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….ist anzuwenden, wenn der Käufer kein Kaufmann ist! B2C. Die wichtigsten Regelungen zum Konsumentenschutz . Konsumentenschutz-gesetzt. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Produkthaftungs-gesetzt. Konsumentenschutzgesetz (seit 1979) Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften“ - PowerPoint PPT Presentation

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Die wichtigsten Regelungen zum Konsumentenschutz

Konsumentenschutz-gesetzt

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Produkthaftungs-gesetzt

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Konsumentenschutzgesetz (seit 1979)Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften“Rücktrittsrecht endet nach 1 Woche ab

Vertragsabschluss. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen sein und „Rücktrittsbelehrung“ muss enthalten sein, ist dies nicht der Fall ist Rücktritt innerhalb 1 Mo. (ab Übergabe und Bezahlung der Ware) möglich

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Versandhandel, Onlineshopping Rücktrittsmöglichkeit innerhalb von 7 Tagen ab Übergabe der Ware wurde über Rücktrittsmöglichkeit nicht informiert, dann Rücktrittsmöglichkeit innerhalb von 3 Monaten ab Übergabe der Ware

Folgen des Vertragsrücktritts:Käufer muss Ware auf eigene Kosten retournieren, wurde Ware bereits benützt, Ausgleichszahlung für WertminderungVerkäufer muss Betrag (inkl. Zinsen) retournieren

Kein Rücktrittsrecht bei Hotelzimmern oder Theaterkarten

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Ratengeschäften nach KSchG:Verkäufer Unternehmer und Käufer Konsumentbewegliche, körperliche Sache (kein Grundstück)Kaufpreis 25.000 Euro nicht übersteigtAnzahlung + mindestens 2 Raten vereinbart

„Ratenbrief“ muss ausgestellt werden (schriftlich Vertragsinhalte zusammengefasst)

Anzahlung von mindestens 10% der Gesamtsumme Gewährleistung bis zur letzten Zahlung ausgedehnt

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Produkthaftung (PHG in Ö. 1993) entspricht der Produkthaftungsrichtlinie der EU:

Gleichschaltung der Rechtsvorschriften aller Länder in der EU zum Schutz des Verbrauchers vor fehlerhaften Produkten

„verschuldensunabhängige“ HaftungJede Person, die ihren Namen oder Logo am

Produkt anbringt oder sich als Erzeuger des Produktes ausgibt, haftet für die Sicherheit des Produktes (d.h. alle Personen des Produktionsprozesses haften für das Endprodukt)

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Produkthaftung (jeglicher Ausschluss ist unzulässig!)Naturprodukte (vor 1. Verarbeitungsstufe) und

Dienstleistungen (da keine bewegliche, körperliche Sache) sind ausgenommen

Haftung für: Konstruktionsfehler, Produktionsfehler, Instruktionsfehler

Wer haftet? Hersteller; Personen, die sich als Hersteller ausgeben;

Importeure von Produkten aus Nicht-EU-Ländern; Händler (wenn Erzeuger oder Importeur nicht mehr feststellbar sind)

Schadensersatzpflicht für: Personenschäden, Sachschäden die durch den Produktfehler

entstanden sind

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Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: Schützt vorwiegend vor wahrheitswidrigen

BehauptungenVerpackungsgrößenSchuhkennzeichnungChemische KonsumgüterInhaltsstoffeTextilkennzeichnung (Pflegesymbole)SchisicherheitsbindungenErsichtlichmachung der Fell- und Pelzqualitäten,…

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Weitere gesetzliche Bestimmungen im Konsumentenschutz:

LebensmittelgesetzBazillenausscheidergesetzQualitätsklassenverordnungPreisauszeichnungspflichtStrenge Wirtehaftung lt. ABGB

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EU-Pauschalreiserichtlinie:Reiseveranstalter muss nachweisen, dass

Rückerstattung bereits bezahlter Beträge oder Rückreise im Falle eines Konkurses sichergestellt ist

Schutz vor missverständlich formulierten Vertrags-klauseln

Klare Angaben im Reiseprospekt inkl. Hinweis auf Mindestteilnehmerzahl

Vertrag muss schriftlich sein (Mindestinhalte)Preisänderungen nur wenn sie vertraglich vereinbart

sindRücktrittsmöglichkeiten im Vertrag vorsehen,…

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Wettbewerbsrechtliche Regelungen für Reiseveranstalter :

(keine Wettbewerbsverzerrenden oder –behindern-den Verträge!!!)

…mit Verboten, den RB-Kunden Preisabschläge oder einen Teil der Provision weiterzugeben

…mit Alleinbezugs- oder Alleinvertriebsverein-barungen (Bierlieferverträge in Gastronomie fallen nicht darunter)

…mit Verpflichtungen, dass das RB den vom Veranstalter diktierten Preis in Rechnung stellen muss ….sind VERBOTEN!!!

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Die Freiheiten der Europäischen Union:Der freie Warenverkehr (Wegfall von

Grenzkontrol-len, Harmonisierung der Steuern, gegenseitige Anerkennung von Vorschriften und Normen)

Der freie Personenverkehr (Niederlassungsfreiheit – für Selbständige, Freizügigkeit der Arbeitnehmer)

Der freie Kapitalverkehr (Liberalisierung des WP-Verkehrs, gemeinsamer Markt für Finanzdienst-leistungen, größere Freizügigkeit für Geld- und Kapitalbewegungen)

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Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit DL-Angebot über die Grenzen hinaus (Versicherungen, Transportleistungen, Finanzdienste,..)Niederlassungsfreiheit für Hotellerie und Gastronomie: 3jährige Tätigkeit als Wirt oder Hotellier (selbstd. oder leitend

tätig) in EU-Land 2jährige Tätigkeit (selbstd. oder leitend tätig) + 3jährige

unselbstd. Tätigkeit 2jährige Tätigkeit (selbstd. oder leitend) + staatl. anerkannte

Ausbildung 3jährige unselbständige Tätigkeit + staatl. anerkannte

Ausbildung