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§ Zusammenfassung der BUWAL-Baurichtlinie Luft Seite 5

§ Geräuschmessung ohne Toleranz Seite 16

§ Abgasmessung bei Inbetriebnahme Seite 18

§ Maschinenliste Seite 26

Stand 15. Februar 2004

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Vorwort

Dieselmotoren von Maschinen und Geräten auf Baustellen tragen wesentlich zu den Emissonenkanzerogener Russpartikel bei, welche wegen ihrer Kleinheit und Lungengängigkeit ausseror-dentlich gesundheitsrelevant sind. Deshalb legen die Schweizerische Luftreinhalte-Verordnungund die Baurichtlinie Luft (BauRLL, speziell Kap. 5.4) Anforderungen für derartige Maschinenfest, welche die Ausrüstung, Emissionsbegrenzungen, Wartung, Kontrolle sowie deren Doku-mentation betreffen. Damit diese Anforderungen in der Praxis einheitlich umgesetzt werdenkönnen, sind für Behörden und Betreiber technische und administrative Hilfsmittel nötig.

Die hier vorliegende technische Anleitung des Verbandes der Baumaschinenimporteure derSchweiz (VSBM) und der Schweizerischen Bauindustrie (SBI) schliesst diesbezüglich wesentli-che Lücken. Darin wird eine gute Praxis zur Durchführung von Abgaswartung und Kontrollebei Baumaschinen und Geräten detailliert beschrieben. Damit erleichtert die Anleitung eineneinheitlichen Vollzug durch die Behörde und dient den Gerätebetreibern als Grundlage zur kor-rekten Überwachung der motorischen Emissionen sowie der Funktionstüchtigkeit von Abgas-nachbehandlungssystemen wie z.B. Partikelfilter.

Der „Cercl’Air" - die Gesellschaft der schweizerischen Lufthygiene-Fachleute - begrüsstausdrücklich diese technische Anleitung als ein wichtiges Werkzeug im Hinblick auf einen wir-kungsvollen und praxisnahen Vollzug der BauRLL.

Bern, im April 2003 Der Präsident des Cercl’Air

Dr. Hans Mathys

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Teilnehmer des Arbeitskreises Praxis Partikelfilter AGPP

Hsp. Staudenmann / LIEBHERR, Vorsitz

H.Schäppi / AVESCO AG

Ch. Holzer / MARTI AG

F. Infanger / ZSCHOKKE-LOCHER AG

A.Gavezzoli / ROBERT AEBI AG

A. Rosati / LIEBHERR

M. Wyser / BUWAL

Prof.Dr.J.Czerwinski, Ph. Wili / Abgasprüfstelle der FH Biel

A. Mayer / TTM

Zur Klärung technischer und administrativer Fragen beim Vollzug der LuftreinhalteverordnungLRV, insbesondere des Kapitels 5.4 der BUWAL-Richtlinie „Luftreinhaltung auf Baustellen“ wur-de diese Technische Anleitung vom „Arbeitskreis Praxis Partikelfilter“ AGPP zuhanden desCerl’Air erarbeitet.

Rothrist, 31.3.2003

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort 2

1. Die Baurichtlinie Luft für Maschinen und Geräte kurzgefasst 5

2. Abgaswartung und Kontrolle von Maschinen und Geräten auf Baustellen 6- Abgas-Wartungsdokument für Dieselmotoren alt 7- Abgas-Wartungsdokument für Dieselmotoren neu 7- Abgas-Wartungsdokument für Benzinmotoren 7

3. Abgasmarke, Wartungskleber und VERT-Filter-Label 8- Abgasmarke 9- VERT-Filter-Label und Prüfmarke 10

4. Identifikation von Baumaschinen und PFS *) 11

5. Strassenzulassung von Baumaschinen 12- Nachrüstung von Fahrzeugen mit Partikelfiltern - Ablaufplan 13- AKPF-Garantie-Abnahmemessung: Vorgehen 14- AKPF-Garantie-Abnahmemessung: Messprotokoll 15- Messung der Geräuschemission; Details 16

6. Alte Maschinen 17

7. Abgaswartung – gestuftes Vorgehen 18

8. Grenzwerte / Referenzwerte für den Rauchstoss 19- EG-Richtlinie 97/68/EG; Übernahme in Schweizer Recht 21

9. Rauchmessung bei freier Beschleunigung 22- Messung der Rauchemission 23

10. Empfehlung für Motordiagnose bei PFS-Nachrüstung 24- Messung der Emission gasförmiger Schadstoffe 25

11. Maschinenliste nach BauRLL 26

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1. Baurichtlinie Luft für Maschinen und Geräte kurzgefasst

Gemäss BUWAL-Richtlinie „Luftreinhaltung auf Baustellen“, kurz BauRLL , gilt ab 1.September 2002 fürMaschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren:

• für alle Motoren und Leistungsklassen:- neue Maschinen haben ab Inbetriebnahme der EU-Richtlnie 97/68 EG zu genügen- Ausrüstung und regelmässige Wartung müssen nach Herstellerangaben erfolgen

• für alle Maschinen und Geräte mit Motoren der Nennleistung ≤18 kW:- regelmässige Wartung ist durch Wartungskleber auf der Maschine zu dokumentieren

• für alle Maschinen und Geräte mit Motoren der Nennleistung > 18 kW:- Maschine muss durch eine Nummer identifiziert sein- muss periodisch (spätestens alle 24 Monate) kontrolliert und gemessen werden- muss über ein Abgaswartungsdokument verfügen- muss eine aktualisierte Abgasmarke tragen

• Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen (PFS) bei Dieselmotoren auf B-Baustellen- es kommen nur Partikelfiltersysteme nach VERT-Filterliste zum Einsatz- für alle Maschinen und Geräte mit Nennleistung > 37 kW: PFS ab 1.9.2003- für alle Maschinen und Geräte mit Nennleistung 18-37 kW: PFS ab 1.9.2005- für Motoren mit Nennleistung ≤ 18 kW sind PFS nicht vorgeschrieben

• Treibstoffe:- für Dieselmotoren ausschliesslich schwefelarmer Treibstoff (S < 50 ppm)- für Benzinmotoren ausschliesslich Gerätebenzin nach SN 181 163

• Ausnahmen- für Einsätze bis max. 1 Arbeitstag pro Baustelle und Jahr dürfen auch auf B-Baustellen

Maschinen ohne PFS eingesetzt werden- es gibt grundsätzlich keine Ausnahmen für alte Maschinen auf B-Baustellen- für Maschinen mit Kontrollschildern gelten zusätzlich die Bestimmungen des Strassen-

verkehrsrechtes- für Einsätze unter Tage gilt die Vorschrift der Suva AS456 / 30.4.2001

Abgaswartung und Kontrolle auf BaustellenDie folgenden Kapitel dieser Technischen Anleitung enthalten alle erforderlichen Informationen zurAusführung der Vorschiften der BauRLL für die grosse Vielfalt der auf Baustellen eingesetzten Maschi-nen und Geräte. Sollten weitere Fragen in der Ausführungspraxis auftreten, so ist die Arbeitsgruppe ger-ne bereit, diese aufzunehmen und in einem weiteren update dieser Schrift einheitlichen Regeln zuzufüh-ren.

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2. Abgaswartung und Kontrolle von Maschinen und Geräten auf Baustellen

- Das Abgas-Wartungsdokument ist bereits heute für alle Baumaschinen mit Strassenzulassung(typengeprüfte und typenbefreite Maschinen) verbindlich. Dieses Dokument mit dem Aufdruck„ABGAS-WARTUNGSDOKUMENT Diesel“ wird für alle Baumaschinen mit erteilter Strassenzu-lassung weiter unverändert beibehalten.

- Neu ist nach Baurichtlinie Luft ab 1.9.2002 für alle Maschinen und Fahrzeuge mit Verbren-nungsmotoren auf Baustellen mit Nennleistung ≥18 kW (Diesel- und Benzinmotoren) ein Abgas-Wartungsdokument zu erstellen und auf der Baustelle bereit zu halten.

- Das bestehende Abgas-Wartungsdokument wurde vom VSBM*) unter Berücksichtigung derVorgaben der Baurichtlinie Luft überarbeitet und heisst neu „ABGAS-WARTUNGSDOKUMENTDiesel (Baumaschinen)“. Es kann beim Sekretariat des Verbandes Schweizerischer Baumaschi-nenwirtschaft VSBM, c/o VSIG, Postfach 656, CH-4010 Basel; Tel 061/228 9030 bezogen wer-den. Es wird in Zukunft für alle Baumaschinen mit Dieselmotoren (mit oder ohne Strassenzulas-sung) eingesetzt.

- Für Benzinmotoren ist das Abgasdokument zu verwenden, wie es auch für Personenwagen mitBenzinmotoren ausgestellt wird. Es trägt den Aufdruck „Katalysator-Fahrzeug“, wird aber generellfür alle Benzinmotoren, auch solche ohne Katalysatoren verwendet. Es kann beim Sekretariatder Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure auto-schweiz, Postfach 5232, 3001 Bern,Tel 031 / 306 6565 bezogen werden.

- Die Baumaschinen-Importeure stellen den Betreibern auf Anfrage das mit allen technischen Vor-gaben (Leerlaufdrehzahl, obere Leerlaufdrehzahl, Förderbeginn, Referenzwert für Trübungkoeffi-zient, falls abweichend von BauRLL sowie Beschleunigungsprozedur, falls abweichend vonBauRLL) ausgefüllte Abgas-Wartungsdokument zur Verfügung.

- Wahlweise kann das Abgas-Wartungsdokument auch durch eine dafür verantwortliche Persondes Betreibers ausgefüllt werden, wobei die technischen Daten vom Importeur einzuholen sind.

- Existiert für die betreffende Maschine kein Schweizer Importeur, so soll der Betreiber das Abgas-Wartungsdokument aufgrund der ihm vorliegenden technischen Daten ausfüllen oder durch einePrüfstelle gemäss Liste des Cercl’Air*) ausfüllen lassen, wobei der Referenzwert für den Trü-bungskoeffizient nach Kapitel 7 dieser Technischen Anleitung festgelegt werden soll.

- Für alle Baumaschinen ≥18 kW gilt einheitlich, dass die Abgaswartung mit Eintrag ins Abgas-Wartungsdokument spätestens alle 24 Monate durchgeführt werden muss. Es wird jedoch emp-fohlen, die Abgaswartung zur Gewährleistung der Emissionsstabilität häufiger, mindestens beijedem Motorservice durchzuführen (siehe dazu Kapitel 10).

VSBM: Verband der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft / Postfach 656, 4010 BaselSBI: Gruppe der Schweizerischen Bauindustrie / Postfach, 8023 ZürichCercl’Air: Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute / Postfach, 2102 Herisau

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"Altes" Abgas-Wartungsdokument für Dieselmotoren

"Neues" Abgas-Wartungsdokument für Dieselmotoren

Abgas-Wartungsdokument für Benzinmotoren

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3. Abgasmarke, Wartungskleber und VERT-Filter-Label

• Abgasmarke für alle Motoren > 18 kW

- die Abgasmarke (Seite 9) entspricht der Abgasmarke bei Strassenfahrzeugen, trägt jedochden Aufdruck „VSBM“ und „Motorleistung > 18 kW“

- Sie kann beim Sekretariat des Verbandes Schweizerischer BaumaschinenwirtschaftVSBM, c/o VSIG, Postfach 656, CH-4010 Basel; Tel 061/228 9030 bezogen werden.

- Die Abgasmarke darf nur angebracht resp. erneuert werden, wenn die Messwerte derRauchmessung die im Abgas-Wartungsdokument eingetragenen Referenzwerte unter-schreiten

- Anbringen der Abgasmarke an gut sichtbarer Stelle durch die gleiche verantwortliche Per-son des entsprechenden Betriebes, die das Abgaswartungs-Dokument ausgefüllt hat.

- Werden die Referenzwerte nicht erreicht, so darf die Abgasmarke nicht angebracht wer-den und das Abgaswartungs-Dokument darf nicht ausgefüllt werden. Die Maschine darfnicht weiter betrieben werden à weiteres Vorgehen nach Kapitel 7.

• Wartungskleber für alle Motoren ≤18 kW

- Motoren mit Nennleistung ≤ 18 kW benötigen zwar kein Abgas-Wartungsdokument, müs-sen aber ebenfalls regelmässig gewartet werden. Die Wartung muss durch einen War-tungskleber dokumentiert werden

- als Wartungskleber soll die Abgasmarke (Seite 9) mit dem Aufdruck „Motorleistung ≤ 18kW“ verwendet werden.

- Sie kann beim Sekretariat des Verbandes Schweizerischer BaumaschinenwirtschaftVSBM, c/o VSIG, Postfach 656, CH-4010 Basel; Tel 061/228 9030 bezogen werden.

- Anbringen des Wartungsklebers an deutlich sichtbarer Stelle durch eine verantwortlichePerson des Betriebes.

• VERT*) -Filter-Label

- Die Mitglieder des AKPF*) (Arbeitskreis der Partikelfilterhersteller) verpflichten sich, dievon ihnen nachgerüsteten Baumaschinenmotoren vor und nach der Umrüstung gründlichzu vermessen (Anleitung Seite 14) und das Messprotokoll dieser „AKPF-Garantie-Abnahmemessung“ (Seite 15) der BUWAL-Koordinationsstelle TTM zur aufnahme in dieAKPF-Referenz-Datenbank zuzuschicken.

- Wenn die Messung ergibt, dass der Trübungskoeffizient k < 0,12 1/m, somit unter 50 %des Rückweisungswertes für das Partikelfiltersystem liegt, darf der Nachrüster ein VERT-Filter-Label (Seite 10) als Zeichen besonders hoher Qualität des Filtersystems an deutli-cher Stelle der Maschine anbringen.

- Auf dem Label bringt der Nachrüster eine besondere Prüfmarke (Seite 10) an mit einerLaufnummer (durch die der Filter identifizierbar ist), seiner Firmenbezeichnung und demDatum der Nachrüstung.

VERT: Verminderung der Emissionen von Realmaschinen im Tunnelbau, ein Projekt von SUVA, AUVA, TBG und BUWAL zur Bestimmung des technischen Standes zur Minderung der PartikelemissionenAKPF: Arbeitkreis der Partikelfilterhersteller, Rotenturmstrasse 21/15, A-1010 Wien

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Abgasmarke für Motoren mit Nennleistung > 18 kW

Die Abgasmarke kann beim Sekretariat des Verbandes Schweizerischer BaumaschinenwirtschaftVSBM, c/o VSIG, Postfach 656, CH-4010 Basel; Tel 061/228 9030 bezogen werden.

Wartungskleber für Motoren mit Nennleistung ≤ 18 kW

Der Wartungskleber kann beim Sekretariat des Verbandes Schweizerischer BaumaschinenwirtschaftVSBM, c/o VSIG, Postfach 656, CH-4010 Basel; Tel 061/228 9030 bezogen werden.

Markierung für die nächste Messung mit der Lochzange oder durch Einkerben mit einer Schere

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Gilt nur für AKPF-Nachrüstungmit erhöhter Filter- Qualität

VERT-Filter-Label und Prüfmarke

Voraussetzung für die Vergabe des VERT-Filter-Labels:Partikelfilter-System gemäss Filterliste installiert und Abgaskontrolle bestanden

1. VERT-Filter-Label:

Wenn der Trübungskoeffizientk < 0,12 m-1 („Homologationswert“)“,wird das VERT-Filter-Label gut sichtbarauf der Maschine angebracht.

2. Prüfmarke:

Auf der Prüfmarke wird die Prüfstelle mit Visumund das Datum der Kontrolle eingetragen. Dieaktuelle Prüfmarke wird auf dem VERT-Filter-Label angebracht.Die Prüfmarke trägt eine laufende Nummer, diedas installierte System kennzeichnet

1

1112

0203 04 05

06

07

VERT-Filter-Label und Prüfmarken (samt Messprotokoll-Formularen) können bei derKoordinationsstelle für die VERT-Filterliste TTM bezogen werden:

TTM Technik Thermische MaschinenA. MayerFohrhölzlistrasse 14bCH-5443 NiederrohrdorfTel. 0041(56)496 64 14Fax 0041(56)496 64 [email protected]

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4. Identifikation von Baumaschinen und PFS *)

Identifikation von Baumaschinen und Motoren

- Nur Baumaschinen mit Strassenzulassung sind durch ihre Immatrikulationsnummer identifi-ziert, Baumaschinen ohne Strassenzulassung verfügen jedoch nicht über eine solche „amtli-che“ Identifikation.

- Eine einheitliche unverwechselbare Identifikation ist nur durch die Fahrgestellnummer derBaumaschine möglich. Diese Fahrgestellnummer ist in das Abgaswartungs-Dokument einzu-tragen.

- Existiert keine Fahrgestellnummer (Sondermaschinen), so soll die Inventarnummer auf derMaschine mit Schlagzahlen angebracht und ins Abgaswartungs-Dokument eingetragen wer-den.

- Die Kennzeichnung der Motoren ist in der Regel durch das „Motorkennzeichen“ gegeben, dasauf dem Typenschild des Motors eingraviert ist. Diese Nummer ist in das Abgaswartungs-Dokument einzutragen. Ist sie nicht auffindbar oder nicht lesbar, so wird dem Motor vom Be-treiber eine Kennzeichnung zugeteilt.

Identifikation von Partikelfiltern

- das VERT-Pflichtenheft verlangt: „Haupt- und Nebenkomponenten eines Partikelfilter-Systemsmüssen dauerhaft, unverwechselbar und gut sichtbar so gekennzeichnet sein, dass die Zu-ordnung zur Filtersystem-Familie, die Seriennummer und die für die Qualitätskontrolle erfor-derlichen Daten auch nach längerem Betrieb gut erkennbar sind“.

- In das Abgaswartung-Dokument ist die Typenbezeichnung des Partikelfilters einzutragen.

PFS: Partikelfilter-System

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5. Strassenzulassung von Baumaschinen

Es gilt der Grundsatz, dass durch die neuen Regelungen der BUWAL Baurichtlinie Luft keine Ände-rungen bestehender Regelungen insbesondere der Strassverkehrsordnung ausgelöst werden sollen.Zwei Fälle müssen unterschieden werden:

1. Baumaschinen ohne Partikelfiltersysteme

Für typengeprüfte Baumaschinen mit Strassenzulassung ohne PFS sowie für typenbefreite Maschi-nen ohne PFS mit Einzelzulassung für die Strasse gilt:

- das bestehende Abgas-Wartungsdokument bleibt unverändert erhalten- die bestehenden Referenzwerte bleiben erhalten, auch wenn diese Werte noch immer in

Bacharach *) angegeben sind.Im Gegensatz zur bisherigen Regelung soll die Abgaswartung jedoch bei allen Maschinen, unabhän-gig von der Fahrgeschwindigkeit nun einheitlich mindestens alle 24 Monate durchgeführt und dasAbgas-Wartungsdokument entsprechend nachgetragen werden.Werden Baumaschinen ohne PFS neu für die Strassenzulassung typengeprüft, so kommt das gleicheVerfahren wie bisher zur Anwendung, es wird jedoch das neue Abgas-Wartungsdokument verwendet.

2. Baumaschinen mit Partikelfiltersystemen

Für die Strassenzulassung von Baumaschinen mit Partikelfiltersystemen (nach VERT-Filterliste) er-möglicht das ASTRA*) auf Basis des AKPF-Zertifikates ein vereinfachtes Zulassungsverfahren aufrein administrativem Weg (Seite 13)

- Rauchmessung (Seite 23)- Geräuschmessung (Seite 16). Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Ge-

räuschmessung als Vergleichsmessung dem Nachweis dient, dass die Geräuschemissionnach Nachrüstung mit Partikelfilter keine höheren Werte ergibt als im typengeprüften Aus-gangszustand.

- Die Werte sind in das Messprotokoll „AKPF-Garantie-Abnahmemessung“ (Seite 15) ein-zutragen, das von einer verantwortlichen Person des Betriebes zu unterzeichnen ist

- Das Messprotokoll ist gemäss asa*)-Protokoll (Seite 13) dem zuständigen Strassenver-kehrsamt vorzulegen, das aufgrund dieser Information den Eintrag in den Fahrzeugaus-weis vornimmt.

Unabhängig davon ist auch bei diesen Baumaschinen das neue Abgas-Wartungsdokument wie beiallen anderen Baumaschinen zu führen und spätestens alle 24 Monate nachzutragen.

ASTRA: Bundesamt für Strassen, Bernasa: Vereinigung der StrassenverkehrsämterBacharach: veraltete Einheit für die Schwärzung, wurde ersetzt durch Trübung resp. Opazität

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Gilt nur für Strassenzulassung

Nachrüstung von Fahrzeugen mit PartikelfilternDie Nachrüstung von strassenzugelassenen Fahrzeugen mit Partikelfilteroder Katalysatoren wurde bereits 1990 bzw. 1992 mit Weisungen geregelt.Folgende Vorgehensweisen sind heute möglich:

1. Möglichkeit(gem. KT 4/2002)

Erledigung aufrein administrati-vem Weg.

2. Möglichkeit(gem. Weisungen vom 7. Aug. 1990)

Fahrzeug muss auf Motorfahrzeugkon-trolle (MFK) bzw. Strassenverkehrsamtvorgeführt werden.

Meldung an Zulassungsbehörde mit- Beschreibung des Systems (Umbauer)

- Angabe neuer Referenzwert für Abgas-Wartungsdokument (Umbauer)

Regenerationkatalytisch-oder additiv-unterstützt

Nachweis, dass keineSekundäremissionenentstehen (Umbauer).

z.B. mit Filter aus derVERT-Liste

Geräusch-relevante Än-

derungen

Stand-messung i.O.

(MFK)

Eintrag im Fahrzeugausweis(MFK)

Vorbeifahrts-messung(MFK)

ja

nein

nein

ja

ja

nein

AKPF-Zertifikatausgefüllt vonUmbauer(nur Filter ausVERT-Liste)

Fahrzeug-ausweis

beilegen

Beide Doku-mente einsen-den an MFKbzw.Strassen-verkehrsamt

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Für AKPF-Nachrüstung und Strassenzulassung

AKPF-Garantie-Abnahmemessung und VERT-Filter-Label

Messung der Abgastrübung und Vergabe eines Labels bei der Ausrüstung von Bauma-schinen-Dieselmotoren mit Partikelfilter-Systemen

1. Messung der Abgastrübung bei der freien Beschleunigung:Die Abgasmessung von Baumaschinen mit Dieselmotoren erfolgt als Spitzenwert der Ab-gastrübung bei der freien Beschleunigung. Die Messung ist mit einem geeichten Trübungs-messgerät gemäss VAMV*) durchzuführen .

2. Einstellung der Einspritzpumpe:Dabei sind auch alle emissionsrelevanten Einrichtungen und Einstellungen zu kontrollieren.Bei hohen Trübungswerten ist die Einstellung der Einspritzpumpe zu überprüfen (Kontrolle vonEinspritzzeitpunkt, Einspritzdüsen). Insbesondere ist auch zu kontrollieren, ob vom Herstellernicht vorgesehene Eingriffe in die Treibstoff-Einspritzanlage vorgenommen worden sind (wiez.B. Entfernung der Plombe an der Einspritzpumpe und Veränderung des Regelstangenan-schlags zur Erhöhung der Einspritzmenge bei "Vollgas").Nach allfälligen Eingriffen zur Verbesserung des Rauchverhaltens ist die Messung zu wie-derholen.

3. Messung der Rohemissionen vor Ausrüstung mit Partikelfilter-System:Vor Ausrüstung einer Baumaschine mit einem Partikelfilter-System sind die Rohemissionendes Dieselmotors zu messen: Die Kontrolle gilt als erfüllt, wenn der gemessene Trübungs-koeffizient k < 2,5 m-1 für Saugmotoren und k < 3,0 m-1 bei aufgeladenen Motoren beträgt. Beieinem Trübungskoeffizient k > 1,6 m-1 ist die Motoreinstellung bzw. das Treibstoffaufberei-tungssystem zu überprüfen.

4. Abnahmemessung nach Ausrüstung mit Partikelfilter-System:Nach Ausrüstung der Baumaschine mit einem Partikelfilter-System ist eine Abnahmemessungdurchzuführen. Dabei sind die Emissionen nach dem Partikelfilter-System zu messen: DieKontrolle gilt als erfüllt, wenn der gemessene Trübungskoeffizient k deutlich < 0,24 m-1

(„Rückweisungswert“) beträgt. Bei einem Trübungskoeffizient k > 0,12 m-1 („Homologa-tionswert“) ist das Partikelfilter-System zu überprüfen.

5. VERT-Filter-Label:Wenn der Trübungskoeffizient k < 0,12 m-1 („Homologationswert“) beträgt, wird das VERT-Filter-Label gut sichtbar auf der Maschine angebracht.

6. Prüfmarke:Nach erfolgreich absolvierter Messung wird auch die nummerierte Prüfmarke mit der Prüfstel-le, Unterschrift und dem Datum der Kontrolle auf dem Label angebracht. Nach Abgabe derPrüfmarke ist jeweils eine Kopie des Messprotokolls der Koordinationsstelle zuzustellen. DiePrüfmarke trägt eine Laufnummer, die das Partikelfiltersystem eindeutig kennzeichnet.

VAMV: Verordnung für Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren SR 941.242Weitere Informationen zur Abgaskontrolle von Baumaschinen finden sich im Anhang 2 der BUWAL-Richtlinie „Luftreinhal-tung auf Baustellen“.Siehe dazu auch Kapitel 9 und 10 dieser Technischen Anleitung

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Für AKPF-Nachrüstung und Strassenzulassung

AKPF-Garantie-Abnahmemessung für Partikelfilter-Systeme PFS

Hersteller PFS: ....................................................................VERT-Eignungstest Prüfnummern: ....................................................................

Kennzeichnung PFS:Filtertyp: ....................................................................Serienummer: ....................................................................Datenlogger: Hersteller ,Typ, Serie-Nr: ....................................................................Additivdosierung: Hersteller, Typ, Serie-Nr.: ....................................................................

Abnahmemessung ohne PFSAbgastrübung Freibeschleunigung offiziell: ............................................. K-Wert [1/m]Lärmmessung (nur für Strassenzulassung): ........................................................ [dBA]

Abnahmemessung mit PFSAbgastrübung, Freibeschleunigung offiziell: .............................................. K-Wert [1/m]Lärmmessung (nur für Strassenzulassung): ................................................ [dBA]Filter-Gegendruck bei Abregeldrehzahl: ............................................... [mbar] / [1/min]

Baumaschine, Art der Baumaschine: ...................................................................Hersteller Baumaschine / Hersteller Motor: ....................................................................Typ Baumaschine / Typ Motor: ..................................................................Motornennleistung: ............................................................... [kW]Baumaschine Seriennummer (nach AWD): ....................................................................Betriebsstunden Baumaschine / Motor: .................................................................[Bh]Betreiberfirma: ....................................................................

Einbau PFSDatum Einbau: . .....................................................................Typischer Einsatz: .....................................................................

AKPF-Prüfmarke Nr: ....................................................................

Opazimeter:Hersteller / Typ / Datum Eichung: .......................................................................

_______ _________Datum und Unterschrift des PFS-Nachrüsters

Kopie geht an die Koordinationsstelle:TTM A.Mayer / Fohrhölzlistrasse 14 bCH-5443 Niederrohrdorf ; FAX 056-4966415/E-Mail: [email protected]

Bitte beachten Sie:· Das Original ist vom Fahrzeughalter aufzubewahren· Zum Eintrag des PFS in den Fahrzeugausweis ist eine Kopie des vollständig ausgefüllten und unter-zeichneten Formulars zusammen mit dem Fahrzeugausweis an das kantonale Strassenverkehrsamt einzu-reichen.

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Gilt nur für Strassenzulassung

Messung der GeräuschemissionGesetzliche Grundlagen, Normen und Vorschriften

- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Anh. 6 Ziff. 2 ff. (SR 741.41)- EU-Richtlinie 70/157/EWG http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1970/de_1970l0157_do_001.pdf- Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15.Dez.1986 Anh.2 Ziff.2 (SR 841.41)- Verordnung über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) vom 17.Dez.1984 (SR 941.210)- Anforderungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission an Schallmessgeräte IEC 60 651- Sitzung 4/2002 / Traktandum 14 der Kommission Technik (KT) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa).

Messgrössen- Schallpegel [dB] nach der Bewertungskurve „A“- Motordrehzahl [1/min]

Vorbereitende Arbeiten- Motoreinstellung nach Angaben des Herstellers.- Durchführung der Abgaswartung, Kontrolle der emissionsrelevanten Ausrüstung, Auspuffleitung dicht !- Treibstoff nach geltender Norm EN-SN 590 ; S < 50 ppm; ohne rauchmindernde Zusätze.- Motor auf normale Betriebstemperatur bringen.

Messvorgang und Messbedingungen- Stehendes Fahrzeug, Getriebe in Neutralstellung.- Nicht messen bei ungünstigen Wetterbedingungen, insbesondere nicht bei Windböen.- Durch Umgebungsgeräusche und Wind verursachte Anzeigewerte müssen mind. 10 dB [A] niedriger sein als der

zu messende Schallpegel.- Prüfgelände eben, harte Unterlage (Baugrund und gewalzte Erde ist auszuschliessen), Hindernisse mindestens

3 m in jeder Richtung vom Fahrzeug entfernt..- Der Motor ist zunächst ohne Last auf 75 % der Nenndrehzahl (Drehzahl der Nennleistung) zu bringen. Nach Stabi-

lisierung dieser Drehzahl ist das Fahrpedal schnell in Leerlaufstellung zurückzunehmen.- Der Schallpegel ist während des Betriebsablaufs zu messen, der eine kurze Beibehaltung der konstanten Drehzahl

sowie die gesamte Dauer der Verzögerung umfasst, wobei der höchste Anzeigewert, auf das nächstgelegene De-zibel auf- bzw. abgerundet, als Prüfergebnis der jeweiligen Messung gilt .

- Es sind nur die Prüfergebnisse zu berücksichtigen, die bei drei aufeinanderfolgenden Messungen erzielt wurden,die um nicht mehr als 2 dB [A] voneinander abweichen.

- Als Ergebnis der Geräuschemissions-Messung gilt der höchste Wert der drei Prüfergebnisse.- Bei mehreren Auspuffrohren (V-Motoren) ist an jedem eine Messreihe durchzuführen.- Zu Beginn und am Ende jeder Messreihe ist das Messgerät nach den Angaben des Herstellers zu kalibrieren.

Messgeräte und Position des Mikrophons- Es dürfen nur Präzisions-Schallpegelmesser gemäss Veröffentlichung Nr.179 der IEC verwendet werden.- Liste zugelassener Schallmessgeräte findet sich unter Merkblatt Akustik des METAS: http://www.metas.ch- Das Mikrophon ist in Höhe der Auspuffmündung aufzustellen, mind 0,2 m über der Fahrbahnoberfläche. Die Mem-

bran des Mikrophons muss unter einem Winkel von 45 ° gegen den Auspuffstrahl gerichtet sein und zur Auspuff-mündung einen Abstand von 0,5 m haben.

- bei senkrecht nach oben gerichtetem Auspuff wird das Mikrophon in Höhe der Auspufföffnung aufgestellt, vertikalnach oben gerichtet, im Abstand von 0,5 m von der dem Auspuff am nächsten liegenden Seitenwand des Fahr-zeugs.

- Das Messgerät ist auf Anzeigegeschwindigkeit „schnell“ und auf Bewertungskurve „A“ einzustellen.- Das Messgerät muss gemäss Eichverordnung alle 2 Jahre offiziell geeicht werden.- Das Messgerät ist nach der Betriebsanleitung des Geräteherstellers zu handhaben.

Sollwerte, Toleranzen- Bei dieser Messung zur Zulassung von nachgerüsteten Abgasnachbehandlungs-Komponenten wie Katalysatoren

und Partikelfiltern geht es ausschliesslich um den Vergleich der in Frage stehenden Maschine vor und nach demUmbau. Die Messung dient dem Nachweis, dass die Geräuschemission infolge Nachrüstung nicht höher ist als imursprünglichen Zustand.

- Eine Toleranz gilt für diese Vergleichsmessung nicht, da die Messung mit dem gleichen Messgerät, am gleichenFahrzeug und unter den gleichen Messbedingungen vorgenommen wird.

Dokumentation- Zum Eintrag des PFS in den Fahrzeugausweis ist der erste Messwert nach der Nachrüstung in das AKPF-

Messprotokoll einzutragen und dieses an das kantonale Strassenverkehrsamt einzureichen.

Befugnis zu Messung und Eintrag ins AKPF-Messprotokoll- Zur Messung befugt sind Personen und Betriebe, die über die notwendigen Kenntnisse sowie über ein zugelasse-

nes und termingerecht geeichtes Messgerät verfügen.- Die Eintragung ins AKPF-Messprotokoll hat durch die Personen zu erfolgen, welche die Messungen durchgeführt

haben oder von einem Verantwortlichen des entsprechenden Betriebes.

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6. Alte Maschinen

Die Baurichtlinie Luft sieht keine Ausnahmen für ältere Maschinen vor.

Es wird jedoch empfohlen, besondere Bedingungen bei Maschinen anzuwenden, die vor dem1.1.1985 in Betrieb genommen wurden.

Für solche Baumaschinen soll der Betreiber einmalig wählen können:

a) Behandlung wie jüngere Maschinen d.h. Messpflicht, Abgas-Wartungsdokument und Filternach-rüstpflicht für B-Baustellen und damit zeitlich unbegrenzte Betriebserlaubnis

b) Antrag auf Ausnahmebewilligung mit beschränkter Betriebserlaubnis.Damit entfällt die Messpflicht, ein Referenzwert existiert nicht, aber das Abgas-Wartungsdokumentmuss zur Identifizierung der Maschine trotzdem geführt werden.Gesamt-Restbetriebzeit: 200 Bh ist ins Abgas-Wartungsdokument einzutragen.

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7. Abgaswartung – gestuftes Vorgehen

Die erste Abgasmessung mit Ersteintrag in das Abgaswartungsdokument erfolgt bei der Inbetrieb-nahme der Maschine durch den Importeur oder Baumaschinenhändler. Danach sind periodisch, ineinem zeitlichen Abstand von längstens 24 Monaten, Abgaswartung und Kontrollmessung mit Folge-einträgen in das Abgaswartungsdokument nach den folgenden Regeln durchzuführen:

Die Definition des Wartungsumfangs orientiert sich an den Ziff. 2.1 und 3.1 der Verordnung vom21. August 2002 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauche-missionen (SR 741.437) (siehe auch Art.59a VRV; SR 741.11).Generell gilt, dass die Wartung nach den Vorschriften und Empfehlungen des Herstellers in den vomHersteller vorgegebenen Wartungsintervallen zu erfolgen hat.

Gemäss BauRLL ist vor der Emissionsmessung die emissionsrelevante Ausrüstung zu kontrollierenund zu diesem Zweck sind wenigstens die folgenden Kontrollarbeiten auszuführen:

- Sichtprüfung und Kontrolle von Ansaug-/Aufladesystem und Auspuffanlage auf ordnungsge-mässen Zustand und Dichtheit

- Kontrolle des Luftfilters- Kontrolle der Unversehrtheit der im Abgas-Wartungsdokument eingetragenen Plombierungen

resp. Versiegelungen.- Kontrolle der Leerlaufdrehzahl und der Abregeldrehzahl- Kontrolle des Gegendrucks vor Partikelfilter bei Abregeldrehzahl

Liegt der Maximalwert des Trübungskoeffizienten bei der Messung während der freien Beschleuni-gung nach dieser Kontrolle unterhalb des im Abgas-Wartungsdokument vorgegebenen Referenz-wertes, so ist die Prüfung abgeschlossen, das Abgas-Wartungsdokument darf ausgefüllt und unter-zeichnet und die Abgasmarke angebracht werden; eine Kontrolle des Förderbeginns ist nicht erfor-derlich.

Wird der Referenzwert für die Abgastrübung überschritten, so sind weitere Wartungsschritte erforder-lich, insbesondere:

- Kontrolle des Förderbeginns- Kontrolle des Vollastanschlages- Kontrolle des LDA*) -Eingriffs bei Ladermotoren- Kontrolle des Einsspritzsystems (Leckagen, Filter )- Kontrolle der Einspritzdüsen (Ablagerungen, Abspritzdruck, Spritzbild)- Überprüfung des Schmierölverbrauchs- Kontrolle einer allfälligen Abgasrückführung- Kontrolle des Partikelfiltersystems

Wird auch nach Durchführung dieser und allenfalls weiterer Wartungsarbeiten, die der Hersteller /Maschinenlieferant vorgibt, der Referenzwert noch immer überschritten, so darf die Maschine nichtweiter betrieben werden. Falls nach Durchführung weiterer Revisionen oder Reparaturen der Refe-renzwert erreicht wird, so erhält die Maschine ab diesem Zeitpunkt wieder einen Wartungskleber, denEintrag ins Abgas-Wartungsdokument und damit die Betriebsfreigabe.

LDA: Ladedruckabhängiger Volllastanschlag

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8. Grenzwerte / Referenzwerte für den Rauchstoss

In Anlehnung an die EG-Richtlinie 77/143/EWG legt die Baurichtlinie Luft allgemeingültige Grenz-werte als Spitzenwert der Abgastrübung während der freien Beschleunigung wie folgt vor:- für Baumaschinen ohne PFS: Saugmotoren 2,5 1/m, aufgeladene Motoren 3,0 1/m- für Baumaschinenmotoren mit PFS generell 0,24 1/m.Es darf davon ausgegangen werden, dass alle Motoren, die nach Einführung der EG-Richtlinie97/68/EG (Beilage) in Betrieb genommen wurden, diese Werte mühelos unterschreiten.Bei manchen Baumaschinen, die vor Einführung der EG-Richtlinie 97/68/EG in Betrieb genommenwurden, damals also keinerlei Abgasgrenzwerten unterlagen, bestehen jedoch wegen der Vielfalt derTechnologie und dem breitem Altersprofil grundsätzliche technische Probleme, diese Grenzwerte zuerreichen. Insbesondere ist zu erwarten, dass manche aufgeladene Motoren älterer Bauart mit unge-regelten Aufladungssystemen und Einspritzpumpen ohne LDA-Funktion diese Grenzwerte für dieTrübung bei freier Beschleunigung nicht erreichen – selbst im bestmöglichen Wartungszustand undsogar dann, wenn man die Füllung reduzieren würde, was nur in seltenen Fällen zu verantworten ist.Zur Berücksichtigung dieser Situation sollen die folgende Fallunterscheidungen für Baumaschinenohne PFS getroffen werden:

Gruppe A: Maschinen mit StrassenzulassungDarunter fallen alle Maschinen mit Typenprüfung nach TGV*) (SR 741.511) zwecks Strassenzulas-sung (mit oder ohne Immatrikulation).Für diese Maschinen gelten die Referenzwerte der bestehenden Typenprüfung weiter wie bisher unddas bestehende Abgas-Wartungsdokument wird unverändert weitergeführt. Typenbefreite Maschinen(mit Einzelzulassung für die Strasse) sind typengeprüften Maschinen diesbezüglich gleichgestellt.Werden Baumaschinen neu für die Strasse zugelassen, so wird auch für diese Maschinen ein Refe-renzwert nach dem bisher üblichen Verfahren festgelegt, der in das neue Abgas-Wartungsdokumenteinzutragen ist. Liegt für solche Baumaschinen bereits eine Typenprüfung nach 97/68/EG vor, dieeinen Referenzwert für die freie Beschleunigung enthält, so ist er von dort zu übernehmen und mussunterhalb der Grenzwerte der BauRLL liegen.

Gruppe B: neuere Maschinen ohne Strassenzulassung- Maschinen, die nach der EG-Richtlinie 97/68/EG typengeprüft wurden- Maschinen, die nach sorgfältiger Wartung die Grenzwerte nach Anh.2 BauRLL unterschreitenFür alle diese Maschinen gelten die Grenzwerte nach BauRLL verbindlich als Referenzwerte, also 2,51/m für Saugmotoren und 3,0 1/m für aufgeladene Motoren und sind so in das AWD1 einzutragen

Gruppe C: ältere Maschinen ohne Strassenzulassung(gehören weder der Gruppe A noch der Gruppe B an )Für jeden Typ dieser Maschinen soll der Importeur nach sorgfältiger Wartung exemplarisch eineMess-Serie durchführen – er ist dem BUWAL gegenüber zu Sorgfalt und auf Anfrage zu Auskunftverpflichtet.Der arithmetische Mittelwert dieser exemplarischen Mess-Serie x 1,3 (Streuungsansatz) gilt als Refe-renzwert und ist so in das AWD einzutragen.Sofern für den betreffenden Baumaschinentyp in der Schweiz kein technisch verantwortlicher Impor-teur existieren sollte, der diese Aufgabe erfüllen kann, sollen Kontrolle der Wartung und Messung unddamit die Festlegung eines verbindlichen Referenzwertes von einer anerkannten Abgasprüfstelle ge-mäss Liste des Cercl‘Air im Auftrag des Betreibers übernommen werden.

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Gruppe D: nur sporadisch eingesetzte MaschinenFür Maschinen, die vor dem 1.1.1985 in Betrieb genommen wurden und nur mehr sporadisch einge-setzt werden, besteht die Möglichkeit eines Antrags bei der zuständigen Luftreinhaltebehörde aufAusnahmebewilligung mit beschränkter Betriebserlaubnis. Damit entfällt die Messpflicht, ein Refe-renzwert existiert nicht, aber das Abgas-Wartungsdokument muss zur Identifizierung der Maschinetrotzdem geführt werden und in dieses Dokument ist die bewilligte Restlaufzeit einzutragen.

Gruppe E (Sondermaschinen)Maschinen, die nicht nach der Methode der freien Beschleunigung geprüft werden können, müssennach einem anderen, vom Importeur festzulegenden und im AWD dokumentierten Verfahren geprüftwerden. Der dabei festgelegte Referenzwert kann von den allgemeinen Grenzwerten der BauRLLerheblich, vor allem auch nach unten abweichen.Sofern für den betreffenden Baumaschinentyp in der Schweiz kein technisch verantwortlicher Impor-teur existieren sollte, der diese Aufgabe erfüllen kann, sollen Kontrolle der Wartung und Messung unddamit die Festlegung eines verbindlichen Referenzwertes von einer anerkannten Abgasprüfstelle ge-mäss Cercl‘Air-Liste im Auftrag des Betreibers übernommen werden.

HöhenkorrekturDas Strassenverkehrsgesetz lässt bei Messung in Höhen von > 600 m über NN eine Korrektur desGrenzwertes von 0,25 1/m pro 400 m Höhendifferenz zu.Diese Korrektur soll auch für Baumaschinen ohne PFS übernommen werden, nicht aber für Bauma-schinen mit PFS.

TGV: Typengenehmigungsverordnung

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Geltungsbereich der RL97/68EG:

- Selbstzündungsmotoren (wie Dieselmotoren) von Baumaschinen gemäss Richtlinie „Luftreinhaltung auf Baustellen“ (VU-5024-D) und Ziff. 88 Anh. 2 Luftreinhalt- Verordnung LRV. Vorbehalten bleiben bei Maschinen mit Kontrollschildern die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes.- Ausgenommen sind Motoren mit Nutzleistung unter 18 kW und von mehr als 560 kW sowie solche, die mit einer einzigen konstanten Drehzahl betrieben werden.

Übergangsbestimmungen:

- Die Grenzwerte der Richtlinie gelten für Motoren, die in oder auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1.1.2001 neu typengenehmigt werden sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, deren Inbetriebsetzung ab dem 1.10.2001 erfolgt.- Es gelten die in der Richtlinie enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Inbetriebsetzung abgestellt wird.

Die fakultativen Übergangsbestimmungen der Richtlinie wurden nicht ins schweizerische Recht aufgenommen, sie sind in der Schweiz nicht anwendbar.

Zeitplan:Schweiz EG

Leistung (kW) ver-bindlich

für

Stufe I 1) Stufe II 2) Stufe I 1) Stufe II 2)

TG ---------------- 1.1.2001 ---------------- 1.1.200018 < P < 37

IV *) ---------------- 1.10.2001 ---------------- 1.1.2001

TG 1.1.2001 1.1.2003 1.7.1998 1.1.200337 = P < 75

IV *) 1.10.2001 1.1.2004 1.4.1999 1.1.2004

TG 1.1.2001 1.1.2002 1.7.1998 1.1.200275 = P < 130

IV *) 1.10.2001 1.1.2003 1.1.1999 1.1.2003

TG ---------------- 1.1.2001 1.7.1998 1.1.2001130 = P = 560

IV *) 1.10.2001 1.1.2002 1.1.1999 1.1.2002

*) IV: Datum der Inbetriebsetzung.1) Für die Stufe I werden Genehmigungen nach der Richtlinie Nr. 88/77/EWG in der Fassung Nr. 91/542/EWG (Stufe A oder B), nach dem ECE-Reglement Nr. 49, Änderungsse-

rie 02, nach der Richtlinie 2000/25/EG und nach dem ECE-Reglement Nr. 96 als gleichwertig anerkannt (RL 97/68/EG Anhang XII).2) Für die Stufe II werden Genehmigungen nach der Richtlinie Nr. 88/77/EWG in der Fassung Nr. 1999/96/EG (Stufen A, B1, B2, C), nach dem ECE-Regl.Nr. 49, Änderungsserie

03, nach der Richtlinie Nr. 2000/25/EG Stufe II und nach dem ECE-Reglement Nr. 96 Stufe B als gleichwertig anerkannt (RL 97/68/EG Anhang XII).

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9. Rauchmessung bei freier Beschleunigung

Die gemäss BUWAL Baurichtlinie Luft vorgeschriebene Methode der Rauchstossmessung als Spit-zenwert der Abgastrübung bei der freien Beschleunigung ist bei Nutzfahrzeugen und Personenwagenmit Dieselmotoren gesetzlich eingeführt und hat sich als ein Verfahren zur Erkennung von grobenEmissionsschwächen weltweit etabliert. Die Messgeräte sind als automatisierte, manipulationssichereOpazimeter in der Schweiz durch das Bundesamt für Messung und Akkreditierung METAS typenge-prüft und in vielen Garagenbetrieben vorhanden. Geräte, die für die offizielle Messung eingesetztwerden, müssen bei METAS angemeldet werden und werden jährlich einmal durch METAS-Inspekteure kalibriert. Das Messverfahren ist im Detail auf Seite 23 beschrieben.

Während dieses Verfahren bei Strassenfahrzeugen allgemein anwendbar ist, können bei Baumaschi-nen jedoch Bauart-bedingte Probleme auftreten. In diesen Fällen ist ein Abweichen von der normalenPrüfprozedur unvermeidlich. Um trotzdem reproduzierbare Prüfbedingungen zu gewährleistet, soll wiefolgt vorgegangen werden:Der Importeur legt für den betreffenden Baumaschinentyp einen Beschleunigungsvorgang resp. einVerfahren zur Lastaufschaltung fest, durch das die im gegebenen Fall grösstmögliche Einspritzmengein minimal möglicher Zeit in reproduzierbarer Weise freigegeben wird. Er ermittelt nach optimalerWartung in einer exemplarischen Messserie einen Referenzwert für die Abgastrübung nach diesemVerfahren(gleiches Messgerät wie bei der Standardmessung) als arithmetischen Mittelwert von min-destens 4 Einzelmessungen x 1,3 (Streuungsansatz). Das Verfahren und der Referenzwert sind indas Abgas-Wartungsdokument einzutragen. Wird bei der Abgaskontrolle nach BauRLL dieser Refe-renzwert überschritten, so muss die Maschine in üblicher Weise (Seite 18) gewartet werden und be-hält nur dann ihre Betriebszulassung, wenn bei der Kontrollmessung nach der Wartung der Messwertden Referenzwert unterschreitet.

Sofern für den betreffenden Baumaschinentyp in der Schweiz kein technisch verantwortlicher Impor-teur existieren sollte, der diese Aufgabe erfüllen kann, so soll die Festlegung eines verbindlichen Re-ferenzwertes nach dem oben festgelegten Vorgehen von einer anerkannten Abgasprüfstelle gemässListe des Cercl‘Air im Auftrag des Betreibers übernommen werden.

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Messung der Rauchemission

Gesetzliche Grundlagen, Normen und Vorschriften- Verordnung über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemission vom

22.Dez.1993 (SR 741.437), gestützt auf Art.59a Verkehrsregelnverordnung VRV vom 13.Nov.1962 (SR 741.11)- ECE-Reglement Nr. 24 der Richtlinie Nr. 72/306 (SR 741.41 Anhang 2 )- EU-Richtlinien 77/143/EWG und 96/96/EG mit Angabe der maximal zulässigen Spitzenwerte der Trübung.- Verordnung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) vom 4.Aug. 1998 (SR 941.242), gestützt

auf das Bundesgesetz über Messwesen (SR 941.20) und die Verordnung über die Qualifizierung von Messmitteln(Eichverordnung) vom 17.Dez.1984 (SR 941.210)

- Weisungen über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren des EAM (neu METAS) vom 27.Okt. 1993.- Richtlinie BUWAL Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft) 1.Sept.2002 (VU-5024-D), gestützt auf Ziff.88

Anh.5 LRV 98 (SR 814.318.142.1) vom 3.Feb. 1998.- Weisung ASTRA 30.Okt.2002 zur Benutzung des AKPF-Messprotokolls für die Strassenzulassung

Messgrössen- Abgastrübung (Opazität) = Lichtschwächung durch Absorption und Streuung; ist in erster Näherung proportional

der Russkonzentration [g/m3] im Abgas. Angabe als Trübungskoeffizient k [1/m] oder Trübungsindex bezogen auf eine optische Länge von 430 mm [%].- Motordrehzahl [1/min]- Schmieröltemperatur [°C] als Mass für Betriebszustand (Sensor an Stelle Oelmessstab).

Vorbereitende Arbeiten- Motoreinstellung nach Angaben des Herstellers.- Durchführung der Abgaswartung, Kontrolle der emissionsrelevanten Ausrüstung, Auspuffleitung dicht !- Treibstoff nach geltender Norm EN-SN 590 ; Schwefelgehalt < 50 ppm; ohne rauchmindernde Zusätze.- Motor auf normale Betriebstemperatur bringen.- Einige Beschleunigungen durchführen, um im Abgassystem abgelagerten Russ zu entfernen.

Messvorgang und Messbedingungen- Stehendes Fahrzeug, Getriebe in Neutralstellung.- Bei Leerlauf des Motors ist das Gaspedal schnell und stossfrei so durchzutreten, dass die grösste Fördermenge

der Einspritzpumpe erzielt wird. Sobald die obere Leerlaufdrehzahl (Abregeldrehzahl) erreicht ist, zeigt dies dasMessgerät an und das Gaspedal wird losgelassen, bis der Motor wieder Leerlauf erreicht hat und das Trübungs-messgerät eine neue Beschleunigung verlangt ( Wartezeit rund 15 s).

- Danach wird der Vorgang mindestens 6 mal oder so oft wiederholt, bis mindestens 4 nacheinander gemesseneSpitzenwerte innerhalb einer Bandbreite von < 0,25 1/m liegen. Bandbreite der Enddrehzahlen innerhalb 10 % .

- Die Hochlaufzeit ist nicht festgelegt; Orientierungswert < 1,5 s- Gültiger Messwert ist der arithmetische Mittelwert der letzten 4 Einzelwerte.- Messbedingungen: Umgebungstemperatur 2 bis 40 °C ; Feuchte < 90 % .- Bei mehreren Auspuffrohren (V-Motoren) ist an jedem eine Messreihe durchzuführen.

Messgeräte und Probenahme- Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die nach VAMV typengeprüft sind.- Das Messgerät muss gemäss Eichverordnung ein mal jährlich geeicht werden.- Das Messgerät ist nach der Betriebsanleitung des Geräteherstellers zu handhaben.- Die Liste zugelassener Geräte findet sich unter http://www.metas.ch/de/labors/10/pdf/liste.pdf- Messsondenquerschnitt in Relation zum Auspuffrohrquerschnitts à Bedienungsanleitung des Messgerätes beachten.- Eindringtiefe der Sonde ins freie Endrohr à Bedienungsanleitung des Messgerätes beachten.- Der Messprozess muss maximal automatisiert sein.- Anstelle der Messung am freien Auspuff ist eine Messung „vor Partikelfilter“ dann möglich, wenn dort ein ins Freie

ausblasendes Rohr mit 40 mm Durchmesser aufgesetzt wird, in dem die Sonde wie im Auspuffrohr platziert wird.

Sollwerte, Toleranzen und Korrekturen- Grenzwerte nach BauRLL ohne PFS: Saugmotoren < 2,5 1/m; aufgeladene Motoren < 3.0 1/m (Richtlinie

96/96/EG)- Grenzwerte nach BauRLL mit PFS: Rückweisungswert < 0,24 1/m; Homologationswert < 0,12 1/m- Toleranzen für Messgeräte: für k< 1 1/m Toleranz + 0,15 1/m, für K > 1 Toleranz + k ·0,15- Höhenkorrektur: bis 600 m über NN keine Korrektur, darüber ohne PFS + 0,25 1/m für je 400 m, mit PFS keine

Korr.

Dokumentation- Datenausdruck gemäss Anhang 1 der METAS-Weisung vom 27.Oktober 1993- Das Original des Datenausdrucks ist vom Fahrzeughalter aufzubewahren.- Der Messwert ist in das Abgas-Wartungsdokument einzutragen.- Zum Eintrag des PFS in den Fahrzeugausweis ist der erste Messwert nach der Nachrüstung in das AKPF-

Messprotokoll einzutragen und dieses an das kantonale Strassenverkehrsamt einzureichen.

Befugnis zu Messung und Eintrag ins Abgas-Wartungsdokument- Zur Messung befugt sind Personen und Betriebe, die über die notwendigen Kenntnisse sowie über ein zugelasse-

nes und termingerecht geeichtes Messgerät verfügen.Die Eintragung ins Abgas-Wartungsdokument hat durch die Personen zu erfolgen, welche die Messungen durch-geführt haben oder von einem Verantwortlichen des entsprechenden Betriebes.

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10. Empfehlung für Motordiagnose bei PFS-Nachrüstung

Durch die Filternachrüstung wird die Motordiagnose möglicherweise erschwert, da sichtbare Zeichenvon Veränderungen der Verbrennung oder frühe Anzeichen beginnender Schäden wie Schwarzrauchbei Beschleunigung oder Volllast, Blaurauch, Weissrauch oder auch gewisse Geruchsinformationennicht mehr verfügbar sind oder in einer veränderten Form, deren Aussagecharakter erst wieder durchErfahrung erarbeitet werden muss.

Diesem Problem soll durch 3 hier empfohlene Massnahmen begegnet werden:

1. Zugang vor Filter für eine RauchmessungVor dem Filter, möglicherweise im Filtergehäuse selbst, ist eine verschliessbare Öffnung vorzusehen.Auf diese Zugangsöffnung wird bei der Messung ein Rohr von 40 mm Innendurchmesser und ca 300mm Länge aufgesetzt und die bestehende Sonde des Opazimeters in üblicher Weise in diesem Rohrplatziert. Damit besteht eine durch METAS genehmigte gute Lösung für die Erfassung der Motor-Rohemissionen zwecks Bestimmung des Filter-Abscheidegrades und zur Motordiagnose.

2. Messung der gasförmigen EmissionenWie durch Anhang 2 der Baurichtlinie Luft empfohlen wird, können zur Überprüfung der Emissions-stabilität zusätzlich zum Rauch auch die Emissionen der Abgaskomponenten Sauerstoff O2, Kohlen-monoxid CO, Stickstoffmonoxid NO, Stickstoffdioxid NO2 und die unverbrannten Kohlenwasserstoffeals Gruppe HC beim unteren Leerlauf, bei Abregeldrehzahl und bei einem Volllastpunkt (z.B. imWandler-Festbremspunkt) gemessen werden. Für diese Messung sollen nur Messgeräte gemäss„Richtlinie über Abgasmessgeräte für Baumaschinen vom 17.März 2000“ des METAS eingesetztwerden.

3. Wie oft soll gemessen werden ?Es wird empfohlen, zur Gewährleistung der Emissionsstabilität bei jedem Motorservice zu messen.

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Gilt nur im Zusammenhang mit derEmpfehlung für Motordiagnose

Messung der Emission gasförmiger SchadstoffeGesetzliche Grundlagen, Normen und Vorschriften

- Richtlinie BUWAL Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft) 1.Sept.2002 (VU-5024-D), gestützt auf Ziff.88Anh.5 LRV 98 (SR 814.318.142.1) vom 3.Feb.1998.Gemäss Anhang 2 dieser Richtlinie wird zur Ueberprüfung der Emissionsstabilität der Baumaschinenmotoren zu-sätzlich zur Rauchmessung die Messung der Abgaszusammensetzung empfohlen.

- Verordnung über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) vom 17.Dez.1984 (SR 941.210)- Richtlinie über Abgasmessgeräte für Baumaschinen des Eidgenössischen Amtes für Messwesen (neu Bundesamt

für Metrologie und Akkreditierung, METAS) vom 17.März 2000 (Baumaschinen-Abgasmessgeräte-Richtlinie

Messgrössen- Abgaskomponenten Sauerstoff (O2), Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und

Kohlenwasserstoffe (HC entsprechend n-Hexan) in Volumenanteilen [ppm].- Motordrehzahl [1/min]- Schmieröltemperatur [°C] als Mass für Betriebszustand (Sensor an Stelle Oelmessstab).- Abgastemperatur [°C] nach PFS

Vorbereitende Arbeiten- Motoreinstellungen nach Angaben des Herstellers- Durchführung der Abgaswartung, Kontrolle der emissionsrelevanten Ausrüstung, Auspuffleitung dicht !- Treibstoff nach geltender Norm EN-SN 590 ; Schwefelgehalt < 50 ppm; ohne rauchmindernde Zusätze- Motor auf normale Betriebstemperatur bringen

Messablauf und Messbedingungen- Stehendes Fahrzeug, Leerlauf, Gerät wird angeschlossen- Betriebszustand 1: tiefer Leerlauf ; 60 s stabiler Betrieb- Betriebszustand 2: oberer Leerlauf (Abregeldrehzahl); 30 s stabiler Betrieb- Betriebszustand 3: Volllast bei motorspezifischer Drehzahl: 30 s stabiler Betrieb- Stabil bedeutet, dass die Messwerte um weniger als die Fehlergrenzen streuen

(der Abschluss der Messung erfolgt automatisch durch das Messgerät.)- Gültiger Messwert ist der am Ende des stabilen Betriebs erfasste Messwert- Messbedingungen: Umgebungstemperatur 5 bis 40°C ; Feuchte < 90 % , Luftdruck 760 bis 1030 hPa- Bei mehreren Auspuffrohren (V-Motoren) ist an jedem eine Messreihe durchzuführen

Messgeräte- Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die nach der Baumaschinen-Abgasmessgeräte-Richtlinie vom

17.März 2000 typengeprüft sind- Das Messgerät muss gemäss Eichverordnung einmal jährlich geeicht werden- Das Messgerät ist nach der Betriebsanleitung des Geräteherstellers zu handhaben- Die Liste zugelassener Geräte findet sich unter http://www.metas.ch (Stichwort für Suche „Baumaschinen“)- Messsondenquerschnitt ist nicht festgelegt; Empfehlung > 5 % des Auspuffrohrquerschnitts- Eindringtiefe der Sonde ins freie Endrohr ist nicht festgelegt; Empfehlung > 10 x Sondendurchmesser

Sollwerte, Toleranzen und Korrekturen- Grenzwerte sind bisher nicht definiert- Als Sollwerte (Vergleichswerte) sind die Werte einer Anfangsmessung oder Angaben des Herstellers zu

betrachten- Toleranzen für Messgeräte : O2: 3% (3000 ppm) / CO, NO, NO2: 10% (20 ppm) / HC: 5% (30 ppm)

Drehzahl: 2% (30 U/min) / Abgastemperatur: 10% (15 °C) / Schmieröltemperatur: 3% (2 °C)- Höhenkorrektur: keine

Dokumentation- Datenausdruck gemäss Baumaschinen-Abgasmessgeräte-Richtlinie vom 17.März 2000- Das Original des Datenausdrucks ist vom Fahrzeughalter aufzubewahren

Befugnis zu Messung- Zur Messung befugt sind Personen und Betriebe, die über die notwendigen Kenntnisse sowie über ein zugelasse-

nes und termingerecht geeichtes Messgerät verfügen.

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11. Maschinenliste nach BauRLLListe der auf der Baustelle eingesetzten Maschinen und Geräte

Baustelle:.....................................................................................................................................Unternehmer / Arge : ..................................................................................................................Kontaktperson / Tel.: ..................................................Ausstellungsdatum: ...............................

Baumaschine

• Hersteller / Marke

• Typ

• Serie-oder Inventarnummer

• Gesamtgewicht kg

• Baujahr

• Betriebsstunden Bh

Motor• Hersteller / Marke

• Typ

• Nennleistung kW

Partikelfilter• Hersteller / Marke

• Typ

• letzte Abgaswartung

• K-Wert nach AWD 1/m

Einsatzzeiten vonbis