Mein Weg zum Unternehmer WAHLARZT · 2019. 10. 10. · Der Arzt hat angestellte Mitarbeiter...

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Mein Weg zum Unternehmer Eine Entscheidung zwischen Zweifel & Euphorie WAHLARZT

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Mein Weg zum Unternehmer

Eine Entscheidung

zwischen

Zweifel & Euphorie

WAHLARZT

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Impressum:

Verleger, Medieninhaber und Herausgeber: Ärztekammer für Niederösterreich, Körperschaft des öffentlichen Rechts, 1010 Wien, Wipplingerstraße 2, Eingang: Wipplingerstraße 4, Tel. 01/53751 - 0, Fax: 01/53751 – 19, DVRNR: 0097951, ATU59073745 Internet: www.arztnoe.at, E-Mail: [email protected]

2. Auflage, Stand der Daten März 2015 - Daten VU: März 2017

Chefredaktion: Präsident Dr. Christoph Reisner, MScLayout und Produktion: Barbara Platl

Geschlechtsneutrale FormulierungWir haben aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer bei-de Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen. CopyrightWir ersuchen um Verständnis, dass eine Vervielfältigung nur für den privaten Gebrauch gestattet ist, und jede Übernahme des Inhaltes und jede weitere Vervielfältigung nur mit Zustimmung der Ärztekammer für Niederösterreich zulässig ist.

HaftungsausschlussDie Ärztekammer für Niederösterreich ist bestrebt, die veröffentlichten Informationen immer aktuell und richtig zu halten, über-nimmt jedoch keine Verantwortung oder Haftung für die Aktualität und Richtigkeit sowie Vollständigkeit der Inhalte. Insofern kann die Ärztekammer für NÖ für keinerlei Schäden, die sich aus der Nutzung des Inhalts ergeben können, haftbar gemacht werden.

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Nach mehr als zehn Jahren und etwa 1.000 aus-gegebenen Exemplaren wurde der vorliegende Wahlärzteratgeber komple überarbeitet und völlig neu gestaltet. In diesen Jahren ist die Wahlärztescha rasant angewachsen. Zum S chtag April 2015 haben fast exakt 2.000 Wahlärz nnen und Wahlärzte eine Ordina on in Niederösterreich. Dies liegt nicht nur an der enormen Nachfrage seitens der Pa en nnen und Pa enten. Aus unserer letzten Umfrage zur Arbeits- und Lebenssitua on der Ärz nnen und Ärzte in Niederösterreich wissen wir, dass im wahlärztlichen Bereich eine sehr hohe Zufriedenheit vorliegt.

Viele dieser Wahlärz nnen und Wahlärzte be-treiben die Ordina on als Hauptberuf. Die Tä gkeit abseits der Kassenverträge bietet eine freie Möglichkeit zur Zeiteinteilung. Das ist vor allem für Frauen und Männer interessant, die sich nicht auf ein Vollzeitbeschä igungsverhältnis einlassen wol-len. Auch für viele angestellte Ärz nnen und Ärzte ist die wahlärztliche (Neben-)Tä gkeit a rak v. Als Ergänzung zum Spital oder einfach nur als zweites Standbein. Wahlärz nnen und Wahlärzte werden auch für das Gesundheitssystem immer wich ger. Rund ein Dri el der ärztlichen Leistung im nieder-gelassenen Bereich in Niederösterreich wird bereits von dieser Berufsgruppe erbracht.

Als Wahlärz n/Wahlarzt ist man Unternehmer. Man unterliegt im Gegensatz zu den Kolleginnen und Kollegen im Kassenbereich dem freien Markt. Mit allen Vor- und Nachteilen, die daraus entste-hen. Man muss sich viel genauer um Standortwahl, Marke ng, medizinische Spezialisierung und die op- male Honorarverrechnung kümmern. Man unter-

liegt den gleichen rechtlichen Verpfl ichtungen und Steuergesetzen wie alle anderen niedergelassenen Ärz nnen und Ärzte. Und man hat im Bereich von ärztlichen Koopera onsformen wesentlich mehr Möglichkeiten als im Kassenbereich.

Wir haben uns mit diesem Ratgeber bemüht, alle für Sie wich gen Themenbereiche abseits der Medizin abzudecken. Wir werden ihn laufend aktu-alisieren und die Neuerungen auf unserer homepage www.arztnoe.at veröff entlichen. Alle sich laufend ändernden Gesetze, Vorschri en und Regelwerke sind in der Zusammenfassung jedes Kapitels als link zur homepage vermerkt. Wir hoff en, mit diesem Ratgeber eine op male Ergänzung zu unseren zahl-reichen Spezialseminaren für Wahlärz nnen und Wahlärzte geschaff en zu haben.

Dr. Christoph Reisner, MSc

VorwortDr. Christoph Reisner, MScPräsident der Ärztekammer für NiederösterreichLeiter des Referats für Wahlärzte, Berufsplanung, Niederlassung und Niederlegung

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Foto

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InhaltVorwort 3

Wahlarztreferat - Ihre Ansprechpartner 6

Wahlarzt - quo vadis? 7

Entwicklung der Wahlärzte in Niederösterreich 7Zusammenarbeit 8Erwartungen 8Honorare 8Aufgaben 8

Das rechtliche Umfeld der Niederlassung 9

Voraussetzungen für die Niederlassung als Wahlarzt 9Wich g vor der Ordina onseröff nung 9Berufsha pfl ichtversicherung 10

Planung der Wahlarztpraxis 13

Standortwahl 13Zweitordina on 14Führung mehrerer Fächer 14Der hauptberufl iche Wahlarzt 14Wahlarzt als zweites „Standbein“ 15Auswahl der Ordina onsräumlichkeiten - Einrichtung 16Ausbildungsnachweise 18Rechtliche Vorgaben für die Ordina onsräumlichkeiten: 23 - Hygienevorschri en 23 - Barrierefreiheit 23 - KFZ-Stellplätze 24

Medizinisch-technische Geräte und elektrische Anlagen 24Der pharmazeu sche Notapparat 24Kommunika on au auen 24Auswahl der Ordina onsassistenz 25MAB-Gesetz für die Ordina onsassistenz 25Ordina onszeit - Erreichbarkeit für die Pa enten 26Auswahl des EDV-Systems 26Formularwesen 26Verschreibungen 27Rezepturrecht für Wahlärzte 27Was der Pa ent vom Wahlarzt erwartet 29Die op male Wahlarztordina on 29

Honorargestaltung 31

Honorarnote 31Kostenrückersta ung durch die Krankenkasse 31Wie hoch soll das Honorar sein? 33Wann soll die Honorarnote ausgestellt werden? 35Wie soll verrechnet werden? 35Weitere Gedanken zur Honorargestaltung 36Gewissenskonfl ikte 36

Vorsorgeuntersuchungen 38

Österreichisches Brustkrebs-Früherkennungsprogramm „früh erkennen“ 38Anspruch auf Einzelvertrag und Vertragsabschluss 39VU - Durchführung 39

Marke ng für die Arztpraxis 41

Was ist Marke ng eigentlich? 41Gesamt - Erscheinungsbild - Corporate Iden ty 41

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Soziale Sicherheit für den Arzt 47

Die gesetzliche Sozialversicherung 47

Steuern 49

Wahlarzt und Steuern 49Einkommensteuer 50Umsatzsteuer 53Rechnungswesen 53Checkliste Betriebsausgaben 54

Betriebliche Versicherungen 56

Berufs-Ha pfl ichtversicherung 56Rechtsschutzversicherung 57Ordina onsversicherung 57Elektrogeräteversicherung für medizinische Geräte 57Betriebsunterbrechungsversicherung 58

Wohlfahrtsfonds 59

Was ist der Wohlfahrtsfonds? 59Welche Vorteile hat der Wohlfahrtsfonds? 59Ihre Ansprechpartner in der ÄK NÖ 59Beitragsberechnung 60Leistungen des Wohlfahrtsfonds der ÄK NÖ 61Pension: - Invaliditätsversorgung/ Berufsunfähigkeitsversorgung 61 - Altersversorgung 61Krankenunterstützung: - Krankentaggeld 62 - Krankenzusatzversicherung 62 - Krankenpfl ichtversicherung 63Besta ungs- und Hinterbliebenenunterstützung 63Solidaritätsfonds 63

EDV und Organisa on 64

Organisa on in der Ordina on 64Informa onskampagne zur IT-Sicherheit in den Ordina onen 69

Aus eigener Erfahrung 70

… wenn der Pa ent Sie fragt 72

Rechtliche Rahmenbedingungen 78

Ärztegesetz 1998 78NÖ Spitalsärztegesetz 78ÖÄK-Richtlinie „Arzt & Öff entlichkeit“ (Werberichtlinie) 78Schilderordnung 79Qualitätssicherungsverordnung 80Hygieneverordnung 80Betriebliche Abfälle in Arztpraxen 81Verordnung über ärztliche Fortbildung 81NÖ Bauordnung / NÖ Bautechnikverordnung 82Verschwiegenheitspfl icht 82Anzeigepfl icht 82Au lärungsverpfl ichtung 83Dokumenta onspfl icht und Auskun serteilung 83Meldepfl icht 83Ärztlicher Verhaltenskodex 83Arbeitnehmerschutz 84Nadels chverordnung 84

Vom Kassenarzt zum Wahlarzt 86

Gleiches Einkommen bei halber Arbeitsleistung 88

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Wahlarztreferat - Ihre Ansprechpartner

Für Informa onen, Anfragen und Problemlösungen steht Ihnen das Wahlarztreferat der Ärztekammer für NÖ gerne zur Verfügung:

Leitung:

Präsident Dr. Christoph REISNER, MSc FA für Orthopädie und orthopädische ChirurgieTel. 01/53 751-217 DWe-mail: [email protected]

gemeinsam mit:

Dr.in Mar na HasenhündlÄrz n für Allgemeinmedizine-mail: mar [email protected]

Ihre Ansprechpartner in der Ärztekammer für NÖ:

• Sekretariat – Auskün e, Übermi lung von Wahl arzt unterlagen, Terminvereinbarungen:Tel.: 01 / 53 751 / 246 Claudia Graner bzw. 225 Petra EisenbarthFAX: 01/53 751 /279e-mail: [email protected]

• Rechtsabteilung, Dr. Go ried Zeller, LLMTel. 01/53 751 - 632 DW, Fax: 281 DWe-mail: [email protected]

• Mag.a Friederike Frieß (Betriebswirtscha ), Tel. 01/53 751 - 286 DW, Fax: 279 DWe-mail: [email protected]

• Brauneis Sabrina, LLM Tel. 01/53 751 – 226 DW, Fax: 266 DWe-mail: [email protected]

Präsident Dr. Christoph Reisner, MSc

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Dr.in Mar na Hasenhündl

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Wahlarzt - quo vadis?

Entwicklung der Wahlärzte in Niederösterreich

In den letzten Jahren war die Zahl der Wahlärzte in Niederösterreich ständig ansteigend, während die Zahl der Ärzte mit §2 Kassenvertrag stagniert. Eine Änderung dieser Tendenz ist auch in den nächsten Jahren nicht zu erwarten.

Die vergleichenden Zahlen zeigen deutlich: Zurzeit sind in Niederösterreich nahezu genauso viele Wahlärzte wie Kassenärzte niedergelassen. Wenn diese Entwicklung anhält, wird es weiterhin mehr Wahlärzte als Kassenärzte in Niederösterreich ge-ben. Es ist daher auch für die Ärztekammer wich- g, dieser Entwicklung als Interessensvertretung der

Ärztescha Rechnung zu tragen.

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Zusammenarbeit

Etwa 40 % der niederösterreichischen Wahlärzte sind in einem Krankenhaus in Niederösterreich an-gestellt. Sie ermöglichen bereits jetzt eine kon nu-ierliche Pa entenbetreuung vor, während und nach einem notwendigen Krankenhausaufenthalt, wie sie von Gesundheitspoli kern aber auch von der Ärztekammer bei jeder Gelegenheit für die Zukun gefordert wird. Unzählige Pa enten schätzen die-se Symbiose aus extramuraler und intramuraler Versorgung.

Erwartungen

Wesentlich für das gute Funk onieren einerWahlarztordina on sind vor allem gutes Zeit-management und das Anbieten von Serviceleistungen (Arztbriefe, Pa enten briefe, Hilfe stellung beim Einreichen der Honorarnote).

Pa enten, die Wahlarztordina onen aufsuchenerwarten keinesfalls eine höhere medizinische Kompetenz als bei Kassenärzten. Sie erwarten Zuwendung in Form von Zeit, kurze Wartezeiten (so-wohl in der Ordina on wie auf Termine) und eine persönliche Betreuung – keine 2 Minuten Medizin.

Honorare

Die Honorare bei Wahlärzten sind in der Höhe frei gestaltbar und müssen nach betriebswirtscha li-chen Überlegungen kalkuliert werden. Damit sind Wahlärzte der Konkurrenz der freien Marktwirtscha ausgesetzt. Das betriebwirtscha liche Risiko einer Wahlarztordina on ist jedenfalls wesentlich höher einzuschätzen als das einer Kassenordina on.

Viele Wahlärzte haben erkannt, dass es nicht möglich und auch nicht sinnvoll ist, eine Wahlarztordina on zum Kassentarif wirtscha lich posi v zu führen, insbesondere deshalb, da der Faktor

„Zeit = Pa entenbetreuung“ von den Krankenkassen in Österreich nur minimal bewertet wird.

Aufgaben

Wahlärzte sind versorgungsrelevanter FaktorWahlärzte sind aus der österreichischen

Gesund heits versorgung nicht mehr wegzuden-ken. Sie schließen mi lerweile eine große Lücke in der allge meinmedizinischen und fachärztli-chen Gesundheitsbetreuung. Sie entlasten das stark strapazierte Kassensystem. Genaue Daten über die Versorgungsrelevanz der Wahlärzte sind nicht vorhanden, Schätzungen aufgrund der Anzahl, der durchschni lichen Arbeitszeit, dem echten Rückersta ungsanteil sowie den Einreichgewohnheiten seitens der Pa enten bei den Kassen lassen jedoch den Schluss zu, dass etwa ein Viertel bis ein Dri el aller Arbeitszeit in Ordina onen von Wahlärzten geleistet wird. Und die Entwicklung könnte sich im Zuge der Gesundheitsreform so fort-setzen: Einsparungen im öff entlichen System führen unweigerlich zu einer stärkeren Inanspruchnahme der Privatmedizin, was Wahlärzten zugute kommt.

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Das rechtliche Umfeld der NiederlassungVoraussetzungen für die Niederlassung als Wahlarzt

Berech gung zur selbständigen Berufsausübung Eintragung in die Ärzteliste: Kontakt in der

Ärztekammer für Niederösterreich: Ärzte Service Center, Fachbereich Ärzteliste, Tel. 01/53751-7500 DW, e-mail: s @arztnoe.at

Freie Niederlassungsmöglichkeit an einem belie-bigen Ort (maximal zwei Ordina onsstandorte möglich)

Bleibt ein Anstellungsverhältnis aufrecht, ist der Dienstgeber über die Wahlarztordina on als Nebenbeschä igung zu informieren. (Beendet der Arzt sein Dienstverhältnis zu einem nieder-österreichischen Krankenhaus und eröff net eine Kassenordina on so besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Abfer gung)

Wich g vor der Ordina onseröff nung

Antrag auf Ausstellung einer Steuernummer beim Finanzamt

Finanzierung mit Bank und Steuerberater erarbei-ten

Der Arzt hat angestellte Mitarbeiter unverzüglich an die NÖ Gebietskrankenkasse zu melden

Bei Verwendung von Röntgengeräten oder nuklearmedizinischen Anlagen ist um eine Betriebsbewilligung bei der BH anzusuchen

Meldung der Ordina onseröff ung an die NÖ Ärztekammer (Sie können dazu auch das Formular auf Seite 11 verwenden).

Eintragung in die Ärzteliste der NÖ Ärztekammer:www.arztnoe.at → Service → Anmeldung/Meldewesen

Musterformular zur Meldung Ihrer Ordina onseröff nung:www.arztnoe.at → Service → Anmeldung/Meldewesen

Text „Meldung einer Praxisniederlassung - Formular“

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Berufsha pfl ichtversicherung

Verpfl ichtend für freiberufl ich tä ge Ärz nnen und Ärzte und Gruppenpraxen

Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im August 2010 wur-de die obligatorische Berufsha pfl ichtversicherung für in Österreich freiberufl ich tä ge Ärzte (nieder-gelassene Ärzte, wie auch Wohnsitzärzte) sowie Gruppenpraxen eingeführt.

Eine freiberufl iche ärztliche Tä gkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufsha -pfl ichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz auf-genommen werden. Wenn Sie eine Ordina on eröff nen, als Wohnsitzarzt tä g werden oder ärzt-liche Nebentä gkeiten auf freiberufl icher Basis ausüben möchten, muss eine solche gesetzliche Ha pfl ichtversicherung abgeschlossen und nachge-wiesen werden.

Die gesetzliche Ha pfl ichtversicherung muss fol-gende Kriterien erfüllen: Mindestversicherungssumme von € 2 Mio für je-

den Versicherungsfall, der durch die ärztliche Berufsausübung verursacht wurde.

Beschränkung von Ha ungshöchstgrenzen pro einjähriger Versicherungsperiode, bei Gruppen praxen mit beschränkter Ha ung mit € 10.000.000,– und bei sons ger freiberufl icher Tä gkeit mit € 6.000.000,–.

Unbegrenzte Nachha ung – ohne zeitliche Begrenzung

Eine Eintragung in die Ärzteliste ist erst nach Vorlage des vollständig ausgefüllten bundesein-heitlichen Formulars (siehe www.arztnoe.at) möglich. Dieses Formular muss von einem zum Geschä sbetrieb in Österreich berech gten Ha pfl ichtversicherungsunternehmen ausgefüllt und unterfer gt sein.

Die Österreichische Ärztekammer hat gemein-sam mit dem Versicherungsverband Österreich eine Rahmenvereinbarung mit Mindest versicherungs-bedingungen für ärztliche Berufsha pfl icht ver-sicherungen erarbeitet.

Formular und weitere Informa onen unter: www.arztnoe.at → Service → Haftpfl ichtversicherung

Siehe Formular auf Seite 12:

Informa onen und Bundeseinheitliches Formular zur Meldung Ihrer Berufsha pfl ichtversicherung:

www.arztnoe.at → Service → Ha pfl ichtversicherung

11 Ärztekammer für Niederösterreich, Körperschaft öffentlichen Rechts, A-1010 Wien, Wipplingerstraße 2 Tel.: 01/53 751-0, Fax 01/53 751-19, www.arztnoe.at, [email protected], DVRNR: 0097951, UID: ATU59073745

Ärztekammer für NÖ Ärzte Service Center – Fachbereich Ärzteliste Wipplingerstraße 2 A-1010 Wien FAX: 01 / 53 751 – 282 E-Mail: [email protected]

Formular zur Meldung einer Praxisniederlassung Ich beabsichtige eine Praxisniederlassung

als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin

als Facharzt für_____________________________________________________

Name:

Praxisbeginn: Ordinationszeiten:

Praxisadresse: Telefon:

Fax:

Wohnadresse: Telefon:

Fax:

Dienstverhältnis:

Sonstige ärztliche Tätigkeiten:

Nachweis Berufshaftpflichtversicherung mit bundeseinheitlichem Formular: ja nein

Homepage: Wird im Ärzteverzeichnis auf der Homepage der NÖ Ärztekammer und somit öffentlich angezeigt. E-Mail Adresse ÄK NÖ – Post: Die „E-Mail Adresse ÄK NÖ - Post“ wird von der NÖ Ärztekammer verwendet werden und wird nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht, diese dient nur zum E-Mail-Kontakt mit der NÖ Ärztekammer. E-Mail Adresse – ÖFFENTLICH: Die „E-Mail Adresse öffentlich“ wird als öffentlicher Datensatz behandelt und im Ärzteverzeichnis auf der Homepage der NÖ Ärztekammer und somit öffentlich angezeigt.

Ich ersuche um einen Vorsorgeuntersuchungsvertrag (nur relevant für ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Lungenkrankheiten).

__________________________ ______________________________ Datum Unterschrift

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Planung der Wahlarztpraxis

Voraussetzung für die Eröff nung einer Ordina on ist die Berech gung zur selbständigen Berufsausübung und die Eintragung in die Ärzteliste.

Bleibt ein Anstellungsverhältnis aufrecht, ist der Dienstgeber über die Wahlarztordina on als Neben-beschä igung zu informieren.

Standortwahl

Die Auswahl des Standortes ist einer der Faktoren für Erfolg oder Misserfolg in einer Wahlarztordina on.

Persönliche Überlegungen spielen eine Rolle: Soll der Wohnort auch Ordina onssitz sein? Dafür spricht, dass Wegzeiten wegfallen, dass man schon einen Bekanntenkreis hat, der evtl. zum Pa entenkreis oder Werbeträger wird; dass man bei Vertretungstä gkeiten bei Allgemeinmedizinern für Nacht- und Wochenenddienste nicht gesondert ein Quar er benö gt,….. Andererseits muss man aber auch damit rechnen, außerhalb der Ordina onszeit gestört zu werden; man muss sich überlegen, wie weit man die Privatsphäre geschützt haben will. Es kann allerdings auch eine Marke ngstrategie sein, rund um die Uhr, oder am Wochenende erreichbar zu sein.

Beachten sollte man auch das angebotssei ge und nachfragesei ge Umfeld:

Angebotssei g - Medizinisches Umfeld: Anzahl

und Ausbildung der in der Nähe niedergelasse-nen Kollegen und anderer Gesundheitsanbieter, Möglichkeit der Zusammenarbeit oder Konkurrenz, Altersstruktur der Kollegen, Aussicht auf eine Kassenstelle falls erwünscht, etc.

Möglichkeit der Zusammenarbeit: z. B. wo ist das nächste Röntgenins tut, wenn man Orthopäde oder Unfallchirurg ist; wo die nächste Möglichkeit einer Physikotherapie, wie weit ist das nächste Labor ent-fernt (z. B. als Rheumatologe interessant), ist eine Zusammenarbeit im gleichen Haus, Gruppenpraxis, etc. erwünscht?

Nachfragesei g - Bevölkerungsstruktur: Ist das Angebot (Fach) auf die Bevölkerungsstruktur ausge-richtet? (Kinder, Senioren, bäuerliche Bevölkerung, Industrie, Beamte, Pendler, Zweitwohnsitze - dann würde sich z. B. eine Freitagabend- oder Samstagvormi agordina on anbieten - Fremden-verkehr,…); Be völkerungs dichte und Einzugsgebiet sind ebenso zu berücksich gen.

Infrastruktur: Verkehrsanbindung, Parkplätze, Möglichkeit der Barrierefreiheit, Li bei Stockwerken, etc.

Es gibt auch Beratungsfi rmen, die eine Standort-analyse anbieten.

Überlegenswert ist bei geringen Ordina onszeiten ieine Einmietung bei Kollegen, die Gründung einer Ordina ons- bzw. Apparate gemeinscha zur gemein-scha lichen Nutzung von Geräten und/oder Personal.

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Zweitordina on

Jeder niedergelassene Wahlarzt darf ohne Genehmigung einen zweiten Ordina onssitz er-öff nen, hierzu ist lediglich die Meldung an die Ärztekammer erforderlich. Eine Dri ordina on ist nicht zulässig.

Führung mehrerer Fächer

Das Ärztegesetz erlaubt die gleichzei ge Ausübung mehrerer Sonderfächer, aber auch die Ausübung und Führung des Titels Arzt für Allgemeinmedizin und eines Sonderfaches. Voraussetzung hierfür ist die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung und die Eintragung in die Ärzteliste.

Der hauptberufl iche Wahlarzt

Um die Anfangsphase der Ordina onseröff nung leichter fi nanziell überbrücken zu können, sind (ab-hängig vom Fachgebiet) Zusatztä gkeiten sinnvoll oder sogar unbedingt erforderlich.

Mögliche Nebentä gkeiten:

Ordina onsvertretungDies ist die beste Möglichkeit Erfahrung zu

sammeln und zusätzliches Einkommen zu lu-krieren, da in den meisten Fächern Bedarf an Ordina onsvertretungen besteht. Darüber hinaus können durch eine Ordina onsvertretung wertvol-le Punkte gesammelt werden, die sich im Falle ei-ner Bewerbung um eine Kassenplanstelle vorteilha aus wirken können. Kontak eren Sie Kolleginnen und Kollegen in Ihrem Bezirk am Besten persönlich, um die Bereitscha zur Vertretung anzubieten. Sie ha-ben die Möglichkeit sich in der Ärztekammer für NÖ auf die Vertretungsarztliste setzen zu lassen, die re-

gelmäßig im NÖ Consilium veröff entlicht wird und auch auf www.arztnoe.at abru ar ist.

Die geleisteten Vertretungen sind in den ÄKNÖ-Formularen zu dokumen eren und in der Folge an die NÖ Ärztekammer zu senden. Damit sammeln Sie wertvolle Punkte für eine spätere Bewerbung um eine Kassenplanstelle.

Hinweis: Die Vertretungen sind ausnahmslos auf den in der Ärztekammer für NÖ aufl iegenden ent-sprechenden Vertretungsformularen zu bestä gen.

Bestä gungen über geleistete Vertretungen an Ordina onstagen und Bestä gungen über geleiste-te Vertretungen im Rahmen des Wochenend- und Feiertagsdienstes müssen für deren Anrechnung bis spätestens Ende des Folgequartals an die NÖ Ärztekammer übermi elt werden. Erfolgt keine rechtzei ge Übermi lung an die NÖ Ärztekammer, ist eine Berücksich gung für die Bewerbung um eine Kassenplanstelle nicht möglich.

Formulare unter: www.arztnoe.at → Kassenstellen → Bewerbungen/Formulare

Darüber hinaus bietet Ihnen die Jobbörse auf un-serer Homepage die Möglichkeit selber ein Inserat zu schalten bzw. Inserate von Ärzten zu lesen, die eine Vertretung suchen.

www.arztnoe.at/Jobboerse

SchularztNach dem Schulunterrichtsgesetz haben Schul ärzte

die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen zu beraten und die hierfür erforderlichen Unter-suchungen der Schüler durchzuführen. Die schul-ärztliche Nebenbeschä igung hat o den Vorteil, dass damit ein Anstellungsverhältnis verbunden ist. Dadurch ist der Schularzt krankenversichert, sozial-versichert und hat auch in Urlaubszeiten ein gewisses Einkommen. Die schulärztliche Tä gkeit bietet sich vor allem für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Kinderheilkunde an. Schularztstellen sind im Regelfall sehr begehrt, freie Stellen daher selten.

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KurarztDie Bezeichnung „Kurarzt“ kann als Zusatz zur

Bezeichnung der ärztlichen Berufstä gkeit nur von solchen Ärzten geführt werden, die in ei-nem behördlich anerkannten Kurgebiet als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines einschlägi-gen Fachgebietes niedergelassen sind und sich aus-schließlich oder zumindest vornehmlich mit der Verordnung der ortsüblichen Kurmi el und mit der Überwachung der Kurpa enten befassen.

Das gleiche muss auch für Ärzte gelten, die in behördlich anerkannten Kurorten in nach den Heilvorkommen- und Kurortegesetz behördlich ge-nehmigten Heilbade- und Kuranstalten tä g sind. Das Diplom für Kurärzte ist empfehlenswert.

BetriebsarztDiese Tä gkeit bietet sich vor allem für

Allgemeinmediziner an. Betriebsärzte müssen eine Ausbildung an einer dafür akkredi erten Akademie für Arbeitsmedizin absolvieren. Es gibt auch einen „Facharzt für Arbeitsmedizin“.

Mehr Infos auf www.arztnoe.at → Ärztliche Tä gkeit → Arbeitsmedizin

UmweltarztDie Ausbildung auf diesem Gebiet (ÖÄK - Diplom)

befähigt in besonderem Maße zu einer gutachterli-chen Tä gkeit bei verschiedenen Behörden und in entsprechenden Verwaltungsverfahren.

Gutachterliche Tä gkeitEine mindestens fün ährige Berufserfahrung ist

nachzuweisen, weiters ist eine Gutachterprüfung ab-zulegen. Anschließend kann man sich, wenn Bedarf in diesem Fachgebiet besteht, beim Präsidenten des gewünschten Landesgerichtes vereidigen las-sen. Danach ist man „allgemein beeideter und ge-richtlich zer fi zierter Sachverständiger“. Mögliche

Au räge erhält man von Versicherungen, Gerichten und Privatpersonen.

Es kommt vor, dass Privatpersonen glauben, sich beim Wahlarzt Bestä gungen oder Gutachten „kau-fen können, weil sie ja dafür zahlen“.

TIPP: Stellen Sie NIE Gefälligkeitsgutachten- oder Bestä gungen aus. Solche Schri stücke können Ersatzansprüche oder peinliche Situa onen vor Gericht nach sich ziehen. Bestä gen Sie nur Krankheitsbilder oder Einschränkungen, die tatsächlich vorliegen und objek v nachvollziehbar sind.

Wahlarzt als zweites „Standbein“

Der Vorteil liegt in der fi nanziellen Absicherung durch den Hauptberuf (meist im Krankenhaus). Dies verringert das Risiko durch die Ordina onseröff nung. Die Kombina on Spitalsarzt – Wahlarzt ist jeden-falls güns g, da der Pa ent so im Krankenhaus einen Ansprechpartner vorfi ndet, den er bereits aus der Ordina on kennt.

Koopera onsmöglichkeiten für Wahlärzte:

GruppenpraxenIm Gegensatz zu anderen ärztlichen Koopera ons-

formen handelt es sich bei der Gruppenpraxis um eine Behandlungsgemeinscha . Das bedeutet insbe-sondere, dass der Pa ent den Behandlungsvertrag nicht mit dem einzelnen Arzt (Gesellscha er der Gruppenpraxis), sondern mit der Gruppenpraxis selbst schließt. Im Fall einer Fehlleistung ha et dem-nach primär auch die Gruppenpraxis und nicht der behandelnde Arzt.

Aufgrund einer entsprechenden Gesetzesänderung im Jahr 2010 können Gruppenpraxen sowohl in der Rechtsform der Off enen Gesellscha (OG) und als auch jener der Gesellscha mit beschränkter Ha ung (GmbH) geführt werden.

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Für den wahlärztlichen Bereich kommt die-ser Koopera onsform jedoch prak sch keine Bedeutung zu.

Dies hat mehrere Gründe: Aufgrund der genannten Gesetzesänderung be-

darf die Gründung einer „Wahlarzt-GP“ einer Bedarfsprüfung und (widerru are) Bewilligung durch den Landeshauptmann. Zudem ist die Möglichkeit der Gründung einer „Wahlarzt-GP“ an den Abschluss eines neuen Gruppenpraxen-Gesamtvertrages ge-bunden, welcher noch nicht (Stand Sommer 2014) besteht. Schließlich fällt die Kostenrückersta ung der Krankenversicherungsträger an den Pa enten bei von Gruppenpraxen erbrachten Leistungen nied-riger aus.

Untervermietung/Nutzungsüberlassung der Ordina on

Die wohl einfachste Koopera onsform bildet die Nutzungsüberlassung/Untervermietung der Ordina on durch den Ordina onsinhaber. Damit las-sen sich Fixkosten der Praxis im Ergebnis senken.

Praxisgemeinscha (Ordina onsgemeinscha )Von der bereits erwähnten Gruppenpraxis ist die

Praxisgemeinscha zu unterscheiden. Letztere um-fasst eine gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und/oder Personal, tri jedoch gegenüber dem Pa enten nicht als Behandler auf. Vielmehr schließt der einzelne Arzt mit dem Pa enten den Behandlungsvertrag im eigenen Namen ab und haf-tet daher auch für eigene Fehlleistungen.

Der Praxisgemeinscha kommt reine Wirtscha -funk on zu und kann grundsätzlich in jeder beliebi-gen Rechtsform (Personen- oder Kapitalgesellscha ) organisiert sein.

Als Varianten kommen die Kostengemeinscha (die Kosten werden gepoolt, um nach einem bes mmten Kostenverteilungsschlüssel aufgeteilt zu werden) und die Ertragsgemeinscha (neben den Kosten werden auch die Einnahmen gepoolt und der verbleibende

Gewinn nach einem vereinbarten Schlüssel verteilt) in Betracht.

Aus der Gründung einer Praxisgemeinscha kön-nen sich massive steuerliche Konsequenzen erge-ben (s lle Reserven), weshalb eine vorausschauende Planung unter Einbeziehung von Experten erforder-lich ist.

Auswahl der Ordina onsräumlichkeiten - Einrichtung

Bei hauptberufl icher Tä gkeit in der Wahlarzt-ordina on ist die Auswahl von „eigenen“ Ordina ons-räumlichkeiten unumgänglich. Besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob eine Kauf- oder Mietvariante vorzuziehen ist. Zum Minimieren Ihrer Fixkosten kann es zweckmäßig sein, bereits zu Beginn ei-nen Tag oder Halbtag an einen weiteren Wahlarzt oder einen anderen Gesundheitsanbieter wie etwa Physiotherapeuten zu vermieten.

Stöbern Sie in der Ordina onsbörse auf der Homepage der Ärztekammer NÖ www.arztnoe.at, vielleicht fi nden Sie dort Ihre Wunschordina on.

www.arztnoe.at/Ordina onsboerse

Für den Fall, dass die Wahlarzt-Ordina on nur eine Zwischenlösung sein soll, weil Sie später einen Kassenvertrag anstreben oder dieser sogar wahr-scheinlich ist, bedenken Sie für die Auswahl der Räumlichkeiten und Einrichtung später eine höhe-re Pa entenfrequenz, planen Sie die Barrierefreiheit ein.

Bedenken Sie, dass im Warteraum nicht nur Pa enten sondern auch Begleitpersonen Platz fi nden müssen (vor allem bei Kinderärzten!) und planen Sie eine Spielecke für Kinder.

Wenn Sie nur ein bis zweimal pro Woche in Ihrer Ordina on tä g sind, können Sie durch tage-weises Einmieten in bestehende Ordina onen Inves onskosten sparen und das wirtscha liche

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Risiko bei der Ordina onseröff nung senken.Die Möglichkeit, einer Ordina onsgemeinscha

sollte jedenfalls geprü werden.Das Wahlärztereferat bietet Ihnen die Möglichkeit

Mietverträge durch die Rechtsabteilung der Ärztekammer einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen.

Info: Rechtsabteilung, Dr. Go ried Zeller, LLM, Tel. 01/53751 - 216 DW, E-Mail: [email protected]

Persönliche ErfahrungGemeinsam mit einer Kinderärz n und ei-

ner Ärz n für Physikalische Medizin habe ich eine Ordina onsgemeinscha (Rechtsform: Gesellscha nach bürgerlichem Recht – GesnbR) gegrün-det und Ordina onsräumlichkeiten gemietet (die Ordina onsgemeinscha ist Hauptmieter). Es gibt einen Warteraum und einen Ordina onsraum, der zu verschiedenen Zeiten von uns genutzt wird. Alle Inves onen (Einrichtung, EDV) wurden gemein-sam getä gt, sämtliche Fixkosten werden gedri elt (Energie, Telefon, Versicherung, Miete). Fünf Jahre lang nutzte jeder von uns einen Nachmi ag, seit ei-niger Zeit haben wir die nicht genutzten Nachmi age

an zwei weitere Kollegen vermietet. Bisher kann ich nur über sehr posi ve Aspekte der Zusammenarbeit berichten.

Wich g bei einer Gruppenlösung ist es, Spielregeln zu Beginn schri lich festzulegen, nach denen Entscheidungen getroff en werden. Im Zweifel ist es besser, EINE Person als Hauptmieter festzulegen und alle anderen als Untermieter um Strei älle zu ver-meiden.

TIPP: Je besser Sie die beteiligten Personen ken-nen, umso mehr bietet sich eine Partnerscha im Sinne einer Ordina onsgemeinscha an.

Die Einrichtung Ihrer Ordina on sollte zweckmä-ßig sein und Ihre Arbeitsabläufe unterstützen. Zeigen Sie Ihre Einrichtungspläne Kolleginnen und Kollegen, die bereits als Wahlarzt tä g sind, bzw. holen Sie Angebote von einschlägigen „Ordina onseinrichtern“ ein. So können Sie auf Erfahrungen aus der Praxis zu-rückgreifen und grundsätzliche Fehler (hoff entlich) vermeiden.

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Ausbildungsnachweise

Einige Leistungen in der Ordina on sind an ent-sprechende Ausbildungsnachweise gebunden. Über-mi eln Sie Ihre Ausbildungsnachweise unbedingt an die Ärztekammer zur Weiterleitung an die Kranken-kassen.

Wenn Sie dies verabsäumen erhalten Ihre Pa enten keine Rückvergütung für die entsprechende Leistung. Weiters erhalten Ihre Pa enten eine Mi eilung von der Krankenkasse, dass Sie nicht berech gt sind, die-se Leistung zu erbringen. Vor allem letzteres kann nachhal ge Folgen für Ihren Ruf bedeuten.

Die Vorgehensweise orien ert sich an den ein-schlägigen Bes mmungen bzw. Leistungsposi onen wie sie für Kassenvertragsärzte gelten.

Qualifi ka ons- bzw. Gerätenachweise § 2-Kassen und kleine Kassen

Endoskopische Untersuchungen:Colonoskopie (Pos. 405)

Ausbildungsnachweis erforderlich(FÄ für Chirurgie und Innere Medizin)

Colonoskopie (Pos. 406) Ausbildungsnachweis erforderlich

(FÄ für Chirurgie und Innere Medizin)

Sonographie von Weichteilen (Pos. 479): Schulter, Achillessehne sowie einer Bakerzyste

Sondervereinbarung ist unter Anschluss des Ausbildungsnachweises über die Ärztekammer zu beantragen.(FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie)

Sonographie der kindlichen Hü e (Pos. 485): Die Sondervereinbarung ist unter Anschluss

des Ausbildungsnachweises über die Ärztekammer zu beantragen.(FÄ für Kinder- und Jugendheilkunde, FÄ für Orthopädie und orth. Chirurgie)

Sonographie bei pathologischem Zustand der Schwangerscha (Pos. 536):

Ausbildungsnachweis erforderlich(FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe)

Sonographie von Tumoren imUnterbauch (Pos. 537):

Einmal pro Fall und Quartal verrechenbar, Ausbildungsnachweis erforderlich(FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe)

Vaginosonographie (Pos. 538): Ausbildungsnachweis erforderlich

(FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe)

Sonographie beim normalenSchwangerscha sverlauf (Pos. 539):

Einmal in der 18. bis 22. Schwangerscha s-woche verrechenbar,

Ausbildungsnachweis erforderlich(FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe)

Sonographie bei normalemSchwangerscha sverlauf (Pos. 540):

Einmal in der 30. bis 34. Schwangerscha s-woche verrechenbar.

Ausbildungsnachweis erforderlich(FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe)

Urologische Ultraschalluntersuchung (Pos. 572): Die Sondervereinbarung ist unter Anschluss

des Ausbildungsnachweises über die Ärztekammer zu beantragen.Als Untersuchungsfelder gelten:NIEREN UND RETROPERITONEUMUNTERBAUCH (einschließlich Restharn und Prostata)SCROTUM (Hoden und Nebenhoden)Die Zahl der verrechneten Felder darf 50% der Fälle nicht übersteigen (pro Pa ent und Tag sind höchstens zwei Untersuchungsfelder verre-chenbar).(FÄ für Urologie)

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Sonographie des Oberbauches (Pos. 617):Sonographie des rechten Oberbauches (Pos. 618):Sonographie der beiden Nieren und desRetroperitoneums (Pos. 619):

Alle Sonographien zusammen (617, 618, 619) in 30% der Fälle. Die Sondervereinbarung ist un-ter Anschluss der Ausbildungsnachweise über die Ärztekammer zu beantragen. (FÄ für Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde und Chirurgie)

Ergometrie mit graphischer Dokumenta on, inklusive Ruhe-EKG und mindestens zwölf Ableitungen (Pos. 629):

Nur einmal pro Fall und Quartal verrechenbar, gleichzei g kein weiteres EKG verrechenbar.

Nachweis der Ausbildung entsprechend den Richtlinien der Österr. Kard. Gesellscha erfor-derlich. Nur als Sondervereinbarung.(FÄ für Innere Medizin)

Echokardiographie konven onell (Pos. 631): In 20% der Fälle pro Quartal verrechenbar. Die Sondervereinbarung ist unter Anschluss der

Ausbildungsnachweise über die Ärztekammer zu beantragen.(FÄ für Innere Medizin)

Psychotherapeu sche Sitzung (Pos. 683): Mindestdauer 20 min. – Einzeltherapie

(Gruppentherapie, autogenes Training und ähn-liches ausgeschlossen). Zehnmal frei, darüber hinaus chefärztliche Genehmigung notwendig.Ausbildung PSY III Diplom Voraussetzung bzw. Eintragung beim Ministerium als Psychotherapeut

Ausbildungsnachweis erforderlich

Elektroenzephalogramm/EEG (Pos. 699): Ausbildungsnachweis und Gerätemeldung er-

forderlich(FÄ für Neurologie und Psychiatrie, FÄ für Psychiatrie und Neurologie)

Urofl owmetrie einschließlich Registrierung (Pos. 548): In maximal 20% der Fälle pro Arzt

und Quartal verrechenbar. Die Gerätemeldung ist der Kasse vorzulegen.

(FÄ für Urologie)

Langzeit – EKG (Pos. 622): (Anlegen des Gerätes, 24-Stunden-

Registrierung, Computerauswertung, Befunderstellung)

Die Sondervereinbarung ist unter Anschluss der Ausbildungsnachweise und der Gerätemeldung über die Ärztekammer zu beantragen.(FÄ für Innere Medizin)

ENG (Pos. 695): Nervenleitgeschwindigkeit

(FÄ für Neurologie und Psychiatrie, FÄ für Psychiatrie und Neurologie)

EMG (Pos. 696): Elektromyographie

(FÄ für Neurologie und Psychiatrie, FÄ für Psychiatrie und Neurologie)

EMG und ENG (Pos. 697): (FÄ für Neurologie und Psychiatrie,

FÄ für Psychiatrie und Neurologie)

Pos.695, 696, 697: Die Sondervereinbarung ist unter

Anschluss des Ausbildungsnachweises und der Gerätemeldung über die Ärztekammer zu beantragen.

Sons ge radiologische Untersuchungen (Pos. 90): CT-Densometrie mi els PQCT- bzw. QCT-Gerät Gerätenachweis ist der Ärztekammer und der

Kasse vorzulegen.(FÄ für Radiologie)

Manuelle Massage (Teilmassage) (Pos. 723): Auch durch qualifi zierte(n) Assisten n/

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Assistenten mit von der Kasse anerkanntem Befähigungsnachweis. Behandlungsdauer min-destens zehn Minuten, Gerätemassage ausge-schlossen.(FÄ für Orthopädie und orth. Chirurgie, FÄ für Innere Medizin, Ärzte für Allgemeinmedizin)

RSVA - Röntgensachverständigenausschuß Erforderliche Kenntnisse und geeignete

Apparaturen sind nachzuweisen(Ärzte für Allgemeinmedizin können nur Zulassung erhalten, wenn am gleichen Ort oder dessen näherer Um gebung kein Vertrags-facharzt für Radiologie niedergelassen ist)

LABOR Vertragsärzte, die Laborleistungen erbrin-

gen, können diese nur dann verrechnen, wenn sie Type, Nummer, Baujahr des in der eigenen Ordina on bzw. im Rahmen einer Laborgemeinscha verwendeten Laborgerätes der gemeinsamen Verrechnungsstelle mel-den. Bei Teilnahme an einer Laborgemeinscha ist deren Adresse anzugeben.

Manuelle Therapie (Pos. 135): In 50% der Fälle jeweils höchstens drei-

mal pro Fall und Quartal verrechenbar. Ausbildungsnachweis erforderlich

(FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie)

Qualifi ka ons- bzw. Gerätenachweise BVA/VA und KFA(SVA)

Röntgenleistungen können nur von jenen Ärzten für

Allgemeinmedizin und Fachärzten verrech-net werden, die aufgrund einer ausreichenden Apparatur und des Nachweises der Ausbildung in den betreff enden Röntgenleistungen von der Ärztekammer im Einvernehmen mit der BVA bzw. VA hiezu besonders zugelassen wur-

den, wobei eine Einschränkung auf bes mm-te Arten der Röntgenleistungen erfolgen kann. Fachärzte können Röntgenleistungen grund-sätzlich nur in ihrem Fachgebiet tä gen.

Psychosoma sch orien ertes Diagnose- und Behandlungsgespräch

Das psychosoma sch orien erte Diagnose- und Behandlungsgespräch beinhaltet eine ärztliche Interven on zur Herstellung und Aufarbeitung psychosoma scher Zusammenhänge unter systema scher Nutzung der Arzt-Pa enten-Interak on. Es dient einerseits der diff erenzi-al¬diagnos schen Klärung psychosoma scher Krankheitszustände (z.B. Psychosomatosen, Schmerzen ohne körperliches Substrat) und andererseits der Behandlung die-ser mi els verbaler Interven on.

Vorstehende Leistung ist verrechenbar:Ärzte, denen von der ÖÄK das Diplom Psychosoma sche Medizin verliehen wurde (ausgenommen Fachärzte für Labormedizin, Radiologie, physikalische Medizin)

Elektroenzephalographische Untersuchung einschließlich Provoka onsmethoden (37 a)

(Kinderfachärzte, FÄ für Neurologie/Psychiatrie) Die Verrechenbarkeit ist an den

Nachweis der Ausbildung gemäß den Richtlinien der ÖÄK gebunden.

ENG (Pos.37 b), EMG (Pos.37 c), ENG + EMG (Pos.37 d) FÄ für Neurologie Die Verrechenbarkeit ist an den

Nachweis der Ausbildung gemäß den Richtlinien der ÖÄK gebunden.

Sonographische Untersuchungen Die im Leistungskatalog angeführten sonographi-

schen Untersuchungen können gegenüber der BVA/VA von Vertragsärzten verrechnet werden, deren Sonderfach bei der jeweiligen Posi on angeführt ist und die zur Verrechnung gegenüber der BVA/VA wie

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nachstehend angeführt berech gt sind:Vertragsärzte sind zur Verrechnung von sonographi-

schen Untersuchungen berech gt, wenn sie ihre fach-liche Qualifi ka on und Geräteaussta ung entspre-chend den Sonographierichtlinien der ÖÄK gegenüber der Landesärztekammer nachweisen, die eine ent-sprechende Informa on an die BVA / VA weiterleitet.

ABDOMEN UND RETROPERITONEUM

Pos.Nr.

Leistung Durchführungs - berech gt - FÄ für:

US 1 Sonographie der Leber, Gallenblase und Gallenwege

Radiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde

US 2 Sonographie des Pankreas Radiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde

US 3 Sonographie des Oberbauches ( jedenfalls der Leber, Gallenblase, Gallenwege, Milz und des Pankreas )

Radiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde

US 4 Sonographie der Milz Radiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Unfallchirurgie

US 5 Sonographie der Nieren, Nebennieren und des Retroperitoneums (einschließlich der Bauchaorta)

Radiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Urologie

US 6 Sonographie der Schwangeren im Rahmen des MKP-Untersuchungsprogrammes

Radiologie, Gynäkologie

US 7 Geburtshilfl icher Ultraschall bei besonderer medizinischer Indika on

Gynäkologie

US 8 Sonographie des Unterbauches Chirurgie, Innere Medizin, Kinderheilkunde

US 10 Sonographie des Unterbauches (Pos. US 8) und/oder endovagi-nale Sonographie

Radiologie, Gynäkologie

US 11 Sonographie des Unterbauches (Pos.US 8) und/oder transrectale Prostata-Sonographie

Radiologie, Urologie

SMALL – PARTS – DIAGNOSTIK

Pos.Nr.

Leistung Durchführungs - berech gt - FÄ für:

SP 1 Sonographie der Schilddrüse und Nebenschilddrüse

Radiologie, Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde

SP 2 Sonographie der Halsweichteile z.B. Mundboden, Zunge, Lymphknoten, Speicheldrüsen, Kieferwinkel, Raumforderungen (Die gleichzei ge Verrechnung der SP6 im gleichen Untersuchungszeitraum ist aus-geschlossen.)

Radiologie, HNO

SP 3 Sonographie der Nasennebenhöhlen bei Verdacht aus akute Sinusi s

HNO

SP 5 Sonographie der Mamma bei un-klarem Mammographiebefund (je Seite)

Radiologie

SP 6 Sonographie von oberfl ächli-chen Raumforderungen (z.B. Zysten, Tumore, Hämatome, Lymphknoten)

Radiologie, Chirurgie

SP 7 Diagnos sche Untersuchung des Bewegungsapparates insbeson-dere Weichteile einer Schulter, Achillessehnen und Bakerzyste (Untersuchungsfeld ist anzuge-ben)

Radiologie, Orthopädie, Unfallchirurgie

SP 8 Sonographie der kindlichen Hü en im Rahmen des MKP-Untersuchungsprogrammes

Radiologie, Kinderheilkunde, Orthopädie

SP 9 Sonographie der kind-lichen Hü e im 1.LJ bei Krankheitsverdacht

Radiologie, Kinderheilkunde, Orthopädie

SP 10 Sonographie des Scrotalinhaltes Radiologie, Kinderheilkunde, Urologie, Chirurgie

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DOPPLER – DIAGNOSTIK

Pos.Nr.

Leistung Durchführungs - berech gt - FÄ für:

DS 1 Bidirek onale Dopplersonographie der Extremiätenarterien mit Messung der distalen Arteriendrucke, Registrierung der Strömungskurve der Extremitätenarterien, Durchführung eventuel-ler Funk ons teste sowie Dokumenta on und Beurteilung (Auch bei Messung aller Extremitäten ist diese Posi on nur einmal verrechenbar)

Chirurgie, (Gefäßchirurgie), Dermatologie, Innere Medizin

DS 2 Bidirek onale Dopplersonographie der Extremitätennerven mit Registrierung der Strömungskurve, Durchführung eventueller Funk onsteste sowie Dokumenta on und Beurteilung bei Beinveneninsuffi zienz (Die Posi onen DS 1 und DS 2 sind zusammen nur mit Begründung verrechenbar)

Chirurgie, Dermatologie, Innere Medizin

DS 3 Bidirek onale Dopplersonographische Untersuchung des Caro s- und Vertebralis – Arterienvenensystems sowie der periorbitalen Arterien mit Kompressionsmanöver und Dokumenta on (Die Posi onen DS 3 und FD 1 sind gemeinsam nicht verrechen-bar)

Innere Medizin, Neurologie/Psychiatrie

DS 4 Zuschlag zu Pos. FD 1 für dopp-lersonographische Untersuchung der Periorbitalarterien mit Kompressionsmanöver und Dokumenta on (bei Verdacht auf haemodynamisch signifi kan-te Stenose im nicht einsehbaren cervikalen Abschni , sowie intrakraniell) (Die Zuschlagsposi on ist nicht verrechenbar, wenn bei zugewie-senen Pa enten bereits ein bil-drek onaler Sonographiebefund nach Pos. DS 3 vorliegt)

Radiologie, Innere Medizin, Neurologie/Psychiatrie

FARBDUPLEXDIAGNOSTIK

Pos.Nr.

Leistung Durchführungs - berech gt - FÄ für:

FD 1 Farbduplexsonographie des Caro s- und Vertebralis-Arteriensystems (Die Pos.DS 3 und FD 1 sind gemeinsam nicht verrechenbar)

Radiologie, Innere Medizin, Neurologie / Psychiatrie

FD 2 Zuschlag zu den Posi onen US 1 sowie US 3 für Farbduplexsonographie bei Verdacht auf Pfortaderverschluss im B-Bild

Radiologie, Chirurgie, (Gefäßchirurgie), Innere Medizin, Kinderheilkunde

FD 3 Zuschlag für Posi on US 5 für Farbduplexsonographie des Körperstammes bei Aneurysmen, insbesondere der Bauchaorta

Radiologie, Chirurgie, Innere Medizin

FD 4 Farbduplexsonographie der Extremitätenarterien bei Vorliegen eines patho-logischen bidirek onalen Dopplersonographiebefundes (Auch bei Messung aller Extremitäten ist diese Posi on nur einmal verrechenbar)

Dermatologie, Innere Medizin, Chirurgie, (Gefäßchirurgie), Radiologie

FD 5 Farbduplexsonographie der Extremitätenvenen bei Vorliegen eines klinischen Hinweises auf eine akute Thrombose der efen Beinvenen (Auch bei Messung aller Extremitäten ist diese Posi on nur einmal verrechenbar)

Dermatologie, Innere Medizin, Chirurgie, (Gefäßchirurgie), Radiologie

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ECHOKARDIOGRAPHIE

Pos.Nr.

Leistung Durchführungs - berech gt - FÄ für:

EK 1 Echokardiographie mit zweidi-mensionaler Darstellung inklusi-ve TM – Registrierung (inklusive Befunderstellung )

Innere Medizin

EK 2 Echokardiographie gemäß Pos. EK 1 einschließlich Dopplersonographie des Herzens mit gepulstem und/oder CW Doppler. Verrechenbar in folgenden Indika onen: Diagnose, Beurteilung und Kontrolle ange-borener oder erworbener Vi en; Beurteilung des pulmonalarteri-ellen Druckes; Beurteilung des systoli-schen und diagnos schen Linksventrikelfunk on

Innere Medizin

MEDIZINISCH-DIAGNOSTISCHE LABORATORIUMSUNTERSUCHUNGEN

Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen der ÖQUASTA (externe Qualitäts-kontrolle)

SVA DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFTAnalog der BVA/VA bzw. KFA

BLUTGASANALYSEAbschluss einer Sondervereinbarung für Fachärzte

für Lungenkrankheiten möglich.

BVA/VALangzeit-EKG ist im Katalog nicht enthalten.Ergometrie ist als Posi on 34g abrechenbar.

Rechtliche Vorgaben für die Ordina onsräumlichkeiten

Hygienevorschri en:Gemäß § 56 Ärztegesetz tri niedergelasse-

ne, freiberufl ich tä ge Ärzte, die Inhaber einer Ordina onsstä e sind, die Pfl icht, diese in jenem Zustand zu erhalten, der den „hygienischen An-forderungen“ entspricht.

Darüber hinaus ergibt sich aufgrund genereller ärztlicher Berufspfl ichten die Aufgabe, nach Maß-gabe der ärztlichen Wissenscha das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Daraus lässt sich auch hinsichtlich der Anforderungen für eine Ordina onsstä e, in welcher Opera onen durchgeführt werden sollen, ableiten, dass aufgrund der hygienischen Beschaff enheit und appara ven Aussta ung keine Gefährdung der Pa enten eintre-ten kann.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die von der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich erlassene Hygieneverordnung hin-zuweisen (abru ar unter www.arzthygiene.at). Diese legt allgemeine Hygienische Anforderungen an Ordina onen fest, steht jedoch unter der Prämisse, dass „die Anforderungen an die Hygiene in einer Ordina on direkt abhängig von der Art der in der Ordina on erbrachten Leistungen der Pa entenfrequenz dem Gefährdungspoten al be-sonderer Erkrankungen sind und daher für jede Ordina on eigens defi niert werden müssen“.

Barrierefreiheit:Sofern ein Neu- oder Zubau vorliegt oder be-

stehende Räumlichkeiten derart umgebaut wer-den, dass dafür eine Baubewilligung erforderlich ist (z.B. Versetzung tragender Wände etc.), sind Ordina onsräumlichkeiten barrierefrei (im Sinne der §§ 119 bis 121 Bautechnikverordnung) auszuführen.

Daneben müssen aufgrund des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes grundsätzlich auch beste-hende Ordina onen spätestens ab 01.01.2016 barri-

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erefrei sein, es sei denn die Besei gung von Hürden wäre rechtswidrig (z.B. Denkmalschutz) oder wegen unverhältnismäßiger (fi nanzieller) Belastungen unzu-mutbar.

In jedem Fall hat bei Neugründung einer Ordina on eine (telefonische) Konsulta on mit ei-nem Behindertenverband zu erfolgen. Das gemein-same Ziel besteht darin, mögliche Barrieren für be-hinderte und ältere Menschen zu erkennen und über Lösungsmöglichkeiten zu beraten um die Zielsetzung der Barrierefreiheit zu erreichen.

Die verpfl ichtende Konsulta on mit einem Behindertenverband, die vorwiegend in telefoni-scher Form erfolgen wird – ist auf einem Formular zu bestä gen und an das Ärzte Service Center der NÖ Ärztekammer zu übermi eln.

Weitere Informa onen, einen Erhebungsbogen „Barrierefreiheit“ sowie das Formular zur Bestä gung einer Konsulta on mit einem Behindertenverband fi nden Sie unter: www.arztnoe.at → Kassenstellen → Barrierefreie Arztordina onen

Kfz-Stellplätze:Aufgrund NÖ Bauvorschri en (§ 63 NÖ Bauordnung

und § 155 NÖ Bautechnikverordnung) muss bei Ordina onen für pro angefangene 30 m² Nutzfl äche ein dezidierter Kfz-Stellplatz zur Verfügung stehen.

Diese Regelung wird auch dann schlagend, wenn es zu einer Änderung des Verwendungszwecks und damit zu einem geänderten Stellplatzbedarf kommt (z.B. bisher als Wohnung verwendete Räumlichkeiten werden als Ordina on verwendet).

Ist die Schaff ung der vorgeschriebenen Stell-plätze nicht möglich, muss eine so genann-te Ausgleichsabgabe pro Stellplatz (§ 41 NÖ Bau-ordnung) entrichtet werden, deren Höhe von der Gemeinde festgelegt wird. Dabei ist erfahrungsge-mäß mit Beträgen im vierstelligen Bereich zu rech-nen, weshalb dieser Umstand vor dem Abschluss ei-nes Mietvertrages oder dem Erwerb einer Wohnung beachtet werden sollte.

Medizinisch-technische Geräte und elektrische Anlagen

ElektromedizinverordnungDiese umfangreiche Verordnung sieht regel-

mäßige Überprüfungen aller medizinisch-tech-nischen Geräte und der elektrischen Anlagen in der Ordina on vor. Die Überprüfungen müssen durch einen autorisierten Fachbetrieb durchge-führt und darüber Aufzeichnungen geführt wer-den. Die Vernachlässigung dieser Prüfungen kann im Schadensfall zu einem Ausschluss der Leistung der Ha pfl ichtversicherung führen.

Als Faustregel gilt dass alle Geräte überprü wer-den müssen, die an der Steckdose hängen und diag-nos schen und therapeu schen Zwecken dienen, so-wie ba eriebetriebene Geräte.

Prüfer: Firmen und Personen, die eine Gewerbe-berech gung zur Herstellung und Instand setzung ha-ben, sind zur Prüfung sowohl der Elektro installa onen in Ordina onen als auch der medizinisch - techni-schen Geräte berech gt, ebenso ein Zivilingenieur oder Sachverständiger für Elektrotechnik bzw. Medizintechnik.

Der pharmazeu sche Notapparat

Nach dem Ärztegesetz besteht für alle Ärzte die Verpfl ichtung „die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die Erste – Hilfe – Leistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimi el vorrä g zu halten“.

Kommunika on au auen

GemeindeKnüpfen Sie Kontakte mit Vertretern der

Gemeinde. Vor allem im ländlichen Bereich sind Gemeinden bereit, Ärzte zu unterstützen, die eine Ordina onseröff nung planen. Teilweise werden

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güns ge oder zinsenfreie Kredite zur Verfügung ge-stellt, teilweise Ordina onsräumlichkeiten mit ermä-ßigter Miete in den ersten Jahren.

Bezirksärztevertreter, Kolleginnen und KollegenStellen Sie sich beim Bezirksärztevertreter vor,

wenn Sie Ihre Ordina on eröff nen. Die jeweiligen Namen fi nden Sie auf unserer

Homepage www.arztnoe.at → Ärztekammer für NÖ → Funk onäre → „Ärztevertreter in den Bezirken“ bzw. kann auch im Wahlarztreferat erfragt werden.

Planen Sie ein Eröff nungsfest und laden Sie die bisher genannten Personen zusätzlich zu Ihrem Freundeskreis ein. Dies ist eine ne e Geste. Sie müs-sen nicht befürchten, dass alle Eingeladenen kom-men.

Auswahl der Ordina onsassistenz

Die Ordina onsassisten n ist die erste Person, mit der Ihr Pa ent Kontakt hat, und auch die letzte Person, bevor er die Ordina on verlässt. Sie ist somit eine zentrale Person in Ihrer Praxis, die den „ersten Eindruck“ entscheidend mitbes mmt. Bedenken Sie diese Tatsache bei Ihren Einstellungsgesprächen.

Gerade in „kleinen“ Ordina onen stellt sich o die Frage, ob überhaupt eine Ordina onsassisten n an-gestellt werden soll. Meine klare Empfehlung lautet: JA.

Eine Ordina on ohne Angestellte kann den Eindruck von Unprofessionalität vermi eln. Der Pa ent betri ein Wartezimmer oder eine Anmeldung, wird von niemandem begrüßt...

Die Ordina onsassisten n nimmt Ihnen vor allem organisatorische Arbeiten ab, um nicht Ihre wert volle Zeit zu blockieren. Dies beginnt mit der Er fassung der Stammdaten, dem Erklären der Honorar rückersta ung durch die Krankenkasse bis zum Um gang mit Geld. Weiters muss Sie Anrufe entgegen nehmen. Jeder Anruf stört die persönliche Atmosphäre in einem Beratungsgespräch ganz massiv.

MAB-Gesetz für die Ordina onsassistenz

Im Juli 2012 wurde aus Bedarfsgründen das Medizinische Assistenzberufe Gesetz MABG geschaf-fen um unter anderen, den Gesundheitsberuf der bisherigen Ordina onsgehilfIn neu zu regeln.

Mit dem MABG werden sowohl die Kompetenzen als auch die Ausbildungsverpfl ichtungen für medizi-nisches Assistenzpersonal in ärztlichen Ordina onen erweitert:

Wer zur „Ordina onsgehilfe“/„Ordina onsgehilfi n“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G ausgebildet ist, darf die Berufsbezeichnung „Ordina onsassistent“/„Ordina onsassisten n“ führen.

Die Ordina onsassistenz darf neben einfachen Assistenztä gkeiten zusätzlich einfache diagnos -sche Maßnahmen, wie beispielsweise standardisierte Blut- und Harnuntersuchungen mi els Streifentests, Blutentnahmen aus den Kapillaren und der Vene - außer bei Kindern, in ärztlichen Ordina onen und selbständigen Ambulatorien, durchführen. Bisher musste dafür ein qualifi ziertes Gesundheitspersonal, wie z.B. Angehörige von Gesundheits- und Krankenpfl egeberufen, herangezogen werden. Diese Erweiterung des Qualifi ka onsprofi ls muss in kei-ner „Sonderschulung“ erworben werden. Der Arzt kann nach eigener Einschätzung und Schulung seiner MitarbeiterIn, diese entsprechend einsetzen.

Ordina onsangestellte, die über keine der ge-nannten Qualifi ka onen (Ordina onsgehilfe/in, Ordina onsassistenz) verfügen, dürfen eigenständig lediglich administra ve Tä gkeiten ausüben.

Achten Sie daher bi e bei der Einstellung darauf, dass die Ordina onsassisten n über die für Ihren Praxisbetrieb erforderliche Ausbildung verfügt!

Informa onen zum MAB-Gesetz fi nden Sie auf www.arztnoe.at bzw. bei Frau Mag.a Assam, Tel. 01/53751-270 DW, [email protected]

Auf der Homepage der Ärztekammer für Niederösterreich gibt es eine Online-Jobbörse,

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wo Sie auch viele Inserate von stellensuchenden Arztassisten nnen fi nden. Ebenso können Sie sel-ber ein kostenloses Inserat schalten, wenn Sie eine Ordina onsassisten n suchen.

www.arztnoe.at/Jobboerse

Kollek vvertrag für die Angestellten von NÖ Ärzten

Den derzeit gül gen Kollek vvertrag für die Angestellten der NÖ Ärz nnen und Ärzte sowie ei-nen Muster-Dienstze el für Ordina onsangestellte fi nden Sie auf unserer Homepage www.arztnoe.at/kollek vvertrag

Ordina onszeit – Erreichbarkeit für die Pa enten

Ihre Ordina onszeit ist prinzipiell frei gestalt-bar. Die Erreichbarkeit (z. B. Ordina onszeiten oder Telefonnummer) ist auf dem Ordina onsschild anzu-führen. Die Angabe einer Ordina onszeit ist jedoch, wie bereits erwähnt, dringend zu empfehlen, da Sie so Anrufe von Pa enten und Ordina onsbesuche besser steuern können. Die Größe des Schildes ist nicht beschränkt.

Es steht Ihnen auch völlig frei auf dem Schild 16:00 bis 18:00 zu vermerken, tatsächlich aber von 15:00 bis 22:00 zu ordinieren. Die meisten Pa enten werden zwischen 16:00 und 17:00 wegen einer Terminvereinbarung anrufen.

Wenn Sie nicht in der Ordina on sind, sollte ein Anru eantworter auf die Ordina onszeit oder even-tuell die Erreichbarkeit über das Mobiltelefon hin-weisen. Rufumleitungen sind technisch einfach aber teuer, da Sie die zusätzlichen Gesprächsgebühren be-zahlen müssen.

Grundsätzlich stellt sich auch die Frage, wann man für seine Pa enten erreichbar sein will. Durch Angabe der Mobiltelefonnummer ist eine Erreichbarkeit rund um die Uhr möglich. Eine Regel

oder eine generelle Empfehlung kann man hier nicht abgeben, da unterschiedliche Fachgebiete auch un-terschiedliche Anforderungen nach sich ziehen (Geburtsvorbereitung – jederzei ge Erreichbarkeit sehr wich g...).

Ich persönlich gebe meine Mobiltelefonnummer allen Pa enten bekannt und habe sie auch am Ordina onsschild angeführt. Ich habe keine nega -ven Erfahrungen mit Anrufen in der Nacht oder am Wochenende.

Auswahl des EDV-Systems

Diesem zentralen Thema ist ein eigenes Kapitel ge-widmet (siehe Seite 64).

Die Entscheidung für ein bes mmtes System sollte gut überlegt sein. Der Wechsel von einer So warelösung zu einer anderen ist prinzipiell mög-lich, auch die Datenübernahme ist im Regelfall möglich. Trotzdem ist ein Systemwechsel mit einer Scheidung zu vergleichen: Er ist mit Zeitaufwand, Sorgen, Kosten und Mühen verbunden.

Formularwesen

Sie erhalten von den Krankenkassen KEINE Formulare. Sie müssen daher sämtliche Formulare kaufen. Einige So warelösungen beinhalten bereits sämtliche Formulare. Damit sparen Sie Anschaff ungs-kosten und Lagerhaltung.

Selbstverständlich können alle Wahlarz ormulare sowie sämtliche Drucksorten auch bei diver-sen Druckereien bezogen werden, wie z.B. bei der ÄRZTEZENTRALE Drucksortenverlag, 1010 Wien (Scho enhof), Helfersdorferstraße 2, Tel.: 01 / 531 15 / DW 24 oder 25, FAX: 01 / 533 13 93. Bei konkre-tem Interesse übermi elt Ihnen das Wahlarztreferat auch gerne eine komple e Mustermappe sämtlicher Drucksorten samt Preisliste.

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Verschreibungen

Jeder Arzt, der seine Ausbildung zum Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, darf Heilmi el, Medikamente, Heilbehelfe etc. verord-nen.

Arzt und ApothekerDie gute Zusammenarbeit zwischen Ärzten

und Apothekern ist wich g, um das Vertrauen der Pa enten in der Medikamentenversorgung zu erhalten, d.h. vor der Niederlassung ist eine Kontaktaufnahme mit den umliegenden Apotheken sehr empfehlenswert.

Informa onen, die zwischen Arzt und Apotheker regelmäßig fl ießen sollten:

Einführung neuer Medikamente Hinweise auf Medikamentenmissbrauch Vorschläge zur besseren Bevorratung Absprache über Impfak onen Gegensei ge Kri k und Anregungen Arzneimi elzwischenfälle

RezepteWahlarztrezepte sind grundsätzlich Privatrezepte

und vor Medikamentenabgabe durch die Apotheke auf Kosten der Sozialversicherung von dieser zu be-willigen. In Niederösterreich behandeln die meisten Apotheken Wahlarztrezepte wie Kassenrezepte und suchen selbst um Bewilligung an. Ein Recht darauf hat der Pa ent nicht.

Ersta ungskodex (EKO) und BoxensystemSeit Einführung des Boxensystems im Ersta ungs-

kodex der Sozialversicherungsträger empfehlen wir bei der Ausfer gung des Wahlarztrezeptes auf den Regeltext im EKO zu achten. Die Arzneimi el-spezialitäten, die auf Kosten der Sozialversicherung übernommen werden können, sind in sogenann-ten Boxen eingeteilt. Die Grüne Box enthält Medikamente, die entweder allgemein oder un-ter bes mmten Voraussetzungen in der als frei

verschreibbar angegebenen Menge ohne weitere Bewilligung abgegeben werden dürfen. Die Gelbe (RE1 und RE2) und Rote Box enthält Medikamente, die jedenfalls zur Bewilligung vorgelegt werden müs-sen, wobei zusätzliche Angeben, die dem Regeltext im EKO entsprechen, die Abwicklung im Sinne Ihrer Pa enten erleichtern.

Rezepturrecht für Wahlärzte

Vorerst befristet auf 2015Mit Rezepturbefugnis oder Rezepturrecht ist das

Recht gemeint, Kassenrezepte ausstellen zu dürfen, die den Pa enten zum Bezug des Medikaments ge-gen Bezahlung der Rezeptgebühr berech gen.

Mit Beginn des Jahres 2015 wurde zwischen der Ärztekammer für NÖ und der NÖGKK ein freiwilli-ges Rezepturrecht für Wahlärzte vereinbart. Diese Neuerung ist vorerst befristet für ein Jahr (bis Ende 2015) und bezieht sich zunächst nur auf den grü-nen Bereich des Ersta ungskodex. Ziel ist es, die Bürokra e für Ärz nnen und Ärzte abzubauen so-wie die Sicherheit für Pa enten zu erhöhen, die ein Kassenrezept mit sich bringt.

Die Ausübung des Rezepturrechts für Wahlärzte ist völlig freiwillig. Jeder kann so für sich überlegen, wel-chen Stellenwert die Medikamentenverordnung in der eigenen Ordina on hat. Es besteht keine Ver pfl ichtung zum Abschluss einer derar gen Ver einbarung. Im Falle eines Abschlusses sollen aber im Wesentlichen die gleichen Bedingungen wie für Vertragsärzte gel-ten, insbesondere sind die Richt linien über die ökono-mische Verschreibweise von Arznei- und Heilmi eln sowie Heilbehelfen (die Vorgaben des EKO und das Ampelprinzip) zu beachten.

Die Rezepturbefugnis für die bundesweiten Träger kann ebenso auf freiwilliger Basis beantragt werden.

Informa onen und Beitri sformulare, sowie den Lei aden für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung der NÖGKK fi nden Sie auf www.arztnoe.at/wahlarzt

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Suchtgi verschreibungSeit 1. 10. 2005 gelten neue Regelungen zur Sucht-

gi verschreibung. Ärzte ohne Berech gung zur Ausfer gung von Arzneimi elverschreibungen auf Kosten von Krankenversicherungsträgern haben dabei die Verschreibung auf Privatrezepten vor-zunehmen. Diese Rezepte sind durch fortlaufende Suchtgi vigne en, welche über die jeweilige Bezirks-hauptmannscha bezogen werden können, zu kenn-zeichnen. Das Au leben der Vigne e bewirkt die Gül gkeit als Suchtgi rezept.

Für den Bereich der Subs tu onsbehandlung ist ein gesondertes Formular „Subs tu onsverschreibung“ im A5-Format vorgesehen. Dieses ist zwingend im Falle der Subs tu ons-Dauerverschreibung zu ver-wenden und kann unentgeltlich über die zuständige Bezirkshauptmannscha bezogen werden.

Suchtgi verschreibungen unterliegen gemäß Suchtgi verordnung der Überprüfung und Fer gung (Vidierung) durch den zuständigen Amtsarzt. Dies er-setzt die ansonsten notwendige chef(kontroll)ärztli-che Bewilligung.

In No ällen ist das Rezept mit dem Vermerk „No all“ zu kennzeichnen. Die Suchtgi vigne e muss in diesen Fällen ausnahmsweise nicht aufge-klebt werden.

Dauerverschreibungen von Suchtgi für Schmerz-behandlungen sind nicht mehr möglich.

Die Verordnung des Suchtgi es ist vom ver-schreibenden Arzt in geeigneter Form zu doku-men eren. Die Dokumenta on hat die fortlaufen-de Nummer der auf dem Rezept aufgebrachten Suchtgi vigne e sowie die Rezeptdaten (Stampiglie; Name, Adresse und Geburtsjahr des Pa enten; Bezeichnung des verordneten Arzneimi els; Darreichungsform, Menge und Stärke des verord-neten Arzneimi els; Gebrauchsanweisung für den Pa enten; Ausstellungsdatum) und gegebenenfalls den Abgabemodus sowie Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu enthalten.

Weiterbildungsverordnung orale Subs tu onDie Weiterbildungsverordnung orale Subs tu on

des Bundesministers für Gesundheit trat mit 1. März 2007 in Kra , wurde bereits mehrmals novelliert (zu-letzt im Dezember 2009) und richtet sich an jene Ärzte, welche Subs tu onsbehandlungen durchfüh-ren. Einzelverschreibungen von Suchtgi en (außer-halb einer Subs tu onsbehandlung) sind von der Weiterbildungsverordnung nicht betroff en.

Subs tu onsbehandlung im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung von opi-oidabhängigen Personen mit oral zu verabreichen-den opioidhal gen Arzneimi eln als Ersatz für miss-bräuchlich zugeführte Opioide. (Indika onsstellung, Einstellung auf das Subs tu onsmi el, Weiter-behandlung von auf ein Subs tu onsmi el einge-stellten Pa enten und Pa en nnen).

Die Verordnung regelt die verpfl ichtende Weiterbildung der zur selbständigen Berufsausübung berech gten, freiberufl ich oder im Rahmen ei-nes Dienstverhältnisses tä gen Ärzte, welche Subs tu onsbehandlungen durchführen.

Mehr zur Verordnung auf: www.arztnoe.at → Ärztliche Tä gkeit → Subs tu on/Drogen

VerordnungenVerordnungsscheine sind ebenfalls bewilligungs-

pfl ich g.

ZuweisungenAuch Zuweisungen sind grundsätzlich bewilligungs-

pfl ich g. Es gibt jedoch Kolleginnen und Kollegen, die wie die Apotheker die Bewilligung selbst nachträg-lich einholen. Sprechen Sie mit Kollegen, denen Sie zuweisen, wie sie Wahlarztzuweisungen behandeln. Wich g ist, dass Sie Ihren Pa enten bei entspre-chender Zuweisung die Informa on mitgeben, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss oder nicht. Für Fachärzte besteht auch die Möglichkeit, den Pa enten auf die Möglichkeit des „Umschreibens“ beim Hausarzt hinzuweisen.

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KrankschreibungAuch Wahlärzte (Fachärzte wie Allgemeinmediziner)

können eine Krankschreibung vornehmen. Der Wahlarzt muss dem Kontrollarzt die Daten des Erkrankten übermi eln (Stammdaten, Diagnose, Beginn des Krankenstandes), der Kontrollarzt über-mi elt den „gelben Ze el“ dem Pa enten.

Für Fachärzte stellt sich aber die Frage, ob man be-reit ist, diese zusätzlichen organisatorischen Mühen auf sich zu nehmen.

Ich persönlich führe keine Krankschreibungen durch, sondern gebe in meinem Brief an den Hausarzt Empfehlungen über den zu erwarten-den Krankenstand. Die Krankschreibung führt der Hausarzt meiner Pa enten durch.

Was der Pa ent vom Wahlarzt erwartet

Ein zentrales Thema in der Wahlarztordina on ist ZEIT:

Kurze Wartezeit auf einen Termin Kurze Wartezeit im Wartezimmer Viel Zeit für Gespräch

Weiters erwarten Ihre Pa enten persönliche Betreuung im Wartezimmer und in der Ordina on, keinen Massenbetrieb. Sie sollten die Organisa on Ihrer Ordina on so au auen, dass Sie diese Erwartungen erfüllen können.

Die op male Wahlarztordina on

Fixkosten minimieren Zeit für Verwaltungsaufwand minimieren Zeit für den Pa enten maximieren Gutes Zeitmanagement Serviceleistungen anbieten, wie z.B. Arztbrief, Pa entenbrief, Einreichung der Honorarnote beim Kostenträger

Nach(t)arbeit vermeiden (Wenn ein Pa ent Ihre Ordina on verlässt, sollten die Pa enten bezogenen Arbeiten abgeschlossen sein)

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Liste Vetretungsärzte: www.arztnoe.at → Service → Vertretungsärzte

Bestä gung der Ordina ons-Vertretungen:Formulare unter: www.arztnoe.at → Kassenstellen → Bewerbungen/Formulare

Jobbörse: www.arztnoe.at/Jobboerse

Einmietung in Ordina on: Ordina onsbörse: www.arztnoe.at/Ordina onsboerse

Beriebsarzt: Ausbildung zum Arbeitsmediziner: www.arztnoe.at → Ärztliche Tä gkeit → Arbeitsmedizin

Hygieneverordnung: www.arzthygiene.at

Barrierefreiheit: www.arztnoe.at → Kassenstellen → Barrierefreie Arztordina onen

Bezirksärztevertreter: www.arztnoe.at → Funk onäre → Text „Ärztevertreter in den Bezirken“

MAB-Gesetz für die Ordina onsassistenz: www.arztnoe.at → Niedergelassene Ärzte → MABG

Kollek vvertrag für die Angestellten von NÖ Ärzten: www.arztnoe.at/kollek vvertrag

Rezepturrecht für Wahlärzte: Informa onen und Beitri sformular: www.arztnoe.at/wahlarzt

Weiterbildungsverordnung orale Subs tu on:www.arztnoe.at → Ärztliche Tä gkeit → Subs tu on/Drogen

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Honorargestaltung

Wahlärzte sind frei in ihrer Honorargestaltung und können sowohl das Abrechnungssystem als auch die Höhe des Honorars für die eigene Leistung selbst be-s mmen. Das Honorar muss nach betriebswirtscha -lichen Überlegungen kalkuliert werden. Damit sind Wahlärzte der Konkurrenz der freien Marktwirtscha ausgesetzt. Das betriebswirtscha liche Risiko einer Wahlarzordina on ist jedenfalls wesentlich höher einzuschätzen als das einer Kassenordina on.

Ein für Wahlarztordina onen in der Realität nur sehr bedingter Richtwert für die Angemessenheit des Honorars sind die Empfehlungstarife für Privatleistungen, von der Kurienversammlung der Niedergelassenen Ärzte beschlossen.

Zum Downloaden unter: www.arztnoe.at → Tarife → Empfehlungstarife

Die Abrechnung kann je nach Wunsch nach je-der Inanspruchnahme, wöchentlich, monatlich oder quartalsweise erfolgen.

Beachten Sie dass die Zahlungspfl icht der Pa enten nach drei Jahren verjährt.

Honorarnote

Eine Honorarnote muss enthalten: Arztdaten (Name, Fachgebiet, Anschri ) Pa entendaten (Name, Geburtsdatum, Ver-

sicherungsnummer, Adresse, Versicherung)

Daten des Versicherten (falls der Pa ent mitver-sichert ist)

Diagnose(n) Erbrachte Leistung (Angabe der Posi onsnummer

nicht erforderlich jedoch dringend zu empfeh-len, da für die Einreichung bei der zuständigen Sozialversicherung notwendig)

Ordina onsdatum Zahlungsdatum (wenn bar bezahlt wurde) Saldierung (Betrag dankend erhalten, Betrag wird

auf Konto überwiesen) Fortlaufende Nummerierung: Zur Erleichterung

der Dokumenta on der Vollständigkeit bei abga-benbehördlichen Überpfügungen empfi ehlt sich die fortlaufende Nummerierung der Honorar-noten.

Kostenrückersta ung durch die Krankenkasse

Gesetzlich sind die Krankenkassen verpfl ich-tet, den Pa enten von Wahlärzten Kosten für Krankenbehandlungen zurück zu ersta en. Die Höhe der Kostenersta ung entspricht 80% des Kassentarifs, der bei Inanspruchnahme eines vergleichbaren Kassenvertragspartners vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre.

Für Wahlärzte besteht keinerlei Verpfl ichtung sich an die Kassentarife zu halten. Wenn der Wahlarzt 80% des Kassentarifs verrechnet (wovon abzuraten

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ist!!!) erhält der Pa ent die Gesamtkosten rückerstat-tet. Die Rückersta ung kann das Wahlarzthonorar nicht überschreiten.

Kosten werden grundsätzlich dann nicht erstat-tet, wenn der Anspruchsberech gte im gleichen Abrechnungszeitraum

einen Arzt für Allgemeinmedizin als Wahlarzt und einen Arzt für Allgemeinmedizin als Vertragsarzt,

einen Facharzt als Wahlarzt und einen Facharzt des gleichen Fachgebietes als Vertragsarzt,

zwei oder mehrere Wahlärzte für Allgemein-medizin oder

zwei oder mehrere Wahlfachärzte des gleichen Fachgebietes in Anspruch genommen hat.

Das gleiche gilt sinngemäß bei Inanspruchnahme ei-nes Wahlarztes oder einer Wahleinrichtung neben ei-ner eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtungen der Kasse.

Bei Inanspruchnahme zweier oder mehre-rer Wahlärzte des gleichen Fachgebietes wer-den nur die Kosten für die Inanspruchnahme jenes Wahlarztes ersetzt, dessen Honorarrechnung der Anspruchsberech gte der Kasse als erste für den entsprechenden Abrechnungszeitraum übergibt.

Die fi xen Kostenersta ungstarife werden einmal jährlich durch die Veröff entlichung in der Satzung der NÖ Gebietskrankenkasse kundgemacht und sind auf unserer Homepage abru ar:

Zum Downloaden unter: www.arztnoe.at → Tarife → Wahlärzte

Unterschiedliche Honorarordnungen der Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgen

Das Pfl ichtversicherungssystem bedingt, dass je nachdem, wo ein Pa ent beschä igt ist oder welchen Beruf er ausübt, er bei einer bes mm-

ten Krankenversicherung verpfl ichtend versichert ist. Für jeden dieser Krankenversicherungsträger gilt ein eigenes Sozialversicherungsgesetz, jeder Träger hat demnach auch eine eigene Satzung und Krankenordnung, die die gesetzlichen Bes mmungen entsprechend ausführen. Darüber hinaus verhandelt jeder Krankenversicherungsträger mit den zustän-digen Ärztekammern eigene Gesamtverträge und Tarifordnungen. Dem entsprechend besteht weder für Österreich noch für Niederösterreich ein Einheitstarif für die Kostenersta ung, sondern können sich die Kostenersta ungsbeträge bei gleichen Leistungen bei unterschiedlichen Krankenversicherungsträgern erheblich unterscheiden.

Für Vorsorgeuntersuchungen kann der Wahlarzt ei-nen Vertrag mit der Krankenkasse abschließen. Diese Honorare werden direkt von der Krankenkasse an den Wahlarzt ausbezahlt. Vorsorgeuntersuchungen können von Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Lungenkrankheiten und Innere Medizin beantragt werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Höhe der Rückersta ung von der Honorargestaltung abhängt. Weiters ist es möglich, dass der Pa ent im selben Abrechnungszeitraum einen Kassenarzt aufsucht, womit das Recht auf Kostenersta ung erlischt. Daher wird empfohlen, den Pa enten keine konkre-ten Summen bezüglich des Kostenersatzes zu nennen oder Versprechungen zu machen.

Der Pa ent hat auch das Recht, von der Kranken-kasse eine Aufschlüsselung der Rückersta ung der Honorar note zu beantragen. Der Wahlarzt hat dies-bezüglich KEIN Recht.

Der Pa ent hat auch das Recht, eine bescheid-

mäßige Ausfer gung der Aufschlüsselung von der Krankenkasse zu verlangen. Gegen diesen Bescheid könnte der Pa ent Einspruch erheben und gegebe-nenfalls auch klagen.

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Die tägliche Praxis zeigt, dass das Thema Kostenrückersta ung von den Wahlärzten o über schätzt wird. Der Pa ent kommt in eine Wahlarztordina on, da er ein medizinisches Problem hat, das im öff entlichen Gesundheitssystem sei-ner Ansicht nach nicht gelöst werden kann. Diese Problemlösung steht bei ihm im Vordergrund, nicht die Kostenrückersta ung.

Für die Kostenersta ung muss die Honorarnote vom Pa enten beim jeweiligen Kostenträger einge-reicht werden. Eine Abtretung dieses Rechts an den Arzt oder an eine sons ge Person ist nicht möglich. Auch eine „Vorfi nanzierung“ durch den Arzt oder eine andere Rechtsperson ist nicht möglich. Der Postweg kann dem Pa enten jedoch abgenommen werden. Das heißt: die Honorarnote wird ausge-stellt und bezahlt, der Pa ent lässt das Ansuchen um Rückersta ung in der Ordina on, die Honorarnoten werden gesammelt an die jeweiligen Krankenkassen geschickt. Diese Serviceleistung wird von vielen Pa enten gerne in Anspruch genommen und auch von vielen Wahlärzten angeboten.

Ein Musterformular für Ihre Pa enten „Antrag auf Ersta ung von Kosten der ärztlichen Hilfe“ ist zum Download unter: www.arztnoe.at → Tarife → Wahlärzte

In den bisherigen Wahlärzte-Beratungen ist o der Gedanke aufgetaucht, dem Pa enten eine saldierte Honorarnote auszustellen und vom Pa enten dann den Betrag zu verlangen, den er von der Kranken-kasse rückersta et bekommen hat.

Dieses Vorgehen ist völlig unkorrekt, bringt Ihre Buchhaltung in Unordnung und bestä gt Zahlungen, die nicht getä gt wurden. Ihr Recht auf eine tatsäch-liche Zahlung erlischt damit.

Es ist nur möglich, saldierte und bezahlte Honorarnoten bei der Krankenkasse einzureichen. Bei Erlagscheinzahlungen muss der Pa ent den Zahlscheinabschni mit der Honorarnote mitschi-cken.

Wie hoch soll das Honorar sein?

Eine konkrete Antwort auf diese Frage ist nicht möglich. Die folgenden Absätze sollen aber Beispiele nennen und Gedanken entwickeln, mit denen Sie zu einer schlüssigen Honorargestaltung kommen wer-den.

TIPP: Überlegen Sie sich VOR Ihrer ersten Ordina on ein Modell, nach dem Sie Ihre Honorare gestalten.

Die Höhe des Honorars ist völlig frei, als Modell ste-hen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

Leistungsabhängiges und Kassentariforien ertes System

Der Nachteil für den Arzt besteht darin, dass für ein und dieselbe Leistung bei verschiedenen Pa enten ein unterschiedlicher Betrag verrechnet wird. Der Nachteil für den Pa enten besteht darin, dass der Rückersta ungsbetrag bei verschiedenen Krankenkassen unterschiedlich hoch ist.

Abrechnung nach KassentarifDies ist das klassische Beispiel für die Abrechnung

der Ärzte mit Kassenvertrag. Es steht auch dem Wahlarzt frei, sich an den Honoraren der Krankenkasse zu orien eren.

Der Vorteil besteht darin, dass hier bereits Honorarkataloge vorliegen, die man einfach über-nehmen kann. Der Pa ent erhält 80% des bezahlten Honorars rückersta et.

Der Nachteil liegt in der Höhe der Honorare. Im Regelfall nehmen sich Wahlärzte mehr Zeit als Kassenärzte. Sollten Sie daher dieses Schema für sich etablieren wollen, ist eine strenge Prüfung aus betriebswirtscha licher Sicht vorzunehmen, zumal häufi g die Pa entenfrequenz eines Wahlarztes ge-ringer ist als jene eines Kassenarztes. Dieses Modell wird nicht empfohlen.

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Verrechnung von 80% des KassentarifsDer Vorteil für den Pa enten besteht in der völli-

gen Honorarrückersta ung des bezahlten Betrages. Der Honorarnachteil für den Wahlarzt ist noch höher als bei Abrechnung nach dem Kassentarif. Die wirt-scha lich posi ve Führung einer Wahlarztordina on mit Honoraren unter dem Kassentarif ist für mich nicht vorstellbar.

Abrechnung nach Kassentarif + persönlicher Zuschlag

Dies bietet dem Wahlarzt die Möglichkeit, den Honorarnachteil auszugleichen. Gleichzei g stellt sich aber auch die Frage, wie hoch dieser Zuschlag sein soll. Meiner Ansicht nach sollte man sich an-sta dieser Lösung gleich einem leistungsabhängigen krankenkassenunabhängigen Modell zuwenden.

Ein grundsätzliches Problem bei der Orien erung am Kassentarif sehe ich darin, dass verschiedene Pa enten für ein und dieselbe Leistung verschiede-ne Honorare bezahlen. Dies kann zu Diskussionen un-ter Ihren Pa enten führen, die aber außerhalb Ihrer Ordina on sta inden werden. Es ist daher unbedingt notwendig, Ihren Pa enten diese Tatsache zu erklären.

Leistungsabhängiges und Krankenkassenunabhängiges System

Der Vorteil für den Wahlarzt besteht in der Vereinfachung der Schemata der Krankenkassen. So ist es beispielsweise möglich, sich grundsätz-lich am BVA Schema zu orien eren, und die-ses Abrechnungsschema für alle Pa enten zur Anwendung zu bringen.

Ein Nachteil für Arzt und Pa ent liegt darin, dass die Höhe des Honorars nicht planbar ist. Weder der Pa ent weiß vor dem Ordina onsbesuch, wie viel er zahlen muss, noch weiß der Arzt, mit welchen Einnahmen er an einem Ordina onstag rechnen kann.

Eine Gefahr bei der Verwendung leistungsabhängi-ger Systeme besteht darin, dass der Pa ent denken

könnte, dass Leistungen nur erbracht werden, um sie verrechnen zu können. („Viele Spritzen, viel Geld...“).

Leistungsunabhängiges SystemDer Wahlarzt verrechnet eine Pauschalsumme,

unabhängig von den erbrachten Leistungen (im Kassensinn). Gerade zu Beginn der Ordina onstä g-keit ist das Posi onieren am Markt o schwierig.

Die Höhe der Honorare sind sowohl für Arzt wie für Pa enten planbar.

Dieses System wird beispielsweise von Fachärzten für Orthopädie sowie Gynäkologie sehr häufi g ver-wendet.

Beispiele aus der Praxis: Pauschalsumme für Erstordina on: EUR 60,- bis

100,- Pauschalsumme für weitere Ordina on: EUR 40,-

bis 60,-Denkbar sind weitere Unterteilungen für kurze

Ordina onen (wie bei Spritzenkuren oder bei aus-schließlicher Rezeptausstellung) sowie abgestu e Tarife für Kinder.

Wich g ist, dass der Wahlarzt für sich persönlich die Begriff e Erstordina on und weitere Ordina on defi niert.

Auch hier sei ein Beispiel aus der Praxis angeführt:Erstordina on wird verrechnet bei Erstbesuch

der Ordina on. Sucht der Pa ent innerhalb eines Zeitraums von 3 oder 4 Monaten die Ordina on mit demselben Problem auf, wird eine weitere Ordina on verrechnet. Bei Au reten eines neuen Problems in diesem Zeitraum wird eine Erstordina on verrech-net, ebenso bei Aufsuchen der Ordina on nach dem Erstbesuch von 3 oder 4 Monaten.

Ein solches System ist für die Pa enten sehr ein-fach durchschaubar und kalkulierbar, ist aber sicher nicht für alle Fachgebiete umsetzbar.

Leistungsunabhängiges System, zeitabhängigAbhängig vom jeweiligen Fachgebiet oder der

speziellen Tä gkeit kann auch eine Staff elung der

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Honorare nach einem Zeitraster erfolgen (je 10 Minuten oder je 5 Minuten), das Honorar für die Ordina on ergibt sich somit aus der jeweiligen Dauer der Ordina on. Bei sehr kurzen Ordina onen (5 Minuten) wird im Regelfall ein kleiner Zuschlag ver-rechnet. Zu bedenken ist, dass der Pa ent nicht das Gefühl bekommt, die Ordina on wird vom Arzt be-wusst „verlängert“.

MischsystemBei einem Mischsystem wird für die Ordina on

mit einem defi nierten Leistungsumfang eine Pauschalsumme verrechnet.

Beispiel:Facharzt für Innere Medizin, Erstordina on inklusi-

ve EKG, Blutdruckmessung, Beratung...Für zeitaufwendige Zusatzuntersuchungen wird

diese Leistung gesondert und leistungsabhängig ver-rechnet

Beispiel: Ergometrie, Gastroskopie, etc.Das Honorar für diese Zusatzleistung kann wieder

(wie oben ausgeführt) krankenkassenabhängig oder krankenkassenunabhängig defi niert werden oder sich am BVA Tarif orien eren.

Die Höhe des Honorars ist für Arzt und Pa enten überwiegend planbar, insbesondere ist das Honorar für den Erstbesuch kalkulierbar.

Wann soll die Honorarnote ausgestellt werden?

Abrechnung pro Quartal oder pro MonatWenn man sich für dieses Abrechnungsmodell ent-

scheidet, muss Zeit außerhalb der Ordina onszeit für die Abrechnung verwendet werden. Wird ein EDV System verwendet, können meist rela- v einfach Honorarnoten für den entsprechenden

Abrechnungszeitraum ausgestellt und auch die ent-sprechenden Zahlscheine automa sch bedruckt

werden. Trotzdem ist ein zusätzlicher Zeitaufwand notwendig. Als Zahlungsart kommt ausschließlich der Erlagschein in Frage. Folge dieser Abrechnung sind ständige Honoraraußenstände und Zinsverlust. Weiters sind die Portogebühren zu bedenken.

Abrechnung pro BehandlungsserieBei geplanten Behandlungsserien erfolgt die

Bezahlung nach der letzten Behandlung. Es muss nur eine Honorarnote für mehrere Ordina onen ausgestellt werden, der Rechnungsbetrag kann bei Zusammen fassung vieler Ordina onen subjek v hoch erscheinen.

Sollte der Pa ent zur letzten geplanten Behandlung nicht erscheinen, muss er in eine Liste der off enen Forderungen aufgenommen werden.

Abrechnung pro Ordina onNach jeder Ordina on wird eine Honorarnote aus-

gestellt. Dies stellt einen hohen Bezug zwischen Leistung und Bezahlung her, eine zusätzliche Zeit für Abrechnung en ällt. Portogebühren fallen nicht an.

Bei Verwendung eines EDV Systems ist die Ausstellung sehr einfach, wird die Honorarnote hän-disch erstellt, sind Vorlagen zum Ankreuzen der Leistungen empfehlenswert.

TIPP: Jede Ordina on sofort bar verrechnen.

Wie soll verrechnet werden?

BarzahlungDie Barzahlung ist eine unkomplizierte Möglichkeit

der Verrechnung. In direktem Bezug zur Leistung erfolgt die Zahlung durch den Pa enten. Die Honorarnote kann sofort eingereicht werden, wei-ters kann der Postweg für die Einreichung durch die Wahlarztordina on erledigt werden.

Die Etablierung eines Mahnwesens fällt weg, der Ordina onsbetrieb wird nicht durch zusätzliche ad-

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ministra ve Tä gkeiten belastet. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Barzahlung sollte bereits bei der telefonischen Anmeldung des Pa enten erfolgen.

BankomatkarteVon der Wer gkeit ist die Bankomatkassa der

Barzahlung gleichzusetzen. Der Nachteil liegt in den Kosten für den Wahlarzt, der für die Installa on der Hardware und ev. geringen laufenden Gebühren für den Betrieb au ommen muss.

Für den Pa enten stehen natürlich ausschließlich Vorteile im Vordergrund.

Bankomatkassen eignen sich besonders für grö-ßere Ordina onen. Wenn eine Bankomatkassa vor-handen ist, wird diese von Pa enten in einem hohen Maß genützt.

TIPP: Achtung bei Gemeinscha sordina onen! Die Bankomatkassa kann ausschließlich auf ein Konto buchen!

KreditkarteDie Bewertung kann der Bankomatkarte gleichge-

setzt werden, wobei die Gebühren für den Betrieb für den Wahlarzt jedoch höher sind.

Zahlschein (Erlagschein)Die Einrichtung eines Mahnwesens und einer Liste

der off enen Forderungen ist erforderlich, weiters sind regelmäßig die Kontobelege nach Zahlungen zu durchsuchen. Zahlungseingänge sind aus der of-fenen Postenliste zu streichen oder im EDV System als bezahlt einzugeben. Nicht bezahlte Honorarnoten sind einzumahnen. Erlagscheine verursachen ei-nen zusätzlichen administra ven Aufwand in Ihrer Ordina on.

TIPP: Möglichst bar oder mit Bankomatkarte verrechnen, Zahlscheine nur in Ausnahmefällen verwenden.

Weitere Gedanken zur Honorargestaltung

Die Höhe des Honorars hängt auch vom jeweili-gen Fachgebiet ab. Ein Pa ent der einen Plas schen Chirurgen einmal im Leben aufsucht ist bereit ein höheres Honorar zu zahlen als beim Besuch eines Kinderarztes, der o mehrmals pro Monat aufge-sucht werden muss. Weiters müssen der Standort, die Bevölkerungs struktur, die Infrastruktur und auch die Konkurrenz bedacht werden. Die Honorare von bereits niedergelassenen Wahlärzten in der Region können durchaus als Maßstab herangezogen werden, da hier mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Akzeptanz in der Bevölkerung gegeben ist.

Bedenken Sie die Höhe Ihrer Fixkosten (Ordina onsassistenten, weitere Angestellte, Miete, Versicherungen, Kreditrückzahlungen, Kammer-beiträge,...) bei der Honorargestaltung und führen Sie eine entsprechende Planrechnung durch. Nicht zuletzt hängt die Höhe Ihres Honorars auch von Ihrer Selbsteinschätzung ab.

TIPP: Versuchen Sie nicht mit Dumpingpreisen viele Pa enten an sich zu ziehen. Es besteht einerseits die Gefahr, dass Ihre Leistung dann von den Pa enten als „wenig wert“ beurteilt wird, andererseits die Gefahr, dass Sie Ihre Ordina on nicht wirtscha lich posi v führen können und nach kurzer Zeit Korrekturen Ihrer Honorargestaltung notwendig werden.

Gewissenskonfl ikte

Viele Wahlärzte berichten vor allem zu Beginn der Ordina onseröff nung von Gewissenskonfl ikten:

Habe ich zuviel verrechnet? Was mache ich, wenn der Behandlungserfolg aus-

bleibt? Soll ich für eine Befundbesprechung überhaupt

etwas verrechnen?

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Soll ich für die Ausstellung eines Rezeptes etwas verrechnen?

Wie gehe ich mit telefonischen Beratungen um?

Der Pa ent erwartet auch beim Wahlarzt keine Erfolgsgaran e auf die Behandlung. Er erwartet, dass der Wahlarzt ihm ZEIT zur Verfügung stellt. Sehen Sie daher Ihre Ordina onstä gkeit nicht als Ansammlung von „Leistungen“ im Sinne der Krankenkassen, son-dern als dem Pa enten Zuwendung in Form von Zeit und Aufmerksamkeit zur Verfügung zu stellen.

TIPP: Zei ntensive Leistungen, wie auch eine Befundbesprechung, sollten jedenfalls ver-rechnet werden. Das Ausstellen von Rezepten kann im Einzelfall auch ohne Honorar durchge-führt werden, abhängig jedoch vom Fachgebiet und dem damit verbundenen Zeitaufwand. Grundsätzlich sind aber „kostenlose“ Leistungen restrik v zu handhaben.

Zusammenfassung

Jeder muss für sich ein schlüssiges System fi n-den. Ein einfaches, transparentes Schema erhöht die Akzeptanz in der Bevölkerung.

Bieten Sie keine kostenlosen Leistungen an, da-mit ar kulieren Sie, dass Ihre Zeit keinen Wert hat. Überlegen Sie den Wert IHRER Stunde und setzten Sie Ihre Arbeitszeit in der Ordina on in Rela on zu Ihren Fixkosten.

Empfehlungstarife für Privatleistungen: www.arztnoe.at → Tarife → Empfehlungstarife

Tarife NÖGKK für Kostenrückersta ung Wahlärzte:www.arztnoe.at → Tarife → Wahlärzte

Musterformular für Ihre Pa enten zur Kostenrückersta ung Honorar:www.arztnoe.at → Tarife → Wahlärzte

Text „Antrag auf Ersta ung von Kosten der ärztlichen Hilfe“

ar:

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V o rs o r g e u n t e rs u c h u n g e n

Die Vorsorgeuntersuchung kann jährlich einmal ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (VU-Coloskopie alle 10 Jahre ab dem 50. Lebensjahr) unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Auch nichtversi-cherte Personen sind berechtigt, die kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch zu nehmen. Die Betreuung übernimmt die für den Wohnort zu-ständige Gebietskrankenkasse.

Der Hauptverband der österreichischen Sozial-versicherungsträger und die Österreichische Ärzte-kammer haben sich 2005 gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium auf eine Neu gestaltung der 1974 eingeführten kostenlosen Vorsorge-untersuchung auf der Grundlage aktueller medi-zinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse unter der Prüfung der lokalen Anwendbarkeit geeinigt. Die Vorsorgeuntersuchung wurde nicht nur moderni-siert, sondern auch um neue Themenfelder, wie z.B. Lebensstil-Medizin, Parodontalerkrankungen und Koloskopie erweitert.

Damit die Vorsorgeuntersuchung Neu noch bessere Akzeptanz findet, sollen mit Hilfe ei-nes Einladungssystems mehr Menschen für das Thema „Gesundheitsvorsorge“ gewonnen werden. Personen unter 40 Jahren werden in Zukunft alle drei Jahre, Personen über 40 Jahre alle zwei Jahre zur Vorsorgeuntersuchung eingeladen. Auf Wunsch der Probanden können Vorsorgeuntersuchungen wie bis-her jährlich durchgeführt werden.

Österreichisches Brustkrebs-Früherkennungsprogramm „früh erkennen“

Im Jänner 2014 startete das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm „früh er-kennen“ Das Ziel ist, Brustkrebs früh zu entde-cken, um ihn mit bestmöglichem Erfolg behandeln zu können. „früh erkennen“ ersetzt die bisherigen Mammographie-Angebote zur Früherkennung von Brustkrebs.

Frauen im Alter zwischen 45 und 69 Jahren, erhal-ten automatisch alle zwei Jahre eine persönliche Einladung zur Mammographie (Bruströntgen), die sie an die Untersuchung erinnern soll. Seit 1. Juli 2014 kön-nen diese Frauen mit ihrer e-card zur Mammographie gehen, eine Einladung oder Zuweisung ist dann nicht mehr notwendig. Einladungsbriefe werden weiter zur Erinnerung und Information an sie versendet.

Frauen im Alter zwischen 40 und 44 bzw. 70 Jahren oder älter (ohne Altersbeschränkung nach oben) können sich über die kostenlose Telefon-Serviceline 0800 500 181 oder online über das Formular auf der Programm-Website www.frueh-erkennen.at zum Programm anmelden. Sie erhalten dann alle zwei Jahre ein Einladungsschreiben per Post und können mit ihrer Einladung und Ihrer e-card zur Untersuchung gehen. Die Untersuchung ist selbstverständlich frei-willig, eine ärztliche Zuweisung ist nicht erforderlich.

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Trotzdem empfiehlt sich eine Zuweisung, damit die Zuweiser automatisch einen Befund ohne weitere Rückfragen erhalten.

Der Mammographie-Befund wird den Frauen über ihre Radiologin/ihren Radiologen übermit-telt. Bei Bedarf, z.B. bei abklärungsbedürftigen Befunden oder bei Frauen mit dichtem Brustgewebe, wird unmittelbar nach der Erstbefundung eine Ultraschalluntersuchung gemacht, ggf. auch weiter-führende medizinische Untersuchungen. Bei unauf-fälligem Befund bekommt die Frau im Abstand von 24 Monaten die nächste Einladung.

Anspruch auf Einzelvertrag und Vertragsabschluss

Zum Abschluss eines Einzelvertrages zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen sind folgende Ärzte mit Niederlassung berechtigt:

VU – Allgemeines Programm:- Ärzte für Allgemeinmedizin- Fachärzte für Innere Medizin- Fachärzte für Lungenkrankheiten

VU GYN – Programm:- Ärzte für Allgemeinmedizin- Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

VU – Coloskopie:- Fachärzte für Chirurgie- Fachärzte für Innere Medizin

Der Vorteil des Abschlusses eines VU-Vertrages liegt in der Möglichkeit der Direktabrechnung der Vorsorgeuntersuchung mit der Sozialversicherung.

Bei Interesse an einem Vertrag mit den Sozialversicherungsträger ist ein Antrag an die Ärztekammer für Niederösterreich zu richten, die diesen an die § 2-Krankenkassen weiterlei-

tet. Die NÖ Gebietskrankenkasse schließt für alle Sozialversicherungsträger den Einzelvertrag für die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen ab.

Verwenden Sie bitte dazu das Antragsformular unter www.arztnoe.at → Niedergelassene Ärzte → Vorsorgeuntersuchung

Für den Abschluss eines Vorsorgeunter suchungs-vertrages ist verpflichtend eine Schulung zu absolvie-ren. Die Akademie der Ärzte bietet dafür ein entspre-chendes E-Learning für die Vorsorgeuntersuchung kostenlos an. Mit dem Passwort des DFP-Kontos können Sie in dieses E-Learning Tool einsteigen auf: www.arztakademie.at/vorsorgeuntersuchung. Nach Absolvierung dieses Tools wird automatisch eine elektronische Teilnahmebestätigung ausgestellt und wird als Voraussetzung für den Abschluss eines VU-Einzelvertrages anerkannt.

Der Nachweis über die Absolvierung des E-Learnings zur Vorsorgeuntersuchung ist auszudrucken und dem Antrag (Musterformular auf www.arztnoe.at) beizu-legen, da dies die Voraussetzung für den Abschluss des Vorsorgeuntersuchungsvertrages darstellt. Ebenfalls anerkannt werden Teilnahmbestätigungen von Schulungen anderer Bundesländer.

Vertragsärzte benötigen keinen separaten Antrag, sondern übermitteln lediglich die Teilnahmebestätigung am E-Learning Vorsorgeuntersuchung (Musterformular auf www.arztnoe.at)

Werden im Rahmen der Vertretungstätigkeit Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt, so müssen die VertretungsärztInnen ebenfalls den Nachweis des E-Learnings erbringen.

VU - Durchführung

Die Honoararabrechnung kann erst nach dem Abschlussgespräch erfolgen. Sollte das Abschlussgespräch vom Patienten nicht wahrgenom-

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men werden, erfolgt die Abrechnung jedenfalls am Ende des Quartals.

Für das Abschlussgespräch mit dem Patienten sind grundsätzlich 15 Minuten vorzusehen und soll in drei Schwerpunkte gegliedert sein:

¾ Information ¾ Aufklärung ¾ Beratung

In die Vorsorgeuntersuchung fließen die Erkenntnisse der modernen Lebensstilmedizin ein. Dabei geht es neben der Früherkennung verbreite-teter Zivilisationskrankheiten auch um Aufklärung und Unterstützung bei gesundheitsfördernden Veränderungen des Lebensstils.

Die Formulare für ¾ Anamnese ¾ Alkoholfragebopgen

¾ Befundblatt - neue Version seit November 2016 ¾ Dokumentationsblatt PAP-Abstrich (für die gynä-

kologische Vorsorgeuntersuchung)finden Sie zum Download unter:www.hauptverband.at

Weitere Informationen

Auf unserer Homepage www.arztnoe.at → Niedergelassene Ärzte → Vorsorgeuntersuchung finden Sie weitere Informationen und Formulare.

Weitere Informationen wie eine Ärztebroschüre, Informationsfolder, Formulare u.v.m. finden Sie auch auf der Homepage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter: www.sozialversicherung.at

Alle Informationen zur Vorsorgeuntersuchung mit Antragsformularen:

unter:www.arztnoe.at → Niedergelassene Ärzte → Vorsorgeuntersuchung

Informationen und Antragsformular zur Zusatzvereinbarung für VU-Coloskopie: Text „Zusatzvereinbarung für VU-Coloskopie für WahlärztInnen für Innere Medizin und Chirurgie“

E-Learning Tool:www.arztakademie.at/vorsorgeuntersuchung

Österreichisches Brustkrebs Früherkennungsprogrammwww.frueh-erkennen.at

Informationen, Ärztebroschüre, Formulare zur VU:www.sozialversicherung.at

www.hauptverband.at

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Marketing für die Arztpraxis

Was ist Marke ng eigentlich?

Als Arzt behandeln Sie Ihre Pa enten, Ihr Ziel ist im-mer die bestmögliche und erfolgreiche medizinische Behandlung und ärztliche Betreuung Ihrer Pa enten. Sie führen aber auch ein Unternehmen mit dem Sie eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.

Marke ng für die Arztpraxis ist nicht Werbung, son-dern umfasst jede Maßnahme, die dazu beiträgt, Ihre Praxis Leistungen bei poten ellen Neupa enten be-kannt zu machen und über diese zu informieren. Sie informieren ak v über Ihre Praxis, Ihre Leistungen und den Service der Pa enten zur Verfügung steht. Sie können das umfassendste Behandlungsspektrum anbieten, ohne entsprechendes Praxismarke ng werden mögliche neue Pa enten nicht darüber in-formiert.

Der Arztberuf in der freien Niederlassung, egal ob als Kassenarzt oder als Wahlarzt, unterliegt zuneh-mend einem stärkeren Konkurrenzdruck. Im Zuge dessen ist Marke ng ein natürlicher Bestandteil er-folgreicher Praxisführung geworden. Marke ng hat nichts mit „einmaliger Werbung“ zu tun, sondern ist eine kon nuierliche Tä gkeit:

Viele Maßnahmen, die Sie ganz selbstverständlich durchführen, sind Teil des Marke ngs:

Einrichtung und Aussta ung des Wartezimmers Terminmanagement (z.B. Online Termin ver-

einbarung über Ihre Website)

Umgang mit Pa enten am Telefon und beim Empfang

Kon nuierlicher Kontakt zu überweisenden Ärzten

Kontakt zu Selbsthilfegruppen Auslegen und Verteilen von Informa onsmaterial Kommunika onsinstrumente wie Website, Social

Media

Gesamt - Erscheinungsbild - Corporate Iden ty

Jeder Arzt, der seine Ordina on als professionel-len Dienstleistungsbetrieb sieht, sollte auch darauf achten, dass die Pa enten (= Kunden) dies auch ver-spüren. Rein oberfl ächlich betrachtet zeigt sich dies für den Außenstehenden am deutlichsten durch den Gesamteindruck („First impressions go a long way“). Dieser sollte die Einzigar gkeit des Arztes durch ein CI (=Corporate Iden ty) überall zum Ausdruck brin-gen. Daher sollte der Arzt über ein Logo (Symbol) ver-fügen, dass sich auf all seinen „Arbeitsutensilien, mit denen der Pa ent in Berührung kommt“ zeigt.

Weitere CI – Tools Briefpapier Kuverts Visitenkarten Arztstempel Wiederbestellformulare

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Überweisungsformular Folder Info-Blöcke Praxisschilder Hinweisschilder (Türen, Li , etc.) Infotafel im Wartezimmer Namenstafel bei Mitarbeitern (No all)-Telefonkleber Zeitungsinserate Mitarbeiterschulung Telefon Kommunika on Leitbild

LogoEin eigenes Logo ist ein klassisches Marke ng-

instrument. Es sollte einfach sein und einen hohen Erkennungswert haben. Wenn es färbig ist, sollte es auch bei Druck in Graustufen oder nach Durchführen einer Kopie gut wirken. Scheuen Sie sich nicht, im Bedarfsfall Profi s mit der Erstellung zu beau ragen. Ihr Logo ist ein Markenzeichen, eine persönliche Note, die Sie sehr lange begleiten wird.

DrucksortenEntscheiden Sie sich für eine Schri art, die

Sie in allen Drucksorten, Visitenkarten sowie im Ordina onsschild oder einem Folder verwenden. Bedenken Sie bei der Auswahl der Schri , dass sie auch klein gedruckt gut lesbar sein sollte. Mischen Sie nicht zu viele verschiedene Schri en, das erzeugt ein unruhiges Schri bild.

Briefpapier – Brie opf - BriefeFür die Gestaltung des Brie opfes gilt das bis-

her Gesagte. Ziehen Sie bei Bedarf einen Grafi ker zu, der die Gestaltung gemeinsam mit Ihnen über-nimmt. Wenn Sie ein EDV System verwenden, sollte der Brie opf in die So ware integriert werden kön-nen, Sie müssen dann kein gedrucktes Briefpapier auf Lager halten. Der große Vorteil liegt darin, dass einzelne Daten, die sich möglicherweise ändern kön-

nen (e-mail, Mobiltelefon, Homepage) kurzfris g in der Grafi k angepasst werden können.

TIPP: Packen Sie nicht zuviel Informa on in Ihren Brie opf. Er sollte klar und übersichtlich gestaltet sein.

Brief an den HausarztDer Brief an den Hausarzt ist für Fachärzte beson-

ders wich g. Einerseits ist er Informa onsträger an-dererseits ein äußerst kostengüns ges Marke ng-instrument.

Brief an den Pa entenDer Pa ent ist die Hauptperson beim Besuch ei-

ner Ordina on. Ich halte es für selbstverständ-lich, auch dem Pa enten eine Informa on über den Ordina onsbesuch mitzugeben. Außerdem ist damit gewährleistet, dass sich Ihr Pa ent auch noch später an den Ordina onsbesuch erinnert.

Ordina onsschildIhr Ordina onsschild muss Namen, Titel,

Erreichbarkeit (z.B. Ordina onszeiten oder Telefonnummer, etc.) und die korrekte Bezeichnung des Fachgebietes enthalten. Die Angabe ei-ner Ordina onszeit ist zweckmäßig. Der Satz „Ordina on nach Vereinbarung“ ohne Angabe einer Ordina onszeit kann Ihre Pa enten verunsichern, da der Pa ent nicht weiß, wann er am Besten einen Termin vereinbaren soll. Aus der Erfahrung kann ge-sagt werden, dass der Großteil der Pa enten wäh-rend der Ordina onszeit zwecks Terminvereinbarung anru . So kann man Anrufe zeitlich gut koordinie-ren. Sollten die Ordina onszeiten tatsächlich stark variieren, ist es zweckmäßig, fi xe „Telefonzeiten“ an-zubieten („telefonische Voranmeldung Montag bis Freitag von 18:00 – 19:00“). Schaff en Sie auf Ihrem Ordina onsschild die Möglichkeit, Urlaube anzu-kündigen. Bedenken Sie, dass sich einzelne Daten Ihres Schildes ändern können (e-mail Adresse, Mobiltelefon, zusätzliche Diplome usw.). Das Schild sollte so gestaltet sein, dass es später einfach mög-

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lich ist, diese Daten zu ändern. Die Größe des Schildes ist nicht beschränkt.

StempelAuch wenn Sie eine Ordina onsso ware verwen-

den, die eine Integra on des Stempels erlaubt, benö- gen Sie einen herkömmlichen Stempel. Im Regelfall

enthält der Stempel Name, Fachgebiet, Adresse und Telefonnummer, eventuell auch die Homepage.

VisitenkartenDas Layout der Visitenkarten sollte mit dem

Brie opf übereins mmen.

Info-BlöckeInfo-Blöcke unterscheiden sich in Inhalt und Layout

nicht von den Visitenkarten. Sie sind auf dünnerem Papier gedruckt und zu 50 oder 100 Stück gebunden, das Format ist quadra sch (ca. 7,5 cm Seitenlänge).

Die Blöcke sind hervorragend dazu geeignet, sie poten ellen Zuweisern zu übergeben (ein Stapel mit 50 Visitenkarten fällt leicht um). Weiters dienen sie dazu, den nächsten Ordina onstermin für Ihren Pa enten festzuhalten.

TIPP: Es ist meist nicht ausreichend, den nächsten Ordina onstermin im Brief an den Pa enten festzuhalten. Die Pa enten wol-len einen „Ze el“, wo der nächste Termin ver-merkt ist. Verwenden Sie dazu IHRE Info-Blöcke und bewerben Sie so IHRE Ordina on. Viele Pharmafi rmen werden Ihnen Blöcke zur Verfügung stellen, die Frage ist jedoch, was Sie veranlasst für ein fremdes Produkt Werbung zu betreiben, wenn Sie IHR Produkt bewerben können?

Ordina onsfolderEin Folder mit Ihrem speziellen Angebot in der

Ordina on kann im Wartezimmer aufgelegt werden. Der Versand eines solchen Folders an Ihre eigenen Pa enten ist gesta et, Postwurfsendungen an jeden Haushalt sind nicht erlaubt.

HomepageEine eigene Homepage bietet Ihnen die

Möglichkeit, sich selbst und die Ordina on im Internet zu präsen eren. Dabei gilt das Gebot der Aktualität: Informa onen sollten auf dem neu-esten Stand sein. Möglich wäre auch eine Online Terminvereinbarung über Ihre Homepage auch au-ßerhalb der Ordina onszeiten.

InserateZu empfehlen sind Inserate in Lokalzeitungen

im Rahmen der Ordina onseröff nung. Schri und Layout sollten sich an Ordina onsschild und Visitenkarten orien eren. Wenn Ihre Ordina on be-reits länger besteht sollte man die Bedeutung nicht überschätzen. Die meisten Pa enten erhält man durch Weiterempfehlung durch andere Pa enten. Überschätzen Sie jedoch die Wirkung von Inseraten nicht – „klassische Werbung“ sollte bei Ärzten immer nur zusätzliches Beiwerk sein.

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit vor Drucklegung geplante Inserate durch die Rechtsabteilung der Ärztekammer für NÖ überprü-fen zu lassen.

Info: Dr. Go ried Zeller, LLM, Tel. 01 / 53751 - 216 DW, Fax: 281 DW, e-mail: [email protected]

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Defi ni on der Zielgruppen:Wenn Sie Marke ng – Maßnahmen setzen, sollten

Sie als allererstes die Zielgruppe Ihrer Ak vitäten de-fi nieren. Diese sind unterschiedlich und müssen na-türlich auch unterschiedlich „bedient“ werden.

Grundsätzlich treff en Sie als Arzt im Bereich des Marke ngs auf 3 Gruppen:

Kollegen (Zuweiser) Pa enten (vorhandene & zukün ige) Öff entlichkeit

Zielgruppe Kollegen (Zuweiser)Als Wahlarzt sind für Sie sicherlich Kollegen die

wich gsten Ansprechpartner. Was also können Sie, wenn Sie sich irgendwo niederlassen, für diese Gruppe tatsächlich tun?

Mögliche Maßnahmen:Vorstellung in der Bezirksärzte - VersammlungSprechen Sie mit dem Bezirksärztevertreter. Wenn

Sie z.B. ein medizinisches Spezialgebiet haben, bieten Sie an, darüber einen Vortrag zu halten, etc.

Kon nuierliche Besuche von Ärzteversammlungen in der näheren Umgebung

Besuchen Sie zumindest alle zwei Monate eine Ärzteveranstaltung in Ihrem Bezirk bzw. in jenen Bezirken, aus welchen Ihnen Kollegen Pa enten zu-weisen

„Ordina onseröff nungsfest“ nur für Ärzte und andere im Gesundheitswesen tä ge Personen

(Apotheke, Heimpersonal, Gesundheitsstadtrat, zuweisende Spitalsärzte, etc.)

Direkt - Mail an zuweisende ÄrzteLegen Sie eine Datenbank an und senden Sie so-

wohl medizinisch relevante Informa onen, als auch Geburtstag bzw. Weihnachtsgrüße aus (jeder freut sich über eine solche Aufmerksamkeit)

Infos an den ZuweiserInformieren Sie Zuweiser UNBEDINGT über die

Ergebnisse Ihrer Untersuchungen und schicken Sie Pa enten auch wieder an den Zuweiser zurück. Tun Sie dies nicht, werden über kurz oder lang die Zuweisungen ausbleiben.

ResearchBeobachten Sie selbst, welche Pa enten (spezi-

ell aus dem Spital) „zurückkommen“ (und welche Kollegen nicht rücküberweisen).

Ordina onsbroschüre (Flyer)Lassen Sie Ihren Kollegen entsprechende

Informa onen über die von Ihnen angebotenen Leistungen zukommen. Ein Arzt, der seinen Pa enten umfassende Informa onen über kompetente Kollegen geben kann, gilt selbst als kompetent.

Zielgruppe Pa entenGrundsätzlich gibt es unzählige Möglichkeiten, wie

Sie bei Ihren Pa enten für sich selbst Werbung ma-chen können. Im Folgenden ein paar gängige, welche man unbedingt umsetzen sollte.

In der Ordina on:ParkplatzbeschilderungDenken Sie bereits bei der Auswahl Ihres

Ordina ons standortes an derar ge Dinge, oder auch an Anbindung an öff entliche Verkehrsmi el, u.a.m. - Ihre Pa enten werden es Ihnen danken.

Hinweistafel im Li Nichts ist ärgerlicher, als im Li zu stehen und nicht

zu wissen, in welches Stockwerk man muss.

Merkblä er für diverse KrankheitenNirgendwo ist der Pa ent für medizinische

Informa onen aufnahmefähiger als im Wartezimmer – Sehen Sie diesen Bereich als POS (Point of Sale). Informieren Sie kurz und prägnant über aktu-

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elle medizinische Leistungen, die Sie erbringen (Grippeimpfung, Magne eldtherapie, Ozontherapie, Mu ermalvorsorge, etc.)

Kaff ee Service im WartebereichSofern es medizinisch nicht kontraindiziert ist, neh-

men Sie Ihren Pa enten durch einfache, sympathi-sche Angebote das (Angst)Gefühl in einer Arztpraxis zu sein.

Ausgewählte Informa onsbroschüren im Warte-bereich

Geben Sie Ihren Pa enten nicht das Gefühl, die Ordina onslektüre tri im Wartezimmer die letzte Reise vor der Altpapierentsorgung an. Und denken Sie stets daran, dass Pa enten im Wartebereich für gesundheitliche Informa onen besonders aufnah-mebereit sind. Nützen Sie diesen Zustand zu Ihrem persönlichen Vorteil.

TV / EDV -System mit Gesundheitsfi lmen oder eigenem Video

IT – Technologie im Wartezimmer dient ideal der Pa enteninforma on (z.B. ein Computer mit per-manent wiederkehrenden Informa onen zu einem Thema oder die Möglichkeit kostenlos im Internet zu surfen, u.v.m.)

Schöne Musik empfi nden die meisten Pa enten als sehr angenehm. Die Auswahl der Musik im Warteraum – auch bei sehr geringen Wartezeiten – kann die Atmosphäre der Praxis entscheidend mitge-stalten.

Achten Sie dabei jedoch immer auf den Urheber-Rechtschutz bzw. die Verpfl ichtung zur Abgabe von AKM-Beiträgen (für Musik).

Infotafel (Gesundheits pp des Monats)Machen Sie ein „Angebot des Monats“ als Blickfang,

mit dem Sie medizinischen Nutzen vermi eln und gleichzei g Geld verdienen (Impfungen, Vorsorge, etc.)

MerchandisingWarum soll z.B. nicht auch ein Hautarzt seinen

Pa enten eine Sonnencreme verkaufen, u.a.m. Es sind dabei jedoch die handelsrechtlichen Aufl agen zu beachten: Gewerbeschein erforderlich, dieser kann jedoch als Arzt sehr einfach gelöst werden. Der Gewerbeschein ist bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannscha (BH) zu beantragen und damit ist auch die Mitgliedscha zur Wirtscha s-kammer verbunden.

Pa entenumfrageNützen Sie die Chance aus der Unzufriedenheit Ihrer

Pa enten zu lernen und Ihre Organisa onsstruktur zu verbessern (=- Beschwerde- bzw. Wunschkasten)

Infoblä erz.B. Über die Vorgangsweise bei Hausbesuchen,

Nachtbereitscha , komplementäre Heilmethoden u.a.m.

Sons ge Marke ng-Maßnahmen gegenüber Pa enten

Recall – Systeme (ausgelagert per Telefon oder Brief oder e-mail) für

Gesundenuntersuchung MKP – Untersuchung Impfak on, ...

Schulungsabende für spezielle Pa enten (Diabe ker)

Mitarbeit in Gemeinde-Organisa onen (z.B. Gesunde Gemeinde)

Zielgruppe Öff entlichkeit

Rich ger Umgang mit MedienHaben Sie keine Scheu vor Journalisten.

Grundsätzlich wollen diese Menschen Ihnen nichts Böses (außer Sie haben tatsächlich etwas „an-gestellt“), sondern lediglich dem Au rag ihres Chefredakteurs nachkommen - nämlich mit einer in-

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teressanten Geschichte das Bla / die Sendung zu fül-len, sodass mehr Menschen dieses Medienprodukt konsumieren. Achten Sie darauf, dass Sie nicht wäh-rend einer Untersuchung mit dem Journalisten re-den (telefonieren), und ihm dadurch nur beschränkt Zeit zur Verfügung stellen. Nehmen Sie sich Zeit (dies aber bald nachdem Sie darum gebeten wurden), denn meistens muss der Journalist innerhalb kür-zester Zeit seine Story dingfest machen. Sehen Sie Anrufe von Journalisten nicht als Gefahr sondern als Chance. Seien Sie kompetent, freundlich, nicht zu fachspezifi sch und hören Sie genau den Wünschen Ihres Ansprechpartners zu. Versuchen Sie niemals möglichst viel auf einmal zu erzählen, da dies in der Berichtersta ung nur zu Verwechslungsfehlern führt. Wiederholen Sie Ihre wich gsten Aussagen in kurzen, prägnanten Sätzen.

Personal Marke ng – der einzig rich ge WegMarke ng in einer Arztpraxis ist das Musterbeispiel

für „personal marke ng“. In kaum einem anderen

Bereich ist die Glaubwürdigkeit einer Botscha so eng mit der individuellen Persönlichkeit des Absenders verbunden wie bei Ärzten. Tun Sie niemals etwas, mit dem Sie sich selbst nicht iden fi zieren können.

Der Erfolg ihres Engagements wird sich anfäng-lich sicherlich nicht an der Höhe des eingesetzten Budgets messen lassen, sondern vielmehr an der Frage der rich gen persönlichen Einstellung und des persönliches Einsatzes und Engagements.

Bei all Ihren Handlungen müssen Sie jedoch im-mer die Richtlinien der ÖÄK „Arzt und Öff entlichkeit“ (Werberichtlinie) beachten!

Mehr zur Richtlinie „Arzt und Öff entlichkeit“ fi nden Sie auf Seite 78 im Kapitel „Rechtliche Rahmenbedingungen“ bzw. im Internet unter www.aerztekammer.at → Kundmachungen

ÖÄK-Richtlinie „Arzt und Öff entlichkeit“ (Werberichtlinie):www.aerztekammer.at → Kundmachungen

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Die gesetzliche Sozialversicherung

Stand März 2015

Wahlärzte sind nach dem Freiberufl ichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) in der Unfall- und Pensionsversicherung pfl ichtversichert. Diese Pfl ichtversicherung beginnt mit dem Monats Ersten, mit dem die freiberufl iche Tä gkeit aufgenom-men wird und endet mit dem Monatsletzten jenes Monats, mit dem die Tä gkeit eingestellt wird.

Ausgenommen von der Pfl ichtversicherung sind jene freiberufl ich tä gen Ärzte, die zusätzlich in einem öff entlich-rechtlichen bzw. in einem privatrechtli-chen Dienstverhältnis zu einem öff entlich-rechtlichen Träger stehen und derzeit oder zukün ig Anspruch auf Ruhegenuss aus dem Dienstverhältnis haben. Bei geringfügiger Erwerbstä gkeit (jährliche Umsätze dzt. maximal EUR 30.000,- und jährliche Einkün e aus dieser Tä gkeit dzt. maximal EUR 4.871,76) kann unter gewissen weiteren Voraussetzungen die Ausnahme von der Pensionsversicherung, nicht je-doch von der Unfallversicherung, beantragt werden. Der Beitrag zur Unfallversicherung wird quartalswei-se vorgeschrieben und beträgt derzeit EUR 8,90 mo-natlich (Werte März 2015).

Für jene Wahlärzte, die zusätzlich in einem Angestelltenverhältnis stehen und daher kranken-versichert im ASVG sind, besteht darüber hinaus

(für ihre freiberufl iche Tä gkeit) keine Verpfl ichtung zu einer Krankenversicherung. Für Nur-Wahlärzte hingegen besteht sehr wohl die Verpfl ichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung, wobei die Wahlmöglichkeit zwischen den Op onen der kam-merinternen Vorsorgeeinrichtung, der GSVG – Selbstversicherung, der ASVG – Selbstversicherung oder der privaten Gruppenversicherung gegeben ist.

In diesem Zusammenhang gilt, dass die Systeme des Krankenschutzes bei den Kosten und den Leistungen erhebliche Unterschiede aufweisen und eine Entscheidung gut überlegt werden sollte. Die Prämien der kammerinternen Krankenversicherung variieren nach Lebensalter und Geschlecht. Sind keine Angehörigen mitzuversichern, so ist die Vorsorgeeinrichtung der Ärztekammer für NÖ emp-fehlenswert.

Was die Pensions- und Unfallversicherung betri , so tri für freiberufl ich tä ge Ärzte, die auch ange-stellt sind, die so genannte Mehrfachversicherung ein. Das bedeutet, dass neben den ASVG-Beiträgen aufgrund des Dienstverhältnisses auch Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge nach dem FSVG zu entrichten sind. Erwähnt sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber, dass Sonderklassegelder seit dem 01.01.2002 nicht mehr die Pfl ichtversicherung nach dem ASVG sondern nach dem FSVG begrün-den. Im Falle einer Mehrfachversicherung empfeh-len wir, hinsichtlich der an die SVA der gewerbli-

Soziale Sicherheit für den Arzt

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chen Wirtscha zu zahlenden Pensionsbeiträge eine Diff erenzbeitragsvorschreibung im FSVG zu bean-tragen (eine Gehaltsbestä gung des Dienstgebers ist zusätzlich vorzulegen). Konkret bedeutet eine Diff erenzbeitragsvorschreibung, dass die FSVG-Pensionsbeiträge von der Diff erenz zwischen der von der Höhe des Angestelltengehaltes abhängigen ASVG-Beitragsgrundlage und der Höchstbeitragsgrundlage - derzeit (März 2015) EUR 4.650,- monatlich - be-rechnet werden.

Bei entsprechend hohen Einkün en aus dem Dienstverhältnis kann sich also eine nur mi-nimale oder gar keine Beitragspfl icht zur FSVG-Pensionsversicherung ergeben. Für die Unfallversicherung ist jedoch auf jeden Fall ein ein-kommensunabhängiges Fixum zu leisten.

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Steuern

Wahlarzt und Steuern

Als niedergelassener Arzt wird man als Unter-nehmer noch stärker mit den steuerlichen und wirt-scha lichen Angelegenheiten konfron ert als noch als Spitalsarzt. Es stellt sich dann die Frage, ob man diese Aufgaben noch alleine bewäl gen kann oder ob man die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen soll.

Grundsätzlich ist es sicher sinnvoll, dass bereits vor Beginn der Ordina onstä gkeit ein Steuerberater, der sich auf die Beratung von Ärzten spezialisiert hat, konsul ert wird. Gerade vor der eigentlichen Ordina onseröff nung können, bzw. sollten die Weichen für das Unternehmen „Wahlarztordina on“ gestellt werden. Gewisse steuerliche Gestaltungen können im Nachhinein unter Umständen nicht mehr durchgeführt werden, und auch die Organisa on des gesamten Belegwesens sollte schon vor Behandlung der ersten Pa enten festgelegt sein.

Natürlich gebührt der ärztlichen Qualifi ka on oberste Priorität, aber die unternehmerische Führung der Arztordina on darf dabei nicht zu kurz kommen, denn We bewerb und Konkurrenzdruck erlangen auch im medizinischen Bereich immer mehr Gewichtung. Der Steuerberater sollte hierbei als Koordinator zwischen der ärztlichen Tä gkeit und den wirtscha lichen Belangen agieren und zu einer erfolgreichen Ordina on beitragen.

Zu den Aufgabengebieten des Steuerberaters ge-hören:

während der Praxisgründung: Steuerliche Gestaltungen Wirtscha liche Beratung Organisa on Belegwesen, bzw. Buchhaltung Beratung bei fi nanziellen Entscheidungen Meldung an das Finanzamt Beratung Sozialversicherung Beratung Wohlfahrtsfonds Personalplanung

bei laufender Ordina on: Buchhaltung Lohnverrechnung Jahresabschluss Laufende Beratung Laufende Kontrolle der Unternehmenskennzahlen Prognoserechnungen Kommunika on mit Finanzamt, Banken,

Versicherungen

Im Folgenden fi nden Sie die relevantestensteuerlichen Aspekte, einen Vorschlag zur Beleg-organisa on, sowie eine Checkliste über mögliche Betriebsausgaben in der Wahlarztordina on.

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Pfl ichten des niedergelassenen Arztes: Anzeigepfl ichtDie Praxiseröff nung muss z.B. innerhalb eines

Monats beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Zuständig ist das Finanzamt, in dem die Ordina on gelegen ist. Der voraussichtliche Umsatz und der voraussichtliche Gewinn sollten im Fragebogen der Finanzverwaltung im Hinblick auf nicht zu hohe Einkommensteuervorauszahlungen vorsich g prognos ziert werden.

Aufzeichnungspfl ichtSämtliche Einnahmen und Ausgaben müssen zur

Berechnung der Steuern fortlaufend aufgezeichnet werden. Wie diese Aufzeichnung auszusehen hat wird in einem folgenden Kapitel beschrieben.

Off enlegungs- und Wahrheitspfl ichtAlle für die Steuerbehörde wesentlichen Tat-

bestände müssen vollständig und wahrheitsgetreu off en gelegt werden.

Erklärungspfl ichtUmsatz- und Einkommensteuererklärungen müs-

sen jährlich abgegeben werden.

Au ewahrungspfl ichtSämtliche Belege und Bücher, auch Lohnver-

rechnungs unterlagen, müssen sieben Jahre au e-wahrt werden.

Einkommensteuer

Basis für die Einkommensteuer ist das Einkommen eines Kalenderjahres.

Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkün e aus den sieben Einkun sarten abzüglich außerge-wöhnlicher Belastungen und Sonderausgaben.

Die 7 Einkun sarten sind: Einkün e aus Land- und Forstwirtscha

Einkün e aus selbständiger Arbeit (z.B.: ärztli-che Praxis)

Einkün e aus Gewerbebetrieb Einkün e aus nichtselbständiger Arbeit (z.B.:

An stellung im Spital) Einkün e aus Kapitalvermögen Einkün e aus Vermietung und Verpachtung (z.B.:

Wohnungsvermietung) Sons ge Einkün e (z.B.: Spekula onseinkün e

oder die Funk onsgebühren von Kammer-funk onären)

Das steuerpfl ich ge Einkommen wird also wie folgt ermi elt:

Summe der 7 Einkun sarten - Sonderausgaben: Lebensversicherungen Kranken- und Unfallversicherungen Aufwendungen für Wohnraumschaff ung Kirchenbeitrag- Außergewöhnliche BelastungenBemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer

Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Gewinn und ist in Österreich stark progressiv. Einkommen bis jährlich EUR 11.000,- sind steu-erfrei. Auf Einkommensteile zwischen 11.000,- und 25.000,- EUR en ällt ein Grenzsteuersatz von 36,5%, auf Einkommensteile zwischen 25.000,- und 60.000,- EUR ein Grenzsteuersatz von 43,214% und über 60.000,- EUR ein Grenzsteuersatz von 50%. Die Einkommensteuer für ein steuerpfl ich ges Einkommen von EUR 61.000 berechnet sich daher folgendermassen (Stand März 2015):

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Gewinnermi lungEinnahmen- und AusgabenrechnungDer Gewinn wird als Überschuss der tatsächlichen

Einnahmen über die tatsächlichen Ausgaben ermit-telt. Entscheidend bei dieser Gewinnermi lungsart ist der Geldfl uss und nicht die Rechnungslegung. Der relevante Zeitpunkt ist daher bei Barzahlung derMoment der tatsächlichen Zahlung und bei Bank-transak onen die Gutschri , bzw. die Abbuchung auf, bzw. von dem Bankkonto.

Von diesem Grundsatz, dass nur tatsächlich getä- gte Ausgaben von den Einnahmen abgezogen wer-

den, gibt es allerdings eine wesentliche Ausnahme:- Die Absetzung für Abnutzung (AfA) für

Wirtscha sgüter, die über € 400,- kosten. Nach Abzug der Betriebsausgaben von den

Einnahmen ergibt sich der zu versteuernde Gewinn (Einkommen vor Steuern).

BetriebsvermögensvergleichNeben der Möglichkeit den Gewinn mi els

Einnahmen-Ausgabenrechnung zu ermi eln bestehtauch die Möglichkeit eines Be triebsvermögens-vergleiches. Da ein Betriebsver mögensvergleich im Vergleich zur Einnahmen-Ausgabenrechnung für frei-berufl ich Tä ge nach derzei ger Gesetzeslage mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist, ist die-se Gewinnermi lungsart für Ärzte abzulehnen.

Vorteile der Einnahmen- und Ausgabenrechnung Keine Pfl icht zur Führung eines Kassabuches

mit täglicher Saldoermi lung Keine so strenge Rücksicht auf die Grundsätze

ordnungsmäßiger Buchführung wie bei dop-pelter Buchführung

Keine Versteuerung von Forderungen Keine Versteuerung von lagernden Materialien Die Möglichkeit von steuermindernden

Vorauszahlungen an Betriebsausgaben

Für Einnahmen-Ausgabenrechner besteht auch die Möglichkeit, Anlaufverluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab der Eröff nung ei-

nes Betriebes entstehen, in den Folgejahren als Sonderausgaben von posi ven Einkün en in Abzug zu bringen. Durch die Steuerreform 2001 wurde die volle Abzugsfähigkeit teilweise eingeschränkt.

BetriebseinnahmenAlle Einnahmen in Geld oder Geldeswert im

Rahmen des Betriebes (für ärztliche Leistungen, Arznei mi elverkäufe, Hilfsgeschä e, Schaden-ersatz leistungen durch Versicherungen, Verkauf von Geräten oder dem Ordina onswagen), die in betrieb-lichen Vorgängen begründet sind.

BetriebsausgabenSämtliche Aufwendungen, die durch den Betrieb

veranlaßt sind, gleichgül g ob Notwendigkeit be-steht oder nicht, wie z.B.: Raumaufwendungen für Ordina on, Personalausgaben, Aufwendungen für Behandlungsmaterial, Verwaltungsausgaben (z.B.: Büromaterial, Telefon, Steuerberatung), Reisespesen (Vorsicht bei Kongressen im Ausland), KFZ-Spesen (Fahrzeug muß über 50 % betrieblich genutzt wer-den; bei Privatnutzung ist ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden. Die Nutzungsdauer wird ab 30.6.1996 gesetzlich auf 8 Jahre normiert).

Bei Restaurantrechnungen (Besprechungsaufwand) ist auf der Rückseite die eingeladene Person sowie der Zweck der Einladung zu vermerken. Diese können allerdings nur zu 50 % steuerlich geltend gemacht werden.

Je vollständiger Ihre Belegsammlung ausgabensei- g ist, desto weniger Steuern bezahlen Sie. Achten

Sie daher immer darauf, eine Rechnung zu bekom-men, wenn Sie etwas für Ihre Praxis kaufen. Dies gilt selbstverständlich auch für den Zeitraum vor Praxiseröff nung.

AngemessenheitsprüfungPrinzipiell steht es der Finanzbehörde nicht zu,

Ihnen vorzuschreiben, welches medizinische Gerät Sie anschaff en oder wie Sie Ihre Praxis einrichten.

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Unangemessen hohe Ausgaben können im Regelfall nur in folgenden Bereichen von der Finanzbehörde beanstandet werden:

Kra fahrzeugeAufwendungen für PKW und Kombis sind bei

ausschließlich betrieblicher Verwendung voll als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Anschaff ungspreis bei Neufahrzeugen oder der Listenpreis bei Gebrauch ahrzeugen EUR 40.000,- nicht übersteigt. Bei teureren Fahrzeugen sind ent-sprechende Kürzungen der Abschreibung vorzu-nehmen. Bei teilweiser privater Nutzung ist ein Privatanteil in Abzug zu bringen.

Bei neuen Kra fahrzeugen, egal ob Leasing oder Kauf, ist von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren aus-zugehen. In diesem Zusammenhang soll auch auf eine mögliche Leasingvariante (Opera ng Leasing) hingewiesen werden, die unter Umständen steuerli-che Vorteile bringen kann.

Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, Afa)Der Gewinn aus selbständiger Arbeit ergibt sich

aus der Diff erenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Von diesem Grundsatz, dass nur tatsächlich erhaltene Einnahmen und tatsächlich ge-tä gte Ausgaben eine Berücksich gung fi nden, stellt die Absetzung für Abnutzung eine Ausnahme dar. Sie beruht auf der Überlegung, dass Anlagegüter der Praxis länger als ein Jahr dienen, es also nicht ge-rech er gt erscheint, die Kosten nur dem Gewinn eines Jahres anzulasten. Aus diesem Grund werden die Anschaff ungskosten gleichmäßig auf die vor-aussichtliche, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Die üblichen Nutzungsdauern für neue Wirtscha sgüter stellen sich etwa wie folgt dar:

Ordina onsräume im Eigentum 50 JahreEinrichtungsgegenstände 10 JahreMedizinische Geräte 5-10 JahreKra fahrzeug 8 JahrePraxiswert (Pa entenstock) 5 JahreEDV 3 Jahre

Gebrauchte Wirtscha sgüter werden in der Regel kürzer abgeschrieben.

Bei Inves onsgütern des Anlagevermögens gehen sta der tatsächlichen Ausgaben (=Anschaff ungs- oder Herstellungskosten) nur die Beträge der Absetzung für Abnutzung in die Gewinnermi lung als Betriebsausgaben ein.

Die zur Afa-Berechnung notwendigen Daten sind: Die Anschaff ungs- oder Herstellungskosten

(= Ne opreis + Installa onskosten + Trans-portkosten etc. - Raba e und andere Nachlässe)

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Das Anschaff ungsdatum bzw. Datum der

Inbetriebnahme Name und Adresse des Lieferanten

Der unter die Ausgaben einzureihende Betrag der Absetzung für Abnutzung ergibt sich nun durch Division der Anschaff ungs- oder Herstellungskosten durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Für Inves onen, die im ersten Halbjahr getä gt werden, ist der volle Satz, für Inves onen des zwei-ten Halbjahres nur der halbe Satz zu verrechnen. Das heißt, auch wenn Sie am 31.12. eines Jahres inves- eren, können Sie noch den halben Afa-Betrag als

Ausgabe von Ihren Einnahmen abziehen.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Afa sind:

Die Inbetriebnahme des Anlagegegenstandes; also zumindest ein Probelauf

Die Führung eines Anlageverzeichnisses

Geringwer ge Wirtscha sgüterAnlagegüter mit einem Anschaff ungswert von un-

ter EUR 400,- können im Jahr der Anschaff ung voll abgeschrieben werden.

Eingebrachte Wirtscha sgüterDarunter versteht man Wirtscha sgüter, welche

sich bis zur Praxisgründung in der Privatsphäre be-fanden und ab dann überwiegend betrieblich ge-

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nutzt werden. Für diese Gegenstände benö gen Sie keine Rechnung!

Sie erstellen eine Liste mit folgenden Angaben Art des Gegenstandes Momentaner Wert Anschaff ungsjahr

Der momentane Wert ist zu schätzen, und darf kei-nesfalls über den ehemaligen Anschaff ungskosten liegen.

Diese eingebrachten Wirtscha sgüter vermindern die Steuerbelastung, ohne dass dabei Ausgaben ent-stehen.

PersonalkostenDie Kosten für die Ordina onsassistenten und das

Reinigungspersonal stellen selbstverständlich eben-falls Betriebsausgaben dar. Als Faustregel sollte be-achtet werden, dass zu einem Bru ogehalt noch etwa 30% Lohnnebenkosten für den Arzt als Arbeitgeber anfallen. Eine Ausnahme stellen nur die Geringfügig Beschä igten dar, bei denen nur Lohnnebenkosten von etwa 3% anfallen. Die Geringfügigkeits-Grenzen werden jährlich angepasst.

Umsatzsteuer

Die Umsätze aus den Tä gkeiten im Rahmen des Gesundheitswesens (unter anderem ärztliche Leistungen) sind seit 1. Jänner 1997 unecht steuer-befreit. Das heißt, Ärzte dürfen keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen und müssen keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt abführen. Andererseits sind sie aber auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Umsatzsteuerpfl ich g sind hingegen folgende Tä gkeiten des Arztes:

Verkauf Medikamente, Kontaktlinsen, Kosme ka, Nahrungsergänzungen etc.

Anwendungsbeobachtungen schri stellerische Tä gkeit Vortragstä gkeit Lehrtä gkeit Mitarbeit bei Funk und Fernsehen Mitarbeit bei EDV-Programmen für Ärzte Vermi lung von medizinischen Geräten Diverse Gutachten (Achtung wechselnde bzw. dzt.

etwas unklare Gesetzeslage!)Die Umsatzsteuerrichtlinien für Gutachten haben

sich in den vergangenen Jahre mehrmals geändert. Deshalb verzichten wir auf einen Abdruck dieser Richtlinien und verweisen sta dessen auf unsere Homepage, wo unter dem Link: www.arztnoe.at → Service → Recht/Kundmachungen die jeweils gül -ge Richtlinie aktuell veröff entlicht wird.

Für Fragen dazu steht Ihnen unsere Rechtsabteilung, Herr Dr. Go ried Zeller, LLM, Tel. 01/53751 - 216 DW, [email protected] gerne zur Verfügung.

Auch diese Tä gkeiten können ohne Umsatzsteuer verrechnet werden, wenn der Arzt mit all seinen Umsätzen (auch denen aus ärztlicher Tä gkeit) unter EUR 30.000,-/Jahr bleibt, da er dann als Kleinunternehmer gilt.

Rechnungswesen

Einkommensteuerrechtlich besteht das Rechnungs-wesen des niedergelassenen Arztes überwiegend in einer Einnahmen-Ausgabenrechnung. Sie soll durch systema sche Aufzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben die Ermi lung des steuerpfl ich gen Gewinnes und damit der Einkommensteuer ermög-lichen.

In der langjährigen Praxis hat sich folgen-des System bewährt: Grundsätzlich gibt es in der Belegau ereitung des niedergelassenen Arztes zwei Belegkreise:

- die Bankbelege, - die Barverrechnung

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BankbelegeDie Bankauszüge sind nach Datum aufsteigend zu

sor eren. Zu jedem Bankauszug sind die zu den ent-sprechenden Belastungen oder Gutschri en gehö-renden Zahl- bzw. Erlagscheinabschni e sowie die Rechnungen beizulegen, welche oberhalb eines je-den Bankauszuges abgelegt werden. Es muß zu jeder Buchungszeile auf dem Bankauszug ein Beleg vor-handen sein.

Sollte dies nicht der Fall sein, weil es sich zum Beispiel um eine Privatentnahme vom Betriebskonto handelt, so ist dies auf dem Bankauszug zu vermer-ken. Wich g ist jedenfalls die Nachvollziehbarkeit je-der einzelnen Buchungszeile.

Sollten Sie zwei oder mehr betriebliche Bankkonten besitzen, so ist jedes Bankkonto für sich zu füh-ren, keinesfalls sollten Auszüge von verschiedenen Banken (z.B.: nach Datum) zusammensor ert wer-den.

Auch die Auszüge von den betrieblichen Kredit-konten müssen getrennt abgelegt werden.

BarverrechnungJene Ausgaben,

welche Sie bar be-zahlen, sind nach Datum aufstei-gend zu sor eren. Sollte bei einigen Gegenständen aus der Rechnung nicht klar hervorgehen, worum es sich han-delt, so ist dies händisch zu ergänzen.

Bei den Bareinnahmen ist wie folgt vorzugehen:Die Bareinnahmen werden in ein einfaches

Schulhe eingetragen. Am Ende eines Monats sind die Bareinnahmen des jeweiligen Monats zu addieren und auf einen Ze el zu no eren. Dieser Beleg über die Bareinnahmen ist zu den Barausgabenbelegen zu he en. Das He (als Grundaufzeichnung) ist aufzu-bewahren.

Checkliste Betriebsausgaben

Abfer gungen (steuerfrei Beträge)Abschreibung medizinische GeräteAbschreibung Ordina on (wenn im Eigentum)Abschreibung RenovierungenÄrzteha pfl ichtversicherungÄrztekammerbeiträge

Bankzinsen (betriebliches Konto)BankspesenBerufsbekleidung (typische)BetriebsunterbrechungsversicherungBotendiensteBüroar kel, Kopien

Dekora on (z.B. Blumen)Diäten (für Dienstreisen, Tag/Nacht)

EDV (Abschreibung Geräte und So ware, Wartung)Einrichtung der Ordina onEnergiekosten

FachliteraturFahrtkosten (Netzkarten, Taxi)Familienheimfahrten (größere En ernung)Fernseher im WarteraumFortbildungskosten (selbst und Mitarbeiter)Fremdleistungen (Werkverträge)

GebührenGemeindeabgaben für Ordina onsgebäude

Geringwer ge Wirtscha sgüter (unter € 400,-)Geschä sessen (50%, Geschä spartner genannt)

InserateInstandhaltungen, Reparaturen

Krankenversicherung (GKK, ÄK NÖ)Kreditzinsen (nicht die Tilgung)

Leasingkosten für medizinische Geräte

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MedikamenteMiete für Ordina onMiete für Kunstwerke in Ordina onMitgliedsbeiträge (ärztliche Vereine)

Ordina onsversicherung (Inhalt)Ordina onsmaterial (z.B. Tupfer, Pinze en)

Pensionsversicherungsbeiträge (SVA)Photoapparat (wenn nur berufl ich)Porto

Radio, Stereoanlage in Ordina onRechtsanwaltskostenRechtschutzversicherungReinigungsmaterialReisekosten (Visiten, Kongresse, Seminare)

Schilder für Ordina onSteuerberatungskosten

Telefon (Festnetz Ordina on, Handy; u.U. Festnetz zuhause anteilig)

Tonband und Videoaufzeichnungen (berufl ich)

Umbauarbeiten Ordina onUmzugskosten

Verpfl egung Pa enten in Ordina onVertretungskostenVisitkarten

Werbeaufwand (Inserate, Telefonbucheinträge etc.)Wohlfahrtsfondsbeiträge

Zeitschri en fürs Wartezimmer (nicht Tageszeitungen)Zweitordina onPersonalkosten- Gehälter, Löhne- Lohnnebenkosten - Freiwilliger Sozialaufwand (z.B. Weihnachts-geschenke Angestellte)

KFZ- Kilometergeld

ODER- Absetzung Wert des KFZ, bzw. Leasingraten (Achtung 8 Jahre bei Neuwagen)- Treibstoff - Instandhaltung, Service- Versicherung- Parkgebühren- Strafmandate (nur falsch parken, wenn berufl ich)

Umsatzsteuerrichtlinien Rz 946 Erstellung von Gutachten:

www.arztnoe.at → Service → Recht/Kundmachungen

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Übersicht betriebliche Versicherungen am freien Markt

Versicherungsanstalten bieten verschiedenste Versicherungssparten an, entweder allein stehend oder zusammengefasst in Bündelversicherungen. Letztere sind nach einem Baustein¬System auf-gebaut. Das heißt, dass sich jeder Arzt aus der Angebotspale e die für ihn wich gsten Bausteine auswählen und damit einen maßgeschneiderten Versicherungsschutz erreichen kann. Die Bündelung von Versicherungsbausteinen wirkt sich auf die Prämienhöhe meist güns ger aus als der Abschluss einzelner Versicherungen.

Berufs-Ha pfl ichtversicherung

Die Ha pfl ichtversicherung dient dazu, die Tä gkeit des Arztes fi nanziell zu schützen und die Kosten all-fälliger Schadenersatzansprüche zu decken.

Freiberufl ich tä ge Ärzte (niedergelassene Ärzte, wie auch Wohnsitzärzte) sowie Gruppenpraxen und private Krankenanstalten sind auf Grund der 14. Ärztegesetznovelle vom August 2010 zum Abschluss einer Berufsha pfl ichtversicherung verpfl ichtet.

Eine freiberufl iche ärztliche Tä gkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufs-ha pfl ichtversicherung gemäß § 52d Ärzte gesetz aufgenommen werden. Wenn Sie eine Ordina on

eröff nen, als Wohnsitzarzt tä g werden oder ärzt-liche Nebentä gkeiten auf freiberufl icher Basis ausüben möchten, muss eine solche gesetzliche Ha pfl ichtversicherung abgeschlossen und nach-gewiesen werden. Die Versicherer sind verpfl ichtet, eine entsprechende Versicherungsbestä gung (siehe Formular auf Seite 12) auszustellen, und Sie haben auch den Abschluss des Versicherungsvertrages ge-genüber der ÖÄK nachzuweisen.

Die gesetzliche Ha pfl ichtversicherung muss fol-gende Kriterien erfüllen:

Mindestversicherungssumme von € 2 Mio für je-den Versicherungsfall, der durch die ärztliche Berufsausübung verursacht wurde.

Beschränkung von Ha ungshöchstgrenzen pro einjähriger Versicherungsperiode, bei Gruppen praxen mit beschränkter Ha ung mit € 10.000.000,– und bei sons ger freiberufl icher Tä gkeit mit € 6.000.000,–.

Unbegrenzte Nachha ung – ohne zeitliche Begrenzung

Eine Eintragung in die Ärzteliste ist erst nach Vorlage des vollständig ausgefüllten bundeseinheitli-chen Formulars (siehe www.arztnoe.at) möglich.

Die Österreichische Ärztekammer hat gemein-sam mit dem Versicherungsverband Österreich eine Rahmenvereinbarung mit Mindest versicherungs-bedingungen für ärztliche Berufsha pfl icht ver-sicherungen erarbeitet.

Betriebliche Versicherungen

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Aufgabe der Ha pfl ichtversicherung ist auch das Abwehren von ungerech er gten Forderungen. Dafür ist also nicht die Rechtsschutzversicherung zu-ständig. Wich g ist daher im Schadensfall (und zwar unabhängig davon ob Forderungen berech gt oder unberech gt erhoben werden):

Meldung an die Versicherung NIEMALS dem Pa enten gegenüber eine Schuld

eingestehen (damit würde man der Versicherung die Möglichkeit nehmen, die Forderung abzu-wehren, was zur Folge hat, dass die Versicherung auch berech gte Forderungen nicht mehr erfül-len muss)

Weitere Infos zur Rahmenvereinbarung mit Mindestversicherungsbedingungen für ärztli-che Berufs ha pfl ichtversicherung, das Formular zum Nachweis der Berufsha pfl ichtversicherung fi nden Sie unter www.arztnoe.at → Service → Ha pfl ichtversicherung

Rechtsschutzversicherung

Eine weitere Absicherung ist die Verteidigung in Gerichtsverfahren oder die Durchsetzung von Ansprüchen des Arztes. Zu seinem Recht zu kom-men bzw. die Geltendmachung, Abwehr der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen kann o sehr schwierig und vor allem kostspielig sein. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme für die Verteidigung in Gerichtsverfahren, die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (auch vertragliche), Rechtsanwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten.

Im Gegensatz zur Berufsha pfl ichtversicherung, die gemäß § 52d Ärztegesetz eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung einer freiberufl i-chen ärztlichen Tä gkeit darstellt, ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung den Ärzten berufs-rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.

Ordina onsversicherung

So, wie viele Familien und Gewerbetreibende Vorsorgemaßnahmen treff en, um ihr Haus bzw. Unternehmen zu schützen, sollte auch der Arzt daran interessiert sein, die zahlreichen Gefahren, die seiner Ordina on drohen, auszuschalten.

Im Rahmen einer Ordina onsversicherung können unter anderem folgende Risiken versichert werden:

Versicherte Gefahren: Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Glasbruch

Versicherungsschutz für die Einrichtung der Ordina onsräume inkl. Instrumente, Medikamente, Heilbehelfe, persönliche Sachen des Arztes und bauliche Adap erungen

Mitversichert: Arz asche, Akten, Karteien, Ordina onsschilder, etc.

Die Einbruchdiebstahlversicherung kann auch Schäden durch Vandalismus umfassen.

Elektrogeräteversicherung für medizinische Geräte

Der Großteil aller Ordina onen ist mit modernsten medizinischen Geräten ausgesta et. Wird nun eine solche - in ihrer Anschaff ung meist sehr teure - me-dizinische Apparatur funk onsunfähig, so kann das den Arzt in fi nanzielle Schwierigkeiten bringen.

Im Rahmen der Elektrogeräteversicherung für medizinische Geräte gelten sämtliche Anlagen und Geräte, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen und für den Ordina onsbetrieb erforderlich sind, als versichert.

Diese Versicherung kann nur in Verbindung mit der Ordina onsversicherung abgeschlos-sen werden, da das Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserrisiko nur in der Ordina ons-versicherung abgedeckt werden.

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Betriebsunterbrechungsversicherung

Diese Versicherungsform deckt den Praxisgewinn und die fortlaufenden Betriebskosten für Personal, Miete etc. bis zu einer Maximaldauer nach gänzlicher oder teilweiser Unterbrechung des Arztbetriebes in-folge Unfalls - auch ohne bleibende Invalidität - oder Krankheit des versicherten Arztes; Maßnahmen oder Verfügungen der Gesundheitsbehörde anlässlich einer Seuche oder Epidemie (Quarantäne); Beschädigung oder Zerstörung einer der Praxis dienenden Sache durch Feuer. Je nach Lage oder Notwendigkeit von spezifi scher Einrichtung für die Praxis muss da-ran gedacht werden, den Deckungsschutz auch auf Beschädigung oder Zerstörung durch einen Einbruchdiebstahl (versucht oder vollbracht) oder durch Austri von Leitungswasser zu ergänzen. Diese Betriebsunterbrechungsversicherung wird mit un-terschiedlichen Karenzzeiten angeboten, und je län-ger die Karenzzeit, desto niedriger ist die Prämie. Die Länge der zu wählenden Karenzzeit scheint vornehmlich von der Höhe der weiterlaufenden Personal-, Sach- oder auch Kreditkosten abzuhän-gen. Für die befriedigende Leistung kommt es vor-nehmlich auf die Wahl der Versicherungssumme an.

Da die Leistungen pro Tag erfolgen, ist die pro Tag ge-wünschte Versicherungssumme mit 360 zu mul pli-zieren und als Gesamtversicherungssumme zu wäh-len (max. ein Jahresumsatz).

Auswahl an Versicherungsangeboten

Der Markt an Versicherungsangeboten ist sehr unübersichtlich. Die Prämienhöhen, aber auch die Deckungszusagen sind für den Laien kaum vergleich-bar. Deshalb wird empfohlen, sich an einen unabhän-gigen Versicherungsmakler zu wenden, der mit dem Arzt zunächst den Versicherungsbedarf bespricht und abklärt und danach Anbote bei den verschie-denen Versicherungsanstalten einholt. Der Makler hil auch bei der Durchsetzung und Abwicklung von Schadenersatzansprüchen.

Betreff end Krankenpfl icht- und Sonder klasse-versicherung verweisen wir auf das Kapitel Wohlfahrtsfonds.

Informa onen und Bundeseinheitliches Formular zur Meldung Ihrer Berufsha pfl ichtversicherung:

www.arztnoe.at → Service → Ha pfl ichtversicherung

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Wohlfahrtsfonds

Was ist der Wohlfahrtsfonds?

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich stellt ein im Ärztegesetz vorgese-henes Versorgungssystem dar, das Angehörigen des ärztlichen sowie zahnärztlichen Berufes neben den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern zusätzliche Versorgungsleistungen ermöglicht.

Der Wohlfahrtsfonds besteht seit über 50 Jahren und ist auf einem soliden Fundament aufgebaut. Um Ihre Versorgung heute und in Zukun abzusichern, wird das Fondsvermögen in ertragreichen Fonds, Wertpapieren und Immobilien angelegt und die Veranlagung ständig überprü .

Welche Vorteile hat der Wohlfahrtsfonds?

Mit der Mitgliedscha zur Ärztekammer für NÖ (bzw. Zahnärztekammer für NÖ) ist gesetzlich auch die Mitgliedscha zum Wohlfahrtsfonds verbun-den. Daraus resul ert einerseits die Verpfl ichtung zur Beitragszahlung und andererseits das Recht auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds.

Das Versorgungsspektrum des Wohlfahrtsfonds bietet Leistungen im Fall des Alters, der Invalidität, der Krankheit, des Ablebens sowie außerordentlicher Notstandssitua onen. Diese Leistungen werden nach dem Solidaritätsprinzip fi nanziert, wobei die best-

mögliche Anpassung der Wohlfahrtsfondsbeiträge an die wirtscha liche Leistungsfähigkeit der Mitglieder angestrebt wird.

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sind steuerlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten voll absetz-bar. Im Gegensatz zu einer privaten Pensionsvorsorge können Sie daher Einzahlungen zum Wohlfahrtsfonds unversteuert einbezahlen.

Ihre Ansprechpartner in der NÖ Ärztekammer:

Vorsitzender des Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds: OA Dr. Josef Sa ler

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ ist erreichbar unter:

Telefon: 01/53751 - 7000 DW MO, DI, DO von 08:00 – 16:00, MI 08:00 – 18:00, FR 08:00 – 12:00 UhrFax: 01/51751 - 319 DWE-Mail: wff @arztnoe.atWeb: www.arztnoe.at/WFF

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Beitragsberechnung:

Beitragsberechnung (Pensionsbeiträge)

Ausgangsgröße: Einnahmen des dri vorange-gangenen Jahres; bei Ärzten, die erst danach in die Ärzteliste eingetragen wurden, die aktuel-len Einnahmen bzw. bei noch keinen vorliegenden Einnahmen Ersatzbemessungsgrundlage € 50.000).

Einnahmen: Bru ogrundgehalt (Anstellung) und Umsatz (selbstständige Tä gkeit: Sonderklassegelder, Vertretungen, Praxis, etc.). Meldung dieser Daten durch Formbla M01.

Bemessungsgrundlage: Von der Ausgangsgröße werden ein berufsspezifi scher Pauschalbetrag [bei Anstellung 5%, bei selbstständiger Tä gkeit ohne Ordina on (Wohnsitzarzt) 5%, bei selbstständiger Tä gkeit mit Ordina on (Niederlassung) 50% (techn. Fach z.B. Röntgenologe 60%)] und danach ein all-gemeiner Pauschalbetrag von € 6.500,- abgezogen. Dies ergibt die Beitragsbemessungsgrundlage.

Beitrag jährlich: 12% der Bemessungsgrundlage (monatlich bzw. vierteljährlich vorgeschrieben)

Mindestbeitrag: Grundrente monatlich € 18,90 Zusatzleistung monatlich € 14,93Höchstbeitrag: Grundrente monatlich € 945,00 Zusatzleistung monatlich € 1.492,81

Die Beiträge werden in der Regel mi els Zahlschein eingezahlt. Sollte ein Dienstverhältnis vorliegen wird der Beitrag vom Dienstgeber vom Gehalt einbe-halten. Sollte ein Kassenvertrag vorliegen wird der Beitrag von der Gebietskrankenkasse vom Honorar einbehalten.

Einbehaltene bzw. einbezahlte Beiträge kön-nen in der Steuererklärung als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Beispiel Arzt in einem KH angestellt und Wahlarztordina on:

(alle Beträge in EURO, pro Jahr)

Gehalt Bru o 36.000,-

Sonderklasse 4.000,-

Ordina on Umsatz 45.000,-

Ärztliche Einnahmen 85.000,-

Absetzbeträge:

Allg. Absetzbetrag 6.500,-

5 % von 36.000,- 1.800,-

50 % von 4.000,- 2.000,-

50 % von 45.000,- 22.500,-

32.500,-

Berechnung:

Ärztliche Einnahmen 85.000,-

- Absetzbeträge - 32.500,-

Bemessungsgrundlage 52.500,-

Davon 12 % = WFF Beitrag 6.264,-

Ermäßigungsmöglichkeiten

Ermäßigung möglich bei

1) Mu erschutz/Karenz, Väterkarenz2) Präsenz-/Zivildienst3) Arbeitslosigkeit, Sonderurlaub4) Sons ge berücksich gungswürdige Umstände(z.B. deutlich geringeres Einkommen gegenüber Vorjahren [ z.B. Teilzeit ])

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Leistungen des Wohlfahrts-fonds der Ärztekammer NÖ:

Pension:Invaliditätsversorgung/Altersversorgung

Krankenunterstützung:Krankentaggeld, Krankenzusatzversicherung, Krankenpfl ichtversicherung

Besta ungs- und Hinterbliebenenunterstützung Solidaritätsfonds

Leistungsbeschreibung und Hinweise zum Leistungserhalt:

Pension:

Invaliditätsversorgung/Berufsunfähigkeitsversorgung

Die Invaliditätsversorgung muss vor dem 60.Lj. be-antragt werden.

- Zum Nachweis ist ein Bescheid der PVA/AUVA/SVA vorzulegen.

- Zum beantragten Zeitpunkt des Pensions-antri es müssen alle Vorschreibungen begli-chen sein

- Zum beantragten Zeitpunkt des Pensions-antri es dürfen keine Anstellungen mit Dienstvertrag oder Verträge mit Sozial-versicherungsträgern bestehen

- Kein Zuverdienst aus ärztlicher Tä gkeit

Solidaritätskomponente: Zusätzlich zum selbst er-worbenen Anspruch (siehe Altersversorgung) zum S chtag der Berufsunfähigkeitsversorgung in der Grundrente werden die fehlenden Beitragsjahre auf das 60. Lebensjahr als volle Beitragsjahre ange-rechnet

Pension:

Altersversorgung

Voraussetzungen für den Bezug der Alterspension aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ:

- Vollendung des 65. Lj. (Pensionsantri mit 60. Lj. möglich)

- Kündigung sämtlicher Verträge mit den Sozialversicherungsträgern

- keine Beteiligung an einer Gruppenpraxis mit den Sozialversicherungsträgern

- Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse- alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds

müssen beglichen sein

Pensionsantri Regelpensionsalter ist das vollendete 65.Lj. Die

Pension kann bereits mit Vollendung des 60.Lj. an-getreten werden (Abschlag von 0,4% pro Monat der Unterschreitung des Regelpensionsalters).

Bei Beanspruchung der Pension nach Vollendung des 65.Lj. wird ein Zuschlag von 0,5% pro Monat ge-währt.

Pensionsanspruch (=Leistung) Die Altersversorgung besteht aus Grundrente und

Zusatzleistung.

Grundrente (GR)Durch die Einzahlungen (max. monatl. Beitrag

€ 945,00) zur GR werden monatlich Anwartscha en (max. monatl. 0,238%) auf die maximale GR Leistung erworben (100% = max. monatl. GR = € 1.251,94 (ab 04/2019 davor Übergangsfrist). Die Summe der Anwartscha en ergibt die Bru o-GR. Ausbezahlung erfolgt 14x (z.B. 65% Anwartscha ergibt € 813,76 Bru o-GR).

Zusatzleistung (ZUL)Die ZUL-Einzahlungen werden auf ein individuel-

les ZUL-Konto gebucht. Die ZUL-Leistung wird aus

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den einbezahlten Beiträgen mul pliziert mit dem Verrentungsfaktor errechnet. Für Einzahlungen bis zum 31.03.2009 hängt der Verrentungsfaktor von der individuellen versicherungsmathema schen Unterdeckung ab. Für Einzahlungen ab 04/2009 richtet sich der Verrentungsfaktor nach dem Einzahlungsalter.

Bei Leistungsbezug der Altersversorgung sind die Zuverdienstgrenzen für ärztliche Tä gkeit (ab 60 LJ, ab 65 LJ) zu beachten, die bei Überschreiten im Folgejahr zu einer Leistungsbezugsreduk on führen

Krankenunterstützung:

Anspruch auf Krankentaggeld:

- bei sta onärem Aufenthalt ab dem ersten Tag- bei häuslicher Pfl ege ab dem vierten Tag- für den Zeitraum des Mu erschutzes sowie des

vorzei gen MSch (max. 365 Tage in 3 Jahren)- für Rehabilita onsaufenthalte- für die Dauer von Kur- Rehabilita onsaufent-

halte in unmi elbaren Anschluss an eine Berufsunfähigkeit

Anspruchshöhe - € 34,88 bru o pro Tag, wobei das Wochenende

mitgezählt wird- Bei ausschließlich angestellten ÄrztInnen wird

die Lohnsteuer im Rahmen der Auszahlung be-rücksich gt

Notwendige Unterlagen: Krankheit:- Aufenthaltsbestä gung bei sta onärem

Aufenthalt- Bestä gung über Beginn und Ende des

Krankenstandes- Angabe der Diagnose

Gilt auch für den Zeitraum des Mu erschutzes (MSch):

- Kopie des amtsärztlichen A estes bei vorzei -gem MSch

- Kopie des Mu er-Kind-Passes (MKP), Nachweis = errechneter Geburtstermin

- Lfd. Zusendung der Kopie des MKP nach den Untersuchungen

- Kopie der Geburtsurkunde- Gegebenenfalls Nachweis über eine Sec o,

Frühgeburt oder Mehrlingsschwangerscha (verlängerter MSch). Grundsätzlich sind mit dem Antrag immer Kontonummer und Sozial-versicherungsnummer bekannt zu geben.

WICHTIG! Krankenunterstützung muss schri lich innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Krankenstandes beantragt werden.

Krankenunterstützung:

Krankenzusatzversicherung:

- Sonderklasse bei sta onären Kranken haus-aufenthalt

- Rückholservice aus dem Ausland - Au ebung der amtswegigen Befreiung

(bei Eintri ) mi els Antrag erforderlich (= Anmeldung)

- Für Details Informa onsbla in der Ärztekammer für Niederösterreich anfordern

Beiträge: - Siehe Beitragsordnung vorletzte Seite

(Beitragsordnung auf www.arztnoe.at/WFF oder in der Ärztekammer für Niederösterreich anfordern).

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Krankenunterstützung:

Krankenpfl ichtversicherung:

- Nur für selbstständige Ärzte, sogenann-tes Op ng out bei der verpfl ichtenden Krankenversicherung

- Für angestellte Ärzte nicht möglich- Übernahme der allgemeinen Gebührenklasse

wie durch die GKK- Vorauszahlung bei Inanspruchnahme und

Rückvergütung entsprechend Tarif für diese Leistung

- Für Details Informa onsbla in der Ärztekammer für Niederösterreich anfordern

Beiträge: - Siehe Beitragsordnung vorletzte Seite

Bestattungs- und Hinterbliebenenunterstützung :

Besta ungsbeihilfe:Die Person, welche die Begräbniskosten trägt,

hat Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (maximal € 4.000,00). Nachweis der Besta ungskosten erfor-derlich

Hinterbliebenenunterstützung:Als Leistungsempfänger kann eine (oder mehre-

re) Person(en) schri lich namha gemacht werden.

Diese Leistung kann zur Kreditbesicherung verwen-det werden (Bank namha machen).

Die Leistung beträgt bei Ableben als „Ak ver“ vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. vor Pensionsantri € 34.066,03. Wird das 65. Lebensjahr vollendet oder ist man bereits Pensionist, vari-iert die Ablebensfallleistung je nachdem, ob ein Ermäßigungsantrag gestellt wurde oder ob eine Erlebensfallleistung ausbezahlt wurde.

Solidaritätsfonds:

Ist zur Absicherung bei No ällen/Katastrophen (z.B. Hochwasser) vorgesehen. Bei Einzelanträgen ist die Vermögenssitua on darzustellen.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist telefonisch unter 01/53751/7000 im Zeitraum Mo,Di,Do von 08:00 – 16:00, Mi 08:00 – 18:00, Fr. 08:00 – 12:00 zu erreichen bzw. fi nden Sie uns im Internet unter www.arztnoe.at/WFF.

Auf der Homepage fi nden Sie einen Beitragsrechnermit dem Sie ihre voraussichtlichen Pensionsbeiträge berechnen können., weiters die Grundlagen die-ser Regelungen, nämlich die Satzung des WFFder Ärztekammer für Niederösterreich und die Beitragsordnung in der aktuellen Fassung als Download. Diese können auch beim Kammeramt der NÖ Ärztekammer angefordert werden.

Stand: 03.02.2015

www.arztnoe.at → WohlfahrtsfondsKurzlink: www.arztnoe.at/WFF

Allgemeine Informa onen unter „Informa onen“, Beitragsrechner und FAQs unter „Pensionsbeiträge ab 2013“

Formulare zum Downloaden unter „Formulare“Satzung und Beitragsordnung unter „Rechtsgrundlagen“

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EDV und Organisation

Organisa on in der Ordina on

In der op malen Ordina on sollten Sie Zeit für Verwaltungsaufwand (bei guter Dokumenta ons-qualität!) minimieren, die Zeit für Ihre Pa enten maximieren, über gutes Zeitmanagement verfü-gen und auch Serviceleistungen anbieten (Arztbrief, Pa entenbrief, ...). Weiters sollte die Pa enten be-zogene Arbeit abgeschlossen sein, wenn der Pa ent die Ordina on verlässt, und keine „Nach(t)arbeit“ er-forderlich machen. Ohne entsprechende So ware gestützte Karteiführung ist es unserer Ansicht nach nicht möglich, diesen Standard zu erfüllen.

Verkabelung, Strom, AufstellungSorgen Sie nach Möglichkeit dafür, dass Ihre EDV

einen getrennt abgesicherten Stromkreis hat. Sie ver-meiden damit Spannungsschwankungen und elekt-romagne sche Einstreuungen. Auch wenn Sie mit ei-nem Einplatzsystem beginnen wollen: Bereiten Sie eine Leerverrohrung für eine EDV Vernetzung vor, das erspart Ihnen spätere Stemmarbeiten.

Achten Sie auf genügend Platz für die Geräte, die Lu zur Kühlung benö gen. Sollten Sie Ihren PC in Möbelstücke einbauen lassen, müssen Sie genügend Platz lassen, um den PC im Bedarfsfall auch tauschen zu können. Bedenken Sie: Ein neuer PC kann andere Maße haben.

Bedenken Sie beim Aufstellen des Monitors, dass sich Licht spiegelt, wenn es auf einen Monitor au ri . Vermeiden Sie (im Winter und im Sommer – wenn

möglich) extreme Temperaturen. Die Umgebungs-temperatur sollte sich zwischen 18° C und 26° C be-wegen, das ist speziell beim Einbau von Geräten in Schränke zu beachten. Bei eferen Temperaturen braucht die Hardware eine Zeit, um sich wieder an die Raumtemperatur anzupassen.

Hardware

Ihre Worksta on – Ihr ArbeitsplatzPC, Tastatur, Monitor und Maus sind Voraussetzung

für einen Arbeitsplatz.

PC (Stand Jänner 2015) Prozessor: Intel oder AMD 2.0 – 3,8 GHz, bevor-

zugt mit 2 Prozessorkernen Speicher (RAM) 4 GB (oder mehr) Festpla e (250 - 500 GB) DVD Laufwerk mit Brennfunk on Grafi kkarte Netzwerkkarte für Twisted pair/RJ45, 1 Gbit/s USB Schni stellen zusätzliche Sicherungslaufwerke (siehe Sicherung)

TastaturFunktastaturen sind äußerst prak sch, da keine

Kabel auf dem Schreib sch sichtbar sind. Bedenken

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Sie aber, dass Sie IMMER Ersatzba erien bereithal-ten, denn ohne Strom keine Funk on. Es gibt ergo-nomische Tastaturen, die in ihrer Bedienung äußerst gewöhnungsbedür ig sind. Beachten Sie das beim Kauf.

MausAuch Mäuse werden als Funkvariante angeboten

und bieten ähnliche Vorteile wie Funktastaturen. Zusätzlich unterscheidet man op sche Mäuse (arbei-ten mit Lichtstrahl) und mechanische Mäuse (arbei-ten mit einer Kugel). Kugelmäuse sind billiger, können aber bei Verschmutzung Funk onsprobleme verur-sachen.

MonitorFlachbildschirme mit 19 Zoll bis 24 Zoll Bild-

schirmdiagonale haben sich durchgesetzt, Röhren-monitore sind prak sch vom Markt verschwunden.

NotebookAlterna v zu einem Festgerät kann auch ein

Notebook verwendet werden. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein Notebook teurer ist. Wir würden daher die Notebooklösung nur dann emp-fehlen, wenn Mobilität (Netzwerkanbindung über Funk (WLAN) ist möglich) oder geringer Platzbedarf in Ihrer Ordina on wich g sind.

Ein nicht funk onierendes Notebook kann meist nur von der Herstellerfi rma repariert werden. Ein nicht funk onierendes Festgerät kann meist einfach von einem Fachmann repariert werden.

Bei Kauf der Hardware dürfen Sie sich nicht nur an der Prozessorgeschwindigkeit orien eren! Wich g sind auch die Größe des Hauptspeichers (je größer umso schneller, bei Windows7 mindestens 2 GB, bes-ser 4 GB) und die Daten der Grafi kkarte.

LebensdauerHardware ist im Regelfall über 3 – 5 Jahre nutzbar,

deshalb ist es auch möglich, Hardwareinves onen steuerlich auf 3 Jahre abzuschreiben.

ServerEin Server ist ein leistungsfähiger, zentraler

Rechner, der sämtliche Daten verwaltet und auf dem NICHT gearbeitet wird. Dies bietet ein hohes Maß an Betriebssicherheit, da bei „Absturz“ einer Worksta on alle anderen Arbeitsplätze weiterarbei-ten können. Weiters können Druckau räge rascher verarbeitet werden.

Insbesondere in großen Netzwerken mit vielen gleichzei gen Datenzugriff en ist ein Server uner-lässlich. Diese Entscheidung sollten Sie gemeinsam mit Ihrem So wareanbieter treff en. Bei Ein- und Zweiplatzsystemen ist ein Server meist nicht erfor-derlich. Ab einem Dreiplatzsystem ist die Anschaff ung bereits überlegenswert.

DruckerIm Regelfall ist ein Drucker ausreichend, der in

der Anmeldung steht. Besprechen Sie mit ihrem So wareanbieter ob ein Einschachtdrucker ausrei-chend ist, oder ob mehrere Schächte notwendig sind.

Mehrschachtdrucker sind erheblich teurer, ei-nige So wareanbieter haben das Formularwesen (Rezepte, Verordnungen, Zuweisungen) in der So -ware integriert und kommen daher mit einem Einschachtdrucker aus.

Tintenstrahldrucker haben den Vorteil, dass Farbdruck rela v güns g möglich ist, in der Geschwindigkeit und der Druckaufl ösung sind sie je-doch Laserdruckern unterlegen.

Laserdrucker sind professionelle Drucker, die schnell und scharf drucken. Sie drucken grundsätz-lich Schwarz/Weiß/Graustufen. Fablaserdrucker sind mi lerweile ebenfalls erschwinglich und jedenfalls Tintenstrahldruckern vorzuziehen.

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Modem, Firewall, VirenschutzEin Modem stellt über eine Telefonleitung

eine Verbindung zur Außenwelt her. Es ermög-licht Senden und Empfangen von Faxen sowie Zugriff auf das Internet. Wenn möglich, trennen Sie ihren Internetzugang vom PC, auf dem ihre Ordina onsso ware installiert ist. Sie ersparen sich viel möglichen Ärger und Schaden, der durch vi-renverseuchte Mails entstehen kann. Sollte eine Trennung nicht möglich sein oder Sie Mailprogramm und Internetzugang auf dem Ordina onsrechner be-nö gen, installieren Sie unbedingt eine Firewall und ein Virenschutzprogramm, das sich automa sch über Internet aktualisiert. Damit sichern Sie ihren PC vor Zugriff en oder Angriff en aus dem Internet und vermeiden eine Virenverseuchung. Doch auch mit Virenschutzprogrammen ist eine Virenverseuchung mit neuen Viren NICHT auszuschließen.

USV AnlageEin Stromausfall während des Zugriff s der So ware

auf eine Datenbank kann irreparable Schäden in der Datenbank verursachen. Bereits ein kurzer Stromausfall >5ms bringt das Betriebssystem Ihres Computers jedenfalls zum Absturz.

Die USV Anlage ist eine Notstromversorgung und sorgt dafür, dass bei Stromausfällen Ihre EDV nicht unkontrolliert abstürzt. Sie versorgt Ihren PC noch für 10 – 20 Minuten mit Strom und ermöglicht es, Daten ordentlich zu speichern. Weiters bewahrt sie Ihren PC vor kurzen Über- oder Unterspannungen im Rahmen von Spannungsschwankungen im Netz oder bei Gewi ern und stabilisiert die Spannung, die zum PC geleitet wird.

Daher sollte bei jedem PC eine USV Anlage ihren Dienst verrichten. Die Anschaff ung einer USV Anlage ist deshalb empfehlenswert (Kosten ca. EUR 250,- bis 700,-, je nach erforderlicher Leistung).

TIPP: Planen Sie die Leistung der USV Anlage so, dass auch Ihre Telefonanlage bzw. Ihr An-ru eantworter damit versorgt werden können.

Datensicherung

Der Datensicherung kommt – immer mehr – zen-trale Bedeutung im Rahmen der EDV zu. Es wer-den immer mehr Daten unterschiedlichster Art (Befunde, Bilder, Daten für die Abrechnung, usw.) gespeichert. Ohne diese Daten ist ein „regulärer Ordina onsbetrieb“ kaum vorstellbar.

Wir möchten Sie daher insbesonders auf die fol-genden Punkte hinweisen:

DatensicherungskonzeptEs muss defi niert und festgehalten werden,

WELCHE DATEN (Server, Datenbank, PCs, usw.) WANN (Tagessicherung, Wochensicherung, Monats-sicherung, usw.) WOHIN (LTO-Streamer, usw.) ge-sichert werden!

Grundsatz: Nach jeder Ordina on MUSS gesichert werden.

Wochen-, Monats- oder Jahressicherungen sind absolut wich g (es gibt somit mehrere Genera onen von Sicherungen)! Was passiert, wenn Sie „verse-hentlich“ Daten löschen, welche Sie über Wochen nicht benö gen. Dann werden zwar Sicherungen ge-macht, aber immer ohne diese Daten. Stellen Sie zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass Daten fehlen, können diese ev. von einer älteren Monatssicherung oder Jahressicherung zurückgeholt werden.

Grundsatz: Eine Sicherung (z.B. Wochensicherung vom Freitag od. Samstag) muss an einem anderen Ort au ewahrt werden (z.B. Bankschließfach).

Im Falle eines Brandes oder von Naturkatastrophen (Überschwemmungen) sind Sicherungen im Ordi-na ons tresor eventuell beschädigt. Die Au e-wahrung einer Sicherung an einem 2. Standort ist un-umgänglich!

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Daten-RücksicherungskonzeptEs ist festzuhalten, wie die Datenrücksicherung er-

folgen muss.

Sporadisch muss die Wiederherstellbarkeit von Datenträgern überprü werden (so dass deren Funk onstüch gkeit gewährleistet ist)!

Verwendung einer professionellen Sicherungsso ware

Wir empfehlen dringend den Einsatz einer professi-onellen Sicherungsso ware! Es muss z.B. gewährleis-tet sein, dass die Sicherungsso ware den Anwender automa sch über den aktuellen Status der Sicherung informiert (Sicherung erfolgreich durchgeführt od. Sicherung fehlerha ).

Schri liche Aufzeichnungen der Konfi gura onsdaten

Zusätzlich zur eigentlichen Datensicherung ist es sinnvoll, schri liche Aufzeichnungen über die verwendeten Passwörter und verschiede-ne Konfi gura onsdetails (Internet-Provider, Mail-Accounts, Netzwerkdrucker, ...) anzulegen. Auf diese soll im No all rasch zugegriff en werden können!

Bei Änderung der Konfi gura onseinstellungen oder der Passwörter müssen die schri lichen Aufzeichnungen unbedingt aktualisiert werden.

Es gibt keine 100%ige Sicherheit (Stromausfall, Brand, usw.)! Durch den Rückgriff auf aktuelle Sicherungen kann jedoch der Datenverlust nahezu ausgeschlossen werden.

TIPP: Besprechen Sie Ihr persönliches Daten-sicherungskonzept mit ihrem So ware anbieter, je nach Größe der Datenbank wird er entspre-chende Vorschläge machen.

No allvorsorge-Konzept

Wich g es ist, schon frühzei g – also vor einem echten No all – Überlegungen anzustellen, wie die Ordina onsabwicklung im Falle eines teilweisen oder totalen EDV-Ausfalles erfolgen kann! Stellen Sie Überlegungen an, was z.B. zu tun ist bei:

- Ausfall der Telefonanlage- Ausfall der e-card-Leitung (GIN)- Fehlerha er Datensicherung (Rückmeldung

Sicherung fehlerha )- Einzelne Drucker funk onieren nicht- Totalausfall der EDV-Anlage- usw.

Kosten

Der Preis für ein Zweiplatzsystem liegt bei ca. EUR 2.000,- bis 3.000,- für PC, Bildschirm und Drucker, je nachdem ob es sich um „No-Name“ Geräte oder Markengeräte handelt.

So ware: Aufgrund der unterschiedlichen Modelle und Leistungsumfänge kann man hier schwer Richtpreise nennen, jedoch muss man mit Kosten ab EUR 1.500,- rechnen.

Wir raten daher von „Superbilligangeboten“ drin-gend ab!

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Für die Hardware sollte unbedingt ein An-sprechpartner vorhanden sein, der bei Ausfall des PC wegen Hardwaredefekt die Störung rasch beheben kann. Der Kauf von Hardware in Großmärkten kann dieser Anforderung meist nicht gerecht werden.

TIPP: Ärgern Sie sich nicht, wenn Ihre EDV Anlage innerhalb von einigen Monaten stark an Wert verliert. Durch die rasche Entwicklung im Hardwarebereich steigt die Leistung der Geräte ständig, sodass „alte“ Bauteile rasch im Preis sinken.

Einplatz- oder Mehrplatzsystem

Je nach Größe der Ordina on und Pa entenfrequenz sind Einplatz-, Zweiplatz- oder Mehrplatzlösungen möglich. Die Zahl der Arbeitsplätze ist auch mitent-scheidend, ob ein Server installiert werden soll.

Einplatzsystem (1 PC oder Notebook mit Drucker, usw.)

Diese Lösung ist vor allem empfehlenswert, wenn man ohne Ordina onshilfe arbeitet. Der Vorteil liegt in den geringen Hardwarekosten, der Nachteil darin, dass der Arzt die Stammdaten (Name, Adresse, Versicherung,....) erfassen muss und so Zeit für nicht ärztliche Tä gkeiten „verliert“.

Zwei-/Mehrplatzsystem (2 od. mehrere PCs od. Notebooks mit Drucker, ev. Server, usw.)

In der Anmeldung erfolgt die Aufnahme der Stammdaten des Pa enten beim Erstbesuch, danach erfolgt die Reihung auf der Warteliste. Während der Untersuchung beim Arzt werden die tagesbezoge-nen Ereignisse, also die „Karteieinträge“ eingegeben.

Betriebssystem

Das Betriebssystem ist die So ware, die die Verwendung (den Betrieb) eines Computers ermög-licht. Es verwaltet Betriebsmi el wie Speicher, Ein- und Ausgabegeräte und steuert die Ausführung von Programmen.

Teilweise ist das Betriebssystem durch die So ware die verwendet werden soll vorgegeben!

Es wird ganz allgemein zwischen Windows- , Unix- und Apple-basierten Betriebssystemen unterschie-den.

So wareanforderungen

Die So ware sollte einfach und intui v zu handha-ben sein, ein Maß dafür ist die nö ge Einschulungszeit. Bedenken Sie, dass viele Möglichkeiten die Ver-

wendung o erschweren. Beachten Sie auch, dass ein gutes EDV System für Kassenärzte nicht in gleichem

Maß für Wahlärzte geeignet sein muss.Simulieren Sie beim Testen eines Programms

einen Ordina onsablauf und bedienen Sie dabei den PC selbst, nur so können Sie herausfi nden, ob

Ihnen die Anwendung zusagt. Besuchen Sie eventuell auch Ordina onen, in denen das EDV System bereits in stalliert ist, falls dies möglich ist.

Überlegen Sie einen „Notbetrieb“ für den Fall, dass Ihre EDV komple ausfällt!

e-card:

Die e-card Lösung für Wahlärzte ist nicht verpfl ich-tend, aber verfügbar, wobei dafür Herstellungskosten von ca. EUR 300,- sowie laufende monatliche Kosten von ca. EUR 80,- anfallen.

Nähere Infos: [email protected]. 01/53751-128 Herr Leopold Rath, IT & Prozesse

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Informa onskampagne zur IT-Sicherheit in den Ordina onen

Die Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte (BKNÄ) beschä igt sich intensiv mit dem Thema „lT-Sicherheit und Datensicherheit“ im Rahmen der ärztlichen Tä gkeit.

Um die Erwartungshaltung der Pa enten und den zukün igen Anforderungen an die Ordina onen zu entsprechen und auch die berech gten Bedenken Richtung Notwendigkeit, Effi zienz und Wirtscha lichkeit vermehrt zu berücksich gen, wur-de eine Ar kelserie über das Thema ,,lT Sicherheit in den Arztordina onen“ ins Leben gerufen um gezielt darüber zu informieren.

Inhalte der Ar kel sind:1. Überblick, Mo va on2. Rechtliche Grundlagen der Arbeit mit IT3. Organisa on, physischer Schutz, Mitarbeiter4. Die Arztso ware und IT Sicherheit5. Wie neu muss meine IT sein?6. Unbekannte Aspekte der IT Sicherheit7. Zusammenschluss von IT Systemen im Gesundheitswesen8. IT SicherheitskonzeptWeiters fi nden Sie hier 12 Regeln, die Sie Ihnen

auf einen Blick die wich gsten Informa onen zur Datensicherheit zusammenfassen.

www.aerztekammer.at/arztso ware

Informa onskampagne zur IT-Sicherheit in den Ordina onen der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte:

www.aerztekammer.at/arztso ware

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Aus eigener Erfahrung

Jeder hat sein Konzept und eigene Vorstellungen für die Organisa on und Gestaltung seiner Wahlarzt-praxis. Trotzdem ist es o hilfreich, auf Erfahrungen anderer Kolleginnen und Kollegen zurückzugreifen.

Mit der Angabe der Ordina onszeit in der Öff entlichkeit können Sie Anrufe Ihrer Pa enten zeitlich steuern. Wesentlich beim telefonischen Erstkontakt ist der Hinweis, dass der Arzt keine Kassenverträge hat, man daher (bar) BEZAHLEN muss. Manche Pa enten kennen den Begriff „Wahlarz“ be-reits. Kennt der Pa ent den Begriff nicht, ist o eine längere Erklärung notwendig. Stellen Sie unbedingt bereits am Telefon klar, dass Sie keine Kassenverträge haben, so vermeiden Sie wirklich unangenehme Diskussionen in der Ordina on.

Schaff en Sie auch später, wenn Ihre Ordina on be-reits gut eingeführt ist, Raum für dringende Fälle, in dem Sie Termine nicht belegen. Überlegen Sie auch, wie Sie mit Pa enten umgehen, die ohne Termin Ihre Ordina on aufsuchen, in der Hoff nung „gleich dran-zukommen“.

TIPP: Vermeiden Sie es, einen Pa enten einzu-schieben, wenn dafür kein Zei enster frei ist. Sie provozieren eine Wartezeit für alle nachfol-genden Pa enten. Bieten Sie einen Termin am Ende der Ordina on desselben Tages an und erklären Sie Ihre Terminstruktur, die Pa enten werden Verständnis dafür au ringen.

Gelegentlich erlebt man auch ein he iges Drängen eines Pa enten auf einen raschen Termin schon in den ersten Sätzen des Telefongesprächs („...starke Schmerzen, sehr dringend“). Die Ordina onsassisten n bietet einen prompten Termin an und weist darauf hin, dass Barzahlung erforder-lich ist. Der Pa ent lehnt den Termin dankend ab – „es ist doch nicht so schlimm ...“. Nehmen Sie solche Rückschläge nicht persönlich, nicht jeder Pa ent ist bereit, Geld für sein Wohlbefi nden auszugeben.

Erfahrungsgemäß kommen viele Pa enten ca. 15 Minuten früher in die Ordina on. Bedenken Sie diese Tatsache bezüglich Ihrer Ordina onsbeginnzeit. Wenn Sie früher beginnen, können Sie „Zeit gewinnen“.

Ruhige Musik empfi nden die meisten Pa enten sehr angenehm. Mit der Auswahl der Musik in Ihrem Warteraum können Sie die Atmosphäre entschei-dend mitgestalten.

Es ist Aufgabe der Ordina onsassisten n, über die Möglichkeit der Einreichung der Honorarnote bei der Krankenkasse Auskun zu geben. Sie soll-te auch Auskun geben können, über die Höhe des Honorars beim Erstbesuch und bei zu erwarten-den Folgeordina onen. Manchen Pa enten ist es peinlich, nach der Höhe des Honorars zu fragen. Man kann deshalb für völlige Transparenz bei der Honorargestaltung sorgen, indem man ein Schild mit den jeweiligen Tarifen im Warteraum platziert.

Präsident Dr. Christoph Reisner, MSc

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Das Erfassen der Bankverbindung des Pa enten zur Vereinfachung der Honorarrückersta ung ist eine große Serviceleistung für den Pa enten, hat aber einen teilweise hohen Erklärungsbedarf. Manche Pa enten haben eine gewisse Scheu, ihre Bankverbindung bekannt zu geben. Ihre Ordina onsassisten n muss dieses Problem kennen, und dem Pa enten den Vorteil schmackha machen. Ich persönlich habe sehr posi ve Erfahrungen mit dem Erfassen der Bankverbindung.

Selbst bei gut organisierten Ordina onsterminen kommen Terminverzögerungen vor. Gehen Sie of-fensiv auf diese Thema k zu, indem die Ordina ons-assisten n bereits bei etwa 5 minü ger Wartezeit die Pa enten auf die Verspätung hinweist und um Verständnis bi et. Ihre Pa enten werden häufi g mit dem Satz „...ich warte doch erst 5 Minuten...“ reagie-ren und Ihre Organisa on posi v bewerten.

Organisieren Sie die Termine Ihrer Pa enten so, dass jeder Pa ent wirklich pünktlich behandelt wer-den kann. Sie können sich so ein äußerst posi ves Image in der Bevölkerung au auen. Viele Pa enten ar kulieren auch, dass sie das „nicht Warten“ schät-zen, und dass dies einer der Gründe ist, warum ein Wahlarzt aufgesucht wird. Achten Sie auch darauf, dass ein Pa ent jeweils den nachfolgenden tri , so-dass nicht der (falsche) Eindruck entsteht, Sie hä en keine Pa enten.

Nehmen Sie sich Zeit, dem Pa enten zuzuhören. ZEIT ist der Hauptgrund, warum ein Wahlarzt aufgesucht wird. Erklären Sie dem Pa enten sein Krankheitsbild ausführlich und weisen Sie (wenn notwendig) auch darauf hin, dass Sie kei-nen Behandlungserfolg garan eren können. Ihre Pa enten erwarten nicht, dass Sie allwissend sind. Scheuen Sie sich nicht, in Randbereichen Ihres Fachgebietes zuzugeben, dass es Spezialisten gibt, die mehr Erfahrung haben und die Sie empfeh-len würden. Wenn Sie etwas nicht wissen, oder Behandlungsstrategien zunächst mit Kollegen be-

sprechen wollen, erklären Sie dieses Vorgehen dem Pa enten. Es macht Sie „menschlich“ und scha o mehr Vertrauen, als sich „herauszureden“ und all-wissend darzustellen.

TIPP: Versuchen Sie, Ihre Ordina on so zu orga-nisieren, dass alle Pa entenbezogenen Dinge erledigt sind, wenn der Pa ent Ihre Ordina on verlässt. Bei Ordina onseröff nung erscheint der organisatorische Aufwand auf Grund des geringen Pa entenau ommens meist nicht so groß. Wenn die Ordina on jedoch gut ein-geführt ist, werden Sie dankbar sein, wenn Sie nach Ihrem letzten Pa enten keine Nach(t)ar-beit leisten müssen.

Achten Sie darauf, dass alle Formulare und Honorarnoten, die Sie den Pa enten mitgeben, vollständig ausgefüllt sind. Sie vermeiden da-mit Diskussionen mit Apotheken, Kolleginnen und Kollegen und Krankenkassen.

Ein Brief an den Hausarzt (nur beim Facharzt) und ein Brief an den Pa enten haben mehrere Funk onen. Einerseits dienen sie dazu, wich ge Informa onen zum Hausarzt zu transpor eren, andererseits Behandlungsratschläge oder Therapieschemata, die mit dem Pa enten besprochen wurden, für den Pa enten schri lich festzuhalten.

Eine zweite Funk on ist „Kundenorien ertes Marke ng“. Der Pa ent wird Ihren Brief au eben, bei Bedarf nochmals lesen und nachhal g an den Ordina onsbesuch erinnert. In vielen Fällen wird er den Arztbrief, wie geplant, an seinen Hausarzt weitergeben, der über Informa on dankbar sein wird und ebenfalls wieder an Sie erinnert wird. Als Arzt für Allgemeinmedizin ist es im kassenärztli-chen Bereich völlig unüblich, dem Pa enten einen Brief mitzugeben. Bieten Sie dieses Service auch als Allgemeinmediziner an, es bedeutet mit einem ad-äquaten EDV System nur wenig an Mehrarbeit und bringt langfris g großen Nutzen und Imagegewinn.

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Bei einem guten EDV System sind Briefe ein posi ves Abfallprodukt, das sich selbst generiert.

Visitenkarten, Infoblöcke und Folder, in denen die Ordina on dargestellt wird, sollten geordnet und gut sichtbar im Wartezimmer aufl iegen.

Möglicherweise werden Sie auch mit nega ven Bemerkungen über Ärzte mit Kassenvertrag konfron- ert. Vermeiden Sie es, sich über Kolleginnen und

Kollegen nega v zu äußern, es dient nicht dazu, Ihren eigenen Ruf zu verbessern. Betonen Sie sta des-sen Punkte, die Ihnen persönlich wich g sind (kurze Wartezeit, Zeit für die Pa enten,...).

… wenn der Patient Sie fragt

Mit den nachfolgenden Fragen werden sowohl Sie als Arzt konfron ert wie auch Ihre Ordina onsassisten n. Sie sollte deshalb unbedingt entsprechen-de Antworten parat haben.

? „Herr Doktor, ich würde ja gern zu Ihnen kom-men, aber ich habe erfahren, dass Sie für die Erstuntersuchung 60 Euro verlangen. Der Betrag ist mir zu hoch, weil ich Pensionist bin, können Sie mir da ein bisschen entgegenkommen?“

? „Frau Doktor, wenn ich jetzt regelmäßig zu Ihnen kommen muss, können Sie mir dann nicht einen Preisnachlass gewähren?“

Antwortmöglichkeiten: ! Ich nehme mir für alle Pa enten ausreichend Zeit. Kontrolluntersuchungen sind kostengüns ger als

Erstbesuche. Daher bezahlen alle Pa enten den-selben Pauschalbetrag, den Sie ja kennen.

! Auch in allen weiteren Ordina onsbesuchen wid-me ich Ihnen die gesamte erforderliche Zeit. Ich denke, dass Sie das auch wissen und schätzen. Ich kann Ihnen daher keinen Preisnachlass gewähren.

! Wenn ich Ihnen einen Preisnachlass gewäh-re, kann ich mich Ihnen in den nächsten Ordina onsbesuchen nicht mehr so intensiv wid-men. Nur wenn Sie auch mit dieser Konsequenz einverstanden sind, können wir uns auf einen Nachlass einigen.

Achtung: Wenn der Pa ent einwilligt,

müssen Sie aufpassen, dass der Pa ent die Intensivbetreuung nicht doch einfordert (verwickelt Sie mit Fragen in ein Gespräch, klagt über neue Symptome etc. und konsumiert so die volle Leistung zu einem reduzierten Preis und bringt Sie obendrein in zeitlichen Verzug)

TIPP: Wenn Sie einmal einer Ermäßigung zus mmen, wird sich das herumsprechen

und Sie werden immer ö er mit dieser Frage konfron ert sein. Schaff en Sie zu Beginn klare Verhältnisse, dann wird diese Frage selten auf-treten.

TIPP: Gelegentlich tauchen auch gute Bekannte von guten Bekannten oder Verwandten auf, die jemanden gut kennen, den auch Sie kennen. Überlegen Sie VOR Eröff nung der Ordina on, ob Sie Ausnahmen machen wollen. Wir machen extrem selten Ausnahmen, da es sehr schwierig ist, eine gerechte Grenze zu ziehen.

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? „Frau Doktor, Sie haben gerade Ihre Praxis eröff -net, wie viel verlangen Sie für einen Hausbesuch? Meine Frau braucht einmal wöchentlich eine Infusion und unser Hausarzt ist total überlastet.“

Antwortmöglichkeiten: ! Für einen Hausbesuch verrechne ich den doppel-ten Betrag wie für einen Ordina onsbesuch.

! Für einen Hausbesuch verrechne ich den dreifa-chen Betrag wie für einen Ordina onsbesuch.

! Zusätzliche Fahrtkosten verrechne ich nicht.

! Für einen Hausbesuch verrechne ich einen Fixbetrag von 150,- Euro.

! Zusätzlich fallen Fahrtkosten von 0,5 Euro pro Kilometer an.

! Ich mache grundsätzlich keine Hausbesuche.

TIPP: Überlegen Sie, wie viel Umsatz Sie in der Zeit eines Hausbesuches in Ihrer Ordina on erzielen könnten, bedenken Sie auch die Fahrtzeiten und die Fahrtkosten. Vielleicht sind aber Hausbesuche Ihre große Stärke und Ihr Schwerpunkt, auch da sollten Sie sich eine öko-nomische Honorarstruktur überlegen.

TIPP: Machen Sie eventuell Hausbesuche an or-dina onsfreien Tagen.

? „Herr Doktor, wenn ich meine Frau und mein Kind mitnehme, können wir einen Mengenraba bekommen?“

Antwortmöglichkeiten: ! Für Familien biete ich immer Sondertarife an, die 10% unter meinen Normaltarifen liegen.

! Ich nehme mir für alle Pa enten ausreichend Zeit und muss meine Fixausgaben bewäl gen können

(Miete, Ordina onsassisten n, Ärztekammer). Daher bezahlen alle Pa enten denselben Pauschalbetrag.

TIPP: Bei Ihren Überlegungen zur Honorar-gestaltung sollten Sie diese Frage bereits ein-kalkulieren. Ich persönlich gebe keine Raba e bei komple en Familien, nehme mir aber auch ausreichend Zeit (2 volle Termine). Im Bereich der Allgemeinmedizin und Kinderheilkunde ist es jedoch o zweckmäßig, Raba e anzubie-ten. Dies vor allem deshalb, da etwa für ei-nen Gesam ermin für 3 Kinder meist weniger Zeit erforderlich, als für 3 Kinder verschiedener Familien.

TIPP: Prinzipiell hängt die Antwort davon ab, ob Sie sich für eine ganze Familie genau so viel Zeit nehmen wie für verschiedene Pa enten, oder ob sie die Familie in einem oder zwei Termine zusammenfassen.

? „Frau Doktor, jetzt war ich schon dreimal zu ei-ner Infi ltra on bei Ihnen und die Schmerzen sind immer noch die gleichen...“

Antwortmöglichkeit: ! Leider haben Sie auf die durchgeführte Be-handlung nicht op mal angesprochen, diese Möglichkeit haben wir bereits bei Ihrem ersten Besuch besprochen. Ich schlage eine sta onäre Aufnahme vor, um eine intensivere Behandlung durchführen zu können.

? „Herr Doktor, ich habe das Inserat Ihrer Ordina onseröff nung in der Lokalzeitung ge-lesen, glauben Sie, dass Sie meinen Ausschlag in den Griff kriegen können? Ich war be-reits bei zig Fachärzten und sogar bei einem Universitätsprofessor“.

Antwortmöglichkeiten: ! Das kann ich am Telefon nicht sagen. Wenn der

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Ausschlag auf schulmedizinische Maßnahmen nicht besser geworden ist, könnte man es mit Akupunktur oder anderen Methoden versuchen. Dazu ist es aber notwendig, dass ich Sie ein-mal untersuchen kann. Eine Garan e für einen Behandlungserfolg kann ich jedoch nicht geben.

! Ich kann mir gut vorstellen, dass ich für Ihre Erkrankung eine hilfreiche Therapie anbieten kann. Einen Erfolg kann ich Ihnen aber auch nicht garan eren. Genaueres kann ich natürlich erst im Rahmen eines Ordina onsbesuches sagen.

TIPP: Auch Kollegen und Professoren kochen nur mit Wasser. Wer weiß, vielleicht sind gera-de Sie bei diesem Krankheitsbild der Pa en n der Experte. Nicht gleich vor berühmten Namen in die Knie gehen!

? Situa on in der Praxis: Pa en n fragt bei der Zweit- oder Dri untersuchung: „Bin ich Ihnen heute auch was schuldig?“

Antwortmöglichkeit: ! Ja, selbstverständlich verrechne ich nach jeder Ordina on ein Honorar.

? Pa en n verlässt Ordina onsraum in einer Praxis ohne/mit Ordina onsassisten n und macht keinerlei Anstalten zu bezahlen.

Bewäl gungsmöglichkeit dieser Situa on: ! Eine Honorarnote ausstellen und mit einem Erlagschein nachsenden (eventuell Einschreibe-brief).

! Der Pa en n nachgehen, und sie darauf aufmerk-sam machen, dass sie off ensichtlich vergessen hat, die Rechnung zu begleichen.

? Der Pa ent informiert Sie darüber, dass er sehr zufrieden mit Ihnen sei, er jedoch von ei-nem Freund erfahren hat, dass sich ein neuer

Wahlarzt niedergelassen hat, der um ca. 20% niedrigere Tarife hat und schlägt Ihnen vor, die-ses Honorar auch bei ihm zu verlangen, anderen-falls er den Arzt wechseln würde.

Antwortmöglichkeiten: ! Jeder Pa ent muss selbst entscheiden, zu wel-chem Arzt er geht. Ich würde es jedoch sehr be-dauern, Sie als Pa ent zu verlieren, da wir Ihre Probleme bisher immer gut in den Griff bekom-men haben.

! Es tut mir leid, dass Sie, obwohl Sie mit meiner Leistung zufrieden sind, wegen des Honorars den Arzt wechseln wollen. Es steht Ihnen aber frei, Ihren Arzt nach Ihrem Gutdünken zu wählen. Ich wünsche Ihnen alles Gute. Sollten Sie eines Tages doch wieder einen Besuch in meiner Ordina on wünschen, zögern Sie nicht einen Termin zu ver-einbaren, Sie werden gerne wieder aufgenom-men.

TIPP: Lassen Sie nicht im Preis nach. Eine Ordina on ist kein Bazar. Es wird immer ein anderer Arzt billiger sein als Sie. Es besteht die Gefahr, dass die Pa enten die Preisspirale so nach unten drehen (auch bei Ihren Kollegen, denn dort sagen die Pa enten vielleicht das gleiche über Sie). Sollten Sie wegen des billi-geren Kollegen viele Pa enten verlieren, su-chen Sie das Gespräch mit dem betreff enden Kollegen und versuchen Sie mit ihm ein „Kartell“ zu bilden.

TIPP: Wirklich zufriedene Pa enten wechseln den Wahlarzt nur sehr selten auf Grund ei-nes geringeren Honorars bei einem Kollegen. Lassen Sie ihn ziehen. Alles andere wird nur als hilfl oses Be eln um Umsatz ausgelegt.

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? Ein Pa ent ru an und fragt nach der Höhe des Honorars.

Antwortmöglichkeiten: ! Für die Erstordina on sind 70,- Euro zu bezahlen, für jede weitere 40,- Euro.

! Für die Erstuntersuchung beträgt das Honorar 70,- Euro. Sollten gleichzei g aufwändige Unter-suchungen wie z. B. ein Herzultraschall notwendig werden, fallen noch je 30,- Euro pro Untersuchung an.

! Die genaue Höhe des Honorars kann ich Ihnen nicht sagen. Es kommt darauf an, welche Unter-suchungen bzw. Behandlungen notwendig wer-den.

TIPP: Eine sehr häufi ge Frage. Wenn Sie sich für ein Pauschalhonorar entschieden haben, ist die Antwort einfach. Wenn Sie ein leistungsab-hängiges Verrechnungssystem etabliert haben, sollten Sie zumindest Rahmenbeträge nennen können, die für eine Erstordina on mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreff en.

TIPP: Ein für die Pa enten transparentes System ist sehr wich g.

? „Wie hoch ist die Rückersta ung von der Krankenkasse?“

Antwortmöglichkeiten: ! Die Höhe der Rückersta ung hängt von den er-brachten Leistungen im Krankenkassensinn ab. Da ich ein Pauschalhonorar verrechne und die Leistung „Gespräch“ nur minimal honoriert wird, kann der Rückersta ungsbetrag zwischen 10% und 40% meines Honorars schwanken.

! Ich verrechne genau den Tarif der Krankenkasse, daher erhalten Sie 80% des bezahlten Honorars als Rückersta ung.

! Die Höhe der Rückersta ung lässt sich nicht ge-nau vorhersagen. Prinzipiell stehen Ihnen 80% des Honorars zu, das ein Kassenvertragsarzt für die gleiche erbrachte Leistung erhalten hä e.

! Die Höhe der Rückersta ung hängt von der er-brachten Leistung ab. Prinzipiell stehen Ihnen 80% des Honorars zu, das ein Kassenvertragsarzt für die gleiche erbrachte Leistung erhalten hä e.

? „Wo muss ich die Honorarnote einreichen?“

Antwortmöglichkeiten: ! Die Honorarnote wird auf Wunsch von unserer Ordina on an Ihre Krankenkasse geschickt.

! Die Honorarnote muss bei Ihrer Krankenkasse eingereicht werden. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie in unserer Ordina on.

! Die Honorarnote schicken Sie mit dem bei-liegenden unterschriebenen Ansuchen um Kostenersta ung an Ihre Krankenkasse. Die Adresse steht auf der Honorarnote.

! Die Honorarnote schicken Sie gemeinsam mit einem unterschriebenen Ansuchen um Kostenersta ung an Ihre Krankenkasse. Die Adresse steht auf der Honorarnote

? „Wie lange dauert es, bis ich den Kostenersatz von der Krankenkasse erhalte?“

Antwortmöglichkeiten: ! Die Bearbeitungsdauer der Krankenkassen ist un-terschiedlich, die Rückersta ung erfolgt üblicher-weise innerhalb von 2-12 Wochen.

! Die Abrechnung der Krankenkasse erfolgt im-mer nach Ende des Quartals/Monats. Die Rückersta ung erfolgt daher in den Wochen da-nach. Eine konkrete Zeitangabe ist aber nicht möglich.

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? Pa ent fragt in der Anmeldung nachdem ihm ein Zuweisungsschein zum Radiologen ausgehän-digt wird: „Muss ich diese beim Hausarzt um-schreiben lassen?“

Antwortmöglichkeiten: ! Bei BVA, KFA, SVA können Sie mit der Zuweisung und einem Krankenschein direkt zum Röntgen ge-hen.

! Bei GKK sollten Sie aber vorher die Zuweisung entweder von Ihrer Kasse bewilligen lassen oder von Ihrem Hausarzt (Anm.: wenn Kassenarzt) um-schreiben lassen. Fragen Sie aber auf jeden Fall bei der Anmeldung zum Röntgen, ob auch die Wahlarztzuweisung allein akzep ert wird. Dies ist nämlich sehr häufi g der Fall.

TIPP: Wenn Sie eine Zuweisung zu einem be-s mmten Facharzt ausstellen, sollte Ihre Ordina onsassisten n wissen, ob dort Wahl-arzt zuweisungen wie Kassenzuweisungen be-handelt werden.

? Pa ent fragt am Telefon: „Wie lange muss ich in der Ordina on warten? Ich muss nämlich mei-nen Bus erreichen...“

Antwortmöglichkeit: ! Die Termine sind so eingeteilt, dass Sie keine oder nur mit minimalen Wartezeiten zu rechnen haben.

? Pa ent fragt in der Anmeldung die Ordina ons-assisten n: „Muss ich den Arztbrief dem Hausarzt geben? Mein Hausarzt darf nicht wis-sen, dass ich einen Facharzt aufgesucht habe.“

Antwortmöglichkeit: ! Nein, es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie den Arztbrief weitergeben oder nicht.

TIPP: Überlassen Sie es dem Pa enten, ob er seinen Hauarzt informiert oder nicht. Sie

sparen damit Portokosten und beziehen den Pa enten bewusst als Hauptperson in die Befundübermi lung ein.

TIPP: Eine Befundübermi lung gegen den Willen des Pa enten ist jedenfalls nicht zuläs-sig.

? „Auf Ihrem Ordina onsschild steht ‚Wahlarzt al-ler Kassen’, nehmen Sie auch die e-card?“

Antwortmöglichkeiten: ! Nein, „Wahlarzt aller Kassen“ bedeutet, dass die Honorarnote bei allen Krankenkassen eingereicht werden kann.

? „Muss ich den geplanten Krankenhausaufenthalt auch selbst bezahlen?“

Antwortmöglichkeiten: ! Nein, der geplante Krankenhausaufenthalt wird von Ihrer Krankenkasse übernommen.

? „Ich habe eine Zuweisung zum Röntgenfacharzt erhalten. Muss ich das Röntgen auch selbst be-zahlen?“

Antwortmöglichkeiten: ! Nicht wenn der Radiologe ein Kassenarzt ist.

! Bei BVA, KFA, SVA: Sie können mit der Zuweisung und einem Krankenschein direkt zum Röntgen gehen. Bei GKK: Sie sollten aber vorher die Zuweisung entweder von Ihrer Kasse bewilligen lassen oder von Ihrem Hausarzt (Anm.: wenn Kassenarzt) umschreiben lassen. Fragen Sie aber auf jeden Fall bei der Anmeldung zum Röntgen, ob auch die Wahlarztzuweisung allein akzep ert wird. Dies ist nämlich sehr häufi g der Fall.

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? „Muss ich die Medikamente für die Infi ltra on extra bezahlen? Oder bekomme ich ein Rezept dafür?“

Antwortmöglichkeiten: ! Sämtliche Medikamente, die sie in der Ordina on erhalten, sind im Pauschaltarif enthalten. Eine zu-sätzliche Rezepteinlösung ist daher nicht mehr er-forderlich.

! Für die Infi ltra onsmedikamente erhalten Sie ein Rezept. Bi e bringen Sie die Medikamente zu Ihrem nächsten Termin mit.

? „Mein Hausarzt ersucht um einen Brief. Wird dieser Brief direkt an den Hausarzt geschickt?“

Antwortmöglichkeiten: ! Sie erhalten bei jedem Ordina onsbesuch einen Brief an Ihren Hausarzt sowie einen Pa entenbrief zu Ihrer eigenen Informa on.

! Sie erhalten nach Ende der Behandlungsserie selbstverständlich einen Brief für Ihren Hausarzt.

! Der Hausarzt wird nach Ende der Behandlungsserie informiert. Ein Brief wird von unserer Ordina on direkt an ihn übermi elt – oder wird Ihnen über-geben.

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Ärztegesetz sowie weitere Vorschri en ent-halten Bes mmungen welche die Ordina onsstä e betreff en und für die Ausübung des ärztlichen Berufes maßgeblich sind. Zu beachten sind u.a. nachstehende Vorschri en:

Ärztegesetz 1998

www.ris.bka.gv.at

NÖ Spitalsärztegesetz

www.ris.bka.gv.at

ÖÄK-Richtlinie „Arzt & Öff entlichkeit“ (Werberichtlinie)

Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informa onen in der Öff entlichkeit (Arzt und Öff entlichkeit 2014)

Bei Werbung für Ärzte gilt es grundsätzlich auf einige Einschränkungen zu achten. Es ist erlaubt Informa onen über den eigenen medizinischen

Tä gkeitsbereich zu veröff entlichen sowie eine eigne Homepage zu errichten. Die Angaben müssen sach-lich, wahr und dürfen nicht das Standesansehen be-einträch gend sind.

Details dazu fi nden Sie in der ÖÄK-Richtlinie „Arzt & Öff entlichkeit“.

Das heißt, dass bes mmte Maßnahmen und Informa onen, wenn sie der Werbung dienen oder als solche angesehen werden können, unzulässig sind. So haben sich Ärzte jeder unsachlichen, unwah-ren oder das Standesansehen beeinträch genden Informa on im Zusammenhang mit der Ausübung ih-res Berufes zu enthalten.

Ausdrücklich gesta et sind folgende Informa onen gegenüber der Öff entlichkeit:

a) die Informa on über die eigenen medizinischen Tä gkeitsbereiche, die der Arzt aufgrund sei-ner Aus- und Fortbildung beherrscht;

b) die Einladung eigener Pa enten zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen (Recall-System);

c) die Informa on über die Ordina onsnachfolge;d) die Einrichtung einer eigenen Homepage oder

die Beteiligung an einer fremden Homepage.Veröff entlichungen mit Namen und/oder Bildern

von bzw. mit Pa enten sind nur mit deren gegenüber dem Arzt erklärten Zus mmung zulässig.

Ärzte müssen auch dafür sorgen, dass eine stan-deswidrige Werbung auch durch Dri e, insbe-

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sondere durch Medien, unterbleibt. Dabei ist die Erwähnung des Namens des Arztes inklusive zuläs-siger Bezeichnungen erlaubt. Verboten bleibt hinge-gen die wiederholte betonte und auff ällige Nennung des Namens in Verbindung mit einem gleichzei g ge-schalteten Inserat im selben Medium.

Beispiele verbotener Informa on: Widerspruch zu wissenscha lichen Erkennt-

nissen Herabwürdigende Äußerungen über Kollegen Vorspiegelung einer wahrheitswidrigen Exklusivität Marktschreierische Selbstanpreisung Werbung für Arzneimi el, Heilbehelfe etc. so-

wie deren Hersteller und Vertreiber „Ferndiagnosen“ in Medien

Konsequenzen eines Verstoßes:Verstöße sind disziplinarrechtlich verfolgbarVerstöße sind häufi g auch we bewerbswidrig

(keine Irreführung notwendig!) und können zu Schaden ersatzansprüchen von Kollegen führen!

www.aerztekammer.at

Schilderordnung

Ein Arzt ist verpfl ichtet, seine Ordina on durch ein Hinweisschild kenntlich zu machen. Bei der Gestaltung muss er sich an die Vorgaben der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer halten. Diese legt fest, welche Inhalte zwingend auf einem Ordina onsschild angeführt werden müssen und welche ergänzend hinzugefügt werden können.

Arztpraxen müssen durch ein oder mehrere Ordina onsschilder gekennzeichnet werden. Das oder mehrere Ordina onsschilder dürfen nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form ausge-sta et und angebracht sein, die Größe des Schildes ist nicht beschränkt. Ordina onsschilder müssen bes mmte Informa onen enthalten (Notwendiger

Inhalt). Bes mmte zusätzliche Angaben dürfen ge-macht werden (Fakulta ver Inhalt). Andere als die genannten Informa onen dürfen sich nicht auf dem Ordina onsschild fi nden:

Notwendiger Inhalt der Name des Arztes; der in Österreich erworbene akademische Grad

„Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde“ oder die lateinische Bezeichnung „Doctor me-dicinae universae“ oder die Abkürzung „Dr. med. univ.“ oder „Dr.“; für EWR-Bürger gelten Sonderbes mmungen

die Berufsbezeichnung(en) als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt für ...

bei Führung einer Gruppenpraxis der Firmenwortlaut

Erreichbarkeit (z.B. Ordina onszeiten oder Telefonnummer, etc.)

Fakulta ver Inhalt Addi vfächer (der Berufsbezeichnung in

Klammern beigefügt) amtlich verliehene Titel (z.B. Medizinalrat,

Obermedizinalrat); in anderen Gesetzen vorgesehene der Wahr-

heit entsprechende Titel (z.B. Univ.-Prof., Univ.-Doz., Ass.-Prof.);

abgesetzt von der Berufsbezeichnung: auf eine gegenwär ge Verwendung hinweisen-de Zusätze (z.B. Primarius am ..., Chefarzt der ..., ärztlicher Leiter der ..., Oberarzt am ..., Assistent am ..., Militärarzt, Kurarzt, Notarzt) (§ 43 Abs. 4 Z. 1 ÄrzteG);

abgesetzt von der Berufsbezeichnung: von der ÖÄK oder einer LÄK verliehene oder anerkann-te Qualitätssicherungszer fi kate (Diplome, Zer fi kate, Spezialisierungen), sowie von der ÖQMed ausgestellte Zer fi kate;

abgesetzt von der Berufsbezeichnung: sons- ge in- und ausländische Titel und Würden;

sofern sie zur Verwechslung mit inländischen

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Amts- und Berufs teln geeignet sind, ist die Führung nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem fest-gelegten Form (§ 43 Abs. 4 Z. 4 ÄrzteG) gestat-tet.

Ordina onszeiten (Sprechstunden); Telefonnummer, Hinweise, wie der Arzt außer-

halb der Sprechstunden erreichbar ist; sowie Hinweise auf elektronische Kommunika ons-einrichtungen (Fax, E-Mail, Homepage, etc.);

Krankenversicherungsträger, für die der Arzt als Vertragsarzt tä g ist;

Tä gkeit als „Wahlarzt“ (z.B. „Wahlarzt für Versicherte anderer Krankenkassen“, „Wahlarzt für Versicherte von Krankenkassen“);

Hausapotheke; Lehrpraxis; Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchungen; Mu er-Kind-Pass; Allgemein beeideter und gerichtlich zer fi zier-

ter Sachverständiger für ...; ein Logo, eine bildliche Darstellung; Ordina ons- und Apparategemeinscha en.

Sofern sie als gesellscha srechtlicher Zu-sammen schluß eines Firmennamens bedürfen, ist dieser auf dem Ordina onsschild zu führen;

allenfalls ein weiterer Berufssitz eines nieder-gelassenen Arztes bzw. weitere Standorte von Vertragsgruppenpraxen;

die Namen und Berufsbezeichnungen der Gesellscha er von Gruppenpraxen;

Hinweise auf Kreditkarten und dergleichen; sons ge Zusätze

(z.B. über be-sondere ärztli-che Leistungen).

Verstöße gegen die Schilderordnung stellen ein Dis-ziplinarvergehen dar.

www.arztekammer.at

Qualitätssicherungsverordnung

Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte/Ärz nnen und Gruppenpraxen (Qualitätssicherungs-Verordnung 2006 – QS-VO 2006)

Die ÖQMed – Österreichische Gesellscha für Qualitätssicherung in der Medizin ist laut Ärztegesetz dazu verpfl ichtet im Abstand von einigen Jahren eine Ordina onsevaluierung durchzuführen. Dazu wur-de ein Fragebogen und Informa onen über fach-spezifi sche Aussta ungsanforderungen erstellt. Mehr dazu auf der Homepage der ÖQMed unter

www.oeqmed.at

Hygieneverordnung (Neue Hygiene – Verordnung ab 1.1.2014)

Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordi na- ons stä en und Gruppenpraxen (Hygiene-VO 2014)

Hygienevorschri en:Gemäß § 56 Ärztegesetz tri niedergelasse-

ne, freiberufl ich tä ge Ärzte, die Inhaber einer Ordina onsstä e sind, die Pfl icht, diese in jenemZustand zu erhalten, der den „hygienischen An-forderungen“ entspricht.

Darüber hinaus ergibt sich aufgrund genereller ärzt-licher Berufspfl ichten die Aufgabe, nach Maßgabe der ärztlichen Wissenscha das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Daraus lässt sich auch hinsichtlich der Anforderungen für eine Ordina onsstä e, in welcher Opera onen durchgeführt werden sol-len, ableiten, dass aufgrund der hygie-nischen Beschaff enheit und appara ven

Aussta ung keine Gefährdung der Pa enten eintre-ten kann.

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In diesem Zusammenhang ist auch auf die von der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich erlassene Hygieneverordnung hinzuweisen. Diese legt allgemeine Hygienische Anforderungen an Ordina onen fest, steht jedoch unter der Prämisse, dass „die Anforderungen an die Hygiene in einer Ordina on direkt abhängig von der Art der in der Ordina on erbrachten Leistungen der Pa entenfrequenz dem Gefährdungspoten al besonderer Erkrankungen sind und daher für jede Ordina on eigens defi niert werden müssen“.

www.arzthygiene.at

Die Österreichische Ärztekammer be-kennt sich zur kon nuierlichen fachlichen Fortbildung der Ärzte. Diese Verordnung regelt den Umfang der ärztlichen Fortbildung sowie die Dokumenta on der Fortbildungsverpfl ichtung.

Mit 1. September 2013 trat die Novelle der Verordnung über die ärzt-liche Fortbildung (DFP-Novelle) in Kra und brachte umfassende Änderungen im Bereich des Fortbildungsdiploms, wie etwa die Erweiterung der Fortbildungszeiträume und die Erhöhung der zu erbringenden Punktezahlen. Neben den niedergelasse-nen Ärzten sind nun auch erstmals ange-stellte Ärzte verpfl ichtet, ihre Fortbildung gegenüber der ÖÄK glaubha zu machen.

Mit 1. September 2106 müssen alle niedergelassenen und angestellten Ärz nnen und Ärzte, die zur selbständi-gen Berufsausübung berech gt sind, die Erfüllung der Fortbildungsverpfl ichtung glaubha machen. Das DFP-Diplom ist da-für der beste Nachweis.

www.arztnoe.at/DFP2016

Betriebliche Abfälle in Arztpraxen

In Arztpraxen fallen grundsätzlich betriebliche Abfälle an, deren Entsorgung durch die ÖNORM S 2104 geregelt werden.

Ein ausführliches Info-Bla mit den Abfallarten ge-mäß ÖNORM S 2104 sowie einen Rahmenvertrag zur Entsorgung der Abfälle fi nden Sie auf unserer Homepage unter:

www.arztnoe.at

DFP-Countdown 2016Mit 1. September 2016 müssen alle niedergelassenen und angestellten Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen

Berufsausübung berechtigt sind, die Erfüllung der

Das DFP-Diplom ist dafür die beste Bescheinigung -

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Verordnung über ärztliche Fortbildung

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NÖ Bauordnung / NÖ Bautechnikverordnung

Kfz-Stellplätze:Aufgrund NÖ Bauvorschri en (§ 63 NÖ Bauordnung

und § 155 NÖ Bautechnikverordnung) muss bei Ordina onen für pro angefangene 30 m² Nutzfl äche ein dezidierter Kfz-Stellplatz zur Verfügung stehen. Diese Regelung wird auch dann schlagend, wenn es zu einer Änderung des Verwendungszwecks und da-mit zu einem geänderten Stellplatzbedarf kommt (z.B. bisher als Wohnung verwendete Räumlichkeiten werden als Ordina on verwendet).

Ist die Schaff ung der vorgeschriebenen Stell plätze nicht möglich, muss eine so genannte Ausgleichs-abgabe pro Stellplatz (§ 41 NÖ Bau ordnung) entrich-tet werden, deren Höhe von der Gemeinde festge-legt wird. Dabei ist erfahrungsgemäß mit Beträgen im vierstelligen Bereich zu rechnen, weshalb dieser Umstand vor dem Abschluss eines Mietvertrages oder dem Erwerb einer Wohnung beachtet werden sollte.

www.ris.bka.gv.at

Verschwiegenheitspfl icht

Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Aus übung ih-res Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpfl ichtet.

Für die Ordina onsmitarbeiter gilt dieselbe Ver-schwiegenheitspfl icht wie für den Arzt.

Kommt es zu Verstößen gegen die Verschwiegenheitspfl icht durch Ordina ons-mitarbeiter, so ha et der Arzt dafür. Daher ist es angebracht, die Ordina onsmitarbeiter vor Auf nahme der Tä gkeit in der Ordina on über die Verschwiegenheitspfl icht aufzuklären, und auch ei-nen entsprechenden Passus in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen und vom Ordina onsmitarbeiter unterzeichnen zu lassen.

Von der Verschwiegenheitspfl icht bestehen Ausnahmen, die in § 54 ÄrzteG aufgelistet sind.

www.arztnoe.at

Anzeigepfl icht

Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass durch eine gericht-lich stra are Handlung der Tod oder eine schwe-re Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt grundsätzlich der Sicherheitsbehörde un-verzüglich Anzeige zu ersta en. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, miss-handelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell miss-braucht worden ist.

Besteht der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexu-ell missbraucht worden ist, so hat der Arzt eben-falls Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstat-ten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (Ehega en, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und andere Angehörige, sofern Hausgemeinscha zum Opfer besteht), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Achtung: Liegen diese Vorraussetzungen der Anzeigepfl icht nicht vor, ist - selbst auf Verlangen von Sicherheitsbehörden bzw. -organen - keine Verletzungsanzeige erforderlich.

Voraussetzung für die Anzeigepfl icht ist, dass der Verdacht eines Fremdverschuldens besteht. Fälle, in denen von vornherein keine Anhaltspunkte für Fremdverschulden vorliegen, sind nicht anzuzeigen.

www.arztnoe.at

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Au lärungsverpfl ichtung

Jeder Pa ent hat ein Recht auf Au lärung, dieses Recht ergibt sich einerseits aus dem Behandlungsvertrag, andererseits aus rechtlichen Vorgaben (beispielsweise § 49 ÄrzteG)

Grundsätzlich gilt, dass Ärzte verpfl ichtet sind, Pa enten vor einer Behandlung aufzuklären. Das ein-fache Aushändigen eines Ausdruckes allein ist jedoch nicht ausreichend und kann auch dann nicht als ord-nungsgemäße Au lärung betrachtet werden, wenn der Pa ent das Schreiben zur Kenntnis nimmt und unterschreibt. Damit die ärztliche Au lärungspfl icht ordnungsgemäß erfüllt ist, ist es auf jeden Fall wich- g, dass der Arzt persönlich mit dem Pa enten ein

Au lärungsgespräch führt. Beim Au lärungsgespräch ist der Pa ent unter an-

derem über Art und Schwere sowie über mögliche Gefahren und schädliche Folgen der Behandlung oder deren Unterlassung zu unterrichten. Der Arzt hat auch die Verpfl ichtung den Pa enten über mögliche ande-re Behandlungsmethoden, über Folgebehandlungen und Nachuntersuchungen aufzuklären.

Au lärungspfl ichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Pa enten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Pa enten eine sach-gerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine ärztliche Behandlung unterlassen kann.

www.infofueraerzte.at

Dokumenta onspfl icht und Auskun serteilung

Nach dem Ärztegesetz ist jeder Arzt verpfl ich-tet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung über-nommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der Leistungen zu führen.

www.infofueraerzte.at

Meldepfl icht

Anzeige von übertragbaren Krankheiten. Formulare für Ärzte zur Ersta ung der Erst- und Schlussanzeige bei Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfällen an ei-ner anzeigepfl ich gen übertragbaren Krankheit.

www.bmg.gv.at

Ärztlicher Verhaltenskodex

Die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit ge-genüber der Pharma- und Medizinprodukteindustrie ist eine Grundvoraussetzung für eine gewis-senha e Erfüllung der ärztlichen Tä gkeit. Der ärztliche Verhaltenskodex, eine Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer, dient als Vorgabe für Ärzte bei der Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie und regelt folgende Bereiche:

Teilnahme an medizinisch-wissenscha lichen Veranstaltungen, die von der Pharma- und Medizinprodukteindustrie fi nanziert wurden;

Annahme von Geschenken und anderer Vorteile

Annahme von Ärztemustern Klinische Prüfungen und Forschung fi nanziert

von der Pharmaindustrie; Verschreibung von Medikamenten und

Anwendungsbeobachtungen; Anwendung von Medikamenten am Pa enten Verbot von Doping Anbieten gewerblicher Dienstleistungen und

Produkte Weitergabe bzw. Übermi lung von

Pa entendaten Formvorschri en für die Zusammenarbeit mit

der Pharma- und Medizinprodukteindustrie;

Verstöße gegen den ärztlichen Verhaltenskodex stellen ein Disziplinarvergehen dar.

www.aerztekammer.at

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Arbeitnehmerschutz

Die Arbeitnehmerschutzvorschri en fi nden selbst-verständlich nur dann Anwendung, wenn der Arzt in seiner Ordina on Angestellte beschä igt. Das bedeutet, dass das Arbeitnehmerschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Arzt kei-ne Angestellten hat (z.B. die Ordina on ganz alleine führt). Als Dienstgeber von Ordina onsassistenten, sons gem medizinischen Fachpersonal oder Reinigungskrä en sind die Vorschri en und gesetzlichen Überprüfungspfl ichten des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu beachten.

Mi els Antragsformular (auf www.arztnoe.at → Ärztliche Tätigkeit → Arbeitsmedizin) können Sie die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung durch Präven vfachkrä e (ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkrä e) der AUVA beantragen.

Diese regelmäßige „Ordina onsbegehung“ fi ndet einmal alle zwei Jahre (bei bis zu 10 Mitarbeiter) oder einmal pro Jahr (ab 11 Mitarbeiter) nach Termin-vereinbarung sta und ist kostenlos.

Sie erhalten eine Kopie des Evaluierungsprotokolls und können diese im Rahmen einer Qualitätssicherung als Dokument anführen.

Es sei aber betont, dass, trotz einiger überlappen-der Themen-und Prüfpunkte, die AUVA-Überprüfung auf Einhaltung der rein personalorien erten Arbeitnehmerschutzbes mmungen nicht zu ver-wechseln ist mit der von der ÖQMED durchgeführ-ten Ordina onsüberprüfung auf primär pa entenori-en erte Qualitätsstandards.

Aufgrund des ordina onsspezifi schen Arbeitsunfall-und Infek onsrisikos ist ein Ansuchen um regel-mäßige Überprüfung durch die AUVA dringend zu empfehlen, da bei Unterlassung im Falle eines ge-meldeten Arbeitsunfalls (Nadels chverletzung, berufl ich erworbene Infek on, Verletzung von Reinigungskrä en) Arbeitsinspektorat und AUVA nachträglich eingeschaltet werden und unangeneh-me juris sche Konsequenzen drohen.

Auf der Referatshomepage haben wir zur Veranschaulichung dessen, was im Rahmen einer

AUVA-Begehung überprü wird, entsprechende Evaluierungsdokumente abgebildet. Es handelt sich um interne AUVA-Arbeitsunterlagen, nach denen die AUVA-Präven vfachkrä e systema sch vorge-hen und die Ihnen somit als vorbereitende Checkliste dienen können. Nur Musterformulare, bi e nicht selbst ausfüllen!

Für weitere Anfragen steht Ihnen das Referat für Arbeitsmedizin gerne zur Verfügung.

www.arztnoe.at

Nadels chverordnung

Am 11. Mai 2013 trat die so genannte Nadels chverordnung in Kra . Als spezifi sche Arbeit-nehmerschutzvorschri soll sie Arbeitnehmer im Gesundheitswesen vor Verletzungen schützen.

Auf die wesentlichen Konsequenzen der Nadel-s chverordnung für ordina onsführende Ärzte darf an dieser Stelle hingewiesen werden:

Die Nadels chverordnung richtet sich nur an jene Ärzte, die Arbeitnehmer in der Ordina on beschäf- gen und diese zu Tä gkeiten heranziehen, die ein

Verletzungsrisiko durch scharfe bzw. spitze medizini-sche Instrumente bergen. Liegt in der Praxis ein sol-ches Verletzungsrisiko vor, so hat der ordina ons-führende Arzt der Arbeitnehmerin für die Ausübung ihrer Tä gkeit medizinische Instrumente mit inte-grierten Sicherheits- und Schutzmechanismen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für eine konkrete Tä gkeit geeignete medizi-nische Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen erhältlich sind, mit denen ein gleichwer ges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

www.arztnoe.at

In der NÖ Ärztekammer erhalten Sie in der Rechtsabteilung gerne Auskun zu den rechtlichen Rahmenbedingungen:

Tel. 01/53751-0, [email protected]

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Ärztegesetz 1998 www.ris.bka.gv.at (Bundesrecht) bzw. www.arztnoe.at → Service → Recht/Kundmachungen

NÖ Spitalsärztegesetz www.ris.bka.gv.at (Landesrecht NÖ) bzw. www.arztnoe.at → Service → Recht/Kundmachungen

NÖ Bauordnung / NÖ Bautechnikverordnung www.ris.bka.gv.at (Landesrecht NÖ)

ÖÄK-Richtlinie „Arzt & Öff entlichkeit“ (Werberichtlinie):Schilderordnung:

Ärztlicher Verhaltenskodex:www.aerztekammer.at → Kundmachungen

Qualitätssicherungsverordnungwww.oeqmed.at

Verordnung über ärztliche Fortbildungwww.arztnoe.at/DFP2016

Arbeitnehmerschutzwww.arztnoe.at → Ärztliche Tätigkeit → Arbeitsmedizin

Betriebliche Abfälle in Arztpraxen:Verschwiegenheitspfl icht:

Anzeigepfl icht:Nadels chverordnung:

www.arztnoe.at → Service → Recht/Kundmachungen

Meldepfl ichtwww.bmg.gv.at → Schwerpunkte → Krankheiten

→ Text „Anzeige übertragbarer Krankheiten“ inkl. Formulare

Hygieneverordnungwww.arzthygiene.at

Au lärungsverpfl ichtung www.infofueraerzte.at → Recht → Haftung - Aufklärung - Strafrecht

Dokumenta onspfl icht und Auskun serteilungwww.infofueraerzte.at → Recht → Allgemeine Medizinrechtsthemen → Ngl. ÄrzteÄrzte

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Dr. Peter Österreicher gehört zu den Ärzten, die den Schri gewagt haben.

Als Dr. Peter Österreicher im Jahr 1989 in Maria Enzersdorf eine Kassenordina on für Allgemein-medizin aufmachte, befand er sich in einer typischen Situa on: Er begann mit 400 Scheinen pro Quartal, ha e eine Ordina onshilfe und eine Heilmasseurin angestellt und die fi nanzielle Situa on war alles andere als entspannt. Schulden für den Kauf der Ordina onseinrichtung und die Anfangskosten trie-ben die Kontostände in den Keller.

In den ersten drei Jahren ha e sich die Kassen-ordina on sehr gut entwickelt: Etwa 1.000 Kranken-scheine entsprachen einem Umsatz leicht über dem Durchschni , das ganze wurde mit der nach wie vor gleichen Personalaussta ung bewäl gt. Dem gegen-über standen die ebenfalls typischen Probleme: Eine Arbeitszeit weit über 40 Stunden pro Woche, inklu-sive Visiten und Organisa on. Zu viele Pa en nnen und Pa enten. Und Umsätze, die im Verhältnis zum Einsatz „zweifelha gering“ waren. Dr. Österreicher war frustriert, weil er zwar seinen Lebensunterhalt aus der Kassenordina on gut bestreiten konnte, aber deutliche Einbußen in der von ihm gewünschten Lebens qualität hinnehmen musste.

So begann er auch schon 1992 sich mit der Planung des Ums egs auf eine wahlärztliche Ordina on zu befassen. Sowohl inhaltlich als auch organisato-risch. Dr. Österreicher wurde zum ersten Mal so rich- g mit Themen wie Standortwahl, Kalkula on und

Marke ng konfron ert. Themen, die damals in ei-ner Kassenordina on eine untergeordnete Rolle spielten. Zunächst befasste sich Dr. Österreicher mit dem anzubietenden medizinischen Spektrum. Neben so genannter „Schulmedizin“ wollte er Akupunktur, Homöopathie, physikalische Therapie, Heilmassage und Hypnose anbieten. Mit Spezialisierung auf Chronische und psychosoma sche Erkrankungen.

Dr. Österreicher wollte die Anzahl der Ange-stellten so klein wie möglich halten, weil die „Fixkostenbelastung“ dadurch zu minimieren ist. Und sta dessen sollten möglichst viele freie Mitarbeiter zum Erreichen von wertvollen Synergieeff ekten an der Ordina on par zipieren. Diese sollten nach Persönlichkeit, Teamfähigkeit und methodi-schen Synergismen ausgewählt werden. Es wurde ein Raumkonzept erstellt, um den Platz in der zur Verfügung stehenden Zeit so gut wie möglich auszu-lasten.

In Bezug auf die Kalkula on überlegte er sich zu-nächst, was er denn als Wunscheinkommen bezif-fern wollte. Unter Zurechnen der Steuer und der Ordina onsausgaben konnte der Wunschumsatz er-rechnet werden, der nur noch durch die gewünsch-te Stundenzahl geteilt werden musste. So konnte unter Berücksich gung der notwendigen Zeit und allenfalls des zusätzlich notwenigen Materials ein Preis für jedes einzelne „Produkt“ der Ordina on Dr. Österreicher errechnet werden. In die Berechnungen fl ossen selbstverständlich die Vorlau osten mit ein. Dr. Österreicher behielt als Sicherheit eine

Vom Kassenarzt zum Wahlarzt

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Teilzeitbeschä igung als angestellter Arzt, um ein Grundeinkommen zu haben. Eine berufstä ge Ehefrau erwies sich in dieser Phase ebenfalls als gro-ßer Vorteil.

Als Standort wurde mit Traiskirchen ein zentra-ler Punkt in der Region südliches Wien bis Wiener Neustadt ausgewählt. Neben der dort verfügbaren Kau ra erwies sich die Erreichbarkeit als wich -ges Kriterium: Sowohl mit Bus, Bahn und mit dem Auto sollte die Ordina on gut erreichbar sein. Dr. Österreicher entschied sich für ein Objekt in einem Einkaufszentrum mit Caféhaus, mit eigenem S egen-aufgang, Bankomat vor der Tür und einem großen Parkplatz.

Zu Beginn der Ordina onstä gkeit gab es eine „Einweihungsparty“, zu der neben Kolleginnen und Kollegen sowie lokalen „Prominenten“ auch „se-kundäre Zuweiser“ wie Pfarrer und Gemeinderäte eingeladen waren. Die zu Beginn gedruckten 6.000 Ordina onsfolder konnten so gleich in Umlauf ge-bracht werden. Neben dem Halten von Kursen und Vorträgen betrieb Dr. Österreicher bereits von Beginn an eine homepage und ging eine Koopera on mit einem Fitness-Studio ein.

Als Kalkula onsbasis wurde damals der Betrag von 800 Schilling Umsatz pro Stunde verwendet. Nach sechs Wochen betrug die Auslastung der Ordina on bereits etwa 50 Prozent. Etwas schleppend verlief die Nutzung der freien Kapazität der Räume durch freie Mitarbeiter. Inzwischen hat Dr. Österreicher immer noch nur eine Angestellte, jedoch sechs freie Mitarbeiter als Koopera onspartner: Einen Physiotherapeuten, einen Heilmasseur, einen Psycho therapeuten, zwei Psychologinnen und eine Pädagogin.

Die Ordina on hat ein reines Bestellsystem, wo-durch sich eine maximale Wartezeit von zehn Minuten ergibt. Zu 99 Prozent handelt es sich in seiner Ordina on um Barzahler. Inzwischen liegt der Stundensatz bei 140 Euro, mit Abstufungen. Beispielsweise 40 Euro pro Viertelstunde. Einige Sonderleistungen werden zusätzlich verrechnet, so dass der Stundensatz von 200 Euro in aller Regel erreicht wird. Dr. Österreicher leitet etwa 1.000 bis 1.200 Stunden pro Kalenderjahr, was knapp 25 Stunden pro Woche bei 45 Arbeitswochen ergibt.

Eröffnung September 1992 als Wahlarzt in Traiskirchen

Dr. Peter-Kurt Österreicher, MSc 2514 Traiskirchen www.dr-oesterreicher.at

Eröffnungsfeier mit Ansprache des Bürgermeisters mit Vernissage eines lokalen Künstlers Präsentation aller Mitarbeiter Party Stimmung mit Qualitativ hochwertigem Buffet

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Dr. Peter-Kurt Österreicher ist Allgemeinmediziner und führt eine Wahlarztordina on in Traiskirchen in Niederösterreich. Von 1989 an ha e er eine gut gehende Ordina on in Maria Enzersdorf und Verträge mit allen Kassen. Doch bereits nach drei Jahren, 1992, legte er alle Verträge zurück und wur-de Wahlarzt.

Herr Dr. Österreicher, warum haben Sie nach nur drei Jahren als Kassenarzt alle Verträge gekündigt und sich für das Wahlarztleben entschieden?

Ich war immer ö er mit massiven therapeu schen Einschränkungen durch die Kassen konfron ert. So wurden bes mmte Therapien und Medikamente nicht bewilligt, aber auch das wich ge ärztliche Gespräch nicht honoriert. Zum Arbeiten brauche ich Zeit, Zeit für den Pa enten. Ich arbeite viel mit psychosoma sch und chronisch Kranken und woll-te das auch weiterhin tun. Dafür ist eine zei nten-sive Betreuung notwendig. Die Kassen hä en nie honoriert, dass ich für einen Pa enten einmal eine halbe oder sogar eine Stunde Zeit brauche. Dazu kommt, dass ich zu kalkulieren gelernt habe. Wenn ich also ein gewisses Einkommen haben möchte, muss ich eine bes mmte Summe pro Stunde einneh-men. Das ist wahrscheinlich das größte Manko inner-halb der niedergelassenen Ärztescha , dass dieser wirtscha liche Bereich in der Ausbildung völlig aus-geklammert wird und es nicht einmal eine verpfl icht-ende Informa on vor der Eröff nung einer Ordina on gibt.

Wie lange haben Sie gebraucht, um sich zu dieser Entscheidung durchzuringen?

Das ging sehr schnell, von April bis Juni. Ich war sehr frustriert damals, denn so habe ich mir den Beruf nie vorgestellt. Also habe ich der Gebietskrankenkasse einen Brief geschickt mit der Frage, ob sie einen bes-

seren Vertrag für mich hä en, dann könne ich mir vorstellen, weiterhin mit ihnen zusammenzuarbei-ten. Das haben sie natürlich nie gemacht. Ich habe nicht einmal einen Vorsorgeuntersuchungsvertrag. Ich möchte von Poli k und Kassen völlig unabhängig sein.

Sind manche Pa enten weiterhin zu Ihnen ge-kommen oder haben Sie sich alles neu aufgebaut?

Nachdem ich meine neue Ordina on nach Traiskirchen verlegt habe, sind nur sehr wenige Pa enten mitgekommen. Das hat sich anders entwi-ckelt: Zum einen ha e ich zur fi nanziellen Absicherung für die ersten vier Jahre eine Anstellung mit 20 Wochenstunden als Leiter einer Massageschule in ei-

Gleiches Einkommen bei halber Arbeitsleistung

Dr. Peter-Kurt Österreicher, MSc

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nem physikalischen Ins tut. Damit ha e ich immer ein fi xes Einkommen. Zum anderen habe ich mir in meiner Berechnung für die ersten Gewinne in der Ordina on ein Jahr Zeit geben. Nach vier bis sechs Wochen wusste ich aufgrund der Anmeldungen, dass es gut gehen würde. Und trotz größerer Inves onen habe ich bereits nach sechs Monaten erste Gewinne geschrieben.

Sie sagen, Sie können kalkulieren. Wie geht es Ihnen wirtscha lich als Wahlarzt heute?

Ich erziele bei halber Arbeitsleistung den-noch das gleiche Einkommen. Dafür arbeite ich 23,5 Wochenstunden im Schni , das sind hoch-gerechnet 1.000 Stunden im Jahr. Mein ärztliches Stundenhonorar liegt bei 140 Euro. Dazu kommen Mieteinnahmen von zwei Psychotherapeuten, ei-nem Masseur, einem Physiotherapeuten und einer Psychologin, die die Räumlichkeiten meiner Praxis mitbenützen, sowie Einnahmen aus dem Verkauf ein-zelner OTC-Produkte.

Liegt es auch am Standort Traiskirchen, dass es so gut für Sie läu ?

Viele haben mich vor Traiskirchen gewarnt, aber ich liege im Speckgürtel von Wien, da gibt es ein großes Einzugsgebiet. Traiskirchen hat einen Autobahnanschluss, ich habe eine gute Loca on mit einem guten Ambiente und eigenen Parkplätzen. Es passt vieles sehr gut zusammen.

Wie funk oniert die Zusammenarbeit mit den Kassenärzten in Ihrer Umgebung?

Ich habe mit meinen Kollegen ein gutes Verhältnis. Ich denke, sie sind froh, dass es mich gibt. Sie schicken mir Pa enten für spezielle Therapien und nach der Betreuung schicke ich sie auch wieder zum Hausarzt zurück. Ich leiste kaum Basisversorgung, das über-nehmen diese Kollegen. Zu mir kommen die Pa enten wegen psychosoma schen Erkrankungen, chroni-schen Erkrankungen, Autoimmunerkrankungen, psy-chischen Traumata oder Sportmedizin.

Würde jeder niedergelassene Arzt so denken wie Sie und seine Kassenverträge zurückgeben, wie sähe dann unsere soziale Krankenversorgung aus?

Ich habe für mich ein Segment gefunden, aber das ist kein Modell für die Allgemeinheit. Es ist aber nicht die Aufgabe der Ärzte alleine, so ein Modell zu fi n-den. Poli k, Kassen und Ärzte müssen gemeinsam ein Modell zur Krankenversorgung erarbeiten. Die Ärzte legen fest, wie Pa enten medizinisch korrekt versorgt werden müssen, die Poli k und Kassen müs-sen die Strukturen zur Verfügung stellen. Wich g für mich ist, dass jeder Mensch seine Krankenversorgung hat. Bei den Kassen müsste dann allerdings der Pa ent im Vordergrund stehen, nicht die Ökonomie.

Angenommen, Sie wären als Berater für die Kurie der niedergelassenen Ärzte tä g und würden ge-fragt, ob man den Gesamtvertrag kündigen solle?

Im Grunde bin ich für eine Kündigung, aber es gibt viele begleitende Aspekte, die diesen Schri schwie-rig machen. Nicht jeder kann so arbeiten wie ich, dann würde die Basisversorgung zusammenbrechen. Wir bräuchten echte Transparenz. Dazu müsste man den Kassen klar machen, dass eine gut eingerichte-te Ordina on 200 Euro pro Stunde kostet. Wenn die Finanzierung nicht gegeben ist, werden die Ärzte ins Ausland gehen oder junge Leute werden sich für an-dere Berufe entscheiden.

DFP-Countdown 2016Mit 1. September 2016 müssen alle niedergelassenen und angestellten Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen

Berufsausübung berechtigt sind, die Erfüllung der

Das DFP-Diplom ist dafür die beste Bescheinigung -

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