Mag. Manfred Kotlik Die Ärzte GmbH Einführung und steuerliche Aspekte.

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Mag. Manfred Kotlik Die Ärzte GmbH Einführung und steuerliche Aspekte

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Mag. Manfred KotlikDie Ärzte GmbH

Einführung und steuerliche Aspekte

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Gemeinschaftspraxen

Ordinations- bzw.

Apparategemeinschaften

Innenverhältnis

Keine Änderung der Rechtslage

Keine Zulassung

Mischung von Vertrags- und

Wahlärzten möglich

Gruppen- vs. Gemeinschaftspraxen

Gruppenpraxen

Rechtsform OG oder GmbH

Außenverhältnis

Keine Organisationsdichte und

Struktur einer Krankenanstalt

Keine Mischung von Kassen GP und

Wahlarzt GP

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Gemeinschaftspraxen

Einzelpraxen von Ärzten, die sich Räumlichkeiten teilen („Ärztezentren“)

z.B. Einmietung von Ärzten in eine Betreiber GmbH

die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt

Die Ärzte treten einzeln gegenüber den Patienten auf

Die Ärzte sind juristisch eigenständig

Kassenverträge werden einzeln abgeschlossen

Mischung von Vertrags- und Wahlärzten möglich

„Betreiber GmbH“

Radiologie

Allgemein-ärzte

Fachärzte

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Gruppenpraxen

Rechtsform OG oder GmbH (neu!)

Gruppenpraxis tritt gegenüber Patienten auf

Nur Ärzte als Gesellschafter (Anzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt)

Maßgebliche und persönliche Mitarbeit der Gesellschafter

Pro Gesellschafter 5 angestellte Angehörige von Gesundheitsberufen (max. 30)

Keine Anstellung von Ärzten

Vertretung nur im üblichen Ausmaß zulässig

Keine Gewinnbeteiligung Dritter (kein Fremdkapital im Sinne einer Beteiligung)

Keine Mischung von Kassen GP und Wahlarzt GP

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Gruppenpraxis

gleichberechtige Kooperation von

Ärzten

nur Ärzte dürfen Gesellschafter sein

Gesellschafter müssen persönlich

mitarbeiten

keine Anstellung von Ärzten

Weisungsfreiheit von Ärzten

freie Arztwahl

Gruppenpraxis vs. Krankenanstalt

Krankenanstalt

hierarchische Gliederung

(ärztl. Leiter etc.)

jedermann kann Gesellschafter sein

Gesellschafter müssen nicht

persönlich mitarbeiten

Anstellung von Ärzten

Weisungsgebundenheit von Ärzten

keine freie Arztwahl, KA bestimmt

behandelnden Arzt

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Nicht gründbare Gruppenpraxen

Gruppenpraxis zwischen Kassen- und Wahlärzten

Gruppenpraxen in anderen Rechtsformen

z.B. Genossenschaft GmbH und Co KG

Ein Mann GmBH

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Nebentätigkeiten zur Gruppenpraxis

Gesellschafter dürfen folgende Tätigkeiten neben einer Tätigkeit als

Gesellschafter in einer GP ausüben:

Tätigkeit als angestellter Arzt

alle wohnsitzärztlichen Tätigkeiten ( Gutachten etc.)

eine weitere Ordination in Österreich oder Gesellschafter einer

weiteren GP in Österreich (außer die GP ist eine Vertragsgruppenpraxis

und hat schon mehrere Standorte)

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Bedarfsprüfung

Wahlarztgruppenpraxis

Bedarfsprüfung

durch den Landeshauptmann

Vertragsarztgruppenpraxis

Bedarfsprüfung durch regionale

Ärztekammer & GKK

Zulassung von Gruppenpraxen

Freie Gründung (keine Bedarfsprüfung)

GP für Leistungen außerhalb des

Sozialversicherungsspektrums

(z.B. plastische Chirurgie)

Nur Leistungen die nicht zum

Leistungsbereich der

Krankenkassen gehören

Verbot andere Leistungen zu

erbringen

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Gründung einer Wahlgruppenpraxis

Wahlgruppenpraxen (sofern sie kassenerstattungsfähige Leistungen erbringen)

Zulassung durch Bescheid des Landeshauptmanns

GÖG-Gutachten und Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform

Parteistellung: Kassen, Ärztekammern und Wirtschaftskammern

Verfahren ist zu wiederholen bei wesentlichen Änderungen des Leistungsangebots

bei positivem Bescheid und Firmenbucheintragung Eintragung in die Ärzteliste

bei negativem Bescheid Gang zu den Höchstgerichten möglich

Individuelle Beratung in der Kammer ist dringend ratsam

Firmenbucheintragung erst nach Zulassungsbescheid anzuraten

Achtung: Regelung gilt nicht, wenn Einzelärzte sich zu einer Gemeinschaftspraxis

zusammenschließen und formal Einzelordinationen an einem Standort betreiben

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Gründung einer Vertragsgruppenpraxis

Komplexe Verfahrensschritte wegen der Vermischung von Berufs- und

Sozialversicherungsrecht

Bei Vertragsgruppenpraxis muss Gründungszeitpunkt mit Invertragnahmezeitpunkt

bei der GKK zusammenfallen

Darstellung des zeitlichen Ablaufs eines Verfahrens an Hand von Beispielen:

Fusion von 2 Einzelvertragsärzten

Umwandlung einer Einzel- in eine Gruppenpraxis

Originäre Gruppenpraxis

Gesellschafterwechsel bei Vertragsgruppenpraxis

Erweiterung einer Vertragsgruppenpraxis

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Fusion von Vertragsärzten

Bekanntgabe der Fusionsabsicht durch Einzelvertragsärzte an Kammer

Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Änderung des Stellenplans

Änderung des Stellenplans durch Kammer und Kasse

Vorvertrag zwischen GKK und Ärzten

Anzeige an Landeshauptmann

Befassung eines Ausschusses der Landesplattform

Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und Gesellschaftsvertrag

Invertragnahme durch Kasse (ehemalige Einzelverträge erlöschen)

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Umwandlung Einzelpraxis in Gruppenpraxis

Anregung durch Einzelvertragsarzt an Kammer Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Änderung des Stellenplans Änderung des Stellenplans durch Kammer und Kasse Ausschreibung des freien Gruppenpraxisanteiles Einzelbewerbungen der Ärzte, die Gesellschafter werden wollen Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen

Partner (Bandbreitensystem mit 80% der Punkte des Bestgereihten) Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse Vorvertrag Kasse und Ärzte bzw. GP, wenn schon im Firmenbuch Anzeige an Landeshauptmann Befassung Ausschuss der Landesplattform Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und

Gesellschaftsvertrag Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer Invertragnahme durch Kasse (ehemaliger Einzelvertrag erlischt)

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Nachfolgepraxis

Anregung durch Einzelvertragsarzt wegen Pensionierung an Kammer Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Ausschreibung der Nachfolgepraxis

(temporäre Änderung des Stellenplans) Ausschreibung der Nachfolgepraxis Einzelbewerbungen der Ärzte, die Nachfolgerwerden wollen Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen

Partner gemäß regionalem Bandbreitensystem an Einzelvertragsarzt Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse Vorvertrag Kasse und Ärzte bzw., GP, wenn schon im Firmenbuch Anzeige an Landeshauptmann Befassung Ausschuss der Landesplattform Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und

Gesellschaftsvertrag Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer Invertragnahme der Nachfolgepraxis durch Kasse Ausscheiden des Seniorpartner Juniorpartner wird Einzelvertragsarzt

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originäre Gruppenpraxis

Änderung des Stellenplans durch Schaffung einer neuen GP Planstelle durch Kammer und Kasse (z.B. bei Nachfolge eines ausscheidenden Vertragsarztes durch eine GP)

Ausschreibung der Besetzung der Gruppenpraxis Teambewerbungen der Ärzte Reihung der Bewerberteams durch Kammer und Kasse Information des bestgereihten Teams und Aufforderung einen GP Standort in der

zu versorgenden Region zu benennen Genehmigung des Standortes durch Kammer und Kasse Vorvertrag GKK und Ärzte bzw. GP, wenn schon im Firmenbuch Anzeige an Landeshauptmann Befassung Ausschuss der Landesplattform Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis

und Gesellschaftsvertrag Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer

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Gesellschafterwechsel bei Vertragsgruppenpraxis

Bekanntgabe des Wunsches um Gesellschafterwechsel an Kammer

Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Gesellschafterwechsel

Ausschreibung des Gesellschafterwechsels

Einzelbewerbungen der Ärzte, die einsteigen wollen

Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen Partner

( Bandbreitensystem mit 80% der Punkte des Bestgereihten) an Gruppenpraxis

Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse

Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von neuem Firmenbuchauszug und Gesellschaftsvertrag

Anmerkung: keine Befassung der Landesplattform

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Nicht-SV Gruppenpraxen

Gründung mit Firmenbucheintragung und Vorlage des Gesellschaftsvertrages durch

Eintragung in die Ärzteliste (keine Zulassung)

Nur für Leistungen die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen gehören z.B. nur

ästhetische Medizin (Maßstab ist gesetzlichen Leistungspflicht der Sozialversicherung)

kein Kostenerstattungsanspruch bei den Kassen

Verbot andere Leistungen zu erbringen (Nichtigkeit)

Ärztekammer muss bei Eintragung Leistungsumfang genau prüfen

wenn auch nur eine Leistung erstattungsfähig Verfahren wie bei

Wahlgruppenpraxen

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Haftpflichtrecht

Verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung für freiberufliche Ärzte

Mindestversicherungssumme EUR 2 Mio. pro Versicherungsfall

max. EUR 6 Mio. pro Jahr; bei Gruppenpraxen EUR 10 Mio./Jahr

Nachweis an ÖÄK erforderlich binnen 12 Monate ab Inkrafttreten (also bis 19.8.2011)

Keine Ausschluss- oder Begrenzungsmöglichkeit für Nachhaftung

Direktanspruch Patient an Versicherung (analog KFZ Haftpflicht)

Rahmenvereinbarungen zwischen Versicherungen und ÖÄK, die verbindlich sind

(Verhandlungen werden im Herbst 2010 aufgenommen)

Meldepflicht der Versicherungen an die Ärztekammern

CONCLUSIO: Bitte aktuelle Haftpflicht noch nicht ändern, da Gespräche ÖÄK mit

Versicherungswirtschaft erst im Herbst beginnen!!!!

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Pflichtversicherung FSVG

§ 2 Abs. 2 Z 2 FSVG: Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen

einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1

ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach § 52a

Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG.

ErlRV: „Die Versicherungspflicht als neuer Selbständiger kommt somit nicht in

Betracht“.

Ein echtes Dienstverhältnis wird in der GmbH bereits durch Berufsrecht

ausgeschlossen.

20 % Pensionsversicherung

keine Krankenversicherung (Opting Out)

keine Unfallversicherung

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Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds

Anwartschaftsberechtigt und daher in der weiteren Folge leistungsberechtigt sind

nicht die Gesellschaften, sondern die Gesellschafter.

Kammermitglied sind die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft.

Regelungen in den Umlagenordnungen und WFF Beitragsordnungen sind noch

nicht erlassen (voraussichtlich Vollversammlung 12/2010).

Mögliche Varianten:

Fixbeiträge

Umsatzanteil

Anteil am Bilanzgewinn

Zuordnung aus den Kennzahlen der Gesellschaft zu den einzelnen Gesellschaftern

ist erforderlich

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Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte

Stammkapital von mindestens EUR 35.000 Bei einer GmbH fällt – sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust – eine so

genannte „Mindestkörperschaftsteuer“ an Trennungsprinzip steuerliche Anerkennung von Rechtsbeziehungen

zwischen Kapitalgesellschaften und GesellschafternAusnahme: verdeckte Gewinnausschüttung (Fremdvergleich)

Geschäftsführerbezüge für Gesellschafter stellen bei der GmbH eine Betriebsausgabe dar und vermindern den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn

Kein Gewinnfreibetrag möglich Lohnnebenkosten Komplizierte Entnahme Aufwendiger Jahresabschluss und Offenlegung beim Firmenbuch Bildung von Pensions- und Abfertigungsrückstellungen möglich

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Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte

BeispielDer Gewinn einer GmbH beträgt 40.000 € und wird zur Gänze an die Gesellschafter ausgeschüttet:

Betrag in EUR %

Gewinn vor Steuern 40.000 100,00

davon 25% KöSt -10.000 -25,00

Gewinnausschüttung 30.000 75,00

davon 25% KESt -7.500 -18,75

Gesellschafter erhält 22.500 56,25

Steuerbelastung insgesamt 17.500 43,751)

1) Dies entspricht etwa dem Grenzsteuersatz für Einkommen zwischen 25.000 € und 60.000 € (43,2143%).

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Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte

Beispiel 1: Arzt mit Einzelpraxis, Jahresumsatz von 300.000 Euro, 150.000 Euro Betriebsausgaben

und Wertpapierinvestitionen in höchstmöglichem Ausmaß 55.485 Euro Einkommensteuer werden fällig es bleiben 94.515 Euro netto auf dem

Konto - der durchschnittliche Steuersatz liegt somit bei 36,99 %

Beispiel 2: GmbH (mit zwei Gesellschaftern) mit Jahresumsatz von 600.000 Euro und

Betriebsausgaben von 300.000 Euro, bei voller Gewinnausschüttung - 75.000 Euro Körperschaftsteuer und 56.250 Euro

Kapitalertragsteuer Steuerbelastung = 43,75 %, netto bleiben den beiden Gesellschaftern je 84.375 Euro

Beispiel 3: GmbH mit voller Gewinnthesaurierung Bei gleichen Kennzahlen wie Bsp.2 75.000 Euro Körperschaftsteuer keine Kapitalertragsteuer, solange kein Gewinn ausgeschüttet wird So verbleiben in der GmbH pro Gesellschafter netto 112.500 Euro pro Jahr, der

Steuersatz beträgt 25 %

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VorteilhaftigkeitsvergleichEU/Pers.Ges vs. Ärzte GmbH

Einzelunternehmen und Personengesellschaft (Ärzte-OG)

Geringer Gründungsaufwand Geringer Verwaltungsaufwand Einfache Gewinnermittlung möglich (EAR) Tarifermäßigung durch den

Gewinnfreibetrag Keine Mindestertragsteuer Keine Lohnnebenkosten für

Unternehmerlohn

Ärzte GmbH

Bei Gewinnthesaurierung nur 25% Steuerbelastung

Steuerstundung Haftungsbeschränkung nach GmbH-Recht Geschäftsführerentgelt ist steuerlich

absetzbar Abweichendes Wirtschaftsjahr Aussagekräftigere Erfolgsanalysen durch

doppelte Buchhaltung Keine Haftung für Fehlbehandlungen der

anderen Partner Altersvorsorge durch Pensionszusagen

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Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte

Soll ich die Ordinationsräumlichkeiten wirklich in die Ärzte-GmbH einbringen?

Wie lassen sich Autos optimal in die Ärzte-GmbH einbringen?

Wie kann ich ein abweichendes Wirtschaftsjahr steuerlich optimal nützen?

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KPS SteuerberaterKlingerstraße 92353 Guntramsdorfwww.kps-partner.atTel: 02236/506220

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Mag. Manfred Kotlik