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Deutscher Bundestag Drucksache 16/54 16. Wahlperiode 04. 11. 2005 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben A. Problem und Ziel Die heute geltenden Vorschriften zur Planung des Baus und der Änderung von Bundesfernstraßen, Betriebsanlagen der Eisenbahn, von Bundeswasserstraßen und Flughäfen werden den Anforderungen, die der am 1. Mai 2004 wesentlich erweiterte europäische Binnenmarkt an die Transparenz, Berechenbarkeit und Zügigkeit der Entscheidungsprozesse in den Verwaltungen des Bundes und der Länder stellt, nicht mehr gerecht. Dies ist insbesondere deshalb unbefriedigend, weil Deutschland noch stärker als bisher die Rolle eines bevorzugten Standortes für Logistikdienstleister, Industrie und Mittelstand sowie eines Transitlandes zukommt und daher in besonderem Maße auf eine leistungsfähige Infrastruktur angewiesen ist. Auch im Interesse einer sicheren, preisgünstigen sowie verbrau- cher- und umweltfreundlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas sind die notwendigen Maßnahmen zum Ausbau von Hochspannungsfreileitun- gen und Gasversorgungsleitungen, deren Planung mehrere Jahre in Anspruch nimmt, zu beschleunigen. Die Notwendigkeit, weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Planungsverfahren für Verkehrsinfrastrukturvorhaben zu ergreifen, besteht ungeachtet der bisherigen Instrumente zur Planungsvereinfachung im Verkehrs- bereich. Diese spiegeln den Stand der nationalen Umsetzung des europäischen Rechts zu Beginn des letzten Jahrzehnts wider und sind in ihrer Beschleunigungs- wirkung inzwischen in wesentlichen Teilen unvollständig. Das gilt namentlich für das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123), mit dem viele Maßgaben des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174) in seiner ursprünglichen Fassung in das bundesweit geltende Recht übernommen und später mit dem Genehmigungs- beschleunigungsgesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1354) im Verwal- tungsverfahrensrecht des Bundes und der Länder nachvollzogen worden sind. Auch der Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Verkehrswegeplanungs- beschleunigungsgesetz (Bundestagsdrucksache 15/2311) empfiehlt eine Verbes- serung der Effizienz von Planungsentscheidungen. Insbesondere fehlt bislang im Verkehrs- und Energiebereich eine auf den Schutz der Umwelt bezogene, ausdrückliche und klare Regelung über die Rechtsstellung anerkannter Naturschutzvereine und anerkannter oder sonstiger Umweltschutz- vereinigungen im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung. Der Gesetzentwurf gleicht die Rechtsstellung der genannten Vereinigungen derjenigen von privaten Personen an.

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Deutscher Bundestag Drucksache 16/5416. Wahlperiode 04. 11. 2005

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahrenfür Infrastrukturvorhaben

A. Problem und Ziel

Die heute geltenden Vorschriften zur Planung des Baus und der Änderung vonBundesfernstraßen, Betriebsanlagen der Eisenbahn, von Bundeswasserstraßenund Flughäfen werden den Anforderungen, die der am 1. Mai 2004 wesentlicherweiterte europäische Binnenmarkt an die Transparenz, Berechenbarkeit undZügigkeit der Entscheidungsprozesse in den Verwaltungen des Bundes und derLänder stellt, nicht mehr gerecht. Dies ist insbesondere deshalb unbefriedigend,weil Deutschland noch stärker als bisher die Rolle eines bevorzugten Standortesfür Logistikdienstleister, Industrie und Mittelstand sowie eines Transitlandeszukommt und daher in besonderem Maße auf eine leistungsfähige Infrastrukturangewiesen ist. Auch im Interesse einer sicheren, preisgünstigen sowie verbrau-cher- und umweltfreundlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gassind die notwendigen Maßnahmen zum Ausbau von Hochspannungsfreileitun-gen und Gasversorgungsleitungen, deren Planung mehrere Jahre in Anspruchnimmt, zu beschleunigen.

Die Notwendigkeit, weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigungvon Planungsverfahren für Verkehrsinfrastrukturvorhaben zu ergreifen, bestehtungeachtet der bisherigen Instrumente zur Planungsvereinfachung im Verkehrs-bereich. Diese spiegeln den Stand der nationalen Umsetzung des europäischenRechts zu Beginn des letzten Jahrzehnts wider und sind in ihrer Beschleunigungs-wirkung inzwischen in wesentlichen Teilen unvollständig. Das gilt namentlich fürdas Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123),mit dem viele Maßgaben des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzesvom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174) in seiner ursprünglichen Fassung indas bundesweit geltende Recht übernommen und später mit dem Genehmigungs-beschleunigungsgesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1354) im Verwal-tungsverfahrensrecht des Bundes und der Länder nachvollzogen worden sind.Auch der Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Verkehrswegeplanungs-beschleunigungsgesetz (Bundestagsdrucksache 15/2311) empfiehlt eine Verbes-serung der Effizienz von Planungsentscheidungen.

Insbesondere fehlt bislang im Verkehrs- und Energiebereich eine auf den Schutzder Umwelt bezogene, ausdrückliche und klare Regelung über die Rechtsstellunganerkannter Naturschutzvereine und anerkannter oder sonstiger Umweltschutz-vereinigungen im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung. Der Gesetzentwurfgleicht die Rechtsstellung der genannten Vereinigungen derjenigen von privatenPersonen an.

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Darüber hinaus greift der vorliegende Gesetzentwurf zahlreiche weitere von derPlanungspraxis aufgeworfene Probleme auf und setzt die entsprechenden De-taillösungen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung der Pla-nungsprozesse für den Verkehrsbereich um (u. a. aus der Initiative „Luftverkehrfür Deutschland“).

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung steht in engem verkehrs- und standort-politischem Kontext zu dem unlängst in Kraft getretenen Dritten Gesetz zurÄnderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 21. De-zember 2004 (BGBl. I S. 3644) sowie zu einer Stellungnahme der Bundesre-gierung vom 15. Dezember 2004 zu einem Gesetzentwurf des Bundesrates(Bundestagsdrucksache 15/4536). Darin hatte die Bundesregierung angekün-digt, weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Pla-nungsverfahren für Verkehrsinfrastrukturvorhaben zu ergreifen und damit denostdeutschen Ländern einen gleitenden Übergang in ein für ganz Deutschlandverbessertes und vereinheitlichtes Planungsrecht zu ermöglichen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit dem Ziel, weitere Maßnahmen zur Beschleu-nigung und Vereinfachung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben zuergreifen und damit insbesondere die Rechtsstellung anerkannter und sonstigerUmweltschutzvereinigungen im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung imInteresse der Vereinfachung, Transparenz und Beschleunigung der Verfahrenausdrücklich zu regeln. Beseitigung von Problemen aus der Planungspraxisdurch Detailmaßnahmen zur Stabilisierung des Planungsprozesses.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Übertragung neuer erstinstanzlicher Zuständigkeiten auf das Bundesver-waltungsgericht wird zu einer höheren Geschäftsbelastung des Gerichts führen.Die Aufgaben werden aber wegen des Wegfalls von Zuständigkeiten nach an-deren Gesetzen, z. B. nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz,mit dem bisherigen Personalbestand wahrgenommen werden können.

Soweit die erstinstanzlichen Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsge-richt übertragen werden, werden die Gerichte der Länder entlastet werden.

Ländern und Gemeinden entstehen durch das Infrastrukturplanungsbeschleuni-gungsgesetz keine zusätzlichen Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch den Vollzug des Infrastruktur-planungsbeschleunigungsgesetzes keine zusätzlichen Kosten.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, entstehen keinezusätzlichen Kosten; möglicherweise sind Kosteneinsparungen realisierbar. Ge-ringfügige, kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschlie-ßen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

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Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahrenfür Infrastrukturvorhaben

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geän-dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005(BGBl. I S. 1138), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planung“die Wörter „und der Baudurchführung“ eingefügt.

2. § 18 wird durch folgende §§ 18 bis 18e ersetzt:

㤠18Erfordernis der Planfeststellung

Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich derBahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändertwerden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei derPlanfeststellung sind die von dem Vorhaben berührtenöffentlichen und privaten Belange einschließlich derUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu be-rücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren geltendie §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzesnach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 18aAnhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denensich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb derFrist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-setzes auch

a) die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes odernach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmendes § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes aner-kannten Vereine (anerkannte Vereine),

b) andere nach Rechtsvorschriften über Rechtsbe-helfe in Umweltangelegenheiten anerkannte Ver-einigungen, die durch das Vorhaben in ihremsatzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förde-rung der Ziele des Umweltschutzes berührt seinkönnen (anerkannte Vereinigungen),

c) sonstige Vereinigungen, die durch das Vorhabenin ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich derFörderung der Ziele des Umweltschutzes berührtsein können (sonstige Vereinigungen),

(Vereinigungen) von der Auslegung des Plans undgibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-nachrichtigung erfolgt durch Bekanntmachung imInternetangebot der Anhörungsbehörde und durch dieortsübliche Bekanntmachung der Auslegung imSinne des § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1.

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 desVerwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend,wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genom-men haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zubenachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person undAufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung derAnhörungsbehörde von der Auslegung in der Ge-meinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 desVerwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt wer-den.

5. Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalbvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfristabzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stel-lungnahme innerhalb eines Monats nach Abschlussder Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Fristmit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden,den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nichterledigten Einwendungen der Planfeststellungsbe-hörde zu. Die Anhörungsbehörde kann von einerErörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung auch absehen

a) im Falle der Änderung einer Betriebsanlage einerEisenbahn oder,

b) wenn

aa) niemand fristgerecht Einwendungen gegenden Plan erhoben hat und keine fristgerechteStellungnahme einer Vereinigung eingegan-gen ist oder

bb) die Anhörungsbehörde den Einwendern mit-geteilt hat, dass sie beabsichtige, von einerErörterung abzusehen und niemand innerhalbeiner Frist von zwei Wochen nach Zugangder Mitteilung Einwendungen dagegen erho-ben hat.

Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrensist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendernund den Vereinigungen, die Stellung genommen ha-ben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhö-rungsbehörde hat im Falle des Satzes 3 ihre Stellung-nahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der

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Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit densonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Plan-feststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sindauch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. ImFalle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entspre-chender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Von einerErörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung kann abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf derEinwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungenund Stellungnahmen der Vereinigungen sind nachAblauf der Äußerungsfrist nach Nummer 3 oder 6ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oderbei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stel-lungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung derVereinigungen hinzuweisen. Stellungnahmen derBehörden, die nach Ablauf der Frist nach § 73Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzeseingehen, müssen bei der Feststellung des Plans nichtberücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn spätervon einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belangeder Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbrin-gen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssenoder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vonBedeutung sind.

§ 18bPlanfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-gung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mitfolgenden Maßgaben:

1. Eine Plangenehmigung darf im Falle des § 74 Abs. 6des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur erteilt wer-den, wenn es sich zusätzlich bei dem Vorhaben nichtum ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetzüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes steht der Erteilung einerPlangenehmigung nicht entgegen, dass Rechte ande-rer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen derPlanfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nurvor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nichtum ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetzüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigungsind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen,über deren Einwendungen und Stellungnahmen ent-schieden worden ist, und denjenigen, über deren Ein-

wendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbe-helfsbelehrung zuzustellen.

§ 18cRechtswirkungen der Planfeststellung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung undPlangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchfüh-rung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nachEintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es seidenn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vor-habens von der Planfeststellungsbehörde um höchs-tens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine aufden Antrag begrenzte Anhörung nach dem für diePlanfeststellung oder für die Plangenehmigung vor-geschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfech-tung der Entscheidung über die Verlängerung sind dieBestimmungen über den Planfeststellungsbeschlussentsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erst-mals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr alsnur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Ver-wirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbre-chung der Verwirklichung des Vorhabens berührt denBeginn der Durchführung nicht.

5. Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahrenach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Planaußer Kraft.

§ 18dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahrenim Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstel-lung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterungim Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensge-setzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens istden Einwendern und den Vereinigungen, die Stellunggenommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschrif-ten dieses Gesetzes.

§ 18eRechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnunggilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1, soweit dieVorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Eu-ropäische Union,

3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deut-schen Seehäfen,

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4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwie-gender Verkehrsengpässe

in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bauoder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnendes Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeaus-baugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keineaufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung deraufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegeneinen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmi-gung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts-ordnung kann nur innerhalb eines Monats nach derZustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder derPlangenehmigung gestellt und begründet werden. Daraufist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 derVerwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindungmit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung aufWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerAnfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbe-schluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder dieÄnderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen desBundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarfim Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugeset-zes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplannicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nachZustellung der Entscheidung über die Anordnung der so-fortigen Vollziehung gestellt und begründet werden.Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehunghinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung giltentsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 späterTatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, sokann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder diePlangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestütztenAntrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts-ordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellenund begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis er-langt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechsWochen die zur Begründung seiner Klage dienendenTatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhabenberührten öffentlichen und privaten Belange sind nurerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. ErheblicheMängel bei der Abwägung oder eine Verletzung vonVerfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zurAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder derPlangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzungoder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werdenkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensge-setzes bleiben unberührt.“

3. § 20 wird aufgehoben.

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22aEntschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfest-stellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ver-pflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, undüber die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-schen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabenszustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Betei-ligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für dasVerfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungs-gesetze der Länder entsprechend.“

5. Folgender § 35 wird angefügt:

„§ 35Übergangsregelung für Planungen

(1) Vor dem 1. Januar 2006 beantragte Planfeststel-lungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren wer-den nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der abdem … [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Ände-rungsgesetzes] geltenden Fassung weitergeführt. § 11Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsge-setzes bleibt unberührt.

(2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsseund Plangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außerKraft getreten ist.“

6. Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage(zu § 18e Abs. 1)

Schienenwege mit überragenderverkehrlicher Bedeutung

Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten

1. ABS: Ausbaustrecke,

2. NBS: Neubaustrecke.

Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betriebvon Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schie-nenwege beginnen und enden jeweils an den Knoten-punkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbun-den sind.

Lfd. Nr. Vorhaben

1ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock –Stralsund

2 ABS Leipzig – Dresden

3 ABS Hamburg – Lübeck

4 ABS Hamburg – Öresundregion

5 ABS/NBS Hamburg/Bremen – Hannover

6 ABS Stelle – Lüneburg

7ABS Oldenburg – Wilhelmshaven/Lang-wedel – Uelzen

8 ABS Uelzen – Stendal

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Artikel 2

Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) wirdwie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 2)“durch die Angabe „(§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1Nr. 4)“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

2. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planung“die Wörter „und der Baudurchführung“ eingefügt.

3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt:

㤠17Erfordernis der Planfeststellung

Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändertwerden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei derPlanfeststellung sind die von dem Vorhaben berührtenöffentlichen und privaten Belange einschließlich derUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zuberücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gel-ten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzesnach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 17aAnhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denensich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb derFrist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-setzes auch

a) die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rah-men des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes an-erkannten Vereine (anerkannte Vereine),

b) andere nach Rechtsvorschriften über Rechtsbe-helfe in Umweltangelegenheiten anerkannte Ver-einigungen, die durch das Vorhaben in ihremsatzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt seinkönnen (anerkannte Vereinigungen),

c) sonstige Vereinigungen, die durch das Vorhabenin ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich derFörderung der Ziele des Umweltschutzes berührtsein können (sonstige Vereinigungen),

(Vereinigungen) von der Auslegung des Plans undgibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-nachrichtigung erfolgt durch Bekanntmachung imInternetangebot der Anhörungsbehörde und durchdie ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung imSinne des § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1.

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 desVerwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend,wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genom-men haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zubenachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person undAufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung derAnhörungsbehörde von der Auslegung in der Ge-meinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 desVerwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt wer-den.

5. Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalbvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfristabzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stel-lungnahme innerhalb eines Monats nach Abschlussder Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Fristmit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden,den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nichterledigten Einwendungen der Planfeststellungsbe-hörde zu. Die Anhörungsbehörde kann von einerErörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung auch absehen

a) im Falle der Änderung einer Bundesfernstraßeoder,

b) wenn

9 ABS Rotenburg – Minden

10ABS Minden – Haste, ABS/NBS Haste –Seelze

11ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund(– Skandinavien)

12 ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien)

13 ABS Berlin – Dresden

14 ABS Hoyerswerda – Horka – Grenze D/PL

15ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda –Erfurt

16 NBS Rhein/Main – Rhein/Neckar

17ABS Düsseldorf – Duisburg (Rhein-Ruhr-Express)

18ABS/NBS Karlsruhe – Offenburg –Freiburg – Basel

19 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg

20ABS Ludwigshafen – Saarbrücken,Kehl – Appenweier

21ABS/NBS Grenze D/NL – Emmerich –Oberhausen

22ABS München – Rosenheim – Kiefers-felden – Grenze D/A “.

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aa) niemand fristgerecht Einwendungen gegenden Plan erhoben hat und keine fristgerechteStellungnahme einer Vereinigung eingegan-gen ist oder

bb) die Anhörungsbehörde den Einwendern mit-geteilt hat, dass sie beabsichtige, von einerErörterung abzusehen und niemand innerhalbeiner Frist von zwei Wochen nach Zugangder Mitteilung Einwendungen dagegen erho-ben hat.

Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrensist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendernund den Vereinigungen, die Stellung genommen ha-ben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhö-rungsbehörde hat im Falle des Satzes 3 ihre Stellung-nahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf derEinwendungsfrist abzugeben und zusammen mit densonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Plan-feststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sindauch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. ImFalle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entspre-chender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Von einerErörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung kann abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf derEinwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungenund Stellungnahmen der Vereinigungen sind nachAblauf der Äußerungsfrist nach Nummer 3 oder 6ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oderbei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stel-lungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung derVereinigungen hinzuweisen. Stellungnahmen der Be-hörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3aSatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen,müssen bei der Feststellung des Plans nicht berück-sichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einerBehörde vorgebrachte öffentliche Belange der Plan-feststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen be-kannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder fürdie Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutungsind.

§ 17bPlanfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-gung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mitfolgenden Maßgaben:

1. Eine Plangenehmigung darf im Falle des § 74 Abs. 6des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur erteilt wer-den, wenn es sich zusätzlich bei dem Vorhaben nichtum ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetzüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes steht der Erteilung einerPlangenehmigung nicht entgegen, dass Rechte ande-rer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen derPlanfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nurvor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nichtum ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetzüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs. 6 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes kann in den LändernBerlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein Vor-haben, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen ist und das vor dem 31. Dezem-ber 2006 beantragt wird, an Stelle eines Planfest-stellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteiltwerden. Im Falle des Satzes 1 ist die Öffentlichkeitentsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Um-weltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.

6. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Planfest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Ent-scheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Lan-desstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt undeiner Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, soist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundes-ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungsweseneinzuholen.

7. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigungsind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen,über deren Einwendungen und Stellungnahmen ent-schieden worden ist, und denjenigen, über deren Ein-wendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbe-helfsbelehrung zuzustellen.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchesersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Er-gänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Be-bauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfest-stellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesenFällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.

§ 17cRechtswirkungen der Planfeststellung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung undPlangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchfüh-rung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nachEintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es seidenn, er wird vorher auf Antrag des Trägers derStraßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde umhöchstens fünf Jahre verlängert.

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Drucksache 16/54 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine aufden Antrag begrenzte Anhörung nach dem für diePlanfeststellung oder für die Plangenehmigung vor-geschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfech-tung der Entscheidung über die Verlängerung sind dieBestimmungen über den Planfeststellungsbeschlussentsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erst-mals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr alsnur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Ver-wirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbre-chung der Verwirklichung des Vorhabens berührt denBeginn der Durchführung nicht.

5. Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahrenach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan au-ßer Kraft.

§ 17dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahrenim Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstel-lung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterungim Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensge-setzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens istden Einwendern und den Vereinigungen, die Stellunggenommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschrif-ten dieses Gesetzes.

§ 17eRechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnunggilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1, soweit dieVorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Eu-ropäische Union,

3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deut-schen Seehäfen,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwie-gender Verkehrsengpässe

in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bauoder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nachdem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarffestgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. DerAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung derAnfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbe-schluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5

Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-halb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststel-lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt undbegründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbeleh-rung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord-nung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindungmit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung aufWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerAnfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbe-schluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder dieÄnderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorher-gesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstra-ßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in denBedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Mo-nats nach Zustellung der Entscheidung über die Anord-nung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründetwerden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Voll-ziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord-nung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 späterTatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstel-lung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kannder durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plan-genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten An-trag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-nung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. DieFrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwertevon den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechsWochen die zur Begründung seiner Klage dienendenTatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhabenberührten öffentlichen und privaten Belange sind nur er-heblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. ErheblicheMängel bei der Abwägung oder eine Verletzung vonVerfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zurAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder derPlangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzungoder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werdenkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensge-setzes bleiben unberührt.“

4. Der bisherige § 17a wird neuer § 17f.

5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a“ durch die An-gabe „§ 17f “ ersetzt.

6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a“ durch die An-gabe „§ 17f “ ersetzt.

7. In § 19a werden

a) die Angabe „(§ 17 Abs. 1)“ durch die Angabe„(§ 17)“ und

b) die Angabe „(§ 17 Abs. 1a)“ durch die Angabe„(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes inVerbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)“

ersetzt.

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8. In § 24 werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:

„(1) Vor dem 1. Januar 2006 beantragte Planfeststel-lungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren wer-den nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der abdem … [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Ände-rungsgesetzes] geltenden Fassung weitergeführt. § 11Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsge-setzes bleibt unberührt.

(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsseund Plangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006 er-lassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außerKraft getreten ist.“

9. Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage(zu § 17e Abs. 1)

Bundesfernstraßen mit überragenderverkehrlicher Bedeutung

Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten

1. A: Bundesautobahn,

2. B: Bundesstraße mit Ortsdurchfahrt.

Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Be-trieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. DieBundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an denKnotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Stra-ßennetz verbunden sind.

Lfd. Nr. Bezeichnung

1 A 1 Hamburg – Bremen

2 A 1 Ahlhorner Heide – Münster/Nord

3 A 1 Blankenheim – Kelberg

4 A 1 Saarbrücken (A 623) – A 1

5 A 3 Köln-Dellbrück – Leverkusen

6 A 3 Offenbach – Hanau

7 A 3 Hösbach – Erlangen

8 A 4 Düren – Kerpen

9 A 5 Frankfurt – Friedberg

10 A 5 Kreuz Walldorf – Kreuz Heidelberg

11 A 6 Kreuz Weinsberg – Kupferzell (B 19)

12 A 7 Hamburg – Bordesholm

13 A 7 Salzgitter – Göttingen

14 A 8 Karlsbad – Wurmberg

15 A 8 Mühlhausen – Ulm

16 A 8 Rosenheim – Felden

17 A 20 Stade (A 26) – Lübeck (A 1)

18 A 30 Löhne – Rehme

19A 33 Bielefeld (A 2) – Borgholzhauseneinschl. Zubringer

20A 33 Osnabrück/Schinkel – nördlichOsnabrück (A 1)

21 A 39 Lüneburg – Wolfsburg

22A 44 Bochum (L 705) – Kreuz Bochum/Witten (A 43)

23 A 44 Ratingen (A 3) – Velbert

24 A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)

25 A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)

26 A 49 Bischhausen – A 5

27A 52 Grenze Niederlande/Deutschland –Elmpt

28 A 57 Neuss-West (A 46) – Kaarst (A 52)

29A 57 Meerbusch (A 44) – Kamp-Lintfort(A 42)

30 A 60 Dreieck Mainz – Kreuz Mainz Süd

31A 61 Grenze Niederlande/Deutschland –Kaldenkirchen

32 A 61 A 6 – Kreuz Frankenthal

33 A 67 Darmstadt – Lorsch

34 A 81 Böblingen/Hulb – Sindelfingen Ost

35 A 94 Malching – Pocking (A 3)

36 A 99 Kreuz München-Nord – Haar

37 A 281 Eckverbindung in Bremen

38 A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)

39 B 2n Schwedt – B 167

40 B 4 Nordhausen – Ilfeld

41 B 6n Köthen – A 9

42 B 19 OU Meiningen

43B 56 Grenze Niederlande/Deutschland –Heinsberg (B 221)

44B 85 Untertraubenbach – südlich Alten-kreith

45 B 87n Fulda – Meiningen

46 B 87n Leipzig – Torgau – Frankfurt (Oder)

47B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burk-hardtsdorf

48 B 96n A 13 – Hoyerswerda

49 B 107 A 4 – Südverbund Chemnitz

50B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Bries-kow-Finkenheerd, OU Eisenhüttenstadt,OU Neuzelle, OU Forst

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Artikel 3

Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 werden je-weils die Wörter „Anlage zum Gesetz“ durch die An-gabe „Anlage 1“ ersetzt.

2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23“ durch dieAngabe „§§ 14 bis 21“ ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Genehmigung,“gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigungvon Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigenPlanfeststellung.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Für das Planfeststellungsverfahren gelten die§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzesnach Maßgabe dieses Gesetzes.“

c) Die Absätze 1a und 1b werden aufgehoben.

d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Nr. 1“durch die Angabe „§ 14b Nr. 6“ ersetzt.

4. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt:

„§ 14aAnhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denensich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb derFrist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-setzes auch

a) die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes odernach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmendes § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes aner-kannten Vereine (anerkannte Vereine),

b) andere nach Rechtsvorschriften über Rechtsbe-helfe in Umweltangelegenheiten anerkannte Ver-einigungen, die durch das Vorhaben in ihrem sat-zungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderungder Ziele des Umweltschutzes berührt sein kön-nen (anerkannte Vereinigungen),

c) sonstige Vereinigungen, die durch das Vorhabenin ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich derFörderung der Ziele des Umweltschutzes berührtsein können (sonstige Vereinigungen),

(Vereinigungen) von der Auslegung des Plans undgibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-nachrichtigung erfolgt durch Bekanntmachung imInternetangebot der Anhörungsbehörde und durch dieortsübliche Bekanntmachung der Auslegung imSinne des § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1.

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 desVerwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend,wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genom-men haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zubenachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person undAufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung derAnhörungsbehörde von der Auslegung in der Ge-meinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 desVerwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt wer-den.

5. Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalbvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfristabzuschließen. Die Anhörungsbehörde kann voneiner Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung auch absehen

a) im Falle des Ausbaues einer Bundeswasserstraßeoder,

b) wenn

aa) niemand fristgerecht Einwendungen gegenden Plan erhoben hat und keine fristgerechteStellungnahme einer Vereinigung eingegan-gen ist oder

bb) sie den Einwendern mitgeteilt hat, dass siebeabsichtige, von einer Erörterung abzusehenund niemand innerhalb einer Frist von zweiWochen nach Zugang der Mitteilung Einwen-dungen dagegen erhoben hat.

Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrensist im Falle des Satzes 2 Buchstabe a den Einwendernund den Vereinigungen, die Stellung genommen ha-ben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sindauch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1

51 B 160 Hoyerswerda – Weißwasser

52 B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang

53 B 167 B 198 – B 112

54B 174 Chemnitz – Grenze Deutschland/Tschechische Republik

55 B 180 Aschersleben – Quenstedt

56B 188 Kloster Neudorf – Jävenitz –Hottendorf

57 B 190n A 39 – A 24

58 B 246n B 112 – Grenze Deutschland/Polen “.

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des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. ImFalle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entspre-chender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Von einerErörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung kann abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablaufder Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungenund Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ab-lauf der Äußerungsfrist nach Nummer 3 oder 6 ausge-schlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 istin der Bekanntmachung der Auslegung oder bei derBekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahme-frist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungenhinzuweisen. Stellungnahmen der Behörden, die nachAblauf der Frist nach § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes eingehen, müssen bei derFeststellung des Plans nicht berücksichtigt werden;dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorge-brachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbe-hörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hät-ten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeitder Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 14bPlanfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-gung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mitfolgenden Maßgaben:

1. Eine Plangenehmigung darf im Falle des § 74 Abs. 6des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur erteilt wer-den, wenn es sich zusätzlich bei dem Vorhaben nichtum ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetzüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes steht der Erteilung einerPlangenehmigung nicht entgegen, dass Rechte ande-rer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen derPlanfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nurvor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nichtum ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetzüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigungsind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen,über deren Einwendungen und Stellungnahmen ent-schieden worden ist, und denjenigen, über deren Ein-wendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbe-helfsbelehrung zuzustellen.

6. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger desVorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung undUnterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen,wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind,dass

a) der Wasserstand verändert wird oder

b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnisoder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigtwird.

7. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Ent-schädigungsverfahren vorbehalten.

8. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfest-stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung er-setzt oder geändert werden, hat der Träger des Vor-habens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.

9. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die fürden Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangeneh-migung zur Errichtung oder Unterhaltung von Anla-gen von Bedeutung sein können, besonders zurFeststellung des Zustandes einer Sache, können dieerforderlichen Maßnahmen angeordnet werden,wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesent-lich erschwert werden würde.

10. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens beivorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 desVerwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

11. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von demAusbau oder Neubau

a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein-heit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagenverhütet oder ausgeglichen werden kann, oder

b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines ande-ren oder der in Nummer 6 bezeichneten Art zuerwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütetoder ausgeglichen werden können, der Berech-tigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat undder Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl derAllgemeinheit dient.

§ 14cRechtswirkungen der Planfeststellung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung undPlangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchfüh-rung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nachEintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es seidenn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vor-habens von der Planfeststellungsbehörde um höchs-tens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine aufden Antrag begrenzte Anhörung nach dem für diePlanfeststellung oder für die Plangenehmigung vor-geschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfech-tung der Entscheidung über die Verlängerung sind dieBestimmungen über den Planfeststellungsbeschlussentsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erst-mals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr alsnur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Ver-wirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbre-

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Drucksache 16/54 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

chung der Verwirklichung des Vorhabens berührt denBeginn der Durchführung nicht.

5. Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahrenach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan au-ßer Kraft.

§ 14dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahrenim Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstel-lung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterungim Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensge-setzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens istden Einwendern und den Vereinigungen, die Stellunggenommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschrif-ten dieses Gesetzes.

§ 14eRechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnunggilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweitdie Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Eu-ropäische Union,

3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu dendeutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwie-gender Verkehrsengpässe

in der Anlage 2 aufgeführt sind.

(2) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststellungs-beschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubauoder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet,so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-tungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur inner-halb eines Monats nach der Anordnung der sofortigenVollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist inder Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Ver-waltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten spä-ter Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durchden Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmi-gung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in-nerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begrün-den. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Be-schwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechsWochen die zur Begründung seiner Klage dienendenTatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhabenberührten öffentlichen und privaten Belange sind nurerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. ErheblicheMängel bei der Abwägung oder eine Verletzung vonVerfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zurAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder derPlangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzungoder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werdenkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes bleiben unberührt.“

5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 74 Abs. 2 desVerwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1)“ durch dieAngabe „(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes, § 14b Nr. 6)“ ersetzt.

6. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

7. In § 41 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „(§ 19)“ durchdie Angabe „(§ 14b)“ ersetzt.

8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18, 19, 22, 23,28, 31, 32, 34 und 37“ durch die Angabe „§§ 14, 14b,14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ er-setzt.

9. Dem § 56 werden folgende Absätze angefügt:

„(5) Vor dem 1. Januar 2006 beantragte Planfeststel-lungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren werdennach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem …[Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsge-setzes] geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 desVerkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibtunberührt.

(6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsseund Plangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006 er-lassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außerKraft getreten ist.“

10. In die Überschrift der Anlage wird die Angabe „Anlagezu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes“durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 undAbs. 5 und § 2 Abs. 2)“ ersetzt.

11. Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage 2(zu § 14e Abs. 1)

Bundeswasserstraßen mit überragenderverkehrlicher Bedeutung

Vorbemerkung:

Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch die für ihrenBetrieb notwendigen Anlagen. Die Endpunkte der Bun-deswasserstraßen bestimmen sich nach der Anlage 1.

Lfd. Nr. Bezeichnung

1Mittellandkanal (Hannover – Magde-burg)/Elbe-Havel-Kanal/Untere Havel-Wasserstraße/Berliner Wasserstraßen

2Havel-Oder-Wasserstraße und Hohen-saaten-Friedrichsthaler Wasserstraße

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/54

Artikel 4

Änderung der Kostenverordnungzum Bundeswasserstraßengesetz

Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetzvom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), zuletzt geändertdurch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2004(BGBl. I S. 2494), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19“ durchdie Angabe „§§ 14 und 14b“ ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der laufenden Nummer 2 wird die Angabe „§ 76VwVfG“ durch die Angabe „§ 14d WaStrG“ ersetzt.

b) In der laufenden Nummer 4 wird die Angabe „§ 18“durch die Angabe „§ 14b Nr. 11“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-chung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geän-dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2005(BGBl. I S. 1070), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 5 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:

„(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes überdie Bekanntgabe entsprechend.

(6) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-keitsprüfung im Genehmigungsverfahren für Flugplätze,für die kein Planfeststellungsverfahren nach § 8 Abs. 1durchzuführen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfungdurchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörte-rung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes überdie Umweltverträglichkeitsprüfung.“

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antrag-steller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder diezur Durchführung des Vorhabens notwendigen Vermes-sungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein-schließlich der vorübergehenden Anbringung von Mar-kierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestatten,wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzun-gen für die Erteilung einer Genehmigung voraussichtlichvorliegen.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1 bis 3dieses Gesetzes sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes entsprechend; auf ihre Ertei-lung finden die Vorschriften über das Planfeststel-lungsverfahren keine Anwendung.“

b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „beeinflusst“durch das Wort „beeinträchtigt“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) § 7 dieses Gesetzes sowie § 71c des Verwal-tungsverfahrensgesetzes gelten für das Planfeststel-lungsverfahren entsprechend.“

4. In § 8a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-fügt:

„Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch insoweit,als für die Erteilung einer Baugenehmigung nach demim Plan für den Ausbau bezeichneten Bauschutzbereich(§§ 12, 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbe-hörde besteht.“

5. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person undAufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung derAnhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hin-weis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes benachrichtigt werden.“

b) Nummer 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerungen

a) der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzesoder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rah-men des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes an-erkannten Vereine (anerkannte Vereine) und

b) der anderen nach Rechtsvorschriften über Rechts-behelfe in Umweltangelegenheiten anerkanntenVereinigungen, die durch das Vorhaben in ihremsatzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt seinkönnen (anerkannte Vereinigungen), sowie derKommission nach § 32b. Für sonstige Vereini-gungen, die durch das Vorhaben in ihrem sat-zungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderungder Ziele des Umweltschutzes berührt sein kön-nen (sonstige Vereinigungen), gilt § 73 Abs. 4 desVerwaltungsverfahrensgesetzes.“

c) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einem Neubau kann von einer Erörterung imSinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensge-setzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes überdie Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen wer-den, wenn

a) niemand fristgerecht Einwendungen gegen denPlan erhoben hat und keine fristgerechte Stellung-nahme einer Vereinigung eingegangen ist oder

b) die Behörde den Einwendern mitgeteilt hat, dasssie beabsichtige, von einer Erörterung abzusehen,und niemand innerhalb einer Frist von zwei Wo-chen nach Zugang der Mitteilung Einwendungendagegen erhoben hat.“

3 Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke)

4 Main-Donau-Wasserstraße

5 Unter- und Außenelbe

6 Unter- und Außenweser “.

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Drucksache 16/54 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, sosind auch Vereinigungen entsprechend § 73Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt dieBeteiligung in entsprechender Anwendung derNummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung imSinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Ge-setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfungkann abgesehen werden.“

6. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28aEntschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfest-stellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ver-pflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, undüber die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-schen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabenszustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Betei-ligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für dasVerfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsge-setze der Länder entsprechend.“

7. Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Vor dem 1. Januar 2006 begonnene Planungsver-fahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes inder ab dem … [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens diesesÄnderungsgesetzes] geltenden Fassung weitergeführt.§ 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungs-gesetzes bleibt unberührt.“

Artikel 6

Änderung desMagnetschwebebahnplanungsgesetzes

Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. No-vember 1994 (BGBl. I S. 3486), zuletzt geändert durch Arti-kel 237 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. IS. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e ersetzt:

㤠1Erfordernis der Planfeststellung

Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der fürden Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen ei-ner Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geän-dert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Beider Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berühr-ten öffentlichen und privaten Belange einschließlich derUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu be-rücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren geltendie §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzesnach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die nachLandesrecht zuständige Behörde des Landes, in demdie Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn lie-gen (Anhörungsbehörde) innerhalb eines Monats,nachdem die Planfeststellungsbehörde den Plan derAnhörungsbehörde zugeleitet hat, die Einholung derStellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbe-reich durch das Vorhaben berührt wird, sowie dieAuslegung des Plans in den Gemeinden, in denensich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb derFrist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-setzes auch

a) die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rah-men des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes an-erkannten Vereine (anerkannte Vereine),

b) andere nach Rechtsvorschriften über Rechtsbe-helfe in Umweltangelegenheiten anerkannte Ver-einigungen, die durch das Vorhaben in ihrem sat-zungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderungder Ziele des Umweltschutzes berührt sein kön-nen (anerkannte Vereinigungen),

c) sonstige Vereinigungen, die durch das Vorhabenin ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich derFörderung der Ziele des Umweltschutzes berührtsein können (sonstige Vereinigungen),

(Vereinigungen) von der Auslegung des Plans undgibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-nachrichtigung erfolgt durch Bekanntmachung imInternetangebot der Anhörungsbehörde und durch dieortsübliche Bekanntmachung der Auslegung imSinne des § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1.

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 desVerwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend,wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genom-men haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zubenachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person undAufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung derAnhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hin-weis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes benachrichtigt werden.

5. Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalbvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfristabzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stel-lungnahme innerhalb eines Monats nach Abschlussder Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Fristmit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden,den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nichterledigten Einwendungen der Planfeststellungsbe-hörde zu. Die Anhörungsbehörde kann von einer Er-örterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes überdie Umweltverträglichkeitsprüfung auch absehen

a) im Falle der Änderung der Betriebsanlagen einerMagnetschwebebahn oder,

b) wenn

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/54

aa) niemand fristgerecht Einwendungen gegenden Plan erhoben hat und keine fristgerechteStellungnahme einer Vereinigung eingegan-gen ist oder

bb) die Anhörungsbehörde den Einwendern mit-geteilt hat, dass sie beabsichtige, von einerErörterung abzusehen und niemand innerhalbeiner Frist von zwei Wochen nach Zugangder Mitteilung Einwendungen dagegen erho-ben hat.

Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrensist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendernund den Vereinigungen, die Stellung genommen ha-ben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhö-rungsbehörde hat im Falle des Satzes 3 ihre Stellung-nahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf derEinwendungsfrist abzugeben und zusammen mit densonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Plan-feststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sindauch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. ImFalle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entspre-chender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Von einerErörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung kann abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf derEinwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungenund Stellungnahmen der Vereinigungen sind nachAblauf der Äußerungsfrist nach Nummer 3 oder 6ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oderbei der Bekanntgabe der Einwendungs- und Stellung-nahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Ver-einigungen hinzuweisen. Stellungnahmen der Be-hörden, die nach Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 3aSatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen,müssen bei der Feststellung des Plans nicht berück-sichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einerBehörde vorgebrachte öffentliche Belange der Plan-feststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen be-kannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder fürdie Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutungsind.

§ 2aPlanfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-gung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mitfolgenden Maßgaben:

1. Eine Plangenehmigung darf im Falle des § 74 Abs. 6des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur erteilt wer-den, wenn es sich zusätzlich bei dem Vorhaben nichtum ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetzüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes steht der Erteilung einerPlangenehmigung nicht entgegen, dass Rechte ande-rer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen derPlanfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nurvor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nichtum ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetzüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan fest, erteiltdie Plangenehmigung und trifft die Entscheidungnach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

6. Planfeststellungsbeschluss und Genehmigung sinddem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, überderen Einwendungen und Stellungnahmen entschie-den worden ist, und denjenigen, über deren Einwen-dungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbe-lehrung zuzustellen.

§ 2bRechtswirkungen der Planfeststellung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung undPlangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchfüh-rung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nachEintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es seidenn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vor-habens von der Planfeststellungsbehörde um höchs-tens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag be-grenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellungoder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Ver-fahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfech-tung der Entscheidung über die Verlängerung sind dieBestimmungen über den Planfeststellungsbeschlussentsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erst-mals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr alsnur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Ver-wirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbre-chung der Verwirklichung des Vorhabens berührt denBeginn der Durchführung nicht.

5. Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahrenach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Planaußer Kraft.

§ 2cPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahrenim Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstel-lung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung

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Drucksache 16/54 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensge-setzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens istden Einwendern und den Vereinigungen, die Stellunggenommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschrif-ten dieses Gesetzes.

§ 2dRechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnunggilt für Vorhaben nach § 1 Satz 1.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bauoder die Änderung von Betriebsanlagen einer Mag-netschwebebahn hat keine aufschiebende Wirkung. DerAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung derAnfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbe-schluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-halb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststel-lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt undbegründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbe-lehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord-nung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, diedie Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtferti-gen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschlussoder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf ge-stützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-tungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einemMonat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit demZeitpunkt, in dem der Beschwerte von den TatsachenKenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechsWochen die zur Begründung seiner Klage dienendenTatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhabenberührten öffentlichen und privaten Belange sind nur er-heblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. ErheblicheMängel bei der Abwägung oder eine Verletzung vonVerfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zurAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder derPlangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzungoder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werdenkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensge-setzes bleiben unberührt.

§ 2eBauaufsichtsbehörde

Das Eisenbahn-Bundesamt ist Bauaufsichtsbehördefür Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.“

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planung“die Wörter „und der Baudurchführung“ eingefügt.

3. § 5 wird aufgehoben.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7aEntschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfest-stellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ver-pflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, undüber die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-schen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabenszustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Betei-ligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für dasVerfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungs-gesetze der Länder entsprechend.“

5. Folgender § 12 wird angefügt:

„§ 12Übergangsregelung für Planungen

(1) Vor dem 1. Januar 2006 beantragte Planfeststel-lungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren wer-den nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem… [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungs-gesetzes] geltenden Fassung weitergeführt.

(2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse undPlangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006 erlas-sen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraftgetreten ist.“

Artikel 7

Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Magnetschwebebahn-Bau- und Be-triebsordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329)wird wie folgt gefasst:

„2. unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse vonallen Vorschriften dieser Verordnung“.

Artikel 8

Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. November 1998(BGBl. I S. 2521), zuletzt geändert durch Artikel 126 derVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 11a bis 12 werden durch folgende §§ 11a bis 12bersetzt:

㤠11aErfordernis der Planfeststellung

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungvon

1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn-stromfernleitungen, mit einer Nennspannung von110 Kilovolt oder mehr und

2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesservon mehr als 300 Millimeter

bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landes-recht zuständige Behörde. Auf besonderen Antrag einesEnergieversorgungsunternehmens bedarf auch die Er-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/54

richtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erd-kabels, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit ei-ner Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr der Plan-feststellung. Bei der Planfeststellung sind die von demVorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangeeinschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen derAbwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststel-lungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 11bAnhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denensich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, inner-halb von zwei Wochen nach Zugang des Plans.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb derFrist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-setzes auch

a) die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes odernach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmendes § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes aner-kannten Vereine (anerkannte Vereine),

b) andere nach Rechtsvorschriften über Rechtsbe-helfe in Umweltangelegenheiten anerkannte Ver-einigungen, die durch das Vorhaben in ihrem sat-zungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderungder Ziele des Umweltschutzes berührt sein kön-nen (anerkannte Vereinigungen),

c) sonstige Vereinigungen, die durch das Vorhabenin ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich derFörderung der Ziele des Umweltschutzes berührtsein können (sonstige Vereinigungen),

(Vereinigungen) von der Auslegung des Plans undgibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-nachrichtigung erfolgt durch Bekanntmachung imInternetangebot der Anhörungsbehörde und durch dieortsübliche Bekanntmachung der Auslegung imSinne des § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1.

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 desVerwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Vereinigun-gen entsprechend, wenn sie fristgerecht Stellung ge-nommen haben. Sie sind von dem Erörterungsterminzu benachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person undAufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung derAnhörungsbehörde von der Auslegung in der Ge-meinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 desVerwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt wer-den.

5. Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalbvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfristabzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stel-lungnahme innerhalb eines Monats nach Abschlussder Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist

mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden,den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nichterledigten Einwendungen der Planfeststellungsbe-hörde zu. Die Anhörungsbehörde kann von einerErörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes überdie Umweltverträglichkeitsprüfung auch absehen

a) im Falle der Änderung einer Hochspannungsfrei-leitung oder einer Gasversorgungsleitung nach§ 11a Satz 1 oder eines Erdkabels nach § 11aSatz 2 oder,

b) wenn

aa) niemand fristgerecht Einwendungen gegenden Plan erhoben hat und keine fristgerechteStellungnahme einer Vereinigung eingegan-gen ist oder

bb) die Anhörungsbehörde den Einwendern oderden Vereinigungen mitgeteilt hat, dass sie be-absichtige, von einer Erörterung abzusehenund niemand innerhalb einer Frist von zweiWochen nach Zugang der Mitteilung Einwen-dungen dagegen erhoben hat.

Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrensist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendernund den Vereinigungen, die Stellung genommen ha-ben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhö-rungsbehörde hat ihre Stellungnahme im Falle desSatzes 3 innerhalb von sechs Wochen nach Ablaufder Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mitden sonstigen in Satz 2 genannten Unterlagen derPlanfeststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sindauch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. ImFalle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechen-der Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Von einer Er-örterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Ge-setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kannabgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf derEinwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungenund Stellungnahmen der Vereinigungen sind nachAblauf der Äußerungsfrist nach Nummer 3 oder 6ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oderbei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stel-lungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung derVereinigungen hinzuweisen. Stellungnahmen der Be-hörden, die nach Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 3aSatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen,müssen bei der Feststellung des Plans nicht berück-sichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einerBehörde vorgebrachte öffentliche Belange der Plan-feststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen be-kannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder fürdie Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutungsind.

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Drucksache 16/54 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 11cPlanfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-gung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mitfolgenden Maßgaben:

1. Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des§ 11a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 werden für ein bis zum31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Er-richtung und den Betrieb sowie die Änderung vonHochspannungsfreileitungen oder Erdkabeln, das derim Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungs-sicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigunglängerfristiger Übertragungs- oder Verteilungseng-pässe dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Ver-einigungen im Sinne von § 11b Nr. 2 ausschließlichentsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabeeinbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung ein-schließlich Einwendungen und Stellungnahmen in-nerhalb eines Monats nach der Einreichung des voll-ständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zugewähren ist. Nach dieser Frist eingehende Äußerun-gen, Einwendungen und Stellungnahmen sind ausge-schlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung desVorhabens hinzuweisen. § 11b Nr. 4 gilt entspre-chend. Für die Stellungnahmen der Behörden gilt§ 11b Nr. 7 Satz 4.

2. Abweichend von Nummer 1 und § 11a Satz 1 oder 2ist für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz überdie Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-träglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, auf An-trag des Trägers des Vorhabens, an Stelle des Plan-feststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zuerteilen.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen derPlanfeststellung.

4. Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmi-gung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über dasGebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen denzuständigen Behörden der beteiligten Länder abzu-stimmen.

5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigungsind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen,über deren Einwendungen und Stellungnahmen ent-schieden worden ist, und denjenigen, über deren Ein-wendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbe-helfsbelehrung zuzustellen.

§ 11dRechtswirkungen der Planfeststellung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung undPlangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchfüh-rung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nachEintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es seidenn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vor-habens von der Planfeststellungsbehörde um höchs-tens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine aufden Antrag begrenzte Anhörung nach dem für diePlanfeststellung oder für die Plangenehmigung vor-geschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfech-tung der Entscheidung über die Verlängerung sind dieBestimmungen über den Planfeststellungsbeschlussentsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erst-mals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr alsnur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Ver-wirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbre-chung der Verwirklichung des Vorhabens berührt denBeginn der Durchführung nicht.

5. Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahrenach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Planaußer Kraft.

§ 11ePlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahrenim Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstel-lung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterungim Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensge-setzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens istden Einwendern und den Vereinigungen, die Stellunggenommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschrif-ten dieses Gesetzes.

§ 11fRechtsbehelfe

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-lungsbeschluss nach § 11a, auch in Verbindung mit § 11cNr. 1, oder eine Plangenehmigung nach § 11c Nr. 2 hatkeine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anord-nung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagegegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plan-genehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-gerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nachder Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder derPlangenehmigung gestellt und begründet werden. Daraufist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 derVerwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Tretenspäter Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschie-benden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch denPlanfeststellungsbeschluss oder die PlangenehmigungBeschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalbeiner Frist von einem Monat stellen und begründen. DieFrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwertevon den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(2) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechsWochen die zur Begründung seiner Klage dienendenTatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

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(3) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhabenberührten öffentlichen und privaten Belange sind nur er-heblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. ErheblicheMängel bei der Abwägung oder eine Verletzung vonVerfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zurAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder derPlangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzungoder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werdenkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensge-setzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestim-mungen bleiben unberührt.

§ 11gVorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigtehaben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurch-führung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnah-men notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwas-seruntersuchungen einschließlich der vorübergehendenAnbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vor-arbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihmBeauftragte zu dulden. Weigert sich der Verpflichtete,Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, so kann die zuständigeLandesbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens ge-genüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberech-tigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist demEigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten min-destens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunktunmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung inden Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführensind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigtenunmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger desVorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zuleisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädi-gung nicht zustande, so setzt die zuständige Landes-behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder desBerechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entschei-dung sind die Beteiligten zu hören.

§ 11hVeränderungssperre, Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu demden Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Planeinzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flä-chen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertstei-gernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich er-schwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden(Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlichzulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unter-haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-übten Nutzung werden davon nicht berührt. UnzulässigeVeränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und imEntschädigungsverfahren unberücksichtigt.

(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, imFalle von Hochspannungsfreileitungen über fünf Jahre,

können die Eigentümer für die dadurch entstandenenVermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie kön-nen ferner die Vereinbarung einer beschränkt persön-lichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flä-chen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf dieVeränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist,die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zu-lässigen Art zu benutzen. Kommt keine Vereinbarungnach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die ent-sprechende Beschränkung des Eigentums an den Flä-chen verlangen. Im Übrigen gilt § 12.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht demTräger des Vorhabens an den betroffenen Flächen einVorkaufsrecht zu.

§ 11iVorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten gebotenund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Be-sitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsände-rung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oderGasversorgungsleitungen im Sinne des § 11a benötigtenGrundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt allerEntschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Ent-eignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antragnach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plan-genehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfest-stellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssenvollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf esnicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wo-chen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisungmit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sindder Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei istden Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mit-zuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit derLadung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaigeEinwendungen gegen den Antrag vor der mündlichenVerhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen.Die Betroffenen sind außerdem darauf hinzuweisen, dassauch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitz-einweisung und andere im Verfahren zu erledigendeAnträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Be-ginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschriftfestzustellen oder durch einen Sachverständigen ermit-teln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift derNiederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu über-senden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist demAntragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wo-chen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. DieBesitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbe-hörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunktsoll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung derAnordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an denunmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch dieBesitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogenund der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger desVorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf

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Drucksache 16/54 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführenund die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch dievorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteilenicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung fürdie Entziehung oder Beschränkung des Eigentums odereines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art undHöhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbe-hörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wie-der in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabenshat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen be-sonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antragauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nurinnerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitz-einweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

§ 12Enteignung

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung vonGrundeigentum oder von Rechten am Grundeigentumim Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zurDurchführung eines

1. Vorhabens nach § 11a oder § 11c Nr. 1 oder 2, fürdas der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder

2. sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversor-gung

erforderlich ist.

(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in denFällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschlussoder in der Plangenehmigung entschieden; der festge-stellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfah-ren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehördebindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oderBeschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtesschriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädi-gungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. DieZulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landes-recht geregelt.

§ 12aEntschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfest-stellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ver-pflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, undüber die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-schen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabenszustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Betei-ligten die zuständige Behörde; für das Verfahren und denRechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder ent-sprechend.

§ 12bUmlage der Mehrkosten für Erdkabel

Im Falle des § 11a Satz 2 können vom Energieversor-gungsunternehmen die für die Errichtung und den Betriebvon Erdkabeln gegenüber der Errichtung und dem Betriebvon Hochspannungsfreileitungen entstehenden ange-messenen Mehrkosten auf die Netzzugangsberechtigtenumgelegt werden, soweit durch die Errichtung und denBetrieb eines Erdkabels erhebliche

1. Einwirkungen auf Wohngebiete oder

2. Beeinträchtigungen für im Rahmen des § 23 des Bun-desnaturschutzgesetzes ausgewiesene Naturschutzge-biete

vermieden werden.“

2. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:

„§ 20Übergangsregelung

Vor dem 1. Januar 2006 beantragte Planfeststellungs-verfahren oder Plangenehmigungsverfahren werdennach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem …[Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsge-setzes] geltenden Fassung zu Ende geführt.“

Artikel 9

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

In § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgeset-zes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durchArtikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl.2005 I S. 186) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 17Abs. 1b“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005(BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1. § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung undden Betrieb oder die Änderung von Hochspan-nungsfreileitungen oder Erdkabeln mit mehr alseinhunderttausend Volt Nennspannung oder vonGasversorgungsleitungen mit einem Durchmesservon mehr als 300 Millimeter sowie jeweils die Än-derung ihrer Linienführung,“.

2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch einKomma ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststel-lungsverfahren und Plangenehmigungsverfahrenfür Vorhaben betreffen, die in dem AllgemeinenEisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz,dem Bundeswasserstraßengesetz oder dem Mag-netschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind.“

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/54

Artikel 11

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 4 und 7 beruhenden Teile der dortgeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund derErmächtigung der jeweils einschlägigen Ermächtigungendurch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 12

Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-nungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-bahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Bundes-wasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des

Magnetschwebebahnplanungsgesetzes jeweils in der vomInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-desgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium fürWirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Energiewirt-schaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes angeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut derVerwaltungsgerichtsordnung in der vom Inkrafttreten diesesGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-kannt machen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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Drucksache 16/54 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Die heute geltenden Vorschriften zur Planung des Baus undder Änderung von Bundesfernstraßen, Betriebsanlagen derEisenbahn, von Bundeswasserstraßen und Flughäfen wer-den den Anforderungen, die der am 1. Mai 2004 wesentlicherweiterte europäische Binnenmarkt an die Transparenz,Berechenbarkeit und Zügigkeit der Entscheidungsprozessein den Verwaltungen des Bundes und der Länder stellt, nichtmehr gerecht. Dies ist insbesondere deshalb unbefriedigend,weil Deutschland noch stärker als bisher die Rolle eines be-vorzugten Standortes für Logistikdienstleister, Industrie undMittelstand sowie eines Transitlandes zukommt und daherin besonderem Maße auf eine leistungsfähige Infrastrukturangewiesen ist. Auch im Interesse einer sicheren, preisgüns-tigen sowie verbraucher- und umweltfreundlichen Versor-gung der Allgemeinheit mit Strom und Gas sind die not-wendigen Maßnahmen zum Ausbau von Hochspannungs-freileitungen und Gasversorgungsleitungen, deren Planungmehrere Jahre in Anspruch nimmt, zu beschleunigen.

Die Notwendigkeit, weitere Maßnahmen zur Vereinfachungund Beschleunigung von Planungsverfahren für Verkehrs-infrastrukturvorhaben zu ergreifen, besteht ungeachtet derbisherigen Instrumente zur Planungsvereinfachung im Ver-kehrsbereich. Diese spiegeln den Stand der nationalen Um-setzung des europäischen Rechts zu Beginn des letztenJahrzehnts wider und sind in ihrer Beschleunigungswirkunginzwischen in wesentlichen Teilen unvollständig. Das giltnamentlich für das Planungsvereinfachungsgesetz vom17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123), mit dem viele Maß-gaben des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzesvom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174) in seiner ur-sprünglichen Fassung in das bundesweit geltende Rechtübernommen und später mit dem Genehmigungsbeschleu-nigungsgesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1354)im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes und der Ländernachvollzogen worden sind. Auch der Erfahrungsberichtder Bundesregierung zum Verkehrswegeplanungsbeschleu-nigungsgesetz (Bundestagsdrucksache 15/2311) empfiehlteine Verbesserung der Effizienz von Planungsentscheidun-gen.

Insbesondere fehlt bislang im Verkehrs- und Energiebereicheine einheitliche, auf den Schutz der gesamten Umwelt be-zogene, ausdrückliche und klare Regelung über die Rechts-stellung anerkannter Naturschutzvereine, anerkannter undsonstiger Umweltschutzvereinigungen im Anhörungsver-fahren zur Planfeststellung. Der Gesetzentwurf gleicht dieRechtsstellung anerkannter Naturschutzverbände, aner-kannter und sonstiger Umweltschutzvereinigungen derjeni-gen von privaten Personen an.

Darüber hinaus greift der vorliegende Gesetzentwurf zahl-reiche weitere von der Planungspraxis aufgeworfene Pro-bleme auf und setzt die entsprechenden Detaillösungen zurVereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung derPlanungsverfahren für die Sektoren Mobilität (u. a. aus der

Initiative „Luftverkehr für Deutschland“) und Versorgungmit leitungsgebundener Energie um.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung steht inengem verkehrs- und standortpolitischem Kontext zu demunlängst in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderungdes Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3644) sowie zu einer Stel-lungnahme der Bundesregierung vom 15. Dezember 2004 zueinem Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestagsdruck-sache 15/4536). Darin hatte die Bundesregierung angekün-digt, weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleu-nigung von Planungsverfahren für Verkehrsinfrastrukturvor-haben zu ergreifen und damit den ostdeutschen Länderneinen gleitenden Übergang in ein für ganz Deutschlandverbessertes und vereinheitlichtes Planungsrecht zu ermög-lichen.

Die Kernelemente sind die folgenden:

1. Frühzeitige und effektive Beteiligung anerkannter undsonstiger Umweltschutzvereinigungen durch Einführungformeller und materieller Präklusionsfristen

Die heute geltenden Vorschriften zur Planung des Baus undder Änderung von Betriebsanlagen einer Eisen- oder Mag-netschwebebahn, von Bundeswasserstraßen, Bundesfern-straßen und Flughäfen sowie von leitungsgebundenen Ener-gieversorgungsnetzen werden nicht mehr vollständig denAnforderungen gerecht, die der erweiterte europäische Bin-nenmarkt an Transparenz, Berechenbarkeit und Zügigkeitder Entscheidungsprozesse in den Verwaltungen des Bundesund der Länder stellt.

Erforderlich ist eine wirksame Beteiligung der von ver-kehrs- und umweltbezogenen Entscheidungsverfahren be-troffenen und der an diesen Verfahren interessierten Öffent-lichkeit zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen offenstehen und bevor die Entscheidung über den Genehmi-gungsantrag getroffen wird. Öffentlichkeit sind natürlicheoder juristische Personen sowie, in Übereinstimmung mitden Rechtsvorschriften, deren Vereinigungen.

In mehrfacher Hinsicht entsprechen die bisherigen Vor-schriften für die Infrastrukturplanung nicht den Anforderun-gen an eine wirksame und transparente Öffentlichkeitsbetei-ligung.

Im Verkehrs-, Strom- und Gasbereich fehlt eine einheitliche,ausdrückliche und klare Regelung über die Rechtsstellunganerkannter Naturschutzvereine sowie anerkannter undsonstiger Umweltschutzvereinigungen im Anhörungsver-fahren zur Planfeststellung.

Der vorliegende Gesetzentwurf gleicht die Rechtsstellunganerkannter Naturschutzvereine, anerkannter Umwelt-schutzvereinigungen und sonstiger Vereinigungen derjeni-gen von privaten Personen an. Er vereinfacht das Anhö-rungsverfahren, vergrößert dessen Transparenz, beschleu-nigt seinen Abschluss und entspricht dem Gebot nachfrühzeitiger und effektiver Interessenvertretung. Denn dieEntscheidung über den Antrag beginnt, wenn die Anhö-rungsbehörde nach dem Ende der Auslegung der Pläne die

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/54

Einwendungen und Stellungnahmen zur Vorbereitung desErörterungstermins auswertet. In der Erörterung sollen diegeäußerten Interessengegensätze ausgeräumt werden;soweit dies nicht möglich ist, werden sie der Planfeststel-lungsbehörde übermittelt, die hierüber planerisch abwägendentscheidet. In oder nach der Erörterung neue Tatsacheneinzubringen, verändert die Ausgangsbasis des Entschei-dungsprozesses und zwingt die Behörden, von vorne zubeginnen, selbst wenn der vorbereitete Beschluss schonversendungsreif war.

Ferner fehlt im heutigen Fachplanungsrecht eine ausdrück-liche Bestimmung darüber, welche Vereinigungen, die sichfür den Umweltschutz einsetzen, nach Maßgabe des inner-staatlichen Rechts der Planung des Baus und der Änderungvon Infrastruktur ein Interesse an umweltrelevanten Zulas-sungsentscheidungen haben. Der Gesetzentwurf sieht vor,anerkannten Vereinen, anerkannten sowie sonstigen Um-weltschutzvereinigungen, die durch ein Vorhaben in ihremsatzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können,Beteiligungsrechte zu gewähren, die im Rahmen des Plan-feststellungsverfahrens innerhalb der dafür vorgesehenen,hinreichend bemessenen, gesetzlichen Ausschlussfristenausgeübt werden müssen. Danach eingehende Stellung-nahmen sind ausgeschlossen (formelle Präklusion). Rechts-behelfe können nicht auf neue Tatsachen gestützt werden(materielle Präklusion).

Darüber hinaus kommt es in der Praxis häufig zu Änderun-gen der ausgelegten Pläne (§ 73 Abs. 8 VwVfG), die nichtselten auf Einwendungen und Stellungnahmen zurückge-hen. Auch insoweit fehlt heute jeweils eine ausdrücklicheRegelung, in welcher Weise anerkannte Naturschutzvereine,anerkannte und sonstige Umweltschutzvereinigungen zu be-teiligen sind. Wer in eigenen Belangen oder als Behörde imeigenen Aufgabenbereich durch die Änderung ausgelegterPläne erstmals oder stärker betroffen ist, erhält eine Fristvon zwei Wochen zur Einwendung bzw. Stellungnahme.Nach Ablauf der Einwendungsfrist tritt eine formelle undmaterielle Präklusion der Einwender ein, bzw. die Anhö-rungsbehörde kann zum Schluss der Erörterung grund-sätzlich davon absehen, den von einer Behörde nicht frist-gerecht vorgebrachten öffentlichen Belang zu berücksichti-gen. Nach diesem Vorbild wird anerkannten Vereinen, an-erkannten Vereinigungen und sonstigen Vereinigungen(Vereinigungen), die zu den ursprünglichen Plänen Stellunggenommen haben, wie den von den Änderungen erfasstenGrundstücksbetroffenen eine Frist von zwei Wochen zurStellungnahme aufgegeben, nach deren Ablauf keine neuenTatsachen eingebracht werden können und spätere Rechts-behelfe nur auf die rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen ge-stützt werden können. Die Länge der Ausschlussfrist ist füreine Stellungnahme angemessen, da es nur um die Bewer-tung von Veränderungen eines nicht im Kern verändertenVorhabens geht und der Ausgangspunkt damit bereits durchdie Auslegung der ursprünglichen Pläne und Unterlagen zudem Vorhaben vorgeklärt ist.

Wirkt sich die Änderung indes auf das Gebiet einer anderenGemeinde aus, so kommt es zu einer erneuten Auslegungdes geänderten Plans für einen Monat. Grundstücksbetrof-fene, Behörden und Vereinigungen erhalten Gelegenheit zurEinwendung und Stellungnahme zu der Änderung innerhalbeines Zeitraums, der zwei Wochen nach dem Schluss dieser

Auslegung endet. Die Anhörungsbehörde darf von einerErörterung dieser Einwendungen und Stellungnahmen ab-sehen.

Entsprechendes wird für den Verkehrs- und Energiewirt-schaftssektor für die Ergänzung und das ergänzende Verfah-ren zu einem nicht allseits bestandskräftigen Plan (§ 75Abs. 1a VwVfG) sowie für die Änderung eines bestandskräf-tigen Plans vor der Fertigstellung eines Vorhabens eingeführt(§ 76 VwVfG). Dieser Entwurf ordnet als Maßgabe zu dengenannten Vorschriften im Wege der partiellen Rechtsgrund-und Rechtsfolgeverweisung eine entsprechende Anwendungdes § 76 VwVfG an. Im Falle der Unwesentlichkeit, wie diesfür die Planergänzung und das ergänzende Verfahren typi-scherweise zutrifft, da es um Fälle geht, in denen ein Gerichteinen erheblichen und sich auf das Ergebnis auswirkendenPlanungsfehler erkannt hat, der gleichwohl nicht so schwerwiegt, dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt wor-den sind, enthält § 76 Abs. 2 VwVfG die angemessene Ant-wort. Die Planfeststellungsbehörde kann von einem neuenPlanfeststellungsverfahren absehen und den dem Urteil desGerichts zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss ent-sprechend den Maßgaben des Urteils durch einfachen, diePlanfeststellung ergänzenden Verwaltungsakt korrigieren,bzw. einzelne fehlerhafte Entscheidungsschritte der zu-grunde liegenden Planfeststellung korrigieren. Führt siegleichwohl ein neues Planfeststellungsverfahren durch, sodarf sie von einem Anhörungsverfahren oder zumindestvon der Erörterung in dem Anhörungsverfahren absehen(§ 76 Abs. 2 und 3 VwVfG).

Im Falle der Wesentlichkeit der Planergänzung oder derÄnderung des Plans vor der Verwirklichung (Fälle derMaßgabe zu § 76 Abs. 1 VwVfG) wird wie bei einem neuenPlanfeststellungsverfahren vorgegangen. Es gilt allerdingsdie Besonderheit, dass die Anhörungsbehörde von einer Er-örterung absehen kann.

Diese Regelungen werden das Planungsverfahren transpa-renter machen und so weit vereinfachen, dass als Ergebniseiner vorsichtigen Schätzung ein Beschleunigungseffektvon zwei bis drei Monaten zu erwarten ist. Dies betrifft vor-nehmlich Vorhaben höherer Komplexität, bei denen die Än-derung ausgelegter Pläne, Planergänzungen, ergänzendeVerfahren sowie Änderungen der Pläne wahrscheinlichsind. Dabei ist zu beachten, dass es aus Sicht der Behördenheute äußerst unbefriedigend ist, mit der Erörterung vonEinwendungen und Stellungnahmen zu beginnen, wennkeine Frist für Stellungnahmen der Vereinigungen gilt oderdiese vor dem Beginn der Erörterung noch nicht abgelaufenist und neuer oder erstmaliger Vortrag zu erwarten ist. Zu-gleich ist die Behörde im Verkehrs-, Strom- und Gasbereichverpflichtet, die Erörterung drei Monate nach dem Ablaufder für die privaten Betroffenen geltenden Einwendungsfristabzuschließen. Dieser Widerspruch wird jetzt dadurch auf-gelöst, dass spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nachdem Ende der Auslegung der Pläne in den Gemeinden auchvon Vereinigungen keine neuen Stellungnahmen mehr abge-geben werden können.

2. Geltungsdauer von Plänen

Für Pläne zum Bau oder Ausbau von Bundeswasserstraßenwird eine Möglichkeit zur Verlängerung der Geltungsdauerder Pläne eingeführt und die Rechtslage damit an das Allge-

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Drucksache 16/54 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

meine Eisenbahngesetz angepasst. Bei der Verlängerungwird der Inhalt der bestandskräftigen Entscheidung nichtüberprüft. Für die Verkehrsträger Eisen- und Magnetschwe-bebahnen, Bundeswasserstraßen und Bundesfernstraßensowie für die leitungsgebundene Energieversorgung wirdgeregelt, dass ein Plan nach dem Beginn der Durchführungseine Gültigkeit behält.

Heute tritt ein Planfeststellungsbeschluss fünf Jahre nachBestandskraft außer Kraft, wenn das Vorhaben weder bisdahin begonnen wird noch auf Antrag des Trägers der Bau-last bei einer Eisen- oder Magnetschwebebahn oder Bun-desfernstraße gesondert verlängert wird. Daher werden Vor-haben in der Praxis häufig mit Einzelmaßnahmen begonnen,um den Verfall von Baurecht und den Aufwand einer Ver-längerung zu vermeiden (z. B. durch Abriss von Häusern,Bau von Brücken oder Erwerb einzelner Grundstücke). Esbesteht Unsicherheit, unter welchen Voraussetzungen einVorhaben als begonnen gilt. Kommt es nach Beginn zuUnterbrechungen, besteht darüber hinaus nach der Recht-sprechung Rechtsunsicherheit, wie lange das Baurecht fort-gilt. Mit dem Entwurf wird klargestellt, dass als Beginn derDurchführung des Plans jede erstmals nach außen erkenn-bare Tätigkeit zur plangemäßen Verwirklichung des Vorha-bens gilt. Ab dem Beginn der Durchführung des Plans tritter nicht außer Kraft, auch wenn es später zu einer Unterbre-chung kommt; es sei denn, es sind 15 Jahre nach dem Be-ginn vergangen. Dies betrifft auch Pläne, die bereits erlas-sen und noch nicht außer Kraft getreten sind. Im Übrigenbleibt es bei § 77 VwVfG, so dass der Plan aufzuheben istund Anlagen zu beseitigen sind, soweit von der Realisie-rung eines Vorhabens endgültig Abstand genommen wird.

3. Möglichkeiten zum Verzicht auf Erörterungstermine

Die Anhörungsbehörde wird mit dem Gesetzentwurf in dieLage versetzt, in bestimmten weiteren und wenig konflikt-trächtigen Fällen auf die Erörterung innerhalb des Anhö-rungsverfahrens verzichten zu können.

Nach heutigem Recht ist ein Erörterungstermin im Sinnedes § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 desGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auchdann anzusetzen, wenn keine Einwendungen Betroffeneroder Stellungnahmen von Vereinigungen vorliegen oder ab-sehbar ist, dass keine Einwendungen Betroffener oder Stel-lungnahmen von Vereinigungen erfolgen werden. Zukünftigdarf die Behörde z. B. auf eine Erörterung verzichten, wennkeine fristgerechten Einwendungen oder Stellungnahmeneingegangen sind. Sie wird auch dann auf eine Erörterungverzichten können, falls sie dieses Vorgehen ankündigt undniemand dem innerhalb gesetzlicher Frist widerspricht. Da-rüber hinaus wird diese Möglichkeit für die Fälle der Ände-rung ausgelegter Pläne (§ 73 Abs. 8 VwVfG), der Plan-ergänzung und des ergänzenden Verfahrens (§ 75 Abs. 1aVwVfG), der Planänderung (§ 76 VwVfG) und der Ände-rung von Infrastruktur auch beibehalten, soweit zukünftigdie interessierte Öffentlichkeit zu beteiligen ist (s. o. Num-mer 1).

Dadurch wird eine organisatorische Vereinfachung und Be-schleunigung des Planfeststellungsverfahrens sowie eineEntbürokratisierung erreicht. Der Beschleunigungseffektdürfte jeweils zwei bis drei Wochen betragen, weil nebender Erörterung auch ihre vorherige ortsübliche Bekanntma-

chung und zusätzlich die gesonderte Auswertung durch dieAnhörungsbehörde entfällt. Die Anhörungsbehörde kannvor Ort entscheiden, ob in diesen Fällen eine Erörterunggeeignet und nötig ist, um Konflikte auszuräumen und dieGerichte zu entlasten.

Schließlich wird für Maßnahmen von höchster Priorität fürden Ausbau leitungsgebundener Energieversorgungsnetzeeine Planfeststellung mit einer Beteiligung der Öffentlich-keit nach Maßgabe des bestehenden § 9 Abs. 3 des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen. Dabeileitet die Planfeststellungsbehörde die Pläne der nach Lan-desrecht zuständigen Anhörungsbehörde zur Durchführungdes Anhörungsverfahrens zu. Diese macht das Vorhabenortsüblich bekannt und gibt innerhalb von einem Monatnach Zugang des vollständigen Plans der betroffenen undinteressierten Öffentlichkeit für die Dauer von sechs Wo-chen Gelegenheit zur Äußerung. Spätere Einwendungenund Stellungnahmen sind ausgeschlossen.

4. Ermittlungserleichterungen gegenüber Grundstücksbe-troffenen, die nicht in dem betroffenen Gebiet ansässigsind

Der Gesetzentwurf verringert den Aufwand der Anhö-rungsbehörde zur Ermittlung von nachweislich abwesen-den Grundstücksbetroffenen nach dem Vorbild des § 3Abs. 2 Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungs-gesetzes. Dies gilt immer dann, wenn feststeht, dass Eigen-tümer oder Inhaber anderer dinglicher Rechte an einemGrundstück nicht ortsansässig sind, ohne dass aus den dazunötigen Unterlagen ersichtlich wird, wie diese Personenheißen und wo sie ansässig sind.

Nach heutigem Recht wird ein Plan nach öffentlicher Be-kanntmachung zur Einsicht ausgelegt. Zudem wird anhandvon Grundbuch und Grundsteuerlisten ermittelt, ob ein be-troffener Grundeigentümer nicht vor Ort wohnt, und manbenachrichtigt diese Nichtortsansässigen gesondert, soweitName und Adresse bekannt sind. Sind diese Angaben je-doch unbekannt, wird danach „für eine angemessene Frist“ermittelt (Ausnahme bei Geltung des § 3 Abs. 2 Satz 3 desVerkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes).

Die Folge des Rechts in den alten Ländern (und nach demAuslaufen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungs-gesetzes in den ostdeutschen Ländern hinsichtlich neuerPlanungen) ist eine Unsicherheit der Behörde, welcher Er-mittlungsaufwand für welchen Grad an individueller Grund-stücksbetroffenheit nötig ist. Unterbleibt ein nach demheutigen Recht gebotener Aufwand, so können davon be-troffene Personen gegen das Vorhaben außerhalb der Prä-klusionsvorschriften Rechtsbehelfe sowie gegebenenfallsAmtshaftungsansprüche wegen Verstoßes gegen drittbezo-gene Amtspflichten verfolgen. Sie stehen damit besser alsdiejenigen Anlieger, die vor Ort ansässig sind oder trotz Ab-wesenheit erreichbar waren.

Nach künftigem Recht wird die Anhörungsbehörde von derLast befreit, Namen und Anschriften der nachweislich nichtortsansässigen Grundstücksbetroffenen gesondert ermittelnzu lassen. Diese Erleichterung beschleunigt ein Planfeststel-lungsverfahren um den jeweils eingesparten Zeitaufwand,befreit Ressourcen und erhöht die Rechtssicherheit. DieseVereinfachung kann im Einzelfall erheblich sein, um dasVorhaben sowie Investitionen gegen Klagen außerhalb der

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/54

Präklusionsvorschriften abzusichern; insbesondere bestehtjedoch Sicherheit, dass nach Abschluss des Planfeststel-lungsverfahrens der Behörde bei einer etwaigen Klage keinUnterlassen in dieser Sache vorgeworfen werden kann.

5. Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung

Es wird rechtlich klargestellt, dass Grundeigentümer Ver-messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein-schließlich der vorübergehenden Anbringung von Mar-kierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten und sonstige„Vorarbeiten“ sowohl zur Vorbereitung der Planung (d. h.des Antrags und seiner Ergänzungen) als auch in der Phasenach der Auslegung des Plans sowie zur Umsetzung vonÄnderungen ausgelegter Pläne sowie zur Vorbereitung derBaudurchführung (nicht des Baus) gesetzlich zu dulden ha-ben. Ferner geht es um die Vorbereitung von Planergänzun-gen und ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs. 1a VwVfG).

Nach geltendem Recht sind vor Erlass des Planfeststel-lungsbeschlusses Maßnahmen zur Ausschreibung des Vor-habens, die Untersuchungen auf dem Grundstück nötigmachen, als notwendige Vorarbeiten zur Vorbereitung derPlanung vom Eigentümer hinzunehmen, soweit die Durch-setzung der gesetzlichen Duldungspflicht durch Anordnun-gen der zuständigen Behörden im Einzelfall verhältnismä-ßig ist (BVerwG, 4 VR 9/02). Danach sind sie gegen denWillen des klagenden Grundeigentümers ausgeschlossen,soweit keine sofortige Vollziehbarkeit besteht. Im Luftver-kehr besteht zudem Rechtsunsicherheit, inwieweit Vorarbei-ten zur Vorbereitung von Änderungen ausgelegter Pläne imlaufenden Planfeststellungsverfahren zulassungsfähig sind.

Künftig besteht eine durch im Einzelfall verhältnismäßigeAnordnung der berufenen Stellen durchsetzbare gesetzlicheDuldungspflicht für Vorarbeiten kurz vor sowie auch nachdem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, auch wenn derPlanfeststellungsbeschluss beklagt wird und keine sofortigeVollziehbarkeit besteht. Auch wenn ein Grundeigentümeroder ein anerkannter Naturschutzverein die Aufhebung dersofortigen Vollziehbarkeit erreicht, sind erforderliche Vorar-beiten weiterhin verhältnismäßig, weil Fehler des Planfest-stellungsbeschlusses in der Praxis in der Regel nicht soschwerwiegend sind, dass die Planfeststellung insgesamtaufgehoben wird. In der Regel berührt ein Mangel nicht dieGrundlage der fachplanerischen Abwägung, so dass es nurzu einer Ergänzung des Plans z. B. um weitere Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen oder in Verbindung mit einer – auchpartiellen – Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit zueinem ergänzenden Verfahren kommt, die an einer Grund-stücksbetroffenheit nicht notwendigerweise etwas ändern.Soweit jedoch eine Eilentscheidung des Gerichts in derHauptsache absehbar ist, dass die Inanspruchnahme be-stimmter Flächen nicht in Betracht kommt, so werden dieBehörden im Einzelfall angehalten sein, für solche Flächenvon eine Durchsetzung der Duldungspflichten abzusehen.

Damit wird angesichts der geringen Eingriffsintensität die-ser Maßnahmen die Rechtssicherheit für den Vollzug dergesetzlichen Duldungspflicht erhöht und das Planungsver-fahren oder zumindest der Beginn der Durchführung desPlans beschleunigt. Eine Vorbereitung der Ausschreibungdes Bauvorhabens parallel zum Planungsfortschritt wirddurch die Ermöglichung eines zeitgerechten sinnvollenWechselspiels zwischen Planung und Ausschreibungsvor-

bereitung erleichtert. Zum Beispiel kann im Vorgriff auf dieEntscheidung in der Hauptsache die Vorbereitung der Ver-gabe abgeschlossen werden, so dass der Vergaberechts-schutz nicht notwendigerweise komplett in der Zeitphasenach Bestandskraft der Planung stattfinden muss. Dies istum so wichtiger, als dass nach Bestandskraft die Geltungs-dauer des Plans befristet ist und die Durchfinanzierung desPlans nicht durch Verzögerungen bei der Vergabe zusätzlichgefährdet werden darf.

Auslöser für die Fernstraßen ist der genannte Beschluss desBundesverwaltungsgerichts zum geplanten Neubau derBundesautobahn A 44 Kassel–Eisenach. Das Amt fürStraßen- und Verkehrswesen wollte Bodenuntersuchungendurchführen (Untergrunderkundungen in Form von Bau-grundaufschlussbohrungen und Schürfungen). Es begrün-dete dies mit notwendigen Vorarbeiten für den geplantenNeubau, worunter auch Vorarbeiten für die Planung derBaudurchführung fielen. Das Amt hoffte dadurch auf einenBeschleunigungseffekt von ca. sechs bis neun Monaten, diespätere Durchführung des Plans betreffend.

Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass beiVorliegen eines Planfeststellungsbeschlusses ein Rückgriffauf § 16a des Bundesfernstraßengesetzes, der bislang nurdie Zulässigkeit von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Pla-nung ermöglicht, nicht statthaft sei. Vielmehr stelle dann derPlanfeststellungsbeschluss selbst die Grundlage für dieDurchführung der Vorarbeiten dar. Wenn er nicht vollzieh-bar ist, gebe es keine Rechtsgrundlage. Verfahrensverzöge-rungen sind die Folge.

Die Ergänzung des Bundesfernstraßengesetzes ermöglichtso künftig die Durchführung von Vorarbeiten zur Vorberei-tung der Baudurchführung unmittelbar auf der Grundlageeines Gesetzes und damit unabhängig davon, ob der Plan-feststellungsbeschluss sofort vollziehbar ist. Wenn Eigen-tümern im Interesse eines bestmöglichen Abwägungs-ergebnisses bereits in der Planungsphase die Duldung vonVorarbeiten geringer Eingriffsintensität zugemutet wird,selbst wenn sich später herausstellt, dass die Grundstückewegen eines anderen Trassenverlaufs nicht in Anspruch ge-nommen werden, so ist ihnen auch nach dem Erlass desPlanfeststellungsbeschlusses eine Duldung von Vorarbeitenzuzumuten, selbst wenn sie im Hauptsacheverfahren späterobsiegen sollten mit der Folge, dass ein ergänzendes Verfah-ren nötig wird.

6. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im erstenund letzten Rechtszug

In den ostdeutschen Ländern wird die Planung von Ver-kehrswegen bis heute durch das Verkehrswegeplanungs-beschleunigungsgesetz dadurch erheblich begünstigt, dassdas Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtszug für alleStreitigkeiten zuständig ist, welche u. a. Vorhaben für denBau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbah-nen des Bundes, von Bundeswasserstraßen, Bundesfernstra-ßen und Verkehrsflughäfen betreffen. Der Erfahrungsberichtder Bundesregierung verbindet dies mit einer Verkürzungdes Zeitraums bis zur Bestandskraft des streitigen Plans vonbis zu 1,5 Jahren. Im Vergleich zu den Rechtsschutzverfah-ren vor dem Oberverwaltungsgericht entfällt das Risikoeines anschließenden Revisionsverfahrens mit dem genann-ten Zeitbedarf. Das wirtschaftliche Risiko, von der soforti-

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gen Vollziehbarkeit des Plans Gebrauch zu machen, wirdverringert. Zudem ist jedem Revisionsverfahren im Falledes Erfolges das Risiko immanent, dass das Revisionsge-richt noch nicht in der Sache entscheidet, sondern das Ver-fahren zur Aufklärung weiterer, nach seiner Rechtsauffas-sung notwendiger, Tatsachen an das Oberverwaltungsge-richt zurückverweist. Dadurch kann es zu einem mehrfa-chen Wechselspiel kommen, das die Infrastrukturplanungerschwert. Dieses Risiko nimmt mit zunehmender tatsäch-licher und rechtlicher Komplexität der Planungsverfahrenüberproportional zu. Je komplexer ein Vorhaben ist, destogrößer ist aber das Bedürfnis nach Planungs- und Finanzie-rungssicherheit. Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurffür Infrastrukturvorhaben mit überragender verkehrlicherBedeutung eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-richts im ersten Rechtszug vor.

7. Flexibilisierung des Instruments der Plangenehmigung

Der Entwurf sieht künftig als Maßgabe zu § 74 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes vor, dass die Plangenehmigung dieRechtswirkungen der Planfeststellung hat.

Dies schließt eine enteignungsrechtliche Vorwirkung ein,wie dies zum Beispiel für das Eisenbahnrecht (§ 18 Abs. 2Satz 2 erster Halbsatz in der bisher geltenden Fassungi. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 AEG), das Fernstraßenrecht(§ 17 Abs. 1a Satz 2 in der bislang geltenden Fassungi. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG), das Magnetschwebe-bahnplanungsrecht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 in der bislang gelten-den Fassung i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 MBPlG), das Luft-verkehrsrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 LuftVG) unddas Energiewirtschaftsrecht (§ 12 Abs. 1 EnWG) schonheute gilt, während dies § 14b Nr. 3 WaStrG als Nachfolgerdes bisher geltenden § 14 Abs. 1a Satz 2 WaStrG auch künf-tig in Verbindung mit § 44 Abs. 2 WaStrG nur unvollkom-men zum Ausdruck bringen wird.

Darüber hinaus wird die Bekanntgabe der Plangenehmigunggegenüber den Einwendern sowie den Vereinigungen, dieStellung genommen haben, erleichtert. Dies führt dazu, dasskeine Rechtsunsicherheit mehr besteht, wann die Rechts-behelfsfristen beginnen. Künftig wird eine Ausfertigung derPlangenehmigung nach ortsüblicher Bekanntmachung fürzwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende derFrist gilt die Genehmigung genauso wie ein Planfeststel-lungsbeschluss als zugestellt. Darüber hinaus ist unter Um-ständen eine öffentliche Bekanntmachung der Plangenehmi-gung zulässig.

8. Handlungsempfehlungen der Initiative „Luftverkehr fürDeutschland“

Der Entwurf dient für den Bereich der Planung des Bausund der Änderung sowie des Betriebes von Flugplätzenauch dazu, entsprechende Handlungsempfehlungen der Ini-tiative „Luftverkehr für Deutschland“ umzusetzen.

9. Gesetzgebungskompetenzen

Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieses Gesetzesergibt sich aus Artikel 73 Nr. 6 und 6a, Artikel 74 Abs. 1Nr. 1, 11 und 21 bis 23 des Grundgesetzes. Hinsichtlich derkonkurrierenden Zuständigkeiten liegen die Voraussetzun-gen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes auch unterZugrundelegung der hierzu in der jüngeren Vergangenheit

ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtsvor.

In dem Altenpflegeurteil des Bundesverfassungsgerichtsvom 24. Oktober 2002 (2 BvF 1/01) verneint das Gericht füreinen Teilausschnitt eines Berufsbildes, und zwar für dendes Altenpflegehelfers, die Erfüllung der Kriterien der 1994reformierten Subsidiaritätsklausel. Das Gericht betont, dassdiese Vorschrift keinen Beurteilungsspielraum enthalte, dereiner verfassungsgerichtlichen Würdigung entzogen sei.Der Bundesgesetzgeber könne sich auf konkurrierendeKompetenztitel nur stützen, soweit eine bundesgesetzlicheRegelung zur Herstellung von lediglich gleichwertigenLebensverhältnissen im gesamtstaatlichen Interesse erfor-derlich sei. Dazu reicht ein bloßes Bedürfnis, eine Oppor-tunität, nicht aus. Es ist vielmehr notwendig, dass sich dieLebensverhältnisse in den Ländern der BundesrepublikDeutschland erheblich und in einer das Sozialgefüge er-schütternden Weise auseinander entwickeln oder eine kon-krete Gefahr dafür besteht. Diese enge Begrifflichkeit magfür einen Teilausschnitt eines Berufsbildes überzeugen, umdem Bund von einer besonders intensiven Regulierung ab-zuhalten. Sie geht aber dort in das Leere, wo es um Grund-fragen der Infrastrukturausstattung mit überregionaler Be-deutung für das Gemeinwesen geht. Infrastrukturausstat-tung garantiert gleichwertige Lebensverhältnisse. Es darfdaher seitens des Gesetzgebers nicht zugewartet werden, biseine konkrete Gefahr besteht, dass Teile des Landes infolgeunterschiedlicher Formen der Planungsverfahren benachtei-ligt werden. Insoweit erscheint es konsequent, für das Fach-planungsrecht für raumbedeutsame Infrastrukturplanungeneine derartige Gefahrensituation stets anzunehmen.

Insoweit kommt es an sich nicht mehr darauf an, inwieweitdie Regelungen des Entwurfs zusätzlich auch zur Wahrungder Rechts- und Wirtschaftseinheit geboten sind. Hierbeigeht es nach dem Gericht um die institutionellen Vorausset-zungen unseres Bundesstaates, mithin um bestehende oderdrohende Rechtszersplitterung oder Zersplitterung des Wirt-schaftsraumes, die den Bund zur Gesetzgebung ermächtigt.Auch hier gilt das Gesagte, dass diese Kriterien für Detail-regelungen eines Berufsbildes überzeugend sind, jedochZweifel angebracht sind, inwieweit dies auf das Rechtraumbedeutsamer Fachplanungen erstreckt werden kann.Dass hier selbst differenzierte Regelungen geboten seinkönnen, zeigt nicht zuletzt das Verkehrswegeplanungsbe-schleunigungsgesetz. Es trägt in Gestalt des Dritten Geset-zes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleuni-gungsgesetzes vom 21. Dezember 2004 bis heute dafürSorge, dass ein spezifischer Nachholbedarf einzelner Regio-nen auch durch regional differenzierende Regelungen desBundes adressiert werden kann, wenn und soweit dies imInteresse des gesamten Wirtschaftsgebietes ist. Der Bundhat folglich im Bereich der konkurrierenden Gesetzge-bungszuständigkeit für Wirtschaft (Energiewirtschaft), See-und Binnenwasserstraßen, Landstraßen für den Fernverkehrund die Schienenbahnen (nichtbundeseigene Eisenbahnen,Magnetschwebebahnen) das Gesetzgebungsrecht, weil dieEinführung von Fristen für die Beteiligung von anerkanntenVereinigungen und sonstigen Vereinigungen in den Anhö-rungsverfahren zur Planfeststellung im Verkehrsbereich so-wie die weiteren Maßgaben zur Vereinfachung, Beschleuni-gung und Stabilisierung der Infrastrukturplanungen bei denbezeichneten Verkehrsträgern eine bundeseinheitliche Re-

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gelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichenInteresse erforderlich machen. Eine Vielzahl der Verkehrs-wegeplanungen betrifft entweder länderübergreifende Vor-haben oder zumindest Vorhaben mit länderübergreifendenAuswirkungen auf Betroffene oder die Umwelt einschließ-lich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Unterschiedli-che Regelungen zur Beteiligung der Behörden, der Einwen-der und der interessierten Öffentlichkeit wären deshalb kon-traproduktiv. Landesgrenzen verlaufen z. B. oftmals in derMitte von Bundeswasserstraßen. Es ist für eine angemes-sene Ausstattung mit Infrastruktur von überregionaler Ver-kehrsbedeutung geboten, dass unter einheitlichen rechtli-chen Bedingungen geplant werden kann und dass für dieerd- und wassergebundenen Verkehrswege einheitliche Pla-nungsvorschriften gelten, damit verkehrsträgerübergrei-fende Planungskonzepte einfacher realisiert werden können.Ohne ein einheitliches Planungsrecht besteht somit immereine konkrete Gefahr, dass Planungen durch Fragen des an-wendbaren Rechts zu Lasten der Verkehrs- und Umweltbe-lange beeinflusst werden.

Die redaktionelle Folgeanpassung im Bundesnaturschutzge-setz lässt sich zusätzlich und im Einklang mit der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Kompe-tenztitel Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 und Artikel 75 Abs. 1Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes stützen. Auch insoweit lie-gen die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grund-gesetzes vor (vgl. das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsdes Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur An-passung anderer Rechtsvorschriften vom 25. März 2002(BGBl. I S. 1193)). Zumindest die Vorgabe eines bundes-einheitlichen Rahmens ist folglich zur Wahrung der Rechts-einheit insoweit erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zurJuniorprofessur vom 27. Juli 2004 (2 BvF 2/02) über dieschon genannten Anforderungen für die konkurrierende Zu-ständigkeit des Bundes, die entsprechend gelten, verlangt,dass den Ländern ein eigener politischer Gestaltungsbereichvon substantiellem Gewicht zur Verfügung stehen muss.Dies stellt die redaktionelle Fortschreibung der Öffentlich-keitsbeteiligung von anerkannten Naturschutzvereinen unterEinbeziehung des europäischen Kontextes zur Öffentlich-keitsbeteiligungsrichtlinie nicht in Frage, soweit es um diefernstraßenrechtliche Plangenehmigung in den ostdeutschenLändern geht. Die Länder können wie bisher den dazugesetzten Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes durchLandesgesetze ausfüllen, wie die Öffentlichkeitsbeteiligungauszugestalten ist.

II. Gender Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetz-entwurfs wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungs-gesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung derBundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Bundes-regierung „Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung vonRechtsvorschriften“ geprüft. Personen werden von den Re-gelungsvorschlägen lediglich mittelbar betroffen. Adressa-ten sind Bund, Länder und Gemeinden. Das planungsrecht-liche Instrumentarium, das durch das Recht zur Planung desBaus und der Änderung von Verkehrs-, Strom- und Gas-infrastruktur Bund, Ländern und Gemeinden zur Verfügung

gestellt wird, ist geschlechtsneutral. Die Maßgaben zur Ver-einfachung, Beschleunigung und Stabilisierung der Pla-nungsprozesse wirken sich auf beide Geschlechter gleicher-maßen aus. Daher besteht keine Gleichstellungsrelevanz.

III. Alternativen

Es stehen keine anderweitigen Lösungsmöglichkeiten zurVerfügung, um die in der Praxis aufgetretenen Rechts-unsicherheiten, Intransparenzen und Verzögerungen bei derPlanung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben aufzulösen. Dievertiefte europäische Integration im Umweltbereich und dieAnforderungen des erweiterten europäischen Binnenmark-tes erfordern einfache, transparente und zügige Planungs-vorgänge. Dazu ist es notwendig, die Beteiligung anerkann-ter Vereinigungen im Anhörungsverfahren zur Planfest-stellung ausdrücklich zu regeln und Detailmaßnahmen zurVereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung derPlanungsprozesse vorzusehen. Auf diese Weise wird demBedürfnis nach nachhaltiger Mobilität im Interesse des Um-weltschutzes, der gewerblichen, beruflichen und privatenNutzer sowie der übrigen Allgemeinheit entsprochen. DieRegelungen stehen im Einklang mit der Öffentlichkeits-beteiligungsrichtlinie.

IV. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Die Übertragung neuer erstinstanzlicher Zuständigkeitenauf das Bundesverwaltungsgericht wird zu einer höherenGeschäftsbelastung des Gerichts führen. Die Aufgaben wer-den aber wegen des Wegfalls von Zuständigkeiten nachanderen Gesetzen, z. B. nach dem Verkehrswegeplanungs-beschleunigungsgesetz, mit dem bisherigen Personalbestandwahrgenommen werden können.

Soweit die erstinstanzlichen Zuständigkeiten auf das Bun-desverwaltungsgericht übertragen werden, werden die Ge-richte der Länder entlastet werden.

2. Kosten für die Wirtschaft

Durch die Neuregelung entstehen der Wirtschaft, insbeson-dere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichenKosten, möglicherweise sind Kosteneinsparungen realisier-bar. Geringfügige, kosteninduzierte Einzelpreisänderungenlassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf Einzel-preise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf dasVerbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten Dieöffentlichen Haushalte werden durch die Neuregelung nichtbelastet, sondern möglicherweise entlastet. Gleichwohl ge-hen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

V. Befristung

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht angezeigt. Die vorge-schlagenen Maßgaben zur Vereinfachung, Beschleunigungund Stabilisierung der Planungsprozesse für Verkehrsinfra-strukturvorhaben gewährleisten, dass die Planungsverfahrenden Anforderungen des erweiterten Binnenmarktes vor demHintergrund der vertieften Integration des europäischenUmweltrechts weiterhin entsprechen.

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Drucksache 16/54 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des AllgemeinenEisenbahngesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 17 Abs. 1 Satz 1)

Die Vorschrift regelt bislang nur die Zulässigkeit von Vor-arbeiten zur Vorbereitung der Planung. Da der Planfest-stellungsbeschluss oder die Plangenehmigung selbst dieGrundlage für die Duldung von Vermessungen und Unter-suchungen darstellen, ist nach dem Beschluss des Bundes-verwaltungsgerichts vom 7. August 2002 – 4 VR 9.02 – einRückgriff auf die Vorschrift nach Erlass des Planfeststel-lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nicht mehrmöglich.

Dies führt zu Problemen bei nicht vollziehbaren Planfest-stellungsbeschlüssen, bei denen beispielsweise Baugrund-untersuchungen zur Vorbereitung der Ausschreibungsunter-lagen nicht mehr durchgeführt werden können. Infolge derÄnderung haben künftig die Eigentümer auch Vorarbeitenzur Vorbereitung der Baudurchführung zu dulden. Die Bau-durchführung beruht auf den Planfeststellungs- und denBaudurchführungsunterlagen.

Zu Nummer 2 (§§ 18 bis 18e)

Zu § 18

Diese Vorschrift entspricht § 18 Abs. 1 in der bislang gülti-gen Fassung. Der angefügte Satz verdeutlicht, dass grund-sätzlich die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünf-ten Teils des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes fürdas Planfeststellungsverfahren gelten, soweit das Allge-meine Eisenbahngesetz keine gesonderte Regelung trifft.

Zu § 18a Nr. 1

Als Maßgabe zu § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzesdes Bundes wird angeordnet, in welchen Gemeinden eineAuslegung erforderlich ist.

Zu § 18a Nr. 2

Mit dieser Regelung wird die verfahrensrechtliche Stellungder nach § 59 BNatSchG und der im Rahmen des § 60BNatSchG nach landesrechtlichen Vorschriften anerkanntenVereine und anerkannten und sonstigen Umweltschutzverei-nigungen im Anhörungsverfahren bestimmt. Das Verwal-tungsverfahrensgesetz regelt die Beteiligung der anerkann-ten und sonstigen Vereinigungen nicht ausdrücklich, da essich weder um Behörden, deren Aufgabenbereich durch dasVorhaben bewirkt wird, noch um private Betroffene handelt.

Zu § 18a Nr. 3

Die Ergänzung des § 18a Nr. 3 erreicht eine Gleichbehand-lung von Vereinigungen und den in eigenen Belangen be-troffenen Einwendern im Hinblick auf die Gelegenheit undden Ausschluss von Einwendungen und Stellungnahmen.Die Länge der nun festgelegten Frist nach dem Ende derAuslegung der Planunterlagen trägt der Rolle der anerkann-ten Vereinigungen im Planfeststellungsverfahren Rechnung.Die nun geregelte Frist von zwei Wochen nach dem Endeder Auslegung gibt den anerkannten Vereinigungen undsonstigen Vereinigungen ausreichend Zeit, eine fundierte

Stellungnahme abzugeben, zumal sie bereits im Rahmen derFestlegung des Untersuchungsrahmens für eine geboteneUmweltprüfung beteiligt werden können. Haben sich Verei-nigungen beteiligt, werden sie in den Erörterungstermin ein-bezogen.

Zu § 18a Nr. 4

Die Neuregelung übernimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 2Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzesin das Allgemeine Eisenbahngesetz. Dies stellt eine Verein-fachung des Verwaltungsverfahrens dar. Die bislang erfor-derlichen Ermittlungen bei nicht ortsansässigen Betroffenenentfallen.

Zu § 18a Nr. 5

Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 20 Abs. 1 Nr. 3 in der bishergeltenden Fassung. Satz 2 verpflichtet die Anhörungsbe-hörde, innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Er-örterung ihre Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zuübermitteln. Die Einfügung des Satzes 3 dient der Einbezie-hung der Vereinigungen in das Verwaltungsverfahren. Buch-stabe a überträgt die schon bisher bestehende Möglichkeit,auf den Erörterungstermin im Sinne des Trägerverfahrensund der darin integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung beider Änderung von Eisenbahninfrastruktur zu verzichten (§ 20Abs. 1 Nr. 4 in der bisher gültigen Fassung). Daneben wirddie Möglichkeit der Anhörungsbehörde erweitert, im Inte-resse der Verfahrensbeschleunigung auf den Erörterungster-min zu verzichten. Er kann nun z. B. auch entfallen, wenn we-der Einwendungen Privater erhoben noch Stellungnahmenvon Vereinigungen fristgerecht abgegeben wurden.

Die Anhörungsbehörde wird schließlich für den Fall desVerzichts auf einen Erörterungstermin verpflichtet, inner-halb von sechs Wochen nach dem Ende der Frist zur Ein-wendung und Stellungnahme die ihr obliegende Stellung-nahme abzugeben und mit den sonstigen erheblichen Unter-lagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

Zu § 18a Nr. 6

Auch die Vorschrift hat das Ziel, spezifische Regelungen füranerkannte Vereine, anerkannte Vereinigungen und sonstigeVereinigungen zu schaffen. Vorbild für diese Regelung ist§ 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, dessen In-halt übernommen und auf die Vereinigungen angewandtwird. Da künftig in Fällen, in denen sich die Änderung aufdas Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt, eine Ausle-gung der geänderten Unterlagen für einen Monat stattfindet,bleibt auch in schwierigen Fällen ausreichend Zeit für einefundierte Stellungnahme. Die erneute Durchführung einesErörterungstermins ist daher verzichtbar.

Zu § 18a Nr. 7

Satz 1 entspricht § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG in der bislang gül-tigen Fassung. Mit der Einfügung des neuen Satzes 2 wirdeine Gleichbehandlung zwischen Betroffenen und den aner-kannten Vereinen sowie zu beteiligenden Vereinigungen imHinblick auf die Einwendungspräklusion erreicht. Die Prä-klusion der Behörden wird nach dem Vorbild des § 17 Nr. 1Satz 2 WaStrG in der bislang geltenden Fassung ausgestaltet.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/54

Zu § 18b

Die Voraussetzungen, unter denen eine Plangenehmigung er-teilt werden kann, werden gegenüber dem § 18 Abs. 2 AEGin der bisher geltenden Fassung vereinfacht (Nummern 1und 2). Die Plangenehmigung darf entsprechend der Rege-lung des § 17 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 FStrG in der bislang gel-tenden Fassung auch dann gewählt werden, wenn Rechte an-derer nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Nummer 3entspricht § 18 Abs. 2 Satz 2 AEG in der bisher geltendenFassung. In der Nummer 4 wird als Maßgabe festgelegt, unterwelchen Voraussetzungen die Planfeststellung und Plan-genehmigung entfällt, ohne dass damit eine materielle Ände-rung gegenüber § 18 Abs. 3 AEG in der bislang geltendenFassung verbunden ist. Darüber hinaus werden Planfeststel-lung und Plangenehmigung nicht nur dem Träger des Vor-habens sowie den Einwendern, über deren Einwendungenentschieden worden ist, zugestellt, sondern auch den Verei-nigungen, über deren Stellungnahmen entschieden wordenist. Zusätzlich wird eine Ausfertigung auch der Plangeneh-migung nach ortsüblicher Bekanntmachung für zwei Wochenausgelegt; nach Ablauf der Auslegung beginnen die Rechts-behelfsfristen gegenüber den übrigen Betroffenen zu laufen(Nummer 5).

Zu § 18c

Die Vorschrift entspricht als Maßgabe zu § 75 VwVfG imWesentlichen § 20 Abs. 4 AEG in der bislang geltendenFassung. Nummer 4 definiert im 1. Halbsatz den Beginn derDurchführung des Plans dahingehend, dass verwaltungs-interne Vorbereitungsmaßnahmen nicht als Beginn derDurchführung des Plans zählen. Vielmehr rechnen dazu alleTätigkeiten zur Verwirklichung des festgestellten Plans, diefür Außenstehende erkennbar sind. Tätigkeiten von uner-heblicher Bedeutung reichen hierzu jedoch nicht aus. Der2. Halbsatz stellt klar, dass die erstmalige, zielorientierteUmsetzungsmaßnahme für den Beginn der Durchführungdes Plans innerhalb seiner Geltungsdauer maßgebend ist.Anschließende Verzögerungen oder Unterbrechungen odersonst in zeitlichen Abständen aufeinander folgende Reali-sierungsphasen haben nicht das Außerkrafttreten des Planszur Folge; es sei denn, es sind 15 Jahre nach dem Beginnder Durchführung vergangen.

Falls ein Neu- oder Ausbauvorhaben, mit dessen Durchfüh-rung begonnen worden ist, gleichwohl später aufgegebenwerden soll, kommt § 77 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes zur Anwendung. Der Planfeststellungsbeschluss ist auf-zuheben, und eine Entscheidung über die durchzuführendenBeseitigungs- und Vorkehrungsmaßnahmen ist herbeizufüh-ren.

Zu § 18d

Diese Vorschrift dient der gesetzlichen Klarstellung undsichert die gängige Verwaltungspraxis rechtlich ab. BeiPlanänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens wird inder Praxis das Verfahren lediglich in Bezug auf die Ände-rungen durchgeführt. Bei der Änderung von Plänen ist es inden Fällen des § 76 Abs. 1 VwVfG möglich, nach der Aus-legung und der Gewährung der Gelegenheit zu Einwendun-gen und Stellungnahmen von einer Erörterung abzusehen.Im Interesse der Rechtsklarheit wird die Anwendung derVorschrift über die Planänderung (§ 76 VwVfG) auch für

die Planergänzung und das ergänzende Verfahren nach § 75Abs. 1a Satz 2 VwVfG angeordnet. Auch insoweit kommtes bei wesentlichen Veränderungen (Fall des § 76 Abs. 1VwVfG) zu einer Auslegung mit einer Gelegenheit zur Ein-wendung und Stellungnahme, wobei auf eine Erörterungverzichtet werden kann. Damit wird Streitigkeiten um dieFrage der „Wesentlichkeit“ weitgehend vorgebeugt.

Zu § 18e

Die Änderung vollzieht den Regelungsinhalt des in der Pra-xis bewährten § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbe-schleunigungsgesetzes für den Bau oder die Änderung vonBetriebsanlagen der Eisenbahnen im bundeseinheitlich gel-tenden Recht nach. Dadurch wird das Bundesverwaltungs-gericht in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten ent-scheiden.

Die Änderung erfolgt vor dem Hintergrund des DrittenGesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleu-nigungsgesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3644),mit dem der zeitliche Anwendungsbereich des Verkehrswe-geplanungsbeschleunigungsgesetzes unlängst erneut verlän-gert wurde (zur Begründung des Gesetzentwurfs der Frak-tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN s. Bundestags-drucksache 15/4133; vgl. Beschlussempfehlung des feder-führenden Ausschusses auf Bundestagsdrucksache 15/4254).

Die Regelung über den sofortigen Vollzug von Planfeststel-lungsbeschlüssen und Plangenehmigungen entspricht demgeltenden Allgemeinen Eisenbahngesetz.

Zu Nummer 3 (§ 20)

Diese Vorschrift bereinigt § 20, dessen Inhalt in die§§ 18a ff. überführt wurde, soweit er sich nicht aus demZweiten Abschnitt des Fünften Teils des Verwaltungsver-fahrensgesetzes ergibt.

Zu Nummer 4 (§ 22a)

Die Regelung über das Entschädigungsverfahren nach § 19aFStrG wird in das AEG überführt. Dies führt zu einerBeschleunigung des Planfeststellungsverfahrens in Streit-fällen über die Entschädigungshöhe. Über die Höhe derEntschädigung wird in einem gesonderten Verfahren ent-schieden.

Zu Nummer 5 (§ 35)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 1 eine Übergangsregelungfür die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Pla-nungsverfahren vor. Sie werden nach den Vorschriften die-ses Gesetzes weitergeführt. Bereits durchgeführte Verfah-rensschritte behalten ihre Gültigkeit. Hat beispielsweise dieAnhörungsbehörde in einem laufenden Verfahren vor In-krafttreten dieses Gesetzes anerkannten Vereinigungen eineFrist zur Stellungnahme gesetzt, die von dem neuen Rechtabweicht, so gilt die von der Behörde gesetzte Frist, soferndiese für die anerkannten Vereinigungen günstiger ist. Be-reits abgeschlossene Anhörungsverfahren sind nicht zu wie-derholen. Die Präklusion für anerkannte Vereinigungen trittauch im laufenden Verfahren ein. Satz 2 enthält eine derRechtssicherheit dienende Klarstellung, dass die spezialge-setzliche Vorschrift des § 11 Abs. 2 des Verkehrswegepla-nungsbeschleunigungsgesetzes unberührt bleibt.

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Drucksache 16/54 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

In Absatz 2 erfolgt eine der Rechtssicherheit dienende Klar-stellung, dass Planfeststellungsbeschlüsse, mit deren Durch-führung schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens diesesGesetzes begonnen wurde, trotz einer gegebenenfalls spätererfolgten Unterbrechung der Planverwirklichung vor die-sem Zeitpunkt ihre Gültigkeit nicht verloren haben. Erfasstsind nur nach außen erkennbare Umsetzungsschritte vonmehr als nur geringfügiger Bedeutung zur planmäßigen Ver-wirklichung des Vorhabens.

Zu Nummer 6 (Anlage zu § 18e Abs. 1)

Die Anlage konkretisiert den Anwendungsbereich der Zu-ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster undletzter Instanz. Die verkehrliche Bedeutung resultiert ausder Herstellung der deutschen Einheit, der Einbindung derosteuropäischen neuen Mitgliedstaaten in die EuropäischeUnion, der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deut-schen Seehäfen, dem sonstigen internationalen Bezug oderder besonderen Funktion zur Beseitigung gravierender Ver-kehrsengpässe. Alle diese Projekte sind aus verkehrlicherSicht des Bundes besonders beschleunigungsbedürftig.

Für die Verwirklichung des durch die deutsche Einheit auf-geworfenen Verkehrsbedarfs sind die Vorhaben Nummer 1und 2 von wesentlicher Bedeutung. Unter dem Gesichts-punkt der EU-Osterweiterung wurden die Vorhaben Num-mer 13 und 14 benannt. Die Hinterlandanbindung der deut-schen Seehäfen wird durch die Nummern 1, 3, 5 bis 9, 11und 12 verbessert. Ein sonstiger internationaler Bezug be-steht für die Projekte Nummer 20 bis 22. Für die laufendenNummern 10, 15 bis 17 und 19 kommt die Engpassbeseiti-gung als zentrales Argument zum Tragen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßen-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 5 und 6)

Bei den Änderungen handelt es sich um notwendige Folge-änderungen zur Neufassung des § 17 (vgl. dazu die Begrün-dung zu Artikel 2 Nr. 3).

Zu Nummer 2 (§ 16a Abs. 1)

Die Vorschrift regelt bislang nur die Zulässigkeit von Vor-arbeiten zur Vorbereitung der Planung. Da der Planfest-stellungsbeschluss oder die Plangenehmigung selbst dieGrundlage für die Duldung von Vermessungen und Untersu-chungen darstellen, ist nach einem Beschluss des Bundes-verwaltungsgerichts vom 7. August 2002 – 4 VR 9.02 – einRückgriff auf die Vorschrift nach Erlass des Planfeststel-lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nicht mehrmöglich.

Dies führt zu Problemen bei nicht vollziehbaren Planfest-stellungsbeschlüssen, bei denen beispielsweise Baugrund-untersuchungen zur Vorbereitung der Ausschreibungsunter-lagen nicht mehr durchgeführt werden können. Infolge derÄnderung haben künftig die Eigentümer auch Vorarbeitenzur Vorbereitung der Baudurchführung zu dulden. DerBegriff der Baudurchführung entspricht dabei dem bisheri-gen Sprachgebrauch (vgl. der o. g. Beschluss); insbesonderebesteht mit Blick auf die Zielsetzung, Ausschreibungen zuerleichtern, kein Unterschied zu dem Begriff der „Durch-

führung“, wie ihn § 16 WaStrG in der bislang gültigenFassung z. B. für Betretungsrechte kennt oder der Bau-durchführung, wie es § 16 WaStrG in der Fassung desGesetzes zur Änderung wegerechtlicher Vorschriften vor-sieht. Die Möglichkeit zur Durchführung von Vorarbeitenwird zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchfüh-rung eröffnet.

Zu Nummer 3 (§§ 17 bis 17e)

Die Ersetzung des § 17 durch die §§ 17 bis 17e der Neufas-sung dient der besseren Verständlichkeit und Zitierfähigkeitund wurde wegen der mit diesem Gesetz erfolgten umfang-reichen Ergänzungen und Änderungen erforderlich.

Zu § 17

Diese Vorschrift entspricht § 17 Abs. 1 in der bislang gülti-gen Fassung. Der angefügte Satz verdeutlicht, dass grund-sätzlich die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünf-ten Teils des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes fürdas Planfeststellungsverfahren gelten, soweit das Bundes-fernstraßengesetz keine gesonderte Regelung trifft.

Zu § 17a Nr. 1

Die Vorschrift bestimmt als Maßgabe zu § 73 VwVfG, inwelchen Gemeinden eine Auslegung erforderlich ist. Mate-riell erfolgte keine Änderung des bisher geltenden § 17Abs. 3a FStrG.

Zu § 17a Nr. 2

Mit dieser Regelung werden anerkannte Naturschutzver-eine, anerkannte Umweltschutzvereinigungen und sonstigeUmweltschutzvereinigungen wie Private in das Anhörungs-verfahren einbezogen. Dies ist erforderlich, weil es sich beidiesen nicht um „Träger öffentlicher Belange“ handelt(BVerwG, Urteil v. 14. Mai 1997 – 11 A 43.96). Diese Vor-schrift beseitigt eine nicht nachvollziehbare Besserstellungder im Rahmen des § 60 BNatSchG nach landesrechtlichenVorschriften anerkannten Vereine und zu beteiligenden Um-weltschutzvereinigungen (Vereinigungen) gegenüber Priva-ten. Die anerkannten Vereinigungen sind in § 17b Abs. 2Nr. 1 und 3 FStrG nicht benannt; bei ihnen handelt es nichtum „Träger öffentlicher Belange“. Ihre Einwendungen undStellungnahmen sind im Planungsverfahren zu erwarten, danach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungeine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Pri-vateinwendungen unterliegen der materiellen Präklusionnach § 17a Nr. 8 Satz 1 FStrG; das heißt sie sind nachAblauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Demgegen-über können die anerkannten Naturschutzvereine gemäߧ 61 Abs. 3 BNatSchG ihre Einwendungen bislang „imVerwaltungsverfahren“ geltend machen. Nach einem Urteildes Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 –4 A 28.01 – scheidet eine Anwendung des § 17 Abs. 4FStrG (alt) neben der Möglichkeit des Einwendungsaus-schlusses nach § 61 Abs. 3 BNatSchG aus. Das „Verwal-tungsverfahren“ im Sinne des § 61 Abs. 3 BNatSchG ist erstmit Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses abge-schlossen. Daher ist es den anerkannten Naturschutz-vereinen unbenommen, bis zu diesem Zeitpunkt Stellung-nahmen abzugeben bzw. Einwendungen zu erheben. Einefernstraßenrechtliche Besserstellung der anerkannten Ver-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/54

eine und zu beteiligenden Vereinigungen bei den Präklusi-onsvorschriften ist nicht nachvollziehbar.

Zu § 17a Nr. 3

Die Ergänzung des § 17a Nr. 3 erreicht eine Gleichbehand-lung von Vereinigungen und den in eigenen Belangen be-troffenen Einwendern im Hinblick auf den Ausschluss vonEinwendungen und Stellungnahmen (vgl. auch Begründungzu Artikel 2 Nr. 3 § 17a Nr. 2).

Zu § 17a Nr. 4

§ 3 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleuni-gungsgesetzes wird in das Bundesfernstraßengesetz über-führt. Dies stellt eine verfahrensmäßige Vereinfachung dar.Die bislang erforderlichen Ermittlungstätigkeiten bei nichtortsansässigen Betroffenen entfallen. Zur Begründung vgl.auch die Ausführungen unter der Begründung A. Allgemei-ner Teil Abschnitt I Nr. 4.

Zu § 17a Nr. 5

Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 17 Abs. 3c Satz 1 und 2 inder bislang gültigen Fassung. Die Anfügung des 2. Halbsat-zes im Satz 2 und die Einfügung des Satzes 3 dient der Ein-beziehung der Vereinigungen in das Verwaltungsverfahren(vgl. dazu Begründung zu Artikel 2 Nr. 3 § 17a Nr. 2). DieBehörde leitet ihre Stellungnahme und die sonstigen Unter-lagen innerhalb der Monatsfrist auch der Planfeststellungs-behörde zu. Buchstabe a überträgt die schon bisher beste-hende Möglichkeit, auf den Erörterungstermin im Sinne desTrägerverfahrens und der darin integrierten Umweltverträg-lichkeitsprüfung bei der Änderung von Bundesfernstraßenzu verzichten (§ 17 Abs. 3c Satz 3 in der bisher gültigenFassung). Daneben wird die Möglichkeit der Anhörungsbe-hörde erweitert, im Interesse der Verfahrensbeschleunigungauf den Erörterungstermin zu verzichten. Er kann nun z. B.auch entfallen, wenn weder Einwendungen Privater erhobennoch Stellungnahmen von Vereinigungen fristgerecht abge-geben wurden.

Die Anhörungsbehörde wird schließlich für den Fall desVerzichts auf einen Erörterungstermin verpflichtet, inner-halb von sechs Wochen nach dem Ende der Frist zur Ein-wendung und Stellungnahme die ihr obliegende Stellung-nahme abzugeben und mit den sonstigen erheblichen Unter-lagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

Zu § 17a Nr. 6

Die neue Nummer 6 dient wiederum der Einbeziehung derVereinigungen in das Anhörungsverfahren. Zur Begründungvgl. Artikel 2 Nr. 3 § 17a Nr. 2. Die Ergänzung verfolgt zu-dem verfahrensökonomische Ziele. Ist als Ergebnis des An-hörungsverfahrens eine Änderung des ausgelegten Plansvorzunehmen, so erfolgt heute in der Regel keine erneuteAuslegung, sondern eine unmittelbare Beteiligung der Be-troffenen, da der Sachverhalt bereits umfassend vorgeklärtist. Diese Verfahrensökonomie ist verfassungskonform. Derdurch das Verfahrensrecht gewährleistete Grundrechts-schutz wird nicht in Frage gestellt, wenn bei der Änderungdes ausgelegten Plans vor dem Erlass des Planfeststellungs-beschlusses nur derjenige erneut beteiligt wird, dessen Be-

lange durch die Planänderung erstmalig oder stärker als bis-lang beeinträchtigt werden. § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Da künftig eineAuslegung für einen Monat stattfindet, bleibt auch inschwierigen Fällen ausreichend Zeit für eine fundierte Stel-lungnahme. Die erneute Durchführung eines Erörterungs-termins ist daher verzichtbar. Die Vorschriften gelten auchfür das Planänderungsverfahren.

Zu § 17a Nr. 7

Satz 1 entspricht § 17 Abs. 4 Satz 1 in der bislang gültigenFassung. Mit der Einfügung des neuen Satzes 2 wird eineGleichbehandlung zwischen Betroffenen und den Vereini-gungen im Hinblick auf die Einwendungspräklusion er-reicht (vgl. Begründung zu Artikel 2 Nr. 3 § 17a Nr. 2).

Zu § 17b Abs. 1

Die Vorschrift modifiziert die Anwendung von § 74VwVfG des Bundes auf die fernstraßenrechtliche Planfest-stellung und Plangenehmigung.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2

Die Voraussetzungen, das Instrument der Plangenehmigungzu wählen, werden als Maßgabe beibehalten (vgl. § 17Abs. 1a in der bislang geltenden Fassung).

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 3

Die Vorschrift entspricht § 17 Abs. 1a Satz 2 erster Halbsatzin der bislang geltenden Fassung.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 4

Diese Vorschrift entspricht als Maßgabe zu § 74 Abs. 7VwVfG dem Regelungsgehalt des § 17 Abs. 2 FStrG in derbisher geltenden Fassung.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 5

Die Erteilung einer Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1bFStrG in der bisher geltenden Fassung wird redaktionellfortgeschrieben. Sie wird als Abweichung zur Nummer 1und § 74 Abs. 6 VwVfG ausgestaltet. Das bedeutet haupt-sächlich, dass diese Plangenehmigung nach wie vor fürProjekte in Frage kommt, die UVP-pflichtig sind.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 6

Es werden lediglich die Verweise des § 17 Abs. 5 in der bis-her geltenden Fassung auf § 17 Abs. 1a, 1b und 2 in der bis-her gültigen Fassung auf die neue Systematik umgestellt.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 7

§ 17b Abs. 1 Nr. 7 entspricht sinngemäß § 17 Abs. 6 in derbisher geltenden Fassung. Vereinigungen, über deren Stel-lungnahmen entschieden wird, werden einbezogen.

Zu § 17b Abs. 2

§ 17b Abs. 2 entspricht § 17 Abs. 3 in der bisher geltendenFassung.

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Drucksache 16/54 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 17c

Die Rechtswirkung der Planfeststellung wird gegenüber§ 17 Abs. 7 FStrG der bislang geltenden Fassung präzisiert.Als Beginn der Durchführung des Plans gelten keineverwaltungsinternen Vorbereitungsmaßnahmen. Vielmehrrechnen dazu nach überwiegender Ansicht alle Tätigkeitenzur Verwirklichung des festgestellten Plans, die für Außen-stehende erkennbar sind. Dabei wurde das bislang geltendeVerlängerungsverfahren nicht verändert. Es bleibt dabei,dass bei der Verlängerung der Inhalt des bestandskräftigenPlanfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigungnicht überprüft wird. Die Durchführung des Plans umfasstnicht nur die Baudurchführung, sondern auch vorausge-hende Aktivitäten, wie Grunderwerbsverhandlungen oderdie Vergabe von Bauarbeiten. Es wird klargestellt, dass dieerstmalige, zielorientierte Umsetzungsmaßnahme für denBeginn der Durchführung des Plans innerhalb seiner Gel-tungsdauer maßgebend ist. Maßnahmen von nur geringfügi-ger Bedeutung oder rein symbolische Akte reichen hierfürnicht aus. Anschließende Verzögerungen oder Unterbre-chungen oder sonst in zeitlichen Abständen aufeinander fol-gende Realisierungsphasen sind unschädlich; ein Außer-krafttreten des Plans ist nicht zu besorgen; es sei denn, essind 15 Jahre nach dem Beginn der Durchführung vergan-gen.

Falls ein Straßenbauvorhaben, mit dessen Durchführung be-gonnen worden ist, gleichwohl später aufgegeben werdensoll, kommt § 77 VwVfG zur Anwendung. Der Planfeststel-lungsbeschluss ist aufzuheben und eine Entscheidung überdie durchzuführenden Beseitigungs- und Vorkehrungsmaß-nahmen ist herbeizuführen.

Zur Begründung vgl. auch die Ausführungen unter der Be-gründung A. Allgemeiner Teil Abschnitt I Nr. 2.

Zu § 17d

Diese Vorschrift dient der gesetzlichen Klarstellung und si-chert die gängige Verwaltungspraxis rechtlich ab. Bei Plan-änderungen vor Fertigstellung des Vorhabens wird in derPraxis das Verfahren lediglich in Bezug auf die Änderungendurchgeführt. Bei der Änderung von Plänen ist es in denFällen des § 76 Abs. 1 VwVfG möglich, nach der Ausle-gung und der Gewährung der Gelegenheit zu Einwendun-gen und Stellungnahmen von einer Erörterung abzusehen.Im Interesse der Rechtsklarheit wird die Anwendung derVorschrift über die Planänderung (§ 76 VwVfG) auch fürdie Planergänzung und das ergänzende Verfahren nach § 75Abs. 1a Satz 2 VwVfG angeordnet. Auch insoweit kommtbei wesentlichen Veränderungen (Fall des § 76 Abs. 1VwVfG) zu einer Auslegung mit einer Gelegenheit zur Ein-wendung und Stellungnahme, wobei auf eine Erörterungverzichtet werden kann. Damit wird Streitigkeiten um dieFrage der „Wesentlichkeit“ weitgehend vorgebeugt.

Zu § 17e

Der Absatz 1 vollzieht den Regelungsinhalt des in der Pra-xis bewährten § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbe-schleunigungsgesetzes für den Bau oder die Änderung vonBundesfernstraßen im bundeseinheitlich geltenden Rechtnach. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in ersterund letzter Instanz über alle Streitigkeiten zu Planfeststel-

lungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Bun-desfernstraßen, die in der Anlage zu dieser Vorschrift auf-grund ihrer herausragenden verkehrlichen Bedeutung fürden Bund aufgeführt sind. Die verkehrliche Bedeutung re-sultiert aus der Herstellung der deutschen Einheit, der Ein-bindung der osteuropäischen neuen Mitgliedstaaten in dieEuropäische Union, der Verbesserung der Hinterlandanbin-dung der deutschen Seehäfen, dem sonstigen internationalenBezug oder der besonderen Funktion zur Beseitigung gra-vierender Verkehrsengpässe. Alle diese Projekte sind ausverkehrlicher Sicht des Bundes besonders beschleunigungs-bedürftig. Die Absätze 2 bis 6 entsprechen inhaltlich § 17Abs. 6a, 6b und 6c FStrG in der bisher geltenden Fassung.

Zu den Nummern 4 bis 7 (§§ 17f, 18f, 19, 19a)

Bei den Änderungen handelt es sich um notwendige Folge-änderungen zur Ersetzung des § 17 in der bisherigen Fas-sung durch die §§ 17 bis 17e.

Zu Nummer 8 (§ 24 Abs. 1 und 2)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 1 eine Übergangsregelungfür die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragte Planfest-stellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren vor. Siewerden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterge-führt. Bereits durchgeführte Verfahrensschritte behalten ihreGültigkeit. Hat beispielsweise die Anhörungsbehörde in ei-nem laufenden Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzesanerkannten Vereinen und zu beteiligenden Vereinigungeneine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die von dem neuenRecht abweicht, so gilt die von der Behörde gesetzte Frist,sofern diese für die Vereinigungen günstiger ist. Bereitsabgeschlossene Anhörungsverfahren sind nicht zu wie-derholen. Die Präklusion für Vereinigungen tritt auch imlaufenden Verfahren ein. Satz 2 enthält eine der Rechts-sicherheit dienende Klarstellung, dass die spezialgesetzlicheVorschrift des § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbe-schleunigungsgesetzes unberührt bleibt.

Durch die Übergangsregelung gemäß Absatz 2 finden dieNeuregelungen des § 17c FStrG auch auf Planfeststellungs-beschlüsse für Bundesfernstraßen Anwendung, die vor demInkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden. Auch fürdiese gilt als Beginn der Plandurchführung, der ein Außer-krafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindert, dieerste verwaltungsexterne Umsetzungsmaßnahme zur plan-mäßigen Realisierung ohne Rücksicht auf spätere Unter-brechungen; es sei denn, es sind 15 Jahre nach dem Beginnvergangen.

Zu Nummer 9 (Anlage zu § 17e Abs. 1)

Die Anlage konkretisiert den Anwendungsbereich der Zu-ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster undletzter Instanz. Bei den aufgeführten Projekten handelt essich um solche überragender verkehrlicher Bedeutung fürden Bund. Die verkehrliche Bedeutung resultiert aus derHerstellung der deutschen Einheit, der Einbindung der ost-europäischen neuen Mitgliedstaaten in die EuropäischeUnion, der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deut-schen Seehäfen, dem sonstigen internationalen Bezug oderder besonderen Funktion zur Beseitigung gravierender Ver-kehrsengpässe. Alle diese Projekte sind aus verkehrlicherSicht des Bundes besonders beschleunigungsbedürftig.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/54

Für die Verwirklichung des durch die deutsche Einheit auf-geworfenen Verkehrsbedarfs sind die Vorhaben Nummer 40bis 42 sowie 45, 48 bis 51 sowie 53 bis 57 von wesentlicherBedeutung. Unter dem Gesichtspunkt der EU-Osterweite-rung wurden die Vorhaben Nummer 19, 39, 44 und 46 bis48, 50, 51, 54 sowie 58 benannt. Die Hinterlandanbindungder deutschen Seehäfen wird durch die Nummern 1, 2 und17 verbessert. Ein sonstiger internationaler Bezug bestehtfür die Projekte Nummer 1 bis 4, 8, 12, 16, 21, 27, 31, 35sowie 43. Für die laufenden Nummern 1, 2, 5 bis 16, 24und 25, 28 bis 30, 32 bis 34 und 36 kommt die Engpass-beseitigung als zentrales Argument zum Tragen, weil diedurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke mehr als 65 000Kraftfahrzeuge pro Tag beträgt. Darüber hinaus dienen dieVorhaben Nummer 3, 18, 19 bis 23, 26, 35 und 43 der Eng-passbeseitigung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeswasserstraßen-gesetzes)

Zu den Nummern 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 2Abs. 2 und § 9 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zurAnpassung der §§ 14 ff. des Gesetzes.

Zu Nummer 3 (§ 14)

Die Änderung der Überschrift ist eine redaktionelle Folge-änderung zur neuen Struktur der Vorschriften über das Plan-feststellungsverfahren. Der neu gefasste Absatz 1 Satz 1WaStrG stellt klar, dass auch die Beseitigung einer Bundes-wasserstraße der Planfeststellung bedarf. Der dem Absatz 1angefügte Satz verdeutlicht, dass grundsätzlich die Vor-schriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ver-waltungsverfahrensgesetzes des Bundes für das Planfest-stellungsverfahren gelten, soweit das Bundeswasserstraßen-gesetz keine gesonderte Regelung trifft. Die Streichung derAbsätze 1a und 1b WaStrG und die Änderung der Ersetzungdes Verweises in Absatz 2 Satz 1 WaStrG sind redaktionelleFolgeanpassungen.

Zu Nummer 4 (§§ 14a bis 14e)

Zu § 14a Nr. 1

Als Maßgabe zu § 73 Abs. 2 VwVfG des Bundes wird an-geordnet, in welchen Gemeinden eine Auslegung erforder-lich ist.

Zu § 14a Nr. 2

Die Regelungen bestimmen die verfahrensrechtliche Stel-lung der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und derim Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes nachlandesrechtlichen Vorschriften anerkannten Vereine und deranerkannten Umweltschutzvereinigungen (anerkannte Ver-einigungen) sowie der sonstigen Vereinigungen in Planfest-stellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Bun-deswasserstraßengesetz. Die bestehende Rechtsunsicher-heit hinsichtlich der Stellung der anerkannten und sonstigenVereinigungen im Verwaltungsverfahren wird beseitigt. DasVerwaltungsverfahrensgesetz regelt die Beteiligung von an-erkannten und sonstigen Vereinigungen nicht ausdrücklich.Insbesondere handelt es sich bei diesen nicht um Träger öf-

fentlicher Belange (BVerwG, Urteil v. 14. Mai 1997 –11 A 1.95), deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben be-rührt wird, noch um in eigenen Belangen Betroffene. In die-sem Sinne ist eine Benachrichtigung der anerkannten Ver-eine, der anerkannten Vereinigungen und der sonstigenVereinigungen von der bevorstehenden Auslegung derPlanunterlagen vorgesehen, soweit sie durch das Vorhabenin ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderungder Ziele des Umweltschutzes berührt sein können.

Zu § 14a Nr. 3

Diese Vorschrift regelt die Einbindung der Vereinigungen indas Anhörungsverfahren. Es wird zunächst die Frist vorge-geben, innerhalb derer sie ihre Stellungnahmen abzugebenhaben. Diese Frist orientiert sich an der für die privaten Be-troffenen vorgesehenen Frist (§ 73 Abs. 3 VwVfG) vonzwei Wochen ab dem Ende der Auslegung. Die fristgerech-ten Stellungnahmen der Vereinigungen, werden in den Erör-terungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG einbezogen, dieVereinigungen werden rechtzeitig vor diesem Termin be-nachrichtigt.

Zu § 14a Nr. 4

Die Neuregelung über nimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 2Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzesin das Bundeswasserstraßengesetz. Dies stellt eine Vereinfa-chung des Verwaltungsverfahrens dar, die bislang erforder-lichen Ermittlungen bei nicht ortsansässigen Betroffenenentfallen.

Zu § 14a Nr. 5

Satz 1 entspricht § 17 Nr. 3 WaStrG (alte Fassung). Satz 2Buchstabe a übernimmt die Regelung des § 17 Nr. 4 Satz 1WaStrG alter Fassung, bei Ausbaumaßnahmen von derDurchführung eines Erörterungstermins nach § 73 Abs. 6VwVfG und nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung abzusehen. Satz 2 Buch-stabe b WaStrG gibt der Anhörungsbehörde bei Neubauoder Beseitigung einer Bundeswasserstraße zusätzlich dieMöglichkeit, unter bestimmten engen Voraussetzungen voneinem Erörterungstermin abzusehen. Dies dient der Verfah-renserleichterung in den Fällen, in denen erkennbar wederprivate Betroffene noch Vereinigungen ein Interesse an derDurchführung eines Erörterungstermins haben.

Zu § 14a Nr. 6

Vorbild für die Regelung ist § 73 Abs. 8 VwVfG, dessen In-halt übernommen und um die Vereinigungen ergänzt wird.

Zu § 14a Nr. 7

Diese Vorschrift regelt für alle am Planfeststellungsverfah-ren Beteiligten die Voraussetzungen, unter denen Einwen-dungen und Stellungnahmen präkludiert sind. Bislang wardie Präklusion von Einwendungen in § 17 Nr. 5 WaStrG(alte Fassung) und die Präklusion von Stellungnahmen derBehörden in § 17 Nr. 1 WaStrG (alte Fassung) normiert.Diese Regelungen werden im Wesentlichen beibehalten, diePräklusion von Stellungnahmen der Behörden präzisiert undan die neue Regelung im Allgemeinen Eisenbahngesetz undim Bundesfernstraßengesetz angepasst. Neu eingeführt wird

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Drucksache 16/54 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

eine Präklusion für Stellungnahmen von Vereinigungen.Diese werden insoweit den anderen im Verwaltungsverfah-ren Beteiligten gleichgestellt. Die Länge der Frist von zweiWochen nach dem Ende der einen Monat dauernden Ausle-gung der Planunterlagen trägt der Rolle der Vereine, aner-kannten und sonstigen Vereinigungen im Planfeststellungs-verfahren Rechnung und entspricht der Einwendungsfristder privaten Betroffenen.

Zu § 14b Nr. 1 bis 5

Die Regelungen entsprechen denen des § 18b AEG (s. o.Artikel 1 Nr. 2). Die Voraussetzungen, unter denen einePlangenehmigung erteilt werden kann, werden gegenüber§ 14 Abs. 1a WaStrG in der bisher geltenden Fassung ver-einfacht (Nummern 1 und 2). Die Plangenehmigung darfentsprechend der Regelung des § 17 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3FStrG in der bislang geltenden Fassung auch dann gewähltwerden, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträch-tigt werden. Die Nummer 3 entspricht § 18 Abs. 1a Satz 2WaStrG in der bisher geltenden Fassung. In der Nummer 4wird als Maßgabe festgelegt, unter welchen Voraussetzun-gen die Planfeststellung und Plangenehmigung entfällt,ohne dass damit eine materielle Änderung gegenüber § 14Abs. 1b WaStrG in der bislang geltenden Fassung ver-bunden ist. § 14 b Nr. 5 modifiziert gegenüber § 74 Abs. 4Satz 1 VwVfG den Kreis derjenigen, denen der Planfeststel-lungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung zuzustellen ist.Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes überdie Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses bleiben un-berührt, so dass nach Ablauf der zweiwöchigen Auslegungdie Rechtsbehelfsfristen gegenüber den übrigen Betroffenenzu laufen beginnen.

Zu § 14b Nr. 6 bis 11

Die Regelungen entsprechen den §§ 18 und 19 Abs. 1 in derbislang gültigen Fassung. § 14b Nr. 11 Buchstabe b stelltklar, dass auch diese Einwendungen fristgebunden sind.

Zu § 14c

Die Regelung entsprecht § 18c AEG (s. o. Artikel 1 Nr. 2).Die Einführung einer Möglichkeit zur Erhöhung der Gel-tungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse nach dem Bun-deswasserstraßengesetz um weitere fünf Jahre dient der Ver-waltungsvereinfachung und übernimmt die Rechtslage nachdem Bundesfernstraßengesetz in der bisher geltenden Fas-sung.

Da der Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtli-cher Vorwirkung ausgestattet ist (vgl. § 44 Abs. 2 WaStrG),verlängert sich für die planbetroffenen Grundstückseigentü-mer die Unsicherheit, ob ihre Grundstücke tatsächlich inAnspruch genommen werden. Dies ist aber angesichts derEntschädigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 2 WaStrG zu-mutbar. Die Entschädigungsansprüche können bereits vierJahre nach dem Eintritt der Veränderungssperre, die mit derAuslegung der Planunterlagen beginnt, geltend gemachtwerden. Durch die Verlängerung treten daher keine zusätz-lichen Nachteile ein, die nicht entschädigungsrechtlich aus-geglichen werden könnten. Auch verfassungsrechtlicheErwägungen aus Artikel 14 des Grundgesetzes stehen derVerlängerung nicht entgegen. Die mit dem Planfeststel-

lungsbeschluss eröffnete Enteignungsmöglichkeit wird auswichtigen Gründen, der Verwaltungsvereinfachung und zurReduzierung des Planungs- und Kostenaufwandes der öf-fentlichen Verwaltung, zeitlich verlängert.

Nummer 4 definiert im 1. Halbsatz den Beginn der Durch-führung des Plans dahin gehend, dass verwaltungsinterneVorbereitungsmaßnahmen nicht dazu zählen. Vielmehrrechnen dazu nach überwiegender Ansicht alle Tätigkeitenzur Verwirklichung des festgestellten Plans, die für Außen-stehende erkennbar sind. Tätigkeiten von unerheblicher Be-deutung reichen hierzu jedoch nicht aus. Der 2. Halbsatzstellt klar, dass die erstmalige, zielorientierte Umsetzungs-maßnahme für den Beginn der Durchführung des Plans in-nerhalb seiner Geltungsdauer maßgebend ist. Anschlie-ßende Verzögerungen oder Unterbrechungen oder sonst inzeitlichen Abständen aufeinander folgende Realisierungs-phasen haben nicht das Außerkrafttreten des Plans zurFolge; es sei denn, es sind 15 Jahre nach dem Beginn derDurchführung vergangen.

Falls ein Neu- oder Ausbauvorhaben, mit dessen Durchfüh-rung begonnen worden ist, gleichwohl später aufgegebenwerden soll, kommt § 77 VwVfG zur Anwendung. DerPlanfeststellungsbeschluss ist aufzuheben und eine Ent-scheidung über die durchzuführenden Beseitigungs- undVorkehrungsmaßnahmen ist herbeizuführen.

Zu § 14d

Die Regelung entspricht § 18d AEG.

Zu § 14e

Die Änderung vollzieht den Regelungsinhalt des in der Pra-xis bewährten § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungs-beschleunigungsgesetzes für den Neu- und Ausbau von Bun-deswasserstraßen nach und dehnt den Regelungsgehalt aufdie Beseitigung einer Bundeswasserstraße aus. Das Bundes-verwaltungsgericht wird in erster und letzter Instanz überStreitigkeiten entscheiden, die in der Anlage aufgeführt sindund Neubau, Ausbau oder Beseitigung von Bundeswasser-straßen betreffen (Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1WaStrG). In das Gesetz wird ein Katalog von fünf Kriterienaufgenommen. Die in die Anlage 2 aufgenommen Bun-deswasserstraßen erfüllen jeweils mindestens eines dieserKriterien und sind daher von daher von so überragenderBedeutung für die Infrastruktur, dass eine Verkürzung desInstanzenzugs auf die erst- und letztinstanzliche Zuständig-keit des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt ist.

Die Vorschriften über den sofortigen Vollzug entsprechenden bisher geltenden Regelungen.

Zu Nummer 5 (§ 15 Abs. 1 Satz 3)

Redaktionelle Folgeanpassungen.

Zu Nummer 6 (§§ 17 bis 19)

Bereinigung infolge der einheitlichen Ausgestaltung desFachplanungsrechts.

Zu Nummer 7 (§ 41 Abs. 6 Satz 2)

Redaktionelle Änderung.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/54

Zu Nummer 8 (§ 47 Abs. 1)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 9 (§ 56 Abs. 5 und 6)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 5 eine Übergangsregelung fürdie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Planungs-verfahren vor. Sie werden nach den Vorschriften diesesGesetzes weitergeführt. Bereits durchgeführte Verfahrens-schritte behalten ihre Gültigkeit. Hat beispielsweise dieAnhörungsbehörde in einem laufenden Verfahren vor Inkraft-treten dieses Gesetzes anerkannten Vereinigungen eine Fristzur Stellungnahme gesetzt, die von dem neuen Recht ab-weicht, so gilt die von der Behörde gesetzte Frist, sofern diesefür die anerkannten Vereinigungen günstiger ist. Bereits ab-geschlossene Anhörungsverfahren sind nicht zu wiederholen.Die Präklusion für anerkannte Vereinigungen tritt auch imlaufenden Verfahren ein. Satz 2 enthält eine der Rechtssicher-heit dienende Klarstellung, dass die spezialgesetzliche Vor-schrift des § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleu-nigungsgesetzes unberührt bleibt.

Durch die Übergangsregelung in Absatz 6 finden die Neu-regelungen auch auf Planfeststellungsbeschlüsse und Plan-genehmigungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz An-wendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenwurden und für die die Fünfjahresfrist nach § 75 Abs. 4VwVfG noch nicht abgelaufen ist. Zudem gilt als Beginnder Plandurchführung, der ein Außerkrafttreten des Plan-feststellungsbeschlusses verhindert, die erste verwaltungs-externe Umsetzungsmaßnahme ohne Rücksicht auf spätereUnterbrechungen.

Daneben erfolgt eine der Rechtssicherheit dienende Klar-stellung, dass Planfeststellungsbeschlüsse und Plangeneh-migungen, mit deren Durchführung in einem ersten Umset-zungsschritt schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretensdieses Gesetzes begonnen wurde, trotz einer gegebenenfallsspäter erfolgten Unterbrechung der Planverwirklichung vordiesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit nicht verloren haben. Er-fasst sind nur nach außen erkennbare Umsetzungsschrittevon mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßenVerwirklichung des Vorhabens.

Zu Nummer 10 (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)

Die Überschrift der bisherigen Anlage wird aufgrund derzusätzlich eingefügten Anlage redaktionell geändert.

Zu Nummer 11 (Anlage 2 zu § 14e)

Die Anlage 2 konkretisiert den Anwendungsbereich der Zu-ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im ersten undletzten Rechtszug. Es handelt sich um Projekte, die mindes-tens eines der in § 14e Abs. 1 genannten Kriterien erfüllenund damit von besonders hoher verkehrlicher Priorität für denBund sind. So dient die laufende Nummer 1 der Anlage 2sowohl der Herstellung der deutschen Einheit (§ 14e Abs. 1Nr. 1) als auch der Beseitigung gravierender Verkehrs-engpässe (§ 14e Abs. 1 Nr. 5); dieses Ausbauprojekt stellteine Verbindung zwischen dem westdeutschen Kanalnetz undden Wasserstraßen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg/Berlin her. Die laufende Nummer 2 dient ebenfalls der Be-seitigung gravierender Verkehrsengpässe. Sie hat darüberhinaus – mit der Anbindung der Häfen in Berlin/Brandenburg

an den Hafen Stettin – internationalen Bezug (§ 14e Abs. 1Nr. 4) und dient der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten indie Europäische Union (§ 14e Abs. 1 Nr. 2). Die laufendeNummer 5 hat als Anschluss an die laufende Nummer 1 be-sondere Bedeutung zur Beseitigung gravierender Verkehrs-engpässe. Die laufende Nummer 4 erfüllt – als Verbindungzum Schwarzen Meer – die gleichen Kriterien wie die lau-fende Nummer 2. Die laufenden Nummern 5 und 6 dienen derVerbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschenSeehäfen (§ 14e Abs. 1 Nr. 3) und erfüllen darüber hinaus dieKriterien Nummer 4 und 5.

Zu Artikel 4 (Änderung der Kostenverordnung zumBundeswasserstraßengesetz)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Nummer 2 (Anlage zu § 1 Abs. 4)

Redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 5 bis 7)

Zu § 6 Abs. 5

Für das Planfeststellungsverfahren für Flughäfen ist der ge-setzliche Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses so-wie der Grundsatz der Planerhaltung bereits heute geregelt(§ 10 Abs. 6 bis 8). Durch Verweisung auf § 10 Abs. 6 bis 8in § 6 soll der Sofortvollzug bezüglich der Anfechtungs-klage sowie die Planerhaltung in Zukunft auf die Betriebs-genehmigung erstreckt werden.

Die bisherige Fassung des § 6 Abs. 5 greift mit der Verwei-sung auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 bis 3 zu kurz, weil§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 künftig auch Vereinigungen als an-erkannte Vereinigungen einschließt, die berechtigt sind,Rechtsbehelfe nach Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfein Umweltangelegenheiten einzulegen, weil sie durch einVorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich derFörderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sein kön-nen. Darüber hinaus bezieht das Verweisungsziel (§ 10Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 bis 4) auch sonstige Umwelt-schutzvereinigungen ein, so dass der Verweis auch diese an-sprechen muss. Ferner muss auch bei einer Klage gegeneine Genehmigung aus Gründen der Verfahrensökonomiesichergestellt werden, dass Abwägungsmängeln grundsätz-lich durch eine Ergänzung der Genehmigung abgeholfenwerden kann. Dies stellt die Verweisung auf § 10 Abs. 8sicher. Der Betriebsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 und § 6Abs. 4 Satz 2 kommen ebenso wie einer Planfeststellungbzw. Plangenehmigung planungsrechtliche Gehalte zu. Esist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Ungleichbe-handlung von luftrechtlicher Genehmigung nach § 6 Abs. 1oder § 6 Abs. 4 Satz 2 in gerichtlicher Hinsicht und im Hin-blick auf die Planerhaltung rechtfertigen könnte.

Der Grundsatz der Planerhaltung gilt heute nur für das Plan-feststellungsverfahren und die Plangenehmigung für Flug-häfen. Mängel bei der Abwägung der von einem Vorhabenberührten öffentlichen und privaten Belange sind nur dannerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Planungser-

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Drucksache 16/54 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel füh-ren nur dann zur Aufhebung, wenn sie nicht durch Planer-gänzung behoben werden können.

Indem auf § 10 Abs. 8 verwiesen wird, können auch bei Er-teilung der Betriebsgenehmigung Mängel bei der Abwä-gung durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden, sodass nicht die Genehmigung neu und damit das ganze Ver-fahren neu aufgerollt werden muss.

Die Vorschläge erhöhen die Rechtssicherheit, beschleunigendas Genehmigungsverfahren, tragen zum Bürokratieabbaubei, entlasten die Gerichte und können den Baubeginn be-schleunigen.

Zu § 6 Abs. 6

Durch Absatz 6 wird klargestellt, dass für das luftrechtlicheGenehmigungsverfahren die Verpflichtung zur Durchfüh-rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht dazu führt,dass entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG in Verbindungmit § 73 VwVfG ein Erörterungstermin durchzuführen ist.In der Praxis herrscht hierüber Rechtsunsicherheit, da dassvereinfachte Verfahren zur Einbeziehung der Öffentlichkeitnach § 15 Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 9 Abs. 3UVPG lediglich für das vorgelagerte Verfahren nach § 6LuftVG vorgesehen ist. Die Klarstellung betrifft die Flug-plätze, für die kein Planfeststellungsverfahren nach § 8LuftVG durchzuführen ist.

Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 1)

Soweit eine nicht vollziehbare Genehmigung nach § 6LuftVG oder Planfeststellung Auswirkungen regelt, dievorübergehend zur Vorbereitung der Baudurchführung ent-stehen, gestatten sie nicht, Grundstücke hierfür in Anspruchzu nehmen. Diese Lücke wird durch die Erstreckung derGestattung von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Durchfüh-rung des Vorhabens geschlossen (s. Artikel 1 Nr. 3 Buch-stabe c – § 8 Abs. 8 LuftVG – neu). Die Regelung orientiertsich dabei an dem geltenden § 16 WaStrG. Außerdem wirddurch die Neuregelung der Begriff der „Vorarbeiten“ kon-kretisiert, um mehr Rechtssicherheit bei der Anwendungvon § 7 LuftVG zu schaffen.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Abs. 2 Satz 2)

§ 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG verweist bislang nur auf § 9Abs. 1 LuftVG mit der Folge, dass sich die Rechtsfolgen derPlangenehmigung von denen der Planfeststellung in zweiPunkten ohne zwingenden Grund unterscheiden.

So können Plangenehmigungsbescheide nach § 8 Abs. 2LuftVG im Gegensatz zu luftrechtlichen Genehmigungs-oder Planfeststellungsbescheiden von Betroffenen vielfachnoch Jahre oder Jahrzehnte nach Eintritt der Rechtskraft an-gefochten werden, beispielsweise mit dem Argument, esseien seinerzeit nicht alle Belange richtig abgewogen wor-den. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.Deshalb ist in § 8 Abs. 2 LuftVG die Verweisung auch aufdie Absätze 2 und 3 des § 9 LuftVG geboten.

Nach § 9 Abs. 2 LuftVG sind im Planfeststellungsbeschlussdem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung der An-lagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zurSicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke ge-

gen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Heute bestehtinsoweit lediglich ein Ermessensspielraum, die Plangeneh-migung mit Auflagen zu verbinden. Dies wird zum Schutzdieser Anlieger korrigiert.

Gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG schließt die bestandskräftigePlanfeststellung Ansprüche auf Beseitigung und Änderungvon Anlagen aus. Dies wird zur Stabilisierung auf die Plan-genehmigung ausgedehnt. Privatrechtliche Ansprüche auf-grund eines speziellen Titels, auf Beseitigung von nichtbestandskräftig festgestellten Anlagen oder im Übrigen aufSchutzvorkehrungen oder Entschädigung sind davon nichtbetroffen, soweit sie speziell geregelt sind (§ 11 LuftVGi. V. m. § 14 BImSchG).

Die Verweisung auf § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG und die da-durch begründete Verpflichtung zur öffentlichen Bekannt-machung mit der Folge des Laufs der Rechtsmittelfrist ver-meidet auch für die Plangenehmigung das bislang beste-hende Risiko von Nachbarklagen nach Ablauf unbestimm-ter Zeit. Im Gegensatz zu der für die luftrechtlicheGenehmigung bzw. die Planfeststellung bestehenden Ver-pflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung ist die Plange-nehmigung heute nach § 41 VwVfG bekannt zu geben. Des-halb kann im Einzelfall erhebliche Unsicherheit bestehen,wann von der Rechtskraft der Plangenehmigung in Bezugauf Betroffene ausgegangen werden kann. Dadurch wird dieBestandskraft einen Monat nach dem Ablauf der Rechtsbe-helfsfrist eintreten und sich entsprechend auf die o. g. Ab-wehransprüche auswirken, soweit sie nicht auf speziellenprivatrechtlichen Titeln beruhen.

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 8 Abs. 3 Satz 2)

Die Neufassung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LuftVG („beein-trächtigt“ statt „beeinflusst“) entspricht dem Sprachgebrauchdes Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 16. Dezember1988, ZLW 1989, 143, 153) und des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1VwVfG.

Zu Nummer 3 Buchstabe c (§ 8 Abs. 8)

Nach der bisherigen Fassung des § 7 LuftVG war zweifel-haft, ob die Behörde Vorarbeiten nur zur Vorbereitung einesAntrags auf Genehmigung nach § 6 LuftVG oder auch zurVorbereitung eines Antrags auf Planfeststellung oder Plan-genehmigung nach § 8 LuftVG gestatten kann. Ersteres warsolange sinnvoll, als eine Genehmigung oder Änderungs-genehmigung zwingend einem Planfeststellungsverfahrenoder Plangenehmigungsverfahren vorausgehen musste. Danach § 8 Abs. 6 LuftVG die Genehmigung nach § 6 LuftVGentgegen der früheren Rechtslage nicht mehr Voraussetzungfür ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmi-gungsverfahren ist, d. h. mit diesen Verfahren auch vor oderzeitgleich mit der Durchführung eines Genehmigungsver-fahrens begonnen werden kann, muss § 7 LuftVG auch Vor-arbeiten zur Vorbereitung solcher Verfahren abdecken. Demwird durch die Verweisung auf § 7 LuftVG Rechnung ge-tragen.

Mit der Verweisung auf § 71c des Verwaltungsverfahrensge-setzes wird der in der Begründung zum Genehmigungsverfah-rensbeschleunigungsgesetz (Bundestagsdrucksache 13/3995,S. 10) eingeschlagene Ansatz punktuell überwunden. § 72 desVerwaltungsverfahrensgesetzes in der seitdem geltenden Fas-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/54

sung schließt die generelle und vollständige Geltung der§§ 71a bis e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Plan-feststellungsverfahren aus, obgleich festgestellt wurde, dassauch in der Planfeststellung einzelne der in §§ 71a ff. desVerwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen Maßnahmendurchaus zweckmäßig sind. Dieser Widerspruch wird durchdie Anordnung einer Anwendbarkeit von § 71c des Verwal-tungsverfahrensgesetzes im Interesse der Vereinfachung undBeschleunigung der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungüberwunden.

Zu Nummer 4 (§ 8a)

Die Regelung dient der Klarstellung. Nach dem Sinn undZweck der Vorschrift müssen von der Veränderungssperreauch solche Grundstücke erfasst sein, für die eine Bau-genehmigung nur mit Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrt-behörden erteilt werden kann.

Zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Der neue Satz 2 erleichtert die Benachrichtigung von nichtortsansässigen Betroffenen, indem § 3 Abs. 2 Satz 2 desVerkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in das bun-desweit einheitlich geltende Recht übernommen wird:

Jede Gemeinde, die einen Plan auszulegen hat, hat die Aus-legung bekannt zu machen und dabei bestimmte Hinweisezu erteilen (§ 73 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwVfG). Gegenwärtigist die Gemeinde außerhalb des Anwendungsbereichs desVerkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes nach § 73Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ver-pflichtet, nicht ortsansässige Betroffene gesondert (mit denentsprechenden Hinweisen) zu benachrichtigen, wenn derenPerson und/oder Aufenthalt bekannt sind. Gegenüber Be-troffenen, die nach Person und/oder Aufenthalt unbekanntsind, sind zuvor Ermittlungen in „angemessener“ Frist er-forderlich, bevor von einer Benachrichtigung abgesehenwerden kann. Die Pflicht, vor dem Absehen von der Be-nachrichtigung Ermittlungen zu tätigen, soll entfallen. Denndas vage Ermittlungserfordernis hat sich als verzögernd undwenig erfolgreich erwiesen.

Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3Satz 3 und 4)

Die Änderung ist redaktioneller Natur. Mit der Änderungder Vorschrift wird der Neufassung des Bundesnaturschutz-gesetzes sowie der durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzeingeführten Erweiterung der Verbandsklage in Umweltan-gelegenheiten Rechnung getragen. Künftig werden nicht nuranerkannte Naturschutzvereine, sondern auch anerkannteUmweltschutzvereinigungen, soweit sie in ihrem satzungs-gemäßen Aufgabenbereich berührt sein können, unter demgemeinsamen Oberbegriff der anerkannten Vereinigungfristgebunden beteiligt. Sie erhalten Gelegenheit zurStellungnahme innerhalb von bis zu drei Monaten. Darüberhinaus werden sonstige Umweltschutzvereinigungen frist-gebunden beteiligt: Für ihre Stellungnahmen und Einwen-dungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzesentsprechend, so dass sie sich innerhalb von zwei Wochennach dem Ende der Auslegung in der Gemeinde äußernmüssen, wenn dies Berücksichtigung finden soll.

Zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)

Durch den neuen Satz 4 wird der Verzicht auf eine münd-liche Erörterung auch für Neubauten von Flughäfen undLandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich ermög-licht. Bislang konnte die Anhörungsbehörde von der Erörte-rung gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit § 67Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abse-hen, wenn dem Planentwurf im Einvernehmen mit allen Be-teiligten entsprochen wurde oder alle Beteiligten auf die Er-örterung verzichteten. Nunmehr kann (entsprechend § 67Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) voneiner mündlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 unddes § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG auch dann abgesehen werden,wenn niemand innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Ein-wendungen erhebt oder die Anhörungsbehörde mitteilt,ohne Erörterung verfahren zu wollen, und niemand inner-halb einer gesetzlichen Frist widerspricht.

Zu Nummer 5 Buchstabe d (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6)

Nach der heutigen Praxis werden im Verfahren zur Ände-rung ausgelegter Pläne alle notwendigen Verfahrensschrittenur im Hinblick auf die korrekturbedürftigen Elementedurchgeführt. Nur die hiervon erstmals oder besonders be-troffenen Behörden, Verbände oder Personen werden betei-ligt, in dem Gelegenheit gegeben wird, innerhalb von zweiWochen Stellung zu nehmen. Dies wird durch die neueNummer 6 ergänzend zu § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes nunmehr ausdrücklich klargestellt.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts wird außerdem klargestellt, dass bei derÄnderung des ausgelegten Plans in diesem Rahmen dieMöglichkeit zu qualifizierten Einwendungen auch fürberechtigte Verbände besteht. Für den Fall, dass sich dieÄnderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt,erfolgt eine Auslegung, und kann auf eine Erörterung imSinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzesund des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-träglichkeitsprüfung verzichtet werden.

Zu Nummer 6 (§ 28a)

Die Änderung übernimmt die aus dem Fernstraßenrecht be-währte Vorschrift des § 19a FStrG in das Luftverkehrsrecht.Dadurch wird der Entscheidungsprozess im Planfest-stellungsverfahren erleichtert. Werfen Planfeststellungs-verfahren entschädigungsrechtliche Fragestellungen z. B. zuSchutzvorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes auf, so entscheidet künftig die nachLandesrecht zuständige Behörde in einem gesonderten Ver-fahren entsprechend dem Enteignungsrecht des Landes. ImPlanfeststellungsverfahren findet keine Festlegung der strei-tigen Entschädigungshöhe mehr statt.

Zu Nummer 7 (§ 71 Abs. 3)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 3 eine Übergangsregelungfür die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Pla-nungsverfahren vor. Sie werden nach den Vorschriften die-ses Gesetzes weitergeführt. Satz 2 enthält eine der Rechts-sicherheit dienende Klarstellung, dass die spezialgesetzlicheVorschrift des § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbe-schleunigungsgesetzes unberührt bleibt.

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Drucksache 16/54 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 6 (Änderung des Magnetschwebebahn-planungsgesetzes)

Zu den Nummern 1 bis 5

Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereichdes Eisenbahnwesens (Artikel 1) für das Planungsrecht derMagnetschwebebahnen nach. Dabei werden bestehende Be-sonderheiten des Planungsrechts für diesen Verkehrsträgeraufrechterhalten. Der Träger des Vorhabens reicht die Pläneund sonstigen Antragsunterlagen bei der Planfeststellungs-behörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, ein. Dieses leitet sieder Anhörungsbehörde zu. Damit wird die zwischen § 1Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Magnetschwebe-bahnplanungsgesetzes in der bislang geltenden Fassung ge-gebene Unstimmigkeit beseitigt. Das Eisenbahn-Bundesamtbleibt Bauaufsichtsbehörde gemäß § 2e (vgl. § 1 Abs. 2 inder bisher geltenden Fassung).

Zu Artikel 7 (Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung)

Diese Neuregelung gleicht die Magnetschwebebahn-Bau-und Betriebsordnung (MbBO) an die Regelungen im Eisen-bahnwesen an. Die MbBO enthält derzeit eine sehr restrik-tive Ausnahmeregelung (§ 5), die deutlich hinter den Rege-lungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zurückbleibt. So sind für bestimmte Bereiche (z. B. § 14 Licht-raum) bisher keine Ausnahmen von den Vorschriften derMbBO – auch nicht beim Nachweis mindestens gleicher Si-cherheit – zugelassen, es sei denn zu Versuchs- und Probe-zwecken. Mit der Neuregelung wird eine wesentliche Flexi-bilisierung der Anwendung der MbBO ermöglicht. DerVorschlag wirkt erkennbar verfahrensbeschleunigend fürMagnetschwebebahnprojekte und greift entsprechende Ini-tiativen des Eisenbahn-Bundesamtes auf. Er hat – wegendes geforderten Nachweises mindestens gleicher Sicherheit –keinen Einfluss auf die Anforderungen an die Sicherheiteiner Betriebsanlage der Magnetschwebebahnen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Energiewirtschafts-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§§ 11a bis 12b)

Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereichdes Eisenbahnwesens (Artikel 1 EnWG) für das Planungs-recht der Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungs-leitungen für die Zwecke der sicheren, preisgünstigen, ver-braucherfreundlichen und umweltverträglichen leitungsge-bundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizitätund Gas nach. Darüber hinaus übernehmen sie im Interesseder Vereinfachung des Baus, der Änderung und des Betriebsder Hochspannungsfreileitungen die Kernvorschriften ausdem gemeinsamen Bestand des Verkehrswegeplanungs-rechts (Anfechtung, Vorarbeiten/Vorkaufsrecht, Verände-rungssperre, Vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung).

Dabei ist die Beschleunigung von Planungsverfahren für dieEnergiewirtschaft aus folgenden Erwägungen geboten:

1. Dem Gedanken zur Schaffung eines einheitlichen europä-ischen Wirtschaftsraumes auch aus energiepolitischer Sichtfolgend, wurden im Juli 2003 einschlägige EU-Verordnungenbzw. Richtlinien erlassen, wonach alle Übertragungsnetzbe-

treiber (ÜNB) zur Gewährleistung des europaweit ungehin-derten Stromhandels, des freien Netzzuganges und der dis-kriminierungsfreien Netznutzung verpflichtet sind (Artikel 9und 20 RL 2003/54/EG; Artikel 1 VO (EG) 1228/2003). Mitder damit einhergehenden Intensivierung des Stromhandelswerden in Deutschland insbesondere die Höchst- und Hoch-spannungsverbindungen in Ost-West-Richtung erheblich be-lastet.

Die Sicherstellung der erforderlichen Übertragungskapazi-täten erfordert die zeitnahe Erweiterung der bestehendenKuppelkapazitäten zu unseren Nachbarländern und die Er-weiterung der Übertragungsnetze in Deutschland.

2. Zur Umsetzung des Kyotoprotokolls hat sich die Bundes-regierung verpflichtet, den CO2-Ausstoß in Deutschland aufden Zielwert von 1990 zurückzuführen. Dies soll unter an-derem durch die Förderung der Elektrizitätserzeugung ausregenerativen Energiequellen auf der Grundlage des EEG(Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenüberein-kommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungenvom 11. Dezember 1997 i. V. m. Artikel 2 der Entscheidung93/389/EWG in der Fassung der Entscheidung 1999/296/EG) erreicht werden. Davon stellt die Erzeugung von Stromaus Windenergie derzeit sowie in absehbarer Zukunft denüberwiegenden Anteil (größer als 75 Prozent) dar.

Gemäß § 4 EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, den ge-samten aus erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen ange-botenen Strom vorrangig abzunehmen, zu transportierenund gemäß § 5 EEG zu vergüten.

Die räumliche Konzentration der Windenergieanlagen aufdie windstärkeren Regionen Norddeutschlands, mit Tendenzzu leistungsstarken Offshore-Windparks, aber geringer Ab-nahme in dieser Region, führt dazu, dass der dort erzeugteStrom über große Entfernungen zu den Verbrauchsschwer-punkten im Süden bzw. Südwesten Deutschlands transpor-tiert werden muss. Dies wird durch die jüngst veröffent-lichte Studie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netz-integration von Windenergie in Deutschland an Land undOffshore bis zum Jahr 2020“ der deutschen Energieagentur(dena) bestätigt. Die dena-Studie zeigt zudem einen weite-ren stetigen Ausbau insbesondere der Offshore-Windener-gie auf mehr als 50 GW in den nächsten 20 Jahren.

Der Rat für nachhaltige Entwicklung stellt in diesemZusammenhang fest, dass „Die Ausweisung von Gebietenfür Offshore-Windenergieparks … zwar ein richtiger Schrittzur Weiterentwicklung der Windkraftindustrie und der Er-schließung einer zusätzlichen Stromerzeugungsquelle (ist).Doch ohne Regelung eines beschleunigten Ausbaus desStromnetzes für den Transport in die Verbrauchszentrenkann dieses Projekt nicht gelingen …“ (Effizienz und Ener-gieforschung als Bausteine einer konsistenten Energiepoli-tik, Empfehlungen des Rates für nachhaltige Entwicklungan die Bundesregierung, 14. November 2004).

Die geplanten installierten Leistungen dieser Windparks lie-gen mit ca. 350 bis 1000 MW in der Größenordnung derLeistungen von konventionellen Kraftwerksblöcken. DieseLeistungen sind nur mit neuen Leitungskapazitäten aufHöchst- und Hochspannungsebene übertragbar. EinSchwerpunkt liegt auf dem Ausbau der 380-kV-Spannungs-ebene.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/54

3. Stromerzeugung aus Wind ist starken täglichen und jah-reszeitlichen Schwankungen ausgesetzt. Die Gewährleis-tung einer sicheren Elektrizitätsversorgung erfordert ins-besondere auch ein ausreichend dimensioniertes Über-tragungsnetz. Durch bestehende bzw. weiterzunehmendeEngpässe, deren Beseitigung durch lange währende Geneh-migungsverfahren behindert wäre, ergibt sich eine Verrin-gerung der Systemstabilität bis hin zur zunehmenden Wahr-scheinlichkeit von volkswirtschaftlich schädlichen Black-outs. Auch aus diesem Grund ist ein beschleunigterNetzausbau ein dringendes Gebot zur Gewährleistung derVersorgungssicherheit.

4. Von sachverständiger Seite wird aus den genannten Grün-den die Notwendigkeit eines zeitnahen Ausbaus insbesonderedes Übertragungsnetzes anerkannt. Speziell Engpässe aufHöchstspannungsebene, Instabilitäten in der Übertragungs-netzsystemführung oder gar Blackouts können besondersnachteilige Auswirkungen auf wirtschaftliche Entwicklung,Investitionen und Beschäftigung zur Folge haben. Im Ex-tremfall könnte die dringend erforderliche Erholung der Wirt-schaftskonjunktur einschließlich der damit verbundenen Ar-beitsplatzeffekte regional oder gar überregional nachhaltigbehindert werden.

Auch aus konjunktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründenbesteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an demfür eine sichere Versorgung notwendigen zeitnahen Ausbauder Hochspannungsnetze, insbesondere wegen ihrer über-regionalen Bedeutung.

5. Aus den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Gründenmüssen in Deutschland mehrere hundert Kilometer380-kV-Leitungen neu gebaut sowie auf mehreren hundertKilometern Netzverstärkungsmaßnahmen durchgeführtwerden. Dieser besonderen Herausforderung werden diebislang bestehenden allgemeinen Vorschriften des Verwal-tungsverfahrensgesetzes zur Genehmigung des Baus undder Änderung von Hochspannungsfreileitungen nicht ge-recht. Es bedarf über das bisherige EnWG hinaus umfassen-der Beschleunigungsregeln, insbesondere einer Straffungder Verfahrensfristen und einer frühzeitigen Einbeziehungder nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Ver-eine und sonstigen Umweltschutzvereinigungen (siehe dieAusführungen zu den entsprechenden verkehrswegerecht-lichen Vorschriften).

6. Soweit aufgrund der in der Vorschrift § 12b EnWG ge-nannten besonders schutzwürdigen Umstände des Einzel-falls Erdkabel verlegt werden, können die angemessenenMehrkosten auf die Netzzugangsberechtigten umgelegtwerden. Mit dieser auf den Ausnahmefall bezogenen Rege-lung ist keine Privilegierung zugunsten von Erdkabeln in

Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungenverbunden.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift regelt das Übergangsrecht in Entsprechungzum Luftverkehr mit Ausnahme der dort zur Klarstellungeingeführten Unberührtheitsklausel hinsichtlich des Ver-kehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes.

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesnaturschutz-gesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung des§ 17 FStrG in der bisherigen Fassung durch §§ 17 bis 17eFStrG (vgl. Begründung zu Artikel 2 Nr. 3 FStrG).

Zu Artikel 10 (Änderung der Verwaltungsgerichts-ordnung)

Zu Nummer 1 (§ 48 Abs. 1 Nr. 4)

Im Interesse einer Beschleunigung des Ausbaus von Ener-gieleitungen wird den Oberverwaltungsgerichten durchgän-gig die Zuständigkeit im ersten Rechtszug für entspre-chende Streitigkeiten übertragen.

Zu Nummer 2 (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 und 5)

Die Änderung ist Bezugspunkt für die Begründung der Zu-ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im ersten undletzten Rechtszug durch Vorschriften des Verkehrswege-planungsbeschleunigungsgesetzes für sämtliche oder be-stimmte Vorhaben, die der Planfeststellung oder der Plange-nehmigung aufgrund des Fachplanungsrechts bedürfen.

Zu Artikel 11 (Rückkehr zum einheitlichenVerordnungsrang)

Die Vorschrift erlaubt die zukünftige Änderung der durchdieses Gesetz geänderten Verordnungen (Artikel 5 und 8)im Wege der Rechtsverordnung (Entsteinerungsklausel).

Zu Artikel 12 (Neubekanntmachung)

Die Vorschrift erlaubt die Neubekanntmachung der genann-ten Gesetze.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage 2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierungeinen Gesetzentwurf zur Beschleunigung von Pla-nungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vorgelegthat. Auch aus Sicht der Länder ist es gerade vor demHintergrund der positiven Erfahrungen, die mit denRegelungen des Verkehrswegeplanungsbeschleuni-gungsgesetzes von 1991 gemacht wurden, zwingendgeboten, die Verfahren für Zulassungsentscheidun-gen von Infrastrukturvorhaben effizienter zu gestal-ten und erheblich zu beschleunigen.

b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass diese Ziele mitdem Gesetzentwurf in der Form, wie ihn die Bundes-regierung vorgelegt hat, nur unzulänglich erreichtwerden. Der Bundesrat ist daher trotz des Erforder-nisses einer rechtzeitigen Folgeregelung für das zum31. Dezember 2005 auslaufende Planungsbeschleuni-gungsgesetz der Auffassung, dass der Gesetzentwurfeiner weiteren Überarbeitung bedarf.

c) Mit Blick auf das weitere Verfahren fordert der Bun-desrat die Bundesregierung und den Deutschen Bun-destag auf, sich bei der Überarbeitung des Gesetzent-wurfs an folgenden Eckpunkten zu orientieren:

d) Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Bundes-regierung um die Beschleunigung und Effizienzstei-gerung von Planfeststellungs- und Plangenehmi-gungsverfahren und fordert die Bundesregierung auf,einen Gesetzentwurf zur Aufnahme entsprechenderRegelungen in das Verwaltungsverfahrensgesetz desBundes zu erarbeiten, dem sich die Länder hinsicht-lich ihrer Verwaltungsverfahrensgesetze anschließenkönnen, um unnötigen Rechtszersplitterungen vorzu-beugen.

e) Der Gesetzentwurf schreibt weiterhin eine Geltungs-dauer von fünf Jahren für Planfeststellungsbeschlüssefest. Sofern mit der Durchführung nicht innerhalb desvorgenannten Zeitraumes begonnen worden ist, mussein Verlängerungsverfahren durchgeführt werden.Auf Fachebene wurde stets darauf hingewiesen, dassdas Verlängerungsverfahren mit integrierter Anhö-rung aufwändig und mit Rechtsunsicherheit behaftetist. Dies könnte erspart werden, wenn abweichendvom Gesetzentwurf bei Planfeststellungsbeschlüssennach Ablauf der Geltungsdauer von fünf Jahren aufdas Verlängerungsverfahren, welches die Geltungs-dauer maximal um weitere fünf Jahre verlängert, ver-zichtet wird, indem für Planfeststellungsbeschlüsseeine Geltungsdauer von insgesamt zehn Jahren (ohneVerlängerungsverfahren) im Gesetz festgeschriebenwird. Abgesehen von der Ersparnis des Verfahrens-

aufwandes würden dem Bund und den Ländern aucherhebliche Kosten erspart werden, die sonst beiDurchführung des Verlängerungsverfahrens anfallen.

f) Besonders nachteilig und in keiner Weise verfahrens-beschleunigend wirkt sich die im Gesetzentwurf vor-gesehene Regelung aus, nach der ein Planfeststel-lungsbeschluss 15 Jahre nach Baubeginn außer Krafttritt. Diese Regelung würde dazu führen, dass für einbereits begonnenes Vorhaben die vorhandene Geneh-migung zum Weiterbau wegfallen würde. Folglichmüsste ein neues Genehmigungsverfahren durchge-führt werden, d. h. die Länder müssten erneut Pla-nungsmittel investieren. Falls das Genehmigungsver-fahren – aus welchen Gründen auch immer – schei-tern würde, bestünde ein Planungstorso, der ggf. zu-rückgebaut werden müsste; auch hierfür müsstenfinanzielle Mittel aufgewendet werden. Aus den ge-nannten Gründen muss die vorgesehene Befristungentfallen.

g) Der Gesetzentwurf sieht für die Durchführung vonGenehmigungsverfahren nicht mehr wie bisher dieAnwendung der Verfahrensgesetze der Länder vor,sondern verweist ausschließlich auf die Anwendungdes Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Dieswiderspricht rechtssystematisch der Regelung in § 1Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bun-des, weil in der vorgenannten Regelung die Subsidia-rität dieses Gesetzes gegenüber den Verfahrensvor-schriften der Länder festgeschrieben ist. Zu bedenkenist weiter, dass die Länder in ihren Verwaltungsver-fahrensgesetzen teilweise abweichende Regelungen,z. B. andere Fristen, getroffen haben. Sofern in denFachplanungsgesetzen des Bundes jetzt die Anwen-dung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundesfestgeschrieben wird, hätte dies in der Praxis eineunterschiedliche Ausgestaltung der Genehmigungs-verfahren für Vorhaben nach Bundes- und nach Lan-desrecht zur Folge. Die derzeit vorhandene Einheit-lichkeit der Verfahrensabläufe für Vorhaben nachBundes- und Landesrecht, die der Transparenz dientund dem Bürger die Nachvollziehbarkeit der komple-xen Zusammenhänge erleichtert, wird aufgegeben.Daher müssen die Verfahrensgesetze der Länder wei-terhin anwendbar sein.

h) Der Gesetzentwurf sieht nicht nur die Beteiligungvon anerkannten Naturschutzvereinen, sondern darü-ber hinausgehend auch von anerkannten und sonsti-gen Vereinigungen vor. Insoweit wird darauf hinge-wiesen, dass bislang keine Rechtsvorschriften füreine etwaige Beteiligung anerkannter und sonstigerVereinigungen existieren. Es besteht auch kein sach-licher Grund dafür, die Beteiligung von noch nichtexistierenden Vereinigungen im vorliegenden Ge-setzentwurf festzuschreiben.

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i) Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs aufdie Durchführung von Umweltverträglichkeitsprü-fungen hingewiesen wird, ist festzustellen, dass dieseein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördli-chen Genehmigungsverfahrens (§ 2 Abs. 1 UVPG)sind. Die Umweltverträglichkeitsprüfungen werdennach geltendem Recht europarechtlich und nachhöchstrichterlicher Rechtsprechung unbeanstandetdurchgeführt. Daher besteht weder eine rechtlicheNotwendigkeit noch ein praktisches Bedürfnis für dieInstitutionalisierung von weiteren Beteiligungsrech-ten, die Verfahrensaufwand, zeitliche Verzögerungenund Kosten verursachen.

j) Der Gesetzentwurf sieht die Präklusionsregelungen(Ausschluss von Einwendungen/Möglichkeit zurStellungnahme) bei Vereinigungen nur im Planfest-stellungsverfahren nicht aber auch bei Planänderun-gen vor. Insoweit ist der Gesetzentwurf zu ergänzen.

k) In mehreren Straßengesetzen der Länder ist vorgese-hen, dass auf eine Anonymisierung der Grunder-werbsverzeichnisse verzichtet werden kann und dieNamen und Anschriften der nach dem Grundbuch be-zeichneten Grundstückseigentümer in die Grunder-werbsverzeichnisse, die offen gelegt werden, einge-tragen werden können. Dies erspart der VerwaltungAufwand und erleichtert dem Bürger das Erkennenseiner Betroffenheit. Der vorliegende Gesetzentwurfenthält diese praktikable Regelung bedauerlicher-weise nicht und ist insoweit im Bereich des Fernstra-ßenrechts zu ergänzen.

l) Artikel 8 ist grundlegend zu überarbeiten. Dabei istinsbesondere sicherzustellen, dass die angestrebtenPlanungsbeschleunigungen gleichermaßen für Strom-und Gasleitungen gelten und keine Sonderregelungenfür Erdkabel getroffen werden.

m) Der Bundesrat überweist die zu Protokoll genomme-nen Einzelanträge der Länder dem Deutschen Bun-destag als Material für das weitere Gesetzgebungs-verfahren.

2. Zu Artikel 10 Nr. 1 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 7VwGO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen,

a) ob in Artikel 10 Nr. 1 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4VwGO-E) die Wörter „mit mehr als einhundert-tausend Volt Nennspannung“ durch die Wörter „miteiner Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr“ zuersetzen sind und

b) ob in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO das Wort„ , Magnetschwebebahnen“ zu streichen ist.

B e g r ü n d u n g

Zu Buchstabe a

Die vorgesehene Neufassung von § 48 Abs. 1 Satz 1Nr. 4 VwGO soll augenscheinlich die im Rahmen von§ 11a EnWG-E (Artikel 8 Nr. 1) vorgesehenen Änderun-gen in die Vorschriften über die erstinstanzliche Zustän-digkeit des Oberverwaltungsgerichts übertragen. Inso-weit sollte erwogen werden, nunmehr auch die Angabenzur Leitungskapazität in beiden Bestimmungen anzu-gleichen.

Zu Buchstabe b

Artikel 6 des Gesetzentwurfs sieht in § 2d MBPlG-E dieerstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-gerichts für Vorhaben nach § 1 Abs. 1 MBPlG-E vor.Damit dürfte die bisherige Regelung zur diesbezüglichenerstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungs-gerichts obsolet werden.

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Anlage 3

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung begrüßt, dass die Länder die Bundes-regierung in ihrem Bestreben unterstützen wollen, eine Ver-einfachung, Beschleunigung und Effizienzsteigerung beiden Verfahren für Zulassungsentscheidungen von Infra-strukturvorhaben zu erzielen. Die Stellungnahme des Bun-desrates verdeutlicht, dass die Länder die Einschätzung derBundesregierung zu dem Gesetzentwurf teilen, mit dem einwichtiges Signal zur Verbesserung der Investitionsbedin-gungen am Standort Deutschland mit allen positiven Aus-wirkungen auf Wachstum und Beschäftigung gesetzt wird.

Die Bundesregierung hat in den letzten zehn Jahren mitjeweils deutlich mehr als 10 Mrd. Euro pro Jahr allein fürInvestitionen in die Verkehrsinfrastruktur eine heraus-ragende Grundlage dafür geschaffen, Infrastrukturmaß-nahmen in Deutschland umzusetzen. Sie verstärkt dies fürden Verkehrsbereich durch das zusätzliche Zwei-Milliar-den-Euro-Programm. Nunmehr geht es darum, Planungs-verfahren zu beschleunigen. Die fehlende Berechenbarkeitder Dauer von Planungsverfahren wirkt sich vielfach alsInvestitionshemmnis aus. Mit dem Gesetz wird eine er-höhte Planungssicherheit geschaffen, die insbesondereauch den Ländern, Kreisen und Kommunen zugute kommt.Mehr Planungssicherheit und beschleunigte Entscheidungs-prozesse sind wesentliche Kriterien für private Investoren,um Kapital für Infrastrukturvorhaben zur Verfügung zustellen. Insgesamt wird die Effizienz und damit auch dieNachhaltigkeit der Planungsverfahren erhöht.

Vor diesem Hintergrund und im Interesse einer sicheren,preisgünstigen, verbraucher- und umweltfreundlichen Ver-sorgung der Allgemeinheit mit Infrastrukturleistungen ver-folgt die Bundesregierung das Interesse, das Gesetz raschvoranzubringen.

Die Bundesregierung hält an ihren Vorschlägen zur recht-lichen Ausgestaltung von Planungsentscheidungen fest,ebenso an ihren Vorschlägen für den Ausbau der Verbund-netze, da sie die rechtlichen Voraussetzungen für den weite-ren Ausbau und die Integration der erneuerbaren Energienin die bestehende Stromversorgung schaffen. Die Bundes-regierung steht aber der Aufnahme einzelner Vorschläge desBundesrates offen gegenüber. Insbesondere begrüßt dieBundesregierung Instrumente, um unnötige Rechtszersplit-terungen zu vermeiden. Der Gesetzentwurf der Bundes-regierung stärkt die Effizienz der Planungsprozesse und be-schleunigt diese auch im Hinblick auf die Beteiligung vonBürgern und Verbänden. Abgelehnt werden aber Vorschlägedes Bundesrates, die Beteiligungsrechte betroffener Bürgerund Verbände sowie den Umweltschutz einschränken odereuropäische Rechtsvorschriften verletzen. Das Inkrafttretendes Gesetzes ist nach wie vor rechtzeitig zum Außerkrafttre-ten des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes am1. Januar 2006 geplant. Umfangreiche Änderungen sind indieser kurzen Frist nicht umsetzbar. Die Bundesregierungwird die Anregungen daher in diesem Gesetzgebungsver-fahren nicht weiterverfolgen, die ein rechzeitiges Inkraftset-zen verhindern. Dies schließt aber ein späteres Aufgreifeneinzelner Anregungen nicht aus.

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ISSN 0722-8333