Marius Breucker: „Der Weg durch den Zivilprozess in erster Instanz“

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Für viele Unternehmen ist ein Zivilprozess eine „Reise ins Ungewisse“. Anders als in seinem kaufmännischen Kerngeschäft hat das Unternehmen den Ablauf und das Ergebnis eines Zivilprozesses nicht mehr selbst in der Hand. Dies muss schon bei der Frage, ob ein Prozess geführt werden soll oder nicht, erwogen werden. Andererseits gibt es Situationen, in denen ein Rechtsstreit unausweichlich ist.

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Marius Breucker: „Der Weg durch den

Zivilprozess in erster Instanz“

Wer führt schon gern einen Gerichtsprozess? Manchmal lässt es sich nicht vermeiden, will

man nicht auf sein Geld oder sein gutes Recht verzichten. Viele scheuen den Gang vors

Gericht auch aus Unwissenheit. Wer einen Zivilprozess führt oder – als Beklagter – führen

muss, steht oft vor einer Reise ins Ungewisse. „Den Standard-Zivilprozess gibt es nicht“,

weiß Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Er

erläutert den klassischen Ablauf und die wichtigsten Stationen eines Zivilprozesses vor dem

Amtsgericht oder Landgericht.

Treten Streitigkeiten auf, wird der Anwalt mit seinem Mandanten zunächst den Sachverhalt

aufklären und prüfen, welche Beweismittel zur Verfügung stehen. Im nächsten Schritt wird

erwogen, ob weitere Korrespondenz, etwa ein anwaltliches Mahnschreiben zielführend ist.

Wichtig ist in diesem Fall, dass der Mandant selbst bereits gemahnt hat. Nur in diesem Fall

erhält er die Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben von der Gegenseite erstattet.

„Oftmals findet sich durch ein anwaltliches Mahnschreiben doch noch ein Weg, den Kunden

zur Zahlung zu bewegen“, weiß Marius Breucker. Erst wenn auch solche Maßnahmen

ersichtlich nicht fruchten, empfiehlt sich – dann aber besser früher als später – der Gang vors

Gericht. Dort besteht immer noch die Möglichkeit, das Verfahren einvernehmlich durch

Vergleich zu beenden.

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Anwalt als „Navigator“ durch den Zivilprozess

Wenn die Entscheidung getroffen wird, ein Verfahren zu führen, sollte der Mandant, der dann

zur „Partei“ wird, jederzeit die größtmögliche Kontrolle haben. Hierfür ist ein

Grundverständnis der Abläufe unabdingbar. Manche Mandanten wollen sich nicht mit den

Details des Zivilprozesses befassen, sondern überlassen dies ganz dem Anwalt. Viele wollen

aber verstehen, in welchem Stadium des Prozesses sie sich befinden und mit welchen

Entwicklungen zu rechnen ist. „Aufgabe des Anwaltes ist es nicht nur, die richtigen

Maßnahmen zu ergreifen, sondern auch, seinem Mandanten, wenn er das wünscht, die

Abläufe verständlich zu erklären. Dies versetzt ihn in die Lage, jederzeit die Entscheidung

über die Fortführung oder Beendigung des Rechtsstreites oder zielführende Maßnahmen zu

treffen“, erläutert Marius Breucker.

Klageerhebung

Der „normale“ Zivilprozess beginnt mit der Erhebung einer Klage durch den Kläger. Ist ein

gerichtliches Mahnverfahren vorausgegangen, spricht man von „Anspruchsbegründung“. In

der Klageschrift muss der Kläger konkrete Anträge stellen, die sein Klageziel beschreiben.

Zugleich muss er den wesentlichen Sachverhalt schildern und die entsprechenden Beweise

vorlegen. Mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht ist die Klage „anhängig“. Sind die

Formalien in Ordnung und der Gerichtskostenvorschusses eingezahlt, stellt das Gericht die

Klage dem Beklagten zu. Mit Zustellung ist die Klage „rechtshängig“. „Besonders bedeutsam

ist die prompte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, wenn mit der Klage eine

Verjährung gehemmt werden soll. Denn ohne Gerichtskostenvorschuss keine Zustellung –

und ohne Zustellung keine Verjährungshemmung!“, warnt Rechtsanwalt Marius Breucker.

Klageerwiderung

Mit Zustellung der Klageschrift fordert das Gericht den Beklagten auf, auf die Klage zu

erwidern, wenn er sich in der Sache verteidigen will. Das Gericht kann für dieses Stadium des

Verfahrens zwischen zwei Varianten wählen: Entweder es bestimmt einen „frühen ersten

Termin“. In diesem Fall räumt es dem Beklagten regelmäßig eine Frist zur Klageerwiderung

von zwei bis vier Wochen ein und bestimmt zeitnah einen Termin zur Güteverhandlung und

ersten mündlichen Verhandlung. Alternativ kann das Gericht ein „schriftliches Vorverfahren“

anordnen. In diesem Fall muss der Beklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der

Klageschrift die Verteidigung anzeigen. Hierbei handelt es sich um eine „Notfrist“, die nicht

verlängert werden kann. Versäumt sie der Beklagte, so kann gegen ihn ein „Versäumnisurteil“

ohne nähere Sachprüfung ergehen. „Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren sollte

der Kläger bereits in der Klageschrift beantragen“ Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur

„Verteidigungsanzeige“ erhält der Beklagte eine weitere Frist zur inhaltlichen

Klageerwiderung gesetzt. Diese beträgt regelmäßig nochmals zwei Wochen, kann aber auf

begründeten Antrag des Beklagten vom Gericht verlängert werden. Die Klageerwiderung

muss sämtliche Tatsachen und Beweisangebote enthalten, auf die der Beklagte seine

Verteidigung stützen will.

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Replik und Duplik

Nach Eingang der Klageerwiderung kann das Gericht den Kläger zur erneuten Stellungnahme

– „Replik“ – auffordern. Der Kläger erhält damit Gelegenheit, nochmals auf die

Klageerwiderung zu antworten. Je nachdem, ob sich hieraus neue Aspekte ergeben, kann das

Gericht auch dem Beklagten nochmals die Möglichkeit einräumen, auf die Replik des Klägers

in einem Schriftsatz zu reagieren („Duplik“).

Mündliche Verhandlung

Bestimmt das Gericht einen frühen ersten Termin, erörtert es den Sachverhalt und die

Rechtslage mit den Parteien und eruiert Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung.

Regelmäßig fasst das Gericht hierfür den maßgeblichen, aus den Schriftsätzen ersichtlichen

Sachverhalt zusammen, stellt ergänzende Fragen an die Parteien und „sortiert“ die

entscheidenden Fragen. Das Gericht kann schon in der mündlichen Verhandlung Hinweise

erteilen, wie es die Rechtslage nach vorläufiger Auffassung beurteilt. Kommt es nicht zu einer

Einigung im Rahmen der Güteverhandlung, so erhalten die Parteien Gelegenheit, ihre Anträge

zu stellen. Regelmäßig erfolgt dies, indem die Parteien auf die vorangegangenen Schriftsätze,

namentlich die Klageschrift und die Klageerwiderung Bezug nehmen. Wer auf ein

kurzfristiges Vorbringen der Gegenseite, etwa auf neue Aspekte in der mündlichen

Verhandlung, noch einmal Stellungnahme will, kann einen Antrag auf Schriftsatznachlass

stellen. Sollten die Vergleichsbemühungen scheitern, folgt ein zweiter Verhandlungstermin,

in welchem erforderlichenfalls Beweis erhoben wird. Erst zu diesem zweiten Termin werden

die in der Klageschrift oder der Klageerwiderung benannten Zeugen geladen.

Auch auf das schriftliche Vorverfahren folgt eine mündliche Verhandlung. Da das Verfahren

zu diesem Zeitpunkt im Idealfall „ausgeschrieben“ ist, kann das Gericht zu diesem Termin

bereits die benannten Zeugen laden. Diese Entscheidung liegt aber auch im schriftlichen

Vorverfahren im Ermessen des Gerichts. Sollten sich die Parteien in der mündlichen

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Verhandlung nicht einigen, kann das Gericht einen weiteren Termin mit (weiterer)

Beweisaufnahme anordnen.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung

Das Gericht schließt, wenn die Parteien zur Sache vorgetragen und ihre Anträge gestellt

haben, die mündliche Verhandlung und bestimmt einen Termin zur Verkündung einer

Entscheidung. In diesem Termin kann ein Urteil oder auch nur ein Hinweisbeschluss ergehen,

in dem die Parteien auf maßgebliche Punkte hingewiesen und neuerlicher Vortrag erbeten

wird. Das Gericht kann auch einen Beweisbeschluss erlassen und Zeugen laden, einer Partei

die Vorlage von Unterlagen aufgeben oder einen Sachverständigen beauftragen, fachliche

Fragen zu klären, die das Gericht alleine nicht hinreichend beurteilen kann.

Anwaltsstrategien im Zivilprozess ©Wüterich Breucker

Urteil

Anders als im Strafverfahren ergeht im Zivilprozess das Urteil regelmäßig nicht in der

mündlichen Verhandlung selbst, sondern folgt erst einige Wochen später per Post. Aufgabe

des Anwaltes ist es, das Urteil im Hinblick auf die darin getroffenen tatsächlichen und

rechtlichen Feststellungen zu prüfen und seinen Mandanten über mögliche Maßnahmen und

die Konsequenzen des Urteils zu beraten. Sollte das Urteil falsche Tatsachenfeststellungen

enthalten, wird der Anwalt einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung stellen. „Dies ist mit

Blick auf die Berufungsinstanz bedeutsam, da dort grundsätzlich die erstinstanzlich

festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen sind“, erläutert Marius Breucker. Schreibfehler

können durch Urteilsberichtigung korrigiert, unvollständige Entscheidungen im Wege der

Urteilsergänzung komplettiert werden. Bei einem inhaltlich ungünstigen Urteil besteht die

Möglichkeit, hiergegen Berufung einzulegen.

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Ein erstinstanzliches Urteil ist „vorläufig vollstreckbar“. Dies bedeutet, dass die obsiegende

Partei die Entscheidung des Urteils notfalls mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers durchsetzen

kann. Regelmäßig muss sie hierfür Sicherheit leisten, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist.

Der Anwalt muss mit dem Mandanten frühzeitig erörtern, ob er vorläufig vollstrecken will

und wie er die hierfür notwendige Sicherheit leisten kann. „Erforderlichenfalls muss der

Anwalt eine bestimmte Art der Sicherheitsleistung bei Gericht beantragen, etwa wenn der

Mandant die Sicherheit durch Bürgschaft einer EU-Bank erbringen will“, erklärt Marius

Breucker. Die Rechtskraft des Urteils tritt erst ein, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist,

ohne dass eine Seite Berufung eingelegt hat. Erst dann ist eine Vollstreckung aus dem Urteil

auch ohne Sicherheitsleitung möglich.

Analyse und Optimierung

Im besten Fall analysieren Anwalt und Mandant im Nachgang des Verfahrens – auch im Falle

eines Erfolges – das vorangegangene Verfahren auf Stärken und Schwächen der Positionen

des Mandanten und ziehen hieraus Schlussfolgerungen für dessen künftige Praxis. Nicht

selten führt ein Gerichtsverfahren dazu, dass ein Unternehmen seine Vertragsbedingungen

oder Formulare anpassen und optimieren kann. Die gewonnen Erkenntnisse aus einem

Zivilprozess und deren Umsetzung in künftigen Abläufen des Unternehmens bedeuten

langfristig oft den größten Gewinn aus einem Gerichtsverfahren, weiß Marius Breucker.

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