Praxis-Workshop zum Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland am 18. September in Hamburg
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Transcript of Praxis-Workshop zum Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland am 18. September in Hamburg
Ein deutscher Personaldienstleister soll im Jahr 2012 das Datenbanksystem der US-
amerikanischen Muttergesellschaft übernehmen. Zu diesem Zweck reisen zwei Software-
und Controlling-Experten zur deutschen Tochter, um die Mitarbeiter für das neue Daten-
erfassungssystem zu schulen. Zwei Monate dauert der Einsatz in Deutschland, der dort
als ganz normale Dienstreise deklariert wird. Eine weitere Schulung erfolgt zwei Monate
später, zu der erneut die beiden amerikanischen Kollegen sowie noch ein IT-Spezialist
anreisen. Letzterer soll ein paar Fehler in der Datenbank korrigieren. Weitere drei Monate
später kommt dasselbe Team ein letztes Mal für zwei Wochen zur deutschen Tochterge-
sellschaft, um eine Endabnahme zu machen. Das Projekt gilt endlich als abgeschlossen –
zumindest für Mutter- und Tochtergesellschaft.
Schmaler Grat zwischen Geschäftsreise und Erwerbstätigkeit
Als nicht abgeschlossen betrachtet jedoch der deutsche Zoll den Fall, der diesen Anfang
2014 im Rahmen einer Stichprobe prüft. Wie bei einem solchen Verfahren üblich, lässt
der Zoll sich die Anwesenheitslisten von Personen im Unternehmen vorlegen. Dabei stel-
len die Beamten fest, dass im Jahr 2012 mehrmals US-amerikanische Personen auf dem
Unternehmensgelände waren, die nicht als Mitarbeiter geführt wurden. Auf Nachfrage in
der Personalabteilung des deutschen Dienstleisters bestätigen die Personaler, dass jene
Mitarbeiter zu Schulungszwecken da waren. Das Problem: Mitarbeiterschulungen stellen
eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Zuwanderungsrechts dar, für die ein Arbeitsvisum
beantragt werden muss. Der Aufenthalt der US-Mitarbeiter fiel somit nicht unter eine
Dienstreise. Damit hat das deutsche Unternehmen streng genommen, Ausländer illegal in
Deutschland beschäftigt. Wie konnte das passieren?
„Diese Angelegenheit beschreibt eine der Hauptfehlerquellen im deutschen Zuwande-
rungsrecht“, sagt Dr. Michael Wrage, Rechtsanwalt für Zuwanderungsrecht. „Viele Un-
ternehmen sind sich über die Grenzen einer Dienstreise und der Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit nicht hinreichend klar und riskieren damit hohe Geldstrafen und das Ein-
reiseverbot ausländischer Mitarbeiter in Deutschland“, so der Experte weiter.
ZUM THEMA • Ausländische Fachkräfte
in Deutschland: Die steu-errechtlichen Fallstricke
• Die Tücken im deutschen Zuwanderungsrecht
• Wie Personaler ausländi-sche Mitarbeiter in Deutschland richtig ein-setzen
PRESSEMITTEILUNG Hamburg, 20. AUGUST 2014
PRAXIS-WORKSHOP ZUM EINSATZ AUSLÄNDISCHER MITARBEITER IN DEUSCHLAND
AM 18. SEPTEMBER IN HAMBURG
KONTAKT Anne-Katrin Schulz Presse & Marketing Tel.: +49-40-306874-14 E-Mail: [email protected]
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Das genannte Beispiel ist nur eine von vielen Tücken, die sich stellen, wenn sich ausländi-
sche Fach- und Führungskräfte für eine gewisse Dauer in deutschen Unternehmen auf-
halten. Neben aufenthaltsrechtlichen Aspekten gilt es außerdem, die steuer- und sozial-
versicherungsrechtliche Gesetzgebung zu kennen und anzuwenden – ein komplexes
Feld, auf dem sich die Personaler bewegen müssen.
Um Personalverantwortliche international tätiger Unternehmen vor Haftungsrisiken beim
Einsatz ausländischer Mitarbeiter zu schützen, veranstaltet die BDAE GRUPPE unter der
Leitung von Omer Dotou am 18. September 2014 in Hamburg ein Fachseminar zum
Thema „Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland – Impatriates erfolgreich absi-
chern und integrieren“.
Anhand von realen Praxisfällen klären Experten unter anderem folgende
Fragen:
• Wann liegt noch eine Dienstreise und wann bereits eine Erwerbstätigkeit vor
bzw. wann ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich?
• Welche sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben sind bei der Eingliederung des
Impats zu beachten?
• Wann unterliegt der neue Mitarbeiter der Sozialversicherungspflicht in Deutsch-
land?
• Welchen Aufenthaltstitel beziehungsweise welche Visakategorie benötigt der
ausländische Mitarbeiter?
• Wann sind deutsche Mitarbeiter in Deutschland einkommensteuerpflichtig?
Die Teilnahmegebühr für den Praxisworkshop beträgt 990 Euro. Der zweite teilnehmen-
de Mitarbeiter eines Unternehmens erhält 10 Prozent Rabatt. BDAE-Mitglieder zahlen
890 Euro.
Die Referenten:
• Dr. Michael Wrage und Holger Guse (Rechtsanwälte für Zuwanderungs-
recht)
• Omer Dotou (Sozialversicherungsspezialist für Auslandsentsendungen)
• Jürgen Bächle (Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht)
• Helmut Berg (RSB Deutschland GmbH)
BDAE GRUPPE
Die in Hamburg ansässige
BDAE GRUPPE hat ihren Ur-
sprung im Jahr 1995 mit der
Gründung des Bund der Aus-
lands-Erwerbstätigen (BDAE)
e.V. und wurde mit dem Ziel
geschaffen, Unternehmen
und deren Mitarbeiter sowie
Privatpersonen beim Planen
und Umsetzen ihres langfris-
tigen Auslandsaufenthalts zu
unterstützen.
Der BDAE e.V. ist Teil der
BDAE GRUPPE. Diese vereint
mehrere Gesellschaften unter
einem Dach und offeriert ein
umfassendes Dienstleistungs-
angebot. Dieses reicht von
passgenauen Auslandsversi-
cherungen über die Unter-
nehmensberatung in punkto
Auslandsentsendungen bis
hin zur Unterstützung von
Expatriates.
WWW.BDAE.COM