Nr. 3 - Spitta

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Maßnahmen als alleinige Leistungen im Rahmen der kieferorthopä- dischen »Vor-Behandlung« Das Beseitigen von schlechten Gewohnheiten wie Daumenlutschen, das Offenhalten einer Lücke durch frühzeitigen Zahnverlust sind beispielsweise Maß- nahmen, die vor einer kieferorthopädischen Behand- lung erbracht werden können. Diese Maßnahmen sind auf keinen Fall in die Kate- gorie »Frühbehandlungsmaßnahmen« gemäß der Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) ein- zustufen. Bei Frühbehandlungsmaßnahmen nach KIG handelt es sich um besondere Indikationen, zum Beispiel Überstellung eines Kreuzbisses, skelettale Dysgnathien usw. Liebe Leserinnen und Leser, Themenschwerpunkt Ihres heutigen Praxisbriefes bilden die kieferorthopädischen Leistungen. Gera- de die Einführung der neuen Indikationsgruppen im vergangenen Jahr führt immer wieder zu Fra- gen im Bereich der Abrechnung. Informieren Sie sich heute und im nächsten Praxisbrief ausführlich darüber, wann die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Kfo-Behandlung übernehmen und was sowohl bei der Privat- als auch Kassen- abrechnung zu beachten ist. Begrüßen möchte ich heute auch alle neu hinzu- gekommenen Abonnenten der Spitta-Werke »Zahntechnische Abrechnung kompakt« und »Die richtige Honorarabrechnung des Zahnarztes - digi- tal«. Ab sofort erhalten auch Sie 8-mal im Jahr den Newsletter für den erfolgreichen Zahnarzt. Bettina da Silva Redaktion Praxisbrief Wenn eine Ausnahmeindikation vorliegt, dann darf auch vor dem üblichen Behandlungsbeginn mit ca. 9 bis 10 Jahren eine Frühbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Die Maßnahmen als alleinige Leistungen sind: - Maßnahmen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten - Offenhalten einer Lücke - Beseitigung eines Diastemas - Einordnen eines verlagerten Zahnes Diese Leistungen dürfen niemals während einer akti- ven kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden, wenn ein kieferorthopädischer Behand- lungsplan erstellt wurde und die Gebührennummern Bema 119 und 120 abgerechnet werden. Ferner han- delt es sich bei diesen Abrechnungspositionen auch nicht um Positionen, die anstelle von der gesetzlichen Krankenkasse verweigerter Kfo-Maßnahmen (Bema 119/120) oder nach Abschluss einer kieferorthopädi- schen Behandlung nach Abschluss der Retentions- phase abgerechnet werden können. Die Behand- lungsmittel dürfen auch keine aktiven Elemente beinhalten, zum Beispiel Platte zum Offenhalten einer Lücke mit Dehnschraube, um gleichzeitig Fehlstel- lungen zu behandeln. Dies ist seit der Einführung der KIG-Richtlinien untersagt. Maßnahmen als alleinige Leistungen dürfen bei einem gesetzlich Versicherten ausschließlich vor einer Kfo-Behandlung abgerechnet werden. Dies gilt nicht im Bereich der Privatabrechnung nach GOZ! Die Maßnahmen als alleinige Leistung werden ohne Erstellung eines Heil- und Kostenplanes erbracht und zu 100 % (außer KZV Nordrhein, hier 80 % zu 20 %) auf einem kieferorthopädischen Abrechnungsformu- lar oder über Diskette bei der Quartalsabrechnung abgerechnet. Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsbestim- mungen in allen KZV-Bereichen unterschiedlich sind. Bei unterschiedlicher Auffassung zu den Abrech- nungspositionen habe sind diese gekennzeichnet, so dass Sie dann gezielt bei Ihrer KZV nachfragen kön- nen. Nr. 3 April 2003 WA-Nr. 600 759 Informationsservice für Abonnenten der Spitta-Abrechnungswerke

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Maßnahmen als alleinige Leistungenim Rahmen der kieferorthopä-dischen »Vor-Behandlung«Das Beseitigen von schlechten Gewohnheiten wieDaumenlutschen, das Offenhalten einer Lücke durchfrühzeitigen Zahnverlust sind beispielsweise Maß-nahmen, die vor einer kieferorthopädischen Behand-lung erbracht werden können.

Diese Maßnahmen sind auf keinen Fall in die Kate-gorie »Frühbehandlungsmaßnahmen« gemäß derKieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) ein-zustufen. Bei Frühbehandlungsmaßnahmen nachKIG handelt es sich um besondere Indikationen, zumBeispiel Überstellung eines Kreuzbisses, skelettaleDysgnathien usw.

Liebe Leserinnen und Leser,

Themenschwerpunkt Ihres heutigen Praxisbriefesbilden die kieferorthopädischen Leistungen. Gera-de die Einführung der neuen Indikationsgruppenim vergangenen Jahr führt immer wieder zu Fra-gen im Bereich der Abrechnung. Informieren Siesich heute und im nächsten Praxisbrief ausführlichdarüber, wann die gesetzlichen Krankenkassendie Kosten einer Kfo-Behandlung übernehmenund was sowohl bei der Privat- als auch Kassen-abrechnung zu beachten ist.

Begrüßen möchte ich heute auch alle neu hinzu-gekommenen Abonnenten der Spitta-Werke»Zahntechnische Abrechnung kompakt« und »Dierichtige Honorarabrechnung des Zahnarztes - digi-tal«. Ab sofort erhalten auch Sie 8-mal im Jahr denNewsletter für den erfolgreichen Zahnarzt.

Bettina da Silva

Redaktion Praxisbrief

Wenn eine Ausnahmeindikation vorliegt, dann darfauch vor dem üblichen Behandlungsbeginn mit ca. 9bis 10 Jahren eine Frühbehandlung zu Lasten dergesetzlichen Krankenkasse beantragt werden.

Die Maßnahmen als alleinige Leistungen sind:

- Maßnahmen zur Beseitigung von schädlichenGewohnheiten

- Offenhalten einer Lücke

- Beseitigung eines Diastemas

- Einordnen eines verlagerten Zahnes

Diese Leistungen dürfen niemals während einer akti-ven kieferorthopädischen Behandlung abgerechnetwerden, wenn ein kieferorthopädischer Behand-lungsplan erstellt wurde und die GebührennummernBema 119 und 120 abgerechnet werden. Ferner han-delt es sich bei diesen Abrechnungspositionen auchnicht um Positionen, die anstelle von der gesetzlichenKrankenkasse verweigerter Kfo-Maßnahmen (Bema119/120) oder nach Abschluss einer kieferorthopädi-schen Behandlung nach Abschluss der Retentions-phase abgerechnet werden können. Die Behand-lungsmittel dürfen auch keine aktiven Elementebeinhalten, zum Beispiel Platte zum Offenhalten einerLücke mit Dehnschraube, um gleichzeitig Fehlstel-lungen zu behandeln. Dies ist seit der Einführung derKIG-Richtlinien untersagt.

Maßnahmen als alleinige Leistungen dürfen beieinem gesetzlich Versicherten ausschließlich voreiner Kfo-Behandlung abgerechnet werden. Dies giltnicht im Bereich der Privatabrechnung nach GOZ!

Die Maßnahmen als alleinige Leistung werden ohneErstellung eines Heil- und Kostenplanes erbracht undzu 100 % (außer KZV Nordrhein, hier 80 % zu 20 %)auf einem kieferorthopädischen Abrechnungsformu-lar oder über Diskette bei der Quartalsabrechnungabgerechnet.

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsbestim-mungen in allen KZV-Bereichen unterschiedlich sind.Bei unterschiedlicher Auffassung zu den Abrech-nungspositionen habe sind diese gekennzeichnet, sodass Sie dann gezielt bei Ihrer KZV nachfragen kön-nen.

Nr. 3April 2003

WA

-Nr.

600

759

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- auch in anderen Bereichen abrechenbar, z. B. Bera-tung über schädliche Gewohnheiten wie Knirschenusw., allerdings Erstattungsprobleme mit kostener-stattenden Stellen

- nur für die Beratung, das Eingliedern von konfektio-nierten Hilfsmitteln wird zusätzlich nach GOZ 620abgerechnet

- auch für myofunktionstherapeutische Anweisungenund Übungen

GOZ Position 620

Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung vonFunktionsstörungen (zum Beispiel Mundvorhofplatte)einschließlich Anweisungen zu Gebrauch und Kon-trolle

- zzgl. Beratung über die schädliche Gewohnheit, diedas Eingliedern des Hilfsmittel überhaupt erst not-wendig macht, nach GOZ 619

- zusätzlich Zuschlag K1 bei Kindern, bis zum vollen-deten 4. Lebensjahr, dann noch Position GOÄ 5neben K1 notwendig

- zzgl. Materialkosten für das konfektionierte Hilfsmit-tel

- nicht für die individuelle Mundvorhofplatte (= GOZ623)

- Kontrollen in GOZ 620 beinhaltet, jedoch bei weite-ren Beratungen über schädliche Gewohnheitenerneut GOZ 619 möglich, oder auch Ä1 und Ä5nebeneinander, wenn ein neuer Behandlungsfallbegonnen hat (nach Ablauf eines Monats)

- nicht während aktiver Behandlung (neben GOZ 603bis 608) möglich

Bema Position 122 a

Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich klei-ner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sit-zung

- als alleinige Leistung

- je Sitzung einmal

- in fast allen KZV-Bereichen fast ausschließlich fürVertreterbehandlung möglich

- in Ausnahmefällen in manchen KZV Bereichen fürdie Kontrollen individuell hergestellter Hilfsmittel,zum Beislpiel individuelle Mundvorhofplatte möglich

- bei Vertreterbehandlung (Kind befindet sich beianderem Kieferorthopäden in Behandlung) dann zu100 % über die KZV

- ggfs. für die Überwachung einer gesteuerten Extrak-tionstherapie

Nach den Bema-Positionen erfolgt jeweils dieBeschreibung der Berechnungsmöglichkeit nachGOZ. Sie erkennen dadurch, dass »Bema denken –Geld verschenken« heißt.

Zum besseren Verständnis: im folgenden Text findenSie häufig »nicht während der aktiven Kfo-Behand-lung«. Aktive Behandlung bedeutet, dass ein Patientkieferorthopädisch behandelt wird, ein Kfo-Planwurde bei der Krankenkasse erstellt, es erfolgt eineAbrechnung der Abschlagszahlungen nach Bema119/120. Während dieser aktiven Kfo-Behandlungdürfen Maßnahmen als alleinige Leistung nicht abge-rechnet werden. Einzige Ausnahme: Vertretungsbe-handlung.

Bema Position 121

Maßnahmen zur Beseitigung schädlicher Gewohn-heiten und Dysfunktionen, auch beratende und beleh-rende Gespräche, wenn Sie mit praktischen Anwei-sungen verbunden sind, je Sitzung

- für die Eingliederung einer konfektionierten Mund-vorhofplatte

- zzgl. Materialkosten für das Konfektionsteil

- Kontrollen sind in der Position 121 beinhaltet

- praktische Übungen wie z. B. Spatelübung bei pro-gener Verzahnung

- je Sitzung einmal

- auch Abgewöhnung von Lutschgewohnheiten durchsogenannte Lutschkalender, wenn diese mit prakti-schen Übungen verbunden sind

- mehrfach im Quartal abzurechnen, Anzahl unterliegtdem Wirtschaftlichkeitsgebot (KZV Unterschiede)

GOZ Position 619

Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anwei-sungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohn-heiten und Dysfunktionen

- je Sitzung einmal, auch mehrfach innerhalb einesBehandlungsfalles (Zeitraum eines Monats)

- Beratung z. B. über Daumenlutschen, Mundatmung,Zungendysfunktionen, fehlerhafte Aussprache vonZischlauten, fehlerhafte Schluckgewohnheiten usw.

- nicht bei aktiver Kfo-Behandlung

- nicht neben GOZ 001 in gleicher Sitzung

- jedoch neben GOÄ 5 möglich

- keine Zeitvorgabe über Dauer der Beratung

- Ä1 in gleicher Sitzung problematisch

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- nicht für Kontrollen bei Offenhalten einer Lücke,Beseitigung eines Diastemas, Einordnen eines ver-lagerten Zahnes, Kontrollen konfektionierter oderindividueller Mundvorhofplatten, da in diesen Leis-tungen die Kontrolle bereits beinhaltet ist

- neben Bema Ä1 und 01 möglich

GOZ Position 621

Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiter-führung der Retention inklusive kleiner Änderungender Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapie-kontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung

- je Sitzung einmal

- Unterschied zum Bema: nach Ablauf der aktivenKfo-Behandlung (in der Regel nach 4 Jahren Kfo-Behandlung) für eine Langzeitretention, je Sitzung,zzgl. Ä1 und Ä5 oder 001

- auch für Vertretung im Urlaub oder Notdienst

- für Kontrollen bei:

- Offenhalten einer Lücke

- Beseitigung eines Diastemas

- Einordnung eines verlagerten Zahnes

- individuelle Mundvorhofplatte etc.

- Abstand zwischen den einzelnen Sitzungen nichtvorgegeben, demnach auch mehrfach im Monat,sofern dies medizinisch notwendig ist

- auch neben Ä1, Ä5, 001, Ä6 in gleicher Sitzungmöglich

Bema Position 122 b

Einschleifen des Gebisses, je Sitzung

- für Einschleifmaßnahmen im Zusammenhang mitkieferorthopädischen Maßnahmen, als alleinigeLeistung

- in der Regel für Vertreterbehandlung

- je Sitzung, auch mehrfach pro Quartal

- nicht während aktiver Kfo-Behandlung

- nicht für das Einschleifen im Rahmen prothetischerMaßnahmen (= Bema 89)

- für das Beseitigen scharfer Kanten(= Bema 106)

- nicht nach einer Kfo-Behandlung

GOZ Position 404

Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion undArtikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebis-ses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes

- je Sitzung einmal

- auch mehrfach je Behandlungsfall abrechenbar, fallsmedizinisch erforderlich

- nicht nur im Rahmen Kfo

- nur für grobes Einschleifen, systematisches Ein-schleifen = GOZ 810

- nicht für die Entfernung scharfer Kanten, dann GOZ403 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

- mehrere Vorkontakte, die pro Sitzung eingeschliffenwerden müssen = Faktorerhöhung

Bema Position 122 c

Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kie-ferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

- je Kiefer

- z. B. für die Abdrucknahme für eine individuelleMundvorhofplatte (Achtung: KZV-Unterschiede)

- bei Abdrucknahme Ober- und Unterkiefer = 2 x 122 c

- auch als alleinige Maßnahme bei Vertreterbehand-lung

- nicht für die Abdrucknahme für Retentionsgerätennach Abschluss einer aktiven Kfo-Behandlung

- ggfs. zusätzlich Position 6 und 7 (Planungsmodelle)abrechenbar

- zzgl. Materialkosten (KZV-Unterschiede)

- nicht für Abdrucknahmen für Wiederherstellung vonz. B. individueller Mundvorhofplatte

GOZ Position 622

Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung kieferor-thopädischer Behandlungsmittel (z. B. Abformung), jeKiefer

- je Kiefer

- auch für Abdrucknahme nach aktiver Kfo-Behand-lung z. B. für die Herstellung eines neuen Retenti-onsgerätes

- für die Abdrucknahme z. B. einer individuellenMundvorhofplatte, schiefen Ebene, Aktivator usw.

- Abdruck im Ober- und Unterkiefer = 2 x GOZ 622

- zzgl. Materialkosten für Abdruckmaterial

- ggfs. zusätzlich GOZ 005 oder GOZ 006, wenn mitPlanung verbunden, nicht für reine Arbeitsmodelle

- dann zzgl. Laborkosten für Modellherstellung

- für die Abdrucknahme eines herausnehmbarenLückenhalters

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Bema Position 122 d

Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmit-teln, je Kiefer

- Für die Eingliederung von individuell hergestelltenBehandlungsmitteln, z. B. individuelle Mundvorhof-platte

- Kontrollen nach Bema 122 a (KZV-Unterschiede!)

- je Kiefer einmal, bei bimaxillären Geräten 2 x 122 d

- zzgl. Laborkosten nach BEL

- auch als alleinige Maßnahme bei Vertreterbehand-lung

- nicht für die Eingliederung von Behandlungsmittelnzum Offenhalten einer Lücke, Beseitigung einesDiastemas, Einordnen eines verlagerten Zahnes, dadie Eingliederung in den Positionen beinhaltet ist

GOZ Position 623

Eingliederung von kieferorthopädischen Behand-lungsmitteln, je Kiefer

- je Kiefer

- bei bimaxillären Geräten 2 x GOZ 623

- vorher vorbereitende Maßnahmen nach GOZ 622,je Kiefer

- für die Eingliederung individuell hergestellter Hilfs-mittel, z. B. individuelle Mundvorhofplatte, schiefeEbene

- für die Eingliederung eines Retentionsgerätes nachAbschluss einer aktiven Kfo-Behandlung, z. B. Posi-tioner, herausnehmbarer Retainer

- Kontrollen nach GOZ 621 je Sitzung möglich

Position Bema 122 e

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behand-lungsmitteln einschließlich Wiedereinfügen, je Kiefer

- einzige Position, die auch während der aktiven Kfo-Behandlung abgerechnet werden kann

- für Reparaturen eines herausnehmbaren Lücken-halters, individueller Mundvorhofplatten, etc. (KZV-Unterschiede, da manche KZVen die Meinung ver-treten, auch Reparaturen wären in den Maßnahmenals alleinige Leistungen beinhaltet, somit nur Labor-kosten berechnungsfähig)

- zzgl. angefallener Material- und Laborkosten

- bei bimaxillären Geräten nur einmal 122 e (KZV-Unterschiede)

- bei zwei Geräten Ober- und Unterkiefer, dann 2 xPosition 122 e

- nicht für Unterfütterungen, dann nur Material- undLaborkosten

- Reparatur muss sich auf Draht- oder Basisteilebeziehen

- nicht daneben Bema 122 d (Einfügen von Behand-lungsmitteln) für das Einsetzen der Reparatur

- nicht für die Erweiterung von Behandlungsmitteln,dann nur Material- und Laborkosten

GOZ Position 618

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktions-fähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmba-ren Behandlungsgeräten einschließlich Abformungund Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung

- auch während aktiver Kfo-Behandlung berech-nungsfähig

- je Kiefer und je Sitzung

- bei bimaxillären Geräten 2 x GOZ 618

- nur für herausnehmbare Geräte

- Reparatur festsitzender Behandlungsmittel, z. B.Wiedereinsetzen eines Bandes im Rahmen desOffenhaltens einer Lücke = GOZ 613/612

- auch für Erweiterung eines herausnehmbarenBehandlungsgerätes, z. B. zusätzlichen Einbauseiner Protrusionsschraube

- auch für Unterfütterungen

- zzgl. Material- und Laborkosten

- nicht für das Einfügen GOZ 623, da das Wiederein-setzen in GOZ 618 enthalten ist

- auch für die Wiederherstellung deformierterBehandlungsgeräte (z. B. verbogener Labialabo-gen)

Vorschau

Im nächsten Praxisbrief erhalten Sie Erläuterungenzu den Bema-Positionen 123, 124, 125 sowie denGOZ-Nrn. 624, 625, 626.

Weiterhin werden wir Ihnen dann einige privateAbrechnungsbeispiele aufführen.

Praxisbrief – Informationen für den erfolgreichen Zahnarzt, April 2003Autorin der Beiträge: Heike Herrmann, Tiefenbronn, http://www.zahnarztabrechnung.deRedaktion: Bettina da Silva • Tel. 07433 952-353 • Fax 07433 952-347 • E-Mail: [email protected] Informationen sorgfältig recherchiert, jedoch ohne GewährSpitta Verlag GmbH & Co. KG • Geschäftsführer Volker Maier, Renate Dempfle • Ammonitenstraße 1 • 72336 Balingen • www.spitta.de • www.dent-all.de