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HERZLICH WILLKOMMEN Mag. Helmut Birringer, Landesdirektor Graz, 29. Oktober 2012

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HERZLICH WILLKOMMEN

Mag. Helmut Birringer, Landesdirektor

Graz, 29. Oktober 2012

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Steuerfalle Betriebsübergabe?

oder oder

aktuelle und zukünftige steuerliche

Risken von Erben und Schenken

Prof. Dr. Friedrich Fraberger, LLM. (Int´Tax Law), TEP

24. Oktober 2012

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Leitfaden durch das Impulsreferat

� Strukturelle Risken einer Betriebsübergabe� Steuerliche und nicht steuerliche Risken

� Welche Abgaben können bei einer Betriebsübergabe anfallen?� Übersicht + Verzahnung dieser Abgaben miteinander

� Detaillierung anhand Einkommensteuer und Grunderwerbsteuer

� Betriebsübertragung gegen Rente oder Fruchtgenussvorbehalt?

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� Betriebsübertragung gegen Rente oder Fruchtgenussvorbehalt?

� Rechtspolitisches� Wiedereinführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer in Ö?

� Wiedereinführung einer Vermögensteuer in Ö?

� Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühr auf der Basis von Verkehrswerten (aufgrund diverser einschlägiger Verfahren vor dem VfGH)?

� Der „Blick in die Kristallkugel“…

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Strukturelle Risken einer Betriebsübergabe (I)

� „Querschnittsmaterie“� Gemengelage betriebswirtschaftlicher, zivil- und öffentlich-rechtlicher

Problemstellungen

� Annexmaterienproblematik (§ 3 Abs 2 Z 5 WTBG), daher idealerweise Kooperation mit RA oder Notar, die die „außersteuerrechtlichen“ Rechtsprobleme der Betriebsübergabe abdecken

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� Wichtig: nicht auf die außerrechtlichen Aspekte der Betriebsübergabe vergessen (zB zwischenmenschliche oder BWL-Aspekte)…� Haben Sie einen geeigneten Nachfolger ins Unternehmen?

� Generationenkonflikt durch langfristig knebelnde Bestimmungen im Übergabevertrag?

� Sind die Versorgungsleistungen für den Übergeber auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten finanzierbar? (Rente vs Fruchtgenuss)

� Sind Ausgleichsleistungen an andere Pflichtteilsberechtigte finanzierbar? § 785 Abs 3 ABGB!

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Strukturelle Risken einer Betriebsübergabe (II)

� „Zahnradproblematik“ im Abgabenrecht� Gestaltungsmaßnahmen sind stets auf ihre Wirkungen in allen involvierten

Abgabenarten zu überprüfen,

� ESt-/SchSt-optimale Maßnahmen können im GrEStG genau das Gegenteil bewirken (zB Höhe von Nutzungsrechten, zB UFS Wien 23.11.2007, RV/2530-W/06, Nichtdeckelung mit 3-fachem EW im GrEStG)

� Ob eine Betriebsübergabe als entgeltlich oder unentgeltlich zu werten ist, bestimmt sich nach VwGH im UStG nach den Vorgaben des EStG (zB VwGH 11.9.1989,

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sich nach VwGH im UStG nach den Vorgaben des EStG (zB VwGH 11.9.1989, 88/15/0129)

� Daher „Sensitivitätsanalyse“ bei geplanten Gestaltungsmaßnahmen und Finden des „optimalen Leistungs-/Gegenleistungsverhältnisses“

� „Nicht-Zahnradproblematik“ findet sich ebenfalls, zB bei…� Verhältnis Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit im EStG und ErbStG/§ 121a BAO (zB VwGH

17.3.1994, 91/14/0076) – ein im Sinne des EStG entgeltlicher Vorgang kann SchSt-/meldepflichtig sein…

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Welche Abgaben können anfallen?

� Klassische Abgaben� Einkommensteuer (grundsätzlich Buchwertfortführung, aber Veräußerungsszenario

denkbar)

� Umsatzsteuer (Eigenverbrauch des gesamten Unternehmens vs. Veräußerung des gesamten Unternehmens – Unterschied Einzelunternehmen zu Gesellschaftsformen, „Durchlaufcharakter“ über § 12 Abs 15 UStG)

� Erbschafts- und Schenkungssteuer (bis 31.7.2008, danach Auslaufen der Abgabe wegen VfGH-Erkenntnis – Neueinführung des ErbStG ab Herbst 2013?)

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wegen VfGH-Erkenntnis – Neueinführung des ErbStG ab Herbst 2013?)

� Gebühren und Verkehrsteuern� Grunderwerbssteuer (Betriebsliegenschaften, Liegenschaften des

Sonderbetriebsvermögens) – Sonderregeln für Erbschaften und Schenkungen, aber Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH (G 77/12 vom 13.6.2012)

� Eintragungsgebühr ins Grundbuch – Aufhebung der Einheitswertregelung durch den VfGH, Gesetzesvorschlag des BMJ (mit erneuten verfassungsrechtlichen Bedenken)

� Rechtsgeschäftsgebühren (wegen Entfall der „Schenkungsbefreiung“ im § 15 Abs 3 GebG sind bei Schenkungen und Erbschaften alle Gebühren denkmöglich)

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ESt – Abgrenzung entgeltlich/unentgeltlich (I)

� Untersuchung, ob unentgeltliche Übertragung (§ 6 Z 9 lit a EStG) mit Buchwertfortführung oder entgeltliche Übertragung mit Veräußerungsgewinnermittlung (§ 24 EStG) vorliegt (Rz 5571f EStR)

� ABSORPTIONSPRINZIP (VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0134) � Übertragung entweder unentgeltlich (= Buchwertfortführung nach § 6 Z 9 lit a EStG) ODER entgeltlich (= Veräußerungsfolgen nach §§ 24, 30, 31 EStG (alt))

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� ZWEIFELSREGEL: 50% Grenze mit Verkehrswerten (Rz 5572 EStR) –Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung (zu Verkehrswerten) entscheidend

� SUBJEKTIVE MOTIVATION der Parteien muss zwingenderweise berücksichtigt werden, Freigebigkeit muss das Handeln dominieren (VwGH 29.7.2010, 2006/15/0356) � Dokumentation der Motivation im Übergabevertrag (VwGH 24.6.2009, 2007/15/0113)

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ESt – Abgrenzung entgeltlich/unentgeltlich (II)

� WIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNGSWEISE und Fremdvergleich, ob - vom wirtschaftlichen Erfolg betrachtet – her (VwGH 17. 9. 1996, 92/14/0054)� überhaupt Vermögen übertragen wurde (wirtschaftliches Eigentum!),

� Existenzgrundlagen für Nachfolger geschaffen wurden und

� Gegenleistungen überhaupt vereinbart oder erbracht werden (VwGH 24.6.2009, 2007/15/0113, sowie OGH 20.8.2008, 9 Ob 6/08k – Achtung: Scheingeschäft, § 39

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2007/15/0113, sowie OGH 20.8.2008, 9 Ob 6/08k – Achtung: Scheingeschäft, § 39 FinStrG!)

� Nachfolgende BP kann Ergebnis von unentgeltlich nach entgeltlich kippen oder auch umgekehrt (vgl. nur den Fall bei UFS Feldkirch 26.3.2008, RV/0057-F/08)

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Est – „Fallen“ bei unentgeltlichen Übergaben (I)

� Bei der Ermittlung des objektiven Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sind folgende Regeln zu beachten:

� Bewertung mit gemeinen Werten nach § 305 ABGB, d.h. „echte Verkehrswerte“ ohne Ausklammerung „persönlicher Komponenten“ nach § 10 BewG, d.h. Verkehrswerte der Unternehmen nach KFS/BW1 (zB UFS Wien 21.12.2011, RV/0843-W/08), Rentenleistungen nach Versicherungmathematik usw.

� Simple Auflagen von Nutzungsrechten (zB Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, Duldungen usw.) gelten NICHT als Gegenleistung für Zwecke des EStG, sondern konstitutieren „vorbelastetes Eigentum“,

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NICHT als Gegenleistung für Zwecke des EStG, sondern konstitutieren „vorbelastetes Eigentum“, ebenso die Betriebsverbindlichkeiten („Saldotheorie“, so zB Q/S, § 24 Rz 8.3., deutlich zB OGH 31.8.2005, 7 Ob 162/05g)

� Anderes gilt für Leistungen, die der Übernehmer unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens und/oder aus seinem eigenen Vermögen zu überbringen hat (zBRentenverpflichtungen (VwGH 24.3.2009, 2004/13/0063), Übernahme von Privatschulden (auch Steuerschulden aus Personensteuern des Übergebers, zB VwGH 15.3.1957, 1938/55) – diese gelten als „echte Gegenleistungen“ und müssen in die Verhältnisrechnung eingehen

� Beachte in diesem Zusammenhang UFS Wien 21.6.2010, RV/0696-W/08, wonach eine Fehleinschätzung (Wertdiskrepanz durch den Übergeber nicht erkannt) nichts an einer Entgeltlichkeit ändert (weil subjektive Äquivalenz vorliegt)

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Est – „Fallen“ bei unentgeltlichen Übergaben (II)

� Die „subjektive Motivation“ der Parteien eines Übergabevertragessollte idealerweise im Übergabevertrag selbst (zB in Präambelform) festgehalten werden, weil sie sich – in den Köpfen der Parteien abspielend – in nachfolgenden Jahren sonst schwer objektivieren lässt (VwGH 24.6.2009, 2007/15/0113)

� Im Falle eines späteren Widerrufes der Schenkung sind folgende

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� Im Falle eines späteren Widerrufes der Schenkung sind folgende Regeln zu beachten:� Aufgrund Treu-und-Glauben lässt die Rsp gegenüber dem Übernehmer kein zeitlich

unbefristetes Widerrufsrecht zu, sondern schränkt auf max. 10 Jahre ein, weil sich bei Unternehmen die Lebensplanung des Übernehmers ändert (VwGH 22.10.1991, 91/14/0147)

� Ist ein Widerruf möglich, dann ist für übernehmerinduzierte Wertsteigerungen anläßlichder Rückübertragung ein Wertausgleich zu leisten (zB OGH 17.2.2011, 2 Ob 10/11a)

� Dieser ist unabhängig von der Höhe weder Est-Veräußerungsgewinn noch Rückschenkung, sondern ergibt sich aus dem Bereicherungsrecht des ABGB

� „objektivierter Widerruf“ hindert Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht!

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Est – „Fallen“ bei unentgeltlichen Übergaben (III)

� Die Rückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter durch den Übergeber stellt auch dann einen nicht begünstigten Entnahmegewinn dar, wenn der Übergeber die Kriterien des § 37 Abs 5 EStG erfüllt (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0114)

� § 37 Abs 5 EStG kommt entweder nur bei entgeltlichen Übertragungen zur Anwendung oder bei Aufgabe des gesamten Betriebes

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oder bei Aufgabe des gesamten Betriebes

� nach Rz 7310 EStR idF AÖF 2009/74 jedoch nicht bei Aufgabe eines Teilbetriebes (und damit im Größenschluss auch nicht bei Rückbehalt eines einzelnen Wirtschaftsgutes)

� Problematik tritt bei Betriebsliegenschaften auf, deren wirtschaftliches Eigentum beim Übergeber verbleibt (zB durch Belastungs- und Veräußerungsverbot)

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GrESt – Abgrenzung entgeltlich/unentgeltlich (I)

� Grenzziehung zwischen grunderwerbsteuerlicher Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit ist diffus, weil� bei mehr als 3fachen Einheitswert ist Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG noch

anzunehmen, darunter BMG = 3-facher EW (§ 4 Abs 2 Z 1 GrEStG),

� Jedoch existiert auch Rsp, dass bei Gegenleistung unter dem dreifachen EW noch eine Entgeltlichkeit im Sinne des GrEStG denkbar ist (VwGH 23.2.2006, 2005/16/0176; BFH 2.11.2010, BFH/NV 2011, 307ff: jeweils bei € 1 als KP, weil dies dem Verkehrswert der Liegenschaft entspricht)

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Verkehrswert der Liegenschaft entspricht)

� Gesetzesprüfungsverfahren G 77/12 vor dem VfGH bei Anwendung des 3-fachen EW!

� Darüber hinaus ist der Freibetrag nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG (€ 365.000) für Betriebe und SBV-Liegenschaften von Mitunternehmeranteilen aber NUR dann anzuwenden, wenn eine unentgeltliche Übertragung vorliegt� Beachte in diesem Zusammenhang UFS Innsbruck 12.8.2010, RV/0502-I/09

� Anwendung der Proportionalformel bei Betrieben und MU-Anteilen

� Bei eindeutigem Finanzierungszusammenhang zwischen Liegenschaft und Verbindlichkeit allerdings keine Einschleifung, sondern 100%-Zurechnung der Verb.

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GrESt – Berechnungsbeispiel

Bilanz EUR

BW GW EHW

Grund 100 1.000 80 EK 300

sonstige AV+UV 600 2.000 FK 400

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Schenkung gegen Versorgungsrente:a) 350b) 200

a) (400 + 350) x 1000/3000 = 250

b) (400 + 200) * 1000/3000 = 200

> 3x EHW (240) � FB nicht abziehbar!

< 3xEHW (240) � FB abziehbarBei Todesfall: jedenfalls FB!

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GrESt – Fallen bei der Betriebsübergabe… (I)

� Erfolgt bei einer Mitunternehmerschaft die Betriebsübergabe durch Ausscheiden des Altgesellschafters und Anwachsung des Gesamthandvermögens nach § 142 UGB, dann steht dafür nach UFS Innsbruck 23.2.2011, RV/0622-I/10, KEIN Freibetrag nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG zu� UFS Innsbruck begründet mit (mE inhaltlich falschen) EBRV und äußert selbst

verfassungsrechtliche Bedenken

� Bei Anwachsung nach § 142 UGB findet ein grunderwerbsteuerlicher Direkterwerb der inländischen Liegenschaft nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG statt,

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inländischen Liegenschaft nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG statt,

� Sachliche Differenzierung zum Erwerb einer Liegenschaft in einem Betrieb nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht erkennbar

� Überdimensionieren der GrESt-Gegenleistungen bewirkt Eliminierung des Freibetrages nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG, weil diese „unentgeltliche Übertragung“ voraussetzt, was nur bei Gegenleistung < 3-facher EW möglich ist!

� Zur Rechenlogik beim Freibetrag beachte BMF 18.2.2009, AÖF 2009/82, Pkt. 1.2. � VfGH- und VwGH-Rsp zur Nachversteuerung beim Freibetrag nach § 15a ErbStG (alt) bleibt beachtlich!

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GrESt – Fallen bei der Betriebsübergabe… (II)

� Überdimensionierte Gegenleistungen durch hoch bewertete Nutzungsauflagen (zB Wohnrechte, Fruchtgenussrechte etc) auf Liegenschaften haben keinen schenkungssteuerlichen Effekt, erhöhen aber die GrESt-BMG

� Nach der UFS-Rsp (zB UFS Graz 7.4.2003, RV/0298-G/02; Wien 9.1.2007, RV/0567-W/05; UFS Wien 23.11.2007, EV/2530-W/06) ist – entgegen der Handhabung im ErbStG – der Wert des Nutzungsrechts NICHT mit dem Steuerwert der Liegenschaft gedeckelt

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gedeckelt

� „Hochdimensionieren“ der Gegenleistungen erhöhen somit die GrESt-Belastung

� Escape durch UFS Innsbruck 4.1.2007, RV/0199-I/06: stehen Nutzungsauflagen unter aufschiebenden Bedingungen, dann können diese erst dann GrESt auslösen, wenn die Bedingung eingetreten ist (§ 4 BewG)

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Wiedereinführung einer ErbSt-/SchSt in Ö? (I)

� Im Rahmen der aktuellen Koalition und BMF in ÖVP-Hand: unwahrscheinlich…

� Neuwahlen im Herbst 2013 (gerüchteweise sogar noch vor dem Sommer 2013):

� Bei 50,01%-Mehrheit von Rot-Grün wahrscheinlich

� Beachte aber die verfassungsrechtliche Absicherung der Erbschaftssteuerbefreiung von endbesteuerten Kapitalanlagen � dafür 2/3-Mehrheit im Parlament notwendig!

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� VfGH äußerte in den Aufhebungsbeschlüssen zum ErbStG aus März und Juni 2007 (VfSlg 18.093 und 18.147) KEINE Bedenken

� Gegen die Erhebung einer ErbSt/SchSt dem Grunde nach,

� Gegen die Parallelität von Einkommensteuer und ErbSt/SchSt (oft gehörtes Argument: „Vermögen hat sich aus bereits der ESt unterlegenen Einkünften gebildet und ist daher schon versteuert“ (VfSlg 14.849)

� Gegen eine Staffelung der Steuersätze im ErbStG in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad zwischen Zuwendendem und Empfänger (VfSlg 17.979)

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Wiedereinführung einer ErbSt-/SchSt in Ö? (II)

� Der VfGH monierte nur die Unsachlichkeit des Bewertungssystems des ErbStG:� KEIN verfassungsrechtlicher Zwang zur Erhebung von ErbSt auf der Basis von

Verkehrswerten,

� ABER die Relation der Verkehrswerte mehrerer Arten von Wirtschaftsgüter zueinander muss der Relation der Steuerwerte dieser Wirtschaftsgüter zueinander entsprechen,

� „Rauf- oder Runterbewerten“? Heben oder Senken des allgemeinen

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� „Rauf- oder Runterbewerten“? Heben oder Senken des allgemeinen Bewertungsniveaus?

� Der historische „Betriebsvermögensfreibetrag“ (§ 15a ErbStG) in Höhe von €365.000 sowie die allgemeinen Freibeträge (bis € 2.200) sind nur bei sehr niedrigem Bewertungsniveau ausreichend:� VfSlg 6.637: die allgemeinen Freibeträge sollen den „Kernbereich des familiären

Vermögens“ vor ErbSt schützen

� VfSlg 17.935: der Freibetrag des § 15a ErbStG soll im öffentlichen Interesse Betriebe vor einem erheblichen Substanzsteuerabrieb schützen, wenn in der Folge der Betrieb weitergeführt wird („gebundene Leistungsfähigkeit“)

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„Deutsche Lösung“ aufgrund BVerfG 7.11.2006

� Reform der Bewertungsvorschriften im Sinne von „Raufbewerten“ (= Heben des Bewertungsniveaus der bislang unterbewerteten Wirtschaftsgüter)

� Nach Durchführung einer „marktkonformen Bewertung“� Bewertungsabschlag von 85% der BMG des Unternehmens (bis zu 100% bei

verschärften Behaltensbedingungen sowie untergeordnetem Passivvermögen)

� Sowie ggf. einen zusätzlichen Freibetrag von max. € 150.000 für Kleinbetriebe

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� Behaltensbedingungen:� Nur „Produktivvermögen“ begünstigt, Passivvermögen (insbesondere gewillkürtes

Betriebsvermögen) scheidet aus der Begünstigung aus.

� Der übernommene Betrieb bzw. die übernommene Beteiligung darf 5 Jahre nicht veräußert werden (gilt auch für veräußerungsähnliche Tatbestände)

� Mindestlohnsumme von 400% innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb, d.h. kein „schleichendes Betriebsherabfahren“

� „Abschmelzregelung“ innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren

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Jüngste Entwicklung in Deutschland…

� Deutsches Steuerhöchstgericht BFH legt am 27.9.2012 die gesetzliche Neuregelung des ErbStG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor:

� Die Begünstigung von Kleinunternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern (Entfall des Lohnsummenkriteriums sowie idR 100% Bewertungsabschlag) ist gleichheitswidrig,

� Die Bewertung von Unternehmen stelle bereits die Berücksichtigung von unternehmensspezifischen Lasten sicher, sodass eine zusätzliche Steuerbegünstigung nicht vonnöten sei (eine Stundung auf 10 Jahre ist ohnehin im dErbStG vorgesehen),

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nicht vonnöten sei (eine Stundung auf 10 Jahre ist ohnehin im dErbStG vorgesehen),

� Zu großzügige „Verwaltungsvermögen“-Regelungen, d.h. ein Anteil an „Nicht-Produktivvermögen“ von bis zu 50% am übertragenen Vermögen ist zu hoch (Cash-und cash-nahe Bestände zählen nicht zum Verwaltungsvermögen)

� Hauptkritik des BFH: „Freistellung als Regelfall, Besteuerung als Ausnahme“

� Nebenkritik: „keine Ertragswerte als BMG, Verkehrswerte erforderlich“…

� Vorbildwirkung der deutschen Rechtslage??

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GrESt– und Grundbucheintragungsgebühren?

� Bewertungsproblematik (verkehrswertnahe BMG vs. veraltete Einheitswerte) schlägt sowohl ins GrEStG als auch ins GGG durch� Gesetzesprüfungsverfahren G 77/12 zur Verwendung des dreifachen Einheitswertes

im GrEStG (trotz grundsätzlich verkehrswertnaher BMG in § 5 GrEStG) ist noch nicht entschieden…

� VfSlg 19.487 (E 21.9.2011) moniert die Anknüpfung der Grundbucheintragungsgebühren für unentgeltliche Erwerbe an der GrESt-BMG als verfassungswidrig

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verfassungswidrig

� Gesetzesvorschlag des BMJ sorgt in den letzten Wochen für heftige Diskussionen (1,1% vom Verkehrswert bei engen Ausnahmen (Kernfamilie + Wohnbedürfnis)):� Abänderung vom 19.10.2012 in Richtung „breiter Angehörigenbegriff“ sowie Wegfall

des Wohnbedürfnisses

� KWT-Gegenvorschlag: keine Anknüpfung an Werte, sondern weil „Gebühr“ Verankerung eines fixen Betrages (etwa € 1.300,-) als Eintragungsgebühr mit Anpassungsregelung

20

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Der „Blick in die Kristallkugel“…

� Das Beispiel Deutschland zeigt, dass das bei Betriebsübergaben relevante Bewertungsproblem samt Begünstigungsproblem nicht sauber lösbar ist� Die drittmalige Befassung des BVerfG mit dem dErbStG (1995, 2006, 2012) belegt dies

deutlich.

� Die vom VfGH und auch vom BVerfG vertretene These, dass das „familiäre Kernvermögen“ ErbSt-frei bleiben muss, bedingt bei Wiedereinführung einer ErbSt die Erhöhung der Freibeträge auf zumindest € 300.000 - € 500.000.

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ErbSt die Erhöhung der Freibeträge auf zumindest € 300.000 - € 500.000.

� Der VfGH hält in seiner Rsp die Begünstigung der unentgeltlichen Betriebsübertragungen für sachlich gerechtfertigt� bei Erhöhung der BMG müsste wohl auch der Freibetrag nach § 15a ErbStG entweder

drastisch erhöht werden

� Oder ein Bewertungsabschlagssystem wie in §§ 13a und 13b dErbStG eingeführt werden

� Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG vom 27.9.2012?

� Sinnhaftigkeit der Wiedereinführung des ErbStG? „Schuss in den Ofen“?21

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Prof. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M., TEPPartner, Steuerberater

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22

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Graz, 29. Oktober 2012

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EntgeltlicheBetriebsübertragungenBetriebsübertragungen

Erika Reinweber

Bundesweiter FB Einkommen-/Körperschaftsteuer

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Entgeltliche Übertragung

• Betriebsveräußerung– Bar-/Sachwerte, Übernahme von Verbindlichkeiten, Rente

• an einen Erwerber

• ein einheitlicher Vorgang/wesentliche Grundlagen

• Weiterführung objektiv möglich

• Betriebsaufgabe• Veräußerung an mehrere Erwerber bzw Entnahme ins PV

• Entgeltlichkeit– Kein Missverhältnis zwischen Unternehmenswert und

Kaufpreis

• Übertragung im Rahmen einer Umgründung

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Betriebsveräußerung

• Einkommensteuer– Laufender Gewinn im Veräußerungsjahr – nicht begünstigt

– Veräußerungsgewinn – begünstigt bei Erfüllen der Voraussetzungen

– Immo Est bei Mitveräußerung von Grundstücken

• Umsatzsteuer• Umsatzsteuer– USt für Geschäftsveräußerung/Vorsteuerabzug für Erwerber

– Vorsteuerkorrektur bei Entnahme Gebäude für private Zwecke

• Grunderwerbsteuer

• Gebührenpflicht– Rechtsgeschäftsgebühren, zB für Bestandvertrag, Glücksvertrag,

Einräumung von Dienstbarkeiten

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Veräußerungsgewinn

• VG=Veräußerungserlös - BW des Betriebes - Kosten der Veräußerung– Entsteht im Zeitpunkt der Übertragung– Ausnahme Übertragung gegen Rente

• Abgrenzung laufender Gewinn : V-Gewinn• Abgrenzung laufender Gewinn : V-Gewinn• Anlagevermögen: Veräußerungsgewinn• Umlaufvermögen: idR laufender Gewinn• Firmenwert: Veräußerungsgewinn• § 12 Rücklage: laufender Gewinn• Gewinnfreibetrag:

– Überbindung der Nachversteuerungspflicht auf Erwerber – Bei Entnahme des WG vor Ablauf der Behaltefrist Nachversteuerung; NV-

Betrag ist Teil des V-Gewinn

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Begünstigungen

• Wahlrecht auf– Freibetrag von € 7.300

• Gewinn fällt zur Gänze im Veräußerungsjahr an• Betriebs-, nicht subjektbezogen

– 3 Jahres-Verteilung auf Antrag– 3 Jahres-Verteilung auf Antrag• Gewinn fällt zur Gänze im Veräußerungsjahr an • 7 Jahres-Frist zwischen Erwerb und Veräußerung

– Progressionsermäßigung• Halbsatz bei Veräußerung wegen

– Tod des Steuerpflichtigen– Erwerbsunfähigkeit – Einstellen der Erwerbstätigkeit und Vollendung 60. LJ– Gewinn fällt zur Gänze im Veräußerungsjahr an

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Voraussetzungen für Halbsatzbegünstigung

• 7 Jahres-Frist zwischen letztem entgeltlichem Erwerb und Veräußerung

• Einstellung der gesamten Erwerbstätigkeit in einem einheitlichen Vorgang (ZR 6 Monate)– Erwerbstätigkeit ist aktive Betätigung

• Einkommensgrenze € 730• Einkommensgrenze € 730• Umsatzgrenze € 22.000

– Keine Erwerbstätigkeit bei• Vermögensverwaltung (E aus KV, E aus V+V)• Kapitalistischer Mitunternehmerbeteiligung

• Einstellen wegen Erwerbsunfähigkeit– Nachweis durch SV – Medizinische Beurteilung bei Pensionszuerkennung

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Halbsatzbegünstigung

• Begünstigung steht zu für– Veräußerungs-/Aufgabegewinn

– Übergangsgewinn

• diese Gewinne müssen durch Einstellen der Erwerbstätigkeit bedingt seindiese Gewinne müssen durch Einstellen der Erwerbstätigkeit bedingt sein

• Veräußerung von Anteilen an kapitalistischer KG ist halbsatzbegünstigt wenn

• Gesamter Anteil veräußert im Zuge der Einstellung der Erwerbstätigkeit veräußert wird

• Isolierte Abschichtung nicht begünstigt

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Mitveräußerte Grundstücke

• Bis 31.3.2012 abhängig von Gewinnermittlungsart

• Ab 1.4.2012 immer Steuerpflicht

– Zum 31.3.2012 nicht mehr steuerhängige Grundstücke– Zum 31.3.2012 nicht mehr steuerhängige Grundstücke

• 3,5% des anteiligen Veräußerungserlöses

– Zum 31.3.2012 steuerhängige Grundstücke

• 25% des anteiligen Veräußerungserlöses

• 25% gilt auch für betriebliche Grundstücke

• Keine Abgeltungswirkung der ImmoESt

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Regelbesteuerungsoption gem. § 30a Abs. 2 EStG

• Nur für sämtliche betriebliche und private Grundstücksveräußerungen möglich

– Sinnvoll bei geringem Gesamteinkommen oder

– Betriebsveräußerung mit Progressionsermäßigung – Betriebsveräußerung mit Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 5 EStG

• Normaltarif bei Betriebsübertragung gegen Rente für mitübertragene Grundstücke

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Entnahme von Grundstücken

• Ab 1.4.2012 Entnahme

– Gebäude zum Teilwert

– Grund und Boden zum Buchwert

• Keine Entnahme zum Buchwert bei• Keine Entnahme zum Buchwert bei

– TWA auf Grundstück

– Übertragung einer § 12 RL (Aufdeckung der übertragenen stillen Reserven vor 1.4.2012)

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Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgabe

• Bei Aufgabe des gesamten Betriebes, wenn– Gebäude bis Aufgabe Hauptwohnsitz– Keine RL-Übertragung auf Gebäude

• Betriebsaufgabe wegen– Tod des Steuerpflichtigen– Tod des Steuerpflichtigen– Erwerbsunfähigkeit– 60. LJ und Einstellen der Erwerbstätigkeit

• Keine Besteuerung der stillen Reserven auf Gebäude und zugehörigen Grund und Boden

• Ab 1.4.2012 nur mehr für Gebäude relevant– Entnahme Grund und Boden zum Buchwert

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Anrechnung der GrESt

• Anrechnung von Grunderwerbsteuer auf EST auf V-Gewinn wenn

– Betrieb innerhalb der letzten 3 Jahre vor Veräußerung erworben wurdeVeräußerung erworben wurde

– Infolge des Erwerbes GrESt entrichtet wurde

• Antrag bis zur Rechtskraft des Est-Bescheides

• 3 Jahres-Frist ab bescheidmäßiger Festsetzung der GrESt

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Umsatzsteuer

• § 4 Abs. 7 UStG Geschäftsveräußerung im Ganzen

• Bemessungsgrundlage– Entgelt für gelieferte Aktiva

– Zuzüglich übernommene Verbindlichkeiten

– Befreiungen/Steuersatz für jeden Liefervorgang – Befreiungen/Steuersatz für jeden Liefervorgang

• Betriebsgebäude– Veräußerung steuerfrei mit Optionsmöglichkeit

– Entnahme ins PV steuerfreier Eigenverbrauch mit Optionsmöglichkeit

– Ohne Option Vorsteuerkorrektur erforderlich• Ab 1.4.2012 20 Jahre

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Grunderwerbsteuer

• Bei Mitübertragung von Grundstücken– Durch Kauf, Tausch, andere Rechtsgeschäfte– Anteilsvereinigung in einer Hand

• Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus PG

• 3,5% der Bemessungsgrundlage• 3,5% der Bemessungsgrundlage– Kaufpreis + übernommene Verbindlichkeiten– 3facher EW bei unentgeltlichen Erwerb

• Steuerschuldner: am Erwerbsvorgang Beteiligte• Befreiung bei

– unentgeltlicher Betriebsübertragung bis zu € 365.000 Grundstückswert

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Gebühren

• Rechtsgeschäftsgebühren– Schriftliche Urkunden

– Hundertsatzgebühr

– Zuschlag bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung

• Glücksvertragsgebühr• Glücksvertragsgebühr– Betriebsübertragung gegen Rente

– Bezieht sich nur auf bewegliche Gegenstände

– Rentenbarwert ist höher als Fixbeträge + übernommene Verbindlichkeiten

– 2% vom Rentenbarwert/Wert der überlassenen Gegenstände

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Beispiel

• Veräußerung Betrieb (Wert 800.000) um – Fixbetrag von € 50.000

– Verbindlichkeiten im BV € 150.000

– Rentenbarwert € 680.000

• Fixbetrag + Verbindlichkeiten € 200.000• Fixbetrag + Verbindlichkeiten € 200.000

• Rentenbarwert € 680.000

• Rentenbarwert überwiegt, daher Glücksvertrag

• Bemessungsgrundlage € 800.000

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UmgründungsbedingteBetriebsübertragung

• „Vergesellschaftung“ mit Buchwertübertragung

– Zulässige Rechtsform für Apotheken

• OG, KG, GesbR, stille Gesellschaft• OG, KG, GesbR, stille Gesellschaft

• Konzessionär muss Komplementär und mehrheitsbeteiligt sein

• Daher maximal 49% Fremdbeteiligung möglich

• Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG

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Voraussetzungen Art. IV

• Betriebsübertragung– Wesentliche Grundlagen

• Vertrag, Bilanz, tatsächliche Übertragung• Positiver Verkehrswert• Gegenleistung darf ausschließlich Beteiligung an • Gegenleistung darf ausschließlich Beteiligung an

Personengesellschaft sein• Zusammenschlussmethoden

– Verkehrswert- oder Kapitalkontenzusammenschluss– Feststellung des Unternehmenswertes erforderlich– Vorsorge gegen endgültige Verschiebung von stillen

Reserven erforderlich

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Fair Play in der Finanzverwaltung

Was bedeutet das?

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Fair Play ist ...

• ein Verhalten, das über die bloße Einhaltung von Regeln hinaus geht

• eine Haltung, in der Unternehmen bzw. Bürger einerseits und Finanzverwaltung andererseits einander als Partner sehen

• die Bereitschaft, Abgabenvorschriften freiwillig zu beachten • die Bereitschaft, Abgabenvorschriften freiwillig zu beachten im Sinne eines Beitrags zum Gemeinwohl

• ein Klima von wechselseitiger Transparenz und Offenheit• die Sanktionierung der Nichteinhaltung von Regeln

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Fair Play will ...

• die Erhöhung der Abgabenmoral durch aktive Einbeziehung von Unternehmen und Bürgern

• die Sicherung der finanziellen Interessen der Republik und damit die Aufrechterhaltung des Republik und damit die Aufrechterhaltung des Gemeinwohls

• die Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen für die redliche Wirtschaft

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Fair Play soll ...

• die Unterstützung und Zusammenarbeit fördern durch– regionale Compliance-Teams in Risikobranchen die

aufklären und Informationen sammeln– runde Tische für die Wirtschaft– runde Tische für die Wirtschaft– Dialogveranstaltungen mit Interessensvertretungen – Gemeinsame Erarbeitung von Kriterien für

Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen – Einhaltung von Leistungs- und Qualitätsstandards– Verbindliche Auskünfte (advance ruling)– Transparente Auskunftserteilung

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Fair Play soll ...

• die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen, z.B durch– Erhöhung der Generalprävention durch vielfältige

Kontrollmaßnahmen (telefonisch, schriftlich, Nachschauen, Ein- oder Mehrjahresprüfungen)Nachschauen, Ein- oder Mehrjahresprüfungen)

– Entwicklung und Einsatz standardisierter Kurzprüfungen

– Forcierung der Antrittsbesuche und der PresentObservation

– Einsatz des Standard Audit File Tax– Gegenmaßnahmen zu aggressiver Steuerplanung

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Fair Play soll ...

• die redliche Wirtschaft schützen, z.B durch– Aktionstage Betrugsbekämpfung in

Hochrisikobereichen– ganzheitliche Bekämpfung der Schwarzarbeit– netzwerkartige Bekämpfung von Schwarzunternehmen – netzwerkartige Bekämpfung von Schwarzunternehmen

und Sozialbetrug– grenzüberschreitende Bekämpfung des

Umsatzsteuerbetrugs– gezieltes Risikomanagement mit Indexierung– Klare Sanktionen bei Steuerhinterziehung– Kooperationen mit Strafverfolgungsbehörden

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Fair Play und Apothekenbranche

• „Apothekergipfel“ im RIA (BMF)

• Klärung der Anforderungen an ordnungsgemäße Aufzeichnungen– Kassensysteme

– Warenwirtschaftssysteme

• Anforderungen an optimierte Software– Sichere Systeme und prüffähige Daten

• Arbeitsgruppe soll Kriterienkatalog erarbeiten

• Präzisierung von Fair Play Vorgaben für Branche

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DANKE FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!

Graz, 29. Oktober 2012