IED-Richtlinie und Ausgangszustandsbericht | weyer spezial

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Mit der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Richtlinie) ergeben sich für Betreiber bestimmter Industrieanlagen (sogenannte IED-Anlagen) neue Anforderungen im Genehmigungsverfahren und im Betrieb. So muss gemäß § 5 (4) BImSchG bei der Betriebseinstellung einer IED-Anlage, sofern es durch den Betrieb der Anlage zu einer erheblichen Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers gekommen ist, das Anlagengrundstück in den früheren Zustand zurückgeführt werden. Bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer IED-Anlage muss dazu ein Ausgangszustandsbericht (AZB) für Boden und Grundwasser vorgelegt werden. Dieser Bericht ist im Rahmen des entsprechenden Genehmigungsverfahrens einzureichen. Der AZB beschreibt den Zustand des Bodens und Grundwassers, wenn in der Anlage bestimmte gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und dient bei der späteren Stilllegung der IED-Anlage in Verbindung mit dem Endzustandsbericht (EZB) als Maßstab für die Rückführungspflicht nach § 5 (4) BImSchG. Die weyer gruppe prüft die Erfordernis zur Erstellung eines AZB, erstellt diesen für Sie, koordiniert dazu alle erforderlichen Maßnahmen und führt die Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde durch. Sie haben Fragen zum Thema " IED-Richtlinie"? Lesen Sie mehr: http://www.weyer-gruppe.com/de/themen-im-fokus/IED-Richtlinie

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Bestandsanlagen: bei der ersten wesentlichen Änderung nach dem 07.01.2014 für die gesamte Anlage unabhängig davon, ob die beantrag-te Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung re-levanter gefährlicher Stoffe betrifft.

Übergangsfrist: Anlagen, die nicht der IVU-RL (Richtlinie über die inte-grierte Vermeidung und Verminde-rung der Umweltverschmutzung) unterlagen, ab dem 07.07.2015.

Mit der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Richtlinie) ergeben sich für Betreiber bestimmter In-dustrieanlagen (sogenannte IED-Anlagen) neue Anforderungen im Genehmigungsverfahren und im Betrieb. So muss gemäß § 5 (4) BImSchG bei der Betriebseinstellung einer IED-Anlage, sofern es durch den Betrieb der Anlage zu einer erheblichen Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers gekommen ist, das Anlagengrundstück in den frühe-ren Zustand zurückgeführt werden. Bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer IED-Anlage muss dazu ein Ausgangszustandsbericht (AZB) für Boden und Grundwasser vorgelegt werden. Dieser Bericht ist im Rahmen des entsprechenden Genehmigungsverfahrens einzureichen. Der AZB beschreibt den Zustand des Bodens und Grundwassers, wenn in der Anlage bestimmte gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und dient bei der späteren Stilllegung der IED-Anlage in Verbindung mit dem Endzustandsbericht (EZB) als Maßstab für die Rückführungspflicht nach § 5 (4) BImSchG. Die weyer gruppe prüft die Erfordernis zur Erstellung eines AZB, erstellt diesen für Sie, koordiniert dazu alle erforder-lichen Maßnahmen und führt die Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde durch.

Unser Angebot:

� Prüfung der Erforderlich-keit eines AZB

� Erstellung des AZB

� Koordination aller erfor-derlichen Maßnahmen und Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde

1 Wer muss wann einen AZB einreichen?Die potenzielle Pflicht einen AZB zu erstellen, ergibt sich aus § 10 (1a) BIm-SchG. Diese Regelung betrifft alle Anla-gen, die im Anhang 1 der 4. BImSchV mit einem E als IED-Anlage gekennzeichnet sind. Ausgenommen sind reine Abfallbe-handlungsanlagen, da Abfälle nicht zu den gefährlichen Stoffen zählen. Für die Antragsteller gelten folgende Fristen:

Neuanlagen: seit dem Inkrafttre-ten des neugefassten BImSchG am 02.05.2013.

Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser

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bringt die weyer gruppe folgende Einzel-leistungen:

den zuständigen Genehmigungsbe-hörden

Prüfung von Stoffen und Stoffgemi-schen gem. der Arbeitshilfe zum AZB

-rücksichtigung der Mustergliederung zum AZB

3 Koordination mit der Genehmigungsbehörde und Erstellung des AZBDer erste Schritt zeigt, ob und für welche Stoffe ein AZB zu erstellen ist. Im zweiten Schritt wird - in Abstim-mung mit der Genehmigungsbehörde - das Untersuchungskonzept festgelegt. Nach Ausschreibung und Umsetzung dieser Untersuchungen werden die Er-gebnisse im AZB beschrieben.

So z. B. bei der Verwaltung Ihrer Unterla-gen zur Vorbereitung auf Umweltinspek-tionen, auch mit Hilfe unserer Datenbank, die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerun-gen bis hin zur umfassenden Begleitung

2 RelevanzprüfungBei der Erstellung des AZB hat sich eine gestufte Vorgehensweise bewährt. Im ersten Schritt prüft die weyer gruppe anhand anerkannter Leitlinien ob und in wie weit am Standort der Anlage bzw.

-en erfüllt sind, die die Erstellung eines AZB erforderlich machen.

Maßgeblich sind die Stoffe, die nach Menge und Gefährlichkeit hinsichtlich Toxizität, Wassergefährdung und Hand-habung in der Anlage grundsätzlich ge-eignet sind, eine Boden- und Grund- wasserverschmutzung zu verursachen. Prüfkriterium sind u. a. die Stoffeigen-schaften nach der CLP-Verordnung (EU-

-nung und Verpackung von Chemikalien). Das Gefahrstoffkataster der Anlage bildet hierfür eine gute Grundlage.

Das Ergebnis dieser Prüfung entscheidet über die Notwendigkeit der Erstellung eines AZB. Alle Teilschritte dieser ersten Prüfphase werden durch die weyer gruppe nachvollziehbar dokumentiert. Der Aufwand der Erstellung eines solchen Berichtes ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Bedeutend sind dabei insbesondere Art, Anzahl und Menge der gehandhabten relevanten gefährlichen Stoffe.

Im Rahmen dieses ersten Schrittes er-

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der Genehmigungsverfahren inklusive Öffentlichkeitsbeteiligung. Aus der Pla-nungspraxis wissen wir, dass nur die enge Abstimmung zwischen allen Betei-ligten stimmige und belastbare Antrags-unterlagen ergeben. Daher stellen wir Ihnen planungsbegleitend einen fachlich

zur Seite.

Zusätzlich zu der Erarbeitung des AZB un-terstützt die weyer gruppe Sie in allen Auf-gaben, welche die IED-Richtlinie mit sich bringt. Um Verzögerungen im Genehmi-gungsverfahren wirksam vorzubeugen, empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung, ob ein AZB überhaupt notwendig ist.

Ihr Nutzen:� Verfahrens- und Rechtssicherheit

durch eine koordinierende Beglei-tung bis zur Genehmigung durch die Behörde

� Umfassende Beratung durch unser eingespieltes Team aus Naturwis-senschaftlern, Geologen, VAwS-Sachverständigen und Fachleuten aus Technik und Wirtschaft

� durch kompetente und projektspezi-fische Beratung

� Optimierung Ihrer Planung durch unsere gutachterliche Erfahrung

� Alle Leistungen aus einer Hand, d. h. Sie sparen Zeit und Aufwand

Abb.: Rammkernsondierung innerhalb eines Gebäudes

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Bildquellen: © weyer gruppe - Titelbild: Rammkernsonde (Ø 50 mm) mit Bodenprobe | © Vasily Merkushev - Fotolia.com

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entwickelt.

05/2014