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Dr. Manfred Bölkow - Steuerberater - Ecovis Grieger Mallison - Wallensteinstraße 6c, Stralsund www.ecovis.com Betriebswirtschaftliche Effekte familienfreundlicher Maßnahmen (steuerliche Gestaltungshinweise)

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Betriebswirtschaftliche Effektefamilienfreundlicher Maßnahmen

(steuerliche Gestaltungshinweise)

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Ausgangsbemerkungen

A. Effekte familienfreundlicher Maßnahmen schlagen sich nieder in:

- gutem Betriebsklima - Freude an der Arbeit- Höhere Arbeitsintensität und Produktivität- Höhere Rentabilität und Liquidität des Unternehmens

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B.Steuerliche und damit auch betriebswirtschaftliche Effekte treten nur ein, wenn getätigte Aufwendungen Betriebsausgaben und möglichst kein Arbeitslohn sind (Vermeidung AG-Anteil SV sowie Lohnsteuer und SV AN)

- Betriebsausgabe nach § 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, d.h. alle Aufwendungen, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.

- Arbeitslohn sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die im weitesten Sinne eine Gegenleistung für die Zuverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellen.

- Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die den Vorteil bewirkenden Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt werden.

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Das sieht der Gesetzgeber in drei Fällen als gegeben an:

(1) Wenn der Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird (Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, Kantine, Betriebsveranstaltungen die der Förderung des Betriebsklimas dienen) oder(2) Der Vorteil dem Arbeitnehmer aufgedrängt wird (Vorsorgeuntersuchungen),

dabei dem Arbeitnehmer keine Wahl bleibt und der Vorteil keine Markt- gängigkeit besitzt und

(3) Die Vorteile sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebs- funktionaler Zielsetzung erweisen.

Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigen- betriebliche Interesse.

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1. Arten von Aufwendungen sowie ihre steuerliche und sozialversicherungs- rechtliche Behandlung

1.1. Betriebliche Weiterbildung (§ 19 EStG) Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche Weiterbildung des Arbeitnehmers oder für Qualifikations- und Trainingsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kündigungsmaßnahmen stellen keinen Lohn dar. Ziel der Weiterbildungsmaßnahme – Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen erhöhen Deshalb steuerfreier Ersatz der Aufwendungen des AN möglich. Verneinung des überwiegend betrieblichen Interesse bei Maßnahmen zur Verbesserung der Allgemeinbildung des AN.

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1.2. Vorsorgeuntersuchungen

Wenn im ganz überwiegendem Sinne eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sich diesem nicht entziehen kann.

Bestimmter Personenkreis

Vereinbarung zwischen Unternehmen und Gesundheitseinrichtung

Sanktionen bei Nichtbeachtung

BFH Urteil 17.09.1982 – VI R 75/79

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1.3. Zuschüsse Kindertagesstätten (EStG § 3 Nr. 33)

Unterbringung in Kindertagesstätten, bei Tages- und Wochenmütter.Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein.Nicht berücksichtigt ist die alleinige Betreuung im Haushalt.Begünstigt nichtschulpflichtige Kinder, die - das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet oder- im lfd. Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben,

oder- im lfd. Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in

den Monaten Januar bis Juli.

Nachweise über Aufwendungen müssen im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

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1.4. Betriebsveranstaltungen

Möglich sind 2 x im Jahr eine herkömmliche eintägige, neu auch mehrtägige

Veranstaltung.

Je Veranstaltung können 110,00 EUR pro Arbeitnehmer (werden die

Angehörigen miteingeladen, gilt die Grenze 110,00 EUR für beide) aus-

gegeben werden.

Diese Summe beinhaltet z.B. Speisen und Getränke, Eintrittskarten,

Geschenke, musikalische Umrahmung usw.

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1.5. Aufmerksamkeiten

Sachleistungen des Arbeitgebers die zu keiner ins Gewicht fallenden

Bereicherung des Arbeitnehmers führen aus Anlass eines besonderen

persönlichen Ereignisses bis 40,00 EUR steuerfrei

(z.B. zum Geburtstag CD, Buch, Blumen, Genussmittel, Eintrittskarten)

Geldleistungen gehören stets zum Arbeitslohn.

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1.6. Gewährleistung von Sachbezügen – Waren und Dienstleistungen

(§ 8 Abs. 2 EStG)

Sind monatlich in Höhe von 44,00 EUR steuerfrei (z.B. Benzingutschein)

Bitte beachten: Auf dem Gutschein darf nie ein Geldbetrag enthalten sein,

sonst Geldzuwendung und als Sachbezug zu versteuern.

Deshalb falsch Benzingutschein über 44,00 EUR

richtig Benzingutschein über 30 Ltr. Super Benzin

Gutscheine sind vor Übergabe an den Arbeitnehmer zu kopieren und den

Belegen zuzuordnen.

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1.6. Gewährleistung von Sachbezügen – Waren und Dienstleistungen

(§ 8 Abs. 3 EStG)

Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund eines Dienstverhältnisses Waren oder

Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf

seiner Arbeitnehmer hergestellt werden,

steuerfreier Betrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr.

(z.B. verbilligte Überlassung einer Pauschalreise an AN durch einen

Reiseveranstalter; verbilligte Überlassung eines Möbelstückes durch

Möbelhandelsunternehmen an AN)

Zuwendungen werden mit 96 % des üblichen Endpreises angesetzt.

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1.7. Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG)

sind für AN in Höhe von 156,00 EURund für Ehegatten in Höhe von 104,00 EURund für jedesim Haushalt lebende Kind in Höhe von 55,00 EUR möglich.Diese Beträge werden mit 25 % pauschal durch den AG besteuert.Sie können im zeitlichen Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme (3 Monate vor oder danach) gezahlt werden. Übersteigen die Erholungsbei-hilfen den Jahreshöchstbetrag, ist der Gesamtbetrag als sonstiger Bezugzu versteuern.In Notsituationen (Krankheits- und Unglücksfälle, Tod naher Angehöriger)kann der AG bis 600,00 EUR steuerfrei erstatten.

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1.8. Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte (§ 40 Abs. 2 EStG)

Können in Höhe der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel bzw. der

Erstattung der Fahrten mit eigenem Pkw in Höhe der Entfernungspauschale

mit 15 % pauschal besteuert werden.

Die Höhe der pauschal besteuerten Fahrkostenzuschüsse ist in der

Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

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1.9. Dienstreisen

Erstattung von Fahrtkosten der öffentlichen Verkehrsmittel bzw. 0,30 €

für jeden gefahrenen km mit Privat Pkw.

Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen je nach Abwesenheit in

Höhe von 6,00 €, 12,00 € bzw. 24,00 €.

Diese sollten auf der Lohnsteuerkarte des AN eingetragen werden.

Erstattung der Übernachtungskosten sowie der Reisenebenkosten lt. Beleg.

Arbeitgeber kann für Übernachtungskosten Pauschbetrag von 20,00 €

steuerfrei zahlen.

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1.10. Umzugskosten

Können in tatsächlicher Höhe bei beruflich veranlasstem Wohnungs-wechsel steuerfrei in der Höhe erstattet werden, die beim AN alsWerbungskosten abziehbar wären.Die Höhe richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG).Umzugskostenvergütung umfasst:- Beförderungsauslagen- Reisekosten- Mietentschädigung- andere Auslagen- Pauschale für sonstige Umzugskosten (Trinkgelder, Renovierung)AN muss dem AG Unterlagen vorlegen, die als Belege zum Lohnkonto zu nehmen sind.

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1.11. Gesundheitsförderung

Ab 2008 gibt es einen Freibetrag von 500 € pro Jahr für zusätzliche

Leistungen des Arbeitgebers (keine Barlohnumwandlung) zur

Gesundheitsförderung.

Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios sind nicht

Begünstigt.

Begünstigt sind jedoch Zuschüsse des Arbeitgebers für Maßnahmen,

die Sportvereine oder Fitnessstudios anbieten und die den Anforderungen

der Krankenkassen (§§ 20 und 20a SGB II zur Prävention) gerecht werden

• Reduzierung von Bewegungsmangel

• Ernährung

• Stressbewältigung und Entspannung

• Förderung des Nichtrauchens, Reduzierung Alkoholkonsum.

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1.12. Altersvorsorge (§ 3 Nr. 62 EStG)

Beiträge des AG aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds,

eine Pensionskasse oder einer Direktversicherung ab 01.01.2005 in Höhe

bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steuer-

frei.

Beitragsbemessungsgrenze 2010 = 66.600 EUR

4 % von 66.600 EUR = 2.664 EUR

Bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 erhöht sich dieser Betrag

um 1.800 EUR.

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1.13. Berufsbekleidung

Die Gestellung und Übereignung typischer Berufsbekleidung ist steuerfrei.

Als typische Berufsbekleidung wurden z.B. anerkannt:- weiße Kittel, Arztjacken und Hosen bei Ärzten und Masseuren,- mit Logo und Namenszeichen versehene Pullover, Hemden, Hosen und

Lederkrawatten (z.B. die ein Kfz-Betrieb seinen Service-Mitarbeitern unentgeltlich zu Verfügung gestellt hat),

- die für Messezwecke zur Verfügung gestellten Blazer mit Firmenemblem

Nicht anerkannt wurden demgegenüber:- weiße Hemden, Socken und Schuhe bei Ärzten und Masseuren,- schwarze Röcke und weiße Blusen einer Hotel-Empfangssekretärin,- schwarze und rote Kostüme, die Verkäuferinnen auf Grund arbeitsvertraglicher

Verpflichtung tragen

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1.14. Telekommunikation

Die private Nutzung von Telekommunikationsgeräten des Arbeitgebers ist für den

Arbeitnehmer lohnsteuerfrei.

Für den steuerfreien Ersatz beruflich entstandener Telekommunikationskosten

(Privatgeräte) hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:

- Einzelkosten über einen Zeitraum von 3 Monaten nachweisen- Pauschaler Ersatz bis 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 Euro

im Monat

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Vielen Dank!

ECOVIS Adamitza & Dr. Bölkow

Steuerberater

Wallensteinstraße 6c

18435 Stralsund

Telefon: 03831 / 36 43 00

Telefax: 03831 / 36 43 50

Email: [email protected]

… für Ihr Interesse.