ohne dass das Bundesaufsichtsamt das Angebotuntersagt hat. Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 darf dieAngebotsunterlage nicht bekannt gegeben werden. DasBundesaufsichtsamt kann vor einer Untersagung des Ange-bots die Frist nach Satz 1 um bis zu fünf Werktage verlän-gern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist odersonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grunddieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-spricht.

(3) Die Angebotsunterlage ist zu veröffentlichen durch

1. Bekanntgabe im Internet und

2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblattoder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe beieiner geeigneten Stelle im Inland; im letzteren Fall ist ineinem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt zumachen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage bereit-gehalten wird.

Der Bieter hat dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich einenBeleg über die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 zu über-senden.

(4) Der Bieter hat die Angebotsunterlage dem Vorstandder Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffentli-chung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Der Vorstandder Zielgesellschaft hat die Angebotsunterlage unverzüg-lich dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solchernicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermit-teln.

§ 15Untersagung des Angebots

(1) Das Bundesaufsichtsamt untersagt das Angebot,wenn

1. die Angebotsunterlage nicht die Angaben enthält, dienach § 11 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,

2. die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angabenoffensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes odereiner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-ordnung verstoßen,

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3. der Bieter entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 dem Bundes-aufsichtsamt keine Angebotsunterlage übermittelt oder

4. der Bieter entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 die Angebots-unterlage nicht veröffentlicht hat.(2) Das Bundesaufsichtsamt kann das Angebot unter-

sagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in§ 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt.

(3) Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt wor-den, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage ver-boten.

§ 16Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung

(1) Die Frist für die Annahme des Angebots (Annahme-frist) darf nicht weniger als vier Wochen und unbeschadetder Vorschriften des § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 nicht mehrals zehn Wochen betragen. Die Annahmefrist beginnt mitder Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß § 14Abs. 3 Satz 1.

(2) Bei einem Übernahmeangebot können die Aktio-näre der Zielgesellschaft, die das Angebot nicht ange-nommen haben, das Angebot innerhalb von zwei Wochennach der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Veröffent-lichung (weitere Annahmefrist) annehmen. Satz 1 giltnicht, wenn der Bieter das Angebot von dem Erwerb einesMindestanteils der Aktien abhängig gemacht hat und die-ser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht er-reicht wurde.

(3) Wird im Zusammenhang mit dem Angebot nach derVeröffentlichung der Angebotsunterlage eine Hauptver-sammlung der Zielgesellschaft einberufen, beträgt die An-nahmefrist unbeschadet der Vorschriften des § 21 Abs. 5und § 22 Abs. 2 zehn Wochen ab der Veröffentlichung derAngebotsunterlage. Der Vorstand der Zielgesellschaft hatdie Einberufung der Hauptversammlung der Zielgesell-schaft unverzüglich dem Bieter und dem Bundesauf-sichtsamt mitzuteilen. Der Bieter hat die Mitteilung nachSatz 2 unter Angabe des Ablaufs der Annahmefrist un-verzüglich in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zuveröffentlichen. Er hat dem Bundesaufsichtsamt unver-züglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersen-den.

(4) Die Hauptversammlung nach Absatz 3 kann bis spä-testens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung einbe-rufen werden. Abweichend von § 121 Abs. 5 des Aktienge-setzes und etwaigen Bestimmungen der Satzung ist dieGesellschaft bei der Wahl des Versammlungsortes frei.Wird die Monatsfrist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzesunterschritten, so betragen die Anmelde- und Hinterle-gungsfristen und die Frist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 desAktiengesetzes vier Tage. Die Gesellschaft hat den Aktio-nären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten soweitnach Gesetz und Satzung möglich zu erleichtern. Mittei-lungen an die Aktionäre, ein Bericht nach § 186 Abs. 4Satz 2 des Aktiengesetzes und fristgerecht eingereichte An-träge von Aktionären sind allen Aktionären zugänglich undin Kurzfassung bekannt zu machen. Die Zusendung vonMitteilungen und Gegenanträgen kann unterbleiben, wennzur Überzeugung des Vorstands mit Zustimmung des Auf-sichtsrats der rechtzeitige Eingang bei den Aktionären

nicht wahrscheinlich ist. Für Abstimmungsvorschläge gilt§ 128 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes in diesem Fall auchbei Inhaberaktien.

§ 17Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur

Abgabe von AngebotenEine öffentliche auf den Erwerb von Wertpapieren der

Zielgesellschaft gerichtete Aufforderung des Bieters zurAbgabe von Angeboten durch die Inhaber der Wertpapiereist unzulässig.

§ 18Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts des

Rücktritts und des Widerrufs(1) Ein Angebot darf nicht von Bedingungen abhängig

gemacht werden, deren Eintritt der Bieter, mit ihm gemein-sam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmenoder im Zusammenhang mit dem Angebot für diese Perso-nen oder Unternehmen tätige Berater ausschließlich selbstherbeiführen können.

(2) Ein Angebot, das unter dem Vorbehalt des Widerrufsoder des Rücktritts abgegeben wird, ist unzulässig.

§ 19Zuteilung bei einem Teilangebot

Ist bei einem Angebot, das auf den Erwerb nur einesbestimmten Anteils oder einer bestimmten Anzahl der Wert-papiere gerichtet ist, der Anteil oder die Anzahl der Wert-papiere, die der Bieter erwerben kann, höher als der Anteiloder die Anzahl der Wertpapiere, die der Bieter zu erwerbensich verpflichtet hat, so sind die Annahmeerklärungengrundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen.

§ 20Handelsbestand

(1) Das Bundesaufsichtsamt lässt auf schriftlichenAntrag des Bieters zu, dass Wertpapiere der Zielgesell-schaft bei den ergänzenden Angaben nach § 11 Abs. 4Nr. 2, den Veröffentlichungspflichten nach § 23, der Be-rechnung des Stimmrechtsanteils nach § 29 Abs. 2 und derBestimmung der Gegenleistung nach § 31 Abs. 1, 3 und 4und der Geldleistung nach § 31 Abs. 5 unberücksichtigtbleiben.

(2) Ein Befreiungsantrag nach Absatz 1 kann gestelltwerden, wenn der Bieter, die mit ihm gemeinsam handeln-den Personen oder deren Tochterunternehmen1. zur Teilnahme am Handel an einem organisierten Markt

zugelassene Unternehmen sind, die Wertpapierdienst-leistungen erbringen,

2. die betreffenden Wertpapiere im Handelsbestand haltenoder zu halten beabsichtigen und

3. darlegen, dass mit dem Erwerb der Wertpapiere, soweites sich um stimmberechtigte Aktien handelt, nicht beab-sichtigt ist, auf die Geschäftsführung der GesellschaftEinfluss zu nehmen.(3) Stimmrechte aus Aktien, die auf Grund einer Befrei-

ung nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, können nicht

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ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer Berücksichtigung einAngebot als Übernahmeangebot abzugeben wäre oder eineVerpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 be-stünde.

(4) Beabsichtigt der Bieter Wertpapiere, für die eineBefreiung nach Absatz 1 erteilt worden ist, nicht mehr imHandelsbestand zu halten, ist dies dem Bundesaufsichts-amt unverzüglich mitzuteilen. Das Bundesaufsichtsamtkann die Befreiung nach Absatz 1 außer nach den Vor-schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen,wenn die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt wordenist.

§ 21Änderung des Angebots

(1) Der Bieter kann bis zu einem Werktag vor Ablauf derAnnahmefrist

1. die Gegenleistung erhöhen,

2. wahlweise eine andere Gegenleistung anbieten,

3. den Mindestanteil oder die Mindestzahl der Wertpapiereoder den Mindestanteil der Stimmrechte, von dessen Er-werb der Bieter die Wirksamkeit seines Angebots abhän-gig gemacht hat, verringern oder

4. auf Bedingungen verzichten.

Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist auf die Veröffent-lichung der Änderung nach Absatz 2 abzustellen.

(2) Der Bieter hat die Änderung des Angebots unter Hin-weis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 unverzüglich ge-mäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen. § 14 Abs. 3Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 3, §§ 12, 13 und § 15Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend.

(4) Im Falle einer Änderung des Angebots können die In-haber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die das Ange-bot vor Veröffentlichung der Änderung nach Absatz 2 ange-nommen haben, von dem Vertrag bis zum Ablauf derAnnahmefrist zurücktreten.

(5) Im Falle einer Änderung des Angebots verlängert sichdie Annahmefrist um zwei Wochen, sofern die Veröffentli-chung der Änderung innerhalb der letzten zwei Wochen vorAblauf der Angebotsfrist erfolgt. Dies gilt auch, falls dasgeänderte Angebot gegen Rechtsvorschriften verstößt.

(6) Eine erneute Änderung des Angebots innerhalb der inAbsatz 5 genannten Frist von zwei Wochen ist unzulässig.

§ 22Konkurrierende Angebote

(1) Konkurrierende Angebote sind Angebote, die wäh-rend der Annahmefrist eines Angebots von einem Drittenabgegeben werden.

(2) Läuft im Falle konkurrierender Angebote die An-nahmefrist für das Angebot vor Ablauf der Annahmefristfür das konkurrierende Angebot ab, bestimmt sich derAblauf der Annahmefrist für das Angebot nach dem Ab-lauf der Annahmefrist für das konkurrierende Angebot.Dies gilt auch, falls das konkurrierende Angebot geändert

oder untersagt wird oder gegen Rechtsvorschriften ver-stößt.

(3) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, diedas Angebot angenommen haben, können bis zum Ablaufder Annahmefrist vom Vertrag zurücktreten, sofern der Ver-tragsschluss vor Veröffentlichung der Angebotsunterlagedes konkurrierenden Angebots erfolgte.

§ 23Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des

Angebots

(1) Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl sämtlicher ihm,den mit ihm gemeinsam handelnden Personen und derenTochterunternehmen zustehenden Wertpapiere der Zielge-sellschaft einschließlich der Höhe der jeweiligen Anteileund der ihm zustehenden und nach § 30 zuzurechnendenStimmrechtsanteile sowie die sich aus den ihm zugegange-nen Annahmeerklärungen ergebende Anzahl der Wertpa-piere, die Gegenstand des Angebots sind, einschließlich derHöhe der Wertpapier- und Stimmrechtsanteile

1. nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wöchent-lich sowie in der letzten Woche vor Ablauf der Annah-mefrist täglich,

2. unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist und

3. unverzüglich nach Ablauf der weiteren Annahmefrist

gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und dem Bun-desaufsichtsamt mitzuteilen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 31Abs. 6 gelten entsprechend.

(2) Erwerben bei Übernahmeangeboten, bei denen derBieter die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat,und bei Pflichtangeboten der Bieter, mit ihm gemeinsamhandelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nachder Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor Ablaufeines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1Nr. 2 außerhalb des Angebotsverfahrens Aktien der Zielge-sellschaft, so hat der Bieter die Höhe der erworbenen Ak-tien- und Stimmrechtsanteile unter Angabe der Art undHöhe der für jeden Anteil gewährten Gegenleistung unver-züglich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen unddem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen. § 31 Abs. 6 gilt ent-sprechend.

§ 24Grenzüberschreitende Angebote

Hat der Bieter bei grenzüberschreitenden Angeboten zu-gleich die Vorschriften eines anderen Staates außerhalb desEuropäischen Wirtschaftsraums einzuhalten und ist demBieter deshalb ein Angebot an alle Inhaber von Wertpapie-ren unzumutbar, kann das Bundesaufsichtsamt dem Bieterauf Antrag gestatten, bestimmte Inhaber von Wertpapierenmit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in demStaat von dem Angebot auszunehmen.

§ 25Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters

Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung einesBeschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben,hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/7034

fünften Werktag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizu-führen.

§ 26Sperrfrist

(1) Ist ein Angebot nach § 15 Abs. 1 oder 2 untersagtworden, ist ein erneutes Angebot des Bieters vor Ablaufeines Jahres unzulässig. Gleiches gilt, wenn der Bieter einAngebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wertpa-piere abhängig gemacht hat und dieser Mindestanteil nachAblauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde. Satz 1 und 2gilt nicht, wenn der Bieter zur Veröffentlichung nach § 35Abs. 1 Satz 1 und zur Abgabe eines Angebots nach § 35Abs. 2 Satz 1 verpflichtet ist.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann den Bieter auf schrift-lichen Antrag von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2befreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zu-stimmt.

§ 27Stellungnahme des Vorstands der Zielgesellschaft

(1) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat eine begründeteStellungnahme zu dem Angebot sowie zu jeder seiner Än-derungen abzugeben. Die Stellungnahme muss insbeson-dere eingehen auf

1. die voraussichtlichen Folgen eines erfolgreichen Ange-bots für die Zielgesellschaft, die Arbeitnehmer und ihreVertretungen, die Beschäftigungsbedingungen und dieStandorte der Zielgesellschaft,

2. die vom Bieter mit dem Angebot verfolgten Ziele,

3. die Absicht der Mitglieder des Vorstands, soweit sie In-haber von Wertpapieren der Zielgesellschaft sind, dasAngebot anzunehmen.

(2) Übermitteln der zuständige Betriebsrat, oder sofernein solcher nicht besteht, unmittelbar die Arbeitnehmer derZielgesellschaft dem Vorstand eine Stellungnahme zu demAngebot, hat der Vorstand unbeschadet seiner Verpflichtungnach Absatz 3 Satz 1 diese seiner Stellungnahme beizufü-gen.

(3) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Stellung-nahme unverzüglich nach Übermittlung der Angebotsunter-lage und deren Änderungen durch den Bieter gemäß § 14Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Er hat die Stellungnahmegleichzeitig dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern einsolcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zuübermitteln. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat dem Bun-desaufsichtsamt unverzüglich einen Beleg über die Veröf-fentlichung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu übersenden.

§ 28Werbung

(1) Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhangmit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen,kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte Arten der Wer-bung untersagen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 ist derBeirat zu hören.

Abschnitt 4Übernahmeangebote

§ 29Begriffsbestimmungen

(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Er-werb der Kontrolle gerichtet sind.

(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozentder Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

§ 30Zurechnung von Stimmrechten

(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte ausAktien der Zielgesellschaft gleich,

1. die einem Tochterunternehmen des Bieters gehören,

2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnungdes Bieters gehalten werden,

3. die der Bieter einem Dritten als Sicherheit übertragenhat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimm-rechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Ab-sicht, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungendes Bieters auszuüben,

4. an denen zugunsten des Bieters ein Nießbrauch bestelltist,

5. die der Bieter durch eine Willenserklärung erwerbenkann,

6. die dem Bieter anvertraut sind, sofern er die Stimm-rechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen aus-üben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Ak-tionärs vorliegen.

Für die Zurechnung nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 stehen dem Bie-ter Tochterunternehmen des Bieters gleich. Stimmrechte desTochterunternehmens werden dem Bieter in voller Höhe zu-gerechnet.

(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Drit-ten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zuge-rechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunterneh-men sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft aufGrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise ab-stimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen über die Aus-übung von Stimmrechten in Einzelfällen. Für die Berech-nung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1entsprechend.

§ 31Gegenleistung

(1) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschafteine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei derBestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grund-sätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien derZielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesell-schaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnderPersonen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichti-gen.

(2) Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Eurooder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel aneinem organisierten Markt zugelassen sind. Werden Inha-

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Drucksache 14/7034 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bern stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien an-geboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein Stimmrecht ge-währen.

(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschafteine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm ge-meinsam handelnde Personen oder deren Tochterunterneh-men

1. in den drei Monaten vor der Veröffentlichung gemäߧ 10 Abs. 3 Satz 1 insgesamt mindestens fünf Prozentder Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaftoder

2. nach der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 undvor Ablauf der Annahmefrist Aktien der Zielgesellschaft

gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.

(4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelndePersonen oder deren Tochterunternehmen nach Veröffentli-chung der Angebotsunterlage und vor der Veröffentlichunggemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielgesellschaftund wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebotgenannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, erhöhtsich die den Angebotsempfängern der jeweiligen Aktiengat-tung geschuldete Gegenleistung wertmäßig um den Unter-schiedsbetrag.

(5) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam han-delnde Personen oder deren Tochterunternehmen inner-halb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielgesellschaft und wirdhierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot ge-nannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, ist der Bie-ter gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebotangenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung inEuro in Höhe des Unterschiedsbetrages verpflichtet. Satz 1gilt nicht für den Erwerb von Aktien auf Grund einer ge-setzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindungan Aktionäre der Zielgesellschaft und für den Erwerb desVermögens oder von Teilen des Vermögens der Zielgesell-schaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögens-übertragung.

(6) Dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichge-stellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereig-nung von Aktien verlangt werden kann. Als Erwerb giltnicht die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts aufGrund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesell-schaft.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-tes bedarf, nähere Bestimmungen über die Angemessenheitder Gegenleistung nach Absatz 1, insbesondere die Berück-sichtigung des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktiender Zielgesellschaft und der Erwerbe von Aktien der Zielge-sellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnderPersonen oder deren Tochterunternehmen und die hierbeimaßgeblichen Zeiträume sowie über Ausnahmen von demin Absatz 1 Satz 2 genannten Grundsatz und die Ermittlungdes Unterschiedsbetrages nach Absatz 4 und 5 erlassen. DasBundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigungdurch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt über-tragen.

§ 32Unzulässigkeit von Teilangeboten

Ein Übernahmeangebot, das sich nur auf einen Teil derAktien der Zielgesellschaft erstreckt, ist unbeschadet derVorschrift des § 24 unzulässig.

§ 33Handlungen des Vorstands und Aufsichtsrats der

Zielgesellschaft

(1) Nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Ab-gabe eines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergeb-nisses nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bedürfen Handlungendes Vorstands und des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft,durch die der Erfolg des Angebots verhindert werdenkönnte, der Ermächtigung der Hauptversammlung. Diesgilt nicht für Handlungen, die auch ein ordentlicher undgewissenhafter Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nichtvon einem Übernahmeangebot betroffen ist, vorgenom-men hätte, sowie für die Suche nach einem konkurrieren-den Angebot.

(2) Ermächtigt die Hauptversammlung den Vorstand vordem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum zur Vornahmevon Handlungen, um den Erfolg von Übernahmeange-boten zu verhindern, sind diese Handlungen in der Er-mächtigung im Einzelnen zu bestimmen. Die Ermächti-gung kann für höchstens 18 Monate erteilt werden. DerBeschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit,die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassungvertretenen Grundkapitals umfasst; die Satzung kann einegrößere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestim-men. Handlungen des Vorstands auf Grund einer Ermäch-tigung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Auf-sichtsrats.

(3) Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelndenPersonen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmit-gliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit demAngebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere un-gerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aus-sicht zu stellen.

§ 34Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3

Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Ab-schnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriftennichts anderes ergibt.

Abschnitt 5Pflichtangebote

§ 35Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe

eines Angebots

(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle übereine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe derHöhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestensinnerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit demZeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat, oder nachden Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/7034

Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffentlichung sind dienach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurech-nungstatbestand getrennt anzugeben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach derVeröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eineZielgesellschaft dem Bundesaufsichtsamt eine Angebots-unterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 einAngebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Verpflich-tung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesellschaft,Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen oder imMehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der Zielgesell-schaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft, die einemDritten gehören, jedoch für Rechnung der Zielgesell-schaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitzstehenden Unternehmen der Zielgesellschaft gehalten wer-den.

(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft aufGrund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keineVerpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.

§ 36Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

Das Bundesaufsichtsamt lässt auf schriftlichen Antragzu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei derBerechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt blei-ben, wenn die Aktien erlangt wurden durch

1. Erbgang oder Erbauseinandersetzung, unentgeltlicheZuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Ver-wandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oderdurch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass derAuflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,

2. Rechtsformwechsel oder

3. Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.

§ 37Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung

und zur Abgabe eines Angebots

(1) Das Bundesaufsichtsamt kann auf schriftlichen An-trag den Bieter von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 befreien, sofern dies im Hinblickauf die Art der Erlangung, die mit der Erlangung der Kont-rolle beabsichtigte Zielsetzung, ein nach der Erlangung derKontrolle erfolgendes Unterschreiten der Kontrollschwelle,die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft oder dietatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle unterBerücksichtigung der Interessen des Antragstellers und derInhaber der Aktien der Zielgesellschaft gerechtfertigt er-scheint.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-tes bedarf, nähere Bestimmungen über die Befreiung vonden Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann dieErmächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundes-aufsichtsamt übertragen.

§ 38Anspruch auf Zinsen

Der Bieter ist den Aktionären der Zielgesellschaft für dieDauer des Verstoßes zur Zahlung von Zinsen auf die Gegen-leistung in Höhe von fünf Prozentpunkten auf das Jahr überdem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet, wenn

1. er entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 keine Veröffentlichunggemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 vornimmt,

2. er entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 kein Angebot gemäß § 14Abs. 3 Satz 1 abgibt oder

3. ihm ein Angebot im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 untersagt worden ist.

§ 39Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4

Für Angebote nach § 35 Abs. 2 Satz 1 gelten mit Aus-nahme von § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 16Abs. 2, § 18 Abs. 1, §§ 19, 25, 26 und 34 die Vorschriftender Abschnitte 3 und 4 sinngemäß.

Abschnitt 6Verfahren

§ 40Ermittlungsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes

(1) Der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Per-sonen sowie deren Tochterunternehmen haben auf Verlan-gen des Bundesaufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen undUnterlagen vorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt benö-tigt zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten

1. nach § 10 Abs. 1 bis 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 bis 4 Satz 1,§ 21 Abs. 2, §§ 23, 27 Abs. 2 und 3 und § 31 Abs. 1bis 6 oder auf Grund einer nach § 31 Abs. 7 erlasse-nen Rechtsverordnung, § 35 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2und

2. nach § 11 Abs. 1 oder zur Prüfung, ob die Angebots-unterlage die Angaben enthält, die nach § 11 Abs. 2 odereiner auf Grund des § 11 Abs. 4 und 5 erlassenenRechtsverordnung erforderlich sind.

(2) Die Zielgesellschaft hat auf Verlangen des Bundes-aufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu-legen, die das Bundesaufsichtsamt zur Überwachung derEinhaltung der Pflichten nach § 10 Abs. 5 Satz 2, § 14Abs. 4 Satz 2, §§ 27 und 33 benötigt.

(3) Die Zielgesellschaft, deren Aktionäre und ehema-ligen Aktionäre sowie Wertpapierdienstleistungsunterneh-men haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes Aus-künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die dasBundesaufsichtsamt zur Überwachung der Einhaltung derPflichten nach § 31 Abs. 1, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach Abs. 7, und § 35 Abs. 1 und 2 be-nötigt. Dies gilt entsprechend für Personen und Unterneh-men, deren Stimmrechte dem Bieter nach § 30 zuzurech-nen sind.

(4) Die inländischen Börsen haben auf Verlangen desBundesaufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unter-lagen vorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt zur Über-

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Drucksache 14/7034 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wachung der Einhaltung der Pflichten nach § 31 Abs. 1, 4und 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-nung nach Abs. 7, benötigt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kanndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrensnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzenwürde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweige-rung der Auskunft zu belehren.

§ 41Widerspruchsverfahren

(1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßig-keit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen des Bundes-aufsichtsamtes in einem Widerspruchsverfahren nachzu-prüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wennder Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erst-malig eine Beschwer enthält. Für das Widerspruchsverfah-ren gelten die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsord-nung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendesgeregelt ist.

(2) Das Bundesaufsichtsamt trifft seine Entscheidung in-nerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang des Wider-spruchs. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichenSchwierigkeiten oder bei einer Vielzahl von Widerspruchs-verfahren kann das Bundesaufsichtsamt die Frist durch un-anfechtbaren Beschluss verlängern.

(3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachver-haltes mitzuwirken, wie es einem auf Förderung undraschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehenentspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden,nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleibt.

(4) Der Widerspruchsausschuss kann das Verfahren ohnemündliche Verhandlung dem Vorsitzenden durch unanfecht-baren Beschluss zur alleinigen Entscheidung übertragen.Diese Übertragung ist nur zulässig, sofern die Sache keinewesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher und recht-licher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht vongrundsätzlicher Bedeutung sein wird.

§ 42Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

(1) Erweist sich der Widerspruch nach § 41 oder die Be-schwerde nach § 49 als von Anfang an ungerechtfertigt, istder Widerspruchsführer oder der Beschwerdeführer ver-pflichtet, den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnendurch einen Missbrauch des Widerspruchs- oder Beschwer-derechts entstanden ist.

(2) Ein Missbrauch ist es insbesondere,

1. die Untersagung des Angebots durch vorsätzlich odergrob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwir-ken,

2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Ange-botsverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schä-digen oder

3. Widerspruch oder Beschwerde in der Absicht einzule-gen, diese später gegen Geld oder andere Vorteile zu-rückzunehmen.

§ 43Sofortige Vollziehbarkeit

Der Widerspruch gegen Maßnahmen des Bundesauf-sichtsamtes nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2 , § 28Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 bis 4 hat keine aufschiebende Wir-kung.

§ 44Bekanntgabe und Zustellung

(1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit Wohn-sitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Gel-tungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, gibt das Bundes-aufsichtsamt der Person bekannt, die als Bevollmächtigtebenannt wurde. Ist kein Bevollmächtigter benannt, so er-folgt die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachungim Bundesanzeiger.

(2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die Zustel-lung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitzaußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes an diePerson, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist keinBevollmächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung durchöffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

§ 45Veröffentlichungsrecht des Bundesaufsichtsamtes

Das Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen nach§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2,§ 20 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 36 oder § 37 Abs. 1, auch in Ver-bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, auf Kos-ten des Adressaten der Verfügung im Bundesanzeiger veröf-fentlichen.

§ 46Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt

Anträge und Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamthaben in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Übermittlungim Wege der elektronischen Datenfernübertragung ist zuläs-sig, sofern der Absender zweifelsfrei zu erkennen ist.

§ 47Zwangsmittel

Das Bundesaufsichtsamt kann Verfügungen, die nachdiesem Gesetz ergehen, mit Zwangsmitteln nach denBestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzesdurchsetzen. Es kann auch Zwangsmittel gegen juristi-sche Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Wider-spruch und Beschwerde gegen die Androhung und Fest-setzung der Zwangsmittel nach §§ 13 und 14 des Verwal-tungs-Vollstreckungsgesetzes haben keine aufschiebendeWirkung. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt abwei-chend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzesbis zu 500 000 Euro.

§ 48Kosten

Das Bundesaufsichtsamt erhebt für Amtshandlungen aufGrund von § 10 Abs. 2 Satz 3, §§ 14 und 15 Abs. 1 oder 2,

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/7034

§§ 20, 24, 28 Abs. 1, §§ 36, 37 Abs. 1, auch in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, oder § 41 in Ver-bindung mit § 6 Kosten (Gebühren und Auslagen). DasBundesministerium der Finanzen bestimmt die Kostentatbe-stände im Einzelnen und die Höhe der Kosten durch Rechts-verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesratesbedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann dieErmächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesauf-sichtsamt übertragen.

Abschnitt 7Rechtsmittel

§ 49Statthaftigkeit, Zuständigkeit

(1) Gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes ist dieBeschwerde statthaft. Sie kann auch auf neue Tatsachen undBeweismittel gestützt werden.

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor demBundesaufsichtsamt Beteiligten zu.

(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung ei-ner beantragten Verfügung des Bundesaufsichtsamtes statt-haft, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu ha-ben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn dasBundesaufsichtsamt den Antrag auf Vornahme der Verfü-gung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nichtbeschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnunggleich zu erachten.

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich dasfür den Sitz des Bundesaufsichtsamtes in Frankfurt amMain zuständige Oberlandesgericht.

§ 50Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweitdurch die angefochtene Verfügung eine Befreiung nach § 10Abs. 2 Satz 3 oder § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit ei-ner Rechtsverordnung nach Abs. 2, oder eine Nichtberück-sichtigung von Stimmrechtsanteilen nach § 36 widerrufenwird.

§ 51Anordnung der sofortigen Vollziehung

(1) Das Bundesaufsichtsamt kann in den Fällen des § 50die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenndies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Inte-resse eines Beteiligten geboten ist.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor derEinreichung der Beschwerde getroffen werden.

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschie-bende Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde ganzoder teilweise anordnen oder wiederherstellen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,

2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefoch-tenen Verfügung bestehen oder

3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nichtdurch überwiegende öffentliche Interessen geboteneHärte zur Folge hätte.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist schon vor Einreichungder Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antraggestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schonvollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Voll-ziehung anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wir-kung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von ande-ren Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auchbefristet werden.

(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jeder-zeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch sie denAnträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.

§ 52Frist und Form

(1) Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einemMonat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen.Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe oder der Zustellungdes Widerspruchsbescheides des Bundesaufsichtsamtes.

(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung, so ist dieBeschwerde an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für dieBeschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginntmit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag vondem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert wer-den.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten

1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten undihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und

2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sichdie Beschwerde stützt.

§ 53Beteiligte am Beschwerdeverfahren

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind be-teiligt

1. der Beschwerdeführer,

2. das Bundesaufsichtsamt,

3. Personen und Personenvereinigungen, die vom Bundes-aufsichtsamt hinzugezogen worden sind.

§ 54Anwaltszwang

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sichdurch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenenRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähi-gung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.Das Bundesaufsichtsamt kann sich durch einen Beamten aufLebenszeit mit Befähigung zum Richteramt vertreten las-sen.

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Drucksache 14/7034 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 55Mündliche Verhandlung

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einver-ständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlungentschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotzrechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehö-rig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandeltund entschieden werden.

§ 56Untersuchungsgrundsatz

(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhaltvon Amts wegen.

(2) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass Formfehlerbeseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträgegestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferneralle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltswesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufge-ben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über auf-klärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu be-zeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowieandere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Fristkann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nichtbeigebrachten Beweismittel entschieden werden.

§ 57Beschwerdeentscheidung; Vorlagepflicht

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschlussnach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrensgewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tat-sachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Be-teiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kannhiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus berechtigtenInteressen der Beteiligten oder dritter Personen Aktenein-sicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründenauch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solcheBeigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derartbeteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenübernur einheitlich ergehen kann.

(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung des Bun-desaufsichtsamtes für unzulässig oder unbegründet, so hebtes sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurück-nahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Be-schwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfügung desBundesaufsichtsamtes unzulässig oder unbegründet gewe-sen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Inte-resse an dieser Feststellung hat.

(3) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Un-terlassung der Verfügung für unzulässig oder unbegründet,so spricht es die Verpflichtung des Bundesaufsichtsamtesaus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.

(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-gründet, wenn das Bundesaufsichtsamt von seinem Ermes-sen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn esdie gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder

durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck diesesGesetzes verletzt hat.

(5) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligtenzuzustellen.

(6) Will das Beschwerdegericht von einer Entscheidungeines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs ab-weichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor.Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des Oberlandes-gerichts.

§ 58Akteneinsicht

(1) Die in § 53 bezeichneten Beteiligten können die Ak-ten des Beschwerdegerichts einsehen und sich durch die Ge-schäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge undAbschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozess-ordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Un-terlagen über Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stel-len zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äuße-rung eingeholt haben. Das Bundesaufsichtsamt hat dieZustimmung zur Einsicht in die ihm gehörigen Unterlagenzu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbeson-dere zur Wahrung von berechtigten Interessen Beteiligteroder dritter Personen, geboten ist. Wird die Einsicht abge-lehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen derEntscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihrInhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegerichtkann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln,deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbeson-dere zur Wahrung von berechtigten Interessen Beteiligteroder Dritter verlangt wird, nach Anhörung des von derOffenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, so-weit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oderBeweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachauf-klärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Um-stände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für dieSicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenenan der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu be-gründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Be-troffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

§ 59Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-

gesetzes und der Zivilprozessordnung

Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweitnichts anderes bestimmt ist, entsprechend

1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfas-sungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Ge-richtssprache, Beratung und Abstimmung und

2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-schließung und Ablehnung eines Richters, über Prozess-bevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung vonAmts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, überdie Anordnung des persönlichen Erscheinens der Par-teien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über dieErledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweisessowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens,

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/7034

über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung einer Frist.

Abschnitt 8Sanktionen

§ 60Rechtsverlust

Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsamhandelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehö-ren oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelndenPersonen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte ge-mäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugerechnet werden, bestehennicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 35 Abs. 1oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüchenach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktien-gesetzes, wenn die Veröffentlichung oder das Angebot nach§ 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht vorsätzlich un-terlassen wurde und nachgeholt worden ist.

§ 61Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-fertig

1. entgegen

a) § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder

b) § 21 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2Satz 1 oder § 27 Abs. 3 Satz 1

eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nichtrechtzeitig vornimmt,

2. entgegen

a) § 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35Abs. 1 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2Satz 1,

b) § 10 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1Satz 4, oder § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 21Abs. 2 Satz 2 oder § 35 Abs. 2 Satz 2 oder

c) § 27 Abs. 3 Satz 2

eine Mitteilung, Unterrichtung oder Übermittlung nicht,nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-benen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit§ 35 Abs. 1 Satz 4, oder § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Ver-bindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2, eine Veröffentlichungvornimmt oder eine Angebotsunterlage bekannt gibt,

4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 35 Abs. 1 Satz 4, eine Veröffentlichung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersen-det,

5. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 21 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder § 35 Abs. 2Satz 2, oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 einen Belegnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet,

6. entgegen § 15 Abs. 3 eine Veröffentlichung vornimmt,

7. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Angebot abgibtoder

8. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Hand-lung ohne Ermächtigung der Hauptversammlung vor-nimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 zuwi-derhandelt oder

2. entgegen § 40 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, auch in Verbin-dung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 6 bis 8 mit einer Geldbußebis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 mit einer Geld-buße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällenmit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahn-det werden.

§ 62Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 desGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesauf-sichtsamt.

§ 63Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes im gerichtlichen

Verfahren

(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-widrigkeit nach § 61 entscheidet das für den Sitz des Bun-desaufsichtsamtes in Frankfurt am Main zuständige Ober-landesgericht; es entscheidet auch über einen Antrag aufgerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 unddes § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-keiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Ver-bindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-rigkeiten findet keine Anwendung.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzungvon drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mit-glieds.

§ 64Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof.Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sa-che selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an dasOberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird,zurück.

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Drucksache 14/7034 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 65Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-scheid des Bundesaufsichtsamts (§ 85 Abs. 4 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 63Abs. 1 zuständige Gericht.

§ 66Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gericht-lichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten) werden von dem nach § 63 Abs. 1 zuständi-gen Gericht erlassen.

Abschnitt 9Gerichtliche Zuständigkeit

§ 67Gerichte für Wertpapiererwerbs- und

Übernahmesachen(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-

sem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert desStreitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zustän-dig. Satz 1 gilt auch für die in § 12 Abs. 6 genannten An-sprüche und für den Fall, dass die Entscheidung einesRechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidungabhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Für Klagen,die auf Grund dieses Gesetzes oder wegen der in § 12Abs. 6 genannten Ansprüche erhoben werden, ist auch dasLandgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zielgesellschaftihren Sitz hat.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinneder §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durchRechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für dienach Absatz 1 ausschließlich die Landgerichte zuständigsind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landge-richte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung derRechtspflege in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachendienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächti-gungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.Durch Staatsverträge zwischen den Ländern kann die Zu-ständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder dasgesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(4) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Wert-papiererwerbs- und Übernahmesachen Berufung eingelegt,können sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten las-sen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor dasdie Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 3 gehörenwürde. Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwach-sen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen nicht bei dem Pro-zessgericht zugelassenen Anwalt vertreten lässt, sind nichtzu erstatten.

§ 68Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen

beim OberlandesgerichtIn den ihm nach § 49 Abs. 4, § 63 Abs. 1, §§ 65 und 66

zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlandesge-richt durch einen Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat.

Artikel 2

Änderung des WertpapierhandelsgesetzesDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geän-dert:

1. In § 21 Abs. 1a und 2 werden jeweils die Worte „zumamtlichen Handel an einer Börse“ durch die Worte „zumHandel an einem organisierten Markt“ ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22Zurechnung von Stimmrechten

(1) Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1und 1a stehen den Stimmrechten des MeldepflichtigenStimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesell-schaft gleich,

1. die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigengehören,

2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnungdes Meldepflichtigen gehalten werden,

3. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheitübertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Aus-übung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt undbekundet die Absicht, die Stimmrechte unabhängigvon den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben,

4. an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nieß-brauch bestellt ist,

5. die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärungerwerben kann,

6. die dem Meldepflichtigen anvertraut sind, sofern erdie Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Er-messen ausüben kann, wenn keine besonderen Wei-sungen des Aktionärs vorliegen.

Für die Zurechnung nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 stehen demMeldepflichtigen Tochterunternehmen des Meldepflich-tigen gleich. Stimmrechte des Tochterunternehmenswerden dem Meldepflichtigen in voller Höhe zugerech-net.

(2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimmrechteeines Dritten aus Aktien der börsennotierten Gesell-schaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Melde-pflichtige oder sein Tochterunternehmen sein Verhaltenin Bezug auf die börsennotierte Gesellschaft auf Grundeiner Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt;ausgenommen sind Vereinbarungen über die Ausübungvon Stimmrechten in Einzelfällen. Für die Berechnungdes Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entspre-chend.

(3) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die alsTochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsge-setzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Ein-fluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechts-form oder den Sitz ankommt.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/7034

(4) Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mit-teilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a für jede der Nummernin Absatz 1 und für Absatz 2 Satz 1 getrennt anzuge-ben.“

3. In § 25 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und§ 30 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Worte „zum amtli-chen Handel an einer Börse“ durch die Worte „zum Han-del an einem organisierten Markt“ ersetzt.

4. In § 28 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 1oder 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1oder 2“ ersetzt.

5. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 22Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1, 2 oder 4“ersetzt.

6. § 41 wird wie folgt geändert:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Übergangsregelung für Mitteilungs- und Veröffent-lichungspflichten“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wem am [3 Monate nach Inkrafttreten des

Gesetzes] unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 1und 2 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einerbörsennotierten Gesellschaft zustehen, hat der Ge-sellschaft und dem Bundesaufsichtsamt unverzüg-lich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen,die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabeseiner Anschrift schriftlich mitzuteilen; in der Mit-teilung sind die zuzurechnenden Stimmrechte für je-den Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben.Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, sofernnach dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geset-zes] und vor dem [3 Monate nach Inkrafttreten desGesetzes] bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1oder 1a abgegeben worden ist.“

c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1,Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2,Abs. 2“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 23, 24, 25 Abs. 1Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4“ durch die Angabe„§§ 23, 24, 25 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Nr. 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1Satz 1 oder Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1Satz 1, 2 oder Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 3Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-

schaften§ 10 Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-

ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September1998 (BGBl. I S. 2727), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-setzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändertworden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich dervon ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunterneh-men im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgeset-zes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Über-

nahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinnedes § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes. Stimmrechteaus Aktien, die zu einem von der Kapitalanlagegesellschaftverwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-fonds ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigen-tum der Anteilinhaber stehen, gelten für die Anwendung des§ 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes alsStimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Ver-mögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentumder Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte§ 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht an-zuwenden.“

Artikel 4Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes

§ 15b Abs. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998(BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzesvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert wordenist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der vonihr verwalteten ausländischen Investmentvermögen keinTochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpa-pierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapier-erwerbs- und Übernahmegesetzes. Kann der Anteilinhaberim Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der Stimm-rechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die zu einemvon der Investmentgesellschaft verwalteten Investmentver-mögen gehören, dessen Vermögensgegenstände im Mitei-gentum der Anteilinhaber stehen, für die Anwendung des§ 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes alsStimmrechte der Investmentgesellschaft; stehen die Vermö-gensgegenstände des Investmentvermögens im Eigentumder Investmentgesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 desWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzu-wenden.“

Artikel 5Änderung des Gesetzes über das KreditwesenIn § 1 Abs. 9 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 § 36 desGesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), geändertworden ist, wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 und 3 des Wertpa-pierhandelsgesetzes“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 bis 3des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 6Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

In § 4 Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998(BGBl. I S. 2701) werden nach Nummer 8 der Punkt durchein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

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Drucksache 14/7034 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

„9. als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nachdem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ange-boten werden.“.

Artikel 7Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. IS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht vor § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift des Dritten Teils des DrittenBuches wird folgende neue Überschrift eingefügt:

„Vierter Teil. Ausschluss vonMinderheitsaktionären 327a – 327f“.

b) Die Überschrift des Vierten Teils des Dritten Bucheswird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Fünfter Teil. Wechselseitig beteiligteUnternehmen 328“.

c) Die Überschrift des Fünften Teils des Dritten Bucheswird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Sechster Teil. Rechnungslegung im Konzern 337“.

2. Nach § 327 wird folgender neuer Teil eingefügt:

„Vierter TeilAusschluss von Minderheitsaktionären

§ 327aÜbertragung von Aktien gegen Barabfindung

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaftoder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann aufVerlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaftin Höhe von fünfundneunzig vom Hundert des Grundka-pitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Ak-tien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) aufden Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemesse-nen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 fin-det keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär fünf-undneunzig vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16Abs. 2 und 4.

§ 327bBarabfindung

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindungfest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeit-punkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlungberücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionäralle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zustellen und Auskünfte zu erteilen. Ist jemand Haupt-aktionär auf Grund eines in den letzten sechs Monatenvor der Beschlussfassung der Hauptversammlung abge-gebenen Angebotes nach dem Wertpapiererwerbs- undÜbernahmegesetz geworden, so ist eine im Rahmen die-ses Angebots angebotene Geldleistung als angemesseneBarabfindung anzusehen, sofern das Angebot von min-destens neunzig vom Hundert der Aktionäre, an die esgerichtet war, angenommen worden ist.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung derEintragung des Übertragungsbeschlusses in das Han-delsregister an mit jährlich zwei vom Hundert über demjeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendma-chung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat derHauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines imGeltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetriebbefugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die dasKreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung derVerpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Min-derheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbe-schlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung fürdie übergegangenen Aktien zu zahlen.

§ 327cVorbereitung der Hauptversammlung

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegen-stand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthal-ten:

1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichenPersonen Name und Adresse;

2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung ei-nen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraus-setzungen für die Übertragung dargelegt und die Ange-messenheit der Barabfindung erläutert und begründetwerden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist außerim Fall des § 327b Abs. 1 Satz 3 durch einen oder meh-rere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werdenvom Hauptaktionär bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293cAbs. 1 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß an-zuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 293c Abs. 2kann die Entscheidung nach Satz 4 in Verbindung mit§ 293c Abs. 1 entsprechend übertragen werden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung ansind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsichtder Aktionäre auszulegen

1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letztendrei Geschäftsjahre;

3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht desHauptaktionärs;

4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbe-richt.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglichund kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichne-ten Unterlagen zu erteilen.

§ 327dDurchführung der Hauptversammlung

In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand kanndem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf desÜbertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höheder Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlichzu erläutern.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/7034

§ 327eEintragung des Übertragungsbeschlusses

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zurEintragung in das Handelsregister anzumelden. Der An-meldung sind die Niederschrift des Übertragungsbe-schlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öf-fentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlussesin das Handelsregister gehen alle Aktien der Minder-heitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind überdiese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefensie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nurden Anspruch auf Barabfindung.

§ 327fGerichtliche Nachprüfung der Abfindung

(1) Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusseskann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden,dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfin-dung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nichtangemessen, so hat das in § 306 bestimmte Gericht aufAntrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen.Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfin-dung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat undeine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb derAnfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oderrechtskräftig abgewiesen worden ist.

(2) Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene Min-derheitsaktionär. Der Antrag kann nur binnen zwei Mo-naten nach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintra-gung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregis-ter nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt ge-macht gilt. Für das Verfahren und die Kosten desVerfahrens gilt § 306 sinngemäß.“

3. Der bisherige Vierte und der bisherige Fünfte Teil desDritten Buches werden Fünfter und Sechster Teil.

Artikel 8

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntma-chung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2001(BGBl. I S. 751), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Wett-bewerbsbeschränkungen“ ein Komma und die Wörter„nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“eingefügt.

2. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠12aWertberechnung in Beschwerdeverfahren nach dem

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und nachdem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Verfahren über Beschwerden gegen Verfügungender Kartellbehörde, über Rechtsbeschwerden (§§ 63und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen) und über Beschwerden gegen Verfügungendes Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel(§ 49 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-zes) bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilpro-zessordnung.“

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach der Angabe „Verfah-ren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes“ einKomma und die Angabe „auch in Verbindung mit§ 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 80a Abs. 3der Verwaltungsgerichtsordnung“ das Wort „oder“durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 69Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung“ die Angabe„oder § 51 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- undÜbernahmegesetzes“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Verfahrennach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes“ einKomma und die Angabe „auch in Verbindungmit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,“ einge-fügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „ein Zehnteldes Grundkapitals“ die Wörter „im Falle des§ 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder des § 16Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes“ eingefügt.

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift der Gliederung des Teils 1 und dieÜberschrift des Teils 1 werden jeweils wie folgt ge-fasst:

„Teil 1Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach § 1Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren nach

dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unddem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vor

den ordentlichen Gerichten außer Verfahren derZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“

b) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1 wirddie Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ durch die Angabe„§§ 63, 116 GWB und § 49 WpÜG“ ersetzt.

c) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226 und1227 wird die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ durchdie Angabe §§ 63, 116 GWB und § 49 WpÜG“ er-setzt.

d) In Nummer 1650 werden nach der Angabe „§ 319Abs. 6 AktG“ ein Komma und die Angabe „auchi. V. m. § 327e Abs. 2 AktG,“ eingefügt.

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Drucksache 14/7034 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

e) Nach Nummer 1650 wird folgende Nummer 1651eingefügt:

Artikel 9Änderung der Bundesgebührenordnung für

RechtsanwälteDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, ver-öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durchArtikel 6 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. IS. 751), wird wie folgt geändert:1. § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch inVerbindung mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes, oder

§ 16 Abs. 3 des UmwandlungsgesetzesIn Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes,

auch in Verbindung mit § 327e Abs. 2 des Aktiengeset-zes, oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes erhältder Rechtsanwalt die Hälfte der in § 31 bestimmten Ge-bühren.“

2. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:„§ 65c

Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- undÜbernahmegesetz

Im Beschwerdeverfahren nach dem Wertpapierer-werbs- und Übernahmegesetz gelten die Vorschriften

dieses Abschnitts sinngemäß. Im Verfahren über einenAntrag nach § 51 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes gilt § 40 sinngemäß. Die Ge-bühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4.“

Artikel 10

Änderung der Verkaufsprospekt-Verordnung

Dem § 4 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998(BGBl. I S. 2853) wird folgender Satz angefügt:

„Werden Aktien angeboten, hat der Verkaufsprospekt einenHinweis darauf zu enthalten, dass die Regelungen des Wert-papiererwerbs- und Übernahmegesetzes, insbesondere dieVerpflichtung zur Abgabe eines Angebots an alle Aktionärebei Erlangung der Kontrolle über den Emittenten, keine An-wendung finden.“

Artikel 11

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 10 beruhenden Teile der dort geändertenRechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägi-gen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-den.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Ja-nuar 2002 in Kraft. Vorschriften des Artikels 1, die zum Er-lass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tagenach der Verkündung in Kraft.

Nr. Gebührentatbestand

Gebührenbetragoder Satz der

Gebührnach § 11

Abs. 2 GKG

„1651 Verfahren über den Antrag nach § 51 Abs. 3 bis 5WpÜG ...................Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechts-zuges als ein Verfahren.

0,5“

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/7034

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Vorbemerkungen1. EinleitungDie Bundesregierung hat sich eine nachhaltige Modernisie-rung des Standortes Deutschland zum Ziel gesetzt, um dieRahmenbedingungen für Investitionen und die Schaffungneuer Arbeitsplätze zu verbessern. Ein Bestandteil dieserGesamtstrategie ist der hier vorgelegte Eintwurf eines Ge-setzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Er-werb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen.Unternehmensübernahmen nehmen weltweit ständig zu undhaben in den vergangenen Jahren für einen anhaltendenKonsolidierungsprozess gesorgt. Medienwirksame Über-nahmen in der jüngsten Vergangenheit haben auch in derÖffentlichkeit breite Beachtung gefunden. Hinzu kommt einstetig wachsender Anteil von Aktien am Vermögen privaterHaushalte. Maßgeblich ursächlich für diese Entwicklungsind die technologischen Veränderungen, insbesondere imBereich der Informations- und Kommunikationstechnolo-gie, sowie die zunehmende Deregulierung. Folge ist das Zu-sammenwachsen der Märkte, nationale Grenzen spieleneine immer geringere Rolle bei der wirtschaftlichen Betäti-gung von Unternehmen. In Europa ist mit der Wirtschafts-und Währungsunion und der Einführung des Euro ein wei-terer Faktor hinzugetreten, der in den nächsten Jahren zu ei-ner weiteren Zunahme von Fusionen und Übernahmen füh-ren wird. Begünstigt wird diese Entwicklung zudem durcheine wachsende Markttiefe des deutschen Kapitalmarkts.Steht dem Börsenhandel ein bedeutender Teil des gezeich-neten Kapitals zur Verfügung, ist es für einen potenziellenÜbernehmer leichter, Beteiligungen an einem Unternehmenaufzubauen.Unternehmensübernahmen haben für den Strukturwandel inDeutschland eine große Bedeutung. Damit können Unter-nehmensübernahmen für eine offene Wirtschaft wie die derBundesrepublik Deutschland ein wichtiges Instrument zurStärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sein.Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, einen verläss-lichen Rechtsrahmen für die unmittelbar an ÜbernahmenBeteiligten und für die Akteure an den Finanzmärkten be-reitzustellen. Die Regeln müssen praktikabel sein und dieunterschiedlichen Interessen der an einem Übernahmever-fahren beteiligten Parteien berücksichtigen. Fusionen undÜbernahmen haben für die betroffenen Unternehmen,Aktionäre und Arbeitnehmer sowie für die Wirtschafts-regionen regelmäßig weitreichende Folgen. Häufig sind fürden Fall einer erfolgreichen Übernahme Umstrukturierun-gen beim übernommenen Unternehmen beabsichtigt mitweitreichenden Konsequenzen für die Arbeitnehmer unddas Management. Aber auch für die Aktionäre hat eineÜbernahme in vielen Fällen Auswirkungen. Dies betrifftinsbesondere die geschäftspolitische Ausrichtung des Un-ternehmens und die Werthaltigkeit der Unternehmensan-teile.Daher muss eine Regulierung von Unternehmensübernah-men vor allem einen Rechtsrahmen für ein faires und trans-

parentes Verfahren zur Verfügung stellen. Daneben gilt es,eine Überregulierung sowie eine Verlangsamung des Struk-turwandels durch eine einseitige Erschwerung von Unter-nehmensübernahmen zu vermeiden. Da Übernahmeregelnauch ein bedeutender Faktor bei der Standortwahl von Un-ternehmen sind, müssen die Regelungen international wett-bewerbsfähig sein.Der Gesetzentwurf bezieht aber nicht nur Übernahmen inden Regelungsbereich ein, sondern sieht allgemein Min-destbedingungen für öffentliche Angebote zum Erwerb vonWertpapieren einer börsennotierten Gesellschaft vor, auchwenn diese nicht mit einem Kontrollerwerb in Verbindungstehen. Entsprechend dem freiwilligen Übernahmekodexder Börsensachverständigenkommission findet das Gesetzdaher auch Anwendung auf öffentliche Angebote unterhalbder Kontrollschwelle und auf Angebote, die der Konsolidie-rung einer bestehenden Beteiligung dienen. Damit werdenauch für diese Angebote die gesetzlichen Voraussetzungenfür faire und transparente Verfahren geschaffen.

2. Gegenwärtige Rechtslage in DeutschlandIn Deutschland gibt es im Gegensatz zu anderen führendenFinanzmärkten bislang keine gesetzliche Regelung von öf-fentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren undvon Unternehmensübernahmen.Die Börsensachverständigenkommission beim Bundesmi-nisterium der Finanzen (BSK) hat Ende der 70er Jahre Leit-sätze für Unternehmensübernahmen als Wohlverhaltensre-geln aufgestellt, die in der Praxis weithin unbeachtet geblie-ben sind. Am 1. Oktober 1995 ist der freiwillige Übernah-mekodex in Kraft getreten, der im Gegensatz zu denLeitsätzen auch Vorschriften über ein Pflichtangebot fürMinderheitsaktionäre enthält. Der Kodex wurde zuletzt mitWirkung vom 1. Januar 1998 geändert. Von den 1 016 bör-sennotierten inländischen Unternehmen (ohne Freiverkehr)haben bis zum 11. April 2001 lediglich 755 börsennotierteGesellschaften, darunter 86 Unternehmen des DAX-100,den Kodex anerkannt.Der Übernahmekodex hat sich zwar in der praktischen An-wendung grundsätzlich bewährt. Eine große Zahl börsenno-tierter Gesellschaften war aber nicht bereit, ihr Verhalten amKapitalmarkt den Regeln des Kodex zu unterwerfen. Eineflächendeckende Anerkennung hat der Übernahmekodexdaher nicht gefunden. Somit ist der Übernahmekodex nichtin dem gleichen Umfang zur Kapitalmarktusance gewordenwie Selbstregulierungen in anderen Ländern, etwa der CityCode on Takeovers and Mergers in Großbritannien. Vor die-sem Hintergrund hat auch die BSK im Februar 1999 demGesetzgeber empfohlen, die allgemeine Verbindlichkeit vonÜbernahmeregeln durch ein Gesetz herzustellen (Stand-punkte der BSK zur künftigen Regelung von Unterneh-mensübernahmen, S. 9).

3. Vorgaben des europäischen GesetzgebersSeit 1974 gab es auf europäischer Ebene Bestrebungen, ei-nen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für Unterneh-mensübernahmen zu schaffen. Nachdem der erste Entwurf

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Drucksache 14/7034 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bereits innerhalb der Kommission scheiterte, legte die Kom-mission erstmals 1989 einen Vorschlag für eine DreizehnteRichtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts überÜbernahmeangebote vor. Als bei den Beratungen im Ratkeine Einigkeit erzielt werden konnte, wurden die Beratun-gen im Juni 1991 ausgesetzt. Am 8. Februar 1996 legte dieKommission einen gegenüber dem ursprünglichen Entwurfstark verkürzten Vorschlag für eine „Rahmenrichtlinie“ vor,der am 10. November 1997 durch einen geänderten Vor-schlag für eine Dreizehnte Richtlinie ersetzt wurde. Nachintensiven Beratungen im Rat verabschiedete dieser am19. Juni 2000 einen gemeinsamen Standpunkt zu dem geän-derten Vorschlag. Am 13. Dezember 2000 beschloss dasEuropäische Parlament 15 Änderungen des gemeinsamenStandpunktes des Rates. In dem nachfolgenden Vermitt-lungsverfahren, an dem Rat, Parlament und Kommissionteilnahmen, wurde am 6. Juni 2001 ein gemeinsamer Ent-wurf vom Vermittlungsausschuss gebilligt. Am 4. Juli 2001lehnte das Europäische Parlament den gemeinsamen Ent-wurf ab. Damit gilt die Richtlinie nach Artikel 251 Abs. 5des EG-Vertrags als nicht erlassen. Europäische Vorgabenbestehen für den deutschen Gesetzgeber daher nicht.

4. Expertenkommission „Unternehmensübernahmen“und gesetzgeberische Vorarbeiten

Angesichts der Bedeutung von Unternehmensübernahmenfür die deutsche Wirtschaft rief die Bundesregierung imFrühjahr 2000 eine hochrangige Expertenkommission ein,deren Aufgabe es war, die Notwendigkeit einer gesetzlichenRegelung in Deutschland zu untersuchen und Vorschlägefür eine künftige gesetzliche Regelung zu erarbeiten. DerExpertenkommission gehörten führende Persönlichkeitender Wirtschaft, der Wissenschaft, der Gewerkschaften undVertreter des für die Erarbeitung des Gesetzentwurfs feder-führenden Bundesministeriums für Finanzen sowie desBundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriumsfür Wirtschaft und Technologie an. In ihrer abschließendenSitzung am 17. Mai 2000 verständigte sich die Experten-kommission auf zehn Eckpunkte für ein Übernahmegesetz,die der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag alsGrundlage für ein künftiges Gesetzgebungsverfahren emp-fohlen wurden.

In ihrer Stellungnahme kam die Expertenkommission zudem Ergebnis, die Bundesrepublik Deutschland brauche ei-nen verlässlichen gesetzlichen Rahmen, der die Übernahmevon Unternehmen regelt. Sie empfahl der Bundesregierung,zügig ein Übernahmegesetz zu entwerfen, das bereits zu Be-ginn des Jahres 2001 in Kraft treten sollte. Darüber hinausenthielten die Empfehlungen Vorschläge zu zentralen Fra-gen eines künftigen Übernahmegesetzes (Anwendungsbe-reich, Arbeitnehmermitbestimmung, Regelung von Pflicht-angeboten, Bestimmung der Art und Höhe der Gegenleis-tung, Unterrichtung der Aktionäre und Arbeitnehmer derZielgesellschaft, Verhalten des Vorstands und des Auf-sichtsrats der Zielgesellschaft in Übernahmesituationen, zü-giges Verfahren, Aufsicht, Sanktionen und „Squeeze-out“).

Am 29. Juni 2000 hat das Bundesministerium der Finanzenunter Beachtung der Empfehlungen der Expertenkommis-sion einen Diskussionsentwurf zu dem Gesetz vorgelegt.Der Entwurf wurde mit den betroffenen Kreisen am 25. Juli2000 im Rahmen einer Anhörung im Bundesministerium

der Finanzen erörtert. Am 12. März 2001 wurde ein Refe-rentenentwurf veröffentlicht, der die zahlreichen Anregun-gen der betroffenen Kreise berücksichtigte. Der Referenten-entwurf war am 2. April 2001 ebenfalls Gegenstand einerAnhörung im Bundesministerium der Finanzen. Der nunvorgelegte Regierungsentwurf stellt eine Fortentwicklungdieses Referentenentwurfs dar.

5. Ziel des GesetzesZiel des Gesetzentwurfs ist es, Rahmenbedingungen beiUnternehmensübernahmen und anderen öffentlichen Ange-boten zum Erwerb von Wertpapieren in Deutschland zuschaffen, die den Anforderungen der Globalisierung und derFinanzmärkte angemessen Rechnung tragen, und hierdurchden Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Deutschland auchim internationalen Wettbewerb weiter stärken.Insbesondere soll das Wertpapiererwerbs- und Übernahme-gesetz– Leitlinien für ein faires und geordnetes Angebotsverfah-

ren schaffen, ohne Unternehmensübernahmen zu fördernoder zu verhindern,

– Information und Transparenz für die betroffenen Wert-papierinhaber und Arbeitnehmer verbessern,

– die rechtliche Stellung von Minderheitsaktionären beiUnternehmensübernahmen stärken und

– sich an international üblichen Standards orientieren.

II. Die wesentlichen Regelungen1. Anwendungsbereich des Gesetzes: Deutsche Ziel-

gesellschaften mit europäischer BörsenzulassungDas Gesetz regelt zum einen Unternehmensübernahmen,deren Ziel Gesellschaften (Aktiengesellschaften und Kom-manditgesellschaften auf Aktien) mit Sitz in Deutschlandsind. Voraussetzung ist, dass Aktien dieser Gesellschaftenan einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oderzum geregelten Markt oder zum Handel an einem organi-sierten Markt in einem anderen Staat im Europäischen Wirt-schaftsraum zugelassen sind. Dabei ist unerheblich, ob dieAktien der Zielgesellschaft (ausschließlich) in Deutschlandzum Handel zugelassen sind oder ob eine Zulassung ledig-lich in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-schaftsraums erfolgt.Zum anderen werden von dem Gesetz sämtliche öffentli-chen Angebote erfasst, die auf den Erwerb von Aktien dervorgenannten deutschen Gesellschaften gerichtet sind. Ge-regelt werden daher auch solche Angebote, bei denen derBieter nur einen Teil der Aktien der Zielgesellschaft erwer-ben will und sein Stimmrechtsanteil an der Gesellschaft dieKontrollschwelle nicht erreicht, sowie Angebote, die aus ei-ner bereits bestehenden Kontrollstellung heraus erfolgenund auf eine Konsolidierung der Kontrolle gerichtet sind.Zudem werden auch solche Angebote erfasst, die nicht aufden Erwerb von Aktien der oben genannten Gesellschaftengerichtet sind, sondern sich nur auf solche Wertpapiere be-ziehen, die den Erwerb der Aktien zum Gegenstand haben(z. B. Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen).Die Erweiterung des Anwendungsbereiches ist angesichtsder praktischen Bedeutung derartiger Angebote angezeigt

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/7034

und wurde auch von Seiten der Praxis im Rahmen der An-hörung zum Diskussionsentwurf des Gesetzes gefordert.

2. Gewährleistung umfassender TransparenzEin wichtiges Ziel des Gesetzes besteht in der Schaffungvon Transparenz für die Beteiligten eines Angebotsverfah-rens, insbesondere bei Unternehmensübernahmen. Dahermüssen alle Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft überausreichende Informationen verfügen, um in Kenntnis derSachlage über das Angebot entscheiden zu können. In Aus-prägung dieses allgemeinen Grundsatzes treffen den Bieterumfassende Informationspflichten.So wird der Bieter verpflichtet, seine Entscheidung zur Ab-gabe des Angebots unverzüglich zu veröffentlichen. Darü-ber hinaus hat er eine Angebotsunterlage zu erstellen, in derer in deutscher Sprache umfassend zu dem Angebot Stel-lung zu nehmen hat. Zudem ist vorgesehen, dass er hierbeiinsbesondere Angaben zur Finanzierung des Angebots, zuseiner finanziellen Lage nach einem erfolgreichen Angebotund zu mit ihm gemeinsam handelnden Personen macht.Schließlich muss er auf die voraussichtlichen Folgen für diekünftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und sein ei-genes Unternehmen eingehen. Hierzu gehören insbesondereAngaben zu geplanten Sitz- oder Standortverlagerungenund zu Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Arbeitneh-mer, ihre Beschäftigungsbedingungen und die Arbeitneh-mervertretungen haben.Während des Verfahrens hat er in regelmäßigen Abständenund unverzüglich nach Ablauf der Annahmefristen überseine Beteiligung an der Zielgesellschaft zu informieren.Schließlich hat der Bieter seine Transaktionen in Aktien derZielgesellschaft, die er während des Verfahrens oder inner-halb des auf die Übernahme folgenden Jahres vornimmt, zuveröffentlichen.Zu den für die Wertpapierinhaber einer Gesellschaft wichti-gen Informationen gehört auch die Beurteilung des Ange-bots durch den Vorstand der Zielgesellschaft. Dementspre-chend wird auch der Vorstand der Zielgesellschaft ver-pflichtet, eine Stellungnahme zu dem Angebot abzugebenund zu begründen.Da die oben genannten Informationen insbesondere bei Un-ternehmensübernahmen nicht nur für die Wertpapierinha-ber, sondern auch für die Arbeitnehmer der Zielgesellschaftvon erheblicher Bedeutung sind, wird der Vorstand der Ziel-gesellschaft verpflichtet, die ihm vom Bieter übermitteltenInformationen unverzüglich seinen Arbeitnehmern bzw. de-ren Vertretung zu übermitteln. Zudem hat der Vorstand derZielgesellschaft die Stellungnahme der Arbeitnehmer, so-fern eine solche abgegeben wurde, seiner Stellungnahmebeizufügen.

3. Sicherstellung rascher VerfahrenÖffentliche Angebote, insbesondere wenn sie auf eineÜbernahme gerichtet sind, entfalten gravierende Auswir-kungen auf die Zielgesellschaft und belasten diese in nichtunerheblichem Maße. Sie verpflichten den Vorstand zur Ab-gabe einer Stellungnahme zu dem Angebot und binden Res-sourcen der Gesellschaft. Bei Übernahmeangeboten beste-hen zudem für den Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesell-schaft besondere Vorgaben hinsichtlich solcher Handlun-

gen, durch die der Erfolg eines Angebots verhindert werdenkönnte. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, durch ge-setzliche Regelungen auf möglichst zügige Verfahren hinzu-wirken.

Das Gesetz sieht vor, dass Verfahren rasch durchzuführensind und die Zielgesellschaft nicht über einen angemessenenZeitraum hinaus in ihrer Geschäftstätigkeit behindert wer-den darf. Ausprägungen dieses Grundsatzes finden sich anzahlreichen Stellen des Gesetzes. So hat der Bieter bei-spielsweise nach Veröffentlichung der Entscheidung zurAbgabe eines Angebots die vollständige Angebotsunterlageder Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen zur Über-prüfung zu übermitteln und im Anschluss an die aufsichtli-che Überprüfung unverzüglich zu veröffentlichen. Darüberhinaus beträgt die Annahmefrist bei Angeboten grundsätz-lich maximal zehn Wochen; eine Verlängerung dieser Fristist nur in Ausnahmefällen vorgesehen.

Die rasche Durchführung von Verfahren kann nur bei einerentsprechenden Ausgestaltung des Rechtswegs gegen Maß-nahmen des Aufsichtsorgans gelingen. In einigen LändernEuropas wurde aus dieser Erkenntnis der Schluss gezogen,dass eine gerichtliche Überprüfung von Aufsichtsmaßnah-men überhaupt nicht oder erst nach Abschluss des jeweili-gen Verfahrens zulässig ist. Möglich waren diese Regelun-gen aber nur wegen verfassungsrechtlicher Besonderheitenoder der Freiwilligkeit der Regelung. In Deutschland wäreeine solche Regelung schon wegen des grundgesetzlich ver-bürgten Gebotes effektiven Rechtsschutzes unzulässig. DerEntwurf sieht deshalb für verwaltungsrechtliche Maßnah-men eine Beschleunigung des Rechtsweges unter Wahrungdieses Verfassungsgebotes durch einen grundsätzlich einzü-gigen Rechtsweg und durch die Konzentration verwaltungs-rechtlicher und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Entschei-dungen bei einem Gericht vor. Die Entscheidungen über dieRechtmäßigkeit hoheitlicher Maßnahmen des Bundesauf-sichtsamtes einschließlich der Maßnahmen im Rahmen derVerwaltungsvollstreckung und der Bußgeldbescheide solldabei dem für den Sitz des Bundesaufsichtsamtes in Frank-furt am Main zuständigen Oberlandesgericht obliegen. Dieerstinstanzliche Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts wiedie Verfahrensregeln orientieren sich dabei an den Rege-lungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB), die den Rechtsweg gegen Maßnahmen der Kartell-behörden im Rahmen der Bekämpfung von Wettbewerbsbe-schränkungen betreffen. Ausschlaggebend für die Anleh-nung an die Regelungen des GWB waren die Sachnähe derVerfahren zu Fusionskontrollverfahren, die besondere Sach-kunde des Oberlandesgerichtes bei der Beurteilung wirt-schaftlicher Sachverhalte und vor allem die langjährige Be-währung dieser Regelungen in der Praxis.

4. Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerbvon Wertpapieren, von freiwilligen Übernahme-angeboten und Pflichtangeboten

Gesetzlich geregelt werden öffentliche Angebote zum Er-werb von Wertpapieren, freiwillige Übernahmeangeboteund Pflichtangebote. Der Aufbau des Gesetzes folgt dieserEinteilung. Nach den allgemeinen Vorschriften und den dieZuständigkeit der Aufsichtsbehörde betreffenden Vorgabenim Ersten und Zweiten Abschnitt enthält das Gesetz in sei-nem Dritten Abschnitt bestimmte allgemeine Grundregeln,

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die bei jedem öffentlichen Angebot gelten. Der VierteAbschnitt enthält besondere Vorgaben für freiwillige Ange-bote, die auf den Kontrollerwerb gerichtet sind, d. h. fürÜbernahmeangebote. Derartige Angebote unterliegen da-her sowohl den Vorgaben des Dritten als auch des ViertenAbschnitts. Der Fünfte Abschnitt regelt das sog. Pflichtan-gebot, für das zusätzlich die Vorgaben des Dritten und Vier-ten Abschnitts gelten.Im Dritten Abschnitt sind für öffentliche Angebote be-stimmte Mindestanforderungen vorgesehen. Diese betreffensowohl den Inhalt des Angebots als auch das Verfahren. Fürfehlerhafte Angebotsunterlagen sind Haftungsregeln vorge-sehen. Des Weiteren sind unter anderem Änderungen desAngebotes und konkurrierende Angebote geregelt.Für Übernahmeangebote enthält der Vierte AbschnittSondervorschriften. Diese betreffen die bei derartigen Ange-boten zu gewährende Gegenleistung, verpflichten den Bieterzu einem Angebot an alle Aktionäre und enthalten beson-dere Vorgaben für Handlungen des Managements der Ziel-gesellschaft während eines Übernahmeangebotes.Im Fünften Abschnitt sieht das Gesetz ein Pflichtangebotvor, um einem Minderheitsaktionär im Falle einer Unter-nehmensübernahme, der kein öffentliches Übernahmeange-bot vorausgegangen ist, auch die Möglichkeit zu geben,seine Beteiligung an dem Unternehmen zu einem angemes-senen Preis veräußern zu können.Ein Pflichtangebot wird dann ausgelöst, wenn 30 Prozentder Stimmrechte an einer Gesellschaft erlangt werden.Diese Grenze orientiert sich an Regelungen in anderen euro-päischen Staaten und trägt darüber hinaus auch den Präsen-zen in den Hauptversammlungen deutscher UnternehmenRechnung.In bestimmten Fällen bleiben Stimmrechte auf Antrag beider Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt,so dass trotz Überschreitens der Kontrollschwelle keinPflichtangebot abzugeben ist. Hiermit soll insbesondere dieNachfolge bei Familienunternehmen ermöglicht werden.Für andere Sachverhalte, die beispielhaft in einer Rechts-verordnung umschrieben sind, steht es im Ermessen derAufsichtsbehörde, trotz Überschreitens der Kontroll-schwelle von der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotszu befreien. Hier sind zahlreiche unterschiedliche Konstel-lationen denkbar; beispielhaft ist hier auf die Fälle der Un-ternehmenssanierung und der fehlenden tatsächlichen Mög-lichkeit zur Ausübung der Kontrolle aufgrund sehr hoherHauptversammlungspräsenzen hinzuweisen.Von besonderer Bedeutung ist das Verhältnis der Regelnüber Pflichtangebote zu den Regeln über freiwillige Über-nahmeangebote. Nach dem Konzept des Gesetzes gelten fürfreiwillige Übernahmeangebote und für Pflichtangebotegrundsätzlich die gleichen Vorschriften (Artikel 1 § 39).Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass je-mand, der eine Kontrollmehrheit aufgrund eines freiwilli-gen Übernahmeangebots erlangt hat, nicht verpflichtet seinsoll, im Anschluss an dieses Übernahmeangebot nunmehrein weiteres Übernahmeangebot – diesmal als Pflichtange-bot – abzugeben, da dies zu unnötigem Zeit- und Kostenauf-wand führen würde. Eine solche „befreiende Wirkung“ desfreiwilligen Übernahmeangebots im Hinblick auf ein nach-folgendes Pflichtangebot ist allerdings nur dann gerechtfer-

tigt, wenn das freiwillige Übernahmeangebot bereits denAnforderungen unterliegt, die für ein Pflichtangebot gelten,da ansonsten die für ein Pflichtangebot geltenden Schutz-mechanismen, insbesondere die sog. Mindestpreisregelung,durch ein freiwilliges Übernahmeangebot unterlaufen wer-den könnten.In konsequenter Verfolgung dieses Konzeptes besteht dieVerpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots dann nicht,wenn die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund ei-nes freiwilligen Übernahmeangebots nach diesem Gesetzerlangt wurde. Zugleich gelten insbesondere die unter 5.dargestellten Regelungen hinsichtlich der Gegenleistungdes Bieters sowohl für freiwillige Übernahmeangebote wieauch für Pflichtangebote.

5. Regelung der Gegenleistung des Bieters beiÜbernahmeangeboten und Pflichtangeboten

Grundsätzlich steht es dem Bieter frei, im Rahmen einesÜbernahmeangebots oder Pflichtangebots den Aktionärender Zielgesellschaft eine Geldleistung in Euro oder liquideAktien anzubieten, die zum Handel an einer Börse im Euro-päischen Wirtschaftsraum zugelassen sind. Der Bieter istnicht gehindert, den Aktionären eine andere Gegenleistunganzubieten; in jedem Fall müssen die Aktionäre jedoch dieMöglichkeit haben, entweder Geld oder die genannten liqui-den Wertpapiere als Gegenleistung anzunehmen. Die Rege-lung ermöglicht auch Unternehmen mit Sitz außerhalb desEuropäischen Wirtschaftsraums, ihre Aktien als Gegenleis-tung anzubieten, sofern sie ihre Aktien zum Handel an ei-nem geregelten Markt im Europäischen Wirtschaftsraumzulassen, was ohne Probleme möglich ist, sofern die Unter-nehmen die europäischen Mindeststandards erfüllen.In Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrund-satzes wird der Bieter jedoch verpflichtet, den Aktionärender Zielgesellschaft dann eine Geldleistung in Euro als Ge-genleistung anzubieten, wenn er in zeitlichem Zusammen-hang mit der Übernahme innerhalb der letzten drei Monatevor Abgabe des Übernahmeangebots in nicht unerhebli-chem Umfang, d. h. mindestens fünf Prozent der Aktienoder Stimmrechte gegen Geldzahlung erlangt hat. Hier-durch soll ein „Anschleichen“ an die Zielgesellschaft unterAusgrenzung der Minderheitsaktionäre verhindert werden.In gleicher Weise wird der Bieter zu einer Geldleistung ver-pflichtet, wenn er während der Angebotsfrist „außerhalb“des Übernahmeverfahrens Aktien gegen Geld erwirbt.Im Zusammenhang mit einer Übernahme hat der Bieter denAktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegen-leistung anzubieten. Die Bemessung der Gegenleistung hatzwei Kriterien zu berücksichtigen.Zum einen muss der Wert der Gegenleistung sich an demdurchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Zielgesell-schaft orientieren. Zum anderen sind Vorerwerbe des Bie-ters in Aktien der Zielgesellschaft, die im Vorfeld einerÜbernahme erfolgt sind, zu berücksichtigen. Einzelheitensind in dem im Anhang 1 zum Besonderen Teil der Begrün-dung beigefügten Entwurf einer Rechtsverordnung geregelt.Erwirbt der Bieter nach Veröffentlichung der Angebotsun-terlage bis zum Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichungdes Endergebnisses der Übernahme Aktien, ist der Bietergrundsätzlich verpflichtet, seine Gegenleistung entspre-

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chend nachzubessern bzw. den Differenzbetrag nachträglichzu zahlen. Auch diese Regelung ist Ausfluss des allgemei-nen Gleichheitsgrundsatzes und soll eine bevorzugte Be-handlung einzelner Aktionäre verhindern.

6. Handlungen des Vorstands und Aufsichtsrats derZielgesellschaft während des Angebotsverfahrens

Durch die gesetzlichen Regelungen soll den Adressaten ei-nes Übernahmeangebots, d. h. den Aktionären, ermöglichtwerden, in Kenntnis der Sachlage eigenständig über dasÜbernahmeangebot zu entscheiden. Diese Entscheidungs-freiheit würde eingeschränkt, wenn Vorstand oder Auf-sichtsrat der Zielgesellschaft ohne weiteres durch eigenstän-dige Entscheidungen den Erfolg eines Übernahmeangebotsverhindern könnten. Vorstand und Aufsichtsrat der Zielge-sellschaft bedürfen daher für Handlungen, durch die der Er-folg des Angebots verhindert werden könnte, grundsätzlicheiner Ermächtigung der Hauptversammlung. Dies gilt je-doch nicht für solche Handlungen, die auch ein ordentlicherund gewissenhafter Geschäftsleiter einer Gesellschaft vor-genommen hätte, die nicht von einem Übernahmeangebotbetroffen ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Zielge-sellschaft während des Angebots nicht unangemessen in ih-rer Geschäftstätigkeit behindert wird. Die Suche nach einemkonkurrierenden Angebot bedarf ebenfalls keiner Ermächti-gung der Hauptversammlung.

Die Hauptversammlung kann den Vorstand zur Durchfüh-rung von Abwehrmaßnahmen ermächtigen. Erfolgt eine sol-che Ermächtigung „auf Vorrat“, d. h. ohne dass ein öffentli-ches Angebot vorliegt, gelten auf Grund der sehr weitge-henden Folgen besondere Erfordernisse. Zum einen sind„Blankettermächtigungen“ unzulässig. Zum anderen bedarfder Beschluss einer Mehrheit von 3/4 des bei der Beschluss-fassung vertretenen Grundkapitals. Die Ermächtigung kannfür höchstens 18 Monate erteilt werden. Handlungen desVorstands auf Grund der auf Vorrat erteilten Ermächtigungbedürfen stets der Zustimmung des Aufsichtsrats.

7. Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für denWertpapierhandel unter Einbeziehung desSachverstands der Praxis

Die Überwachung der bei öffentlichen Angeboten und Un-ternehmensübernahmen geltenden Regelungen wird auf dasBundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe)übertragen. Hierdurch wird sichergestellt, dass ein Kontroll-gremium die Aufsicht durchführt, dessen Neutralität inStreitfällen außer Zweifel steht und das zugleich hoheitlicheBefugnisse ausüben und wirkungsvolle Sanktionen verhän-gen kann.

Zugleich wird beim BAWe ein Beirat errichtet, dem u. a.Vertreter aus Wirtschaftskreisen, der Anleger und der Ar-beitnehmer sowie weitere Experten angehören. Aufgabe desBeirates ist es, bei der Aufsicht mitzuwirken, insbesonderedas BAWe beim Erlass von Rechtsverordnungen zu beratenund ihm sachverständige Personen für die Besetzung desWiderspruchsausschusses vorzuschlagen, der über Wider-sprüche gegen bestimmte Verfügungen des BAWe entschei-det.

Die Errichtung des Beirates ermöglicht die Einbeziehungdes Sachverstands der Wirtschaft bei der Aufsicht, die be-

reits im Rahmen der Übernahmekommission, die auf derGrundlage des Übernahmekodexes der BSK beim Bundes-ministerium der Finanzen errichtet wurde, Erfahrungen beider Überwachung von Unternehmensübernahmen gewon-nen hat. Die Einbeziehung der Praxis fördert zudem die Ak-zeptanz von Entscheidungen der Aufsicht auf der Grundlagedes Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Darüber hinaus wird beim BAWe ein Widerspruchsaus-schuss gebildet, der über Widersprüche gegen bestimmteAnordnungen des BAWe entscheiden soll. Der Ausschusswird mit Beamten des BAWe und anderen sachverständigenPersonen besetzt, für die der Beirat dem BAWe Vorschlägeunterbreitet. Hierdurch bleiben Entscheidungen in Routine-fällen durch einzelne Bedienstete des Amtes möglich, wäh-rend schwierige Sachverhalte durch einen Widerspruchsaus-schuss unter Mitwirkung von Praktikern überprüft werden.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch wirk-same Sanktionen (z. B. Rechtsverlust des Bieters, Verzin-sung der vom Bieter den Minderheitsaktionären geschulde-ten Gegenleistung, angemessene Bußgelder) sichergestellt.

8. Unternehmensübernahmen und anderestrukturändernde Maßnahmen

Übernahmen stellen neben strukturändernden Maßnahmen,die sich nach aktienrechtlichen und umwandlungsrechtli-chen Vorschriften richten, nur eine Möglichkeit dar, um be-stimmte unternehmerische Ziele durchzusetzen. Dabei beur-teilt sich die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen stets nachden jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften. Ob und in-wieweit für bestimmte Fallkonstellationen im Schnittbe-reich zwischen Umwandlungs-, Aktien- und Übernahme-recht in der Praxis besondere gesetzliche Regelungen erfor-derlich sind, bleibt abzuwarten, da zunächst mit den neuenVorschriften dieses Gesetzes Erfahrungen gewonnen wer-den sollen.

9. Regelung zum Ausschluss von Minderheitsaktionären(„Squeeze-out“) im deutschen Gesellschaftsrecht

Mit der vorliegenden Änderung des Aktiengesetzes soll indas deutsche Gesellschaftsrecht ein neues Rechtsinstitut,das Squeeze-out, eingeführt werden. Sachlich wird dadurchfür den Aktionär, dem mindestens 95 Prozent der Anteile aneiner Gesellschaft gehören (Hauptaktionär), die Möglich-keit geschaffen, die Minderheitsaktionäre in gesetzlich zu-lässiger Weise aus der Gesellschaft gegen Gewährung einerBarabfindung auszuschließen.

Von Seiten der Wirtschaft ist aus verschiedenen Gründenein Bedürfnis für eine solche Regelung geltend gemachtworden. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es ökono-misch keinen Sinn mache, sehr kleine Minderheiten inAktiengesellschaften zu belassen. Die Beteiligung von Min-derheitsaktionären stelle einen erheblichen – kostspieligen –Formalaufwand dar, der sich aus der Beachtung zwingenderminderheitsschützender Normen ergebe. Dieser Aufwandbleibe im Wesentlichen derselbe, auch wenn neben demMehrheitsaktionär nur ein Rest an Splitterbesitz vorhandensei. Die Praxis zeige, dass Kleinstbeteiligungen oftmalsmissbraucht würden, um den Mehrheitsaktionär bei der Un-ternehmensführung zu behindern und ihn zu finanziellenZugeständnissen zu veranlassen. Eine Behinderung könne

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insbesondere durch Anfechtung von Hauptversammlungs-beschlüssen erfolgen. Daher ließen sich gegen den Willeneinzelner Kleinaktionäre auch notwendige Umstrukturie-rungen oft nicht oder nur mit großer zeitlicher Verzögerungdurchsetzen. Schließlich gebe es die Fälle, in denen eine ge-wisse Anzahl von Aktien nicht erworben werden könnte,weil die Inhaber der Aktien nicht ausfindig zu machen seienund/oder von ihrem vielleicht ererbten Aktienbesitz selbstnichts wüssten.

Auch aus rechtsvergleichender Sicht erscheint die Einfüh-rung einer Squeeze-out-Regelung geboten. Zahlreiche an-dere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen übersolche Regelungen, wenn sich auch die Ausgestaltung imEinzelnen unterschiedlich darstellt.

Schließlich ist die Regelung auch in Zusammenhang mitder Einführung des so genannten Pflichtangebotes in demneuen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz zu sehen(vgl. Artikel 1 § 35). Wer künftig verpflichtet ist, bei Über-schreitung einer bestimmten Schwelle ein Angebot aufÜbernahme aller Anteile an einer Gesellschaft abzugeben,soll auch die Möglichkeit haben, Kleinstbeteiligungen abzu-finden, um damit tatsächlich die Position als alleiniger An-teilseigner zu erreichen. Die vorherige Abgabe eines Ange-bots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzsoll allerdings nicht zur Voraussetzung des Squeeze-out ge-macht werden, auch wenn in der Mehrzahl der Fälle ein sol-ches Angebot vorangehen wird. Ebenso wenig soll eine Be-schränkung auf börsennotierte Gesellschaften erfolgen, weilauch außerhalb dieses Bereichs ein Regelungsbedarf gese-hen wird.

Die Squeeze-out-Regelung soll geringere Voraussetzungenhaben als die bereits heute mögliche Eingliederung nach§§ 319 ff. Diese scheitert, wenn der Hauptaktionär keineAktiengesellschaft oder eine solche mit Sitz im Ausland ist.Zudem setzt die Eingliederung voraus, dass den Minder-heitsaktionären im Regelfall Aktien der Hauptgesellschaftals Abfindung angeboten werden. Diese Einschränkungengelten beim Squeeze-out nicht. Abgesehen davon soll sichdie Squeeze-out-Regelung in der Ausgestaltung möglichstweitgehend an das Vorbild der Eingliederung anlehnen.

Der mit der Squeeze-out-Regelung verbundene Verlust derin der Aktie verkörperten Rechtsposition ist im Hinblick aufdie angestrebte Stärkung der unternehmerischen Flexibilitätund die vorgeschriebene wirtschaftlich volle Entschädigunghinreichend gerechtfertigt.

Zu dem aus Artikel 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigen-tum gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigen-tum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausge-staltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis ge-kennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 100, 289, 301; BVerfG,1. Kammer des Ersten Senats, WM 1999, 435, 436). DerSchutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung ineiner Aktiengesellschaft, die das Aktieneigentum vermittelt.Aus der mitgliedschaftlichen Stellung erwachsen demAktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und derGesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auchvermögensrechtliche Ansprüche (BVerfGE 100, 289, 301;BVerfGE 14, 263, 276).

Die Schaffung einer Ausschlussmöglichkeit von Minder-heitsaktionären stellt keine Enteignung im Sinn des Artikels

14 Abs. 3 GG dar, zumal ein möglicher Rechtsverlust nichtvom Staat oder von einem mit staatlichen Zwangsrechtenbeliehenen Unternehmer ausgeht. Der Gesetzgeber verleihtder Hauptversammlung auch keine Enteignungsbefugnis,sondern ermächtigt sie zu einer Umgestaltung der privat-rechtlichen Beziehungen zwischen den Aktionären bei be-stimmten Mehrheitsverhältnissen (vgl. BVerfGE 14, 263,277).Der Gesetzgeber regelt Inhalt und Schranken des Eigentums(Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei ihm ein weiter Gestal-tungsspielraum zukommt, sofern er die grundlegende Wert-entscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigen-tums nicht über Gebühr verkürzt. Dabei kann er es aus ge-wichtigen Gründen des Gemeinwohls für angebracht halten,die Interessen der Minderheitsaktionäre an der Erhaltungder Vermögenssubstanz hinter die Interessen an einer freienEntfaltung der unternehmerischen Initiative im Konzernzurücktreten zu lassen (vgl. BVerfGE 100, 289, 302f.;BVerfGE 14, 263, 281 f.). Der Gesetzgeber geht hier davonaus, dass es ein beachtenswertes unternehmerisches Inte-resse an Konzernierungs- und Strukturmaßnahmen und indiesem Zusammenhang ein Bedürfnis nach Beschränkungvon Missbrauchsmöglichkeiten von Minderheitsaktionärenbei besonderen Mehrheitsverhältnissen gibt. Demgegenüberberücksichtigt er, dass Kleinaktionäre Aktien vorwiegendals Kapitalanlage betrachten, ihr Interessenschwerpunkt re-gelmäßig auf der Vermögenskomponente ihrer Rechtsposi-tion liegt und sie ohnehin keinen relevanten Einfluss neh-men können (vgl. BVerfGE 100, 289, 305).Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen gesetzge-berischen Wertung ist, dass neben wirksamen Rechtsbehel-fen gegen einen Missbrauch wirtschaftlicher Macht vor al-lem eine volle wirtschaftliche Entschädigung für den Ver-lust der Rechtsposition gewährt wird (vgl. BVerfGE 100,289, 305 f.; BVerfG, ZIP 2000, 1670, 1672; BVerfGE 14,263, 281 f.). Durch die in den neuen §§ 327a Abs. 1 Satz 1letzter Halbsatz und 327b vorgesehene Entschädigung wirdsichergestellt, dass der ausscheidende Minderheitsaktionäreine Abfindung erhält, die dem Wert seiner gesellschafts-rechtlichen Beteiligung an dem Unternehmen entspricht. Esbesteht ferner die Möglichkeit, Anfechtungsklage nach§§ 243ff. gegen den Beschluss der Hauptversammlung zuerheben und in bestimmten Fällen die Höhe der Barabfin-dung durch ein Spruchverfahren überprüfen zu lassen.

III. GesetzgebungskompetenzDie Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Eine bundesge-setzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirt-schaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse geeignet undnotwendig (Artikel 72 Abs. 2). Öffentliche Angebote zumErwerb von Wertpapieren, insbesondere Übernahmen, ent-falten regelmäßig nationale, häufig auch internationale Wir-kungen. Vor diesem Hintergrund kann der notwendige ein-heitliche gleichwertige Schutz für die betroffenen Wertpa-pierinhaber und Arbeitnehmer der Gesellschaften, derenWertpapiere Gegenstand eines öffentlichen Angebotes sind,nur durch bundesgesetzliche Regelungen erfolgen. Darüberhinaus erfordert eine funktionsfähige Überwachung insbe-sondere bei Unternehmensübernahmen eine internationaleZusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, deren Grundlage

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/7034

durch die Gesetzgebung der einzelnen Länder nicht wirk-sam geregelt werden kann. Im Hinblick auf die in Artikel 8und 9 des Gesetzes vorgesehenen Änderungen des Gerichts-kostengesetzes und der Bundesgebührenordnung fürRechtsanwälte folgt die Gesetzgebungskompetenz ausArtikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (gerichtliches Verfahren undRechtsanwaltschaft).

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

Der Vollzug der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschrif-ten des Gesetzes erfordert bei der Aufsichtsbehörde einenhöheren Personalbedarf und führt dadurch zu ganzjährigen,zusätzlichen Ausgaben des Bundesaufsichtsamtes für denWertpapierhandel. Das BAWe hat zur Bewältigung der zu-sätzlichen Aufgaben einen Bedarf von 24 Planstellen gel-tend gemacht, die aus fachlicher und organisatorischer Sichtfür notwendig erachtet werden. Von diesen Planstellen wur-den 11 im Haushaltsplan 2001 ausgebracht; sie sind mit ei-nem Haushaltsvermerk gesperrt, der mit Inkrafttreten desGesetzes aufgehoben wird. Für die 11 Planstellen werdenPersonal- und Sachkosten in Höhe von 1,7 Mio. DM ange-setzt. Die Gesamtkosten für die 24 Planstellen/Stellen wer-den sich auf insgesamt 3,7 Mio. DM einschließlich der da-mit verbundenen Sachkosten belaufen.

Der Vollzug des Gesetzes soll durch Gebühren finanziertwerden, die das Bundesaufsichtsamt für die Veröffentli-chung der Angebotsunterlagen sowie für sonstige Amts-handlungen im Zusammenhang mit Übernahmen erhebt.Die Gebühren werden die gesamten Kosten des Bundesam-tes für Amtshandlungen im Zusammenhang mit diesem Ge-setz abdecken. Durch die Übertragung der Aufsicht über dieEinhaltung der Vorschriften des Wertpapiererwerbs- undÜbernahmegesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für denWertpapierhandel wird deshalb der Bundeshaushalt nichtmit zusätzlichen Ausgaben belastet.

Die Kostentatbestände werden gemäß § 48 WpÜG durchRechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzenbestimmt.

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaftund auf das Preisniveau

Die im vorangegangenen Abschnitt dargelegten Finanzie-rungsmodalitäten führen zu entsprechend höheren Kostender Bieter in Höhe von insgesamt 3,7 Mio. DM. Sie werdenin einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zurBedeutung der von ihnen geplanten Wertpapiererwerbs bzw.Unternehmensübernahmen stehen. Die Kosten können imEinzelfall durchaus fühlbare Auswirkungen auf die Gesamt-kosten haben, werden aber in den meisten Fällen nur eineuntergeordnete Rolle gegenüber den sonstigen Aufwendun-gen des Bieters, insbesondere für den Erwerb der Wertpa-piere der Zielgesellschaft und den damit verbundenen Kos-ten für Personal und Sachausgaben stehen.

Die Auswirkungen der Finanzierungsmodalitäten auf diePreise der vom Bieter angebotenen Leistungen dürften ins-gesamt gering sein, ebenso auf das Preisniveau der Wirt-schaft.

B. Besonderer TeilZu Artikel 1 (Wertpapiererwerbs- und Übernahme-

gesetz)Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)Abschnitt 1 des Gesetzes (§§ 1 bis 3) legt den Anwendungs-bereich des Gesetzes fest, definiert die wichtigsten Begriffeund regelt die bei Angeboten zum Erwerb von Wertpapierenund bei Übernahmen geltenden allgemeinen Grundsätze.

Zu § 1 (Anwendungsbereich)Die Vorschrift umschreibt den Anwendungsbereich des Ge-setzes, der in den nachfolgenden Bestimmungen weiter kon-kretisiert wird. Erfasst werden danach Angebote zum Er-werb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft, die zum Han-del an einem organisierten Markt zugelassen sind.Der Begriff des „Angebots“ ist in § 2 Abs. 1 definiert; erumfasst zum einen sämtliche freiwilligen Angebote zumErwerb von Wertpapieren unabhängig davon, ob diese aufden Kontrollerwerb gerichtet sind, zum anderen das sog.Pflichtangebot. Die Begriffe „Wertpapier“ und „organisier-ter Markt“ sind in § 2 Abs. 2 und 7 definiert.Zielgesellschaften sind nach § 2 Abs. 3 Aktiengesellschaf-ten und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz imInland. Beiden Gesellschaftsformen ist gemeinsam, dass dasGrundkapital in Aktien zerlegt ist und diese (verbrieften)Mitgliedschaftsrechte an einem organisierten Markt handel-bar sind.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Zu Absatz 1Absatz 1 definiert den bei der Bestimmung des Anwen-dungsbereichs in § 1 und in anderen Vorschriften verwand-ten Begriff des Angebots. Als Angebot im Sinne des Geset-zes gelten solche Angebote, die auf den Erwerb von Wertpa-pieren der Zielgesellschaft gerichtet sind; eine gesetzlicheBestimmung des Wertpapierbegriffs ist in Absatz 2 enthal-ten.Absatz 1 verlangt als Voraussetzung für die Qualifikationals Angebot ein „öffentliches Angebot“, ohne dies jedochnäher auszuführen. Auch zahlreiche ausländische Regelun-gen verzichten auf eine gesetzliche Definition. Der Entwurfdes Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes folgt die-ser Vorgehensweise. Eine gesetzliche Definition ist ange-sichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Sachverhaltekaum möglich; der Verzicht auf eine solche Definition ver-meidet zudem die ansonsten bestehende Gefahr von Umge-hungsmöglichkeiten.Bei der Beurteilung, ob ein öffentliches Angebot vorliegt,wird eine Vielzahl von Kriterien heranzuziehen sein. So istbeispielsweise von Bedeutung, ob das Angebot sich nur aneinen begrenzten Personenkreis oder an eine Vielzahl vonWertpapierinhabern richtet. Erheblich ist auch, ob es sichum ein einseitig formuliertes oder ein individuell ausgestal-tetes Angebot handelt. Zudem können einzelne Vertragsbe-dingungen Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot bie-ten; so sprechen beispielsweise Bedingungen, die dem Bie-ter ein Rücktrittsrecht bei Nichterreichen einer bestimmtenAnnahmequote einräumen, für ein öffentliches Angebot.

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Drucksache 14/7034 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Für den Angebotsbegriff unerheblich ist, ob in dem Ange-bot als Gegenleistung eine Geldleistung angeboten wird, dasowohl Kauf- als auch Tauschangebote Angebote im Sinnedes Absatzes 1 sind. Eine Verpflichtung zur Abgabe einesauf eine Geldleistung gerichteten Angebots kann sich aus§ 31 Abs. 3 ergeben.Ein Angebot kann zum einen auf freiwilliger Basis erfolgen.Ein solches Angebot kann auf den Erwerb der Kontrolleüber die Zielgesellschaft gerichtet – d. h. als Übernahmean-gebot ausgestaltet – sein; jedoch sind auch Angebote, dienicht auf einen Kontrollerwerb ausgerichtet sind, Angeboteim Sinne des Gesetzes. Hat das Angebot den Kontroller-werb zum Ziel, gelten für dieses Angebot neben den für allefreiwilligen Angebote geltenden Vorschriften des DrittenAbschnitts (vgl. § 34) zusätzlich die Vorschriften des Vier-ten Abschnitts (§§ 29 ff.), die dem besonderen Schutzbe-dürfnis der Minderheitsaktionäre beim erstmaligen Entste-hen einer Kontrollstellung bzw. einem KontrollwechselRechnung tragen.Angebot im Sinne des Absatzes 1 ist auch ein Angebot, zudem der Bieter nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernah-megesetz verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung kannsich aus § 35 Abs. 2 ergeben, sofern der Bieter die Kontrolleüber eine Zielgesellschaft erlangt hat. Ergibt sich eine Ver-pflichtung zur Abgabe eines Angebots aus anderen Geset-zen (z. B. §§ 29, 207 UmwG, §§ 305, 320b AktG), liegtkein Angebot im Sinne des § 2 Abs. 1 vor; das Wertpapier-erwerbs- und Übernahmegesetz findet daher auf ein derarti-ges Angebot keine Anwendung.

Zu Absatz 2Absatz 2 enthält eine Definition des Wertpapierbegriffs.Wertpapiere im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Über-nahmegesetzes sind nach Nummer 1 Aktien, mit diesen ver-gleichbare Wertpapiere, und Zertifikate, die Aktien vertre-ten. Der Begriff der Aktie umfasst sowohl Stamm- als auchVorzugsaktien. Aktien sind solche Wertpapiere vergleich-bar, die ein Mitgliedschaftsrecht verkörpern. Hierzu zählenetwa Zwischenscheine, die in vorläufiger Weise die Mit-gliedschaft des Aktionärs verbriefen. Aktien vertretendeZertifikate sind beispielsweise Zertifikate, die die Handel-barkeit von Namensaktien ermöglichen sollen (z. B. Depo-sitary Receipts).Nach Nummer 2 zählen zu den Wertpapieren auch solcheWertpapiere, die den Erwerb der in Nummer 1 genanntenAktien, sonstigen Wertpapiere oder Zertifikate zum Gegen-stand haben. Diese Wertpapiere beinhalten – zumindestauch – das Recht, eine mitgliedschaftliche Rechtsposition,ggf. im Tausch gegen die Wertpapiere, zu erlangen und sindbislang in der Praxis auch bereits Gegenstand öffentlicherAngebote gewesen. Unter Nummer 2 fallen insbesondereOptionsanleihen und Wandelschuldverschreibungen, aberauch Optionsscheine, sofern Letztere zum Bezug vonAktien berechtigen.Eine urkundliche Verbriefung der Wertpapiere ist nicht er-forderlich.

Zu Absatz 3Zielgesellschaften nach Absatz 3 können Aktiengesellschaf-ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sein, sofern

diese Unternehmen ihren Sitz im Inland haben. Auch derÜbernahmekodex der Börsensachverständigenkommissionbeim Bundesministerium der Finanzen erfasst neben Ak-tiengesellschaften die Kommanditgesellschaften auf Aktien.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält eine Definition des „Bieters“. Bieter kannsowohl eine persönliche als auch eine juristische Personoder eine Personengesellschaft sein. Bei der juristischenPerson kann es sich um eine solche des öffentlichen Rechtsoder des Privatrechts handeln. Der Bieter kann allein odergemeinsam mit anderen Personen handeln. Treten mehrerePersonen gemeinsam als Bieter auf („Bietergemeinschaft“),hat grundsätzlich jeder Beteiligte der Bietergemeinschaftdie den Bieter treffenden Verpflichtungen nach diesem Ge-setz zu erfüllen. Allerdings besteht die Möglichkeit der Ver-tretung nicht nur im Hinblick auf die Erfüllung zivilrechtli-cher Verpflichtungen, sondern auch nach allgemeinem Ver-waltungsrecht, sofern es sich um öffentlich-rechtlicheVerpflichtungen handelt. Im letzteren Fall gelten die ein-schlägigen Vorschriften des Zivilrechts entsprechend. Einespezialgesetzliche Regelung ist daher entbehrlich.

Zu Absatz 5

Der Begriff der „gemeinsam handelnden Personen“ erfasstPersonen, mit denen der Bieter sein Verhalten in Bezug aufdie Zielgesellschaft abstimmt. Die Abstimmung kann aufGrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise erfolgen.Ein abgestimmtes Verhalten in sonstiger Weise kann bei-spielsweise durch ein gleich gerichtetes Abstimmungsver-halten in der Hauptversammlung geschehen, ohne dass eshierzu eines Stimmbindungsvertrages zwischen Bieter undder gemeinsam handelnden Person bedarf. Einer ausdrückli-chen Absprache bedarf es hierfür nicht.

Die Abstimmung zwischen dem Bieter und der gemeinsamhandelnden Person muss im Hinblick auf den Erwerb vonWertpapieren der Zielgesellschaft oder die Ausübung vonStimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft erfolgen.Nicht ausreichend ist somit, wenn der Bieter mit Drittenbeispielsweise lediglich Vereinbarungen hinsichtlich derBeratung bei dem Angebot getroffen oder im Falle einer ge-planten Übernahme Vorverträge für den Weiterverkauf be-stimmter Betriebsteile der Zielgesellschaft nach erfolgrei-cher Übernahme abgeschlossen hat.

Als mit dem Bieter gemeinsam handelnde Personen geltennach Satz 2 auch dessen Tochterunternehmen. Auf Grundder Einflussmöglichkeiten des Bieters auf seine Tochter-unternehmen ist es sachgerecht, das Verhalten der Tochter-unternehmen dem Bieter zuzurechnen. Die Definition derTochterunternehmen enthält Absatz 6.

Zu Absatz 6

Absatz 6 definiert den Begriff des „Tochterunternehmens“in Übereinstimmung mit der in § 1 Abs. 7 des Gesetzes überdas Kreditwesen verwandten Definition. Danach gelten zumeinen als Tochterunternehmen solche im Sinne des § 290HGB. Dies sind nach § 290 Abs. 1 HGB Unternehmen, dieunter einheitlicher Leitung stehen und an denen eine Beteili-gung im Sinne des § 271 Abs. 1 HGB besteht. Erfasst wer-den nach § 290 Abs. 2 HGB zudem Unternehmen, bei de-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/7034

nen bestimmte, dort näher aufgeführte Kontrollrechtsstel-lungen bestehen.

Die Eigenschaft als Tochterunternehmen ist aber auch dannerfüllt, wenn auf das Unternehmen ein beherrschender Ein-fluss ausgeübt werden kann. Dabei genügt bereits die Mög-lichkeit der tatsächlichen Ausübung eines beherrschendenEinflusses, sie muss jedoch beständig, umfassend und ge-sellschaftsrechtlich fundiert sein. Die zu § 17 Abs. 1 AktGentwickelten Grundsätze können hier herangezogen wer-den.

Für die Beurteilung der o. g. Kriterien unerheblich ist dieRechtsform oder der Sitz der Beteiligten.

Der Begriff des Tochterunternehmens wird nicht nur imWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, sondern auchim Rahmen der Zurechnung von Stimmrechten nach § 22Abs. 3 WpHG in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetz-entwurfs verwandt. Er ersetzt den dort bislang verwandtenBegriff des „kontrollierten Unternehmens“; s. näher hierzudie Begründung zur neuen Fassung des § 22 Abs. 3 WpHG.

Zu Absatz 7Die Regelung definiert den Begriff des „organisiertenMarkts“. Erfasst werden im Inland der amtliche Handel, dergeregelte Markt sowie der Neue Markt und andere Themen-märkte, bei denen die Zulassung der Wertpapiere im gere-gelten Markt erfolgt, der Handel jedoch im Freiverkehr imSinne des § 78 Börsengesetz stattfindet. Um einen organi-sierten Markt im Sinne der Vorschrift handelt es sich auchbei Märkten in anderen Staaten des Europäischen Wirt-schaftsraums, die die Voraussetzungen eines geregeltenMarktes im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der EG-Wertpapier-dienstleistungsrichtlinie erfüllen.

Zu Absatz 8In Absatz 8 wird der Europäische Wirtschaftsraum defi-niert. Er umfasst die jeweiligen Mitgliedstaaten der Europä-ischen Gemeinschaften sowie die anderen Vertragsstaatendes Abkommens vom 2. Mai 1992 über den EuropäischenWirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen). DieVertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum werden in den einschlägigen Vorschriftendiese Gesetzes den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-meinschaften gleichgestellt.

Zu § 3 (Allgemeine Grundsätze)

§ 3 enthält allgemeine Grundsätze, die bei jedem Angebotzum Erwerb von Wertpapieren zu beachten sind. Die An-ordnung derartiger allgemeiner Grundsätze findet sich auchin anderen Rechtsordnungen (z. B. General Principles desbritischen City Code on Takeovers and Mergers, § 3 österr.Übernahmegesetz), die öffentliche Angebote zum Erwerbvon Wertpapieren bzw. Übernahmeangebote regeln. Dievorgesehenen Regelungen sollen grundlegende Wertungendes Gesetzgebers wiedergeben, die auch bei der Auslegungeinzelner Rechtsvorschriften heranzuziehen sind.

Zu Absatz 1Nach Absatz 1 sind alle Inhaber von Wertpapieren der Ziel-gesellschaft, die derselben Gattung angehören, gleich zu be-

handeln. Gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrund-satz verstoßen beispielsweise Angebote, die die Höhe dervom Bieter angebotenen Gegenleistung nach dem Zeitpunktder Annahmeerklärung staffeln, um ein „Windhundrennen“der Wertpapierinhaber herbeizuführen, da innerhalb der An-gebotsfrist alle Wertpapierinhaber die Möglichkeit habensollen, das Angebot zu gleichen Bedingungen anzunehmen.Gesetzliche Ausprägungen des allgemeinen Gleichbehand-lungsgrundsatzes finden sich an mehreren Stellen des Ge-setzes, z. B. in §§ 19, 31 und 32.

Zu Absatz 2Die Wertpapierinhaber müssen über ausreichend Zeit unddie notwendigen Informationen für ihre Entscheidung überdie Annahme des Angebots verfügen. Ihnen soll die Mög-lichkeit gegeben werden, die häufig umfangreichen Ange-botsunterlagen zu prüfen und auf dieser Grundlage einesachlich fundierte Entscheidung zu treffen.

Zu Absatz 3Absatz 3 stellt klar, dass auch während eines Angebotsver-fahrens Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft wei-terhin im Interesse des Unternehmens handeln müssen; dieallgemeinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten dieser Or-gane werden daher durch das Gesetz nicht suspendiert. Da-bei sind die Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer unddie Interessen der Gesellschaft insgesamt zu berücksichti-gen.

Zu Absatz 4Bieter und Zielgesellschaft haben das Angebotsverfahrenrasch durchzuführen. Der bei Angebotsverfahren entste-hende Schwebezustand und die damit verbundene Unsicher-heit ist sowohl im Interesse des Bieters als auch der Zielge-sellschaft, deren Wertpapierinhabern und im Interesse desgesamten Kapitalmarktes auf einen möglichst kurzen Zeit-raum zu beschränken.Angebotsverfahren stellen häufig eine erhebliche Belastungfür die Tätigkeit der Zielgesellschaft dar. Bei Angebotsver-fahren, die Unternehmensübernahmen betreffen, tritt hinzu,dass die Zielgesellschaft in ihrer Tätigkeit auf Grund der be-sonderen Verhaltenspflichten ihres Vorstandes und Auf-sichtsrats Beschränkungen unterliegt. Hier besteht die Ge-fahr, dass Übernahmeverfahren als Mittel der Wettbewerbs-behinderung eingesetzt werden. Satz 2 ordnet deshalb an,dass die Zielgesellschaft nicht über einen angemessenenZeitraum hinaus in ihrer Geschäftstätigkeit behindert wer-den darf.

Zu Absatz 5Nach Absatz 5 dürfen beim Handel mit Wertpapieren derZielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durchdas Angebot betroffener Gesellschaften keine Marktverzer-rungen geschaffen werden, da hierdurch Wertpapierinhaberzu sachlich ungerechtfertigten Entscheidungen verleitetwerden können.Spezialgesetzliche Konkretisierungen dieser Anordnungfinden sich in §§ 14, 38 WpHG und § 88 Börsengesetz imHinblick auf das Verbot des Insiderhandels und der Kurs-manipulation.

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Zu Abschnitt 2 (Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtesfür den Wertpapierhandel)

Zu § 4 (Aufgaben und Befugnisse)

Zu Absatz 1Satz 1 stellt klar, dass sich die Aufsichtstätigkeit des Bun-desaufsichtsamtes hinsichtlich der Überwachung des Ab-laufs von öffentlichen Angebotsverfahren allein nach denVorschriften dieses Gesetzes bestimmt. Satz 2 konkretisiertden Inhalt der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamtes im Sinneeiner Missstandsaufsicht näher. Satz 3 gibt dem Bundesauf-sichtsamt zugleich eine Rechtsgrundlage für entsprechendesVerwaltungshandeln. Die allgemeine Befugnis nach Satz 3ergänzt die besonderen Ermittlungs- und Eingriffsbefug-nisse in den einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes.

Zu Absatz 2Das Bundesaufsichtsamt nimmt – wie auch nach § 4 Abs. 2WpHG – seine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentli-chen Interesse wahr. Für die Erhaltung der Funktionsfähig-keit der Wertpapiermärkte ist das Vertrauen der Investorenin eine ordnungsgemäße Abwicklung von öffentlichen An-geboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unterneh-mensübernahmen von entscheidender Bedeutung. Die Vor-schriften des Gesetzes dienen der Sicherung dieses Vertrau-ens. Aufgabe des Bundesaufsichtsamtes ist es, die Einhal-tung dieser Vorschriften zu überwachen. Unberührt bleibtdie Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten in Bezug auf die vonAufsichtsmaßnahmen unmittelbar betroffenen Personen undUnternehmen. Soweit ihnen gegenüber schuldhaft Amts-pflichten verletzt werden, gelten die allgemeinen Grund-sätze.

Zu § 5 (Beirat)

Zu Absatz 1Absatz 1 regelt die Einrichtung eines Beirates beim BAWe.Zwar ist das Bundesaufsichtsamt zuständig für die Überwa-chung der Einhaltung dieses Gesetzes. Im Interesse einersachgerechten Ausgestaltung von öffentlichen Angebots-verfahren ist es jedoch zweckmäßig, dem Bundesauf-sichtsamt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Sach-verstand der Wirtschaft und anderer betroffener Kreisezu erschließen. Zu diesem Zweck soll beim Bundesauf-sichtsamt ein ehrenamtliches Gremium gebildet werden,dem Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise, einschließ-lich der Emittenten, der Arbeitnehmer sowie weitere Exper-ten angehören. Hierdurch wird insbesondere der Sachver-stand der Wirtschaft eingebunden, die sich bereits im Rah-men der Übernahmekommission, die auf der Grundlage desÜbernahmekodex der Börsensachverständigenkommissionbeim Bundesministerium der Finanzen errichtet wurde, mitRat und Tat in die Überwachung des ordnungsgemäßenVollzugs von Unternehmensübernahmen eingebracht hat.Die Einrichtung eines solchen Gremiums fördert zudem dieAkzeptanz von Entscheidungen der Aufsicht auf der Grund-lage des Gesetzes.

Der Beirat besteht aus 15 Personen. Diese Anzahl erscheintim Interesse einer effizienten Arbeitsweise noch vertretbar.Sachlich gerechtfertigt ist die Mitgliederzahl im Hinblickauf das weite Spektrum der relevanten Sachgebiete und der

regelmäßig sehr unterschiedlichen Interessenlage der durchein öffentliches Angebotsverfahren Betroffenen. Vergleich-bar dem Börsenrat für die Belange der Börse (§§ 3 ff. Bör-sengesetz) sollen für den Bereich öffentlicher Angebote dievon einem solchen Verfahren unmittelbar oder mittelbar Be-teiligten im Beirat repräsentiert sein und sich damit die Viel-zahl der im Rahmen eines solchen Verfahrens berührten Be-lange in der Besetzung des Beirates widerspiegeln. Der Bei-rat kann hierdurch einen wichtigen Beitrag für eine wir-kungsvolle Aufsicht liefern.

Ziel der Regelung des Satzes 2 ist es, die unmittelbar undmittelbar durch ein öffentliches Angebot Beteiligten im Bei-rat zu repräsentieren. Dies sind neben den Emittenten dieinstitutionellen und privaten Anleger, die Wertpapierdienst-leistungsunternehmen, die Arbeitnehmer sowie die Wissen-schaft.

Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesministe-rium der Finanzen für jeweils fünf Jahre bestellt. Handelt essich bei den zu bestellenden Personen nicht um Vertreter derWissenschaft, geht der Bestellung eine Anhörung der be-troffenen Interessenvertretungen voraus. Durch dieses Ver-fahren soll eine ausgewogene Besetzung, die die notwen-dige Sachkompetenz widerspiegelt, sichergestellt werden.Die Letztentscheidung über die Berufung liegt beim Bun-desministerium der Finanzen.

Auf Grund der regelmäßig erheblichen Auswirkungen öf-fentlicher Angebote auf die börsennotierten Wertpapiere derZielgesellschaft und gegebenenfalls anderer Unternehmenmüssen die vorgeschlagenen Personen im Interesse einersachgerechten Beratung des Bundesaufsichtsamtes stetsüber Kenntnisse der Funktionsweise der Kapitalmärkte ver-fügen. Darüber hinaus sind Kenntnisse auf dem Gebiet desGesellschaftsrechts, des Bilanzwesens oder des Arbeits-rechts erforderlich. Die Beiratsmitglieder werden in ihrerEigenschaft als Sachverständige tätig; sie haben nicht dieInteressen bestimmter Unternehmen oder Gruppen von Un-ternehmen, Berufe oder der Kreise wahrzunehmen, denensie angehören, sondern sollen zur Lösung der Probleme imZusammenhang mit der Beaufsichtigung von öffentlichenAngeboten nur durch die besondere Erfahrung beitragen,die sie sich in ihrem Berufs- oder Lebenskreis erworben ha-ben.

Die Mitglieder des Beirates haben keinen Anspruch auf einEntgelt. Sie erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen desBeirates jedoch Tagegelder und eine Vergütung nach festenSätzen, die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt.Eine entsprechende Regelung beinhaltet auch § 92 Abs. 3Versicherungsaufsichtsgesetz für den Versicherungsbeirat.

An den Sitzungen des Beirates können Vertreter des Bun-desministeriums der Finanzen, dem das Bundesaufsichtsamtnachgeordnet ist, und Vertreter der Bundesministerien derJustiz sowie für Wirtschaft und Technologie teilnehmen.

Zu Absatz 2Die Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung zu-gunsten des Bundesministeriums der Finanzen. Auf diesemWeg können Einzelheiten der Zusammensetzung des Beira-tes, der Bestellung seiner Mitglieder, der vorzeitigen Been-digung der Mitgliedschaft, des Verfahrens sowie der Kostenbestimmt und bei Bedarf flexibel angepasst werden. Nach

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Satz 2 besteht die Möglichkeit der Subdelegation auf dasBundesaufsichtsamt.

Zu Absatz 3

Der Beirat wirkt bei der Aufsicht mit. Die Mitglieder desRats äußern ihre Meinung und beraten das Bundesauf-sichtsamt, das an die Auffassung des Rates oder einzelnerMitglieder jedoch nicht gebunden ist. Der Beirat soll zurLösung der Probleme durch die besondere Erfahrung undSachkenntnis seiner Mitglieder, die diese innerhalb ihres ei-genen Berufskreises erworben haben, beitragen. Diese Er-fahrung und Sachkenntnis soll insbesondere bei dem Erlassvon Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes einflie-ßen.

Darüber hinaus unterbreitet der Beirat mit Zustimmung vonzwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die Beset-zung der ehrenamtlichen Beisitzerposten des Widerspruchs-ausschusses und deren Vertreter. Diese können Mitgliederdes Beirates sein, müssen es aber nicht. Die Ernennung derBeisitzer obliegt dem Präsidenten des Bundesaufsichtsam-tes (§ 6 Abs. 3).

Zu Absatz 4

Der Beirat tritt auf Einladung des Präsidenten des Bundes-aufsichtsamtes zusammen. Die Sitzungen werden vom Prä-sidenten oder von einem vom ihm beauftragten Beamten ge-leitet und sind nicht öffentlich. Somit ist ein Zusammentre-ten des Beirates jederzeit möglich, soweit dies erforderlichist.

Zu Absatz 5

Absatz 5 verpflichtet den Beirat, sich eine Geschäftsord-nung zu geben, in der nähere Regeln zur Ausgestaltung desVerfahrens bestimmt werden. Dies betrifft beispielsweisedie Behandlung von Vorlagen und Anträgen sowie die An-setzung und Durchführung der Sitzungen.

Zu § 6 (Widerspruchsausschuss)

Zu Absatz 1

Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Widerspruchsausschussals besonderes Entscheidungsgremium gebildet. Dieser ent-scheidet über Widersprüche gegen die nach den in Absatz 1genannten Vorschriften erlassenen Verfügungen des Bun-desaufsichtsamtes. Dabei handelt es sich um grundlegendeSachentscheidungen zur Regelung des Angebotsverfah-rens, wie zum Beispiel die Untersagung eines Angebotes,Verfügungen im Rahmen der Missstandsaufsicht nach § 4Abs. 1 Satz 3 oder Entscheidungen über die Nichtberück-sichtigung von Stimmrechten nach § 36 oder die Gewäh-rung von Befreiungen von Verpflichtungen des Gesetzesnach § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-ordnung nach § 37 Abs. 2. Nicht erfasst werden die schlichtverwaltende Tätigkeit und Verlautbarungen des Bundesauf-sichtsamtes. Letztere stellen regelmäßig keinen hoheitlichenRegelungsakt dar, sondern lediglich nicht rechtsverbindli-che Hinweise.

Bei Verfügungen auf Grund von Rechtsgrundlagen, dienicht in Absatz 1 genannt werden, findet nach § 41 zwar

auch ein Widerspruchsverfahren statt, eine Einbeziehungdes Widerspruchsausschusses ist in diesen Fällen jedochentbehrlich, da es sich um Verfügungen handelt, die ledig-lich der Vorbereitung oder Vollziehung anderer Entschei-dungen dienen. Dazu gehören etwa Verfügungen, die imRahmen der Sachverhaltsermittlung nach § 40 Abs. 1 bis 4ergehen. Auch bei Widersprüchen gegen Gebührenbe-scheide ist eine Entscheidung durch den Widerspruchsaus-schuss nicht angezeigt. Sinn der Regelung ist neben demGedanken der Verfahrensbeschleunigung in erster Linie dieEntlastung der im Widerspruchsausschuss tätigen ehrenamt-lichen Beisitzer.

Bei dem Widerspruchsausschuss handelt es sich um einekollegiale Einrichtung im Sinne der §§ 88 ff. Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG), der in das Bundesaufsichtsamteingegliedert ist. Der Widerspruchsausschuss ist keine ei-genständige Behörde nach § 1 Abs. 4 VwVfG. Seine Ent-scheidungen werden vielmehr dem Bundesaufsichtsamt zu-gerechnet.

Zu Absatz 2

Neben dem Präsidenten und zwei von ihm beauftragten Be-amten bzw. drei Beamten besteht der Widerspruchsaus-schuss aus drei ehrenamtlichen Beisitzern. Diese werdenvom Präsidenten bestellt auf der Grundlage der Vorschlägedes Beirats. Durch die Besetzung mit drei ehrenamtlichenBeisitzern soll die besondere Fachkompetenz der betroffe-nen Wirtschaftskreise und Interessengruppen genutzt wer-den. Zudem soll eine möglichst breite Akzeptanz der Ent-scheidungen des Widerspruchsausschusses gefördert wer-den. Dies wiederum trägt im Interesse aller Beteiligter zueiner zügigen Abwicklung des Verfahrens bei. Bei Stim-mengleichheit entscheidet der Ausschussvorsitzende. DerWiderspruchsausschuss oder einzelne seiner Mitglieder sindWeisungen des Beirates nicht unterworfen.

Auch in Verwaltungsverfahren, in denen keine Zuständig-keit des Widerspruchsausschusses besteht, d. h. also auchbei Erstentscheidungen des Bundesaufsichtsamtes, kann dasBAWe Sachverständige hinzuziehen (§ 26 Abs. 1 Nr. 2VwVfG), die auch Mitglieder des Beirates sein können. So-mit ist gewährleistet, dass die besondere Fachkompetenzder betroffenen Wirtschaftskreise und Interessengruppen inalle Entscheidungen des Amtes einfließen kann.

Der Widerspruchsausschuss kann in unterschiedlicher Be-setzung über die Widersprüche entscheiden. Durch die Be-stellung einer ausreichenden Anzahl von ehrenamtlichenBeisitzern durch den Beirat ist zu gewährleisten, dass auchfür den Fall der Notwendigkeit einer gleichzeitigen Behand-lung mehrerer Widersprüche in verschiedenen Verfahrendas Gremium handlungsfähig ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt die Dauer der Mitgliedschaft der ehren-amtlichen Beisitzer, die durch den Präsidenten des Bundes-aufsichtsamtes bestellt werden. Diese beträgt im Interesseeines Mindestmaßes an Kontinuität fünf Jahre. Die vorzei-tige Beendigung der Mitgliedschaft kann in der nach Ab-satz 4 möglichen Rechtsverordnung geregelt werden.

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Drucksache 14/7034 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Absatz 4

Die Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung zu-gunsten des Bundesministeriums der Finanzen. Auf diesemWeg können Einzelheiten über das Verfahren vor dem Wi-derspruchsausschuss, die Bestellung der ehrenamtlichenBeisitzer, die Vertretung der Mitglieder und die vorzeitigeBeendigung ihrer Tätigkeit erlassen werden. Die Verord-nungsermächtigung kann das Bundesministerium der Finan-zen durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamtübertragen.

Zu § 7 (Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit zwischen denjeni-gen Aufsichtsbehörden, die für Fragestellungen, die sich imZusammenhang mit einem öffentlichem Angebot nach die-sem Gesetz ergeben können, zuständig sind. Diese könnenneben bank- und versicherungsaufsichtlichen Fragen geradeauch kartellrechtliche Problemstellungen sein.

Zu Absatz 2

Entsprechend der Regelungen in § 6 Abs. 1 WpHG und § 8Abs. 1 KWG kann sich das Bundesaufsichtsamt bei derDurchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz andererEinrichtungen und privater Personen, beispielsweise Wirt-schaftsprüfer, bedienen.

Zu § 8 (Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen imAusland)

Zu Absatz 1

Angebote zum Erwerb von Wertpapieren machen nicht anden nationalen Grenzen halt. Immer häufiger haben die zu-ständigen Stellen grenzüberschreitende Sachverhalte zu be-urteilen. Daher ist auch eine enge Zusammenarbeit des Bun-desaufsichtsamtes mit den zuständigen Stellen im Auslandnotwendig.

Die Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischenStellen erfolgt im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes-aufsichtsamtes nach diesem Gesetz. Für die internationaleZusammenarbeit des Bundesaufsichtsamtes auf der Grund-lage des Wertpapierhandelsgesetzes enthält § 7 Abs. 1WpHG eine entsprechende Vorschrift.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Regelungen über die konkrete Form derZusammenarbeit des Bundesaufsichtsamtes mit den auslän-dischen Stellen, die für die Überwachung von Angebotenzum Erwerb von Wertpapieren, Börsen oder anderen Wert-papier- oder Derivatemärkten, und den Handel in Wertpa-pieren oder Derivaten zuständig sind. Den Belangen desDatenschutzes wird mit dieser Regelung Rechnung getra-gen.

Zu Absatz 3

Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer ausländischenStelle personenbezogene Daten mitgeteilt, so hat die Be-hörde darauf zu achten, dass diese Daten nur unter Beach-

tung der Zweckbestimmung durch die ausländische Stelleverarbeitet oder genutzt werden.

Zu Absatz 4Diese Bestimmung stellt klar, dass die Regelungen über dieinternationale Rechtshilfe in Strafsachen unberührt bleiben.Die Regelung entspricht § 7 Abs. 4 WpHG.

Zu § 9 (Verschwiegenheitspflicht)

Zu Absatz 1Die Vorschrift statuiert eine Verschwiegenheitspflicht undein Verwertungsverbot für die beim BundesaufsichtsamtBeschäftigten, für die Personen, derer sich das Amt nach § 7Abs. 2 bedient, sowie für die Beiratsmitglieder und Beisit-zer des Widerspruchausschusses. Eine entsprechende Rege-lung sieht auch § 8 WpHG und § 9 KWG vor.

Die Vorschrift schützt insbesondere Geschäfts- und Be-triebsgeheimnisse des Bieters und der Zielgesellschaft, mitdenen das Bundesaufsichtsamt im Rahmen seiner Auf-sichtstätigkeit bei einem Angebotsverfahren in Berührungkommt. Bei dieser Tätigkeit hat das Amt Einblick in die fi-nanziellen Verhältnisse und Geschäftsstrategien der an ei-nem Angebot Beteiligten. Die Verankerung einer besonde-ren gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht ist erforderlich,um das notwendige Vertrauen in die Integrität der Auf-sichtspraxis sicherzustellen. Neben der Verschwiegenheits-pflicht statuiert Absatz 1 auch ein allgemeines Verwertungs-verbot, um die Ausnutzung amtlich gewonnener Erkennt-nisse für private Zwecke zu verhindern. Die Bestimmungendes Beamtenrechts bleiben unberührt.

In Satz 3 wird beispielhaft verdeutlicht, in welchen Fällenein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne desSatzes 1 nicht vorliegt. Das Bundesaufsichtsamt darf inner-staatlich mit anderen Stellen und Personen zusammenarbei-ten, deren Zuständigkeit im Zusammenhang mit einem öf-fentlichen Angebot betroffen sein kann, und auf deren Hilfedas Bundesaufsichtsamt zur eigenen Aufgabenerfüllung zu-rückgreifen muss oder die selbst für ihre Aufgabenerfüllungauf Informationen des Bundesaufsichtsamtes angewiesensind. Für diesem Kreis von Stellen und Personen wird eineenge Kooperation ohne Gefahr der Verletzung der Schwei-gepflicht ermöglicht. Der Schutzzweck wird nicht ausge-höhlt, weil diese Stellen ebenfalls einer Verschwiegenheits-pflicht unterliegen und sie die Information nur zur Erfüllungder eigenen Aufgaben nutzen dürfen.

Die Weitergabe von Aufsichtserkenntnissen an die zuständi-gen Stellen in anderen Staaten ist nur dann zulässig, wennauch die bei den dort zuständigen Stellen beschäftigten Per-sonen einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unter-liegen.

Zu Absatz 2Absatz 2 enthält ein besonderes Verwertungsverbot der imRahmen der Aufsichtstätigkeit erlangten Informationen imVerhältnis zu den Finanzbehörden. Insoweit tritt das öffent-liche Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung gegen-über den Zielen einer effektiven Beaufsichtigung von Ange-boten nach diesem Gesetz zurück. Da das Aufsichtsamt beiseiner Tätigkeit in hohem Maße auf die Kooperationsbereit-

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schaft der an einem Angebotsverfahren beteiligten Personenund Unternehmen angewiesen ist, ist das Verwertungsver-bot notwendig, um eine wirksame Aufsicht zu ermöglichen.Darüber hinaus werden die zuständigen Stellen in anderenStaaten vielfach nur unter dem Vorbehalt der steuerlichenNichtverwertung zur Übermittlung von Informationen andas Bundesaufsichtsamt bereit sein.Eine Ausnahme vom Verwertungsverbot nach Satz 1 ist inSatz 2 für den Fall vorgesehen, dass ein zwingendes öffent-liches Interesse an der Durchführung eines Steuerstrafver-fahrens im Inland besteht.Eine Ausnahme von der soeben angeführten Regelung be-steht wiederum für den Fall, dass in dem Steuerstrafverfah-ren und dem damit zusammenhängenden Besteuerungsver-fahren Tatsachen verwertet würden, die dem Bundesauf-sichtsamt oder den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichnetenPersonen durch eine ausländische Stelle, die mit der Be-kämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen, der Überwa-chung von Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren, vonBörsen oder anderen Wertpapier- oder Derivatemärkten, desWertpapier- oder Derivatehandels, von Kreditinstituten, Fi-nanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Fi-nanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen betrautist, mitgeteilt worden sind. Diese Regelung nimmt daraufRücksicht, dass anderenfalls der Informationsaustausch aufinternationaler Ebene gefährdet werden könnte.

Zu Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht und das Verwertungsverbotgilt nach Absatz 1 auch für die Mitglieder des Beirates unddie ehrenamtlichen Beisitzer des Widerspruchsausschusses.Als nichtbeamtete Personen sind die Mitglieder des Beiratesund die ehrenamtlichen Beisitzer auf diese Obliegenheitenvom Bundesaufsichtsamt gesondert zu verpflichten.

Zu Abschnitt 3 (Angebote zum Erwerb von Wertpapieren)Abschnitt 3 enthält Vorschriften, die auf alle Angebote imSinne des § 2 Abs. 1 Anwendung finden. Für die Anwen-dung des Abschnittes unerheblich ist, ob diese Angebote imZusammenhang mit einem Kontrollerwerb erfolgen, d. h.als freiwillige Angebote darauf gerichtet sind, die Kontrollezu erwerben, oder als Pflichtangebote einem Kontroller-werb nachfolgen.

Zu § 10 (Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabeeines Angebots)

Die Vorschrift ist § 15 WpHG nachgebildet und soll wiediese dafür Sorge tragen, dass die Öffentlichkeit frühzeitigüber marktrelevante Daten informiert wird, um damit dasAusnutzen von Spezialwissen zu verhindern. Die Regelunggeht § 15 WpHG vor; Absatz 6 ordnet dies ausdrücklich an.

Zu Absatz 1Absatz 1 regelt die Veröffentlichungspflicht des Bieters, so-fern er die Entscheidung getroffen hat, für Wertpapiere derZielgesellschaft ein Angebot abzugeben. Ist der Bieter eineGesellschaft und die Entscheidung zur Abgabe des Ange-bots Bestandteil eines mehrstufigen Entscheidungsprozes-ses, kann zur Ermittlung des Zeitpunkts für den Eintritt derVeröffentlichungspflicht auf die zu § 15 WpHG entwickel-

ten Grundsätze zurückgegriffen werden. So wird nach herr-schender Meinung beispielsweise zur Bestimmung desmaßgeblichen Zeitpunktes bei Ad-hoc-Mitteilungen vonAktiengesellschaften auf die Zustimmung des Aufsichtsratsder Gesellschaft abgestellt, sofern eine solche Zustimmunggesellschaftsrechtlich erforderlich ist; Gleiches gilt im Hin-blick auf § 10.

Sofern der Bieter verpflichtet ist, vor Abgabe eines Ange-bots die Zustimmung seiner Gesellschafterversammlungeinzuholen, hat er nach Satz 2 grundsätzlich bereits vor derZustimmung der Gesellschafterversammlung die Veröffent-lichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots vor-zunehmen. Eine Veröffentlichung der Entscheidung nach ei-nem Gesellschafterbeschluss hätte beispielsweise bei derAktiengesellschaft zur Folge, dass durch die Einberufungder Hauptversammlung und der damit notwendigerweisezusammenhängenden Bekanntgabe der Tagesordnung dieAbsicht zur Abgabe eines öffentlichen Angebots gegenüberallen Aktionären bekannt gemacht werden müsste und da-mit im Vorfeld eines öffentlichen Angebots Marktverzer-rungen in den Wertpapieren der Zielgesellschaft oder desBieters zu befürchten wären. Das Angebot ist in diesen Fäl-len unter der Bedingung der Zustimmung der Gesellschaf-terversammlung abzugeben; der entsprechende Beschlussist noch vor Ablauf der Angebotsfrist herbeizuführen (§ 25).

Satz 3 eröffnet dem Bieter die Möglichkeit, beim Bundes-aufsichtsamt zu beantragen, die Veröffentlichung abwei-chend von Satz 2 erst nach der Zustimmung der Gesell-schafterversammlung vornehmen zu müssen. Hierfür kanninsbesondere bei Personengesellschaften oder Gesellschaf-ten mit beschränkter Haftung ein Bedürfnis bestehen. Vor-aussetzung ist, dass im Interesse der Vermeidung vonMarktverzerrungen die gebotene Vertraulichkeit der Absichtzur Abgabe eines Angebotes gewährleistet ist. Dies er-scheint in den Fällen möglich, in denen die Anzahl der Ge-sellschafter überschaubar und zur Gesellschafterversamm-lung nicht durch öffentliche Bekanntmachung einzuladenist.

Die Veröffentlichung hat nur die Information zu enthalten,dass ein Angebot beabsichtigt ist und die betroffenen Wert-papiere zu benennen. Der Bieter ist nach § 10 nicht ver-pflichtet, bereits den konkreten Inhalt des Angebots, insbe-sondere Art und Höhe der Gegenleistung in die Veröffentli-chung aufzunehmen. Liegen die entsprechenden Eckpunktedes Angebots bereits vor, ist es im Interesse einer frühzeiti-gen und umfassenden Information der Zielgesellschaft unddes Kapitalmarktes jedoch angezeigt, diese ebenfalls zu ver-öffentlichen. Hierdurch wird zugleich vermieden, dass denBieter eine neben die Veröffentlichungspflichten nach die-sem Gesetz tretende zusätzliche Ad-hoc-Publizitätspflichthinsichtlich derjenigen Eckpunkte trifft, die unabhängig vonder Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe einesAngebots geeignet sind, den Börsenpreis erheblich zu be-einflussen. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn die Kon-ditionen des Angebots erheblich über den Erwartungen desMarktes liegen.

Zu Absatz 2Nach Satz 1 hat der Bieter die Entscheidung zur Abgabe ei-nes Angebots vor Veröffentlichung den Geschäftsführungender Börsen, an denen die Wertpapiere der von dem Angebot

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Drucksache 14/7034 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

betroffenen Unternehmen oder die auf diese Wertpapierebezogenen Derivate zum Handel zugelassen sind oder ge-handelt werden, sowie dem Bundesaufsichtsamt mitzutei-len.Durch die Unterrichtung der Geschäftsführungen der Bör-sen wird sichergestellt, dass deren Geschäftsführungen, so-weit erforderlich, eine Kursaussetzung verfügen können.Auf Grund des verwaltungsrechtlichen Charakters derNorm ist die Verpflichtung auf die Unterrichtung der inlän-dischen Börsen beschränkt. Soweit die Wertpapiere derZielgesellschaft auch an einem organisierten Markt in ei-nem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu-gelassen sind, hat der Bieter der Veröffentlichungspflichtnach den dort geltenden Regelungen nachzukommen.Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesaufsichtsamtist im Hinblick auf dessen Überwachungsaufgaben nachdiesem Gesetz erforderlich.Satz 2 sieht ebenso wie § 15 Abs. 2 Satz 2 WpHG vor, dassdie Geschäftsführungen die ihnen mitgeteilten Entscheidun-gen nur für die Frage der Kursaussetzung oder Kurseinstel-lung verwenden dürfen.Satz 3 nimmt ebenso wie § 15 Abs. 2 Satz 3 WpHG daraufRücksicht, dass zahlreiche ausländische Unternehmen Prob-leme mit der Vorabunterrichtung des Bundesaufsichtsamtsund der Börsen haben, da das Verfahren an den Heimatbör-sen der Unternehmen unterschiedlich geregelt ist. Voraus-setzung für die Gestattung ist, dass hierdurch die Entschei-dung der Geschäftsführungen der Börsen über die Ausset-zung oder Einstellung nicht beeinträchtigt wird. KeineBeeinträchtigung liegt vor, wenn ausländische Börsen dieentsprechenden Informationen unverzüglich den betroffe-nen deutschen Börsen übermitteln.

Zu Absatz 3Absatz 3 regelt das Veröffentlichungsverfahren. Die Veröf-fentlichung hat in deutscher Sprache in mindestens einemüberregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronischbetriebenes Informationsverbreitungssystem zu erfolgen.Die Regelung orientiert sich insoweit an § 15 Abs. 3 Satz 1WpHG. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Pflicht zurVeröffentlichung in deutscher Sprache durch das Bundes-aufsichtsamt entsprechend der in § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHGebenfalls enthaltenen Regelung ist jedoch nicht vorgesehen.Anders als im WpHG, wo die Befreiungsmöglichkeit Emit-tenten mit Sitz im Ausland eingeräumt wird, handelt es sichbei der Veröffentlichung nach § 11 um die Information derÖffentlichkeit über die Absicht eines Angebots zum Erwerbvon Wertpapieren einer Zielgesellschaft mit Sitz im Inland.Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Information, dieauch zur Unterrichtung deutscher Aktionäre und der Arbeit-nehmer der Zielgesellschaft dient, ausnahmslos in deutscherSprache vorzunehmen.Der Bieter hat bei seiner Veröffentlichung auch darauf hin-zuweisen, unter welcher Internetadresse die Angebotsunter-lage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 veröffentlicht wird. Da-durch wird ein unmittelbarer und rascher Zugriff auf die fürdie Beurteilung des Angebotes maßgeblichen Daten ermög-licht.Um die Einheitlichkeit der Veröffentlichungswege zu ge-währleisten, sind Veröffentlichungen auf anderen als den in

Satz 1 genannten Veröffentlichungswegen nach Satz 2 un-tersagt.

Zu Absatz 4

Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Veröf-fentlichungspflichten hat der Bieter die Veröffentlichungnach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich den Geschäftsführungender betroffenen Börsen und dem Bundesaufsichtsamt zuübersenden. Entsprechend der Regelung des § 15 Abs. 4WpHG verzichtet Absatz 4 bei ausländischen Bietern aufdie Übersendung, sofern das Bundesaufsichtsamt gestattethat, dass Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mitder Veröffentlichung erfolgen können. Da in diesem FallMitteilung und Veröffentlichung zeitgleich erfolgen, ist einegesonderte Übersendung der Veröffentlichung, die mit derMitteilung inhaltlich identisch ist, überflüssig.

Zu Absatz 5

Absatz 5 ordnet an, dass der Vorstand der Zielgesellschaftvom Bieter unverzüglich nach der Veröffentlichung nachAbsatz 3 Satz 1 über die Entscheidung zur Abgabe einesÜbernahmeangebots zu unterrichten ist. Der Vorstand derZielgesellschaft hat seinerseits den zuständigen Betriebsratoder, sofern ein solcher nicht besteht, die Arbeitnehmer un-mittelbar zu unterrichten. Welcher Betriebsrat im Einzelfallzu unterrichten ist, hängt von der Struktur der Zielgesell-schaft ab. Ist die Zielgesellschaft das herrschende Unterneh-men eines Konzerns (§ 18 AktG) und wurde ein Konzernbe-triebsrat errichtet, ist dieser der zuständige Betriebsrat. An-derenfalls ist zuständiger Betriebsrat der Gesamtbetriebsrat,sofern bei der Zielgesellschaft ein solcher errichtet wurde.In allen übrigen Fällen ist Betriebsrat zuständig.

Die Verpflichtung nach Satz 2 stellt sicher, dass durch eineunverzügliche Information die Vertretung der Arbeitnehmeroder die Arbeitnehmer selbst in die Lage versetzt werden,ihre Rechte wahrzunehmen. Durch die Regelung wird un-terstrichen, dass durch das Wertpapiererwerbs- und Über-nahmegesetz die bestehenden Rechte der Arbeitnehmernicht beschränkt werden. Vielmehr wird unter anderemdurch Absatz 5 die Voraussetzung geschaffen, dass dieseRechte auch wahrgenommen werden können.

Eine gesonderte gesetzliche Anordnung der Verpflichtungzur unverzüglichen Unterrichtung des Aufsichtrats der Ziel-gesellschaft durch den Vorstand ist vor dem Hintergrund derallgemeinen aktienrechtlichen Regelungen entbehrlich.Nach § 90 AktG hat der Vorstand den Vorsitzenden des Auf-sichtsrats unverzüglich aus wichtigem Anlass zu informie-ren; die Vorschrift regelt zudem die Unterrichtung sämtli-cher Aufsichtsratsmitglieder durch den Vorsitzenden desAufsichtrats.

Zu Absatz 6

Die Regelung stellt klar, dass § 10 gegenüber § 15 WpHGeine ausschließliche Sonderregelung ist. Dies gilt allerdingsnur in dem Umfang, in dem die Veröffentlichung nach § 10vorgenommen wurde. Wurden beispielsweise im Rahmender Veröffentlichung nach § 10 nicht die Eckdaten des beab-sichtigten Angebots bekannt gegeben, so sind diese bei ih-rem Vorliegen nach § 15 WpHG zu veröffentlichen, wenn

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die Informationen die Qualität einer Ad-hoc-Mitteilung be-sitzen.

Zu § 11 (Angebotsunterlage)

Zu Absatz 1Nach Veröffentlichung seiner Entscheidung zur Abgabe ei-nes Angebots hat der Bieter eine Angebotsunterlage zu er-stellen und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung dieserUnterlage stellt das eigentliche Angebot dar. Ziel der Erstel-lung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage ist es, dievon dem Angebot Betroffenen, die Öffentlichkeit und dieAufsichtsbehörde über den genauen Inhalt des Angebotsund über die mit dem Angebot verfolgten Ziele zu informie-ren. Auch sollen die Wertpapierinhaber der Zielgesellschafteine hinreichende Grundlage für ihre Entscheidung über dieAnnahme des Angebots erhalten. Daher müssen die vomBieter gemachten Angaben richtig und vollständig sein.Im Interesse der Wertpapierinhaber der deutschen Zielge-sellschaft und ihrer Arbeitnehmer ist die Angebotsunterlagein deutscher Sprache abzufassen. Bei der Abwägung der In-teressen der Bieter an einer raschen und möglichst kosten-günstigen Erstellung der notwendigen Unterlagen einerseitsund dem Informations- und Schutzbedürfnis der Adressatendes Angebots und der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft an-dererseits ist dem Bedürfnis der Anleger und der Arbeitneh-mer nach einer verständlichen und nachvollziehbaren Ent-scheidungs- und Informationsgrundlage der Vorzug zu ge-ben. Darüber hinaus muss auch dem Bieter im Interesseeines erfolgreichen Angebots daran gelegen sein, die Infor-mationen inhaltlich als auch in der Form den Wertpapierin-habern so zur Verfügung zu stellen, dass diese sich für dieAnnahme des Angebots entscheiden.Die Angebotsunterlage ist von dem Bieter zu unterzeichnen.Mit der Unterzeichnung gibt der Bieter zu erkennen, dass erdie Verantwortung für den Prospekt übernimmt und für eineunrichtige Angebotsunterlage haftet.

Zu Absatz 2Absatz 2 bestimmt die Angaben, die den Inhalt des Ange-bots bilden.Satz 2 Nr. 1 verlangt die Angabe des Namens oder derFirma sowie der Anschrift oder des Sitzes des Bieters. BeiGesellschaften tritt noch die Angabe der Rechtsform hinzu.Nach Nummer 2 ist Firma, Sitz und Rechtsform der Zielge-sellschaft anzugeben, damit eine eindeutige Identifizierungdes Angebotsziels möglich ist und auch für die Aufsicht er-kennbar ist, wer Beteiligter des nun folgenden Angebotsver-fahrens ist.Ferner sind nach Nummer 3 die Wertpapiere anzugeben, dieGegenstand des Angebots sind.Von besonderem Interesse für die Wertpapierinhaber ist dieAngabe der für die Wertpapiere der Zielgesellschaft gebote-nen Gegenleistung (Nummer 4), die regelmäßig ausschlag-gebend für die Entscheidung der Wertpapierinhaber derZielgesellschaft ist.Nach Nummer 5 hat der Bieter auch über die Bedingungenzu informieren, von denen er die Wirksamkeit seines Ange-bots abhängig macht. Gemäß § 18 Abs. 1 darf der Bieter

sein Angebot nicht von Bedingungen abhängig machen, de-ren Eintritt er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oderderen Tochterunternehmen ausschließlich selbst herbeifüh-ren können.Des Weiteren muss der Bieter den Beginn und das Ende derAnnahmefrist angeben (Nummer 6). Nach § 16 Abs. 1Satz 1 beträgt die Frist grundsätzlich zwischen vier undzehn Wochen.Absatz 2 Satz 3 legt fest, welche ergänzende Angaben derBieter in der Angebotsunterlage zu machen hat.Nach Nummer 1 sind Angaben über die Finanzierung desAngebots zu machen. Die Angaben sind geboten, da es we-der im Interesse der Wertpapierinhaber der Zielgesellschaftnoch der Zielgesellschaft selbst ist, Beteiligte eines Ange-botsverfahrens zu sein, das auf der Seite des Bieters auf kei-ner vertretbaren wirtschaftlichen Grundlage steht und unterUmständen von Anfang an zum Scheitern verurteilt ist.Der Bieter hat zum einen Angaben zu denjenigen Maßnah-men zu machen, die sicherstellen, dass ihm die zur Erfül-lung notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Zudem hater Auskunft über die finanziellen Belastungen eines erfolg-reichen Angebots auf seine Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage zu geben.Für die Beurteilung des Angebots ist es notwendig, dass derBieter auch seine Absichten hinsichtlich der künftigen Ge-schäftstätigkeit der Zielgesellschaft offen legt. Hierzu gehö-ren insbesondere Informationen über eine mögliche Sitzver-legung und die Verlagerung wesentlicher Unternehmens-teile. Des Weiteren ist nach Nummer 2 Auskunft über diebeabsichtigte Verwendung des Vermögens der Zielgesell-schaft und über deren künftige Verpflichtungen zu geben.Im Interesse der Beschäftigten der Zielgesellschaft hat derBieter darüber hinaus über geplante wesentliche Änderun-gen der Beschäftigungsbedingungen sowie die Arbeitneh-mer und deren Vertretungen betreffende wesentliche Verän-derungen zu informieren.Handelt es sich um ein Angebot, das kein Übernahme- oderPflichtangebot ist, und in dessen Folge auf Grund der gerin-gen Höhe der angestrebten Beteiligung beispielsweise keinEinfluss auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesell-schaft genommen werden kann, ist in der Angebotsunter-lage nur darauf hinzuweisen, dass entsprechende Absichtenmit der Abgabe des Angebotes nicht verbunden sind.Sofern der Bieter bereits im Vorfeld des Angebots mit ein-zelnen Mitgliedern des Managements der ZielgesellschaftAbsprachen getroffen hat, die ihre beruflichen Perspektivenbetreffen, können hieraus möglicherweise Interessenkon-flikte resultieren. Die Kenntnis von diesen Interessenkon-flikten ist für die Wertpapierinhaber von erheblicher Bedeu-tung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass derVorstand der Zielgesellschaft eine Stellungnahme zu demAngebot abzugeben hat. Nummer 3 verpflichtet daher denBieter zur Angabe aller Geldleistungen oder anderer geld-werter Vorteile, die den Mitgliedern des Vorstands oder desAufsichtsrats der Zielgesellschaft gewährt werden. Dabei istnicht Voraussetzung, dass diese Vorteile bereits gewährtworden sind; auch Vereinbarungen über künftig zu gewäh-rende Vorteile sind anzugeben. Besondere Vorteile sindetwa Abfindungszahlungen oder Zusagen an Verwaltungs-organe im Hinblick auf bestimmte Positionen in der Gesell-

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schaft. Anzugeben sind sowohl Art als auch Höhe der je-weiligen Vorteile. Mit der Angabe in der Angebotsunterlageist jedoch keine Entscheidung darüber getroffen, ob es sichbei den gewährten Vorteilen um nach diesem Gesetz zuläs-sige Vorteile handelt. Verboten sind nach § 33 Abs. 3 nichtgerechtfertigte Geldleistungen oder sonstige Vorteilsgewäh-rungen.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 hat der Bieter auch Angabenüber die Finanzierung des Angebots zu machen. Dabei hater u. a. Angaben zu denjenigen Maßnahmen zu machen, diesicherstellen, dass ihm die zur Erfüllung notwendigen Mit-tel zur Verfügung stehen. Handelt es sich um ein Barange-bot, ist zudem gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 eine Finanzie-rungsbestätigung eines Wertpapierdienstleistungsunterneh-mens einzuholen. Nach Nummer 4 ist diese Finanzierungs-bestätigung im Interesse einer möglichst umfassendenInformation der Wertpapierinhaber in die Angebotsunter-lage aufzunehmen. Dabei sind zur Gewährleistung derMöglichkeit zur Verfolgung von Ansprüchen auch Firma,Sitz und Rechtsform des Wertpapierdienstleistungsunter-nehmens anzugeben.

Zu Absatz 3

Die Angebotsunterlage bildet die maßgebliche Entschei-dungsgrundlage für die Wertpapierinhaber der Zielgesell-schaft. Die hierin enthaltenen Angaben müssen richtig undvollständig sein. Ist dies nicht der Fall, können Haftungs-ansprüche nach § 12 entstehen. Da die das Angebot anneh-menden Wertpapierinhaber in diesem Fall wissen müssen,wem gegenüber die Ansprüche geltend gemacht werdenkönnen, hat die Angebotsunterlage die notwenigen Anga-ben zu den Personen zu enthalten, die für den Inhalt der An-gebotsunterlage die Verantwortung übernehmen. Eine ent-sprechende Regelung enthalten auch § 14 Börsenzulas-sungs-Verordnung sowie § 3 Verkaufsprospekt-Verordnung.

Zu Absatz 4

Über die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten grundlegendenAngaben hinausgehend kann eine Vielzahl weiterer Anga-ben zur Beurteilung öffentlicher Angebote zweckdienlichsein. Zudem kann sich in der Praxis auf Grund der mit öf-fentlichen Angeboten gewonnenen Erfahrungen das Bedürf-nis ergeben, zusätzliche Angaben zu verlangen. Absatz 4 er-mächtigt daher das Bundesministerium der Finanzen, nä-here Einzelheiten über die Gestaltung und die in die Ange-botsunterlage aufzunehmenden Angaben sowie weitereergänzende Angaben für die Angebotsunterlage durchRechtsverordnung vorzuschreiben.

Der Entwurf einer Rechtsverordnung, in dem weitere Anga-ben enthalten sind, ist als Anlage 1 zum Besonderen Teil derBegründung beigefügt.

Zu Absatz 5

Die Verordnungsermächtigung nach Absatz 4 kann dasBundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnungauf das Bundesaufsichtsamt übertragen. Hierdurch kannrasch auf in der Praxis gewonnene Erfahrungen und einersich ergebenden Notwendigkeit der Ergänzung des Informa-tionskatalogs unter Einbeziehung der Fachkompetenz desBeirates Rechnung getragen werden.

Zu § 12 (Haftung für Angebotsunterlage)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt den Haftungsanspruch auf Grund einerfehlerhaften Angebotsunterlage. Voraussetzung für einenAnspruch ist zunächst, dass Angaben in der Angebotsunter-lage unrichtig oder unvollständig sind. Die Unrichtigkeitkann sich beispielsweise aus der unzutreffenden Angabeüber den Stand eines wettbewerbsrechtlichen Verwaltungs-verfahrens oder im Hinblick auf die zu erwartenden Auswir-kungen des Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage des Bieters ergeben. Bei der Unvollständigkeithandelt es sich um einen Unterfall der Unrichtigkeit, da eineunvollständige Angebotsunterlage immer zugleich auch un-richtig ist. Angesichts seiner Praxisrelevanz ist es geboten,diesen Fall gesondert aufzuführen.

Unerheblich für die Beurteilung der Unrichtigkeit oder Un-vollständigkeit ist, dass die Angebotsunterlage zuvor vomBundesaufsichtsamt gebilligt wurde. Denn zum einen ist dieInformationsbasis des Bundesaufsichtsamtes, das überprüft,ob die Angebotsunterlage die erforderlichen Angaben ent-hält, um dem am Angebotsverfahren Beteiligten ein zutref-fendes Urteil über den Bieter und sein Angebot zu ermögli-chen, wesentlich enger als diejenige des Bieters und der mitihm gemeinsam handelnden Personen. Zum anderen kannim Fall einer unzutreffenden Billigung der Angebotsunter-lage durch das Aufsichtsamt dies nicht zu Lasten des Wert-papierinhabers gehen.

Voraussetzung einer Haftung ist weiterhin, dass die unvoll-ständigen oder unrichtigen Angaben für die Beurteilung derWertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind. Hierbei istnicht jede nach § 11 Abs. 2 oder der nach Abs. 4 zu erlas-senden Rechtsverordnung vorgeschriebene Information inder Angebotsunterlage von vornherein als wesentliche An-gabe einzuordnen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich imkonkreten Fall bei einer ordnungsgemäßen Angabe die fürdie Beurteilung der Wertpapiere maßgeblichen tatsächli-chen oder rechtlichen Verhältnisse verändern würden. Sowird beispielsweise die fehlerhafte Angabe der Anschrift ei-ner mit dem Bieter gemeinsam handelnden Person in allerRegel nicht von wesentlicher Bedeutung sein. Anderes gilthingegen bei nicht zutreffenden Informationen über die Fi-nanzierung des Angebots oder die erwarteten Auswirkun-gen des Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-lage des Bieters.

Für die Angebotsunterlage verantwortlich sind in Überein-stimmung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 Börsengesetz und § 13Abs. 1 Satz 1 Verkaufsprospektgesetz sowohl diejenigen,welche für die Angebotsunterlage die Verantwortung über-nommen haben, als auch diejenigen, von denen der Erlassder Angebotsunterlage ausgeht. Die Verantwortung über-nommen hat zunächst der Bieter als Unterzeichner der Un-terlage. Hinzu treten diejenigen, die neben dem Bieter aus-drücklich in der Angebotsunterlage die Verantwortung über-nommen haben. Mit der Haftung derjenigen, von denen derProspekt ausgeht, werden die tatsächlichen Urheber der An-gebotsunterlage erfasst. Typischerweise wird es sich hierbeium Personen handeln, die an der Übernahme ein eigeneswirtschaftliches Interesse haben. Dies sind beispielsweisedie mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen. Diefür die Unterlage Verantwortlichen haften gesamtschuldne-

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risch; gegebenenfalls bestehende abweichende Vereinbarun-gen im Innenverhältnis berühren die Haftung nach außennicht. Der Anspruch richtet sich auf Ersatz des dem An-spruchsberechtigten aus der Annahme des Angebots ent-standen Schadens. Der Wertpapierinhaber kann verlangen,so gestellt zu werden, als hätte er die wahre Sachlage ge-kannt.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 scheidet eine Inanspruchnahme aus, sofernder für die Angebotsunterlage Verantwortliche keine Kennt-nis von der Fehlerhaftigkeit der Angaben gehabt hat und dieUnkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Be-weislast hierfür liegt beim Anspruchsgegner. EntsprechendeRegelungen enthalten auch § 46 Abs. 1 Börsengesetz, § 20Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-ten sowie § 12 Abs. 3 Satz 1 Auslandinvestment-Gesetz.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 Nr. 1 besteht ein Anspruch nicht, sofern dieAnnahme des Angebots nicht auf Grund der Angebotsunter-lage erfolgte. Die Beweislast für das Fehlen der Kausalitätzwischen Veröffentlichung der Angebotsunterlage und An-nahme des Angebots obliegt dem Anspruchsgegner. Die imRahmen der Neuregelung zu § 45 Börsengesetz in Anleh-nung an die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurBeweislastumkehr gelten für die Haftung wegen fehlerhaf-ter Angebotsunterlagen nach § 12 entsprechend. Auch in ei-nem Angebot wird es dem Wertpapierinhaber der Zielge-sellschaft in der Regel nicht möglich sein, den Nachweis zuführen, dass die Annahmeerklärung auf Grund der fehler-haften Angebotsunterlagen erfolgte.

Nach Nummer 2 besteht kein Anspruch, wenn der die An-nahme Erklärende die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeitder Angebotsunterlage bei der Annahmeerklärung kannte.In Übereinstimmung mit den Prospekthaftungsregelungenin § 46 Börsengesetz, § 20 des Gesetzes über Kapitalanlage-gesellschaften und § 12 Auslandinvestment-Gesetz schadetgrob fahrlässige Unkenntnis nicht. Da es sich hierbei umeine gesetzliche Sonderregelung der Frage des Mitverschul-dens des Anspruchstellers handelt, ist der Einwand des Mit-verschuldens gegenüber dem Anspruchsteller außerhalb desAnwendungsbereichs der Nummer 2 ausgeschlossen.

Die Regelung in Nummer 3 ermöglicht den für die Ange-botsunterlage Verantwortlichen und den Personen, von de-nen der Erlass der Angebotsunterlage ausgegangen ist,durch eine entsprechende Berichtigung der Angebotsunter-lage Haftungsansprüche derjenigen auszuschließen, dienach der Berichtigung das Angebot angenommen haben.Zum Zeitpunkt der Berichtigung bereits entstandene An-sprüche nach Absatz 1 bleiben unberührt. Sofern eine Be-richtigung nach Nummer 3 erfolgt, besteht kein Anspruchnach Absatz 1, da in diesen Fällen von einer Kenntnis desErwerbers ausgegangen werden kann. Auf den Nachweisder Kenntnis von der Berichtigung desjenigen, der die An-nahme erklärt hat, wird ebenso wie auf den Nachweis derKenntnis des Angebotsempfängers von der Angebotsunter-lage verzichtet.

Als Berichtigungsweg steht den für die AngebotsunterlageVerantwortlichen zum einen die Möglichkeit der Ad-hoc-Ver-

öffentlichung nach § 15 Abs. 3 WpHG zur Verfügung. Dadie Veröffentlichung nach § 15 WpHG sich nur an die Emit-tenten von im Inland zum Börsenhandel zugelassenen Wert-papieren richtet, der Kreis der potenziellen Bieter und Pros-pektverantwortlichen, die eine Berichtigung vornehmenkönnen, jedoch darüber hinaus geht, besteht die Möglichkeit,die Berichtigung auch im Rahmen einer der Ad-hoc-Mel-dung vergleichbaren Bekanntmachung vorzunehmen. EineVergleichbarkeit wird dann zu bejahen sein, wenn die Be-kanntmachung sowohl inhaltlich wie auch in der Form derVeröffentlichung den Anforderungen an eine Ad-hoc-Mel-dung genügt.Die Berichtigung muss deutlich gestaltet sein, d. h. in einerForm, die es den Adressaten ohne aufwendige Nachfor-schung ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen, dass die Be-richtigung von der Angebotsunterlage abweichende Anga-ben enthält.

Zu Absatz 4Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr seit demZeitpunkt, zu dem derjenige, der das Angebot angenommenhat, Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeitder Angaben der Angebotsunterlage erlangt hat, spätestensjedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung der Unter-lage. Innerhalb der vorgesehenen Fristen ist es demjenigen,der das Angebot angenommen hat, zumutbar, die erforderli-chen Schritte einzuleiten, um seine Ansprüche durchzuset-zen. Der Beginn der dreijährigen Frist stellt auf den Zeit-punkt der Veröffentlichung ab, da zu diesem Zeitpunkt erst-malig ein unzutreffender Eindruck über den Inhalt des An-gebots auf Grund der Angebotsunterlage erzeugt wurde undzudem die maximale Verjährungsfrist einheitlich für alle,die die Annahme erklärt haben, bestimmt werden kann.Die Vorschrift orientiert sich grundsätzlich an den Regelun-gen in § 47 Börsengesetz, § 20 des Gesetzes über Kapital-anlagegesellschaften und § 12 Auslandinvestment-Gesetz,weicht jedoch insofern von diesen ab, als die dortigen An-sprüche bereits innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniser-langung von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit desProspekts verjähren. Die Erfahrungen der letzten Jahre ha-ben gezeigt, dass die Frist von sechs Monaten angesichtsder Komplexität zahlreicher Sachverhalte vielfach nichtausreichend ist, um die zur Vorbereitung der Geltendma-chung eines Haftungsanspruchs erforderlichen Recherchendurchzuführen. Um hier zu vermeiden, dass Anspruchsbe-rechtigte gezwungen werden, vor einer umfassenden Klä-rung des Sachverhalts Klage zur Unterbrechung der Verjäh-rung erheben, ist es daher angezeigt, die Frist auf ein Jahr zuverlängern. Die Anpassung der genannten börsengesetzli-chen und investmentrechtlichen Vorschriften an die hiervorgesehene Frist von einem Jahr ist im Rahmen des Vier-ten Finanzmarktförderungsgesetzes geplant, dass noch in-nerhalb der laufenden Legislaturperiode verabschiedet wer-den soll.

Zu Absatz 5Nach dieser Vorschrift können die nach Absatz 1 begründe-ten Ansprüche nicht vor ihrem Entstehen abbedungen wer-den. Ist der Anspruch entstanden, können die Beteiligtenüber diesen beliebig, beispielsweise im Rahmen eines Ver-gleichs, verfügen.

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Drucksache 14/7034 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Absatz 6

Absatz 6 stellt klar, dass Ansprüche auf Grund zugleich be-stehender schuldrechtlicher Sonderverbindungen nach bür-gerlichem Recht durch die Regelung in dieser Vorschriftnicht berührt werden. Gleiches gilt im Hinblick auf vorsätz-liche unerlaubte Handlungen. Sonstige Ansprüche, insbe-sondere solche aus allgemeiner zivilrechtlicher Prospekthaf-tung, sind demgegenüber im Anwendungsbereich der Haf-tung für fehlerhafte Angebotsunterlagen im Rahmen einesöffentlichen Angebots ausgeschlossen. Die Vorschrift ist in-soweit als abschließend anzusehen.

Zu § 13 (Finanzierung des Angebots)

Zu Absatz 1

Von entscheidender Bedeutung für ein Angebot ist die Fä-higkeit des Bieters, den Erwerb der Wertpapiere der Zielge-sellschaft zu finanzieren. Der Bieter hat daher die erforderli-chen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ihmdie zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigenMittel zur Verfügung stehen. Entsprechende Vorgaben ent-halten auch der britische City Code in Rule 2.5 und dasösterreichische Übernahmegesetz in § 4 Nr. 1.

Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht unabhängigdavon, ob es sich bei der Gegenleistung um eine Geldleis-tung oder um eine Sachleistung handelt. Der Bieter musszum Zeitpunkt des Angebots alle Schritte unternommen ha-ben, um die aus dem Angebot resultierenden Pflichten zumZeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllen zu können. Dies bedeutetnicht, dass der Bieter beispielsweise im Fall eines Barange-botes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach § 10 bereitsüber das Geld zum Erwerb der Wertpapiere der Zielgesell-schaft verfügen muss. Ausreichend ist vielmehr, dass demBieter bei Fälligkeit der Geldleistung die notwendigen Mit-tel zur Verfügung stehen. Im Fall des Barangebots hat nachSatz 2 ein unabhängiges Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen zu bestätigen, dass der Bieter alle erforderlichenMaßnahmen getroffen hat, um die Ansprüche bei Fälligkeitder Geldleistung erfüllen zu können. Angesichts ihrer Be-deutung ist die schriftliche Bestätigung als ergänzende An-gabe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 in die Angebotsunter-lage aufzunehmen.

Bei den zur schriftlichen Bestätigung berechtigten Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen handelt es sich um solcheim Sinne des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.Dies sind neben den inländischen Kredit- und Finanzdienst-leistungsinstituten die entsprechenden Institute mit Sitz ineinem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,die berechtigt sind, ohne erneute Zulassung im Inland durchZweigniederlassungen oder im Wege des grenzüberschrei-tenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig zu sein.Durch diese Regelung soll ein möglichst hoher Überwa-chungsstand über das bestätigende Unternehmen gewähr-leistet werden. Mit dem Merkmal der Unabhängigkeit istbeabsichtigt zu verhindern, dass auf Grund einer gesell-schaftsrechtlichen Verbindung zwischen Bieter und Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen oder einer faktischen Ein-flussnahme auf das bestätigende Unternehmen durch denBieter Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.Durch die Regelung ist indes nicht ausgeschlossen, dass essich bei dem die Bescheinigung erteilenden Unternehmen

um ein solches handelt, das den Bieter bei der Vorbereitungund der Durchführung des Angebots berät.

Zu Absatz 2Nach Absatz 2 steht demjenigen, der das Angebot ange-nommen hat, im Fall der Nichterfüllung der dem Bieter ob-liegenden Verpflichtung zur Geldleistung gegen das nachAbsatz 1 Satz 2 bestätigende Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruchsteht neben einem möglichen Anspruch nach § 13 Abs. 1wegen einer fehlerhaften Angebotsunterlage gegen die fürdie Unterlage Verantwortlichen und erweitert somit denKreis der Haftenden.Hinsichtlich des Umfangs des Schadensersatzanspruchs istder geschädigte Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft sozu stellen, als hätte der Bieter ordnungsgemäß erfüllt.

Zu Absatz 3Für die Wertpapierinhaber stellt sich die Bestätigung der Fi-nanzierung als eine der wesentlichen Angaben dar, die indie Angebotsunterlage aufzunehmen sind. Absatz 3 ordnetdaher an, dass auf den Anspruch nach § 13 Abs. 2 die fürunrichtige Angaben in der Angebotsunterlage geltendenVorschriften des § 12 Abs. 2 bis 6 entsprechend anzuwen-den sind. An die Stelle der in § 12 erwähnten Angaben derAngebotsunterlage tritt dabei die Finanzierungsbestätigungnach § 13 Abs. 1 Satz 2.

Zu § 14 (Übermittlung und Veröffentlichung der Angebots-unterlage)

Zu Absatz 1Absatz 1 Satz 1 verpflichtet den Bieter, innerhalb von vierWochen nach der Veröffentlichung gemäß § 10 die Ange-botsunterlage dem Bundesaufsichtsamt zu übermitteln. DieHinterlegung der Angebotsunterlage beim Bundesauf-sichtsamt erfüllt zwei Funktionen. Zum einen übernimmtdas Amt hierdurch die Funktion einer Evidenzzentrale. DasBundesaufsichtsamt ist die für das Verfahren zuständigeAufsichtsbehörde und somit zentraler Ansprechpartner fürdie in- und ausländische Zusammenarbeit mit anderen Auf-sichtsbehörden und den zuständigen Stellen. Zum anderennimmt das Bundesaufsichtsamt eine eingeschränkte Über-prüfung der Angebotsunterlage vor.Nach Satz 2 bestätigt das Bundesaufsichtsamt dem Bieterden Tag des Eingangs der Angebotsunterlage. Die Regelungberücksichtigt, dass der Bieter nach Absatz 2 Satz 1 ver-pflichtet ist, die Angebotsunterlage zehn Werktage nachÜbermittlung an das Bundesaufsichtsamt zu veröffentli-chen, sofern das Amt das Angebot nicht untersagt hat oderdie Veröffentlichung gestattet hat. Zur Berechnung der Fristbenötigt der Bieter den genauen Zeitpunkt des Eingangs.

Zu Absatz 2Absatz 2 regelt in Verbindung mit Absatz 3 die Veröffentli-chungspflicht. Mit der Veröffentlichung des Angebots er-folgt die Abgabe des Angebots.Nach Absatz 2 Satz 1 hat der Bieter die Angebotsunterlageunverzüglich zu veröffentlichen, wenn das Bundesauf-sichtsamt die Veröffentlichung ausdrücklich gestattet hat

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/7034

oder wenn seit dem Eingang der Unterlage zehn Werktageverstrichen sind, ohne dass das Amt die Veröffentlichunguntersagt hat. Eine vorherige Bekanntgabe der Angebotsun-terlage ist nach Satz 2 untersagt.

Innerhalb der Frist nimmt das Bundesaufsichtsamt zum ei-nen eine formelle Überprüfung vor. Dabei überprüft es, in-wieweit die Angebotsunterlage die nach § 12 vorgeschrie-benen Angaben enthält. Darüber hinaus überwacht das Amt,ob die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben of-fensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen(§ 15 Abs. 1 Nr. 2). Ein solcher Verstoß liegt beispielsweisevor, wenn der Bieter sein Angebot von Bedingungen abhän-gig macht, die offensichtlich nach § 18 unzulässig sind.

Fehlen gesetzlich vorgeschriebene Angaben in der Unter-lage oder liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen Vorschrif-ten dieses Gesetzes vor, untersagt das Bundesaufsichtsamtdas Angebot innerhalb der oben genannten Frist. Das Bun-desaufsichtsamt kann bei Unvollständigkeit der Angebots-unterlage oder bei einem Verstoß gegen Vorschriften diesesGesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsverordnung dem Bieter eine einmalige Nachfrist vonhöchstens fünf Werktagen einräumen, um den beanstande-ten Mangel zu beseitigen. Die Möglichkeit der Einräumungeiner Nachfrist berücksichtigt, dass nicht selten sehr kom-plexe Sachverhalte in der Unterlage darzustellen sind. Zu-dem handelt es sich bei der Entscheidung über eine Untersa-gung nach § 15 Abs. 1 um eine gebundene Entscheidung,d. h. das Bundesaufsichtsamt muss bei Fehlen der vorge-schriebenen Angaben das Angebot untersagen und hat hier-bei kein Ermessen. Es wäre vor diesem Hintergrund wederim Interesse des Bieters noch der Zielgesellschaft, wenn aufGrund von Mängeln in der Angebotsunterlage, die kurzfris-tig zu beseitigen sind, das gesamte Verfahren untersagt wer-den müsste.

Zu Absatz 3Damit sich die Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft überdas Angebot sachgerecht informieren können, ist die Ange-botsunterlage im Internet, zweckmäßigerweise auf derWebsite des Bieters, zu veröffentlichen. Hiermit wird dertechnologischen Entwicklung Rechnung getragen. Interes-sierte haben damit die Möglichkeit des schnellen und unmit-telbaren Zugriffs auf die Angebotsunterlage.

Zusätzlich ist die Angebotsunterlage in einer Tageszeitungmit überregionaler Verbreitung im Inland, die von einerBörse als Börsenpflichtblatt anerkannt ist, zu veröffentli-chen. Alternativ zur Veröffentlichung in einem überregiona-len Börsenpflichtblatt kann der Bieter die Unterlage bei ei-ner geeigneten Stelle im Inland zur kostenlosen Ausgabebereithalten. Im letztgenannten Fall ist Voraussetzung, derBieter gibt in einem überregionalen Pflichtblatt bekannt, wodie Angebotsunterlage bereitgehalten wird. Die Regelungorientiert sich an § 9 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz. Im In-teresse einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Ver-pflichtungen nach Satz 1 hat der Bieter dem Bundesauf-sichtsamt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentli-chungen zu übersenden. Nach dem als Anlage 1 abgedruck-ten Entwurf einer Rechtsverordnung, in dem u. a. in dieAngebotsunterlage aufzunehmende ergänzende Angabenaufgeführt sind, ist in der Angebotsunterlage auf die Veröf-fentlichungsmedien hinzuweisen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 sieht vor, dass der Bieter die Angebotsunterlagedem Vorstand der Zielgesellschaft unverzüglich nach derVeröffentlichung übermittelt. Damit wird der Vorstand derZielgesellschaft in die Lage versetzt, dem zuständigen Be-triebsrat – oder in Ermangelung eines solchen den Arbeit-nehmern unmittelbar – die Angebotsunterlage zu übermit-teln. Insbesondere bei Übernahmen können sich durch dieÄnderung der Beteiligungsverhältnisse sehr weitreichendeFolgen für die Beschäftigten ergeben. So kann der Bieterunter Umständen die Absicht haben, Teile des Zielunterneh-mens zu verlegen oder völlig zu schließen. Die Arbeitneh-mer sollen vor diesem Hintergrund durch die Kenntnis desInhalts des Angebots in die Lage versetzt werden, die ihnengesetzlich zustehenden Rechte wahrzunehmen. Durch dasWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz wird somit nichtin die bestehenden Arbeitnehmerrechte eingegriffen.

Die Frage, welcher Betriebsrat bei der Zielgesellschaft zu-ständig ist, folgt bei § 14 Abs. 4 Satz 2 den gleichen Grund-sätzen wie bei § 10 Abs. 5 Satz 2, auf die Begründung zurletztgenannten Vorschrift wird verwiesen. Eine gesonderteRegelung der Unterrichtung des Aufsichtrats der Zielgesell-schaft durch dessen Vorstand ist hier – ebenso wie bei § 10Abs. 5 Satz 2 – entbehrlich.

Zu § 15 (Untersagung des Angebots)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt die Fälle, in denen das Bundesauf-sichtsamt ein Angebot untersagt. Nach Nummer 1 hat dasBundesaufsichtsamt das Angebot zu untersagen, wenn dieAngebotsunterlage nicht die nach § 11 Abs. 2 oder einer aufGrund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung vorge-schriebenen Angaben enthält. Das Gleiche gilt nachNummer 2, wenn die in der Unterlage enthaltenen Angabenoffensichtlich gegen Vorschriften des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes oder einer auf Grund des Gesetzeserlassenen Rechtsverordnung verstoßen. Nach Nummer 3hat das Bundesaufsichtsamt das Angebot zu untersagen,wenn der Bieter entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Angebots-unterlage nicht dem Bundesaufsichtsamt innerhalb der vor-geschriebenen Frist übermittelt. Schließlich muss das Bun-desaufsichtsamt das Angebot nach Nummer 4 untersagen,wenn der Bieter entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtungdie Angebotunterlage nach Überprüfung durch das BAWenicht veröffentlicht.

Durch die Regelungen soll der Bieter angehalten werden,seinen Verpflichtungen zur Information zügig und umfas-send nachzukommen. Die Regelungen in den Nummern 3und 4 sollen darüber hinaus bei Übernahmeangeboten ver-hindern, dass der Bieter sanktionslos durch seine Veröffent-lichung nach § 10 die in § 33 enthaltenen besonderen Hand-lungsvorgaben für den Vorstand und Aufsichtsrat der Ziel-gesellschaft auslöst, im weiteren Verlauf aber kein Angebotabgibt.

Das Bundesaufsichtsamt hat in den Fällen des Absatzes 1kein Ermessen. Die Anordnung einer gebundenen Entschei-dung ist gerechtfertigt, da ein Verfahren bereits mit der Ver-öffentlichung nach § 10 für die Zielgesellschaft sehr weit-reichende Wirkungen hat. Die Kapazitäten des Manage-

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ments der Zielgesellschaft werden durch öffentliche Ange-bote regelmäßig in nicht unerheblichem Maße gebunden.Bei Übernahmeangeboten treten die o. g. besonderen Hand-lungsvorgaben hinzu; danach dürfen bestimmte Entschei-dungen nur noch auf der Grundlage eines Beschlusses derHauptversammlung getroffen werden. Daher soll der Bieterverpflichtet werden, bereits im Vorfeld eine fundierte Ent-scheidung über seine Absichten und seine Fähigkeiten zurÜbernahme der Zielgesellschaft zu treffen. Hierfür benötigter vor allem die nach § 11 vorgeschriebenen und in demEntwurf der korrespondierenden Rechtsverordnung vorge-sehenen Angaben. Stellt er diese Angaben dem Kapital-markt nicht in einer Angebotsunterlage zur Verfügung, ist esnicht gerechtfertigt, ihm die Durchführung eines Angebots-verfahrens mit seinen weitreichenden rechtlichen und wirt-schaftlichen Konsequenzen zu gestatten.

Zu Absatz 2

Die in Absatz 2 enthaltene Untersagungsbefugnis ergänztdie Regelung des Absatzes 1. Danach kann das Bundesauf-sichtsamt das Angebot untersagen, wenn der Bieter die Ver-öffentlichung nicht in der in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschrie-benen Form vornimmt. Damit soll gewährleistet werden,dass die Veröffentlichung des Angebots auf dem dafür vor-gesehenen Weg erfolgt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 ordnet ein gesetzliches Verbot der Veröffentli-chung an, wenn das Angebot nach Absatz 1 oder 2 vomBundesaufsichtsamt untersagt wurde. Rechtsfolge ist, dassRechtsgeschäfte, die infolge eines trotz des Verbots abgege-benen Angebots abgeschlossen werden, nichtig sind (§ 134BGB). Die gesetzliche Anordnung des Verbots soll verhin-dern, dass der Bieter unter Umgehung eines ordnungsgemä-ßen Verfahrens Wertpapiere des Zielunternehmens rechts-wirksam erwirbt. Geschäfte, die entgegen diesem Verbot ab-geschlossen werden, sind nach Bereicherungsrecht rückab-zuwickeln.

Zu § 16 (Annahmefristen; Einberufung der Haupt-versammlung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt die Frist, die der Bieter für die Annahmeseines Angebots festlegen kann. Diese Frist muss mindes-tens vier und darf höchstens zehn Wochen betragen. DieFrist beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunter-lage. Ab diesem Zeitpunkt können die WertpapierinhaberKenntnis von dem Angebot und seinen einzelnen Konditio-nen nehmen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält eine Sonderregelung für Angebote, die denErwerb der Kontrolle an der Zielgesellschaft zum Ziel ha-ben. Die Regelung trägt der besonderen Situation Rech-nung, in der sich Minderheitsaktionäre befinden, denen einkoordiniertes Verhalten bei der Entscheidung über dasÜbernahmeangebot faktisch nicht möglich ist. Sie räumtdenjenigen Aktionären der Zielgesellschaft, die sich inner-halb der in Absatz 1 genannten Frist nicht zur Annahme des

Angebots entschließen konnten, die Möglichkeit ein, inner-halb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Er-gebnisses das Angebot des Bieters doch noch anzunehmen,sofern das Angebot erfolgreich ist. Durch die Regelungkönnen insbesondere Belegschaftsaktionäre, die dem Ange-bot kritisch gegenüberstehen und ursprünglich an ihrer Ak-tie festhalten oder zunächst den Verlauf des Verfahrens ab-warten wollten, in Kenntnis des nun sicher bevorstehendenKontrollwechsels bzw. der Entstehung einer Kontrollsitua-tion ihre Anteile dem Bieter verkaufen. Der Bieter erhältdurch diese Nachfrist zudem die Möglichkeit, seine Beteili-gung am Zielunternehmen nach erfolgreichem Kontroll-erwerb weiter zu erhöhen.

Die weitere Annahmefrist ist nicht vorgesehen für den Fall,dass der Bieter von vornherein die Wirksamkeit seines An-gebots vom Erwerb eines bestimmten Mindestanteils derAktien der Zielgesellschaft abhängig gemacht hat und beiAblauf der ursprünglichen Annahmefrist dieser Mindestan-teil nicht erreicht wurde. Da in diesem Fall kein Kontroll-wechsel stattgefunden hat, ist es nicht angezeigt, den Aktio-nären hier eine über das ursprüngliche Angebot hinausge-hende Annahmemöglichkeit zu gewähren.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt einen Fall der Verlängerung der Annah-mefrist. Insbesondere bei beabsichtigten Übernahmen, je-doch auch bei Angeboten, die auf den Erwerb einer Betei-ligung gerichtet sind, die zwar nicht die Kontrolle ermög-lichen, jedoch einen gewichtigen Einfluss vermitteln, sollder Vorstand der Zielgesellschaft die Möglichkeit erhal-ten, kurzfristig einen Beschluss der Hauptversammlungherbeizuführen, um den Erfolg des Angebots zu verhin-dern. Rufen der Vorstand der Zielgesellschaft oder anderenach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Einbe-rufung Berechtigte nach Veröffentlichung der Angebots-unterlage während des laufenden Verfahrens eine Haupt-versammlung ein, beträgt die Annahmefrist stets zehnWochen. Die Einberufung der Hauptversammlung soll inKenntnis der Angebotsunterlage erfolgen, deshalb hat dieEinberufung nach Veröffentlichung der Angebotsunter-lage zu erfolgen. Die Festlegung der Annahmefrist aufzehn Wochen soll sicherstellen, dass eine Hauptversamm-lung einberufen, durchgeführt und mögliche Beschlüsseder Hauptversammlung vom Vorstand umgesetzt werdenkönnen.

Die Frist von zehn Wochen kann sich im Einzelfall nochverlängern, sofern der Bieter sein Angebot ändert (§ 21Abs. 5) oder ein konkurrierendes Angebot abgegeben wird,dessen Annahmefrist länger ist als die Annahmefrist für daserste Angebot (§ 22 Abs. 2).

Die erforderliche Transparenz im Interesse eines ordnungs-gemäßen Verfahrens wird durch die Pflicht des Vorstandsder Zielgesellschaft hergestellt, die Einberufung der Haupt-versammlung dem Bieter und dem Bundesaufsichtsamt un-verzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat der Bieter un-ter Angabe des Ablaufs der neuen Annahmefrist zu veröf-fentlichen. Die Veröffentlichung hat durch Abdruck ineinem überregionalen Börsenpflichtblatt unverzüglich zuerfolgen; das Bundesaufsichtsamt ist durch Übersendung ei-nes Belegs hierüber zu unterrichten.

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Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die für die Durchführung einer Hauptver-sammlung zu beachtenden Fristen und Formalien, sofernbeschlossen wird, eine solche nach Absatz 3 einzuberufen.

Die Zielgesellschaft muss – insbesondere im Fall einesÜbernahmeangebots – sofort reagieren können. Dazu wirdes ihr ermöglicht, die Monatsfrist des § 123 Abs. 1 des Ak-tiengesetzes zu unterschreiten und mit einer Frist von min-destens zwei Wochen eine außerordentliche Hauptver-sammlung einzuberufen. Die Hinterlegungsfrist (Inhaberak-tien), die Anmeldefrist (Namensaktien) und die Frist nach§ 125 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (Mitteilung an Kreditinsti-tute) ist in diesem Fall auf zwingend vier Tage verkürzt. DieVollmachtserteilung ist soweit möglich zu erleichtern. Da-mit werden die Möglichkeiten nicht-schriftlicher Voll-machtserteilung (Fax oder elektronische Post), die das Na-mensaktiengesetz (NaStraG) vom 18. Januar 2001 schafft(BGBl. I S. 123), aufgegriffen. Mitteilungen an die Aktio-näre und Gegenanträge sind (gegebenenfalls in angemesse-ner Form gekürzt) bekannt zu machen und ungekürzt zu-gänglich zu machen. Das gilt für Minderheitenverlangen ge-mäß § 124 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes und für denVorstandsbericht, falls ein Bezugsrechtsausschluss Be-schlussgegenstand ist. Zugänglich machen bedeutet Ausle-gen bei der Gesellschaft und Einstellen auf der Website derGesellschaft. Die Bekanntmachung in Kurzfassung kannsehr knapp gefasst sein, wenn sie einen Hinweis auf dieFundstelle des Langtextes auf der Website enthält. Auf dieZusendung kann verzichtet werden, wenn nicht wahrschein-lich ist, dass die Unterlagen noch vor der Hauptversamm-lung zugehen. Der Vorstand hat hier einen Einschätzungs-spielraum. Betroffen ist vor allem die postalische Übersen-dung schriftlicher Dokumente und dies insbesondere dann,wenn sie über Informationsmittler weitergeleitet werdenmüssen (z. B. Depotbanken bei Inhaberaktien) oder insAusland gehen sollen. Maßstab ist nicht der einzelne Aktio-när. Es reicht aus, wenn ein Zugang bei einem nicht uner-heblichen Teil der Aktionäre nicht wahrscheinlich ist. BeiGegenanträgen wird die postalische Zusendung innerhalbder Minimalfrist von zwei Wochen regelmäßig scheitern.Dabei ist auch die erforderliche Zeit für die Vervielfältigungund das Versandhandling in Anschlag zu bringen. Wird vonder Zusendung nach dieser Vorschrift abgesehen, kann eineAnfechtung der Beschlüsse nicht auf den fehlenden Einganggestützt werden. Auch die Abstimmungsvorschläge derKreditinstitute und Aktionärsvereinigungen können regel-mäßig aus Zeitgründen nicht mehr rechtzeitig unterbreitetwerden. In diesem Fall gilt die im NaStraG enthaltene Re-gelung auch bei Inhaberaktien, da gerade ein Ausfall derStimmen der Kleinaktionäre vermieden werden soll.

In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit kann dasAuffinden eines geeigneten Versammlungsortes erheblichepraktische Schwierigkeiten bereiten. Daher kann nachSatz 2 abweichend von § 121 Abs. 5 des Aktiengesetzesund etwaiger Satzungsregelungen ein Ort für die Abhaltungder Hauptversammlung frei bestimmt werden. Damit hat dieGesellschaft die nötige Flexibilität bei der Wahl des Ver-sammlungsortes. Sie ist nicht mehr an bestimmte gesetz-liche oder satzungsmäßige Vorgaben gebunden, sondernkann im Rahmen des für die Aktionäre Zumutbaren jedenOrt wählen. Dies wird in der Regel ein Ort in Deutschland

und ein verkehrstechnisch zumutbarer Ort sein. Es musssich je nach Witterung nicht notwendig um einen überdach-ten Ort handeln (z. B. Stadion). Versammlungsorte im Aus-land können nur in Betracht kommen, wenn dies für dieMehrzahl der Aktionäre zumutbar ist und die Fragen der no-tariellen Beurkundung gelöst sind.

Zu § 17 (Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zurAbgabe von Angeboten)

§ 17 untersagt dem Bieter Angebote, die als invitatio ad of-ferendum ausgestaltet sind, d. h. solche Angebote, bei de-nen auf Seiten des Bieters noch kein Wille zu einer rechtli-chen Bindung vorhanden ist.

Angebote lösen in aller Regel gravierende Folgen für dasZielunternehmen, dessen Management und die Wertpa-pierinhaber der Zielgesellschaft aus. So verändert sich derBörsenkurs des Zielunternehmens bei einem Angebot häu-fig erheblich. Zudem ist das Management des Zielunterneh-mens besonderen Anforderungen ausgesetzt. Es hat eineStellungnahme zu dem Angebot abzugeben, in der es dieAuswirkungen auf die Zielgesellschaft darzustellen und zubeurteilen hat. Bei Übernahmen treten die besonderen Vor-gaben nach § 33 hinzu, denen das Management unterliegt.Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, den Bieter zurAbgabe eines rechtlich verbindlichen Angebots zu ver-pflichten, das nur unter den engen Voraussetzungen der§§ 18 und 21 mit Bedingungen versehen oder geändert wer-den kann.

Der § 17 zu Grunde liegende Gedanke eines angemessenenInteressenausgleichs zwischen Bieter und Zielgesellschaftfindet sich auch in § 3 Abs. 4 Satz 2, nach dem eine Zielge-sellschaft nicht über einen angemessenen Zeitraum hinausin ihrer Geschäftstätigkeit behindert werden darf. Erst rechtmüssen Behinderungen der Zielgesellschaft durch Übernah-meangebote vermieden werden, an die der Bieter nicht ge-bunden ist oder deren Bindung er ohne weiteres lösen kann.

Die Erfahrungen der letzten Jahre in Deutschland haben ge-zeigt, dass bereits heute Angebote mehrheitlich als rechtlichbindende Angebote ausgestaltet werden.

Zu § 18 (Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts desRücktritts und des Widerrufs)

Zu Absatz 1

Aus den in der Begründung zu § 17 dargestellten Erwägun-gen folgt, dass der Bieter grundsätzlich an sein Angebot ge-bunden sein soll. Demgemäss lässt § 18 Abs. 1 bedingteAngebote nur unter engen Voraussetzungen zu.

Unzulässig sind nach Absatz 1 solche Bedingungen, derenEintritt der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Per-sonen, deren Tochterunternehmen oder die Vorgenanntenberatende Personen oder Unternehmen ausschließlich selbstherbeiführen können. Zulässig sind danach beispielsweiseBedingungen, die die Wirksamkeit des Angebots von nochausstehenden kartellrechtlichen oder sonstigen behördlichenEntscheidungen abhängig machen oder an das Erreichen ei-ner bestimmten Beteiligungshöhe knüpfen. Gleiches gilt,sofern die Wirksamkeit des Angebots davon abhängig ge-macht wird, dass während des Verfahrens bestimmte Ände-rungen bei der Zielgesellschaft herbeigeführt werden, diese

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Drucksache 14/7034 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

etwa die für den Bieter interessanten Unternehmensbestand-teile veräußert.Nicht ausgeschlossen durch Absatz 1 wird die Möglichkeit,das Angebot unter der Bedingung einer Zustimmung derGesellschafterversammlung des Bieters abzugeben. DieseMöglichkeit muss dem Bieter eröffnet werden, da er nach§ 10 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich verpflichtet ist, die Ent-scheidung zur Abgabe eines Angebots auch bereits dann zuveröffentlichen, wenn ein Beschluss der Gesellschafterver-sammlung noch nicht vorliegt. Sieht das Angebot einesolche Bedingung vor, ist der Bieter allerdings nach § 25verpflichtet, einen entsprechenden Beschluss seiner Gesell-schafterversammlung noch innerhalb der Annahmefrist her-beizuführen, um Klarheit über den Eintritt oder Ausfall derBedingung zu schaffen. Umgehungstatbestände kann dasBundesaufsichtsamt auf der Grundlage der allgemeinenMissstandsaufsicht (§ 4 Abs. 1 Satz 3) aufgreifen. Anhalts-punkte für eine Umgehung können sich beispielsweise erge-ben, wenn der Bieter, der ein Angebot unter dem Vorbehaltder Zustimmung seiner Gesellschafterversammlung abgibt,eine Gesellschaft im Mehrheitsbesitz ist, bei der die Verwal-tung im Einvernehmen mit dem Mehrheitsgesellschafterhandelt und eine Entscheidung der Gesellschafterversamm-lung des Bieters vor Abgabe der Entscheidung zur Abgabeeines Angebotes nach § 10 Abs. 1 unter Wahrung der Ver-traulichkeit möglich gewesen wäre.

Zu Absatz 2Neben der Vereinbarung von Bedingungen stellen Wider-rufs- oder Rücktrittsvorbehalte eine einfache Möglichkeitfür den Bieter dar, sich von seinem Angebot zu lösen.Absatz 2 schließt daher Angebote aus, die mit entsprechen-den Vorbehalten versehen sind. Hierdurch wird zugleichverhindert, dass eine nach Absatz 1 unzulässige Bedingungals Rücktritts- oder Widerrufsvorbehalt ausgestaltet wirdund so die in Absatz 1 genannten Anforderungen umgangenwerden.

Zu § 19 (Zuteilung bei einem Teilangebot)Grundsätzlich kann der Bieter sein Angebot auf einen be-stimmten Anteil oder auf eine bestimmte Anzahl der Wert-papiere der Zielgesellschaft begrenzen. Hier können Sach-verhalte auftreten, bei denen dem Bieter Annahmeerklärun-gen über eine zu große Anzahl von Wertpapieren zugehen.In diesem Fall wird der Bieter nach § 19 verpflichtet, grund-sätzlich eine verhältnismäßige Zuteilung vorzunehmen.Eine Zuteilung nach anderen Kriterien, beispielsweise nachdem Prioritätsprinzip, ist unzulässig. Die Regelung ist Aus-fluss des in § 3 Abs. 1 verankerten allgemeinen Gleichbe-handlungsgrundsatzes.Von dem Grundsatz der verhältnismäßigen Zuteilung kannnur im Ausnahmefall aus Gründen der Praktikabilität abge-wichen werden. So kann der Bieter beispielsweise pauschaldie vollständige Berücksichtigung kleinerer Bestände vorse-hen, um die andernfalls entstehenden Splitterbeteiligungenzu vermeiden (Beispiel: Eine Zuteilung erfolgt im Verhält-nis 60 : 100, von jedem Wertpapierinhaber, der seinePapiere dem Bieter andient, werden jedoch mindestens40 Stück der Wertpapiere erworben). Beabsichtigt der Bie-ter Ausnahmen von dem Grundsatz der verhältnismäßigenZuteilung, ist es sinnvoll, die geplante Regelung bereits im

Vorfeld mit der Aufsichtsbehörde zu erörtern. Die konkreteZuteilungsregelung ist ebenso wie die Begrenzung des An-gebots auf einen bestimmten Anteil oder eine bestimmteAnzahl in die Angebotsunterlage als ergänzende Angabeaufzunehmen (§ 11 Abs. 4 in Verbindung mit der vorgese-henen und als Anlage 1 abgedruckten Rechtsverordnung).

Die Möglichkeit eines Teilangebots entfällt bei Angeboten,die den Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft zumZiel haben oder dem Kontrollerwerb als Pflichtangebotnachfolgen. Hier ist der Bieter nach §§ 32 in Verbindungmit 39 stets verpflichtet, ein Vollangebot abzugeben, umsämtlichen Aktionären ein Austrittsrecht oder ein alternati-ves Investment zu ermöglichen.

Zu § 20 (Handelsbestand)

Die in § 20 enthaltene Regelung orientiert sich an derbereits für den Bereich der Mitteilungs- und Veröffent-lichungspflichten bei Veränderungen wesentlicher Beteili-gungen geltenden Sonderregelung für Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen (§ 23 WpHG). Sie soll diesen ermögli-chen, ihr Kerngeschäft des Wertpapierhandels auch dannfortzuführen, wenn sie selbst als Bieter, gemeinsam han-delnde Person eines anderen Bieters oder als deren Tochter-unternehmen Beteiligte eines öffentlichen Angebots sind.Die Vorschrift vermeidet Marktirritationen und dient zu-gleich dazu, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes si-cherzustellen.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 bleiben auf Antrag des Bieters Wertpapiereder Zielgesellschaft und Transaktionen in diesen Papierenim Rahmen eines Angebotes unberücksichtigt, sofern dieVoraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Über diese Pa-piere sind keine ergänzenden Angaben in die Angebotsun-terlage aufzunehmen; auch sind die den Bieter während desAngebotsverfahrens und nach Abschluss des Verfahrenstreffenden Veröffentlichungspflichten insoweit nicht an-wendbar. Gleiches gilt im Zusammenhang mit den für Über-nahmen geltenden Vorschriften zur Berechnung des einPflichtangebot auslösenden Stimmrechtsanteils und zur Be-stimmung der Gegenleistung.

Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes ist eine gebun-dene Entscheidung. Liegen die Voraussetzungen des Absat-zes 2 vor, hat das Bundesaufsichtsamt daher kein Ermessen.

Zu Absatz 2

Voraussetzung für den Antrag nach Absatz 1 ist, dass derBieter selbst, die mit ihm gemeinsam handelnde Personoder deren Tochterunternehmen ein Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen ist und die betreffenden Wertpapiere imHandelsbestand gehalten werden oder – sofern ein Erwerbder Wertpapiere noch nicht erfolgt ist – die Papiere im Han-delsbestand gehalten werden sollen. Handelt es sich bei denWertpapieren um stimmberechtigte Aktien, muss zugleichdargelegt werden, dass mit dem Erwerb nicht beabsichtigtist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zunehmen. Sämtliche Voraussetzungen müssen jeweils kumu-lativ bei dem Unternehmen vorliegen, dessen Wertpapierbe-stand nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben soll.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/7034

Zu Absatz 3Nach Absatz 3 unterliegen die Stimmrechte aus Aktien, fürdie eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt wurde, insoweit ei-ner Ausübungssperre, als im Falle eines Angebotes die Vor-schriften über Übernahmeangebote anzuwenden wären oderein Pflichtangebot abzugeben wäre.

Zu Absatz 4Mit der Vorschrift werden die Fälle erfasst, in denen derBieter die Wertpapiere der Zielgesellschaft zunächst imHandelsbestand hält, zu einem späteren Zeitpunkt dieseaber umwidmet, um sie als strategisches Investment im An-lagebestand zu halten. Entscheidet sich der Bieter, die mitihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochter-unternehmen künftig den mit den Stimmrechten verbunde-nen Einfluss in der Hauptversammlung auszuüben, liegt diefür die Erteilung der Befreiung erforderliche Voraussetzungdes § 20 Abs. 2 Nr. 3 nicht mehr vor. Es muss daher sicher-gestellt, sein, dass das Bundesaufsichtsamt unverzüglichüber diese Umwidmung und damit über den Wegfall der Be-freiungsvoraussetzungen informiert wird. Das Bundesauf-sichtsamt ist dann gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG berech-tigt die Befreiung zu widerrufen. Das Gleiche gilt, wenn derBieter seiner Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung nachSatz 1 nicht nachkommt. Die Befreiung erlischt im Übrigendurch Verzicht des Antragstellers, der nach allgemeinenGrundsätzen jederzeit möglich ist. Im Fall der Rücknahmeoder des Widerrufs der Befreiung unterliegt der Adressatdes Verwaltungsaktes ab Zugang der Verfügung den Ver-pflichtungen nach Satz 1. Verzichtet der Begünstigte, er-lischt die Befreiung mit Zugang der Erklärung beim Bun-desaufsichtsamt.

Zu § 21 (Änderung des Angebots)§ 21 ermöglicht dem Bieter, sein Angebot unter bestimmtenVoraussetzungen – ggf. auch mehrfach – zu ändern. Ände-rungen führen nicht dazu, dass das gesamte Verfahren er-neut von Anfang an durchlaufen werden muss. Sie haben je-doch zur Folge, dass sich die Annahmefrist für das Angebotum zwei Wochen verlängert, sofern die Änderungen inner-halb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Annahmefristerfolgen.

Zu Absatz 1Absatz 1 lässt Modifikationen des Angebots durch den Bie-ter während des Verfahrens zu, sofern diese aus Sicht derWertpapierinhaber der Zielgesellschaft zu einer Verbesse-rung des Angebots führen, ihnen über das ursprünglicheAngebot hinausgehende Handlungsmöglichkeiten eröffnenoder zu einer verstärkten rechtlichen Bindung des Bieters ansein Angebot führen.Nach Nummer 1 kann der Bieter die ursprünglich angebo-tene Gegenleistung erhöhen, d. h. einen höheren Geldbetragoder – sofern Wertpapiere angeboten werden – eine größereAnzahl dieser Wertpapiere anbieten.Nach Nummer 2 ist dem Bieter auch erlaubt, den Wertpa-pierinhabern eine andere Gegenleistung anzubieten, soferndiesen weiterhin die Möglichkeit verbleibt, statt der nun-mehr angebotenen Gegenleistung auch die ursprünglicheGegenleistung anzunehmen. Hierdurch kann der Bieter den

Wertpapierinhabern eine Wahlmöglichkeit eröffnen und aufdiese Weise versuchen, die Akzeptanz seines Angebots zuerhöhen.

Nach § 18 kann der Bieter die Wirksamkeit seines Angebotsvon der Bedingung des Erreichens eines bestimmten Min-destanteils der Wertpapiere oder der Stimmrechte abhängigmachen. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ermöglicht dem Bieter, imVerlauf des Verfahrens diese „Akzeptanzschwelle“ herabzu-setzen und so insbesondere in Übernahmesituationen, beidenen das Erreichen der von ihm gesetzten Schwelle bis indie Endphase offen ist, für Klarheit im Hinblick auf dierechtliche Verbindlichkeit seines Übernahmeangebots zusorgen.

Nach Nummer 4 besteht für den Bieter schließlich auch dieMöglichkeit, auf von ihm gesetzte Bedingungen zu verzich-ten. Der Verzicht beseitigt bestehende rechtliche Schwebe-zustände und ist daher im Interesse der Wertpapierinhaber,denen gegenüber ein Angebot abgegeben wird.

Die oben genannten Änderungen sind bis zu einem Werktagvor Ablauf der Annahmefrist zulässig. Für die Wahrung derFrist von einem Werktag ist auf die Veröffentlichung derÄnderung nach Absatz 2 abzustellen.

Zu Absatz 2Der Bieter hat die Änderung des Angebots unverzüglich zuveröffentlichen. In der Veröffentlichung hat er auf das mitder Änderung verbundene Rücktrittsrecht nach Absatz 4hinzuweisen. Die Veröffentlichung hat in der gleichen Artund Weise wie die Veröffentlichung der Angebotsunterlagezu erfolgen.

Zu Absatz 3Da die Änderung das Angebot modifiziert, gelten für siegrundsätzlich die Regelungen für Angebote (§ 11 Abs. 1Satz 2 bis 5, Abs. 3) entsprechend. Insbesondere muss dieÄnderung – wie auch das Angebot – in deutscher Spracheund in einer verständlichen Form abgefasst sein. Auch fin-den die Haftungsregeln für unrichtige Angebotsunterlagennach § 12 und das Finanzierungserfordernis nach § 13 ent-sprechend Anwendung, falls die Änderung eine Erhöhungder Gegenleistung vorsieht. Das Bundesaufsichtsamt hat dieÄnderung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 zu untersagen, falls dieseoffensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt.

Zu Absatz 4Die Annahme des geänderten Angebots soll sämtlichenEmpfängern des ursprünglichen Angebots, d. h. auch denWertpapierinhabern, die das ursprüngliche Angebot bereitsangenommen haben, ermöglicht werden. Absatz 4 räumtden letztgenannten Wertpapierinhabern daher ein gesetzli-ches Rücktrittsrecht bis zum Ablauf der Annahmefrist, diesich unter den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen umzwei Wochen verlängert, ein.

Zu Absatz 5Wird das Angebot geändert, muss den Wertpapierinhaberngenügend Zeit verbleiben, um über das neue Angebot zuentscheiden. Nach Absatz 5 Satz 1 verlängert sich daher dieAnnahmefrist um zwei Wochen, sofern die Änderung inner-

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Drucksache 14/7034 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

halb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Annahmefristerfolgte.Die Verlängerung der Annahmefrist gilt nach Satz 2 auch,falls das geänderte Angebot gegen Rechtsvorschriften ver-stößt. Hierdurch wird vermieden, dass ein Streit über dieZulässigkeit eines geänderten Angebots am Markt Unklar-heit über die Annahmefrist auslöst.

Zu Absatz 6Um zu vermeiden, dass die in Absatz 5 angeordnete Verlän-gerung der Annahmefrist bei Änderungen vom Bieter alsMittel eingesetzt wird, durch mehrfache Änderungen desAngebots die Zielgesellschaft über einen angemessenenZeitraum hinaus in ihrer Geschäftstätigkeit zu behindern,sind erneute Änderungen des Angebots während der zwei-wöchigen Verlängerung der Annahmefrist unzulässig. Zu-gleich wird hierdurch sichergestellt, dass den Wertpapierin-habern für ihre Entscheidung über das Angebot in jedemFall zwei Wochen nach der letzten Änderung des Bietersverbleiben.

Zu § 22 (Konkurrierende Angebote)

Zu Absatz 1Absatz 1 enthält eine Definition konkurrierender Angebote.Danach sind konkurrierende Angebote solche Angebote, diewährend der Annahmefrist eines laufenden Angebots voneinem Dritten abgegeben werden.

Zu Absatz 2Konkurrierende Angebote führen dazu, dass den Wertpa-pierinhabern der Zielgesellschaft neben der Annahme oderAblehnung des ursprünglichen Angebots eine weitere Ent-scheidungsmöglichkeit eröffnet wird. Dabei wird der Ab-lauf der Annahmefrist des später abgegebenen konkurrie-renden Angebots regelmäßig hinter dem Ablauf der Annah-mefrist des ursprünglichen Angebots liegen. Um hier fürbeide Angebote gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen,bestimmt Absatz 2 Satz 1, dass sich in diesem Fall der Ab-lauf der Annahmefrist für das ursprüngliche Angebot nachdem Ablauf der Annahmefrist für das konkurrierende Ange-bot bestimmt.Nach Absatz 2 Satz 2 orientiert sich die Annahmefrist desursprünglichen Angebots auch im Fall einer Änderung deskonkurrierenden Angebots an der Annahmefrist des letzt-genannten Angebots. In diesem Fall gilt daher die in § 21Abs. 4 vorgesehene Verlängerung der Annahmefrist für daskonkurrierende Angebot auch für das ursprüngliche Ange-bot. Ferner ist nach Satz 2 unerheblich, ob das konkurrie-rende Angebot untersagt wird oder gegen Rechtsvorschrif-ten verstößt. Hierdurch soll vermieden werden, dass Strei-tigkeiten über nicht ordnungsgemäße konkurrierende Ange-bote zu Zweifelsfragen bei der Bestimmung des Ablaufs derAnnahmefrist des ursprünglichen Angebots führen.

Zu Absatz 3Absatz 3 räumt den Empfängern des Angebots, die diesesAngebot bereits angenommen haben, ein gesetzliches Rück-trittsrecht bis zum Ablauf der Annahmefrist nach Absatz 2ein. Hierdurch soll diesen die Möglichkeit eröffnet werden,

nunmehr an Stelle des ursprünglichen Angebots das kon-kurrierende Angebot anzunehmen. Die Möglichkeit desRücktritts besteht allerdings nur, sofern die Annahme desursprünglichen Angebots vor Veröffentlichung der Ange-botsunterlage des konkurrierenden Angebots erfolgte, da abdiesem Zeitpunkt beide Angebote vorliegen und der Wert-papierinhaber die Möglichkeit hat, sich in Kenntnis allerUmstände endgültig für eines der beiden Angebote zu ent-scheiden.

Zu § 23 (Veröffentlichungspflichten des Bieters nachAbgabe des Angebots)

Zu Absatz 1

Absatz 1 soll während des Verfahrens am Markt Transpa-renz über die Beteiligung des Bieters, der mit ihm gemein-sam handelnden Personen und deren Tochtergesellschaftenan der Zielgesellschaft sowie über die Akzeptanz des Ange-bots schaffen.

Der Bieter wird zum einen verpflichtet, die aktuelle Höhedes Wertpapier- und Stimmrechtsbestands an der Zielgesell-schaft dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen und zu veröf-fentlichen. Um den Angebotsempfängern ein umfassendesBild über die Beteiligungsverhältnisse zu verschaffen ist,sind die Angaben nicht auf diejenigen Wertpapiere der Ziel-gesellschaft beschränkt, die Gegenstand des Angebots sind,sondern umfassen sämtliche Wertpapiere der Zielgesell-schaft im Sinne des § 2 Abs. 2.

Darüber hinaus hat der Bieter die sich aus den ihm zugegan-genen Annahmeerklärungen ergebende Anzahl der Wertpa-piere einschließlich der Höhe der Wertpapier- und Stimm-rechtsanteile anzugeben. Hierdurch soll den Empfängerndes Angebots ein Überblick über die Akzeptanz des Ange-bots vermittelt werden.

Die Informationen sind nach Nummer 1 während der Ange-botsfrist zunächst wöchentlich, in der letzten Woche täglich,mitzuteilen und zu veröffentlichen. Die tägliche Informa-tionspflicht in der letzten Woche vor Ablauf der Annahme-frist trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Großteil derWertpapierinhaber, insbesondere die institutionellen Inves-toren, regelmäßig erst sehr kurz vor Ablauf der Frist eineEntscheidung über die Annahme des Angebots treffen.

Durch die in Nummer 2 vorgesehene Mitteilungs- und Ver-öffentlichungspflicht nach Ablauf der Annahmefrist soll derMarkt unverzüglich über den endgültigen Ausgang desAngebotsverfahrens informiert werden. Bei erfolgreichenÜbernahmeangeboten werden die Aktionäre durch die Ver-öffentlichung zugleich informiert, dass nunmehr die Mög-lichkeit einer erneuten Annahme innerhalb der weiteren An-nahmefrist nach § 16 Abs. 2 besteht.

Die in Nummer 3 vorgesehene Mitteilungs- und Veröffentli-chungspflicht betrifft ausschließlich Übernahmeangebote,da nur bei diesen eine weitere Annahmefrist nach § 16Abs. 2 vorgesehen ist. Auch hier ist es angezeigt, den Marktüber den endgültigen Ausgang des Verfahrens zu informie-ren. Die Pflicht besteht nicht, sofern der Bieter das Über-nahmeangebot vom Erwerb eines Mindestanteils der Aktienabhängig gemacht hat und dieser Mindestanteil nicht er-reicht wurde, da in diesem Fall eine weitere Annahmefristnicht vorgesehen ist.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/7034

Die Veröffentlichung hat gemäß § 14 Abs. 3 zu erfolgen.Dem Bundesaufsichtsamt ist über die Veröffentlichung einBeleg zu übersenden. Die Grundsätze des § 31 Abs. 6 geltenentsprechend.

Zu Absatz 2In Ergänzung zu Absatz 1 ordnet Absatz 2 bei erfolgreichenÜbernahmeangeboten und bei Pflichtangeboten zusätzlicheMitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für den Bieteran. Die Informationspflichten betreffen Transaktionen desBieters und mit diesem gemeinsam handelnder Personen„außerhalb des Angebotsverfahrens“. Gemeint sind hiermitzum einen Erwerbsvorgänge, die während des Übernahme-verfahrens erfolgen, deren Grundlage aber nicht Annah-meerklärungen von Aktionären auf das Übernahmeangebotdes Bieters sind, und zum anderen solche Erwerbsvorgänge,die innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Ergeb-nisses nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgen. Die in Absatz 2 gefor-derten Informationen sind für die von einer Übernahmebetroffenen Aktionäre im Hinblick auf die in § 31 Abs. 4und 5 enthaltenen Nachbesserungsansprüche von Bedeu-tung; die in § 31 Abs. 6 enthaltenen Regelungen zur Gleich-behandlung schuldrechtlicher Vereinbarungen mit Erwerbs-vorgängen und zur Ausübung gesetzlicher Bezugsrechtegelten entsprechend.

Zu § 24 (Grenzüberschreitende Angebote)In vielen Fällen befindet sich zumindest ein Teil der Wert-papiere, die Gegenstand des Angebots sind, in ausländischerHand. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Wertpa-piere der Zielgesellschaft oder Zertifikate, die diese Wertpa-piere vertreten (Depositary Receipts), in anderen Staatenzum Handel zugelassen sind. Die Folge kann sein, dass einAngebot grenzüberschreitende Wirkung entfaltet und demRecht mehrerer Staaten, auch außerhalb des EuropäischenWirtschaftsraums, unterfällt (vgl. für die Vereinigten Staa-ten beispielsweise die Rule „Cross-Border Tender and Ex-change Offers, Business Combinations and Rights Offe-rings“ der US-amerikanischen Börsen- und Wertpapierauf-sichtsbehörde SEC vom 24. Januar 2000). In diesem Fallhat ein Bieter bei einem öffentlichen Angebot nicht nur in-ländische Vorschriften zu beachten, sondern zugleich auchdie Regeln des betreffenden anderen Staates einzuhalten.Aus der vorgenannten Situation können für den Bieter Kon-flikte resultieren. So kann das ausländische Recht beispiels-weise dem WpÜG widersprechende Anordnungen vorse-hen; auch kann der Bieter auf Grund der Dauer des aufsicht-lichen Verfahrens im Ausland daran gehindert sein, dieVeröffentlichungspflichten nach dem WpÜG einzuhalten.Konflikte sind in der Praxis bislang insbesondere im Zu-sammenhang mit Angeboten aufgetreten, die dem Rechtvon Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumsunterlagen.§ 24 sieht daher vor, dass das Aufsichtsamt dem Bieter aufAntrag gestatten kann, bestimmte Wertpapierinhaber vondem Angebot auszunehmen, um die dargestellten Konfliktezu vermeiden. Voraussetzung hierfür ist stets, dass dem Bie-ter auf Grund der grenzüberschreitenden Wirkung ein An-gebot an alle Wertpapierinhaber unzumutbar ist. Dabei führteine aus der grenzüberschreitenden Wirkung seines Ange-bots resultierende finanzielle Mehrbelastung des Bieters

nicht bereits zur Unzumutbarkeit. Erforderlich ist vielmehr,dass es für den Bieter – z. B. auf Grund der erforderlichenMitwirkung ausländischer Aufsichtsbehörden und derenEntscheidungspraxis – bereits zu Beginn des Verfahrensvorhersehbar ist, dass er auch bei Anwendung aller Sorgfaltnicht in der Lage sein wird, die rechtlichen Vorgaben einzu-halten. Unzumutbar ist ein solches Angebot stets, wenn esdem Bieter unmöglich ist, die rechtlichen Vorgaben einzu-halten.In jedem Fall hat der Bieter gegenüber dem Bundesauf-sichtsamt die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach§ 24 eingehend darzustellen und zu belegen. Bei der Ent-scheidung des Aufsichtsamtes handelt es sich um eineErmessensentscheidung, die mit Nebenbestimmungen undAuflagen versehen werden kann.

Zu § 25 (Beschluss der Gesellschafterversammlung desBieters)

§10 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet den Bieter, unabhängig vondem Erfordernis einer Einschaltung seiner Gesellschafter-versammlung die Entscheidung zur Abgabe eines Angebotsunverzüglich zu veröffentlichen. Ist die Zustimmung derGesellschafterversammlung des Bieters zu dem Angebot er-forderlich, wird dieser somit die Rechtswirkung seines An-gebots von einer Entscheidung seiner Gesellschafterver-sammlung abhängig machen. In diesem Fall ist der Bieternach § 25 verpflichtet, den erforderlichen Beschluss unver-züglich, spätestens jedoch bis zum fünften Werktag vor Ab-lauf der Annahmefrist herbeizuführen. Entscheidend isthierbei die Beschlussfassung, nicht die Bestandskraft desBeschlusses. Somit ist den Empfängern des Angebots recht-zeitig vor Ablauf der Annahmefrist bekannt, ob die ggf.erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlungdes Bieters zu dem Angebot vorliegt.

Zu § 26 (Sperrfrist)

Zu Absatz 1Absatz 1 ordnet eine Sperrfrist von einem Jahr zum Schutzvon Zielgesellschaften an, deren Wertpapiere bereits Ziel ei-nes öffentlichen Angebotes waren. Nach Satz 1 ist ein er-neutes Angebot durch einen Bieter unzulässig, dem ein frü-heres Angebot nach § 15 untersagt wurde. Gleiches gilt,wenn der Bieter zwar ein Angebotsverfahren durchgeführthat, dieses jedoch auf Grund der mangelnden Akzeptanz derWertpapierempfänger gescheitert ist. In beiden Fällen über-wiegt das Interesse der Zielgesellschaft an einer ungestörtenFortführung ihrer Geschäftstätigkeit das Interesse eines Bie-ters, kurze Zeit später erneut ein Angebotsverfahren durch-zuführen.Hat der Bieter durch zwischenzeitliche Erwerbe die Voraus-setzungen für ein Pflichtangebot ausgelöst, gilt die Sperr-frist nicht, da anderenfalls die den sich regelwidrig verhal-tenden oder erfolglosen Bieter treffende Sanktion einerSperrfrist zu Lasten der Minderheitsaktionäre, die durch dieRegeln über ein Pflichtangebot geschützt werden sollen,auswirken würde.

Zu Absatz 2In der Praxis können Fälle auftreten, bei denen sich dieSperrfrist auf Grund unerwarteter Entwicklungen bei der

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Drucksache 14/7034 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zielgesellschaft als unbillig erweisen kann. So kann bei-spielsweise ein Bieter, dessen eigenes Angebot vor einigenMonaten erfolglos war, von der Zielgesellschaft, die demVersuch einer Übernahme durch einen Dritten ausgesetztist, gebeten werden, als weißer Ritter ein konkurrierendesAngebot abzugeben. Hier schafft die in Absatz 2 enthalteneRegelung die Möglichkeit für das Bundesaufsichtsamt, vondem Verbot eines erneuten Angebots eine Ausnahme zu be-willigen. Voraussetzung ist in jedem Fall, das die Zielgesell-schaft, die durch die Sperrfrist geschützt werden soll, derBefreiung zustimmt.Da die Gefahr besteht, dass die Zustimmung der Zielgesell-schaft, die durch den Vorstand vertreten wird, von sach-fremden Erwägungen, beispielsweise der Inaussichtstel-lung einer lukrativen Position nach einer erfolgreichenÜbernahme, beeinflusst wird, steht die Befreiung im Ermes-sen des Bundesaufsichtsamtes.

Zu § 27 (Stellungnahme des Vorstands der Zielgesellschaft)

Zu Absatz 1Ein wichtiges Ziel des Gesetzes besteht in der Schaffungvon Transparenz für die Beteiligten eines Angebotsverfah-rens. Demgemäß stellt § 3 Abs. 2 unter anderem den allge-meinen Grundsatz auf, dass alle Wertpapierinhaber der Ziel-gesellschaft über ausreichende Informationen verfügenmüssen, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot ent-scheiden zu können. Zu diesen Informationen gehört auchdie Beurteilung des Angebots durch den Vorstand der Ziel-gesellschaft. Absatz 1 Satz 1 verpflichtet daher den Vor-stand, eine Stellungnahme zu dem Angebot sowie zu jederseiner Änderungen abzugeben und zu begründen. Durch dieStellungnahme kommt der Vorstand zugleich seiner gesell-schaftsrechtlichen Verpflichtung zur sachgerechten Wahr-nehmung der in der Gesellschaft zusammentreffenden Inte-ressen nach, deren Träger neben den Aktionären die Arbeit-nehmer und das Gemeinwohl sind und deren ggf. diver-gierenden Interessen im Wege praktischer Konkordanzauszugleichen sind.Die Stellungnahme des Vorstands kann sowohl zustimmen-den als auch ablehnenden Charakter haben; im Einzelfall istauch eine Stellungnahme denkbar, die sich einer konkretenHandlungsempfehlung an die Aktionäre enthält. In jedemFall steht es jedoch dem Vorstand und seinen einzelnen Mit-gliedern – ebenso wie den Mitgliedern des Aufsichtrats –frei, ihre Auffassung zu dem Angebot öffentlich zu verlaut-baren, sofern sich aus allgemeinen gesellschaftsrechtlichenGrundsätzen nicht anderes ergibt.Nach Satz 2 muss die Stellungnahme des Vorstands insbe-sondere eingehen auf die voraussichtlichen Folgen eines er-folgreichen Angebots für die Zielgesellschaft, ihre Arbeit-nehmer und die Standorte der Gesellschaft sowie die vomBieter mit dem Angebot verfolgten Ziele. Grundlage derStellungnahme werden hierbei insbesondere die Angabendes Bieters in der Angebotsunterlage über seine strategischePlanung im Hinblick auf die Zielgesellschaft sein. Zudemhaben die Mitglieder des Vorstands, soweit sie Inhaber vonWertpapieren der Zielgesellschaft sind, Auskunft darüber zugeben, ob sie beabsichtigen, das Angebot anzunehmen.Angesichts der erheblichen Bedeutung, die der Stellung-nahme des Vorstands der Zielgesellschaft bei öffentlichen

Angeboten, insbesondere bei Übernahmeangeboten bei-gemessen wird, ist es für den Vorstand in aller Regel ange-zeigt, diese mit dem Aufsichtsrat vorab zu erörtern. Kom-men Vorstand und Aufsichtsrat zu einer übereinstimmendenBewertung des Angebots, kann zudem durch Abgabe einergemeinsamen Stellungnahme deren Gewicht erhöht werden.

Zu Absatz 2

Übermitteln der zuständige Betriebsrat bzw. die Arbeitneh-mer dem Vorstand der Zielgesellschaft eine Stellungnahmezu dem Angebot, hat der Vorstand diese Stellungnahme sei-ner Stellungnahme beizufügen. Die Regelung bezweckt,dass die Wertpaperinhaber nicht nur über die Position desVorstands, sondern auch über die Haltung der Arbeitnehmerder Zielgesellschaft zu dem Angebot informiert werden.

Die Frage, welcher Betriebsrat bei der Zielgesellschaft zu-ständig ist, folgt bei § 27 Abs. 2 den gleichen Grundsätzenwie bei § 10 Abs. 5 Satz 2; auf die Begründung zur letztge-nannten Vorschrift wird verwiesen.

Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des Vorstandes zur un-verzüglichen Veröffentlichung seiner Stellungnahme. Fürden Vorstand der Zielgesellschaft wird es daher regelmäßigangezeigt sein, bereits bei Übermittlung der Angebotsunter-lage des Bieters an die Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 4Satz 2 Kontakt mit dem zuständigen Betriebsrat bzw. denArbeitnehmern aufzunehmen, um abzuklären, ob und wanneine Stellungnahme der Arbeitnehmerseite zu erwarten ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält verfahrensrechtliche Vorgaben. Die Stel-lungnahme ist unverzüglich nach Veröffentlichung der An-gebotsunterlage und deren Änderungen zu veröffentlichen.Dies schließt nicht aus, dass die Stellungnahme gleichzeitigmit der Angebotsunterlage veröffentlicht wird, was denkbarist, wenn Verhandlungen zwischen dem Bieter und der Ziel-gesellschaft vorausgegangen sind und der Vorstand der Ziel-gesellschaft seinen Wertpapierinhabern die Annahme desAngebotes empfehlen will. Die Form der Veröffentlichungist identisch mit der Veröffentlichung der Angebotsunter-lage durch den Bieter.

Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist die Stellungnahmeden Arbeitnehmern bzw. deren Vertretungen zu übermitteln.Nach Veröffentlichung ist dem Bundesaufsichtsamt ein Be-leg zu übersenden.

Zu § 28 (Werbung)

Die internationalen Erfahrungen haben gezeigt, dass Ange-bote regelmäßig von intensiven Werbemaßnahmen begleitetwerden. Um hier Missständen zu begegnen, kann das Bun-desaufsichtsamt bestimmte Arten der Werbung nach § 28Abs. 1 untersagen. Dabei ist nicht erforderlich, dass bereitsMissstände eingetreten sind; auch vorbeugende Maßnah-men sind zulässig. Die Maßnahmen können sowohl den In-halt auch den Umfang der Werbung und die zu ihrer Über-mittlung eingesetzten Medien zum Gegenstand haben.

Das Bundesaufsichtsamt kann nicht nur einzelnen Werbe-maßnahmen begegnen, sondern auch generell bestimmteWerbemaßnahmen oder Werbemethoden untersagen. Nach

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/7034

Absatz 2 ist vor allgemeinen Maßnahmen der Beirat zu hö-ren.

Die Vorschrift ist § 23 KWG und § 36b WpHG nachgebil-det.

Zu Abschnitt 4 (Übernahmeangebote)

Zu § 29 (Begriffsbestimmungen)

Abschnitt 4 enthält Sonderregelungen für Übernahmeange-bote. § 29 definiert die zentralen Begriffe „Übernahmeange-bot“ und „Kontrolle“.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 sind Übernahmeangebote solche Angebote,die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind. Der Ange-botsbegriff ist in § 2 Abs. 1 definiert, der Begriff der Kont-rolle in § 29 Abs. 2. Ein Angebot ist dann auf den Erwerbder Kontrolle gerichtet, wenn – bei einer Annahme des An-gebots in dem vom Bieter beabsichtigten Umfang durch alleangesprochenen Aktionäre – der Bieter unter Berücksichti-gung seiner eigenen Stimmrechte und der ihm nach § 30 zu-zurechnenden Stimmrechte die Kontrolle erlangt.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 ist von einer Kontrolle auszugehen, wennmindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesell-schaft gehalten werden. Für die Berechnung sind dieStimmrechte maßgeblich, über die der Bieter selbst verfügtund die ihm nach § 30 zuzurechnen sind.

Die Grenze von 30 Prozent orientiert sich an Regelungen inanderen europäischen Staaten. So sehen Frankreich, Italien,Österreich, die Schweiz und das Vereinigte KönigreichGrenzwerte von 30 Prozent oder 1/3 der Stimmrechte vor.Darüber hinaus zeigen auch die Präsenzen in den Hauptver-sammlungen börsennotierter deutscher Unternehmen, dassmit einer Beteiligung von 30 Prozent an dem Unternehmenin den meisten Fällen eine Hauptversammlungsmehrheit be-steht. Durch eine niedrigere Kontrollschwelle (z. B. 25 Pro-zent) würde den Unternehmen auf Grund der Regelung überPflichtangebote die Möglichkeit genommen, gesellschafts-rechtliche Minderheitsbeteiligungen zu erwerben. Gegeneine höhere Kontrollschwelle spricht der internationale Ver-gleich und die in der Praxis bestehenden Hauptversamm-lungspräsenzen.

Bei der Berechnung der prozentualen Höhe der Stimm-rechte und bei der Kontrollschwelle ist jeweils auf die abso-lute Zahl der Stimmrechte, nicht auf die Hauptversamm-lungspräsenzen der jeweiligen Gesellschaft abzustellen.Diese Betrachtungsweise hat den Vorteil klarer, für denMarkt erkennbarer Vorgaben und erleichtert die Ermittlungder Beteiligungsverhältnisse.

Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Stimmrechte, an-hand derer die Schwelle von 30 Prozent zu ermitteln ist,sind auch Aktien zu berücksichtigen, bei denen Hindernissebei der Ausübung der Stimmrechte bestehen. Dies ent-spricht bereits der herrschenden Meinung für die Parallel-regelung in § 21 WpHG und gilt insbesondere auch füreigene Aktien der Gesellschaft, der keine Stimmrechte ausden Aktien zustehen.

Unberührt bleibt der Kontrollbegriff nach anderen Geset-zen, insbesondere nach GWB.

Zu § 30 (Zurechnung von Stimmrechten)

§ 30 rechnet unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2Stimmrechte aus Aktien, die nicht im Eigentum des Bietersstehen, diesem für die Berechnung des Stimmrechtsanteilsnach § 29 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 zu. Die Zurechnungsvor-schrift orientiert sich an der in § 22 WpHG enthaltenen bis-herigen Zurechnungsvorschrift, modifiziert diese allerdingsin mehrfacher Hinsicht. Die Modifikationen sind durch diemit Anwendung der letztgenannten Vorschrift in der Praxisgewonnenen Erfahrungen veranlasst. Sie dienen zum einender Klarstellung bestimmter Sachverhalte, deren Einord-nung in der Praxis zu Zweifelsfragen Anlass gegeben hat.Zum anderen sollen bestehende Lücken bei der Zurechnunggeschlossen werden.

Die in § 22 WpHG enthaltenen Tatbestände werden entspre-chend den in § 30 enthaltenen Zurechnungstatbeständen an-gepasst. Hierdurch werden Irritationen am Kapitalmarktvermieden, die bei unterschiedlichen Zurechnungsmetho-den auftreten würden.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Nummer 1Nach Nummer 1 sind dem Bieter Stimmrechte aus Aktiender Zielgesellschaft, die einem Tochterunternehmen desBieters gehören, zuzurechnen. Tochterunternehmen sind in§ 2 Abs. 6 definiert. Die Definition geht über den bislang in§ 22 Abs. 3 WpHG enthaltenen Begriff des kontrolliertenUnternehmens hinaus, dem ausschließlich das Control-Kon-zept zugrunde lag, führt dieses fort und erweitert es um Ele-mente des Konzern-Konzepts. Die Regelung ist im Hinblickauf Artikel 3 der sog. Transparenzrichtlinie (Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die beiErwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung aneiner börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden In-formationen, ABl. Nr. L 348, S. 62) europarechtlich unbe-denklich. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 2Abs. 6 verwiesen.

Der Begriff des „Gehörens“ ist in Nummer 1 und 2 imSinne zivilrechtlichen Eigentums zu verstehen. Entschei-dend ist die Rechtsstellung als Aktionär.

Nach Absatz 1 Satz 3 werden Stimmrechte des Tochter-unternehmens dem Bieter in voller Höhe zugerechnet.Eine vollumfängliche Zurechnung ist geboten, da sich derEinfluss des Bieters bei Bestehen einer Kontrollsituationnach § 29 Abs. 2 auch auf sämtliche Stimmrechte des Toch-terunternehmens und nicht nur auf einen Teil der Stimm-rechte erstreckt.

Die Zurechnungsvorschrift ersetzt den bisher in § 22 Abs. 1Nr. 2, Abs. 3 WpHG enthaltenen Zurechnungstatbestand.

Zu Nummer 2Nach Nummer 2 werden Stimmrechten des Bieters auchStimmrechte zugerechnet, die einem Dritten gehören undvon diesem für Rechnung des Bieters gehalten werden. Die

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Drucksache 14/7034 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zurechnungsvorschrift entspricht dem bisher in § 22 Abs. 1Nr. 1 WpHG enthaltenen Zurechnungstatbestand. Die bis-lang in Nummer 1 enthaltene Einbeziehung von Tochter-unternehmen des Bieters in entsprechende Rechtsverhält-nisse nach Nummer 1 erfolgt nun generell für alle Zurech-nungstatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 1 in dessen Satz 2.

Zu Nummer 3

Nach Nummer 3 sind auch Stimmrechte aus Aktien zuzu-rechnen, die der Bieter einem Dritten als Sicherheit übertra-gen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimm-rechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht,die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Bie-ters auszuüben. Die Zurechnungsvorschrift ist weiter als derbisher in § 22 Abs. 1 Nr. 4 WpHG enthaltene Zurech-nungstatbestand, da eine Zurechnung nun nur noch dannentfällt, wenn der Dritte die Absicht bekundet, die Stimm-rechte weisungsunabhängig auszuüben.

Zu Nummer 4

Nummer 4 erfasst Stimmrechte aus Aktien, an denen zu-gunsten des Bieters ein Nießbrauch bestellt ist. Die Zurech-nungsvorschrift entspricht dem bisher in § 22 Abs. 1 Nr. 5WpHG enthaltenen Zurechnungstatbestand.

Zu Nummer 5

Zuzurechnen sind nach Nummer 5 auch Stimmrechte ausAktien, die der Bieter durch eine Willenserklärung erwer-ben kann. Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzverwendet den Begriff des Erwerbs grundsätzlich im engenSinne, d. h. im Sinne der Erlangung des Eigentums. An denStellen, an denen schuldrechtliche Grundgeschäfte demEigentumserwerb gleichgestellt werden, ist dies im Gesetzausdrücklich angeordnet (§ 31 Abs. 6, § 23 Abs. 1 Satz 2,Abs. 2 Satz 2). Nach Nummer 5 werden daher nur solcheSachverhalte erfasst, auf Grund derer zum Eigentumser-werb der Aktien durch den Bieter nur noch seine Willenser-klärung erforderlich ist. Fallgestaltungen, bei denen es zumErwerb der Mitwirkung eines Dritten bedarf, scheiden somitaus. Schuldrechtliche Vereinbarungen, die einen Lieferan-spruch beinhalten oder – z. B. im Fall des Erwerbs vonWandelanleihen oder von Optionen, die erst das Recht zumAbschluss eines Kaufvertrags einräumen – einen solchenerst begründen, lösen daher keine Zurechnung nachNummer 5 aus. Dieses Ergebnis ist vor dem Hintergrundgeboten, dass eine Zurechnung von Stimmrechten – mit dergravierenden Folge eines Pflichtangebots – nur dann ge-rechtfertigt ist, wenn der Bieter über eine Position verfügt,die die Ausübung der Stimmrechte nicht von Unwägbarkei-ten abhängig macht, die der Bieter nicht beeinflussen kann.Diese können beispielsweise darauf beruhen, dass dem Ver-käufer Einwendungen oder ein Rücktrittsrecht zustehenoder er seine Lieferverpflichtungen nicht erfüllen kann.

Die Zurechnungsvorschrift entspricht dem bisher in § 22Abs. 1 Nr. 6 WpHG enthaltenen Zurechnungstatbestand.Die Einbeziehung von Konstellationen, an denen Tochter-unternehmen des Bieters beteiligt sind, erfolgt nun in § 30Abs. 1 Satz 2.

Zu Nummer 6

Nach Nummer 6 sind dem Bieter auch Stimmrechte zuzu-rechnen, die ihm anvertraut sind, sofern er die Stimmrechteaus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann,wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen.Ein besonderes Verwahrungsverhältnis hinsichtlich der Ak-tien ist nicht (mehr) erforderlich, so dass hier auch Rechts-verhältnisse in Betracht kommen, bei denen die Aktien, de-ren Stimmrechte der Bieter nach eigenem Ermessen aus-üben kann, nicht beim Bieter, sondern bei einem Drittenverwahrt werden.

Die Zurechnungsvorschrift ersetzt und erweitert den bisherin § 22 Abs. 1 Nr. 7 WpHG enthaltenen Zurechnungstatbe-stand.

Zu Satz 2 und 3

Nach Satz 2 stehen dem Bieter für die Zurechnung nachSatz 1 Nr. 2 bis 6 Tochterunternehmen des Bieters gleich.Durch die Regelung wird die bislang nur für die Zurech-nungstatbestände des § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 WpHGgeltende Gleichstellung von Tochterunternehmen des Bie-ters mit dem Bieter auf sämtliche Zurechnungstatbeständeerweitert.

Zu Satz 3 wird auf die Begründung zu Satz 1 Nr. 1 verwie-sen.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 werden dem Bieter auch Stimmrechte einesDritten aus Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mitdem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhal-ten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Ver-einbarung oder in sonstiger Weise abstimmt. Hier werdenauch Verhaltenweisen erfasst, die international unter demBegriff des „acting in concert“ zusammengefasst werden.Ergänzend wird auf die Begründung zu § 2 Abs. 5 verwie-sen. Ausgenommen von der Zurechnung sind einzelfallbe-zogene Vereinbarungen über die Ausübung von Stimmrech-ten. Die Stimmrechte Dritter werden dem Bieter in vollerHöhe zugerechnet.

Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten giltAbsatz 1 entsprechend. Liegen beim Dritten Sachverhaltevor, die – wäre er Bieter im Sinne des Absatzes 1 – zu einerZurechnung von Stimmrechten bei ihm führen würden, sinddiese Stimmrechte daher nach Absatz 2 auch dem Bieter zu-zurechnen.

Absatz 2 ersetzt und erweitert den bisher in § 22 Abs. 1Nr. 3 WpHG enthaltenen Zurechnungstatbestand.

Zu § 31 (Gegenleistung des Bieters)

§ 31 regelt Art und Höhe der vom Bieter bei Übernahmean-geboten zu gewährenden Gegenleistung. Die Regelung giltentsprechend den bereits im Allgemeinen Teil der Begrün-dung unter II.4 dargestellten Erwägungen sowohl fürPflichtangebote (vgl. § 39) als auch für Übernahmeange-bote.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/7034

Zu Absatz 1Absatz 1 enthält den Grundsatz zur Bestimmung der Gegen-leistung. Danach hat der Bieter den Aktionären eine ange-messene Gegenleistung anzubieten.Maßgebliche Kriterien für den Wert der Gegenleistung sindnach Satz 2 grundsätzlich neben dem durchschnittlichenBörsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft auch im Vorfeldeiner beabsichtigten Übernahme erfolgte Erwerbe durch denBieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder derenTochterunternehmen. Konkretisierungen hinsichtlich derArt der Gegenleistung erfolgen in den Absätzen 2 und 3; fürErwerbe des Bieters und mit ihm handelnder Personen wäh-rend und nach Abschluss des Verfahrens enthalten die Ab-sätze 4 und 5 Spezialregelungen.Von einer näheren gesetzlichen Regelung der Höhe der Ge-genleistung im Gesetz wird abgesehen. Vorbild hierfür sinddie umwandlungsrechtlichen Regelungen zur Barabfindung(§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 UmwG), die eben-falls auf das Erfordernis der Angemessenheit einer Barab-findung verweisen, ohne im Einzelnen auszuführen, welcheKriterien zur näheren Bestimmung der Angemessenheit her-anzuziehen sind. Angesichts der Sachnähe beider Gebieteund der Vielgestaltigkeit der möglichen zu regelnden Sach-verhalte ist dieses Vorgehen angezeigt.Bei Übernahmeverfahren bestehen jedoch enge zeitlicheVorgaben für die Verfahrensbeteiligten. Zudem ist sowohlfür die Praxis als auch die Aufsicht aus Gründen der Rechts-sicherheit und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten dierechtsverbindliche Festlegung von Eckpunkten zur Bestim-mung der Angemessenheit wünschenswert. Diese Eck-punkte müssen zudem bei Bedarf kurzfristig modifiziertwerden können, um die in der Praxis gewonnenen Erfahrun-gen zu berücksichtigen. Um diesen Zielen Rechnung zu tra-gen, ist in Absatz 7 vorgesehen, dass das Bundesministe-rium der Finanzen in einer Rechtsverordnung nähere Be-stimmungen über die Angemessenheit der Gegenleistungerlassen kann. Der Entwurf einer solchen Rechtsverordnungist als Anlage 1 abgedruckt.

Zu Absatz 2Absatz 2 und 3 enthalten Regelungen hinsichtlich der Artder anzubietenden Gegenleistung.Nach Absatz 2 Satz 1 ist der Bieter verpflichtet, den Aktio-nären der Zielgesellschaft als Gegenleistung entweder eineGeldleistung in Euro oder liquide Aktien anzubieten, diezum Handel an einer Börse im Europäischen Wirtschafts-raum zugelassen sind. Er ist nicht gehindert, den Aktionärendaneben eine andere Gegenleistung anzubieten; in jedemFall müssen die Aktionäre jedoch die Möglichkeit haben,ihre Aktien entweder gegen Zahlung einer Geldleistung inEuro zu veräußern oder gegen liquide börsenzugelasseneAktien zu tauschen.Sofern der Bieter Aktien im Tausch anbietet, hat er denjeni-gen Aktionären, die Eigentümer stimmberechtigter Aktiensind, nach Satz 2 ebenfalls stimmberechtigte Aktien zu ge-währen. Dementsprechend ist der Bieter nicht verpflichtet,jedoch auch nicht gehindert, Vorzugsaktionären im TauschStammaktien anzubieten. Zweck der Gegenleistungsrege-lung ist es nicht, die gesellschaftsrechtliche Position der Ak-tionäre im Hinblick auf das Stimmrecht zu verändern.

Die zumindest wahlweise angebotene Geldleistung mussauf Euro lauten. Vor allem die Kleinaktionäre sollen wedermit dem Währungsrisiko noch mit den Wechselkosten inEuro belastet werden.

Werden als Gegenleistung Aktien angeboten, muss es sichum liquide Aktien handeln, die spätestens zum Zeitpunktder Übereignung an die Adressaten des Angebots zum Han-del auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zugelassensind. Durch das Erfordernis einer Zulassung der Aktien aneinem geregelten Markt in der EU oder den übrigenEWR-Staaten gelten für die als Gegenleistung angebotenenAktien europäische Standards, die einen Mindestanleger-schutz gewährleisten. Hierdurch wird vermieden, dass dieAdressaten des Angebots auf außereuropäische Vorschriftenverwiesen werden, deren Anforderungen unter Umständendeutlich geringer sind als europäische Standards.

Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirt-schaftsraums sind zudem nicht gehindert, ihre Aktien an ei-ner Börse im Europäischen Wirtschaftsraum zuzulassen.Ein solches Listing ist ohne Probleme möglich, sofern dieUnternehmen die europäischen Mindeststandards erfüllen.So sind bereits heute Aktien großer nichteuropäischer Un-ternehmen in Deutschland an der Börse zugelassen. Damitwürden auch diese Papiere die Vorgaben für die Gegenleis-tung im Zusammenhang mit einer Übernahme erfüllen. Zu-dem sind alle Unternehmen, die eine deutsche Gesellschaftauf Grund einer Wertpapierofferte übernehmen wollen, zurVeröffentlichung eines Prospekts verpflichtet. Dieser Pros-pekt kann auch zur Zulassung an einer deutschen Börse ver-wendet werden, so dass ein Listung in Deutschland ohnegroßen zusätzlichen Aufwand möglich wäre.

Zu Absatz 3

Absatz 3 ist Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzesder Aktionäre der Zielgesellschaft. Der Bieter ist hiernachverpflichtet, den Minderheitsaktionären der Zielgesellschaftzumindest wahlweise als Gegenleistung eine Geldleistungin Euro anzubieten, sofern er oder mit ihm gemeinsam han-delnde Personen oder deren Tochterunternehmen in zeitli-cher Nähe zu dem Übernahmeangebot oder während desÜbernahmeverfahrens Aktien der Zielgesellschaft gegenGeld erwerben.

Nach Nummer 1 gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz imFall des Erwerbs von mindestens fünf Prozent der Aktienoder Stimmrechte an der Zielgesellschaft innerhalb von dreiMonaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zurAbgabe eines Angebots. Die Vorschrift soll ein „Anschlei-chen“ an die Zielgesellschaft unter Ausgrenzung der Min-derheitsaktionäre verhindern und erlaubt dem Bieter zu-gleich Ankäufe in geringem Ausmaß. Die Regelung beziehtauch Vorzugsaktien mit ein, da Übernahmeangebote nach§ 32 sich auch auf diese Aktien zu erstrecken haben. Die Er-wähnung sowohl von Stimmrechten als auch von Aktien istim Hinblick auf die Vorzugsaktien und ggf. vorhandeneMehrstimmrechte erforderlich.

Der Bieter ist an den Inhalt seines Übernahmeangebotesgrundsätzlich gebunden. Sofern er oder die zuvor genanntenPersonen oder Unternehmen jedoch „außerhalb“ des Ver-fahrens Aktien gegen Geld erwerben, soll dies nach

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Drucksache 14/7034 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nummer 2 auch den anderen Aktionären zugute kommen.Die Berechnung des maßgeblichen Zeitraums, in dem Ak-tienkäufe zu einer Verpflichtung des Bieters nach Absatz 3führen können, richtet sich nach § 16 unbeschadet der Vor-schriften der § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2.

Zu Absatz 4

Absatz 4 und 5 enthalten Regelungen zur Nachbesserungder Gegenleistung des Bieters, sofern dieser, mit ihm ge-meinsam handelnde Personen oder deren Tochterunterneh-men Aktien der Zielgesellschaft im zeitlichen Zusammen-hang mit dem Übernahmeverfahren zu einer wertmäßig hö-heren als der in der Angebotsunterlage genannten Gegen-leistung erwerben. Die Regelungen sind Ausfluss des in § 3Abs. 1 verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes undsollen eine bevorzugte Behandlung einzelner Aktionäre ver-hindern. Mit den Nachbesserungsregeln korrespondierenentsprechende Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichtennach § 23 Abs. 2.

Voraussetzung der Anwendung der Regeln ist stets ein be-stehender bzw. bereits erfüllter Anspruch auf die Gegenleis-tung. In den Fällen, in denen ein Übernahmeangebot – z. B.mangels Erreichens der Akzeptanzschwelle oder Wegfallsanderer Bedingungen – scheitert und daher ein Anspruchauf die Gegenleistung nicht (mehr) besteht, ist wederAbsatz 4 noch 5 anwendbar.

Absatz 4 regelt Erwerbsvorgänge zwischen der Veröffentli-chung der Angebotsunterlage und der Veröffentlichung desErgebnisses des Übernahmeangebots nach Ablauf der An-nahmefrist. Erwerbsvorgänge vor Veröffentlichung der An-gebotsunterlage werden von Absatz 1 und der Rechtsver-ordnung nach Absatz 7 erfasst; für Erwerbsvorgänge nachVeröffentlichung des Ergebnisses ist Absatz 5 maßgeblich.

Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Perso-nen oder deren Tochterunternehmen in dem genannten Zeit-raum Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmä-ßig eine höhere als die im Übernahmeangebot genannte Ge-genleistung gewährt oder vereinbart, erhöht sich nachAbsatz 4 die vom Bieter im Rahmen des Übernahmeange-bots geschuldete Gegenleistung wertmäßig um den Betrag,um den die höhere Gegenleistung die im Übernahmeange-bot genannte Gegenleistung übersteigt. Dabei ändert sichnur der Wert, nicht jedoch die Art der Gegenleistung; dieArt der – nunmehr erhöhten – Gegenleistung ist weiterhinauf Grundlage der Absätze 2 und 3 zu bestimmen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 erfasst Erwerbsvorgänge innerhalb eines Jahresnach Veröffentlichung des Ergebnisses des Übernahmean-gebots nach Ablauf der Annahmefrist. Durch diese Rege-lung sollen Umgehungstatbestände durch eine zeitliche Ver-lagerung des Erwerbs von Anteilen an der Zielgesellschaftvermieden werden.

Erwerben der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelndenPersonen oder deren Tochterunternehmen in dem genanntenZeitraum Aktien der Zielgesellschaft und erbringen odervereinbaren sie hierfür wertmäßig eine höhere als die denAktionären im Rahmen des Übernahmeverfahrens gewährteGegenleistung, ist der Bieter verpflichtet, den entsprechen-

den Unterschiedsbetrag den Inhabern der Aktien, die dasÜbernahmeangebot angenommen haben, zu zahlen.

Im Gegensatz zu den in Absatz 4 genannten Fällen wird derBieter hier regelmäßig die von ihm im Rahmen des Über-nahmeverfahrens geschuldete Gegenleistung bereits er-bracht haben. Absatz 5 greift daher nicht in diese bereits ab-geschlossenen Vertragsverhältnisse ein, sondern statuierteinen eigenständigen Zahlungsanspruch derjenigen Aktio-näre, die das Übernahmeangebot angenommen haben.

Nach Satz 2 besteht die Verpflichtung zur Nachbesserungder Gegenleistung nicht, sofern Aktien der Zielgesellschaftauf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb derJahresfrist erworben wurden. In Betracht kommen hier Ab-findungen bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsver-trägen (§ 305 AktG), bei Eingliederungen (§ 320b AktG),bei einem Squeeze-out (§ 327a AktG-Entwurf) sowie dieFälle der Anteilsgewährung oder Barabfindung bei Ver-schmelzungen und Spaltungen, der Gegenleistung bei Ver-mögensübertragungen und der Barabfindung beim Form-wechsel.

Bei diesen Fällen handelt es sich um Strukturänderungen,bei denen den Inhabern auf Grund gesetzlicher Anordnungeine Gegenleistung gegen den Erwerb von Aktien zu ge-währen ist. Dabei kann die dort erfolgende Bewertung derGegenleistung von der Bewertung der Gegenleistung nachdiesem Gesetz abweichen. Auch steht die endgültige Höheder Gegenleistung häufig erst nach einem mehrjährigen ge-richtlichen Spruchverfahren fest. Dies spricht dafür, Er-werbsvorgänge im Zusammenhang mit strukturänderndenMaßnahmen aus dem Anwendungsbereich des Nachbesse-rungsanspruchs auszunehmen. Hierdurch wird vermieden,dass der Bieter über einen unverhältnismäßig langen Zeit-raum unkalkulierbaren Kosten im Hinblick auf einen über-nahmerechtlichen Nachbesserungsanspruch ausgesetzt ist,falls er im Anschluss an das Übernahmeangebot die o. g.Strukturänderungen mit der Folge einer gesetzlich vorge-schriebenen Abfindung vornimmt.

Ein zwingendes Schutzbedürfnis der Aktionäre, das einenNachbesserungsanspruch rechtfertigen könnte, ist nicht er-kennbar. Die Möglichkeit strukturändernder Maßnahmenim Anschluss an Übernahmen besteht generell, ohne dasshieraus eine besondere Benachteiligung der Aktionäre abzu-leiten ist. Diejenigen Aktionäre, die das Übernahmeangebotannehmen, werden hinreichend durch die dortige Preisrege-lung geschützt; während der Schutz derjenigen Aktionäre,die das Angebot abgelehnt haben, bei der folgenden Struk-turmaßnahme durch die Normen des Aktien- und Umwand-lungsrechts erfolgt.

Eine Regelung mit gleicher Zielrichtung enthält bereits § 15des Übernahmekodex von 1995, der bei gesetzlich vorge-schriebenen Abfindungen ebenfalls keine Nachbesserungs-pflicht des Bieters vorsieht.

Über die oben genanten Fälle hinausgehend gilt Satz 2ebenfalls nicht für den Erwerb des Vermögens der Zielge-sellschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögens-übertragung. Das folgt bereits daraus, dass in diesem Fällenkein Erwerb von Aktien, sondern von Vermögen erfolgt.Angesichts der Bedeutung dieser Fälle ist eine gesetzlicheKlarstellung jedoch angezeigt.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/7034

Zu Absatz 6

Um Umgehungen der in Absatz 3 bis 5 enthaltenen Min-destanforderungen an die Gegenleistung, beispielsweisedurch Abschluss eines Kaufvertrages mit herausgeschobe-nem Erfüllungszeitpunkt über die betreffenden Aktien, zuvermeiden, ordnet Absatz 6 Satz 1 an, dass dem Erwerb,d. h. der Erlangung des Eigentums, Vereinbarungen gleich-stehen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien ver-langt werden kann. Auch der Abschluss entsprechenderVerträge zum Erwerb von Aktien löst somit die in Absatz 3bis 5 genannten Rechtsfolgen aus. Einbezogen werden so-wohl Kauf- als auch Tauschverträge als auch der Abschlussvon Optionsgeschäften, die zum Bezug der Aktien berechti-gen.

Satz 2 nimmt Aktienerwerbe, die auf Grund der Ausübungeines gesetzlichen Bezugsrechts im Rahmen einer Erhöhungdes Grundkapitals der Zielgesellschaft erfolgen, von den inAbsatz 3 bis 5 enthaltenen Regelungen aus. Derartige Er-werbsvorgänge durch den Bieter oder andere vom Anwen-dungsbereich der Normen betroffene Personen ermöglichendiesen nur, ihre Beteiligungen an der Zielgesellschaft bei ei-ner Kapitalerhöhung im bisherigen Umfang beizubehaltenund sind daher nicht mit Erwerbsvorgängen gleichzusetzen,die auf eine Erhöhung der Beteiligung bzw. des Stimm-rechtsanteils gerichtet sind.

Zu Absatz 7

Durch die Regelung des Absatzes 7 wird den in der Begrün-dung zu Absatz 1 a. E. genannten Zielen Rechnung getra-gen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durchRechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ange-messenheit der Gegenleistung sowie die Ermittlung derNachbesserung erlassen. Insbesondere kann es Einzelheitenim Hinblick auf die Berücksichtigung des durchschnittli-chen Börsenkurses der Aktien der Zielgesellschaft und derErwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter,mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Toch-terunternehmen regeln und die hierbei maßgeblichen Zeit-räume festlegen. Auch kann es Ausnahmen von den inAbsatz 1 Satz 2 genannten Kriterien bestimmen. Letztereswird beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Börsen-kurs auf Grund geringer Umsätze kein taugliches Kriteriumzur Bestimmung der Angemessenheit ist. In der Rechtsver-ordnung können darüber hinaus Einzelheiten zur Ermittlungdes Unterschiedsbetrages nach Absatz 4 und 5 bestimmtwerden.

Der Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung ist alsAnlage 1 zum Besonderen Teil der Begründung abgedruckt.

Nach Satz 2 ist eine Subdelegation der Ermächtigung zumErlass der Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamtmöglich. Hierdurch kann insbesondere der beim Bundesauf-sichtsamt einzurichtende Beirat, der das Amt beim Erlassund der Änderung von Rechtsverordnungen berät, seine Er-fahrungen einbringen.

Zu § 32 (Unzulässigkeit von Teilangeboten)

§ 32 verpflichtet den Bieter, ein Übernahmeangebot alsVollangebot abzugeben. Aus den im Allgemeinen Teil unterII.4 dargestellten Gründen ist die Regelung für Angebote,

die den Erwerb der Kontrolle zum Ziel haben, ebenfalls an-zuwenden.

Das Angebot hat sich an sämtliche Aktionäre zu richten. Esmuss sich auf alle von der Zielgesellschaft emittierten Ak-tiengattungen richten, d. h. sowohl Stamm- als auch Vor-zugsaktien erfassen. Inhabern von Vorzugsaktien ohneStimmrecht stehen nach § 140 Abs. 1 AktG – mit Aus-nahme des Stimmrechts – sämtliche Mitgliedsrechte einesAktionärs zu; sie sind daher von Unternehmensübernahmenin gleicher Weise betroffen wie Aktionäre stimmberechtig-ter Aktien.

Zu § 33 (Handlungen des Vorstands und Aufsichtsrats derZielgesellschaft)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Durch die in Satz 1 enthaltene Regelung soll den Adressa-ten eines Übernahmeangebots, d. h. den Aktionären, ermög-licht werden, in Kenntnis der Sachlage selbst über ein Über-nahmeangebot zu entscheiden. Diese Entscheidungsfreiheitwürde eingeschränkt, wenn Vorstand oder Aufsichtsrat derZielgesellschaft ohne weiteres durch eigenständige Ent-scheidungen den Erfolg eines Übernahmeangebots verhin-dern könnten. Satz 1 ordnet daher an, dass Handlungen desVorstands und des Aufsichtsrats, durch die der Erfolg desAngebots verhindert werden könnte, grundsätzlich der Er-mächtigung der Hauptversammlung bedürfen.

Nach im Schrifttum verbreiteter Auffassung besteht das derRegelung zu Grunde liegende Verbot erfolgsverhindernderMaßnahmen durch Vorstand und Aufsichtsrat bereits nachgeltendem Recht. Gesellschaftsrechtlich ist dies abzuleitenaus der Funktion des Vorstands als Wahrer fremder Interes-sen, d. h. der Interessen der Gesellschaft. Hinzu tritt derKonflikt, in dem Vorstand und Aufsichtsrat im Hinblick aufeigene Interessen stehen, nicht auf Grund einer ÜbernahmeEinfluss und ggf. die eigene Position zu verlieren.

Bei der Beurteilung, ob Handlungen einer Ermächtigungder Hauptversammlung bedürfen, ist darauf abzustellen, obdie Handlungen objektiv geeignet sind, den Erfolg einesÜbernahmeangebots zu verhindern; ob mit der konkretenHandlung eine Verhinderungsabsicht verbunden ist, ist ohneBelang. Unerheblich ist zudem, ob die Maßnahme im Fallihrer Realisierung tatsächlich das Angebot verhindert. Aus-reichend ist, dass die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Vor-nahme als objektiv geeignet erscheint, den Erfolg des Über-nahmeangebots zu verhindern.

Eine Maßnahme, durch die der Erfolg des Angebots verhin-dert werden könnte, ist beispielsweise die Ausgabe einesnicht unerheblichen Anteils von Aktien durch die Zielge-sellschaft. Nach § 32 hat der Bieter sein Übernahmeangebotauf alle Aktien der Zielgesellschaft zu erstrecken. Die Aus-gabe von Aktien verteuert die Übernahme für den Bieterund ist daher geeignet, den Erfolg des Übernahmeangebotszu verhindern. Hat der Bieter sein Übernahmeangebot vondem Erreichen einer bestimmten Beteiligungshöhe abhän-gig gemacht, führt die Ausgabe von Aktien zudem dazu,dass der Bieter eine größere Anzahl von Aktien erwerbenmuss, um die von ihm gewünschte Beteiligungshöhe zu er-reichen.

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Drucksache 14/7034 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Erfolg eines Übernahmeangebots kann auch durch denErwerb eigener Aktien durch die Zielgesellschaft verhindertwerden, sofern dieser in größerem Umfang erfolgt. Der Er-werb führt auf Grund der verstärkten Nachfrage am Marktzu einem erhöhten Börsenpreis der Aktien der Zielgesell-schaft, was die Attraktivität des Übernahmeangebots desBieters beeinträchtigt, diesen ggf. zu einer Nachbesserungseines Übernahmeangebots zwingt und die Übernahme ver-teuert. Zudem verringert sich die Anzahl der vom Bieter mitseinem Übernahmeangebot erreichbaren Aktien, was dieChancen einer für den Bieter erfolgreichen Übernahme min-dern kann.

Neben diesen Verhaltensweisen sind noch weitere Verhal-tensweisen denkbar, die geeignet sind, den Erfolg einesÜbernahmeangebots zu verhindern. Hierzu zählen z. B. derVerkauf wesentlicher, für den Bieter besonders bedeutsamerBestandteile des Gesellschaftsvermögens („crown jewels“)durch die Zielgesellschaft und die Schaffung kartellrechtli-cher Probleme, etwa durch den Erwerb eines Unterneh-mens, mit dem der Bieter im direkten Wettbewerb steht.

Die in Satz 1 angeordnete Modifikation der Handlungs-spielräume des Managements der Zielgesellschaft beginntmit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe ei-nes Übernahmeangebots durch den Bieter; sie endet mit derVeröffentlichung des Ergebnisses nach Ablauf der Annah-mefrist. § 33 Abs. 1 Satz 1 steht daher vorbeugenden Maß-nahmen des Managements zur Verhinderung oder Erschwe-rung von Übernahmen nicht entgegen.

Die Hauptversammlung kann Vorstand und Aufsichtsratauch zur Vornahme erfolgsverhindernder Handlungen er-mächtigen. In diesem Fall basieren die betreffenden Hand-lungen auf einer Entscheidung der Aktionäre, die einer Be-schränkung ihrer Entscheidungsmöglichkeiten im Fall einesÜbernahmeangebots zu Gunsten eines erweiterten Hand-lungsspielraums des Managements zugestimmt haben. DieErmächtigung von Vorstand oder Aufsichtsrat muss bei Vor-nahme der Handlung vorliegen, eine nachträgliche Zustim-mung ist nicht ausreichend. Der der Ermächtigung zuGrunde liegende Beschluss der Hauptversammlung kannsowohl vor als auch nach Veröffentlichung der Entschei-dung zur Abgabe eines Angebots durch den Bieter erfolgen;im erstgenannten Fall sind jedoch – zusätzlich zu den allge-meinen gesellschaftsrechtlichen Erfordernissen – die inAbsatz 2 genannten Vorgaben zu beachten.

Zu Satz 2Auch während des gesamten Übernahmeverfahrens bleibtdas Management der Zielgesellschaft zur Wahrnehmung derin der Gesellschaft zusammentreffenden Interessen der Ak-tionäre, der Arbeitnehmer und des Gemeinwohls verpflich-tet. Unter Umständen kann diese Pflicht jedoch mit derPflicht nach Satz 1 in Konflikt geraten, Handlungen zu un-terlassen, durch die der Erfolg des Angebots verhindert wer-den könnte. Durch die in Satz 2 enthaltene Regelung wirdder Konflikt insoweit aufgelöst, als solche Handlungen vor-genommen werden dürfen, die auch ein ordentlicher und ge-wissenhafter Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nichtvon einem Übernahmeangebot betroffen ist, durchgeführthätte. Insbesondere wird dem Management ermöglicht, dasTagesgeschäft weiterzuführen. Zudem können auch bereitseingeschlagene Unternehmensstrategien weiter verfolgt

werden. Durch die Regelung wird vermieden, dass die Ziel-gesellschaft während eines Angebots in ihrer Geschäftstä-tigkeit unangemessen behindert wird. An das Verhalten ei-nes ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wirdauch im Aktiengesetz an mehreren Stellen angeknüpft; aufdie dort entwickelten Grundsätze kann hier bei der Ausle-gung zurückgegriffen werden.

Darüber hinaus ist nach Satz 2 zudem die Suche nach einemkonkurrierenden Übernahmeangebot („white knight“) zu-lässig. Hierdurch wird dem Vorstand oder Aufsichtsrat er-möglicht, durch Hinzuholen eines weiteren Bewerbers imInteresse aller Aktionäre für möglichst attraktive Angebots-konditionen zu sorgen.

Zu Absatz 2

Beschlüsse, in denen die Hauptversammlung den Vorstandzu Abwehrmaßnahmen ermächtigt, können zum einen an-lässlich eines aktuellen Angebots erfolgen. Hier sieht § 16Abs. 4 wesentliche Erleichterungen vor im Zusammenhangmit der Vorbereitung derartiger Hauptversammlungen, dieeine sofortige Reaktion der Zielgesellschaft ermöglichensollen. Möglich sind jedoch auch sog. Vorratsbeschlüsse,durch die die Hauptversammlung den Vorstand zur Durch-führung von Abwehrmaßnahmen ermächtigt, ohne dass einöffentliches Angebot vorliegt. Derartige Beschlüsse weisendie Besonderheit auf, dass hier den Aktionären unter Um-ständen die Entscheidungsfreiheit über Annahme oder Ab-lehnung bei einem künftigen Übernahmeangebot entzogenwird, ohne dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durchdie Hauptversammlung Bieter oder Inhalt des Angebots be-kannt sind. Auf Grund der sehr weitgehenden Folgen einessolchen Beschlusses für die Aktionäre sieht Absatz 2 daherfür derartige Hauptversammlungsbeschlüsse besondere Er-fordernisse vor, die – neben den allgemeinen aktienrechtli-chen Erfordernissen – zu beachten sind.

Nach Satz 1 ist in diesem Fall erforderlich, dass die Hand-lungen, zu denen der Vorstand ermächtigt wird, im Einzel-nen bestimmt werden. Dies kann auch in Form eines Maß-nahmenkataloges geschehen. Reine „Blankettermächtigun-gen“ sind unzulässig. Ob der Vorstand von einer solchen Er-mächtigung im Einzelfall Gebrauch macht, obliegt seinempflichtgemäßen Ermessen; der Hauptversammlung steht esjedoch frei, ihm auch hierzu nähere Vorgaben zu machen.

Die Ermächtigung kann nach Satz 2 für höchstens 18 Mo-nate erteilt werden. Nach Satz 3 bedarf der Ermächtigungs-beschluss zudem einer Mehrheit von 3/4 des bei der Be-schlussfassung vertretenen Grundkapitals; darüber hinauskann die Satzung eine größere Kapitalmehrheit und weitereErfordernisse vorsehen. Für den Beschluss gelten im Übri-gen die allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätze.

Nach Satz 4 bedarf der Vorstand bei der Durchführung vonAbwehrmaßnahmen, deren Grundlage ein Beschluss nachSatz 1 ist, stets der Zustimmung des Aufsichtsrats. Aus demCharakter der Zustimmung als präventiver Überwachungs-maßnahme folgt, dass diese in aller Regel als Einwilligung,d. h. vor Durchführung der Maßnahme, erteilt werden muss;insoweit gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei § 111Abs. 4 Satz 2 AktG. Durch die Zustimmung des Aufsichts-rats wird eine Kontrolle des Vorstandshandelns in der kon-kreten Übernahmesituation ermöglicht, was das erforderli-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/7034

che Korrelat für den Umstand darstellt, dass der dem Vor-standshandeln zu Grunde liegende Hauptversammlungsbe-schluss nicht in Kenntnis des konkreten Angebots erfolgte.

Zu Absatz 3Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung vonUnternehmensübernahmen ist nicht auszuschließen, dassder Bieter in bestimmten Situationen versuchen wird, denVorstand oder Aufsichtsrat der Zielgesellschaft während desÜbernahmeverfahrens durch das Versprechen von Vorteilenzu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Um in je-dem Fall zu vermeiden, dass hierdurch Zweifel an der Un-abhängigkeit der Entscheidungen des Vorstands oder desAufsichtrats der Zielgesellschaft entstehen, enthält Absatz 3ein Verbot nicht gerechtfertigter Vorteilsgewährungen. Eshandelt sich dabei um ein gesetzliches Verbot gemäß § 134BGB. Eine Vorteilszusage ist nichtig, eine bereits gewährteLeistung ist rückforderbar. Die Verwaltung des Bietersmacht sich durch die Auszahlung oder jedenfalls durch dieunterlassene Rückforderung der Leistung einer Pflichtver-letzung schuldig.Freilich kann nicht jede Leistung verboten sein. Deshalb istdie Vorschrift auf „ungerechtfertigte“ Vorteilsgewährungenbeschränkt. Ungerechtfertigt sind Zusagen, mit denen Or-gane der Zielgesellschaft zu einem nicht am Interesse ihrerGesellschaft und ihrer Anteilseigner orientierten Verhaltenbewegt werden sollen. Gerechtfertigt können Zusagen sein,die auch aus Sicht der Zielgesellschaft und ihrer Anteilseig-ner aus sachlich nachvollziehbaren Erwägungen gewährtwerden. Gerechtfertigt kann es z. B. sein, dem Vorstand derZielgesellschaft eine Weiterbeschäftigung in Aussicht zustellen. Eine solche Zusage kann schon deshalb gerechtfer-tigt sein, weil die Qualität des Managements einen wesentli-chen Faktor für die Bewertung des Unternehmens darstelltund unter Umständen die Übernahme insgesamt oder dergebotene Preis nur im Falle der Weiterbeschäftigung einzel-ner oder aller Organmitglieder der Zielgesellschaft vertret-bar ist. Derartige Zusagen oder Leistungen, die der Bieterfür gerechtfertigt hält, unterliegen allerdings der Offenle-gungspflicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3.

Zu § 34 (Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3)§ 34 stellt klar, dass auf Angebote, die auf den Erwerb derKontrolle gerichtet sind, auch die generell für Angebote gel-tenden Vorschriften des Abschnitts 3 Anwendung finden,soweit Abschnitt 4 keine speziellere Regelung enthält. § 32,der die Ausgestaltung von Übernahmeangeboten als Teilan-gebote für unzulässig erklärt, stellt eine solche speziellereRegelung für Übernahmeangebote dar.

Zu Abschnitt 5 (Pflichtangebote)

Zu § 35 (Verpflichtung zur Veröffentlichung und zurAbgabe eines Angebots)

Zu Absatz 1§ 35 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet denjenigen, der die Kontrolleüber eine Gesellschaft, d. h. 30 Prozent der Stimmrechte andieser Gesellschaft erlangt, zu unverzüglicher Publizität.Unerheblich ist, auf welche Weise die Kontrolle erlangtwurde. Sowohl der rechtsgeschäftliche börsliche und außer-börsliche Erwerb von stimmberechtigten Aktien als auch

der Erwerb solcher Aktien von Todes wegen sowie Verhal-tensweisen, die zu einer Zurechnung von Stimmrechtennach § 30 führen, können daher grundsätzlich die Verpflich-tungen nach § 35 auslösen.

Die Kontrolle kann nicht nur unmittelbar, sondern aufGrund der in § 30 enthaltenen Zurechnung von Stimmrech-ten auch mittelbar erlangt werden. Die Fallgruppe des mit-telbaren Kontrollerwerbs betrifft zum einen Sachverhalte,bei denen der Bieter unter Einschaltung einer Tochtergesell-schaft die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Er-fasst werden aber auch Konstellationen, bei denen Zielge-sellschaft eine Gesellschaft ist, die ihrerseits eine oder meh-rere andere Gesellschaften kontrolliert. Erwirbt der Bieterhier die Kontrolle über die Zielgesellschaft, hat er ebenfallsgrundsätzlich ein Pflichtangebot für die Tochtergesellschaf-ten abzugeben, sofern es sich bei diesen um börsennotierteGesellschaften im Sinne des § 1 in Verbindung mit § 2Abs. 3 handelt. Die Pflicht zur Abgabe eines Angebots folgthier aus dem Umstand, dass mit Übernahme der Zielgesell-schaft diese zur Tochtergesellschaft des Bieters wird undihre Beteiligungen daher dem Bieter nach § 30 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 zugerechnet werden. Das Bundesaufsichtsamtkann jedoch in bestimmten Fällen von der Pflicht zur Ab-gabe eines Angebots für die Gesellschaft, an der die mittel-bare Kontrolle erlangt wurde, nach § 37 in Verbindung mit§ 9 des Entwurfs einer Verordnung über öffentliche Ange-bote zum Erwerb von Wertpapieren und über Unterneh-mensübernahmen befreien.

Der Kontrollerwerb ist unverzüglich, spätestens innerhalbvon sieben Kalendertagen zu veröffentlichen. Die Frist be-ginnt, sobald der Bieter Kenntnis davon hat oder nach denUmständen haben muss, dass er die Kontrolle erlangt hat. Inder Veröffentlichung sind die Gesamthöhe des Stimmrechts-anteils sowie die nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte,jeweils getrennt nach Zurechnungstatbeständen, anzugeben.

Die Art und Weise der Veröffentlichung folgt den Vorgaben,die § 10 für die Veröffentlichung der Entscheidung zur Ab-gabe eines Übernahmeangebotes vorsieht. Die Bestimmun-gen über die Ad hoc-Publizität gelten auf Grund der Ver-weisung auf § 11 Abs. 6 nicht, so dass eine gesonderteAd-hoc-Meldung bei Erlangen der Kontrolle nicht abzuge-ben ist.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Ver-öffentlichung nach Absatz 1 kann vom Bundesaufsichtsamtzum einen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zu-dem hat der Verstoß nach § 60 den Verlust sämtlicherRechte aus stimmberechtigten Aktien zur Folge. Darüberhinaus entsteht ein Zinsanspruch der Aktionäre nach Maß-gabe des § 38.

Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende kontrollie-rende Beteiligungen lösen keine Veröffentlichungspflichtnach Absatz 1 und Verpflichtung zur Abgabe eines Ange-bots nach Absatz 2 aus, da hier die Kontrolle nicht erlangtwird, sondern bereits besteht. „Altfälle“ bleiben daher vonder Regelung unberührt.

Zu Absatz 2Absatz 2 verpflichtet denjenigen, der die Kontrolle erlangthat, d. h. den Bieter (§ 2 Abs. 4), zur Abgabe einesPflichtangebots. Die Übermittlung und Veröffentlichung der

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Angebotsunterlage entspricht den generell für Angebotegeltenden Regeln des § 14. Der Bieter hat zunächst inner-halb von vier Wochen nach der Veröffentlichung nach § 35Abs. 1 dem Bundesaufsichtsamt eine Angebotsunterlage zuübermitteln, die auf Vollständigkeit und offensichtliche Ge-setzesverstöße überprüft wird. Sodann hat der Bieter nachGestattung durch das Bundesaufsichtsamt bzw. nach Ablaufvon zehn Werktagen nach Eingang der Angebotsunterlageein Angebot abzugeben.

Das Angebot hat sich grundsätzlich auf alle Aktien der Ziel-gesellschaft zu erstrecken (§ 32 in Verbindung mit § 39).Nach Satz 2 sind von der Angebotspflicht allerdings eigeneAktien der Zielgesellschaft und solche Aktien der Zielge-sellschaft ausgenommen, deren Inhaber ein abhängiges oderim Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen der Zielgesell-schaft ist. Gleiches gilt für Aktien der Zielgesellschaft, dieeinem Dritten gehören, jedoch für Rechnung eines der vor-genannten Unternehmen gehalten werden. Hier fehlt es andem besonderen Schutzbedürfnis des Minderheitsaktionärs,der sich nach einem Kontrollwechsel einem neuen kontrol-lierenden Aktionär gegenüber sieht und dem deshalb einAustritt aus der Gesellschaft ermöglicht wird. Die Bestim-mung des Kreises derjenigen Inhaber, denen gegenüber keinAngebot abzugeben ist, ist der Regelung in § 71d Satz 2AktG nachgebildet.

Übermittelt der Bieter keine Angebotsunterlage, ist die An-gebotsunterlage unvollständig oder enthält sie offensichtli-che Gesetzesverstöße, ist das Angebot nach § 15 Abs. 1vom Bundesaufsichtsamt zu untersagen. In diesem Fall wieauch in dem Fall, in dem der Bieter kein Angebot abgibt,obwohl das Bundesaufsichtsamt die Veröffentlichung derAngebotsunterlage gestattet hat oder nicht untersagt hat,verstößt der Bieter gegen die in § 35 Abs. 2 enthaltene Ver-pflichtung. Wie bei Absatz 1 kann der Verstoß als Ord-nungswidrigkeit geahndet werden, führt zu einem Rechts-verlust nach § 60 und zu einem Zinsanspruch der Aktionärenach § 38.

Zu Absatz 3

Nach dem Konzept des Wertpapiererwerbs- und Übernah-megesetzes gelten für freiwillige Übernahmeangebote undfür Pflichtangebote grundsätzlich die gleichen Vorschriften(vgl. § 39). Dieser Regelung liegt die Überlegung zuGrunde, dass jemand, der eine Kontrollmehrheit auf Grundeines freiwilligen Übernahmeangebots erlangt hat, nichtverpflichtet sein soll, im Anschluss an dieses Übernahmean-gebot nunmehr ein weiteres Übernahmeangebot – diesmalals Pflichtangebot – abzugeben, da dies zu unnötigem Zeit-und Kostenaufwand führen würde. Eine solche „befreiendeWirkung“ des freiwilligen Übernahmeangebots im Hinblickauf ein nachfolgendes Pflichtangebot ist allerdings nur danngerechtfertigt, wenn das freiwillige Übernahmeangebot be-reits den Anforderungen unterliegt, die für ein Pflichtange-bot gelten.

In konsequenter Verfolgung dieses Konzeptes ordnet Absatz3 an, dass die Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtange-bots und die hiermit korrespondierenden Pflichten dannnicht bestehen, wenn die Kontrolle über die Zielgesellschaftauf Grund eines Übernahmeangebots erworben wurde.

Zu § 36 (Nichtberücksichtigung von Stimmrechten)

Nach § 36 sind in bestimmten, abschließend aufgeführtenFällen Stimmrechte bei Berechnung des Stimmrechtsanteilsfür die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Kontroll-schwelle in Höhe von 30 Prozent nicht zu berücksichtigen.Sämtlichen Fällen ist gemein, dass Sachverhalte erfasstwerden, bei denen die Abgabe eines Pflichtangebots nichtsachgerecht erscheint. Liegen die in § 36 genannten Voraus-setzungen vor, ist das Bundesaufsichtsamt verpflichtet, demAntrag zu entsprechen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 erfasst erbrechtliche und familienrechtlicheSachverhalte. Durch die Einbeziehung der Fallgruppen desErbgangs und der Erbauseinandersetzung und der unentgelt-lichen Zuwendung soll insbesondere die Nachfolge bei Fa-milienunternehmen ohne Pflichtangebot ermöglicht werden,da dort die Verpflichtung zur Abgabe eines solchen Ange-bots auf Grund der damit verbundenen Kosten häufig dieFortführung des Unternehmens wirtschaftlich unmöglichmachen würde. Angesichts der familienrechtlichen Hinter-grundes der Regelung ist es sachgerecht zum einen die Per-sonen einzubeziehen, bei denen auf Grund ihres Verwandt-schaftsgrades von einem familiären Näheverhältnis ausge-gangen werden kann. Dies sind die Verwandten in geraderLinie bis zum dritten Grade. Sofern zwischen den jeweili-gen Personen nicht ein derartig enges Verwandtschaftsver-hältnis gegeben ist, kommt eine Befreiung nach § 37 in Ver-bindung mit einer Rechtsverordnung in Betracht. Gleichesgilt für die Fälle, bei denen zwischen den jeweiligen Perso-nen überhaupt keine verwandtschaftlichen Beziehungen be-stehen.

Stimmrechte bleiben im Hinblick auf den familienrechtli-chen Anknüpfungspunkt nach Nummer 1 auch dann auf An-trag unberücksichtigt, wenn der Ehegatte die Aktien ererbtoder durch unentgeltliche Zuwendung erlangt hat. Dement-sprechend ist auch der Lebenspartner im Sinne des Lebens-partnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. IS. 266) einzubeziehen.

Nummer 1 erfasst schließlich auch Fälle, in denen Stimm-rechte im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung ausAnlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschafterlangt werden. Auf eine ausdrückliche Bezugnahme aufdie Vorschriften des BGB wird bewusst verzichtet, um auchAuflösungen von Ehen und Lebenspartnerschaften nachausländischem Recht zu erfassen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 erfasst die Fälle des Rechtsformwechsels. Hiersind nur die Fälle außerhalb des Anwendungsbereiches desFünften Buches des Umwandlungsgesetzes betroffen, da beiden dort geregelten Rechtsformwechseln kein Übertra-gungsvorgang stattfindet und die rechtliche Identität desRechtsträgers fortbesteht (vgl. § 190 Abs. 1 UmwG).

Zu Nummer 3

Nummer 3 ermöglicht Umstrukturierungen innerhalb einesKonzerns. Hierbei ist der aktienrechtliche Konzernbegriffzu Grunde zu legen.

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Zu § 37 (Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffent-lichung und zur Abgabe eines Angebots)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift ermöglicht dem Bundesaufsichtsamt, aufGrund einer Ermessensentscheidung unter bestimmten Vo-raussetzungen denjenigen, der die Kontrollschwelle erreicht,von der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Kontroll-erwerbs und der Abgabe eines Angebots zu befreien. Sie er-gänzt die in § 36 enthaltene Regelung, die in den dort ab-schließend aufgeführten Fällen eine gebundene Entschei-dung des Bundesaufsichtsamts vorsieht, um eine „offene“Regelung, die dem Bundesaufsichtsamt ermöglichen soll,anderen als den dort genannten Fallgestaltungen in ange-messener Weise Rechnung zu tragen.

Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass diese im Hinblickauf die Art des Erlangens, die mit dem Erlangen der Kont-rolle beabsichtigte Zielsetzung, ein nach dem Erlangen derKontrolle erfolgendes Unterschreiten der Kontrollschwelle,die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft oder dietatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle unterBerücksichtigung der Interessen des Antragstellers und derInhaber der Aktien der Zielgesellschaft gerechtfertigt er-scheint.

Eine Befreiung kann zum einen im Hinblick auf die Art desErlangens der Stimmrechte in Betracht kommen. Hier sindbeispielsweise Fälle der Schenkung, des Erbgangs oder derErbauseinandersetzung denkbar, die nicht von der in § 36Nr. 1 genannten Fallgruppe erfasst werden.

Möglich ist auch eine Befreiung im Hinblick auf die mitdem Erlangen der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung.Hierunter können beispielsweise Erwerbsvorgänge im Zu-sammenhang mit Unternehmenssanierungen fallen.

Auch ein nach dem Erlangen der Kontrolle erfolgendes Un-terschreiten der Kontrollschwelle kann eine Befreiungrechtfertigen. Hat der Erwerber beispielsweise die Kontrolleunbeabsichtigt erworben, erlangt er kurz danach hiervonKenntnis und baut er seine Beteiligung unverzüglich wiederab, wäre es nicht sachgerecht, diesen Erwerber weiterhin aneinem Pflichtangebot festzuhalten.

Eine Befreiung kommt auch auf Grund der besonderen Be-teiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft in Betracht.Zu denken ist hier an Fälle, in denen der Erwerber zwarmehr als 30 Prozent der Stimmrechte erlangt, jedoch anderePersonen über einen höheren Stimmrechtsanteil als der Er-werber an der Zielgesellschaft verfügen.

Schließlich kann auch auf Grund des Fehlens der tatsächli-chen Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle eine Befrei-ung erteilt werden. Hierunter fallen Sachverhalte, bei denenauf Grund hoher Hauptversammlungspräsenzen der Erwer-ber trotz eines Stimmrechtsanteils von mindestens 30 Pro-zent nicht über die Hauptversammlungsmehrheit verfügt.

In jedem der oben angeführten Fälle ist eine Abwägungzwischen den Interessen des Antragstellers und den Aktio-nären der Zielgesellschaft vorzunehmen.

Nach allgemeinem Verwaltungsrecht besteht für das Bun-desaufsichtsamt die Möglichkeit, seine Entscheidungen mitNebenbestimmungen oder Auflagen zu versehen. Hierdurchwird das Bundesaufsichtsamt in die Lage versetzt, auf die

Besonderheiten der einzelnen Fälle angemessen einzuge-hen.

Zu Absatz 2Um angesichts der Vielzahl der denkbaren Fälle die erfor-derliche Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen,wird dem Bundesministerium der Finanzen nach Absatz 2die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung nä-here Bestimmungen über die Befreiung von der Verpflich-tung zur Abgabe eines Angebots nach Absatz 1 zu erlassen.Der Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung istdem Besonderen Teil der Begründung als Anlage 1 bei-gefügt.Nach Satz 2 kann das Bundesministerium der Finanzen dieErmächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesauf-sichtsamt übertragen.

Zu § 38 (Anspruch auf Zinsen)Nach § 38 erhöht sich die von einem Bieter im Rahmen ei-nes Pflichtangebots zu erbringende Gegenleistung, sofernder Bieter bestimmten im Zusammenhang mit einemPflichtangebot stehenden besonders bedeutsamen Pflichtennicht nachkommt.Die Verzinsungspflicht gilt zunächst für die Fälle, in denender Bieter trotz Erlangens der Kontrolle keine entspre-chende Veröffentlichung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 vornimmtoder entgegen § 35 Abs. 2 Satz 2 kein Übernahmeangebotabgibt. Gleiches gilt, falls das Bundesaufsichtsamt beieinem Pflichtangebot das Übernahmeangebot nach § 15Abs. 1 in den dort unter Nr. 1 bis 3 genannten Fällen unter-sagt.Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Dauer desVerstoßes. Die Gegenleistung ist mit fünf Prozent über demjeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Zu § 39 (Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3und 4)

Nach dem Konzept des Wertpapiererwerbs- und Übernah-megesetzes gelten für Übernahmeangebote und Pflichtange-bote grundsätzlich dieselben Vorschriften. In Umsetzungdieses Konzeptes ordnet § 39 an, dass für Pflichtangeboteneben den allgemein für Angebote geltenden Vorschriftendes Abschnitts 3 zusätzlich die für Übernahmeangebote gel-tenden Vorschriften des Abschnitts 4 sinngemäß gelten.Keine Anwendung finden die nachfolgend aufgeführtenVorschriften.§ 10 Abs. 1 Satz 1 ist bei Pflichtangeboten unanwendbar, dadie dort erwähnte Entscheidung zur Abgabe eines Angebo-tes, die das Verfahren auslöst, bei Pflichtangeboten durchdas Erreichen der Kontrollschwelle nach § 35 Abs. 1 Satz 1ersetzt wird.§ 14 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den Bieter zur Übermittlungder Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nachVeröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Ange-botes. Die entsprechende für Pflichtangebote geltende Re-gelung enthält § 35 Abs. 2 Satz 1.§ 16 Abs. 2 eröffnet bei erfolgreichen Übernahmeangebotendenjenigen Aktionären, die das Angebot nicht angenommenhaben, die Möglichkeit, dieses innerhalb von zwei Wochen

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nach Ablauf der Annahmefrist doch noch anzunehmen. DieRegelung soll Aktionären, die ihre Entscheidung von demKontrollerwerb in der Gesellschaft abhängig gemacht ha-ben, ermöglichen, in Kenntnis des Kontrollerwerbs das An-gebot noch anzunehmen. Da bei einem Pflichtangebot einKontrollerwerb bereits vorliegt, besteht kein Bedürfnis, denAktionären eine über die in § 16 Abs. 1 genannte Annahme-frist hinausgehende weitere Annahmefrist zu gewähren.§ 18 Abs. 1 ermöglicht bedingte Angebote, sofern der Ein-tritt der Bedingung nicht ausschließlich vom Bieter bzw.den dort genannten Personen der Unternehmen abhängiggemacht wird. Demgegenüber ist die generelle Verpflich-tung zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Abs. 2 Satz 1 ih-rer Natur nach generell bedingungsfeindlich, da sich derBieter ansonsten ohne weiteres seiner Verpflichtung durchAufstellung einer Bedingung entziehen könnte. § 18 Abs. 1ist daher für den Bereich der Pflichtangebote nicht anwend-bar.Sofern durch das Pflichtangebot gegen andere gesetzlicheVorschriften, beispielsweise kartellrechtliche Beschränkun-gen verstoßen würde, ergibt sich aus allgemeinen Rechts-grundsätzen bereits, dass das Pflichtangebot unter einer ent-sprechenden Bedingung abzugeben ist, da der Bieter an-sonsten zu einem rechtswidrigen Verhalten verpflichtet wer-den würde.Da das Pflichtangebot wie auch das Übernahmeangebotnach § 32 als Vollangebot abzugeben ist, ist § 19, der eineZuteilungsregelung bei freiwilligen Angeboten, die nichtauf Kontrolle gerichtet sind, enthält, ebenfalls nicht an-wendbar.§ 25 verpflichtet den Bieter bei einem bedingten Angebot,das unter dem Vorbehalt des Beschlusses der Gesellschaf-terversammlung des Bieters abgegeben wurde, den Be-schluss innerhalb der dort genannten Frist herbeizuführen.Da eine solche Bedingung bei Pflichtangeboten unzulässigist, ist § 25 dort gegenstandslos.§ 26 enthält für bestimmte Fälle eine Sperrfrist des Bietersfür künftige Angebote. Da diese Sperrfrist nicht zu Lastender Aktionäre bei einem Kontrollerwerb des Bieters gehensoll, ist die Vorschrift in diesen Fällen unanwendbar.§ 34 enthält die Parallelregelung zu § 39 für den Bereich derÜbernahmeangebote. Die Geltung der Vorschrift ist aufGrund der ausdrücklichen und teilweise abweichen Rege-lung in § 39 nicht angezeigt.

Zu Abschnitt 6 (Verfahren)

Zu § 40 (Ermittlungsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes)Die Vorschrift verleiht dem Bundesaufsichtsamt die zurWahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnissebei der Überwachung der Einhaltung der Pflichten der Be-teiligten an einem Übernahmeverfahren.

Zu Absatz 1Nach Absatz 1 haben der Bieter und mit ihm gemeinsamhandelnde Personen sowie deren Tochterunternehmen aufVerlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzule-gen, die das Bundesaufsichtsamt zur Überwachung der Ein-haltung der dem Bieter und den mit ihm gemeinsam han-delnden Personen obliegenden Pflichten, die in den Ab-

schnitten 3 bis 5 aufgeführt sind, benötigt. Hierbei handeltes sich bei den in Nummer 1 genannten Pflichten insbeson-dere um die Pflicht zur form- und fristgerechten Veröffentli-chung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots undder Angebotsunterlage sowie deren Änderung. Die gleichenBefugnisse werden dem Bundesaufsichtsamt eingeräumt,um die Einhaltung der Bestimmungen über die Gegenleis-tung nach § 31 wirkungsvoll überwachen zu können.Nummer 2 betrifft die Pflicht zur Erstellung einer Ange-botsunterlage, die alle Angaben enthält, die notwendig sind,um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot zu entschei-den. Die Auskunfts- und Vorlagepflichten sind Vorausset-zungen für eine Beurteilung, ob eine Untersagung des An-gebots nach § 15 auszusprechen und ein Ordnungswidrig-keitsverfahren nach § 61 einzuleiten ist.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 hat die Zielgesellschaft auf Verlangen Aus-künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die das Bun-desaufsichtsamt zur Überwachung benötigt, ob die sich aus§ 10 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 27 oder § 33 erge-benden Pflichten eingehalten wurden. Neben der Pflicht zurunverzüglichen Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielge-sellschaft bzw. deren Vertretung sowie der Pflicht zur Ab-gabe einer Stellungnahme unter Beteiligung der Arbeitneh-mer betrifft dies die Vorstand und Aufsichtsrat der Zielge-sellschaft treffenden Vorgaben im Hinblick auf ihre Hand-lungen bei Übernahmeangeboten.

Zu Absatz 3

Die Auskunfts- und Vorlagepflichten nach Absatz 3 sindnotwendig, um zu ermitteln, ob eine Person wegen des Er-langens der Kontrolle über die Zielgesellschaft einPflichtangebot abgeben muss. Die Erfahrungen des Bundes-aufsichtsamtes bei der Überwachung der Einhaltung derMeldepflichten nach den §§ 21, 22 WpHG haben gezeigt,dass eine effektive Aufsicht über die Beteiligungsverhält-nisse an Unternehmen nur möglich ist, wenn nicht nur beidem Pflichtigen, sondern auch bei anderen Aktionären oderehemaligen Aktionären und der betroffenen GesellschaftErmittlungen angestellt werden können. Die Befugnisseentsprechen deshalb denen nach § 29 Abs. 1 WpHG. NachSatz 2 bestehen die Verpflichtungen nach Satz 1 auch fürPersonen und Unternehmen, deren Stimmrechte dem Bieternach § 30 zuzurechnen sind. Die Auskunfts- und Vorlage-pflichten bestehen für den oben genannten Personenkreisauch hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der An-forderungen an die Gegenleistung nach § 31 Abs. 1, auch inVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7. Machtder Bieter wegen der Bußgeldbewehrung dieser Pflicht vonseinem Recht nach Absatz 5 Gebrauch, kann nur bei denAktionären oder ehemaligen Aktionären der Preis ermitteltwerden, zu dem sie dem Bieter ihre Aktien verkauft haben,was für die Bestimmung des Mindestpreises wesentlich ist.

Zu Absatz 4

Für die Überwachung der Einhaltung der Regelungen überdie Gegenleistung ist es für das Bundesaufsichtsamt not-wendig, von den inländischen Börsen alle Börsenkurse undUmsätze eines Wertpapiers für den fraglichen Zeitraumübermittelt zu bekommen. Diese Daten liegen den Börsen

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vor und sind verhältnismäßig einfach aufzubereiten, so dassdie Verpflichtung nach Absatz 4 keine unzumutbare Belas-tung darstellt.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 steht den Auskunftspflichtigen ein Aus-kunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ei-nen nahen Angehörigen belasten würden. Damit wird demrechtsstaatlichen Gedanken der Unzumutbarkeit der Selbst-anzeige Rechnung getragen. Der zur Auskunft Verpflichteteist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

Zu § 41 (Widerspruchsverfahren)

Zu Absatz 1

Vor Einlegung der Beschwerde findet ein Widerspruchsver-fahren statt. Die Ausgangsentscheidung des Bundesauf-sichtsamtes wird dabei uneingeschränkt auf Rechtmäßigkeitund Zweckmäßigkeit überprüft. Dieses außergerichtlicheVorverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung, derEntlastung der Gerichte und dem Rechtsschutz der an einemVerfahren nach diesem Gesetz Beteiligten. Durch die Einbe-ziehung von ehrenamtlichen Beisitzern nach § 6 Abs. 2Satz 1 Nr. 3 fließt bei den in § 6 Abs. 1 genannten wesentli-chen Entscheidungen zudem die Sachkunde der betroffenenWirtschaftskreise und Interessengruppen ein.

Nach Satz 2 ist bei einer erstmaligen Beschwer durch denWiderspruchsbescheid ein weiteres Widerspruchsverfahrenentbehrlich, da eine Selbstkontrolle der Verwaltung bereitsstattgefunden hat und eine zweite Überprüfung zu unnöti-gen Verzögerungen beim Rechtsschutz führen würde. Durchdie Verweisung auf die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) wird insbesondere klargestellt, dasses dem Bundesaufsichtsamt unbenommen bleibt, Wider-sprüchen vor einer Entscheidung durch Widerspruchsbe-scheid abzuhelfen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält eine zentrale Regelung für die zügigeDurchführung von Widerspruchsverfahren beim Bundes-aufsichtsamt, insbesondere beim Verfahren vor dem Wider-spruchsausschuss. Grundsätzlich ist innerhalb von zwei Wo-chen jeder Widerspruch gegen Maßnahmen des Bundesauf-sichtsamtes zu bescheiden. Dabei bilden die Präklusions-und Beschleunigungsvorschriften die Grundlage für dieEinhaltung der Zweiwochenfrist.

Nicht auszuschließen ist, dass in besonders gelagerten Ein-zelfällen eine Entscheidung nicht innerhalb dieses Zeitrau-mes ergehen kann. Eine solche Verlängerung kann zum Bei-spiel dann in Betracht kommen, wenn umfangreiche Sach-verhaltsaufklärungen anzustellen sind oder Auskünfte aus-ländischer Aufsichtsbehörden abgewartet werden müssen.In solchen Fällen kann die Frist durch Beschluss verlängertwerden. Für die Entscheidung ist in jedem Fall Vorausset-zung, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie-rigkeiten in einem Verfahren auftreten oder eine Vielzahlvon Widerspruchsverfahren zu bearbeiten ist. Durch dieseErfordernisse wird der Ausnahmecharakter von Fristverlän-gerungen sichergestellt.

Zu Absatz 3

Alle Verfahrensbeteiligte trifft eine Verfahrensförderungs-pflicht. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht inner-halb einer durch den Ausschuss gesetzten Frist vorgebrachtwerden, können nach freier Überzeugung des Ausschusseszurückgewiesen werden. Die Nichtberücksichtigung desverspäteten Vorbringens ist nicht gesondert angreifbar, sodass keine Verzögerung durch Einlegung eines gesondertenRechtsbehelfs eintreten kann.

Zu Absatz 4

Auch der Widerspruchsausschuss hat seine Entscheidunginnerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu treffen. Inner-halb dieses Zeitraums kann die Durchführung von mündli-cher Verhandlung, Beratung sowie Beschlussfassung erheb-lichen organisatorischen Problemen unterliegen. Dies giltinsbesondere, wenn vor dem Ausschuss mehrere Verfahrenanhängig sind. Daher sollte entsprechend dem Vorbild ver-schiedener Prozessordnungen eine Verfahrensvereinfachungdurch die Möglichkeit der Übertragung der Entscheidungauf den Vorsitzenden in unproblematischen Fällen geschaf-fen werden, um so zu einer Verfahrensbeschleunigung zugelangen. Bei der Übertragungsentscheidung durch den Wi-derspruchsausschuss ist auch die telefonische oder schriftli-che Beschlussfassung oder die Nutzung elektronischer Da-tenfernübertragung möglich.

Zu § 42 (Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch)

Das vielfach hohe wirtschaftliche Interesse von Bieter undZielgesellschaft insbesondere im Zusammenhang mit Un-ternehmensübernahmen birgt die Gefahr des Missbrauchsder Rechtsschutzmöglichkeiten in sich. Dem soll durch einebesondere Schadensersatzpflicht entgegengewirkt werden.Widerspruchsführer, welche die Rechtschutzmöglichkeitenmissbräuchlich einsetzen, müssen danach mit hohen Scha-densersatzforderungen rechnen. Dies soll, neben dem allge-meinen Kostenrisiko, willkürlichen Widersprüchen und An-trägen entgegenwirken. Die Schadensersatzregelung ist einespezielle Ausprägung der sittenwidrigen Schädigung nach§ 826 BGB und des Prozessbetruges nach § 823 Abs. 2BGB in Verbindung mit § 263 StGB und entspricht der Re-gelung in § 125 GWB.

Zu § 43 (Sofortige Vollziehbarkeit)

Die Vorschrift ordnet gesetzlich die sofortige Vollziehungvon Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes nach § 4 Abs. 1Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1bis 4 an. Damit soll verhindert werden, dass durch die Ein-legung eines Widerspruchs gegen belastende Verfügungendes Bundesaufsichtsamts der Schutz der Aktionäre der Ziel-gesellschaft, der im Regelfall bei den in diesem Zusammen-hang maßgeblichen Entscheidungen den Interessen des Bie-ters vorgeht, durch die Nichtvollziehung der Verfügungengefährdet wird. Bei Widersprüchen gegen Auskunfts- undVorlageersuchen nach § 40 würde die aufschiebende Wir-kung zu einer Verzögerung der Sachverhaltsaufklärung füh-ren und damit eine zügige Durchführung von Verfahren be-hindern.

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Zu § 44 (Bekanntgabe und Zustellung)Zu Absatz 1Nach diesem Absatz wird das Bundesaufsichtsamt ermäch-tigt, gegenüber ausländischen Unternehmen und PersonenVerfügungen öffentlich bekannt zu geben, sofern kein Be-vollmächtigter für die Bekanntgabe im Inland bestelltwurde. Die Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Ermäch-tigung im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfah-rensgesetz dar. Die Bekanntgabe von Verfügungen am Sitzoder Wohnort einer Person oder eines Unternehmens mitSitz im Ausland ist regelmäßig mit erheblichen Verzögerun-gen verbunden. Im Interesse einer zügigen Durchführungvon Angebotsverfahren ist es geboten, die Wirksamkeit vonVerfügungen der Aufsichtsbehörde schnellstmöglich herbei-zuführen. Dabei ist das Bundesaufsichtsamt nicht gehindert,zur Erleichterung der Rechtsverfolgung dem Betroffeneneine Ausfertigung der Verfügung zu übersenden. Auch indiesem Fall ist die Verfügung mit der öffentlichen Bekannt-machung erlassen. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt in jedemFall mit der öffentlichen Bekanntgabe.

Zu Absatz 2Absatz 2 stellt klar, dass die Möglichkeiten der beschleunig-ten Bekanntgabe von Verfügungen des Bundesaufsichtsam-tes gegenüber Unternehmen und Personen mit Sitz im Aus-land auch auf die Zustellung als besonderer Form der Be-kanntgabe Anwendung finden. Dies ist erforderlich, da§§ 14 und 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes beson-dere Erfordernisse an die Zustellung im Ausland regeln. Beiden Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes, die zugestelltwerden müssen, handelt es sich zum Beispiel um Wider-spruchsbescheide und die Androhung von Zwangsmittelnnach § 13 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

Zu § 45 (Veröffentlichungsrecht des Bundesaufsichts-amtes)

Die Vorschrift stellt es in das Ermessen des Bundesauf-sichtsamtes, seine Verfügungen auf Grund der genanntenVorschriften im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu ma-chen. Grund für die Veröffentlichung ist nicht das Anpran-gern von Missständen und Unternehmen, sondern die Infor-mation der Finanzmärkte, insbesondere der Minderheitsak-tionäre der Zielgesellschaft, die über das laufende Verfahrenobjektiv und sachlich informiert werden sollen.

Zu § 46 (Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt)Durch die Vorschrift soll den Beteiligten eines Verfahrensnach diesem Gesetz die Möglichkeit eröffnet werden, mo-derne Kommunikationsmittel für Anträge und Mitteilungenan das Bundesaufsichtsamt zu nutzen. Damit können die imGesetz notwendigerweise knapp gesetzten Fristen effektivausgeschöpft werden. Bei der Nutzung elektronischer Da-tenfernübertragung ist die eindeutige Identifizierbarkeit desAbsenders und die Authentizität der Mitteilung von beson-derer Bedeutung. Die vom Gesetz geforderte Erkennbarkeitdes Absenders ist bei Nutzung elektronischer Signaturen ge-währleistet.

Zu § 47 (Zwangsmittel)Die Vorschrift regelt die Möglichkeit des Bundesauf-sichtsamtes, bei Nichtbefolgung seiner Verfügungen diese

mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwal-tungs-Vollstreckungsgesetzes durchzusetzen.Satz 2 bestimmt abweichend von § 17 Verwaltungs-Voll-streckungsgesetz, dass die Zwangsmittel auch gegen juristi-sche Personen des öffentlichen Rechts zulässig sind.Eine schnelle Durchsetzung der Verfügungen des Bundes-aufsichtsamtes ist nur möglich, wenn Widerspruch und An-fechtungsklage gegen die Androhung und Festsetzung vonZwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben. Eineentsprechende Regelung ist in Satz 3 getroffen.Satz 4 stellt eine Spezialregelung zu § 11 Verwaltungs-Voll-streckungsgesetz dar, wonach lediglich ein Zwangsgeld biszur Höhe von 2 000 DM vorgesehen ist. Ein erheblich höhe-res Zwangsgeld ist angesichts des wirtschaftlichen Interes-ses der Adressaten der Verwaltungsakte notwendig und mithöchstens 500 000 Euro auch sachgerecht.

Zu § 48 (Kosten)Die Vorschrift legt fest, dass das Bundesaufsichtsamt fürAmtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebührenund Auslagen) erheben kann. Gebührenpflichtig können da-nach auch Amtshandlungen des Bundesaufsichtsamts sein,die nicht unmittelbar (positiven) Entscheidungscharakterhaben. Darüber hinaus können auch Auslagen erhoben wer-den. Einzelheiten der Erhebung, zum Beispiel die Gebüh-rentatbestände im Einzelnen, werden durch eine Rechtsver-ordnung geregelt, die das Bundesministerium der Finanzenoder, nach entsprechender Ermächtigung, das Bundesauf-sichtsamt erlässt.Die Beteiligung der betroffenen Unternehmen und Personenan den Kosten der Beaufsichtigung ist sachgerecht, da dieEinführung einer staatlichen Beaufsichtigung von Verfahrenzum Erwerb von Wertpapieren auf Grund eines öffentlichenAngebots die Transparenz am Kapitalmarkt erhöht. Diesdient unter anderem den Interessen der Zielgesellschaft wiedenen des Bieters, insbesondere da Letzterer einen besonde-ren Nutzen aus der Erhöhung der Vertrauenswürdigkeit undTransparenz seines Angebotes zieht. Die Anknüpfung anAmtshandlungen des Bundesaufsichtsamtes sichert einepraktikable und sachgerechte Aufteilung der Kosten derAufsicht zwischen den Beteiligten. Eine Kostentragungs-pflicht wird eingeführt für die in § 48 aufgeführten Fälle.Durch die Festsetzung der Kostenhöhe in einer Rechtsver-ordnung nach Satz 2 und die Möglichkeit der Übertragungder Verordnungsermächtigung auf das Bundesaufsichtsamtkönnen die Kostensätze schnell an Veränderungen derMärkte und der Kosten der Beaufsichtigung angepasst wer-den. Damit kann dem Äquivalenzprinzip in besonderemMaße Rechnung getragen werden.

Zu Abschnitt 7 (Rechtsmittel)

Zu § 49 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)

Zu Absatz 1Gegen die Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes wird alsgerichtlicher Rechtsschutz die Beschwerde zum Oberlan-desgericht zugelassen. Die aus Beschleunigungsgründen in§ 41 Abs. 3 eingeführte Präklusion des verspäteten Vortragsder Beteiligten wird durch Satz 2 gemildert. Dies ist sachge-recht, da das zuständige Oberlandesgericht den Sachverhalt

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neu bewertet und schon von Amts wegen neu feststellenwird.

Zu Absatz 2

Zur Einlegung der Beschwerde sind alle am Verwaltungs-verfahren Beteiligten berechtigt. Betroffene, zum BeispielAktionäre der beteiligten Gesellschaften, die nicht am Wi-derspruchsverfahren beteiligt waren, können gegen den Wi-derspruchsbescheid keine Rechtsmittel einlegen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt den Sachverhalt der Untätigkeitsklage ähn-lich § 75 VwGO. Da die Beschwerde nur gegen eine Verfü-gung des Bundesaufsichtsamtes statthaft ist, muss für denFall der Untätigkeit eine Verfügung gesetzlich fingiert wer-den. Nach § 75 VwGO beträgt die „angemessene Frist“ dreiMonate. In Verfahren nach diesem Gesetz, bei denen häufigeine schnelle Entscheidung gefragt ist, beispielsweise dieBefreiung von der Pflicht zur Abgabe eine Angebots nach§ 36, erscheint diese Frist regelmäßig als zu lang, wobei aufden Einzelfall abzustellen ist.

Zu Absatz 4

Absatz 4 weist die Zuständigkeit für Beschwerden nachdem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ausschließ-lich dem Oberlandesgericht zu, in dessen Bezirk das Bun-desaufsichtsamt seinen Sitz hat. Streitigkeiten, die sich zwi-schen Bürger und Bundesaufsichtsamt über die Anwendungder Vorschriften dieses Gesetzes ergeben, sind zwar verwal-tungsrechtlicher Art. Jedoch können Fragen aus dem Be-reich dieses Gesetzes auch Gegenstand zivilrechtlicherStreitigkeiten sein. Durch die Zuweisung sollen divergie-rende Entscheidungen verschiedener Rechtswege bei derAuslegung des Gesetzes vermieden werden. Für die Zuwei-sung an das Oberlandesgericht spricht, dass das Verfahrennach diesem Gesetz eine Sachnähe zum Verfahren derFusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-schränkungen (GWB) aufweist. Sachlich zuständig für Ent-scheidungen nach dem GWB sind die Oberlandesgerichte.

Zu § 50 (Aufschiebende Wirkung)

Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesauf-sichtsamtes hat im Regelfall keine aufschiebende Wirkung.Nur durch diese Einschränkung ist die zügige Durchführungeines Verfahrens zu gewährleisten, das ansonsten durch dieEinlegung von Widerspruch und Beschwerde durch dieZielgesellschaft oder ihre Aktionäre erheblich verzögertwerden könnte. In § 50 ist für den Widerruf oder die Ände-rung einer Befreiung eine Ausnahme von diesem Grundsatzvorgesehen. Bei der Widerruf oder der Änderung der Be-freiung nach § 10 Abs. 2 Satz 3, § 37 Abs. 1, auch in Ver-bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, und derNichtberücksichtigung von Stimmrechtsanteilen nach § 36besteht ein berechtigtes Interesse des Bieters, bis zur end-gültigen Klärung des Sachverhalts durch das Oberlandesge-richt die gewährte Rechtsposition zu erhalten. Andernfallswäre der Bieter beispielsweise verpflichtet, mit Bekannt-gabe des Widerrufs ein Angebot abzugeben, wenn er durchdie nunmehr zu berücksichtigenden Stimmrechtsanteile dieKontrollschwelle überschreiten würde.

Zu § 51 (Anordnung der sofortigen Vollziehung)

Zu Absatz 1

Die Regelung in Absatz 1 gibt dem Bundesaufsichtsamt dasRecht, die sofortige Vollziehung seiner Verfügung in denFällen anzuordnen, in denen nach § 50 die Beschwerde auf-schiebende Wirkung hat, und bestimmt gleichzeitig die Vor-aussetzungen, unter denen eine solche Anordnung getroffenwerden darf. Das Recht wird nur gewährt, wenn die Anord-nung im Einzelfall durch das öffentliche Interesse oderdurch das überwiegende Interesse eines Beteiligten gebotenist. Die Regelung entspricht § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Die sofortige Vollziehung darf zum einen nur angeordnetwerden, wenn gerade wegen der Sachlage des Einzelfallsein besonderes öffentliches Interesse an ihr besteht. Ein be-sonderes öffentliches Interesse kann beispielsweise gegebensein, wenn ohne die sofortige Vollziehung bedeutendeNachteile für die Marktintegrität durch Marktverzerrungeninfolge der zu erwartenden langen Dauer des Rechtsmittel-verfahrens zu befürchten sind. Das öffentliche Interesse istsodann gegen die Interessen des Verfügungsadressaten ab-zuwägen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auch durchdie überwiegenden Interessen eines Beteiligten gebotensein. Häufig wird sich das den sofortigen Vollzug rechtferti-gende Interesse mit dem überwiegenden Interesse eines Be-teiligten decken; aber auch wo dies nicht der Fall ist, kanndas überwiegende Interesse eines Beteiligten die Anord-nung sofortiger Vollziehung der behördlichen Verfügungrechtfertigen. Ob dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.Das Bundesaufsichtsamt wird bei seiner Entscheidung aberzu beachten haben, dass die Anordnung nach Absatz 1 dieAusnahme von der Regel des § 50 darstellt. Daher kannnicht jeder Nachteil, den ein Beteiligter erleidet, zur Anord-nung der sofortigen Vollziehung führen, sondern sie wirdnur durch erhebliche Nachteile gerechtfertigt, an derenNachweis strenge Maßstäbe zu legen sind.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 kann das Bundesaufsichtsamt die sofortigeVollziehung schon vor Einlegung der Beschwerde anord-nen, jedoch auch abwarten, ob ein Rechtsmittel gegen ihreVerfügung eingelegt wird. Damit verliert das Aufsichtsamtdurch die Einlegung der Beschwerde nicht die Anordnungs-befugnis.

Die sofortige Vollziehung kann nur ex nunc angeordnetwerden. Sie bewirkt, dass die durch § 50 vorgesehene auf-schiebende Wirkung der Beschwerde nicht eintritt oder –wird die sofortige Vollziehung erst nach Einlegung der Be-schwerde angeordnet – entfällt. Damit wird die Verfügungvollziehbar.

Zu Absatz 3

Nach dieser Vorschrift kann das Beschwerdegericht die auf-schiebende Wirkung von Widerspruch und Beschwerde an-ordnen oder wiederherstellen. Die Regelung berücksichtigt,dass Widerspruch und Beschwerde gegen zahlreiche Verfü-gungen des Bundesaufsichtsamtes keine aufschiebendeWirkung haben (§ 43) oder das Amt die sofortige Vollzie-hung nach Absatz 1 angeordnet hat.

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Drucksache 14/7034 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Das Beschwerdegericht wird die aufschiebende Wirkungwiederherstellen, wenn das Bundesaufsichtsamt zu Unrechtdas öffentliche Interesse oder das überwiegende Interesseeines Beteiligten bejaht hat oder wenn ein solches Interessenach Erlass der Anordnung, aber vor der Entscheidung desBeschwerdegerichts entfallen ist. Auch ernstliche Zweifelan der Rechtmäßigkeit der mit der Beschwerde angefochte-nen Hauptsacheverfügung haben die Anordnung oder Wie-derherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge.Ernstliche Zweifel können sich in verfahrensrechtlicher, intatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht ergeben. Schließ-lich hat das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkungder Beschwerde herzustellen oder anzuordnen, wenn dieVollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durchüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zurFolge hätte. Bei den gegeneinander abzuwägenden Interes-sen wird von entscheidender Bedeutung sein, welche Er-folgsaussichten der Beschwerde in dem Hauptsachever-fahren bestehen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt, dass der Antrag nach Absatz 3 schonvor Einreichung der Beschwerde gestellt werden kann. Dadie Beschwerde mit Ausnahme der in § 50 abschließendaufgezählten Fälle keine aufschiebende Wirkung hat, mussdem Antragssteller nicht zugemutet werden, erst die Be-schwerde einzulegen und dann den Antrag nach § 51 Abs. 1zu stellen.

Die in Satz 2 vorgesehene Glaubhaftmachung kann nach§ 294 Zivilprozessordnung (ZPO) auch im Wege der Versi-cherung an Eides statt erbracht werden.

Satz 3 gibt dem Gericht die Befugnis, auch schon im Ver-fahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Voll-zugsfolgen vorläufig ganz oder teilweise zu beseitigen. Ent-sprechend dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzessind hierbei allerdings nur vorläufige Regelungen möglich.Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur insoweit zu-lässig, als dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzesschlechthin notwendig ist.

Die Möglichkeit, die Anordnung von der Leistung einer Si-cherheit oder von anderen Auflagen abhängig zu machen,entspricht § 80 Abs. 5 VwGO. Sie dient der Sicherung desAntragsgegners für den Fall, dass in einem späteren Haupt-sacheverfahren die Verfügung des Bundesaufsichtsamtesbestätigt wird und durch die zwischenzeitliche Anordnungder aufschiebenden Wirkung ein Schaden entstanden ist.Auflagen und Fristen, wie sie in Satz 4 und 5 ebenfalls vor-gesehen sind, dienen ebenfalls dem Zweck, die möglichenFolgen der Anordnung zu begrenzen.

Zu Absatz 5

Nach Satz 1 kann das Beschwerdegericht jederzeit seineBeschlüsse über Anträge nach Absatz 1 ändern oder aufhe-ben. Die Vorschrift entspricht § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.Diese Befugnis steht dem Gericht von Amts wegen zu undist unabhängig von einer gegebenenfalls noch möglichenBeschwerde. Voraussetzung für eine Änderung oder Aufhe-bung ist, dass sich die Umstände, von denen das Beschwer-degericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, nachträg-

lich geändert haben, so dass eine neue Bewertung gebotenist.

Zu § 52 (Frist und Form)

Absatz 1 und 2 regeln Frist und Form der Beschwerde so-wie die Stelle, bei der sie einzureichen ist. Absatz 3 und 4enthalten Vorgaben für die Begründung der Beschwerde.Die Vorschriften dienen dazu, das Verfahren zu beschleuni-gen, ohne die Interessen der Beteiligten zu gefährden. Sielehnen sich an entsprechende Vorschriften der Verwaltungs-gerichtsordnung und der Zivilprozessordnung an.

Zu § 53 (Beteiligte am Beschwerdeverfahren)

§ 53 regelt die Frage, wer am Beschwerdeverfahren zu be-teiligen ist. Neben dem Beschwerdeführer und dem Bundes-aufsichtsamt sind dies Personen oder Personenvereinigun-gen, die vom Bundesaufsichtsamt zu dem Verfahren hinzu-gezogen worden sind, weil ihre rechtlichen Interessen vomAusgang des Verfahrens berührt werden können. Der Be-griff der Hinzuziehung verweist insofern auf § 13 Abs. 1Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Eine allein wirtschaftli-che Betroffenheit durch das Übernahmeverfahren ist hinge-gen nicht ausreichend für eine Beteiligung. Durch die Rege-lung in Nummer 3 soll sichergestellt werden, dass im Ver-waltungs- wie im Beschwerdeverfahren die gleichen Betei-ligten erfasst sind.

Zu § 54 (Anwaltszwang)

§ 54 bestimmt aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung,dass sich die Beteiligten mit Ausnahme des Bundesauf-sichtsamts im Beschwerdeverfahren von einem bei einemdeutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einenHochschullehrer vertreten lassen müssen. Durch die Rege-lung soll gewährleistet werden, dass präzise Anträge gestelltwerden und das Verfahren nicht unnötig in die Länge gezo-gen wird. Die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die dasBeschwerdeverfahren für die an einer Übernahme Beteilig-ten hat, erfordert eine sachkundige rechtliche Vertretung. InÜbereinstimmung mit dem sonstigen Prozessrecht wird esdem Bundesaufsichtsamt gestattet, sich durch einen Beam-ten auf Lebenszeit, der die Befähigung zum Richteramt vor-weisen kann, vertreten zu lassen.

Zu § 55 (Mündliche Verhandlung)

Zu Absatz 1

Im Beschwerdeverfahren ist, anders als im Verfahren vordem Bundesaufsichtsamt, grundsätzlich die mündliche Ver-handlung vorgeschrieben. Dass im Einverständnis der Be-teiligten davon abgesehen werden kann, entspricht dengleich lautenden Vorschriften in § 128 Abs. 2 ZPO und§ 101 Abs. 2 VwGO.

Zu Absatz 2

Mit der Regelung des Absatzes 2 soll verhindert werden,dass die Beteiligten die Fortführung des Verfahrens verzö-gern, indem sie einem Verhandlungstermin fernbleiben odersich nicht vertreten lassen.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/7034

Zu § 56 (Untersuchungsgrundsatz)

Zu Absatz 1

Absatz 1 ordnet für das Beschwerdegericht das Offizialprin-zip (Untersuchungsmaxime) an, das auch sonst in verwal-tungsrechtlichen Streitigkeiten gilt.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 ist der Vorsitzende angehalten darauf hinzu-wirken, dass die Beteiligten eindeutige Anträge stellen unddie zur Erstellung des Sachverhalts notwendigen Angabenmachen, damit der Prozess zügig durchgeführt werdenkann. Die Vorschrift entspricht § 139 ZPO und § 86 Abs. 3VwGO.

Zu Absatz 3

Das Gericht kann das Verfahren auch bei Säumnis oder Un-tätigkeit der Beteiligten fortführen. Dazu dienen neben § 55Abs. 2 (Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit ei-nes Beteiligten) insbesondere die in Absatz 3 dem Gerichtgewährten Befugnisse. Sie stehen auch mit dem Offizial-prinzip nicht in Widerspruch, denn dies kennt zwar keineBeweislast, legt es den Beteiligten aber auf, den Sachverhaltdarzulegen und aufzuklären. Kommen die Beteiligten dieserPflicht nicht nach, so ist es dem Gericht erlaubt, aus derVersäumung entsprechende Schlüsse zu ziehen. Eine ähnli-che Regelung enthält § 70 Abs. 3 GWB.

Zu § 57 (Beschwerdeentscheidung; Vorlagepflicht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 schreibt für die Entscheidung des Beschwerdege-richts die Form des Beschlusses vor. Satz 2 ist eine notwen-dige Ergänzung zu § 56 Abs. 3, da er sicherstellt, dass nursolche Tatsachen und Beweismittel, zu denen sich die Betei-ligten äußern konnten, Grundlage des Beschlusses sein dür-fen. Nicht entscheidend ist, ob die Beteiligten diese Gele-genheit wahrgenommen haben.

Von diesem Grundsatz sieht Satz 3 wiederum eine Aus-nahme für diejenigen vor, denen gegenüber die Entschei-dung des Gerichts nicht einheitlich ergehen muss. Gegen-über diesen nicht notwendig Beigeladenen kann die Ent-scheidung auch auf Tatsachen und Beweismittel gestütztwerden, hinsichtlich derer Akteneinsicht nicht gewährtwurde und der Inhalt der Akten auch nicht vorgetragen wor-den ist. Hintergrund hierfür sind die berechtigten InteressenBeteiligter oder Dritter, da in einem Verfahren nach diesemGesetz vom Bieter und von der Zielgesellschaft eventuellInterna vorgetragen werden müssen, die der Öffentlichkeitim Falle eines Scheiterns des Angebots nicht bekannt gege-ben werden sollen. Die Ausnahmeregelung des Satzes 3 giltnach Satz 4 hingegen nicht für die notwendig Beizuladen-den, da diese die gleiche Stellung wie die anderen Beteilig-ten im Verfahren haben und eine Entscheidung nur auf Tat-sachen und Beweismittel gestützt werden darf, zu denendiese sich äußern konnten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt in Satz 1 den Fall der begründeten Anfech-tung einer Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes. In

Satz 2 wird den Beteiligten die Möglichkeit gegeben, dieRechtswidrigkeit der Verfügung des Bundesaufsichtsamtesfeststellen zu lassen, auch wenn sich der Streit mittlerweileerledigt hat. Voraussetzung für diese besondere Form derFeststellung ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse, dasszum Beispiel dann vorliegen kann, wenn die zur Entschei-dung anstehende Frage in einem gleichzeitig geführtenSchadensersatzprozess erheblich ist.

Zu Absatz 3

Mit Absatz 3 wird geregelt, dass das Beschwerdegericht imFalle der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung ei-ner Verfügung die Sache an das Bundesaufsichtsamt zu-rückverweist und nicht die begehrte Verfügung anstelle desBundesaufsichtsamtes erlassen kann. War der Antrag nurauf ermessenfehlerfreie Bescheidung gerichtet, so wird dasGericht das Bundesaufsichtsamt verurteilen, unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag erneutzu bescheiden.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird angeordnet, dass auch der fehlerhafte Er-messensgebrauch zur Rechtswidrigkeit der Verfügung desBundesaufsichtsamtes führt. Beispielhaft werden die Er-messensüberschreitung und der Ermessensfehlgebrauch an-geführt.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 ist der Beschluss zu begründen und den Be-teiligten zuzustellen.

Zu Absatz 6

Die Divergenzvorlagepflicht soll eine einheitliche Rechts-anwendung in Deutschland sichern. Zu Divergenzen zu Ent-scheidungen anderer Oberlandesgerichte und des Bundesge-richtshofs sowie zu Binnendivergenzen kann es kommen,wenn diese Gerichte in Zivilprozessen, insbesondere sol-chen, die Schadensersatzansprüche zum Gegenstand haben,mit der Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes be-fasst sind.

Zu § 58 (Akteneinsicht)

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 ist es den Verfahrensbeteiligten, nicht aberDritten, grundsätzlich gestattet, Einblick in die Akten desBeschwerdegerichts zu nehmen und Auszüge von diesen zufertigen. Die Akten des Gerichts sind nicht nur die eigentli-chen Gerichtsakten, sondern auch alle Vorakten, Beiakten,Gutachten und Unterlagen über Auskünfte. Der Verweis auf§ 299 Abs. 3 ZPO stellt klar, dass wesentliche Schriftstücke,die das Gericht selbst angelegt hat, wie z. B. Urteilsent-würfe, nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

Das Recht zur Akteneinsicht bezieht sich nur auf das Be-schwerdeverfahren in Verwaltungssachen, nicht also aufOrdnungswidrigkeitsverfahren, wie sich schon aus der sys-tematischen Stellung der Vorschrift im sechsten Abschnittdes Gesetzes ergibt.

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Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden die genauen Voraussetzungen derAkteneinsicht bestimmt. Diese ist davon abhängig, dass der-jenige, dem die Akten gehören, seine Zustimmung erteilt.Es kommt hierbei nicht auf die zivilrechtliche Eigentümer-schaft an, sondern darauf, ob eine Verfügungsberechtigungbesteht. Nach Satz 2 hat das Bundesaufsichtsamt in wichti-gen Fällen die Zustimmung zu versagen. In diesem Fall dür-fen die Unterlagen nur Grundlage der Entscheidung des Ge-richts sein, wenn ihr Inhalt im Prozess vorgetragen wordenist. Nach Satz 4 kann das Gericht die Akteneinsicht durchBeschluss anordnen, wenn es auf die Tatsachen oder Be-weismittel ankommt, andere Möglichkeiten zur Aufklärungdes Sachverhalts nicht bestehen und in einer abschließendenInteressenabwägung das Interesse an der Einsicht über-wiegt.

Zu § 59 (Geltung von Vorschriften des Gerichts-verfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)

Die wesentlichen Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-setzes und der Zivilprozessordnung sind bei der Durchfüh-rung des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht anwend-bar. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass auch Be-stimmungen anderer Verfahrensordnungen auf das Be-schwerdeverfahren angewendet werden können, wenn eineRegelungslücke auf diese Weise sachgerecht geschlossenwerden kann.

Zu Abschnitt 8 (Sanktionen)

Zu § 60 (Rechtsverlust)

§ 60 regelt die Rechtsfolge der unterlassenen Veröffentli-chung der Erlangung der Kontrolle nach § 35 Abs. 1 Satz 1oder der Nichtabgabe eines Pflichtangebots nach § 35Abs. 2 Satz 1. Wird gegen die vorgenannten Pflichten ver-stoßen, bestehen nach Satz 1 für die Zeit des VerstoßesRechte aus Aktien nicht, die dem Verpflichteten oder einemTochterunternehmen des Verpflichteten gehören. Erfasstwerden hiervon sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktien.Der Rechtsverlust erstreckt sich darüber hinaus auch auf dieAktien, die dem Bieter oder seinem Tochterunternehmennach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuzurechnen sind.

Allerdings soll der Bieter die Möglichkeit erhalten, den Ver-lust der Ansprüche auf Dividende und auf Liquidationserlöszu vermeiden, wenn er darlegt und beweist, dass die unter-lassene Veröffentlichung oder die Nichtabgabe desPflichtangebots ohne Vorsatz unterblieben und nachgeholtworden ist. Diese Beweislastumkehr kommt in der Formu-lierung des Satzes 2 zum Ausdruck.

Im Übrigen orientiert sich die Regelung an der vergleichba-ren Vorschrift des § 28 WpHG; die zu der letztgenanntenVorschrift entwickelten Grundsätze gelten hier gleichfalls.

Der in § 60 angeordnete Rechtsverlust ist angesichts der Be-deutung der Pflichten nach § 35 zu deren Durchsetzung er-forderlich und ergänzt die daneben bestehenden Mittel desVerwaltungszwangs.

Zu § 61 (Bußgeldvorschriften)

Zu Absatz 1Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Veröffentlichungspflichtenbetreffen Informationen, die bei öffentlichen Angebotenzum Erwerb von Wertpapieren von zentraler Bedeutungsind. Die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten ist da-her mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitsrechts durch-zusetzen.Die in Nummer 2 aufgeführten Vorschriften betreffen Mit-teilungs- und Unterrichtungspflichten, die die in Nummer 1genannten Veröffentlichungspflichten ergänzen. Sie dienender besseren Überwachung des Verfahrens und sollen dieangemessene Information der Zielgesellschaft und der Ar-beitnehmer sicherstellen.Die in Nummer 3 genannten Ordnungswidrigkeitstatbe-stände sollen sicherstellen, dass zum einen der gesetzlichvorgeschriebene Veröffentlichungsweg eingehalten wirdund zum anderen, dass eine Veröffentlichung erst nach Prü-fung der Angebotsunterlage durch das Bundesaufsichtsamterfolgt.Nummer 4 und 5 sollen eine sachgerechte Kontrolle derVeröffentlichungs- und Mitteilungspflichten ermöglichen.Die Nummern 6 und 7 sollen dem Verbot der Veröffentli-chung von Angeboten im Falle einer Untersagung durch dasBundesaufsichtsamt Nachdruck verleihen.Nummer 8 berücksichtigt die Vorstand und Aufsichtsrat derZielgesellschaft treffenden Vorgaben im Hinblick auf ihreHandlungen bei Unternehmensübernahmen.Das Gesetz verlangt für sämtliche Tatbestände des Absatzes1 vorsätzliche oder leichtfertige Begehung.

Zu Absatz 2Absatz 2 bewehrt die Zuwiderhandlung gegen vollziehbareAnordnungen des Bundesaufsichtsamtes bei Verstößen ge-gen eine Untersagung des Amtes im Fall unzulässiger Wer-bung. Gleiches gilt bei Zuwiderhandlungen gegen vollzieh-bare Anordnungen nach § 40. Die Einstufung als Ordnungs-widrigkeit erleichtert die Durchsetzung der Befugnisse desBundesaufsichtsamtes. Den Normadressaten ist in jedemFall zuzumuten, vollziehbaren Anordnungen nachzukom-men. Daher liegt schon bei fahrlässiger Begehung eine Ord-nungswidrigkeit vor.

Zu Absatz 3Die Regelung gibt den Bußgeldrahmen für Verstöße nachAbsatz 1 und 2 vor.In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 6bis 8 kann eine Geldbuße bis zu einer Million Euro verhängtwerden. Bei den erfassten Tatbeständen handelt es sich umKernvorschriften des Gesetzes, die den geregelten Ablaufeines Angebotsverfahrens gewährleisten sollen bzw. demSchutz der Minderheitsaktionäre dienen. Aus diesem Grundist ein Bußgeldrahmen, der deutlich über den in § 17 desGesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) genanntenRahmen hinausgeht, sachgerecht.In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-stabe a und Nr. 4 kann eine Geldbuße bis zu fünfhunderttau-

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send Euro verhängt werden. Die hier betroffenen Fälle er-gänzen die zuvor genannten zentralen Pflichten.

In den übrigen Fällen ist eine Geldbuße von bis zu zweihun-derttausend Euro angeordnet.

Die Höhe der Bußgelder reflektiert die wirtschaftlichen In-teressen, die regelmäßig mit öffentlichen Angeboten zumErwerb von Wertpapieren und Unternehmensübernahmenverbunden sind.

Zu § 62 (Zuständige Verwaltungsbehörde)

Für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkei-ten im Sinne von § 61 ist das Bundesaufsichtsamt zuständig.Eine ausdrückliche Bestimmung ist auf Grund der Regelungdes § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erforderlich.

Zu § 63 (Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes imgerichtlichen Verfahren)

Zu Absatz 1

Die Regelung weist in Satz 1 die Zuständigkeit für Ent-scheidungen im gerichtlichen Verfahren nach Einsprüchengegen Bußgeldbescheide dem Oberlandesgericht zu, in des-sen Bezirk das Bundesaufsichtsamt seinen Sitz hat. SolcheEntscheidungen sind neben der Festsetzung der Geldbußeoder dem Freispruch die Einstellung des Verfahrens undRechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde.Die Vorschrift weicht damit von § 68 OWiG ab, der eineZuständigkeit des Richters beim Amtsgericht als Einzelrich-ter für Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren vorsieht.Durch die damit erreichte Konzentration der Entscheidun-gen über ordnungswidrigkeitenrechtliche und verwaltungs-rechtliche Maßnahmen bei einem Gericht wird die Gefahrunterschiedlicher Beurteilungen des gleichen Sachverhaltesdurch verschiedene Gerichte vermieden. Daneben kann dasGericht auch im gerichtlichen Verfahren nach Einsprüchengegen Bußgeldbescheide auf die in den Verfahren nach§§ 49 ff. erlangte besondere Sachkunde zurückgreifen. Einesolche Konzentration gerichtlicher Zuständigkeiten ist auchim Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt.

Die Regelung in Satz 2 befreit den Betroffenen im Ord-nungswidrigkeitenverfahren von der nach § 140 Abs. 1Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung § 47 Abs. 1OWiG bestehenden Verpflichtung, sich im Verfahren vordem Oberlandesgericht eines Verteidigers zu bedienen. Einesolche Verpflichtung stellt insbesondere bei geringerenBußgeldhöhen oder der Beschränkung des Einspruchs ge-gen einen Bußgeldbescheid auf dessen Höhe eine unange-messene Belastung des Betroffenen dar.

Zu Absatz 2

Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richternund weicht damit von der in § 68 OWiG vorgeseheneEinzelrichterentscheidung ab. Damit wird der Bedeutungvon Verstößen gegen die Bestimmungen des Wertpapier-erwerbs- und Übernahmegesetzes und der erheblichen Höheder in § 61 festgesetzten Bußgeldrahmen Rechnung getra-gen.

Zu § 64 (Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof)In Bußgeldsachen nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-nahmegesetz ist das Oberlandesgericht nach § 63 Abs. 1Satz 1 erstinstanzlich zuständig. § 64 Satz 1 ordnet daherabweichend von der für allgemeine Bußgeldsachen gelten-den Regelung an, dass der Bundesgerichtshof Rechtsbe-schwerdegericht ist und dass eine Zurückverweisung an dasOberlandesgericht erfolgt. Die Regelung ist § 84 des Geset-zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachgebildet.

Zu § 65 (Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid)Für Wiederaufnahmeverfahren wird in § 65 abweichendvon § 85 Abs. 4, § 68 OWiG die Zuständigkeit des Oberlan-desgerichtes angeordnet. Da schon das gerichtliche Verfah-ren vor dem Oberlandesgericht durchgeführt wurde, ist essinnvoll, diesem auch die Zuständigkeit für Wiederaufnah-meverfahren zuzuweisen.

Zu § 66 (Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung)Abweichend von § 104 OWiG werden in § 66 die bei derVollstreckung notwendigen gerichtlichen Entscheidungendem Oberlandesgericht zugewiesen. Damit werden alle ge-richtlichen Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zu-sammenhang mit einem Verfahren nach diesem Gesetz an-fallen können, von einer Stelle getroffen. Durch diese Kon-zentration wird eine effiziente und sachgerechte Entschei-dungsfindung gewährleistet, die auch bei Beschwerden imRahmen der Vollstreckung wichtig ist.

Zu Abschnitt 9 (Gerichtliche Zuständigkeit)

Zu § 67 (Gerichte für Wertpapiererwerbs- und Übernahme-sachen)

Zu Absatz 1Absatz 1 Satz 1 enthält für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten,die sich aus diesem Gesetz ergeben, eine ausschließlicheZuweisung an Landgerichte. Die Zuweisung gilt auch fürsämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit fehlerhaftenAngebotsunterlagen (§ 12 Abs. 6) und fehlerhaften Finan-zierungsbestätigungen (§ 13 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 6). Derin Satz 3 angeordnete besondere Gerichtsstand am Sitz derZielgesellschaft ermöglicht eine Entscheidung durch dasGericht, in dessen Nähe sich häufig relevante Beweismittel,insbesondere Urkunden und Zeugen befinden können.

Zu Absatz 2Die nach Absatz 1 genannten Rechtsstreitigkeiten gelten alsHandelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsver-fassungsgesetzes.

Zu Absatz 3Es erscheint sachgerecht, die Länder – ähnlich wie in ande-ren Bereichen des Wirtschaftsrechts wie z. B. im gewerbli-chen Rechtsschutz oder in § 89 GWB – zu ermächtigen,Verfahren nach Absatz 1 für mehrere Landgerichtsbezirkebei einem Landgericht zu konzentrieren und in Ländern mitmehreren Oberlandesgerichten einen Spezialsenat bei einemOberlandesgericht zu errichten. Die Vergangenheit hat ge-zeigt, dass die Länder von solchen Konzentrationsmöglich-keiten regelmäßig Gebrauch gemacht haben und Gerichts-

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standorte mit hoher wirtschaftsrechtlicher Kompetenz ent-standen sind.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält eine Folgeregelung zur Regelung nachAbsatz 3. Sie ermöglicht eine Prozessvertretung im Beru-fungsfall vor dem Oberlandesgericht durch diejenigenRechtsanwälte, die bei dem Oberlandesgericht zugelassensind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nachAbsatz 3 gehören würde.

Zu § 68 (Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahme-sachen beim Oberlandesgericht)

Zum Zweck der Konzentration der Gerichtsverfahren in Zu-sammenhang mit öffentlichen Angeboten zum Erwerb vonWertpapieren und Unternehmensübernahmen sieht § 68 vor,dass Entscheidungen in Wertpapiererwerbs- und Übernah-mesachen beim Oberlandesgericht durch einen Wertpapier-erwerbs- und Übernahmesenat getroffen werden. Er ist fürBeschwerden in Verwaltungssachen und für Bußgeldsachennach diesem Gesetz zuständig. Bei Bedarf können hier auchmehrere Senate gebildet werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 21)

Die wertpapierhandelsrechtlichen Mitteilungs- und Veröf-fentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechts-anteils an börsennotierten Gesellschaften gelten bislangentsprechend den Vorgaben der sog. Transparenzrichtline(Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutendenBeteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröf-fentlichenden Informationen, ABl. Nr. L 348, S. 62) nur fürGesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel an ei-ner Börse im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassensind.

Der Anwendungsbereich des Wertpapiererwerbs- und Über-nahmegesetzes (WpÜG) geht über den oben genanntenKreis insofern hinaus, als dort auch Erwerbsangebote er-fasst werden, die inländische Gesellschaften betreffen, de-ren Aktien zwar nicht zum amtlichen Handel, jedoch zumHandel auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie im Europäi-schen Wirtschaftsraum zugelassen sind. Da die Unterrich-tung der Anleger über Veränderungen wesentlicher Stimm-rechtsbeteiligungen wichtige Hinweise auf ggf. bevorste-hende Unternehmensübernahmen geben, ist es angezeigt,den Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes(WpHG) zu erweitern. Durch die Änderungen in § 21Abs. 1a und 2 werden daher die Mitteilungs- und Veröffent-lichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsan-teils auf alle Gesellschaften ausgedehnt, deren Aktien zumHandel an einem geregelten Markt im Sinne der Wertpa-pierdienstleistungsrichtlinie im Europäischen Wirtschafts-raum zugelassen sind. Hierdurch wird zugleich die kapital-marktrechtliche Transparenz weiter erhöht.

Die in § 21 Abs. 1a und 2 verwandte Formulierung des „or-ganisierten Marktes“ bezieht sich auf die in § 2 Abs. 5WpHG enthaltene Legaldefinition, die derjenigen des gere-

gelten Marktes in Artikel 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleis-tungsrichtlinie entspricht.

Zu Nummer 2 (§ 22)Mit der Neufassung des § 22 werden die bestehenden Zu-rechnungstatbestände modifiziert. Die Modifikationen sinddurch die mit Anwendung der Vorschrift in der Praxis ge-wonnenen Erfahrungen veranlasst. Sie dienen zum einender Klarstellung bestimmter Sachverhalte, deren Einord-nung in der Praxis zu Zweifelsfragen Anlass gegeben hat.Zum anderen sollen bestehende Lücken bei der Zurechnunggeschlossen werden. Die Änderungen der einzelnen Zurech-nungstatbestände sind im Einzelnen in der Begründungzu § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes(WpÜG) dargestellt, auf die verwiesen wird.Die in § 22 WpHG enthaltenen Tatbestände entsprechenden in § 30 WpÜG enthaltenen Zurechnungstatbeständen.Hierdurch werden Irritationen am Kapitalmarkt vermieden,die bei unterschiedlichen Zurechnungsmethoden auftretenwürden.

Zu Absatz 1Absatz 1 entspricht § 30 Abs. 1 WpÜG.

Zu Absatz 2Absatz 2 entspricht § 30 Abs. 2 WpÜG.

Zu Absatz 3Die Definition des Tochterunternehmens entspricht der De-finition in § 2 Abs. 6 WpÜG. Da die Definition der Tochter-unternehmen im WpHG im Gegensatz zum WpÜG nur beiden Zurechnungsvorschriften von Bedeutung ist, wird ihrbisheriger Standort in § 22 WpHG beibehalten.Der Begriff des Tochterunternehmens ersetzt im WpHG dendort bislang verwandten Begriff des „kontrollierten Unter-nehmens“, dem ausschließlich das sog. Control-Konzept zuGrunde lag. Die Definition des Tochterunternehmens gehtüber den Begriff des kontrollierten Unternehmens hinaus,führt das Control-Prinzip fort und erweitert es um Elementedes Konzern-Konzepts. Hierdurch werden bislang vorhan-dene Lücken geschlossen, beispielsweise hinsichtlich derBerücksichtigung von Beherrschungsverträgen, bei denendas beherrschende Unternehmen nicht zugleich auch übereine Stimmrechtsmehrheit verfügt.

Zu Absatz 4Absatz 4 entspricht der bislang in § 22 Abs. 2 enthaltenenRegelung.

Zu Nummer 3 (§§ 25, 26 und 30)Die Änderungen sind Folgeänderungen auf Grund derErweiterung des Anwendungsbereichs der Mitteilungs-und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen desStimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften(Nummer 1).

Zu Nummer 4 (§ 28)Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 2.

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Zu Nummer 5 (§ 39)Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 6 (§ 41)

Zu Buchstabe aDie Änderung der Überschrift ist durch die Neufassung des§ 41 Abs. 2 bedingt, der hinsichtlich der Gesellschaften, de-ren Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassensind, keine erstmalige, sondern eine erneute Mitteilungs-und Veröffentlichungspflicht anordnet.

Zu Buchstabe bAbsatz 2 ordnet zum [drei Monate nach Inkrafttreten desGesetzes] eine Mitteilungspflicht über bestehende Beteili-gungen an Gesellschaften im Sinne des § 21 Abs. 2 an. ImHinblick auf diejenigen Gesellschaften, deren Aktien zumamtlichen Handel an einer Börse zugelassen sind und beidenen bereits bislang eine Mitteilungs- und Veröffentli-chungspflicht bestand, ist diese erneute Bestandsaufnahmeauf Grund der umfangreichen Änderungen bei den Zurech-nungstatbeständen nach § 22 erforderlich, um ggf. nunmehrunzutreffende Mitteilungen und Veröffentlichungen zu kor-rigieren.Im Hinblick auf Beteiligungen an Gesellschaften, deren Ak-tien nicht zum amtlichen Handel an einer Börse, jedoch zumHandel an einem anderen geregelten Markt im Europäi-schen Wirtschaftsraum zugelassen sind, handelt es sich umeine erstmalige Bestandsaufnahme, die erforderlich ist, umden Kapitalmarkt und das Bundesaufsichtsamt über die be-stehenden Beteiligungsverhältnisse zu informieren.

Zu Buchstabe cDurch die in Absatz 3 vorgesehene Änderung wird der In-halt der Veröffentlichung von Mitteilungen nach § 41Abs. 2 den Veröffentlichungen nach § 25 WpHG angegli-chen.

Zu Buchstabe dIn Absatz 4 entfällt der bislang vorhandene Verweis auf§ 25 Abs. 1 Satz 3, da die letztgenannte Vorschrift, auf dieursprünglich Bezug genommen wurde, durch das Dritte Fi-nanzmarktförderungsgesetz vom 24. März 1998 (BGBl. IS. 529) aufgehoben wurde.

Zu Buchstabe eDie Änderung ist eine Folgeänderung zu der unter Buch-stabe c dargestellten Änderung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über Kapital-anlagegesellschaften)

Durch die Änderung in Artikel 3 wird § 10 Abs. 1a KAGGneu gefasst.In Satz 1 wird der bislang verwandte Begriff des kontrol-lierten Unternehmens durch den Begriff des Tochterunter-nehmens entsprechend der Änderung in § 22 Abs. 3 WpHGersetzt. Zugleich wird der Anwendungsbereich der Vor-schrift auf die Parallelregelung des § 22 WpHG in § 2Abs. 6 WpÜG erweitert.

In Satz 2 wird die bisher nur auf § 21 Abs. 1 und § 22Abs. 1 WpHG beschränkte Regelung zum einen auf die Pa-rallelregelungen in § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 WpÜG er-weitert. Zum anderen wird die Regelung auf Publikums-fonds beschränkt, um Umgehungsmöglichkeiten der wert-papierhandelsrechtlichen Mitteilungs- und Veröffentli-chungspflichten und der Verpflichtung zur Abgabe einesAngebots bei Kontrollerwerb durch Einschaltung von Spe-zialfonds zu verhindern.Die bislang in Satz 3 enthaltene Freistellung von Kapital-anlagegesellschaften hinsichtlich der Fünfprozentmelde-schwelle wird aufgehoben. Kapitalanlagegesellschaften un-terliegen damit – wie Wertpapierdienstleistungsunterneh-men – den wertpapierhandelsrechtlichen Transparenzrege-lungen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes)

Durch die Änderung in Artikel 4 wird § 15b Abs. 2 Aus-landinvestment-Gesetz neu gefasst, der die Parallelregelungzu § 10 Abs. 1a KAGG für ausländische Investmentgesell-schaften enthält.In Satz 1 wird der bislang verwandte Begriff des kontrol-lierten Unternehmens durch den Begriff des Tochterunter-nehmens entsprechend der Änderung in § 22 Abs. 3 WpHGersetzt. Zugleich wird der Anwendungsbereich der Vor-schrift auf die Parallelregelung des § 22 Abs. 3 WpHG in§ 2 Abs. 6 WpÜG erweitert.In Satz 2 wird die bisher nur auf § 21 Abs. 1 und § 22Abs. 1 WpHG beschränkte Regelung auf die Parallelrege-lungen in § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 WpÜG erweitert. ImGegensatz zu § 10 Abs. 1a KAGG ist eine Sonderregelungfür Spezialfonds hier nicht erforderlich, da § 15 Abs. 1i. V. m. § 1 Abs. 1 AuslInvestmG voraussetzt, dass die In-vestmentanteile öffentlich vertrieben werden. Ein nicht öf-fentlicher Vertrieb von Investmentanteilen oder der Verkaufan einen beschränkten Personenkreis – wie dies bei Spezial-fonds erfolgt – erfüllt diese Voraussetzungen nicht.Wie bei Kapitalanlagegesellschaften wird durch die Aufhe-bung des Satzes 3 die Freistellung hinsichtlich der Fünfpro-zentmeldeschwelle auch bei ausländischen Investmentge-sellschaften aufgehoben.

Zu Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes)§ 1 Abs. 9 Satz 2 des Kreditwesengesetzes verweist bei derDefinition des Begriffs der bedeutenden Beteiligung für dieBerechnung des Anteils der Stimmrechte auf die in § 22WpHG enthaltenen Zurechnungstatbestände. Da die wert-papierhandelsrechtlichen Zurechnungstatbestände des § 22durch Artikel 2 dieses Gesetzes modifiziert wurden, ist eineentsprechende Folgeänderung im KWG erforderlich.

Zu Artikel 6 (Änderung des Verkaufsprospekt-gesetzes)

§ 4 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz nimmt bestimmte Wert-papiere, die öffentlich angeboten werden, von der Verkaufs-prospektpflicht aus. Durch die Ergänzung des Absatzes 1um eine neue Nummer 9 entfällt nunmehr eine Verkaufs-prospektpflicht für Wertpapiere, die als Gegenleistung im

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Drucksache 14/7034 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- undÜbernahmegesetz angeboten werden. Für diese Wertpapieresind die nach dem Verkaufsprospektgesetz und der Ver-kaufsprospekt-Verordnung erforderlichen Angaben nun indie Angebotsunterlage nach § 12 Abs. 2 WpÜG und derRechtsverordnung nach § 12 Abs. 4 WpÜG (Anlage 1 zumBesonderen Teil der Begründung) aufzunehmen, so dass dieErstellung eines gesonderten Verkaufsprospektes mit identi-schen Angaben entfallen kann.

Zu Artikel 7 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Mit der Änderung der Inhaltsübersicht wird der Einfügungeines neuen Vierten Teils im Dritten Buch Rechnung getra-gen.

Zu Nummer 2 (neuer Vierter Teil nach § 327 AktG)

Zu § 327a

Zu Absatz 1

Voraussetzung für die Möglichkeit der Durchführung desSqueeze-out soll gemäß Absatz 1 eine Kapitalbeteiligung inHöhe von 95 Prozent sein. In verschiedenen anderenEU-Staaten reichen zwar teilweise auch geringere Beteili-gungsquoten, im deutschen Aktienrecht stellen aber fünfProzent des Grundkapitals eine anerkannte Größenordnungfür die Festlegung einer Minderheit dar (vgl. beispielsweise§ 122 Abs. 2, § 258 Abs. 2, § 260 Abs. 2, § 265 Abs. 3).Auch § 320 Abs. 1 Satz 1 sieht für den hier als Vorbild die-nenden Fall der Mehrheitseingliederung eine Schwelle von95 Prozent vor. Schließlich ist zu bedenken, dass, wie imAllgemeinen Teil der Begründung bereits ausgeführt, dieRegelung rechtspolitisch den Ausschluss einer Restminder-heit ermöglichen soll. Dies muss sich in dem festgelegtenSchwellenwert widerspiegeln. Im Übrigen bewegen sich dievon der Praxis als regelungsbedürftig geschilderten Fälle inder Größenordnung von bis zu fünf Prozent.

Entsprechend einer aus der Praxis geäußerten Anregung solldie Möglichkeit des Squeeze-out auch für die Kommandit-gesellschaft auf Aktien eingeführt werden. Für diesen Fallwird klargestellt, dass der Hauptversammlungsbeschluss ab-weichend von der Regelung in § 285 Abs. 2 Satz 1 AktGnicht der Zustimmung der Komplementäre bedarf.

Zu Absatz 2

Anders als bei § 320 findet in Absatz 2 eine Zurechnungnach § 16 Abs. 4 statt. Danach ist begrifflich Hauptaktionärauch derjenige, dem durch die Zurechnung von Anteilsbe-sitz 95 Prozent der Anteile gehören. Das soll sogar danngelten, wenn er selbst nur den kleineren Teil der Anteile un-mittelbar hält. Das aufwändige, wirtschaftlich aber unsin-nige „Umhängen“ von Beteiligungen, um die formalen Vor-aussetzungen für das Squeeze-out zu schaffen, soll vermie-den werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch bei derSchwellenberechnung zur Abgabe eines Pflichtangebotseine Zurechnung erfolgen soll (vgl. Artikel 1 § 30 WpÜG).Eine unterschiedliche Behandlung sollte vermieden werden.

Aus der vorgesehenen Zurechnung ergibt sich zugleich,dass die Aktionäre, deren Aktien dem Hauptaktionär zuge-

rechnet werden, schon begrifflich nicht Minderheitsaktio-näre im Sinne des Absatzes 1 sind.

Zu § 327b

Zu Absatz 1

Die Barabfindung soll gemäß Absatz 1 vom Hauptaktionärfestgelegt werden. Dazu müssen ihm vom Vorstand alle not-wendigen Informationen geliefert werden. Im Hinblick aufden Eigentumsschutz des ausscheidenden Minderheitsaktio-närs und im Hinblick darauf, dass der Hauptaktionär denNutzen aus dem Ausschluss zieht, ist bei der in § 327aAbs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz vorgeschriebenen Entschädi-gung eine volle wirtschaftliche Kompensation erforderlich,die jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert der gehaltenenAktien liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Bei derBemessung haben Hauptaktionär und im Streitfall die Ge-richte wertmäßig sowohl mitgliedschaftliche Herrschafts-rechte als auch Vermögensrechte des Minderheitsaktionärszu berücksichtigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Hauptaktionärvon einer gesonderten Bestimmung der Barabfindung abse-hen. Dies ist der Fall, wenn er diese Position innerhalb vonsechs Monaten vor dem Übertragungsbeschluss der Haupt-versammlung auf Grund eines Angebots nach dem Wertpa-piererwerbs- und Übernahmegesetz erlangt hat. Dieses An-gebot muss eine Geldleistung umfassen und von mindestens90 Prozent der Adressaten angenommen worden sein, wo-bei die Kopfzahl der Aktionäre, nicht der von diesen gehal-tene Kapitalanteil entscheidend sein soll. Bei einer solchenZustimmungsquote zu einem zeitnah erfolgten Angebot be-steht eine unwiderlegbare Vermutung, dass es sich um einenmarktgerechten Preis handelt, der auch den Interessen derMinderheitsaktionäre angemessen Rechnung trägt.

Zu Absatz 2

Die Verzinsungspflicht gemäß Absatz 2 folgt dem Vorbildähnlicher Regelungen (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 3, § 320bAbs. 1 Satz 6 AktG; § 15 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 2UmwG). An die Stelle des in diesen Vorschriften als Be-zugsgröße gewählten Diskontsatzes ist aus Anlass derEuro-Einführung der so genannte Basiszinssatz getreten.

Zu Absatz 3

Durch die entsprechend einer Anregung aus der Praxis vor-gesehene Bankgarantie soll den Minderheitsaktionären zu-sätzlich ein unmittelbarer Anspruch gegen ein Kreditinstituteingeräumt und damit die Durchsetzung ihres Abfindungs-anspruchs gegen den Hauptaktionär erleichtert werden.

Zu § 327c

Die Vorschrift regelt die Informationspflichten gegenüberden Minderheitsaktionären.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird aufgeführt, welche Angaben über § 124hinaus als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemachtwerden müssen.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/7034

Zu Absatz 2

Wie beim Abschluss von Unternehmensverträgen, bei derEingliederung und bei Umwandlungsvorgängen sollen dieInteressen der Minderheitsaktionäre durch einen Bericht,der hier vom Hauptaktionär zu erstellen ist, und zusätzlichdurch eine Prüfung unabhängiger Sachverständiger ge-schützt werden (Absatz 2). Jeder Minderheitsaktionär mussin die Lage versetzt werden, die Berechnung des Schwellen-wertes als wesentliche Voraussetzung des Squeeze-out unddie der Festlegung der Barabfindung zugrunde liegendenÜberlegungen nachzuvollziehen. Die Prüfung durch Sach-verständige richtet sich im Einzelnen nach den entsprechen-den Regelungen für Unternehmensverträge, auf die verwie-sen werden kann. Einer Prüfung bedarf es aber dann nicht,wenn die Höhe der Barabfindung durch ein vorausgegange-nes Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernah-megesetz vorgegeben ist.

Zu Absatz 3

Die Verpflichtung zur Auslegung der in Absatz 3 genanntenUnterlagen dient ebenfalls dem Ziel einer umfassenden In-formation der Minderheitsaktionäre.

Zu Absatz 4

Dies gilt ebenfalls für das Recht auf Abschrifterteilung ge-mäß Absatz 4.

Zu § 327d

Die Vorschrift normiert in Satz 1 die Pflicht zur Auslage derin § 327c Abs. 3 genannten Unterlagen auch in der Haupt-versammlung. Die Minderheitsaktionäre sollen auch nochwährend der Hauptversammlung in die Lage versetzt wer-den, sich eingehend zu unterrichten. Nach Satz 2 kann derVorstand dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Ent-wurf des Übertragungsbeschlusses zu Beginn der Hauptver-sammlung mündlich zu erläutern. Die im schriftlichen Be-richt enthaltenen Ausführungen sind gegebenenfalls zu ak-tualisieren.

Zu § 327e

Zu Absatz 1

In Absatz 1 der Vorschrift sind die Anmeldemodalitäten ge-regelt.

Zu Absatz 2

Gemäß Absatz 2 ist durch Bezugnahme auf die für die Ein-gliederung geltenden Vorschriften des § 319 Abs. 5 und 6geregelt, dass bei der Anmeldung die so genannte Negativ-erklärung abzugeben ist und auch das besondere Rechtsbe-helfsverfahren zur Beseitigung einer etwaigen Register-sperre zur Anwendung kommt. Bei der in diesem Verfahrenggf. vorzunehmenden Interessenabwägung kann es bei-spielsweise von Bedeutung sein, dass der Hauptaktionär denAusschluss der Minderheit als Teil einer Umwandlung odereiner sonstigen umfassenderen Umstrukturierung betreibt.

Zu Absatz 3

Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses hat nach Ab-satz 3 konstitutive Wirkung. Mit der Eintragung gehen wiebei der Mehrheitseingliederung die Mitgliedschaftsrechteder Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf den Haupt-aktionär über. Ein Verfügungsgeschäft ist weder notwendignoch möglich. Gleichzeitig entsteht der Anspruch auf Ab-findung. Dieser wird vorübergehend durch die ausgegebe-nen Aktienurkunden verbrieft.

Zu § 327f

§ 327f Abs. 1 und 2 bezweckt die Wahrung der berechtigtenInteressen der ausscheidenden Minderheitsaktionäre. Es be-steht die Möglichkeit der Anfechtung des Übertragungsbe-schlusses nach den §§ 243 ff. Dabei eröffnet § 243 Abs. 1umfassende Anfechtungsmöglichkeiten. Die Anfechtungnach § 243 Abs. 2 soll wie im Parallelfall des § 320b Abs. 2Satz 1 ausgeschlossen werden. Dies führt nicht zu einer Be-schränkung des Rechtsschutzes der Minderheitsaktionäre,da zur Überprüfung der Barabfindung – wie bei der Mehr-heitseingliederung (vgl. § 320b Abs. 2 und 3) – der speziel-lere Rechtsbehelf des Spruchverfahrens eingeführt wird. Ei-ner Nachprüfung der Angemessenheit der Barabfindung imSpruchverfahren bedarf es allerdings im Falle des § 327bAbs. 1 Satz 3 nicht, weil unter den dort geregelten Voraus-setzungen bereits eine ausreichende Kontrolle durch Markt-mechanismen gewährleistet ist (vgl. BVerfG, ZIP 2000,1670, 1673).

Zu Nummer 3 (Neubezeichnung)

Die Einfügung eines neuen Vierten Teils führt zur Neube-zeichnung des bisherigen Vierten und Fünften Teils desDritten Buches.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)Zu Nummer 1 (§ 1)

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)soll in die Beschreibung des Geltungsbereichs des GKGaufgenommen werden.

Zu Nummer 2 (§ 12a)

Der Streitwert in Verfahren nach § 49 WpÜG soll sich nach§ 3 ZPO bestimmen.

Zu Nummer 3 (§ 20)

Zu den Buchstaben a und c

Für Verfahren nach § 327e AktG-E soll nach Absatz 2 die-ser Vorschrift insbesondere § 319 Abs. 6 AktG sinngemäßgelten. Die Streitwertregelung soll entsprechend übernom-men werden.

Zu Buchstabe b

Der Wert im Verfahren über den Antrag auf Anordnungoder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einesWiderspruchs oder einer Beschwerde (§ 51 Abs. 3 bis 5WpÜG) soll sich entsprechend dem Wert für Verfahren nach§ 80 Abs. 5 VwGO nach § 13 Abs. 1 GKG richten.

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Drucksache 14/7034 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 4 (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz –Kostenverzeichnis)

Zu den Buchstaben a und b (Überschrift der Gliederungdes Teils 1, Überschrift desTeils 1 und des AbschnittsII.2 des Teils 1)

Die Überschriften sollen an den erweiterten Geltungsbe-reich der Vorschriften angepasst werden.

Zu Buchstabe c (Vorbemerkung zu den Nummern 1226und 1227)

Für das mit diesem Entwurf einzuführende Beschwerdever-fahren vor dem Oberlandesgericht nach § 49 WpÜG müs-sen Kostenvorschriften geschaffen werden. Nach der vorge-schlagenen Vorschrift sollen in dem Beschwerdeverfahrenfür das Gericht die gleichen Gebühren anfallen wie in Ver-fahren über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbe-hörde nach § 63 GWB. Sie entsprechen somit auch den Ge-bühren, die in einem Berufungsverfahren in Zivilsachen er-hoben werden.

Zu Buchstabe d (Nummer 1650)Für Verfahren nach § 327e AktG-E soll nach Absatz 2 die-ser Vorschrift insbesondere § 319 Abs. 6 AktG sinngemäßgelten. Die Gebührenregelung für Verfahren nach § 319Abs. 6 AktG soll deshalb übernommen werden.

Zu Buchstabe e (Nummer 1651)Die Gebühr für Verfahren über den Antrag auf Anordnungoder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einesWiderspruchs oder einer Beschwerde (§ 51 Abs. 3 bis 5WpÜG) soll entsprechend der Gebühr für Verfahren nach§ 80 Abs. 5 VwGO (Nummer 2210 KV GKG) geregelt wer-den.

Zu Artikel 9 (Änderung der Bundesgebühren-ordnung für Rechtsanwälte)

Zu Nummer 1 (§ 42)Dem Rechtsanwalt sollen die gleichen Gebühren zustehenwie im Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, weil diese Vor-schrift sinngemäß angewendet werden soll.

Zu Nummer 2 (§ 65c)

Die vorgeschlagene Vorschrift ist § 65a nachgebildet. DerRechtsanwalt soll die gleichen Gebühren erhalten wie imBeschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Kartellbe-hörde. In Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oderWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Wi-derspruchs oder einer Beschwerde gemäß § 51 Abs. 3 bis 5WpÜG sollen dem Rechtsanwalt – wie im Verfahren nach§ 80 Abs. 5 VwGO – Gebühren nach § 40 gesondert zuste-hen (vgl. § 114 Abs. 4 i. V. m. § 40).

Zu Artikel 10 (Änderung der Verkaufsprospekt-Verordnung)

Die gesetzlichen Regelungen für Unternehmensübernah-men gelten nach § 1 WpÜG nur für solche inländischen Un-ternehmen, deren Aktien zum Handel an einem geregeltenMarkt im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zu-gelassen sind. Erfasst werden daher nicht Übernahmen vonGesellschaften, deren Aktien nur in den inländischen Frei-verkehr eingeführt oder die an einer ausländischen Börsezugelassen sind, die kein geregelter Markt im Sinne derWertpapierdienstleistungsrichtlinie ist.

Werden Aktien dieser Gesellschaften öffentlich angeboten,ist es sachgerecht, die Anleger auf das Fehlen der Schutz-vorschriften des WpÜG hinzuweisen. § 4 Satz 2 Verkaufs-prospekt-Verordnung ordnet daher an, dass der Verkaufs-prospekt einen entsprechenden Hinweis zu enthalten hat.Hierbei ist insbesondere auf die fehlende Verpflichtung zurAbgabe eines Angebots bei Kontrollerwerb hinzuweisen.

Zu Artikel 11 (Rückkehr zum einheitlichenVerordnungsrang)

Diese Vorschrift enthält für die in Artikel 10 aufgeführteVerkaufsprospekt-Verordnung die so genannte Entsteine-rungsklausel, die eine Rückkehr zum einheitlichen Verord-nungsrang ermöglicht.

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Satz 2 stellt dasrechtzeitige Inkrafttreten der nach dem WpÜG vorgesehe-nen Rechtsverordnungen sicher.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/7034

Anhang zum Besonderen Teil der Begründung – Entwürfe der Rechtsverordnungenauf Grund von Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Anhang 1 Entwurf einer Verordnung überöffentliche Angebote zum Erwerbvon Wertpapieren und überUnternehmensübernahmen

Verordnung über öffentliche Angebote zumErwerb von Wertpapieren und überUnternehmensübernahmen

Vom ...

(BGBl. I S. ...)

Auf Grund des § 11 Abs. 4, § 31 Abs. 7 Satz 1 und § 37Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-zes vom ... (BGBl. I S. ...) verordnet das Bundesministeriumder Finanzen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Erster AbschnittAnwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Zweiter AbschnittInhalt der Angebotsunterlage

§ 2 Ergänzende Angaben der Angebotsunterlage

Dritter AbschnittGegenleistung bei Übernahmeangeboten

und Pflichtangeboten

§ 3 Grundsatz

§ 4 Berücksichtigung von Vorerwerben

§ 5 Berücksichtigung inländischer Börsenkurse

§ 6 Berücksichtigung ausländischer Börsenkurse

§ 7 Bestimmung des Wertes der Gegenleistung

Vierter AbschnittBefreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung

und zur Abgabe eines Angebots

§ 8 Antragstellung

§ 9 Befreiungstatbestände

§ 10 Antragsinhalt

§ 11 Antragsunterlagen

§ 12 Prüfung der Vollständigkeit des Antrags

§ 13 Entscheidung

Fünfter AbschnittSchlussvorschrift

§ 14 Inkrafttreten

Erster AbschnittAnwendungsbereich

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf Angebote zum Erwerb vonWertpapieren und auf Unternehmensübernahmen anzuwen-den.

Zweiter AbschnittInhalt der Angebotsunterlage

§ 2Ergänzende Angaben der Angebotsunterlage

Der Bieter hat in seine Angebotsunterlage folgende er-gänzende Angaben aufzunehmen:

1. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz der mit demBieter gemeinsam handelnden Personen und der Perso-nen, deren Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaftdem Bieter nach § 30 des Wertpapiererwerbs- und Über-nahmegesetzes zuzurechnen sind, sowie, wenn es sichbei diesen Personen um Gesellschaften handelt, dieRechtsform;

2. Angaben nach § 7 des Verkaufsprospektgesetzes in Ver-bindung mit der Verkaufsprospekt-Verordnung, sofernWertpapiere als Gegenleistung angeboten werden; wurdefür diese Wertpapiere vor weniger als zwölf Monaten vorVeröffentlichung der Angebotsunterlage ein Verkaufs-prospekt, ein Prospekt auf Grund der Zulassung derWertpapiere zum Börsenhandel mit amtlicher Notierungoder ein Unternehmensbericht im Inland in deutscherSprache veröffentlicht, genügt die Angabe, dass einProspekt oder ein Unternehmensbericht veröffentlichtwurde und wo dieser erhältlich ist, sowie die Angabe derseit der Veröffentlichung des Prospekts oder des Unter-nehmensberichts eingetretenen Änderungen;

3. die zur Festsetzung der Gegenleistung angewandten Be-wertungsmethoden und die Gründe, warum die Anwen-dung dieser Methoden angemessen ist, sowie die An-gabe, welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegen-wert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden,sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergebenwürde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht denverschiedenen Methoden bei der Bestimmung des Um-tauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnenzugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist undwelche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertungder Gegenleistung aufgetreten sind;

4. die Maßnahmen, die die Empfänger des Angebots er-greifen müssen, um die Annahme zu erklären und umdie Gegenleistung für die Aktien zu erhalten, die Gegen-stand des Angebots sind, sowie Angaben über die mitdiesen Maßnahmen für die Empfänger verbundenenKosten und den Zeitpunkt, zu dem die Empfänger desAngebots die Gegenleistung erhalten;

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Drucksache 14/7034 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5. die Anzahl sämtlicher vom Bieter und von mit ihm ge-meinsam handelnden Personen und deren Tochterunter-nehmen bereits gehaltener Wertpapiere sowie die Höheder von diesen gehaltenen Stimmrechtsanteile unter An-gabe der ihnen jeweils nach § 30 des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes zuzurechnenden Stimmrechts-anteile getrennt für jeden Zurechnungstatbestand;

6. bei Teilangeboten der Anteil oder die Anzahl der Wert-papiere, zu deren Erwerb der Bieter sich verpflichtet,sowie Angaben über die Zuteilung nach § 19 des Wert-papiererwerbs- und Übernahmegesetzes;

7. Art und Umfang der jeweils für den Erwerb von Wert-papieren der Zielgesellschaft gewährten oder vereinbar-ten Gegenleistung von den in Nummer 5 genanntenPersonen und Unternehmen, sofern der Erwerb inner-halb von drei Monaten vor der Veröffentlichung gemäߧ 10 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-nahmegesetzes oder vor der Veröffentlichung der Ange-botsunterlage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapier-erwerbs- und Übernahmegesetzes erfolgte; dem Erwerbgleichgestellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer dieÜbereignung der Wertpapiere verlangt werden kann;

8. Angaben zum Erfordernis und Stand behördlicher, ins-besondere wettbewerbsrechtlicher Verfahren im Zusam-menhang mit dem Erwerb der Wertpapiere der Ziel-gesellschaft;

9. der Hinweis auf die Annahmefrist im Falle einer Ände-rung des Angebots nach § 21 Abs. 5 des Wertpapier-erwerbs- und Übernahmegesetzes und die Annahmefristim Falle konkurrierender Angebote nach § 22 Abs. 2des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowieim Falle von Übernahmeangeboten der Hinweis auf dieweitere Annahmefrist nach § 16 Abs. 2 des Wertpapie-rerwerbs- und Übernahmegesetzes;

10. der Hinweis, wo die Angebotsunterlage gemäß § 14Abs. 3 Satz 1 veröffentlicht wird;

11. der Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach § 21 Abs. 4und § 22 Abs. 3 und

12. Angaben darüber, welchem Recht die sich aus dem An-gebot ergebenden Verträge zwischen dem Bieter undden Inhabern der Wertpapiere der Zielgesellschaft un-terliegen.

Dritter AbschnittGegenleistung bei Übernahmeangeboten

und Pflichtangeboten§ 3

GrundsatzBei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten hat der

Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemes-sene Gegenleistung anzubieten. Die Höhe der Gegenleis-tung darf den nach den §§ 4 bis 6 festgelegten Mindestwertnicht unterschreiten. Sie ist für Aktien, die nicht derselbenGattung angehören, getrennt zu ermitteln.

§ 4Berücksichtigung von Vorerwerben

Die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaftmuss mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter, einer

mit ihm gemeinsam handelnden Person oder deren Tochter-unternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung fürden Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb derletzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 14Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes entsprechen. § 31 Abs. 6 des Wert-papiererwerbs- und Übernahmegesetzes gilt entsprechend.

§ 5Berücksichtigung inländischer Börsenkurse

(1) Sind die Aktien der Zielgesellschaft zum Handel aneinem organisierten Markt im Inland zugelassen, muss dieGegenleistung mindestens dem gewichteten durchschnittli-chen inländischen Börsenkurs dieser Aktien während derletzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-erwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen.

(2) Sind die Aktien der Zielgesellschaft zum Zeitpunktder Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35Abs. 1 Satz 1 noch keine drei Monate zum Handel an einemorganisierten Markt im Inland zugelassen, so muss der Wertder Gegenleistung mindestens dem gewichteten durch-schnittlichen inländischen Börsenkurs seit der Einführungder Aktien in den Handel entsprechen.

(3) Der gewichtete durchschnittliche inländische Börsen-kurs ist der nach Umsätzen gewichtete Durchschnittskursder dem Bundesaufsichtsamt nach § 9 des Wertpapierhan-delsgesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte.

(4) Sind für die Aktien der Zielgesellschaft an wenigerals einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestelltworden und weichen mehrere nacheinander festgestellteBörsenkurse um mehr als fünf Prozent voneinander ab, hatdie Bestimmung der Höhe der Gegenleistung auf derGrundlage einer Unternehmensbewertung der Zielgesell-schaft zu erfolgen.

§ 6Berücksichtigung ausländischer Börsenkurse

(1) Sind die Aktien der Zielgesellschaft ausschließlichzum Handel an einem organisierten Markt in einem anderenStaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen, mussdie Gegenleistung mindestens dem durchschnittlichen Bör-senkurs der letzten drei Monate vor der Veröffentlichungnach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wert-papiererwerbs- und Übernahmegesetzes des organisiertenMarktes mit den höchsten Umsätzen in den Aktien der Ziel-gesellschaft entsprechen.

(2) Sind die Aktien der Zielgesellschaft zum Zeitpunktder Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-zes noch keine drei Monate zum Handel an einem Markt imSinne des Absatzes 1 zugelassen, so muss der Wert der Ge-genleistung mindestens dem durchschnittlichen Börsenkursseit Einführung der Aktien in den Handel an diesem Marktentsprechen.

(3) Der durchschnittliche Börsenkurs ist der Durch-schnittskurs der täglichen Schlussauktion der Aktien derZielgesellschaft an dem organisierten Markt. Wird an demorganisierten Markt nach Absatz 1 keine Schlussauktiondurchgeführt, ist der Durchschnittskurs auf der Grundlage

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/7034

anderer, zur Bildung eines Durchschnittskurses geeigneterKurse, die täglich festgestellt werden, zu bestimmen.

(4) Werden die Kurse an dem organisierten Markt nachAbsatz 1 in einer anderen Währung als in Euro angegeben,sind die zur Bildung des Mindestpreises herangezogenenDurchschnittskurse auf der Grundlage des jeweiligen Tages-kurses in Euro umzurechnen.

(5) Die Grundlagen der Berechnung des durchschnittli-chen Börsenkurses sind so zu dokumentieren, dass eine Prü-fung durch das Bundesaufsichtsamt möglich ist.

(6) § 5 Abs. 4 ist anzuwenden.

§ 7Bestimmung des Wertes der Gegenleistung

Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in Ak-tien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien die§§ 5 und 6 entsprechend anwendbar.

Vierter AbschnittBefreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung

und zur Abgabe eines Angebots§ 8

AntragstellungDer Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffentli-

chung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- undÜbernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebotes nach§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-gesetzes ist vom Bieter beim Bundesaufsichtsamt zu stellen.Der Antrag kann vor Erlangung der Kontrolle über die Ziel-gesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen da-nach gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Um-ständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielge-sellschaft erlangt hat.

§ 9Befreiungstatbestände

Das Bundesaufsichtsamt kann eine Befreiung von den in§ 8 Satz 1 genannten Pflichten insbesondere erteilen bei Er-langung der Kontrolle über die Zielgesellschaft1. durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer

Erbauseinandersetzung, sofern Erblasser und Bieternicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapier-erwerbs- und Übernahmegesetzes sind,

2. durch Schenkung, sofern Schenker und Bieter nicht ver-wandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes sind,

3. im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesell-schaft durch den Bieter,

4. zum Zwecke der Forderungssicherung,5. auf Grund einer Verringerung der Gesamtzahl der

Stimmrechte in Folge der Kapitalherabsetzung durchEinziehung von Aktien,

6. ohne das dies vom Bieter beabsichtigt war, soweit dieSchwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- undÜbernahmegesetzes nach der Antragstellung unverzüg-lich wieder unterschritten wird.

Eine Befreiung kann ferner erteilt werden, wenn1. ein Dritter über einen höheren Stimmrechtsanteil ver-

fügt, sofern dieser und der Bieter nicht gemeinsam han-delnde Personen sind,

2. auf Grund des in den zurückliegenden drei ordentlichenHauptversammlungen vertretenen stimmberechtigtenKapitals nicht zu erwarten ist, dass der Bieter die Kont-rolle über die Zielgesellschaft tatsächlich ausüben kann,

3. auf Grund der Erlangung der Kontrolle über eine Gesell-schaft mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaftim Sinne des § 2 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- undÜbernahmegesetzes erlangt wurde und der Buchwert derBeteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft we-niger als 20 Prozent des buchmäßigen Aktivvermögensder Gesellschaft beträgt.

§ 10Antragsinhalt

Der Antrag muss enthalten1. den Namen oder die Firma und den Wohnsitz oder Sitz

des Antragstellers,2. Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,3. die Anzahl der vom Bieter und den gemeinsam handeln-

den Personen bereits gehaltenen Aktien und Stimm-rechte und die ihnen nach § 30 des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes zuzurechnenden Stimmrechte,

4. die Angabe des Tages, an dem die Schwelle des § 29Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesüberschritten wurde und

5. die den Antrag begründenden Tatsachen.

§ 11Antragsunterlagen

Die zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags erfor-derlichen Unterlagen sind unverzüglich beim Bundesauf-sichtsamt einzureichen.

§ 12Prüfung der Vollständigkeit des Antrags

Das Bundesaufsichtsamt hat nach Eingang des Antragsund der Unterlagen zu prüfen, ob sie den Anforderungen der§§ 10 und 11 entsprechen. Sind der Antrag oder die Unterla-gen nicht vollständig, so hat das Bundesaufsichtsamt denAntragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oderdie Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu er-gänzen. Wird der Aufforderung innerhalb der vom Bundes-aufsichtsamt gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der An-trag als zurückgenommen.

§ 13Entscheidung

Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung desAntrags von Bedeutung sind, hat das Bundesaufsichtsamtunverzüglich über den Antrag zu entscheiden.

Fünfter AbschnittSchlussvorschrift

§ 14Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

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Drucksache 14/7034 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B e g r ü n d u n gZum ersten Abschnitt (Anwendungsbereich)Zu § 1 (Anwendungsbereich)Mit der vorstehenden Rechtsverordnung wird von der anmehreren Stellen im Wertpapiererwerbs- und Übernahme-gesetz enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, Teil-bereiche öffentlicher Angebote näher auszugestalten. Diefolgenden Abschnitte enthalten nähere Bestimmungen zumInhalt der Angebotsunterlage, zur Gegenleistung bei Über-nahmeangeboten und Pflichtangeboten und zur Befreiungvon der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erlangungder Kontrolle und zur Abgabe eines Angebotes. Die ent-sprechenden Rechtsgrundlagen sind in § 11 Abs. 4, § 31Abs. 7 Satz 1 und § 37 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes enthalten.

Zum zweiten Abschnitt (Inhalt der Angebotsunterlage)Zu § 2 (Ergänzende Angaben der Angebotsunterlage)Nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-nahmegesetzes kann das Bundesministerium der Finanzendurch Rechtsverordnung über die in § 11 Abs. 2 genanntengrundlegenden Angaben hinausgehende zusätzliche Anga-ben vorschreiben, soweit dies notwendig ist, um den Emp-fängern des Angebots ein zutreffendes und vollständigesUrteil über den Bieter, die gemeinsam handelnden Personenund das Angebot zu ermöglichen. Von dieser Ermächtigungwird in § 2 Gebrauch gemacht.

Zu Nummer 1Nach Nummer 1 sind als ergänzende Angaben in der Ange-botsunterlage auch Name oder Firma sowie die Anschriftoder der Sitz von mit dem Bieter gemeinsam handelndenPersonen sowie der Personen, deren Stimmrechte aus Ak-tien der Zielgesellschaft dem Bieter zuzurechnen sind, an-zugeben. Sofern es sich hierbei um Gesellschaften handelt,ist auch die Rechtsform anzugeben. Die Zurechnung derStimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft erfolgt nach§ 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Zu Nummer 2Da als Gegenleistung auch Wertpapiere angeboten werdenkönnen, hat der Bieter nach Nummer 2 in diesem Fall hin-sichtlich der angebotenen Wertpapiere auch Angaben nach§ 7 Verkaufsprospektgesetz zu machen. Durch diese Infor-mationspflicht wird der Bieter wie im Fall des öffentlichenAnbietens von Wertpapieren im Sinne von § 1 Verkaufspros-pektgesetz verpflichtet, den Wertpapierinhabern der Zielge-sellschaft die Angaben zukommen zu lassen, die notwendigsind, um den Aktionären ein zutreffendes Bild über denEmittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen. Der genaueUmfang der Angaben ergibt sich durch die Verweisung aufdie Verkaufsprospekt-Verordnung. Dementsprechend müs-sen die Angaben über die tatsächlichen und rechtlichen Ver-hältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpa-piere notwendig sind, Auskunft geben und richtig und voll-ständig sein. Von dieser Informationspflicht kann nurabgesehen werden, wenn für die angebotenen Wertpapierevor weniger als zwölf Monaten im Inland ein Verkaufspros-pekt, ein Börsenzulassungsprospekt oder der ein Unterneh-mensbericht in deutscher Sprache veröffentlicht wurde. In

diesem Fall genügt die Angabe, dass ein solches Dokumentveröffentlicht wurde und wo es erhältlich ist sowie die An-gabe der seit der Veröffentlichung des Dokuments eingetre-tenen Änderungen.

Zu Nummer 3Nach Nummer 3 hat der Bieter auch Angaben über die zurFestsetzung der Gegenleistung angewandten Bewertungs-methoden zu machen. Zur Beurteilung, inwieweit die ange-botene Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zuden Wertpapieren der Zielgesellschaft steht und damit ausSicht der Wertpapierinhaber die Annahme des Angebotsrechtfertigt, stellt die vom Bieter angewandte Bewertungs-methode eine wichtige Information dar. Dies ist besondersvor dem Hintergrund von Bedeutung, dass der Bieter alsGegenleistung nicht nur Geld anbieten kann.Werden als Gegenleistung börsennotierte Wertpapiere ange-boten, ist zur Bewertung regelmäßig ein Rückgriff auf denBörsenkurs angezeigt. Unter Umständen kann auch eine an-dere Wertfeststellung geboten sein. Wie im Prüfungsberichtnach dem Umwandlungsgesetz muss der Bieter seine Wahlbegründen. Werden mehrere Methoden nebeneinander an-gewandt, so sind die Ergebnisse der verschiedenen Metho-den bekannt zu geben. Schließlich muss der Bieter angeben,inwieweit das Ergebnis der Bewertung der beiden Unter-nehmen bei der Bestimmung der Gegenleistung berücksich-tigt wurde und welche besonderen Schwierigkeiten bei derBestimmung der Gegenleistung aufgetreten sind. Diese An-gaben erleichtern den Wertpapierinhabern der Zielgesell-schaft die Bewertung des Angebots, da sie ihre Entschei-dung in Kenntnis der maßgebenden Bewertung der angebo-tenen Gegenleistung treffen können.

Zu Nummer 4Die Angebotsempfänger sollen nach Nummer 4 auch darü-ber informiert werden, wie die Abwicklungsmodalitäten fürdie Veräußerung ihrer Wertpapiere aussehen. Dazu gehörtdie Unterrichtung über die Maßnahmen, die die Wertpa-pierinhaber für die Annahme des Angebots ergreifen müs-sen. Eine umfassende Information schließt darüber hinausauch den Hinweis auf die für die Angebotsempfänger mitder Transaktion verbundenen Kosten und die Angabe, wanndie Empfänger die Gegenleistung erhalten, ein.

Zu Nummer 5Nach Nummer 5 hat die Angebotsunterlage Angaben zurAnzahl der vom Bieter und den gemeinsam handelnden Per-sonen einschließlich ihrer Tochterunternehmen bereits ge-haltenen Wertpapiere und die Höhe der Stimmrechtsanteilezu enthalten. Anzugeben sind sämtliche an der Zielgesell-schaft gehaltene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 2 desWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, unabhängigdavon, ob sich das Angebot auf diese Wertpapiere erstreckt.Zuzurechnende Stimmrechtsanteile sind sowohl auf Bieter-seite als auch auf der Seite der gemeinsam handelnden Per-sonen sowie deren Tochterunternehmen getrennt für jedenZurechnungstatbestand anzugeben. Bei entsprechendem An-trag nach § 20 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-setzes kann der Handelsbestand hier ausgenommen werden.Durch die Veröffentlichungspflicht soll ein umfassendes Bildüber die Eigentumsverhältnisse an der Zielgesellschaft entste-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/7034

hen. Die Meldepflichten nach §§ 21 ff. WpHG bleiben hiervonunberührt. Für denjenigen, dem die Abgabe eines Pflichtange-bots obliegt, besteht die Verpflichtung zur Offenlegung des Er-reichens der Kontrollschwelle bereits nach § 35 Abs. 1 Satz 1in Verbindung mit § 10 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-megesetzes. In diesem Fall ist die Information im Interesse ei-ner vollständigen Information in der Angebotsunterlage ledig-lich zu wiederholen und ggf. zu aktualisieren.

Zu Nummer 6

Angebote sind grundsätzlich auch in der Form von Teilan-geboten zulässig. Beabsichtigt der Bieter, sein Angebot nurauf einen bestimmten Anteil oder eine bestimmte Anzahlder Wertpapiere zu beschränken, hat er dies in der Ange-botsunterlage entsprechend darzulegen.

Bei Teilangeboten hat der Bieter zugleich Angaben über diegeplante Zuteilung aufzunehmen, was insbesondere dannvon erheblicher Bedeutung ist, wenn er aus Gründen derPraktikabilität Ausnahmen vom Grundsatz der verhältnis-mäßigen Zuteilung beabsichtigt (hierzu näher Begründungzu § 19 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes).

Zu Nummer 7

Haben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen undderen Tochterunternehmen im Vorfeld eines Angebots Wertpa-piere der Zielgesellschaft erworben, ist für die Adressaten desAngebots zur Beurteilung desselben die Kenntnis von Art undHöhe der dabei erbrachten oder vereinbarten Gegenleistungvon erheblicher Bedeutung. Erfolgt das Angebot im Zusam-menhang mit einer Übernahme, tritt hinzu, dass die entspre-chenden Informationen für die Bestimmung der Gegenleistungnach § 31 und dieser Rechtsverordnung erforderlich sind.Nummer 7 verpflichtet daher zur Bekanntmachung von Artund Umfang der Gegenleistung für Wertpapiererwerbe inner-halb des Zeitraums von drei Monaten vor der Veröffentlichungnach § 10 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes biszur Veröffentlichung der Angebotsunterlage. Einzubeziehensind dabei auch Vereinbarungen, die auf den späteren Erwerbvon Wertpapieren gerichtet sind.

Zu Nummer 8

Insbesondere bei Übernahmen wird häufig auch die Frageder kartellrechtlichen Zulässigkeit des Unternehmenszu-sammenschlusses verbunden sein. Die Wertpapierinhaberder Zielgesellschaft sollen daher nach Nummer 8 auch überden Stand etwaiger kartellrechtlicher sowie anderer behörd-licher Verfahren unterrichtet werden, um so die Rahmenbe-dingungen des Angebots besser beurteilen zu können.

Zu Nummer 9

Der Bieter hat ferner auf die nach § 21 Abs. 5 des Wertpa-piererwerbs- und Übernahmegesetzes um zwei Wochen ver-längerte Annahmefrist im Falle einer Änderung des Ange-bots sowie auf die Friständerung im Fall der Abgabe kon-kurrierender Angebote nach § 22 Abs. 2 hinzuweisen. BeiÜbernahmeangeboten ist zusätzlich auf die Möglichkeithinzuweisen, nach § 16 Abs. 2 innerhalb von zwei Wochennach Veröffentlichung des Angebotsergebnisses das Ange-bot noch anzunehmen zu können.

Zu Nummer 10Um das Auffinden der Angebotsunterlage zu erleichtern,hat der Bieter einen Hinweis aufzunehmen, wo die Ange-botsunterlage veröffentlicht wird. Er hat daher zum einendie Internet-Adresse sowie zum anderen das überregionaleBörsenpflichtblatt bzw. die Stelle, bei der die Angebotsun-terlage zur Ausgabe bereitgehalten wird, anzugeben.

Zu Nummer 11Die Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft sind in der An-gebotsunterlage schließlich darauf hinzuweisen, dass sienach § 21 Abs. 4 im Fall der Änderung des Angebots vomVertrag zurücktreten können, wenn sie das ursprünglicheAngebot bereits angenommen haben. Gleiches gilt im Fallder Abgabe konkurrierender Angebote nach § 22 Abs. 3.

Zu Nummer 12Zu einer umfassenden Information der Wertpapierinhaber derZielgesellschaft gehören schließlich Angaben, welchem Rechtdie mit dem Bieter in Folge des Angebots abgeschlossenenVerträge unterfallen. Nur so wird den Wertpapierinhabern dieMöglichkeit gegeben, die rechtlichen Konsequenzen, die sichaus einer Annahme des Angebots und der Geltendmachungeventueller Ansprüche ergeben, abschätzen zu können.

Zum dritten Abschnitt (Gegenleistung bei Übernahme-angeboten und Pflichtangeboten)

Der dritte Abschnitt enthält Regelungen zur Gegenleistungbei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten. § 3 be-stimmt allgemeine Grundsätze. Die Vorschriften der §§ 4bis 6 legen Mindestwerte fest, die die Gegenleistung beiÜbernahmeangeboten und Pflichtangeboten nicht unter-schreiten darf. § 7 enthält Vorgaben zur Bestimmung desWertes der Gegenleistung.

Zu § 3 (Grundsatz)In Übereinstimmung mit den in § 31 Abs. 1, § 39 des Wertpa-piererwerbs- und Übernahmegesetzes enthaltenen Vorgabenbestimmt Satz 1, dass bei Übernahmeangeboten und Pflichtan-geboten der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine an-gemessene Gegenleistung anzubieten hat. Die Gegenleistungdarf nach Satz 2 die in den §§ 4 bis 6 enthaltenen Mindestwertenicht unterschreiten. Nach Satz 3 ist die Höhe der Gegenleis-tung für Stamm- und Vorzugsaktien getrennt zu ermitteln.

Zu § 4 (Berücksichtigung von Vorerwerben)Die Untergrenze der vom Bieter zu erbringenden Gegenleis-tung orientiert sich zum einen an Erwerben des Bieters imVorfeld von Übernahmen (§ 4), zum anderen an dem Markt-wert, d. h. den Börsenpreisen der Wertpapiere der Zielge-sellschaft, zu deren Erwerb sich der Bieter im Angebot ver-pflichtet (§§ 5 f.).Nach § 4 muss der Wert der Gegenleistung des Bieters mindes-tens dem Wert der höchsten vom Bieter, einer mit ihm gemein-sam handelnden Person oder deren Tochterunternehmen fürden Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letz-ten drei Monate vor der Veröffentlichung der Angebotsunter-lage gewährten oder vereinbarten Gegenleistung entsprechen.Die Regelung ist Ausfluss des allgemeinen Gleichbehand-

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Drucksache 14/7034 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

lungsgrundsatzes aller Aktionäre. Sie ermöglicht den Aktio-nären, die Adressaten eines Übernahme- oder Pflichtangebotssind, an Paketzuschlägen, die im Vorfeld von Übernahmen miteinzelnen Aktionären vereinbart wurden, zu partizipieren.

Dem Eigentumserwerb gleichgestellt sind nach § 31 Abs. 6 desWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Vereinbarungen,auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werdenkann. Hierdurch werden Umgehungsgestaltungen verhindert.

Zu § 5 (Berücksichtigung inländischer Börsenkurse)

Die zweite Untergrenze der vom Bieter zu erbringenden Ge-genleistung orientiert sich an dem Marktwert, d. h. den Bör-senpreisen der Wertpapiere der Zielgesellschaft, zu derenErwerb sich der Bieter im Angebot verpflichtet (§§ 5 f.).

Zu Absatz 1Sind Aktien der Zielgesellschaft zum Handel an einem or-ganisierten Markt im Inland zugelassen, muss die Gegen-leistung für die Aktien, zu deren Erwerb der Bieter sich ver-pflichtet, mindestens dem gewichteten durchschnittlicheninländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letztendrei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zurAbgabe eines Übernahmeangebotes oder Veröffentlichungder Erlangung der Kontrolle entsprechen. Durch Abstellenauf einen Durchschnittswert wird vermieden, dass Kursaus-schläge unverhältnismäßig stark Berücksichtigung finden.Der Referenzzeitraum von drei Monaten stellt einen ausrei-chenden Bezug zur gegenwärtigen Bewertung her.

Zu Absatz 2Sind die Aktien der Zielgesellschaft noch keine drei Monatezum Handel zugelassen, ist der in Absatz 1 genannte Refe-renzzeitraum von drei Monaten entsprechend zu verkürzen.

Zu Absatz 3Als gewichteter durchschnittlicher inländischer Börsenkursgilt der nach Umsätzen gewichtete Durchschnittskurs derdem Aufsichtsamt nach § 9 WpHG als börslich gemeldetenGeschäfte. Zur Erleichterung der Ermittlung der Höhe derGegenleistung ist eine zeitnahe Veröffentlichung der Kursedurch das Bundesaufsichtsamt vorgesehen.

Zu Absatz 4Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass Börsenkurse inEinzelfällen nicht aussagekräftig sind. Dies ist insbesonderedann der Fall, wenn die betreffenden Aktien illiquide sind. Indiesen Fällen ist es nicht sachgerecht, zur Bewertung der Ge-genleistung auf diese Börsenkurse abzustellen. Zur Vermei-dung von Rechtsunsicherheiten bestimmt Absatz 4 daher, unterwelchen Voraussetzungen Börsenkurse bei der Bewertungnicht herangezogen werden können. Zur sachgerechten Bewer-tung der Gegenleistung hat in diesen Fällen eine Unterneh-mensbewertung zu erfolgen.

Zu § 6 (Berücksichtigung ausländischer Börsenkurse)

Zu Absatz 1Für den Fall, dass die Aktien einer Zielgesellschaft aus-schließlich an einer Börse in einem anderen Staat des Euro-

päischen Wirtschaftsraums zum Handel zugelassen sind,richtet sich die Höhe der Gegenleistung nach dem durch-schnittlichen Börsenkurs der Aktien an dieser Börse währendder letzten drei Monate. Ist die Aktie an mehreren Börsenzugelassen, so ist aus Vereinfachungsgründen der Durch-schnittskurs an derjenigen Börse maßgeblich, an der diehöchsten Umsätze in den Aktien (Anzahl der gehandeltenAktien) zu verzeichnen waren. Da nicht in allen europäischenLändern ohne weiteres Daten über Börsenkurse verfügbarsind, die denjenigen im Inland auf Grund der Meldungennach § 9 WpHG entsprechen, wird hier von einer Gewich-tung der Börsenkurse abgesehen. Absatz 3 regelt Einzelhei-ten der Ermittlung des durchschnittlichen Börsenkurses.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 ist der durchschnittliche Börsenkurs anhandder täglichen Schlussauktion zu ermitteln. Wird an der be-treffenden Börse keine Schlussauktion durchgeführt, ist einanderes geeignetes Verfahren, dessen Grundlage täglichfestgestellte Kurse sind, anzuwenden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält Vorgaben zur Umrechnung von Kursen, diein einer anderen Währung als Euro angegeben werden.

Zu Absatz 5

Durch die in Absatz 5 enthaltene Dokumentationspflichtsoll das Bundesaufsichtsamt in die Lage versetzt werden,die Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung zü-gig vorzunehmen.

Zu Absatz 6

Die in § 5 Abs. 4 enthaltene Regelung über nicht aussage-kräftige Börsenkurse soll auch bei der Berücksichtigungausländischer Börsenkurse Anwendung finden.

Zu § 7 (Bestimmung des Wertes der Gegenleistung)

§§ 4 bis 6 enthalten Vorgaben zur Bewertung derjenigen Ak-tien, zu deren Erwerb der Bieter sich im Rahmen des Angebotsverpflichtet. Den hier ermittelten Betrag hat der Bieter den Ak-tionären als Gegenleistung anzubieten. Werden den Aktionärenals Gegenleistung keine Geldleistung, sondern nach Maßgabedes § 31 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-megesetzes Aktien, die zum Handel an einem organisiertenMarkt zugelassen sind, angeboten, gelten nach Absatz 1 für dieErmittlung des Wertes dieser Aktien die in §§ 5 und 6 enthalte-nen Vorgaben entsprechend. Bei der Wertermittlung von Ak-tien anhand von Börsenkursen gelten im Rahmen von Über-nahmen mithin einheitliche Maßstäbe. Die in § 4 enthaltenenGrundsätze zur Berücksichtigung von Vorerwerben gelten hin-gegen nicht, da anderenfalls der Bieter durch den Erwerb eige-ner Aktien zu überhöhten Preisen die Bewertung seiner Aktienkünstlich erhöhen und dadurch den Wert der anzubietendenGegenleistung verringern könnte.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/7034

Zum vierten Abschnitt (Befreiung von der Verpflichtungzur Veröffentlichung und zurAbgabe eines Angebots)

Der vierte Abschnitt enthält verfahrensrechtliche Vorgabenund führt einzelne Fallgruppen im Zusammenhang mit derBefreiung von einem Pflichtangebot nach § 37 des Wertpa-piererwerbs- und Übernahmegesetzes auf.

Zu § 8 (Antragstellung)

Der Befreiungsantrag ist beim Bundesaufsichtsamt zu stel-len. Die Form des Antrages richtet sich nach § 46 des Wert-papiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Nach Satz 2 kannder Antrag auch bereits vor Erlangung der Kontrolle gestelltwerden. Dies ist in den Fällen relevant, in denen die Erlan-gung der Kontrolle vorhersehbar ist, etwa beim Kontroll-erwerb zum Zwecke der Forderungssicherung. Die Antrags-frist nach Erlangung der Kontrolle entspricht der Frist des§ 35 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-gesetzes. Durch diese Frist wird eine längere Ungewissheithinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotsvermieden. Eine rasche Klarstellung der Pflichten des Bie-ters ist geboten, um Marktverzerrungen zu verhindern, diedurch Gerüchte am Markt entstehen können.

Zu § 9 (Befreiungstatbestände)

Die Befreiung von der Veröffentlichungspflicht und derVerpflichtung zur Abgabe eines Angebots steht im Ermes-sen des Bundesaufsichtsamts, um den einzelnen Sachver-halten in angemessener Weise Rechnung tragen zu können.Da die Ausnahmefälle, in denen trotz der Erfüllung der for-malen Voraussetzungen eine Befreiung von den in § 35Abs. 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-zes enthaltenen Pflichten in Betracht kommt, nicht abschlie-ßend bestimmt werden können, wird in § 9 auf einen enu-merativen Katalog von Befreiungstatbeständen verzichtet.Die Vorschrift zählt beispielhaft Sachverhalte auf, bei deneneine Befreiung nach Abwägung der Umstände im Einzelfalltypischerweise in Betracht kommen kann.

Zu Satz 1 Nrn. 1 und 2Die Nummer 1 erfasst erbrechtliche Sachverhalte, bei denenim Gegensatz zu § 36 Nr. 1 WpÜG keine engeren oder aberüberhaupt keine familienrechtlichen Anknüpfungspunktezwischen den Beteiligten bestehen. Dadurch soll insbeson-dere die Nachfolge bei kleinen und mittleren Unternehmenohne Pflichtangebot ermöglicht werden, bei denen eineNachfolgelösung in der Familie nicht in Betracht kommt,beispielsweise aber geeignete Mitarbeiter zur Verfügungstehen. Bei solchen Unternehmen würde die Verpflichtungzur Abgabe eines solchen Angebots auf Grund der damitverbundenen Kosten häufig die Fortführung des Unterneh-mens wirtschaftlich unmöglich machen. Die gleichen Erwä-gungen tragen die Erfassung der Schenkung in Nummer 2.

Zu Satz 1 Nr. 3Erwirbt der Bieter im Rahmen der Sanierung der Zielgesell-schaft Aktien, könnte die ausnahmslose Verpflichtung zurAbgabe eines Pflichtangebots unerwünschte Auswirkungenauf die Bereitschaft zur Beteiligung an Sanierungsbemü-hungen haben. Dies würde auch den Interessen der Minder-

heitsaktionäre und Arbeitnehmer entgegenstehen. Auch insolchen Fällen kann deshalb eine Befreiung erteilt werden.

Zu Satz 1 Nr. 4Die Möglichkeit der Befreiung beim Kontrollerwerb zumZwecke der Forderungssicherung kann im Einzelfall gebo-ten sein, um die Refinanzierung von Unternehmen durchVerpfändung von Wertpapieren der Zielgesellschaft nicht zubehindern. Regelmäßig ist in diesen Fällen mit dem Eigen-tumserwerb durch den Sicherungsnehmer keine Einfluss-nahme auf die Geschäftsführung der Zielgesellschaft beab-sichtigt und die Eigentümerstellung ist durch den Siche-rungszweck zeitlich begrenzt. Eine Ermessensentscheidungim Einzelfall ist gleichwohl notwendig, um eine Umgehungdes § 35 WpÜG zu verhindern.

Zu Satz 1 Nr. 5Insbesondere durch die im Aktiengesetz geschaffene Mög-lichkeit des Rückkaufs eigener Aktien und der damit ver-bundenen Einziehung von Aktien nach § 237 AktG kann eszum Überschreiten der Kontrollschwelle durch Altaktionärekommen, ohne dass diese Ihren Einfluss auf die Geschäfts-führung der Gesellschaft erhöhen wollen. Durch die Mög-lichkeit der Befristung der Befreiung kann das Bundesauf-sichtsamt dem Bieter nach Einziehung auch ein kursscho-nendes Absenken seiner Beteiligung ohne Abgabe einesPflichtangebots ermöglichen.

Zu Satz 1 Nr. 6Den gesetzlichen Regeln über Pflichtangebote liegt dieÜberlegung zu Grunde, dass ein Bieter mit der Erlangungder Kontrolle bestimmte Absichten im Hinblick auf dieZielgesellschaft verfolgt. Möglich ist jedoch auch, dass dieKontrollschwelle unbeabsichtigt erreicht wird. Zu einemsolchen unbeabsichtigten Überschreiten der Kontroll-schwelle kann es beispielsweise bei Kompetenzüberschrei-tungen durch Mitarbeiter des Bieters, durch Fehlbuchungenbei Befreiung des Handelsbestandes des Bieters nach § 20WpÜG oder durch Fehleingaben in elektronischen Handels-systemen kommen. In diesen Fällen ist die Abgabe einesPflichtangebots weder aus Sicht desjenigen, der die Kont-rollschwelle überschritten hat, noch aus Sicht der Zielge-sellschaft und deren Aktionären angezeigt. Nach Nummer 6besteht daher in derartigen Fällen eine Befreiungsmöglich-keit.

Die Befreiung von den gesetzlichen Pflichten muss einerEinzelentscheidung des Bundesaufsichtsamtes überlassenbleiben, um Missbräuche durch eine genaue Ermittlung derUmstände des Kontrollerwerbs zu verhindern. Gerechtfer-tigt ist eine Befreiung nur dann, wenn die Kontrollschwelleunverzüglich wieder unterschritten wird. Auch in diesemFall hat das Bundesaufsichtsamt die Möglichkeit, durcheine Befristung der Befreiung oder geeignete AuflagenMarktverzerrungen zu vermeiden.

Zu Satz 2 Nr. 1Verfügt ein Dritter über einen höheren Stimmrechtsanteil alsder Bieter, kann Letzterer regelmäßig nicht die tatsächlicheKontrolle über die Zielgesellschaft ausüben. Dies kann sich je-doch ändern, falls der Dritte seinen Stimmrechtsanteil absenkt

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Drucksache 14/7034 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

oder der Bieter mit dem Dritten sein Verhalten in Bezug auf dieZielgesellschaft im Hinblick auf die Ausübung der Stimm-rechte auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weiseabstimmt. Die Befreiungsmöglichkeit im Wege einer Ermes-sensentscheidung ermöglicht es dem Bundesaufsichtsamt,durch die in § 36 Verwaltungsverfahrengesetz vorgesehenenBefristungen, Bedingungen und Auflagen eine für den jeweili-gen Einzelfall angemessene Regelung zu treffen und Umgehun-gen der gesetzlichen Verpflichtungen wirksam zu begegnen.

Zu Satz 2 Nr. 2

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geht in § 29Abs. 2 von einer Kontrolle aus, wenn mindestens 30 Pro-zent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten wer-den. Für die Berechnung der maßgeblichen Schwelle sinddie Stimmrechte maßgeblich, über die der Bieter selbst ver-fügt und die im nach § 30 des Gesetzes zuzurechnen sind.Für die Anwendung der §§ 29 ff. und 35 ff. WpÜG bleibtdie tatsächliche Präsenz in den Hauptversammlungen derZielgesellschaft damit grundsätzlich außer Betracht. DieseBetrachtungsweise hat den Vorteil klarer, für den Markt er-kennbarer Vorgaben und erleichtert die Ermittlung der Be-teiligungsverhältnisse.

Gleichwohl kann es bei der Anwendung des Gesetzes dannzu unangemessenen Ergebnissen kommen, wenn auf Grundeiner sehr hohen Hauptversammlungspräsenz der Bietertrotz eines Stimmrechtsanteils in Höhe von mindestens 30Prozent mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeithaben wird, die Kontrolle über die Zielgesellschaft tatsäch-lich auszuüben. Dem Bundesaufsichtsamt wird deshalb dieMöglichkeit gegeben, durch die Erteilung einer Befreiungden Besonderheiten dieser Ausnahmefälle Rechnung zutragen. Die Regelung stellt auf die ordentlichen Hauptver-sammlungen ab, um einen mehrjährigen Beurteilungsmaß-stab zu Grunde legen zu können. Bei der im Rahmen derErmessensausübung anzustellenden Abwägung hat dasBundesaufsichtsamt insbesondere die Höhe des Stimm-rechtsanteils des Bieters, die tatsächliche Hauptversamm-lungspräsenz in den letzten drei Jahren und Entwicklungenin der Gesellschaft, die eine Verringerung der Hauptver-sammlungspräsenz für die Zukunft erwarten lassen, zu be-rücksichtigen. Wegen der Ungewissheit solcher Progno-seentscheidungen hat das Bundesaufsichtsamt in diesenFällen insbesondere eine Befristung seiner Befreiung zuprüfen.

Zu Satz 2 Nr. 3

Auf Grund der Regelung des § 30 des Wertpapiererwerbs- undÜbernahmegesetzes werden bei dem Erwerb der Kontrolle aneiner Gesellschaft, die über eine oder mehrere Tochterunter-nehmen verfügt, die Anteile der Muttergesellschaft an ihrenTochtergesellschaften dem Bieter zugerechnet. Hält die Mut-tergesellschaft einen Kontrollanteil an einem anderen Unter-nehmen, führt die Erlangung der Kontrolle an der Mutterge-sellschaft durch einen Bieter auch zum Erwerb der Kontrollean der Tochtergesellschaft mit der Folge, dass nach § 35 desWertpapierwerbs- und Übernahmegesetzes auch für das bör-sennotierte Tochterunternehmen ein Pflichtangebot abgegebenwerden muss. Danach löst sowohl die unmittelbare wie auchdie mittelbare Kontrollerlangung an einer Gesellschaft grund-sätzlich eine Angebotspflicht aus.

In bestimmten Fällen kann eine generelle Angebotspflichtauch für Gesellschaften, über die die Kontrolle mittelbar er-langt wurde, jedoch dazu führen, dass Übernahmen erheblichverteuert oder unter Umständen sogar völlig unmöglich ge-macht werden. Das Ziel des Wertpapiererwerbs- und Über-nahmegesetzes, Übernahmen weder zu fördern noch zu ver-hindern, würde damit konterkariert. Zudem wird die Tochter-gesellschaft häufig nicht das eigentliche Ziel der Übernahmedes Bieters sein. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen,wenn der Wert der Tochtergesellschaft gegenüber dem Ge-samtwert der Muttergesellschaft wirtschaftlich in den Hinter-grund tritt. Im Wege einer typisierenden Betrachtungsweiseermöglicht die in Nummer 3 enthaltene Regelung daher eineBefreiung, wenn der Buchwert der Beteiligung an der Toch-tergesellschaft weniger als 20 Prozent des buchmäßigen Ak-tivvermögens des Mutterunternehmens beträgt.

Zu § 10 (Antragsinhalt)

Die Vorschrift schreibt den Mindestinhalt eines Befreiungsan-trags vor. Damit wird eine rasche Bearbeitung des Antrags er-möglicht, die ohne Kenntnis des Bieters, der Zielgesellschaft,der bereits gehaltenen oder dem Bieter zuzurechnenden Aktienund Stimmrechte und der den Antrag begründenden Tatsachennicht möglich wäre. Die Angabe des Tages, an dem die Kon-trollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten wurde,dient der Überwachung der Frist nach § 8 Satz 2.

Zu § 11 (Antragsunterlagen)

Bei den für die Bearbeitung des Antrages erforderlichenUnterlagen handelt es sich zum Beispiel um Urkunden zumNachweis der Stellung als Erbe im Falle des § 9 Satz 1 Nr. 1oder als Sicherungsnehmer im Falle des § 9 Satz 1 Nr. 4. Dadiese Urkunden im Einzelfall bei Antragstellung nach § 8dem Bieter möglicherweise noch nicht vorliegen, kann ersie ohne schuldhaftes Zögern nachreichen.

Zu § 12 (Prüfung der Vollständigkeit des Antrags)

Das Bundesaufsichtsamt hat zunächst die Vollständigkeitdes Befreiungsantrags und der beigefügten Unterlagen zuprüfen. Um eine missbräuchliche Verzögerung von Befrei-ungsverfahren zu verhindern, kann das Bundesaufsichtsamtdem Antragsteller Fristen setzen, innerhalb derer er nochfehlende Unterlagen nachreichen muss. Unterlässt der An-tragsteller dies, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Zu § 13 (Entscheidung)

Durch die Verpflichtung des Bundesaufsichtsamtes, nach Ab-schluss der Sachverhaltsermittlung unverzüglich über den An-trag zu entscheiden, wird dem Grundsatz der raschen Durch-führung von Übernahmeverfahren Rechnung getragen. Gleich-zeitig wird eine längere Ungewissheit hinsichtlich der Ver-pflichtung zur Abgabe eines Angebots vermieden.

Zum fünften Abschnitt (Schlussvorschrift)

Zu § 14 (Inkrafttreten)

§ 14 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/7034

Anhang 2 Entwurf einer Verordnung zurÜbertragung der Befugnis zumErlass von Rechtsverordnungennach dem Wertpapiererwerbs- undÜbernahmegesetz auf dasBundesaufsichtsamt für denWertpapierhandel

Verordnung zur Übertragung der Befugniszum Erlass von Rechtsverordnungen nachdem Wertpapiererwerbs- und Übernahme-gesetz auf das Bundesaufsichtsamt für denWertpapierhandel

Auf Grund von § 5 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 4 Satz 2, § 11Abs. 5, § 31 Abs. 7 Satz 2, § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 48Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesvom ... (BGBl. I S. ...) verordnet das Bundesministerium derFinanzen:

Dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel wirddie Befugnis übertragen, Rechtsverordnungen nach Maß-gabe von § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 1, § 11 Abs. 4,§ 31 Abs. 7 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Satz 2 desWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu erlassen.

B e g r ü n d u n gDurch die vorstehende Rechtsverordnung wird die Befugniszum Erlass verschiedener Rechtsverordnungen nach demWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz auf das Bundes-aufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragen. DieRechtsverordnungsermächtigungen betreffen den beimBundesaufsichtsamt zu bildenden Beirat, den Wider-spruchsausschuss, die in die Angebotsunterlage aufzuneh-menden Angaben einschließlich der sog. ergänzenden An-gaben, die bei Übernahmeangeboten und Pflichtangebotengeltenden Regelungen zur Gegenleistung, die Befreiungvon den Verpflichtungen zur Veröffentlichung im Zusam-menhang mit der Erlangung der Kontrolle und die Kosten-regelung für Amtshandlungen der Behörde.Die Übertragung ermöglicht dem Aufsichtsamt schnell, aufin der Praxis gewonnene Erfahrungen zu reagieren und da-bei insbesondere den Sachverstand des Beirates und der inihm repräsentierten Fachkreise einzubeziehen.

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Drucksache 14/7034 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 767. Sitzung am 27. September2001 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 1 WpÜG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, durch Auf-nahme einer geeigneten Regelung in den Gesetzentwurfsicherzustellen, dass solche öffentlichen Kauf- oderTauschangebote zum Erwerb von Wertpapieren einerAG oder KGaA nicht in den Anwendungsbereich desGesetzes fallen, die zu keiner erheblichen Veränderungder Stimmrechtsverhältnisse innerhalb der Zielgesell-schaft führen können.

B e g r ü n d u n g

Gemäß §§ 10 ff., 2 Abs. 1 bis 3 WpÜG hat jeder, der öf-fentliche Kauf- oder Tauschangebote zum Erwerb vonWertpapieren einer AG oder KGaA abgibt (Bieter), um-fangreiche Mitteilungspflichten zu erfüllen und vor al-lem detaillierte Angebotsunterlagen zu erstellen und zuveröffentlichen. Der Gesetzgeber beabsichtigt hierdurcheinen verlässlichen rechtlichen Rahmen für Fusionenund Unternehmensübernahmen zu schaffen und hierbeiinsbesondere die Transparenz und Rechtssicherheit zuerhöhen (vgl. Bundesratsdrucksache 574/01, S. 62 ff.).Normadressaten sind in erster Linie große Bieter wieetwa der britische Vodafone-Konzern, der im April 2000die deutsche Mannesmann AG übernahm.

§ 1 WpÜG unterstellt indes unterschiedslos alle Wertpa-pierkaufangebote dem Anwendungsbereich des Gesetzesund sieht insofern keine „Bagatellgrenze“ vor. Insbeson-dere führt das in § 2 Abs. 1 WpÜG vorgesehene Abgren-zungskriterium der „Öffentlichkeit“ der Angebote nichtzu einer Aussonderung von Kleinangeboten aus demAnwendungsbereich des WpÜG. Wie auch immer dergesetzlich bewusst nicht definierte (vgl. Bundesrats-drucksache 574/01 S. 79) Rechtsbegriff zu interpretierenist, so ist er jedenfalls nach allgemeinem Sprachge-brauch nicht quantitativ zu bestimmen, sondern beziehtsich vielmehr auf die Angebotsmodalitäten (Zielgruppe,Außenwirkung etc.).

Das Fehlen einer „Bagatellgrenze“ hat zur Folge, dassdie umfangreichen Mitteilungs- und Dokumentations-pflichten selbst Kleinanleger treffen, die im normalenBörsenbetrieb Aktien etwa zum Zwecke der privatenVermögensbildung kaufen. Vor dem Hintergrund desoben genannten Gesetzeszwecks ist davon auszugehen,dass die damit verbundene Erschwerung des Börsenhan-dels und Gefährdung der in Deutschland gerade erst imEntstehen begriffenen Aktienkultur nicht beabsichtigtist. Der Anwendungsbereich des WpÜG sollte daherdurch eine geeignete Regelung auf solche Angebote be-schränkt werden, die zu einer erheblichen Veränderungder Stimmrechtsverhältnisse in der Zielgesellschaft füh-ren können.

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 1 WpÜG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren klarzustellen, wann von einem „öffentlichen“ Kauf-oder Tauschangebot zum Erwerb von Wertpapieren einerZielgesellschaft auszugehen ist und zumindest Regelbei-spiele in die Vorschrift aufzunehmen, um den Anwen-dungsbereich des Gesetzes für die Praxis möglichst ex-akt zu bestimmen. Der Begründung zu § 2 ist zu entneh-men, dass von der Definition eines „öffentlichen Ange-bots“ angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichenSachverhalte Abstand genommen wurde. Die Frage,wann ein „öffentliches Angebot“ im Sinne des Gesetzesvorliegt, sei vielmehr anhand einer Vielzahl verschiede-ner Kriterien zu beurteilen. Um zu vermeiden, dass jedesöffentliche Kauf- oder Tauschangebot zum Erwerb vonWertpapieren in den Anwendungsbereich des Gesetzeseinbezogen wird, und im Interesse der Rechtsklarheitinsbesondere für die Normadressaten ist eine weitereKlarstellung, beispielsweise in Form von Regelbeispie-len erforderlich.

3. Zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 2, 3 WpÜG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren klarzustellen, dass Rechtsgeschäfte nichtig sind, dietrotz Untersagung des Angebots nach § 15 Abs. 2 und 3WpÜG auf dieser Grundlage abgeschlossen wordensind.

B e g r ü n d u n g

Die Prüfbitte greift die Ausführungen in der Einzelbe-gründung zu § 15 Abs. 2 und 3 WpÜG (S. 111) auf. Da-nach darf ein Verbot eines Angebots durch das Bundes-aufsichtsamt nach § 15 Abs. 2 und 3 WpÜG nicht da-durch umgangen werden, dass der Bieter gleichwohl aufGrund dieses Angebots Wertpapiere erwirbt. Rechtsge-schäfte, die gleichwohl abgeschlossen werden, sollennach § 134 BGB nichtig und nach Bereicherungsrechtrückabzuwickeln sein.

Die von der Entwurfsbegründung angenommene Rechts-folge lässt sich jedoch § 15 Abs. 3 WpÜG nicht entneh-men. Dort ist nur vorgesehen, dass ein nach § 15 Abs. 1oder 2 WpÜG untersagtes Angebot nicht veröffentlichtwerden darf.

Es ist ferner zweifelhaft, ob allein ein gesetzliches Ver-bot des Erwerbs von Wertpapieren nach § 15 Abs. 3WpÜG zu dem gewünschten Erfolg führen wird, wennsich die Wertpapiere im Ausland befinden. Bei Wertpa-pieren entscheidet das Recht des Lageortes über dasRecht am Papier (Wertpapiersachstatut; vgl. Palandt/Heldrich, BGB-Kommentar, 60. Aufl. 2001, Artikel 43Rdnr. 1). Danach entscheidet das Recht des Lageortesauch über die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Über-eignung (Palandt/Heldrich, a. a. O., Artikel 43 Rdnr. 3).Befinden sich die Wertpapiere im Ausland, ist somitnicht sichergestellt, dass das über das IPR berufene aus-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/7034

ländische Sachenrecht das in der Untersagung des An-gebots durch das Bundesaufsichtsamt nach § 15 WpÜGliegende gesetzliche Verbot nach § 134 BGB ebenfallsbeachten wird.

Möglicherweise kann der Fall des unter Verstoß gegen§ 15 WpÜG erfolgten Aktienerwerbs auch in § 60WpÜG geregelt werden.

4. Zu Artikel 1 (§ 33 Abs. 1 und 2 WpÜG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren den Beschlussrahmen der Hauptversammlung in§ 33 Abs. 1 und 2 des Entwurfs, die Mehrheitsanforde-rung bei Vorratsbeschlüssen in § 33 Abs. 2 des Entwurfsund die Konsequenzen einer Anfechtungsklage gegenvon der Hauptversammlung beschlossene Abwehrmaß-nahmen zu überprüfen.

B e g r ü n d u n g

a) § 33 Abs. 1 des Entwurfs beschränkt die Ermächti-gung auf Abwehrmaßnahmen. Die Entscheidungüber die Annahme des Angebots bleibt damit deneinzelnen Aktionären überlassen. Ein koordiniertesVerhalten bei einer Entscheidung über das Übernah-meangebot ist damit kaum möglich. Minderheitsak-tionäre und Belegschaftsaktionäre, die dem Angebotkritisch gegenüberstehen und deshalb das weitereVerfahren abwarten möchten, können dadurch ggf.später in eine isolierte Position geraten, was bei demgesetzlich vorgesehenen Squeeze-out (Artikel 7 desEntwurfs) besonders deutlich wird. Auf dieses Prob-lem wird auch in der Begründung zu § 16 Abs. 2 desEntwurfs im Zusammenhang mit einer weiteren An-nahmefrist hingewiesen. Die damalige SPD-Fraktionim Bundestag hatte deshalb bereits in ihrem Entwurfeines Gesetzes zur Verbesserung von Transparenzund Beschränkung von Machtkonzentration in derdeutschen Wirtschaft (Transparenz- und Wettbe-werbsgesetz – Bundestagsdrucksache 13/367 vom30. Januar 1995) eine Entscheidung der Hauptver-sammlung über den Kontrollerwerb durch ein ande-res Unternehmen vorgesehen (§ 40 des Entwurfs).Der Bieter selbst und die ihm zuzurechnenden Perso-nen sollten hierbei nicht mitstimmen dürfen, wasdem Rechtsgedanken des § 243 Abs. 2 AktG ent-spricht. Eine Ablehnung des Angebots sollte zurFolge haben, dass das von dem Bieter abgegebeneÜbernahmeangebot unwirksam wird. Darüber hinausist zu berücksichtigen, dass eine solche Entschei-dungsbefugnis der Zielgesellschaft u. U. teure undzeitlich aufwändige Abwehrmaßnahmen ersparenwürde. Es bietet sich deshalb an, eine dem damaligenVorschlag vergleichbare Regelung in § 33 Abs. 1 desEntwurfs aufzunehmen. Die Möglichkeit einer Be-schlussfassung über Abwehrmaßnahmen würde sichdamit erübrigen.

b) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 sind Handlungen, zu denender Vorstand ermächtigt wird, im Einzelnen zu be-stimmen. Wie konkret dies zu geschehen hat, ist un-klar. Deshalb wird eine Klarstellung für notwendiggehalten, dass es ausreicht, diese Handlungen ihrerArt nach zu bestimmen. Das hätte den weiteren Vor-

teil, dass die Abwehrmaßnahmen für den Bieter we-niger berechenbar sind.

c) Die in § 33 Abs. 2 Satz 3 für die Vorratsbeschlüssevorgesehene Mehrheit von 3/4 des bei der Beschluss-fassung vertretenen Grundkapitals wird nicht er-reichbar sein, wenn potenzielle Bieter oder mit ihmsympathisierende institutionelle Anleger bereitsmehr als 25 % der Aktien der Zielgesellschaft erwor-ben haben. Da das naheliegt, dürften Vorratsbe-schlüsse sich regelmäßig nur als eine theoretischeMöglichkeit erweisen. Hinzu kommt der Konfliktmit Mehrheitserfordernissen des Aktiengesetzes,wenn streitig ist, ob eine Handlung geeignet ist, denErfolg eines Übernahmeangebots zu verhindern. Umden Zweck der Regelung zu erreichen und rechtlicheUnsicherheiten zu vermeiden, sollten in Bezug aufdie zu beschließenden Handlungen jeweils die ak-tienrechtlichen Mehrheitserfordernisse zu Grundegelegt werden. Dazu könnte § 33 Abs. 2 Satz 3 desEntwurfs wie folgt gefasst werden:

„Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf dereinfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassungvertretenen Grundkapitals, es sei denn das Aktienge-setz schreibt im Einzelfall eine größere Mehrheitvor; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheitund weitere Erfordernisse bestimmen.“

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die in § 33Abs. 2 Satz 2 des Gesetzentwurfs genannte Frist von18 Monaten verlängert werden sollte.

d) Zu problematischen Konsequenzen kann die Anfech-tung von Hauptversammlungsbeschlüssen über Ab-wehrmaßnahmen nach § 245 AktG führen. Durchrechtskräftiges Urteil für nichtig erklärte Beschlüsselassen die von der Hauptversammlung gewolltenRechtswirkungen entfallen, und zwar mit Wirkungfür und gegen jedermann und grundsätzlich auchrückwirkend (§ 248 Abs. 1 AktG). Das würde bei-spielsweise gelten für die Ausgabe eines nicht uner-heblichen Anteils von Aktien durch die Zielgesell-schaft, die Veräußerung wesentlicher für den Bieterbedeutsamer Bestandteile des Gesellschaftsvermö-gens oder den Erwerb eines Unternehmens, mit demder Bieter im direkten Wettbewerb steht (s. Begrün-dung zu § 33 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs). Hier sollteeine Lösung gefunden werden, die die Möglichkeitbietet, eine wirtschaftlich unsinnige Rückabwicklungzu vermeiden, und die ggf. anderweitige Ausgleichs-möglichkeiten erlaubt.

5. Zu Artikel 1 (§ 33 WpÜG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, obin den Gesetzentwurf eine Bestimmung aufgenommenwerden kann, die unmissverständlich klarstellt, dass sichzu Abwehrmaßnahmen ermächtigende Vorratsbe-schlüsse der Hauptversammlung nicht auf vermögens-mindernde Maßnahmen beziehen dürfen.

B e g r ü n d u n g

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeseheneMöglichkeit, den Vorstand bereits vor Abgabe eineskonkreten Übernahmeangebots zu bestimmten Abwehr-

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Drucksache 14/7034 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

maßnahmen zu ermächtigen, kann dazu beitragen, dassder Vorstand im Falle eines Übernahmeangebots geeig-nete Abwehrmaßnahmen ergreift, die dem Interesse derZielgesellschaft und ihrer Anteilseigner dienen. Dies er-scheint legitim, soweit sich der Vorratsbeschluss auf sol-che Maßnahmen beschränkt, die den Vermögenswert derZielgesellschaft nicht beeinträchtigen.So können etwa neben der ohnehin zulässigen Suchenach einem konkurrierendem Übernahmeangebot Maß-nahmen zur Steigerung des Börsenwerts der Anteiledurch den Erwerb eigener Aktien der Zielgesellschaftoder ein wertsteigernder Erwerb von Tochtergesellschaf-ten in Betracht kommen.Problematisch ist es jedoch, wenn Vorratsbeschlüsse denVorstand in die Lage versetzen, im Übernahmefall auchwertmindernde Aktivitäten, etwa den Verkauf einer fürden Bieter besonders interessanten Unternehmenssparteoder den Erwerb eines Unternehmens, das weder zurstrategischen Ausrichtung der Ziel- noch der Bieterge-sellschaft passt, vorzunehmen.Solche Maßnahmen sollten im Interesse des Anleger-schutzes und des Erhalts von Unternehmenswerten nurzulässig sein, wenn die Hauptversammlung in Kenntnisder Modalitäten eines konkreten Übernahmeangebotsden Vorstand zu solchen wertmindernden Maßnahmenausdrücklich legitimiert.Die Verankerung des Wertminderungsverbots dient zu-dem der Umsetzung des in § 3 des Gesetzentwurfswiedergegebenen allgemeinen gesellschaftsrechtlichenGrundsatzes, dass die Leitungsorgane im Interesse ihresUnternehmens zu handeln haben.

6. Zu Artikel 1 (§ 42 WpÜG)Der Bundesrat bittet, die in § 42 WpÜG vorgeseheneRegelung zum Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch zuüberprüfen und inhaltlich zu präzisieren.B e g r ü n d u n gDer mit der Regelung des § 42 WpÜG verfolgte Zweck,dem Missbrauch von im WpÜG eingeräumten (Verfah-rens-)Rechten entgegenzuwirken, ist zu begrüßen. Aller-dings wird der im Entwurf vorgesehene Schadensersatz-anspruch des § 42 WpÜG den an ihn gestellten Anforde-rungen nicht gerecht.Der Tatbestand des § 42 Abs. 1 WpÜG gewährt „denBeteiligten“ einen Schadensersatzanspruch wegen desSchadens, der ihnen durch einen Missbrauch des Wider-spruchs- oder Beschwerderechts entstanden ist. Die Effi-zienz des Anspruchs hängt davon ab, wer als „Beteilig-ter“ anspruchsberechtigt sein soll. Dem Wortlaut derVorschrift und der Begründung lässt sich nicht genauentnehmen, ob es sich dabei nur um die formell am Ver-fahren vor dem Bundesaufsichtsamt beteiligen Parteienhandelt (vgl. dazu auch § 53 WpÜG) oder ob auch mate-riell Beteiligte, wie beispielsweise die Aktionäre derZielgesellschaft, Gläubiger dieses Anspruchs sein kön-nen.Einen Missbrauchstatbestand stellt nach § 42 Abs. 2Nr. 1 WpÜG die durch vorsätzlich oder grob fahrlässigvorgetragene falsche Angaben erfolgte Erwirkung derUntersagung eines Angebots dar. In § 42 Abs. 1 WpÜG

wird als zum Schadensersatz verpflichtende Handlungaber nur die Einlegung eines Widerspruchs oder der Be-schwerde genannt. Dagegen fällt die bloße Erwirkungeiner Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes nicht un-ter Absatz 1. Der in § 42 Abs. 2 Nr. 1 WpÜG genannteMissbrauchsfall würde damit nur zur Anwendung kom-men, wenn ein Tätigwerden des Bundesaufsichtsamtesmit einem der genannten Rechtsbehelfe des Absatzes 1erzwungen werden soll. Gelingt es dagegen einem Betei-ligten, durch falsche Angaben sofort eine Untersagungdurch das Bundesaufsichtsamt zu erreichen, würde dieskeinen Schadensersatzanspruch nach § 42 Abs. 1 i. V. m.Abs. 2 Nr. 1 WpÜG auslösen.Es besteht aber kein Anlass, nicht schon das erstmaligeHerbeiführen einer Untersagung unter den in Absatz 2Nr. 1 genannten Voraussetzungen als eine zum Scha-densersatz verpflichtende Handlung anzusehen.Ein Missbrauchsfall soll nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 WpÜGauch vorliegen, wenn die Überprüfung mit dem Ziel be-antragt wird, das Angebotsverfahren zu behindern oderKonkurrenten zu schädigen. In Verbindung mit Absatz 1der Vorschrift ergibt sich, dass dies nur gelten soll, wennsich der Rechtsbehelf als von Anfang an ungerechtfertigterweist. Unter den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Miss-brauchstatbestand fallen aber auch Rechtsbehelfe, diesich erst nach langer und intensiver Prüfung aus tatsäch-lichen oder rechtlichen Gesichtspunkten als unbegründeterweisen.In dem zuletzt genannten Fall führt eine Schadensersatz-haftung desjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat,zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung seinesRechts auf gerichtlichen Rechtsschutz. Jeder Beteiligte,der eine Entscheidung oder eine sonstige im Übernah-meverfahren getroffene Maßnahme für falsch hält undderen Überprüfung in dem dafür gesetzlich vorgesehe-nen Verfahren beantragt, nimmt notwendig eine Verzö-gerung oder sogar das Scheitern des Angebotsverfahrensin Kauf. Bei wortlautgetreuer Anwendung der Vorschriftwäre damit immer auch eine Schadensersatzverpflich-tung verbunden.Die Schadensersatzhaftung lässt sich in der ersten Alter-native des § 42 Abs. 2 Nr. 2 WpÜG nicht allein mit der„bösen Absicht“ des Rechtsmittelführers rechtfertigen.Mit der Rechtsverfolgung können durchaus auch lautereund anerkennenswerte Ziele verfolgt werden, obwohlder Beteiligte die damit verbundene Verzögerung desAngebotsverfahrens kennt und in Kauf nimmt.Der Bundesrat erkennt jedoch ausdrücklich an, dass eineHaftungsregelung sinnvoll ist, die an die zweckwidrigeAusnutzung einer formalen Rechtsposition zum Nachteilder übrigen Beteiligen des Übernahmeverfahrens an-knüpft. Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsverfolgungausschließlich der Schädigung eines Konkurrenten dient.

7. Zu Artikel 7 Nr. 2 (§ 327b Abs. 1 Satz 3, § 327f Abs. 1AktG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren die in § 327b Abs. 1 Satz 3 AktG vorgesehene Rege-lung zur Höhe der Barabfindung zu überprüfen und sieeiner gerichtlichen Kontrolle im Spruchstellenverfahrenzugänglich zu machen.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/7034

B e g r ü n d u n gNach § 327b Abs. 1 Satz 3 AktG-E gilt eine unwiderleg-bare Vermutung, dass eine innerhalb von sechs Monatenvor dem Hauptversammlungsbeschluss im Rahmen ei-nes Übernahmeangebots angebotene Geldleistung eineangemessene Barabfindung ist, sofern sie von mindes-tens neunzig vom Hundert der Aktionäre, an die es ge-richtet war, angenommen worden ist.Gegen diese Vorschrift bestehen Bedenken, soweit sieeine nicht widerlegliche Vermutung enthält. Die betrof-fenen Aktionäre werden damit im Ergebnis so gestellt,als ob sie das frühere Übernahmeangebot doch ange-nommen hätten. Die Regelung gilt daher auch, wenn dieAktionäre das frühere Angebot aus dem Grund abge-lehnt hatten, weil sie die angebotene Gegenleistung fürnicht dem wahren Wert der Gesellschaft angemessen ge-halten hatten. Der verfassungsrechtlich nicht unproble-matische Ausschluss von Minderheitsaktionären durchdie Mehrheit wird durch diese Berechnungsvorschriftverschärft. Die Begründung geht auf diese besondere

Problematik bei der Feststellung des angemessenenWerts der Beteiligung und deren Rechtfertigung vorArtikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht näher ein (AllgemeineBegründung, S. 75 f.; Einzelbegründung zu § 327bAktG-E, S. 183). Es kann auch nicht ausgeschlossenwerden, dass im Einzelfall der wahre Wert der Beteili-gung höher ist, als er sich im Übernahmeangebot wider-spiegelt.

Statt der vorgeschlagenen unwiderleglichen Vermutungsollte eine widerlegbare Vermutung zugunsten der Ange-messenheit der im früheren Übernahmeangebot angebo-tenen Gegenleistung geschaffen werden.

In Konsequenz hierzu sollte auch die nach § 327b Abs. 1Satz 3 AktG-E ermittelte Höhe der Barabfindung entge-gen der Entwurfsbegründung (Einzelbegründung zu§ 327b AktG-E, S. 186, 2. Absatz, letzter Satz) einer ge-richtlichen Überprüfung im Wege des Spruchstellenver-fahrens (vgl. § 327f Abs. 1 AktG-E, § 306 AktG) zu-gänglich gemacht werden.

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