Hausarbeit-II-Ö-Recht-I

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Fach Zusatz Art Semester Titel Dozent Feld Seite Ö-Recht Grundkurs 2. Hausarbeit WS 99 Abgas im Abseits / Motorad Papier Auto-Technik - 1 - Öffentliches Recht Grundkurs Hausarbeit W o l f , R. Matrikel Nummer: 231 26 831 20 72 Erstes juristisches Semester

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Das war meine erste Hausarbeit, noch recht (schul)naturwissenschaftlich und etwas interdisziplinär. Heute würde ich anders schreiben, und vieles auch anders sehen und angehen.

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Öffentliches Recht

Grundkurs

Hausarbeit

W o l f , R.

Matrikel Nummer: 231 26 831 20 72

Erstes juristisches Semester

Betreuer : Herr Möller

Frisinga, Samstag, 11. Dez. 1999

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A Die Verfassungsbeschwerde des T

Die Verfassungsbeschwerde des T hat Aussicht auf

Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I Zulässigkeit

Das Bundesverfassungsgericht ist nach Art. 93 I 4a GG,

§§ 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG für das

Verfassungsbeschwerdeverfahren zuständig. Zulässig ist

die Verfassungsbeschwerde, wenn die dort näher

bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

1.) Beteiligtenfähigkeit / Prozeßfähigkeit

T müßte beteiligtenfähig und prozeßfähig sein. Gemäß

Art. 93 I 4a1 ist ,,jedermann" berechtigt, eine Verletzung

von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten im

Wege der Verfassungsbeschwerde zu rügen. Jedermann

bedeutet hier jeder Träger von Grundrechten oder

grundrechtsgleichen Rechten2. Insbesondere sind

natürliche Personen Träger der Grundrechte3. Demnach

ist T als natürliche Person beteiligtenfähig. Da der

Sachverhalt keinen Anlaß zu Zweifeln gibt, ist T als

Erwachsener auch prozeßfähig.

2.) Beschwerdegegenstand

Ein tauglicher Beschwerdegegenstand ist jeder Akt der

öffentlichen Gewalt4, also Gerichtsurteile ebenso wie

Verwaltungsakte. Hier wendet sich T gegen die StVZO.

Diese Verordnung versagt ihm den weiteren Betrieb seiner

Motoräder älteren Baujahres ohne Nachrüstung. Weiter

wendet sich T gegen die daraus entstehende Minderung

im Marktwert bzw. den Wertverlust durch Erlöschen der

Zulassung. Damit wendet er sich gegen Akte der

öffentlichen Gewalt und daher gegen taugliche

Beschwerdegegenstände.

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3.) Beschwerdebefugnis

Gemäß § 90 I BVerfGG muß der Beschwerdeführer

darlegen, daß er durch das Handeln der öffentlichen

Gewalt zumindest möglicherweise in seinen Grundrechten

selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt ist5, d.h. nach

der Möglichkeitstheorie6 darf eine Grundrechtsverletzung

nicht von vornherein ausgeschlossen sein.

T ist Eigentümer von zehn Motorrädern.

Dies könnte einen Eingriff in das Eigentum des Art. 14 I

darstellen. Weiter kann T die Motorräder nicht nutzen und

sich damit frei bewegen. Dies könnte eine mittelbare

Beeinträchtigung seines Grundrechts auf

Entfaltungsfreiheit nach Art 2 I sein..

Eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 14 I und Art. 2 I

erscheint jedoch zumindest möglich.

T macht die Verletzung eigener Grundrechte geltend, da

ihm persönlich die Zulassung, d.h. das Fahren untersagt

wurde. Er ist selbst betroffen.

Weiter müßte T unmittelbar betroffen sein, d.h. es dürfte

keines weiteren Vollzugsaktes bedürfen. Durch

Verwaltungsakt wurden ihm weitere Bewegungen

untersagt, dies wurde allerdings noch nicht

verwaltungsgerichtlich in letzter Instanz bestätigt.

Mögliche Sanktionen oder Vollstreckungsmaßnahmen

abzuwarten ist zumutbar9. Daher ist T noch nicht

unmittelbar betroffen.

Die mögliche Beeinträchtigung müßte auch gegenwärtig

sein. Die Nicht-Zulassung besteht seit 01.01.2000, daher

ist T bereits betroffen.

T ist somit teilweise befugt, Verfassungsbeschwerde zu

erheben.

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4.) Erschöpfung des Rechtsweges / Form und Frist

Der Rechtsweg ist laut Sachverhalt zwar gemäß § 90 Abs.

2 BVerfGG nicht erschöpft, aber T kann sich hilfsweise auf

die Grundsätzlichkeit der verfassungsrechtlicher Frage

und einen unabwendbaren Nachteil berufen. Die

Verfassungsbeschwerde ist auch schriftlich und

fristgerecht erhoben.

5.) Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde des T ist zulässig.

II Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die

Verordnung rechtswidrig sind und den T daher tatsächlich

in seinem Grundrecht aus Art. 14 I verletzen.

a.) Verletzung von Artikel 14 I GG

*************

Die Verwaltungsakte und die Urteile, die dem T das

Forschen auf dem Gebiet des Klonens verbieten, könnten

ihn in seinem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus

Art. 5 III verletzen.

1.) Eingriff in den Schutzbereich

a) Schutzbereich eröffnet?

Zunächst müßte der sachliche Schutzbereich des Art 5

III eröffnet sein. Wissenschaft im Sinne dieses Artikels ist

der Oberbegriff für Forschung und Lehre10; Forschung

wiederum umfaßt den nach Inhalt und Form ernsthaften

und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit11. T

arbeitet an Verfahren zur genetisch identischen

Replikation von Schimpansen, er versucht mithin neue

Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gentechnik zu ermitteln.

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Zweifel an Ernsthaftigkeit, Planmäßigkeit und Methode

seiner Forschungen sind dem Sachverhalt nicht zu

entnehmen. Damit sind seine Arbeiten als Forschung im

Sinne des Art 5 III anzusehen.

Weiter müßte der persönliche Schutzbereich des Art. 5

III eröffnet sein. Dieser umfaßt jeden, der in

eigenverantwortlicher Weise wissenschaftlich tätig ist12,

insbesondere Hochschullehrer13. Als Professor an einer

medizinischen Fakultät unterfällt T also diesem

Schutzbereich.

Damit ist der Schutzbereich des Art. 5 III eröffnet.

b) Eingriff in den Schutzbereich?

Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt vor, wenn das von

Art 5 III geschützte Verhalten - die Forschung an

Schimpansen - durch einen Akt der öffentlichen Gewalt

beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird. Der Bescheid

verbietet dem T diese Forschungen, er wurde in letzter

Instanz verwaltungsgerichtlich bestätigt. Damit sind seine

Forschungen rechtlich unmöglich geworden. Der Bescheid

und die ihn bestätigenden Urteile greifen daher in den

Schutzbereich des Art 5 III ein.

2.) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

Der Eingriff verletzt den T in seinem Grundrecht aus Art. 5

III, wenn er nicht von Verfassungs wegen gerechtfertigt ist.

Für Verwaltungsakte ist dabei eine formell und materiell

verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage zu fordern.

a) Beschränkbarkeit des Grundrechts

Zu klären ist zunächst, unter welchen Voraussetzungen

ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 III

gerechtfertigt ist. Dem Wortlaut nach ist Art 5 III nicht

beschränkbar. In der Vergangenheit wurde mitunter

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vertreten, die Wissenschaftsfreiheit sei nur ein Unterfall

der Kommunikationsfreiheit des Art 5 I, so daß die

Beschränkungsmöglichkeit des Art 5 II auch auf die

Freiheit der Wissenschaft des Abs. 3 anzuwenden wäre14.

Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, daß die

systematische Stellung im Grundgesetz dieser

Interpretation widerspricht: Die Beschränkungsmöglichkeit

stünde vor dem zu beschränkenden Grundrecht. Inhaltlich

spricht weiter dagegen, daß es beim Schutz der

Wissenschaft gerade auch auf den Bereich des Forschens

ankommt, der einer möglichen Veröffentlichung

vorgelagert ist und sie überhaupt erst ermöglicht15. Wollte

man den Schutz der Wissenschaft auf die Äußerung von

Erkenntnissen reduzieren, so wäre deren Gewinnung von

Verfassungs wegen nicht mehr geschützt. Im Extremfall

könnte daher verhindert werden, daß überhaupt

Erkenntnisse gewonnen werden, so daß der Schutz der

Wissenschaft völlig leerliefe: ,,Der gemeinsame

Oberbegriff Wissenschaft bringt den engen Bezug von

Forschung und Lehre zum Ausdruck"16; die Forschung

kann nicht weggedacht werden, ohne daß die Lehre

ihren ,,Charakter [...] der wissenschaftlich fundierten

Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen

Erkenntnisse"17 verlöre. Die Forschung ist daher

elementarer Bestandteil der Wissenschaft. Demnach kann

die Wissenschaftsfreiheit nicht als Unterfall der

Meinungsäußerungsfreiheit aus Art 5 I angesehen

werden, vielmehr ist Art 5 III ihr gegenüber lex specialis18.

Die Beschränkungsmöglichkeit des Art 5 II ist daher nicht

auf den dritten Absatz anzuwenden19.

Weiter wurde erwogen, den allgemeinen

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Gesetzesvorbehalt des Art 2 II 2 auf die

Wissenschaftsfreiheit zu übertragen. Das widerspricht

jedoch dem Verhältnis der beiden Grundrechte: Art 5 III

geht als lex specialis dem Art 2 I vor; die

Beschränkungsmöglichkeiten des allgemeineren

Grundrechts können nicht auf das speziellere übertragen

werden20. Auch würde dies der Systematik des

Grundgesetzes nicht gerecht, die gerade abgestufte

Beschränkungsmöglichkeiten der verschiedenen

Grundrechte vorsieht21.

Also ist Art. 5 III dem Wortlaut nach schrankenlos gewährt.

Dennoch kann aufgrund des Grundsatzes der Einheit der

Verfassung kein Grundrecht unbeschränkt gelten: Wenn

ein von der Wissenschaftsfreiheit geschütztes Verhalten

Grundrechte anderer beeinträchtigt, so ist eine Abwägung

vorzunehmen. Eingriffe können also zum Schutz

kollidierender Verfassungsgüter gerechtfertigt werden.

Demnach sind Art 5 III nur, aber immerhin

verfassungsimmanente Schranken gesetzt.22

b) Schranke aufgrund kollidierenden Verfassungsguts

vorhanden?

Die Forschungen des T müßten daher eine

konkurrierende Grundrechtsposition betreffen, deren

Schutz den Eingriff in das GR des T aus Art. 5 III durch

das Verbot der Forschung auf dem Gebiet des Klonens zu

rechtfertigen vermag.

1.) Die Zygote als Träger von verfassungsmäßigen

Rechten

Demnach ist zunächst zu klären, wer als Träger einer

solchen Verfassungsposition in Frage kommt. Der

technische Ablauf des Klonens besteht darin, aus einer

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Zygote (einer befruchteten Eizelle) den Zellkern, der den

Großteil der Erbinformation enthält, zu entfernen und dafür

die Informationen einer anderen Zelle einzufügen. Als

Schutzobjekt kommt daher die Zygote in Frage. Zu klären

ist nun, ob die Zygote als Träger von verfassungsmäßigen

Rechten geeignet ist.

Das BVerfG hat bislang nicht eindeutig entschieden, wann

der Schutz des menschlichen Lebens beginnt; als

spätesten Zeitpunkt hat es die Einnistung der Zygote in

die Gebährmutterschleimhaut festgestellt23, ohne jedoch

einen früheren Beginn abzulehnen. Allerdings stellt sich

das menschliche Leben von der Befruchtung bis zum Tod

als kontinuierlicher Entwicklungsprozeß ohne eindeutig

erkennbare Zäsur dar, jeder Einschnitt erscheint daher

willkürlich24. Zudem ist in Fragen der Auslegung des

Schutzbereichs ,,diejenige Auslegung zu wählen, die die

juristische Wirkungskraft des Grundrechts am besten

entfaltet"25. Demnach ist vom frühestmöglichen Beginn

des Schutzes des menschlichen Lebens auszugehen. Der

Schutz beginnt damit bereits mit der Verschmelzung von

Ei- und Samenzelle26. Die Zygote ist Träger von

Verfassungsrechten.

2.) Schutz vor dem Klonen aufgrund der Menschenwürde?

Fraglich ist nun, welches verfassungsmäßig geschützte

Recht einer menschlichen Zygote durch die Experimente

des T potentiell gefährdet wird. Als gefährdete

Verfassungsposition kommt zunächst die Würde des

Menschen aus Art. 1 I in Betracht. Das BVerfG

konkretisiert sie als den sozialen Wert- und

Achtungsanspruch, der dem Menschen aufgrund seines

Menschseins zukommt27. Diese Definition setzt jedoch

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einen geborenen Menschen in seinem sozialen Umfeld

voraus. Mit diesem hat die Zygote nichts gemeinsam

außer der Tatsache, daß sie lebt und menschliches Erbgut

in sich trägt. Was im einzelnen den sozialen Wert- und

Achtungsanspruch einer solchen Zygote ausmacht, ist

daher dieser Definition nicht positiv zu entnehmen.

Daher wird versucht, die Würde einer Zygote negativ zu

bestimmen, indem ihre Verletzung für bestimmte Eingriffe

festgestellt wird28. Demnach sollen alle gentechnischen

Eingriffe in Keimbahnzellen der Menschenwürde

widersprechen, da sie ein unabsehbares Risiko der

Vereinheitlichung des menschlichen Genpools in sich

bergen. Vervielfältigungen beraubten den Menschen

seiner eigenartigen Personwerdung29, sie führten zu einer

Machbarkeit des Menschen"30. Der Mensch solle jedoch er

selbst sein und keine Kopie eines anderen31. Zudem setze

jede _eeinflussung der Menschwerdung notwendig

menschenwürdewidrige Selektion voraus32.

Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Auswahl nicht

notwendig eine Aussage über objektiv

unterschiedliche ,,Wertigkeit" von Menschen trifft, sie kann

vielmehr auf rein subjektiven Kriterien beruhen. Der Staat

ist jedoch nicht gehalten, die subjektive Wertschätzung

der Bürger füreinander zu reglementieren. Weiter

übersieht diese Position, daß auch auf natürliche Weise

Menschen mit identischem Erbgut geboren werden:

eineiige Zwillinge. Sie dürften danach keine Chance

haben, zu ihrer eigenen Persönlichkeit zu finden, da sie

genetisch nur ,,Kopie" ihres Zwillings sind. Für das

Aussehen mag dies eher zutreffen, gerade im Bereich der

Charakterentwicklung spielen aber maßgeblich auch

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Umwelteinflüsse eine Rolle, wie Untersuchungen an

getrennt aufgewachsenen Zwillingen belegen. Der

Mensch ist kein Gefangener seiner Gene. Sie stellen zwar

die Grundlage seiner Möglichkeiten dar, was jedoch

daraus wird, ist maßgeblich durch prägende

Umwelteinflüsse bestimmt. Die Summe dieser Elemente

bestimmt die Identitätsfindung: Niemand wird eineiigen

Zwillingen ihre jeweils eigene Identität absprechen.

Demnach greift es zu kurz, für die Bestimmung der

Menschenwürde maßgeblich auf das Erbgut abzustellen.

Aus diesen Gründen erscheint die Menschenwürde als zu

abstrakt, um ihre Verletzung durch Klonen allgemein

feststellen zu können. Die Menschenwürde allein wird

diesen Erwartungen nicht gerecht33. Dies gilt umso mehr,

als dem Schutz des Art 1 I keine Grenzen gesetzt sind:

Ein Eingriff stellt zugleich eine Verletzung dar, so daß

keine Güterabwägung mehr möglich ist34. Demnach ist

eine restriktive Auslegung gerade in Fällen sinnvoll, in

denen eine Beeinträchtigung der Menschenwürde nicht

außer Frage steht. Vielmehr sind die einzelnen

Grundrechte geeignet, den Schutz des Art 1 I zu

präzisieren und zu gewährleisten35, zumal sie in seinem

Lichte auszulegen sind36.

3.) Schutz vor dem Klonen aufgrund des Rechts auf

Leben und körperliche Unversehrtheit

Insbesondere könnte der Schutz des Lebens und der

körperlichen Unversehrtheit geeignet sein, menschliche

Zygoten vor klonenden Eingriffen zu schützen.

Zum einen wäre die Verletzung des GR auf Leben

denkbar. Der Zygote wird beim Klonen der überwiegende

Teil des Erbguts entnommen, der verbleibender Teil der

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Zelle ist allein nicht lebensfähig. Wenn die Implantation

des neuen Erbguts scheitert, was nie völlig

auszuschließen sein wird, so geht die Zygote zugrunde.

Dies würde ihr Recht auf Leben verletzen.

Doch auch eine ,,gelungene" Klonierung könnte als

Verletzung der körperlichen Integrität zu sehen sein.

Selbst eine ärztliche Heilbehandlung an einem Menschen,

die eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

beabsichtigt, ist nur dann nicht als Verletzung des

Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit anzusehen ist,

wenn sie mit Einwilligung des Behandelten geschieht37.

Dann muß aber auch bei einem Eingriff in die Erbmasse

einer Zygote, die dadurch nicht einmal verbessert,

sondern nur verändert wird, eine solche

Integritätsverletzung angenommen werden.

Demnach gefährdet das Klonen das Recht der Zygote auf

Leben und körperliche Unversehrtheit. Damit liegt in

diesem Recht ein kollidierendes Grundrecht, daß als

Grundlage einer Schranke der Wissenschaftsfreiheit

geeignet ist.

4.) Schranke des Art 5 III auf der Grundlage des Schutzes

der Zygote vorhanden

Weiter ist zur Rechtfertigung eines Eingriffs eine

gesetzliche Grundlage erforderlich38, d.h. ein Gesetz, daß

zum Schutz des Lebens und der körperlichen

Unversehrtheit der Zygote einen Eingriff in die Freiheit der

Forschung vorsieht. Dafür kommt § 2 SächsKlonG in

Betracht. Es bestimmt, daß Forschungen zu untersagen

sind, die das Klonen von Menschen ermöglichen. Es will

verhindern, daß es durch Forschungen auf dem Gebiet

der genidentischen Replikation von höheren Säugetieren

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möglich wird, auch das Erbmaterial menschlicher Zygoten

auszutauschen. Dies dient dem Schutz menschlicher

Zygoten. Dazu ordnet es die zu rechtfertigende

Rechtsfolge ,,Forschungsverbot" an. Damit ist § 2

SächsKlonG Schranke des Grundrechts der

Forschungsfreiheit.

c) Verfassungsmäßigkeit der Schranke (Schranken-

Schranken)

§ 2 SächsKlonG müßte seinerseits verfassungsmäßig

sein, um den Eingriff in das Grundrecht des T zu

rechtfertigen.

1.) formelle Verfassungsmäßigkeit

Zunächst müßte § 2 SächsKlonG formell

verfassungsgemäß zustande gekommen sein. Dies setzt

die Gesetzgebungskompetenz des Landes Sachsen für

die Regelung der Forschung auf dem Gebiet des Klonens

voraus. Grundsätzlich haben die Länder die Kompetenz

zur Gesetzgebung, wenn sie nicht für ein Sachgebiet dem

Bund zugewiesen ist (Art 70 I). Hier ist dies durch Art. 74

Nr. 13 erfolgt, der dem Bund die konkurrierende

Gesetzgebung für die Förderung der Forschung gibt, dies

umfaßt u.a. auch die Regelung die Forschung

kontrollierender Maßnahmen39. Im Falle konkurrierender

Gesetzgebung sind die Länder an der Gesetzgebung

gehindert, solange und soweit der Bund von seiner

Kompetenz Gebrauch macht (Art 72 I). Insoweit hat die

Bundesgesetzgebung Sperrwirkung für die Gesetzgebung

in den Ländern40, wenn sie eine Materie abschließend

regelt41. In diesem Fall sind landesrechtliche Regelungen

auch dann ausgeschlossen, wenn sie die

bundesrechtliche Regelung ergänzen42. Demnach ist das

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Land Sachsen hier nur berechtigt, die Forschung zum

Klonen zu regeln, solange und soweit der Bund auf

diesem Gebiet gesetzgeberisch noch nicht erschöpfend

tätig geworden ist.

Denkbar wäre jedoch, daß der Bund durch § 6 des

Embryonenschutzgesetzes (ESchG) vom 13. Dezember

1990 das Sachgebiet ,,Klonen von Menschen" endgültig

geregelt hat. Dort ist das Klonen von Menschen (§ 6 I)

sowie der Versuch dazu (§ 6 III) unter Strafe gestellt.

Damit macht der Bundesgesetzgeber deutlich, welcher

Umgang mit Embryonen seiner Ansicht nach strafwürdig

ist. Das sächsische Gesetz geht hier weiter und will auch

noch reine Vorbereitungsmaßnahmen verbieten, nämlich

Forschungen, die Klonen nur ermöglichen. Solche

Vorbereitungshandlungen sind nach der

bundesgesetzlichen Regelung jedoch straffrei. Es gibt

keine Anhaltspunkte, daß der Bund insoweit eine Lücke

lassen wollte, die landesrechtlicher Ausfüllung zugänglich

wäre: Sollte nach seiner Meinung bereits die

vorbereitende Forschung verboten sein, so hätte es

nahegelegen, dies in § 6 ESchG festzulegen. Auch erhebt

das ESchG bereits ausweislich seiner Bezeichnung den

Anspruch, umfassend für den Schutz menschlicher

Embryonen zu sorgen. Demnach ist das Klonen durch § 6

ESchG abschließend geregelt, § 6 EschG entfaltet

Sperrwirkung gegenüber landesrechtlichen Regelungen.

Sachsen hatte keine Kompetenz, ein Landesgesetz zu

erlassen, daß Forschungen verbietet, die das Klonen von

Menschen ermöglichen.

Das SächsKlonG ist formell verfassungswidrig.

Aufgrund des Bearbeiterhinweises wird das Gutachten im

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folgenden hilfsgutachterlich fortgesetzt, d.h. für den Fall,

daß das SächsKlonG formell verfassungsgemäß wäre.

2.) materielle Verfassungsmäßigkeit

§ 2 SächsKlonG, das das Grundrecht des T aus Art 5 III

einschränkt, müßte weiter materiell verfassungsgemäß

sein, d.h. den allgemeinen grundrechtlichen

Anforderungen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

genügen.

a) Bestimmtheitsgebot, Art 20 III

§ 2 SächsKlonG müßte zunächst dem

Bestimmtsheitsgebot genügen. Demnach ist das

grundrechtseinschränkende Gesetz so genau ,,zu fassen,

wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden

Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den

Normzweck möglich ist43". Dabei darf ein

Ermessensspielraum verbleiben, wenn sonst der

Schutzzweck des Verbots beeinträchtigt würde44. Das

SächsKlonG bestimmt, daß Forschungen, die das Klonen

von Menschen ermöglichen, zu untersagen sind. Damit

verbleibt den Verwaltungsbehörden nur noch der

Ermessensspielraum, ob die jeweiligen Forschungen das

Klonen von Menschen ermöglichen. Der Gesetzgeber

kann jedoch nicht alle Lebewesen aufzählen, an denen

Klonexperimente wegen leichter Übertragbarkeit auf den

Menschen zu verbieten sind. Außerdem würde eine

Aufzählung Umgehungsversuchen Tür und Tor öffnen, so

daß der Schutzzweck gefährdet wäre. Eine genauere

Bezeichnung auf der Seite der tatbestandlichen

Voraussetzungen ist daher kaum möglich. Demnach ist

ein gewisser Spielraum unumgänglich. Schließlich

unterliegt die Ausübung dieses Ermessens - wie auch der

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Sachverhalt zeigt - verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.

Deswegen ist die Tatbestandsseite der Verbotsvorschrift

trotz des Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörde

ausreichend bestimmt.

Weiter ist die Rechtsfolge im SächsKlonG exakt und ohne

Spielraum bestimmt (,,sind zu untersagen"). Damit genügt

das SächsKlonG insgesamt dem Bestimmtheitsgrundsatz.

b) Verbot des Einzelfallgesetzes, Art 19 I

Weiter dürfte § 2 SächsKlonG nicht gegen das Verbot des

Einzelfallgesetzes aus Art. 19 I verstoßen. Erforderlich ist

dabei, daß das Gesetz so abstrakt gefaßt ist, daß nicht

abzusehen ist, auf wieviele und welche Fälle es

Anwendung finden wird45. Das SächsKlonG betrifft zwar

im Sachverhalt nur einen Fall. Es ist aber abstrakt-generell

formuliert und könnte daher ebensogut auf weitere Fälle

Anwendung finden. Daher liegt kein Verstoß gegen das

Verbot des Einzelfallgesetzes vor.

c) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das SächsKlonG müßte einen legitimen Zweck verfolgen

und dazu geeignet, erforderlich und angemessen sein.

1.) legitimer Zweck

Da Art 5 III dem Wortlaut nach vorbehaltlos gewährt ist

und daher nur zum Schutz eines anderen

Verfassungsgutes eingeschränkt werden darf, muß der

legitime Zweck dem Schutz eines solchen

Verfassungsgutes dienen. Wie oben bereits festgestellt,

dient § 2 SächsKlonG dem Schutz des Lebens und der

körperlichen Unversehrtheit der menschlichen Zygote und

damit dem Schutz einer Grundrechtsposition. Damit

verfolgt das Gesetz einen legitimen Zweck.

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2.) Geeignetheit

Weiter müßte § 2 SächsKlonG geeignet sein, das Klonen

von Menschen zu verhindern. Dort wird jede Forschung

verboten, die das Klonen von Menschen nur ermöglicht.

Danach darf nicht einmal an Tieren geforscht werden darf,

sofern die Ergebnisse auf den Menschen übertragen

werden können. Dadurch wird das Klonen von Menschen

bereits im Vorfeld verhindert. Damit ist § 2 SächsKlonG

auch zum Schutz der menschlichen Zygote geeignet.

3.) Erforderlichkeit

Fraglich ist jedoch, ob § 2 SächsKlonG auch erforderlich

ist, um einen wirksamen Schutz für menschliche Zygoten

zu gewährleisten. Erforderlich ist ein Mittel, wenn es

keines gibt, daß den gewünschten Erfolg ebenso sicher,

aber mit weniger Einschränkungen für den belasteten

Grundrechtsträger verfolgt. Hier wäre an die Regelung des

§ 6 ESchG zu denken: Dort wird das Klonen von

Menschen und der Versuch dazu unter Strafe gestellt.

Forschungen, die dies nur ermöglichen, bleiben hingegen

erlaubt. Dieser Eingriff belastet den Wissenschaftler

weniger, da er an allen Lebewesen forschen darf, solange

er nicht mit menschlichen Embryonen experimentiert.

Damit können alle wesentlichen Erkenntnisse auf dem

Gebiet der Reproduktionsmedizin gewonnen werden,

ohne Leben und körperliche Unversehrtheit menschlicher

Zygoten zu gefährden. Für den Wissenschaftler stellt der

Schritt von der Forschung am Tier zur Forschung am

Menschen eine ethische Grenze dar: Wer an tierischen

Keimzellen forscht, ist darum noch lange nicht bereit, auch

mit menschlichen zu experimentieren. Die Wissenschaftler

hingegen, die derart ,,abgebrüht" sind, ihre legalen

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Erkenntnisse illegal auf Menschen zu übertragen, würden

sich auch von einem generellen Forschungsverbot nicht

abhalten lassen, wie es § 2 SächsKlonG vorsieht. Daher

ist das Mittel des § 6 ESchG auch ebenso sicher. Das

Forschungsverbot des § 2 SächsKlonG ist daher nicht

erforderlich. Es verstößt gegen den Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit.

3.) Ergebnis für die Wissenschaftsfreiheit

§ 2 SächsKlonG ist formell und materiell

verfassungswidrig. Er ist daher keine wirksame

Ermächtigungsgrundlage bzw. Rechtsgrundlage für die

den T belastenden Verwaltungsakte und Urteile. T ist

durch sie in seinem Grundrecht aus Art. 5 III verletzt.

b.) Verletzung von Art. 12 I GG (Berufsfreiheit)

Die Verwaltungsakte und die Urteile, die dem T das

Forschen auf dem Gebiet des Klonens verbieten, könnten

ihn in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 I

verletzen.

1) Eingriff in den Schutzbereich

a) Schutzbereich eröffnet?

Dann müßte zunächst der persönliche Schutzbereich des

Art 12 I betroffen sein. Er umfaßt alle Deutschen46. Damit

kann sich T auf dieses GR berufen.

Weiter müßte der sachliche Schutzbereich betroffen sein.

Art. 12 I statuiert ein einheitliches Grundrecht der

Berufsfreiheit, da sich Berufswahl und Berufsausübung

nicht voneinander trennen lassen47: Die Freiheit der

Berufsausübung beruht auf der freien Wahl des Berufes,

letzere wird durch erstere immer wieder aufs neue

bestätigt. Geschützt ist demnach jede auf Dauer

angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Unterhaltung

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einer Lebensgrundlage dient48und nicht schlechthin

sozialschädlich ist49, eine Tätigkeit, die zugleich

Lebensaufgabe und Lebensgrundlage ist50. T ist Professor

für Medizin, er wird u.a. für seine Forschung bezahlt. Sie

dient ihm dazu, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Daher

übt er sie beruflich aus. Seine Forschungen gehören somit

zum sachlichen Schutzbereich des Art. 12 I.

Der Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit ist

betroffen.

b) Eingriff in den Schutzbereich?

Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt vor, wenn ein von

der Berufsfreiheit geschütztes Verhalten durch einen Akt

der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt oder unmöglich

gemacht wird. Dabei ist zu verlangen, daß die staatliche

Maßnahme sich nicht nur als ,,Nebeneffekt" auch in die

Berufsausübung hinein auswirkt, sondern objektiv oder

subjektiv berufsregelnde Tendenz hat51.

Der Verwaltungsakt untersagt dem T weitere Forschungen

zum Klonen höherer Säugetiere. Damit wird dem T zwar

nicht allgemein verboten, seinen Beruf als Mediziner und

Forscher auszuüben. Insbesondere umfaßt der Schutz

des Art. 12 I aber Mittel und Inhalt der beruflichen

Betätigung52. Gerade sein spezielles Fachgebiet wird dem

T genommen: Er ist Spezialist für Klonen, sein

gesammeltes Fachwissen wird durch das

Forschungsverbot für ihn wertlos, investierte Zeit, Mittel

und Arbeitskraft sind verloren. Daher macht der Bescheid

die konkrete berufliche Tätigkeit des T unmöglich. Genau

dies war auch der Sinn des Verwaltungaktes: Die

Berufsausübung des T sollte dahingehend geregelt

werden, daß er sich mit Klonforschung nicht weiter

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beschäftigt. Damit hat er berufsregelnde Tendenz.

Der Verwaltungsakt greift in den Schutzbereich des Art. 12

I ein.

2.) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

Der in dem Verwaltungsakt und den Urteilen liegende

Eingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt

sein.

a) Beschränkbarkeit des Grundrechts der Berufsfreiheit

Dann müßte Art 12 I beschränkbar sein. Bereits nach dem

Wortlaut des Art. 12 I ist dies durch Gesetz oder aufgrund

eines Gesetzes möglich.

b) Schranke vorhanden?

Weiter müßte ein Gesetz vorliegen, daß den Eingriff in Art.

12 I vorsieht. § 2 SächsKlonG verbietet Forschungen, die

das Klonen von Menschen ermöglichen. Damit wird die

Ausübung des Forscherberufs dahingehend geregelt, daß

ein Forscher in Sachsen sich mit dieser Materie nicht

mehr befassen darf. § 2 SächsKlonG ist daher Schranke

der Berufsfreiheit.

c) Verfassungmäßigkeit der Schranke (Schranken-

Schranken)

Hinsichtlich der formellen und materiellen

Verfassungsmäßigkeit des § 2 SächsKlonG wird auf die

Darstellung oben verwiesen. Demnach ist das Gesetz

sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig.

3.) Ergebnis für die Berufsfreiheit

Daher kann § 2 SächsKlonG nicht als

Ermächtigungsgrundlage bzw. Rechtsgrundlage des

Verwaltungsakts und der Urteile dienen, die in das

Grundrecht des T aus Art. 12 I eingreifen. T ist daher

tatsächlich in seinem Grundrecht aus Art 12 I verletzt.

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c) Ergebnis Verfassungsbeschwerde des A

Der Verwaltungsakt und die Urteilen verletzen den T in

seinen Grundrechten aus Art 5 III und 12 I. Die

Verfassungsbeschwerde des T ist daher begründet. Da

sie auch zulässig ist, hat sie Aussicht auf Erfolg.

B Die Verfassungsbeschwerde der Universität X

Die Verfassungsbeschwerde der X hat Aussicht auf Erfolg,

wenn sie zulässig und begründet ist.

I Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die

Voraussetzungen des Art. 81 IV53, §§ 27 I, 28, 29 III

SächsVerfGHG erfüllt sind.

1.) Beteiligtenfähigkeit, Prozeßfähigkeit.

Die X müßte befugt sein, vor dem SächsVerfGH

Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nach Art. 81 IV, §

27 I SächsVerfGHG ist jede ,,Person" berechtigt,

Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Fraglich könnte nun sein, ob X als juristische Person des

öffentlichen Rechts als ,,Person" im Sinne dieser Normen

anzusehen ist. Aus Sicht des Verfassungs- und

Gesetzgebers hätte es nahegelegen, den Oberbegiff

Person näher zu bezeichnen, wenn juristische Personen

des öffentlichen Rechts nicht gemeint wären. Die

grammatische Auslegung führt demnach zu dem

Ergebnis, daß auch juristische Personen des öffentlichen

Rechts beteiligtenfähig sind. Weiter nennen die Normen

u.a. Art. 107 als Grundrecht, dessen Verletzung im Wege

der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Träger

dieses Grundrechts sind jedoch die Hochschulen. Wollte

man ihnen nun die Beteiligtenfähigkeit im

Verfassungsbeschwerdeverfahren absprechen, so liefe

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Art. 107 als rügefähiges Grundrecht leer, seine Nennung

in Art. 81 IV, § 27 I SächsVerfGHG verlöre jeden Sinn.

Daher ist X beteiligtenfähig.

Weiter müßte die X prozeßfähig sein. Hier wird davon

ausgegangen, daß die X Prozeßhandlungen durch einen

wirksam bestellten Vertreter vornimmt. Damit ist sie auch

prozeßfähig.

2.) tauglicher Beschwerdegegenstand

Weiter müßte sich die Verfassungsbeschwerde der X

gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand wenden.

Ein solcher ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Art. 81

IV), insbesondere ein Gesetz (§ 29 III SächsVerfGHG).

Die X erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das

SächsKlonG. Damit wendet sie sich gegen einen

tauglichen Beschwerdegegenstand.

3.) Beschwerdebefugnis

a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt weiter

voraus, daß X die Möglichkeit einer

Grundrechtsverletzung durch das angegriffene Gesetz

plausibel darlegt, d.h. eine Grundrechtsverletzung darf

nicht gänzlich unmöglich erscheinen.

Die X rügt einen Eingriff in die Forschungsfreiheit. Nach

Art. 107 I ist die Hochschule ,,frei in Forschung und

Lehre". § 2 SächsKlonG verfügt aber, daß alle

Forschungen zu verbieten sind, die das Klonen von

Menschen ermöglichen. Dann ist die Hochschule aber

nicht mehr frei in der Gestaltung ihrer Forschung.

Demnach erscheint eine Verletzung von Art. 107 I nicht

gänzlich ausgeschlossen.

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Weiter müßte die Hochschule selbst, unmittelbar und

gegenwärtig betroffen sein.

b) selbst betroffen ?

Die Selbstbetroffenheit setzt voraus, daß die X in eigenen

Grundrechten betroffen ist. Die Hochschule ist Trägerin

des Grundrechts der Forschungsfreiheit aus Art 107 I, sie

rügt die Verletzung ihrer Forschungsfreiheit. Damit ist sie

selbst betroffen.

c) gegenwärtig betroffen ?

Die Hochschule müßte auch gegenwärtig betroffen sein.

Dies ist bei Gesetzen spätestens der Fall, sobald sie in

Kraft getreten sind54. Das SächsKlonG ist am 25. April

1997 verkündet worden und am folgenden Tag in Kraft

getreten (§ 5). Es ist auch noch nicht außer Kraft getreten.

Die X hat am 19. Mai Verfassungsbeschwerde erhoben.

Daher ist sie gegenwärtig betroffen.

d) unmittelbar betroffen ?

Die X müßte schließlich unmittelbar betroffen sein. Die

unmittelbare Betroffenheit kann dann fehlen, wenn es zum

Eingriff in ein Grundrecht des Beschwerdeführers

tatsächlich55 oder nach der Verwaltungspraxis noch eines

Vollzugsaktes bedarf56. Dies könnte aus § 2 SächsKlonG

abzuleiten sein. Dort heißt es, daß Forschungen, die das

Klonen von Menschen ermöglichen zu verbieten sind.

Demnach bedarf es noch eines Verwaltungsaktes - hier

durch die allgemeinen Polizeibehörden, § 4 SächsKlonG -

um das Verbot auszusprechen. Danach wäre die X nicht

unmittelbar betroffen.

Die unmittelbare Betroffenheit ist aber ausnahmsweise

dann nicht erforderlich, wenn es dem Beschwerdeführer

nicht zuzumuten wäre, erst einen Verwaltungsakt

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abzuwarten, weil schon das Gesetz ihn zu

Entscheidungen zwingt oder zu irreversiblen Dispositionen

veranlaßt57. Auf einem so komplizierten Gebiet der

Grundlagenforschung wie dem Klonen ziehen sich

Forschungen über Jahre hin. Daher müssen auch über

längere Zeit Mittel für Personal und Geräte bereitgestellt

werden. Durch das SächsKlonG muß die X aber jederzeit

befürchten, daß ihren Mitarbeitern weitere Klonforschung

untersagt wird. Wenn nun eines Tages das Projekt durch

einen Verwaltungsakt gestoppt würde, würden alle bereits

getätigten Investitionen auf einen Schlag wertlos. Diesem

Risiko kann sich eine Universität gerade in Zeiten knapper

öffentlicher Kassen nicht aussetzen. Daher kann sie ihre

Forschung schon allein durch die Möglichkeit eines

Verbotes nicht mehr frei planen. Sie ist vielmehr

gezwungen, ihre Mittel ,,sicherheitshalber" in andere

Projekte zu investieren, die nicht unter Verbotsvorbehalt

stehen. Sie ist daher unmittelbar durch § 2 SächsKlonG

betroffen.

e) Ergebnis zur Beschwerdebefugnis

Damit ist es zumindest nicht von vornherein

ausgeschlossen, daß X durch § 2 SächsKlonG selbst,

unmittelbar und gegenwärtig in ihrem Grundrecht aus Art

107 I verletzt ist. X ist befugt, Verfassungsbeschwerde zu

erheben.

4.) Form und Frist

Die Verfassungsbeschwerde müßte - weil gegen ein

Gesetz gerichtet - binnen eines Jahres nach Inkrafttreten

eingelegt und begründet sein. Das SächsKlonG ist am 25.

April 1997 verkündet worden und am folgenden Tag in

Kraft getreten (§ 5 SächsKlonG). Die X hat am 19. Mai

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Verfassungsbeschwerde erhoben. Damit ist die

Verfassungsbeschwerde fristgerecht eingelegt. Hier wird

davon ausgegangen, daß sie auch schriftlich eingelegt

und begründet ist (§ 10 SächsVerfGG iVm § 23 I

BVerfGG).

5.) Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der X ist zulässig.

II Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde der X ist begründet, wenn

das SächsKlonG einen Eingriff in den Schutzbereich des

Art. 107 I darstellt, der nicht von Verfassungs wegen

gerechtfertigt ist.

1.) Eingriff in den Schutzbereich des Art 107 (Freiheit

der Hochschule)

Das SächsKlonG könnte in den Schutzbereich des Art.

107 I eingreifen. Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt vor,

wenn das Gesetz ein durch Art. 107 I geschütztes

Verhalten beeinträchtigt.

a) Schutzbereich betroffen?

Dazu müßte zunächst der personale Schutzbereich des

Art. 107 I betroffen sein. Art. 107 I spricht der Hochschule

das Recht auf freie Forschung und Lehre zu. Die

Universität X ist eine Hochschule und fällt daher unter

dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 107 I.

Weiter müßte der sachliche Schutzbereich betroffen sein.

Die Freiheit der Forschung aus Art. 5 III GG umfaßt für die

Hochschule insbesondere das Recht, die Forschung und

Lehre frei zu planen58. Art. 107 I enthält nur eine

Konkretisierung von Art. 21 für die Hochschule59, dieser

wiederum stimmt wörtlich mit Art 5 III GG überein.

Demnach ist der Schutzbereich der Grundrechts aus Art. 5

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III GG und aus 107 I ebenfalls als deckungsgleich

anzusehen. Hinzukommt, daß der sächsische

Verfassungsgeber durch die gleichlautende Formulierung

gerade eine gleiche Auslegung der Grundrechte der

Sächsichen Verfassung und des Grundgesetzes erreichen

wollte60. Daher enthält Art. 107 I materiell dasselbe

Grundrecht der Hochschule, Forschung und Lehre frei zu

planen, das ihr das Grundgesetz in Art. 5 III gewährt. Die

Hochschule beabsichtigt, weiter auf dem Gebiet des

Klonen von Schimpansen forschen zu lassen. Dies ist ein

Teil der Forschungsplanung der X. Damit ist auch der

sachliche Schutzbereich der Forschungsfreiheit der

Hochschule betroffen.

b) Eingriff in den Schutzbereich

Weiter müßte § 2 SächsKlonG in diesen Schutzbereich

eingreifen. Ein Eingriff liegt vor, wenn ein geschütztes

Verhalten durch das Gesetz beeinträchtigt oder unmöglich

gemacht wird. Aufgrund § 2 SächsKlonG kann den

Mitarbeitern der X jederzeit verboten werden, weiter auf

dem Gebiet der genidentischen Fortpflanzung von

Schimpansen zu forschen, wie auch das Verbot gegen T

zeigt. In ein Forschungsprojekt werden jedoch mit

Fortschritt der Arbeiten beträchtliche Mittel investiert, die

durch ein solches Verbot verloren wären. Daher kann es

die X angesichts der allerorten angespannten Finanzlage

der Universitäten faktisch nicht mehr wagen, weiter auf

diesem Gebiet forschen zu lassen und damit zu riskieren,

große Summen auszugeben, ohne zu Resultaten zu

kommen. Dies wiederum beeinträchtigt die Freiheit der X,

ihre Forschungsfelder selbst festzulegen. § 2 SächsKlonG

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stellt daher einen Eingriff in die Forschungsfreiheit der X

aus Art. 107 I dar.

2.) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die X ist in ihrem Grundrecht aus Art. 107 I verletzt, wenn

der oben festgestellte Eingriff nicht verfassungsrechtlich

gerechtfertigt ist. Zu prüfen ist daher, ob das SächsKlonG

seinerseits verfassungsgemäß ist.

a) formale Verfassungsmäßigkeit

§ 2 SächsKlonG müßte formell verfassungsgemäß

zustande gekommen sein. Wie oben gezeigt, hatte der

sächsische Gesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz

für die Regelung der Forschung auf dem gebiet des

Klonens. Daher ist das SächsKlonG formell

verfassungswidrig. Die Prüfung wird hier jedoch

hilfsgutachterlich fortgesetzt.

b) Eingriff aufgrund kollidierenden Verfassungsguts?

Weiter müßte das Gesetz sich im Rahmen der

Beschränkbarkeit des Grundrechts der Forschungsfreiheit

halten. Für die Forschungsfreiheit aus Art. 5 III GG

kommen Schranken aufgrund kollidierender

Grundrechtspositionen in Betracht, im Fall der

Klonforschung zum Schutz des Lebens und der

körperlichen Unversehrtheit menschlicher Zygoten, s.o.

Die Forschungsfreiheit der Hochschule ist zwar in der

sächsische Verfassung im Gegensatz zum Grundgesetz in

einem eigenen Artikel normiert erwähnt. Wie oben bereits

gezeigt, ist diese aber materiell identisch mit der

Forschungsfreiheit, die der Hochschule auch nach dem

Grundgesetz (in Art 5 III) gewährt wird. Demnach sind

auch dieselben Grundsätze zur Beschränkbarkeit

anzuwenden. Daher ist die Forschungsfreiheit der

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Fach Zusatz Art Semester Titel Dozent Feld SeiteÖ-Recht Grundkurs 2. Hausarbeit WS 99 Abgas im Abseits / Motorad Papier Auto-Technik - 27 -

Hochschule zum Schutze des Lebens und der

körperlichen Unversehrtheit menschlicher Zygoten durch

Gesetz einschränkbar.

Weiter müßte das SächsKlonG auch zu diesem Zweck in

das Grundrecht der X eingreifen. Die sächsische

Staatsregierung war durch die Nachrichten von der

gelungenen Klonierung eines Schafes beunruhigt, weil

diese Forschung nach Auffassung einiger Wissenschaftler

auch das Klonen von Menschen ermöglichen könnte. Dem

soll durch das SächsKlonG bereits im Vorfeld - bei

Forschungen, die das Klonen von Menschen nur

ermöglichen - ein Riegel vorgeschoben werden. Demnach

dient das SächsKlonG dazu, das Klonen von Menschen

zu verhindern, und dadurch dem Schutz des Lebens und

der körperlichen Unversehrtheit menschlicher Zygoten.

Das SächsKlonG dient dem Schutz eines kollidierenden

Grundrechts.

c) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

Weiter müßte der Eingriff in das Grundrecht der X

verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und

angemessen sein, um dem Schutz menschlicher Zygoten

zu dienen. Das Verbot von Forschungen, die das Klonen

von Menschen nur ermöglich, ist zwar geeignet, aber nicht

erforderlich, um menschliche Zygoten zu schützen, s.o.

Das SächsKlonG verstößt daher gegen den Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit und ist folglich verfassungswidrig.

Demnach ist das SächsKlonG nicht verfassungsgemäß.

Es verletzt die X in ihrem Grundrecht auf

Forschungsfreiheit aus Art 107 I.

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III Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der X ist zulässig und

begründet. Sie hat daher Aussicht auf Erfolg.

C Sachverhaltsvariante

Der SächsVerfGH könnte berechtigt sein, die

Verfassungsbeschwerde des T dem BVerfG im Rahmen

einer Divergenzvorlage nach Art. 100 III GG, § 85

BVerfGG zur Entscheidung vorzulegen.

1.) Vorlageberechtigung

Zunächst müßte der SächsVerfGH vorlageberechtigtes

Gericht sein. Dies sind jedenfalls die Verfassungsgerichte

der Bundesländer61. Der SächsVerfGH ist das

Verfassungsgericht des Landes Sachsen und daher

vorlageberechtigt.

2.) Entscheidungserheblichkeit

Die Verlage ist weiter nur zulässig, wenn sie der Klärung

dient, welcher von mehreren Auslegungen des GG der

Vorzug zu geben ist, und dies für die Entscheidung des

Gerichtes erheblich ist62. Der SächsVerfGH ist damit

befaßt, ob der gegen den T ergangene Verwaltungsakt

und die ihn bestätigenden Urteile den T in seinem

Grundrecht der Forschungsfreiheit aus Art. 21 SächsVerf

sowie der Berufsfreiheit aus Art. 28 I SächsVerf verletzen.

Die Urteile sind unter Anwendung der VwGO des Bundes

ergangen. Fraglich ist nun, unter welchen

Voraussetzungen Urteile eines Landesgerichts durch

Landesverfassungsgerichte auf die Verletzung von

Landesgrundrechten überprüft werden können, ob also die

Verfassungsbeschwerde des T zulässig ist. Dazu werden

aufgrund divergierender Interpretation des Art 31 GG

unterschiedliche Ansichten vertreten.

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Der HessStGH63 lehnt seine Prüfungskompetenz

grundsätzlich ab, wenn Entscheidungen unter Anwendung

von Bundesrecht ergangen sind. Er begründet dies mit

dem Vorrang des Bundesrechts auch vor

Landesverfassungsrecht, der dem Art 31 GG zu

entnehmen sei. Die Entscheidung des OVG ist unter

Anwendung - wenn auch unter Verletzung - der VwGO

des Bundes ergangen. Nach dieser Rechtsauffassung

wäre sie also nicht durch den SächsVerfGH am Maßstab

der SächsVerf zu messen.

Der BayVerfGH64 vertritt die Auffassung, eine auf

Bundesrecht beruhende Gerichtsentscheidung dürfe vom

BayVerfGH nur auf Willkürfreiheit überprüft werden. Eine

willkürliche Entscheidung beruhe nämlich in Wirklichkeit

gar nicht auf Recht, also auch nicht auf Bundesrecht.

Folglich komme der Vorrang des Bundesrechts aus Art. 31

in solchen Willkürfällen nicht zum Tragen. Gleiches gelte

bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten der

Landesverfassung, sofern diese auch nach dem

Grundgesetz garantiert sind. Beides führe dazu, daß die

Entscheidung als Ganzes der Überprüfung durch den

BayVerfGH am Maßstab der gesamten Landesverfassung

zugänglich werde. Vorliegend ist die VwGO des Bundes

verletzt worden. Inwieweit dies auf Willkür beruht, ist dem

Sachverhalt nicht zu entnehmen. Jedenfalls aber verletzt

er das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs aus

Art. 78 II SächsVerf (siehe Sachverhalt). Dieses ist

wortgleich in Art. 103 I GG gewährt. Daher wäre nach

dieser Ansicht die Entscheidung des OVG als Ganze der

Prüfungskompetenz des SächsVerfGH unterworfen.

Schließlich ist der Berliner VerfGH65 der Ansicht, daß

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Fach Zusatz Art Semester Titel Dozent Feld SeiteÖ-Recht Grundkurs 2. Hausarbeit WS 99 Abgas im Abseits / Motorad Papier Auto-Technik - 30 -

Entscheidungen eines Gerichtes eines Bundeslandes

Hoheitsakte dieses Landes sind, auch wenn sie unter

Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes ergehen.

Daher seien sie auch dann der Prüfung des

Landesverfassungsgerichtes am Maßstab der

Landesverfassung unterworfen, wenn sie Bundesrecht

anwenden, jedenfalls soweit die betroffenen

Landesgrundrechte auch im Grundgesetz verbürgt sind,

Art 142 und 31 GG. Dabei sei der Prüfungsmaßstab auch

nicht auf Willkürfreiheit und die Einhaltung von

Verfahrensgrundrechten beschränkt, sondern erstrecke

sich auf alle Landesgrundrechte, die ihre Entsprechung in

einem Grundrecht des GG finden. Das Grundrecht auf

rechtliches Gehör des Art. 78 II SächsVerf, das die

Entscheidung des OVG nach Meinung des SächsVerfGH

verletzt, ist auch im Grundgesetz (Art. 103 I) mit

denselben Worten garantiert. Nach der Rechtsauffassung

des BerlVerfGH wäre also der SächsVerfGH berechtigt,

über die Verfassungsbeschwerde des T zu entscheiden.

Wenn das Urteil des OVG nicht vom SächsVerfGH geprüft

werden kann, ist die Verfassungsbeschwerde des T

mangels Zuständigkeit als unzulässig zu verwerfen. Diese

Differenz in der Auslegung von Art. 31 entscheidet also

darüber, ob die Verfassungsbeschwerde des T zulässig

ist. Sie ist daher entscheidungserheblich.

3.) Abweichung von Entscheidungen des BVerfG oder

von Landesverfassungsgerichten beabsichtigt?

Weiter müßte der SächsVerfGH von einer Entscheidung

eines anderen Landesverfassungsgerichts oder des

BVerfG in dieser Rechtsfrage abweichen wollen. Hier wird

davon ausgegangen, daß der SächsVerfGH die obigen

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Fach Zusatz Art Semester Titel Dozent Feld SeiteÖ-Recht Grundkurs 2. Hausarbeit WS 99 Abgas im Abseits / Motorad Papier Auto-Technik - 31 -

Ansichten des Bayerischen, Hessischen und des Berliner

VerfGH darstellen und ihre Entscheidungserheblichkeit

darlegen wird. Bereits der Berliner VerfGH hätte aufgrund

seiner Abweichung von den Entscheidungen aus Hessen

und Bayern dem BVerfG vorlegen müssen66. Dann ist aber

spätestens der SächsVerfGH gezwungen, von mindestens

einer dieser Entscheidungen abzuweichen: Wie er die

Rechtslage auch einschätzt, stets stellt er sich zu einer

der zitierten Meinungen in Widerspruch. Damit ist davon

auszugehen, daß er auch von der Meinung eines

Verfassungsgerichtshofes eines Landes abweichen will.

4.) Form und Begründung

Weiter müßte das vorlegende Landesverfassungsgericht

im Vorlagebeschluß seine Rechtsauffassung darlegen67.

Hier wird davon ausgegangen, daß der SächsVerfGH

diese Formvorschrift erfüllen wird.

5.) Ergebnis

Der SächsVerfGH ist berechtigt, dem BVerfG aus Anlaß

der Verfassungsbeschwerde des T folgende Frage zur

Entscheidung vorzulegen: Sind

Landesverfassungsgerichte angesichts des Vorrangs des

Bundesrechts aus Art. 31 GG berechtigt, im Rahmen einer

Landesverfassungsbeschwerde über die Verletzung von

Landesgrundrechten durch landesgerichtliche Urteile zu

entscheiden, die unter Anwendung von Verfahrensrecht

des Bundes ergangen sind und inhaltsgleiche

Verfahrensgrundrechte des Landes und des Bundes

verletzen?

Sachverhalt

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger

1. Hausarbeit

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Fach Zusatz Art Semester Titel Dozent Feld SeiteÖ-Recht Grundkurs 2. Hausarbeit WS 99 Abgas im Abseits / Motorad Papier Auto-Technik - 32 -

T ist Professor an der Medizinischen Fakultät der

Universität X in Sachsen. Seine Fachgebiete sind

Reproduktionsmedizin und Humangenetik. Seit einigen

Jahren forscht er hauptsächlich auf dem Gebiet der

ungeschlechtlichen Fortpflanzung von höheren

Säugetieren. Zu diesem Zwecke unternimmt er

Experimente an Schimpansen, die deren genetisch

identische Erzeugung zum Ziel haben.

Anfang 1997 erregte ein erfolgreicher Versuch des

Klonens eines Schafes in Großbritannien großes

Aufsehen. Von verschiedenen Seiten wurde darauf

aufmerksam gemacht, daß auch das

ungeschlechtliche ,,Produzieren" von genetisch

identischen Menschen in greifbare Nähe gerückt sei. In

den Medien verleihen Laien und Fachleute ihrer

diesbezüglichen Besorgnis Ausdruck. Auch in Sachsen

war man auf die Problematik aufmerksam geworden. Der

Gesetzgeber entschloß sich zum Handeln und

verabschiedete folgendes Gesetz über das Klonen:

§ 1 Das Klonen von Menschen ist untersagt.

§ 2 Forschungen, die das Klonen von Menschen

ermöglichen, sind zu untersagen.

§ 3 Klonen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verhalten,

daß den Tatbestand des § 6 Embryonenschutzgesetz

(vom 13.12.1990, BGBl. I S. 2746) erfüllt.

§ 4 Zuständige Stellen zur Ausführung dieses Gesetzes

sind die allgemeinen Polizeibehörden.

§ 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung

in Kraft.

Das Gesetz wurde am 25. April 1997 im Sächsischen

Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Am 29. April

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1997 erhielt T einen Bescheid der zuständigen Behörde,

worin ihm unter Berufung auf § 2 SächsKlonG die

Weiterführung seiner Forschung untersagt wird. Die

Forschungen des T ermöglichten nämlich das Klonen von

Menschen, da er - was stimmt - Zellen lebender

Schimpansen geklont habe. Menschen seien im

biologischen Sinn auch Säugetiere und stünden den

Schimpansen zoologisch am nächsten. Die Ergebnisse

des T ließen sich ohne größere Schwierigkeiten auf

Menschen übertragen. Für solche Forschung bestehe

zudem keine Notwendigkeit.

T ist zunächst sprachlos und beschreitet dann erfolglos

gegen den Bescheid den Verwaltungsrechtsweg, wobei

auch die letzte Instanz bestätigt, daß es sich bei den

Forschungen des T um solche im Sinne des § 2

SächsKlonG handele. Daraufhin erhebt T schriftlich und

fristgerecht am 29. August 1997 Verfassungsbeschwerde

zum Bundesverfassungsgericht. Er argumentiert, daß er

nie einen Menschen geklont habe und dies auch in

Zukunft nicht getan hätte. Diese Forschung könne ihm

nicht einfach verboten werden. Er rügt ferner, daß er

durch das Verbot gezwungen sei, sich entweder in

Sachsen ein neues Forschungsgebiet zu suchen oder in

ein anderes Bundesland zu wechseln, wo derartige

Gesetze nicht gälten.

Auch die Universität X in beunruhigt. Sie erhebt am 19.

Mai 1997 Verfassungsbeschwerde gegen das

SächsKlonG vor dem Sächsischen

Verfassungsgerichtshof. Sie begründet dies damit, daß

das Gesetz einen unzulässigen Eingriff in ihre

Forschungsfreiheit darstelle. Es gehe nicht an, der

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Wissenschaft gesetzliche Grenzen zu ziehen. Durch

solche Gesetze werde der Ruf der sächsischen

Universitäten gefährdet.

Frage 1:

Habe die Verfassungsbeschwerden Aussicht auf Erfolg?

Frage 2 (Sachverhaltsvariante!):

Unterstellt, T hätte vor dem Sächsischen

Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde

eingelegt:

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof stellt fest, daß

das von T angegriffene letztinstanzliche Urteil des OVG

durch eine Verletzung der für Verwaltungsgefahren

vorgesehenen Prozeßordnung (VwGO) zustandekam und

daher das Grundrecht des T aus Art 78 II SächsVerf

verletzt. Der Hessische Staatsgerichtshof verfolgt seit

jeher in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß

Bundesrecht nicht an Landesverfassungen überprüft

werden darf. Diese Ansicht beruht auf einer

unterschiedlichen Auslegung von Art. 31 GG. Unter

welchen Voraussetzungen kann der SächsVerfGH diesen

Streit vom BVerfG klären lassen?

Bearbeitervermerk:

Nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen -

gegebenenfalls hilfsgutachterlich - Stellung.

Anmerkung:

Art 78 II SächsVerf

Vor Gericht hat jede Person Anspruch auf rechtliches

Gehör.

Literaturverzeichnis

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Alternativkommentare

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

2. Auflage 1989

Benda, Ernst

Genetik und Recht - eine Zwischenbilanz

NJW 1985, 1730 ff

Benda, Ernst / Klein, Eckart

Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts

1. Auflage 1991

Berkemann, Jörg

Ein Landesverfassungsgericht als Revisionsgericht

NVwZ 1993, 409 ff

Bleckmann, Albert

Staatsrecht II - Die Grundrechte

4. Auflage 1997

Dreier, Horst

Grundgesetz Kommentar

1. Auflage 1996 - zit.: Dreier

Enders, Christoph

Die Menschenwürde und ihr Schutz vor

gentechnologischer Gefährdung

EuGRZ 1986 S. 241 ff

Ipsen, Jörn

Staatsrecht I

8. Auflage 1996

Isensee, Josef / Kirchhof, Paul

Handbuch des Staatsrechts

1. Auflage 1990 - zit.: HbStR

Jarass, Hans D. / Pieroth, Bodo

Grundgesetz Kommentar

3. Auflage 1995 - zit.: J/P

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Kunzmann, Berndt / Haas, Michael / Baumann-Hasske,

Harald

Die Verfassung des Freistaats Sachsen

2. Auflage 1997

Maunz, Theodor / Dürig, Günter

Grundgesetz - Kommentar

31. Lieferung 1994 - zit.: M/D - Bearbeiter

Pestalozza, Christian

Verfassungsprozeßrecht

3. Auflage

Pieroth, Bodo / Schlink, Bernhard

Staatsrecht II / Grundrechte

10. Auflage 1994 - zit.: P/S

Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Klein, Franz

Kommentar zum Grundgesetz

8. Auflage 1995

Stern, Klaus

Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland

1. Auflage 1988

Stober, Rolf

Quellen zur Entstehungsgeschichte der Sächsischen

Verfassung

1. Auflage 1993

von Mangoldt, Hermann / Klein, Friedrich

Das Bonner Grundgesetz

Band 8: 3. Auflage 1996 - zit.: BoK

von Münch, Ingo / Kunig, Philip

Grundgesetz Kommentar

Art. 70 - 146: 3. Auflage 1996

zit.: Mü

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1 Im Rahmen des Abschnitts T sind Artikel ohne

Gesetzesangabe solche des Grundgesetzes.

2 Benda / Klein Rn 361; Pestalozza § 12 Rn 18

3 Benda / Klein Rn 363; J/P vor Art. 1 Rn 16; Pestalozza §

12 Rn 18

4 P/S Rn 1206; Pestalozza § 12 Rn 23

5 Benda / Klein Rn 481

6 Pestalozza § 12 Rn 27; P/S Rn 1210

7 J/P Art 11 Rn 4; M/D - Scholz Art. 12 Rn 191; Mü Art 11

Rn 20 ,,Residenzpflichten"

8 BVerfGE 12, 319, 323

9 BVerfGE 81, 70, 82f; P/S Rn 1226

10 BVerfGE 35, 79, 113; J/P Art 5 Rn 76; Mü Art. 5 Rn

100

11 BVerfGE 35, 79, 113; J/P Art 5 Rn 76

12 BVerfGE 35, 79, 112

13 J/P Art 5 Rn 79; Schmidt-Bleibtreu / Klein Art 5 Rn 16

14 vgl. M/D - Scholz Art. 5 III Rn 11 und dort die

Nachweise in Fn 4

15 Mü Art 5 Rn 100

16 BVerfGE 35, 79, 112

17 BVerfG aaO

18 BVerfGE 30, 173, 191

19 BVerfGE 30, 173, 191; 47, 327, 369; Mü Art 5 Rn 95

(für die Kunstfreiheit)

20 BVerfGE 30, 173, 192

21 M/D - Scholz Art 5 Rn 56

22 BVerfGE 30, 173, 193; P/S Rn 690; Schmidt-Bleibtreu /

Klein Art 5 Rn 17

23 BVerfGE 88, 203, 251

24 Lorenz HbStR VI 9 ff; Stern III / 1 S. 1061

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25 BVerfGE 39, 1, 38

26 im Ergebnis ebenso Benda / Klein Rn 367; M/D-Dürig

Art 1 Rn 24

27 BVerfGE 87, 209, 228

28 P/S Rn 386

29 Häberle HbStR I 857

30 Riedel S. 476

31 Benda S. 1733

32 Häberle HbStR I 857

33 Enders S. 252

34 P/S Rn 397

35 Enders S. 249; J/P Art 1 Rn 3; Spiekerkötter S. 38f

36 Häberle HbStR I 823; J/P Art 1 Rn 2

37 J/P Art 2 Rn 48a

38 J/P vor Art 1 Rn 40

39 J/P Art. 74 Rn 33

40 JP Art 72 Rn 1

41 BVerfGE 7, 342, 347; JP Art 72 Rn 2; Schmidt -

Bleibtreu / Klein Art. 72 Rn 3

42 Mü Art 72 Rn 11

43 BVerfGE 49, 168, 181

44 BVerfGE 18, 353, 364

45 BVerfGE 10, 234, 242

46 J/P Art. 12 Rn 9; Schmidt - Bleibtreu / Klein Art 12 Rn

25

47 BVerfGE 7, 377, 400ff

48 J/P Art 12 Rn 4; M/D - Scholz Art 12 Rn 18

49 BVerfGE 22, 286, 289

50 BVerfGE 7, 377, 397

51 P/S Rn 889

52 J/P Art 12 Rn 7

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53 Im Rahmen des Abschnitts B sind Artikel ohne Angabe

des Gesetzes solche der Sächsischen Verfassung.

54 P/S Rn 1224

55 BVerfGE 70, 35, 50f

56 P/S Rn 1226

57 BVerfGE 75, 246, 263; 77, 84, 100

58 Bleckmann § 26 Rn 130; J/P Art. 5 Rn 85; Oppermann

HbStR § 145 Rn. 54

59 Kunzmann/Haas/Baumann-Haske Art. 107 Rn 2

60 Bericht des Verfassungs- und Rechtsausschusses zum

Entwurf der Sächsischen Verfassung, Drucks. 1 / 1800

vom 18. Mai 1992, in: Stober: Quellen

61 J/P Art 100 Rn 22

62 Pestalozza § 15 Rn 12

63 HessStGH in NVwZ 1994, S. 64

64 BayVerfGH in NVwZ 1994, S. 64

65 BerlVerfGH, NJW 1993, 513, 514; BerlVerfGH, NJW

1993, 515, 517 ,,Honecker"

66 Berkemann S. 416

67 J/P Art 100 Rn 22; Pestalozza § 15 Rn 11