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Stiftung VISIONMITTE

Mitwirkungsbericht Teiländerung BNO Brugg und Windisch

1. November 2006

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Auftragnehmer:ecoptima, Spitalgasse 34, Postfach, 3001 BernTelefon 031 310 50 80, Fax 031 310 50 81www.ecoptima.ch, [email protected]

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Inhalt

1. Einleitung 4

2. Zusammenfassung 5

3. Allgemeines 6

4. BNO Windisch 8

5. BNO Brugg 17

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1. Einleitung

Nachfolgend sind alle schriftlich eingegangenen Mit-wirkungseingaben aufgeführt:

Quartierverein Klosterzelg-Reutenen Windisch (QV K-R)

Dr. Ernst Kistler, Brugg (EK)

SP Brugg-Windisch (SP B-W)

Verkehrs-Club der Schweiz (VCS)

SVP Brugg

Ueli Rüegg, Windisch (UR)

Brugg Kabel AG (BK)

Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)

In der Spalte „Behandlung“ bedeutet „kursiv“, dass das Anliegen aufgenommen wird und weitere Abklä-rungen notwendig sind. „Fett“ geschriebene Textstel-len weisen auf eine Anpassung hin. Keine spezielle Formatierung hat erklärenden Charakter.

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2. Zusammenfassung

Die Mitwirkenden sind im Grundsatz mit der Änderung der BNO einverstanden. Mehrfach wird jedoch die Forderung genannt, die Rahmenbedingungen des ERP in der BNO verbindlicher zu formulieren. Begriffe wie «kann» und «wegleitend» für z.B. Lastenausgleich, ökologischer Ausgleich, Energie sind demnach zu vermeiden. Dass die Einwohnerräte nicht formell zum ERP Stellung nehmen konnten wird bemängelt.

Kritisiert wird weiter, dass die in der BNO definierte Zahl von 150 für die Bewirtschaftungspflicht der Parkplätze zu hoch sei. Für die von den Bauherren zu realisierenden Freiräume und Grünflächen wird die Verankerung eines verbindlichen Flächenanteils in der BNO verlangt. Die Forderung nach einer Begrenzung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche auf 5000 m2 wird mit dem Erhalt des «Campus-Charakters» begründet.

Vereinzelt werden die Resultate aus dem städtebaulichen Wettbewerb kritisiert. Dies betrifft insbesondere die vorgesehenen Hoch-hausvolumen sowie die Führung der geplanten Kantonsstrasse NK118. Im Bereich Verkehr wird weiter der Wunsch laut, ein Informati-onssystem analog «Badenmobil» anzustreben.

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Eingabe BehandlungStellungnahme

VCS Als interkantonales (interregionales ?) Projekt hätte die Vision Mitte ein gemeinames Startprojekt für die Fusion der beiden Gemeinden Brugg und Windisch sein können. Das Verfahren wird durch die Nicht-Fusion nicht einfacher, wie schon das doppelspurig getrennte Mitwirkungsverfahren belegt. Wir würden es sehr bedauern, wenn die Vision Mitte zu einer Vision Doppelt-Peripher würde.

Die Fusion steht hier nicht zur Diskussion. Ausgangs-lage ist, dass zwei Gemeinden vorhanden sind. Der Entwicklungsrichtplan als Gesamkonzept über beide Gemeinden sichert die inhaltliche Konsistenz. Die gemeinsam Organisation der Vision Mitte sichert eine zeitliche und inhaltliche Koordination.

SP B-W Prinzipiell ist die SP mit der Stossrichtung der überar-beiteten BNOs einverstanden. Die SP Brugg Windisch wünscht sich aber, dass die Rahmenbedingungen aus dem Entwicklungsrichtplan verbindlicher in die BNO einfliessen. Dazu gehört aus unserer Sicht vor allem auch die Verbindlichkeit des Lastenausgleichs. Die ge-wählte „kann“-Formulierung ist inakzeptabel. Verbind-liche Verträge sind nur machbar, wenn der Investor endlich bekannt ist. Die immer wieder erfolgte Verzö-gerung der Bekanntgabe um Monate ist inakzeptabel.

Der Lastenausgleich als Finanzinstrument kann nicht in der BNO verankert werden. Bezüglich der Infrastruk-turverträge musste die „kann“- Formulierung gewählt werden, da dieser Artikel für das ganze Gemeindege-biet gilt. Es besteht jedoch im Perimeter der Vision Mitte der erklärte Wille, mit den den Grundeigentümern Infrastrukturverträge abzuschliessen.

SP B-W Es stellt sich die Frage, wann der ERP den beiden Ein-wohnerräten formell vorgelegt wird? Zumindest ist ja vorgesehen, dass die ER den ERP zur Kenntnis nehmen sollen. Wird der ERP dem Rat aber erst zusammen mit der revidierten BNO oder sogar danach formell unter-breitet, so verkommt dieser Prozess aus Sicht der SP zu einer Farce.

Der ERP liegt im Zuständigkeitsbereich des Gemeinde-rates bzw. des Stadtrates. Die Einwohnerräte wurden an der Junisitzung 2006 mit der Kurzfassung des ERP‘s bedient. Die ERP-Vollversion steht auf der Homepage der VISIONMITTE zur Verfügung (www.visionmitte.ch). Zudem wird im Zusammanhang mit der Auflage der BNO über den ERP informiert.

3. Allgemeines

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Eingabe BehandlungStellungnahme

U.R Begriffsbenennungen überprüfen: - Entweder ganzes Gebiet als Campuszone- Wir behalten vorgegebene Abgrenzungen bei, na-türlich zw. Brugg und Windisch, ebenso innerhalb der diesen gehörenden Teilgebiete.- Auf Windischer Seite reden wir von Campus Bahnhof, Campus Bachtalen oder Campus Nord, Campus Mitte, Campus Haller.- Auf Brugger Seite reden wir vom Campus Terminal, Campus West.

Die Terminologie gegenüber dem städtebaulichen Wett-bewerb wird z.T. geändert.

U.R Die Kurzfassung verweist auf einen Grundsatzartikel: Es werde dieser bei der Anpassung der Nutzungspla-nung beider Gemeinden die Zielsetzung und Verbind-lichkeit regeln. Ist es die Meinung, dass die § 17a bzw. 13 in Windisch, diese Zielsetzungen und Verbindlich-keiten ausdrücken? Auch hier zeigt sich wieder der Konflikt mit neuen Begriffen über Teilbereiche. Es geht doch bei Zielsetzungen um den ganzen Perimeter und nicht allein um die neuen drei Campus Teilbereiche.

Für die eigenen Gebiete wie z.B. die Zone für öffentli-che Nutzung ist der Gemeinderat ohnehin durch den behördenverbindlichen ERP gebunden. Hier müssen die Zielsetzungen nicht wiederholt werden.

SVP Brugg Im Bericht Nutzungsplanung 1.3.5 Erschliessung ist zu lesen, dass die NK118 mittelfristig realisiert werden soll. Uns fehlt die Ausführung und Verbindung auf das übergeordnete Strassennetz und deren Anbindung. Dies sollte zwingend erwähnt und die rasche Umset-zung gefordert werden, v.a. sollte die K117 Umfahrung von Hausen über Hunzikerareal Richtung Schinznach möglichst rasch angegangen werden, damit später die K118 zugeführt werden kann.

Die Verbindung auf das übergeordnete Strassennetz können dem Erläuterungsbericht zum ERP entnommen werden. Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage des Kantons. Der Terminplan für die NK118 liegt beim Kanton.

FHNW Die FHNW unterstützt die vorliegende Nutzungspla-nung und hat keine Änderungsbegehren

Wird zur Kenntnis genommen.

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Eingabe BehandlungStellungnahme

VCS (Eingabe gilt auch für Brugg) Der VCS begrüsst die Schaffung einer gemeindeübergreifenden Zone Cam-pus mit gleichen Nutzungsbestimmungen in beiden Gemeinden. Das Errichten von Hochhäusern trägt zur haushälterischen Nutzung des Bodens bei, fördert den urbanen Charakter des Projekt und schafft die Grund-lage für grosszügige Grünflächen, welche unverzicht-barer Bestandteil eines Campus sind.Die Festlegung von minimalen Wohn- bzw. Kultur-, Freizeit-, Verkaufs- und Gastronutzung erscheint zweckmässig. Um unnötigen Verkehr zu vermeiden, ist unbedingt darauf zu achten, dass der Umfang der Ver-kaufs- und gastronutzung auf die Nutzer/-innen des Campus ausgerichtet wird. Verkehrsintensive Einrich-tungen wie Einkaufszentren und Fachmärkte über das betriebsnotwendige Mass hinaus sind von Anfang an auszuschliessen.Der Verkehr ist in einem separaten Gesamtkonzept zu behandeln.

Wird zur Kenntnis genommen.

Das entspricht der Zielsetzung. Mit einer Begrenzung der Parkierung der Grössen der Verkaufsflächen wer-den Einkaufszentren und verkehrsintensive Fachmärkte nicht zugelassen. Das Kapitel Verkehr wird noch ergänzt und ausgebaut. Der lokale Verkehr wird mit dem regionalen Verkehr in Zusammenhang gestellt.

QV K-R § 3a Planungsmehr- oder Minderwerte: In der Zone „Campus“ ist der Ausgleich von Planungs-mehr- oder Minderwerten obligatorisch.

Es besteht die erklärte Absicht mit allen Grundeigentü-mern Infrastrukturverträge abzuschliessen.

QV K-R § 7: Richtpläne, welche im Sinne von Entwicklungs-richtplänen die Gesamtentwicklung eines bestimmten Gebietes betreffen, sind vom Einwohnerrat zu geneh-migen und für den Gemeinderat verbindlich.

Der Antrag wird abgelehnt. Dass die Entscheidungs-kompetenz betreffend Richtpläne bei der Exekutive liegt, ist stufengerecht und wird als zweckmässig empfunden.

QV K-R § 9: Der Gemeinderat kann über der Höhenkote einzel-ne technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik (z.B. für Lift-, Lüftungs-, Energie-, nicht aber Mobil-funkanlagen) zulassen.

Der Antrag wird abgelehnt. Die Option für eine mögli-che Ausnahmebewilligung bei Mobilfunkanlagen soll beibehalten werden. Dies auch im Hinblick auf eventu-elle notwendige Aufbauten im Zusammenhang mit der (technischen) Fachhochschule.

4. BNO Windisch

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Eingabe BehandlungStellungnahme

QV K-R § 13 Abs. 2: Der Erholungsbetrieb muss vor Ort si-chergestellt werden. Eine Umlagerung in den Park von Königsfelden muss vermieden werden. Zulässige Nutzungen ergänzen mit - Erholung.§ 13 Abs. 3: Die Beschränkung der max. zulässigen Verkaufsfläche für einzelne Geschäfte auf 1‘000m2 wird ausdrücklich begrüsst. Allerdings scheint es notwendig, auch die gesamte Verkaufsfläche auf max. 5000m2 zu beschränken, damit der Campus-Charakter erhalten bleibt.§ 13 Abs. 4: Um die angestrebte städtebauliche Qua-lität zu erreichen und die im Entwicklungsrichtplan vorgesehenen Freiflächen zu sichern, ist der Freirau-manteil in der BNO auf 40 % verbindlich festzulegen.§ 13 Abs. 5: Vor dem Hintergrund der jüngsten Ent-wicklungen auf dem Energiemarkt ist eine Bauweise nach Minenergiestandard als verbindlich zu erklären.§ 13 Abs. 6: Das Hochhaus ist ersatzlos zu streichen. Die räumliche Anordnung ist weder zwingend noch zweckmässig. Das Objekt muss sich als Gestaltungsi-dee den Vorwurf der Beliebigkeit gefallen lassen und stört die natürlich vorhandene Topografie in massiver Art und Weise. Im Rahmen des ERP haben sich im übrigen verschiedene Teilnehmer gegen das Vorhaben ausgesprochen.

Das Anliegen steht in Konflikt mit der Hauptzielsetzung einer Nutzungsverdichtung an diesem mit dem ÖV gut erschlossenen Standort.

Nicht notwendig. Die restriktiven Vorgaben für die Par-kierung verunmöglichen grossflächige und verkehrsin-tensive Verkaufsnutzungen.

Eine prozentuale Festlegung ist nicht sinnvoll. Eine Nennung der nötigen Flächen wird in der BNO integriert. Die finanzielle Sicherung der Freiflächen gemäss ERP werden in den Infrastrukturverträgen geregelt. Eine Bauweise nach Minergiestandard wird grundsätz-lich angestrebt (siehe ERP). Gut begründete Ausnah-men sollen jedoch bewilligt werden können.Das Hochhaus ist Resultat der Weiterentwicklung des ERP‘s, der seinerseits aus einem städtebaulichen Wett-bewerb hervorgegangen ist.

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Eingabe BehandlungStellungnahme

QV K-R § 13 Abs. 7: Die im Entwurf festgelegte Grenze von 150 Autoabstellplätzen für die Bewirtschaftungspflicht erscheint uns willkürlich. Da das Gebiet der Vision Mitte optimal an den öffentlichen Verkehr angebunden ist und wie auch immer geartete Anreize für den mIV vermieden werden sollen, ist die monetäre Bewirt-schaftung für sämtliche Parkierungsanlagen innerhalb des Perimeters vorzusehen. Der Abschnitt sollte wie folgt abgefasst werden: Für öffentlich zugängliche und eigenständige Parkierungsanlagen ist eine geeignete monetäre Bewirtschaftung vorzusehen. Parkierungsan-lagen dürfen nur für Nutzungen innerhalb des Perime-ters des Entwicklungsrichtplans VISIONMITTE erstellt werden und sind vorwiegend unterirdisch anzulegen.

Das Anliegen wird im Grundsatz unterstützt. Mit dem Vorschlag werden jedoch die P+R Anlagen nicht erfasst. Angesichts der Lage besteht nicht die Be-fürchtung, dass keine Bewirtschaftung erfolgen würde (Parkierungsanlagen sind teuer). Neu: «Die öffentlichen Parkplätze sind grundsätz-lich zu bewirtschaften. Alle übrigen Parkplätze sind weitmöglichst einer Mehrfachnutzung zuzu-führen».

QV K-R § 19 Abs. 9: Neuste Erkenntnisse legen nahe, dass ebenerdig angelegte Parkplätze zu begrünen sind. Ei-ner derartigen Begrünung kommt im Gebiet der Vision Mitte, welche eine intensive Bebauung und massive Baukörper aufweist, eine wichtige Funktion in öko-logischer und städtebaulicher Hinsicht zu. Ergänzen: Sämtliche ebenerdig angelegten Parkplätze sind mit Bäumen auszustatten und geeignet zu gestalten.

Das Anliegen geht in die richtige Richtung. Das Anlie-gen ist in einer Gesamtrevision der BNO einzubringen oder differenziert in den Gestaltungsplänen zu regeln.

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Eingabe BehandlungStellungnahme

QV K-R § 48 Parkierung, Abs. 1: Die Bau- und Nutzungsord-nung in der Fassung von 1998 sah vor, dass der Ge-meinderat im Rahmen eines Gesamtkonzeptes die Par-kierung über das ganze Gemeindegebiet festlegt. Ein derartiges Parkierungskonzept wurde bis zum heuti-gen Zeitpunkt nicht vorgelegt. Bereits heute bestehen jedoch in den an die Fachhochschule angrenzenden Strassenzügen massive Probleme mit dem ruhenden Verkehr. Mit Aufnahme des Betriebes der erweiterten Fachhochschule werden sich die Probleme weiter verschärfen.Ergänzung: Der Gemeinderat legt bis spätestens Ende 2008 im Rahmen eines Gesamtkonzeptes die Parkierung über das ganze Gemeindegebiet fest. Er berücksichtigt dabei die Lage im Siedlungsgebiet, die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Verkehrskapazität und den Schutz vor Auswirkungen des Verkehrs. § 48 Parkierung, Abs. 2: Angesichts der bestehenden Problematik im Zusammenhang mit dem ruhenden Individualverkehr und angesichts der zu erwartenden Entwicklung der Verhältnisse ist eine Parkplatzbewirt-schaftung in der Gemeinde Windisch unbedingt nötig, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der aktuellen finanziellen Situation der Gemeinde Windisch. Der Ge-meinderat ist zu einer Bewirtschaftung zu verpflichten.

Das Anliegen ist berechtigt und erkannt. Jahrzahlen in einer BNO zu verankern ist jedoch nicht stufengerecht. Der Auftrag ist auf der Grundlage des ERP (Mobilität, Verkehr, Erschliessung und Parkierung) bereits erteilt.

Ein neues Strassen- und Parkierungsreglement wurde von der Gemeinde Windisch erarbeitet und im Oktober 2006 vom Einwohnerrat genehmigt. Die Abstimmung zwischen dem neuen Reglement und der BNO ist darin gewährleistet. Betreffend Parkierungskonzept wurde bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt.

Einnahmen aus Parkierungsanlagen sind zweckgebun-den einzusetzen und dienen nicht der Verbesserung der Rechnung der Gemeinde.

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Eingabe BehandlungStellungnahme

VCS Punkto Luftbelastung gelten Brugg und Windisch gemäss MPLV (1992) als Gebiete mit übermässiger Stickstoffdioxid-Belastung. Die Luftreinhalteverord-nung verpflichtet die Gemeinden zu Sanierung der Si-tuation in der Regel innert fünf Jahren. Diese ist in den vergangenen 14 Jahren nicht im nötigen Mass erfolgt, wie das Verkehrsaufkommen und die real existierende Luftbelastung zeigen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind folgende Massnahmen verbindlich sicherzustellen: - Sehr gute Anbindung ans ÖV-Netz

- Optimale Lage der Haltestellen und Verbindungswege

- Optimale Lage der Fussgänger-/Velo-Verbindungen, nicht

nur im Campus-Perimeter, sondern auch regional

- Bonus-System für Nicht-MIV-Benutzende

- Minimierung des Parkplatzangebotes

- Parkplatzbewirtschaftung für die gesamte Parkierungs-

dauer; Gebührenpflicht ab 1. Minute; Sicherstellung mit

geeigneten technischen und organisatorischen Mitteln;

Höhe lenkungswirksam, mind. 2 Fr./Std.

- Informationssystem analog BadenMobil

(www.badenmobil.ch)

Jede einzelne Massnahme ist dabei unverzichtbar und abhängig von den anderen. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass das Gesamtkonzept in Frage gestellt wird, weil z.B. die Gemeinde Windisch sich weigert, Parkierungsgebühren einzuführen. Wir fordern mit aller Dringlichkeit, dass für die Mobili-tät ein Gesamtkonzept erstellt wird, welches mind. die oben genannten Massnahmen beinhaltet.

Die Einschätzung wird geteilt. Im Perimeter der Vision Mitte werden weit möglichste Massnahmen ergriffen:- Fachhochschule nahe Bahnhof und nicht auf der grünen

Wiese.

- Vorschlag von Massnahmen zur Verbesserung des Lang-

samverkehrs (siehe ERP).

- Reduktion des Parkplatzbedarfs

- Vorgaben zur Bewirtschaftung

Anliegen bezüglich Informationssystem wird aufge-nommen. Hier besteht ein Handlungsbedarf.

Bezüglich der Forderung verweisen wir auf den ERP (S. 16 ff).

SP B-W Die BNO-Revision ist dahingehend zu erweitern, dass die notwendigen Änderungen in der BNO Windisch für die Sportanlagen in der Mülimatt auch berücksichtigt werden. Die SP befürchtet sonst eine Verzögerung bei diesem Projekt.

Aufgrund der Komplexität der Planung wurden in einem Grundsatzentscheid zu Beginn der Planung die Sportanlagen Mülimatt aus dem Perimeter der Vision Mitte ausgeklammert. Damit sollen u.a. Zeitverzögerun-gen bei der Realisierung verhindert werden.

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Eingabe BehandlungStellungnahme

SP B-W Zone Campus durchgehend inkl. Campus Treppen, Campus Forum, Campus Terminal usw. Das Verschie-ben der konkreten grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Freiräume auf die Phase Gestaltungs-plan ist heikel. Es darf nicht sein, dass die Grundeigen-tümer inkl. Kanton den massiven Mehrwert realisieren und die Kosten für die Freiräume der Öffentlichkeit zugeschoben werden. Weshalb Freiräume nicht als öffentliche Zonen ausscheiden? Die Infrastrukturver-träge mit allen Grundeigentümern sollen auch die Freiräume sichern und sind zwingend vor der öffent-lichen Auflage abzuschliessen. Ansonsten wird die SP der BNO nicht zustimmen.

Das Anliegen ist grundsätzlich berechtigt. Nicht geteilt wird jedoch die Einschätzung, dass im Zonenplan spe-zielle Flächen für die Freiräume ausgeschieden werden müssen. Eine Nennung der nötigen Flächen wird in der BNO integriert.

Die Sicherung der Freiflächen in finanzieller Hinsicht erfolgt in den Infrastrukturverträgen.

SP B-W Wir fordern, dass der Bauherrenentscheid umgehend gefällt wird und dass die Beteiligung an den Kosten für Infrastrukturen mit den Bauträgerschaften umgehend geklärt und diesen auch vermittelt wird. Wertvoll wäre auch eine Definition des Begriffs Infrastruktur.

Der Bauherrenentscheid wurde im Oktober gefällt. Der Begriff Infrastruktur ist breit aufzufassen (Verkehr, Ver- und Entsorgung, u.a.).

SP B-W Die Formulierung in § 3a zum Mehr-/Minderwertaus-gleich entspricht nicht dem ERP. Es darf nicht heissen, der Gemeinderat „kann“. Für das Gebiet Campus ist ein Mehr-/Minderwertausgleich zwingend. Die Richtli-nien sind vor der Verabschiedung der Nutzungspläne zu erarbeiten.

Da der Artikel das ganze Gemeindegebiet umfasst, darf es nur ein „kann“ sein. Für den Perimeter des ERP werden Mehr- und Minderwertausgleiche grundsätzlich über die Infrastruktruverträge geregelt.

SP B-W § 7, Abs. 3: Richtpläne, welch im Sinne von Entwick-lungsrichtplänen die Gesamtentwicklung eines be-stimmten Gebiets betreffen, sind vom Einwohnerrat zu genehmigen und für den Gemeinderat verbindlich.

Richtpläne stellen ein behördenverbindliches Instru-ment dar und sind daher auch von den Behörden festzulegen. Gemäss BNO ist der Gemeinderat für die Richtpläne zuständig.

SP B-W §9 Bauzonen: die festgelegten Höhenkoten erlauben Gebäudehöhen von über 20 m. Diese extreme Ver-dichtung bedingt die entsprechenden ausgleichenden Aussenräume.

Das Überbauungskonzept ist Resultat eines städtelbau-lichen Wettbewerbs. Die Ausssenräume sind wichtig und werden über den ökologischen Ausgleich gesi-chert.

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Eingabe BehandlungStellungnahme

SP B-W §13, Abs. 2: Ergänzende Nutzung Kultur/Freizeit/Erho-lung einfügen.

Die Erholung ist in der Kategorie Freizeit enthalten. Der Begriff Erholung ist jedoch keine eigentliche (bauliche) Nutzung.

SP B-W §13, Abs. 3: Weitere Forderungen auf 500 m2 stehen Forderungen nach einem Verzicht auf eine Beschrän-kung gegenüber. Änderungsanträge aus den Reihen der SP sind in beide Richtungen denkbar.

Klar ist die Zielsetzung, an diesem Standort kein grös-seres Einkaufszentrum oder verkehrsintensive Fach-märkte zuzulassen. Mit der gewählten Formulierung wird ein gewisser Spielraum für die Quartierversorgung geöffnet. Die Parkplatzreduktion lassen ohnehin keine grossen Verkaufsflächen zu.

SP B-W §13, Abs. 4: Der ERP wird nur als wegleitend für die Bereiche ökol. Ausgleich, Energie, Parkierung, Nut-zungsverteilung usw. bezeichnet. Die Inhalte des ERP müssen aber zwingend berücksichtigt werden. Eine Relativierung ist in dieser Form nicht akzeptabel.

Eine zwingende Berücksichtigung ist sichergestellt. Zwischen dem behördenverbindlichen Richtplan und der grundeigentümerverbindlichen BNO braucht es noch einen minimalen Spielraum.

SP B-W §13, Abs. 5: Minergie ist vorzuschreiben. Siehe oben.

SP B-W §13, Abs. 6: Eine Seite der SP spricht sich für die Beibehaltung der Möglichkeit, ein Hochhaus zu rea-lisieren. Die andere Seite möchte darauf verzichten. Insbesondere wird mit einer massiven Einbusse der Wohnqualität im angrenzenden Wohnquartier Koster-zelg-Reutenen.

Das Hochhaus liegt nördlich des Wohnquartiers. Be-züglich Besonnung ist keine Einschränkung zu erwar-ten. An diesem Standort geniesst die haushälterische Bodennutzung eine hohe Priorität.

SP B-W §13, Abs. 7: Die PP-Bewirtschaftung muss schon ab 50 PP vorgeschrieben werden, Limitierung auf 150 PP ist inakzeptabel. Parkierungsanlagen sind grundsätzlich unterirdisch anzulegen, nicht nur vorwiegend.

Neu: «Die öffentlichen Parkplätze sind grundsätz-lich zu bewirtschaften. Alle übrigen Parkplätze sind weitmöglichst einer Mehrfachnutzung zuzu-führen».

SP B-W §48, Abs. 6: Die vorgesehenen Reduktionsfaktoren sind tendenziell ok. Die maximal zulässige Quote für Beschäftigte sollte jedoch aufgrund der Situation auf max. 50 % begrenzt werden.

Vergleichbarkeit mit Vorschriften in den anderen Quar-tieren der jeweiligen Gemeinden muss gewährleistet bleiben.

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Eingabe BehandlungStellungnahme

U.R Der heutige Diskussionsstand betreffend Erweite-rungsbauten der alten HTL ist nicht öffentlich bekannt.Wiederholt geht es um eine Anlage der Moderne von internationaler Bedeutung und ausgesprochen prä-gender Wirkung im Campusgebiet. Dieser Sachverhalt kommt weder im Bericht, noch in den neuen BNO Bestimmungen zur Geltung.Die Bauten sind gemäss Änderungsplan dem Sub-stanzschutz unterstellt, die kantonale Denkmalpflege hat keinerlei weitere Bestimmungen erarbeitet. Es fehlt die Auseinandersetzung mit dem Raum. Bei einer öffentlichen Zone für Bauten und Anlagen geht es um eine Bauzone, Präzisierungen sind nötig. Es sind für die gesamten Aussenräume der HTL ver-bindliche Nutzungsbeschränkungen festzulegen.

Die übergeordnete Bedeutung des Ensembles der bestehenden Hallerbauten sowie die Ziele und Vorga-ben zur dessen Erhaltung sind im ERP ausdrücklich erwähnt respektive verankert.

Bei der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen „Hall-erbauten“ besteht mit Ausnahme des Gebietes Campus Treppen kein Handlungsbedarf für eine Änderung der bestehenden Bauvorschriften.

Die Ziele betreffend Aussenräume sind im ERP defi-niert und werden über Infrastrukturverträge erreicht.

U. R § 13, Abs. 6: Im schraffierten Bereich der Campus Zone kann der Gemeinderat ein Hochhaus mit einer maximalen Höhenkote von 402.13 m und einer max. BGF von max. 16‘500 m2 zulassen. Ab welcher Höhe Hochhaus? Der Gemeinderat kann, muss aber offen-bar nicht, bewilligen. Eine Bauträgerschaft will wissen woran sie ist. Grobe Berechnung: schraffierte Fläche ca. 33 x 33 m = 1100 m2, max. Höhe ca. 49 m, max. Ge-schosszahl ca. 15 x 3.30 m, resultierende Geschossflä-che 16‘500 m2. Es resultiert ein umheimlich schweres, mastiges Gebilde. Der solcherart überbestimmte Nutzungsplan verhin-dert auf der Gestaltungsplanebene die Diskussion der volumetrischen Erscheinung. Auf Gestaltungspla-nebene darf allenfalls noch über Farbe und Material geredet werden. An Fettleibigkeit des städtebauli-chen Akzents gibt es nichts mehr zu rütteln. Weiteres Vorgehen: Verzicht auf das Hochhaus oder Hochhaus trotzdem, aber bitte etwas eleganter. Es braucht drin-gend die Diskussion am Modell.

Die schraffierten Flächen stellen nicht die Grundflä-chen dar, sondern ein mögliches Baufeld. Für die Reali-sierung eines Hochhauses ist ohnehin ein qualifiziertes Verfahren nötig.

Die Einschätzung wird nicht geteilt, im Gegenteil, die schraffierte Fläche lässt noch den Spielraum frei für ein qualifiziertes Verfahren.

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Eingabe BehandlungStellungnahme

U.R §9 (dito §10 Brugg): Es braucht eine griffigere Rege-lung, z.B. max. 5 % der darunterliegenden Geschoss-fläche.

Siehe oben.

U. R Die BNO Brugg verlangt in vorbildlicher Weise in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für grössere Projekte den Wettbewerb. Antrag auf Übernahme.Für die Sicherstellung von städtebaulicher und ur-baner Qualität sowie von Kontinuität arbeiten Brugg, Windisch und der Kanton in sämtlichen Projekten des Campus-Bereichs mit einem Beirat zusammen.

Die Verankerung der Wettbewerbspflicht in der Grund-ordnung ist nicht stufengerecht und rechtlich umstrit-ten. Das berechtigte Anliegen der Qualitätssicherung soll auf dem Weg der Gestaltungsplanpflicht und even-tuell durch Wettbewerbe bzw. wettbewerbsähnliche Verfahren umgesetzt werden.

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Eingabe BehandlungStellungnahme

SVP § 3a: darauf hinweisen, dass die vom Stadtrat zu erlas-sende Richtlinie zwingend in beiden Gemeinden gleich sein muss.

Anliegen wird aufgenommen.

SVP § 10, Abs. 5: möglichst die max. Anzahl Parkplätze schaffen. Dies soll mit strengen Richtlinien rund ums Areal ergänzt werden, um die wilde Parkierung mög-lichst zu verhindern.

Eine angemessene Anzahl Parkplätze im Areal der Vision Mitte trägt dazu bei, dass der Druck auf die um-liegenden Quartiere nicht zu gross sind. Flankierende Massnahmen sind in jedem Fall nötig und werden auch vorgeschlagen.

SP B-W §3a, Abs. 1: Kann-Formulierung zu schwach. Da der Artikel das ganze Gebiet der Gemeinde betrifft, kann es nur eine „kann“- Formulierung sein. Für das Gebiet der Vision Mitte werden für alle Grundstücke Infrastrukturverträge angestrebt.

SP B-W §7, Abs. 2/3: Solche Richtpläne müssten dem Einwoh-nerrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Die rechtli-che Grundlage ist mit der BNO zu schaffen.

Der Antrag wird abgelehnt. Der ERP liegt im Zuständig-keitsbereich des Gemeinderates bzw. des Stadtrates. Die Einwohnerräte wurden an der Junisitzung 2006 mit der Kurzfassung des ERP‘s bedient. Die ERP-Vollversion steht auf der Homepage der VISIONMITTE zur Verfü-gung (www.visionmitte.ch). Zudem wird im Zusamman-hang mit der Auflage der BNO über den ERP informiert.

SP B-W §8, Abs. 2: Monetäre Bewirtschaftung ist ein Muss, nicht ein Kann.

Da der Artikel das ganze Gebiet der Gemeinde betrifft, kann es nur eine „kann“- Formulierung sein. Für das Gebiet der Vision Mitte wird eine monetäre Bewirt-schaftung angestrebt.

SP B-W §17a, Abs. 3: Weitere Forderungen auf 500 m2 stehen Forderungen nach einem Verzicht auf eine Beschrän-kung gegenüber. Änderungsanträge aus den Reihen der SP sind in beide Richtungen denkbar.

Klar ist die Zielsetzung an diesem Standort kein grös-seres Einkaufszentrum oder verkehrsintensive Fach-märkte zuzulassen. Mit der gewählten Formulierung wird ein gewisser Spielraum für die Quartierversorgung geöffnet. Die Parkplatzreduktion lassen ohnehin keine grossen Verkaufsflächen zu.

5. BNO Brugg

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Eingabe BehandlungStellungnahme

SP B-W §17a, Abs.4: Der ERP muss verbindlich sein. Der ERP ist behördenverbindlich. Ein minimaler Spiel-raum bei der Umsetzung in ein Bauprojekt muss blei-ben.

SP B-W §17a, Abs. 5: Minergiestandard ist zwingend festzu-schreiben.

Eine Bauweise nach Minergiestandard wird im behör-denverbindlichen ERP grundsätzlich angestrebt. Gut begründete Ausnahmen sollen jedoch bewilligt werden können.

SP B-W §17a, Abs. 6: Mehrheitlich unterstützt die SP die Mög-lichkeit, auf Brugger Gebiet ein Hochhaus zu schaffen.

Wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

SP B-W §17a, Abs. 7: Monetäre und kostendeckende Bewirt-schaftung bereits ab 50 PP statt 150 PP.

Neu: «Die öffentlichen Parkplätze sind grundsätz-lich zu bewirtschaften. Alle übrigen Parkplätze sind weitmöglichst einer Mehrfachnutzung zuzu-führen».

QV K-R §8 Parkplatzbewirtschaftung im Gebiet Vision Mitte unbedingt notwendig. Die Pflicht zur Erarbeitung eines Parkraumkonzepts sollte in der BNO ausdrücklich ver-ankert werden.

Der Artikel gilt für das ganze Gemeindegebiet. Für das Gebiet der Vision Mitte ist der Richtplan für die Behör-de verbindlich.

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Eingabe BehandlungStellungnahme

QV K-R §17a, Abs. 2: ergänzen zulässige Nutzungen mit Erho-lung.Abs. 3: Die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche darf 5‘000m2 nicht übersteigen.

Abs. 4: ergänzen minimaler Freiraumanteil von 40 %.

Abs. 5: Minergiestandard ist zwingend.Abs. 6: Zwingende Motive für einen derartigen Baukör-per am konkreten Ort sind nicht ersichtlich und ist in der vorgeschlagenen Form ersatzlos zu streichen.Abs. 7: Die festgelegte Grenze von 150 Autoabstellplät-zen für die Bewirtschaftungspflicht erscheint willkür-lich. Die monetäre Bewirtschaftung ist für sämtliche Parkierungsanlagen innerhalb des Perimeters vorzuse-hen.Abs. 9: Sämtliche ebenerdig angelegten PP sind mit Bäumen auszustatten und geeignet zu gestalten.

Erholung ist in diesem Sinne keine Nutzung.

Nicht notwendig. Die restriktiven Vorgaben für die Par-kierung verunmöglichen grossflächige und verkehrsin-tensive Verkaufsnutzungen.

40% widerspricht dem prioritären Grundsatz einer ver-dichteten Bauweise in einem Bahnhofgebiet. Eine Nennung der nötigen Flächen wird in der BNO integriert.

Siehe oben.Das städtebauliche Konzept ist Resultat eines Wettbe-werbes.

Neu: «Die öffentlichen Parkplätze sind grundsätz-lich zu bewirtschaften. Alle übrigen Parkplätze sind weitmöglichst einer Mehrfachnutzung zuzu-führen».

Das Anliegen ist für eine Grundordnung nicht stufen-gerecht. Hinweise zur Bepflanzung gehören in den Gestaltungsplan.

E.K Perimeter: Der Einbezug der Bahnhofplatzstrasse ist nicht schlüssig. Die Umgestaltung geschieht südlich des Bahnhofs, nicht nördlich. Dieser Teil ist wegzulas-sen.

Eine Unterführung z.B. betrifft beide Seiten. Die Ver-lagerung eines Teils des Postautoterminals hat auch Auswirkungen auf den bestehenden Standort. Der Peri-meter wird nach wie vor als richtig berurteilt.

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E.K Erschliessung: Führt eine neue Kantonsstrasse den Geleisen Süd entlang, wird der Schnitt zwischen Brugg und Windisch noch grösser. Das alte Projekt, Erschlies-sungsstrasse unter der Unteren Klosterzelgstrasse, muss zwingend weitergeführt werden.Eine oberirdische Kantonsstrasse mitten durch Bauge-biet, das zu Recht als städtebauliche Chance gewertet wird, wäre ein Faux-Pas erster Güte.

Der Schnitt ist bereits gross und (mit Ausnahme der Unterführungen) unüberwindbar. Unterirdische Erschliessungsanlagen sind sehr kosten-intensiv.

Einschätzung wird nicht geteilt. Das eine schliesst das andere nicht aus. Durch ein Betriebs- und Gestaltungs-konzept wird die Strasse als städtebaulich ansprechen-de Durchgangsachse ausgestaltet. Die Führung der neuen Kantonsstrasse bietet sowohl Vorteile für den Perimeter der VISIONMITTE (direkte Erschliessung der intensiven Nutzungen) wie auch für die benachbarten Gebiete (Entlastung der Wohnquartiere).

E.K Campus: Die Schaffung eines neuen, vagen Begriffs ist ausnahmsweise gerechtfertigt, weil eine zweite Gemeinde mit analoger Zonierung betroffen ist.Wo wird der Wegfall eines Teils der Industriezone kompensiert?Müsste nicht auch ein maximaler Wohnanteil vorge-schrieben werden?Warum Fachmärkte verbieten? Ist der Standort nicht ideal auch für grössere Geschäfte?Die Höhe Wohnhaus von ca. 60m muss begründet werden.Dass Windisch einen kleineren Turm bauen darf, ist unverständlich. Soll das Gemeinsame oder das Tren-nende betont werden?Mitte: Warum nur einen Bustermimal und nicht auch Hochbauten (vgl. Baden)? Warum den Terminal nicht über den Geleisen (vgl. Chur)?

Die Industrie befindet sich in einem Strukturwandel. Die Beschäftigten in der Industrie nehmen ab, diejeni-gen im Dienstleistungssektor nehmen zu.

Nein, nicht nötig.

Die Kapazität des Strassennetzes reicht nicht aus.

Die Höhe wurde mittels eines städtebaulichen Wettbe-werbs ausgelotet. Das Gebiet des Bahnhofs Brugg ist ein Entwicklungsge-biet in dem eine dichte Nutzung angestrebt wird.

Gleisüberbauungen können in der Schweiz nicht wirt-schaftlich realisiert werden.

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E.K Die Mehrwertabschöpfung ist nicht verbreitet und auch im Aargau ein Fremdkörper. Planerische Mehr-werte werden durch die Grundstückgewinnsteuer oder die Vermögenssteuer abgeschöpft. Das genügt.

Die Mehrwertabschöpfung ist in mehreren Kantonen bekannt und erprobt. Die Aufwertung des Areals wird zu einem grossen Teil durch die öffentliche Hand ge-neriert und finanziert. Sie ist durchaus legitimiert an diesen Gewinnen zu partizipieren. Hinweis: Grundlage bildet das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG).

E. K Parkierung: Parkierungsmöglichkeiten nicht reduzie-ren.Schutz Kultur: Die uralte Achse, von der Brücke hinauf zum Camp von Vindonissa, muss sichtbar bleiben.Energie: Das ganze Gebiet muss von einem von den IBB geführten Gaskraftwerk versorgt werden. Die nöti-gen Schritte sind in die Wege zu leiten (Durchleitungs-rechte etc.).

Die Vorgaben des Kantons sind weitgehend verbindlich.

Die Achse bleibt mit dem Campus Forum bestehen.

Liegt in der Entscheidungskompetenz der Gemeinden. Die Koordination der Werke ist sichergestellt. Eine Fachkraft wurde eingesetzt. Erste Studien werden Ende September 2006 vorliegen.

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BK 3. Zonenvorschriften:3.1 Bauzonen § 10Für die Projektierung wäre eine BGF Angabe pro Baufeld in der Zone „Campus“ (ERP Baufeld G+E) von Vorteil . Die maximale BGF im Baufeld E (Kopfbauten der Brugg Kabel AG) sollten auf insgesamt 10’000m2

Festgelegt werden. Begründung: Im Bereich der Brugg Kabel AG wurde der Flächenspiegel aus der Machbar-keitstudie vom Mai ’05 und die städtebauliche Disposi-tion eingehend diskutiert und anerkannt.

Zonenplanausschnitt 1:2500, Änderungsplan:Wir beantragen eine Zonengrenzenänderung im Be-reich der projektierten Industriehalle der Brugg Kabel AG Zone Ar2 zur Zone Campus. (Beilage Situationsplan mit beantragtem Zonengrenzverlauf im Bereich der Brugg Kabel AG)

Erläuterungsbericht:S.10 / 1.3.6 Realisierungshorizont„(..)Der Bezug der ersten Bauten ist für das Jahr 2010 vorgesehen“. Die aktuelle Planung der Arealentwick-lung der Brugg Kabel AG sieht einen ersten Bezug für das Jahr 2009 vor. S.20 / 5.3.2 Gesamtbedarf Autoabstellplätze Berufs-schule Bandbreite neue PP, 34-158PPDienstleistung anstatt Berufsschule Bandbreite neue PP, 63-129PP. Die beiden Aufstellungen sind unklar.

Die Bemerkungen sind richtig. Die Flächenangaben werden angepasst.

Wird angepasst

Text wird entsprechend ergänzt.