….ist anzuwenden, wenn der Käufer kein Kaufmann ist! B2C
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….ist anzuwenden, wenn der Käufer kein Kaufmann ist!
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Die wichtigsten Regelungen zum Konsumentenschutz
Konsumentenschutz-gesetzt
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Produkthaftungs-gesetzt
Konsumentenschutzgesetz (seit 1979)Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften“Rücktrittsrecht endet nach 1 Woche ab
Vertragsabschluss. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen sein und „Rücktrittsbelehrung“ muss enthalten sein, ist dies nicht der Fall ist Rücktritt innerhalb 1 Mo. (ab Übergabe und Bezahlung der Ware) möglich
Versandhandel, Onlineshopping Rücktrittsmöglichkeit innerhalb von 7 Tagen ab Übergabe der Ware wurde über Rücktrittsmöglichkeit nicht informiert, dann Rücktrittsmöglichkeit innerhalb von 3 Monaten ab Übergabe der Ware
Folgen des Vertragsrücktritts:Käufer muss Ware auf eigene Kosten retournieren, wurde Ware bereits benützt, Ausgleichszahlung für WertminderungVerkäufer muss Betrag (inkl. Zinsen) retournieren
Kein Rücktrittsrecht bei Hotelzimmern oder Theaterkarten
Ratengeschäften nach KSchG:Verkäufer Unternehmer und Käufer Konsumentbewegliche, körperliche Sache (kein Grundstück)Kaufpreis 25.000 Euro nicht übersteigtAnzahlung + mindestens 2 Raten vereinbart
„Ratenbrief“ muss ausgestellt werden (schriftlich Vertragsinhalte zusammengefasst)
Anzahlung von mindestens 10% der Gesamtsumme Gewährleistung bis zur letzten Zahlung ausgedehnt
Produkthaftung (PHG in Ö. 1993) entspricht der Produkthaftungsrichtlinie der EU:
Gleichschaltung der Rechtsvorschriften aller Länder in der EU zum Schutz des Verbrauchers vor fehlerhaften Produkten
„verschuldensunabhängige“ HaftungJede Person, die ihren Namen oder Logo am
Produkt anbringt oder sich als Erzeuger des Produktes ausgibt, haftet für die Sicherheit des Produktes (d.h. alle Personen des Produktionsprozesses haften für das Endprodukt)
Produkthaftung (jeglicher Ausschluss ist unzulässig!)Naturprodukte (vor 1. Verarbeitungsstufe) und
Dienstleistungen (da keine bewegliche, körperliche Sache) sind ausgenommen
Haftung für: Konstruktionsfehler, Produktionsfehler, Instruktionsfehler
Wer haftet? Hersteller; Personen, die sich als Hersteller ausgeben;
Importeure von Produkten aus Nicht-EU-Ländern; Händler (wenn Erzeuger oder Importeur nicht mehr feststellbar sind)
Schadensersatzpflicht für: Personenschäden, Sachschäden die durch den Produktfehler
entstanden sind
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: Schützt vorwiegend vor wahrheitswidrigen
BehauptungenVerpackungsgrößenSchuhkennzeichnungChemische KonsumgüterInhaltsstoffeTextilkennzeichnung (Pflegesymbole)SchisicherheitsbindungenErsichtlichmachung der Fell- und Pelzqualitäten,…
Weitere gesetzliche Bestimmungen im Konsumentenschutz:
LebensmittelgesetzBazillenausscheidergesetzQualitätsklassenverordnungPreisauszeichnungspflichtStrenge Wirtehaftung lt. ABGB
EU-Pauschalreiserichtlinie:Reiseveranstalter muss nachweisen, dass
Rückerstattung bereits bezahlter Beträge oder Rückreise im Falle eines Konkurses sichergestellt ist
Schutz vor missverständlich formulierten Vertrags-klauseln
Klare Angaben im Reiseprospekt inkl. Hinweis auf Mindestteilnehmerzahl
Vertrag muss schriftlich sein (Mindestinhalte)Preisänderungen nur wenn sie vertraglich vereinbart
sindRücktrittsmöglichkeiten im Vertrag vorsehen,…
Wettbewerbsrechtliche Regelungen für Reiseveranstalter :
(keine Wettbewerbsverzerrenden oder –behindern-den Verträge!!!)
…mit Verboten, den RB-Kunden Preisabschläge oder einen Teil der Provision weiterzugeben
…mit Alleinbezugs- oder Alleinvertriebsverein-barungen (Bierlieferverträge in Gastronomie fallen nicht darunter)
…mit Verpflichtungen, dass das RB den vom Veranstalter diktierten Preis in Rechnung stellen muss ….sind VERBOTEN!!!
Die Freiheiten der Europäischen Union:Der freie Warenverkehr (Wegfall von
Grenzkontrol-len, Harmonisierung der Steuern, gegenseitige Anerkennung von Vorschriften und Normen)
Der freie Personenverkehr (Niederlassungsfreiheit – für Selbständige, Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
Der freie Kapitalverkehr (Liberalisierung des WP-Verkehrs, gemeinsamer Markt für Finanzdienst-leistungen, größere Freizügigkeit für Geld- und Kapitalbewegungen)
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit DL-Angebot über die Grenzen hinaus (Versicherungen, Transportleistungen, Finanzdienste,..)Niederlassungsfreiheit für Hotellerie und Gastronomie: 3jährige Tätigkeit als Wirt oder Hotellier (selbstd. oder leitend
tätig) in EU-Land 2jährige Tätigkeit (selbstd. oder leitend tätig) + 3jährige
unselbstd. Tätigkeit 2jährige Tätigkeit (selbstd. oder leitend) + staatl. anerkannte
Ausbildung 3jährige unselbständige Tätigkeit + staatl. anerkannte
Ausbildung