Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache...

24
Deutscher Bundestag Drucksache 14/8386 14. Wahlperiode 27. 02. 2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts A. Problem und Ziel Mit den Änderungen in der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung sollen die dort geregelten Voraussetzungen vor allem für die im öffentlichen Bereich ausgeführten Tätigkeiten des privaten Bewachungsgewerbes an gestie- gene notwendige qualitative Anforderungen angepasst werden; außerdem soll sichergestellt werden, dass das staatliche Gewaltmonopol auch in Zukunft un- angetastet bleibt. B. Lösung In § 34a GewO wird klargestellt, dass dem Sicherheitsgewerbe außer in Fällen der Beleihung nur die vom Auftraggeber vertraglich übertragenen privatrechtli- chen Befugnisse sowie die so genannten Jedermannrechte zustehen. Weiterhin wird für Wachleute, die mit dem Schutz vor Ladendieben, mit Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder als bewachende Kontrolleure vor Diskothe- ken tätig sein sollen, eine Sachkundeprüfung eingeführt. Für die übrigen Wach- leute wird die Zahl der vorgeschriebenen Unterrichtungsstunden von 24 auf 40 und für die Gewerbetreibenden von 40 auf 80 Stunden erhöht. Die Zuverlässig- keitsprüfung der Wachleute soll verschärft werden, ebenso die datenschutz- und waffenrechtlichen Vorgaben in der Bewachungsverordnung. Schließlich sollen bestimmte in öffentlich zugänglichen Räumen tätige Wachleute verpflichtet werden, ein Namensschild zu tragen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2. Vollzugsaufwand Die mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Gemeinden werden durch die intensivere Zuverlässigkeitsüberprüfung in geringem Maße mehr belastet. Die Differenzierung zwischen Bewachungstätigkeiten, für die eine Sachkun- deprüfung erforderlich ist, und solchen, für die nur eine Unterrichtung not-

Transcript of Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache...

Page 1: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag Drucksache 14/838614. Wahlperiode 27. 02. 2002

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts

A. Problem und ZielMit den Änderungen in der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnungsollen die dort geregelten Voraussetzungen vor allem für die im öffentlichenBereich ausgeführten Tätigkeiten des privaten Bewachungsgewerbes an gestie-gene notwendige qualitative Anforderungen angepasst werden; außerdem sollsichergestellt werden, dass das staatliche Gewaltmonopol auch in Zukunft un-angetastet bleibt.

B. LösungIn § 34a GewO wird klargestellt, dass dem Sicherheitsgewerbe außer in Fällender Beleihung nur die vom Auftraggeber vertraglich übertragenen privatrechtli-chen Befugnisse sowie die so genannten Jedermannrechte zustehen. Weiterhinwird für Wachleute, die mit dem Schutz vor Ladendieben, mit Kontrollgängenim öffentlichen Verkehrsraum oder als bewachende Kontrolleure vor Diskothe-ken tätig sein sollen, eine Sachkundeprüfung eingeführt. Für die übrigen Wach-leute wird die Zahl der vorgeschriebenen Unterrichtungsstunden von 24 auf 40und für die Gewerbetreibenden von 40 auf 80 Stunden erhöht. Die Zuverlässig-keitsprüfung der Wachleute soll verschärft werden, ebenso die datenschutz- undwaffenrechtlichen Vorgaben in der Bewachungsverordnung. Schließlich sollenbestimmte in öffentlich zugänglichen Räumen tätige Wachleute verpflichtetwerden, ein Namensschild zu tragen.

C. AlternativenKeine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsaufgaben ohne VollzugsaufwandKeine

2. VollzugsaufwandDie mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Gemeinden werden durch dieintensivere Zuverlässigkeitsüberprüfung in geringem Maße mehr belastet.Die Differenzierung zwischen Bewachungstätigkeiten, für die eine Sachkun-deprüfung erforderlich ist, und solchen, für die nur eine Unterrichtung not-

Page 2: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wendig ist, wird ebenfalls zu einem – nicht quantifizierbaren – Kontrollauf-wand führen.

E. Sonstige KostenDie Bewachungsunternehmen werden durch die verlängerten Unterrichtungen,insbesondere für das Personal, mit Mehrkosten belastet, soweit diese nicht vonden (angehenden) Wachleuten selber getragen werden. Das Gleiche gilt für dieSachkundeprüfungen. Die Kosten für eine Personalunterrichtung werden sichca. um 1 000 DM und für die Unterrichtung des Gewerbetreibenden um2 200 DM erhöhen. Die Kosten für eine Sachkundeprüfung werden auf bis zu300 DM geschätzt, wobei die notwendige Vorbereitung derzeit nicht quanti-fiziert werden kann, da diese dem Probanden freigestellt bleibt.Diese Kostenerhöhungen werden Auswirkungen auf die Preise des Bewa-chungsgewerbes haben, die sich aber wegen der unterschiedlichen Kostenstruk-turen der einzelnen Betriebe nicht quantifizieren lassen; Auswirkungen auf dasGesamtpreisniveau sind nicht zu erwarten, da Bewachungsleistungen in der Re-gel nur gegenüber anderen gewerblichen Betrieben erbracht werden und dieseKosten dabei auch meist nur eine untergeordnete Rolle spielen.

F. BürokratiekostenbelastungDer Entwurf bringt bestimmte zusätzliche Belastungen für die Bewachungsfir-men auf Grund von– zusätzlichen Datenschutzbestimmungen,– zusätzlichen Anzeigepflichten beim Waffengebrauch,– Einführung eines Namensschildes für bestimmte Wachleute.

Page 3: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8386

Page 4: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls
Page 5: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8386

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

InhaltsübersichtArtikel 1 Änderung der GewerbeordnungArtikel 2 Änderung der BewachungsverordnungArtikel 3 NeubekanntmachungArtikel 4 Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangArtikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1Gewerbeordnung (GewO)

Inhaltsübersicht§ 34a Bewachungsgewerbe§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbe-

dürftige stehende Gewerbe

Artikel 2Bewachungsverordnung (BewachV)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Unterrichtungsverfahren§ 3 Verfahren§ 4 Anforderungen§ 5 Anerkennung anderer Nachweise

Abschnitt 1aSachkundeprüfung§ 5a Zweck, Betroffene§ 5b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss§ 5c Prüfungsverfahren§ 5d Anerkennung anderer Nachweise

Abschnitt 3Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes§ 8 Datenschutz, Wahrung von Geschäftsge-

heimnissen§ 9 Beschäftigte§ 10 Dienstanweisung§ 11 Ausweis§ 13 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht

nach Waffengebrauch§ 14 Buchführung und Aufbewahrung§ 15 Unterrichtung der Gewerbeämter

Abschnitt 4§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5Schlussvorschriften§ 17 Übergangsvorschrift

Anlagen 1 bis 4 (zu § 5c Abs. 6) Bescheinigungen über dieAblegung der Unterrichtung und der Sachkundeprüfung; In-halte der Unterrichtungen.

Artikel 1Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletztgeändert durch Artikel …/§ … des Gesetzes vom …(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:1. § 34a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:„Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist derNachweis einer vor der Industrie- und Handelskam-mer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erfor-derlich:1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder

in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentli-chem Verkehr,

2. Schutz vor Ladendieben,3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerb-

lichen Diskotheken.“b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird Nummer 3 und die Nummer 1sowie die neue Nummer 2 werden wie folgt ge-fasst:„1. die Anforderungen und das Verfahren für den

Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erfor-derlichkeit des Unterrichtungsnachweisesfestlegen,

2. die Anforderungen und das Verfahren füreine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 5sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeitder Sachkundeprüfung festlegen und“.

bb) In der neuen Nummer 3 Buchstabe c werden derPunkt durch ein Komma ersetzt und folgenderBuchstabe d angefügt:„d) die Unterrichtung der zuständigen Behörde

durch Gerichte und Staatsanwaltschaftenüber rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbe-treibende und ihr Personal, das mit Bewa-chungsaufgaben betraut ist.“.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.d) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden folgende Ab-

sätze 4 und 5 angefügt:„(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem

Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben

Page 6: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Drucksache 14/8386 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden unter-sagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-tigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforder-liche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen dür-fen gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermannim Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einerSelbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auf-traggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechtesowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicherÜbertragung zustehenden Befugnisse eigenverant-wortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruch-nahme dieser Rechte und Befugnisse haben die Mit-arbeiter den Grundsatz der Erforderlichkeit zu beach-ten.“.

2. § 144 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 34a Abs. 2“die Angabe „oder 3“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 33c Abs. 3Satz 3“ die Angabe „oder § 34a Abs. 4“ eingefügt.

Artikel 2Änderung der Bewachungsverordnung

Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995(BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 11 desNeunten Euro-Einführungsgesetzes vom … 2001 (BGBl. IS. …), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3Verfahren

(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unter-richtende Person muss über die zur Ausübung derTätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsver-fahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisseverfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im Sinnedes § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstun-den zu dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern.Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Un-terrichtung soll von modernen pädagogischen und di-daktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden.Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet wer-den, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nichtübersteigen soll.

(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Be-scheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtetePerson am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hatund sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen, ins-besondere durch einen aktiven Dialog mit den Unter-richtsteilnehmern sowie durch mündliche und schrift-liche Verständnisfragen, davon überzeugt hat, dass diePerson mit den für die Ausübung des Gewerbes notwen-digen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischenPflichten und Befugnissen sowie deren praktischer An-wendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist.“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-recht“ die Worte „und Datenschutzrecht“ eingefügt.

b) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:„5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten

in Gefahrensituationen und Deeskalationstechni-ken in Konfliktsituationen, und“.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:„§ 5

Anerkennung anderer Nachweise(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis

der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:1. Für das Bewachungsgewerbe einschlägige Ab-

schlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungennach §§ 25, 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz odernach §§ 25, 46 Abs. 2 Handwerksordnung erworbenwurden,

2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Ab-schlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die vonden Industrie- und Handelskammern nach § 46Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Sätze 2 bis 4 Berufs-bildungsgesetz erlassen worden sind,

3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zu-mindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auchim Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvoll-zugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr,

4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5cAbs. 6.

(2) Wollen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Tä-tigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben, so bedür-fen sie keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie nach § 3Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative unterrichtet worden sindoder eine Prüfung nach § 5a bestanden haben.“.

4. Nach § 5 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:„Abschnitt 1a

Sachkundeprüfung§ 5a

Zweck, Betroffene(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1

Satz 5 Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständi-gen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dassdie in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisseüber für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigerechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichtenund Befugnisse sowie deren praktische Anwendung ineinem Umfang erworben haben, die ihnen die eigen-verantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben er-möglichen.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedesder dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in dermündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.

§ 5bZuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durchIndustrie- und Handelskammern.

Page 7: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8386

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie-und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufendie Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzen-den und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen fürdie Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkungim Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern könneneinen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.

§ 5cVerfahren

(1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einenschriftlichen Teil zu gliedern.

(2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig biszu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden Prüf-ling etwa 15 Minuten dauern.

(3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs-ausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewer-ten.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aberbeauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie Mit-glieder eines anderen Prüfungsausschusses anwesendsein; sie dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungs-ergebnis teilnehmen.

(5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.

(6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Be-scheinigung nach Anlage 4 aus, wenn die geprüfte Per-son die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt dieKammer in Satzungsform.

§ 5dAnerkennung anderer Nachweise

Inhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Prü-fungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach § 5a.“.

5. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8Datenschutz, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

(1) Der Dritte Abschnitt des Bundesdatenschutzgeset-zes findet abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 27Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch bei Bewa-chungsunternehmen Anwendung, soweit der Gewerbe-treibende in Ausübung seines Gewerbes Daten über Per-sonen, die nicht in dem Unternehmen beschäftigt sind,weder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagennoch in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbei-tet, nutzt oder dafür erhebt.

(2) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbe-betrieb beschäftigten Personen schriftlich zu verpflich-ten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Be-triebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung desDienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu of-fenbaren.“.

6. § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9Beschäftigte

(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsauf-gaben nur Personen beschäftigen,1. die zuverlässig sind,2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Ab-

schluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein

Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Beschei-nigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Abs.1 Satz5 Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5cAbs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorlegen.

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behördeeine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9Bundeszentralregistergesetz ein; dies gilt entsprechendfür die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in derRegel auch solche Personen nicht, die1. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz alsOrganisation unanfechtbar verboten wurde oderder einem unanfechtbaren Betätigungsverbotnach dem Vereinsgesetz unterliegt oder

b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit dasBundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundes-verfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, wa-ren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaftzehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestre-bungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesverfassungs-schutzgesetz verfolgen oder in den letzten fünf Jah-ren verfolgt haben.

Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung vonWachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedetenBesitztum bei Objekten, von denen im Falle eines krimi-nellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allge-meinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen, kanndie zuständige Behörde deshalb zusätzlich bei der fürden Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde fürVerfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstli-chen Informationssystems veranlassen. Das gilt auchnach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. § 1 desSicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, dieer beschäftigen will, der zuständigen Behörde unterÜbersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterla-gen vorher zu melden. Er hat ihr für jedes KalenderjahrNamen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenenWachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginnsbis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu mel-den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 1Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.“.

7. § 10 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten „eine

Schusswaffe“ die Worte „, Hieb- und Stoßwaffen so-wie Reizstoffsprühgeräte“ eingefügt sowie die Worte

Page 8: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Drucksache 14/8386 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

„der Schusswaffe“ durch die Worte „dieser Waffen“ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „(VBG 68)“ durch dieAngabe „(BGV C 7)“ ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausweis muss enthalten:1. Namen und Vornamen der Wachperson,2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,3. Angabe und Anschrift der für die Überwachung

des Bewachungsunternehmens zuständigen Be-hörde,

4. Lichtbild der Wachperson,5. Unterschriften der Wachperson sowie des Ge-

werbetreibenden, seines Vertreters oder seinesBevollmächtigten.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a

Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 Gewerbeordnung ausüben,haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen und demdes Gewerbetreibenden zu tragen. Bei begründetemVerlangen haben sie den betroffenen Personen ihrenAusweis vorzuzeigen.“.

9. § 13 wird wie folgt geändert:a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt ge-

fasst:㤠13

Umgang mit Waffen, Anzeigepflichtnach Waffengebrauch

(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Auf-bewahrung der Waffen und der Munition verantwort-lich. Für den Gebrauch im befriedeten Besitztum ge-mäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b Waffengesetz darfder Gewerbetreibende Wachpersonen die tatsächlicheGewalt über Schusswaffen und Munition nur überlas-sen, wenn1) ein Auftrag nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Gewerbe-

ordnung durchgeführt wird,2) die Wachpersonen die sonst an den Erwerb von

Waffen und Munition gestellten Anforderungenan Zuverlässigkeit, Sachkunde und körperlicheEignung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Waffengesetz)erfüllen und

3) die für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaub-nisse zuständige Behörde bestätigt hat, dass keineVersagungsgründe nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Waffengesetz vorliegen.

§ 35 Abs. 3 Waffengesetz bleibt unberührt.

Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffenund der Munition nach Beendigung des Wachdiens-tes sicherzustellen.“.

b) In Absatz 2 werden die Worte „der Schusswaffe“durch das Wort „Waffen“ ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-mer 3 eingefügt:„3. gemäß § 11 Abs. 4 über die Verpflichtung

der Wachperson, ein Namensschild zu tra-gen,“

Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.bb) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe

„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 4“ und das Wort„Schusswaffen“ durch das Wort „Waffen“ er-setzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die

Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Nachweise über die Zuverlässigkeit, Un-terrichtungen und Sachkundeprüfungenvon Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 Satz 1sowie über Meldungen von Wachperso-nen, gesetzlichen Vertretern und Betriebs-leitern nach § 9 Abs. 3,“

cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2Nr. 3“ ersetzt.

dd) In Nummer 7 wird das Wort „Schusswaffenge-brauch“ durch das Wort „Waffengebrauch“ er-setzt.

11. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:„§ 15

Unterrichtung der GewerbeämterIn Strafsachen gegen die in § 1 Abs. 2 aufgeführten

Personen sind, wenn der Tatvorwurf geeignet ist,Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorzu-rufen, von den Staatsanwaltschaften und Gerichten fol-gende Informationen an die für die Überwachung desBewachungsunternehmens zuständige Behörde zurichten:1. Antrag auf Erlass eines Straf-, Haft- oder Unter-

bringungsbefehls,2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende

Antragsschrift,3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit

Begründung.“.12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die An-gabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Satz 1“ durchdie Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 9 Satz 2, auch inVerbindung mit Satz 3, oder Satz 4“ durch die An-gabe „§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2, auch in Verbindungmit Satz 3,“ ersetzt.

Page 9: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8386

d) Nach Nummer 6 wird die folgende neue Nummer 7eingefügt:„7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht

oder nicht in der vorgeschriebenen Weiseträgt,“.

e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.f) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende neue

Nummer 9 eingefügt:„9. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 4 die Rückgabe der

Waffen und der Munition nicht, nicht richtigoder nicht vollständig sicherstellt,“.

g) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden Num-mern 10 bis 12.

h) In der neuen Nummer 11 wird am Ende dasKomma durch das Wort „oder“ ersetzt.

i) In der neuen Nummer 12 wird am Ende das Wort„oder“ durch einen Punkt ersetzt.

13. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für Personen im Sinne von § 5a Abs. 1, die am

… [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung diesesGesetzes folgenden sechsten Monats] seit mindestensdrei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewa-chungsgewerbe tätig sind, gilt der Nachweis der Sach-kundeprüfung als erbracht. Personen, die am … [ein-setzen: erster Tag des auf die Verkündung dieses Ge-setzes folgenden sechsten Monats] weniger als dreiJahre im Bewachungsgewerbe tätig sind, haben denNachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprü-fung nach § 5a bis zum … [einsetzen: erster Tag desauf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden drei-ßigsten Monats] zu erbringen.“

14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:a) In der ersten Zeile wird die Bezeichnung „Fräulein“

gestrichen.b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-

recht“ die Worte „und Datenschutzrecht,“ einge-fügt.

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:„Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten inGefahrensituationen und Deeskalationstechniken inKonfliktsituationen,“.

15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:a) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl „40“

durch die Zahl „80“ ersetzt.b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-

recht“ die Worte „und Datenschutzrecht“ eingefügtsowie die Zahl „9“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „6“ersetzt.

d) In Nummer 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „10“ersetzt.

e) In Nummer 4 werden die Angabe „(VBG 68)“durch die Angabe „(BVG C 7)“ sowie die Zahl „8“durch die Zahl „14“ ersetzt.

f) In Nummer 5 werden nach den Worten „Umgangmit Menschen“ die Worte „,insbesondere Verhaltenin Gefahrensituationen und Deeskalationstechnikenin Konfliktsituationen“ angefügt sowie die Zahl „6“durch die Zahl „20“ ersetzt.

g) In Nummer 6 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „10“ersetzt.

16. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl „24“durch die Zahl „40“ ersetzt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-recht“ die Worte „und Datenschutzrecht“ eingefügtsowie die Zahl „3“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „6“ersetzt.

d) In Nummer 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „6“ersetzt.

e) In Nummer 4 werden die Angabe „(VBG 68)“durch die Angabe „(BVG C 7)“ sowie die Zahl „5“durch die Zahl „6“ ersetzt.

f) In Nummer 5 werden nach den Worten „Umgangmit Menschen“ die Worte „,insbesondere Verhaltenin Gefahrensituationen und Deeskalationstechnikenin Konfliktsituationen“ angefügt sowie die Zahl „4“durch die Zahl „11“ ersetzt.

17. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6)

Bescheinigung

über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkunde-prüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewerbeordnungHerr

Frau ...............................................................................(Name und Vorname)

geboren am .................... in ........................................

wohnhaft in ...................................................................

hat am ...........................................................................

vor der Industrie- und Handelskammer ........................

die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach-und Sicherheitsgewerbes nach § 34a Abs. 1 Satz 5 Ge-werbeordnung erfolgreich abgelegt.

Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fach-spezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sach-gebiete:

1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnungeinschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,

2. Bürgerliches Gesetzbuch,

3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Um-gang mit Waffen,

4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheits-dienste,

Page 10: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Drucksache 14/8386 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten inGefahrensituationen und Deeskalationstechniken inKonfliktsituationen,

6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

(Stempel/Siegel).......................................................................................

(Ort und Datum)(Unterschrift)

Artikel 3Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologiekann die Bewachungsverordnung in der vom Inkrafttretendes Artikels 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu be-kannt machen.

Artikel 4

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geändertenBewachungsverordnung können auf Grund der jeweils ein-schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändertwerden.

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am … [einzusetzen ist der erste Tag desauf die Verkündung folgenden sechsten Monats] in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am … [einzusetzen ist der fünfzehnteTag des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats] inKraft.

Page 11: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8386

Begründung

I. Allgemeines

1. ZielsetzungDie in dem Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen des§ 34a Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnungdienen dem Ziel, die in der Gewerbeordnung und derBewachungsverordnung geregelten Voraussetzungen vorallem für die im öffentlichen Bereich ausgeführten Tä-tigkeiten des Bewachungsgewerbes an gestiegene not-wendige qualitative Anforderungen anzupassen. Der Ge-setzentwurf hat dagegen keinerlei Ausweitung derRechte von Wachpersonen gegenüber Dritten zur Folge;vielmehr soll das staatliche Gewaltmonopol auch in Zu-kunft unangetastet bleiben. Deshalb werden die Grenzender Rechte von Mitarbeitern von Bewachungsunterneh-men gegenüber Dritten erstmals im Gesetz selbst in abs-trakter Form klargestellt.

2. Das private Sicherheitsgewerbe hatte im letzten Jahr-zehnt einen beträchtlichen Aufschwung zu verzeichnen:Während es 1990 nur ca. 900 private Wach- und Sicher-heitsunternehmen gab, waren es im Jahr 2000 bereits2 500; die Zahl der Unternehmen hat sich also mehr alsverdoppelt. Dabei hat sich das Gewerbe auch über seineklassischen Aufgabenfelder wie Werkschutz, Objekt-schutz, Geld- und Werttransportdienste hinaus entwi-ckelt und neue Tätigkeitsfelder erobert. Daher sind pri-vate Sicherheitsdienste heute im öffentlichen Raumweitaus stärker wahrnehmbar als noch vor 10 oder 15Jahren.Parallel dazu ist auch die Beschäftigtenzahl von 56 000im Jahr 1990 auf fast 140 000 zum Ende des Jahres 2000gestiegen und stellt die Branche damit als einen Dienst-leistungsbereich von ökonomisch relevanter Größe dar.Wenn auch in den letzten Jahren die wirtschaftliche Auf-wärtsentwicklung etwas verhaltener läuft und der Preis-wettbewerb um Bewachungsaufträge zugenommen hat,sind die wirtschaftlichen Aussichten für die Zukunftweiterhin grundsätzlich positiv. Angesichts dieser Ex-pansion und der Übernahme neuer Aufgabenfelder, zu-nehmend auch im öffentlichen Raum, ist es wichtig, denrechtlichen Rahmen für die Tätigkeit des privaten Si-cherheitsgewerbes zu präzisieren. Dieses Vorhaben istbereits in der Koalitionsvereinbarung der Bundesregie-rung vom 20. Oktober 1998 angekündigt worden.

3. Wesentlicher Inhalt des EntwurfsDer Gesetzentwurf umfasst eine Änderung des § 34aGewO sowie eine Folgeänderung der Bußgeldvorschriftdes § 144 Abs. 2 GewO und darüber hinaus etliche Än-derungen in der Bewachungsverordnung. Hierbei han-delt es sich materiell im Wesentlichen um Folgendes:– In der Gewerbeordnung wird klargestellt, dass dem

Sicherheitsgewerbe außer in den Fällen der Belei-hung nur die vom Auftraggeber vertraglich übertra-genen privatrechtlichen Befugnisse sowie die so ge-nannten Jedermannrechte zustehen. Damit soll deut-lich werden, dass private Sicherheitsdienste keinerlei

Sonderbefugnisse haben. Im Übrigen wird ausdrück-lich darauf hingewiesen, dass auch die Wachleute beieventuellen Vorgehen gegenüber Dritten den Grund-satz der Erforderlichkeit zu beachten haben.

– Für Wachleute, die mit dem Schutz vor Ladendieben(z. B. als Kaufhausdetektive), mit Kontrollgängen imöffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsberei-chen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z. B. aufBahnhöfen, im öffentlichen Personennahverkehr, inLadenpassagen) oder als bewachende Kontrolleurevor Diskotheken tätig sein sollen, wird eine Sachkun-deprüfung eingeführt.

– Für alle Wachleute, die auch künftig keine Sachkun-deprüfung ablegen müssen, wird die Zahl der vorge-schriebenen Unterrichtungsstunden von 24 auf 40Stunden erhöht; für die Unterrichtung des Gewerbe-treibenden wird die Zahl von 40 auf 80 Stunden neufestgelegt.

– Die Zuverlässigkeit der Wachleute soll bereits vorabgründlicher überprüft werden; auch nach Aufnahmeihrer Tätigkeit soll die Einhaltung ihrer Zuverlässig-keit u. a. dadurch gewährleistet werden, dass zuver-lässigkeitsrelevante Verurteilungen oder Anklage-erhebungen von den Justizbehörden den zuständigenAufsichtsbehörden unmittelbar mitgeteilt werden.

– In die Gewerbeordnung wird die Möglichkeit einge-führt, dass dem Gewerbetreibenden die Beschäfti-gung eines Mitarbeiters untersagt werden kann, wennTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Per-son die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässig-keit nicht besitzt.

– Bestimmte in öffentlich zugänglichen Räumen tätigeWachleute sollen verpflichtet werden, ein Namens-schild zu tragen.

– Die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Bewa-chungsverordnung werden durch einen Verweis aufdie Vorschriften des 3. Abschnitts des Bundesdaten-schutzgesetzes erweitert.

– Überarbeitet wurde auch die spezielle Regelung fürdas Führen von Waffen bei der Durchführung vonBewachungsaufgaben. Sie wurde insoweit ver-schärft, als nunmehr Angehörige privater Sicher-heitsdienste Schusswaffen nur bei der tatsächlichenDurchführung eines konkreten Bewachungsauftragsführen dürfen.

4. Von Seiten der Branche ist vorgetragen worden, die in§ 34a GewO sowie in der Bewachungsverordnung ent-haltene Bezeichnung des Bewachungsgewerbes in„Wach- und Sicherheitsgewerbe“ zu ändern. Zur Be-gründung wurde darauf hingewiesen, dass das Gewerbeinzwischen über die traditionellen Bewachungsfunktio-nen hinausgewachsen sei. In privaten Liegenschaftenund Unternehmensbereichen wie auch im öffentlichenVerkehrsraum nehme das Gewerbe nicht nur vielfältigeSicherheits-, sondern zunehmend auch Serviceaufgaben

Page 12: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Drucksache 14/8386 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wahr. Mit einer neuen Bezeichnung sollte dieser tatsäch-lichen Entwicklung Rechnung getragen werden, ohnedass damit eine inhaltliche Änderung gefordert wurde;denn weiterhin sollte es für die Erlaubnispflichtigkeitnach § 34a auf eine Tätigkeit ankommen, die im Rah-men einer aktiven Obhuttätigkeit in erster Linie demSchutz von Personen oder Sachen vor Eingriffen Dritterdienen soll. Dieser Argumentation ist zuzugeben, dassdie Branche in den letzten Jahren zunehmend Tätigkei-ten außerhalb der eigentlichen Bewachung wahrnimmt(z. B. die allgemeine Gebäudeverwaltung, Feuerschutz,die Bargeldverwaltung für Kreditinstitute u. Ä.) und sichdementsprechend selber als „Sicherheitsgewerbe“ dar-stellt. Gleichwohl soll diese – unbestrittene – Entwick-lung nicht durch eine Änderung der Bezeichnung be-rücksichtigt werden: Zum einen, weil die gewerberecht-liche Zugangsbeschränkung nur aus der eigentlichen Be-wachungstätigkeit und nicht auf Grund anderer imVerbund damit angebotener Dienstleistungen begründ-bar ist. Zum anderen weil zum Begriff der „Bewachung“sich inzwischen eine belastbare Judikatur- und Verwal-tungspraxis gebildet hat. Eine Änderung des Titelswürde rechtliche Unsicherheiten nach sich ziehen, diegerade bei der tatbestandlich nicht einfachen Eingren-zung der zulassungspflichtigen Bewachungstätigkeitenunnötige Schwierigkeiten für die betroffenen Unterneh-men wie auch die Verwaltungsbehörden aufwerfenwürde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch imBereich der technischen Sicherheit viele Firmen für sichdie allgemeine Bezeichnung „Sicherheitsgewerbe“ re-klamieren können.

5. Die o. g. Änderungen haben zwar keine Auswirkungenauf das allgemeine Verbraucherpreisniveau, weil die be-troffenen Dienstleistungen weitestgehend gegenüber ge-werblichen Kunden erbracht werden und hier regelmä-ßig nur einen sehr kleinen Anteil an deren Kosten dar-stellen. Gleichwohl werden sie Auswirkungen auf dieEinzelpreise der Angebote des Bewachungsgewerbeshaben, da zum einen die Verlängerung des Unterrich-tungsverfahrens wie auch die neu eingeführten Prüfun-gen (einschließlich der hierfür notwendigen Vorbereitun-gen) zusätzliche Kosten verursachen; im Einzelnen wirdhierzu auf die Ausführungen zu Nummer 2.1 verwiesen.Weitere kostenrelevante Belastungen ergeben sich auchdurch das im Rahmen einer verschärften Zuverlässig-keitsüberprüfung grundsätzlich verlangte unbeschränkteFührungszeugnis wie auch – wenn auch in geringeremMaße – durch die Verpflichtung zum Führen eines Na-mensschildes.Die mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Gemein-den werden durch die intensivere Zuverlässigkeitsüber-prüfung in geringem Maße mehr belastet. Die Differen-zierung zwischen Bewachungstätigkeiten, für die eineSachkundeprüfung erforderlich ist, und solchen, für dienur eine Unterrichtung notwendig ist, wird ebenfalls zueinem – nicht quantifizierbaren – Kontrollaufwand füh-ren.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 – Änderung der Gewerbeordnung

1.1 Zu Nummer 1 (§ 34a)

1.1.1 Zu Buchstabe a (§ 34a Abs. 1 Satz 5)

Für drei Tätigkeitsbereiche des Bewa-chungsgewerbes soll künftig vor ihrer Auf-nahme die erfolgreiche Ablegung einerSachkundeprüfung notwendig sein:

Es handelt sich dabei zum einen um denKontrolldienst von Wachleuten im öffentli-chen Verkehrsraum oder in Hausrechtsberei-chen mit tatsächlichem öffentlichen Verkehr(Nummer 1). Für diesen Bereich ist die Ein-führung einer zusätzlichen Zulassungs-schranke gerechtfertigt, weil diese Tätigkeitzum einen eine nach außen hin für Dritte er-fassbare Affinität zum Tätigkeitsbild des ho-heitlich handelnden Polizisten hat (ohne dassdem privaten Bewachungsgewerbe damitirgendwelche hoheitlichen oder auch nurquasihoheitlichen Rechte zuständen – sieheunten Nummer 1.1.4). Das private Bewa-chungsgewerbe agiert hier im öffentlichenRaum mit direktem Bürgerkontakt und führtdiese Kontrollgänge vielfach auch mit uni-formiertem Personal durch. Gerade daher istes notwendig, dass bei diesem Personal einequalifizierte Durchführung der Wachaufga-ben gewährleistet ist. Hier kommt es in be-sonderem Maße darauf an, dass das Personaldie Grenzen der ihm zustehenden Rechtekennt sowie auch über Techniken und Maß-nahmen zur vorbeugenden Konfliktbewälti-gung informiert ist. Anders als bei den übri-gen Bewachungsaufgaben erscheint hier we-gen des möglichen Gefährdungspotentialseine Unterrichtung nicht ausreichend; viel-mehr soll durch eine Prüfung nachgewiesenwerden, dass der Wachmann in jedem Fallüber die notwendigen Kenntnisse für dieordnungsgemäße Durchführung seinerWachaufgabe verfügt. Im Übrigen sollte derWachunternehmer gerade in diesem sensib-len Bereich darauf achten, dass seine Ange-stellten eine der Bewachungsaufgabe ange-messene Kleidung tragen, die weder Ver-wechslungen mit Polizeiuniformen ermög-licht (was bereits nach § 12 BewachVuntersagt ist) noch durch ein zu „martiali-sches“ Aussehen einschüchternd oder garkonfliktschürend wirken; denn damit würdeer faktisch die Grenzen der privaten Bewa-chung sprengen und sich öffentliche Befug-nisse anmaßen.

Die Bezeichnung „Kontrollgänge“ in derNummer 1 verdeutlicht, dass das Wachper-sonal einen größeren Raum durch Umher-gehen oder -fahren bewachen muss. Typi-sches Beispiel hierfür sind z. B. die Bewa-

Page 13: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/8386

cher auf Bahnhöfen oder das in S-Bahnenmitfahrende Bewachungspersonal. Auch dieso genannten City-Streifen fallen unter die-sen Tatbestand; dagegen werden Tätigkeitennicht erfasst, bei denen der Bewacher an ver-schiedenen Orten „stationär“ seinen Dienstversieht, den er lediglich in bestimmten Zeit-abständen wechselt.

In die „Hausrechtsbereiche mit tatsächlichöffentlichem Verkehr“ fallen private Räum-lichkeiten oder privates Gelände, das derEigentümer der Allgemeinheit, also keinemspeziell vorab festgelegten Personenkreis,allgemein zugänglich gemacht hat. Bei-spiele hierfür sind Kaufhäuser oder Laden-passagen (Shoppingmalls). Dagegen falleneingefriedete Bereiche nicht darunter, soz. B. die Bewachung von umzäunten odersonst nicht frei zugänglichen Werksgelän-den. Wie oben ausgeführt ist der „Kontroll-gang“ zu unterscheiden von einer Bewa-chung „im Stand“, wie sie bei Parkplätzen,Museen u. Ä. zu finden ist.

Der unter Nummer 2 angesprochene Tätig-keitsbereich der Ladendetektive weist in ge-wisser Weise inhaltliche Überschneidungenmit den in Nummer 1 angesprochenen Wach-diensten auf. Entscheidend für die Einbezie-hung dieses Personenkreises in die Sachkun-deprüfung ist aber der Umstand, dass es ge-rade bei diesen Tätigkeiten öfters zu Konflik-ten mit des Diebstahls verdächtigten Personenkommen kann. Daher ist hier ein Wissen übermögliche Konfliktbewältigung und -eingren-zung vonnöten.

Ebenso handelt es sich bei den Eingangskont-rollen vor Diskotheken in Nummer 3 um ei-nen konfliktträchtigen Bereich, bei dem esimmer wieder zu Auseinandersetzungenzwischen Wachleuten und – meist abgewie-senen – Gästen kommt, die sich zum Teilauch auf den öffentlichen Verkehrsraum er-strecken können. Daher gilt es auch hier si-cherzustellen, dass die eingesetzten Wach-leute in jedem Fall die Grenzen ihrer Rechtekennen und über angemessenes Verhalten inKonfliktsituationen ausgebildet sind, wasdurch eine Sachkundeprüfung nachgewie-sen werden soll. Bei der Zutrittskontrolle zugastgewerblichen Tätigkeiten mögen viel-fach Aspekte der Bewachung hinter die pri-mär angestrebte Auswahl der „richtigen“Gäste zurücktreten; oft soll mit der Ein-gangskontrolle vor Tanzveranstaltungenauch nur die Zahlung des geforderten Ein-trittspreises überprüft werden. Die Regelungsolcher Sachverhalte lässt sich nicht mehraus der Zielsetzung des § 34a GewO ablei-ten, sondern würde – falls dort überhauptMissstände festgestellt werden sollten – einegaststättenrechtliche Regelung erfordern. Im

speziellen Fall der hauptsächlich von Ju-gendlichen besuchten und auch meist größe-ren Diskotheken wird man aber dem Gast-wirt, der eine Bewachungsfirma einschaltet,unterstellen können, dass er mit der Ein-gangskontrolle auch einen gewissen Schutzseines Eigentums, seines Hausrechts sowieein friedliches Zusammensein seiner Gästebezwecken möchte. Diese Motivation wirdum so mehr anzunehmen sein, wenn er dieseEingangskontrolle nicht mit eigenem Perso-nal, sondern durch ein der Erlaubnispflichtdes § 34a GewO unterliegendes Bewa-chungsunternehmen durchführen lässt. Diehohe Anforderung einer Sachkundeprüfungsoll daher auch nur in diesen eng umschrie-benen Fällen gefordert werden, nicht jedochbei sonstigen gastronomischen Veranstaltun-gen, wo primär aus anderen Gründen eineEingangskontrolle vorgenommen werdenmag.

1.1.2 Zu Buchstabe c (§ 34a Abs. 2)1.1.2.1 Zu Doppelbuchstabe a (§ 34a Abs. 2

Nrn. 1 und 2)In der umformulierten Nummer 1und der neuen Nummer 2 wird dieVerordnungsermächtigung für dieBundesregierung für den nunmehrerweiterten Unterrichtungsnachweissowie für die Gestaltung der neueingeführten Sachkundeprüfung(s. o. 1.1.1) festgelegt.

1.1.2.2 Zu Doppelbuchstabe b (§ 34a Abs. 2Nr. 3)Mit der neuen Nummer 3 Buchstabed wird die Verordnungsermächtigungerweitert, um eine laufende Überprü-fung der erforderlichen Zuverlässig-keit des Bewachungspersonals zuermöglichen. Bislang wurde die Zu-verlässigkeit der Wachleute regelmä-ßig nur zu Beginn ihrer Tätigkeitüberprüft. Später eintretende, mög-licherweise erhebliche Tatsachenkonnten vielfach mangels Kenntnisder Gewerbeämter nicht zu einer er-neuten Überprüfung der Zuverlässig-keit des Personals führen. Auch§ 34a Abs. 3 GewO alter Fassung hatden Ländern nur die Möglichkeiteingeräumt, entsprechende Verord-nungen für ein laufendes „Zuverläs-sigkeits-Monitoring“ der Gewerbe-treibenden zu erlassen; das galtjedoch nicht für das Personal. Nun-mehr sollen die Gewerbeämter vonden Gerichten und Staatsanwalt-schaften über zuverlässigkeitsrele-vante Verurteilungen, Haftbefehleund Anklageerhebungen gegenWachpersonal informiert werden.

Page 14: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Drucksache 14/8386 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die nähere Ausgestaltung diesesVerfahrens findet sich im neuen § 15der Bewachungsverordnung (s. u.2.11). Mit diesem Verfahren wirdeine punktuelle, zielgenaue Zu-verlässigkeitsabfrage eingerichtet.Demgegenüber würde eine pau-schale turnusmäßige Zuverlässig-keitsüberprüfung der in der Branchetätigen 140 000 Personen sowohl diePrüfkapazitäten der Gewerbeämterübersteigen wie auch die Unterneh-men mit einem erheblichen, in wei-ten Bereichen nicht zu vertretendenBürokratieaufwand belasten.

1.1.3 Zu Buchstabe d (§ 34a Abs. 3)Infolge des auf Grundlage des Absatzes 2Nr. 3 Buchstabe d neu eingerichtetenInformationsverfahrens nach § 15 BewachVgegenüber den Gewerbeämtern (s. o. 1.1.2.2u. 2.11) kann Absatz 3 ersatzlos aufgehobenwerden. Die dort an die Länder erteilteErmächtigung für entsprechende Informati-onsverfahren ist nicht mehr erforderlich, zu-mal die Länder von der Ermächtigung bisherohnehin kaum Gebrauch gemacht haben.

1.1.4 Zu Buchstabe d (§ 34a Abs. 4 und 5)Mit dem neuen Absatz 4 wird eine Ermächti-gung für das Gewerbeamt geschaffen, demUnternehmer direkt die Beschäftigung einesbestimmten Angestellten im Falle fehlenderZuverlässigkeit zu untersagen. Die Bestim-mung ist dem § 21 Gaststättengesetz nachge-bildet und soll zur schnellen Entfernung un-zuverlässigen Personals aus dem Gewerbebeitragen.Der neue Absatz 5 enthält eine abstrakte Ab-grenzung des Rahmens, innerhalb dessen dasprivate Bewachungsgewerbe seine Dienst-leistungen ausüben darf. Damit wird deutlichgemacht, dass das Gewerbe nicht mehrRechte in Anspruch nehmen darf als die, dieJedermann zustehen oder die sich im Rah-men der (vom Auftraggeber vertraglichübertragenen) privatrechtlichen Selbsthilfe-rechte bewegen. Zu diesen Rechten gehörendie Notwehrrechte gemäß § 227 BGB und§ 32 StGB, die Notstandsrechte gemäߧ§ 228, 904 BGB und §§ 34, 35 StGB sowiedie Selbsthilferechte gemäß §§ 229 und 859BGB. Ein weiterer Rahmen kann sich ggf.nur im Zusammenhang mit der Übertragungbestimmter Rechte auf gesetzlichem Wegeergeben (sog. Beleihung); ohne diese stehendem privaten Wach- und Sicherheitsgewerbealso keinesfalls besondere Befugnisse, ge-schweige denn hoheitliche zu. Im Um-kehrschluss verdeutlicht dies, dass das Ge-waltmonopol der hoheitlich agierenden Poli-zei unangetastet bleiben muss. Weiterhinwird in Satz 2 verdeutlicht, dass Wachleute

den Grundsatz der Erforderlichkeit zu beach-ten haben, wenn sie gegen Dritte im Rahmenihrer Jedermann- oder Selbsthilferechte bzw.bei Ausübung der ihnen in bestimmten Fäl-len gesetzlich übertragenen Befugnisse vor-gehen; im letzteren Fall gehen speziellere öf-fentlich-rechtliche Bestimmungen ggf. dergenerellen Regelung in Absatz 5 vor.

1.2 Zu Nummer 2 (§ 144 Abs. 2)

Die Änderungen der Bußgeldvorschrift des § 144Abs. 2 GewO folgen aus der Aufhebung des § 34aAbs. 3 GewO sowie dem neu einzufügendenAbs. 4.

2. Zu Artikel 2 – Änderung der Bewachungsverordnung

2.1 Zu § 3

Mit den Änderungen im neu gefassten § 3 soll eineIntensivierung der Unterrichtung bewirkt werden.Angesichts der neuen und immer weiteren Tätig-keitsfelder des privaten Bewachungsgewerbes wird– vor allem von Seiten der Innenpolitiker und derPolizei – die Forderung nach besserer Qualifizie-rung des Personals, aber auch der Unternehmer er-hoben. Grundsätzlich ist eine Erhöhung des Qualifi-kationsniveaus zu befürworten; soweit bestimmteAnforderungen jedoch durch staatliche Regelungenvorgeschrieben werden, stellt sich dies als eine Be-rufszugangsschranke dar, deren Zulässigkeit an denVoraussetzungen des Artikels 12 Grundgesetz zumessen ist. Des Weiteren ist auch bezüglich der An-forderungen an das Personal zu beachten, dass jedeErhöhung dieser Anforderungen staatlich indu-zierte Kosten nach sich zieht, die die Dienstleis-tungsangebote des Gewerbes letztlich verteuernkönnen. Der Entwurf verfolgt daher eine Mittel-linie: Es verbleibt grundsätzlich mit Ausnahme derzuvor bei § 34a beschriebenen drei Tätigkeits-bereiche dabei, dass der Gewerbetreibende wieauch das Wachpersonal keine Prüfung ablegen,sondern lediglich eine Unterrichtung durchlaufenmüssen. Diese wird jedoch zeitmäßig verlängertund auch in der Durchführung intensiviert. DieseVerlängerung und die Begrenzung der Teilnehmer-zahl wird nach Schätzungen der Kammern, diediese Unterrichtung durchführen, zu Mehrkostenvon rd. 1 000 DM je Person für die Unterrichtungdes Personals und rd. 2 200 DM bei der Unterrich-tung für den Gewerbetreibenden führen. Die Kos-ten für eine Sachkundeprüfung werden auf bis zu300 DM geschätzt, wobei die notwendige Vorberei-tung zu zusätzlichen Belastungen führt, die in derRegel noch über den Kosten einer Unterrichtungliegen werden. Diese Belastungen erscheinen imHinblick auf die damit angestrebte Verbesserungder Qualifikation in diesem sensiblen Dienstleis-tungsbereich vertretbar. Unabhängig davon verblei-ben die vom jeweiligen Auftraggeber für die kon-krete Bewachungsleistung vertraglich gefordertenVoraussetzungen. Angesichts der je nach Bewa-chungsauftrag sehr unterschiedlichen Anforderun-gen können diese spezifischen Kriterien durch eine

Page 15: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/8386

notwendigerweise allgemein zu haltende Unterrich-tung am Anfang der Berufstätigkeit nicht abgedecktwerden. Je nach Fallkonstellation mag der Auftrag-geber auch durch seine zivilrechtliche Haftungnach § 831 BGB für Fehler des von ihm beauftrag-ten Bewachungsunternehmens angehalten werden,von sich aus bereits bei der Auftragsvergabe aufEinhaltung angemessener über die allgemeine Un-terrichtung hinausgehender Qualitätsanforderun-gen zu achten.Im Übrigen arbeitet auch die Branche selbst an ei-nem Zertifizierungssystem für Wach- und Sicher-heitsunternehmen, um damit den Auftraggebernleicht identifizierbare Merkmale für qualitativ hochstehende Bewachungsangebote geben zu können.Die Bundesregierung erarbeitet schließlich eineAusbildungsordnung für eine „Fachkraft für Schutzund Sicherheit“, die möglichst zum Sommer 2002in Kraft treten soll. Auch diese Maßnahmen werdenmittelfristig zu einer Erhöhung des allgemeinenQualifikationsniveaus in der Branche beitragen.Mit den Änderungen in Absatz 1 wird zunächst dieDauer der Unterrichtung für das Bewachungsperso-nal von bislang 24 auf 40 Unterrichtsstunden undfür die Gewerbetreibenden von 40 auf 80 Stundenerhöht. Weiterhin wird durch den neuen Satz 3 vor-gegeben, dass „bei der Unterrichtung von moder-nen pädagogischen und didaktischen Möglichkei-ten Gebrauch gemacht werden soll“. Hierbei ist zudenken an Rollenspiele, Videovorführungen u. Ä.Schließlich wird in Satz 4 vorgegeben, dass dieZahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigensoll. Da dies eine Soll-Vorschrift ist, können in Ein-zelfällen auch Unterrichtungen mit einer höherenTeilnehmerzahl durchgeführt werden, z. B. wenneine Firma kurzfristig eine größere Zahl von Wach-leuten anstellen möchte.Auch die Änderungen in Absatz 2 sollen zu einerIntensivierung der Unterrichtung beitragen. Daherwird nunmehr ausdrücklich vorgegeben, dass diedie Unterrichtung durchführenden Kammern insbe-sondere durch eine aktive Dialogführung bei derUnterrichtung und durch mündliche und schriftli-che Verständnisfragen sicherstellen sollen, dass derzu Unterrichtende mit der gebotenen Aufmerksam-keit an dem Kurs teilnimmt. Denn nur dann kanndavon ausgegangen werden, dass er nach Abschlussder Unterrichtung mit den angebotenen Inhalteni. S. v. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO vertraut ist.Unter den „schriftlichen Verständnisfragen“ sindvor allen Dingen Multiple-Choice-Fragebögen zuverstehen, mit denen das Verständnis zu den einzel-nen Themenabschnitten abgefragt werden kann; et-liche Kammern nutzen dies bereits jetzt in ihrenUnterrichtungen.

2.2 Zu § 4Die Änderungen bzw. Erweiterungen des Themen-katalogs für die Unterrichtung, der in § 4 vorgege-ben wird, betreffen den Bereich des Datenschutz-rechts sowie das Verhalten in Gefahren- und Kon-fliktsituationen. Gerade die letzteren beiden

Themenbereiche sind für eine ordnungsgemäßeDurchführung von Bewachungsaufgaben von gro-ßer Bedeutung. Die größeren zeitlichen Spielräumefür die Unterrichtungen sollen daher gerade für dieBehandlung dieser Themenbereiche genutzt wer-den; entsprechend werden auch die Anlagen 2und 3 zur BewachV geändert.

2.3 Zu § 5

Im neu gefassten § 5 werden die Ausbildungsab-schlüsse festgelegt, bei denen man davon ausgehenkann, dass auf Grund der – vielfach sogarmehrjährigen – Ausbildung ein Kenntnisstand ver-mittelt wurde, der dem einer abgelegten Unterrich-tung entspricht und in den meisten Fällen sogar er-heblich übertrifft. In den Nummern 1 und 2 werdennunmehr nicht mehr die einzelnen Prüfungsab-schlüsse konkret bestimmt, sondern in abstrakterForm auf Abschlüsse nach den einschlägigen Aus-bildungs- und Weiterbildungsverordnungen desStaates oder der Kammern verwiesen. Damit kön-nen neue Verordnungen für das Bewachungsge-werbe berücksichtigt werden, z. B. die in Arbeit be-findliche Ausbildungsordnung für eine „Fachkraftfür Schutz und Sicherheit“, ohne dass jeweils eineÄnderung des § 5 BewachV erforderlich wird. Wiebisher gehören zu den privilegierten Abschlüssendie als Geprüfter Werkschutzmeister/GeprüfteWerkschutzmeisterin, als Geprüfte Werkschutz-fachkraft (nach der Verordnung vom 28. August1982 – BGBl. I S. 1232) oder als Werkschutzmann.Neu hinzugekommen ist die Privilegierung für er-folgreiche Abschlüsse einschlägiger beamtenrecht-licher Laufbahnprüfungen in der Nummer 3. Wei-terhin werden auch die Personen von der notwendi-gen Unterrichtung befreit, die die Sachkundeprü-fung nach Abschnitt 1a erfolgreich bestandenhaben.

2.4 Zu den §§ 5a bis 5d

Der neu eingefügte Abschnitt 1a befasst sich mitder Gestaltung und Durchführung der Sachkunde-prüfung zu den im neuen § 34a Abs. 1 Satz 5 GewObeschriebenen Tätigkeitsfeldern. Da die Industrie-und Handelskammern bereits seit Jahren die Unter-richtungen durchführen, erscheint es angemessen,diese auch mit der Durchführung der Sachkunde-prüfungen zu betrauen. Sie können dabei die Prü-fungsausschüsse kammerübergreifend konzentrie-ren, um eine gewisse Auslastung zu erreichen unddamit Kosten einzusparen. Im Übrigen können siemit den einschlägigen Verbänden zusammenarbei-ten, wie dies jetzt schon zum Teil bei den Unter-richtungen geschieht. Die in den §§ 5b und 5c ent-haltenen Organisations- und Verfahrensregelungenentsprechen den für Prüfungsverordnungen übli-chen Bestimmungen. Sie konnten in diesem Fallbesonders kurz gefasst werden, da die Industrie-und Handelskammern auf Grund ihrer Prüfungs-kompetenzen in anderen Bereichen über genügendErfahrungen für Ablauf und Organisation einer Prü-fung verfügen und daher die notwendigen Detailre-

Page 16: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Drucksache 14/8386 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gelungen im Rahmen einer Satzung auf Grund derErmächtigung in § 5c Abs. 7 erlassen können.

Die zu prüfenden Themenbereiche entsprechen denin § 4 für die Unterrichtung aufgeführten Sachge-bieten. Bei der Prüfung nach Abschnitt 1a sinddiese Themenbereiche in konkreten Bezug zu denin § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO aufgeführten Tätig-keitsbereichen zu setzen. Angesichts des erhöhtenGefahrenpotenzials in diesen Bereichen wird fürdie Sachkundeprüfung von einem erheblich höhe-ren Wissens- bzw. Ausbildungsniveau auszugehensein als bei einer Unterrichtung; daher darf sich diePrüfung nicht auf eine „abgeprüfte“ Unterrichtungbeschränken. Dabei bleibt es den Prüflingen über-lassen, wie sie sich auf die Prüfung vorbereiten.Dies kann geschehen durch eine vorangehende Un-terrichtung mit entsprechender Nacharbeit anhandder dabei übergebenen Unterlagen oder aber auchdurch Besuch von Kursen, die die dem Bundes-verband des Bewachungsgewerbes angehörendenSchulen anbieten möchten. Schließlich kann derPrüfling sich auch frei vorbereiten, was in der Pra-xis wohl nur für Kandidaten mit auf anderen Wegenerworbenen einschlägigen Kenntnissen in Betrachtkommen wird. Anders als in vielen anderen Prü-fungsordnungen vorgesehen, dürfen die Prüfungennach § 5c Abs. 5 ohne Beschränkung wiederholtwerden. Von der Prüfungspflicht stellt § 5d die In-haber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Prü-fungszeugnisse frei; dies rechtfertigt sich aus denlangjährigen Ausbildungen, die diesen Prüfungenvorausgehen.

2.5 Zu § 8

Absatz 1 bestimmt, dass die Vorschriften desdritten Abschnittes des Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG) auch dann Anwendung finden, wenn per-sonenbezogene Daten nicht automatisiert und inunstrukturierter Form erhoben, verarbeitet oder ge-nutzt werden. Grundsätzlich findet das BDSG fürnicht öffentliche Stellen wie das private Sicher-heitsgewerbe nur Anwendung, soweit diese Stellenpersonenbezogene Daten unter Einsatz von Daten-verarbeitungsanlagen oder in oder aus nicht auto-matisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafürerheben. Die vom Sicherheitsgewerbe oftmals be-nutzten nicht strukturierten Akten und Aktensamm-lungen, die keine nicht automatisierten Dateien dar-stellen, fallen damit auch aus dem Anwendungsbe-reich des BDSG heraus. Gerade im Zusammenhangmit Bewachungsaufgaben können aber Informatio-nen aus dem persönlichen Lebensbereich von Be-troffenen erfasst werden, die unabhängig von demeingesetzten Speichermedium eines verstärktenSchutzes bedürfen. Daher erscheint die durch § 8Abs. 1 erfolgende Ausdehnung der Anwendbarkeitdes BDSG als angemessen. Sie ist insbesondereauch vor dem Hintergrund geboten, dass das privateSicherheitsgewerbe zunehmend die Zusammenar-beit mit den Polizeibehörden der Länder im Rah-men von so genannten Sicherheitspartnerschaftenanstrebt. Entsprechend der Zielsetzung dieser er-

weiterten Anwendung des BDSG werden allerdingsnur die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-nenbezogener Daten zu Externen erfasst, die imRahmen von Bewachungstätigkeiten anfallen. FürDaten, die im Rahmen der internen Organisationdes Geschäftsbetriebes nicht automatisiert und um-strukturiert erhoben, verarbeitet und genutzt wer-den, besteht im Sinne des oben dargestelltenSchutzzwecks kein Zusammenhang mit der „Aus-übung des Gewerbes“. Insoweit besteht keine be-sondere, bewachungsspezifische Gefährdungslage,die eine Erweiterung des Anwendungsbereichs desBDSG rechtfertigen würde.

2.6 Zu § 9

Die Neufassung des § 9 sieht zum einen vor, dassdie Überprüfung der Zuverlässigkeit nunmehrgrundsätzlich anhand einer unbeschränkten Aus-kunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregister-gesetz zu beurteilen ist. Daneben können die Ge-werbeämter – wie schon zuvor – auch andere Er-kenntnisquellen nutzen, insbesondere zusätzlicheAuskünfte aus dem Gewerbezentralregister, von derIndustrie- und Handelskammer, dem Amtsgerichtüber Eintragungen nach § 915 ZPO sowie dem Fi-nanzamt einholen. Insgesamt soll damit erreichtwerden, dass die Zuverlässigkeit der Bewacher in-tensiver überprüft wird.

Im geänderten Absatz 1 Satz 1 wird vorgeschrie-ben, dass der Gewerbetreibende – wie bisher – nurPersonal beschäftigen darf, das das 18. Lebensjahrvollendet hat. Neu hinzugekommen ist der Verweisauf Inhaber von Prüfungszeugnissen nach § 5Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, womit insbesondere Personengemeint sind, die die Ausbildung als „Fachkraft fürSchutz und Sicherheit“ erfolgreich abgeschlossenhaben (s. o. Nummer 2.1); diese Personen könnenin einzelnen Fällen noch nicht das 18. Lebensjahrvollendet haben, wenn sie besonders früh mit derAusbildung begonnen haben. Im Hinblick auf ihredreijährige Ausbildung ist es aber vertretbar, sienach deren Abschluss mit der eigenverantwortli-chen Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben be-trauen zu können, selbst wenn sie das 18. Lebens-jahr noch nicht erreicht haben.

Im neu eingefügten Absatz 2 wird für bestimmteWachleute die Möglichkeit einer vertieften Zuver-lässigkeitsüberprüfung vorgesehen. Vor dem Hin-tergrund der Terroranschläge in den USA gibt es invielen gesellschaftlichen Bereichen erhöhte Sicher-heitsbedürfnisse. Das gilt auch für die Auftraggeberprivater Sicherheitsdienste, die Wachleute zumSchutz ihrer gewerblichen und sonstigen Niederlas-sungen einsetzen. Sie wollen sich nicht nur vor ex-ternen Sicherheitsrisiken schützen, sondern sie wol-len auch gewährleistet wissen, dass die Wachleutenicht ihrerseits ein Sicherheitsrisiko darstellen.Diese Erwägung gilt insbesondere, wenn Wach-leute zum Schutz sabotageempfindlicher Bereicheeingesetzt werden (wie z. B. Chemieunternehmenoder Lebensmittelherstellungsbetriebe). Der Hin-weis auf das SÜG stellt klar, dass im Einzelfall

Page 17: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/8386

auch dessen Vorschriften zur Anwendung kommenkönnen, wenn Wachleute mit sicherheitsempfindli-chen Tätigkeiten im Sinne von § 1 SÜG beauftragtwerden.Die bisher in Absatz 1 vorgesehene generelle Zu-verlässigkeitsüberprüfung anhand einer unbe-schränkten Auskunft aus dem BZR trägt diesemspeziellen Sicherheitsbedürfnis der Auftraggeberinsbesondere von bestimmten Werkschutzkräftennicht ausreichend Rechnung.Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird der Inhaltdes früheren § 9 in Absätze aufgeteilt, wobei dieAbsätze 1 und 2 die materiellen Anforderungen andie Beschäftigten und Absatz 3 die Meldepflichtendes Gewerbetreibenden an das Gewerbeamt enthal-ten. Abgesehen vom neuen Absatz 2 sind inhaltli-che Änderungen damit nicht verbunden.

2.7 Zu § 10In § 10 BewachV werden folgende Änderungeneingeführt:– Das in Absatz 1 Satz 3 enthaltene Gebot, wo-

nach Wachpersonen nur mit Zustimmung desGewerbetreibenden eine Schusswaffe führendürfen und jeden Gebrauch unverzüglich anzu-zeigen haben, wird auf Hieb- und Stoßwaffensowie Reizstoffsprühgeräte erweitert. Da es sichbei den Letzteren auch um Waffen im Sinne desWaffengesetzes handelt und im Konfliktfall ähn-liche Wirkungen von ihnen ausgehen können, istdie Gleichstellung mit Schusswaffen ange-bracht.

– Die in Absatz 2 angesprochene Unfallverhü-tungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienstewird durch den Hinweis auf die neue Angabe„BGV C 7“ aktualisiert.

2.8 Zu § 11In § 11 BewachV werden folgende Änderungenvorgenommen:– Mit einer neuen Nummer 3 in Absatz 1 Satz 2

werden die notwendigen Angaben für den Aus-weis der Wachperson um die Angabe und An-schrift der Behörde, die für die Überwachungdes Bewachungsunternehmens zuständig ist, er-weitert. Mit dieser zusätzlichen Angabe soll esermöglicht werden, dass im Fall einer behördli-chen Überprüfung oder, wenn sich die Wachper-son gegenüber anderen legitimieren soll, die zu-ständige Aufsichtsbehörde erkennbar ist. Fällevon Beschwerden können dann direkt an die zu-ständige Stelle weitergeleitet werden. Die übri-gen Änderungen sind redaktioneller Art.

– Nach dem neuen Absatz 4 haben Wachperso-nen, die Kontrollgänge im öffentlichen Ver-kehrsraum oder in anderen Hausrechtsbereichenmit tatsächlich öffentlichem Verkehr durchfüh-ren oder als Eintrittskontrolleure von Diskothe-ken tätig sind, ein Namensschild zu tragen.Diese Maßnahme soll im Konfliktfall nicht nurbetroffenen Bürgern eine Identifizierung der

Wachperson erleichtern. Entscheidender ist viel-mehr ihre präventive Wirkung: Dadurch, dassdie Wachperson sowie ihr Arbeitgeber nach au-ßen hin für Dritte ohne weiteres erkennbar sind,wird sie in stärkerem Maße zu einem geset-zestreuen Verhalten angehalten, als wenn sieihre Tätigkeit zwar erkennbar als Wachperson,individuell aber nicht erkennbar ausübt. DieVerpflichtung, ein Namensschild zu tragen, wirddamit auch insgesamt die Reputation der Bran-che erhöhen.

2.9 Zu § 13

Die in § 13 enthaltenen Regelungen über die Be-handlung und den Einsatz von Waffen werden imVorgriff auf den § 28 des Gesetzentwurfs zur Neu-regelung des Waffengesetzes (Bundesratsdruck-sache 596/01) dahin gehend verschärft, dass nun-mehr der Gebrauch von Waffen in befriedetem Be-sitztum voraussetzt, dass die Waffe im Rahmen ei-nes konkreten Bewachungsauftrages geführt wird.Weiterhin wird ausdrücklich darauf hingewiesen,dass mit dieser Regelung die allgemeine Bestim-mung über das Führen von Waffen außerhalb desbefriedeten Besitztums nach § 35 Abs. 3 Waffen-gesetz unberührt bleibt; damit wird klargestellt,dass kein Rückschluss aus § 13 Abs. 1 Satz 2 gezo-gen werden darf, wonach der Einsatz von Waffendurch das private Sicherheitsgewerbe nur inner-halb eines befriedeten Besitztums zulässig seinwürde.

Der im Rahmen der Beratungen zur Novelle unter-breitete Vorschlag, den Gewerbetreibenden zu ver-pflichten, bei der Einstellung von Wachpersonalsich einen lückenlosen Lebenslauf mit entspre-chenden Belegen vorlegen zu lassen, wurde nichtverwirklicht. Nach dem jüngsten Urteil des Bun-desgerichtshofs vom 20. März 2001 (Az.: VI ZR373/99) gehört es nämlich bereits zu den zivil-rechtlichen Verkehrsicherungspflichten eines Be-wachungsunternehmers, dass er sich bei Einstel-lung von Wachleuten, die mit gefahrenträchtigenTätigkeiten beauftragt werden sollen, wie z. B. sol-chen, bei deren Ausübung eine Waffe notwendigist, einen lückenlosen Lebenslauf vorlegen zu las-sen und sorgfältig zu überprüfen hat. Angesichtsdieser zivilrechtlichen Verpflichtung, die auch eineentsprechende Haftung in Unglücksfällen begrün-det, scheint eine zusätzliche öffentlich-rechtlicheNormierung im Gewerberecht nicht mehr notwen-dig.

Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung (§ 13bAbs. 1 Satz 1), die Pflicht, die ordnungsgemäßeRückgabe sicherzustellen (§ 13 Abs. 1 Satz 4) unddie Meldepflicht nach Absatz 2 im Falle eines Ge-brauchs einer Waffe werden erweitert: Sie bezie-hen sich nunmehr nicht nur auf Schuss-, sondernauf jegliche Waffen.

2.10 Zu § 14

Entsprechend dem überkommenen Gebot in § 14Abs. 2 Nr. 2 BewachV a. F., wonach der Gewerbe-

Page 18: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Drucksache 14/8386 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

treibende die Verpflichtung der Wachpersonen zurMitführung und zum Vorzeigen des Ausweises auf-zuzeichnen hat, soll diese Pflicht auch für das imneuen § 11 Abs. 4 enthaltene Gebot, ein Namens-schild zu tragen, aufgezeichnet werden. Die neueNummer 3 in § 14 Abs. 2 stellt dieses sicher. DieÄnderungen in Absatz 3 sind redaktioneller Art undergeben sich aus den geänderten §§ 8, 9 und 13.

2.11 Zu § 15

Ziel dieses Gesetzes ist es nicht nur, die anfängli-che Zuverlässigkeitsüberprüfung zu verbessern,sondern auch sicherzustellen, dass die Angehö-rigen des Bewachungsgewerbes über die für dieseBranche in besonderem Maße notwendige Zuver-lässigkeit während der gesamten Dauer ihrerTätigkeit verfügen. Für ein solches „Monitoring“wurde vorgeschlagen, die Zuverlässigkeit turnus-mäßig in Ein- oder Zweijahresabständen erneut zuüberprüfen. Dieses Verfahren wäre aber für dieBranche mit nicht irrelevanten Kosten verbunden,da regelmäßig die Gebühren für die Vorlage einesFührungszeugnisses vom Bediensteten bzw. vomUnternehmen hätten getragen werden müssen. Da-neben wären auch die Gewerbeämter mit großenZahlen ständig wiederkehrender Zuverlässigkeits-überprüfungen befasst; bei einer zweijährlichenÜberprüfung würden z. B. für die derzeit in derBranche beschäftigten 140 000 Wachleute jedesJahr rd. 70 000 Prüfverfahren anfallen. Der Ent-wurf verfolgt daher einen anderen Weg: Grund-sätzlich soll es dabei verbleiben, dass die Gewerbe-ämter in eine erneute Überprüfung erst dann ein-steigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen,wonach die notwendige Zuverlässigkeit nicht mehrgegeben sein könnte. Hierfür gibt es verschiedeneErkenntnisquellen: z. B. Presseberichte, Hinweisevon Auftraggebern oder anderen Firmen, Be-schwerden von Bürgern (die jetzt auf Grund desNamensschildes nach dem neuen § 11 Abs. 4 auchdie Person benennen können, über die sie Klageführen wollen) u. Ä. Darüber hinaus sollen dieGewerbeämter aber nunmehr auch automatischvon den Gerichten und Staatsanwaltschaften unter-richtet werden, wenn von dort einschlägige Maß-nahmen getroffen werden, die Zweifel an der Eig-nung oder Zuverlässigkeit von Unternehmern oderAngestellten des Bewachungsgewerbes hervorru-fen können. Inhaltlich hat diese Unterrichtung dengleichen Informationsgehalt wie ein Führungs-zeugnis. Das Verfahren erfasst aber zielgenau nurdie Fälle, in denen es zu rechtlich relevanten Maß-nahmen kommt; dadurch wird die Vielzahl vonturnusmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen undder damit verbundene verwaltungsmäßige undfinanzielle Aufwand vermieden. Darüber hinauserhält das Gewerbeamt durch Übersendung derAnklageschrift bzw. der Entscheidungsbegründungsofort die für die Beurteilung der Zuverlässigkeitentscheidenden Informationen. Nicht zuletzt ge-währleistet ein solches Verfahren auch eine zeitlichnäherliegende Unterrichtung, als dies durch einturnusmäßiges Verfahren erreichbar wäre.

2.12 Zu § 16

In § 16 wird unter Nummer 7 die Bußgeldbeweh-rung für das neue in § 11 Abs. 4 enthaltene Gebot,ein Namensschild zu tragen, eingeführt.

Weiterhin werden mit der neuen Nummer 9Verstöße gegen § 13 Abs. 1 Satz 4 bußgeldbe-wehrt. Die konsequente Beachtung der Pflicht desGewerbetreibenden, die ordnungsgemäße Rück-gabe der den Wachleuten zur Verfügung gestelltenWaffen nach Beendigung des Dienstes sicherzu-stellen, ist zum Schutz der Allgemeinheit vor Waf-fenmissbrauch von erheblicher Bedeutung. ZurDurchsetzung dieser Verpflichtung war die zustän-dige Behörde bislang darauf angewiesen, die Si-cherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe derWaffen in jedem Einzelfall durch eine Auflagegegenüber dem Bewachungsgewerbetreibendennach § 28 Abs. 1 Satz 5 WaffG vorzuschreiben, umdann die Möglichkeit zu haben, Verstöße gegensolche vollziehbaren Auflagen nach § 55 Abs. 1Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 WaffG mit Geld-buße ahnden zu können. Durch die Neuregelungwird eine gesonderte Auflage entbehrlich.

Die übrigen Änderungen sind redaktionellen In-halts.

2.13 Zu § 17

Bei dem neu gefassten § 17 Abs. 2 handelt es sichum die Übergangsregelung, die auf Grund der Ein-führung der Sachkundeprüfung für die in § 34aAbs. 1 Satz 5 GewO genannten Tätigkeitsbereichenotwendig ist. Befreit von einer Sachkundeprüfungsind demnach Personen, die bei Inkrafttreten diesesGesetzes drei Jahre oder länger befugt und ohneUnterbrechung diese Tätigkeiten ausgeübt haben.Diese Privilegierung begründet sich von daher,dass man bei Wachpersonen, die während einersolchen Zeitspanne oder länger ohne Beanstan-dung diese Tätigkeiten ausgeübt haben, davon aus-gehen kann, dass sie auf Grund ihrer Praxis übereinen Kenntnisstand verfügen, der dem einer Per-son vergleichbar ist, die erfolgreich eine Prüfungnach § 5a abgelegt hat.

Für die übrigen in den genannten Bereichen vor In-krafttreten dieses Gesetzes bereits tätig geworde-nen Wachpersonen räumt Satz 2 eine Übergangs-frist von 30 Monaten ein, innerhalb derer die Sach-kundeprüfung nachzuholen ist. Mit dieser Über-gangslösung wird vermieden, dass es innerhalbkurzer Zeit zu einem Prüfungsstau bei den Kam-mern mit den entsprechenden negativen Konse-quenzen für die Angebote der Branche kommt.Nach Angaben des Gewerbes sind in den Berei-chen, für die künftig die Ablegung einer Sachkun-deprüfung notwendig ist, über 10 000 Personenbeschäftigt, die nachträglich sich einer Prüfung un-terziehen müssen, falls sie nicht bereits 3 Jahreoder länger einschlägig tätig waren. Unabhängigdavon wird geschätzt, dass auf Grund der Fluktu-ation oder Erweiterung von Geschäftsbereichen je-des Jahr rd. 2 000 Prüfungen abgelegt werden.

Page 19: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/8386

Die in der Vorgängerbestimmung des § 17 Abs. 2BewachV enthaltene Übergangsregelung, die an-lässlich der Einführung des Unterrichtungsverfah-rens eingeführt wurde, ist wegen Zeitablaufs ge-genstandslos geworden und kann aufgehoben wer-den.

2.14 Zur Anlage 1Die bereits in der Anlage 1 zur BewachV a. F. ent-haltene Bescheinigung für die Unterrichtung wirdübernommen, wobei die notwendigen Folgeände-rungen auf Grund der Erweiterungen in § 4 berück-sichtigt werden.

2.15 Zu den Anlagen 2 und 3Die Anlagen 2 und 3 der Bewachungsverordnungenthalten die Sachgebiete, über die im Rahmen derUnterrichtungsverfahren Bewachungsgewerbetrei-bende und ihr Personal informiert werden sollensowie die entsprechende zeitliche Verteilung dieserThemenbereiche. Da beide Unterrichtungen gegen-über der früheren BewachV thematisch und vor al-lem zeitlich erheblich ausgeweitet werden, erfolgteine Anpassung der Anlagen an diese Neugestal-tung. Dabei werden die Unterrichtungen insbeson-dere zum Themenbereich „Umgang mit Men-schen“ verlängert.

2.16 Zur Anlage 4Entsprechend der Anlage 1, die die Form der Be-scheinigung über eine abgelegte Unterrichtung

vorschreibt, wird auch für die erfolgreich abgelegteSachkundeprüfung für Tätigkeiten nach § 34aAbs. 1 Satz 5 GewO eine einheitliche Form vorge-geben.

3. Zu Artikel 3

Angesichts der zahlreichen Änderungen in der Bewa-chungsverordnung erscheint eine Neubekanntmachungnotwendig. Artikel 3 enthält hierfür die erforderlicheErmächtigung.

4. Zu Artikel 4 – Rückkehr zum einheitlichen Verord-nungsrang –

Es handelt sich um die übliche Formel, die es ermög-licht, die auf Grund dieses Gesetzes geänderten Bestim-mungen der Bewachungsverordnung künftig wieder aufdem Verordnungswege ändern zu können.

5. Zu Artikel 5 – Inkrafttreten –

Absatz 1 gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens an, wobeieine sechsmonatige Übergangsfrist eingeräumt wird, dieim Hinblick auf die Neugestaltung des Unterrichtungs-verfahrens, Einrichtung der Prüfungsausschüsse etc. not-wendig erscheint.

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der Änderungen derBewachV, das im Hinblick auf die in § 34a Abs. 2 GewOgeänderte und erweiterte Verordnungsermächtigungfünfzehn Tage später erfolgt.

Page 20: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Drucksache 14/8386 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 771. Sitzung am 20. Dezember2001 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a (§ 34a Abs. 1 Satz 5GewO)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 34a Abs. 1 Satz 5 sindin Nummer 3 der abschließende Punkt durch ein Kommazu ersetzen und folgende Nummern 4 und 5 anzufügen:„4. Personenschutz,5. Aufsichtsfunktion bei der Zugangskontrolle bei

Großveranstaltungen.“B e g r ü n d u n gDas private Sicherheitsgewerbe agiert auch hier im öf-fentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichenmit tatsächlich öffentlichem Verkehr. Die Wahrnehmungder unter Nummer 4 und 5 angeführten Tätigkeiten istmit den unter Nummer 1 bis 3 im Gesetzentwurf aufge-führten vergleichbar. Sie implizieren erfahrungsgemäßgleichermaßen konfliktträchtige Situationen, so dasseine entsprechende Sachkunde bei den Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern des Bewachungsgewerbes auch fürdiese Tätigkeiten nachzuweisen ist.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d (§ 34a Abs. 5 Satz 1und 2 GewO)

Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d § 34a Abs. 5 ist wie folgt zuändern:a) In Satz 1 sind die Wörter „Mitarbeiter von Bewa-

chungsunternehmen dürfen“ durch die Wörter „DerGewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfenbei der Durchführung von Bewachungsaufgaben“ zuersetzen.

b) In Satz 2 sind die Wörter „haben die Mitarbeiter den“durch die Wörter „ist der“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n gZu Buchstabe aDie Änderung dient der Klarstellung und ist insbeson-dere hinsichtlich der Fälle erforderlich, in denen gesetz-liche Befugnisse auf den Gewerbetreibenden übertragenwerden.Zu Buchstabe bDie Änderung dient im Zusammenhang mit der Ände-rung von Satz 1 der Klarstellung, dass der Grundsatz derErforderlichkeit auch vom Gewerbetreibenden zu beach-ten ist.

3. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 8 Bewachungsverordnung)Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob in § 8Abs. 1 der Bewachungsverordnung nicht neben dem

Dritten Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes auchnoch andere Abschnitte dieses Gesetzes – zumindestteilweise – für anwendbar erklärt werden sollten.

Die vorgesehene Änderung der Verordnung lässt nichtzweifelsfrei erkennen, ob die gesetzlichen Regelungendes Ersten Abschnitts, insbesondere § 5 des Bundesda-tenschutzgesetzes (Datenschutzgeheimnis), und die imFünften Abschnitt geregelten Bußgeld- und Straftatvor-schriften auch für Bewachungsunternehmen gelten.

4. Zu Artikel 2 Nr. 6 (§ 9 Abs. 1 und 3 Bewachungsver-ordnung)

In Artikel 2 Nr. 6 ist § 9 wie folgt zu ändern:

a) In Absatz 1 ist der Satz 2 zu streichen.

b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „Übersendung“ dieWörter „je einer Kopie eines Führungszeug-nisses, das nicht älter als drei Monate ist, und“einzufügen.

bb) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Die generelle Einholung unbeschränkter Auskünfte ausdem Bundeszentralregister für jede vom Unternehmengemeldete Wachperson stellt für die Gewerbebehördeneinen erheblichen Mehraufwand gegenüber der bisheri-gen Regelung dar.

Auch nach geltender Rechtslage ist es möglich, die Zu-verlässigkeit des Wachpersonals durch die Einholung ei-ner unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralre-gister zu überprüfen. Entscheidungsrelevante Eintragun-gen sind auch in den Führungszeugnissen, die die betrof-fene Wachperson beantragt, enthalten. Eine in derVergangenheit zeitlich befristete generelle Einholungvon unbeschränkten Auskünften aller Wachpersonen inBerlin hatte ergeben, dass in nur 0,02 % der Fälle zu-sätzliche Erkenntnisse für die Gewerbebehörden erlangtwurden.

Die bisherige Regelung, dass die Wachperson zunächstein Führungszeugnis für sich selbst beantragt und diesdann dem Arbeitgeber übergibt, bietet zudem den Vor-teil, dass die Wachperson bei eventuellen Eintragungeneigenständig entscheiden kann, ob sie auf Grund der ent-haltenen Informationen ein Arbeitsverhältnis noch be-gründen will.

Der Arbeitgeber hat zusätzlich die Möglichkeit, aufGrund des vorgelegten Führungszeugnisses dieBeschäftigung der Wachperson bereits im Vorfeld auszu-schließen.

Page 21: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/8386

5. Zu Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Be-wachungsverordnung)

In Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a ist in § 11 Abs. 1 Satz 2die Nummer 3 zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Die Nummer 3 (Anschrift der Gewerbebehörde) solltegestrichen werden, da den Gewerbetreibenden hierdurcherhebliche Kosten durch die Anpassung der Ausweiseentstehen. Diese Forderung ist bisher nicht in § 11 Be-wachungsverordnung enthalten. Durch die Neufassungwerden die Bewachungsunternehmen gezwungen,sämtlichen rund 140 000 Bewachern neue Ausweiseauszustellen obwohl ein Bedürfnis hierfür nicht vorhan-den ist. Die Angabe ist auch nicht erforderlich, da diezuständige Gewerbebehörde anhand der Anschrift desGewerbetreibenden nach Nummer 2 ohne größeren Auf-wand zu ermitteln ist.

6. Zu Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe b (§ 11 Abs. 4 Bewa-chungsverordnung)

In Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe b ist § 11 Abs. 4 wie folgtzu fassen:

„(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1Satz 5 Nr. 1 Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbarein Schild mit der Nummer ihres Ausweises und demNamen des Gewerbetreibenden zu tragen.“

B e g r ü n d u n g

Die Forderung, dass Wachpersonen ein Schild mit derAngabe ihres Namens tragen sollen, ist unverhältnismä-ßig und damit verfassungswidrig. Das mit dieser Bestim-mung angestrebte Ziel lässt sich durch ein milderes Mit-tel, welches dem Recht auf informationelle Selbstbe-stimmung des Wachpersonals Rechnung trägt, erreichen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Bewachungsverordnung hat der Ge-werbetreibende die Ausweise der Wachpersonen fortlau-fend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutra-gen. Diese Angaben genügen, um im Bedarfsfall die be-treffende Wachperson zu identifizieren. Sofern ein Drit-ter Grund hat, gegen das Verhalten einer WachpersonKlage zu führen, kann er durch die Angabe der Nummerdes Ausweises sowie des Namens des Gewerbetreiben-den eindeutig den Täter ermitteln. Es besteht jedoch keinInteresse, den Namen der Wachpersonen während desWachauftrages preiszugeben. Dies würde zunächst deminformationellen Selbstbestimmungsrecht der Wachper-sonen widersprechen. Eine Pflicht, den Namen zu offen-baren, ließe einen vielfachen Zugriff auf weitere perso-nenbezogene Daten zu. Auch würde dieses Verlangenden legitimen Sicherheitsinteressen der Wachpersonenzuwiderlaufen, da auf diese Weise z. B. auch der Wohn-ort der Wachpersonen ermittelt werden kann.

Da durch ein milderes Mittel der gleiche Zweck erfülltwerden kann wie durch das Führen eines Namensschil-des und der Vorlage eines Ausweises, ist dieses Mittelaus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuziehen.

7. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a (§ 13 Abs. 1 Satz 2Bewachungsverord-nung)

In Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a § 13 Abs. 1 Satz 2 sindnach den Wörtern „darf der Gewerbetreibende“ dieWörter „im Rahmen seiner waffenrechtlichen Erlaubnis“einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass der Gewer-betreibende nur als Inhaber einer waffenrechtlichen Er-laubnis Schusswaffen und Munition überlassen darf.

8. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a (§ 13 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 Bewachungsver-ordnung)

Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 istwie folgt zu fassen:

„1. ein Auftrag durchgeführt wird, bei dem die Wach-personen wesentlich mehr als die Allgemeinheitdurch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sindund der Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Ge-walt sowie das Führen von Schusswaffen und derdafür bestimmten Munition geeignet und erforder-lich ist, diese Gefährdung zu mindern,“

B e g r ü n d u n g

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zurNeuregelung des Waffenrechts (Bundesratsdrucksache596/01) soll das Führen von Schusswaffen durch dasPersonal von Bewachungsunternehmen in Zukunft nurnoch dann zulässig sein, wenn Bewachungsaufträge aus-geführt werden, die aus Gründen der Sicherung einer ge-fährdeten Person oder eines gefährdeten ObjektesSchusswaffen erfordern.

Der Bundesrat hat dazu am 19. Oktober 2001 eine Stel-lungnahme beschlossen, die die Ausrüstung von Wach-personen mit Schusswaffen noch stärker als der Entwurfder Bundesregierung von der Glaubhaftmachung eineswaffenrechtlichen Bedürfnisses abhängig macht.

Die Vorschläge der Bundesregierung und des Bundesra-tes zur Änderung des Waffenrechts gehen erkennbar da-von aus, dass nicht jeder Auftrag in Sinne des § 34a derGewerbeordnung zugleich ein Bedürfnis im Sinne desWaffenrechts begründet. Wenn die geplante Änderungdes § 13 der Bewachungsverordnung eine Vorgriffsrege-lung auf den § 28 des neuen Waffengesetzes darstellensoll, muss sie demnach die aktuellen Forderungen ausdem Bereich des Waffenrechts aufgreifen.

Durch die geänderte Formulierung wird der waffenrecht-liche Bedürfnisbegriff zum Maßstab für die Zulässigkeitder Ausrüstung von Wachpersonen mit Schusswaffenund Munition. Erst dadurch erweist sich die geplanteÄnderung des § 13 Abs. 1 der Bewachungsverordnungals wünschenswerte Vorwegnahme der Novellierung desWaffenrechts.

Page 22: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Drucksache 14/8386 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

9. Zu Artikel 2 Nr. 11 (§ 15 Nr. 1, 2a – neu – Bewa-chungsverordnung)

In Artikel 2 Nr. 11 ist § 15 wie folgt zu ändern:a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

„1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Un-terbringungsbefehls,“

b) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufü-gen:„2a. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,“

B e g r ü n d u n gDie von der Bundesregierung vorgeschlagene Fassungvon § 15 BewachV begegnet Bedenken, soweit vorge-

schlagen wird, dass auch der Antrag auf Erlass einesHaft- oder Unterbringungsbefehls mitgeteilt werden soll,und nicht erst der Erlass bzw. der Vollzug eines Haft-oder Unterbringungsbefehls, wie sonst in der MiStra üb-lich.Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Mitteilungspflichtenbei Strafsachen gegen die in § 1 Abs. 2 BewachV aufge-führten Personen strenger sein sollen als beispielsweisebei Personen, die in einem Beamten- oder Richterver-hältnis stehen (vgl. § 125c BRRG, Nummer 15 MiStra).Redaktionell sollten ferner Strafbefehl einerseits undHaft- bzw. Unterbringungsbefehl andererseits – wiesonst auch üblich – in unterschiedlichen Nummern gere-gelt werden.

Page 23: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/8386

Anlage 3

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung nimmt zu den Vorschlägen des Bun-desrates wie folgt Stellung:

Zu Nummer 1 (§ 34a Abs. 1 Satz 5 GewO)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die Bundesregierung sieht keinen Grund, eine neue Berufs-beschränkung für im Bereich des Personenschutzes tätigeWachleute einzuführen. Der Personenschutz spielt im priva-ten Sicherheitsgewerbe umfangmäßig eine untergeordneteRolle. Der Bundesregierung sind in diesem Bereich keineMissstände bekannt geworden, auch nicht von den mit demVollzug des Bewachungsgewerberechts betrauten Stellen inden Ländern. Weiterhin ist zu bedenken, dass sich privatbeschäftigte Personenschützer zwar auch im öffentlichenVerkehrsraum bewegen, jedoch durchweg inkognito undmöglichst unauffällig arbeiten. Deshalb ist die Behauptungdes Bundesrates, dass damit „erfahrungsgemäß gleicherma-ßen konfliktträchtige Situationen impliziert“ würden, nichtdurch Tatsachen belegt. Ebenso wenig können solche Situa-tionen auf Grund des tatsächlichen Verhaltens der Personen-schützer prognostiziert werden.

Auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Sachkundeprü-fung für die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen bei derZugangskontrolle bei Großveranstaltungen ist nicht mit denvon der Bundesregierung vorgesehenen Bereichen „Kont-rollgänge im öffentlichen Verkehrsraum“, „Ladendetek-tive“, „Türsteher bei gastgewerblichen Diskotheken“ ver-gleichbar. Zwar erfolgt auch die Zugangskontrolle beiGroßveranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum oderzumindest in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentli-chem Verkehr. Anders als im Zugangsbereich von Diskothe-ken kommt es dort aber erfahrungsgemäß nicht im gleichenUmfang zu Konfliktsituationen, da primär nur die Einlass-berechtigung – d. h. in aller Regel der Besitz einer Eintritts-karte – nachgeprüft wird. Dies birgt für sich gesehen nur ge-ringes Konfliktpotential. Bei Diskotheken wird dagegen un-abhängig von einer Zugangsberechtigung eine weitere Aus-wahl zwischen „erwünschten“ und „unerwünschten“ Gästengetroffen. Gerade dies hat nicht selten die für Diskothekentypischen Konfliktsituationen und ggf. auch Übergriffe desBewachungspersonals zur Folge. Aus diesem Grund hat dieBundesregierung für diesen Bereich das zusätzliche Anfor-derungskriterium eines Sachkundenachweises vorgesehen.

Bei den vom Bundesrat angesprochenen Großveranstaltun-gen dürfte das eigentliche Konfliktpotential eher außerhalbdes Zugangsbereichs liegen, wenn z. B. verfeindete Fan-gruppen während eines Fußballspieles untereinander inStreit geraten. Aber auch insofern hält die Bundesregierungdie Einführung eines Sachkundenachweises für nicht ange-messen: Zum einen wären Wachleute mit abgelegter Sach-kundeprüfung für die kurzfristige Beschäftigung bei Groß-veranstaltungen schwieriger zu organisieren als in den Tä-tigkeitsbereichen, in denen eine dauernde Beschäftigungvon Bewachungspersonal üblich ist. Zum anderen sind die

höheren Kosten für entsprechend qualifiziertes Personal zuberücksichtigen. Beides könnte bei einschlägigen Großver-anstaltungen dazu führen, dass weniger Ordnungspersonaleingesetzt wird. Damit wäre im Ergebnis dem von der No-velle verfolgten Ziel nicht gedient, in Bereichen privater Si-cherheitstätigkeiten für den Bürger mehr Sicherheit vorÜbergriffen zu gewährleisten.

Zu Nummer 2 (§ 34a Abs. 5 Satz 1 und 2 GewO)Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu Nummer 3 (§ 8 BewachV)Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weite-ren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vornehmen.

Zu Nummer 4 (§ 9 Abs. 1 und 3 BewachV)Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.Die verschärfte Überprüfung der Zuverlässigkeit der Wach-leute ist ein Kernpunkt der Novelle. Damit soll in verstärk-tem Umfang dazu beigetragen werden, dass in dem – fürBürger wie auch betroffene Unternehmen – sensiblen Be-reich des Sicherheitsgewerbes keine unzuverlässigenBeschäftigten arbeiten. Daher sollen die in dem Entwurfvorgesehenen weiter gehenden Informationsmöglichkeitenauf Grund einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundes-zentralregister gegenüber dem bisherigen Regelfall der Vor-lage eines Führungszeugnisses beibehalten werden.

Zu Nummer 5 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BewachV)Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu Nummer 6 (§ 11 Abs. 4 BewachV)Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.Die Bundesregierung hat bereits in der Begründung zurNeuregelung darauf hingewiesen, dass das Namensschildnicht allein dazu dienen soll, betroffenen Bürgern im Kon-fliktfall die Identifizierung der Wachperson zu erleichtern.Bedeutsam ist für die Bundesregierung vielmehr auch diepräventive Wirkung, weil der Wachmann durch die für Je-dermann erkennbare Identifizierungsmöglichkeit in starkemMaße zu einem gesetzestreuen Verhalten angehalten wird.Bei einer nur indirekten Identifizierungsmöglichkeit übereine Nummer, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wird,dürfte diese Wirkung geringer sein. Die Bundesregierunggeht insgesamt davon aus, dass die Einführung eines Na-menschildes eine wichtige Maßnahme ist, die Zielsetzungender Novellierung des Bewachungsgewerberechts zu errei-chen. Im Übrigen signalisiert das Namensschild die Offen-heit des Bewachungsgewerbes im Umgang mit dem Bürger.

Zu Nummer 7 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BewachV)Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Page 24: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/14/083/1408386.pdf · Drucksache 14/8386 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode wendig ist, wird ebenfalls

Drucksache 14/8386 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 8 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewachV)

Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates,wonach § 13 Abs. 1 BewachV erkennbar machen soll, dassnicht jeder Auftrag im Sinne des § 34a der Gewerbeordnungdas Überlassen von Schusswaffen an Wachpersonen recht-fertigt.

Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass nicht nurdie Gefährdung der Wachleute selbst, sondern auch die be-sondere Gefährdung einer zu schützenden Person oder einerzu schützenden Sache den Gebrauch einer Schusswaffe imbefriedeten Besitztum erforderlich machen kann. Die Bun-desregierung schlägt daher in Anlehnung an § 28 Abs. 1Waffengesetz i. d. Fassung des Gesetzentwurfs der Bundes-regierung zur Neuregelung des Waffenrechts vor, § 13Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewachV wie folgt zu fassen:

„1. ein Auftrag durchgeführt wird, der aus Gründen der Si-cherung einer besonders gefährdeten Person oder einerbesonders gefährdeten Sache Schusswaffen erfordert.“

Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf des Gesetz-gebungsverfahrens darauf achten, dass § 13 BewachV andie entsprechende waffenrechtliche Gesetzgebung ange-passt wird. Da die von der Bundesregierung vorgelegte No-vellierung des Waffengesetzes einen zeitlichen Vorlauf hat,soll im Laufe der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs zurÄnderung des Bewachungsgewerberechts eine Formulie-rung in § 13 BewachV aufgenommen werden, die auf deneinschlägigen § 28 des neuen Waffengesetzes Bezug nimmt.

Zu Nummer 9 (§ 15 BewachV)Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 BerlinVertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44

ISSN 0722-8333