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Restschuldversicherung und Verbraucherkredit Daten und rechtliche Möglichkeiten Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) e. V. Fortbildungsveranstaltung 08.09.07, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr Bankrecht aktuell

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Restschuldversicherung und VerbraucherkreditDaten und rechtliche Möglichkeiten

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) e. V.

Fortbildungsveranstaltung08.09.07, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Bankrecht aktuell

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Gliederung:

I. Dokumente, Zahlen, Daten - Beispiele - Umfrage der Verbraucherzentrale

II. Rechtliche Möglichkeiten

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RestschuldversicherungenSchutz • bei Tod für Hinterbliebene• bei Arbeitsunfähigkeit• bei Arbeitslosigkeit

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Beispiel:Absicherung eines Kredites von 20.000 EuroLaufzeit 6 Jahre, Mann, 40 Jahre

Kosten:Risikolebensversicherungbei günstigem Anbieter: 123 Euro*

*(Hannoversche Leben)

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Restschuldversicherungbei Citibank

Einmalbeitrag 606 EuroMitfinanzierung 935 Euro

Kostenvergleich:

RiLV 122 Euro 100 %RSV 606 Euro 497 %RSV-K 935 Euro 766 %

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Die verschiedenen Seiten:

zwar Versicherungsschutz, aber sehr teuer!Auswirkung auf die Kreditbelastung:

„Die Rückkehr des Wuchers“ (Prof. Udo Reifner, iff)

Umfrage VZ Bremen/vzbv:Effektiver Jahreszins:

Tatsächlich Angegeben 24,25 % 12,81 %

Durchschnitte aus insgesamt 68 Fällen

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Extremfälle:Nettokredit RSV-Prämie in % 41.657 € 19.729 € 47,4 41.498 € 19.404 € 46,8 30.000 € 17.315 € 57,7 9.000 € 9.106 € 101,2

EffektivzinssätzeNorisbank 34,75 %CC Santander Bank 39,90 %Citibank 42,13 %HypoVereinsbank 48,61 %

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§ 6 PAngV

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(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen: 1.

………5.

Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend

als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.

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Kernfrage Informationspflicht über RSV:

Wunsch des Kunden oderBedingung der Bank

Kernproblem:

Beweislast

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Ja in % Nein Weiß nicht mehr

RSV Bedingung 51,6 26,8 21,7

RSV nicht Bed. 2,0 95,0 3,0

Angebot ohne ? 1,0 94,0 5,0

Info, dass RSVnicht im eff. JZ 0,0 86,0 14,0

Weitere Produkteverkauft? 43,0 6,5(citibank 56,9)

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Jahresberichte:

2001 bis 2003 waren 96% bis 98% der citibank Ratenkredite an RSVn gekoppelt

2001 bis 2005wuchsen die Provisionseinnahmen der citibank aus Versicherungsvermittlungen von 105 auf 166, dann 650 (!) bis 715 Mio. € p. a.

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II. Rechtliche Möglichkeiten:

Vorschriften – Anspruchsgrundlagen:

1. Angabepflicht und Zinsreduzierung (§ 6 Abs. 3 Zf. 5 PAngVO i. V. mit § 494 Abs. 3 BGB)

2. Kreditwucher (§ 138 Abs. 1 BGB)

3. Verbundene Geschäfte/Widerrufsrecht(§§ 358 Abs. 3, 4, 5, 357; 355 BGB, bzw. § 9 Abs. 4 VerbrKredG)

4. Andere- Anfechtung (§§ 123, 142 BGB) - Schadensersatz (§§ 280, 311 Abs. 2 BGB, cic)- Transparenz und AGB (§§ 307, 308 BGB)- Sittenwidrigkeit der RSV und § 139 BGB

5. Kettenkredite - Umschuldungsverluste

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1. Angabepflicht und Zinsreduzierung gem. § 6 Abs. 3 Zf. 5 PAngVO i. V. mit § 494 Abs. 3 BGB, bzw. § 6 Abs. 4 VerbrKredG)

§ 6 Kredite1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. ……………………3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen: ……………………

Zf. 5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt

§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln ……………………(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

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Folge:Zinsreduzierung bei fehlender oder zu niedriger Angabe

Beispiel Dokument 1:angegeben 14,92%tatsächlich 27,60%Differenz 12,68%neuer Zins 2,24%

(Grenze nach Palandt: Gesetzlicher Zinssatz)

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hier schon Beweisproblemewird auch zur Wucherermittlung herangezogen (Äquivalenzvergleich)

Reine Ordnungsvorschrift !!

Zins gem. Angabepflicht nach PAngVO („Freiwilligkeitsregel“) nicht auf die Wucherbelastung übertragbar (z.B. LG Bonn, 3 O 396/05)

auch „freiwilliger“ Wucher ist nicht erlaubt!

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2. Kreditwucher (§ 138 Abs. 1 BGB)

Rechtsprechung zu wucherischen Ratenkrediten des III. Senats 80er Jahre (z.B. BGHZ 80, 153, 166; BGHZ 104, 102, 105; BGHZ 110, 335,338), - auffälliges Missverhältnis- Belastung durch den Kredit beträgt etwa das Doppelte des Durchschnitts- eff. Jahreszins des Vertrages übersteigt den Marktzins vergleichbarer Kredite (SPZ lt. Bundesbank, ab 2003 EWU Statistik) um ca. 100%- Zins = Belastung durch Zinsen, Bearbeitungsgebühren, sonst. Kosten, Vermittlerprovisionen incl. „Packing“ u.ä. subjektiver Tatbestand wird vermutet (BGHZ 98, 178; WM 88, 645, 647)

- Kosten einer RSV nicht!! (BGHZ 99, 333, 336; NJW 88, 1661) bleiben meist unter der Sittenwidrigkeitsgrenze

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Zur Erinnerung: Belastung zur Ermittlung des Missverhältinsses § 138 BGB nicht der PAngVO!! Ist aber soweit identisch, Begründung aber nicht!

§ 138 BGB BGH: Bank und Kunde haben von RSV gleichen Nutzen PangVO: RSV ist freiwillig

BGH unterschied bei Einordnung nach Nutzen Deshalb Zinsen, Vermittlerprovisionen in Belastung, RSV zunächst zu je 50% als Belastung und als Nettokredit)

genauere Betrachtung der RSV-Prämie unter „Nutzenaspekt“

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These:Teilzahlungsbanken machten sich diese Rechtslage zu Nutzen und versteckten Kosten und Einnahmen, die u. a. an sich Risikokosten sind (Prof. Wimmer), in der Prämie oder im Versicherungsvertrag

- Prämien wuchsen an- fehlende Alternativen- Einmalbeitrag und Mitfinanzierung

darin:- mind. 40 – 50%, (70%) Provisionen (nicht widersprochen) (eigentlich nach § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 4 BGB anzugeben!)- Überschussanteile

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daraus:- erheblicher Anstieg der Gewinne aus Provisionen für Versicherungen- zusätzliche Zinseinnahmen- zusätzliche Bearbeitungsgebühr- Zinsen auf Provisionseinnahmen - Todesfallschutz nur eingeschränkter Vorteil für Kunden- Restschuldbefreiung- Prämienvorteile bei Umschuldungen

Schluss: Überwiegend Vorteile für die Bank (dazu schon Reifner, NJW 88, 1948ff.; jetzt Knops, VersR 06, 1458ff.)

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Fazit:Der Abschluss von RSV in dieser Form liegt im weit überwiegenden Interesse/Vorteil der Banken. Diese Kosten sind deshalb bei der Ermittlung der Belastung nach § 138 BGB mindestens überwiegend einzubeziehen. Ein Abzug ist höchstens in Höhe einer durchschnittlich bei einem seriösen Versicherer zu zahlenden Prämie zu machen.Konsequenz: RSV-Kosten gehören in vollem Umfang nunmehr in die Belstung des Kreditkunden (analog Vermittlungskosten)

Sittenwidrigkeitsrate steigt, neuer Wucher ist enttarnt! aber: ganz erhebliches Problem: Praxis der Gerichte

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Vorschläge:- Metz in BKR 2007, 401, 403: „Über cic zu Marktkredit“- Geßner in VuR 2008, 84,90: „Gesamtwürdigung“

Eigener Vorschlag: Auffälliges Mißverhältnis (ca. 100 %) durch Äquivalenzvergleich,Belastung Vertragskredit zu Marktkredit nicht durch eff. Jahreszins, solange dieser die tatsächliche Belastung nicht abbildet, sondern durch Gegenüberstellung der Ratenpläne oder Gesamtbelastung.

Beispiel März 2006: Netto 15.000,--, RSV 5.000,--, Lfzt. 84 Monate

Vertragskredit: 13 % p.a.: gesamt ca. 31 Tsd., Zi+Ko 16 Tsd, Rate ca. 370,-Vergleichskredit: 8,64 % : gesamt ca. 21 Tsd., Zi+Ko 6 Tsd. Rate ca. 250,-

(EWU-Statistik, Zeitreihe SUD 115, Effektivzins, Banken, Konsumentenkredite)

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3. Verbundene Geschäfte/Widerrufsrecht(§§ 358 Abs. 3, 4, 5, 357; 355 BGB, bzw. § 9 Abs. 4 VerbrKredG)

- „Teilstück“ einer engen rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit- DN nimmt einen Großteil des Kredits zu Finanzierung der RSV auf- Bank und Versicherung gehören aus DN-Sicht zusammen- Verträge bedingen einander(Urteile: LG Oldenburg 4 O 1049/07; LG HH 322 O 43/07, VuR 2008, 111; Beschlüsse:OLG Rostock, NJW-RR 05, 1416; OLG Schleswig 5 U 162/06; OLG Hamm 31 W 38/07, VuR 2008, 104))

- Belehrung muss über verbundenes Geschäft informieren (§ 358 Abs. 5 BGB)- bei Fehlern: Kredit unbefristet widerrufbar (§ 355 Abs. 3 s. 3 BGB)- DN zahlt nur Nettokredit und erhält die RSV-Prämie (§ 358 Abs. 4 S. 2 BGB)

Zur Darstellung der wirtschaftlichen Einheit sind v. a. bei citibank die Geschäftsberichte nützlich

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4. Andere

- Anfechtung (§§ 123, 142 BGB) - Schadensersatz (§§ 280, 311 Abs. 2 BGB, cic) - Täuschung über die im Versicherungsbeitrag versteckten Kosten,

(Urteile zu Packing und Beratungspflicht bei „Kick Backs“,jetzt § 7 VVG; § 2 I VVG-InfoVO)

- Verträge nichtig, bzw. Rückabwicklung

- Transparenz und AGB (§§ 307, 308 BGB) - Derleder in VuR 07, 241ff. zu Verträgen CC-Bank/Santander

- Sittenwidrigkeit der RSV und § 139 BGB - Missverhältnis der RSV-Kosten wie OLG Hamm (Durchschnitts-RSV?) - einheitliches Geschäft gem § 139 BGB - Rückabwicklung, Nettokredit

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5. Kettenkredite – Umschuldungsverluste

- gestiegene Zinsen- Mehrkosten durch Ablösung gegenüber Zusatzkredit- Belastung in den Folgekredit

Rechtsprechung: Schuldner schuldet auf Ablösekredit nicht mehr als er ohne Umschuldung auf den Vorkredit hätte zahlen müssen

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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