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Anschreibeverfahren Allgemeines Wesentliches Merkmal des Anschreibeverfahren (ASV) ist die Verlagerung des Gestellungsortes vom Amtsplatz der Abfertigungszollstelle in beispielsweise die Geschäftsräume des Warenempfängers. Die eingetroffenen Waren sind in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben. Der Verfahrensinhaber verpflichtet sich, später eine zusammenfassende, ergänzende Zollanmeldung abzugeben. Das ASV bedarf der vorherigen Bewilligung. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Nutzung des ASV bei der schriftlichen Zollanmeldung. Eine Inanspruchnahme ist aber auch im Rahmen des IT- Verfahrens ATLAS möglich. Durch die Anschreibung in der betrieblichen Buchführung entfallen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die Förmlichkeiten zur Abgabe einer Zollanmeldung. ASV mit Gestellung Die Anschreibung der Waren mit Gestellung kommt in Betracht für Waren die zuvor im Rahmen eines Versandverfahrens befördert wurden, wenn der Warenempfänger ein sogenannter zugelassener Empfänger ist oder die sich zuvor in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befunden haben und die nunmehr eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten sollen. Das Eintreffen der Waren am zugelassenen Bestimmungsort ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen und anstelle der Abgabe einer Zollanmeldung sind diese in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben. ASV ohne Gestellung Das Anschreibeverfahren ohne Gestellung kommt insbesondere in Betracht für Massengüter (z.B. Kohle, Erze, Holz), da eine Beförderung auf den vorgeschriebenen Zollstraßen nicht immer zumutbar ist, für im Postverkehr eingeführte Waren, für durch (Rohr-)Leitungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren (z.B. Mineralöl, Gas) sowie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine Lagerung im Zolllager Typ D. Anstelle der Abgabe einer Zollanmeldung sind die Waren in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben. Das ASV kann auch Personen bewilligt werden, die regelmäßig als direkter beziehungsweise indirekter Vertreter Zollanmeldungen für Dritte abgeben. Abfertigungsverfahren im ASV Die Inanspruchnahme des ASV bedarf der vorherigen, schriftlichen Antragstellung. Hierfür ist der Antrag auf Bewilligung eines Anschreibeverfahrens (Formular 0500) zu verwenden. Zuständig für die Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller überwiegend seine Bücher führt. Verlauf des Abfertigungsverfahrens beim ASV mit Gestellung 1. Gestellung der Waren in den Geschäftsräumen oder an anderen von dem Bewilligungshauptzollamt zugelassenen Orten. Die eingetroffenen Waren sind unverzüglich zu prüfen. Art, Beschaffenheit und Menge der Waren sind auf Übereinstimmung mit den Angaben in den Begleitpapieren zu prüfen. 2. Unverzügliche Anschreibung in der betrieblichen Buchführung (= Zollanmeldung). Zum Zeitpunkt der Anschreibung müssen grundsätzlich zumindest die Unterlagen vorhanden sein,

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AnschreibeverfahrenAllgemeinesWesentliches Merkmal des Anschreibeverfahren (ASV) ist die Verlagerung des Gestellungsortes vom Amtsplatz der Abfertigungszollstelle in beispielsweise die Geschäftsräume des Warenempfängers. Die eingetroffenen Waren sind in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben. Der Verfahrensinhaber verpflichtet sich, später eine zusammenfassende, ergänzende Zollanmeldung abzugeben.Das ASV bedarf der vorherigen Bewilligung.Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Nutzung des ASV bei der schriftlichen Zollanmeldung. Eine Inanspruchnahme ist aber auch im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS möglich.Durch die Anschreibung in der betrieblichen Buchführung entfallen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die Förmlichkeiten zur Abgabe einer Zollanmeldung.

ASV mit GestellungDie Anschreibung der Waren mit Gestellung kommt in Betracht für Waren

die zuvor im Rahmen eines Versandverfahrens befördert wurden, wenn der Warenempfänger ein sogenannter zugelassener Empfänger ist oder

die sich zuvor in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befunden habenund die nunmehr eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten sollen.Das Eintreffen der Waren am zugelassenen Bestimmungsort ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen und anstelle der Abgabe einer Zollanmeldung sind diese in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben.

ASV ohne GestellungDas Anschreibeverfahren ohne Gestellung kommt insbesondere in Betracht

für Massengüter (z.B. Kohle, Erze, Holz), da eine Beförderung auf den vorgeschriebenen Zollstraßen nicht immer zumutbar ist,

für im Postverkehr eingeführte Waren, für durch (Rohr-)Leitungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren (z.B. Mineralöl, Gas) sowie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine Lagerung im Zolllager Typ D.

Anstelle der Abgabe einer Zollanmeldung sind die Waren in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben.Das ASV kann auch Personen bewilligt werden, die regelmäßig als direkter beziehungsweise indirekter Vertreter Zollanmeldungen für Dritte abgeben.

Abfertigungsverfahren im ASVDie Inanspruchnahme des ASV bedarf der vorherigen, schriftlichen Antragstellung. Hierfür ist der Antrag auf Bewilligung eines Anschreibeverfahrens (Formular 0500) zu verwenden. Zuständig für die Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller überwiegend seine Bücher führt.

Verlauf des Abfertigungsverfahrens beim ASV mit Gestellung1. Gestellung der Waren in den Geschäftsräumen oder an anderen von dem Bewilligungshauptzollamt zugelassenen

Orten.Die eingetroffenen Waren sind unverzüglich zu prüfen. Art, Beschaffenheit und Menge der Waren sind auf Übereinstimmung mit den Angaben in den Begleitpapieren zu prüfen.

2. Unverzügliche Anschreibung in der betrieblichen Buchführung (= Zollanmeldung). Zum Zeitpunkt der Anschreibung müssen grundsätzlich zumindest die Unterlagen vorhanden sein, von deren Vorlage die Überführung in das jeweilige Zollverfahren abhängig ist (z.B. Einfuhrlizenzen, Einfuhrgenehmigungen etc.).Folgende Eintragungen sind notwendig

a. das Datum der Anschreibung,b. mindestens die Angaben, die in einer vereinfachten Zollanmeldung (VAV) gefordert sind (Einheitspapier mit

Vordruck 0777 sowie gegebenenfalls der Ergänzungsvordruck 0778 oder jeweils entsprechend ausgefüllte Exemplare Nr. 6 und 8 des Einheitspapiers). Im Regelfall wird dabei vorgeschrieben, dass für diese Anschreibungen der Vordruck 0512 zu verwenden ist.

c. alle sonstigen Angaben, die für die Feststellung der Warennämlichkeit und die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die Überlassung der Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind.

3. Unverzügliche Mitteilung an die Abfertigungszollstelle über die Anschreibung der Waren mit sogenannter Anschreibungsmitteilung (Formular 0472).Mindestangaben wie Datum der Anschreibung, Art und Menge der Ware, Verfahrenscode, Bewilligungsnummer und -inhaber, Anmelder und Unterschrift müssen enthalten sein.Die Übersendung der Anschreibungsmitteilung kann auch im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS erfolgen.

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4. Gegebenenfalls Zollbeschau oder Prüfung der betrieblichen Anschreibung durch die Abfertigungszollstelle. Einfuhrabgaben werden zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben.Die Kontrollmaßnahmen (Zollbeschau, Überprüfung der Zollanmeldung) sind identisch mit denen im Abfertigungsverfahren im Normalverfahren.

5. Überlassung der Ware zum beantragten Zollverfahren durch die Abfertigungszollstelle.Innerhalb einer vorgeschriebenen Frist ist der Abrechnungszollstelle zur Ermittlung der Einfuhrabgaben eine ergänzende Zollanmeldung für alle Einfuhren eines Abrechnungszeitraumes nachzureichen.

SicherheitsleistungDa zum Zeitpunkt der Anschreibung keine Einfuhrabgaben erhoben werden und die Waren mit der Anschreibung in der betrieblichen Buchführung als überlassen gelten, wird die Leistung einer Gesamtsicherheit (in der Regel durch Hinterlegung einer Bürgschaft) verlangt.Diese ist in etwa der Höhe der Einfuhrabgaben zu hinterlegen, die durchschnittlich in einem Zeitraum von 1,5 Monaten entstehen. Sie wird in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Besonderheiten beim ASV ohne GestellungDer Verfahrensablauf entspricht im Wesentlichen dem oben dargestellten Anschreibeverfahren mit Gestellung mit den Unterschieden, dass die Waren hier

weder der Beförderungspflicht unterliegen noch gestellt werden müssen noch eine Anschreibungsmitteilung erforderlich ist.

Stimmen Art, Beschaffenheit oder auch Menge der Waren nicht mit den Angaben in den Begleitpapieren überein, ist die Abrechnungszollstelle sofort zu informieren.Besonderheiten dieses Verfahrens werden in der entsprechenden Bewilligung (Vordruck 0507) geregelt.

Ergänzende Zollanmeldung beim ASVDie ergänzende Zollanmeldung bildet mit der Anschreibung in der Buchführung eine untrennbare rechtliche Einheit. Bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist hierfür der Verbundvordruck 0512 der Abrechnungszollstelle zur Ermittlung der Einfuhrabgaben vorzulegen. Darüber hinaus werden gegebenenfalls die folgenden Unterlagen benötigt

zur Abgabenberechnung das Ergänzungsblatt (Vordruck 0516), das Zusatzblatt Zollwert (Formular 0474) sowie die Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern (Formular 0467).

Die bei der Anschreibung getätigten Angaben sind unter Berücksichtigung der von der Abfertigungszollstelle festgestellten Abweichungen (z.B. nach einer Beschau) in die ergänzende Zollanmeldung einzutragen und um die fehlenden Angaben und Unterlagen zu ergänzen. Sofern sich Angaben nach dem Zeitpunkt der Anschreibung geändert haben, sind diese zu korrigieren.

AbrechnungszeitraumAbrechnungszeitraum ist der Kalendermonat (z.B. 1. bis 31. Januar). In Ausnahmefällen ist auch eine Abrechnung über zwei Kalendermonate bis zu 31 Tagen möglich (z.B. vom 16. Januar bis 15. Februar).Das bedeutet, dass für alle im Anschreibeverfahren angemeldeten Waren einesAbrechnungszeitraumes eine ergänzende Anmeldung abgegeben werden muss.In der Bewilligung kann allerdings die Abgabe getrennter ergänzender Zollanmeldungen vorgeschrieben werden, zum Beispiel für nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegende Waren, Waren, für die Überwachungsdokumente, Einfuhrgenehmigungen, Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen erforderlich sind oder Zollkontingents- beziehungsweise Präferenzwaren.

Frist für die Vorlage der ergänzenden ZollanmeldungDie Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung wird grundsätzlich auf dendritten Arbeitstag nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes festgesetzt.Eine Abgabefrist bis zum 10. Kalendertag kann gewährt werden, sofern die Einfuhrabgaben vom Bewilligungsinhaber selbst berechnet werden.

Abrechnungsverfahren beim ASVDie ergänzende Zollanmeldung ist bei der in der Bewilligung genannten Abrechnungszollstelle abzugeben. Dies ist grundsätzlich dasBewilligungshauptzollamt.Auf der Grundlage der Anschreibungsmitteilungen, welche die Abfertigungszollstelle der Abrechnungszollstelle übersendet, wird insbesondere geprüft

die vollständige Erfassung aller eingeführten Waren des Abrechnungszeitraumes, die Übereinstimmung der Angaben zwischen der Anschreibungsmitteilung und der ergänzenden Zollanmeldung,

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ob die bei der Anschreibung getroffenen abweichenden zollamtlichen Feststellungen bei der ergänzenden Zollanmeldung berücksichtigt wurden und

ob alle notwendigen Unterlagen vorliegen (z.B. Präferenzpapiere).

Buchmäßige Erfassung und Mitteilung des AbgabenbetragesWerden die Einfuhrabgaben im Rahmen der ergänzenden Zollanmeldung durch den Beteiligten selbst berechnet, erfolgt die buchmäßige Erfassung mit der Anerkennung des errechneten Betrages durch die Zollstelle, bei festgestellten Abweichungen beziehungsweise wenn die Einfuhrabgaben durch den Bewilligungsinhaber nicht selbst berechnet werden durch die Fertigstellung eines Abgabenbescheides.

Entrichtung der EinfuhrabgabenMit der Bewilligung kann ein sogenannter Zahlungsaufschub genehmigt werden. Die Einfuhrabgaben sind dann ohne weiteren Bescheid bis zum 16. Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats zu entrichten.Ist dagegen kein Zahlungsaufschub bewilligt worden, endet die Zahlungsfrist am 10. Tag nach der Mitteilung des Einfuhrabgabenbescheides beziehungsweise nach der Rückgabe der ergänzenden Zollanmeldung. In jedem Fall hat jedoch auch hier die Zahlung spätestens am 16. Tag des Folgemonats zu erfolgen.