Grundsatz proGramm - ISUV

24
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht GRUNDSATZ PROGRAMM des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.)

Transcript of Grundsatz proGramm - ISUV

Page 1: Grundsatz proGramm - ISUV

Interessenverband Unterhalt und Familienrecht

Grundsatz proGramm

des Interessenverbandes unterhalt und Familienrecht

(IsuV e. V.)

Page 2: Grundsatz proGramm - ISUV

Grundsatzprogramm desInteressenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.)

Herausgeber: Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ISUV e. V.Postfach 210107, 90119 Nürnberg (Hausanschrift: Sulzbacher Str. 31, 90489 Nürnberg)

Eingetragen beim Amtsgericht Nürnberg; Vereinsregister Nr. 3569Gemeinnützigkeit anerkannt beim Zentralfinanzamt Nürnberg

Stand: Beschluss Bundesdelegiertenversammlung, November 2015

Page 3: Grundsatz proGramm - ISUV

Inhaltsverzeichnis

zum Geleit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 4

Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 6

Grundsatzprogramm des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.)

durchsetzung der rechte des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 81. Das Recht des Kindes auf beide Eltern2. Das Recht des Kindes auf ungehinderten Umgang3. Gesetzliche Standards für Sachverständigengutachten

Gerechtigkeit beim Kindesunterhalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 101. Soziale Ausgewogenheit2. Abschaffung der Automatischen Dynamisierung3. Steuerliche Anerkennung von Leistungen4. Wechselmodell

Gerechtigkeit beim Ehegattenunterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 121. Zeitliche Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts2. Verstärkung der Erwerbsobliegenheit3. Anrechnung sonstiger Leistungen4. Gerechtigkeit bei der Unterhaltsbemessung5. Unterstützung des betreuenden Elternteils6. Keine Vererbbarkeit von Ehegattenunterhaltsansprüchen

Gerechtigkeit beim Elternunterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 14

Gerechtigkeit für die zweitfamilie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 15

Gerechtigkeit für binationale Ehen und Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 15

Gerechtigkeit beim Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 16

Gerechtigkeit im steuer- und sozialrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 17

zusammenfassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 18

ISUV-Leistungsübersicht: Wir sind zuständig... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 19

Gemeinnütziger Rat durch Ratgeber und Merkblätter . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 20

Deutschlandweites ISUV-Netzwerk: ISUV-Adressen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . seite 22

Page 4: Grundsatz proGramm - ISUV

Grundsatzprogramm des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.) seite 4

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) hat sein Grund-satzprogramm auf die „Höhe der Zeit“ gebracht oder wie man heute im IT-Zeitalter so gerne sagt, „geupdatet“.

Wir mussten das Grundsatzprogramm nicht „neu“ schreiben. Schließlich ist ISUV inzwischen 40 Jahre alt. Wer dieses Alter erreicht hat, kann auf eine Vergangenheit blicken, hat also Erfahrung gesammelt. Auf Grund dessen kann man auch mutig und realistisch in die Zukunft blicken. Diesen Spagat zwischen Kontinuität und Diskontinuität, zwischen konservativem Beharren und notwendiger Erneuerung haben wir im vorliegenden Grundsatzpro-gramm versucht. Die Erneuerung ist der Tatsache geschuldet, dass sich die Gesellschaft, die Einstellungen, Werte und Rollen langsam, aber kontinuier-lich verändern. Darauf müssen wir reagieren, darauf haben wir reagiert.

Wie der Name schon sagt, im Grundsatzprogramm werden die „Grundsätze“ – die Ziele, die Werte, die Defizite, die Reformvorschläge – dargestellt. Ein Grundsatzprogramm ist auf Kontinuität angelegt, es wird nicht ständig ver-ändert, aber hoffentlich ständig diskutiert und oft gelesen – schließlich enthält es auch Visionen von einem „besseren“ Familienrecht, von einer „sanften“ Trennung.

Intern und in der Öffentlichkeit hat ein Grundsatzprogramm immer wichti-ge Funktionen. Es dient in erster Linie dazu, Mitglieder, Interessenten, Öf-fentlichkeit über die Ziele des Verbandes zu informieren. In der internen und

zum Geleit

Page 5: Grundsatz proGramm - ISUV

seite 5

öffentlichen Diskussion liefert das Grundsatzprogramm Argumente und Forderungen. In der internen Diskussion ist das Grundsatzprogramm eine Art Kompass. Wer sich darauf beruft, ist legitimiert. Das Grundsatzprogramm liefert aber auch die Inhalte für Agitation, sprich für die Einforderung von Veränderung, für Kritik am Status quo, für die Forderung nach Reformen.

Ich wünsche mir, dass dieses Grundsatzprogramm von möglichst vielen Menschen, gelesen wird, dass es Impulse gibt im pluralistischen Prozess der Meinungsbildung, dass möglichst viele Entscheider sich befleißigt se-hen unsere Vorstellungen praktisch umzusetzen.

Ich wünsche mir, dass möglichst viele Mitglieder und Interessierte sich damit identifizieren können und somit unseren Verband stärken durch ihre Mitgliedschaft, durch ihre Aktivität. In diesem Sinne möge dieses Grund-satzprogramm ein Impuls für weitere 40 Jahre ISUV sein.

Ralph Gurk

ISUV-Bundesvorsitzender

Ralph Gurk, ISUV-Bundes- vorsitzender

Page 6: Grundsatz proGramm - ISUV

Grundsatzprogramm des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.) seite 6

der Interessenverband unterhalt und Familienrecht – IsuV/Vdu e.V. – ist eine gemeinnützige selbsthilfeorganisation. Er steht seinen Mitglie-dern und allen offen, die im Bereich Familien- und Unterhaltsrecht Hilfe su-chen. Auch in angrenzenden Rechtsgebieten (z. B. Erb-, Steuer-, Renten- und Sozialrecht, aber auch bei Suche nach psychotherapeutischem Rat und Me-diation) bietet der Verband Hilfe an. Er fördert außerdem den Austausch unter Betroffenen und Interessierten.

Satzungsgemäße Aufgabe von ISUV ist die Förderung der Information über und des Verständnisses für familienpolitische und -rechtliche maßnahmen sowie die Informationsvermittlung dieser Auswirkungen, um zur allgemeinen Verbesserung der Rechtslage im Bereich des Familien- und Un-terhaltsrechts beizutragen (§ 2 der Satzung).

Die Gesellschaft berücksichtigt die Probleme und Interessen der Getrenntle-benden und Geschiedenen, der Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberech-tigten, der Lebenspartner und der Partner einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft, der Zweit- und Patchworkfamilien zu wenig. Insbesondere werden die Probleme und Interessen von deren Kindern häufig ignoriert oder ihnen zu wenig Verständnis entgegengebracht. Auch die Probleme und Interessen älte-rer Menschen finden häufig zu wenig Berücksichtigung.

Deswegen ist ständige Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit notwendig. das gel-tende Familien- und unterhaltsrecht und das Kindschaftsrecht sind weiterhin verbesserungsbedürftig.

Besonderes anliegen des Verbandes ist das Kindeswohl. Kinder benöti-gen zur gesunden Entwicklung, gerade nach Trennung und Scheidung, beide Elternteile. Der Kontakt mit einem Elternteil wird häufig erschwert. Dem ist entgegenzuwirken.

Vorbemerkung

Page 7: Grundsatz proGramm - ISUV

seite 7

Die Besteuerung der Familie und Halbfamilie ist nicht sozialverträglich und benachteiligt Familien, besonders aber Getrenntlebende und Geschiedene. Familien, die zuvor als „intakte Familie“ aus eigener Kraft leben konnten, werden nach Trennung und Scheidung häufig zu Sozialfällen.

Es gilt altersarmut vorzubeugen. Der Versorgungsausgleich in seiner heu-tigen Form führt insbesondere dann, wenn sich Paare im fortgeschrittenen Alter scheiden lassen, zu Altersarmut. Eine strukturelle reform des Versor-gungsausgleichs ist daher auch aus diesem Grund notwendig.

IsuV fordert grundlegende reformen des geltenden Familienrechts und der damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen sowie Refor-men des Kindschaftsrechts.

der Verband verfolgt seine ziele durch– Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit zu allen Fragen der Familien-

politik und des Familienrechts, insbesondere des scheidungs- und Kindschaftsrechts,

– Einflussnahme auf die Gesetzgebung,– Hilfe zur selbsthilfe, rechtsberatung und Coaching für seine mit-

glieder.

Es geht um menschlichen Beistand für Betroffene, um Empathie und Coa-ching. Es geht um die Umsetzung des ISUV-Mottos: „Trennung – Scheidung – Chance zum Neuanfang“.

Aus diesen Anliegen und Zielsetzungen heraus gibt sich der Verband das fol-gende Grundsatzprogramm.

Ständige Öffentlich-keits- und Lobby- arbeit ist notwendig, um fällige Reformen im Familienrecht anzustoßen.

Page 8: Grundsatz proGramm - ISUV

Grundsatzprogramm des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.) seite 8

durchsetzung der rechte des Kindes

ISUV tritt weiterhin für die uneingeschränkte gesetzliche Gleichstellung und gesellschaftspolitische Gleichbehandlung aller Kinder ein; wir fordern die uneingeschränkte Gleichstellung von ehelichen und außerhalb einer Ehe ge-borenen Kindern.

1. das recht des Kindes auf beide Eltern

ISUV tritt seit Bestehen des Verbandes für die Beibehaltung der gemein-samen elterlichen sorge für alle Kinder auch nach trennung und schei-dung als Regelfall ein. Gemeinsame elterliche Sorge, gemeinsame Eltern-verantwortung muss allen Familienformen ermöglicht werden. Das Recht auf gemeinsame elterliche Sorge muss für alle Kinder ab der Geburt gelten – auch für außerhalb einer Ehe geborene Kinder.

Es ist entwicklungspsychologisch und erziehungswissenschaftlich unum-stritten, dass Kinder für ihre Identitätsfindung und gesunde Entwicklung

beide Eltern insbesondere auch dann brauchen, wenn sich die-se getrennt haben. Der Verband bekennt sich ausdrücklich

zur un-Kinderrechtskonvention, in der das Recht des Kindes auf beide Eltern festgelegt ist.

ISUV betont den Gedanken der gemeinsamen Elternverantwortung nach Trennung und Schei-dung. Nur auf dieser Grundlage ist ein gleichbe-rechtigtes gemeinsames Miteinander möglich.

Gelebte gemeinsame Elternschaft trotz trennung und scheidung kann in einem Wechselmodell sehr gut praktiziert werden.

Daher setzt sich ISUV für entsprechende gesetz-liche Rahmenbedingungen im Familien-, Steuer-

und Sozialrecht ein.

das recht des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes auf beide Eltern muss ab dem zeitpunkt der

Geburt gelten. Es ist diskriminierend, wenn Väter erst aktiv werden müssen, um Zugang zur elterlichen Sorge zu erhalten.

Für die Identitätsfindung von Kindern ist die Feststellung der genetischen Vaterschaft wichtig. Auf Verlangen eines Elternteils ist die biologische El-ternschaft mittels Gentest festzustellen.

Es ist diskriminie-rend, wenn Väter erst aktiv werden

müssen, um Zugang zur elterlichen

Sorge zu erhalten.

Page 9: Grundsatz proGramm - ISUV

seite 9

ISUV fordert, das Bewusstsein für die gemeinsame Elternverantwortung durch mediation und Beratung zu fördern. Familiengerichte und Ju-gendämter sollten vorrangig mediativ arbeiten. Richtern und Anwälten müs-sen Angebote gemacht werden sich regelmäßig mediativ fortzubilden.

ISUV fordert in allen Familiengerichtsbezirken konzertierte Aktionen insbeson-dere von Anwälten, Richtern, Gutachtern, Jugendamtsmitarbeitern und Verfah-rensbeiständen zur Förderung des Bewusstseins für die gemeinsame Eltern-verantwortung.

2. das recht des Kindes auf ungehinderten umgang

Gemeinsame Elternverantwortung wird umgesetzt durch das Recht aller Kin-der – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht – auf un-gehinderten Umgang mit beiden Elternteilen, mit Großeltern und Geschwis-tern sowie anderen engen Bezugspersonen in der Familie. Ziel ist es, dem Kind die familialen Bindungen trotz Trennung und Scheidung zu erhalten.

das Wechselmodell ist besonders geeignet, zu beiden Elternteilen eine intensive Beziehung zu erhalten.

Alle Kinder haben ein unveräußerliches Recht auf psychisch gewaltfreie Er-ziehung. Daher müssen alle Kinder neben den anderen bekannten Möglich-keiten auch vor psychischer Misshandlung durch Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation Syndrom – PAS) geschützt werden.

Schnelle und wirkungsvolle unterbindung von umgangsverweigerung ist unverzichtbar. Hartnäckige Umgangsverweigerung sollte grundsätzlich zur Abänderung der elterlichen Sorge führen und – wie schon in anderen europäischen Ländern – mit Sanktionen belegt werden.

3. Gesetzliche standards für sachverständigengutachten

Werden Sachverständigengutachten in gerichtlichen Verfahren eingeholt, ba-sieren die Entscheidungen der Gerichte in der Regel auf deren Ergebnissen. Ein wissenschaftlicher Standard ist daher für die beauftragten Gutachter und deren Gutachten unabdingbar. Diese Standards müssen gesetzlich festge-schrieben werden.

das Gutachten darf nicht faktisch die richterliche Entscheidung er-setzen.

Alle Verfahrensbeteiligten müssen bei der auswahl des Gutachters betei-ligt werden und ein Mitspracherecht haben.

Page 10: Grundsatz proGramm - ISUV

Grundsatzprogramm des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.) seite 10

Gerechtigkeit beim Kindesunterhalt

Vater und Mutter müssen gemeinsam den Kindesunterhalt sicherstellen. Der Lebensunterhalt des Kindes ist besonders bei Betreuung im Wechsel- modell entsprechend den Betreuungsanteilen der Eltern aufzuteilen.

1. soziale ausgewogenheit

Zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem betreuenden El-ternteil ist soziale ausgewogenheit herzustellen. ISUV geht es

um individuelle Gerechtigkeit im familialen nachschei-dungs-system.

Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug des Kindesunterhalts in jedem Mo-

nat das Doppelte des örtlichen Sozialhilfesatzes verbleiben. Wir fordern die strikte Beachtung des Lohnabstandsgebots.

ISUV tritt dafür ein, dass die individuelle Leistungsfähigkeit der Alimentenzahler und die individuelle Bedürftigkeit überprüft wer-den. Wird der Kindesunterhalt erhöht, so muss auch der selbstbehalt erhöht

werden.

Ziel des Verbandes bleiben weiterhin bundes-einheitliche unterhaltsrechtliche Leitlinien.

2. abschaffung der automatischen dynamisierung

ISUV fordert die abschaffung der automatischen dynamisierung eines einmal festgesetzten Kindesunterhaltsbetrags. Immer müssen dazu zu-nächst die individuellen Leistungsmöglichkeiten geprüft werden.

Vater und Mutter müssen gemeinsam den Kindesunterhalt

sicherstellen.

Page 11: Grundsatz proGramm - ISUV

seite 11

3. steuerliche anerkennung von Leistungen

Leistungen für Kindesunterhalt von geschiedenen oder getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen können bislang nicht angemessen steuermindernd gel-tend gemacht werden.

ISUV fordert die Einführung der steuerlichen abzugsfähigkeit der tat-sächlich für Kinder geleisteten unterhaltszahlungen und tatsächlich aufgewendeten Betreuungsleistungen.

Die nachgewiesenen Kosten des unterhaltspflichtigen für den um-gang mit dem Kind, das beim betreuenden Elternteil lebt, müssen steuer-lich geltend gemacht werden können.

4. Wechselmodell

Betreuungs- und Geldleistungen müssen individuell geteilt und ver-teilt werden. Nach einer Trennung der Eltern erfolgt dieses am sichersten und gerechtesten in der Umsetzung des Wechselmodells.

Es ermöglicht und setzt in der Regel voraus, dass beide Eltern einer Er-werbstätigkeit nachgehen. Es schafft Gleichberechtigung zwischen den El-ternteilen, und zwar nicht nur in materieller, sondern auch in emotionaler und pädagogischer Hinsicht.

Das Wechselmodell schafft Gleichbe-rechtigung zwischen den Elternteilen.

Page 12: Grundsatz proGramm - ISUV

Grundsatzprogramm des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.) seite 12

Gerechtigkeit beim Ehegattenunterhalt

ISUV betont den Grundsatz der Eigeninitiative und Eigenverantwor-tung nach Trennung und Scheidung. Dieser Grundsatz ist wichtig, damit Trennung und Scheidung für beide Partner eine Chance zum Neuanfang er-möglichen.

Die 2008 in Kraft getretene Reform des Unterhaltsrechts hat dem nur zum Teil Rechnung getragen, aber zumindest sind lebenslange Unterhaltsketten heute schwieriger durchzusetzen.

ISUV stellt fest, dass das neue Unterhaltsrecht in Fällen des nachehelichen Unterhalts durch die Rechtsprechung unterlaufen wird.

notwendig sind:

1. zeitliche Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts

Eine angemessene zeitliche Befristung der zahlungsverpflichtung auf bis zu acht Jahren ist notwendig. Auch der Anspruch auf Betreuungsun-terhalt ist äußerstenfalls bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres durch das jüngste gemeinsame Kind zu befristen.

Jede Form von lebenslanger unterhaltsverpflichtung ist abzulehnen. Sie widerspricht dem sozialen Verständnis von Ehe und Scheidung.

2. Verstärkung der Erwerbsobliegenheit

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich grundsätzlich mit Ablauf des Trennungsjahres um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Ohne Berufstätigkeit beider Ehegatten führt Scheidung in den meisten Fällen direkt in die Armut – insbesondere Kinderarmut.

Die Praktizierung des Wechselmodells bietet die besten Voraussetzungen dafür, dass beide Partner auch nach Trennung und Scheidung berufstätig sein können. Wichtig sind daher flächendeckend qualitativ gute Betreuungs-einrichtungen. Betriebskindergärten sind hierzu besonders geeignet.

Die Unterscheidung zwischen Einkünften aus zumutbarer und unzumutbarer oder überobligatorischer Erwerbstätigkeit ist aufzuheben. sämtliche Ein-künfte aus Erwerbstätigkeiten sind uneingeschränkt zu berücksich-tigen.

Page 13: Grundsatz proGramm - ISUV

seite 13

3. anrechnung sonstiger Leistungen

Sowohl das Erziehungsgeld, als auch das pflegegeld, welches für die Pflege gemeinsamer Kinder gezahlt wird, müssen beim Unterhalt angerech-net werden, sofern der gerechte Ausgleich der finanziellen Verhältnisse zwi-schen beiden Partnern dies gebietet.

ISUV fordert darüber hinaus eine gesetzliche Regelung, wonach sich beim Unterhaltsberechtigten die Haushaltsführung für einen neuen partner bedarfsmindernd auswirkt.

4. Gerechtigkeit bei der unterhaltsbemessung

Nach einer Trennung ist die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an jeglichen Einkommenssteigerungen des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr zu recht-fertigen. maßstab der Höhe des unterhaltsanspruchs hat das zum zeitpunkt der trennung erzielte Einkommen zu sein.

5. unterstützung des betreuenden Elternteils

Für den Einstieg ins Berufsleben sind für betreu-ende Elternteile Teilzeit- und Halbtagsarbeitsplätze zu schaffen, damit den Eltern die Einhaltung des Grundsatzes der Eigenverantwortung ermöglicht wird. Notwendig sind gezielte Wiedereingliede-rungsmaßnahmen für betreuende Elternteile, damit sie individuell selbstbestimmt leben können.

Gerade nach einer Trennung ist der Erwerb eige-ner rentenanwartschaften durch Berufstätigkeit der wichtigste Schutz vor Altersarmut.

Eine Quote für betreuende Elternteile bei der Beset-zung von sicheren arbeitsplätzen ist gesellschaftlich an-gebracht. Kindererziehung darf nicht automatisch zum Ausschei-den aus dem Berufsleben und zum Karriereknick führen.

6. Keine Vererbbarkeit von Ehegattenunterhaltsansprüchen

unterhaltsansprüche müssen mit dem tod des unterhaltsverpflichte- ten erlöschen. Es darf nicht sein, dass nach dem Tod Unterhalt aus Ver-mögen, nicht aus Einkommen, gezahlt werden muss. Ansonsten verwässern die Grenzen zwischen Familien- und Erbstatut.

Kindererziehung darf nicht automatisch zum Ausscheiden aus dem Berufs- leben führen.

Page 14: Grundsatz proGramm - ISUV

Grundsatzprogramm des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.) seite 14

Gerechtigkeit beim Elternunterhalt

Der Gesetzgeber hat bisher die Grundlagen für die Berechnung des Eltern-unterhaltes gesetzlich nicht geregelt. Die Regelungen beim Elternunterhalt basieren ausschließlich auf der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichten.

Die Pflege- und Betreuungsfälle werden auf Grund der sich verändernden Altersstruktur enorm ansteigen; entsprechend die finanzielle Belastung der unterhaltsverpflichteten Kinder.

Elternunterhalt ist ungerecht. Bei Paaren ohne Kinder trägt der Staat die Pflegekosten. Paare mit Kindern sind eigenen Kindern gegenüber unterhalts-verpflichtet und müssen gegebenenfalls zusätzlich für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen. aus Gründen der Gerechtigkeit ist Elternunterhalt abzuschaffen.

Die Pflegekosten aller Pflegebedürftigen sind durch die Pflegeversicherung zu übernehmen.

Elternunterhalt ist ungerecht. Bei

Paaren ohne Kinder trägt der Staat die

Pflegekosten.

Page 15: Grundsatz proGramm - ISUV

seite 15

Gerechtigkeit für die zweitfamilie

Viele neu geschlossene Ehen sind Ehen mit einem ge-schiedenen Partner. Zweitehen/Zweitfamilien mit Kin-dern sind materiell vielfach überfordert, wenn aus der ersten Ehe noch Unterhaltsansprüche bestehen.

Grundsätzlich gilt: Die Zweitehe als real existierende Ehe steht – wie die Erstehe – unter dem besonde-ren Schutz des Staates. Sie ist daher materiell auch genau so abzusichern. die unterhaltsberechnung nach der drittelmethode ist am ehesten geeig-net, den Bedürfnissen von Erst- und zweitfamilien gerecht zu werden.

steuervorteile auf Grund der Wiederheirat müssen aus-schließlich der zweitehe verbleiben.

Bei Bestehen einer Zweitehe sind die Unterhaltsansprüche in der Regel so-wohl zeitlich, als auch der Höhe nach zu begrenzen.

Es ist gerade bei Zweitfamilien sozial und rechtlich angebracht, die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an Einkommenssteigerungen des Unterhaltsver-pflichteten nach der Trennung zu beseitigen. Maßstab der Höhe des Unter-haltsanspruchs hat im Regelfall das zum Trennungszeitpunkt erzielte Ein-kommen zu sein.

Gerechtigkeit für binationale Ehen und Eltern

Auf Grund von Globalisierung und zunehmender Integration Europas hat die Zahl binationaler Ehen zugenommen. Die Zahl wird weiter steigen, da sich die Welt in allen Bereichen – Wirtschaft, Wissenschaft, Kommunikation – ver-netzt.

ziel des IsuV ist es auch hier, dass Kinder im rahmen von trennung und scheidung keinen Elternteil verlieren, nicht entführt werden und einen angemessenen unterhalt erhalten.

Eine Harmonisierung des Familienrechts in Europa ist auf Grund der vielen binationalen Ehen und Elternschaften und zwecks Transparenz bei Trennung und Scheidung angebracht. Hierzu ist der Blick über die Grenzen wichtig. Er relativiert nationale Vorstellungen und zeigt Alternativen auf.

Wenn aus erster Ehe noch Unterhalts-ansprüche bestehen, sind Zweitfamilien mit Kindern materiell oft überfordert.

Page 16: Grundsatz proGramm - ISUV

Grundsatzprogramm des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.) seite 16

Gerechtigkeit beim Versorgungsausgleich

die regelungen des Versorgungsausgleichs sind in mehrfacher Hin-sicht nicht gerecht und sozial ausgewogen.

Bezieht beispielsweise ein Berechtigter Rente aus übertragenen Anwart-schaften und stirbt er nach einem Rentenbezug von mehr als drei Jahren, sind die übertragenen Anwartschaften für den Verpflichteten unwiederbring-lich verloren.

Soziale Gerechtigkeit gebietet es auch, die Kürzung der Altersversorgung des Verpflichteten ausnahmslos bis zum Eintritt des Versicherungsfalls beim Berechtigten aufzuschieben. die abschaffung des rentnerprivilegs ist aufzuheben.

Zur Abmilderung der Folgen des Versorgungsausgleichs sind zeiten der Kindererziehung angemessen bei rentenanwartschaften zu berück-sichtigen. Die sogenannte Mütterrente ist ein Schritt in die richtige Richtung. Erziehung und Sozialisation der Kinder durch die Eltern werden aber nicht ausreichend berücksichtigt.

Versorgungsausgleichsentscheidungen dürfen nicht losgelöst vom Vermö-gen getroffen werden.

Die Regelungen des Versorgungs-

ausgleichs sind nicht gerecht und

sozial ausgewogen.

Page 17: Grundsatz proGramm - ISUV

seite 17

Gerechtigkeit im steuer- und sozialrecht

Insbesondere in der Trennungs- und Scheidungssituation erhöhen sich die Lebenshaltungskosten.

Alle durch Trennung und Scheidung entstehenden außergewöhnlichen Belastungen müssen steu-erlich in Abzug gebracht werden können. Das Existenzminimum muss deutlich über den Hartz IV-Sätzen liegen.

Grundsätzlich sollten alle unterhalts-leistungen – unabhängig von der Fa-milienform – steuerlich berücksichtigt werden. Es handelt sich immer um Ein-kommen, das dem Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung steht.

Geringeres Einkommen durch gezahlten Un-terhalt muss zu geringerer Einkommenssteuer führen. Jeder Steuerpflichtige hat Anspruch da-rauf, dass nur das Einkommen besteuert wird, das ihm auch tatsächlich zur Verfügung steht.

Der geleistete Ehegattenunterhalt muss insgesamt als son-derausgabe steuerlich geltend gemacht werden können, ohne jegliche Be-grenzung.

Ein Familiensplitting wie beispielsweise in Frankreich ist angebracht.

steuervorteile einer zweit- oder drittfamilie müssen ausschließlich ihr verbleiben. Dies ist verfassungsrechtlich geboten, denn die Verfassung schützt jede Ehe und Familie.

alle aufwendungen für Kinder sollten aus Gründen des sozialen Aus-gleichs steuerlich geltend gemacht werden können.

Es darf nicht sein, dass der Staat auf Kosten der Geschiedenen „spart“.

In der Trennungs- und Scheidungs- situation erhöhen sich die Lebens- haltungskosten.

Page 18: Grundsatz proGramm - ISUV

Grundsatzprogramm des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.) seite 18

zusammenfassung

Der Verwirklichung dieses Grundsatzprogramms dient die gemeinnützige Arbeit des Verbandes. ISUV wird auch weiterhin im Interesse der Getrennt- lebenden und Geschiedenen, der Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsbe-rechtigten, der Lebenspartner und der Partner einer nichtehelichen Lebens-gemeinschaft, der Zweit- und Patchworkfamilien und deren Kinder

– die Bemühungen um die Verbesserung der Rechtslage und um eine geset-zeskonforme Rechtsprechung verstärken,

– die Einhaltung wissenschaftlicher Standards bei Sachverständigengutach-ten fordern,

– durch Information in Medien und in den sozialen Netzwerken mehr Ver-ständnis und soziale Gerechtigkeit fordern,

– sich um eine stete familienpolitische Fortentwicklung bemühen.

Es muss im Interesse unserer Gesellschaft ein Kernanliegen sein, dass Menschen nach Trennung und Scheidung eine faire Chance zum Neuanfang erhalten. Dies gilt in ganz besonderem Maße auch für Zweitfamilien.

Alle Kinder haben das Recht auf physisch und psychisch gewaltfreie Erziehung, auf gemeinsame Elternverantwortung in jeder Lebenssituation.

Stand: Beschluss Bundesdelegiertenversammlung, November 2015

Page 19: Grundsatz proGramm - ISUV

Wir sind zuständig.• Kindesunterhalt/Ehegattenunterhalt/Elternunterhalt• Sorgerecht/Umgangsrecht• Zugewinnausgleich/Versorgungsausgleich• Nichtehelichenrecht• Zweitehenproblematik• Steuer-undErbrechtbeiScheidungenu.a.

Wir kämpfen.• fürdasRechtdesKindesaufbeideEltern• fürdiezeitlicheBefristungdesEhegattenunterhalts• gegendieBenachteiligungvonZweitfamilien• fürGleichheitderFamilienimSteuerrecht

Wir wirken.• aufPolitiker,Gesetzgebung,Richter,JugendämterundMedien

Wir verändern.• VerbesserungenimKindschaftsrecht• VerbesserungenimSteuerrechtdurcherfolgreicheVerfassungs-beschwerde

• VerbesserungenimUnterhalts-undUmgangsrecht• ErwirkendesgemeinsamenSorgerechts• DurchsetzungeinesbegrenztenRealsplitting

Wir leisten praktische Hilfe.• kostenloseRechtsberatungs-GutscheinebeiFachanwältinnen/FachanwältenfürFamilienrechtundweiterenFachleuten*

• kostenloseFragestundeamEndederVeranstaltungen*• BroschürenundMusterverträgefürPartnerschaft,EhesowieTrennungundScheidung

• ISUV-Report:DieVerbandszeitschriftmitRatschlägen,HinweisenundTipps*

• persönlicherErfahrungsaustauschvorOrt

*NurfürISUV-Mitglieder.AndenFragestundenkönnen BesucherderVeranstaltungenteilnehmen.

seite 19

alles zur mitgliedschaft und weitere Informationen finden sie stets aktuell auf

unserer Homepage

www.isuv.de

Interessenverband Unterhalt und Familienrecht

Page 20: Grundsatz proGramm - ISUV

seite 20 Publikationen des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.)

Gemeinnütziger rat durch ratgeber und merkblätter

I. IsuV-ratgeber1 Die Trennungs- und Scheidungssituation: Praktische Ratschläge & rechtliche Hinweise2 Gemeinsam leben ohne Trauschein

II. IsuV-merkblätterEhe und Familienrecht1 Muster für den Ehevertrag 3 Verfahrenskostenhilfe/Verfahrenskostenvorschuss5 Das aktuelle Scheidungsrecht und Ehescheidungskosten6 Muster für Scheidungsfolgenvereinbarungen7 Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen (Reform zum 1. 9. 2009)9 Der Anwaltszwang in Ehe- und Familiensachen10 Die Vaterschaftsfeststellung und Adoption

unterhaltsrecht11 Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen12 Düsseldorfer Tabelle13 Unterhaltsabänderung (Klagemöglichkeiten)14 Der Versorgungsausgleich15 Elternunterhalt16 Rangfolge von Unterhaltsansprüchen17 Der Altersvorsorgeunterhalt (Bremer Tabelle)18 Der Ehegattenunterhalt20 Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht21 Unterhalt für die Vergangenheit22 Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder23 Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder24 Unterhaltsrechtliche Stellung von Erst- und Zweitfamilien: Praktische Ratschläge und rechtliche Hinweise25 Ruhestand und Unterhaltspflicht26 Die Durchsetzung von berechtigten Unterhaltsansprüchen27 Vereinfachtes Verfahren für Minderjährigenunterhalt28 Verjährung von Unterhaltsansprüchen29 Verwirkung von Unterhaltsansprüchen30 Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt31 Die ehelichen Lebensverhältnisse (Karrieresprung)

Page 21: Grundsatz proGramm - ISUV

seite 21

steuerrecht51 Tipps zum Lohnsteuer-Jahresausgleich und zur Einkommensteuer52 Steuertipps für Eheleute bei Trennung und Scheidung55 Begrenztes Realsplitting

zugewinn/Hausrat/Vermögensauseinandersetzung66 Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

bei Trennung und Scheidung67 Der Zugewinn bei Scheidung69 Vermögensauseinandersetzung unter

Ehegatten außerhalb des Güterrechts70 Erbrecht und Scheidung72 Zwangsversteigerung von Immobilien

allgemeines75 Sozialrechtliche Folgen bei Trennung und

Scheidung79 Das elterliche Sorgerecht80 Das Umgangsrecht83 Scheiden tut weh – mit Mediation etwas weniger?

Interessenorientierte und rechtsorientierte Konfliktbearbeitung im Vergleich

84 Das Namensrecht85 Die Lebenspartnerschaft

III. IsuV-sonderpublikationen

– ISUV-Schriftenreihe Band 4 – „un-Kinderkonvention – Impuls für eine reform des Kindschaftsrechts“ 2. Auflage 1996

– das elterliche Entfremdungssyndrom – Auflage 2002– ISUV-Schriftenreihe Band 5 – „Gemeinsame elterliche sorge für

nichteheliche Kinder“ 1. Auflage 2009– ISUV-Schriftenreihe Band 6 – „Vom starren selbstbehalt zum

individuellen selbstbehalt“ 1. Auflage 2010 – ISUV-Schriftenreihe Band 7 – „Vom starren residenzmodell zum

individuellen Wechselmodell“ 1. Auflage 2013

Fragen Sie auch nach den kostenlosen Schriften der Bundesregierung.

In jeder Ausgabe unserer Verbandszeitschrift ISUV Report veröffentlichen wir eine komplette Übersicht aller verfügbaren Schriften. Übrigens: mitglieder erhalten alle merkblätter zum halben preis.

Die Merkblätter und Ratgeber werden ständig aktualisiert.

Page 22: Grundsatz proGramm - ISUV

seite 22 Adressen des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV e. V.)

Bundesgeschäfts- stelle nürnberg

Verbandssitz, Vorstandsbüro und

Verwaltung 90119 Nürnberg,

Postfach 21 01 07 Tel. 0911/55 04 78Fax 0911/53 30 74

[email protected]

Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch

und Freitag 8.30 bis 13.00 Uhr

Dienstag, Donnerstag 8.30 bis 16.00 Uhr

deutschlandweites IsuV-netzwerk

Kontaktstelle aachen Frank Effenberger, Tel. 0241/9329546 und 0163/1490954, [email protected]

Kontaktstelle aschaffenburg Elisabeth Assmann-Staab, Tel. 06021/57450, [email protected]

Bezirksstelle augsburg Raffaele Brescia, Tel. 0821/319585, [email protected]

außenstelle Bad Kissingen (Kontaktstelle schweinfurt) Josef Linsler, Tel. 09321/9279671, Helmut Körner, Tel. 09738/1666, [email protected]

Kontaktstelle Bad nauheim Christiane Rau, Tel. 06003/9351274, [email protected]

Bezirksstelle Bamberg Andreas Zeilinger, Tel. 0172/8600206, [email protected]

Kontaktstelle Bayreuth René Dunker, Tel. 0921/13511, [email protected]

Bezirksstelle Berlin Claus D. Marten; Holger Eichler, Tel. 030/30130674 (AB), [email protected]

Bezirksstelle Bielefeld Markus Strickling, Tel. 05424/8096512, [email protected]

Bezirksstelle Bitburg/trier/Wittlich Melanie Ulbrich, Tel. 06074/922580, [email protected]

Bezirksstelle Bochum/Essen Information über die Bundesgeschäftsstelle

Bezirksstelle Bonn Sebastian Kürschner, Tel. 0222/29916903, [email protected]

Bezirksstelle Braunschweig Leonarda Deichmann, Tel. 05331/9032081, [email protected]

Bezirksstelle Bremen Hans-Dieter Schmitt, Tel. 0421/637455, [email protected]

Bezirksstelle darmstadt Manfred Hanesch, Tel. 06151/5007200, Klaus Budak, Tel. 06154/6386478, [email protected]

Bezirksstelle dortmund Renate Winnemöller, Tel. 0231/408139 oder 0151/1522 5810, [email protected]

Kontaktstelle dresden Ulrike Horrwarth, Tel. 0351/3139066, [email protected]

Bezirksstelle düsseldorf Norbert Mittermüller, Tel. 0221/369653, [email protected]

Bezirksstelle Frankfurt Melanie Ulbrich, Tel. 06074/922580, [email protected]

Bezirksstelle Freiburg Yvonne Junghans, Tel. 0761/6814609, [email protected]

Bezirksstelle Fulda Klaus Bednorz, Tel. 0661/56681 oder 0178/ 2080898, [email protected]

Bezirksstelle Füssen Edith Frank, Tel. 08362/39863, [email protected]

Kontaktstelle Halle (saale)Adolf Schilling, Tel. 03461/812247 (nach 18.00 Uhr)

Bezirksstelle Hamburg Beatrix Ruetten, Tel. 040/20949899, [email protected]

Bezirksstelle Hamm Jutta Dewenter, Tel. 02381/540233, Markus Möllmann-Bohle, Tel. 02591/ 949005, [email protected]

Bezirksstelle Hannover Norbert Marx, Tel. 0511/621547 (privat), [email protected]

Bezirksstelle Heidelberg Dr. Thilo Kunz, Tel. 06222/9506227, [email protected]

Kontaktstelle Heilbronn Egon Seiss, Tel. 07139/4888998, [email protected]

Kontaktstelle Jena Steffan Schwerin, [email protected]

Bezirksstelle Karlsruhe/pforzheim Günter Teichert, Tel. 0721/9152280, [email protected]

Bezirksstelle Kassel Karin Waindzioch, Tel. 0561/2083132, [email protected]

Page 23: Grundsatz proGramm - ISUV

seite 23

Bezirksstelle Kaufbeuren Klaus Linke, Tel. 08341/98513 (dienstl.), Fax 98514, [email protected]

Kontaktstelle Kempten Doris Rakaseder, Tel. 0174/9454501, [email protected]

Bezirksstelle Kiel Dr. Brigitte Martensen, Tel. 0431/32071886, [email protected]

Bezirksstelle Koblenz Kommissarisch Michael Salchow, Tel. 02689/6550, [email protected]

Bezirksstelle Köln Ben Hermanspann, Tel. 0221/6800261 (AB), [email protected]

Kontaktstelle Krefeld Norbert Mittermüller, Tel. 0221/369653, [email protected]

Kontaktstelle Landau Harald Bär, Tel. 06343/989830, [email protected]

Bezirksstelle Leipzig Heike Dieterle, Tel. 0341/5213920 oder 0176 24207149, Siegfried Wiedemann, Tel. 0341/2231501, [email protected]

Kontaktstelle Lübeck Daniel Marx, Tel. 0451/58246946, [email protected]

Kontaktstelle Ludwigshafen Margarete Heim, Tel. 0621/652110, [email protected]

Bezirksstelle magdeburg Manfred Ernst, Tel. 0391/9906566 (AB) oder 0170/5484542, [email protected]

Kontaktstelle mainz Renate Lenzen, Tel. 06135/933796, [email protected]

Kontaktstelle marburg/Gießen Karina Weiß, Tel. 06427/6579838 oder 0177/ 6934774, Klaus Bednorz, Tel. 0661/56681, 0178/ 2080898, [email protected]

Bezirksstelle münchen Axel Fischer, Tel. 089/7692332, Josef Linsler, Tel. 09321/9279671, [email protected]

Bezirksstelle neuruppin Ulrich Günther, Tel. 03391/400044, [email protected]

Bezirksstelle nürnberg Hermann Hupfer, Tel. 09131/58118 (p.)

Bezirksstelle oldenburg Klaus Fischbeck, Tel. 0157/7329100, [email protected]

Kontaktstelle oranienburg Information über die Bundesgeschäftsstelle

Kontaktstelle ravensburg Josef Linsler Tel. 09321/9279671, [email protected]

Bezirksstelle regensburg Monika Meister, Tel. 09831/8806478, [email protected]

Bezirksstelle reutlingen/tübingen Anton Wittner, Tel. 07071/63259, [email protected]

Kontaktstelle rosenheim Information über die Bundesgeschäftsstelle

Kontaktstelle rostock Information über die Bundesgeschäftsstelle und Manfred Ernst, Tel. 0391/9906566 (AB) oder 0170/ 5484542, [email protected]

Kontaktstelle saarbrücken Egon Pohl, Tel. 0163/1624884, [email protected]

Kontaktstelle schweinfurt Josef Linsler, Tel. 09321/9279671, [email protected]

Kontaktstelle soest Achim Zickwolf, Tel. 02921/354126, [email protected]

Bezirksstelle stuttgart Günter Teichert, Tel. 0721/9152280, [email protected]

Kontaktstelle traunstein Fritz Burkhardt, Tel. 0861/13875, [email protected]

Bezirksstelle ulm/neu-ulm Josef Linsler, Tel. 09321/9279671, [email protected]

Kontaktstelle Wiesbaden Holger Griesel, Tel. 0611/24088482, [email protected]

Kontaktstelle Wolfsburg Manfred Ernst, Tel. 0391/9906566 (AB) oder 0170/5484542, Karsten Donner, Tel. 0163/7854832, [email protected]

Bezirksstelle Würzburg Josef Linsler, Tel. 09321/9279671, [email protected]

die ansprechpartner wechseln naturgemäß von zeit zu zeit – die aktuellen

Kontaktdaten finden sie stets auf unserer Homepage

www.isuv.de

Page 24: Grundsatz proGramm - ISUV

Interessenverband Unterhalt und Familienrecht

IsuV – Kompetenz im Familienrecht seit über 40 Jahren.der IsuV vertritt als größte deutsche und überparteiliche solidargemeinschaft die Interessen von Bürgern, die von trennung, scheidung und den damit zusammenhängenden Fragen und problemen betroffen sind. IsuV ist unabhängig, bundesweit organisiert und als gemeinnützige organisation anerkannt.

sie wollen mitglied werden?dies ist ein wichtiger und richtiger schritt, denn der IsuV bietet Ihnen Informationen, Hilfe zur selbsthilfe, anregungen zu Initiativen, Kommunikation mit Gleichgesinnten, Kommunikation mit Betroffenen. IsuV, das soziale netzwerk für menschen, die in trennung und scheidung leben und einen neuanfang suchen, möchte Ihnen mit rat und tat eine faire Chance zum neuanfang bieten.

unsere Informationen, Hinweise und angebote sind seriös, sie treffen überall auf „reale“ ansprechpartner/innen, ob IsuV-Kontaktstellenleiter/innen oder IsuV-Kontaktanwälte.

Einzelmitgliedschaft: 69 € pro JahrFamilien-/partnermitgliedschaft: 99 € pro Jahr Im Beitrittsjahr jeweils einmalige aufnahmegebühr von 30 €

Weitere Informationen und Funktionen finden sie hier:

www.isuv.de