WP/StB Nicola Penkwitt Stand der ISA-Implementierung aus deutscher und europäischer Sicht.
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Transcript of WP/StB Nicola Penkwitt Stand der ISA-Implementierung aus deutscher und europäischer Sicht.
WP/StB Nicola Penkwitt
Stand der ISA-Implementierung
aus deutscher und europäischer Sicht
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Überblick
Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption
Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation
Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600
Sonstige Neuerungen aus der ISA-Transformation Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa
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Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie
Artikel 26 I der 8. EU-Richtlinie (2006) Zielsetzung: Harmonisierung der Qualität der
Abschlussprüfung in Europa Instrument: Möglichkeit für die EU-Kommission,
die direkte Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen vorzuschreiben
Pflicht zur unmittelbaren Anwendung der ISA nur, soweit sie von der EU angenommen sind („adoption“)
Umsetzung durch Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren § 317 V und VI HGB idF des BilMoG
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Ursprünglich geplanter Endorsement-Prozess (1)
Art. 26 II der 8. EU-Richtlinie (2006) Entscheidung der EU-Kommission über die
Anwendbarkeit der ISA Voraussetzungen für die Annahme
einwandfreier due process mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz
international allgemein anerkannte Standards Beitrag zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit und
Qualität von Abschlüssen dienen dem europäischen Gemeinwohl
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Ursprünglich geplanter Endorsement-Prozess (2)
Vorbereitungen sind (fast) abgeschlossen Beendigung des Clarity-Projekts des IAASB zwei wissenschaftliche Studien
Kosten-Nutzen-Analyse (Universität Duisburg-Essen)
Vergleichbarkeit mit PCAOB-Standards (Universität Maastricht)
Öffentliche Konsultation zur ISA-Übernahme Übersetzung der ISA in alle Mitgliedssprachen
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IDW zum ISA-Endorsement
Grundsätzliche Unterstützung der ISA-Übernahme Aber: Verhältnismäßige Anwendung der ISA auf
Unternehmen verschiedener Größe und Komplexität Betonung der Möglichkeit situationsspezifischer
Anpassungen der ISA im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers insb. bei KMU-Prüfungen und Dokumentationen
Ziel: Erzielung eines einheitlichen Verständnisses über die Anwendung der ISA vor der Endorsement-Entscheidung Gespräche mit IAASB, EU-Kommission, Aufsichtsstellen,
Nationalem Normenkontrollrat und High-Level Group
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Neueste Entwicklungen auf EU-Ebene
Ankündigung eines sog. Green Paper zum Thema „Wirtschaftsprüfung“ Zielsetzung: Diskussion über Rolle und Aufsicht
von Wirtschaftsprüfern sowie mögliche Änderungen
Konzentration auf dem Prüfermarkt Bedeutung kleiner und mittelständischer WP-
Praxen Prüfung von KMU künftige Rolle der ISA in der EU
ISA-Übernahme zur Zeit offen
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Rechtliche vs. faktische Bedeutung der ISA
Von EU-Übernahme unabhängiger, eigener Erstanwendungszeitpunkt in den Standards
Abschlussprüfungen für am oder nach dem 15.12.2009 beginnende Geschäftsjahre
Mitglieder im „Forum of Firms“ der IFAC Selbstverpflichtung zur ISA-Anwendung 20 internationale Netzwerke
Ausstrahlung auf übrigen Berufsstand (insb. über ISA 600)
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Überblick
Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation
Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600
Sonstige Neuerungen aus der ISA-Transformation Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa
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Das IDW als Standardsetter (1)
Status quo: Keine ausschließliche, unmittelbare Geltung der ISA bei gesetzlichen Abschluss-prüfungen
IDW als IFAC-Mitgliedsorganisation Verpflichtung zur Umsetzung der ISA in nationale
Verlautbarungen HFA: Sukzessive Transformation der Clarified ISA
aktuelle Änderung von zehn IDW PS ISA zur Formulierung des Bestätigungsvermerks in Arbeit: ISA 600 zur Konzernabschlussprüfung
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Das IDW als Standardsetter (2)
Zukünftig: (nach Annahme der ISA durch die EU-Kommission) unmittelbare Geltung der ISA mit nationalen
Erweiterungen / Einschränkungen durch Gesetz oder RechtsVO
IDW PS zu nicht in ISA geregelten Prüfungs-fragen (z.B. Lagebericht, Prüfungsbericht)
IDW Verlautbarungen zu Themen außerhalb der Abschlussprüfung
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Begleitung der ISA-Implementierung: Verständnis der ISA
Heranführen an die Clarified ISA neue Struktur angelsächsische Sprachkultur
Bereitstellung von ISA-Übersetzungen Einführungsaufsätze zur ISA-Transformation geplante ISA-Aufsatzreihe in der WPg Erörterung von Zweifelsfragen und
Interpretationsspielräumen Gezielte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
insb. für mittelständische Prüfungspraxen
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Begleitung der ISA-Implementierung: Praktische Umsetzung der ISA („Tools“)
Entwicklung von Praxishilfen, insb. zur situations-spezifischen Anpassung der ISA bei der Prüfung von KMU
Fortentwicklung der IDW Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung Kommunikation mit Softwareanbietern Prüfungsprozess Arbeitshilfen elektronisches Tool?
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Überblick
Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation
Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600
Sonstige Neuerungen aus der ISA-Transformation Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa
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ISA 600: Anwendungsbereich
Prüfung von Konzernabschlüssen Andere Prüfungen, bei denen Teilbereichsprüfer
einbezogen sind, d.h. sich ein Prüfungsteam auf die Arbeit eines anderen Prüfungsteams stützt (auch innerhalb einer WPG oder eines Netzwerks) Einzelabschlussprüfung bei Zweigniederlassungen
mit gesonderten Buchungskreisen
16Art. 27 AP-Richtlinie; § 317 III HGB; ISA 600
Verantwortung des Konzernabschlussprüfers
Theoretisch denkbare Ansätze, wenn Konzern- und Teilbereichsprüfer nicht identisch sind Geteilte Verantwortung (in Deutschland unzulässig) Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers
Alt. 1: Ersetzen von Teilbereichsprüfern durch den Konzernabschlussprüfer
Alt. 2: Wiederholung der Tätigkeit von Teilbereichs-prüfern durch den Konzernabschlussprüfer
Alt. 3: Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die Tätigkeit von Teilbereichsprüfern
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Abgestufte Einbindung des Konzernabschlussprüfers
Risikoorientierung: abgestufte Einbindung des Konzernabschlussprüfers (“sliding scale”) Umfang der Einbeziehung des Konzernabschluss-
prüfers ist wesentlich abhängig von der Bedeutsamkeit eines Teilbereichs der Einschätzung des Teilbereichsprüfers und
seiner Tätigkeit
Das IDW hat sich erfolgreich für die Umsetzung der abgestuften Einbindung eingesetzt. In Vorentwürfen sollte der Konzernabschlussprüfer seine Prüfungs-handlungen allein deshalb reduzieren dürfen, weil der Teilbereichsprüfer Mitglied desselben Netzwerks ist.
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Abgrenzung der Teilbereiche
Teilbereiche
Bedeutsame Teilbereiche
Nicht bedeutsame Teilbereiche
Bedeutsamer Teilbereich aufgrund
wirtschaftlichen Gewichts/finanzieller
Größe
Teilbereiche mit bedeutsamen Risiken aufgrund spezifischer
Merkmale oder Umstände
Einbindung des Konzernprüfungsteams in die Arbeit des Teilbereichsprüfers
In der Regel nur analytischePrüfungshandlungen durch
Konzernprüfungsteam
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Einschätzung des Teilbereichsprüfers und seiner Tätigkeit
Relevante Faktoren Maßgebliche Berufspflichten (insb. Unabhängigkeit) Fachkompetenz regulatorisches Umfeld Möglichkeit der Einbindung
Nicht per se relevanter Faktor:Mitgliedschaft in demselben Netzwerk
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Anwendungsbeispiel
Dieselbe Prüfungsgesellschaft prüft den Konzernabschluss der Muttergesellschaft sowie den Einzelabschluss eines Tochterunternehmens. Die Prüfungsteams sind aber unterschiedlich.
→ Das Konzernprüfungsteam hat in Bezug auf den Teilbereichsprüfer die gleichen Pflichten zu erfüllen, als wenn der Einzelabschluss von einem anderen Prüfer geprüft worden wäre. (Gehören beide Prüfungsteams derselben Prüfungsgesellschaft an, werden diese Pflichten allerdings leichter zu erfüllen sein.)
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Zwischenfazit
ISA 600… …verlangt nicht, dass der gesamte Konzern von
einer Prüfungsgesellschaft oder einem Netzwerk geprüft wird
…verlangt keine Einbindung des Konzern-abschlussprüfers in die Tätigkeit des Teilbereichs-prüfers bei nicht bedeutsamen Teilbereichen
…erlaubt nicht, dass der Konzernabschlussprüfer seine Prüfungshandlungen allein deshalb reduziert, weil der Teilbereichsprüfer derselben Gesellschaft angehört oder Mitglied desselben Netzwerks ist
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Pflichten des Konzernabschlussprüfers bei bedeutsamen Teilbereichen (1)
Bestimmung von Art und Umfang der Einbindung nach pflichtgemäßem Ermessen
Mindestumfang der Einbindung bei der Risiko-beurteilung Erörterung der Geschäftstätigkeit des Teilbereichs Erörterung der Anfälligkeit des Teilbereichs für
wesentliche (beabsichtigte oder unbeabsichtigte) falsche Darstellungen
Durchsicht der Dokumentation des Teilbereichs-prüfers zu festgestellten bedeutsamen Fehler-risiken im Konzernabschluss
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Pflichten des Konzernabschlussprüfers bei bedeutsamen Teilbereichen (2)
Einbindung in die Reaktionen des Teilbereichs-prüfers, wenn wahrscheinlich bedeutsame Risiken vorliegen Beurteilung der (geplanten) Prüfungshandlungen,
um den identifizierten Risiken zu begegnen Beurteilung, ob der Konzernabschlussprüfer in
diese oder weitere Prüfungshandlungen einge-bunden werden muss (abhängig vom Verständnis des Teilbereichsprüfers)
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Kommunikation zwischen Konzernab-schlussprüfer und Teilbereichsprüfer
Ziel der Kommunikation Information, bevor die Tätigkeit ausgeführt wird Verbesserung der wechselseitigen Kommunikation
mit dem Teilbereichsprüfer Anforderungen des Konzernprüfungsteams müssen
rechtzeitig mitgeteilt werden und Folgendes enthalten: auszuführende Tätigkeit Verwertung dieser Arbeit Art und Inhalt der notwendigen Kommunikation
ISA enthält detailliertere Vorgaben als bisher sowieArbeitshilfen
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Beurteilung der Berichterstattung des Teilbereichsprüfers durch den Konzern-abschlussprüfer
Festgestellte bedeutsame Sachverhalte müssen mit dem Teilbereichsprüfer, dem Teilbereichsmanagement oder dem Konzernmanagement besprochen werden
Es ist festzulegen, ob eine Durchsicht anderer relevanter Teile der Prüfungsdokumentation erforderlich ist
Sofern die Tätigkeit unzureichend ist, muss das Konzernprüfungsteam zusätzliche Prüfungs-handlungen festlegen und von wem diese durchzuführen sind
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Überblick
Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation
Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600
Sonstige Neuerungen aus der ISA-Transformation
Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan Prüfung nahe stehender Personen Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungen
Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa
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Neuerungen bei der Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan
Nicht nur mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers gegenüber dem Aufsichtsrat in der Bilanzsitzung, sondern
wechselseitige Kommunikation bereits während der Planung und Durchführung
der Prüfung (in angemessener Zeit) Austausch insb. über während der Prüfung
festgestellte bedeutsame Sachverhalte Abschließende Beurteilung, ob Kommunikation für
Prüfungszweck angemessen war
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Neuerungen bei der Prüfung nahe stehender Personen (1)
Umfassende Neuregelungen Ziel: Aufmerksamkeit des Prüfers stärker auf die
mit nahe stehende Personen verbundenen Fehlerrisiken zu lenken
Neue Prüfungspflichten zur Identifikation und Beurteilung wesentlicher Fehlerrisiken Erörterung im Prüfungsteam bereits bei der
Prüfungsplanung und Verpflichtung zum Austausch
Befragungen der gesetzlichen Vertreter und anderer Personen
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Neuerungen bei der Prüfung nahe stehender Personen (2)
Besondere Mitteilungs- und Prüfungspflichten, bei neu identifizierten nahe stehenden Personen
Besondere Prüfungshandlungen bei bedeutsamen Geschäftsvorfällen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Prüfungshandlungen zur Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise bei einer impliziten Aussage zur Marktüblichkeit von Geschäften
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Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungen
Von anderem Abschlussprüfer (Vorjahresprüfer) geprüfter VorjahresabschlussDurchsicht des Prüfungsberichts des
Vorjahresprüfers und ggf. Erörterung bedeutsamer Sachverhalte mit ihm
falls hierdurch keine ausreichenden Prüfungs-nachweise
Nachweise für Eröffnungsbilanzwerte durch Prüfungshandlungen der laufenden Prüfung
spezielle Prüfungshandlungen zu Eröffnungsbilanzwerten oder
Durchsicht der Arbeitspapiere des Vorjahresprüfers
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Zusammenfassung (1)
Über direkte Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen hat EU-Kommission noch nicht entschieden, derzeit besteht keine Rechtssicherheit über ISA-Übernahme
Faktisch aber schon heute praktische Relevanz möglich (insb. in Konzernsituationen)
Reaktion des IDW noch bestehende Lücken der ISA-Transformation
schließen Implementierungsunterstützung bei Umsetzung
des risikoorientierten Prüfungsansatzes gemäß Clarified ISA / fortentwickelten IDW PS
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Zusammenfassung (2)
ISA 600, der von hoher praktischer Relevanz für die Planung und Durchführung von Konzernabschlussprüfungen ist, wird derzeit in einen IDW Prüfungsstandard umgesetzt
Gesamtverantwortung des Konzernabschluss-prüfers bedeutet nicht den konzerneinheitlichen Abschlussprüfer sondern Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die Arbeit von Teilbereichsprüfern Pflichten des ISA 600 gelten genauso bei
Teilbereichsprüfern aus demselben Netzwerk / derselben Prüfungsgesellschaft
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Überblick
Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation
Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600
Sonstige Neuerungen aus der ISA-Transformation Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa
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ISA-Implementierung in UK/Irland
APB (UK and Ireland) „an audit is an audit“ Übernahme in nationale Prüfungsstandards
ISA: Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15.12.2004 beginnen
Clarified ISA: Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15.12.2010 beginnen
Implementierungshilfen, z.B. ICAEW Arbeitsgruppen Roadshows, Roundtables Praxishinweise (z.B. ISA 550, ISA 600) Clarified ISA Coaching
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ISA-Implementierung in den Niederlanden
Royal NIVRA (Niederlande) „an audit is an audit“ Umsetzung der ISA in den nationalen Prüfungsstandards Übernahme der Clarified ISA in 2010
für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 15.12.2010 beginnen
Verpflichtendes ISA-Training für Mitglieder Implementierungshilfen, z.B.
Übersetzung der Clarified ISA Aufsätze SMP-Handbook ggf. Übersetzung des IFAC SMP ISA-Guide
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ISA-Implementierung in Belgien
IBR-IRE (Belgien) „an audit is an audit“ aktuell: nationale Prüfungsstandards, die mit den
ISA vergleichbar sind zukünftig: Übernahme der Clarified ISA
für Geschäftsjahre, die am 15.12.2012 bzw. 15.12.2014 enden
Implementierungshilfen, z.B. Übersetzung der Clarified ISA Training Kommunikation mit Softwareanbietern Kommunikation mit dem Berufsstand