Leistungs- hindernisse. Anfängliche Leistungshindernisse Unmöglichkeit Pkw bereits zerstört...

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Leistungs-Leistungs-hindernissehindernisse

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Anfängliche LeistungshindernisseAnfängliche LeistungshindernisseAnfängliche LeistungshindernisseAnfängliche Leistungshindernisse

UnmöglichkeitUnmöglichkeit„„Pkw bereits zerstört“Pkw bereits zerstört“

UnmöglichkeitUnmöglichkeit„„Pkw bereits zerstört“Pkw bereits zerstört“

UnvermögenUnvermögen„„Pkw bereits veräußert“Pkw bereits veräußert“

UnvermögenUnvermögen„„Pkw bereits veräußert“Pkw bereits veräußert“

§ 311a Abs. 1:

Kaufvertrag wirksamKaufvertrag wirksam

§ 311a Abs. 2:

Schadensersatz statt der Schadensersatz statt der LeistungLeistung

§ 311a Abs. 1:

Kaufvertrag wirksamKaufvertrag wirksam

§ 311a Abs. 2:

Schadensersatz statt der Schadensersatz statt der LeistungLeistung

§ 311a Abs. 1: § 311a Abs. 1:

Kaufvertrag wirksamKaufvertrag wirksam

§ 311 Abs. 2:§ 311 Abs. 2:

Schadensersatz statt der Schadensersatz statt der LeistungLeistung

§ 311a Abs. 1: § 311a Abs. 1:

Kaufvertrag wirksamKaufvertrag wirksam

§ 311 Abs. 2:§ 311 Abs. 2:

Schadensersatz statt der Schadensersatz statt der LeistungLeistung

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PrimärPrimärleistungleistung1)1) bei Unmöglichkeit bei Unmöglichkeit

Befreiung Befreiung § 275 Abs. 1 bei:Unmöglichkeit, Unvermögen, anfänglich, nachträglich

Einrede Einrede § 275 Abs. 2 bei:unzumutbarem Aufwand für den Schuldner

Gegenleistungsanspruch entfällt, Gegenleistungsanspruch entfällt, § 326 Abs. 1

1) 1) z.B.: Lieferungz.B.: Lieferung

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Schadensersatz (1)Schadensersatz (1)Schadensersatz (1)Schadensersatz (1)

SchadensartSchadensartSchadensartSchadensart AGL AGL 1)1)AGL AGL 1)1) VoraussetzungenVoraussetzungenVoraussetzungenVoraussetzungen

Schäden an Schäden an Rechten und Rechten und

Vermögen des Vermögen des GläubigersGläubigers

Schäden an Schäden an Rechten und Rechten und

Vermögen des Vermögen des GläubigersGläubigers

zu vertretende zu vertretende PflichtverletzungPflichtverletzungzu vertretende zu vertretende PflichtverletzungPflichtverletzung

vorvertragliche Pflichten vorvertragliche Pflichten §§ 311 Abs. 2, 241Abs. 2vorvertragliche Pflichten vorvertragliche Pflichten §§ 311 Abs. 2, 241Abs. 2

§ 280 Abs. 1§ 280 Abs. 1

§280 Abs. 1§280 Abs. 1

Verzögerungs-Verzögerungs-schadenschaden

Verzögerungs-Verzögerungs-schadenschaden

§ 280 Abs.2 § 286

§ 280 Abs.2 § 286

VerzugVerzugVerzugVerzug

1)1)AGL : AnspruchsgrundlageAGL : Anspruchsgrundlage

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Schadensersatz (2)Schadensersatz (2)Schadensersatz (2)Schadensersatz (2)

SchadensartSchadensartSchadensartSchadensart AGLAGLAGLAGL VoraussetzungenVoraussetzungenVoraussetzungenVoraussetzungen

SchadensersatzSchadensersatzstatt derstatt derLeistungLeistung

SchadensersatzSchadensersatzstatt derstatt derLeistungLeistung

§§ 280 Abs. 3,§ 283

§§ 280 Abs. 3,§ 283

zu vertretende zu vertretende UnmöglichkeitUnmöglichkeit

( auch gegenseitiger ( auch gegenseitiger Vertrag ! )Vertrag ! )

zu vertretende zu vertretende UnmöglichkeitUnmöglichkeit

( auch gegenseitiger ( auch gegenseitiger Vertrag ! )Vertrag ! )

§ 280 Abs. 3,§ 280 Abs. 3,§ 281

§ 280 Abs. 3,§ 280 Abs. 3,§ 281 ( nur ! )( nur ! ) Fristsetzung Fristsetzung( nur ! )( nur ! ) Fristsetzung Fristsetzung

§ 280 Abs. 3,§ 282

§ 280 Abs. 3,§ 282

schwere Verletzung von schwere Verletzung von NebenpflichtenNebenpflichtenschwere Verletzung von schwere Verletzung von NebenpflichtenNebenpflichten

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Schadensersatz Schadensersatz statt statt der Leistung der Leistung nach Fristsetzungnach Fristsetzung

Fälligkeit Fälligkeit (§ 281 Abs. 1)

Angemessene Frist zur Leistung (§ 281 Abs. 1)Angemessene Frist zur Leistung (§ 281 Abs. 1)

Nichtleistung (§ 281 Abs. 1)Nichtleistung (§ 281 Abs. 1)

Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2)Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2)

„„Schadensersatz-Verlangen“ (§ 281 Abs. 3)Schadensersatz-Verlangen“ (§ 281 Abs. 3)

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SchuldverhältnisSchuldverhältnis

Verletzung Nebenpflicht nach Verletzung Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2

Vertretenmüssen (Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2)

Unzumutbarkeit der LeistungserbringungUnzumutbarkeit der Leistungserbringung

Daneben Rücktritt gemäß Daneben Rücktritt gemäß § 324 BGB möglich, der mit Schadensersatz kombiniert werden kann (§ 325)

Schadensersatz Schadensersatz statt statt der Leistung der Leistung bei Pflichtverletzungbei Pflichtverletzung

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LeistungspflichtLeistungspflicht

Unmöglichkeit, Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1

Vertretenmüssen Vertretenmüssen § 280 Abs. 1 Satz 2

Schadensersatz Schadensersatz statt statt der Leistung der Leistung bei Unmöglichkeit, bei Unmöglichkeit, § 283

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Voraussetzungen des VerzugsVoraussetzungen des VerzugsVoraussetzungen des VerzugsVoraussetzungen des Verzugs

FälligkeitFälligkeitFälligkeitFälligkeit „„Verschulden“Verschulden“„„Verschulden“Verschulden“MahnungMahnungMahnungMahnung

gleichgestellt:gleichgestellt:

KlageKlage

MahnbescheidMahnbescheid

gleichgestellt:gleichgestellt:

KlageKlage

MahnbescheidMahnbescheid

nicht erforderlich bei:nicht erforderlich bei:

Leistungszeitpunkt nach KalenderLeistungszeitpunkt nach Kalender

Leistungsfrist Leistungsfrist nach z.B. Lieferung, Kündigungnach z.B. Lieferung, Kündigung

LeistungsverweigerungLeistungsverweigerung

„„Sonstige Gründe“, Sonstige Gründe“, etwa „Selbstmahnung“etwa „Selbstmahnung“

30 Tagesfrist nach Rechnungsstellung30 Tagesfrist nach Rechnungsstellung

nicht erforderlich bei:nicht erforderlich bei:

Leistungszeitpunkt nach KalenderLeistungszeitpunkt nach Kalender

Leistungsfrist Leistungsfrist nach z.B. Lieferung, Kündigungnach z.B. Lieferung, Kündigung

LeistungsverweigerungLeistungsverweigerung

„„Sonstige Gründe“, Sonstige Gründe“, etwa „Selbstmahnung“etwa „Selbstmahnung“

30 Tagesfrist nach Rechnungsstellung30 Tagesfrist nach Rechnungsstellung

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Rechtsfolgen des VerzugsRechtsfolgen des VerzugsRechtsfolgen des VerzugsRechtsfolgen des Verzugs

VerzugszinsenVerzugszinsenVerzugszinsenVerzugszinsenSchadensersatzSchadensersatzSchadensersatzSchadensersatz HaftungsverschärfungHaftungsverschärfungHaftungsverschärfungHaftungsverschärfung

Verbraucher beteiligtVerbraucher beteiligt

5 %5 %über Basiszinssatzüber Basiszinssatz

Verbraucher beteiligtVerbraucher beteiligt

5 %5 %über Basiszinssatzüber Basiszinssatz

im „Geschäftsverkehr“im „Geschäftsverkehr“

8 %8 %über Basiszinssatzüber Basiszinssatz

im „Geschäftsverkehr“im „Geschäftsverkehr“

8 %8 %über Basiszinssatzüber Basiszinssatz

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RücktrittRücktritt

vertraglicher + gesetzlicher Rücktritt =vertraglicher + gesetzlicher Rücktritt =§§§ 346 ff

Rücktritt wegen Mangel =Rücktritt wegen Mangel =§ 437 Nr. 2, § 634 Nr. 3

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Erlöschen der LeistungspflichtenErlöschen der Leistungspflichten

Rückgewähr erbrachter Leistungen, Rückgewähr erbrachter Leistungen, § 346 Abs. 1 bzw.: Wertersatz, § 346 Abs. 2 Nr. 1

Herausgabe Nutzungen, Herausgabe Nutzungen, § 346 Abs. 1

Rechtsfolgen des RücktrittsRechtsfolgen des Rücktritts

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Widerrufsrecht des Verbrauchers (Überblick)Widerrufsrecht des Verbrauchers (Überblick)Widerrufsrecht des Verbrauchers (Überblick)Widerrufsrecht des Verbrauchers (Überblick)

WiderrufsrechtWiderrufsrechtWiderrufsrechtWiderrufsrecht

§ 312 Haustürgeschäft

§ 312d Fernabsatzvertrag

§ 485 Teilzeitwohnrecht

§ 495 Verbraucherdarlehen

§ 312 Haustürgeschäft

§ 312d Fernabsatzvertrag

§ 485 Teilzeitwohnrecht

§ 495 Verbraucherdarlehen

Ausübung, Ausübung,

§ 355§ 355

Ausübung, Ausübung,

§ 355§ 355

Abs. 1 Satz 2: Textform, Rücksendung

Abs. 2: Frist

Abs. 3: Erlöschen

Abs. 1 Satz 2: Textform, Rücksendung

Abs. 2: Frist

Abs. 3: Erlöschen

RechtsfolgenRechtsfolgenRechtsfolgenRechtsfolgen§ 355 Abs. 1 Satz 1: Keine Bindung an Willenserklärung

§ 357 modifiziertes Rücktrittsrecht

§ 355 Abs. 1 Satz 1: Keine Bindung an Willenserklärung

§ 357 modifiziertes Rücktrittsrecht

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Verbraucherrechtliche WiderrufsfristenVerbraucherrechtliche WiderrufsfristenVerbraucherrechtliche WiderrufsfristenVerbraucherrechtliche Widerrufsfristen

WiderrufsfristWiderrufsfristWiderrufsfristWiderrufsfrist

§ 355 Abs. 2

Belehrung über Belehrung über WiderrufsrechtWiderrufsrecht

§ 355 Abs. 2

Belehrung über Belehrung über WiderrufsrechtWiderrufsrecht

14 Tage nach Belehrung14 Tage nach Belehrung

Ausnahme bei Fernabsatz:Ausnahme bei Fernabsatz:frühestens mit Lieferungfrühestens mit Lieferung

14 Tage nach Belehrung14 Tage nach Belehrung

Ausnahme bei Fernabsatz:Ausnahme bei Fernabsatz:frühestens mit Lieferungfrühestens mit Lieferung

§ 355 Abs. 3

KeineKeine Belehrung über Belehrung über WiderrufsrechtWiderrufsrecht

§ 355 Abs. 3

KeineKeine Belehrung über Belehrung über WiderrufsrechtWiderrufsrecht

6 Monate nach Vertragsschluß 6 Monate nach Vertragsschluß bzw. Lieferung bzw. Lieferung

Ausnahme bei Fernabsatz: Ausnahme bei Fernabsatz: DienstleistungDienstleistung

6 Monate nach Vertragsschluß 6 Monate nach Vertragsschluß bzw. Lieferung bzw. Lieferung

Ausnahme bei Fernabsatz: Ausnahme bei Fernabsatz: DienstleistungDienstleistung

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Widerruf „verbundener“ VerträgeWiderruf „verbundener“ Verträge

VerkäuferVerkäufer KreditgeberKreditgeber

VerbraucherVerbraucher

KaufvertragKaufvertrag DarlehensvertragDarlehensvertrag

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Verbundene Verträge, Verbundene Verträge, § 358 Abs. 3Verbundene Verträge, Verbundene Verträge, § 358 Abs. 3

WiderrufWiderruf

KaufvertragKaufvertragWiderrufWiderruf

KaufvertragKaufvertrag § 358 Abs. 1§ 358 Abs. 1Bindung an Bindung an

DarlehensvertragDarlehensvertrag entfälltentfällt

Bindung an Bindung an

DarlehensvertragDarlehensvertrag entfälltentfällt

WiderrufWiderruf

DarlehensvertragDarlehensvertragWiderrufWiderruf

DarlehensvertragDarlehensvertrag § 358 Abs. 2§ 358 Abs. 2Bindung an Bindung an

KaufvertragKaufvertragentfälltentfällt

Bindung an Bindung an

KaufvertragKaufvertragentfälltentfällt

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RechtsfolgenRechtsfolgenRechtsfolgenRechtsfolgen

Erlöschen der Pflichten Erlöschen der Pflichten

Rückgewähr erbrachter Rückgewähr erbrachter Leistungen Leistungen

Herausgabe Nutzungen Herausgabe Nutzungen

Holschuld, Holschuld, § 269

§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: keinkein Wertersatz für Wertersatz für

IngebrauchnahmeIngebrauchnahme

§ 346 Abs. 3 Nr. 3: keinkein Wertersatz bei Wertersatz bei

„zufälligem“ Untergang„zufälligem“ Untergang

Erlöschen der Pflichten Erlöschen der Pflichten

Rückgewähr erbrachter Rückgewähr erbrachter Leistungen Leistungen

Herausgabe Nutzungen Herausgabe Nutzungen

Holschuld, Holschuld, § 269

§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: keinkein Wertersatz für Wertersatz für

IngebrauchnahmeIngebrauchnahme

§ 346 Abs. 3 Nr. 3: keinkein Wertersatz bei Wertersatz bei

„zufälligem“ Untergang„zufälligem“ Untergang

Rücktritt Rücktritt §§ §§ 346 ff.Rücktritt Rücktritt §§ §§ 346 ff.

Erlöschen der PflichtenErlöschen der Pflichten

Rückgewähr erbrachter Rückgewähr erbrachter LeistungenLeistungen

Herausgabe NutzungenHerausgabe Nutzungen

Schickschuld, Schickschuld, § 357 Abs. 2

357 Abs. 3 Satz 1 + 2: Wertersatz für Ingebrauch-nahme, nicht aber „Prüfung“

357 Abs. 3 Satz 3: Wertersatz bei zufälligem“ Untergang

Erlöschen der PflichtenErlöschen der Pflichten

Rückgewähr erbrachter Rückgewähr erbrachter LeistungenLeistungen

Herausgabe NutzungenHerausgabe Nutzungen

Schickschuld, Schickschuld, § 357 Abs. 2

357 Abs. 3 Satz 1 + 2: Wertersatz für Ingebrauch-nahme, nicht aber „Prüfung“

357 Abs. 3 Satz 3: Wertersatz bei zufälligem“ Untergang

Widerruf Widerruf 357 Abs. 1 § 346 ff.Widerruf Widerruf 357 Abs. 1 § 346 ff.

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Schadensersatz im SchuldverhältnisSchadensersatz im SchuldverhältnisSchadensersatz im SchuldverhältnisSchadensersatz im Schuldverhältnis

Anspruchsgrundlage Anspruchsgrundlage § 280Anspruchsgrundlage Anspruchsgrundlage § 280

Abs. 2Abs. 2Abs. 2Abs. 2Abs. 1Abs. 1Abs. 1Abs. 1 Abs. 3Abs. 3 Abs. 3Abs. 3

allgemeine allgemeine PflichtverletzungPflichtverletzung

allgemeine allgemeine PflichtverletzungPflichtverletzung

Pflichtverletzung Pflichtverletzung durch Nichtleistungdurch NichtleistungPflichtverletzung Pflichtverletzung

durch Nichtleistungdurch NichtleistungPflichtverletzung Pflichtverletzung

durch Nichtleistungdurch NichtleistungPflichtverletzung Pflichtverletzung

durch Nichtleistungdurch Nichtleistung

Verzug, Verzug, § 286Verzug, Verzug, § 286§ 281 oder§ 282 oder

§ 283

§ 281 oder§ 282 oder

§ 283

VertretenmüssenVertretenmüssenVertretenmüssenVertretenmüssen VertretenmüssenVertretenmüssenVertretenmüssenVertretenmüssen VertretenmüssenVertretenmüssenVertretenmüssenVertretenmüssen

Schadensersatz Schadensersatz wegen wegen

PflichtverletzungPflichtverletzung

Schadensersatz Schadensersatz wegen wegen

PflichtverletzungPflichtverletzung

Verzögerungs-Verzögerungs-schadenschaden

Verzögerungs-Verzögerungs-schadenschaden

Schadensersatz Schadensersatz statt der Leistungstatt der LeistungSchadensersatz Schadensersatz statt der Leistungstatt der Leistung

§ 241 Abs. 2 § 433 Abs.1 § 311 Abs. 2

§ 241 Abs. 2 § 433 Abs.1 § 311 Abs. 2

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Schadensersatz wegen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Pflichtverletzung § 280 Abs. 1

Pflichtverletzung:Pflichtverletzung:

Schutzpflicht (Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2)

NebenleistungspflichtNebenleistungspflicht

Hauptleistungspflicht (Mangel, Hauptleistungspflicht (Mangel, § 433 Abs. 1 Satz 2)

vorvertragliche Pflicht (vorvertragliche Pflicht (§ 241 Abs. 2 iVm § 311 Abs. 2)

VertretenmüssenVertretenmüssen

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§ 241 Pflichten aus demSchuldverhältnis§ 241 Pflichten aus demSchuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.

Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.anderen Teils verpflichten.

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§ 241 a Unbestellte Leistungen§ 241 a Unbestellte Leistungen (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.diesen nicht begründet.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.der Rücksendung nicht zu tragen hat.

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§ 269 Leistungsort§ 269 Leistungsort

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.Leistungsort sein soll.

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§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. steht.

Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311 a und 326.bis 285, 311 a und 326.

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§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.Schadens verlangen.

Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.oder des § 283 verlangen.

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§ 281 Abs.1§ 281 Abs.1Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungoder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt,kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen geschuldet erbringt,kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.Nacherfüllung bestimmt hat.

Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.der Teilleistung kein Interesse hat.

Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

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§ 281 Abs 2 bis 5§ 281 Abs 2 bis 5Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungoder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

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§ 282 Schadensersatz statt der Leistung § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegenVerletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 wegenVerletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter denVoraussetzungen des § 280 Abs. 1 Gläubiger unter denVoraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

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§ 283 Schadensersatz statt der Leistung § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflichtbei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.Anwendung.

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§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.worden.

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§ 286 Abs. 1 Verzug des Schuldners§ 286 Abs. 1 Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. durch die Mahnung in Verzug.

Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.gleich.

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§ 286 Abs. 2 Verzug des Schuldners§ 286 Abs. 2 Verzug des Schuldners

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.gerechtfertigt ist.

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§ 286 Abs. 3 und 4 Verzug des Schuldners§ 286 Abs. 3 und 4 Verzug des Schuldners

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsauf-und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsauf-stellung leistet; stellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsauf-wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsauf-stellung besonders hingewiesen worden ist.stellung besonders hingewiesen worden ist.

Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

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§ 311 Abs. 1 Rechtsgeschäftliche und § 311 Abs. 1 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisserechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

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§ 311 Abs. 2 Rechtsgeschäftliche und § 311 Abs. 2 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisserechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durchentsteht auch durch

1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,

2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche

Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, odergewährt oder ihm diese anvertraut, oder

3. ähnliche geschäftliche Kontakte.3. ähnliche geschäftliche Kontakte.

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§ 311 Abs. 3 Rechtsgeschäftliche und § 311 Abs. 3 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisserechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. werden sollen.

Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

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§ 311 a Leistungshindernis bei Vertragsschluss§ 311 a Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, (1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen.

Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. zu vertreten hat.

§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.Anwendung.

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§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucherder Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeit-auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeit-

veranstaltung oderveranstaltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.gemäß § 355 zu.

Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

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§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht (2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.

(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer (3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wennVorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen 1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss desVertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des der Abschluss desVertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oderVerbrauchers geführt worden sind oder

2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oderbezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder

3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.worden ist.

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§ 312 d Abs. 1 und 2 Widerrufs- und § 312 d Abs. 1 und 2 Widerrufs- und Rückgaberecht bei FernabsatzverträgenRückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Widerrufsrecht nach § 355 zu.

Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 S(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß atz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.Tage des Vertragsschlusses.

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§ 312 d Abs. 3 Widerrufs- und § 312 d Abs. 3 Widerrufs- und Rückgaberecht bei FernabsatzverträgenRückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

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§ 312 d Abs. 4 Widerrufs- und § 312 d Abs. 4 Widerrufs- und Rückgaberecht bei FernabsatzverträgenRückgaberecht bei Fernabsatzverträgen(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse

zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher

entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, oder

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

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§ 312 d Abs. 5 Widerrufs- und § 312 d Abs. 5 Widerrufs- und Rückgaberecht bei FernabsatzverträgenRückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatz-verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht.

Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

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§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

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§ 325 Schadensersatz und Rücktritt§ 325 Schadensersatz und Rücktritt

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

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§ 326 Abs. 1 Befreiung von der Gegenleistung und § 326 Abs. 1 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der LeistungspflichtRücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.bis 3 nicht zu erbringen braucht.

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§ 326 Abs. 2 Befreiung von der Gegenleistung und § 326 Abs. 2 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der LeistungspflichtRücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung.Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung.

Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.böswillig unterlässt.

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§ 326 Abs. 3 Befreiung von der Gegenleistung und § 326 Abs. 3 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der LeistungspflichtRücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Gegenleistung verpflichtet.

Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

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§ 326 Abs. 4 und 5 Befreiung von der Gegenleistung § 326 Abs. 4 und 5 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflichtund Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.§§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

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§ 346 Abs. 1 Wirkungen des Rücktritts§ 346 Abs. 1 Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.herauszugeben.

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§ 346 Abs.2 Wirkungen des Rücktritts§ 346 Abs.2 Wirkungen des Rücktritts

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit Wertersatz zu leisten, soweit

1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,Erlangten ausgeschlossen ist,

2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,

3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungs-untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungs-gemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung gemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer außer Betracht.Betracht.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nach-gewiesen Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nach-gewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

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§ 346 Abs 3 Wirkungen des Rücktritts§ 346 Abs 3 Wirkungen des Rücktritts

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des während der Verarbeitung oder Umgestaltung des

Gegenstandes gezeigt hat,Gegenstandes gezeigt hat,

2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls gleichfalls eingetreten wäre,eingetreten wäre,

3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

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§ 346 Abs 4 Wirkungen des Rücktritts§ 346 Abs 4 Wirkungen des Rücktritts

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.verlangen.

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§ 355 Abs 1 § 355 Abs 1 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenWiderrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichteteWillenserklärung nicht mehr Abschluss des Vertrags gerichteteWillenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

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(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.

Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.

Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.

Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

§ 355 Abs 2 § 355 Abs 2 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenWiderrufsrecht bei Verbraucherverträgen

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§ 355 Abs 3 § 355 Abs 3 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenWiderrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Vertragsschluss.

Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. ihres Eingangs beim Empfänger.

Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.Widerrufsrecht belehrt worden ist.

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§ 357 Abs 1§ 357 Abs 1Rechtsfolgen des Widerrufs und der RückgabeRechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.

Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.

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(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung desWiderrufsrechts zur (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung desWiderrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. werden kann.

Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Rückgabe der Unternehmer.

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.bestellten entspricht.

§ 357 Abs 2 § 357 Abs 2 Rechtsfolgen des Widerrufs und der RückgabeRechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

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§ 357 Abs 3 und 4 § 357 Abs 3 und 4 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rechtsfolgen des Widerrufs und der RückgabeRückgabe

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. sie zu vermeiden.

Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. 3§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. Prüfung der Sache zurückzuführen ist. 3§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

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§ 358 Abs 1 Verbundene Verträge§ 358 Abs 1 Verbundene Verträge

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.mehr gebunden.

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§ 358 Abs 2 Verbundene Verträge§ 358 Abs 2 Verbundene Verträge

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. gebunden.

Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen.

Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.Unternehmer gemäß Absatz 1.

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§ 358 Abs 3 Satz 1 und 2 verbundene Verträge§ 358 Abs 3 Satz 1 und 2 verbundene Verträge

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucher-Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucher-darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Unternehmers bedient.

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§ 358 Abs 3 Satz 3 verbundene Verträge§ 358 Abs 3 Satz 3 verbundene Verträge

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung,Werbung odermacht, bei der Planung,Werbung oder

Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

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§ 358 Abs 4 Verbundene Verträge§ 358 Abs 4 Verbundene Verträge

(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. (4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend.

Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. ausgeschlossen.

Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenenVertrag ein, wenn Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenenVertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.

(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder (5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.Satz 1 und 2 hinweisen.

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§ 433 Vertragstypische Pflichten beim § 433 Vertragstypische Pflichten beim KaufvertragKaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Eigentum an der Sache zu verschaffen.

Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern undzurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.Aufwendungen verlangen.

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§ 485 Abs 1 bis 3 Widerrufsrecht bei Teilzeit-§ 485 Abs 1 bis 3 Widerrufsrecht bei Teilzeit-WohnrechteverträgenWohnrechteverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss (2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.

(3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor (3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483 Abs. 1 Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483 Abs. 1 vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.§ 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.

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§ 485 Abs 4 und 5 Widerrufsrecht bei § 485 Abs 4 und 5 Widerrufsrecht bei Teilzeit-WohnrechteverträgenTeilzeit-Wohnrechteverträgen

(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs. 2 (4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung desWiderrufsrechts erst, wenn dem die Frist zur Ausübung desWiderrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird.Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird.

(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die (5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung vonWohngebäuden ist abweichend Überlassung der Nutzung vonWohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen.von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen.

Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.

In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.

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(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucher-(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucher-darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.Kosten zurückzahlen kann.

§ 495 Widerrufsrecht§ 495 Widerrufsrecht

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§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,

2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag 3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern undzurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und

4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311 a 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311 a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.Aufwendungen verlangen.