WBau GD 5/90 Richtlinie

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Weisung S88 CFF FFS Herausgeber (Federführung) Beteiligte Dienststellen Klassifikation Bau GD - Ib / Br Ib - 28 - 0101 Ersatz für Datum Befolgung durch Zur Kenntnis an GD: Bau (alle A, S), RD 2./3. Dept. KD: Bau I- II -m GS Inkrafttreten StAI-II-m 1.3.1990 Richtlinien für die Verhinderung von Abstürzen von Strassenfahr- zeugen auf Gleisanlagen für Geschwindigkeiten über 160 km/h Die nachstehenden Bestimmungen gelten für neue Gleisanlagen mit Geschwindigkeiten über 160 km/ho Bestehende Gleisanlagen mit höheren Geschwindigkeiten als 160 km/h sind im Einzelfall gemäss diesen Richt- linien und aufgrund eines Sicherheitsplanes zu überprüfen. Die Richtlinien bewirken ein hohes Sicherheitniveau für den Zugsverkehr auf den betroffenen Gleisanlagen. Die festgelegten Massnahmen sind jedoch in bezug auf die Kosten akzeptabel und gestatten Parallelführungen Bah n/Strasse mit angemessen geringen Abständen. Die Richtlinien für die Verhinderung von Abstürzen auf Gleise (Br - E 1.3 d vom 1.1.81) behalten ihre Gültigkeit und gelten für Gleisanlagen mit Geschwindigkeiten bis 160 km/ho Baudirektion Der Direktor ! t?-v Dr. P. Winter

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SBB Richtlinie für die Verhinderung von Abstürzen von Strassenfahrzeugen auf Gleisanlagen für die Geschwindigkeiten über 160km/h

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Weisung L.....:W...:....=Ba::u;..,:G:.:D~...:.5/:..:.9.:...0 _....JI~ S88 CFF FFS

Herausgeber (Federführung) Beteiligte Dienststellen Klassifikation

Bau GD - Ib / Br Ib - 28 - 0101

Ersatz für

Datum Befolgung durch Zur Kenntnis an

GD: Bau (alle A, S), RD 2./3. Dept. KD: Bau I- II - m GS

Inkrafttreten StAI-II-m

1.3.1990

Richtlinien

für die Verhinderung von Abstürzen von Strassenfahr­zeugen auf Gleisanlagen für Geschwindigkeiten

über 160 km/h

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für neue Gleisanlagen mit Geschwindigkeiten über 160 km/h o Bestehende Gleisanlagen mit höheren Geschwindigkeiten als 160 km/h sind im Einzelfall gemäss diesen Richt­linien und aufgrund eines Sicherheitsplanes zu überprüfen.

Die Richtlinien bewirken ein hohes Sicherheitniveau für den Zugsverkehr auf den betroffenen Gleisanlagen. Die festgelegten Massnahmen sind jedoch in bezug auf die Kosten akzeptabel und gestatten Parallelführungen Bah n/Strasse mit angemessen geringen Abständen.

Die Richtlinien für die Verhinderung von Abstürzen auf Gleise (Br - E 1.3 d vom 1.1.81) behalten ihre Gültigkeit und gelten für Gleisanlagen mit Geschwindigkeiten bis 160 km/ho

Baudirektion Der Direktor

! l/V~' t?-v Dr. P. Winter

Page 2: WBau GD 5/90 Richtlinie

!nhaltsverzeichnis Seite

0 Begriffe

1 Allgemeines 1

1.1 Geltungsbereich 1

1.1.1 Abgrenzung 1

1.1.2 Ausnahmen 2

1.2 Bestimmungen 2

1.2.1 Übergeordnete Bestimmung 2

1.2.2 Mitgeltende Bestimmungen 2

1.3 Zielsetzungen 3

1.4 Zusammenarbeit des Baudienstes mit der Stabs- 4 abteilung (StA)

2 Grundlagen 4

2.1 Typen von SChutzeinrichtungen 4

2.2 Anforderungen an Schutzeinrichtungen 6

2.2.1 Bahnseitige Anforderungen 6

2.2.2 Strassensei tige Anforderungen 6

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2.3 Ausführung von Schutzeinrichtungen 6

2.3.1 Leitschranken und Leitmauern 6

2.3.2 Geländer 6

2.3.3 Randabschlüsse 7

2.3.4 Beispiel eines Brückenrandes 7

2.4 Übersicht Leitschrankensysteme 8

2.4.1 Leitschranken am Strassenrand 8

2.4.2 Leitschranken auf Strassenbrücken und strassen- 9 seitigen Stützmauern (kombinierte Leitschranken)

3 Anordnung von Schutzeinrichtungen 10

3.1 Grundsätze 10

3.2 Vorgehen, Definition des Sicherheitsabstandes 11

3.2.1 Schutzeinrichtungen an Strassen parallel zu 11 Gleisanlagen

3.2.2 Schutzeinrichtungen an Strassen, die auf Gleisanlagen 11 zulaufen

3.2.3 Schutzeinrichtungen auf Brücken und Stützmauern 13

3.3 Bestimmungen des Sicherheitsabstand SG in der ~

13 , Geraden I

~

3.3.1 Sicherheitsabstand sc an Strassen mit Verkehrs- 14 ~ i

geschwindigkeit::; 60 km/h I

I 3.3.2 Sicherheitsabstand sc an Strassen mit Verkehrs- 15 geschwindigkeit 60 km/h < V < 100 km/h

3.3.3 Sicherheitsabstand sc a.n Strassen mit Verkehrs- 16 geschwindigkeit :2: 100 km/h

Page 4: WBau GD 5/90 Richtlinie

3.5

4

4.1

4.2

4.3

5

Geländeprofilierung

3.4.1 Schutzeinrichtungen in ebenem und schwach geneigtem Gelände

3.4.2 Schutzeinrichtungen in stark geneigtem Gelände

Anordnung von Schutzeinrichtungen auf Brücken und Stützmauern über Gleisen

3.5.1 Allgemeines

3.5.2 Wahl der Schutzeinrichtungen

3.5.3 Anordnung von Schutzeinrichtungen am Brücken-rand

3.5.4 Befestigung von Brückenleitschranken

3.5.5 Massnahmen an den Enden von Überführungen

Ergänzende Schutzmassnahmen und SChutzeinrichtungen

SChutzeinrichtungen für Strassenverkehrsteilnehmer

4.1.1 Allgemeines

4.1.2 Bepflanzung als optischer Schutz

4.1.3 Schutz vor abgesprengten Eisblöcken

Linienführung von Strassenüberführungen

Lärmschutzmassnahmen

Anhang

17

17

19

24

24

24

25

25

25

28

28

28

28

28

29

29

30

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o Begriffe

Schutzeinrichtungen

Leltschranken (LS)

Randleltschrankan

Brücke n le Itschran ke n

Kombinierte Leltschranken

L.eltmauern

Geländer

Durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV)

V ecke hrsgeschwln d Igkelt

Gleisanlagen für Geschwindigkeiten ,. 160km/h

Absturzüberwachung

Paralleldistanz (p)

Sicherheitsabstand (sG)

Hochleistungsstrassen HLS

Hauptverkehrsstrassen HVS

Einrichtungen und Massnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit des Eisenbahn- und Strassenverkehrs zu verbessern. Es sind dies insbe­sondere Lcitschranken, Lcitmauern und Geländer

Schutzcinrichtungen, welche von der Fahrbahn abweichenden Fahr­zeugen eine Richtungsänderung aufzwingen, so dass sie das Strassen­gebiet nicht verlassen, dabei aber den übrigen Verkehr nicht gefährden

Leitschranken am Strassenrand, allgemein mittelharte Konstruk­tionen mit einem Längsclement

Leitschranken auf Brücken und Stützmauern, allgemein harte Kon­struktionen mit zwei oder mehr Längselcmenten

Aus zwei im Strassenquerschnitt hintereinander angeordneten Leit­schranken bestehendes progressiv wirkendes Lcitschrankensystem

Allgemein in Stahlbeton ausgeführte starre Leitcinrichtungen mit einer auf den Aufprall von Strassenfahrzeugen ausgerichteten speziellen Profilierung

Absturzsicherung, die zum Schutz gegen Fahrzeugabstürze konstruk­tiv auf den Aufprall von Personen- und leichten Lastwagen ausge­richtet werden kann

Jahrestotal der Fahrzeuge in einem bestimmten Strassenquerschnitt dividiert durch 365

Durchschnittliche auf einem Strassenabschnitt effektiv gefahrene Geschwindigkeit

Gleise, auf welchen die Geschwindigkeit der Züge über 160 km/h beträgt

Automatische Überwachung von Glcisanlagen in bezug auf abstür­zende Gegenstände mit fest installierten Alarmauslösern im Bereich von Brücken und Stützmauern

Distanz zwischen Fahrstreifenrand und Lichtraumprofil der Gleis­anlage

Aufgrund der Geländeprofilierung, der Verkehrsgeschwindigkeit und dem DTV bestimmter Abstand zwischen Lichtraumprofil der Glcisanlage und Fahrsteifenrand der Strasse in Geraden, bei dessen Unterschreiten Schutzeinrichtungen notwendig werden

Strassen mit übergeordneter Netzfunktion, hoher Leistung, grosser Verkehrsgeschwindigkeit, allgemein mit Richtungstrennung sowie mit Knoten in zwei oder mehr Ebenen

Strassen mit der Hauptfunktion Verbinden, ho her Leistung, ange­passter Verkehrsgeschwindigkeit, in Ausnahmefällen mit Richtungstrennung sowie Knoten evtl. in zwei Ebenen

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Sarnmalslrassan SS

Ersch lIassungsstrassan ES

Strassen mit dcr Hauptfunktion Sammcln, hohcr Lcistung, chcr klciner Vcrkchrsgeschwindigkeit, ohne Richtungstrcnnung sowie Knotcn a niveau

Strasscn mit der Hauptfunktion parzellenwcisc Erschlicssung, klcincr Vcrkehrsgeschwindigkcitcn sowie Knoten a niveau

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1 Allgemeines

101 Geltungsbereich

1.1.1 Abgrenzung

Die vorliegenden Richtlinien enthalten die für die Projektierung und Ausführung der Anlagen notwendigen Angaben der strassen- und bahnseitigen Schutzeinrichtungen. Sie kommen wie folgt zur Anwendung:

- Bei Gleisanlagen für Geschwindigkeiten über 160 km/h

Bei Strassen längs solcher Gleisanlagen, die auf sie zuführen oder sie unter- bzw. überqueren.

- Die Richtlinien gelten für Neubaustrecken. Für bestehende Gleisanlagen mit V > 160 km/h sind Anpassungen nach diesen Richtlinien im Einzel­fall mit einem Sicherheitsplan zu prüfen.

- Die Richtlinien für die Verhinderung von Abstürzen auf Gleise, Aus­gabe 1981, behalten ihre Gültigkeit und sind bei Gleisanlagen für Geschwindigkeiten bis zu 160 km/h anzuwenden.

Verkehrsanlagen

Gleisanlagen Slrassen im Bereich von Gleisan!agen

Abb. 1: Gettungsbereich der vorliegenden Richtlinien

Strassenver~

kehrsanlagen

Nicht behandelt werden Schutzeinrichtungen und Sicherheitsmassnahmen gegen:

- willentliches oder unbeabsichtigtes Eindringen von Personen oder Tieren in den Bereich von Gleisanlagen

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- 2 -

- die Gefährdung durch Sabotage-, Terror- oder Vandalenakte

- das Berühren unter Spannung stehender Teile von Fahrleitungen (Voll­wand, Schutzgitter oder Schutzdach)

1.1.2 Ausnahmen

Ausnahmen gegenüber diesen Richtlinien sind zulässig, wenn sie sich wegen neuer Erkenntnisse oder veränderter Randbedingungen aufdrängen. Bedingung für den Einsatz von nachfolgend nicht aufgeführten passiven Schutzeinrichtungen sind in der Regel erfolgreich durchgeführte experi­mentelle Prüfungen.

1.2 Bestimmungen

1.2.1 Übergeordnete Bestimmung

Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB - EBV) des Eid­genössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements, Ausgabe 1983

1.2.2 Mitgeltende Bestimmungen

- Norm SN 640 570 (VSS), Leitschranken, Ausgabe 1968

- Richtlinien für die Ausführung von Leitschranken, Bundesamt für Strassenbau (Richtlinien ASB), Ausgabe 1982

- Norm SIA 160, Einwirkungen auf Tragwerke, Ausgabe 1989

- Norm SIA 162, Betonbauten, Ausgabe 1989

- Empfehlung SIA 358, Geländer, Brüstungen und Handläufe, Ausgabe 1978

- SBB, Weisung Bau GD 13/89 Nr TU 17-0101 "Bepflanzungsraum (Wuchsraum)"

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- 3 -

103 Zielsetzungen

Die hohen Sicherheits ansprüche, welche an Gleisanlagen für Geschwin­digkeiten über 160 km/h gestellt werden, machen Schutzeinrichtungen beim Zusammentreffen mit Strassenverkehrsanlagen notwendig<

Die Risikoakzeptanz bei Gleisanlagen ist gering< Im Vergleich zum Strassen­verkehr muss ein wesentlich höheres Sicherheitsniveau erreicht werden< Der Umstand, dass es sich bei Gleisanlagen für Geschwindigkeiten über 160 km/h um nach modernsten Gesichtspunkten geplante Neubaustrecken handelt, verlangt eine zusätzliche Erhöhung der Verkehrssicherheit der Bahn.

Die Anordnung von Schutzeinrichtungen verfolgt darum primär die folgenden Sicherheitsziele:

- Schutz der Bahnbenützer

- Störungsfreier Bahnbetrieb

- Schutz der Gleisanlage

Die Gefährdungen durch den Strassenverkehr gehen dabei aus von:

- Abstürzenden oder von der Fahrbahn abirrenden Strassenfahrzeugen

- Ladungen, die von Strassenfahrzeugen abgeworfen werden

Sekundäres Sicherheitsziel ist der Schutz der Strassenverkehrsteilnehmer. Dabei ist sowohl der Schutz der Insassen von verunfallten Strassen­fahrzeugen durch geeignete Ausführung der Schutzeinrichtungen als auch der Schutz gegenüber Objekten oder Teilen, welche von schnellfahrenden Zügen wegfliegen könnten, eingeschlossen.

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- 4 -

Bahnbetrieb Strasse nvarke hr

Abb. 2: Primäre und sekundäre Zielsetzung der SChutzeinrichtungen

1.4 Zusammenarbeit des Baudienstes mit der Stabsabteilung (StA)

Die Baudienste behandeln die rechtlichen Fragen im Einvernehmen mit der StA und legen dieser die mit den Strasseneigentümern abzuschliessenden Verträge zur Überprüfung vor. Sind Schutzeinrichtungen für ein Bauvor­haben notwendig, das nicht auf ßahngebiet liegt und nicht Gegenstand eines Vertrages bildet, ist die StA möglichst frühzeitig beizuziehen.

2 Grundlagen

2.1 Typen von Schutzeinrichtungen

Zur Gewährleistung der Sicherheit kommen Leitschranken, Leitmauern und Geländer zum Einsatz. Nach ihrer Anordnung und nach den Sicher­heitsanforderungen werden unterschieden:

- Randleitschranken

- Brückenleitschranken

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- 5-

Leitschranken mit einer erhöhten Sicherheit bezüglich des Abwerfens von Ladungen und des Durchbrechens von Fahrzeugen (Kombinierte Leitschranken)

- Leitmauern mit oder ohne Leitholm

- Geländer

Geländer zum Schutz gegen abirrende oder abstürzende Fahrzeuge werden in diesen Richtlinien nur in Kombination mit Leitschranken eingesetzt.

Wegen der beschränkten Funktionstüchtigkeit von Leitborden können diese nicht als Schutzeinrichtungen eingesetzt werden.

Absturzüberwachungen von Gleisanlagen sind nicht erforderlich, da die in diesen Richtlinien festgelegten Bedingungen für Schutzeinrichtungen eine hohe Sicherheit gegen das Durchbrechen von Fahrzeugen und das Abwerfen von Ladungen gewährleisten.

SChutzeinrichtungen an Strassenrändern

I I I I I

IteiisChranken (LS) I I Leitmauern (LM) I I Geländer I Borde

I I

Geländer IGr Personen-

Schutz

Brücken n LSgegeo LM ohne LM mit

Geländer! Rand·LS

LS Ladungs- Leilholm LelihQlm LS"Kombi~

abwurl nationen

• t • • Schutzeinrichtungen zur Verhinderung von Abstürzen auf Gleiseanlagen für V > 160 km/h

Abb. 3: Übersicht Schutzeinrichtungen

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-6-

2.2 Anforderungen an Schutzeinrichtungen

2.2.1 Bahnseitige Anforderungen

- Die Schutzeinrichtungen dürfen nicht durchbrochen, d.h. weder über­noch unterfahren noch beim Aufprall schwerer Fahrzeuge durchschlagen werden.

- Die Ladung eines Fahrzeuges darf bei einem Aufprall nicht abgeworfen werden oder mindestens nicht auf die Gleisanlagen gelangen.

2.2.2 Strassenseitige Anforderungen

Ein Aufprall soll nicht zu sekundären Zusammenstössen mit anderen Verkehrsteilnehmern führen.

- Die Verzögerungen beim Aufprall sollen auch für die Insassen leichter Fahrzeuge erträglich sein.

- Die Beschädigungen an Schutzeinrichtungen sollen möglichst gering sein, bzw. mit einem minimalen Aufwand repariert werden können.

- Randabschlüsse und Ränder von Brückenkonsolköpfen sollen die Wirk­samkeit der Schutzeinrichtungen möglichst wenig stören und damit ein systemkonformes Funktionieren gewährleisten.

2.3 Ausführung von Schutzeinrichtungen

2.3.1 Leitschranken und Leitmauern

Die Systeme haben den Richtlinien für die Ausführung von Leitschranken, Ausgabe 1982, des Bundesamtes für Strassenbau zu entsprechen. Diese Richt­linien gelten auch für Leitschrankenenden sowie für die Übergänge von Strassen- auf Brückenleitschranken.

Eine Übersicht über die Ausführung von Leitschranken an Strassen, auf Brücken und auf Stützmauern findet sich in den Tabelle 1, Ziffer 2.4.1 und Tabelle 2, Ziffer 2.4.2.

2.3.2 Geländer

Für die Ausführung von Geländern zur Personen sicherung ist die Empfeh­lung SIA 358, Geländer, Brüstungen und Handläufe, massgebend.

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- 7-

2.3.3 Randabschlüsse

Randabschlüsse sind möglichst ohne Absatz auszuführen. Sie dürfen in jedem Fall maximal 70 mm hoch sein.

2.3.4 Beispiel eines Brückenrandes

+ Kastenpraf;1 Sfakefengelooder V 150/180 mit Zuqband

'( .-/ ,

"., IPE 100, I"- Abstand 1333 CD

,V

I

7~'"" min.2000 250 I möglichst kein Absatz, I max.70

Get'MIeg Radwea

Abb. 4: Beispiel einer Brücke mit Gehweg und Leitschranke am Fahrbahnrand

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- 8-

2.4 Übersicht Leitschrankensysteme

2.4.1 Leitschranken am Strassenrand

Typ nach Bezeichnung Darstellung Beschrieb Anwendungsbaroich SN 640 570

nicht masssläblich Längselemenle Pfosten

[[ Leilschranke 1 Planke Profil A [ PE 100. Falls ParaJleldislanz mit Planke Abstand p <; Sicherheitsab-Profil A 2000 mm stand sG{resp. S K )

jedoch die Badin-

jL gung für den Einsatz

Leilschranke Kaslenprofil [ PE 100. von Leilschranken mit Kastenprofil 130/150 mm Abstand Typ I!I oder komb. 130/150 mm seitlich orten, 2000 mm Leflschranken gern.

konisch TabeUe 3 und 4

nichl gegeben sind

Dislanzleitschran-

1-Planke Profil A. [ PE 100.

ke mit Planke Abspanngurt Abstand Profil A und 2000 mm Abspanngurt

Leltschranke mit l- Kaslenprofil [ PE 100. Kastenprofil 150/180 mm Abstand 150/180 mm unten offen 2000 mm

[[I Leilschranke mit

1 2 Kaslenprofile [ PE 100, Falls Paralleldislanz

2 Kastenprofilen 130/150 mm, Abstand p < Sicherheitsab~ 1301150 mm seitlich offen, 2000 mm stand sG (resp. s K )

konisch und die Bedingungen für den Einsatz von

~L Leitschranken

Leitschranke mit 2 Kastenprofile [ PE 100. Typ 111 oder komb. Planke Profil A und 150/180 mm Abstand Leitschranken gern. 2 Kastenprofilen Planke Profil A 2000 mm Tab. 3 und 4 gege-150/180 mm ben sind

11 + 111 Leilschranke mit 1200 1) 2 Kastenprofile [ PE 100. 2 Kaslenprolilen t----eil 150/100 mm Abstand

(kombi- 1501180 mm aus-I~ ~ elll

2000 mm nlerte sen und Distanz-Leil- leitschranke mit

~. Planke Profi! A [ PE 100.

schranken) Planke Profil A und I 111

und Abspann- Abstand Abspanngurt innen I gurt 2000 mm i- "-

Leitschranke mit 2 1500 1 ) 2 Kastenprofile [ PE 100. KastenproliJen

j 150/180 mm Abstand

150/180 mm aus- 2000 mm sen und Lell-schranke mit 1 1 KastenproliI [ PE 100, Kastenprofil i 150/180 mm Abstand 150/180 mm innen 2000 mm innen ~

1) Die angegebenen Distanzen zwischen den Leitschranken sind als Deformationsraum notwendig

Tab. 1: ÜbersichtLeitschranken am Strassenrand

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2.4.2 Leitschranken auf Strassonbrückon und strassenseitigen Stütz· mauern (kombinierte Loitschranken)

Typ nach Bezoichnung Darstellung Beschrieb Anwendungsbereich

SNV 640 570

nichl massstäblich Längsalsmente Pfosten

--li + 111 Leilschranke mit

1200 1 ) 2 Kaslenprolile I PE 100, Brücken und Stotz~

~ 2 Kastenprofilen 150/180 mm Abstand mauern von Hl.S und

150/180 mm aus- 2000 mm HVS mit Dienststeg

sen und Distanzleit· ~l Cl sowie Verkehrsge-

schranke mit Plan- Planke Profil A I PE 100, schwindigkeil ke Profil A und Ab- i I und Abspann- Abstand > 100 kmlh spanngurt innen gurt 2000 mm

~

1000 starr + 11 Betonleitmauer mjt

C- I~) Betonmauer mit LeHholm an

oder ohne Leltholm oder ohne Leil- Pfosten 1 PE iOO

aussen, Distanz- holm aussen, alle 2000 mm Jeitschranke mit (L.l- Planke Profil A I PE iOO, Planlte Profil A und und Abspann- alle 2000 mm Abspanngurt innen I gur! innen

min. 1500 11 + 111 LeHschranke mit 2

~ 1 ) 2 Kastenprofile I PE 100, Brücken und Stütz-

Kaslenprofilen 150/180 mm Abstand mauer von allen

150/180 mm aus- 2000 mm Strassen mit Rad~

sen und Leitschran- [I und/oder Gehweg

ke mit 1 Kaslen-I I 1 Kastenprofil I PE 100,

profil 150/180 mm 150/180 mm Abstand innen innen 2000 mm

starr + 11 Belonleitmauer min.1300 1) Beton mauer mit Leitholm an mit oder ohne LeH- 1-'---1 oder ohne Lei!- Pfosten I PE

holm aussen und I c- holm aussen, 100, Abstand

Leilschranke mll 2000 mm

Kastenprofil 1501180 mm I Kastenprofil I PE 100, innen 150/180 mm Abstand

innen 2000 mm

11 Leitschranke mit 1 ) Kaslenprofil I PE 100, Nur innerorts auf Kastenprofil min. 2000 1501180 mm Absland BrOcken und StOtz-150/180 mm in- n 1333 mm mauern von allen nen, und Geländer Strassen mit einer aussen

I Geländer Verkehrsgeschwin-

digkeil V < 80 kmlh

I I und einer Schwer-verkehrsdichte

I :=;; 100 Fz/d

1) Oie angegebenen Distanzen zwischen den Leitschranken sind als oelormationsraurn notwendig

Tab. 2: Übersicht Leitschranken auf Brücken und strassenseitigen Stützmauern (kombinierte Leitschranken)

Page 16: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 10-

3 Anordnung von SChutzeinrichtungen

3.1 Grundsätze

Schutzeinrichtungen sind immer dort anzuordnen, wo die Wahrschein­lichkeit besteht, dass von der Strasse abirrende Fahrzeuge oder deren Ladungen auf Gleisanlagen gelangen.

Die Entscheidung über die Anordnung sowie die Typenwahl von Schutz­einrichtungen ergibt sich in Abhängigkeit der folgenden strassenseitigen Charakteristiken:

Allgemeine Charakteristiken

- Elemente der horizontalen Linienführung

- Paralleldistanz p (Distanz zwischen Fahrstreifenrand und Lichtraumprofil der Gleisanlage)

- Geländeprofilierung (Böschungsneigung) zwischen Strasse und Gleis­anlage

- Verkehrsgeschwindigkeit auf der Strasse

- Durchschnittlicher täglicher Verkehr (bei Strassen mit Richtungstrennung wird nur die Hälfte des DTV berücksichtigt)

- Schwerverkehrsanteil

Spezielle Charakteristiken

- Spezielle Elemente der horizontalen Linienführung (kurvenunstetige Linienführung, kritische Kurvenverengung)

- Mikroklima (saisonal aussergewöhnliche Glatteisbildungen, häufige lokale Nebelbildung)

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- 11 -

3.2 Vorgehen, Definition des Sicherheitsabstandes

3.2.1 Schutzeinrichtungen an Strassen parallel zu Gleisanlagen

Zur Beurteilung der Notwendigkeit von Schutzeinrichtungen an parallel zu Gleisen geführten Strassen sind die in Ziffer 3.1 erwähnten allgemeinen Charakteristiken zu ermitteln. Die Paralleldistanz p ist dann mit dem Sicherheitsabstand sc zu vergleichen. Schutzeinrichtungen sind anzu­ordnen, wenn die Paralleldistanz p kleiner ist als der Sicherheitsabstand sC gemäss Abb. 8,9,10.

DTV

------~

J-__

Sicherheitsabstand S G Paralleldistanz p ----"<-'---._._--- ------ - ---------.-

Lichtraumprofil Bahn ------==-===:.;;1

-'-' .......

......... ------------------------------- -.... ......... " .........

'-... "

Abb. 5: Grössen zur Beurteilung der Anordnung von Schutzeinrichtungen an Strassen parallel zu Gleisanlagen

3.2.2 Schutzeinrichtungen an Strassen, die auf Gleisanlagen zulaufen

Gegenüber Fahrzeugen, welche auf gerader Strecke abirren, ist die Abirr­distanz im Kurvenaussenbereich aus geometrischen Gründen allgemein grÖsser. (Die dazugehörigen Untersuchungen stammen aus dem Fachartikel: "Die neuen Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen", Horst Hülsen, Strassenverkehrstechnik-Heft 6/1985). Ausgehend vom Sicherheitsabstand SC ist in Kurven der Sicherheitsabstand SK mit Hilfe des Diagramms Abb. 7 zu ermitteln. Schutzeinrichtungen sind anzuordnen, wenn die Parallel­distanz p kleiner ist als der Sicherheitsabstand SK gemäss Abb. 7.

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- 12-

-----------~:_--~aB~r_=r== lichtraumprOfil Bahn-Z; ------------- ...... ,-.-

Schutzeinrichtung 20 m L-____________________________ -'

Abb. 6: Anordnung von Schutzeinrichtungen an Strassen, die auf Gleisanlagen zulaufen

~ 25 .5

<!)

'" c '" -0 C 20 t

<.!l

.s -0 C c 15 -'" .0 C

'" .t

'" .t:: t .t:: U 10 üi

5~----~~~~------~~~+------r----~----~

5 10 J5 20 25 30

Sicherheitsabstand 10 Kurven sK [m]

Abb. 7: Sicherheitsabstand SK für Aussenkurvenbereiche in Abhängigkeit des Kurvenradius und des SicherheitsabstandS sG (siehe Abb. 8, 9, 10) tür gerade Strassenstücke

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- 13-

3.2.3 Schutzeinrichtungen auf BrOcken und Stützmauern

Die Anordnung von Schutzeinrichtungen auf Brücken und Stützmauern hat gemäss Ziffer 3.5 zu erfolgen.

3.3 Bestimmungen des Sicherheitsabstandes Sc> in der Geraden

Die Sicherheitsabstände sc lassen sich mit Hilfe der Diagramme der Abb. 8, 9, 10 bestimmen.

Die Diagramme basieren auf Untersuchungen der OECD (OECD, roadside obstac1es, Paris 1975) sowie der AASHTO (Guide for selecting, locating and designing traffic barriers, USA 1977).

Die Berücksichtigung des DTV bei der Ermittlung des Sicherheitsabstandes sc ist notwendig, weil dadurch das Sicherheitsniveau an allen Strassen konstant gehalten werden kann.

Die Sicherheitsabstände in den Diagrammen 8, 9 und 10 sind dabei so gewählt, dass pro Kilometer betrachtete Strecke statistisch gesehen alle 20 Jahre ein Fahrzeug bis auf die Gleise abirrt und auf diesen liegenbleibt.

Bei steiler als 1 : 3 ansteigenden Böschungen sind im allgemeinen keine Schutzeinrichtungen notwendig. Im Fall von steiler als 1: 3 abfallenden Böschungen sind grundsätzlich Schutzeinrichtungen notwendig, da das Abirren über solch steile Böschungen als "Absturz" zu betrachten ist.

Beim Vorliegen von speziellen strassenseitigen Charakteristiken gemäss Ziffer 3.1 ist der Sicherheitsabstand sc zu überprüfen und evtl. zu ver­grössern.

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- 14-

3.3.1 Sicherheitsabstand sG an Strassen mit Verkehrsgeschwindigkeit ~ 60 km/h

Das Diagramm Abb. 8 hat Gültigkeit für Innerorts- und alle übrigen Strassen, auf welchen Geschwindigkeiten von maximal 60 km/h gefahren werden. Bei Strassen mit Richtungstrennung wird nur die Hälfte des DTV berück­sichtigt.

1:3 ,..--..--r.....--.---.- ~---~-------,----r-----,

V:::;; 60 km/h

1 :4

1:5 \+--1--+-\----11---\

1 :1 0 >4----11--1-\--\--\-1--\

<.n

0 0 0

5 10 15 20 25 30 I

Sicherheitsabstand sG [mi

·1 :1 0

-1:5 ~f---~f----'.--l~-~-I~:----+-----+---......j

-1:4 P\---~----1~----'::""---I-Xc--~",-t----l------.j

...... · .. " . · ..... ...... · ..... immer Schutzeinrichtung notwendig

Abb. 8: Sicherheitsabstand sG tür die Anordnung von Schutzeinrichtungen an Strassen mit Verkehrsgeschwindigkeit ,; 60 km/h

Page 21: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 15-

3.3.2 Sicherheitsabstand sG an Strassen mit Verkehrsgeschwindigkeit 60 km/h < V < 100 km/h

Das Diagramm Abb. 9 hat Gültigkeit für Strassen, auf welchen die Verkehrsgeschwindigkeit über 60 km/h und unter 100 km/h liegt (im allg. Ausserortsstrassen mit V = 80 km/h). Bei Strassen mit Richtungstrennung wird nur die Hälfte des DTV berücksichtigt.

"D c: a>

'" ~

1 :3

1:4

1 :5

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60 km/h < V < 100 km/h

20 25 30 I

Sicherheitsabstand sG [mi

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• < •••• · . , .. . · .... . · , , .. . · .... . · .... . ... " . immer Schutzeinrichtung notwendig

Abb. 9: Sicherheitsabstand sG für die Anordnung von Schutzeinrichtungen an Strassen mit Verkehrsgeschwindigkeit 60 kmlh < V < 100 kmlh

Page 22: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 16-

3.3.3 Sicherheitsabstand sG an Strassen mit Verkehrsgeschwindigkeit ~ 100 km/h

Das Diagramm Abb. 10 hat Gültigkeit für Strassen, auf denen Geschwindig­keiten von 100 km/h und mehr gefahren werden. Bei Strassen mit Richtungstrennung wird nur die Hälfte des DTV berücksichtigt.

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Sicherheitsabstand sG [mi

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immer Schutzeinrichtung notwendig

Abb. 10: Sicherheitsabstand sG für die Anordnung von Schutzeinrichtungen an Strassen mit Verkehrsgeschwindigkeit ;:, 100 knvh

Page 23: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 17-

3.4 Geländeprofilierung

3.4.1 Schutzeinrichtungen in ebenem und schwach geneigtem Gelände

Geltungsbereich

Die angegebenen Regeln gelten für die Anordnung von Schutzeinrich­tungen in ebenem und schwach geneigtem Gelände zwischen Strasse und Gleisanlage. Das Gelände wird als eben oder schwach geneigt bezeichnet, wenn sowohl die mittlere' Böschungsneigung wie auch die am stärksten geneigten Partien nie s teiler als 1 : 3 sind. Die Beispiele gelten für Strassen parallel zu Gleisanlagen. Der Sicher­heitsabstand sc ist gegebenenfalls durch den Sicherheitsabstand SK, Ziffer 3.2.2, für Strassen die auf Gleisanlagen zulaufen, zu ersetzen.

Ebenes Gelände

Wenn im ebenen Gelände der Parallelabstand p zwischen Fahrstreifenrand und Lichtraumprofil der Bahn kleiner als der gemäss Abb. 8, 9, 10 bestimmte Sicherheitsabstand ist, wird am Fahrbahnrand der Einsatz einer Leitschranke Typ II gemäss Tabelle 1 notwendig.

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1

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( I 2500 '1 , ~,

Fahrstreifen­rand

: I: LS Typ 11 L : I : : , 6)·--------------------~-r~O~-------I ,-

Abb. 11: Strasse neben Gleisanlage in ebenem Gelände

Böschung gegen Gleis fallend

Die gleichen Regeln wie bei ebenem Gelände sind auch bei schwach gegen das Trassee abfallende Böschungen anzuwenden. Eine Böschung ist schwach fallend, wenn das Gefälle an keiner Stelle 1 : 3 übersteigt. Massgebendes Gefälle ist die mittlere Böschungsneigung. Falls Teile der Böschung steiler als I : 3 abfallen, ist gemäss Ziffer 3.4.2 vorzugehen.

Page 24: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 18-

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1 \\,-,. • Fahrstreifen· , , rand , ,

I , ,

1_2500 J LS Typ II f , I I I I I I I I

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I I I 1 I -_ .. --

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Steilster Teil der Böschung Massgebende mittlere Neigung flacher oder gleich 1:3 flacher oder gleich 1:3

Abb. 12: Strasse neben Gleisanlage in schwach fallendem Gelände

Böschung gegen Gleis steigend

Bei schwach gegen das Gleis ansteigenden Böschungen sind Leitschranken Typ II einzusetzen, wenn die Parallel distanz p kleiner ist als der aus den Abb. 8, 9, 10 ermittelte Sicherheitsabstand SG. Übersteigt der Neigungswinkel der Böschung an einer Stelle den Wert von 1: 3, so ist gemäss Ziffer 3.4.2 vorzugehen. Massgebende Böschungsneigung ist der mittlere Neigungs­winkeL

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I I ,. "- \, I , , , ,

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iArand I 2500 I

I I I I" I I I I I I I I L-I

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Steilster Teil der Böschung -------- --~!

flacher oder gleich 1:3 I

Massgebende mittlere Neigung flacher oder gleich 1:3

Abb. 13: Strasse neben Gleisanlage in schwach steigendem Gelände

Page 25: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 19-

Anordnung von harten Schutz einrichtungen

Anstelle von Leitschranken Typ Ir werden Leitschranken Typ Irr oder kombinierte Leitschranken (siehe Tab. 1) notwendig, wenn für die betrachtete Strasse die folgenden in Tab. 3 aufgeführten Umstände zusammentreffen. Beispiel: Wenn im ebenen Gelände die Parallel distanz p < 1/3 SG und die Verkehrsgeschwindigkeit V ~ 80 km/h und die durchschnittliche Schwerverkehrsdichte ~ 100 Fz/ d beträgt, sind Leitschranken Typ III oder kombinierte Leitschranken notwendig.

ebenes Gelände schwach falJende schwach steigende Böschung Böschung

ParalJeldistanz p < 1/3 s < 1/2 s < 1/3 s

Verkehrs-geschwindigkeit <: 80 km/h <: 80 km/h <: 80 km/h

durchschnittliche Schwerverkehrs- > 100 Fz/d > 100 Fzfd > 100 Fzfd dichte

Böschungshöhe -. . - < 1.0 m

Tab. 3: Bedingungen tür Leitschranken Typ 111 oder kombinierte Leitschranke

3.4.2 Schutzeinrichtungen in stark geneigtem Gelände

Geltungsbereich

Die Bestimmungen haben für stark geneigtes Gelände Gültigkeit. Stark geneigt sind Böschungen, deren gesamte mittlere Böschungsneigung grösser als 1 : 3 ist. Zusätzlich fallen aber auch Böschungen in diese Betrachtung, bei denen nur ein Teil der Böschung steiler als I : 3 isLDie Beispiele gelten für Strassen parallel zu Gleisanlagen. Der Sicherheitsabstand sc ist gegebenen­falls durch den Sicherheitsabstand SK, Ziffer 3.2.2, für Strassen, die auf Gleis­anlagen zulaufen, zu ersetzen.

Böschung gegen Gleis fallend

Bei steil gegen das Bahntrassee abfallenden Böschungen sind verschiedene Profilierungen möglich. Ist die mittlere Böschungsneigung grösser als 1 : 3, ist diese massgebend. Es ist unabhängig von der Paralleldistanz p eine Leit­schranke Typ II anzuordnen.

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1

l , , , , , , , , , , , , I " : 2500 : , , , , , ,

- 20-

Fahrstrei!en-

LS Typ 11 ~!-_ra_n_d __ _

,-

Massgebende mittlere Neigung steiler t :3

Abb. 14: Strasse neben Gleisanlage in allgemein stark fallendem Gelände

Ist die mittlere Böschungsneigung flacher als 1: 3, einzelne Partien der Böschung jedoch steiler als 1 : 3, ist die Paralleldistanz p aus der Summe aller Horizontaldistanzen der schwach geneigten Böschungsteile zu bilden. Die Horizontaldistanzen von steiler als 1 : 3 fallenden Böschungsteilen werden nicht berücksichtigt.

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Fahrstrei!en­rand

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Neigung steiler 1 :3

Abb. 15: Strasse neben Gleis in Gelände mit kleiner mittlerer Böschungsneigung und Steil­stück bei Gleis

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~ Neigung steiler 1:3

Mittlere Neigung flacher oder gleich 1 :3

Massgebende Neigung

Abb. 16: Strasse neben Gleis in Gelände mit kleiner mittlerer Böschungsneigung und Steil· stück in der Mitte

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LS Typ 11 f ~ rand , ,

I , ,

14

2500 :1 , , , ?------, -, , -;/ , I : ,

I 1 _-------- Neigung steiler 1:3 , , ------ --I Mittlere Neigung flacher oder gleich 1 :3

Massgebende Neigung

Abb. 17: Strasse neben Gleis in Gelände mit kleiner mittlerer Böschungsneigung und Steil· stück bei der Strasse

Page 28: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 22-

Die gleichen Regelungen sind sinngemäss für die Anordnung von Schutz­einrichtungen bei Gleisanlagen neben Stützmauern anzuwenden.

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I ,

Fahrstreifen~ " " , ,

rand , , LS Typ II r , ,

~ , I

, , , ,

~i , , , , ,

I" , I : Massgebende Neigung , , , , , , ,

I

Abb. 18: Strasse neben Gleis mit Stützmauer

Anordnung von harten Schutzeinrichtungen

Anstelle von Leitschranken Typ II werden Leitschranken Typ III oder kombinierte Leitschranken (siehe Tab. 1) notwendig, wenn für die betrachtete Strasse die folgenden in Tab. 4 aufgeführten Umstände zusammentreffen.

allgemein stark stark fallendes Gelände mit fallendes Gelände kleiner mittlerer

Böschunasneiauna

Paralleldistanz p < 1/2 SG < 1/3 sG

Verkehrsgeschwindigkeit ;0, 80 km/h ;0, 80 km/h

durchschnittliche Schwerverkehrsdichte > 100 Fz/d > 100 Fz/d

Tab. 4: Bedingungen für Leitschranken Typ 111 oder kombinierte Leitschranken

Page 29: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 23-

Böschung gegen Gleis steigend

Bei Böschungen oder Dämmen, welche gegen das Bahntrassee mit einem grösseren mittleren Neigungswinkel als j : 3 ansteigen, werden grundsätzlich keine Schutzeinrichtungen notwendig, falls die Böschungs- bzw. Damm­höhe h die aufgeführten Minimalwerte erreicht bzw. überschreitet.

/-t-\ VerkehrsgeschwindigkeIt minimale Böschungshöhe , I , , ,

V ,; 60 km/h h 2: 2.0 m ,

I , ,. "-, ,

60 km/h < V < 100 km/h h2:2.5m , , , , , I

, , , , , V " 100 km/h h ;, 3.0 m (

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2500 I I I I I I

, I I I , I I I

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Fahrslraifan· .r:: " ..... "" .............. ~ rand

MittIara Naigung stailar 1:3 ~ ---,_. -. _!... I

Abb. 19: Strasse neben Gleis mit allgemein stark ansteigendem Gelände oder Damm

Ist die mittlere Böschungsneigung gleich oder flacher als 1 : 3, ist der Sicher­heitsabstand sc gemäss den Abb. 8, 9, 10 einzuhalten, resp. sind Schutzein­richtungen anzuordnen.

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- 24-

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Fahrstreifen· rand

Massgebende mittlere ,'-____ _ Neigung flacher oder gleich 1 :3

Abb. 20: Strasse neben Gleis mit schwacher mittlerer Böschungsneigung mit einer steilen Partie

3.5 Anordnung von Schutzeinrichtungen auf Brücken und Stützmauern über Gleisen

3.5.1 Allgemeines

Auf Brücken und Stützmauern über Gleisanlagen werden an die Schutzein­richtungen grössere Anforderungen hinsichtlich der Durchbruchsicherheit gestellt und deshalb härtere Typen angeordnet, als dies bei Strassen parallel zu Gleisanlagen der Fall ist. Ein Durchbrechen der Schutzeinrichtungen auf Brücken oder Stützmauern hat immer den Absturz auf die Gleisanlage zur Folge. Dies ergibt sich aus den begrenzten Deformations- und Abirräumen am Fahrbahnrand.

3.5.2 Wahl der Schutzeinrichtungen

Ein Einsatz der verschiedenen Systeme geht aus der Tabelle 5, Schutz­einrichtungen auf Überführungen und Stützmauern über Gleisen, hervor.

Page 31: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 25-

3.5.3 Anordnung von Schutzeinrichtungen am Brückenrand

Die Konsolköpfe sind so breit vorzusehen, dass die bei einer Anfahrt durch ein schweres Fahrzeug notwendige Deformationstiefe gemäss SN 640 570, VSS, Leitschranken, zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Sicherheit gegen den Absturz von schweren Fahrzeugen durch eine Verbrei­terung des Konsolkopfes hinter der Leitschranke (Vergrösserung der Defor­mationstiefe) erreicht werden. Die Anordnung der verschiedenen Leit­schrankensysteme ist im Anhang angegeben.

3.504 Befestigung von Brückenleitschranken

Mögliche Befestigungen von Brückenleitschranken sind in den Richtlinien des ASB angegeben.

Da die Pfosten moderner Leitschranken wenig steif sind, übertragen sie lediglich geringe Momente und Querkräfte auf den KonsolkopL Für die Bemessung der Fahrbahnplatte können diese Einwirkungen vernachlässigt werden. Um Risse im Konsolkopf zu vermeiden, ist in der Umgebung der Befestigung eine Bewehrung mit einer engmaschigen Verbügelung vor­zusehen.

3.5.5 Massnahmen an den Enden von Überführungen

Um bei Überführungen einen Absturz auf eine unterhalb der Strasse liegende Gleisanlage zu verhindern, sind Leitschranken in der Regel über die Brückenenden zu führen. Die Länge eines solchen Vorbrückenbereichs ist der Linienführung der Strasse, der Verkehrsgeschwindigkeit sowie den örtlichen topografischen Verhältnissen anzupassen. Ein Vorbrückenbereich ist immer an beiden Bauwerksenden notwendig (symmetrische An­ordnung).

Die Ausführung der Vorbrückenbereiche mit den Übergängen von den Brücken- auf die Strassenleitschranken ist aus den Richtlinien ASB ersichtlich.

Die Anordnung von Leitschranken an den Enden von Überführungen auf Hochleistungsstrassen geht aus der Abb. 21 hervor.

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Absenkung Vorbrückenbereich Vorbrückenbereich

60m 60m

I-==r~~=_= - -.. ------------------------------------------------------------

- ------------ -.--Absen·

kung

28m

Vorbrücken- . bereich

24 m

VorbrOcken- Absen-bereich

24 m

-

Abb. 21: Anordnung von Leitschranken auf Hochleistungsstrassen an den Enden von Über­führungen

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Strassentyp Verkehrsge- Typ nach Leitschrankensystem sChwindigkeit, SN 640570 Verkehrsdichte

Hochleistungs V ~ 100 km/h Itl + II Kombination bestehend aus einer Leitschran· strassen und (Kombina- ke mit 2 Kastenprofilen 150/180 mm Hauptver· tion am äusseren Dienststegrand und einer kehrsstrassen nach Tab. 2) Distanzleitschranke mit Planke Profil A und mit Dienststeg Abspanngurt am Fahrbahnrand

starr + 11 System bestehend aus einer Leitmauer mit (Kombina- spezieller Profilierung mit oder ohne lion Leitholm am äusseren Dienststegrand und nach Tab. 2) einer Distanzleitschranke mit Planke

Profil A und Abspanngurt am Fahrbahnrand

Hauptver- V " 80 km/h 111 + 11 System bestehend aus einer Leitschranke kehrsstrassen, oder (Kombina- mit 2 Kastenprofilen ISO/ISO mm am Sammelstras- Schwerverkehr tion äusseren Gehwegrand (mit Schutz gegen sen und Er- > 100 Fz/d nach Tab. 2) Ueberklettern) und einer Laitschranke mit schliessungs- Kastanprofil 150/180 mm (mit Oeffnung strassen mit nach unten) am Fahrbahnrand Geh- oder Radweg

starr + 11 System bestehend aus einer Leitmauer mit (Kombi na- spezieller Profilierung mit oder ohne lion L.eilholm am äusseren Gehwegrand und nach Tab. 2) einer Leitschranke mit Kastenprofil

150/180 mm (mit Oeffnung nach unten) am Fahrbahnrand

V< 80 km/h II Staketengeländer mit Zugband am äusseren und Gehwegrand und Leitschranke mit Schwerverkehr Kastenprofil 150/180 mm (mit Oeffnung ,; 100 Fz/d nach unten) am Fahrbahnrand

GOterstrassen Bei GUterstrassen und Waldwegen sind die und Waldwege Schutzeinrichtungen auf der Grundlage

eines Sicherheitsplanes zu erstellen

Tab. 5: Schutzeinrichtungen auf Uebertührungen und Stützmauern über Gleisen

Page 34: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 28-

4 Ergänzende Schutzmassnahmen und Schutzd

einrichtungen

4.1 Schutzeinrichtungen für Strassenverkehrsteilnehmer

4.1.1 Allgemeines

Aufgrund der sekundären Zielsetzung können unabhängig von der bahnseitigen Sicherheit im Bereich von Gleisanlagen für v > 160 km/h auch Schutzeinrichtungen zum Schutz der Strassenverkehrsteilnehmer not­wendig werden.

Schnell fahrende Züge können die Sicherheit des Strassenverkehrs in folgender Art und Weise beeinträchtigen:

- Verunsicherung des Strassenbenützers infolge

• Blendung

• Überraschung (Lärm, unerwartetes Auftauchen eines Zuges)

o Ablenkung

- Gefährdung des Strassenverkehrs allgemein infolge Wegschleudern von Gegenständen wie Eisblöcken

Die zum Schutz der Strassenbenützer notwendigen Massnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.

4.1.2 Bepflanzung als optischer Schutz

Der Streifen zwischen der Bahnlinie und der Strasse soll nach Möglichkeit mit Sträuchern und/oder kleinwüchsigen Bäumen bepflanzt werden. Die Weisung BAU GD 13/89 TU-17-0101 ist zu beachten. Bäume der Höhenklassen I und Il mit einem Stammdurchmesser grösser als 0.1 m sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind Leitschranken nach Massgabe der Gefährdung anzuordnen.

4.1.3 Schutz vor abgesprengten Eisblöcken

- An Bahnüberführungen

An Bahnüberführungen über Strassen sind Schutzeinrichtungen gegen weggeschleuderte Eisblöcke vorzusehen. Die Schutzeinrichtungen sind so weit über die Überführung zu ziehen, dass der Abstand zum Strassenrand im Minimum 10 m beträgt.

Page 35: WBau GD 5/90 Richtlinie

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- Bahnlinien parallel zur Strasse

Schutzeinrichtungen sind im ebenen Gelände dann erforderlich, wenn der Abstand von der Strasse zur Gleisanlage weniger als 10 m beträgt. Je nachdem, ob die Strasse höher oder tiefer als die Bahn liegt, ist die Distanz den Verhältnissen entsprechend zu verkleinern oder zu vergrössern,

- Ausführungen von Schutzeinrichtungen

Als Schutzeinrichtungen kommen in Frage:

.. Kleine Dämme

• Ausreichend dichte oder tiefe Hecken

• Zweckmässige Schutzzäune, welche längs des Bahntrassees angebracht werden

4.2 linienführung von Strassenüberführungen

Neu erstellte Strassenüberführungen sind in der Situation möglichst gerade zu führen. Grössere Längsgefälle als 3% sind zu vermeiden.

4.3 Lärmschutzmassnahmen

Sind strassen- und/ oder bahnseitige Lärmschutzmassnahmen vorgesehen, sind diese in ihrer Konstruktion so auszubilden, dass sie weder für den Strassen- noch für den Bahnverkehr eine relevante Gefährdung bewirken,

Page 36: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 30-

5 Anhang

Ausführung von Brückenleitschranken

Die Ausführung der Leitschranken hat den Richtlinien für die Ausführung von Leitschranken des ASB zu entsprechen. Die Anordnung hat gemäss den Abb. 22 bis 26 zu erfolgen.

IJ Kostenprofil 150/180

Planke Profil A Abspanngurt .

~-:;) IPE 100,

D Abstand 2000

V 0 , \ß

Abstandholter ---~~C -, IPE 100,

'" i Abstand 2000 r-- --

'--- ~

möglichst kein Absatz 1

ma •. 70 LZ50 .•. ::-I-~- 1200 300

.,..""'~~ Dienststeg

~,",,~ "'~""~'~'~'M' __ '~~""'~

Abb. 22: Kombinierte Leitschran\(ü bestohend aus einer Leitschranke mit 2 Kastenprofilen 1501180 mm und einer Distanzleitschranke mit Planke Profil A und Abspanngurt (Anwendung auf HochloisllJllgsslrassen und Hauptverkehrsstrassen mit Dienststeg)

Page 37: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 31 -

.--------------------------------I

Kaslenprofil p 150/180 I IPE 100 1

i r--- Absiond 20 00

I

Planke Profil A Absponngurt

ol-~ og

3- +- jf

Abstandhaller ---- e---;; ------- "---' lPE 100,

'" Abstond 2000 i'-

-'--

L250 möglichst kein Absatz 1000

mox. 70 DienstsfeQ

Abb. 23: Kombinierte Leitschranke bestehend aus einer Leitmauer mit oder ohne Leitholm und einer Distanzleitschranke mit Planke Profil A und Abspanngurt (Anwendung auf Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen mit Dienststeg)

r----------------------------~

möglichst kein Absatz, max_ 70

250

Kaslenprofil 150/180

Kastenprofil 150/180

IPE 100, Abstand 2000

min.1500

Gehweg Radweg

1----------

IPE 100, Abs land 2000

300

Abb. 24: Kombinierte Leitschranke bestehend aus einer Leitschranke mit 2 Kastenprofilen 150/180 mm und einer Leitschranke mit Kastenprofil 150/i80 mm (Anwendung auf Hauptverkehrsstrassen, Sammelstrassen und Erschliessungsstrassen mit Geh- und! oder Radweg)

Page 38: WBau GD 5/90 Richtlinie

- 32-

= I

Kostenprofil / ! 150/180

I IPE 100, ~ Abstand 2000 i

I

0 1 Kastenprofil ~ ~ :- ~150/180

lO I IPE 100, I'- Abstand 2000 <J)

I V

7~ min.1300

möglichst ken Absatz, Gehweg

max.70 Radweg

Abb. 25: Kombinierte Leitschranke bestehend aus einer Leitmauer mit oder ohne Leitholm und einer Leitschranke mit Kastenprofi! 150/180 mm (Anwendung wie Kombinations­system gemäss Abb. 24)

möglichst kein Absatz, max.70

250

Kastenprofil 150/180

IPE 100, Abstand 1333

min.2000

G_eg Radw

250

Staketengeländer mit Zu band

Abb. 26: Leitschranke mit Kastenprofil 150/180 mm und Geländer mit Zugband (Anwendung: nur Innerorts, auf allen Strassen mit Rad- und oder Gehweg)