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Die amtlichen Seiten Amtsblatt der Stadtverwaltung Erlangen Nr. 11 | 73. Jahrgang www.erlangen.de 2. Juni 2016 Stadt Erlangen Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Erlangen Der Stadtrat hat am 21.1.2016 die Haushaltssatzung für das Haushalts- jahr 2016 beschlossen, die hiermit gem. Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeord- nung bekanntgemacht wird. Aufgrund des Art. 63 ff der Gemeinde- ordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Erlangen folgende Haushaltssatzung: § 1 (1) Der als Anlage beigefügte Haus- haltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1. im Ergebnishaushalt mit dem Ge- samtbetrag der Erträge von 356.743.400 Euro dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 351.754.400 Euro und dem Saldo (Jahresergebnis) von 4.989.000 Euro 2. im Finanzhaushalt a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlun- gen von 341.505.300 Euro dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 335.249.400 Euro und einem Saldo von 6.255.900 Euro b) aus Investitionstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 15.973.800 Euro dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 25.366.200 Euro und einem Saldo von -9.392.400 Euro c) aus Finanzierungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 12.228.500 Euro dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 9.092.000 Euro und einem Saldo von 3.136.500 Euro d) und einem Saldo des Finanzhaus- halts von 0 Euro (2) Der als Anlage beigefügte Wirt- schaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 des Entwässerungsbetriebes der Stadt Erlangen (EBE) wird hiermit fest- gesetzt; er schließt ab im Erfolgsplan in den Erträgen mit 22.903.860 Euro in den Aufwendungen mit 21.980.850 Euro und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit 28.354.460 Euro (3) Der als Anlage beigefügte Wirt- schaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 des Eigenbetriebs für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (EB 77) wird hiermit festgesetzt: er schließt ab im Erfolgsplan in den Erträgen mit 26.886.200 Euro darin: Erlöspauschalen seitens der Stadt (seit 2014 incl. Straßenreinigung) 10.147.700 Euro in den Aufwendungen mit 26.418.220 Euro und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit 6.849.100 Euro § 2 (1) Der Gesamtbetrag der Kreditauf- nahmen für Investitionen und Investi- tionsförderungsmaßnahmen wird auf 7.228.500 Euro festgesetzt. (2) Der Gesamtbetrag der Kreditauf- nahmen für Investitionen und Investiti- onsförderungsmaßnahmen für den Entwässerungsbetrieb der Stadt Er- langen (EBE) wird auf 16.681.300 Euro festgesetzt. (3) Der Gesamtbetrag der Kreditauf- nahmen für Investitionen und Investiti- onsförderungsmaßnahmen für den Ei- genbetrieb Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (EB 77) wird auf 5.070.720 Euro festgesetzt. § 3 (1) Der Gesamtbetrag der Verpflich- tungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren wird auf 8.340.000 Euro festgesetzt. (2) Der Gesamtbetrag der Verpflich- tungsermächtigungen im Vermögens- plan des Entwässerungsbetriebs der Stadt Erlangen (EBE) wird auf 4.315.000 Euro festgesetzt. (3) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungs- ermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebs für Stadtgrün, Abfall- wirtschaft und Straßenreinigung (EB 77) wird auf 2.065.000 Euro festgesetzt. § 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nach- stehende Gemeindesteuern werden wir folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftli- chen Betriebe (A) 350 v. H. b) für die Grundstücke (B) 500 v. H. 2. Gewerbesteuer 440 v. H. § 5 1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszah- lungen nach dem Haushaltsplan wird auf 68 Mio. Euro festgesetzt. 2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszah- lungen nach dem Wirtschaftsplan des Entwässerungsbetriebs der Stadt Er- langen (EBE) wird auf 3.817.300 Euro festgesetzt. 3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszah- lungen nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs für Stadtgrün, Abfallwirt- schaft und Straßenreinigung (EB 77) wird auf 3.000.000 Euro festgesetzt. § 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Erlangen, den 30.5.2016 STADT ERLANGEN Dr. Florian Janik Oberbürgermeister Die Regierung von Mittelfranken hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehör- de die nach Art. 67 Abs. 4, 71 Abs. 2, 110 und 117 der Gemeindeordnung er- forderlichen Genehmigungen ohne Auflagen mit Schreiben Nr. 12.12 - 1512 vom 19.5.2016 erteilt. Gemäß Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 4 der Be- kanntmachungsverordnung vom 19.1. 1983 wird die Haushaltshaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 hiermit amtlich bekanntgemacht. Der Haus- haltsplan mit allen Anlagen liegt in der Zeit vom 3. Juni 2016 bis einschließ- lich 10. Juni 2016 im Dienstgebäude der Stadtkämmerei, Nägelsbachstr. 40, 1. OG, Zi. Nr. 117 an Werktagen außer Samstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, außerdem montags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und donnerstags von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr, öffentlich zur Ein- sicht auf. Die Unterlagen werden nach Ablauf der Auflegungsfrist bis zur Be- kanntmachung der Haushaltssatzung des nächsten Jahres am vorgenann- ten Ort zur Einsicht bereitgehalten.“ Satzung zur Änderung der Satzung für die städtischen Kindertages- einrichtungen Gemäß Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Inhalt Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Erlangen für das Haushaltsjahr 2016.................................................1 Satzung zur Änderung der Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen ...............................................................1 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen ...........2 Verordnung über die Benutzung des Parallelhafens der Stadt Erlangen am Main-Donau-Kanal (Hafenordnung) ............................................................................................................................................................................................................................2 Vollzug der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ....................................................................................................8 Öffentl. Auslegung BPL Nr. 435 – Siemens Campus Modul 1 – mit integriertem Grünordnungsplan .......................9 Öffentl. Auslegung BPL Nr. 436 – Siemens Campus Modul 2 – mit integriertem Grünordnungsplan.....................10 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 464 – Am Klosterholz West – und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.............................................................................................................................................................11 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A: Dachabdichtungsarbeiten; Neubau Verwaltungsgebäude EB 77 ...........12 Sitzungskalender.....................................................................................................................................................................................................................12

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Die amtlichen SeitenAmtsblatt der Stadtverwaltung Erlangen

Nr. 11 | 73. Jahrgang www.erlangen.de 2. Juni 2016

Stadt Erlangen

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Erlangen

Der Stadtrat hat am 21.1.2016 dieHaushaltssatzung für das Haushalts-jahr 2016 beschlossen, die hiermitgem. Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeord-nung bekanntgemacht wird.

Aufgrund des Art. 63 ff der Gemeinde-ordnung für den Freistaat Bayern (GO)erlässt die Stadt Erlangen folgendeHaushaltssatzung:

§ 1(1) Der als Anlage beigefügte Haus-haltsplan für das Haushaltsjahr 2016wird hiermit festgesetzt; er schließt

1. im Ergebnishaushalt mit dem Ge-samtbetrag der Erträge von 356.743.400 Eurodem Gesamtbetrag der Aufwendungenvon 351.754.400 Euround dem Saldo (Jahresergebnis) von4.989.000 Euro

2. im Finanzhaushalta) aus laufender Verwaltungstätigkeitmit dem Gesamtbetrag der Einzahlun-gen von 341.505.300 Eurodem Gesamtbetrag der Auszahlungenvon 335.249.400 Euround einem Saldo von 6.255.900 Euro

b) aus Investitionstätigkeit mitdem Gesamtbetrag der Einzahlungenvon 15.973.800 Eurodem Gesamtbetrag der Auszahlungenvon 25.366.200 Euround einem Saldo von -9.392.400 Euro

c) aus Finanzierungstätigkeit mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungenvon 12.228.500 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungenvon 9.092.000 Euro

und einem Saldo von 3.136.500 Euro

d) und einem Saldo des Finanzhaus-halts von 0 Euro

(2) Der als Anlage beigefügte Wirt-schaftsplan für das Wirtschaftsjahr2016 des Entwässerungsbetriebes derStadt Erlangen (EBE) wird hiermit fest-gesetzt;

er schließt ab im Erfolgsplan

in den Erträgen mit 22.903.860 Euro

in den Aufwendungen mit21.980.850 Euro

und im Vermögensplan

in den Einnahmen und Ausgaben mit28.354.460 Euro

(3) Der als Anlage beigefügte Wirt-schaftsplan für das Wirtschaftsjahr2016 des Eigenbetriebs für Stadtgrün,Abfallwirtschaft und Straßenreinigung(EB 77) wird hiermit festgesetzt:

er schließt ab im Erfolgsplan

in den Erträgen mit 26.886.200 Euro

darin: Erlöspauschalen seitens der Stadt

(seit 2014 incl. Straßenreinigung)10.147.700 Euro

in den Aufwendungen mit26.418.220 Euro

und im Vermögensplan

in den Einnahmen und Ausgaben mit6.849.100 Euro

§ 2(1) Der Gesamtbetrag der Kreditauf-nahmen für Investitionen und Investi -tionsförderungsmaßnahmen wird auf7.228.500 Euro festgesetzt.

(2) Der Gesamtbetrag der Kreditauf-nahmen für Investitionen und Investiti-onsförderungsmaßnahmen für denEntwässerungsbetrieb der Stadt Er -langen (EBE) wird auf 16.681.300 Eurofestgesetzt.

(3) Der Gesamtbetrag der Kreditauf-nahmen für Investitionen und Investiti-onsförderungsmaßnahmen für den Ei-genbetrieb Stadtgrün, Abfallwirtschaftund Straßenreinigung (EB 77) wird auf5.070.720 Euro festgesetzt.

§ 3(1) Der Gesamtbetrag der Verpflich-tungsermächtigungen zur Leistungvon Auszahlung für Investitionen undInvestitionsförderungsmaßnahmen inkünftigen Jahren wird auf 8.340.000Euro festgesetzt.

(2) Der Gesamtbetrag der Verpflich-tungsermächtigungen im Vermögens-plan des Entwässerungsbetriebs derStadt Erlangen (EBE) wird auf 4.315.000Euro festgesetzt.

(3) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungs -ermächtigungen im Vermögensplandes Eigenbetriebs für Stadtgrün, Abfall-wirtschaft und Straßenreinigung (EB77) wird auf 2.065.000 Euro festgesetzt.

§ 4Die Steuersätze (Hebesätze) für nach-stehende Gemeindesteuern werdenwir folgt festgesetzt:

1. Grundsteuera) für die land- und forstwirtschaftli-chen Betriebe (A) 350 v. H.b) für die Grundstücke (B) 500 v. H.2. Gewerbesteuer 440 v. H.

§ 51) Der Höchstbetrag der Kassenkreditezur rechtzeitigen Leistung von Auszah-lungen nach dem Haushaltsplan wirdauf 68 Mio. Euro festgesetzt.

2) Der Höchstbetrag der Kassenkreditezur rechtzeitigen Leistung von Auszah-

lungen nach dem Wirtschaftsplan desEntwässerungsbetriebs der Stadt Er-langen (EBE) wird auf 3.817.300 Eurofestgesetzt.

3) Der Höchstbetrag der Kassenkreditezur rechtzeitigen Leistung von Auszah-lungen nach dem Wirtschaftsplan desEigenbetriebs für Stadtgrün, Abfallwirt-schaft und Straßenreinigung (EB 77)wird auf 3.000.000 Euro festgesetzt.

§ 6Diese Haushaltssatzung tritt mit dem1. Januar 2016 in Kraft.

Erlangen, den 30.5.2016STADT ERLANGENDr. Florian JanikOberbürgermeister

Die Regierung von Mittelfranken hatals zuständige Rechtsaufsichtsbehör-de die nach Art. 67 Abs. 4, 71 Abs. 2,110 und 117 der Gemeindeordnung er-forderlichen Genehmigungen ohneAuflagen mit Schreiben Nr. 12.12 - 1512vom 19.5.2016 erteilt.

Gemäß Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 derGemeindeordnung und § 4 der Be-kanntmachungsverordnung vom 19.1.1983 wird die Haushaltshaltssatzungfür das Haushaltsjahr 2016 hiermitamtlich bekanntgemacht. Der Haus-haltsplan mit allen Anlagen liegt in derZeit vom 3. Juni 2016 bis einschließ-lich 10. Juni 2016 im Dienstgebäudeder Stadtkämmerei, Nägelsbachstr. 40,1. OG, Zi. Nr. 117 an Werktagen außerSamstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr,außerdem montags von 14:00 Uhr bis18:00 Uhr und donnerstags von 12:00Uhr bis 14:00 Uhr, öffentlich zur Ein-sicht auf. Die Unterlagen werden nachAblauf der Auflegungsfrist bis zur Be-kanntmachung der Haushaltssatzungdes nächsten Jahres am vorgenann-ten Ort zur Einsicht bereitgehalten.“

Satzung zur Änderung der Satzung für die städtischen Kindertages -einrichtungen

Gemäß Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 derGemeindeordnung für den Freistaat

InhaltBekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Erlangen für das Haushaltsjahr 2016.................................................1Satzung zur Änderung der Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen ...............................................................1Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen...........2Verordnung über die Benutzung des Parallelhafens der Stadt Erlangen am Main-Donau-Kanal (Hafenordnung) ............................................................................................................................................................................................................................2Vollzug der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ....................................................................................................8Öffentl. Auslegung BPL Nr. 435 – Siemens Campus Modul 1 – mit integriertem Grünordnungsplan .......................9Öffentl. Auslegung BPL Nr. 436 – Siemens Campus Modul 2 – mit integriertem Grünordnungsplan.....................10Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 464 – Am Klosterholz West – und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.............................................................................................................................................................11Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A: Dachabdichtungsarbeiten; Neubau Verwaltungsgebäude EB 77...........12Sitzungskalender.....................................................................................................................................................................................................................12

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2 Bekanntmachungen Nr. 11 / 2.6.2016

Bayern in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. August 1998 (GVBl.S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9aAbs. 2 des Gesetzes vom 22.12.2015(GVBl. S. 458), erlässt die Stadt Erlan-gen folgende Satzung:

Artikel 1Die Satzung für die städtischen Kin-dertageseinrichtungen vom 4.12.2012(Die amtlichen Seiten Nr. 26 vom20.12.2012) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert: In Ziff. 5werden nach dem Wort „Lernstuben“die Wörter „und das Jugendlernhaus“eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 1 wird nach dem Wort„sind“ das Wort „mindestens“ einge-fügt.

bb. In Satz 2 wird nach dem Wort„sind“ das Wort „mindestens“ einge-fügt.

cc. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Früh- und Spätdienste können bei ei-nem hinreichenden Bedarf im Rah-men der personellen und organisatori-schen Möglichkeiten angeboten wer-den.“

b. In Absatz 2 werden nach dem Wort„Lernstuben“ die Wörter „und das Ju-gendlernhaus“ eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 wird nach Buchstabe b)folgender Buchstabe c) eingefügt:

„c) am Faschingsdienstag ab 12:00 Uhr,“.

Die bisherigen Buchstaben c) und d)werden zu Buchstaben d) und e).

b. in Absatz 2 werden nach dem Wort„Lernstuben“ die Wörter „sowie das Ju-gendlernhaus“ eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird gestrichen.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden in Satz 1 nachdem Wort „Lernstuben“ die Wörter „so-wie dem Jugendlernhaus“ eingefügt.

Artikel 2Diese Satzung tritt am Tag nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Änderungssatzungwurde vom Stadtrat Erlangen am28.4.2016 beschlossen. Sie wird hier-mit ausgefertigt.

Erlangen, den 19.5.2016STADT ERLANGENDr. Florian JanikOberbürgermeister

Satzung zur Änderung der Gebührensatzungzur Satzung für die städtischen Kin-dertageseinrichtungen

Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 desKommunalabgabengesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 4.April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 11. März 2014(GVBl. S. 70), und auf Grund von § 90Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetz-buchs, Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder-und Jugendhilfe – in der Fassung derBekanntmachung vom 11. September2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), erlässtdie Stadt Erlangen folgende Satzung:

Artikel 1Die Gebührensatzung zur Satzung fürdie städtischen Kindertageseinrichtun-gen vom 4.12.2012 (Die amtlichen Sei-ten Nr. 26 vom 20.12.2012) wird wiefolgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 wird nach dem Wort„festgelegten“ das Wort „monatlichen“eingefügt.

b. Absatz 2 wird gestrichen; der bishe-rige Absatz 3 wird zu Absatz 2.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 wird im Satz 2 das Wort„angebrochene“ ersetzt durch dasWort „angefangene“.

b. In Absatz 2 wird das Wort „ange-brochenen“ ersetzt durch das Wort„angefangenen“.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 1 wird nach dem Wort „fol-gende“ das Wort „monatliche“ einge-fügt.

bb. in Ziffer 1 wird der Betrag „132,00“durch den Betrag „154,00“, der Betrag„160,00“ durch den Betrag „187,00“, derBetrag „187,00“ durch den Betrag„219,00“, der Betrag „215,00“ durch denBetrag „252,00“, der Betrag „242,00“durch den Betrag „283,00“, der Betrag„270,00“ durch den Betrag „316,00“und der Betrag „297,00“ durch den Be-trag „347,00“ ersetzt.

cc. In Ziffer 2 wird der Betrag „70,00“durch den Betrag „82,00“, der Betrag„80,00“ durch den Betrag „94,00“, derBetrag „91,00“ durch den Betrag„106,00“, der Betrag „102,00“ durch denBetrag „119,00, der Betrag 112,00“durch den Betrag „131,00“, der Betrag„123,00“ durch den Betrag „144,00“und der Betrag „134,00“ durch den Be-trag „157,00“ ersetzt.

dd. In Ziffer 4 werden nach dem Wort„Lernstuben“ die Wörter „und Jugend-lernhaus“ eingefügt.

b. Absatz 2 wird wie folgt geändert:Satz 5 wird gestrichen.

c. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Schulkindern in Horten undKindergärten ist die Buchung geson-dert für Schul- und Ferienzeiten vorzu-nehmen. Aus der in den Schulferienliegenden Anzahl der Betriebstage, fürdie eine Betreuung gebucht wird, er-rechnet sich die Zahl der für die Ge-bührenbemessung relevanten Ferien-monate. Liegt die Anzahl der gebuch-ten Ferien-Betriebstage unter 15, bleibtdie Ferienbuchung außer Betracht.Werden 15 bis höchstens 29 Ferien-Betriebstage gebucht, wird ein Ferien-monat berücksichtigt, indem sich diesich nach Absatz 1 Ziffer 2 ergebendemonatliche Benutzungsgebühr um Eu-ro 4,00 erhöht. Bei Buchung von mehrals 30 Ferien-Betriebstagen werdenzwei Ferienmonate berücksichtigt, in-dem sich die sich nach Absatz 1 Zif-fer 1 ergebende monatliche Benut-zungsgebühr um Euro 8,00 erhöht.“

d. Die bisherigen Absätze 3 und 4 wer-den Absätze 4 und 5.e. Absatz 4 wirddabei wie folgt geändert: Nach demWort „Lernstube“ werden die Wörter„und des Jugendlernhauses“ einge-fügt.

f. Absatz 5 erhält dabei folgende Fas-sung:

„(5) Besuchen mehrere Kinder einerFamilie gleichzeitig städtische Kinder-tageseinrichtungen, so ermäßigensich die monatlichen Benutzungsge-bühren nach Absatz 1 für jedes Kindum Euro 20,00. Dies gilt nicht für Kurz -zeitbuchungen mit einem zeitlichenUmfang von weniger als drei Kalen-dermonaten.“

g. Es wird folgender neuer Absatz 6angefügt:

„(6) Für die Teilnahme an der täglichenVerpflegung werden folgende monatli-che Gebühren erhoben:

In den Spiel- und Lernstuben sowie imJugendlernhaus Euro 33,00

In Kinderkrippen, Kindergärten undKinderhorten Euro 42,50

Wird in Krippen, Kindergärten oderKinderhorten an der Verpflegung regel-mäßig an weniger als fünf Wochenta-gen teilgenommen, so reduziert sichdie Gebühr entsprechend. Kann einKind durchgehend an mindestenszehn Betriebstagen nicht an der Ver-pflegung teilnehmen, so werden aufAntrag die Verpflegungsgebühren ab

der zweiten Woche erstattet; dabeiwerden nur volle Kalenderwochenberücksichtigt. § 3 Abs. 5 sowie § 4finden auf Verpflegungsgebühren kei-ne Anwendung.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „ab1.9.2012 um Euro 50,00“, das Kommasowie die Wörter „ab 1.9.2013“ gestri-chen.

Artikel 2Diese Satzung tritt am 1.9.2016 inKraft.

Die vorstehende Änderungssatzungwurde vom Stadtrat Erlangen am28.4.2016 beschlossen. Sie wird hier-mit ausgefertigt.

Erlangen, den 19.5.2016STADT ERLANGENDr. Florian JanikOberbürgermeister

Verordnung über die Benutzung des Parallelha-fens der Stadt Erlangen am Main-Donau-Kanal (Hafenordnung)

Aufgrund des Art. 36 des Bayer. Was-sergesetzes (BayWG) in der Fassungder Bekanntmachung vom 25. Februar2010 (BayRS 753-1-U, GVBl. S. 66, ber.S. 130), zuletzt geändert durch Art. 9aAbs. 12 des Bayerischen E-Govern-ment-G vom 22. Dezember 2015 (GVBl.S. 458), erlässt die Stadt Erlangen fol-gende Verordnung:

Erster Teil§ 1.01 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Ge-biet des Erlanger Parallelhafens aufder westlichen Seite des Main-Donau-Kanals (MDK).

(2) Der Geltungsbereich ist in dem alsAnlage beigefügten Lageplan festge-legt, der Bestandteil dieser Verordnungist.

(3) Die Grenze des Hafengebietes ver-läuft von MDK-km 45.283 westlich desKanals in einem Winkel von etwa 45�zu dieser in südwestlicher Richtungentlang der Böschungsbegrenzungdes Wendebeckens bis MDK-km45.395, biegt hier senkrecht zur Was-serstraße nach Westen (25 m) ab undverläuft weiter nach Süden parallelzum Kanal bis MDK-km 45.508, vonhier aus südöstlich zur Wasserstraßebis auf 64 m von der westlichen Be-grenzung des Kanals bei MDK-km45.560, von MDK-km 45.560 bis MDK-km 45.939 (südl. Grenze der Gemar-kung Büchenbach) parallel zur Was-

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Nr. 11 / 2.6.2016 Bekanntmachungen 3

serstraße, stößt nahezu senkrecht ent-lang der Grenze der GemarkungBüchenbach auf die westliche Bö-schungsbegrenzung des Kanals beiMDK-km 45.939 und folgt der westli-chen Begrenzung des Kanals, vonMDK-km 45.939 bis MDK-km 45.283.

(4) Das Hafengebiet westlich desMain-Donau-Kanals besteht aus

a. der Uferwand zwischen MDK-km45.446 und 45.921 sowie der anschlie -ßenden Begrenzung des Wende -beckens in Pflasterböschung 1:3 und1:2 zwischen MDK-km 45.283 und45.446 westlich des Kanals,

b. der 8.300 m� umfassenden Wasser-fläche des 21 m breiten Hafenbeckens(Parallelhafen) zwischen Kanal undUferwand von MDK-km 45.515 bis45.921,

c. der 15.500 m� umfassenden Was-serfläche des Wendebeckens mit An-legestelle von einer Schiffsbreite undSchiffswendeplatz, Durchmesser 90 m,westlich des Kanals zwischen MDK-km 45.283 und 45.515,

d. den Umschlagplätzen einschließlichLadestraße von 22.400 m� Landflächewestlich der Uferwand und des an -schlie ßenden Wendebeckens zwischenMDK-km 45.395 und 45.939 und

e. den Zufahrtswegen.

§ 1.02 Geltung anderer Vorschriften

Soweit nachstehend nichts Abwei-chendes bestimmt ist, gelten die fol-genden schifffahrtspolizeilichen Vor-schriften des Bundes in ihrer jeweilsgültigen Fassung entsprechend:

(1) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung(RheinSchPV) vom 19. Dezember 1994(BGBI. II S. 3816).

(2) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung(BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011(Anlageband zum BGBl. Teil 1 undNummer 1 vom 2. Januar 2012).

(3) Verordnung über die Schiffssicher-heit in der Binnenschifffahrt (Binnen-schiffs-Untersuchungsordnung- Bin-SchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl.I S. 2450).

(4) Europäisches Übereinkommen überdie Internationale Beförderung von ge-fährlichen Gütern auf Binnenwasser-straßen (ADN).

Dabei gelten die für die Bundeswas-serstraßen Main und Main-Donau-Ka-nal erlassenen Vorschriften entspre-chend. Ebenso gelten die aufgrund derin Satz 1 genannten Verordnungen er-lassenen Anordnungen vorübergehen-der Art entsprechend.

§ 1.03 Hafenbehörde(1) Die Hafenbehörde hat als Ord-nungsbehörde die Aufgabe, Gefahrenabzuwehren, durch die die öffentlicheSicherheit oder Ordnung des Verkehrsund Betriebs im Hafen bedroht wird.Die Durchführung dieser Verordnungobliegt der Hafenbehörde. Die Anord-nungen der Hafenbehörde sind zu be-folgen.

(2) Hafenbehörde ist die Stadt Erlan-gen. Sie ist berechtigt, alle oder ein-zelne dieser Aufgaben auf eine Gesell-schaft oder juristische Person des Pri-vatrechts durch Verwaltungsakt oderöffentlich-rechtlichen Vertrag zu über-tragen (Beleihung, Art. 36 Satz 3 Nr. 2BayWG).

§ 1.04 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgabenwahrzunehmen hat, ist von den Vor-schriften dieser Verordnung befreit, so-weit es der hoheitliche Zweck erfor-dert.

§ 1.05 AushängeIm Hafen sind die Kontaktdaten fol-gender staatlichen Stellen gut sichtbarauszuhängen:

- Revierzentrale Gösselthalmühle

- Wasserschutzpolizei Nürnberg undPolizeiinspektion Erlangen

- Feuerwehr

- Hafenbehörde

Zweiter TeilAllgemeine Vorschriften für den

Hafen Erlangen

1. Abschnitt Allgemeines

§ 2.01 Begriffsbestimmung(1) Fahrgastschiffe i. S. dieser Verord-nung sind Wasserfahrzeuge, die aus-schließlich der gewerblichen Beförde-rung von Personen dienen.

(2) Frachtschiffe i. S. dieser Verordnungsind Wasserfahrzeuge, die ausschließ-lich der gewerblichen Beförderung vonGütern dienen.

(3) Als Sportschifffahrt i. S. dieser Ver-ordnung gilt der Schiffsverkehr mitKleinfahrzeugen (§ 1.01 Nr. 14 BinSch-StrO).

§ 2.02 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet

Jede Person hat sich im Hafengebietso zu verhalten, dass niemand gefähr-det, geschädigt oder mehr als nachden Umständen unvermeidbar, behin-dert oder belästigt wird.

Eine Belästigung durch Lärm und Ab-gase ist zu vermeiden. Insbesondere

sollten die Motoren innerhalb des Ha-fens möglichst wenig benutzt werden.Kurze Probeläufe bei Reparaturarbei-ten sind erlaubt. Der Motorbetrieb imHafen zur Stromerzeugung, z.B. zumLaden von Batterien oder Klimatisie-rung, ist aus Emissionsgründen nichtgestattet.

§ 2.03 Verhalten bei Gefahr, Hilfeleistung und sonstigen

Vorkommnissen(1) Bei Unglücksfällen oder gemeinerGefahr haben alle im Hafen- und Län-degebiet anwesenden Personen un-aufgefordert Hilfe zu leisten und erfor-derlichenfalls die Wasserschutzpolizei,die Feuerwehr, die Hafenbehörde odersonstige Rettungs- und Hilfsorganisa-tionen zu verständigen.

(2) Bei jeglichen Vorkommnissen undNotfällen sind in jedem Fall die Hafen-behörde und die Revierzentrale Gös-selthalmühle zu verständigen.

§ 2.04 Verantwortung der Schiffsführer/Schiffsführerinnen

(1) Jedes in Fahrt befindliche Fracht-oder Fahrgastschiff muss unter Füh -rung einer hierzu geeigneten Personstehen (Schiffsführer/Schiffsführerin).

(2) Die Schiffsführer/Schiffsführerinnenoder ihre Vertreter/Vertreterinnen ha-ben dafür zu sorgen, dass diese Ver-ordnung innerhalb ihres Verantwor-tungsbereiches befolgt wird. Die Ver-antwortlichkeit anderer Personen, diesich aus dieser Verordnung oder an-deren Vorschriften ergibt, bleibt un-berührt.

(3) Der Schiffsführer/Die Schiffsführerinhat dafür Sorge zu tragen, dass Aus-güsse, Abdampfleitungen und ähnli-che Einrichtungen an Bord so gesi-chert sind, dass Personen, Wasser-und Landfahrzeuge sowie Uferanlagennicht beschädigt oder beschmutztwerden können.

(4) Ein stillliegendes Fahrzeug mussgem. 7.01 Nr. 3 BinSchStrO so festge-macht werden, dass seine Lage nichtin einer Weise verändert werden kann,die ein anderes Fahrzeug gefährdetoder behindert. Dabei sind insbeson-dere Wind- und Wasserstandsschwan-kungen sowie Sog und Wellenschlagzu berücksichtigen.

(5) Der Schiffsführer/Die Schiffsführerinhat sein/ihr Schiff selbstständig durchgeeignete Maßnahmen eisfrei zu hal-ten.

§ 2.05 Erlaubnis zum Einlaufen(1) Eine Erlaubnis der Hafenbehördezum Einlaufen in einen Hafen bedür-fen Fahrzeuge oder schwimmende An-lagen, die

a. zu sinken drohen,

b. brennen oder bei denen Brandver-dacht besteht,

c. wegen ihrer Bauart oder Abmessun-gen den Hafenbetrieb gefährden oderbehindern können,

d. zum Verschrotten bestimmt sind,

e. besonderen Maßnahmen nach demGesetz zu den Internationalen Gesund-heitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23.Mai 2005 (BGBl II 2007, 930), zuletztgeändert mit Gesetz vom 21.3.2013und dem Gesetz zur Durchführung derInternationalen Gesundheitsvorschrif-ten (2005) (BGBl I 2013, 566) in der je-weils geltenden Fassung unterliegen,

f. der Schifffahrt mit Kleinfahrzeugendienen.

(2) Es darf nur mit zwei Schiffsbreitenangelegt werden, wenn die Gesamt-breite von 20,95 m nicht überschrittenwird. Frachtschiffe dürfen nicht neben-einander mit Personen- oder Fahrgast-schiffen anlegen.

§ 2.06 Überbelegung des HafensDie Hafenbehörde kann den Hafensperren, wenn die verfügbaren Liege-plätze belegt sind.

§ 2.07 An- und Abmeldung(1) Fahrzeuge oder schwimmende An-lagen sind von den Schiffsführern/Schiffsführerinnen, Eigentümern/Ei-gentümerinnen oder Ausrüstern/Ausrü-sterinnen unverzüglich nach der An-kunft in der von der Hafenbehörde vor-geschriebenen Form anzumelden undrechtzeitig vor Verlassen des Hafensabzumelden. Die Hafenbehörde kannauf die An- und Abmeldung verzichten.Ein allgemeiner Verzicht wird an ge-eigneten Stellen im Hafen bekannt ge-geben.

(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen

a. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes,

b. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,

c. Fahrgastschiffe, die nach einem mitder Hafenbehörde abgestimmten Fahr-plan verkehren,

d. Fahrzeuge, welche die Hafenbehör-de von der An- und Abmeldepflicht be-freit hat.

§ 2.08 Betreten der Fahrzeuge undder schwimmenden Anlagen durchPersonen im dienstlichen Auftrag(1) Schiffsführer/Schiffsführerinnen undPersonen, unter deren Aufsicht Fahr-zeuge oder schwimmende Anlagenstehen (Obhutspflichtige), sowie derenVertreter/Vertreterinnen haben zu dul-den, dass die Dienstkräfte der Hafen-behörde, der Wasser- und Schifffahrts-verwaltung und der Polizei im Rahmen

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4 Bekanntmachungen Nr. 11 / 2.6.2016

ihres dienstlichen Auftrags Fahrzeugeund schwimmende Anlagen betreten,besichtigen und auf ihnen mitfahren.Den Dienstkräften ist auf VerlangenAuskunft über die Bauart, Ausrüstungund Ladung der Fahrzeuge undschwimmenden Anlagen sowie überbesondere Vorkommnisse an Bord zuerteilen und Einblick in die Schiffs-und Ladepapiere zu gewähren.

(2) Schiffsführer/Schiffsführerinnen oderObhutspflichtige sowie deren Vertre-ter/Vertreterinnen haben auf Anforde-rung beim an Bord kommen und vonBord gehen in schifffahrtsüblicherWeise behilflich zu sein.

§ 2.09 Anderweitige Benutzungder Hafengewässer

(1) Das Baden, Segeln, Segelsurfenund Wasserskilaufen in Hafengewäs-sern ist verboten.

(2) Zugefrorene Wasserflächen dürfennicht betreten werden.

(3) Netze und Fischereikästen dürfenim Hafen nicht ausgelegt werden. DieHafenbehörde kann aus Gründen deröffentlichen Sicherheit oder Ordnungdarüber hinaus das Angeln im Hafenverbieten. Weitergehende gesetzlicheVorschriften bleiben unberührt.

(4) Das Zuwasserlassen von Kleinfahr-zeugen ist nur mit Erlaubnis der Ha-fenbehörde zulässig. Bereits bestehen-de Nutzungsverträge und Genehmi-gungen werden von dieser Regelungnicht berührt.

(5) Im Hafen sind Feuerwerke, Wett-fahrten, Korsofahrten und ähnlicheVeranstaltungen verboten.

(6) Sportliche Veranstaltungen, Was-serfestlichkeiten und sonstige Veran-staltungen, die zu Ansammlungen vonWasserfahrzeugen führen können, be-dürfen der Erlaubnis der Hafenbehör-de. Auf Grund anderer Vorschriften er-forderliche Genehmigungen bleibenunberührt.

§ 2.10 Reinhaltung des Hafens(1) Jegliche Verunreinigung des Hafenseinschließlich des Gewässers durchfeste oder flüssige Stoffe ist verboten.

(2) Feste und flüssige Stoffe aller Artdürfen nicht in das Hafengewässereingebracht werden. Sie dürfen nur anden von der Hafenverwaltung dafürbestimmten Stellen abgelegt werden,wenn hierfür bestimmte Einrichtungenvorhanden sind.

(3) Flüssige wassergefährdende Stoffe,wie Chemikalien, Mineral- und Teerölesowie deren Produkte, Brennstoffe, Gif-te sowie mit wassergefährdendenStoffen versetzte Bilgen, Ballast- und

Tankwaschwässer, dürfen in das Ha-fengewässer weder gelenzt noch ab-geleitet werden. Abwässer aus Fahr-gast- und Wohnschiffen dürfen nichtin das Hafengewässer abgeleitet wer-den.

(4) Gelangen wassergefährdende Stoffein das Hafengewässer, das Gewässer-bett oder auf das Ufer, so hat der Be-treiber/die Betreiberin der Umschlag-anlage, der Schiffsführer/die Schiffs-führerin oder der/die Obhutspflichtigeunverzüglich die Hafenbehörde oderdie Wasserschutzpolizei sowie die Re-vierzentrale Gösselthalmühle zu be-nachrichtigen. Unbeschadet von So-fortmaßnahmen, die von ihnen selbstdurchzuführen sind, haben sie nachWeisung der zuständigen Behördendie ausgetretenen Stoffe zu entfernen.

(5) Sind Gegenstände, die für die Schiff -fahrt oder in anderer Weise gefährlichwerden können, in das Gewässer derAnlegestelle für Fahrgastschiffe gera-ten, so hat diese Gegenstände der/diedafür Verantwortliche zu beseitigen.Falls ihm/ihr das nicht möglich ist, hater/sie für die Warnung anderer Ver-kehrsteilnehmer/Verkehrsteilnehmerin-nen zu sorgen und die Hafenbehördeoder, falls diese nicht erreichbar ist,die Wasserschutzpolizei sowie die Re-vierzentrale Gösselthalmühle unver-züglich zu benachrichtigen.

(6) Jeder Beteiligte/Jede Beteiligtemuss bei Unfällen, die eine Gewässer-verunreinigung zur Folge haben kön-nen, unverzüglich die erforderlichenAbwehrmaßnahmen treffen. Wenn einSchiffsführer/eine Schiffsführerin Kraft-stoff, Öl oder sonstige wassergefähr-dende Stoffe im Gewässer feststellt, istunverzüglich die Hafenbehörde oder,falls diese nicht erreichbar ist, die Feu-erwehr sowie die Revierzentrale Gös-selthalmühle zu benachrichtigen.

§ 2.11 Verhalten bei FeuergefahrBeobachtungen über den Ausbruchvon Feuer sind unverzüglich der Feu-erwehr und der Revierzentrale Gössel -thalmühle sowie der Wasserschutzpoli-zei oder der Hafenbehörde zu melden.

§ 2.12 Beseitigung gesunkenerFahrzeuge und Gegenstände

Ist ein Fahrzeug, eine schwimmendeAnlage oder ein sonstiger Gegenstand,der den Hafenverkehr behindern kann,gesunken, so sind der Verursacher/dieVerursacherin, der Schiffsführer/dieSchiffsführerin oder der Obhutspflichti-ge/die Obhutspflichtige verpflichtet, dieHafenbehörde oder die Wasserschutz-polizei unverzüglich zu benachrichti-gen. Die verantwortlichen Personensind auf Verlangen der Hafenbehörde

verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dasFahrzeug, die schwimmende Anlageoder der Gegenstand innerhalb einerangemessenen Frist gehoben wird.Soweit eine Wassergefährdung droht,sind unverzüglich Maßnahmen zu ih-rer Verhinderung zu ergreifen.

§ 2.13 Verkehrsstörende Einrichtungen

Lichtquellen, Werbeanlagen, große Ta-feln oder Schilder sowie sonstige Ein-richtungen, die den Hafenbetrieb, denHafenverkehr oder die durchgehendeSchifffahrt stören können, dürfen nichtangebracht werden. Weiterhin dürfenkeine Zeichen oder Lichter angebrachtwerden, die mit Schifffahrtszeichenverwechselt oder durch die Schiffsfüh-rer/Schiffsführerinnen auf dem Main-Donau-Kanal geblendet bzw. behindertwerden können.

§ 2.14 Nicht zugelassene Frachtschiffe

Das Anlegen von Schiffen, die Frachtnach den Vorschriften des ADN trans-portieren, ist im Geltungsbereich die-ser Verordnung nicht gestattet.

§ 2.15 Anordnungen, Erlaubnisse(1) Die Hafenbehörde kann Anordnun-gen zur Abwehr von Gefahren für Le-ben, Gesundheit, Eigentum oder Besitzsowie zur Erhaltung der Sicherheit undder Leichtigkeit des Verkehrs und Be-triebs im Hafengebiet erlassen.

(2) Soweit nach dieser Verordnung ei-ne Maßnahme erlaubnispflichtig ist, istdie Erlaubnis zu versagen, wenn esaus einem der in Abs. 1 genanntenGründe erforderlich ist. Soweit eine Er-laubnis erteilt wurde, kann sie aus ei-nem der im Abs. 1 genannten Gründewiderrufen werden.

2. AbschnittVerkehr, Aufenthalt und Umschlag

§ 3.01 Verhalten im Hafen(1) Fahrzeuge sind so zu bewegen,dass kein schädlicher Sog oder Wel-lenschlag entsteht und Hafenanlagenoder andere Fahrzeuge nicht beschä-digt oder gefährdet werden. Eine Be-hinderung der übrigen Schifffahrt istzu vermeiden.

(2) Das Wenden von Dritten ist imWendebecken erlaubt.

(3) Das Wendebecken ist von warten-den sowie be- und entladenden Schif-fen stets freizuhalten.

§ 3.02 Schubverkehr(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfäl-len, Schubarbeiten nur ausführen,wenn sie von einer Schiffsuntersu-chungskommission zum Schieben zu-gelassen sind. Dies gilt nicht für das

Schieben von Kleinfahrzeugen unter-einander.

(2) Schubverbände müssen so bemes-sen sein, dass sie unter Berücksichti-gung der Raum- und Verkehrsverhält-nisse des Hafens alle erforderlichenManöver durchführen können; dies giltentsprechend für gekuppelte Fahrzeu-ge. Die maximale Breite gekuppelterFahrzeuge beträgt gem. § 12.02 Nr. 1BinSchStrO 11,45 m.

(3) Auf Verlangen der Hafenbehördesind Fahrzeugzusammenstellungenaufzulösen.

§ 3.03 Zuweisung der LiegeplätzeAuf Verlangen der Hafenbehörde sindbestimmte Liegeplätze einzunehmenoder zu verlassen. Zugewiesene Liege-plätze dürfen nicht ohne Erlaubnis derHafenbehörde gewechselt werden. AufAnordnung der Hafenbehörde ist zuverholen.

§ 3.04 Festmachen und Ankern(1) Das Ankern ist im Bereich des Ha-fens und des Wendebeckens nicht er-laubt.

(2) Fahrzeuge und schwimmende An-lagen sind an den hierfür vorgesehe-nen Vorrichtungen oder an daran fest-gemachten Fahrzeugen sicher festzu-machen. Die Benutzung von Pfählenoder Stelzen ist verboten. Die Befesti-gung ist erforderlichenfalls zu überwa-chen und den Wasserstandsschwan-kungen sowie dem Ein- und Austau-chen beim Laden und Löschen anzu-passen.

(3) Durch das Festmachen dürfen derUmschlag sowie der Verkehr auf demWasser, den Uferwegen, Treppen undSteigleitern nicht mehr als nach denUmständen unvermeidbar, behindertwerden. Das Festmachen über Gleisehinweg ist verboten.

(4) Beiboote dürfen nur dicht vor oderhinter den Fahrzeugen oder zur Land-seite hin festgemacht werden.

§ 3.05 Anlegen von Fahrgastschif-fen zum Zweck des Ein- und Aus-

steigens von Fahrgästen(1) Fahrgastschiffe dürfen zum Zweckdes Ein- und Aussteigens von Fahr -gäs ten nur am Hafenkai anlegen (Lan-desteg). Hier müssen sie fest und si-cher vertäut werden. Die Befestigungmuss leicht gelöst werden können,das Loswerfen darf andere Fahrzeugenicht mehr als nach den Umständenunvermeidbar behindern.

(2) Der Schiffsführer/Die Schiffsführerindarf das Ein- und Aussteigen vonFahrgästen erst zulassen, nachdemdas Fahrgastschiff sicher festgemacht

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Nr. 11 / 2.6.2016 Bekanntmachungen 5

ist und er/sie sich davon überzeugthat, dass der Zu- und Abgang derFahrgäste am Landesteg ohne Gefahrmöglich ist.

(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- undAussteigen nur die dazu bestimmtenEin- und Ausgänge, Zugänge undTreppen sowie den Landesteg benut-zen. Kein Fahrgast darf ein- oder aus-steigen, bevor der Schiffsführer/dieSchiffsführerin oder sein/ihr Beauftrag-ter dies gestattet hat.

(4) Der Anlegebereich für die Perso-nenschifffahrt ist von dem Anlegebe-reich für die Frachtschifffahrt baulichzu trennen.

(5) Mit besonderer Genehmigung derHafenbehörde darf der Anlegebereichfür die Personenschifffahrt auch durchFrachtschiffe genutzt werden. Eine Ge-fährdung von Fahrgästen muss ausge-schlossen sein. Ein zeitlicher Sicher-heitsabstand zwischen dem Anlegenvon Frachtschiffen und Fahrgastschif-fen muss eingehalten werden.

Die Regelung gilt für den Anlegebe-reich der Frachtschiffe entsprechend.

§ 3.06 Besetzung und Bewachungder Fahrzeuge

(1) Schiffsführer/Schiffsführerinnen oderObhutspflichtige haben für die Zeit ih-rer Abwesenheit einen geeigneten Ver-treter/eine geeignete Vertreterin einzu-setzen. Der Vertreter/Die Vertreterinmuss kurzfristig erreichbar sein undüber das Fahrzeug, seine/ihre Ladungoder die schwimmende Anlage Aus-kunft geben. Für Fahrzeuge undschwimmende Anlagen, die ständigohne Besatzung sind, ist der Hafen-behörde ein Obhutspflichtiger/eine Ob-hutspflichtige (§ 2.08) zu benennen.Die Hafenbehörde kann im Einzelfalletwas anderes bestimmen.

(2) Bei Ortsveränderungen müssenFahrzeuge und schwimmende Anla-gen so ausreichend besetzt sein, dasssie sicher bewegt werden können.

(3) Bei stillliegenden Fahrgastschiffen,auf denen sich Passagiere aufhalten,ist eine Bordwache zu stellen. DieseBordwache hat regelmäßig Kontroll-gänge durchzuführen.

§ 3.07 Anlegevorgänge(1) Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen,wo die Uferausbildung das sichere Er-reichen eines Uferweges zulässt.

(2) Liegen zwei Fahrzeuge oderschwimmende Anlagen nebeneinan-der, so müssen die Schiffsführer/dieSchiffsführerinnen oder Obhutspflichti-gen der dem Ufer näher liegendenFahrzeuge das Überlegen von Lauf-stegen sowie das Herüberbringen von

Gütern des Schiffsbedarfs und dasÜberqueren dulden.

§ 3.08 Stilllegen von Fahrzeugen(1) Fahrzeuge und schwimmende An-lagen dürfen im Hafen nicht stillgelegtwerden.

(2) Fahrzeuge und schwimmende An-lagen dürfen im Hafen nicht zum La-gern von Gütern oder als Wohnschiffebenutzt werden.

(3) Verschrottungsarbeiten und Repa-raturen dürfen außerhalb der dafürvorgesehenen Stellen nur mit Erlaub-nis der Hafenbehörde ausgeführt wer-den; dies gilt bei Reparaturen nur, so-weit sie die öffentliche Sicherheit oderOrdnung gefährden.

§ 3.09 Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten

Fahrzeugen(1) Bei festgemachten Fahrzeugen darfdie Schiffsschraube nicht in Gang ge-setzt werden.

Das gilt nicht:1. kurz vor dem Ablegen,2. kurzfristig bei Reparatur- und War-tungsarbeiten,3. zur Vermeidung von Eisbildung imBereich der Propeller- und Ruderanlage,4. für Standproben mit Erlaubnis derHafenbehörde.

(2) Durch den Gebrauch der Schiffs-schraube dürfen die Hafensohle undwasserbauliche Anlagen nicht beschä-digt sowie andere Fahrzeuge nicht ge-fährdet werden.

(3) Bei Gebrauch der Schiffsschraubemuss ein vom Schiffsführer/von derSchiffsführerin bestelltes Mitglied derBesatzung näher kommende Fahrzeu-ge warnen und nötigenfalls veranlas-sen, dass der Betrieb der eigenenSchraube gestoppt wird.

§ 3.10 Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Bord

Auf Fahrzeugen und schwimmendenAnlagen darf Feuer nur in Räumen un-terhalten werden, die vom Laderaumdurch Schotte getrennt sind. Feuerdarf nur in gesicherten Feuerstellenbrennen und ist stets unter Aufsicht zuhalten. Dichtungs- oder Konservie-rungsmittel dürfen an Bord nur für In-standhaltungsarbeiten und nur auffreiem Deck in Behältern aus nichtbrennbaren Stoffen erhitzt werden. Inunmittelbarer Nähe der Feuerstelle istgeeignetes und ausreichendes Feuer-löschgerät bereitzuhalten.

§ 3.11 Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Land

(1) In den Lagerhallen, auf deren Ram-pen und Zugängen, ferner an Orten, an

denen feuergefährliche oder explosi-onsfähige Güter gelagert, ausgeladenoder verladen werden, ist das Rauchensowie das Anzünden und Unterhaltenoffenen Feuers untersagt. Hierauf ha-ben die Betreiber/Betreiberinnen der An -lagen durch Verbotstafeln hinzuweisen.

(2) In der Nähe von feuergefährlichenoder explosionsfähigen Gütern oderTransportbehältern darf nicht geraucht,gelötet, geschweißt oder nach ande-ren Verfahren mit Feuergefahr gearbei-tet werden. Jede Tätigkeit, bei der Fun-ken entstehen können, ist verboten.

(3) Im Gefahrenbereich verkehrendeFahrzeuge und eingesetzte Arbeits-geräte sowie sämtliche Beleuchtungs-quellen müssen den anerkannten Re-geln der Technik entsprechen unddürfen nur benutzt werden, wenn Sieexplosionsgeschützt eingerichtet sind.

§ 3.12 Meldungen besonderer Vorfälle

Erleidet ein Fahrzeug oder eineschwimmende Anlage im Hafen einenSchaden, der eine Gefährdung der öf-fentlichen Sicherheit oder Ordnung mitsich bringt oder eine Gewässerverun-reinigung erwarten lässt, oder tritt ei-ner der in § 2.05 Abs. 1 Buchstabe a,b und e genannten Umstände erst imHafen ein, so ist die RevierzentraleGösselthalmühle sowie die Hafenbe -hörde oder die Wasserschutzpolizei un -verzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

§ 3.13 AufenthaltsbeschränkungDie Hafenbehörde kann eine zeitlicheBeschränkung des Aufenthaltes einesFahrzeuges oder einer schwimmen-den Anlage anordnen.

§ 3.14 Eigenversorgung mit Treibstoffen

Flüssige Treibstoffe zur Eigenversor-gung von Fahrzeugen dürfen nur vonortsfesten Anlagen oder von Bunker-booten aus abgegeben oder über-nommen werden.

§ 3.15 Benutzung von Hafenanlagen

(1) Das Laden oder Löschen ist nur anden dafür vorgesehenen Stellen ge-stattet.

(2) Wird bei Dunkelheit geladen odergelöscht, so hat der Betreiber/die Be-treiberin der Umschlaganlage für eineausreichende Beleuchtung des Um-schlagbereichs zu sorgen. Soweit dieUmschlagstelle als Liegeplatz benutztwerden darf, müssen die Verkehrswe-ge im Umschlagbereich auch außer-halb der Umschlagzeiten zweckent-sprechend beleuchtet sein.

(3) Es ist verboten, Waagen unbefugtzu überfahren, sich innerhalb des Ar-

beitsbereichs von Verladeanlagen un-befugt aufzuhalten oder Gleisanlagenunbefugt zu betreten. Es ist ferner ver-boten, auf Betriebseinrichtungen nach-teilig einzuwirken, sie unbefugt zu be-nutzen oder in Betrieb zu setzen.

(4) Kraftfahrzeuge dürfen den Um-schlag sowie den Bahn- und Straßen-verkehr im Hafen nicht behindern.Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb desFahrbereichs schienengebundenerFahrzeuge be- oder entladen, so hatder Betreiber/die Betreiberin der Um-schlaganlage für ausreichende Sicher-heit im Gleisbereich zu sorgen. DerFahrer/Die Fahrerin darf sich vom Fahr-zeug nicht entfernen.

(5) Der Betreiber/Die Betreiberin derUmschlaganlage hat Reste der fürihn/sie bestimmten Ladungen aufzu-nehmen und für ihre schadlose Besei-tigung zu sorgen. Er/Sie hat fernernach dem Laden oder Löschen als-bald Verladerückstände zu entfernen.

(6) Der Betreiber/Die Betreiberin derUmschlaganlage hat Hausmüll vonden dort ladenden oder löschendenSchiffen aufzunehmen.

(7) Beschädigungen von Hafenanlagensind von dem Schädiger/der Schädi-gerin unverzüglich der Hafenverwal-tung oder der Polizei zu melden.

(8) Der Bereich des Passagierverkehrsist durch geeignete Maßnahmen vomBereich des Frachtverkehrs zu trennen.

§ 3.16 Beseitigung störender Gegenstände

Gegenstände, die beim Laden oder Lö-schen in das Hafengewässer gefallensind, sind vom Betreiber/von der Be-treiberin der Umschlaganlage sofort zubeseitigen. Ist die sofortige Beseiti-gung nicht möglich, so hat er/sie fürdie Warnung anderer Verkehrsteilneh-mer/ Verkehrsteilnehmerinnen zu sor-gen und die Revierzentrale Gösselthal-mühle sowie die Hafenbehörde oderdie Wasserschutzpolizei unverzüglichzu benachrichtigen.

§ 3.17 Lagern von Gütern(1) Im Freien dürfen Güter nur so gela-gert werden, dass von ihnen keine Ge-fahren für Personen oder Sachen aus-gehen.

(2) Werden Güter im Bereich vonBahngleisen gelagert, so muss ab Mit-te der Gleise ein Mindestabstand von2,70 m eingehalten werden. Auf Ram-pen, an denen Bahngleise vor-beiführen, ist ein Weg von 80 cm Brei-te - gerechnet von der Vorderkante derRampe - freizuhalten.

(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppenund Gleisanlagen sind freizuhalten.

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6 Bekanntmachungen Nr. 11 / 2.6.2016

Dritter TeilBesondere Vorschriften

§ 4.01 Aufenthalt im Hafengebiet

(1) Unbefugten ist der Aufenthalt imHafengebiet, ausgenommen auf denöffentlichen Straßen, verboten.

(2) Wenn es die Sicherheit des Hafen-gebietes erfordert, kann die Hafen-behörde für Teile des Hafengebietesvorübergehend das Betreten und Be-fahren verbieten.

§ 4.02 Ausschluss des Gemeingebrauches

Das Hafengebiet ist eine Betriebsanla-ge im Sinne des Art.18 Abs. 2 BayWG.

An den Hafengewässern besteht daherkein Gemeingebrauch.

§ 4.03 Besonderes Verhalten imHafengebiet

Auf den Umschlag- und Rangierbe-trieb ist besonders Rücksicht zu neh-men.

§ 4.04 Auslegen und Sichern vonLandebrücken

Landebrücken sind vom Schiffsfüh-rer/von der Schiffsführerin auszulegen,von ihm/ihr verkehrssicher zu haltenund bei Nacht ausreichend zu be-leuchten.

§ 4.05 Festmachen

Zum Festmachen sind nur die dafürvorgesehenen Poller zu verwenden.

§ 4.06 Liegeordnung

(1) Im Bereich des Schiffswendeplat-zes dürfen Wasserfahrzeuge nichtfestgemacht werden.

(2) Beim Anlegen von Wasserfahrzeu-gen an feststehenden Umschlagein-richtungen (Kranen, Pumpstationen,Fallrohren usw.) ist der zum Verholender Wasserfahrzeuge während derUmschlagarbeit erforderliche Raumfreizuhalten.

(3) Den Besitzern/Den Besitzerinnenvon Grundstücken an den Kais (Anlie-gern/ Anliegerinnen) steht der Anlege-raum vor ihren Anlagen zum Ladenund Löschen zur Verfügung. Soweitder Anlegeraum von den Anliegern/An-liegerinnen nicht ausgenützt ist, kanner von der Hafenbehörde anderenWasserfahrzeugen zugewiesen wer-den. Bei Inanspruchnahme des Anle-geraumes für ihre Zwecke haben dieAnlieger/ Anliegerinnen anderen Was-serfahrzeugen zur Freimachung desAnlegeraumes mindestens die Zeit zulassen, um das Beladen oder Entladeneines Eisenbahnwagens oder einesStraßenfahrzeuges zu beenden.

(4) Die dem Personenverkehr dienen-den Wasserfahrzeuge dürfen ohne Er-

laubnis durch die Hafenbehörde imHafengebiet nicht anlegen.

§ 4.07 Schub- und Versorgungsschiffe im Hafen

Eine auf das Hafengebiet beschränktegewerbliche Schubschifffahrt bedarfder Genehmigung der Hafenbehörde.Das gleiche gilt für den Einsatz vonBunker- und Versorgungsbooten.

§ 4.08 Laden und Löschen

Die Schiffsführer/Die Schiffsführerinnenmüssen dulden, dass über ihre Fahr-zeuge hinweg geladen oder gelöschtwird. Für die Personenschifffahrt giltdie Regelung entsprechend.

§ 2.05 Abs. 2 Hafenordnung ist zu be-achten.

§ 4.09 Umschlagordnung

(1) Der Umschlag von Gütern an denKaianlagen mittels Rutschen, Förder-bändern, Saug-, Druck- oder Falllei-tung, nicht hafeneigenen Hebe- undFlurförderzeugen sowie mit Men-schenkraft auf den oder über die nichtvermieteten oder im Erbbaurecht ver-gebenen Flächen des Hafengebietesist nur mit Erlaubnis der Hafenbehör-de gestattet.

(2) Außerhalb der gemieteten Lager-plätze dürfen Güter nur an den vonder Hafenbehörde bestimmten Stellenniedergelegt, gelagert oder umge-schlagen werden.

(3) Auf den Ladekais dürfen Landfahr-zeuge und Güter nur mit Genehmi-gung der Hafenbehörde abgestelltbzw. abgelagert werden. Die Gehwegesind freizuhalten.

(4) Bei Lagerung von Schüttgut sinddie natürlichen Böschungsverhältnissedes Materials zu berücksichtigen. Diegelagerten Gegenstände sind gegenAbrollen oder Abstürzen zu sichern.

§ 4.10 Bekämpfung von Ratten und Ungeziefer

(1) Wasserfahrzeuge dürfen erst nachAnmeldung bei der Hafenbehörde undnur durch staatlich geprüfte Schäd-lingsbekämpfer/Schädlingsbekämpfe-rinnen ausgeräuchert oder ausgegastwerden.

(2) Die Hafenbehörde kann für festge-machte Wasserfahrzeuge Maßnahmenanordnen, die das Zu- und Abwandernvon Ratten verhindern oder erschweren.

(3) Die Hafenbehörde kann gegenüberden Besitzern/Besitzerinnen der Grund -stücke im Hafengebiet (Ansiedler/An-siedlerinnen) Maßnahmen zur Be -kämpfung von Ratten und Ungezieferanordnen.

§ 4.11 Verhalten auf Bahnanlagen

(1) Es ist verboten

1. die Gleise kurz vor bewegten Schie-nenfahrzeugen zu überschreiten,

2. auf dem Gleiskörper zu gehen,

3. unter Schienenfahrzeugen durchzu-kriechen,

4. auf bewegte Schienenfahrzeugeauf- oder von ihnen abzuspringen,

5. das Dach eines bewegten Schie-nenfahrzeuges zu betreten,

6. sich auf Puffer, Kupplungen, Tritteoder Trittbretter von Schienenfahrzeu-gen zu setzen oder zu stellen,

7. zwischen nahe aneinander stehen-den Puffern von Schienenfahrzeugenaufrecht hindurchzugehen,

8. Schienenfahrzeuge im Bereich derFeuerstraßen an den Kais auf denGleisen abzustellen. Soweit dieswährend des Umschlages nicht zuvermeiden ist, muss dieser Bereich mitBeendigung des Umschlags frei ran-giert werden.

(2) Die Gleise dürfen nur betreten wer-den, wenn kein Eisenbahnbetrieb statt-findet. Beim Überschreiten der Gleiseist jeder unnötige Aufenthalt zu ver-meiden.

(3) Die Betreiber/Betreiberinnen derUmschlaganlagen haben an den La-destellen die Gleise und Kranbahn-schienen, den Uferweg (Krone derUfermauer) einschließlich der Treppenund den Kailängsweg von Schnee undEis freizuhalten und die Rangierwegezu streuen, und zwar auch dann, wennan den Ladestellen nicht gearbeitetwird.

(4) Umschlag- und Ladegeräte sindnach Gebrauch unverzüglich in Ruhe-stellung zu bringen. Sie müssen sichin Ruhestellung mit allen Teilen außer-halb des Lichtraumes benachbarterVerkehrswege befinden.

§ 4.12 Eisenbahnbetrieb(1) Die Verordnung über den Bau undBetrieb von Anschlussbahnen (Eisen-bahn-Bau- und Betriebsordnung fürAnschlussbahnen - EBOA -) vom 3.März 1983 (GVBl S. 722) findet in ihrerjeweiligen Fassung auf den Eisen-bahnbetrieb im Hafengebiet Anwen-dung.

(2) Die Signale der Eisenbahn und dieAnordnungen des Eisenbahnpersonalssind zu beachten. Bei Verschiebevor-gängen sind Ladearbeiten auf Verlan-gen des Eisenbahnpersonals unver-züglich einzustellen. Umschlaggerätesind aus dem Lichtraum der betroffe-nen Gleise zu entfernen.

(3) Auf Gleisstrecken, die bei Tag durcheine rechteckige, rote weißumrandete

Scheibe, bei Nacht durch eine rotleuchtende Laterne gekennzeichnetsind, dürfen Schienenfahrzeuge wederverschoben noch hinterstellt werden.Schienengleiche Übergänge dürfenaußerhalb des Verschiebevorgangesnicht verstellt werden.

(4) Schienenfahrzeuge dürfen durchMenschenkraft, Spill oder sonstigeVorrichtungen nur außerhalb des Ver-schiebevorganges im Bereich einerLadestelle bewegt werden. Hierbei dürfen die Arbeiter/Arbeiterinnen dieSchienenfahrzeuge nur schieben,nicht aber ziehen. Die Arbeiter/Arbeite-rinnen dürfen nicht an oder zwischenden Puffern schieben oder rückwärtsgehen. Bei der Annäherung an eineRampe, Ladebühne oder dergleichendürfen die Arbeiter/Arbeiterinnen nichtan der diesen Anlagen zugewendetenSeite der Schienenfahrzeuge gehen.

(5) Bevor Schienenfahrzeuge bewegtwerden, sind die seitwärts aufschla-genden Türen und Klappen zuschließen.

(6) Die Geschwindigkeit der Schienen-fahrzeuge muss so bemessen werden,dass sie rechtzeitig zum Stehen ge-bracht werden können.

(7) Stillstehende Schienenfahrzeugesind gegen unbeabsichtigte Bewe-gung zu sichern. Das Anlegen der Luft-druckbremse und das Auflegen vonSteinen, Holzstücken, Eisenteilen unddergleichen auf die Schienen zumFestlegen der Schienenfahrzeuge sindverboten.

(8) Auf Gleise, die nicht ausschließlichfür Ladezwecke bestimmt sind, dürfenWagen nur mit Zustimmung des Ei-senbahnaufsichtspersonals verbrachtwerden.

(9) Wagen oder Wagengruppen sindvor einem Merkzeichen, einem Über-gang oder einer sonstigen freizuhal-tenden Stelle so aufzustellen, dass siesich infolge des Streckens der Puffer-federn oder infolge eines Anstoßes an-derer Wagen nicht in den freizuhalten-den Raum hineinbewegen können.

(10) Gabelstapler ohne entsprechendeZusatzeinrichtungen dürfen nicht zumVerziehen von Wagen oder Wagen-gruppen eingesetzt werden.

§ 4.13 Straßenfahrzeugbetrieb(1) Straßenfahrzeuge dürfen an Glei-sen und Kranbahnen oder auf ver-senkten (Rillen-) Gleisen nur währendder für die Entladung oder Beladungerforderlichen Zeit abgestellt werden.Bei Beladung aus Schienenfahrzeu-gen oder Entladung in Schienenfahr-zeuge sind Straßenfahrzeuge mindes -

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Nr. 11 / 2.6.2016 Bekanntmachungen 7

tens in einer Entfernung von 1 m vomnächsten Schienenstrang aufzustellen.Wenn das Ladegeschäft nicht an ei-nem Tag beendet werden kann, dürfenStraßenfahrzeuge nur in einem Ab-stand von mindestens 3 m vom nächsten Schienenstrang am Lade-gleis hinterstellt werden.

(2) Das Befahren der Gleisbereiche istverboten.

§ 4.14 Reinhaltung des Hafengebietes

Der Hafen liegt an einem Stillwasser-kanal. Das Hafengewässer ist aus die-sem Grunde besonders schutzbedürf-tig.

(1) Jegliche Verunreinigung des Hafen-gebietes ist verboten.

(2) Die Schiffsführer/Schiffsführerinnen,die Besitzer/Besitzerinnen der Grund-stücke im Hafengebiet (Ansiedler/An-siedlerinnen) und die für den Um-schlag Verantwortlichen haben Vor-kehrungen zu treffen, die eine Verun-reinigung des Hafengewässers unddes Hafengebietes verhindern.

(3) Sperrmüll wie Teile der Schiffsaus-rüstung, Ballast, Eisenteile, Steine,Bauschutt usw. dürfen nur an den vonder Hafenbehörde bestimmten Stellenabgelegt werden. Ihre Abholung oderihr Abtransport ist durch den Schiffs-führer/die Schiffsführerin oder den An-siedler/die Ansiedlerin umgehend zuveranlassen.

(4) Sind Gegenstände, die für dieSchifffahrt oder in anderer Weise ge-fährlich werden können, in das Hafen-gewässer geraten, so hat der/die dafürVerantwortliche die Beseitigung unver-züglich zu betreiben. Außerdem hater/sie für die Warnung anderer Ver-kehrsteilnehmer/Verkehrsteilnehmerin-nen zu sorgen. In jedem Falle sind dieHafenbehörde sowie die Revierzentra-le Gösselthalmühle sofort und unge-achtet anderer Meldepflichten zu ver-ständigen.

(5) Ballastwasser darf nur mit Zustim-mung der Hafenbehörde und der Was-ser- und Schifffahrtsverwaltung einge-leitet werden. Durch Ladungsreste ver-schmutztes Waschwasser darf nicht indas Hafengewässer gelenzt oder ab-geleitet werden.

(6) Der auf den Wasserfahrzeugen an-fallende Hausmüll ist in Plastiksäckenzu sammeln. Sie sind vom Schiffsfüh-rer/von der Schiffsführerin ordnungs-gemäß verschnürt bei dem Ansied-ler/der Ansiedlerin abzugeben, für wel-chen/für welche der Umschlag erfolg-te. Dieser/Diese ist bis zur Abholungdurch das zuständige Entsorgungsun-

ternehmen zur ordnungsgemäßen Auf-bewahrung verpflichtet. Die Plastik -säcke müssen vom Schiffsführer/vonder Schiffsführerin in ausreichenderAnzahl bei der Schiffsmeldung erwor-ben werden. Der Ansiedler/Die Ansied-lerin, für den/die der Umschlag erfolgt,ist außerdem verpflichtet, eine ausrei-chende Anzahl Plastiksäcke für dieZeiten vorrätig zu halten, an denen dieSchiffsmeldestelle nicht besetzt ist.

(7) Bilgenwasser, ölhaltiges Wasser, Öl-rückstände, Reste flüssiger Brennstoffeoder Wasser gefährdende Flüssigkei-ten dürfen nur an einen/eine für dieBeseitigung dieser Stoffe zugelasse-nen Unternehmer/zugelassene Unter-nehmerin abgegeben werden. DieSchiffsführer/Schiffsführerinnen sindfür dessen/deren rechtzeitige Benach-richtigung verantwortlich. Leere Ölge-binde können an der von der Hafen-behörde bestimmten Stelle deponiertwerden.

§ 4.15 Besondere VorschriftenEs ist verboten:

1. Abdeckplatten von Brunnen, Schäch-ten, Kanälen, Spillanlagen, Schleiflei-tungen und Kabelkanälen unbefugtaufzuheben oder zu belegen,

2. sich innerhalb des Drehbereichs derKrane unbefugt aufzuhalten oder Kran-und andere Verladeanlagen unbefugtzu betreten,

3. auf gesperrten Wegen, Straßen undAnlagen unbefugt zu fahren,

4. die Kailängswege zu anderen alsLade- und Rangierzwecken mit Fahr-zeugen aller Art zu befahren,

5. Betriebs- und Signaleinrichtungendes Hafens und der Bahnanlagen un-befugt zu benutzen oder in Betrieb zusetzen,

6. die für die Allgemeinheit bestimm-ten Rettungsgeräte unbefugt zu entfer-nen oder missbräuchlich zu benutzen,

7. auf Schiffen mitgeführte Tiere freilaufen oder schwimmen zu lassen,

8. die Uferböschungen außerhalb derTreppen zu betreten,

9. die Sickerschlitze und Draina-gelöcher in den Uferbefestigungen zuverstopfen oder zu verlegen,

10. in Gräben, Pflastermulden, Durch-lässe oder Kanäle Gegenstände zuwerfen oder darin Abdämmungen vor-zunehmen,

11. unnötige Signale mit Pfeife, Glocke,Nebelhorn oder dergleichen abzugeben,

12. beim Bunkern von Trinkwasser denHafenbetrieb zu stören oder zu gefähr-den,

13. ohne Erlaubnis der Hafenbehördean oder auf den Wasserfahrzeugenlärmende oder den Hafenbetriebstörende Arbeiten vorzunehmen,

14. ohne Erlaubnis der HafenbehördeWasserfahrzeuge zu reinigen,

15. ohne Erlaubnis der HafenbehördeSachen auf den Feuerstraßen und Be-triebswegen abzustellen,

16. Schafe ein- oder durchzutreibensowie zu weiden,

17. Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) so-wie Autowracks und Altreifen im Sinnedes § 20 Abs. 3 KrWG anders als inentsprechenden Boxen bzw. auf dafürgeeigneten Lagerflächen ungeordnetbis zur Beseitigung zu sammeln,

18. ohne Erlaubnis der HafenbehördeAbfälle, zu verbrennen,

19. Wasserfahrzeuge zu ölen oder zuteeren.

Vierter TeilAusnahmen, Ordnungswidrigkeiten

und Schlussvorschriften

§ 5.01 AusnahmenDie Hafenbehörde kann im Einzelfallvon den Vorschriften dieser Verord-nung Ausnahmen zulassen, wenn diessachlich geboten ist, Leben, Gesund-heit, Eigentum oder Besitz nicht ge-fährdet ist und die Sicherheit undLeichtigkeit des Verkehrs nicht beein-trächtigt werden.

§ 5.02 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des Art 74Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d BayWG han-delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig imHafengebiet

1. einer Vorschrift über

1.1 das Verhalten im Hafengebiet (§ 2.02),

1.2 das Abhalten von Veranstaltungen(§ 2.09 Abs. 6)

1.3 die Reinhaltung des Hafens (§ 2.10 Abs. 1),

1.4 das Verhalten bei Feuergefahr (§ 2.11),

1.5 Verkehrsstörende Einrichtungen (§ 2.13),

1.6 den Brandschutz an Bord (§ 3.10)oder an Land (§ 3.11),

1.7 das Benutzen von Hafenanlagen (§ 3.15 Abs.3),

1.8 das Lagern von Gütern (§ 3.17),

2. einer aufgrund des § 1.03 Abs. 1, § 2.04, § 2.12 Satz 2, § 3.02 Abs. 3, § 3.03 Satz 1 oder Satz 3, § 3.08, § 3.13erlassenen vollziehbaren Anordnungoder einer mit einer Erlaubnis verbun-

denen vollziehbaren Auflage der Ha-fenbehörde zuwiderhandelt,

3. entgegen § 2.09 Absätze 1 bis 3,Satz 1, Absätze 4 und 5 Hafengewäs-ser benutzt,

4. entgegen § 2.12 Satz 1 ohneSchiffsführer/Schiffsführerin oder Ob-hutspflichtiger/Obhutspflichtige zusein, die Hafenbehörde oder die Was-serschutzpolizei nicht unverzüglichbenachrichtigt,

5. entgegen § 2.12 Satz 3 nicht unver-züglich Maßnahmen zur Verhinderungeiner Wassergefährdung ergreift,

6. als Wache entgegen § 3.06 Abs. 3Satz 2 Kontrollgänge nicht regelmäßigdurchführt,

7. als Mitglied der Besatzung entgegen§ 3.09 Abs. 3 näher kommende Fahr-zeuge nicht warnt oder den Betriebder eigenen Schraube nicht stoppenIässt,

8. entgegen § 3.14 flüssige Treibstoffenicht von ortsfesten Anlagen oderBunkerbooten aus abgibt oder über-nimmt,

9. entgegen § 3.15 Abs. 1 an anderenals an den vorgesehenen Stellen lädtoder löscht,

10. entgegen § 3.15 Abs. 7 Schädennicht meldet,

11. als Kraftfahrer/Kraftfahrerin entge-gen § 3.15 Abs. 4 Satz 1 mit demFahrzeug den Umschlag oder denBahn- oder Straßenverkehr behindertoder sich entgegen § 3.15 Abs. 4 Satz3 vom Fahrzeug entfernt,

12. als Vertreter/Vertreterin des Schiffs-führers/der Schiffsführerin oder Ob-hutspflichtigen entgegen § 3.06 Abs. 1Satz 2 nicht kurzfristig erreichbar istoder keine Auskunft gibt,

(2) Ordnungswidrig im Sinne des Arti-kels Art 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe dBayWG handelt auch, wer vorsätzlichoder fahrlässig als Schiffsführer/Schiffsführerin oder als dessen/derennach § 3.06 Abs. 1 eingesetzter Ver-treter/eingesetzte Vertreterin

1. entgegen § 2.05 ohne Erlaubnis inden Hafen einläuft,

2. entgegen § 2.07 Abs. 1 ein Fahr-zeug oder eine schwimmende Anlagenicht an- oder abmeldet,

3. entgegen § 2.08 Abs. 1 das Betre-ten, Besichtigen und Mitfahren nichtduldet, die verlangten Auskünfte nichterteilt oder keinen Einblick in dieSchiffs- und Ladepapiere gewährt,

4. entgegen § 2.08 Abs. 2 beim anBord kommen und von Bord gehennicht behilflich ist,

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8 Bekanntmachungen Nr. 11 / 2.6.2016

5. entgegen § 2.10 Abs. 4 Satz 1 dieHafenbehörde oder die Wasserschutz-polizei sowie die Revierzentrale Gös-selthalmühle nicht unverzüglich be-nachrichtigt,

6. entgegen § 2.10 Abs. 4 Satz 2 dieausgetretenen Stoffe nicht entfernt,

7. entgegen § 2.11 Satz 1 die Feuer-wehr sowie die Revierzentrale Gösselt-halmühle und die Wasserschutzpolizeioder die Hafenbehörde nicht unver-züglich benachrichtigt,

8. einer Vorschrift des § 3.01 über dasVerhalten im Hafen zuwiderhandelt,

9. entgegen § 3.02 Abs. 1 Schubarbei-ten ausführt,

10. einer Vorschrift des § 3.02 Abs. 2über die Abmessungen der Schlepp-und Schubverbände sowie der gekup-pelten Fahrzeuge zuwiderhandelt,

11. entgegen § 3.03 Satz 2 zugewie-sene Liegeplätze wechselt,

12. einer Vorschrift des § 3.04 überdas Festmachen oder Ankern vonFahrzeugen einschließlich Beibootenund schwimmenden Anlagen zuwider-handelt,

13. einer Vorschrift des § 3.05 zuwi-derhandelt,

14. entgegen § 3.06 Abs. 1 Satz 1 ei-nen geeigneten Vertreter/eine geeig-nete Vertreterin nicht einsetzt,

15. entgegen § 3.06 Abs. 1 Satz 3 ei-nen Obhutspflichtigen/eine Obhuts-pflichtige nicht benennt,

16. entgegen § 3.06 Abs. 3 Fahrzeugeoder schwimmende Anlagen nichtausreichend besetzt,

17. entgegen § 3.06 Abs. 3 Satz 1 kei-ne Bordwache stellt,

18. entgegen § 3.07 Abs. 1 an Stellenanlegt, die kein sicheres Erreichen ei-nes Uferweges zulassen,

19. entgegen § 3.07 Abs. 2 das Über-legen von Laufstegen, das Herüber-bringen von Gütern oder das Überque-ren nicht duldet,

20. entgegen § 3.08 Abs. 3 Verschrot-tungsarbeiten oder Reparaturen aus-führt oder ausführen Iässt,

21. einer Vorschrift des § 3.09 überden Gebrauch der Schiffsschraube zu-widerhandelt oder entgegen § 3.09Abs.3 ein Besatzungsmitglied nichtbestellt,

22. entgegen § 3.12 die RevierzentraleGösselthalmühle und die Hafenbehör-de oder die Wasserschutzpolizei nichtunverzüglich über Schäden oder be-sondere Vorfälle in Kenntnis setzt,

(3) Ordnungswidrig im Sinne des Art 74Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d BayWG han-delt auch, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig als Obhutspflichtiger/Obhutspflich-tige (§ 2.08) oder als dessen/derennach § 3.06 Abs.1 eingesetzten Vertre-ter/eingesetzte Vertreterin

1. eine der in Absatz 2, Nummer 3, 4,5, 6, 7, 12, 14, 19, 20 oder 22 bezeich-nete Handlung begeht,

2. entgegen § 3.04 Abs. 2 Satz 2 dieBefestigungen nicht überwacht oderanpasst.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des Art 74Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d BayWG han-delt auch, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig als Eigentümer/Eigentümerin oderAusrüster/Ausrüsterin

1. eine der in Absatz 2 Nummer 1, 2, 9,15, 20 oder 22 bezeichneten Handlun-gen begeht, anordnet oder zulässt,

2. entgegen § 3.08 Abs. 1 Fahrzeugeoder schwimmende Anlagen stilllegt,

3. entgegen § 3.08 Abs. 2 Fahrzeugeoder schwimmende Anlagen zum La-gern von Gütern oder als Wohnschiffbenutzt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des Art 74Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d BayWG han-delt auch, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig als Betreiber/Betreiberin von Um-schlaganlagen

1. eine der in Absatz 2 Nummer 5 oder6 bezeichneten Handlungen begeht,

2. entgegen § 3.11 Abs. 1 Satz 2 kei-ne Verbotstafeln aufstellt,

3. entgegen § 3.15 Abs. 2 nicht für ei-ne ausreichende Beleuchtung sorgt,

4. entgegen § 3.15 Abs. 4 Satz 2 nichtfür ausreichende Sicherheit im Gleis-bereich sorgt,

5. entgegen § 3.15 Abs. 5 nicht für dieschadlose Beseitigung der Ladungs -reste sorgt oder Verladerückständenicht entfernt,

6. entgegen § 3.15 Abs. 6 Hausmüllnicht aufnimmt,

7. entgegen § 3.16 die Schifffahrt ge-fährdende Gegenstände nicht beseitigtoder nicht für die Warnung andererVerkehrsteilnehmer/Verkehrsteilneh-merinnen sorgt oder die Revierzentra-le Gösselthalmühle sowie die Hafen-behörde oder die Wasserschutzpolizeinicht benachrichtigt,

(6) Ordnungswidrig im Sinne des Art 74Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d BayWG han-delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ineinem dieser Verordnung unterstelltenHafen entgegen § 1.02

1. den Bestimmungen der Rheinschiff-fahrtspolizeiverordnung über

1.1 den Einsatz und die Eignung vonSchiffsführern/Schiffsführerinnen (§ 1.02RheinSchPV),

1.2 die Beladung und die Höchstzahlder Fahrgäste (§1.07 RheinSchPV),

1.3 die Besetzung des Ruders (§ 1.09RheinSchPV),

1.4 das Mitführen von Urkunden (§ 1.10RheinSchPV),

1.5 den Schutz der Schifffahrtszeichen(§ 1.13 RheinSchPV),

1.6 die Kennzeichen, Einsenkungsmar-ken, Tiefgangsanzeiger, Bezeichnungund Schallzeichen der Fahrzeuge ( §§2.01, 2.02, 2.04, Kapitel 3 und 4RheinSchPV),

1.7 die Fahrregeln (§ 1.06, Kapitel 6RheinSchPV),

1.8 die höchstzulässigen Abmessun-gen (§ 8.01, Kapitel 11, Anlage 12RheinSchPV),

1.9 besondere Sicherheitsvorschriftenfür Schub- und Schleppverbände so-wie gekuppelte Fahrzeuge (Kapitel 8und 11 RheinSchPV) zuwiderhandelt,

2. als Schiffsführer/Schiffsführerin, Ei-gentümer/Eigentümerin Ausrüster/Aus-rüsterin oder Rudergänger/Rudergän-gerin oder wer ohne Schiffsführer/Schiffsführerin, Eigentümer/Eigentüme-rin, Ausrüster/Ausrüsterin oder Ruder-gänger/Rudergängerin zu sein, eineder in Artikel 4 der Verordnung zur Ein-führung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder

3. als Schiffsführer/Schiffsführerin, Ei-gentümer/Eigentümerin oder Ausrüs -ter/Ausrüsterin eine der in § 11.01 derVerordnung über die Schiffssicherheitin der Binnenschifffahrt oder

4. als Schiffsführer/Schiffsführerin,der/die das Bleib-weg-Signal wahr-nimmt, oder als Eigentümer/Eigentü-merin oder Ausrüster/Ausrüsterin eineder in § 6 der Verordnung über dieEinführung eines Bleib-weg-Signalsauf den Bundeswasserstraßen

aufgeführten Zuwiderhandlungen be-geht.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des Art 74Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d BayWG han-delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. sich entgegen § 4.01 unbefugt imHafengebiet aufhält,

2. entgegen § 4.02 am HafengewässerGemeingebrauch ausübt,

3. entgegen § 4.04 Landgänge nichtauslegt, unzureichend sichert und be-leuchtet,

4. an den in § 4.05 genannten Ein-richtungen festmacht,

5. gegen die in § 4.06 festgesetzte Lie-geordnung verstößt,

6. entgegen § 4.07 ohne Erlaubnis derHafenbehörde im Hafen Schub-, Bun-ker- oder Versorgungsboote einsetzt,

7. gegen die in § 4.09 festgesetzteUmschlagordnung verstößt,

8. entgegen § 4.10 Abs. 1 Ratten undUngeziefer ohne Anmeldung bei derHafenbehörde ausräuchert oder aus-gast,

9. gegen die in § 4.11 Abs. 1 genann-ten Verbote hinsichtlich des Verhaltensauf Bahnanlagen verstößt,

10. entgegen § 4.11 Abs. 2, 3 und 4die Gleise während des Eisenbahnbe-triebes betritt, Gleise und Kranbahn-schienen, den Uferweg (Krone derUfermauer) einschließlich der Treppenund den Kailängsweg nicht vonSchnee und Eis freihält, die Rangier-wege nicht streut sowie Umschlag-und Ladegeräte im Lichtraum benach-barter Verkehrswege abstellt,

11. gegen die in § 4.12 Abs. 2 bis 10genannten Vorschriften für den Eisen-bahnbetrieb verstößt,

12. entgegen § 4.13 Abs. 1 Straßen-fahrzeuge näher als im zulässigenMindestabstand vom nächsten Schie-nenstrang abstellt oder entgegen § 4.13 Abs. 2 die Gleisbereiche mitStraßenfahrzeugen befährt,

13. gegen ein Verbot des § 4.15 ver-stößt.

§ 5.03 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ih-rer Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wurdevom Stadtrat Erlangen am 11.5.2016beschlossen. Sie wird hiermit ausge-fertigt.

Erlangen, den 23. Mai 2016STADT ERLANGENDr. Florian JanikOberbürgermeister

Vollzug der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung; Geneh-migung der Anwendung inaktivier-ter Impfstoffe für Ziegen, Schafeund Rinder gegen die Blauzungen-krankheit

Die Stadt Erlangen - Amt für Veterinär-wesen und gesundheitlichen Verbrau-cherschutz - erlässt folgende

Allgemeinverfügung:1. Es wird den Tierhaltern die Geneh-migung erteilt, dass diese ihre Rinder,Schafe und Ziegen vorbeugend gegen

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Nr. 11 / 2.6.2016 Bekanntmachungen 9

die Blauzungenkrankheit impfen dür-fen.

2. Diese Genehmigung wird mit folgen-den Nebenbestimmungen verbunden:

2.1. Die Impfung darf nur mit inakti-vierten Impfstoffen erfolgen.

2.2. Die Impfung darf nur durchTierärzte erfolgen und ist durch denTierhalter oder den von ihm beauftrag-ten Tierarzt innerhalb von sieben Ta-gen im Herkunftssicherungs- und In-formationssystem für Tiere (HI-Tier) ein-zutragen. Bei Rindern muss die Eintra-gung individuell erfolgen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt amTag nach der Bekanntmachung imAmtsblatt der Stadt Erlangen als be-kanntgegeben.

Hinweise:

1. Diese Verfügung kann mit Begrün-dung zu den üblichen Dienstzeiten /Öffnungszeiten beim Amt für Veterinär-wesen und gesundheitlichen Verbrau-cherschutz, Zimmer 12, Schuhstraße30, 91052 Erlangen eingesehen wer-den.

2. Zur korrekten Erfassung der Impfda-ten in HI-Tier werden vom LGL BayernEingabeanleitungen für Tierärzte undfür Landwirte auf der Homepage(http://www.lgl.bayern.de/tiergesund-heit/index.htm) zur Verfügung gestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann inner-halb eines Monats nach seiner Be-kanntgabe Klage bei dem BayerischenVerwaltungsgericht in Ansbach, Post-fach 616, 91511 Ansbach, Hausan-schrift: Promenade 24-28, 91522 Ans -bach, schriftlich oder zur Niederschriftdes Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle dieses Gerichts erhoben werden.Die Klage muss den Kläger, die Be-klagte (Stadt Erlangen) und den Ge-genstand des Klagebegehrens be-zeichnen und soll einen bestimmtenAntrag enthalten. Die zur Begründungdienenden Tatsachen und Beweismit-tel sollen angegeben, der angefochte-ne Bescheid soll in Urschrift oder inAbschrift beigefügt werden. Der Klageund allen Schriftsätzen sollen Ab-schriften für die übrigen Beteiligtenbeigefügt werden.

Wegen der Anordnung der sofortigenVollziehung hat die Anfechtungsklagegegen diese Verfügung keine auf-schiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4VwGO). Das bedeutet, dass der Allge-meinverfügung auch dann zu folgenist, wenn sie mit Anfechtungsklage an-gegriffen wird. Nach Einlegung der

Klage kann beim vorgenannten Ver-waltungsgericht die Aussetzung derVollziehung der Verfügung oder dieWiederherstellung der aufschiebendenWirkung der Anfechtungsklage bean-tragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1, Abs.5 VwGO).

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- In dem hier einschlägigen Rechtsbe-reich wurde das Widerspruchsverfah-ren abgeschafft. Es besteht keineMöglichkeit, gegen diesen BescheidWiderspruch einzulegen.

- Klageerhebung durch E-Mail ist un-zulässig.

- Kraft Bundesrechts ist bei Rechts-schutzanträgen zum Verwaltungsge-richt seit 1.7.2004 grundsätzlich einGebührenvorschuss zu entrichten.

Dr. BauerAmtsleiterin

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 435der Stadt Erlangen - Siemens Campus Modul 1 - mit integriertem Grünordnungsplan

Mit Beschluss vom 11.5.2016 hat der Stadtrat der Stadt Erlangen den Entwurf desBebauungsplanes Nr. 435 - Siemens Campus Modul 1 - für das Gebiet zwischenPaul-Gossen-Straße, Günther-Scharowsky-Straße, Südgrenze der GrundstückeFlst.-Nrn. 996/10 und 1949 - Gemarkung Erlangen - und des Grundstücks Flst.-Nr. 481/9 - Gemarkung Bruck - sowie der Bahnlinie Nürnberg - Bamberg gebil-ligt; dieser wird gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Zeit vom13.6.2016 bis einschließlich 15.7.2016 öffentlich ausgelegt.

In dieser Zeit kann der Bebauungsplanentwurf mit Begründung einschließlichUmweltbericht und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenenStellungnahmen während der allgemeinen Dienststunden im Amt für Stadtent-wicklung und Stadtplanung Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) von jedermann ein-gesehen werden. Auf Verlangen wird über seinen Inhalt im Zimmer 309 bei FrauPfeiffer, Tel. 09131/86 13 33, Auskunft gegeben.

Weiterhin wird der Bebauungsplanentwurf im Rahmen einer öffentlichen Informa -tionsveranstaltung am Dienstag, den 5.7.2016, um 18:30 Uhr, im Redoutensaal,Theaterplatz 1 in Erlangen, interessierten Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt.

Für den Bebauungsplanentwurf wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, mit derdie Auswirkungen der Planung auf den Menschen, auf Tiere, Pflanzen, Biodiver-sität und Artenschutz, auf den Boden, auf Wasser, auf Klima und Luft, auf Land-schafts- und Ortsbild und auf Kultur- und Sachgüter geprüft wurden. Die Ergeb-nisse dieser Prüfungen sowie eine Prognose zur Entwicklung des Umweltzu-standes werden im Umweltbericht erläutert.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und können ein-gesehen werden:

Redaktions-schluss

für die Ausgabe vom 16.6.2016 ist der 9.6.2016

Die amtlichen SeitenAmtsblatt der Stadtverwaltung Erlangen

Stadt Erlangen

Herausgeber:

Stadt Erlangen, Bürgermeister- und Presseamt,Zentrale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Rathausplatz 1, 91051 Erlangen

Redaktion:

Dr. Christofer Zwanzig (verantwortlich)Christina Fink

Auflage: 400 Stück

Erscheinungsweise: 14-tägig

Gedruckt erhältlich: Rathaus (Infotresen), Volkshoch-schule (Friedrichstraße 19), Stadtbibliothek (Markt-platz 1), Sparkasse Hauptfiliale (Hugenottenplatz 5),Tourist-Information (Goethestraße 21a)Außerdem kann das Amtsblatt als Newsletter per E-Mail abonniert werden. Anmeldung [email protected] und vergangene Ausgaben finden Sie zudem im Internet unter www.erlangen.de/das.

Druck:

Druckhaus Haspel Erlangen, Inh. M. HaspelWilli-Grasser-Straße 13a, 91056 Erlangen,Telefon 9 20 07 70, Telefax 9 20 07 60Gedruckt auf 100% Recycling-Altpapier

Redaktionsschluss für Ausgabe 12/2016:

Donnerstag, 9. Juni 2016, 11:00 Uhr

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10 Bekanntmachungen Nr. 11 / 2.6.2016

Stellungnahmen können schriftlich oder mündlich zu Protokoll während der Aus-legungsfrist vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmenkönnen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt blei-ben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) istunzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vomAntragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltendgemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

STADT ERLANGEN - Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung

Auszugsweise Begründung mit Lageplan

Die Siemens AG plant, auf dem Gelände ihres bisherigen Standorts südlich derPaul-Gossen-Straße in den kommenden zwei Jahrzehnten ein zukunftsweisen-des Campusquartier zu entwickeln. Dementsprechend soll das heutige Siemens-Areal durch ein qualitätvolles Konzept, welches u.a. hinsichtlich Nutzung, Gestal-tung, Verkehr und Natur / Landschaft den o.g. Anforderungen gerecht wird, städ-tebaulich neu geordnet werden. Hierzu hat in Abstimmung mit der Verwaltungein Planerauswahlverfahren mit städtebaulichem Ideenteil und architektoni-schem Realisierungsteil durch die Vorhabenträgerin Siemens Real Estate GmbH& Co. OHG stattgefunden, dessen 1. Preis die Grundlage für die weitere Planungbildet. Die Entwicklung des Plangebiets wird unter Berücksichtigung eines über-geordneten Masterplans in Schritten erfolgen, d.h. dass sieben räumlich defi-nierte Module nacheinander entwickelt werden. Ziel des Bebauungsplanes istdie Schaffung moderner Bü� ro-, Forschungs- und Laborarbeitsplätze in einem ur-banen Umfeld. Dazu sollen der Immobilienbestand schrittweise durch neue Ge-bäudestrukturen ersetzt und die notwendige infrastrukturelle Anbindung sowiespannungsvolle Raumfolgen aus Straßen, Plätzen und Gebäudezwischenräumenmit attraktiven Grün- und Freibereichen geschaffen werden. Der BebauungsplanNr. 435 – Siemens Campus Modul 1 – mit integriertem Grünordnungsplan bil-det den 1. Bauabschnitt des Masterplans. Mit diesem Bebauungsplan sollen diebauplanungsrechtlichen Grundlagen für das Vorhaben geschaffen werden.

Hinweis: Der Entwurf des Bebauungsplanes ist während der Auslegungsfrist zu-sätzlich im Rathaus-Foyer ausgestellt und im Internet unter http://www.erlan-gen.de/stadtplanung mit Begründung sowie weiteren Informationen abrufbar.

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 436 der Stadt Erlangen - Siemens Campus Modul 2 - mit integriertem Grünordnungsplan

Mit Beschluss vom 11.5.2016 hat der Stadtrat der Stadt Erlangen den Entwurf desBebauungsplanes Nr. 436 - Siemens Campus Modul 2 - für die Teilflächen derGrundstücke Flst.-Nrn. 483, 484 und 485 - Gemarkung Bruck - sowie für dasGrundstück Flst.-Nr. 1949/199 und Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 1949/95,1949/127 und 1949/129 - Gemarkung Erlangen - südlich der Paul-Gossen-Straßeund östlich der Günther-Scharowsky-Straße gebilligt; dieser wird gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Zeit vom 13.6.2016 bis einschließ-lich 15.7.2016 öffentlich ausgelegt.

In dieser Zeit kann der Bebauungsplanentwurf mit Begründung einschließlichUmweltbericht und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenenStellungnahmen während der allgemeinen Dienststunden im Amt für Stadtent-wicklung und Stadtplanung Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) von jedermann ein-gesehen werden. Auf Verlangen wird über seinen Inhalt im Zimmer 309 bei FrauPfeiffer, Tel. 09131/86 13 33, Auskunft gegeben.

Weiterhin wird der Bebauungsplanentwurf im Rahmen einer öffentlichen Informa -tionsveranstaltung am Dienstag, den 5.7.2016, um 18:30 Uhr, im Redoutensaal,Theaterplatz 1 in Erlangen, interessierten Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt.

Für den Bebauungsplanentwurf wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, mit derdie Auswirkungen der Planung auf den Menschen, auf Tiere, Pflanzen, Biodiver-sität und Artenschutz, auf den Boden, auf Wasser, auf Klima und Luft, auf Land-schafts- und Ortsbild und auf Kultur- und Sachgüter geprüft wurden. Die Ergeb-nisse dieser Prüfungen sowie eine Prognose zur Entwicklung des Umweltzu-standes werden im Umweltbericht erläutert.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und können ein-gesehen werden:

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Nr. 11 / 2.6.2016 Bekanntmachungen 11

Stellungnahmen können schriftlich oder mündlich zu Protokoll während der Aus-legungsfrist vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmenkönnen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt blei-ben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) istunzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vomAntragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltendgemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

STADT ERLANGEN - Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung

Auszugsweise Begründung mit Lageplan

Die Siemens AG plant, auf dem Gelände ihres bisherigen Standorts südlich derPaul-Gossen-Straße in den kommenden zwei Jahrzehnten ein zukunftsweisen-des Campusquartier zu entwickeln. Dementsprechend soll das heutige Siemens-Areal durch ein qualitätvolles Konzept, welches u.a. hinsichtlich Nutzung, Gestal-tung, Verkehr und Natur / Landschaft den o.g. Anforderungen gerecht wird, städ-tebaulich neu geordnet werden. Hierzu hat in Abstimmung mit der Verwaltungein Planerauswahlverfahren mit städtebaulichem Ideenteil und architektoni-schem Realisierungsteil durch die Vorhabenträgerin Siemens Real Estate GmbH& Co. OHG stattgefunden, dessen 1. Preis die Grundlage für die weitere Planungbilden soll. Die Entwicklung des Plangebiets wird unter Berücksichtigung einesübergeordneten Masterplans in Schritten erfolgen, d.h. dass sieben räumlich de-finierte Module nacheinander entwickelt werden. Ziel des Bebauungsplanes istdie Schaffung moderner Bü� ro-, Forschungs- und Laborarbeitsplätze in einem ur-banen Umfeld. Dazu sollen der Immobilienbestand schrittweise durch neue Ge-bäudestrukturen ersetzt und die notwendige infrastrukturelle Anbindung sowiespannungsvolle Raumfolgen aus Straßen, Plätzen und Gebäudezwischenräumenmit attraktiven Grün- und Freibereichen geschaffen werden. Der BebauungsplanNr. 436 – Siemens Campus Modul 2 – mit integriertem Grünordnungsplan bil-det den 2. Bauabschnitt des Masterplans. Mit diesem Bebauungsplan sollen diebauplanungsrechtlichen Grundlagen für das Vorhaben geschaffen werden.

Hinweis: Der Entwurf des Bebauungsplanes ist während der Auslegungsfrist zu-sätzlich im Rathaus-Foyer ausgestellt und im Internet unter http://www.erlan-gen.de/stadtplanung mit Begründung sowie weiteren Informationen abrufbar.

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 464Am Klosterholz West – mit integriertem Grünordnungsplan und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss der Stadt Erlangen hat in öf-fentlicher Sitzung am 14.4.2015 beschlossen, für das Gebiet südwestlich desSteudacher Ortskerns, nordwestlich des Westfriedhofs, nördlich des GrundstücksFlst. Nr. 741 und östlich des Grundstücks Flst. Nr. 749 der Gemarkung Kosbachden Bebauungsplan Nr. 464 - Am Klosterholz West - nach den Vorschriften desBaugesetzbuches (BauGB) aufzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hiermit der Auf-stellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich ist in dem nachstehend abgedruckten Lageplandargestellt. Kartengrundlage ist der Ausschnitt aus dem Liegenschaftskatastervom März 2015.

Den Bestimmungen des Baugesetzbuches entsprechend (§ 3 Abs. 1 BauGB) wirdeine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Begründung wird vom 13.6.2016 biseinschließlich 8.7.2016 während der allgemeinen Dienststunden im Amt für Stadt-entwicklung und Stadtplanung (Gebbertstr. 1, 3. OG) öffentlich dargelegt.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Baugrundunter-suchung, schallschutztechnische Untersuchung, spezielle artenschutzrechtlichePrüfung.

Auf Verlangen wird über dessen Inhalt in Zimmer 311 bei Herrn Weigand, Tele-fon 09131/86 13 48, Auskunft gegeben. Es besteht die Gelegenheit zur Äußerungund Erörterung.

STADT ERLANGEN - Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung

Auszugsweise BegründungAngesichts des in Erlangen vorherrschenden Mangels an Wohnraum soll die imwirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche am südwestlichen

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12 Bekanntmachungen Nr. 11 / 2.6.2016

Ortsrand Steudachs entwickelt werden. Zur Gewährleistung einer geordnetenstädtebaulichen Entwicklung und zur Schaffung von Baurecht wird ein Bebau-ungsplan aufgestellt. An dem durch Verkehrslärm der BAB 3 belasteten Ort sollungestörtes Wohnen ermöglicht werden. Hierfür sind geeignete Schallschutz-maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus ist mit der Planung eine ordnungs-gemäße Erschließung der Baugrundstücke sicherzustellen. Das städtebaulicheKonzept, das auf dem Ergebnis eines städtebaulichen und landschaftsplaneri-schen Wettbewerbs beruht, sieht die Bildung eines eigenständiges Quartiers vor,das den Ortsrand in Richtung Süden und Westen definiert. In ihrer städtebauli-chen Maßstäblichkeit und Baugestaltung steht die Neubebauung im Kontext zurvorhandenen Bebauung und wird der Identität Steudachs als dörflich geprägtemOrtsteil gerecht.

Hinweis: Der Vorentwurf des Bebauungsplanes ist während der Darlegungsfristzusätzlich im Internet unter http://www.erlangen.de/stadtplanung mit Begründungsowie weiteren Informationen abrufbar.

Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Art der Leistung: Dachabdichtungsarbeiten

Ausführungsfrist: von 17.10.2016 bis 28.12.2016

Eröffnungstermin: 23.6.2016, 10:00 Uhr

Ablauf der Zuschlagsfrist: 23.7.2016

Gebühr Ausschreibungsunterlagen:12,00 Euro

Ort der Leistung: Erlangen, NeubauVerwaltungsgebäude EB77

Auftraggeber (Vergabestelle): Stadt Er-langen, Amt für Gebäudemanagement,Schuhstraße 40, 91052 Erlangen, Tel.09131/86 23 27, Fax 09131/86 29 91,[email protected]

Hinweis: Der vollständige Bekanntma-chungstext ist unter der Internetadres-se www.erlangen.de, unter „Stadtver-waltung/Ausschreibungen“ zu finden.

SitzungskalenderWeitere Informationen:ratsinfo.erlangen.de

Dienstag, 7.6.2016:Bauausschuss / Werkausschuss fürden Entwässerungsbetrieb

Mittwoch, 8.6.2016:Kultur- und Freizeitausschuss

Donnerstag, 9.6.2016:Bildungsausschuss

Dienstag, 14.6.2016:Umwelt-, Verkehrs- und Planungsaus-schuss / Werkausschuss EB 77