Wolfgang Wentzel - Von Störerhaftung zur Täterhaftung – Änderung in der Rechtsprechung zu...

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+ Von Störerhaftung zur Täterhaftung + Aktuelles Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel (Beauftragter f.d. Geschäftsführung)

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Von Störerhaftung zur

Täterhaftung + Aktuelles

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel (Beauftragter

f.d. Geschäftsführung)

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+Bundesverband Onlinehandel e.V.

seit 2006Sprecher und

Interessenvertreter des

mittelständigen

Onlinehandels (KMU)

gegenüber deutscher

und europäischer Politik

zur Verwirklichung

eines fairen, sicheren

und erfolgreichen

Onlinehandels für alle

daran Beteiligten.

Rechtssicherheit im Onlinehandel

Abschaffung jeglicher Beschränkungen und Verbote

Integration des Onlinehandels in Ausbildungsberufe

Förderung Internationaler Handel

Flächendeckender Zugang zu schnellem Internet

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+Problemstellung

Die Plattform / ein anderer Händler / Amazon macht

einen Fehler oder begeht eine absichtliche

Handlung (z.B. ASIN-Grabbing)

- Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht

Fraglich, ob Sie dafür haftbar gemacht werden

können!

Die Antwort lautet erschreckenderweise: Ja

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+Einstieg

„Die Rechtsprechung ist in Bewegung“

„Von Störerhaftung zu Täterhaftung“

„Es gibt noch keine oberlandesgerichtliche

Rechtsprechung in Sachsen“

LG – KfH - Leipzig

Eine BGH-Entscheidung wird erwartet

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+Definition „Störer“

Wer willentlich und kausal zur Verletzung des

geschützten Rechtsguts beiträgt.

Bei mittelbaren Rechtsverletzungen nur bei Verletzung

zumutbarer Prüfpflichten.

(OLG München, Az. 6 U 1859/13)

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+Definition „Täter“

Wer eine Tathandlung, Handlung, Unterlassung

selbst begeht, die auch in der Verletzung von

(zumutbaren) Prüfpflichten liegen kann.

Verschuldens-un-abhängig!

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+Konsequenz

Folge ist letztendlich das Einstehenmüssen für

fremde Tathandlungen bei Verletzung zumutbarer

Prüfpflichten,

Produktbeobachungspflichten

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+Management der

Produktbeobachtung

Dienstanweisung, Arbeitsvertrag, Dokumentation,

Regelmäßigkeit, Prüfumfang, Prüfkriterien,

Schuldung der Mitarbeiter, Black-Lists, Anwesenheit

bei eigenen Gerichtsverhandlungen

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+Die Sache mit dem Link

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die

Online-Kaufverträge oder Online-

Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union

niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf

ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.

Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich

sein. In der Union niedergelassene Unternehmer,

die Online-Kaufverträge oder Online-

Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem

ihre E-Mail-Adressen an.“

Art. 14 Abs. 1 RL 2009/22/EG (Online-Streitbeilegung)

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+Nachlesen

www.onlinehandelsrecht.com

„Der Link zur Plattform ist nun vorhanden“

Kurzlink:

http://wp.me/p20EW0-1pb

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+Special: ASIN-Grabbing

Was ist das?

Wie geht es?

Was kann ich dagegen tun?

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Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Beauftragter des Vorstands für die Geschäftsführung

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