H. Exekutionsrecht WS 2011/2012 Dr. Ulla Reisch · Pfandrecht an einer Liegenschaft des...

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1 Vorlesung Exekutionsrecht H. Exekutionsrecht WS 2011/2012 Dr. Ulla Reisch

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Vorlesung Exekutionsrecht

H. Exekutionsrecht

WS 2011/2012Dr. Ulla Reisch

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Exekutionsrecht - Grundlagen

• Begriff: Exekution (Zwangsvollstreckung) ist die Durchsetzung eines in förmlicher Weise festgestellten Anspruches mit staatlicher Zwangsgewalt

• Abgrenzung: - Erkenntnisverfahren- Insolvenzordnung- verwaltungsbehördliche Exekution- finanzbehördliche Exekution

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Exekutionsrecht – Grundlagen

Einteilung der EO:

- Allgemeine Bestimmungen ( §§ 1 – 86)- Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ( §§

87 - §§ 345)- Exekution zur Erwirkung von Handlungen (§§346 – 369)

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Exekutionsrecht - Grundlagen

Arten der Exekution:

- Liegenschaftsexekution- Fahrnisexekution- Forderungsexekution- Anspruchsexekution- Exekution auf andere Vermögensrechte

(Rechteexekution)- Naturalexekution (Herausgabe-,

Räumungsexekution, vertretbare Handlungen, …)- Exekution zur Sicherstellung- Einstweilige Verfügung

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Exekutionsrecht - Grundlagen

• Dispositionsgrundsatz• Untersuchungsgrundsatz• Amtsbetrieb• Mündlichkeit – Schriftlichkeit• Unmittelbarkeit• Öffentlichkeit• Rechtliches Gehör• Beschränkung der Exekutionsbewilligung auf einzelne

Exekutionsmittel• Vorrang der Zwangsverwaltung- vor der

Zwangsversteigerung• Vorrang der Forderungs- vor der Fahrnisexekution und

der Liegenschaftsexekution

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Exekutionsrecht – Grundlagen

Schuldnerschutz- Verbot der Überdeckung- Feststehen einer Verschleuderungsgrenze (= geringstes Gebot bei

gerichtlichen Versteigerungen)- Bestimmungen über Unpfändbarkeit bestimmter beweglicher

Sachen (existenzwichtige Fahrnisse)- Pfändbarkeitsgrenze bei Arbeitseinkommen- Kostendeckungsprinzip

Sowie im Bestehen weiterer Bestimmungen hinsichtlich der

Möglichkeit der Aufschiebung der Exekution wegen

getroffener Zahlungsvereinbarung, Räumungsaufschub,

Innehalten bei Fahrnisverwertung

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Exekutionsrecht - Verfahren

Voraussetzungen:- Zuständigkeit- Exekutionstitel- Vollstreckbarkeitsbestätigung- notwendiger Inhalt des Exekutionsantrages- Vollstreckungsunterworfenheit /-interesse (str.)- Kostendeckung- keine Exekutionssperre (vgl. § 10 KO,§ 10 AO)

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Exekutionsrecht -Verfahren

Verfahrensschritte- Voraussetzung: Exekutionstitel versehen mit Bestätigung der Rechtkraft und Vollstreckbarkeit

- Exekutionsantrag

- Bewilligungsverfahren- Beschluss- Vollzug ( z.B. Pfändung und Verwertung bei Exekution bei Exekution auf eine Geldforderung)

- Befriedigung - Einstellung

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Exekutionsrecht – Verfahren

Exekutionstitel: Gerichtliche Entscheidungen wie z.b. Urteile,

Beschlüsse, Zahlungsbefehle, Verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide)

wie z.B. Rückstandsausweise Urkunden wie z.B. gerichtliche Vergleiche,

vollstreckbare Notariatsakte, Vergleiche vor Jugendwohlfahrtsträger

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Exekutionsrecht –Verfahren

Exekutionsantrag• Zuständigkeit:

Sachlich: BezirksgerichtÖrtlich: abhängig von Art der Exekution Liegenschaftsexekution: Buchgericht Forderungsexekution: Gerichtsstand (Sitz bzw.

gewöhnlicher Aufenthalt) des Verpflichteten; Sitz des Drittschuldners (Schuldner des Verpflichteten); Ort, an dem sich das eingeräumte Pfand befindet

Sonst: Ort des Objektes auf das Exekution geführt wird bzw Ort der ersten Vollzugshandlung

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Exekutionsrecht - Verfahren

Der Exekutionsantrag hat nach § 54 EO folgende Angaben zu enthalten:

- den Exekutionstitel, der vollstreckbar sein muss; die Vollstreckbarkeit muss durch die Vollstreckbarkeitsklausel dargetan sein;

- den Gläubiger, den Verpflichteten und den vollstreckbaren Anspruch; bei Geldforderungen den Geldbetrag sowie die beanspruchten Zinsen, Prozess- und Exekutionskosten, den Anspruch der sich durch eine etwaige Wertsicherungsklausel ergibt;

- das Exekutionsobjekt; darunter ist der Vermögensgegenstand zu verstehen auf den gegriffen werden soll (z.B. auf die Liegenschaft EZ 123 GB Döbling)

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Exekutionsrecht - Verfahren

Weiters hat der Exekutionsantrag zu enthalten:- das anzuwendende Exekutionsmittel, wodurch der

Anspruch erzwungen werden soll (z.B. Zwangsversteigerung, „Pfändung und Überweisung zur Einziehung“ bei Forderungsexekutionen

- den Zuständigkeitstatbestand; wesentliche Umstände zur Ermittlung der Zuständigkeit des angerufenen Exekutionsgerichtes

- Ratsam sind auch weitere Angaben über den Wunsch nach „Intervention“

- Beilage von Exekutionstitel und Vollstreckbarkeitsbestätigung nur sofern der Antrag nicht unter das vereinfachte Bewilligungsverfahren fällt

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Exekutionsrecht - Verfahren

Bewilligung: bei Geldforderungen bis zu € 50.000,00 und nichtauf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat oder Baurecht gerichteten Exekutionsanträgen sind keine Urkunden oder dieVorlage des Exekutionstitels vorgesehen; weitere Voraussetzung ist, dass sich der Gläubiger auf inländischen oder rechkräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt; grundsätzlich ist ein Verbesserungsverfahren vorgesehen; Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ergangeneExekutionsbewilligungen sind ausschließlich mit Rekursanfechtbar, jene die im vereinfachten Bewilligungsverfahrenergangen sind zusätzlich mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs. Eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren angeordnete Fahrnisexekution darf erst frühestens 14 Tage nach Zustellungder Bewilligung vollzogen werden.

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Exekutionsrecht - Verfahren

Beschluss: mit Beschluss wird über die Bewilligung von Zwangsmaßnahmen oder ev. weitere Anordnungen entschieden (z.B. Überweisung einer Forderung zur Einziehung)

Vollzug: erfolgt durch Pfändung, Abnahme eines Vermögensverzeichnisses, Durchführung der Anmerkung im Grundbuch, etc.; bei Verstößen wie etwa die Überschreitung der Pfändung über das erforderliche Maß oder bei Nichtvornahme einer Pfändung kann vom betr. Gläubiger die sog. „Vollzugsbeschwerde“ erhoben werden.

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Exekutionsrecht - Einwendungen

• Aufschiebung: Die Exekution kann auf Antrag unter anderem aufgeschoben werden Während der Anhängigkeit einer Klage nach §§ 35 – 37 EO

(dazu unten) Im Falle dass die Exekutionsbewilligung mit Rekurs

angefochten wird Bei Einbringung einer Klage auf Nichtigkeitsklage,

Anfechtungsklage oder Wiederaufnahmsklage Wenn um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich

eines Titels angesucht wird Wenn ein Einstellungsantrag gestellt ist Wenn ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit

gestellt wurde bei Zahlungsvereinbarungen

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ExekutionsrechtExekutionsaufschub gem. § 45a EO:- In der Praxis der wichtigste Fall des Aufschubs;- Nach dieser Bestimmung kann die Exekution wegen

einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner jederzeit aufgeschoben werden;

- Fortsetzung ist erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht möglich;

- Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren beantragt, ist die Exekution einzustellen (Frist daher unbedingt vormerken).

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Exekutionsrecht - Einwendungen

• Innehaltung: Innehalten der Exekution ist das einstweilige Abbrechen eines Exekutionsaktes von Amts wegen mitten während der Exekution. Das Innehalten bezweckt Verhinderung nutzloser oder ungerechtfertigter Exekutionsschritte. Ist das Hindernis beseitigt wird die Exekution von Amts wegen fortgesetzt.

• Einstellung: Einstellungsgründe §§ 39, 40 EO; einzustellen ist von Amts wegen insbesondere nach Klagsstattgebung bei Klagen nach §§ 35-37 EO, bei Exekutionsführung auf unpfändbare Sachen, wenn ein die Kosten übersteigender Ertrag nicht zu erwarten ist, bei rechtskräftiger Aufhebung der Vollstreckbarkeit;

• auf Antrag ist insbesondere einzustellen bei Befriedigung, wenn der betreibende Gläubiger verzichtet hat, sowie ebenfalls im Falle der Aufhebung der Vollstreckbarkeit oder Aufhebung des Exekutionstitels

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Exekutionsrecht – Einwendungen

Rechtsmittel: Rekurs: gegen Ernennung des Verwalter, gegen

den Beschluss mit dem die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angeordnet wird, gegen einen Beschluss mit dem die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft angeordnet wird, gegen den Beschluss durch den eine frühere Schätzung dem späteren Zwangsversteigerungsverfahren zugeordnet wird, gegen den Beschluss mit dem die Verwahrung gepfändeter Gegenstände angeordnet wird, ….

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Exekutionsrecht – Einwendungen

• Widerspruch: z.B. gegen die Erteilung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung (EV) ohne Anhörung des Gegners, gegen die Höhe einer im Rahmen der Unterlassungsexekution festgesetzten Strafe, gegen den Bestand, den Rang oder die Höhe von zur Verteilungstagsatzung angemeldeten Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften und Fahrnissen

• Vorstellung: gegen Entscheidungen des Rechtspflegers an den Richter

• Beschwerde: Vollzugs- und Aufsichtsbeschwerde• Einspruch: bei Fehlen eines Exekutionstitels samt

Vollstreckbarkeitsbestätigung, bei Nichtübereinstimmen von Exekutionstitel mit den Angaben im Exekutionsantrag

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Exekutionsrecht – exekutionsrechtliche Klagen§ 35 EO: Einwendungen gegen den Anspruch; § 36 EO: Einwendungen gegen den Exekutionstitel§ 37 EO: Klage des Eigentümers der gepfändetenSacheDarüber hinaus fallen unter dieexekutionsrechtlichen Klagenweiters die

- Pfandvorrechtsklage des vorrangigen Pfandgläubigers

- Die Widerspruchsklage des Ausfallsbeteiligten

- Die Interessenklage des betreibenden Gläubigers

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Exekutionsrecht – EinwendungenOppositionsklage

• Mittels Oppositionsklage werden vom Verpflichteten gegen den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die den durch den Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch nachträglich, somit nach der Entstehung des Ex-Titels, materiell aufheben oder hemmen. Als solche Umstände kommen insbesondere Zahlung, Aufrechnung, Verjährung, Erlass oder Forderungsstundung in Betracht.

• Der Klagsantrag lautet „ Der Anspruch, zu dessen Hereinbringung zu GZ… Exekution bewilligt wurde ist erloschen/gehemmt.“

• Hinsichtlich des Vorbringens gilt die sogenannte „Eventualmaxime“: Der Kläger (der Verpflichtete) hat alle ihm bekannten einwendungen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig in der Klage vorzubringen.

• Zuständig ist das Exekutionsgericht.

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Exekutionsrecht – EinwendungenImpugnationsklage

• Mittels Impugantionsklage werden vom Verpflichteten gegen den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die sich nicht den durch den Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch sondern gegen den Vollstreckungsanspruch wenden. Als solche Umstände kommen insbesondere mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit, Exekutionsverzicht, Exekutionsstundung oder die mangelnde Exekutionskraft eines Notariatsaktes in Betracht.

• Der Klagsantrag lautet „.. Die mit Beschluss .. Bewilligte Exekution wird für unzulässig erklärt.“

• Es gilt ebenfalls die Eventualmaxime.• Zuständig ist das Exekutionsbewilligungsgericht, außer

in Arbeitsrechtssachen

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Exekutionsrecht – EinwendungenExszindierungsklage

• Mittels Exszindierungsklage macht ein Dritter ein Recht an einem in Exekution gezogenen Gegenständen geltend. Darunter fallen alle Rechte die eine Exekution unzulässig machen, worunter bspw das Eigentumsrecht, Wohnungseigentum, Sicherungseigentum, die Sicherungszession sowie Rückforderungsrechte der Hinterlegers, Vermieters, etc fallen. Kein solches Recht steht dem sog. „außerbücherlichen“ Eigentümer zu.

• Der Klagsantrag lautet „ Die Exekution GZ… auf…(best. Sache) wird für unzulässig erklärt.“

• Für dieses Verfahren gilt nicht die Eventualmaxime.• Zuständig ist das Exekutionsgericht.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Arten der Liegenschaftsexekution:• Pfandweise Pfandrechtsbegründung: Sicherung des Ranges,

betreibende Partei erhält Pfand- und Befriedigungsrecht• Zwangsverwaltung: Befriedigung aus den Nutzungen und

Erträgnissen; Anmerkung im Grundbuch wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern; Verpflichteten trifft Verfügungs- und Bewirtschaftungsverbot sowie Mitwirkungspflicht, Bestellung eines Zwangsverwalters (Anforderungsprofil ähnlich des eines Masseverwalters

• Zwangsversteigerung: Befriedigung aus Verwertungserlös, Vorrang anderer Exekutionsarten, Verschleuderungsgrenze (halber Schätzwert); Möglichkeit des Überbotes 14 Tage nach Zuschlagserteilung

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

zwangsweise Pfandrechtsbegründung:- Gemäß § 87 EO kann zugunsten einer vollstreckbaren

Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder an einem Baurecht begründet werden.

- Das Pfandrecht wird dabei durch Einverleibung im Lastenblatt (C-Blatt) der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft im Grundbuch erworben.

- Voraussetzung für eine Bewilligung der Exekution ist, dass der Verpflichtete Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft ist.

- Hindernisse für die Bewilligung bzw. Eintragung eines Zwangspfandrechts sind z.B.- ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot- eine vereinbarte Gütermeinschaft- das Bestehen gemeinsamen Wohnungseigentums- fideikommissarische Substitution

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

zwangsweise Pfandrechtsbegründung:

- Der Weg der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung wird häufig dann gewählt, wenn eine Liegenschaft zwar überbelastet erscheint (eine Zwangsversteigerung somit keinen Sinn hätte), jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Fall einer Verwertung der Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt doch zu Erlösen für den betreibenden Gläubiger kommen könnte.

- Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit der Eintragung des Zwangspfandrechts entsprechende Gebühren (Eintragungsgebühr: 1,2% der betriebenen Forderung sowie gerichtliche Pauschalgebühr) verbunden sind.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsverwaltung (§§ 97 bis 132 EO):- Die Zwangsverwaltung war bislang eher „totes Recht“.

Durch die Exekutionsnovelle 2008 wurde versucht, die Zwangsverwaltung von Liegenschaften zu erleichtern; Ergebnisse sind bislang noch nicht absehbar.

- Im Fall der Zwangsverwaltung soll die vollstreckbare Forderung des Gläubigers aus den Ertragsüberschüssen (Nettoeinkünften) einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts getilgt werden.

- Die Zwangsverwaltung erfolgt dabei nicht durch das Gericht, sondern durch einen vom Gericht bestellten Zwangsverwalter (Rechtsanwalt oder Hausverwalter).

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsverwaltung:Gang des Exekutionsverfahrens bei Zwangsverwaltung:- Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltungsverwaltung und

Anmerkung im Grundbuch (§ 98 EO): Im Bewilligungsbeschluss wird seitens des Gerichts der Erlag eines Kostenvorschusses auferlegt ((meist zwischen €1.500,-- und € 3.000,--).

- Erlag des Kostenvorschusses- Ernennung des Zwangsverwalters- Übernahme der Liegenschaft durch den Zwangsverwalter (§ 99

EO)- Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter (§ 115 EO): Die

Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter hat die nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres sowie nach Beendigung der Verwaltung zu erfolgen.

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Gelegenheit zur Stellungnahme zur gelegten Rechnung für den betreibenden Gläubiger sowie für den Verpflichteten (§ 116 EO).

- Verteilungstagsatzung über die Verteilung der Ertragsüberschüsse: Auch diese Tagsatzung findet in der Regel einmal pro Jahr statt, wobei die entsprechenden Ertragsüberschüsse (nach Abzug der Entlohnung des Zwangsverwalters) an den/die betreibenden Gläubiger verteilt werden.

- Verteilungsbeschluss.- Einstellung der Exekution nach Tilgung der

betriebenen Forderung.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung (§§ 133 bis 239 EO):Allgemeines:- Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens

werden Liegenschaften (Superädifikate oder Baurechte) des Verpflichteten mit dem Ziel verwertet, die Gläubiger aus dem durch die Veräußerung (Versteigerung) erzielten Erlös (Meistbot) zu befriedigen.

- Die Zwangsversteigerung kann dabei von jedem, der eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten hat, eingeleitet werden. Das Bestehen eines eingetragenen (vertraglichen oder exekutiven) Pfandrechts auf der Liegenschaft ist damit nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung- Vor Einleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens

ist jedenfalls abzuwägen, ob ein möglicherweise im Rahmen der Versteigerung erzielbarer Erlös ausreicht, um im Grundbuch eingetragene vorrangige Pfandgläubiger abzudecken und gleichzeitig auch eine zumindest teilweise Abdeckung der eigenen Forderung sowie der mit der Zwangsversteigerung verbundenen Kosten zu ermöglichen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Gang des Zwangsversteigungsverfahrens:

• Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft• Exekutionsbewilligung und Anmerkung im Grundbuch• Schätzung der Liegenschaft• Zustellung des Schätzgutachtens und Bekanntgabe des Schätzwertes• Versteigerungsedikt• Versteigerung und Zuschlag• Bezahlung (Berichtigung) des Meistbots• Meistbotsverteilungstagsatzung• Meistbotsverteilungsbeschluss• Grundbuchsbereinigung

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Zwangsversteigerung:Exekutionshindernisse:

Wie im Fall auch im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung hindern die nachstehenden Gründe die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens:• ein vorrangig eingetragenes Belastungs- und Veräusserungsverbot• gemeinsames Wohnungseigentum• fideikommissarische Substitution• der Verpflichtete ist nicht grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Exekutionsantrag:- Im Exekutionsantrag ist die Liegenschaft, auf die Exekution

geführt werden soll, bestimmt zu bezeichnen (Einlagezahl und Grundbuchsnummer).

- Zuständig ist das jeweilige „Buchgericht“ (grundbuchsführendes Bezirksgericht lt. GB-Auszug). Bei Exekution auf mehrere Liegenschaften kann der betreibende Gläubiger wählen.

- Wenn Exekution auf ein Superädifikat geführt werden soll, sind dem Exekutionsantrag überdies Urkunden beizulegen, die Eigentum oder Besitz des Verpflichteten am Superädifikat glaubhaft machen (es sei denn, dass bereits eine Urkundenhinterlegung bei Gericht erfolgt ist).

- Weiters ist im Exekutionsantrag darauf hinzuweisen, dass die Exekution durch Zwangsversteigerung erfolgen soll.

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Zwangsversteigerung:Die Bewilligung der Zwangsversteigerung:- Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines

Exekutionsverfahrens vor, wird vom Gericht die Zwangsversteigerung bewilligt und die betriebene Forderung bücherlich angemerkt (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 137 EO).

- Die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat folgende Wirkungen (§ 138 EO):• Ein späterer Erwerber der Liegenschaft muss die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen sich gelten lassen;• der betreibende Gläubiger erhält im Rang der Anmerkung ein Befriedigungsrecht;

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

ein Rangvorbehalt nach § 58 GBG kann nicht mehr ausgenützt werden;• der Verpflichtete ist nur noch zu einer „ordentlichen Verwaltung“ der Liegenschaft befugt;• für nachfolgende Gläubiger ist nur noch der Beitritt

zum bereits eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren möglich („Einheitlichkeit“ des Zwangsversteigerungsverfahrens; § 139 EO)

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):- Bestellung des Sachverständigen erfolgt durch das Gericht in

der Exekutionsbewilligung.- Im Exekutionsbewilligungsbeschluss wird vom

Exekutionsgericht der Erlag eines Kostenvorschusses für die Kosten der Schätzung der Liegenschaft aufgetragen.

- Die Höhe dieses Kostenvorschusses liegt erfahrungsgemäß zwischen € 1.500,-- und € 3.000,-- (abhängig vom Exekutionsgericht und von der Art der versteigerten Liegenschaft).

- Ein Nichterlag des Kostenvorschusses hat eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Folge (jedoch mit der Möglichkeit, die Eintragung eines Zwangspfandrechts im Rang der Anmerkung der Zwangsversteigerung zu beantragen; § 208 EO – Vorsicht: Frist von 14 Tagen);

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):- Die Schätzung ist vom Sachverständigen nach den Bestimmungen

des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) vorzunehmen. - Der Wert der zu versteigernden Liegenschaft ist vom

Sachverständigen daher im Wege des Vergleichswerts- (§ 4 LBG), Ertragswerts- (§ 5 LBG) oder Substanzwertverfahrens (§ 6 LBG) zu ermitteln. Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens liegt dabei grundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen (in „besonderen Fällen“ erfolgt eine Bewertung nach mehreren Verfahren und Ermittlung eines Mittelwerts).

- Der Sachverständige hat eine „physische Schätzung“ der Liegenschaft durchzuführen, wobei zu diesem Termin auch der betreibende Gläubiger zu laden ist.

- Eine Teilnahme an diesem Termin empfiehlt sich häufig deshalb, weil nur so nähere Rückschlüsse auf allfällige Mängel des Sachverständigengutachtens möglich sind;

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Schätzung der Liegenschaft- vom Sachverständigen ist ein schriftliches

Sachverständigen-gutachten zu erstatten, das in (in Kurzform) der Ediktsdatei zu veröffentlichen ist.

- Der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft ist wesentlich für

- die Höhe des geringsten Gebots bei der Versteigerung

- die Höhe der zur Teilnahme an der Versteigerung beizubringenden

Sicherheit (Vadium)- die Berechnung eines allfälligen Überbotes

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Unterbleiben der Schätzung:- Gemäß § 142 EO kann eine Schätzung der Liegenschaft

unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlass eines früheren gerichtlichen Verfahrens bereits geschätzt wurde und seither nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat.

- Eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft – und damit der Erlag der für eine Schätzung notwendigen Kostenvorschusses – kann daher etwa dadurch vermieden werden, dass ein nicht mehr als zwei Jahre altes Schätzgutachten aus einem Konkursverfahren vorgelegt werden kann.

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Zwangsversteigerung:

Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO):- Nach Vorliegen des Schätzgutachtens ist vom

Exekutionsgericht der Schätzwert bekannt zugeben. Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Schätzwerts ist zu beachten:• Einwendungen gegen den Schätzwert können nur innerhalb der vom Exekutionsgericht in der Bekanntgabe gesetzten Frist erhoben werden.• Nur innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe des Schätzwerts ist es möglich, zu beantragen, dass als geringstes Gebot ein höherer Betrag als der halbe Schätzwert der Liegenschaft angesetzt wird (Änderung der Versteigerungsbedingungen gem. § 146 EO).

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Zwangsversteigerung:

Das Versteigerungsedikt (§§ 169 ff. EO):- Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert

wird vom Exekutionsgericht der Versteigerungstermin angesetzt und über die Ediktsdatei bekannt gegeben.

- Der Versteigerungstermin ist dabei vom Exekutionsgericht auf ein bis zwei Monate anzuberaumen (§ 169 Abs. 2 EO).

- Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss ein Zeitraum vom mindestens 3 Monaten liegen.

- Das Versteigerungsedikt und eine Kurzfassung des Schätzgutachtens sind in der Ediktsdatei unter www.edikte.justiz.gv.at einzusehen.

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Zwangsversteigerung:Die Versteigerungsbedingungen:- Grundlage des Versteigerungstermins bilden die in den §§

147 ff EO angeführten Versteigerungsbedingungen:• Die zu leistende Sicherheit bei Teilnahme an der Versteigerung (Vadium) beträgt 10 % des Schätzwertes der Liegenschaft, wobei der Meistbietende erst vor Zuschlagserteilung zum Erlag des Vadiums aufzufordern ist. Sollte das Vadium nicht erlegt werden, ist eine Ordnungsstrafe von bis zu € 10.000,-- zu verhängen. Für pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger besteht die Möglichkeit einer Befreiung vom Erlag des Vadiums. Als Vadium sind nur noch Sparbücher (kein Bargeld) zulässig

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Das geringste Gebot liegt beim halben Schätzwert der Liegenschaft (zu einer Erhöhung des geringsten Gebots s. oben); sollte beim Versteigerungstermin weniger als geringste Gebot geboten werden, darf ein Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden.

• öffentlich rechtliche Lasten sind stets ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; privatrechtliche Lasten sind nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrechts zukommt.

• Das Meistbot ist vom Tag Erteilung des Zuschlags an mit 4 % zu verzinsen, wobei die Zinsen in die Verteilungsmasse fallen.

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Zwangsversteigerung:Der Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):- Die Versteigerung findet öffentlich in der Regel beim

Exekutionsgericht statt (in Einzelfällen ist auch eine Versteigerung vor Ort möglich.

- Leiter des Versteigerungstermins ist der Richter.- Vor einer Aufforderung zum Bieten hat der Richter die

Höhe von Steuern, Zuschlägen und Gebühren bekannt zugeben, deren Barzahlung verlangt wird; Weiters hat der Richter die von Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen sowie sonstige wesentliche die Liegenschaft betreffende Verhältnisse bekannt zu geben. Weiters hat der Richter über die Notwendigkeit des Erlags des Vadiums zu belehren.

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Zwangsversteigerung:Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):

- Angebote durch Vertreter sind zulässig, sofern die Vertretungsbefugnis durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine öffentlich beglaubigt unterfertigte Vollmacht nachgewiesen wird (§ 180 EO).

- Nach den einleitenden Belehrungen wird vom Richter zum Bieten aufgefordert.

- Vom Richter könnten dabei bestimmte Bietschritte vorgegeben werden, die jedoch höchstens 3% des Schätzwerts betragen dürfen.

- Die Versteigerung ist solange fortzusetzen, als höhere Angebote abgegeben werden.

- Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird und der Meistbietende das Vadium erlegt hat.

- Im Anschluss an die Zuschlagserteilung hat der Richter alle Anwesenden über die Möglichkeit einer Widerspruchserhebung gegen die Zuschlagserteilung zu belehren; wenn kein Widerspruch erhoben wird, hat der Richter dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Überbot (§ 195 EO):- Gemäß § 195 EO kann dann, wenn das Meistbot, für das der Zuschlag

erteilt wurde, ¾ des Schätzwerts der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.

- Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten ausschließendes Hindernis entgegensteht und er sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ¼ übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen.

- Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen.

- Der ursprüngliche Ersteher ist in weiterer Folge vom höchsten Überbot zu verständigen. Er hat dann die Möglichkeit, angebrachte Überbote dadurch zu entkräften, dass er innerhalb von 3 Tagen, nachdem ihm das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde, sein Meistbot auf dem Betrag des höchsten Überbots erhöht.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Wiederversteigerung (154 EO):- Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht

rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wir, findet von Amts wegen oder auf Antrag eine Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten des sämigen Erstehers statt.

- Der säumige Ersteher ist vom Bieten in der neuerlichen Versteigerung nicht ausgeschlossen, er hat jedoch eine Sicherheit in Höhe des geringsten Gebots beizubringen.

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ZwangsversteigerungNeuerliche Versteigerung (§ 151 Abs 3 EO):- Wird beim Versteigerungstermin weniger als das

geringste Gebot geboten, darf ein Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden (dazu bereits oben).

- Auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ist ein neuerlicher Versteigerungstermin anzuberaumen.

- Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zu Grunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass das geringste Gebot auf den gesetzlich vorgeschrieben Betrag (halber Schätzwert) herabgesetzt wird.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Meistbotsverteilung:- Ist der Zuschlag rechtskräftig und das Meistbot erlegt, ist vom Gericht ein

Termin für eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen.- Forderungen, die im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung

berücksichtigt werden sollen, sind längst innerhalb von 14 Tagen vor der Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden. Eine spätere Anmeldung ist zwar zulässig, jedoch möglicherweise mit Kostenfolgen verbunden.

- Bestehen Einwände gegen die Berücksichtigung bestimmter Forderungen im Rahmen der Meistbotsverteilung, so ist dagegen im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung Widerspruch zu erheben (sonst keine Rekursmöglichkeit gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss); eine Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung ist daher empfehlenswert.

- Auf Grundlage der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzung ist vom Gericht ein Meistbotsverteilungsbeschluss zu erlassen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

ZwangsversteigerungForderungsanmeldung bei eingetragener

Hypothek (§ 210 EO):- Ist zu Gunsten einer Forderung bereits eine Hypothek im

Grundbuch eingetragen, stellt sich die Frage nach einer Notwendigkeit einer Forderungsanmeldung.

- Bei Festbetragshypotheken und exekutiven Pfandrechten ergibt sich die Forderung „rechtsbeständig aus dem Grundbuch“. Eine Forderungsanmeldung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

- Bei Höchstbetragshypotheken (zu deren Hereinbringung noch nicht Exekution geführt wird) ergibt sich die Höhe der Forderung nicht aus dem Grundbuch. Die Berücksichtigung der Forderung im Rahmen einer Meistbotsverteilung setzt daher unbedingt eine entsprechende Forderungsanmeldung voraus.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Der Meistbotsverteilungsbeschluss (§§ 209 ff. EO):- Die Rangordnung, in der Ansprüche im Rahmen der Meistbotsverteilung

zu berücksichtigen sind, bestimmt sich den §§ 216 und 217 EO. - Zu berücksichtigen sind nachstehende Vorzugsposten:

- Auslagen und Vorschüsse einer Verwaltung der Liegenschaft;- öffentliche Abgaben mit Pfand- und Vorzugsrecht aus den letzten 3 Jahren (vor allem Grundsteuer)- die aus den letzten 5 Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Forderungen gemäß § 27 WEG (Betriebskostenrückstände);

- Nicht bevorrangte Forderungen sind danach in der bücherlichen Rangfolge zu berücksichtigen.

- Ein nach der Verteilung verbleibender Rest (Hyperocha) ist an den Verpflichtenden auszufolgen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Grundbuchsbereinigung:Nach Durchführung der Meistbotsverteilung ist vom Exekutionsgericht das Grundbuch zu bereinigen; d.h. der Ersteher ist als neuer Eigentümer der Liegenschaft im B-Blatt einzutragen und bestehende bücherliche Lasten (die nicht vom Ersteher zu übernehmen sind) sind im C-Blatt zu löschen.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Allgemeines:

- Ziel der Fahrnisexekution ist es, den betreibenden Gläubiger durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen des Verpflichteten zu befriedigen.

- Nach Bewilligung der Exekution ist das Fahrnisexekutionsverfahren weitgehend dem Gerichtsvollzieher überlassen, der dieses Verfahren selbständig führen kann.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Gang des Fahrnisexekutionsverfahrens:

Exekutionsantrag:

• Bewilligung der Fahrnisexekution• Pfändung• Verkauf• Verteilung des Verkaufserlöses

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Exekutionsrecht - Fahrnisexekution

Exekutionsobjekte:- Gegenstand der Fahrnisexekution sind grundsätzlich alle im

Gewahrsam des Verpflichteten stehenden Sachen (zur Pfändung s.unten).

- Unpfändbar sind nachstehende Gegenstände (§ 250 EO):• die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände (Armbanduhr; WC-Muschel, Elektroherd, Kühlschrank, usw.);• zur Berufsausübung dienende Gegenstände (z.B. Klavier eines Musiklehrers; Bibliothek eines Lehrers);• Nahrungsmittel und Heizstoffe für 4 Wochen;• nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zu einem Wert von € 750,--;• Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (z.B. Prothesen);• Familienbilder sowie der Ehering.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Pfändung:- Anlässlich eines Vollzugstermins sind vom Gerichtsvollzieher

in der Gewahrsame des Verpflichteten (tatsächliche Verfügungsgewalt) stehende pfändbare Sachen zu pfänden und in ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen.

- Sollte der Vollzugsort versperrt sein, so kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gewaltsame Öffnung des Vollzugsortes durchgeführt werden (Schlosservollzug; § 26 a EO);

- Austauschpfändung (§ 251 a EO): Unpfändbare Gegenstände können gepfändet werden, wenn vom betreibenden Gläubiger ein entsprechendes Ersatzstück beigebracht werden kann. Weiß man z.B., dass der Schuldner eine wertvolle Armbanduhr trägt, so kann zum Vollzugstermin eine billige Ersatzuhr mitgebracht werden und dem Schuldner die teure Armbanduhr abgenommen werden, obwohl diese grundsätzlich unpfändbar wäre.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Verkauf:- Der Gerichtsvollzieher entscheidet, ob ein Freihandverkauf oder

eine Versteigerung stattfindet; ein Freihandverkauf kommt nur bei Waren mit einem Börsepreis in Betracht; in der Regel erfolgt ein Verkauf durch öffentliche Versteigerung.

- Die Versteigerung kann in einer Auktionshalle, in einem gewerblichen Versteigerungshaus, über das Internet oder an Ort und Stelle stattfinden (eine Versteigerung an Ort und Stelle erfolgt vor allem bei Kraftfahrzeugen).

- Jede Versteigerung ist vorher in der Ediktsdatei bekannt zu machen.

- Nach Festsetzung des Versteigerungstermins sind die zum Verkauf bestimmten Sachen von Amtswegen so zeitgerecht an einen Versteigerungsort zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können.

- Vor der Versteigerung sind Fahrnisse durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu schätzen.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Verkaufstermin:- Der Meistbietende hat das Meistbot sofort in bar zu berichtigen;

bei wertvollen Gegenständen kann ihm eine Zahlungsfrist von 8 Tagen eingeräumt werden.

- Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben.

- § 277a EO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung über das Internet (neu eingefügt durch die Exekutionsordnungsnovelle 2008). Demnach kann eine Versteigerung über das Internet erfolgen, wenn• die Gegenstände geschätzt sind und• sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung des Gerichts befinden.• Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.

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Exekutionsverfahren - ForderungsexekutionAllgemeines:- Wenn dem betreibenden Gläubiger eine

Geldforderung gegen den Verpflichteten zusteht, kann er auf eine Geldforderung des Verpflichteten im Exekutionsweg greifen.

- Voraussetzung ist die Pfändbarkeit der Geldforderung. Bei beschränkt pfändbaren Forderungen muss das Existenzminimum dem Verpflichteten verbleiben

- Derjenige, gegen den dem Verpflichten eine Forderung zusteht wird „Drittschuldner“ genannt.

- Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt durch Überweisung der Forderung zur Einziehung.

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Gang des Exekutionsverfahrens:- Exekutionsantrag- Exekutionsbewilligung- Ev. Anfrage beim Hauptverband der

Sozialversicherungsträger- Pfändung der Forderung durch Zustellung eines sog.

„Doppelverbots“: Dem Verpflichteten wird eine Verfügung über die Forderung verboten; dem Drittschuldner wird eine Auszahlung der Forderung verboten.

- Drittschuldnererklärung- Überweisung der Forderung an den betreibenden

Gläubiger

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Unpfändbare Forderungen (§ 290 EO; z.B.):- Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang

mit einer beruflichen Tätigkeit;- Gesetzliche Beihilfen und Zulagen zur

Abdeckung des Mehraufwandes für eine körperliche oder geistige Behinderung (z.B. Pflegegeld);

- Beiträge für Bestattungskosten;- Mietzinsbeihilfe;- Familienbeihilfe;- Stipendien

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Exekutionsverfahren - ForderungsexekutionBeschränkt pfändbare Forderungen (§ 290a EO):

Diese Forderungen sind zwar pfändbar, dem Verpflichteten muss jedoch das Existenzminimum lt. Tabelle verbleiben.

Beschränkt pfändbar sind z.B.:- Arbeitseinkommen;- Pensionen;- Versehrtenrente, Krankengeld;- Arbeitslosenunterstützung;

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Exekutionsantrag:- Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner

genau zu bezeichnen.- Ist der Drittschuldner nicht bekannt, dann

kann bezüglich Einkünften aus Arbeitsverhältnissen die Durchführung einer Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger beantragt werden („Drittschuldneranfrage“; § 294a EO).

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Exekutionsbewilligung:- Entspricht der Exekutionsantrag den gesetzlichen

Voraussetzungen, wird die Exekution bewilligt.- Bei unbekanntem Drittschuldner wird (über

entsprechenden Antrag eine „Drittschuldneranfrage“ durchgeführt.

- Die Pfändung der Forderung erfolgt durch Zustellung des sog. „Doppelverbots“ (s. dazu bereits oben). Bei erfolgreicher „Drittschuldneranfrage“ erfolgt eine Zustellung an den aus der Anfrage ersichtlichen Drittschuldner.

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Exekutionsverfahren - ForderungsexekutionDrittschuldnererklärung (§ 301 EO):Nach Zustellung der Exekutionsbewilligung ist der

Drittschuldner dazu verpflichtet eine Drittschuldnererklärung abzugeben.Dabei hat der Drittschuldner zu erklären,

- ob er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt;

- ob andere Personen Ansprüche auf die gepfändete Forderung erheben;

- Ob die Zahlungspflicht von Gegenleistungen abhängig ist;

- Ob und wegen welcher Ansprüche ein Pfandrecht an der gepfändeten Forderung besteht;

- Unterhaltspflichten des Verpflichteten.

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Drittschuldnererklärung:- Gem. § 302 EO hat der Drittschuldner für die Abgabe der

Drittschuldnererklärung einen Kostenersatzanspruch ( € 25,-- bei wiederkehrenden Forderungen; € 15,-- bei sonstigen Forderungen).

- Verletzt der Drittschuldner seine Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung (bzw. In weiterer Folge zur Zahlung an den betreibenden Gläubiger), muss der betreibende Gläubiger gegen ihn mit Drittschuldnerklage vorgehen.

- Schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung kann – trotz Obsiegens des Drittschuldners im Drittschuldnerprozess – Kostenfolgen haben (§ 301 Abs 3 EO).

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Exekutionsverfahren - ForderungsexekutionEinziehung der gepfändeten Forderung (§§ 303

ff. EO):- Die gepfändete Forderung ist dem

betreibenden Gläubiger zur Einziehung zu überweisen.

- Die Befriedigung des betreibenden Gläubigers erfolgt dann durch Einziehung der Forderung.

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Exekutionsverfahren – Sonderformen der Exekution

In der EO finden sich Regelungen zu folgenden „Sonderformen“ der Exekution (in der Praxis relativ selten):

- Exekution zur Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen (§§ 325 ff. EO);

- Exekution auf andere Vermögensrechte (§§ 330 ff. EO);

- Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 ff. EO);

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Exekutionsverfahren - Sicherung von Forderungen

Neben den erwähnten eigentlichen Exekutionsarten enthält die EO auch Bestimmungen zur Sicherung von Forderungen/Rechten:

- In den §§ 370 ff EO. finden sich Regelungen über die sog. Sicherstellungsexekution (Exekution ohne vollstreckbarem Titel, nur auf Grund eines „Sicherungstitels“; z.B. Wechselzahlungsauftrag).

- In den §§ 378 ff. EO finden sich Regelungen über die einstweilige Verfügung (Exekution ohne Titel)

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Vorlesung Exekutionsrecht

H. Exekutionsrecht

WS 2011/2012Dr. Ulla Reisch

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Exekutionsrecht - Grundlagen

• Begriff: Exekution (Zwangsvollstreckung) ist die Durchsetzung eines in förmlicher Weise festgestellten Anspruches mit staatlicher Zwangsgewalt

• Abgrenzung: - Erkenntnisverfahren

- Insolvenzordnung

- verwaltungsbehördliche Exekution

- finanzbehördliche Exekution

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Exekutionsrecht – Grundlagen

Einteilung der EO:

- Allgemeine Bestimmungen ( §§ 1 – 86)- Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ( §§

87 - §§ 345)- Exekution zur Erwirkung von Handlungen (§§346 – 369)

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Exekutionsrecht - Grundlagen

Arten der Exekution:

- Liegenschaftsexekution- Fahrnisexekution- Forderungsexekution- Anspruchsexekution- Exekution auf andere Vermögensrechte

(Rechteexekution)- Naturalexekution (Herausgabe-,

Räumungsexekution, vertretbare Handlungen, …)- Exekution zur Sicherstellung- Einstweilige Verfügung

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Exekutionsrecht - Grundlagen

• Dispositionsgrundsatz• Untersuchungsgrundsatz• Amtsbetrieb• Mündlichkeit – Schriftlichkeit• Unmittelbarkeit• Öffentlichkeit• Rechtliches Gehör• Beschränkung der Exekutionsbewilligung auf einzelne

Exekutionsmittel• Vorrang der Zwangsverwaltung- vor der

Zwangsversteigerung• Vorrang der Forderungs- vor der Fahrnisexekution und

der Liegenschaftsexekution

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Exekutionsrecht – Grundlagen

Schuldnerschutz- Verbot der Überdeckung- Feststehen einer Verschleuderungsgrenze (= geringstes Gebot bei

gerichtlichen Versteigerungen)- Bestimmungen über Unpfändbarkeit bestimmter beweglicher

Sachen (existenzwichtige Fahrnisse)- Pfändbarkeitsgrenze bei Arbeitseinkommen- Kostendeckungsprinzip

Sowie im Bestehen weiterer Bestimmungen hinsichtlich der

Möglichkeit der Aufschiebung der Exekution wegen

getroffener Zahlungsvereinbarung, Räumungsaufschub,

Innehalten bei Fahrnisverwertung

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Exekutionsrecht - Verfahren

Voraussetzungen:- Zuständigkeit- Exekutionstitel- Vollstreckbarkeitsbestätigung- notwendiger Inhalt des Exekutionsantrages- Vollstreckungsunterworfenheit /-interesse (str.)- Kostendeckung- keine Exekutionssperre (vgl. § 10 KO,§ 10 AO)

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Exekutionsrecht -Verfahren

Verfahrensschritte

- Voraussetzung: Exekutionstitel versehen mit

Bestätigung der Rechtkraft und Vollstreckbarkeit

- Exekutionsantrag

- Bewilligungsverfahren- Beschluss- Vollzug ( z.B. Pfändung und Verwertung bei Exekution bei Exekution auf eine Geldforderung)

- Befriedigung - Einstellung

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Exekutionsrecht – Verfahren

Exekutionstitel: Gerichtliche Entscheidungen wie z.b. Urteile,

Beschlüsse, Zahlungsbefehle, Verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide)

wie z.B. Rückstandsausweise Urkunden wie z.B. gerichtliche Vergleiche,

vollstreckbare Notariatsakte, Vergleiche vor Jugendwohlfahrtsträger

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Exekutionsrecht –Verfahren

Exekutionsantrag• Zuständigkeit:

Sachlich: BezirksgerichtÖrtlich: abhängig von Art der Exekution Liegenschaftsexekution: Buchgericht Forderungsexekution: Gerichtsstand (Sitz bzw.

gewöhnlicher Aufenthalt) des Verpflichteten; Sitz des Drittschuldners (Schuldner des Verpflichteten); Ort, an dem sich das eingeräumte Pfand befindet

Sonst: Ort des Objektes auf das Exekution geführt wird bzw Ort der ersten Vollzugshandlung

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Exekutionsrecht - Verfahren

Der Exekutionsantrag hat nach § 54 EO folgende Angaben zu enthalten:

- den Exekutionstitel, der vollstreckbar sein muss; die Vollstreckbarkeit muss durch die Vollstreckbarkeitsklausel dargetan sein;

- den Gläubiger, den Verpflichteten und den vollstreckbaren Anspruch; bei Geldforderungen den Geldbetrag sowie die beanspruchten Zinsen, Prozess- und Exekutionskosten, den Anspruch der sich durch eine etwaige Wertsicherungsklausel ergibt;

- das Exekutionsobjekt; darunter ist der Vermögensgegenstand zu verstehen auf den gegriffen werden soll (z.B. auf die Liegenschaft EZ 123 GB Döbling)

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Exekutionsrecht - Verfahren

Weiters hat der Exekutionsantrag zu enthalten:- das anzuwendende Exekutionsmittel, wodurch der

Anspruch erzwungen werden soll (z.B. Zwangsversteigerung, „Pfändung und Überweisung zur Einziehung“ bei Forderungsexekutionen

- den Zuständigkeitstatbestand; wesentliche Umstände zur Ermittlung der Zuständigkeit des angerufenen Exekutionsgerichtes

- Ratsam sind auch weitere Angaben über den Wunsch nach „Intervention“

- Beilage von Exekutionstitel und Vollstreckbarkeitsbestätigung nur sofern der Antrag nicht unter das vereinfachte Bewilligungsverfahren fällt

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Exekutionsrecht - Verfahren

Bewilligung: bei Geldforderungen bis zu € 50.000,00 und nichtauf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat oder Baurecht gerichteten Exekutionsanträgen sind keine Urkunden oder dieVorlage des Exekutionstitels vorgesehen; weitere Voraussetzung ist, dass sich der Gläubiger auf inländischen oder rechkräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt; grundsätzlich ist ein Verbesserungsverfahren vorgesehen; Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ergangeneExekutionsbewilligungen sind ausschließlich mit Rekursanfechtbar, jene die im vereinfachten Bewilligungsverfahrenergangen sind zusätzlich mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs. Eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren angeordnete Fahrnisexekution darf erst frühestens 14 Tage nach Zustellungder Bewilligung vollzogen werden.

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Exekutionsrecht - Verfahren

Beschluss: mit Beschluss wird über die Bewilligung von Zwangsmaßnahmen oder ev. weitere Anordnungen entschieden (z.B. Überweisung einer Forderung zur Einziehung)

Vollzug: erfolgt durch Pfändung, Abnahme eines Vermögensverzeichnisses, Durchführung der Anmerkung im Grundbuch, etc.; bei Verstößen wie etwa die Überschreitung der Pfändung über das erforderliche Maß oder bei Nichtvornahme einer Pfändung kann vom betr. Gläubiger die sog. „Vollzugsbeschwerde“ erhoben werden.

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Exekutionsrecht - Einwendungen

• Aufschiebung: Die Exekution kann auf Antrag unter anderem aufgeschoben werden Während der Anhängigkeit einer Klage nach §§ 35 – 37 EO

(dazu unten) Im Falle dass die Exekutionsbewilligung mit Rekurs

angefochten wird Bei Einbringung einer Klage auf Nichtigkeitsklage,

Anfechtungsklage oder Wiederaufnahmsklage Wenn um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich

eines Titels angesucht wird Wenn ein Einstellungsantrag gestellt ist Wenn ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit

gestellt wurde bei Zahlungsvereinbarungen

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ExekutionsrechtExekutionsaufschub gem. § 45a EO:- In der Praxis der wichtigste Fall des Aufschubs;- Nach dieser Bestimmung kann die Exekution wegen

einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner jederzeit aufgeschoben werden;

- Fortsetzung ist erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht möglich;

- Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren beantragt, ist die Exekution einzustellen (Frist daher unbedingt vormerken).

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Exekutionsrecht - Einwendungen

• Innehaltung: Innehalten der Exekution ist das einstweilige Abbrechen eines Exekutionsaktes von Amts wegen mitten während der Exekution. Das Innehalten bezweckt Verhinderung nutzloser oder ungerechtfertigter Exekutionsschritte. Ist das Hindernis beseitigt wird die Exekution von Amts wegen fortgesetzt.

• Einstellung: Einstellungsgründe §§ 39, 40 EO; einzustellen ist von Amts wegen insbesondere nach Klagsstattgebung bei Klagen nach §§ 35-37 EO, bei Exekutionsführung auf unpfändbare Sachen, wenn ein die Kosten übersteigender Ertrag nicht zu erwarten ist, bei rechtskräftiger Aufhebung der Vollstreckbarkeit;

• auf Antrag ist insbesondere einzustellen bei Befriedigung, wenn der betreibende Gläubiger verzichtet hat, sowie ebenfalls im Falle der Aufhebung der Vollstreckbarkeit oder Aufhebung des Exekutionstitels

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Exekutionsrecht – Einwendungen

Rechtsmittel: Rekurs: gegen Ernennung des Verwalter, gegen

den Beschluss mit dem die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angeordnet wird, gegen einen Beschluss mit dem die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft angeordnet wird, gegen den Beschluss durch den eine frühere Schätzung dem späteren Zwangsversteigerungsverfahren zugeordnet wird, gegen den Beschluss mit dem die Verwahrung gepfändeter Gegenstände angeordnet wird, ….

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Exekutionsrecht – Einwendungen

• Widerspruch: z.B. gegen die Erteilung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung (EV) ohne Anhörung des Gegners, gegen die Höhe einer im Rahmen der Unterlassungsexekution festgesetzten Strafe, gegen den Bestand, den Rang oder die Höhe von zur Verteilungstagsatzung angemeldeten Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften und Fahrnissen

• Vorstellung: gegen Entscheidungen des Rechtspflegers an den Richter

• Beschwerde: Vollzugs- und Aufsichtsbeschwerde• Einspruch: bei Fehlen eines Exekutionstitels samt

Vollstreckbarkeitsbestätigung, bei Nichtübereinstimmen von Exekutionstitel mit den Angaben im Exekutionsantrag

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Exekutionsrecht – exekutionsrechtliche Klagen§ 35 EO: Einwendungen gegen den Anspruch;

§ 36 EO: Einwendungen gegen den Exekutionstitel§ 37 EO: Klage des Eigentümers der gepfändeten

Sache

Darüber hinaus fallen unter die

exekutionsrechtlichen Klagen

weiters die

- Pfandvorrechtsklage des vorrangigen Pfandgläubigers

- Die Widerspruchsklage des Ausfallsbeteiligten

- Die Interessenklage des betreibenden Gläubigers

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Exekutionsrecht – EinwendungenOppositionsklage

• Mittels Oppositionsklage werden vom Verpflichteten gegen den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die den durch den Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch nachträglich, somit nach der Entstehung des Ex-Titels, materiell aufheben oder hemmen. Als solche Umstände kommen insbesondere Zahlung, Aufrechnung, Verjährung, Erlass oder Forderungsstundung in Betracht.

• Der Klagsantrag lautet „ Der Anspruch, zu dessen Hereinbringung zu GZ… Exekution bewilligt wurde ist erloschen/gehemmt.“

• Hinsichtlich des Vorbringens gilt die sogenannte „Eventualmaxime“: Der Kläger (der Verpflichtete) hat alle ihm bekannten einwendungen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig in der Klage vorzubringen.

• Zuständig ist das Exekutionsgericht.

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Exekutionsrecht – EinwendungenImpugnationsklage

• Mittels Impugantionsklage werden vom Verpflichteten gegen den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die sich nicht den durch den Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch sondern gegen den Vollstreckungsanspruch wenden. Als solche Umstände kommen insbesondere mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit, Exekutionsverzicht, Exekutionsstundung oder die mangelnde Exekutionskraft eines Notariatsaktes in Betracht.

• Der Klagsantrag lautet „.. Die mit Beschluss .. Bewilligte Exekution wird für unzulässig erklärt.“

• Es gilt ebenfalls die Eventualmaxime.• Zuständig ist das Exekutionsbewilligungsgericht, außer

in Arbeitsrechtssachen

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Exekutionsrecht – EinwendungenExszindierungsklage

• Mittels Exszindierungsklage macht ein Dritter ein Recht an einem in Exekution gezogenen Gegenständen geltend. Darunter fallen alle Rechte die eine Exekution unzulässig machen, worunter bspw das Eigentumsrecht, Wohnungseigentum, Sicherungseigentum, die Sicherungszession sowie Rückforderungsrechte der Hinterlegers, Vermieters, etc fallen. Kein solches Recht steht dem sog. „außerbücherlichen“ Eigentümer zu.

• Der Klagsantrag lautet „ Die Exekution GZ… auf…(best. Sache) wird für unzulässig erklärt.“

• Für dieses Verfahren gilt nicht die Eventualmaxime.• Zuständig ist das Exekutionsgericht.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Arten der Liegenschaftsexekution:• Pfandweise Pfandrechtsbegründung: Sicherung des Ranges,

betreibende Partei erhält Pfand- und Befriedigungsrecht• Zwangsverwaltung: Befriedigung aus den Nutzungen und

Erträgnissen; Anmerkung im Grundbuch wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern; Verpflichteten trifft Verfügungs- und Bewirtschaftungsverbot sowie Mitwirkungspflicht, Bestellung eines Zwangsverwalters (Anforderungsprofil ähnlich des eines Masseverwalters

• Zwangsversteigerung: Befriedigung aus Verwertungserlös, Vorrang anderer Exekutionsarten, Verschleuderungsgrenze (halber Schätzwert); Möglichkeit des Überbotes 14 Tage nach Zuschlagserteilung

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

zwangsweise Pfandrechtsbegründung:- Gemäß § 87 EO kann zugunsten einer vollstreckbaren

Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder an einem Baurecht begründet werden.

- Das Pfandrecht wird dabei durch Einverleibung im Lastenblatt (C-Blatt) der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft im Grundbuch erworben.

- Voraussetzung für eine Bewilligung der Exekution ist, dass der Verpflichtete Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft ist.

- Hindernisse für die Bewilligung bzw. Eintragung eines Zwangspfandrechts sind z.B.- ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot- eine vereinbarte Gütermeinschaft- das Bestehen gemeinsamen Wohnungseigentums- fideikommissarische Substitution

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

zwangsweise Pfandrechtsbegründung:

- Der Weg der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung wird häufig dann gewählt, wenn eine Liegenschaft zwar überbelastet erscheint (eine Zwangsversteigerung somit keinen Sinn hätte), jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Fall einer Verwertung der Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt doch zu Erlösen für den betreibenden Gläubiger kommen könnte.

- Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit der Eintragung des Zwangspfandrechts entsprechende Gebühren (Eintragungsgebühr: 1,2% der betriebenen Forderung sowie gerichtliche Pauschalgebühr) verbunden sind.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsverwaltung (§§ 97 bis 132 EO):- Die Zwangsverwaltung war bislang eher „totes Recht“.

Durch die Exekutionsnovelle 2008 wurde versucht, die Zwangsverwaltung von Liegenschaften zu erleichtern; Ergebnisse sind bislang noch nicht absehbar.

- Im Fall der Zwangsverwaltung soll die vollstreckbare Forderung des Gläubigers aus den Ertragsüberschüssen (Nettoeinkünften) einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts getilgt werden.

- Die Zwangsverwaltung erfolgt dabei nicht durch das Gericht, sondern durch einen vom Gericht bestellten Zwangsverwalter (Rechtsanwalt oder Hausverwalter).

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsverwaltung:Gang des Exekutionsverfahrens bei Zwangsverwaltung:- Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltungsverwaltung und

Anmerkung im Grundbuch (§ 98 EO): Im Bewilligungsbeschluss wird seitens des Gerichts der Erlag eines Kostenvorschusses auferlegt ((meist zwischen €1.500,-- und € 3.000,--).

- Erlag des Kostenvorschusses- Ernennung des Zwangsverwalters- Übernahme der Liegenschaft durch den Zwangsverwalter (§ 99

EO)- Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter (§ 115 EO): Die

Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter hat die nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres sowie nach Beendigung der Verwaltung zu erfolgen.

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Gelegenheit zur Stellungnahme zur gelegten Rechnung für den betreibenden Gläubiger sowie für den Verpflichteten (§ 116 EO).

- Verteilungstagsatzung über die Verteilung der Ertragsüberschüsse: Auch diese Tagsatzung findet in der Regel einmal pro Jahr statt, wobei die entsprechenden Ertragsüberschüsse (nach Abzug der Entlohnung des Zwangsverwalters) an den/die betreibenden Gläubiger verteilt werden.

- Verteilungsbeschluss.- Einstellung der Exekution nach Tilgung der

betriebenen Forderung.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung (§§ 133 bis 239 EO):Allgemeines:- Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens

werden Liegenschaften (Superädifikate oder Baurechte) des Verpflichteten mit dem Ziel verwertet, die Gläubiger aus dem durch die Veräußerung (Versteigerung) erzielten Erlös (Meistbot) zu befriedigen.

- Die Zwangsversteigerung kann dabei von jedem, der eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten hat, eingeleitet werden. Das Bestehen eines eingetragenen (vertraglichen oder exekutiven) Pfandrechts auf der Liegenschaft ist damit nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung- Vor Einleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens

ist jedenfalls abzuwägen, ob ein möglicherweise im Rahmen der Versteigerung erzielbarer Erlös ausreicht, um im Grundbuch eingetragene vorrangige Pfandgläubiger abzudecken und gleichzeitig auch eine zumindest teilweise Abdeckung der eigenen Forderung sowie der mit der Zwangsversteigerung verbundenen Kosten zu ermöglichen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Gang des Zwangsversteigungsverfahrens:

• Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft• Exekutionsbewilligung und Anmerkung im Grundbuch• Schätzung der Liegenschaft

• Zustellung des Schätzgutachtens und Bekanntgabe des Schätzwertes• Versteigerungsedikt• Versteigerung und Zuschlag

• Bezahlung (Berichtigung) des Meistbots• Meistbotsverteilungstagsatzung

• Meistbotsverteilungsbeschluss• Grundbuchsbereinigung

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Exekutionshindernisse:

Wie im Fall auch im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung hindern die nachstehenden Gründe die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens:• ein vorrangig eingetragenes Belastungs- und Veräusserungsverbot• gemeinsames Wohnungseigentum• fideikommissarische Substitution• der Verpflichtete ist nicht grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Exekutionsantrag:- Im Exekutionsantrag ist die Liegenschaft, auf die Exekution

geführt werden soll, bestimmt zu bezeichnen (Einlagezahl und Grundbuchsnummer).

- Zuständig ist das jeweilige „Buchgericht“ (grundbuchsführendes Bezirksgericht lt. GB-Auszug). Bei Exekution auf mehrere Liegenschaften kann der betreibende Gläubiger wählen.

- Wenn Exekution auf ein Superädifikat geführt werden soll, sind dem Exekutionsantrag überdies Urkunden beizulegen, die Eigentum oder Besitz des Verpflichteten am Superädifikat glaubhaft machen (es sei denn, dass bereits eine Urkundenhinterlegung bei Gericht erfolgt ist).

- Weiters ist im Exekutionsantrag darauf hinzuweisen, dass die Exekution durch Zwangsversteigerung erfolgen soll.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Die Bewilligung der Zwangsversteigerung:- Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines

Exekutionsverfahrens vor, wird vom Gericht die Zwangsversteigerung bewilligt und die betriebene Forderung bücherlich angemerkt (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 137 EO).

- Die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat folgende Wirkungen (§ 138 EO):• Ein späterer Erwerber der Liegenschaft muss die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen sich gelten lassen;• der betreibende Gläubiger erhält im Rang der Anmerkung ein Befriedigungsrecht;

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

ein Rangvorbehalt nach § 58 GBG kann nicht mehr ausgenützt werden;• der Verpflichtete ist nur noch zu einer „ordentlichen Verwaltung“ der Liegenschaft befugt;• für nachfolgende Gläubiger ist nur noch der Beitritt

zum bereits eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren möglich („Einheitlichkeit“ des Zwangsversteigerungsverfahrens; § 139 EO)

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):- Bestellung des Sachverständigen erfolgt durch das Gericht in

der Exekutionsbewilligung.- Im Exekutionsbewilligungsbeschluss wird vom

Exekutionsgericht der Erlag eines Kostenvorschusses für die Kosten der Schätzung der Liegenschaft aufgetragen.

- Die Höhe dieses Kostenvorschusses liegt erfahrungsgemäß zwischen € 1.500,-- und € 3.000,-- (abhängig vom Exekutionsgericht und von der Art der versteigerten Liegenschaft).

- Ein Nichterlag des Kostenvorschusses hat eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Folge (jedoch mit der Möglichkeit, die Eintragung eines Zwangspfandrechts im Rang der Anmerkung der Zwangsversteigerung zu beantragen; § 208 EO – Vorsicht: Frist von 14 Tagen);

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Zwangsversteigerung:

Schätzung der Liegenschaft (§ 140ff EO):- Die Schätzung ist vom Sachverständigen nach den Bestimmungen

des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) vorzunehmen. - Der Wert der zu versteigernden Liegenschaft ist vom

Sachverständigen daher im Wege des Vergleichswerts- (§ 4 LBG), Ertragswerts- (§ 5 LBG) oder Substanzwertverfahrens (§ 6 LBG) zu ermitteln. Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens liegt dabei grundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen (in „besonderen Fällen“ erfolgt eine Bewertung nach mehreren Verfahren und Ermittlung eines Mittelwerts).

- Der Sachverständige hat eine „physische Schätzung“ der Liegenschaft durchzuführen, wobei zu diesem Termin auch der betreibende Gläubiger zu laden ist.

- Eine Teilnahme an diesem Termin empfiehlt sich häufig deshalb, weil nur so nähere Rückschlüsse auf allfällige Mängel des Sachverständigengutachtens möglich sind;

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Schätzung der Liegenschaft- vom Sachverständigen ist ein schriftliches

Sachverständigen-gutachten zu erstatten, das in (in Kurzform) der Ediktsdatei zu veröffentlichen ist.

- Der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft ist wesentlich für

- die Höhe des geringsten Gebots bei der Versteigerung

- die Höhe der zur Teilnahme an der Versteigerung beizubringenden

Sicherheit (Vadium)- die Berechnung eines allfälligen Überbotes

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Unterbleiben der Schätzung:- Gemäß § 142 EO kann eine Schätzung der Liegenschaft

unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlass eines früheren gerichtlichen Verfahrens bereits geschätzt wurde und seither nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat.

- Eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft – und damit der Erlag der für eine Schätzung notwendigen Kostenvorschusses – kann daher etwa dadurch vermieden werden, dass ein nicht mehr als zwei Jahre altes Schätzgutachten aus einem Konkursverfahren vorgelegt werden kann.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO):- Nach Vorliegen des Schätzgutachtens ist vom

Exekutionsgericht der Schätzwert bekannt zugeben. Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Schätzwerts ist zu beachten:• Einwendungen gegen den Schätzwert können nur innerhalb der vom Exekutionsgericht in der Bekanntgabe gesetzten Frist erhoben werden.• Nur innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe des Schätzwerts ist es möglich, zu beantragen, dass als geringstes Gebot ein höherer Betrag als der halbe Schätzwert der Liegenschaft angesetzt wird (Änderung der Versteigerungsbedingungen gem. § 146 EO).

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Das Versteigerungsedikt (§§ 169 ff. EO):- Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert

wird vom Exekutionsgericht der Versteigerungstermin angesetzt und über die Ediktsdatei bekannt gegeben.

- Der Versteigerungstermin ist dabei vom Exekutionsgericht auf ein bis zwei Monate anzuberaumen (§ 169 Abs. 2 EO).

- Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss ein Zeitraum vom mindestens 3 Monaten liegen.

- Das Versteigerungsedikt und eine Kurzfassung des Schätzgutachtens sind in der Ediktsdatei unter www.edikte.justiz.gv.at einzusehen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Die Versteigerungsbedingungen:- Grundlage des Versteigerungstermins bilden die in den §§

147 ff EO angeführten Versteigerungsbedingungen:• Die zu leistende Sicherheit bei Teilnahme an der Versteigerung (Vadium) beträgt 10 % des Schätzwertes der Liegenschaft, wobei der Meistbietende erst vor Zuschlagserteilung zum Erlag des Vadiums aufzufordern ist. Sollte das Vadium nicht erlegt werden, ist eine Ordnungsstrafe von bis zu € 10.000,-- zu verhängen. Für pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger besteht die Möglichkeit einer Befreiung vom Erlag des Vadiums. Als Vadium sind nur noch Sparbücher (kein Bargeld) zulässig

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Das geringste Gebot liegt beim halben Schätzwert der Liegenschaft (zu einer Erhöhung des geringsten Gebots s. oben); sollte beim Versteigerungstermin weniger als geringste Gebot geboten werden, darf ein Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden.

• öffentlich rechtliche Lasten sind stets ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; privatrechtliche Lasten sind nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrechts zukommt.

• Das Meistbot ist vom Tag Erteilung des Zuschlags an mit 4 % zu verzinsen, wobei die Zinsen in die Verteilungsmasse fallen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Der Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):- Die Versteigerung findet öffentlich in der Regel beim

Exekutionsgericht statt (in Einzelfällen ist auch eine Versteigerung vor Ort möglich.

- Leiter des Versteigerungstermins ist der Richter.- Vor einer Aufforderung zum Bieten hat der Richter die

Höhe von Steuern, Zuschlägen und Gebühren bekannt zugeben, deren Barzahlung verlangt wird; Weiters hat der Richter die von Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen sowie sonstige wesentliche die Liegenschaft betreffende Verhältnisse bekannt zu geben. Weiters hat der Richter über die Notwendigkeit des Erlags des Vadiums zu belehren.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Versteigerungstermin (§ 177 ff EO):

- Angebote durch Vertreter sind zulässig, sofern die Vertretungsbefugnis durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine öffentlich beglaubigt unterfertigte Vollmacht nachgewiesen wird (§ 180 EO).

- Nach den einleitenden Belehrungen wird vom Richter zum Bieten aufgefordert.

- Vom Richter könnten dabei bestimmte Bietschritte vorgegeben werden, die jedoch höchstens 3% des Schätzwerts betragen dürfen.

- Die Versteigerung ist solange fortzusetzen, als höhere Angebote abgegeben werden.

- Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird und der Meistbietende das Vadium erlegt hat.

- Im Anschluss an die Zuschlagserteilung hat der Richter alle Anwesenden über die Möglichkeit einer Widerspruchserhebung gegen die Zuschlagserteilung zu belehren; wenn kein Widerspruch erhoben wird, hat der Richter dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Überbot (§ 195 EO):- Gemäß § 195 EO kann dann, wenn das Meistbot, für das der Zuschlag

erteilt wurde, ¾ des Schätzwerts der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.

- Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten ausschließendes Hindernis entgegensteht und er sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ¼ übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen.

- Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen.

- Der ursprüngliche Ersteher ist in weiterer Folge vom höchsten Überbot zu verständigen. Er hat dann die Möglichkeit, angebrachte Überbote dadurch zu entkräften, dass er innerhalb von 3 Tagen, nachdem ihm das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde, sein Meistbot auf dem Betrag des höchsten Überbots erhöht.

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Zwangsversteigerung:Wiederversteigerung (154 EO):- Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht

rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wir, findet von Amts wegen oder auf Antrag eine Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten des sämigen Erstehers statt.

- Der säumige Ersteher ist vom Bieten in der neuerlichen Versteigerung nicht ausgeschlossen, er hat jedoch eine Sicherheit in Höhe des geringsten Gebots beizubringen.

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ZwangsversteigerungNeuerliche Versteigerung (§ 151 Abs 3 EO):- Wird beim Versteigerungstermin weniger als das

geringste Gebot geboten, darf ein Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden (dazu bereits oben).

- Auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ist ein neuerlicher Versteigerungstermin anzuberaumen.

- Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zu Grunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass das geringste Gebot auf den gesetzlich vorgeschrieben Betrag (halber Schätzwert) herabgesetzt wird.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Meistbotsverteilung:- Ist der Zuschlag rechtskräftig und das Meistbot erlegt, ist vom Gericht ein

Termin für eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen.- Forderungen, die im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung

berücksichtigt werden sollen, sind längst innerhalb von 14 Tagen vor der Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden. Eine spätere Anmeldung ist zwar zulässig, jedoch möglicherweise mit Kostenfolgen verbunden.

- Bestehen Einwände gegen die Berücksichtigung bestimmter Forderungen im Rahmen der Meistbotsverteilung, so ist dagegen im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung Widerspruch zu erheben (sonst keine Rekursmöglichkeit gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss); eine Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung ist daher empfehlenswert.

- Auf Grundlage der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzung ist vom Gericht ein Meistbotsverteilungsbeschluss zu erlassen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

ZwangsversteigerungForderungsanmeldung bei eingetragener

Hypothek (§ 210 EO):- Ist zu Gunsten einer Forderung bereits eine Hypothek im

Grundbuch eingetragen, stellt sich die Frage nach einer Notwendigkeit einer Forderungsanmeldung.

- Bei Festbetragshypotheken und exekutiven Pfandrechten ergibt sich die Forderung „rechtsbeständig aus dem Grundbuch“. Eine Forderungsanmeldung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

- Bei Höchstbetragshypotheken (zu deren Hereinbringung noch nicht Exekution geführt wird) ergibt sich die Höhe der Forderung nicht aus dem Grundbuch. Die Berücksichtigung der Forderung im Rahmen einer Meistbotsverteilung setzt daher unbedingt eine entsprechende Forderungsanmeldung voraus.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:Der Meistbotsverteilungsbeschluss (§§ 209 ff. EO):- Die Rangordnung, in der Ansprüche im Rahmen der Meistbotsverteilung

zu berücksichtigen sind, bestimmt sich den §§ 216 und 217 EO. - Zu berücksichtigen sind nachstehende Vorzugsposten:

- Auslagen und Vorschüsse einer Verwaltung der Liegenschaft;- öffentliche Abgaben mit Pfand- und Vorzugsrecht aus den letzten 3 Jahren (vor allem Grundsteuer)- die aus den letzten 5 Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Forderungen gemäß § 27 WEG (Betriebskostenrückstände);

- Nicht bevorrangte Forderungen sind danach in der bücherlichen Rangfolge zu berücksichtigen.

- Ein nach der Verteilung verbleibender Rest (Hyperocha) ist an den Verpflichtenden auszufolgen.

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Exekutionsrecht – Liegenschaftsexekution

Zwangsversteigerung:

Grundbuchsbereinigung:Nach Durchführung der Meistbotsverteilung ist vom Exekutionsgericht das Grundbuch zu bereinigen; d.h. der Ersteher ist als neuer Eigentümer der Liegenschaft im B-Blatt einzutragen und bestehende bücherliche Lasten (die nicht vom Ersteher zu übernehmen sind) sind im C-Blatt zu löschen.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Allgemeines:

- Ziel der Fahrnisexekution ist es, den betreibenden Gläubiger durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen des Verpflichteten zu befriedigen.

- Nach Bewilligung der Exekution ist das Fahrnisexekutionsverfahren weitgehend dem Gerichtsvollzieher überlassen, der dieses Verfahren selbständig führen kann.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Gang des Fahrnisexekutionsverfahrens:

Exekutionsantrag:

• Bewilligung der Fahrnisexekution• Pfändung• Verkauf• Verteilung des Verkaufserlöses

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Exekutionsrecht - Fahrnisexekution

Exekutionsobjekte:- Gegenstand der Fahrnisexekution sind grundsätzlich alle im

Gewahrsam des Verpflichteten stehenden Sachen (zur Pfändung s.unten).

- Unpfändbar sind nachstehende Gegenstände (§ 250 EO):• die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände (Armbanduhr; WC-Muschel, Elektroherd, Kühlschrank, usw.);• zur Berufsausübung dienende Gegenstände (z.B. Klavier eines Musiklehrers; Bibliothek eines Lehrers);• Nahrungsmittel und Heizstoffe für 4 Wochen;• nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zu einem Wert von € 750,--;• Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (z.B. Prothesen);• Familienbilder sowie der Ehering.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Pfändung:- Anlässlich eines Vollzugstermins sind vom Gerichtsvollzieher

in der Gewahrsame des Verpflichteten (tatsächliche Verfügungsgewalt) stehende pfändbare Sachen zu pfänden und in ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen.

- Sollte der Vollzugsort versperrt sein, so kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gewaltsame Öffnung des Vollzugsortes durchgeführt werden (Schlosservollzug; § 26 a EO);

- Austauschpfändung (§ 251 a EO): Unpfändbare Gegenstände können gepfändet werden, wenn vom betreibenden Gläubiger ein entsprechendes Ersatzstück beigebracht werden kann. Weiß man z.B., dass der Schuldner eine wertvolle Armbanduhr trägt, so kann zum Vollzugstermin eine billige Ersatzuhr mitgebracht werden und dem Schuldner die teure Armbanduhr abgenommen werden, obwohl diese grundsätzlich unpfändbar wäre.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Verkauf:- Der Gerichtsvollzieher entscheidet, ob ein Freihandverkauf oder

eine Versteigerung stattfindet; ein Freihandverkauf kommt nur bei Waren mit einem Börsepreis in Betracht; in der Regel erfolgt ein Verkauf durch öffentliche Versteigerung.

- Die Versteigerung kann in einer Auktionshalle, in einem gewerblichen Versteigerungshaus, über das Internet oder an Ort und Stelle stattfinden (eine Versteigerung an Ort und Stelle erfolgt vor allem bei Kraftfahrzeugen).

- Jede Versteigerung ist vorher in der Ediktsdatei bekannt zu machen.

- Nach Festsetzung des Versteigerungstermins sind die zum Verkauf bestimmten Sachen von Amtswegen so zeitgerecht an einen Versteigerungsort zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können.

- Vor der Versteigerung sind Fahrnisse durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu schätzen.

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Exekutionsrecht – Fahrnisexekution

Verkaufstermin:- Der Meistbietende hat das Meistbot sofort in bar zu berichtigen;

bei wertvollen Gegenständen kann ihm eine Zahlungsfrist von 8 Tagen eingeräumt werden.

- Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben.

- § 277a EO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung über das Internet (neu eingefügt durch die Exekutionsordnungsnovelle 2008). Demnach kann eine Versteigerung über das Internet erfolgen, wenn• die Gegenstände geschätzt sind und• sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung des Gerichts befinden.• Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.

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Exekutionsverfahren - ForderungsexekutionAllgemeines:- Wenn dem betreibenden Gläubiger eine

Geldforderung gegen den Verpflichteten zusteht, kann er auf eine Geldforderung des Verpflichteten im Exekutionsweg greifen.

- Voraussetzung ist die Pfändbarkeit der Geldforderung. Bei beschränkt pfändbaren Forderungen muss das Existenzminimum dem Verpflichteten verbleiben

- Derjenige, gegen den dem Verpflichten eine Forderung zusteht wird „Drittschuldner“ genannt.

- Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt durch Überweisung der Forderung zur Einziehung.

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Gang des Exekutionsverfahrens:- Exekutionsantrag- Exekutionsbewilligung- Ev. Anfrage beim Hauptverband der

Sozialversicherungsträger- Pfändung der Forderung durch Zustellung eines sog.

„Doppelverbots“: Dem Verpflichteten wird eine Verfügung über die Forderung verboten; dem Drittschuldner wird eine Auszahlung der Forderung verboten.

- Drittschuldnererklärung- Überweisung der Forderung an den betreibenden

Gläubiger

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Unpfändbare Forderungen (§ 290 EO; z.B.):- Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang

mit einer beruflichen Tätigkeit;- Gesetzliche Beihilfen und Zulagen zur

Abdeckung des Mehraufwandes für eine körperliche oder geistige Behinderung (z.B. Pflegegeld);

- Beiträge für Bestattungskosten;- Mietzinsbeihilfe;- Familienbeihilfe;- Stipendien

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Exekutionsverfahren - ForderungsexekutionBeschränkt pfändbare Forderungen (§ 290a EO):

Diese Forderungen sind zwar pfändbar, dem Verpflichteten muss jedoch das Existenzminimum lt. Tabelle verbleiben.

Beschränkt pfändbar sind z.B.:- Arbeitseinkommen;- Pensionen;- Versehrtenrente, Krankengeld;- Arbeitslosenunterstützung;

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Exekutionsantrag:- Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner

genau zu bezeichnen.- Ist der Drittschuldner nicht bekannt, dann

kann bezüglich Einkünften aus Arbeitsverhältnissen die Durchführung einer Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger beantragt werden („Drittschuldneranfrage“; § 294a EO).

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Exekutionsbewilligung:- Entspricht der Exekutionsantrag den gesetzlichen

Voraussetzungen, wird die Exekution bewilligt.- Bei unbekanntem Drittschuldner wird (über

entsprechenden Antrag eine „Drittschuldneranfrage“ durchgeführt.

- Die Pfändung der Forderung erfolgt durch Zustellung des sog. „Doppelverbots“ (s. dazu bereits oben). Bei erfolgreicher „Drittschuldneranfrage“ erfolgt eine Zustellung an den aus der Anfrage ersichtlichen Drittschuldner.

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Exekutionsverfahren - ForderungsexekutionDrittschuldnererklärung (§ 301 EO):Nach Zustellung der Exekutionsbewilligung ist der

Drittschuldner dazu verpflichtet eine Drittschuldnererklärung abzugeben.Dabei hat der Drittschuldner zu erklären,

- ob er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt;

- ob andere Personen Ansprüche auf die gepfändete Forderung erheben;

- Ob die Zahlungspflicht von Gegenleistungen abhängig ist;

- Ob und wegen welcher Ansprüche ein Pfandrecht an der gepfändeten Forderung besteht;

- Unterhaltspflichten des Verpflichteten.

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Exekutionsverfahren - Forderungsexekution

Drittschuldnererklärung:- Gem. § 302 EO hat der Drittschuldner für die Abgabe der

Drittschuldnererklärung einen Kostenersatzanspruch ( € 25,-- bei wiederkehrenden Forderungen; € 15,-- bei sonstigen Forderungen).

- Verletzt der Drittschuldner seine Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung (bzw. In weiterer Folge zur Zahlung an den betreibenden Gläubiger), muss der betreibende Gläubiger gegen ihn mit Drittschuldnerklage vorgehen.

- Schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung kann – trotz Obsiegens des Drittschuldners im Drittschuldnerprozess – Kostenfolgen haben (§ 301 Abs 3 EO).

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Exekutionsverfahren - ForderungsexekutionEinziehung der gepfändeten Forderung (§§ 303

ff. EO):- Die gepfändete Forderung ist dem

betreibenden Gläubiger zur Einziehung zu überweisen.

- Die Befriedigung des betreibenden Gläubigers erfolgt dann durch Einziehung der Forderung.

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Exekutionsverfahren – Sonderformen der Exekution

In der EO finden sich Regelungen zu folgenden „Sonderformen“ der Exekution (in der Praxis relativ selten):

- Exekution zur Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen (§§ 325 ff. EO);

- Exekution auf andere Vermögensrechte (§§ 330 ff. EO);

- Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 ff. EO);

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Exekutionsverfahren - Sicherung von Forderungen

Neben den erwähnten eigentlichen Exekutionsarten enthält die EO auch Bestimmungen zur Sicherung von Forderungen/Rechten:

- In den §§ 370 ff EO. finden sich Regelungen über die sog. Sicherstellungsexekution (Exekution ohne vollstreckbarem Titel, nur auf Grund eines „Sicherungstitels“; z.B. Wechselzahlungsauftrag).

- In den §§ 378 ff. EO finden sich Regelungen über die einstweilige Verfügung (Exekution ohne Titel)

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