Reisen Und Leben Im Ausland

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Ratgeber fr Auslandschweizer

Herausgegeben vom Eidgenssischen Departement fr auswrtige Angelegenheiten Auslandschweizerdienst

InhaltsverzeichnisVorwort Anleitung Auslandschweizer in Geschichte und Gegenwart Rund ums Auswandern Der Rechtsstatus der Auslandschweizer Auswanderung und Niederlassung im Ausland Anmeldung Diplomatischer und Konsularischer Schutz Information fr die Auslandschweizer Berufserfahrung im Ausland sammeln Behrden und Institutionen Der Auslandschweizerdienst des EDA Botschaften und Konsulate Die Auslandschweizer-Organisation Soliswiss Rechte und Pflichten Politische Rechte der Auslandschweizer Das Schweizer Brgerrecht Militrische Pflichten Ausweise Schweizer Pass und die schweizerische Identittskarte Sozial- und Privatversicherungen Die Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Invalidenversicherung Krankenversicherung Die berufliche Vorsorge Arbeitslosenversicherung Sozialhilfe Privatversicherungen Ausbildung Ausbildung im Ausland Ausbildung in der Schweiz Fr jugendliche Auslandschweizer Angebote fr Kinder und Jugendliche Zivilrecht Familienrecht Tod und Erben Rund ums Geld Kapitalanlagen Steuern Rckkehr Rckkehr in die Schweiz Der Zoll 5 6 8 4 7 0 8 7 40 44 48 5 59 66 7 76 8 87 9 95 98 0 09 9 5 8 7

Impressum: Herausgegeber: Eidg. Departement fr auswrtige Angelegenheiten Auslandschweizerdienst Bundesgasse CH-00 Bern [email protected] Redaktion: Auslandschweizerdienst EDA Gestaltung: Roland Hirter, Grafiker Vertrieb: Bundesamt fr Bauten und Logistik (BBL), Vertrieb Publikationen, CH-00 Bern www.bundespublikationen.ch Unter www.eda.admin.ch/asd finden Sie die jeweils aktuellste Ausgabe des Ratgebers in elektronischer Form Der Auslandschweizerdienst bernimmt keine Gewhr fr die Angaben in den einzelnen Kapiteln des Ratgebers fr Auslandschweizer und lehnt jegliche Haftung ab.

Vo r wo r tIm April 99 verffentlichte das EDA erstmals den Ratgeber fr Auslandschweizer fr unsere im Ausland wohnenden Mitbrgerinnen und Mitbrger. Wegen der grossen Nachfrage wurde die Broschre im Februar 00 in Deutsch und Franzsisch neu aufgelegt, ein Jahr spter folgte die Neuauflage der italienischen Version. Wir leben in einer Zeit der raschen Vernderung: Dies wirkt sich auch sprbar auf den Inhalt des Ratgebers fr Auslandschweizer aus. Die letzte Neuauflage aus dem Jahr 00 und 00 musste in den vergangenen Jahren laufend angepasst werden allerdings wurde aus Kostengrnden auf eine Neupublikation verzichtet. Die wichtigsten nderungen sind jeweils auf der Homepage des Auslandschweizerdienstes unter der Internet-Adresse www. eda.admin.ch/asd, Rubrik Publikationen zu Reisen und Leben im Ausland, elektronisch einsehbar. Fr das Jahr 007 wurde die ganze Broschre nochmals elektronisch berarbeitet, bevor sie dann voraussichtlich im Jahr 008 neu aufgelegt werden soll. Die Auslandschweizergemeinschaft hat Ende 006 die stattliche Zahl von 645 000 berschritten. Die Kolonie setzt sich heute anders als frher zusammen: Schweizerinnen und Schweizer wandern oft nicht mehr fr immer ins Ausland aus, sondern kehren nach einigen Jahren der Ausbildung oder der Arbeit mit einem Rucksack voll neuer Erfahrungen in ihre alte Heimat zurck. Nicht nur fr sie, sondern auch fr jene Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die trotz einem langen Auslandaufenthalt die Brcken zur Schweiz nicht ganz abbrechen wollen, soll die elektronische Neuauflage des Ratgebers eine Hilfestellung bieten. EidgenssischesDepartementfrauswrtigeAngelegenheiten(EDA)

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PolitischeAbteilungVIMarkusBrlin,Botschafter Bern,Frhjahr2007

Wir schlagen Ihnen vor, die Kapitel, die das Auswandern betreffen, ganz zu lesen (seite 0). Insbesondere legen wir Ihnen auch die Lektre der Sachkapitel zur Altersvorsorge und Krankenversicherung, zu Soliswiss sowie vor allem wenn Sie Kinder haben zum Brgerrecht ans Herz. Wenn Sie diese Beitrge erst dann aufschlagen, wenn es brennt, ist es hufig zu spt!

Anleitung

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Wie finden Sie sich im Ratgeber zurechtDer Ratgeber gibt unter anderem einen berblick ber Geschichte und Migrationsgrnde der Auslandschweizer sowie ber die Probleme, mit denen unsere Mitbrger im Ausland konfrontiert werden knnen. Er ist nach Sachgebieten gegliedert. Der Ratgeber erhebt keinen Anspruch auf Vollstndigkeit. Aus diesem Grund sind die wichtigsten Adressen der Kontaktstellen im Anschluss an die jeweiligen Kapitel aufgefhrt. Bei Bedarf knnen Sie sich mit diesen direkt in Verbindung setzen. Ebenfalls knnen wir keine Gewhr auf Richtigkeit und Zuverlssigkeit der Angaben geben, da gewisse Kapitel im Ratgeber laufend nderungen unterworfen sind. Im Internet finden Sie die jeweils aktuellste Version unter www.eda.admin.ch/asd. Im Zweifelsfall wenden Sie sich am besten an eine Schweizer Vertretung, den Auslandschweizerdienst oder direkt an die aufgefhrten Fachbehrden. Aus Grnden der Leserfreundlichkeit haben wir darauf verzichtet, Personen in weiblicher und mnnlicher Form zu bezeichnen. Die mnnliche Form umfasst also Angehrige beider Geschlechter.

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Auslandschweizer in Geschichte und Gegenwar t

Zusammensetzung der Auslandschweizer Praktisch in jedem Land der Welt leben heute Schweizer. Dies belegt die Auslandschweizerstatistik, die vom Auslandschweizerdienst jedes Jahr verffentlich wird (www.asd.admin. ch/asd). Unter den Auslandschweizern sind alle Schichten und Berufsrichtungen vertreten. Bemerkenswert ist immerhin, dass der Anteil Frauen mit ber 56 % im Ausland deutlich grsser ist als in der Schweiz. Immer weniger Schweizer wandern mit der Absicht ins Ausland aus, sich dort fr immer niederzulassen. Eine wachsende Zahl der Auslandschweizer sind heute beispielsweise Firmenangestellte, Studierende, Wissenschafter oder Kulturschaffende, die zur Ausbildung oder zur Erweiterung der beruflichen Erfahrung fr einige Jahre ins Ausland ziehen. Grosse Bedeutung fr unser Land In welcher Funktion und Absicht auch immer Schweizer ins Ausland ziehen, sie alle tragen wesentlich zum Bild unseres Landes in der Welt bei, und sie sind wichtige Bindeglieder zwischen lokalen Kulturen und schweizerischer Wirklichkeit. Ihre Prsenz und ihre Kontakte bieten auch der Wirtschaft ein interessantes Beziehungsnetz. Weltweit bestehen ber 750 Schweizer Vereine, welche sich in der Auslandschweizer-Organisation zusammengetan haben, um gemeinsame Probleme zu lsen und gemeinsame Anliegen gegen aussen zu vertreten. Kehren Auslandschweizer in die Schweiz zurck, so bringen sie wichtige Erfahrungen, Kenntnisse und Kontakte mit nach Hause. In politischer Hinsicht sind die Auslandschweizer auf eidgenssischer Ebene grundstzlich den Inlandschweizern gleichgestellt. ber 490 000 Auslandschweizer sind stimmberechtigt. Dem Bund ist die Bedeutung der Auslandschweizer bewusst. 966 wurde der Auslandschweizerartikel in die Bundesverfassung aufgenommen. Er gibt dem Bund den Auftrag und die Kompetenz, Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz zu frdern. Er kann Organisationen untersttzen, welche dieses Ziel verfolgen (Art. 40 BV). Seit 1926 statistisch erfasst Die erste systematische Zhlung der im Ausland niedergelassenen Schweizer fand 96 statt. Danach sollen damals rund 84 000 Schweizer Brger (Nur-Schweizer und Doppelbrger) im Ausland gelebt haben. Dieselbe Statistik enthlt auch Angaben, die jedoch nicht besttigt werden konnten, wonach 850 50 000, 880 50 000, 895 0 000 und vor Beginn des Ersten Weltkriegs 74 000 Schweizer im Ausland lebten. Die Zahl der Nur-Schweizer im Ausland stieg aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation von 96 bis 98 von 0 000 auf ber 000 an. Der Zweite Weltkrieg und die darauf folgenden Wirren liessen den Bestand rasch absinken. Die besondere Stabilitt im Inland und das Konjunkturwachstum hielten in der Folge viele Schweizer von einer Auswanderung ab. Seit 964 stieg die Zahl der Auslandschweizer jedoch wieder kontinuierlich an. 980 betrug die Zahl 54 000, 990 454 000 und im Jahr 000 580 000. Aufschlussreich ist zudem die Statistik der Doppelbrger. Hielten sich 974 die Zahl der Nur-Schweizer und jene der Doppelbrger noch die

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Wichtige BevlkerungsgruppeFast jeder zehnte Schweizer lebt im Ausland. 645 010 Personen waren im Jahr 2006 bei einer Schweizer Vertretung im Ausland angemeldet. Wir werfen einen Blick auf Entwicklung und Bedeutung der Fnften Schweiz. Auslandschweizer gibt es schon seit den Anfngen der Schweiz. Bereits vor ber 600 Jahren liessen sich Kaufleute aus der Schweiz in Italien und wenig spter auch in anderen Gebieten nieder. Zwischen dem 5. und 8. Jahrhundert bildeten Sldner in fremden Kriegsdiensten den grssten Anteil der Schweizer im Ausland. Allein im 8. Jahrhundert suchten ber 70 000 Eidgenossen im Ausland auf diese Weise ihr Einkommen. Trotzdem hat in dieser Zeit auch die friedliche Auswanderung nie nachgelassen. Im Gegenteil, Aussichten auf bessere Lebensverhltnisse, Flucht vor Glubigern, Abenteuerlust und Unternehmungsgeist, religise Intoleranz in einigen Kantonen und, vor allem im 9. Jahrhundert, soziale Probleme haben zwischen 700 und 900 zu einer zunehmenden Auswanderung gefhrt. Noch heute melden sich jhrlich zwischen 5 000 und 0 000 Schweizer in ihren Wohngemeinden ab, mit dem Vermerk Abreise ins Ausland.

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Waage (beide rund 6000), so ist im Jahr 006 der Anteil der Nur-Schweizer im Vergleich zur Zahl der Doppelbrger deutlich geschrumpft (84 000 Nur-Schweizer im Vergleich zu 460 000 Doppelbrgern). Whrend die Zahl dieser Personen sich ber die Jahre nicht gross nderte, hat sich der Anteil der Doppelbrger massiv vergrssert. Zu dieser Entwicklung beigetragen hat insbesondere die schweizerische Gesetzgebung, welche die Beibehaltung des Schweizer Brgerrechts beziehungsweise den Neu- und Wiedererwerb regelt. Die grssten Auslandschweizergemeinschaften Gemss Angaben der oben erwhnten ersten offiziellen Statistik von 96 sollen zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Ersten Weltkriegs im Jahr 94 in Europa 9000 Auslandschweizer gelebt haben, whrend die Auslandschweizergemeinschaft in Amerika 7 000 Personen umfasste. Heute prsentiert sich die Situation anders. ber 60 Prozent aller Auslandschweizer leben in Staaten der Europischen Union. Die grsste Auslandschweizergemeinschaft befindet sich in Frankreich (006: ber 70 000), gefolgt von Deutschland (006: ber 7 000). Ausserhalb Europas leben die meisten Auslandschweizer in den USA (006: rund 7000), Kanada (006: ber 6 000) und Australien (006: rund 000). Einige bekannte Auslandschweizer Arnold Bcklin, Yul Brynner, Louis Chevrolet, Leonhard Euler, Alberto Giacometti, Marie Grossholtz (alias Madame Tussaud), Arthur Honegger, Paul Hubschmied, Gottfried Keller, Elisabeth Kbler-Ross, Hans Kng, Lotti Latrous, Hugo Loetscher, Claude Nicollier, Csar Ritz, Jean-Jacques Rousseau, Maria Schell, John Sutter, Theophrastus Bombastus von Hohenheim (bekannt als Paracelsus), Charles Adrien Wettach (bekannt als Grock), Rene Kathleen Zellweger

Der Rechtsstatus der Auslandschweizer

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Wo hilft der Ratgeber und wo nicht?Der Ratgeber kann nicht auf alle Fragen unserer Landsleute im Ausland eine Antwort geben, denn die Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsordnung im Ausland ist von vornherein begrenzt. Unser Ratgeber geht von der schweizerischen Rechtsordnung aus und behandelt die Probleme aus deren Sicht. Das Schweizer Recht ist aber begrenzt anwendbar. Wohnsitzrecht beherrscht Alltag Als Auslandschweizer bezeichnet man grundstzlich Schweizer Brger, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz haben. Der Begriff Wohnsitzwird von der Gesetzgebung nicht einheitlich geregelt. Es bedarf jedoch einer dauerhaften und engen Beziehung zum Drittland, damit von einem Wohnsitz im Ausland gesprochen werden kann. Auslandschweizer unterstehen fr die meisten Rechtsgebiete der Rechtsordnung ihres Wohnsitzstaates. Das Schweizer Recht ist in diesen Bereichen belanglos, denn es wirkt nicht ber die Schweizer Grenze hinaus. Den Auslndern in der Schweiz geht es nicht anders. Auch sie unterstehen in erster Linie der Rechtsordnung ihres Gastlandes, also der Schweiz.

Wer wissen will, ob eine in der Schweiz geschlossene Ehe in Mexiko anerkannt wird, findet die Antwort in der Regel im internationalen Privatrecht von Mexiko. Wer hingegen wissen will, ob eine mexikanische Scheidung in der Schweiz akzeptiert wird, muss das schweizerische internationale Privatrecht konsultieren. Fr die meisten Rechtsfragen des Alltags wie Miet-, Arbeits-, Kaufs- oder Vertragsrecht, aber auch fr das Straf-, Familien- und Erbrecht ist grundstzlich das Recht des Wohnsitzstaates massgebend. Ausnahmen Heimatrecht und damit schweizerisches Recht spielt nur in bestimmten Gebieten eine Rolle und zwar dort, wo es um die Beziehung unserer Landsleute im Ausland zur Schweiz und zur schweizerischen Rechtsordnung geht. Dazu gehrt beispielsweise der Erwerb und Verlust des Schweizer Brgerrechts oder die Pflicht, sich bei einer Schweizer Vertretung anzumelden (Immatrikulation). Gemss Art. 40 Abs. der Bundesverfassung kann der Bund in gewissen Bereichen gesetzgeberisch ttig werden: Er kann Vorschriften ber die Rechte und Pflichten der Auslandschweizer erlassen, namentlich ber die Ausbung der politischen Rechte auf Bundesebene oder ber die Militr- oder Ersatzdienstpflicht. Der Bund kann ebenfalls Vorschriften ber die Untersttzung der Auslandschweizer im Bereich der Auslandschweizer-Frsorge und den Sozialversicherungen erlassen. In all diesen Fllen richten sich Rechte und Pflichten nach schweizerischem Recht. Dieses hat im brigen auch eine Bedeutung fr gewisse Einzelfragen im Zivilrecht.

ausgeschlossen werden, dass eine Behrde oder ein Richter des Wohnsitzlandes, gesttzt auf das lokale Recht, zu anderen Schlssen gelangt. Die Sachkapitel im zweiten Teil enthalten spezielle Hinweise, wenn sich im Zusammenhang mit dem Wohnsitzrecht sowie fr Doppelbrger besondere Probleme ergeben. Der Ratgeber behandelt in erster Linie Fragen, die das Verhltnis der Auslandschweizer zur Schweiz betreffen. Ob und wieweit in bestimmten Fllen auch das Recht am Wohnsitz massgeblich ist, muss eine fachkundige Person im Wohnsitzstaat abklren.

Die besondere Situation der Doppelbrger Mehr als zwei Drittel aller Schweizer im Ausland sind auch noch Brger eines andern Staates meist ihres Wohnsitzstaates. Von den Behrden des Wohnsitzstaates werden solche Doppelbrger als Angehrige des betreffenden Landes behandelt. Gert ein Schweizer Doppelbrger in seinem zweiten Heimatstaat in Schwierigkeiten, so ntzt ihm das Schweizer Brgerrecht den Wohnsitzbehrden des zweiten Heimatlandes gegenber wenig - rein rechtlich gesehen. Das bedeutet, dass ein Doppelbrger mit Wohnsitz in seinem zweiten Heimatstaat sich auch nicht auf sein Schweizer Brgerrecht berufen kann, wenn das Recht des Wohnsitzstaates fr Auslnder in bestimmten Bereichen die Anwendung des Heimatrechts vorsieht. Als Doppelbrger wird er einzig als Angehriger seines Wohnsitzstaates behandelt. Auf welche Fragen gibt der Ratgeber Auskunft? Der Ratgeber beantwortet also in erster Linie Fragen, die das Verhltnis der Auslandschweizer zur Schweiz betreffen. Ob und wieweit fr eine bestimmte Frage auch das Recht am Wohnsitz anwendbar ist, muss der Betroffene im Wohnsitzstaat abklren. Unser Ratgeber behandelt die Themen aus schweizerischer Sicht. Es kann deshalb nicht

Ausland und bei der Rckkehr (siehe Seite ). Mit einer Internetseite und einer Reihe von Publikationen gibt dieser Auskunfts- und Beratungsdienst fr Auswanderer Auskunft ber die verschiedensten Aspekte einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Auf diese Weise knnen sich zuknftige Auslandschweizer darber informieren, worauf bei einem solchen Vorhaben besonders zu achten ist. Breites Publikationsprogramm In der Broschre Auslandaufenthalt/Auswanderung werden allgemeine Themen zur Emigration behandelt. Sie sind in den Kapiteln Voraussetzungen und Mglichkeiten, Sozialversicherungen, Vor der Abreise, Im Ausland leben und Rckkehr aufgefhrt. Gezielte Informationen sind in den einzelnen Lnderinformationen enthalten. Rund 00 solcher Merkbltter geben Ausknfte ber das entsprechende Zielland. So erfhrt man Nheres ber Land und Leute, Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, die Lebensbedingungen, den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen. Diese Lnderinformationen knnen Sie auch von der Internetseite www.swissemigration.ch herunterladen. Quellen Als Quelle dienen Internet-Datenbanken, in- und auslndische Partnerbehrden sowie Angaben der schweizerischen Auslandsvertretungen. Die Daten werden circa alle zwei Jahre auf den aktuellsten Stand gebracht. Smtliche Publikationen werden kostenlos abgegeben. Weil diese schriftlichen Informationen nicht auf jeden Einzelfall eingehen knnen, stehen die Mitarbeiter der Sektion auch fr telefonische oder persnliche Beratung zur Verfgung. Unter dem Titel Arbeit im Ausland publiziert die Sektion Auswanderung und Stagiares zudem ein Monatsbulletin mit allgemeinen Hinweisen auf Arbeitsmglichkeiten im Ausland sowie eine Liste mit offenen Stellen in aller Welt. Dieses Bulletin kann fr maximal sechs Ausgaben kostenlos abonniert werden. Die Broschre Auslandaufenthalt/Auswanderung des BFM richtet sich an Schweizer Staatsangehrige, die ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen und im Ausland arbeiten mchten. ber die Planung eines Auslandaufenthaltes orientiert auch ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis: Ab ins Ausland von Norbert Winistrfer.

Auswanderung und Niederlassung im Ausland

4 Einstieg in den AusstiegWer aus welchen Grnden auch immer aus der Schweiz auswandern will, braucht fr einmal keine Bewilligung einzuholen, kein Formular auszufllen und auch kein Gesuch einzureichen. Und trotzdem beschftigt sich eine Dienststelle des Bundes zu einem grossen Teil nur mit der Auswanderung. Die Sektion Auswanderung und Stagiaires befindet sich nicht, wie man vielleicht annimmt, im Eidgenssischen Departement fr auswrtige Angelegenheiten, sondern sie ist dem Eidgenssischen Justiz- und Polizeidepartement unterstellt. Hier ist sie dem Bundesamt fr Migration (BFM) angegliedert. Artikel 5 des Arbeitsvermittlungsgesetzes hlt fest: Das BFA (neu seit ..005: BFM) unterhlt einen Beratungsdienst, der Informationen ber Einreise, Arbeitsmglichkeiten und Lebensbedingungen in auslndischen Staaten beschafft und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbsttigkeit ausben wollen. Die Aufgaben beschrnken sich indes nicht nur auf die reine Informationsbeschaffung und -verteilung, sondern erstrecken sich ausserdem auf die Untersttzung bei der Stellensuche im

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Weitere Tipps zur Vorbereitung Ihres Auslandaufenthaltes finden Sie auf der Homepage des EDA unter den Reisehinweisen. Dort wird auf die Broschre Wenn einer eine Reise tut hingewiesen (siehe unten).

Anmeldung

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Adressen: Bundesamt fr Migration (BFM) Auswanderung und Stagiaires Quellenweg 6 CH-00 Bern-Wabern Tel.: +4 (0) 4 0 Mail: [email protected] www.swissemigration.ch Politische Abteilung VI, Schweizer im Ausland Reisehinweise und Krisenmanagement Bundesgasse 00 Bern Tel.: +4 (0) 4 9 Mail: [email protected] www.eda.admin.ch/eda/de/home/doc/publi/ptrali.html

Eine Brcke zur SchweizWer in einer schweizerischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, ist verpflichtet, sich dort anzumelden. Auch Auslandschweizer unterstehen einer Meldepflicht: Sie mssen sich bei lngeren Auslandabsenzen bei der zustndigen Schweizer Vertretung im Ausland registrieren lassen. Mit der Anmeldung sichern sie sich den Zugang zu wichtigen Informationen, die sie sonst nicht erhalten wrden.

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Auslandschweizer sind verpflichtet, sich bei der fr ihren Wohnort zustndigen Schweizer Vertretung im Ausland anzumelden, wenn sie lnger als Monate in einem Konsularbezirk wohnen wollen. Auf diese Pflicht wird brigens auch auf Seite 40 des Passes 0 hingewiesen. Diejenigen, die dieser Vorschrift nicht nachkommen, werden zwar nicht straffllig. Trotzdem ist es wichtig, sich wie es in der Verwaltungssprache heisst zu immatrikulieren. Dafr gibt es eine ganze Reihe von Grnden.

Voraussetzung fr Rechtsausbung Gewisse Rechte knnen ohne Anmeldung nicht beansprucht werden. Dies betrifft beispielsweise die Teilnahme an schweizerischen Wahlen und Abstimmungen (siehe Seite 44ff.), der Anspruch auf Leistungen des Solidarittsfonds der Auslandschweizer (siehe Seite 40ff.) oder in gewissen Lndern der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (siehe Seite 66ff.). Vorteile einer Immatrikulation Es kann immer wieder vorkommen, dass Auslandschweizer auf die Hilfe einer schweizerischen Vertretung angewiesen sind. Die Passausstellung (siehe Seite 59ff.) sei hierfr nur ein Beispiel. Auch bei nderungen im Zivilstand wie zum Beispiel der Geburt eines Kindes (siehe Seite ff.), Heirat , Scheidung (siehe Seite ff.) oder Tod (siehe Seite 9ff.) untersttzt Sie die Vertretung in den administrativen Belangen. Fr denjenigen, der in finanzielle Not gert (siehe Seite 9ff.) oder gegenber den Wohnsitzbehrden den Konsularischen Schutz der Schweiz in Anspruch nehmen mchte (siehe Seite 0ff.), stellen die Schweizer Vertretungen oftmals den letzten Rettungsanker dar. Auch bei Naturkatastrophen oder Krisensituationen knnen die Schweizer Vertretungen Sie untersttzen. Wichtige Informationsquelle Mindestens fnfmal im Jahr erhlt jeder mndige und bei einer Vertretung angemeldete Auslandschweizer beziehungsweise dessen Haushalt, kostenlos die Schweizer Revue zugestellt. Diese Zeitschrift enthlt Beitrge zu Politik, Wahlen und Abstimmungen, Wirtschaft, Kultur und Unterhaltung (siehe Seite ff.). Die Schweizer Revue enthlt auch amtliche Mitteilungen der Bundesbehrden sowie Meldungen ber die Ttigkeit der Auslandschweizer-Organisation. Mitteilungen und wichtige Informationen der Botschaften und Konsulate werden auf den Regionalseiten verffentlicht. Landsleute im Ausland erfahren von Gesetzesnderungen, zum Beispiel im Bereich des Schweizer Brgerrechts oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, oft nur durch die Schweizer Revue. Wer sie nicht bekommt, weil er es versumt hat, sich zu immatrikulieren oder einen Wohnortswechsel zu melden, oder wer die Revue aus anderen Grnden nicht liest, kann sich spter nicht auf Unkenntnis berufen, wenn er dadurch Nachteile erleidet (siehe auch Kapitel Information fr die Auslandschweizer, (Seite ). Normalerweise erst ab zwlf Monaten Wer whrend mehr als zwlf Monaten in einem bestimmten Konsularbezirk Wohnsitz nehmen will, ist verpflichtet, sich anzumelden. Zwei Bedingungen sind zur Immatrikulation zu erfllen: Schweizer Brgerrecht und kein fester Wohnsitz in der Schweiz. Schweizerische Ehepartner werden in der Regel auf dem gleichen Anmeldeformular eingetragen. Ebenso figurieren minderjhrige Kinder auf dem Anmeldeformular ihres gesetz-

lichen Vertreters. Sobald sie ihr 8. Altersjahr erreicht haben und damit nach schweizerischem Recht volljhrig werden ldt die Schweizer Vertretung sie schriftlich ein, sich selber anzumelden. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, werden sie im so genannten Matrikelregister gestrichen. Militrpflicht: Verbindung zur Schweiz Seit . Januar 005 mssen sich Schweizer Dienstpflichtige bei Ausreise aus der Schweiz nicht mehr der am Wohnsitz oder Aufenthalt zustndigen Schweizer Vertretung militrisch anmelden. Wer einen Auslandurlaub erhalten hat, bleibt beim Sektionskontrollfhrer seines letzten Wohnortes in der Schweiz militrisch angemeldet. Der Meldepflichtige muss einen Zustellungsempfnger in der Schweiz bezeichnen und dem Sektionskontrollfhrer bekannt geben. Das Dienstbchlein wird beim Kreiskommando hinterlegt, das den Auslandurlaub erteilt hat (siehe auch Seite 5ff.). Rckkehr in die Schweiz Auslandschweizer, die in die Schweiz zurckkehren wollen, mssen sich bei der Schweizer Vertretung, bei der sie angemeldet sind, abmelden. Innert 4 Tagen seit der Ankunft in der Schweiz haben sie bei der Einwohnerkontrolle derjenigen Gemeinde vorzusprechen, in der sie sich mindestens drei Monate aufzuhalten gedenken. Weitere Informationen sind im Kapitel Rckkehr (Seite ff.) enthalten. Wer sich anmeldet, lebt nicht nur einer Vorschrift nach, sondern hlt auch eine Brcke zur Schweiz aufrecht, die ihm Zugang zu Informationen und Handlungsmglichkeiten verschafft. Eine Immatrikulation kann sich zu einem spteren Zeitpunkt als wertvoll erweisen.

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Adresse Auslandschweizerdienst EDA Bundesgasse CH-00 Bern www.eda.admin.ch/asd [email protected]

Bei schweren Unfllen, Todesfllen, Verbrechen oder Katastrophen konzentriert sich der konsularische Schutz auf die Alarmierung rtlicher Rettungs- und Sicherheitskrfte, die Benachrichtigung von Angehrigen und die Vermittlung von Informationen zwischen Versicherungen, Rettungsdiensten sowie Behrden in der Schweiz und im Ausland.

Diplomatischer und konsularischer Schutz

Werden Schweizer im Ausland inhaftiert oder mssen eine Strafe verbssen, werden sie von Mitarbeitenden des Konsulates oder der Botschaft periodisch besucht. Im Rahmen des so genannten konsularischen Schutzes stellt die Schweiz sicher, dass die inhaftierte Person Zugang zu einem Anwalt hat und der Freiheitsentzug unter menschenwrdigen Bedingungen erfolgt. Die Schweiz kann keinen Einfluss auf laufende Gerichtsverfahren oder Gerichtsentscheide geltend machen. Die Gewhrung des konsularischen Schutzes kann eingeschrnkt werden, wenn gewichtige Umstnde dies verlangen. Zudem kann einer Person, die sowohl das Schweizer Brgerrecht als auch das Brgerrecht des Wohnsitzstaates besitzt, nur beschrnkt ber den konsularischen Schutz geholfen werden, da sie in einem solchen Fall in erster Linie als Brger jenes Landes gilt. In Fllen, in denen das Leben oder die Gesundheit eines Doppelbrgers gefhrdet sind, kann aber dennoch eine Intervention durch die Schweiz erfolgen. Auf jeden Fall hat jeder Schweizer Staatsangehrige, der im Ausland in Schwierigkeiten geraten ist, das Recht, sich an ein Konsulat zu wenden und dort um Rat zu fragen. Die Dienstleistungen der Botschaften und Konsulate sind grundstzlich gebhrenpflichtig. Diplomatischer Schutz Unter gewissen Voraussetzungen kann die Schweiz auch auf diplomatischer Ebene zugunsten ihrer Staatsangehrigen vorgehen und zum Beispiel offiziell bei den auslndischen Behrden vorstellig werden. Im Gegensatz zum konsularischen Schutz sind die Voraussetzungen fr eine Intervention der Schweiz auf diplomatischer Ebene allerdings strenger. Die Ausbung des diplomatischen Schutzes setzt insbesondere voraus, dass ein anderer Staat eine Regel des Vlkerrechts verletzt hat. Dies kann unter anderem der Fall sein bei Enteignungen ohne angemessene Entschdigung oder bei lngerem Freiheitsentzug ohne Gerichtsverfahren. Durch solche vlkerrechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen des anderen Staates gegenber einem Schweizer wird nicht nur ein Recht der betroffenen Person verletzt, sondern auch eines, das dem Staat Schweiz selber zusteht. Die Schweiz kann auf internationaler Ebene beanspruchen, dass ihre Staatsangehrigen gemss den Regeln des Vlkerrechts behandelt werden. Beim diplomatischen Schutz macht die Schweiz dieses ihr zustehende Recht geltend und nicht dasjenige der betroffenen Person. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Gewhrung von diplomatischem Schutz.

0 Hilfestellung in NotsituationenSchweizer, die im Ausland in eine Notlage geraten sind, drfen auf die Hilfe der Schweiz zhlen, wenn sie ihre Interessen nicht selber wahren knnen. Bei Unfllen, Verbrechen, Katastrophen, Verhaftungen und anderem vermittelt die Botschaft oder das Konsulat Hilfeleistungen und informiert Rettungsorganisationen, Angehrige, Versicherungen und Behrden in der Schweiz und im Ausland (konsularischer Schutz). Verletzt ein Staat vlkerrechtliche Regeln, so kann die Schweiz fr ihre Brger auf diplomatischer Ebene ttig werden (diplomatischer Schutz). Konsularischer Schutz Die schweizerischen Vertretungen im Ausland (Konsulate und Botschaften) helfen Schweizer Brgern, ihre Rechte im Aufenthaltsstaat auszuben oder durchzusetzen, wenn sie sich in einer Notlage befinden und ihnen nicht zugemutet werden kann, ihre Interessen selber zu wahren. Die schweizerischen Vertretungen stehen den Schweizer Staatsangehrigen bei, beraten sie und intervenieren, sofern ntig, bei den Behrden im Konsularbezirk. Dabei mssen die Gesetze des Gastlandes beachtet werden.

Eine weitere Einschrnkung der Mglichkeiten des diplomatischen Schutzes besteht darin, dass ein Staat ausschliesslich seinen eigenen Staatsangehrigen diplomatischen Schutz gewhren kann, wobei die Person, deren Rechte verletzt wurden, sowohl zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als auch im Moment der Geltendmachung das Schweizer Brgerrecht besitzen muss. Zustzlich muss die betroffene Person in der Regel alle ihr zur Verfgung stehenden Rechtsmittel des Gaststaates ausgeschpft haben, bevor der Heimatstaat ber den diplomatischen Schutz eingreifen kann. Zu beachten ist, dass die Schweiz schweizerisch-auslndischen Doppelbrgern, die in ihrem zweiten Heimatstaat leben, nach geltendem Vlkerrecht grundstzlich keinen diplomatischen Schutz gewhren kann.

Information fr die Auslandschweizer

Adressen: Eidgenssisches Departement fr auswrtige Angelegenheiten Sektion Konsularischer Schutz Bundesgasse CH-00 Bern Tel.: +4 (0) 44 5 /4 98 08 Fax: +4 (0) 78 66 [email protected] Internet: www.eda.admin.ch Vertretungen

Brcken zur HeimatAuch wenn Sie im Ausland leben, mchten Sie sich ber das Geschehen in der Schweiz ins Bild setzen. Bestimmte Medien richten sich direkt an die Schweizer im Ausland und bercksichtigen deren spezifische Informationsbedrfnisse. Sich richtig und den eigenen Bedrfnissen entsprechend zu informieren, ist nicht immer leicht. Medien stehen gengend zur Verfgung. Doch welche whlen? Fr Auslandschweizer gibt es folgende Mglichkeiten: Zeitschrift fr die Auslandschweizer Alle bei einer offiziellen schweizerischen Auslandvertretung angemeldeten volljhrigen Schweizer Brger erhalten kostenlos die Zeitschrift fr die Auslandschweizer, die Schweizer Revue, Revue Suisse, Swiss Review. Diese erscheint in deutscher, franzsischer, italienischer, englischer und spanischer Sprache. In Italien ist sie als Gazzetta Svizzera und in Lateinamerika (ohne Brasilien) als Panorama Suizo bekannt. Die Schweizer Revue erscheint mindestens sechsmal im Jahr. Eine abweichende Erscheinungsweise kennt die Gazzetta Svizzera (elfmal pro Jahr); sie kann im Abonnement bezogen werden.

Herausgegeben wird die Schweizer Revue vom Auslandschweizer-Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem Auslandschweizerdienst des Eidgenssischen Departements fr auswrtige Angelegenheiten. Die Zentralredaktion befindet sich in Bern. Die Schweizer Revue kann nicht alle Informationsbedrfnisse abdecken. Die Redaktion versucht jedoch, die im Ausland lebenden Schweizer Brger ber wichtige Ereignisse und Entwicklungen in der Schweiz auf dem Laufenden zu halten und ihnen ein vielfltiges, lebendiges Bild der schweizerischen Wirklichkeit sowie des politischen Lebens zu vermitteln. Eine regelmssige Lektre ist auch deshalb empfehlenswert, weil in dieser Zeitschrift Mitteilungen und Bekanntmachungen der schweizerischen Behrden und der Auslandschweizer-Organisation verffentlicht werden, welche die Auslandschweizer nicht nur ber ihre Rechte und Pflichten orientieren, sondern auch auf Wahlen und Abstimmungen vorbereiten sollen. Spezielle Regionalseiten sind zudem fr Informationen und Artikel der Schweizervereine und der zustndigen schweizerischen Botschaften und Konsulate reserviert. Sollten Sie die Schweizer Revue nicht regelmssig erhalten, kommt sie an die falsche Adresse oder hat sich Ihre Adresse gendert, so bitten wir Sie, sich bei der schweizerischen Vertretung zu melden, bei der Sie immatrikuliert sind. Tages- und Wochenpresse Wenn Sie nicht ohnehin Ihr schweizerisches Leibblatt auch im Ausland abonniert haben, weisen wir Sie auf Zeitungen hin, die spezielle Ausgaben fr das Ausland und damit auch fr die Auslandschweizer herausgeben. Der Tages-Anzeiger in Zrich publiziert eine wchentliche Fernausgabe, die Neue Zrcher Zeitung eine von Montag bis Freitag erscheinende internationale Ausgabe. Auch ber das Internet lassen sich viele Zeitungen lesen (siehe unter Adressen). Swissinfo/Schweizer Radio International (SRI) Swissinfo/Schweizer Radio International (SRI) ist eine Unternehmenseinheit der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR ide suisse. Swissinfo/SRI hat den Auftrag, die im Ausland lebenden Schweizer ber die Ereignisse in der Schweiz zu informieren und die Prsenz der Schweiz im Ausland zu frdern. Seit 999 steht der multimediale Bereich im Mittelpunkt der Ttigkeit von Swissinfo/SRI. Die Internet-Informationsplattform www.swissinfo.org bietet News und Informationen ber die Schweiz in Form von Text-, Bild-, Ton- und Videobeitrgen in neun Sprachen (Deutsch, Franzsisch, Italienisch, Englisch, Spanisch, Portugiesisch, Arabisch, Chinesisch und Japanisch). Auf swissinfo.org finden sich ein breites redaktionelles Angebot sowie diverse Dienstleistungsangebote (Stand Herbst 006):

Redaktionelles Angebot Rund um die Uhr knnen auf www.swissinfo.org Nachrichten und Informationen abgerufen werden sowie zahlreiche Informationssendungen der Radio- und Fernsehstationen der SRG SSR ide suisse gehrt und gesehen werden. Wer etwas verpasst hat, kann die Meldungen und Sendungen im Multimedia-Archiv wieder auffinden. Inhaltlich stehen bei www.swissinfo.org Nachrichten und Informationen zur Schweiz im Zentrum. Primr wird zu den Themen Schweizer Politik, Wirtschaft, Kultur und Wissenschaft berichtet. Auf swissinfo.org knnen auch zahlreiche Informationssendungen von Schweizer Radio DRS (unter anderem Nachrichten, Echo der Zeit, International) und vom Schweizer Fernsehen SF (0v0, Kassensturz, Puls, Schweiz Aktuell) abgerufen werden. Fr Auslandschweizer besonders interessant sind die Abstimmungsdossiers, die ber die bevorstehenden Abstimmungen informieren, Resultate und Analysen umfassen sowie ein Diskussionsforum, in dem in erster Linie im Ausland wohnhafte Schweizer zu Wort kommen. Dienstleistungsangebot Neben dem journalistischen Angebot bietet Swissinfo/SRI eine reiche Palette an Dienstleistungen an: Multiplattform: swissinfo-News knnen auch auf einem mobilen Gert (Handy) heruntergeladen oder abgerufen werden. Der Schlagzeilendienst (RSS) datiert automatisch die Schlagzeilen der swissinfo.org Frontseiten auf einem Computer-Desktop auf. Die Schlagzeilen knnen direkt auf andere Internetseiten mit einem Newsfeed aufgeschalten werden. Swisshelpdesk: ein Informationsdienst, der Fragen zur Schweiz per E-Mail beantwortet (www.swisshelpdesk.org). Swisslinks: eine umfassende Link-Sammlung zur Schweiz. swissinfoGeo: ein interaktiver Wegweiser durch die Schweiz. Newsletter: die interessantesten Artikel werden wchentlich an die Abonnenten gemailt.

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Abstimmungs-CD swissinfo/SRI produziert jeweils vor den eidgenssischen Abstimmungen und Wahlen eine CD mit Abstimmungs- oder Wahlinformationen. Die CD kann kostenlos bei swissinfo/SRI angefordert werden. Die Beitrge knnen auch auf swissinfo.org abgerufen werden. Fernseh- und Radioprogramme ber Satellit Die SRG SSR bertrgt ihre Fernsehprogramme SF, SF, SFi, TSR, TSR, TSI und TSI digital ber die Satelliten Hotbird von Eutelsat und 7A. Aus urheberrechtlichen Grn-

den werden die Fernsehprogramme der SRG SSR verschlsselt ausgestrahlt. Schweizer Haushalte im Ausland knnen die verschlsselten Programme jedoch decodieren. Dazu bentigen sie eine Sat-Access-Karte, die sie bei der SRG SSR beziehen knnen. ber den Satellit Hotbird bertrgt die SRG SSR ferner auch alle 6 schweizerischen Radioprogramme, allerdings unverschlsselt (siehe auch unten unter Satellitenempfang).

swissinfo/Schweizer Radio International (SRI) Giacomettistrasse , CH - 000 Bern 5 Tel.: +4 (0) 50 9 Fax: +4 (0) 50 95 44 E-Mail: [email protected] [email protected] http://www.swissinfo.org http://www.swisspolitics.org Internet: www.ch.ch; Wegweisersystem, das durch die Verwaltungsstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden fhrt www.swissworld.org; offizielles Informationsportal der Schweiz www.myswitzerland.com; allgemeines Informationsportal ber die Schweiz Online-Medien: www.swissinfo.org Swisslinks Medien www.mtj.ch Media Links Medien Satellitenempfang: www.srgssrideesuisse.ch

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Adressen: Auslandschweizerdienst EDA Bundesgasse CH-00 Bern Tel.: +4 (0) 4 98 Fax: +4 (0) 60 www.eda.admin.ch/asd [email protected] Schweizer Revue Alpenstrasse 6 CH-006 Bern Tel.: +4 (0) 56 6 0 Fax: +4 (0) 56 6 0 www.revue.ch

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Grundgedanke Weiterbildung Die Anforderungen sind von Land zu Land verschieden. Der Interessent muss folgende Bedingungen erfllen: schweizerische Staatsangehrigkeit; abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren; es ist unerheblich, ob es sich um eine handwerkliche, kaufmnnische oder akademische Ausbildung handelt; die Anstellung muss im gelernten Beruf erfolgen; eine selbstndige Ttigkeit oder Teilzeitbeschftigung ist nicht gestattet; die Kandidaten sollten in der Regel nicht jnger als 8 Jahre und nicht lter als 0 Jahre sein (verschiedene Lnder bis 5 Jahre).

Berufser fahrung im Ausland sammeln

Einjhriger Aufenthalt In den meisten Partnerstaaten wird die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung fr Stagiaires ohne Rcksicht auf die Lage des Arbeitsmarkts fr die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann um sechs Monate auf insgesamt hchstens 8 Monate ausgedehnt werden. Die Stagiaires sollen einen Lohn erhalten, der ihrer Arbeitsleistung entspricht und ihnen ermglicht, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Man spricht in diesem Zusammenhang von orts- und berufsblichen Anstzen. Auslndische Arbeitnehmer sollen also nicht schlechter gestellt sein als ihre einheimischen Kollegen.

8 Die Stagiaires-AbkommenNeben der Aus- und der Rckwanderung bildet die Betreuung der bilateralen Stagiaires-Abkommen das dritte Standbein der Sektion Auswanderung und Stagiaires des Bundesamtes fr Migration. Weshalb nicht ein Berufspraktikum im Ausland absolvieren? Fr junge Schweizer bietet die Sektion Auswanderung und Stagiaires des Bundesamtes fr Migration (BFM) entsprechende Stagiairesprogramme an. Die Schweiz hat mit rund 0 Staaten Stagiaires-Abkommen geschlossen. Sie ermglichen jungen Berufsleuten, ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse im Ausland zu vertiefen. Die Abkommen gelten fr alle Berufe, in denen Auslndern die Ausbung nicht untersagt ist. Infolge des Abkommens ber die Freizgigkeit im Personenverkehr zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten brauchen Schweizer Staatsangehrige in diesen Staaten grundstzlich keine Arbeitsbewilligung mehr.

Stellensuche Wer sich fr einen Auslandaufenthalt als Stagiaire interessiert, muss sich selbst um eine Anstellung bemhen. Wichtig ist, in der Bewerbung auf die bestehende Stagiaires-Vereinbarung mit dem entsprechenden Land hinzuweisen, die einen erleichterten Zugang zu einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ermglicht. Die Bewerbung sollte in der Sprache des Ziellandes abgefasst sein. Einzelne Partnerstaaten gewhren in beschrnktem Rahmen auch Vermittlungshilfe. Falls eigene Bemhungen nicht zum Ziel fhren, kann sich der Interessent bei der Schweizerischen Kommission fr den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland (Sekretariat beim BFM, Sektion Auswanderung und Stagiaires) fr gewisse Lnder nach Vermittlungsmglichkeiten erkundigen. Indessen kann die Suche trotz staatlicher Hilfe je nach der Arbeitsmarktlage im Zielland oft eine harte Geduldsprobe darstellen. Natrlich besteht auch keine Garantie, dass ein Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Empfehlenswerte Mittel: Ausntzen persnlicher Beziehungen Beziehungen des Arbeitgebers zu auslndischen Firmen (Tochtergesellschaften, Kunden etc.)

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Stelleninserate in auslndischen Zeitungen Anfrage beim Berufsverband, auch im Zielland Firmenlisten bei auslndischen Vertretungen in der Schweiz direkte Anfrage bei auslndischen Firmen Suche ber das Internet (www.swissemigration.ch, Rubrik Arbeiten im Ausland).

Auch fr Auslandschweizer Nicht nur Inlandschweizer, auch Auslandschweizer knnen im Rahmen der meisten dieser Vereinbarungen fr Weiterbildungsaufenthalte in einem Drittstaat eine Stagiairesbewilligung erhalten. Die Gesuche mssen wie bei den in der Schweiz wohnhaften Kandidaten dem BFM, Sektion Auswanderung und Stagiaires, CH-00 Bern, unterbreitet werden. Dort sind auch die offiziellen Gesuchsformulare mit den Weisungen erhltlich. Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung Ist ein Arbeitgeber gefunden und liegt ein Anstellungsvertrag vor, muss eine Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung als Stagiaire beantragt werden. Die ntigen Formulare sind erhltlich beim Bundesamt fr Migration, Sektion Auswanderung und Stagiaires. Dieses Amt leitet den Antrag an die auslndische Partnerbehrde weiter. Die Bewilligungsformalitten knnen je nach Land vier bis acht Wochen dauern, fr die USA rund drei Monate. Auch Auslandschweizer knnen fr Weiterbildungsaufenthalte in einem Drittstaat eine Stagiairesbewilligung erhalten.

Der Auslandschweizerdienst d es E DA

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Relais zur Fnften SchweizIn Bern bereitet eine Dienststelle die Politik des Bundesrates gegenber der Fnften Schweiz vor: der Auslandschweizerdienst (ASD) des Eidgenssischen Departements fr auswrtige Angelegenheiten (EDA). Diese Anlaufstelle fr Anliegen der Auslandschweizer nimmt auch Koordinationsaufgaben wahr, ist in der Gesetzgebung aktiv und befasst sich intensiv mit Informationsfragen. Zahlreiche Behrden auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene kmmern sich auch um Schweizer, die sich im Ausland befinden. Um eine Koordination sicherzustellen, hat das EDA nach dem Zweiten Weltkrieg eine spezielle Verwaltungsstelle, den Auslandschweizerdienst, geschaffen. Er gehrt innerhalb des EDA zur Politischen Direktion. Der ASD befasst sich als einzige staatliche Stelle umfassend mit allen Auslandschweizerfragen. Er ist zustndig fr die Beratung des Bundesrates in Fragen der Auslandschweizerpolitik, fr die Ausarbeitung entsprechender Gesetze und die Begleitung ihrer Durchfhrung, fr die Wahrnehmung der Auslandschweizerinteressen und fr die Kontaktpflege mit den Schweizer Kolonien. Er erstellt in Zusammenarbeit mit den Schweizer Vertretungen im Aus-

Adresse: Bundesamt fr Migration (BFM) Auswanderung und Stagiaires Quellenweg 5 CH-00 Bern-Wabern Tel.: +4 (0) 4 0 Fax: +4 (0) 44 9 www.swissemigration.ch Stagiaires: Ein Berufspraktikum im Ausland Internet: www.swissemigration.ch Arbeitsmglichkeiten im Ausland (Stellenbulletin Arbeit im Ausland) www.swissemigration European Employment Services (EURES) www.europa.eu.int/eures www.treffpunkt-arbeit.ch/seco/site/de/M/index

land die jhrliche Auslandschweizerstatistik (abrufbar unter www.eda.admin.ch/eda/de/ home/doc/publi/ptrali.html). Seit dem . April 999 ist der Auslandschweizerdienst Teil der Politischen Abteilung VI, welche sich mit Fragen der Auslandschweizerpolitik, des Konsularischen Schutzes und mit grsseren Krisenfllen beschftigt. Anlauf- und Beratungsstelle Der ASD ist fr viele Auslandschweizer mit einem spezifischen Anliegen der erste Kontakt mit den Schweizer Behrden. Kann eine Information oder eine Rechtsauskunft vom ASD nicht direkt erteilt werden, so verweist er die Auslandschweizer an die dafr zustndige Fachstelle. Zur Beantwortung der hufigsten Fragen (Einbrgerung, politische Rechte) stellt er Merkbltter zur Verfgung. Die meisten dieser Merkbltter knnen auf der Internetseite www.eda.admin.ch/eda/de/home/doc/publi/ptrali.html abgerufen werden. In den vergangenen Jahrzehnten stand die Mitarbeit an der Gesetzgebung im Zentrum der Aktivitten des ASD. Auch im Rahmen allgemeiner Gesetzesrevisionen sowie beim Abschluss oder der Revision von Staatsvertrgen gilt es, der besonderen Lage der Auslandschweizer Rechnung zu tragen. Diese unterscheidet sich oft stark von der Situation unserer Landsleute im Inland, und es kann deshalb in der Rechtssetzung nicht schematisch vorgegangen und alles ber den gleichen Leisten geschlagen werden. Der ASD hat deshalb auch darber zu wachen, dass die Rechte und Pflichten der Inland- und diejenigen der Auslandschweizer aus staatspolitischen Grnden in einem ausgewogenen Verhltnis zueinander stehen. Fr Fragen, die Sie als Auslandschweizer betreffen, steht Ihnen der ASD gerne zur Verfgung. Fr Anliegen, die spezifisch mit der Gesetzgebung Ihres Wohnsitzlandes verknpft sind, wenden Sie sich bitte an die nchste Schweizer Vertretung.

Botschaften u n d Ko n s u l a t e

Unterschiedliche FunktionenDer Ausdruck Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat ist vielen Inlandund Auslandschweizern gelufig. Nur wenige kennen jedoch die Aufgaben der schweizerischen Vertretungen im Ausland und nicht selten werden diese Einrichtungen auch miteinander verwechselt. Botschaften Eine Botschaft ist die offizielle Vertretung eines Landes in einem anderen Staat. Sie wird geleitet von einem Diplomaten im Range eines Botschafters oder Geschftstrgers. Dies sind die offiziellen Vertreter einer Regierung bei einem anderen Staat. In der Schweiz ernennt der Bundesrat seine offiziellen Vertreter, die beim auslndischen Staat akkreditiert werden mssen, wofr es der vorherigen Zustimmung der anderen Regierung bedarf. Ein Botschafter kann seine Funktion erst ausben, nachdem er dem Staatsoberhaupt seines Gastlandes sein Beglaubigungsschreiben berreicht hat. Sein Sitz befindet sich von wenigen Ausnahmen abgesehen immer in der Hauptstadt eines Landes. Ein Botschafter kann in einem oder mehreren Staaten akkreditiert werden, das heisst er kann von seinem Posten aus fr mehrere Staaten zustndig sein. An der Spitze einer diplomatischen Vertretung, die

Adresse: EDA, Auslandschweizerdienst Bundesgasse CH-00 Bern Tel: +4 (0) 4 98 Fax: +4 (0) 60 www.admin.eda.ch/asd [email protected]

nicht von einem Botschafter geleitet wird, steht ein stndiger Geschftstrger. Ausserdem wird der Stellvertreter eines Botschafters zum Geschftstrger ad interim ernannt, wenn der Botschafter das Residenzland verlsst (etwa fr Ferien oder bei Versetzung). ber eine Botschaft wickeln sich die offiziellen Beziehungen zwischen Staaten und deren Regierungen ab. Zu den wichtigsten Aufgaben eines Botschafters (auch Missionschef genannt) und seinen diplomatischen Mitarbeitern gehren: die Berichterstattung, insbesondere ber die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklungen im Gastland; der Schutz schweizerischer Interessen; die Exportfrderung; die ffentlichkeitsarbeit (Vermittlung von Informationen ber die Schweiz sowie Pflege der Kontakte und Beziehungen); die Frderung der Prsenz der Schweiz im Gastland.

Zivilstands- und Brgerrechtsfragen; personen-, familien- und erbrechtliche Angelegenheiten.

Zu den Aufgaben der konsularischen Vertretungen gehren auch die Kontakte mit den Schweizerkolonien und -vereinen. Sie stehen den Landsleuten mit Rat und Tat zur Seite und vermitteln ihnen im Notfall den Beistand der Schweizer Behrden. Dazu gehren namentlich: Untersttzung von Schweizern bei bergriffen durch auslndische Behrden; Beistand bei Inhaftierungen; Sozialhilfe, das heisst Untersttzungszahlungen gemss entsprechender gesetzlichen Grundlage (siehe Seite 9 ff.); Hilfe an Schweizer Brger, welche sich vorbergehend im Ausland befinden und in Not geraten (Geschftsleute, Touristen). Der Beistand bezieht sich zum Beispiel auf Unflle, Passverluste, Raubberflle, Verhaftungen (siehe Seite 0ff.); Heimschaffungen; Nachforschungen; Nachlassregelungen; Entgegennahme von Hinterlagen (etwa von Testamenten); Beglaubigungen, bersetzungen.

Die hufigsten Ansprechpartner eines Diplomaten sind die Vertreter von Regierung und Behrden, insbesondere das Aussenministerium des jeweiligen Residenzlandes. In der Regel ist in jeder Botschaft auch eine konsularische Abteilung integriert, welche die gleichen Aufgaben wahrnimmt wie ein Konsulat (siehe unten).

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Generalkonsulate und Konsulate Whrend sich eine Botschaft immer in der Hauptstadt eines Landes befindet, knnen Generalkonsulate oder Konsulate innerhalb eines Landes in verschiedenen Stdten liegen. Massgebend fr einen solchen Entscheid sind vor allem die Grsse der Auslandschweizerkolonie und die schweizerischen Wirtschaftsinteressen. Generalkonsulate werden von einem Generalkonsul, Konsulate von einem Konsul geleitet. Der Wirkungsbereich eines Generalkonsulates oder Konsulates ist geographisch limitiert und beschrnkt sich auf den so genannten Konsularkreis. Die Generalkonsulate oder Konsulate betreuen wie auch die Botschaften unter anderem die Schweizer im Ausland, deren Beziehungen zu den Heimatkantonen in der Schweiz teilweise rechtlich festgelegt sind. Bei diesen konsularischen Aufgaben handelt es sich hauptschlich um: die Registrierung der Schweizer im Ausland (Immatrikulation, siehe Seite 7 ff.); die Ausstellung von Reisepssen; die freiwillige AHV/IV; den Solidarittsfonds der Auslandschweizer Soliswiss;

Zur Erfllung all dieser Aufgaben hat ein Generalkonsul oder Konsul auch gute Beziehungen zu den regionalen und lokalen Behrden zu pflegen. Weitere Arbeitsgebiete sind das Ausstellen von Visa fr visumpflichtige Auslnder sowie die Erteilung allgemeiner Ausknfte ber die Schweiz (Tourismus, Kultur und so weiter). Schliesslich haben die Generalkonsulate und Konsulate auch im Handelsbereich wichtige Aufgaben zu erfllen. So gilt es Rahmen der praktischen Exportfrderung wirtschaftliche Ausknfte zu erteilen, die schweizerischen Exporteure zu beraten und zu untersttzen, ber Geschftsmglichkeiten zu informieren und Vertreter fr schweizerische Firmen auf Auslandmrkten zu vermitteln. In vielen Stdten unterhlt die Schweiz Generalkonsulate oder Konsulate, die von Honorar-Generalkonsuln oder Honorar-Konsuln geleitet werden. Das sind Vertrauenspersonen meist schweizerischer Nationalitt, die im Gastland wohnen. Sie sind berufsttig und ben ihre Funktion nur neben- und ehrenamtlich aus. Da sie ber kein Berufspersonal verfgen, haben sie in der Regel keine konsularische Kompetenzen.

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Zusammenarbeit und Unterstellung Die Vertretungen arbeiten eng miteinander. Generalkonsulate und Konsulate in einem Land unterstehen der Botschaft, die Vertretungen mit Honorarvertreter dem vorgesetzten Generalkonsulat, Konsulat oder der Botschaft mit Berufspersonal, die sich im gleichen Konsularbezirk befinden.

Die AuslandschweizerOrganisation

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Internet Sie finden die Adressen der schweizerischen Vertretungen unter www.eda.admin.ch Vertretungen

Mit Rat und Tat an Ihrer SeiteDie Auslandschweizer-Organisation verfolgt den Zweck, die Beziehungen der Auslandschweizer unter sich und zur Heimat zu frdern und ihre Interessen wahrzunehmen. Ein eigenes Parlament der Fnften Schweiz und das in Bern etablierte Auslandschweizer-Sekretariat (ASS) als Stabsorgan und Dienstleistungsunternehmen sorgen dafr, dass dieses hochgesteckte Ziel in die Tat umgesetzt wird. Wer htte als Auslandschweizer nicht gelegentlich das Bedrfnis, sich mit Landsleuten zu treffen, gemeinsam etwas zu unternehmen, den Gedankenaustausch zu pflegen und sich ber Entwicklungen in der Schweiz zu informieren? Erkundigen Sie sich bei einem der rund 750 Schweizervereinen und schweizerischen Institutionen im Ausland wie Sie Mitglied werden knnen. In diesen Vereinen kann auch Einfluss auf die Auslandschweizerpolitik genommen werden, denn diese sind es, welche die Auslandschweizer-Organisation tragen.

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Die Auslandschweizer-Organisation ist die reprsentative Vertretung der Auslandschweizer. Sie behandelt alle wichtigen Fragen der Auslandschweizerpolitik und vertritt die Auslandschweizer vor der ffentlichkeit, den Behrden und Institutionen in der Schweiz. Die ASO wurde von der Neuen Helvetischen Gesellschaft (NHG) im Jahre 96 ins Leben gerufen. Seit 989 besitzt sie eine eigene Rechtspersnlichkeit in Form einer Stiftung. Struktur Oberstes Organ der ASO ist der zirka 50 Mitglieder zhlende Auslandschweizerrat (ASR), das Parlament der Fnften Schweiz. Dieses Gremium wurde 97 unter der Bezeichnung Auslandschweizer-Kommission geschaffen. Es behandelt in mindestens zwei Sitzungen pro Jahr die wichtigsten Fragen der Auslandschweizerpolitik. Der Rat besteht zu 60 bis 75 Prozent aus Auslandmitgliedern und zu rund einem Viertel aus Inlandmitgliedern. Die Auslandmitglieder (Delegierte) werden durch die anerkannten Schweizervereine und schweizerischen Institutionen beziehungsweise deren Dachorganisation gewhlt. Ein ausgefeilter Proporz-Schlssel stellt sicher, dass die einzelnen Auslandschweizergemeinschaften ihrer Grsse entsprechend im Rat vertreten sind. Die brigen Inlandmitglieder werden vom ASR auf Vorschlag des Vorstandes gewhlt. Das 99 gegrndete Auslandschweizer-Sekretariat (ASS) in Bern betreut und bert die Auslandschweizer und vertritt ihre Interessen gegenber schweizerischen Stellen. Seine Dienste stehen grundstzlich allen Auslandbrgern und deren Organisationen zur Verfgung. Es arbeitet mit den Auslandgruppen und ihren Dachorganisationen zusammen und untersttzt Unternehmungen zur Erhaltung und Frderung der Heimatverbundenheit. Das ASS dient dem ASR und dem Vorstand als Stabsorgan und Geschftsstelle. Aufgaben Die ASO wirkt sowohl bei der Gesetzgebung als auch in verschiedenen eidgenssischen Kommissionen und privaten Organisationen mit, welche Sachfragen betreffen, die unsere Mitbrger im Ausland besonders interessieren. Sie organisiert den jhrlichen Auslandschweizer-Kongress und stellt auch die Information der Auslandschweizer ber das Geschehen in der Schweiz und innerhalb der Schweizergemeinschaften im Ausland sicher. Im Vordergrund steht dabei die Herausgabe der Schweizer Revue (siehe Seite ff.). Zudem wird den Schweizervereinen mindestens viermal jhrlich ein Rundbrief zugestellt. Zum Informationskonzept gehren ferner die Inland-ffentlichkeitsarbeit, die Zusammenarbeit mit swissinfo/SRI sowie die Herausgabe von Merkblttern, Broschren und Prospekten. Einen grossen Teil der Aufgaben nehmen Betreuung, Beratung und Dienstleistungen insbesondere in rechtlichen und kulturellen Belangen ein.

Der ASO ist das Sekretariat des Komitees fr Schweizer Schulen im Ausland (KSA, siehe Seite 98ff.) angegliedert, das die 6 Schweizer Schulen in Europa, Lateinamerika, Afrika und dem Fernen Osten betreut sowie die Geschftsstelle des AJAS, des Vereins zur Frderung der Ausbildung junger Auslandschweizer (siehe Seite 0ff.). Ebenfalls bei der ASO administrativ angesiedelt ist die Stiftung fr Junge Auslandschweizer (SJAS). Diese organisiert fr junge und jugendliche Auslandschweizer Ski- und Wanderlager mit dem Zweck, die Beziehung zur Schweiz zu frdern. Ausserdem fhrt die ASO das Sekretariat der parlamentarischen Gruppe Auslandschweizer. Finanziert wird die ASO teilweise durch Bundesbeitrge, Einnahmen aus verschiedenen Dienstleistungen sowie Spenden.

Die Auslandschweizer-Organisation ist eine private Institution, die sich fr die Interessen der Auslandschweizer gegenber den Behrden und der ffentlichkeit im Inland einsetzt und zahlreiche Dienstleistungen anbietet. Wer bei einem der rund 750 Schweizervereinen und schweizerischen Institutionen mitmacht, profitiert in vielfltiger Weise und kann auch auf die Auslandschweizerpolitik Einfluss nehmen. Die Kontaktadresse des nchstgelegenen Schweizervereins Ihres auslndischen Wohnsitzes erhalten Sie bei der ASO oder bei Ihrer Vertretung.

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Adresse: Auslandschweizer-Organisation Alpenstrasse 6 CH-006 Bern Tel.: +4 (0) 56 6 00 Fax: +4 (0) 56 6 0 www.aso.ch

schweizerischer Nationalitt knnen durch eine Patenschaft begnstigt werden. Die Mitgliedschaft bedingt den Erwerb eines Genossenschaftsanteilscheins von CHF 5.. Die Mitgliedschaft kostet jhrlich CHF 40.. Fr Kinder und Jugendliche in Ausbildung ist sie gratis. Schutz bei Existenzverlust In manchen auslndischen Staaten sind Kriege, Brgerkriege, Terrorismus, innere Unruhen, Streiks, staatliche Willkr, Verstaatlichungen sowie Enteignungen auch im . Jahrhundert reelle Gefahren, die man nicht ausser Acht lassen darf. Erleidet ein Mitglied einen wesentlichen und nicht selbstverschuldeten Existenzverlust aus einem solchen politischen Ereignis, spricht die Genossenschaft eine Pauschalentschdigung aus. In der Jahresmitgliedschaft ist bereits eine Minimaldeckung von CHF 0 000. eingeschlossen. Fr weitere 4 jedes gewnschten Betrags lsst sich der Schutz auf bis zu CHF 50 000. pro Person respektive CHF 00 000. pro Familie erhhen. Das ist das Startkapital fr eine neue Existenz. Damit sich gewisse Mitglieder nicht erst hher versichern, wenn es schon brennt, setzt die Genossenschaft eine Karenzfrist: Ein Mitglied kann frhestens nach zwei Jahren Mitgliedschaft eine Pauschalentschdigung beanspruchen. Diese Karenzfrist betrgt nur ein Jahr, wenn das Beitrittsgesuch innerhalb von fnf Jahren nach der Auswanderung eingereicht wird. Der Genossenschafter brgt nur mit seinem Anteilschein. Die Genossenschaft haftet dagegen mit ihrem Vermgen, das sich hauptschlich aus gesparten Jahresbeitrgen und Risikoprmien zusammensetzt. Wrde dieses Vermgen eines Tages nicht ausreichen, um alle abgegebenen Versprechen einzulsen, wrde der Bund eine Ausfallgarantie leisten. Versicherungsvermittlung Krankenversicherung Soliswiss AG, eine im Jahr 006 gegrndete Tochtergesellschaft der Genossenschaft, vermittelt ihren Mitgliedern internationale Krankenversicherungen. Je nach Budget und Leistungsbeanspruchung sowie Basismodell im Einreiseland kann die gesuchte Lsung anders aussehen. Soliswiss AG kombiniert auch Krankenversicherungen mit internationaler Deckung whrend eines Auslandaufenthalts mit Krankenversicherungen obligatorischer Deckung in der Schweiz vor oder nach einem Auslandaufenthalt. Soliswiss AG prft die auf dem Markt verfgbaren Angebote und whlt diejenigen aus, die den persnlichen Bedrfnissen der Auslandschweizer am besten entsprechen. Sie stellt ferner eine individuelle Beratung in allen Landessprachen sicher, so dass sie jedem Kunden die fr seine Situation optimale Lsung vermitteln kann.

Soliswiss

40 Vorkehrungen fr Ihre knftige SicherheitWer auswandert, nimmt Chancen wahr, begegnet aber auch neuen Gefahren. Auslandschweizer knnen deshalb, je nach Aufenthaltsstaat, an politischer und wirtschaftlicher Sicherheit verlieren. Soliswiss bietet ihren Mitgliedern konkrete Lsungen an, um sich gegen solche Risiken abzusichern. Soliswiss, der Solidarittsfonds der Auslandschweizer, ist eine private Genossenschaft. Sie wurde 958 gegrndet und seither weiter entwickelt. Soliswiss ermutigt Auslandschweizer zu eigenverantwortlicher und individueller Vorsorge. Sie bietet insbesondere die einzigartige Mglichkeit, sich gegen Verlust der Existenzgrundlage im Ausland im Fall von Krieg, inneren Unruhen oder allgemeinen politischen Zwangsmassnahmen zu versichern. Diese Risikoabsicherung beruht auf dem Solidarittsprinzip und wird vom Bund berwacht und garantiert. Wer kann Mitglied werden? Grundstzlich steht Soliswiss allen Schweizern offen, unabhngig von Wohnsitz, Alter, Geschlecht, Religion, Beruf und Vermgen. Beitrittsberechtigt sind auch Doppelbrger. Fr nicht-schweizerische Lebenspartner gibt es gewisse Einschrnkungen. Nicht-Mitglieder mit

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Lebens- und Rentenversicherung Soliswiss AG vermittelt auch massgeschneiderte Schweizer Lebensversicherungs- und Rentenprodukte. Ein besonderes Augenmerk richtet Soliswiss auf Lsungen, welche die Lcken im Zusammenhang mit den Einschrnkungen bei der freiwilligen AHV/IV decken. Vermittelt werden nur solide Partner mit einwandfreien Produkten. Die Beratung nimmt Rcksicht auf die meist fehlenden steuerlichen Vergnstigungen im Ausland und auf die unterschiedliche Handhabung der Kantone in der Schweiz. Dies ist vor allem bei der Freizgigkeit entscheidend. Wer die Schweiz verlsst, erhlt in gewissen Fllen das gesamte angesparte Pensionskassengeld. Eine interessante Anlagemglichkeit zu finden, welche der Zinseszins-Rechnung Genge tut und trotzdem sicher ist, ist nicht nur eine Herausforderung, sondern bedarf einer unabhngigen Beratung. Wichtig zu wissen: Soliswiss AG ist eine registrierte Versicherungsvermittlerin und wird vom Bundesamt fr Privatversicherungen berwacht. Vermgensverwaltung Der ursprngliche Auftrag der Genossenschaft, einen Sparhafen in der Heimat zu schaffen, hat sich krzlich in seiner Form gendert. Anstatt selber Sparkonti zu fhren, betreibt nun Soliswiss AG das Vermgensverwaltungsgeschft. Diese whlt attraktive Produkte aus der Fondslandschaft aus. Unter www.soliswiss.ch knnen Sie spielerisch eine Risikoanalyse durchfhren, welche Ihre Risikobereitschaft und -fhigkeit aufzeigt. Dies hilft Ihnen, die fr Sie geeignete Anlagestrategie zu ermitteln. Soliswiss Partnergesellschaft ist die Wegelin Fondsleitung AG, eine Tochtergesellschaft der Bank Wegelin & Co. in St. Gallen. Soliswiss bercksichtigt neben Wegelin Produkten weitere namhafte Fondsanbieter. Soliswiss Kunden haben in jedem Fall ihr eigenes Depotkonto bei der Wegelin Fondsleitung AG, welches unter Aufsicht der Eidgenssischen Bankenkommission steht. So knnen Soliswiss Kunden langfristig sicher und rentabel an der Brsenentwicklung teilnehmen und von einer optimalen Rendite profitieren. Im Internet Zeitalter kommt auch Soliswiss nicht umhin, Mitgliedern und Kunden eine persnliche www.mysoliswiss.ch Plattform zu bieten. Darin wird smtliche Korrespondenz abgewickelt, werden die gekauften Versicherungen abgebildet und wird tglich das mit neuesten Brsendaten aufdatierte Wertschriftenverzeichnis bei Wegelin dargestellt. Die Bentzung von mysoliswiss ist gebhrenfrei und der Zutritt dazu geschtzt. Eine kostenlose persnliche Anmeldung ist jedoch ntig. Soliswiss AG ist Mitglied des renommierten Verbands Schweizerischer Vermgensverwalter VSV (mit Anschluss zur Selbstregulierungs-Organisation zur Bekmpfung der Geldwscherei).

Als Auslandschweizerin und Auslandschweizer wollen Sie Ihre wirtschaftliche Sicherheit und Ihre Vorsorge im Ausland regeln? Mit Soliswiss knnen Sie diese Bedrfnisse abdecken.

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Adresse Genossenschaft Solidarittsfonds der Auslandschweizer und Soliswiss AG Gutenbergstrasse 6 CH-0 Bern Tel.: + 4 80 70 0 Fax: + 4 8 60 8 [email protected] www.soliswiss.ch

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Machbarkeit der Einfhrung des Vote lectronique nicht nur fr Inland-, sondern auch fr Auslandschweizer zu prfen. Befinden Sie sich whrend Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz, so knnen Sie Ihre Stimme auch in der Schweiz brieflich oder persnlich in Ihrer Stimmgemeinde an der Urne abgeben. Wollen Sie Ihr Material persnlich abholen, mssen Sie dies frhzeitig (mindestens sechs Wochen vor dem nchsten Urnengang) Ihrer Stimmgemeinde schriftlich mitteilen. Sie knnen als Auslandschweizer nicht nur an den Wahlen des Nationalrates teilnehmen (aktives Wahlrecht), sondern auch selber in den National- und Bundesrat und an das Bundesgericht gewhlt werden (passives Wahlrecht). An den Stnderatswahlen hingegen knnen Sie sich nur beteiligen, wenn das kantonale Recht ein Stimmrecht fr Auslandschweizer auf kantonaler Ebene vorsieht. Ferner knnen eidgenssische Volksinitiativen und Referendumsbegehren auch vom Ausland aus unterzeichnet werden. Auf der Unterschriftenliste sind Stimmgemeinde und Kanton anzugeben. Als Wohnort gilt die Wohnadresse im Ausland. Sofern Sie in einem schweizerischen Stimmregister eingetragen sind, knnen Sie auch bei einem Aufenthalt in der Schweiz Unterschriftenlisten unterzeichnen. Informationen ber bevorstehende Abstimmungen und Wahlen sowie die hngigen Volksinitiativen werden in der Schweizer Revue verffentlicht und sind auf der Homepage der Bundeskanzlei abrufbar.

Politische Rechte der Auslandschweizer

44 Keine Brger zweiter KlasseTrotz der oft grossen Entfernung zur Schweiz sind viele Auslandschweizer bestens ber das schweizerische politische Geschehen informiert und mchten aktiv am politischen Leben teilnehmen. Welche Mglichkeiten gibt es? Die Mglichkeit fr Auslandschweizer, berhaupt an eidgenssischen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, wurde seit der Bundesverfassung von 848 immer wieder diskutiert. Zahlreiche Vorstsse zu diesem Thema wurden eingereicht. Schliesslich wurde 966 ein neuer Artikel 45bis in die Bundesverfassung aufgenommen, der dem Bund die Befugnis erteilte, ein Ausfhrungsgesetz ber die politischen Rechte der Auslandschweizer zu erlassen. In der heute geltenden Bundesverfassung findet sich diese Bestimmung in Artikel 40. Umfang der politischen Rechte Auslandschweizer, die bei einer Schweizer Vertretung registriert sind, knnen seit dem . Juli 99 auf eidgenssischer Ebene brieflich vom Ausland her abstimmen. Die Mglichkeit, auf elektronischem Weg (Vote lectronique, E-Voting) an eidgenssischen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, ist noch nicht verwirklicht. Der Bund ist aber daran, die

Immatrikulation und Anmeldung Gleichzeitig mit der Registrierung bei einer Schweizer Vertretung im Ausland knnen Sie sich auch fr die Ausbung der politischen Rechte anmelden. Die schweizerischen Vertretungen verfgen ber die ntigen Anmeldeformulare. Ihre Stimmgemeinde hat Ihnen mindestens einmal im Jahr zusammen mit den Abstimmungsunterlagen eine zur Unterschrift vorbereitete Erklrung zur Erneuerung Ihres Stimmregistereintrages zuzustellen. Wollen Sie Ihre Anmeldung erneuern, so knnen Sie das ausgefllte Formular zusammen mit dem Abstimmungsmaterial oder separat an Ihre Stimmgemeinde zurcksenden. Selbst wenn Sie jhrlich ein solches Formular zugestellt erhalten, mssen Sie Ihre Anmeldung nur alle vier Jahre erneuern. Es bleibt somit Ihnen berlassen, ob sie das Formular jedes Jahr ausfllen oder nicht. Die Stimmgemeinde besttigt Ihnen wie bis anhin direkt die Erneuerung der Anmeldung. Melden Sie sich nach vier Jahren nicht wieder an, streicht Sie Ihre Stimmgemeinde aus dem Stimmregister. Sie knnen sich aber jederzeit wieder neu anmelden. Wechseln Sie Ihren Wohnort im Ausland, sei es, dass Sie innerhalb des gleichen Konsularkreises umziehen, sei es, dass Sie den ursprnglichen Konsularkreis definitiv verlassen, so mssen Sie dies Ihrer Vertretung melden, damit diese den Wechsel sptestens sechs Wochen vor dem nchsten Urnengang der Stimmgemeinde melden kann.

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Auslandschweizer mit Wohnsitz im Frstentum Liechtenstein wenden sich an das kantonale Passbro in St. Gallen oder an den Schweizerverein Liechtenstein. Diese Stellen verfgen ber die notwendigen Anmeldeformulare. Das Passbro in St. Gallen ist fr die Anmeldung und deren Weiterleitung an die Stimmgemeinde und allfllige Heimatgemeinden zustndig. Stimmgemeinde Als Stimmgemeinde kann eine Ihrer Heimat- oder frheren Wohnsitzgemeinden bezeichnet werden. Das Gesetz ber die politischen Rechte der Auslandschweizer ermglicht den Kantonen, eine kantonale Zentralstelle zu schaffen. Diese soll die Aufgaben der verschiedenen Stimmgemeinden bernehmen (Fhrung des Stimmregisters, Versand des Stimmmaterials, Zhlen der Stimmzettels und so weiter). Ihre Stimme wrde dann in der Gemeinde, in der sich die Zentralstelle befindet, gezhlt. Zentrale Stimmregister befinden sich in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Genf, Luzern und Waadt. Versand des Stimmmaterials Das amtliche Stimmmaterial wird dem Stimmberechtigten auf direktem Postweg und nicht ber die schweizerischen Vertretungen an seine Wohnadresse im Ausland zugestellt. Die Stimmgemeinden sind gehalten, das Stimmmaterial den Auslandschweizern eine Woche vor dem offiziellen Versand im Inland zuzustellen, also fnf Wochen vor dem eidgenssischen Abstimmungstermin. Der Stimmbrger seinerseits muss die Stimmzettel auf eigene Kosten an die Stimmgemeinde zurcksenden. Da die Eidgenossenschaft nicht fr das gute Funktionieren der auslndischen Post verantwortlich gemacht werden kann, hat jeder Auslandschweizer das Risiko einer verspteten Ankunft des Stimmmaterials im Ausland sowie die Ankunft der Stimmzettel in seiner Stimmgemeinde selber zu tragen. Doppelbrger Bei den Revisionsarbeiten des Stimm- und Wahlrechts fr Auslandschweizer wurde der Ausschluss der Doppelbrger vom Stimmrecht diskutiert. Es wurde dabei festgestellt, dass ein globaler oder auch nur ein teilweiser Ausschluss der Doppelbrger sowohl aus juristischen wie auch aus technischen Grnden schwer durchfhrbar wre. Ein Doppelbrger kann somit wie ein Nur-Schweizer an eidgenssischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen. Allerdings kann in gewissen Staaten die Teilnahme an auslndischen Wahlen und Abstimmungen den Verlust der fremden Staatsbrgerschaft nach sich ziehen. Als Auslandschweizer knnen Sie sich vom Ausland her auf dem Korrespondenzweg aktiv am politischen Leben in der Schweiz beteiligen.

Adressen: Auslandschweizerdienst EDA Bundesgasse CH-00 Bern Tel.: +4 (0) 4 98 Fax: +4 (0) 4 60 www.eda.admin.ch/asd [email protected] Passbro St. Gallen Oberer Graben CH-9000 St. Gallen Tel.: +4 (0)7 9 6 Fax: +4 (0)7 9 46 08 Schweizerverein im Frstentum Liechtenstein Postfach 654 FL-9490 Vaduz Tel.: +4 7 04 Fax: +4 97 9 www.schweizer-verein.li Internet: www.revue.ch; Rubrik Bundesinformationen www.bk.admin.ch; Rubrik Aktuell Wahlen und Abstimmungen www.bk.admin.ch; Rubrik Themen politische Rechte Vote lectronique

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Wie werden Ihre Kinder Schweizer? Schweizer durch Geburt Grundstzlich wird das Schweizer Brgerrecht durch Geburt erworben. Durch Geburt wird automatisch Schweizer Brger: Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer oder Schweizerin ist. Das Kind einer Schweizerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist. Das unmndige auslndische Kind, dessen schweizerischer Vater nicht mit der auslndischen Mutter verheiratet ist, wenn der Vater das Kind vor dessen Mndigkeit anerkennt und dadurch ein volles Kindesverhltnis begrndet oder ein Vaterschaftsurteil vorliegt. Diese Regelung gilt seit . Januar 006. Da das Gesetz nicht rckwirkend gilt, betrifft diese neue Bestimmung lediglich die nach dem . Januar 006 geborenen Kinder.

Das Schweizer Brgerrecht

Die Revision des Brgerrechtsgesetzes stellt die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die Weitergabe des Brgerrechts an die Kinder vollstndig her. Es wird nicht mehr zwischen Schweizerinnen durch Abstammung, Adoption und Einbrgerung und Schweizerinnen durch Heirat unterschieden. Die vorher geltende Sonderregelung fr Kinder von Schweizerinnen, die das schweizerische Brgerrecht durch Heirat mit einem Schweizer erworben haben, wird aufgehoben. Neu werden diese Kinder durch Geburt automatisch Schweizer.

48 Wie kann man es erwerben?Im Ausland knnen Sie mit Fragen, die das Brgerrecht betreffen, konfrontiert werden. Wird der auslndische Partner durch Heirat Schweizer Brger? Wie erlangen die Kinder das Schweizer Brgerrecht? Antwort auf diese Fragen gibt das schweizerische Brgerrechtsgesetz. Das revidierte Bundesgesetz, das am . Januar 006 in Kraft getreten ist, bringt einige Erleichterungen im Einbrgerungsverfahren fr Auslandschweizer mit sich. Entsprechende Informationsbltter sind bei den schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie beim Auslandschweizerdienst in Bern erhltlich. Einbrgerungsgesuche sind bei den zustndigen schweizerischen Vertretungen im Ausland einzureichen. Dort knnen auch die notwendigen Formulare bezogen werden.

Schweizer durch erleichterte Einbrgerung Das ausserhalb der Ehe geborene Kind eines Schweizers und einer Auslnderin, das vor dem . Januar 006 geboren wurde, erwarb nicht automatisch das Schweizer Brgerrecht. Es kann aber vor der Vollendung des . Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbrgerung stellen, wenn es vom schweizerischen Vater anerkannt ist oder ein Vaterschaftsurteil vorliegt. Ist das Kind lter als Jahre, kann es ein Gesuch um erleichterte Einbrgerung stellen, wenn es eng mit der Schweiz verbunden ist. Das vor dem . Juli 985 geborene auslndische Kind, dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes Schweizerin war, kann ein Gesuch um erleichterte Einbrgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. Neu spielt es keine Rolle mehr, wie die Mutter vor der Heirat mit dem auslndischen Vater Schweizerin wurde (siehe auch unter Schweizer durch Geburt). Die nach dem . Juli 985 geborenen Kinder, deren Mutter das Schweizer Brgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbrgerung erhalten hat, haben das Schweizer Brgerrecht seinerzeit automatisch durch Geburt erworben.

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Fr Kinder, die vor dem ..006 geboren wurden, siehe Abschnitt Schweizer durch erleichterte Einbrgerung

Das auslndische Kind, welches nicht Schweizer Brger werden konnte, weil ein Elternteil vor der Geburt des Kindes das Schweizer Brgerrecht verloren hat (z.B. durch Entlassung aus dem schweizerischen Brgerrecht), kann erleichtert eingebrgert werden, wenn es eng mit der Schweiz verbunden ist. Das auslndische Kind, das nicht in die Einbrgerung eines Elternteils einbezogen wurde (zum Beispiel weil es im Ausland wohnte), kann vor Vollendung des . Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbrgerung stellen, wenn es gesamthaft fnf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Unerheblich ist, ob der Elternteil durch ordentliche oder erleichterte Einbrgerung oder Wiedereinbrgerung das schweizerische Brgerrecht erworben hat. Ist es lter als Jahre, so kann es selbst bei enger Verbundenheit zur Schweiz nur noch im ordentlichen Verfahren eingebrgert werden.

Schweiz wohnt. Lebt das Ehepaar im Ausland oder hat es im Ausland gelebt, kann der auslndische Ehegatte ein Gesuch um erleichterte Einbrgerung stellen, wenn er mit der Schweiz eng verbunden ist und seit sechs Jahren mit dem schweizerischen Ehepartner in ehelicher Gemeinschaft lebt. Eine erleichterte ordentliche Einbrgerung fr registrierte Partner sieht das neue Partnerschaftsgesetz vor. Es ist am . Januar 007 in Kraft getreten. Danach gengt ein Wohnsitz von insgesamt fnf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern die Person seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer lebt. Frauen, die ihr Schweizer Brgerrecht vor dem . Januar 006 durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes verloren haben, knnen ein Gesuch um Wiedereinbrgerung stellen, sofern sie mit der Schweiz verbunden sind. Einheit des Brgerrechtes Whrend vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom . Januar 99 eine Ehefrau nur zusammen mit ihrem Gatten das Schweizer Brgerrecht erwerben oder daraus entlassen werden konnte, anerkennt das geltende Gesetz fr beide Ehegatten die individuelle Einbrgerung oder Entlassung aus dem Schweizer Brgerrecht. Der Erwerb des Brgerrechts kann je nach Gesetzgebung des zweiten Heimatstaates den Verlust der bisherigen Staatsangehrigkeit zur Folge haben. Verbindliche Ausknfte knnen einzig die zustndigen Behrden des betreffenden Staates erteilen. Auf der Internetseite des Bundesamts fr Migration (www.bfm.admin.ch) finden Sie weitere Angaben zum Erwerb des Brgerrechts.

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Schweizer durch Wiedereinbrgerung Das im Ausland geborene Kind, das neben der schweizerischen noch eine andere Staatsangehrigkeit besitzt, verliert das Schweizer Brgerrecht, wenn es nicht sptestens bis zur Vollendung des . Altersjahres bei einer schweizerischen Behrde im In- oder Ausland angemeldet wurde, sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklrt, das Schweizer Brgerrecht beibehalten zu wollen (zum Beispiel bei einer Schweizer Vertretung, einem schweizerischen Zivilstandsamt). Ist es lter als Jahre, kann es innerhalb einer Frist von 0 Jahren ein Gesuch um Wiedereinbrgerung einreichen. Bei enger Verbundenheit mit der Schweiz kann das Gesuch auch nach Ablauf dieser Frist gestellt werden. Die Person schweizerischer Herkunft, welche auf das Schweizer Brgerrecht zugunsten einer anderen Staatsbrgerschaft verzichtet hat, kann sich auch bei Wohnsitz im Ausland wieder einbrgern lassen, sofern enge Beziehungen zur Schweiz bestehen. Schweizer durch Heirat? Das bis Ende 99 geltende Brgerrechtsgesetz unterschied beim Erwerb des Schweizer Brgerrechts durch Heirat zwischen Mnnern und Frauen: Nur die auslndische Ehefrau konnte das Schweizer Brgerrecht automatisch durch Eheschliessung erwerben. Der auslndische Ehemann dagegen wurde nur ber das ordentliche Einbrgerungsverfahren Schweizer. Diese Ungleichbehandlung wurde mit der Revision vom . Januar 99 aufgehoben. Die auslndische Ehegattin eines Schweizer Brgers wird daher nicht mehr automatisch Schweizerin durch Heirat. Der auslndische Ehegatte eines Schweizer Brgers kann aber erleichtert eingebrgert werden. Lebt das Ehepaar in der Schweiz, kann der auslndische Ehepartner (Mann oder Frau) ein Gesuch um erleichterte Einbrgerung stellen, wenn die Ehegatten seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben, der auslndische Ehepartner insgesamt fnf Jahre in der Schweiz gewohnt hat und seit einem Jahr in der

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Adressen: Bundesamt fr Migration / EJPD Sektionen Einbrgerungen und Brgerrecht Quellenweg 6 CH-00 Bern-Wabern www.bfm.admin.ch Keine telefonischen Ausknfte Bitte nur schriftliche Anfragen per Mail an: [email protected], per Fax: +4 (0) 77 59 oder per Brief an oben stehende Adresse Auslandschweizerdienst / EDA Bundesgasse CH-00 Bern Tel.: +4 (0) 4 98 Fax: +4 (0) 4 60 www.eda.admin.ch/asd Internet: www.eda.admin.ch Vertretungen (Adressen der Schweizer Vertretungen im Ausland)

Militrische Pflichten

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Nichtwissen schtzt nichtDie Schweizer Bundesverfassung hlt in Artikel 59 fest: Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militrdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Der Grundsatz der allgemeinen Militrdienstpflicht gilt auch fr Auslandschweizer, allerdings nicht in gleicher Weise wie fr Inlandschweizer. Der Bundesrat hat deshalb die besondere Lage der Auslandschweizer bercksichtigt und die Militrdienstpflicht sowie die sonstigen militrischen Pflichten im Militrgesetz gesondert geregelt. Allgemeines Die Dienstleistungspflicht in der Schweiz wird in der Armee, durch die Militrdienstpflicht, oder im Zivilschutz, durch die Schutzdienstpflicht, geleistet. In Ausnahmefllen wird Zivildienst geleistet. Nur wer als militrisch tauglich befunden wird, muss den Militrdienst oder den Zivildienst in der Schweiz erfllen. Zivildienst kann leisten, wer nachweisbar aus Gewissensgrnden keinen Militrdienst leisten kann. Der Zivildienst dauert ,5 mal so lange wie die nicht

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geleistete Militrdienstpflicht. Gesuche sind bei den zustndigen Regionalzentren in der Schweiz einzureichen. Zusatzinformationen zum Zivildienst sind im Internet erhltlich (siehe unter Adressen) Schweizer Brger, die fr den Militrdienst untauglich, jedoch fr den Zivilschutz tauglich sind, haben diesen Dienst zu absolvieren. Wer Militr- oder Zivildienst leistet, muss keinen Zivilschutzdienst leisten. Grundstzlich regelt der Bund Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen, die Kantone sind fr die Umsetzung dieser Vorgaben sowie fr die Organisation des Zivilschutzes zustndig. Militrisch Untaugliche leisten ihren Beitrag an die Militrdienstpflicht in Form von einer Geldersatzleistung, der Wehrpflichtersatzabgabe. Diese Personen haben zudem den Dienst im Zivilschutz zu absolvieren, sofern sie dafr tauglich sind. Doppelbrger, die im zweiten Heimatstaat ihre militrischen Pflichten (Militr- oder Zivildienst) erfllt oder aber eine Ersatzleistung erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militrdienstpflichtig, mssen aber die Wehrpflichtersatzabgabe leisten. Die folgenden Ausfhrungen gelten fr Schweizer Mnner ab dem 8. Altersjahr. Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militrdienst oder zum Rotkreuzdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so muss sie an einer Rekrutierung teilnehmen. Ist sie diensttauglich und bereit, die fr sie vorgesehene Funktion zu bernehmen, wird sie militrdienstpflichtig und damit weibliche Angehrige der Armee. Sie hat grundstzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die militrdienstpflichtigen Schweizer Mnner und kann alle Funktionen in der Armee ausben. Ab in die Welt Wer militrische Pflichten verletzt, macht sich strafbar. Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig um die militrischen Pflichten zu kmmern und sich im Falle von Unsicherheiten beim Kreiskommando des aktuellen Wohnortes zu erkundigen. Meldepflichtige, die sich lnger als zwlf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, mssen einen militrischen Auslandurlaub beantragen. Das Formular Gesuch fr Auslandurlaubist beim Sektionschef oder dem Kreiskommando erhltlich. Das Gesuch ist mglichst frhzeitig in der Regel zwei Monate vor der Abreise beim Kreiskommando einzureichen. Dies gilt auch fr alle Offiziere. Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die Meldepflichtigen die militrischen Pflichten erfllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz ergeben (Militrdienst, Schiesspflicht, Wehrpflichtersatzabgabe). Einzelheiten ber die Meldepflicht in der Schweiz sowie ber die Rckgabe der persnlichen Ausrstung werden durch das zustndige Kreiskommando geregelt.

Wer sich nicht lnger als zwlf Monate im Ausland aufhlt oder sich bei der Gemeinde zivilrechtlich nicht abmeldet, bentigt keinen Auslandurlaub. Die Betroffenen bleiben uneingeschrnkt militrdienstpflichtig. Sie haben fr eine Verbindung mit dem Sektionschef zu sorgen, indem sie ihm einen Zustellungsempfnger in der Schweiz bekannt geben, der den Kontakt aufrechterhlt. Fllt eine Militrdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthalts, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen. Schiesspflichtige reichen allenfalls zustzlich ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein. Aufrechterhaltung einer Verbindung zur Schweiz Mit Inkrafttreten der total revidierten Verordnung ber das militrische Kontrollwesen auf den . Januar 005 wurde die Pflicht aufgehoben, sich bei Ausreise aus der Schweiz bei der am Wohnsitz oder Aufenthaltsort zustndigen schweizerischen Vertretung militrisch anzumelden. Wer einen Auslandurlaub erhalten hat, bleibt beim Sektionskontrollfhrer seines letzten Wohnortes in der Schweiz militrisch angemeldet. Der Meldepflichtige muss einen Zustellungsempfnger in der Schweiz bezeichnen und dem Sektionskontrollfhrer bekannt geben. Das Dienstbchlein wird beim Kreiskommando hinterlegt, das den Auslandurlaub erteilt hat. Wehrpflichtersatzabgabe Jeder Schweizer Brger im militrdienstpflichtigen Alter, der seine Militrdienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persnlichen Militr- oder Zivildienst erfllt, muss eine Ersatzabgabe in Geld leisten, die so genannte Wehrpflichtersatzabgabe. Auslandschweizer mssen die Wehrpflichtersatzabgabe allerdings nur noch fr die ersten drei Jahre zahlen, whrend denen sie ununterbrochen im Ausland wohnen. Danach sind sie von dieser Abgabe befreit. Folglich mssen im Ausland geborene wehrpflichtige Schweizer grundstzlich keine Wehrpflichtersatzabgabe leisten. Doppelbrger mit Wohnsitz im zweiten Heimatstaat mssen keine Ersatzabgabe leisten, wenn sie im betreffenden Jahr in jenem Staat Militrdienst oder Zivildienst geleistet, eine entsprechende Abgabe bezahlt oder wenn sie bereits die ordentlichen Dienste in der Armee des zweiten Heimatstaates geleistet haben und dieser zur Verfgung stehen. Junge Auslandschweizer Die zustndigen schweizerischen Vertretungen fordern junge Auslandschweizer im 8. oder 9. Altersjahr auf, sich zu immatrikulieren. Sie erhalten in der Regel kein Dienstbchlein, sondern ein so genanntes Wehrpflichtblatt, das sie ber ihre militrischen Pflichten orientiert vor allem bei einer Wohnsitznahme in der Schweiz. Solange sie im Ausland wohnen, sind sie von den militrischen Pflichten befreit. Sonderregelungen bestehen unter anderem fr schweizerische Grenzgnger mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten oder einer Ausbildung nachgehen. Wer in der Schweiz wohnt und im Ausland arbeitet oder einer Ausbildung nachgeht, ist uneingeschrnkt militrdienstpflichtig.

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RS in der Heimat Jedes Jahr absolvieren junge Auslandschweizer aus der ganzen Welt freiwillig die Rekrutenschule (RS). Die Rekrutenschule dauert je nach Truppengattung 8 oder Wochen. Sie wird in der Regel im 0. Altersjahr geleistet. Der Auslandschweizer, der gleichzeitig Brger seines Wohnsitzstaates ist, kann sich nicht zur RS melden. Er kann aber mitteilen, zu gegebener Zeit das Brgerrecht des auslndischen Wohnsitzstaates auszuschlagen. Doppelbrger knnen dann aufgeboten werden, wenn sie nicht in ihrer zweiten Heimat, sondern in einem Drittstaat wohnen. Der knftige Auslandschweizer Rekrut muss ferner gengend Kenntnisse einer der schweizerischen Landessprachen haben und nicht wegen schweren strafbaren Handlungen verurteilt worden sein. Auslandschweizer, die freiwillig die RS absolvieren wollen, melden sich beim Fhrungsstab der Armee (Adresse siehe unten). Sie absolvieren eine normale Rekrutierung in der Schweiz (alle Funktionen mglich) und rcken gleich anschliessend in die RS ein. Die Rekrutierung findet ab dem 9. Altersjahr statt. In begrndeten Ausnahmefllen kann ein Gesuch um vorzeitige Rekrutierung eingereicht werden. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, frhzeitig mit dem Fhrungsstab der Armee Kontakt aufzunehmen. Das Dienstbchlein wird durch die Behrden in der Schweiz ausgestellt.

gesehen fr Militrdienstpflichtige, die sich lnger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben und von der Armee nicht mehr bentigt werden. Sie werden nur noch auf ihr Gesuch hin in die Armee eingeteilt; andernfalls leisten sie keinen Militrdienst mehr, unterstehen jedoch den Bestimmungen ber die Wehrpflichtersatzabgabe. Auslandschweizer, die sich lnger als drei Monate in der Schweiz aufhalten wollen, mssen sich grundstzlich innert 4 Tagen nach der Einreise in die Schweiz beim Sektionschef anmelden. Schweizer Brger werden bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 5. Altersjahr vollenden, rekrutiert. Wer diensttauglich erklrt wird, hat anschliessend die RS sowie die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Militrdienste zu leisten. Wer bereits rekrutiert ist, wird noch bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem er sein 6. Altersjahr vollendet, zur RS aufgeboten. Wer altershalber nicht mehr rekrutiert wird oder die RS nicht mehr bestehen muss, wird dem Zivilschutz zur Verfgung gestellt und hat die Wehrpflichtersatzabgabe bis zum 0. Altersjahr zu leisten. Kurzaufenthalt in der Schweiz Auslandurlauber sowie militrdienstpflichtige Auslandschweizer, die nach vorangegangenem rechtmssigen Aufenthalt im Ausland von mindestens zwlf Monaten sich nicht lnger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, sind von der militrischen Anmeldepflicht befreit. Der militrische Auslandurlaub wird nicht aufgehoben und bleibt rechtswirksam. Doppelbrger Fr den Militrdienst von Doppelbrgern interessieren sich jeweils zwei Staaten. Keine Probleme bestehen fr Schweizer, die auch Brger von Frankreich, Kolumbien, Argentinien, den USA und sterreich sind, da die Schweiz mit diesen Staaten zwischenstaatliche Abkommen abgeschlossen hat. In Vorbereitung sind auch Abkommen mit Deutschland und Italien. Doppelbrger mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Schweiz haben ihre militrischen Pflichten in der Schweiz zu erfllen. Fr schweizerisch-auslndische Doppelbrger besteht die Mglichkeit der straflosen Erfllung der militrischen Pflichten im andern Heimatstaat nur unter der Voraussetzung, dass sie sich im andern Staat niedergelassen haben. Die Ausreise in den andern Staat zum alleinigen Zweck der Militrdienstleistung fhrt zu einer militrstrafrechtlichen Verfolgung in der Schweiz. Die Schweiz anerkennt nicht nur den im andern Heimatstaat geleisteten Militrdienst, sondern auch die Leistung von zivilen Ersatzdiensten und eine allfllige Ersatzleistung in Geld.

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Die Reisekosten in die Schweiz werden vom Departement fr Verteidigung, Bevlkerungsschutz und Sport (VBS) bernommen: so bernimmt das VBS die Kosten fr die Reise vom auslndischen Wohnort bis zur schweizerischen Grenzbergangsstation oder bis zum Flughafen und umgekehrt. In der Schweiz selber ist die Reise mit dem Marschbefehl gratis. Militrdienst in fremden Armeen Nach dem schweizerischen Militrstrafgesetz wird mit Gefngnis bestraft, wer ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militrdienst eintritt. Straflos bleibt dagegen der Doppelbrger, der im Staate seiner zweiten Staatsangehrigkeit Militrdienst leistet, wenn er dort auch seinen Wohnsitz hat. Die Dienstleistung in der ppstlichen Schweizergarde gilt nicht als fremder Militrdienst und ist somit erlaubt. Rckkehr in die Schweiz Kehrt ein Auslandschweizer in die Schweiz zurck, lebt die Militrdienstpflicht grundstzlich uneingeschrnkt wieder auf, und der Betroffene wird entsprechend seinem Alter und seiner Tauglichkeit zur Erfllung des Militrdienstes herangezogen. Eine Ausnahme ist vor-

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Sie fhren in der Regel zur Befreiung des Doppelbrgers von der Militrdienstpflicht, nicht aber zur Befreiung von der Melde- und der Ersatzpflicht. Probleme knnen dagegen fr Doppelbrger entstehen, die in der Schweiz Militrdienst geleistet haben, wenn der zweite Heimatstaat bei der Rckkehr diesen Militrdienst nicht anerkennt und den Doppelbrger trotz bestandenem schweizerischem Militrdienst auch noch zur Leistung von Militrdienst verpflichten will. Doppelbrgern, deren zweiter Heimatstaat mit der Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat und die in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren wollen, ist deshalb dringend empfohlen, sich vorher bei den zustndigen auslndischen Militrbehrden zu erkundigen. Generelle Ausknfte ber den Militrdienst von Doppelbrgern erteilt auch der Fhrungsstab der Armee (siehe unten). Auch Auslandschweizer haben militrische Pflichten zu befolgen. Tun sie dies nicht, riskieren sie Auseinandersetzungen mit den Schweizer Behrden. Sptestens dann entstehen Probleme, wenn sie in die Schweiz zurckzukehren wollen und sich herausstellt, dass sie ihre militrischen Angelegenh