Helmut Bach Dienste ZF Friedrichshafen AG Zuverlässig ... · 1 2 Unvollständige Maschinen...

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© ZF Friedrichshafen AG, 2011 Technische Dienste Kompetent Zuverlässig Schnell Helmut Bach ZF Friedrichshafen AG Unvollständige Maschinen

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Technische

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ZuverlässigSchnell

Helmut Bach ZF Friedrichshafen AG

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Unvollständige Maschinen 2

Maschinenrichtlinie (MRL): Definition unvollständige Maschine

Spezielle technische Unterlagen

Einbauerklärung

Fazit

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Unvollständige Maschinen 3

Maschinenrichtlinie (MRL): Definition unvollständige Maschine

Spezielle technische Unterlagen

Einbauerklärung

Fazit

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Gesetzliche Grundlage Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Artikel 1, Anwendungsbereich

g) Unvollständige Maschinen (partly completed machinery = teilweise fertiggestellte Maschinen)

Artikel 2, Begriffsbestimmungen

g) Unvollständige Maschine eine Gesamtheit,

die fast eine Maschine bildet,

für sich genommen aber keine bestimmte Funktion (Anwendung) erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar.

nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um

zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden

Unvollständige Maschinen 4

cannot in itself perform a specific application

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Ergänzende Informationen zum Richtlinientext

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Übersetzungsfehler deutscher Richtlinientext

Specific Application wurde übersetzt mit

bestimmte Funktion

statt

bestimmte Anwendung

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… fast eine Maschine bildet

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Die Definition der MRL für Maschinen trifft also fast zu. Aber es fehlt etwas.

Artikel 2 Begriffsbestimmung: a) Maschine

„eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“

Beispiele für unvollständige Maschinen

Getriebe (Antriebsystem, bestimmte Anwendung fehlen)

Greifer an Handlingseinrichtungen (Antriebsystem, Steuerung fehlen)

Transfersystem (Steuerung durch Presse (grundsätzliche Anwendung fehlt)) Grenzfall Hydraulikaggregat, wenn ortsveränderlich: auswechselbare Ausrüstung?

Roboter (bestimmte Anwendung: Sicherheitsbauteile (Schutzzaun) fehlen (sicherheitstechnische Anwendung))

und darf nicht unter die anderen Maschinendefinitionen (Artikel 2 b-f) fallen

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… für sich genommen aber keine be-stimmte Anwendung erfüllen kann …

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Eine unvollständige Maschine ist schon für eine bestimmte Anwendung gebaut. In dem gelieferten Zustand kann sie diese bestimmte Anwendung nur noch nicht ausführen* Der Übergang von einer unvollständigen zu einer vollständigen Maschine ist fließend. Im konkreten Einzelfall muss in erster Linie der Hersteller entscheiden ob seine Maschine vollständig oder unvollständig ist.

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… für sich genommen aber keine be-stimmte Anwendung erfüllen kann …

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Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. (§46 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG)

Damit soll verhindert werden, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie unterlaufen werden.

Diese Auslegung wird nicht uneingeschränkt geteilt:

„… nur dazu bestimmt, in … Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden …“

Eine Schutzeinrichtung ist eine Ausrüstung, damit steht die Auslegung des Leitfadens im Widerspruch zur Definition „Unvollständige Maschine“, Artikel 2, g.

Eine Maschine ohne Schutzeinrichtungen kann ihre bestimmte Anwendung nicht ausführen. Sie darf kein CE-Zeichen bekommen, da sie nicht sicher ist.

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… für sich genommen aber keine be-stimmte Anwendung erfüllen kann …

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Praktische Lösung für Beistellungen des Betreibers:

Hersteller macht Vorgaben. Die Maschine wird anschließend vom Hersteller abgenommen und erhält von diesem die CE-Kennzeichnung

Erstellung des Schutzzauns durch Schlosser des Betreibers

Komponenten der Sicherheitssteuerung bei verketteten Anlagen (gemeinsamer Not-Halt)

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… in andere Maschinen … eingebaut oder … zusammengefügt …

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Erfasst werden unvollständige Maschinen, aus denen oder mit denen am Ende eine Maschine nach MRL entsteht.

Unvollständige Maschinen, die am Ende in Produkte eingebaut werden, die nicht unter die MRL fallen, sind damit auch aus dem Anwendungsbereich der MRL ausgenommen

Z. B. Getriebe

Z. B. Fahrgestelle für Beförderungsmittel*

Beim Bau von verketteten Anlagen (Gesamtheit von Maschinen) ist vor Auftragsvergabe ein Lieferant als „Gesamt-Hersteller“ vertraglich festzulegen.

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Abgrenzung zu Maschinendefinitionen

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Antriebssystem ist eine unvollständige Maschine aber Artikel 2, a) 2. Spiegelstrich eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

Rollen- oder verbrennungsmotorischer Prüfstand

Pumpe

eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist

Kran auf Lkw

Kraftbetätigte Tür

„auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;

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Unvollständige Maschine/Komponente

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Die Definition einer unvollständigen Maschine ist für eine Komponente nicht erfüllt: Komponente ist nicht fast eine Maschine

Z. B. rein statische Konstruktionselemente für Einbau in oder Zusammenbau mit Maschine vorgesehen*

Stahlträger

Bleche

Halterungen

Führungen

Kugellager,

statisches Regalteil eines Hochregallagers

Der Übergang zwischen Maschine und Komponente ist fließend!

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Unvollständige Maschine/Komponente EU-Leitfaden

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Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

§35 "Die Maschinenrichtlinie findet keine Anwendung auf separate Maschinenkomponenten wie beispielsweise Dichtungen, Kugellager, Riemenscheiben, elastische Kupplungen, Magnetventile, Hydraulikzylinder, Anflanschgetriebe und desgleichen, die nicht für eine bestimmte Anwendung vorgesehen sind und die für den Einbau in Maschinen bestimmt sind. Die vollständige Maschine, in die solche Komponenten eingebaut werden, muss die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen. Der Maschinenhersteller muss deshalb Komponenten mit geeigneten Spezifikationen und Eigenschaften wählen."

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EU-Leitfaden: § 18 Unvollständige Maschinen (deutsche

Übersetzung)

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Unvollständige Maschinen können die Sicherheits- und Gesundheits-schutzanforderungen in Anhang I nicht in vollem Umfang erfüllen, da bestimmte Risiken möglicherweise daraus herrühren,

dass die Maschine noch unvollständig ist,

oder sich aber aus der Schnittstelle zwischen der unvollständigen Maschine und dem übrigen Teil der Maschine

oder der Gesamtheit von Maschinen ergeben,

in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll.

Hersteller unvollständiger Maschinen müssen jedoch in einer Einbauerklärung angeben, welche der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sind.

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EU-Leitfaden: § 46 Unvollständige Maschinen (deutsche

Übersetzung)

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Unvollständige Maschinen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g werden in Artikel 2 Buchstabe g definiert. Es ist zu

beachten, dass unvollständige Maschinen nicht durch den Begriff „Maschinen“ im weiteren Sinne bezeichnet werden – siehe § 33: Anmerkungen

zu Artikel 2 Absatz 1.

Die Pflichten für unvollständige Maschinen sind in der Maschinenrichtlinie ausdrücklich angegeben

Soweit Pflichten für Maschinen im weiteren Sinne als auch für unvollständige Maschinen gelten, ist dies ebenfalls ausdrücklich angegeben

Eine unvollständige Maschine, die der Maschinenrichtlinie unterliegt, ist ein Produkt, das dazu bestimmt ist eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zu bilden.

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EU-Leitfaden § 46 Unvollständige Maschinen

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Die Abgrenzung zwischen unvollständiger Maschine und Maschine gestaltet sich im Einzelfall schwierig:

„Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet“, bedeutet, dass eine unvollständige Maschine ein Produkt darstellt, das

einer Maschine im engeren Sinne gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ähnlich ist, d. h. einer Gesamtheit, die aus miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen besteht, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist, der aber

bestimmte Bestandteile fehlen, die erforderlich sind, damit die Maschine eine bestimmte Funktion (Anmerkung: Anwendung) erfüllen kann. An unvollständigen Maschinen müssen daher

weitere Montagearbeiten durchgeführt werden, damit aus ihnen vollständige Maschinen werden, die ihre bestimmte Anwendung erfüllen können. Unter diesem weiteren Zusammenbau ist

nicht die Montage eines Antriebssystems an Maschinen zu verstehen, die ohne Antriebssystem geliefert wurden, wenn das zu montierende Antriebssystem durch die Konformitätsbewertung des Herstellers abgedeckt ist – siehe § 35: Anmerkungen zum ersten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a – oder die Verbindung mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- oder Antriebsquellen – siehe § 36: Anmerkungen zum zweiten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a. Unvollständige Maschinen müssen außerdem

von Maschinen unterschieden werden, die für die Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk einbaufertig sind – siehe § 37: Anmerkungen zum dritten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a.

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EU-Leitfaden § 46 Unvollständige Maschinen

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Da unvollständige Maschinen „fast eine Maschine bilden“, sind sie von Komponenten zu unterscheiden, die als solche der Maschinenrichtlinie nicht unterliegen … Komponenten können üblicherweise in eine breite Palette von Maschinenkategorien mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen eingebaut werden. (z. B. Dichtungen, Kugellager, Riemenscheiben, elastische Kupplungen, Magnetventile, Hydraulikzylinder, Anflanschgetriebe)

Der zweite Satz der Begriffsbestimmung unvollständiger Maschinen lautet:

. . . Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar.

Diese Bestimmung gilt auch für Antriebssysteme, die fertig sind für den Einbau in Maschinen, nicht aber für die Einzelbestandteile derartiger Systeme.

Zum Beispiel gilt ein Verbrennungsmotor oder ein Hochspannungs-Elektromotor, der einbaufertig für den Einbau in Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie, in Verkehr gebracht wird, als unvollständige Maschine.

Ein Hydraulikaggregat, dass an verschiedenen Maschinen, z. B. Prüfständen betrieben werden kann, stellt eine auswechselbare Ausrüstung dar?!

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Maschinenrichtlinie: Definition unvollständige Maschine

Spezielle technische Unterlagen

Einbauerklärung

Fazit

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Bedingungen für das Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen

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die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B wurden erstellt

die Montageanleitung gemäß Anhang VI wurde erstellt

Inhalt der Montageanleitung ist nicht festgelegt, aber: „… anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.“

eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B wurde ausgestellt

Montage- und Einbauerklärung sind mitzuliefern

Betriebsanleitung aus Produkthaftungsgründen (Instruktionspflicht?)

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Spezielle technische Unterlagen 2006/42/EG, Anhang VII, B.

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Über die speziellen technischen Unterlagen ergeben sich die sicherheitstechnischen Anforderungen an unvollständige Maschinen: “Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen dieser Richtlinie gelten und ob diese eingehalten werden.“

Aus den speziellen technischen Unterlagen (Montageanleitung) muss hervorgehen, was der Hersteller der Gesamtmaschine zu beachten hat, damit die unvollständige Maschine mit anderen Teilen zusammengebaut werden kann, ohne dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird.

Unvollständige Maschinen, die vom Hersteller der Gesamtmaschine selbst gebaut werden und direkt in diese eingebaut werden, werden nicht in Verkehr gebracht. Es ist ausreichend die Vorgaben der Maschinenrichtlinie für die Gesamtmaschine zu betrachten.*

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Spezielle technische Unterlagen

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Die speziellen technischen Unterlagen müssen auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt werden.

Achtung: Anhang VII B legt im letzten Absatz fest: „Werden die speziellen technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten und bescheinigten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.“ D.h. die Behörde kann dann davon ausgehen, dass ihre sicherheits-technischen Bedenken, die dazu geführt haben diese Unterlagen zu verlangen, stichhaltig sind.

Der Käufer hat keinen öffentlich rechtlichen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen. Dies kann aber privatrechtlich vereinbart werden.

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Spezielle technische Unterlagen 2006/42/EG, Anhang VII, B.

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a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:

eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise,

vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit

Berechnungen,

Versuchsergebnissen,

Bescheinigungen usw.,

die für die Überprüfung der Übereinstimmung der unvollstän-digen Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicher-heits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,

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Spezielle technische Unterlagen 2006/42/EG, Anhang VII, B.

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die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren (Anmerkung: ISO/TR 14121-2) angewandt wurde; dies schließt ein:

i. eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die angewandt wurden und eingehalten werden, (Anmerkung: keine Vorgaben, z. B. Liste aus Anhang I erstellen)

ii. eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der Restrisiken,

iii. die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, (Anmerkung: hier steht nicht mehr gegebenenfalls!)

iv. alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,

v. ein Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine;

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Spezielle technische Unterlagen 2006/42/EG, Anhang VII, B.

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b) bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten unvollständigen Maschinen mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.

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Maschinenrichtlinie: Definition unvollständige Maschine

Spezielle technische Unterlagen

Einbauerklärung

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Einbauerklärung, Anhang II, 1., B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE

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Erklärung sowie

Übersetzungen

sind auszustellen

maschinenschriftlich oder

handschriftlich in Großbuchstaben

Es gelten die gleichen Bedingungen für die Sprachfassungen, wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b)

Kennzeichnung als

Original(einbauerklärung) oder

Übersetzung (der Originaleinbauerklärung)

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Einbauerklärung (EE) ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE

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Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;

2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

der sogenannte „Dokumentationsbevollmächtigte“

Es handelt sich um eine wirkliche, keine juristische Person

Behörden benötigen einen Ansprechpartner in Europa, über den sie die speziellen technischen Unterlagen erhält

3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;

Funktion: Fehlt auf fast allen EE

Serie: Erklärung gilt strenggenommen nur für die produzierte Einzelmaschine und ist mit dem Fertigungsdatum zu versehen. Möglich Einbauerklärung für gesamte Los oder Seriennummernbereiche zu erstellen. Sobald sich Änderungen ergeben, z.B. bei Normen oder Dokumentationsbevollmächtigter wechselt muss eine neue EE ausgestellt werden

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Einbauerklärung ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE

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Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

4. eine Erklärung, welche

grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie

zur Anwendung kommen und

eingehalten werden,

ferner eine Erklärung, dass die

speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden,

sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine

anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;

Eine unvollständige Maschine kann ein CE-Zeichen auf Grund anderer Richtlinie als der Maschinenrichtlinie tragen!

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Einbauerklärung ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE

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Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt;

6. einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht;

Unvollständige Maschinen dürfen nicht mit einem CE-Zeichen (nach Maschinenrichtlinie) versehen werden

Unvollständige Maschinen dürfen nicht betrieben werden

„gegebenenfalls“: Ermöglicht Betrieb der unvollständigen Maschinen bei Einbau in eine "Gebrauchtmaschine“, diese unterliegt nicht der Maschinenrichtlinie, da das Inverkehrbringen abgeschlossen ist.*

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Einbauerklärung ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE

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Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

7. Ort und Datum der Erklärung;

8. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

EE ist zu unterschreiben!

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Unvollständige Maschinen 31

Maschinenrichtlinie: Definition unvollständige Maschine

Spezielle technische Unterlagen

Einbauerklärung

Fazit

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Fazit

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Regelung in aktueller Maschinenrichtlinie verbessert, aber nicht eindeutig.

Der Hersteller muss sich mit den Begriffsbestimmungen der Maschinenrichtlinie und den Erläuterungen des Leitfadens auseinandersetzen.

Festlegung aus seinen gewonnenen Erkenntnissen

Maschine (auswechselbare Ausrüstung)

Unvollständige Maschine

Komponente

Ist keine Festlegung eindeutig möglich, Rücksprache mit

Behörden

Verbänden

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Im Vortrag wurden, mit freundlicher Genehmigung

von Herrn Hans J. Ostermann, Inhalte der Webseite

www.maschinenrichtline.de verwendet (mit *

gekennzeichnet).