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Italienisches Zivilgesetzbuch (Königliches Dekret vom 16. März 1942, Nr. 262) Deutsche Ausgabe Stand: 31. Mai 2015 Das Italienische Zivilgesetzbuch wurde im Auftrag der Südtiroler Landesregierung übersetzt und ist somit Eigentum der Autonomen Provinz Bozen (Art. 11 des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633). Der Text in der Fassung vom 31. Mai 2010 wurde von folgendem Team übersetzt: Übersetzer: Dr. Max W. Bauer Rechtsanwalt i.R. in Bozen () Dr. Bernhard Eccher o. Universitätsprofessor in Innsbruck Dr. Bernhard König o. Universitätsprofessor in Innsbruck Dr. Josef Kreuzer () Oberlandesgerichtsrat i. R. in Bozen Dr. Heinz Zanon Präsident des Landesgerichts Bozen i.R. Seit dem 1. Juni 2010 wird die deutsche Fassung vom Amt für Sprachangelegenheiten des Landes aktualisiert. Da die Änderungen nicht immer zeitgleich erfasst und übersetzt werden können, bitten wir, dem für das Monitoring von Staatsgesetzen zuständigen Amt für Gesetzgebung oder dem Amt für Sprachangelegenheiten des Landes eventuelle Artikel mitzuteilen, in denen die Übersetzung von der aktuellen italienischsprachigen Fassung abweicht; die entsprechenden Stellen werden dann so schnell wie möglich aktualisiert. Amt für Sprachangelegenheiten: [email protected] Amt für Gesetzgebung: [email protected] Bei jeglicher Form der Veröffentlichung oder Zitierung müssen die Namen der Übersetzer und das Amt für Sprachangelegenheiten angeführt werden.

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  • Italienisches Zivilgesetzbuch

    (Knigliches Dekret vom 16. Mrz 1942, Nr. 262)

    Deutsche Ausgabe

    Stand: 31. Mai 2015

    Das Italienische Zivilgesetzbuch wurde im Auftrag der Sdtiroler Landesregierung bersetzt und ist somit Eigentum der Autonomen Provinz Bozen (Art. 11 des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633). Der Text in der Fassung vom 31. Mai 2010 wurde von folgendem Team bersetzt:

    bersetzer: Dr. Max W. Bauer

    Rechtsanwalt i.R. in Bozen () Dr. Bernhard Eccher

    o. Universittsprofessor in Innsbruck Dr. Bernhard Knig

    o. Universittsprofessor in Innsbruck Dr. Josef Kreuzer ()

    Oberlandesgerichtsrat i. R. in Bozen Dr. Heinz Zanon

    Prsident des Landesgerichts Bozen i.R.

    Seit dem 1. Juni 2010 wird die deutsche Fassung vom Amt fr Sprachangelegenheiten des Landes aktualisiert. Da die nderungen nicht immer zeitgleich erfasst und bersetzt werden knnen, bitten wir, dem fr das Monitoring von Staatsgesetzen zustndigen Amt fr Gesetzgebung oder dem Amt fr Sprachangelegenheiten des Landes eventuelle Artikel mitzuteilen, in denen die bersetzung von der aktuellen italienischsprachigen Fassung abweicht; die entsprechenden Stellen werden dann so schnell wie mglich aktualisiert. Amt fr Sprachangelegenheiten: [email protected] Amt fr Gesetzgebung: [email protected]

    Bei jeglicher Form der Verffentlichung oder Zitierung mssen die Namen der bersetzer und das Amt fr Sprachangelegenheiten angefhrt werden.

  • INHALTSVERZEICHNIS

    Zivilgesetzbuch

    Bestimmungen ber das Gesetz im Allgemeinen 1. Abschnitt Rechtsquellen 2. Abschnitt Anwendung des Gesetzes im Allgemeinen

    1. Buch

    Personen- und Familienrecht 1. Titel Natrliche Personen 2. Titel Juristische Personen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Vereine und Stiftungen 3. Abschnitt Nicht anerkannte Vereine und Komitees 3. Titel Domizil und Wohnsitz 4. Titel Verschollenheit und Todeserklrung 1. Abschnitt Verschollenheit 2. Abschnitt Todeserklrung 3. Abschnitt Allfllige Rechte einer Person, deren Fortleben nicht

    bekannt ist oder die fr tot erklrt worden ist 5. Titel Verwandtschaft und Schwgerschaft 6. Titel Ehe 1. Abschnitt Eheversprechen 2. Abschnitt Eheschlieung vor Geistlichen der katholischen

    Religionsgemeinschaft und Eheschlieung vor Geistlichen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften

    3. Abschnitt Eheschlieung vor dem Standesbeamten 1. Teil Notwendige Voraussetzungen fr die Eheschlieung 2. Teil Frmlichkeiten, die der Eheschlieung vorangehen 3. Teil Widerspruch gegen die Eheschlieung 4. Teil Eheschlieung 5. Teil Eheschlieung von Inlndern im Ausland und von Auslndern im Inland 6. Teil Nichtigkeit der Ehe 7. Teil Beweis der Eheschlieung 8. Teil Strafbestimmungen 4. Abschnitt Eheliche Rechte und Pflichten 5. Abschnitt Auflsung der Ehe und Trennung der Ehegatten 6. Abschnitt Ehegterstand 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Familiengut 3. Teil Gesetzliche Gtergemeinschaft 4. Teil Vertragliche Gtergemeinschaft 5. Teil Gterstand der Gtertrennung 6. Teil Familienunternehmen 7. Titel Personenstand des Kindes

  • 1. Abschnitt Vaterschaftsvermutung 2. Abschnitt Beweise der Abstammung 3. Abschnitt Vaterschaftsbestreitungsklage und Klagen auf Bestreitung

    und Feststellung des Personenstands des Kindes 4. Abschnitt Anerkennung auerhalb der Ehe geborener Kinder 5. Abschnitt Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft und Mutterschaft 8. Titel Adoption volljhriger Personen 1. Abschnitt Adoption volljhriger Personen und ihre Wirkungen 2. Abschnitt Formen der Adoption volljhriger Personen 3. Abschnitt Spezialadoption 9. Titel Elterliche Verantwortung sowie Rechte und Pflichten des

    Kindes 1. Abschnitt Rechte und Pflichten des Kindes 2. Abschnitt Ausbung der elterlichen Verantwortung nach Trennung,

    Auflsung, Erlschen der zivilrechtlichen Wirkungen, Nichtigerklrung und Nichtigkeit der Ehe oder nach Verfahren betreffend auerhalb der Ehe geborene Kinder

    9bis. Titel Anordnungen zum Schutz gegen Missbruche in der Familie 10. Titel Vormundschaft und Entlassung aus der elterlichen

    Verantwortung 1. Abschnitt Vormundschaft ber Minderjhrige 1. Teil Vormundschaftsgericht 2. Teil Vormund und Vormundstellvertreter 3. Teil Fhrung der Vormundschaft 4. Teil Ausscheiden des Vormunds aus dem Amt 5. Teil Vorlage der Endabrechnung 2. Abschnitt Entlassung aus der elterlichen Verantwortung 11. Titel Pflegekindschaft und berlassung zur Betreuung 12. Titel Manahmen zum Schutz von Personen, die zur

    Wahrnehmung ihrer Interessen ganz oder teilweise nicht fhig sind

    1. Abschnitt Sachwalterschaft 2. Abschnitt Volle und beschrnkte Entmndigung und tatschliche

    Unzurechnungsfhigkeit 13. Titel Eingeschrnkter Unterhalt 14. Titel Personenstandsurkunden

    2. Buch Erbrecht

    1. Titel Allgemeine Bestimmungen ber die Erbfolge 1. Abschnitt Erffnung der Erbfolge, Berufung zur Erbschaft und Erwerb

    der Erbschaft 2. Abschnitt Erbfhigkeit 3. Abschnitt Erbunwrdigkeit 4. Abschnitt Eintrittsrecht 5. Abschnitt Annahme der Erbschaft 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Vorbehalt der Inventarerrichtung

  • 6. Abschnitt Absonderung der Gter des Verstorbenen von jenen des Erben

    7. Abschnitt Ausschlagung der Erbschaft 8. Abschnitt Ruhende Erbschaft 9. Abschnitt Erbschaftsklage 10. Abschnitt Pflichtteilsberechtigte 1. Teil Den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltene Rechte 2. Teil Wiederherstellung des den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltenen Anteils 2. Titel Gesetzliche Erbfolge 1. Abschnitt Erbfolge der Verwandten 2. Abschnitt Erbfolge des Ehegatten 3. Abschnitt Erbfolge des Staates 3. Titel Testamentarische Erbfolge 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Testierfhigkeit 3. Abschnitt Fhigkeit zum Erwerb auf Grund eines Testaments 4. Abschnitt Form der Testamente

    1. Teil Ordentliche Testamente 2. Teil Besondere Testamente 3. Teil Verffentlichung von eigenhndig geschriebenen und

    von geheimen Testamenten 5. Abschnitt Erbeinsetzung und Vermchtnisse

    1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Bedingte, befristete und mit einer Auflage verbundene Verfgungen 3. Teil Vermchtnisse 4. Teil Recht der Anwachsung 5. Teil Widerruf testamentarischer Verfgungen

    5bis. Abschnitt Familienvertrag 6. Abschnitt Substitutionen 1. Teil Ersatzerbfolge 2. Teil Nacherbfolge 7. Abschnitt Testamentsvollstrecker 4. Titel Teilung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Ausgleichung 3. Abschnitt Zahlung der Schulden 4. Abschnitt Wirkungen der Teilung und Gewhrleistung fr die Anteile 5. Abschnitt Nichtigerklrung und Rckgngigmachung der Teilung 5. Titel Schenkungen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Fhigkeit, eine Schenkung zu machen und zu erhalten 3. Abschnitt Form und Wirkungen der Schenkung 4. Abschnitt Widerruf der Schenkungen

    3. Buch Sachenrecht

    1. Titel Sachen

  • 1. Abschnitt Sachen im Allgemeinen 1. Teil Sachen in der Stndischen Ordnung 2. Teil Unbewegliche und bewegliche Sachen 3. Teil Frchte

    2. Abschnitt Sachen, die dem Staat, den ffentlichen Krperschaften und den kirchlichen Einrichtungen gehren

    2. Titel Eigentum 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Grundeigentum 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Neuordnung des landwirtschaftlichen Eigentums 3. Teil Vollstndige Bonifizierung 4. Teil Hydrogeologische Beschrnkungen und

    Flussschutzbauten 5. Teil Eigentum an Gebuden 6. Teil Abstnde bei Bauten, Anpflanzungen und Aushebungen;

    zwischen Grundstcken befindliche Mauern, Grben und Zune

    7. Teil Lichtfenster und Aussichtsfenster 8. Teil Dachtraufe 9. Teil Gewsser 3. Abschnitt Arten des Eigentumserwerbs 1. Teil Aneignung und Fund 2. Teil Zuwachs, Verarbeitung, Vereinigung und Vermischung 4. Abschnitt Klagen zum Schutz des Eigentums 3. Titel berbau 4. Titel Erbpacht 5. Titel Fruchtgenuss, Gebrauch und Wohnungsrecht 1. Abschnitt Fruchtgenuss

    1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Rechte, die sich aus dem Fruchtgenuss ergeben 3. Teil Pflichten, die sich aus dem Fruchtgenuss ergeben 4. Teil Erlschen und Abnderungen des Fruchtgenusses

    2. Abschnitt Gebrauch und Wohnungsrecht 6. Titel Grunddienstbarkeiten 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Zwangsdienstbarkeiten 1. Teil Zwangsweise begrndetes Wasserleitungsrecht und

    Ableitungsrecht 2. Teil Absttzung und Einbau von Schleusen 3. Teil Zwangsweise begrndete Versorgung eines Gebudes

    oder eines Grundstcks mit Wasser 4. Teil Zwangsweise begrndetes Wegerecht 5. Teil Zwangsweise begrndetes Recht zur Fhrung von

    Elektrizittsleitungen und zur Durchleitung von Seilbahnen

    3. Abschnitt Freiwillige Dienstbarkeiten 4. Abschnitt Durch Ersitzung und Widmung durch den Familienvater

    erworbene Dienstbarkeiten 5. Abschnitt Ausbung der Dienstbarkeiten 6. Abschnitt Erlschen der Dienstbarkeiten

  • 7. Abschnitt Klagen zum Schutz der Dienstbarkeiten 8. Abschnitt Einige Wasserdienstbarkeiten 1. Teil Dienstbarkeit der Entnahme und Ableitung von Wasser 2. Teil Dienstbarkeit am Abflusswasser und am Restwasser 7. Titel Gemeinschaft 1. Abschnitt Gemeinschaft im Allgemeinen 2. Abschnitt Miteigentum an Gebuden 8. Titel Besitz 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Wirkungen des Besitzes 1. Teil Rechte und Pflichten des Besitzers bei Rckgabe der

    Sache 2. Teil Besitz in gutem Glauben an beweglichen Sachen 3. Teil Ersitzung 3. Abschnitt Besitzschutzklagen 9. Titel Klage auf Unterlassung einer Baufhrung und wegen eines

    drohenden Schadens

    4. Buch Schuldrecht

    1. Titel Schuldverhltnisse im Allgemeinen 1. Abschnitt Einleitende Bestimmungen 2. Abschnitt Erfllung der Verbindlichkeiten 1. Teil Erfllung im Allgemeinen 2. Teil Zahlung mit Einsetzung in die Rechte des Glubigers 3. Teil Verzug des Glubigers 3. Abschnitt Nichterfllung der Verbindlichkeiten 4. Abschnitt Arten des Erlschens der Verbindlichkeiten, die von der

    Erfllung verschieden sind 1. Teil Neuerung 2. Teil Erlass 3. Teil Aufrechnung 4. Teil Vereinigung 5. Teil Nachfolgende vom Schuldner nicht zu vertretende Unmglichkeit 5. Abschnitt Abtretung von Forderungen 6. Abschnitt Anweisung, Schuldbernahme durch Vertrag mit dem

    Glubiger und Schuldbernahme durch Vertrag mit dem Schuldner

    7. Abschnitt Einige Arten von Verbindlichkeiten 1. Teil Geldverbindlichkeiten 2. Teil Wahlschulden 3. Teil Gesamtschulden 4. Teil Teilbare und unteilbare Verbindlichkeiten 2. Titel Vertrge im Allgemeinen 1. Abschnitt Einleitende Bestimmungen 2. Abschnitt Erfordernisse des Vertrages 1. Teil Einigung der Parteien 2. Teil Rechtsgrund des Vertrages

  • 3. Teil Gegenstand des Vertrages 4. Teil Form des Vertrages 3. Abschnitt Bedingung bei Vertrgen 4. Abschnitt Auslegung des Vertrages 5. Abschnitt Wirkungen des Vertrages 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Strafklausel und Angeld 6. Abschnitt Vertretung 7. Abschnitt Vertrag fr eine erst zu benennende Person 8. Abschnitt Abtretung des Vertrages 9. Abschnitt Vertrag zugunsten Dritter 10. Abschnitt Scheingeschft 11. Abschnitt Nichtigkeit des Vertrages 12. Abschnitt Flle, in denen ein Vertrag fr nichtig erklrt werden kann 1. Teil Geschftsunfhigkeit 2. Teil Mngel der Einwilligung 3. Teil Klage auf Nichtigerklrung 13. Abschnitt Rckgngigmachung des Vertrages 14. Abschnitt Aufhebung des Vertrages 1. Teil Aufhebung wegen Nichterfllung 2. Teil Nachfolgende Unmglichkeit 3. Teil bermige Belastung 14bis. Abschnitt Verbrauchervertrge 3. Titel Einzelne Vertrge 1. Abschnitt Kauf 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Pflichten des Verkufers 2 Pflichten des Kufers 3 Vertragliches Wiederkaufsrecht 2. Teil Kauf beweglicher Sachen 1 Allgemeine Bestimmungen 1bis Verbrauchsgterkauf 2 Kauf mit Vorbehalt der Billigung, auf Probe und nach

    Muster 3 Kauf mit Eigentumsvorbehalt 4 Kauf mittels Urkunden und mit Zahlung gegen

    Urkunden 5 Terminkauf von Wertpapieren 3. Teil Kauf unbeweglicher Sachen 4. Teil Erbschaftskauf 2. Abschnitt Reportgeschft 3. Abschnitt Tausch 4. Abschnitt Trdelvertrag 5. Abschnitt Bezugsvertrag 6. Abschnitt Bestandvertrag 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Miete stdtischer Grundstcke 3. Teil Pacht 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Pacht landwirtschaftlich genutzter Grundstcke 3 Verpachtung an einen Selbstbebauer

  • 7. Abschnitt Unternehmerwerkvertrag 8. Abschnitt Befrderung 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Befrderung von Personen 3. Teil Befrderung von Sachen 9. Abschnitt Auftrag 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Pflichten des Beauftragten 2 Pflichten des Auftraggebers 3 Erlschen des Auftrags 2. Teil Kommission 3. Teil Spedition 10. Abschnitt Agenturvertrag 11. Abschnitt Maklervertrag 12. Abschnitt Verwahrung 1. Teil Verwahrung im Allgemeinen 2. Teil Verwahrung in Beherbergungsbetrieben 3. Teil Lagerung in ffentlichen Lagerhusern 13. Abschnitt Streitverwahrung 14. Abschnitt Leihe 15. Abschnitt Darlehen 16. Abschnitt Kontokorrent 17. Abschnitt Bankvertrge 1. Teil Bankeinlagen 2. Teil Schliefachdienst der Banken 3. Teil Erffnung eines Bankkredits 4. Teil Bankvorschuss 5. Teil Bankgeschfte in Form des Kontokorrents 6. Teil Bankdiskont 18. Abschnitt Immerwhrende Rente

    19. Abschnitt Leibrente 20. Abschnitt Versicherung

    1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Schadensversicherung 3. Teil Lebensversicherung 4. Teil Rckversicherung 5. Teil Schlussbestimmungen 21. Abschnitt Spiel und Wette 22. Abschnitt Brgschaft 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Rechtsbeziehungen zwischen dem Glubiger und dem Brgen 3. Teil Rechtsbeziehungen zwischen dem Brgen und dem Hauptschuldner 4. Teil Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Brgen 5. Teil Erlschen der Brgschaft

    23. Abschnitt Kreditauftrag 24. Abschnitt Nutzungspfand 25. Abschnitt Vergleich 26. Abschnitt Gterabtretung an die Glubiger

    4. Titel Einseitige Versprechen

  • 5. Titel Wertpapiere 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Inhaberpapiere 3. Abschnitt Orderpapiere 4. Abschnitt Namenspapiere

    6. Titel Geschftsfhrung ohne Auftrag 7. Titel Zahlung einer Nichtschuld 8. Titel Bereicherung ohne Rechtsgrund 9. Titel Unerlaubte Handlungen

    5. Buch Arbeitsrecht

    1. Titel Regelung der beruflichen Ttigkeiten

    1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Stndische Verordnungen und Kollektivtarifvereinbarungen 3. Abschnitt Kollektivarbeitsvertrag und gleichgestellte Vorschriften

    2. Titel Arbeit im Unternehmen 1. Abschnitt Unternehmen im Allgemeinen

    1. Teil Unternehmer 2. Teil Mitarbeiter des Unternehmers 3. Teil Arbeitsverhltnis

    1 Begrndung des Arbeitsverhltnisses 2 Rechte und Pflichten der Parteien 3 Vorsorge und Frsorge 4 Erlschen des Arbeitsverhltnisses 5 Schlussbestimmungen

    4. Teil Lehrverhltnis 2. Abschnitt Landwirtschaftliches Unternehmen 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Halbpacht 3. Teil Teilpacht 4. Teil Viehpacht 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Einfache Viehpacht 3 Teilviehpacht 4 Viehpacht mit Einbringung der Weide 5. Teil Schlussbestimmung 3. Abschnitt Handelsunternehmen und andere registrierungspflichtige Unternehmen 1. Teil Handelsregister 2. Teil Registrierungspflicht 3. Teil Sonderbestimmungen fr Handelsunternehmen

    1 Vertretung 2 Rechnungsunterlagen 3 Zahlungsunfhigkeit

    3. Titel Selbstndige Arbeit 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Geistige Berufe 4. Titel Abhngige Arbeit bei besonderen Rechtsverhltnissen

  • 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Arbeit im Haushalt 5. Titel Gesellschaften 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Einfache Gesellschaft

    1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern 3. Teil Rechtsbeziehungen zu Dritten 4. Teil Auflsung der Gesellschaft 5. Teil Auflsung des Gesellschaftsverhltnisses nur

    hinsichtlich eines Gesellschafters 3. Abschnitt Offene Handelsgesellschaft 4. Abschnitt Kommanditgesellschaft 5. Abschnitt Aktiengesellschaft

    1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Grndung durch ffentliche Zeichnung 3. Teil Grnder und Grndungsgesellschafter 3bis. Teil Gesellschaftsrechtliche Nebenvereinbarungen 4. Teil Einlagen 5. Teil Aktien und andere Finanzinstrumente mit

    Beteiligungsrechten 6. Teil Gesellschafterversammlung 6bis. Teil Verwaltung und Kontrolle 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Verwalter 3 berwachungsrat 4 Abschlussprfung 5 Dualistisches System 6 Monistisches System 7. Teil Schuldverschreibungen 8. Teil Bcher der Gesellschaft 9. Teil Jahresabschluss 10. Teil Abnderungen der Satzung 11. Teil Vermgen, die fr ein Sondergeschft bestimmt sind 12. Teil Wirkungen der Verffentlichung im Handelsregister 13. Teil Gesellschaften mit Beteiligung des Staates oder

    ffentlicher Krperschaften 14. Teil Gesellschaften von gesamtstaatlichem Interesse 6. Abschnitt Kommanditgesellschaft auf Aktien 7. Abschnitt Gesellschaft mit beschrnkter Haftung

    1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Einlagen und Anteile 3. Teil Verwaltung der Gesellschaft und Kontrollen 4. Teil Entscheidungen der Gesellschafter 5. Teil Abnderungen des Grndungsakts

    8. Abschnitt Auflsung und Liquidation der Kapitalgesellschaft 9. Abschnitt Leitung und Koordinierung von Gesellschaften 10. Abschnitt Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung

    1. Teil Umwandlung 2. Teil Verschmelzung von Gesellschaften 3. Teil Spaltung von Gesellschaften

  • 11. Abschnitt Im Ausland gegrndete Gesellschaften 6. Titel Genossenschaften und Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit 1. Abschnitt Genossenschaften 1. Teil Allgemeine Bestimmungen. Genossenschaften auf berwiegender Gegenseitigkeit 2. Teil Grndung 3. Teil Anteile und Aktien 4. Teil Gesellschaftsorgane 5. Teil Abnderungen des Grndungsakts 6. Teil Kontrollen 2. Abschnitt Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit 7. Titel Stille Gesellschaft 8. Titel Betrieb 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Firma und Geschftsbezeichnung 3. Abschnitt Marken 9. Titel Rechte an geistigen Werken und an gewerblichen Erfindungen 1. Abschnitt Urheberrecht an geistigen Werken der Literatur und der

    Kunst 2. Abschnitt Patentrecht fr gewerbliche Erfindungen 3. Abschnitt Patentrecht fr Gebrauchsmuster und Registrierungsrecht

    fr Zeichen und Muster 10. Titel Regelung des Wettbewerbs und Kartelle 1. Abschnitt Regelung des Wettbewerbs 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Unlauterer Wettbewerb 2. Abschnitt Kartelle zur Koordinierung der Produktion und des Handels 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Kartelle mit Ttigkeit nach auen 2bis. Teil Kartellgesellschaften 3. Teil Zwangskartelle 4. Teil Regierungsbehrdliche Kontrollen 11. Titel Strafrechtliche Bestimmungen im Bereich der Gesellschaften

    und der Kartelle 1. Abschnitt Wahrheitswidrige Aussagen 2. Abschnitt Rechtswidriges Handeln der Verwalter 3. Abschnitt Rechtswidriges Handeln durch Unterlassung 4. Abschnitt Sonstige rechtswidrige Handlungen, mildernde Umstnde

    und vermgensbezogene Sicherungsmanahmen

    6. Buch Schutz der Rechte

    1. Titel Eintragung 1. Abschnitt Eintragung von Rechtshandlungen hinsichtlich

    unbeweglicher Sachen 2. Abschnitt ffentlichkeit der Liegenschaftsregister und Haftung der

    Registerfhrer

  • 3. Abschnitt Eintragung von Rechtshandlungen hinsichtlich bestimmter beweglicher Sachen

    1. Teil Eintragung hinsichtlich der Schiffe, Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge

    2. Teil Eintragung hinsichtlich anderer beweglicher Sachen 2. Titel Beweise 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Urkundenbeweis

    1. Teil ffentliche Urkunde 2. Teil Privaturkunde 3. Teil Rechnungsunterlagen der registrierungspflichtigen

    Unternehmen 4. Teil Mechanische Wiedergaben 5. Teil Schnitte oder Kerben zur Kennzeichnung 6. Teil Abschriften von Urkunden 7. Teil Anerkennungs- oder Erneuerungsurkunden

    3. Abschnitt Zeugenbeweis 4. Abschnitt Vermutungen 5. Abschnitt Gestndnis 6. Abschnitt Eid 3. Titel Haftung mit dem Vermgen, Flle der vorzugsweisen

    Befriedigung und Erhaltung der vermgensrechtlichen Sicherheit

    1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Vorzugsrechte 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Vorzugsrechte an beweglichen Sachen 1 Allgemeine Vorzugsrechte an beweglichen Sachen 2 Vorzugsrechte an bestimmten beweglichen Sachen

    3. Teil Vorzugsrechte an Liegenschaften 4. Teil Rangordnung der Vorzugsrechte

    3. Abschnitt Pfandrecht 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Pfandrecht an beweglichen Sachen 3. Teil Pfandrecht an Forderungen und an anderen Rechten 4. Abschnitt Hypotheken 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Gesetzliche Hypothek 3. Teil Gerichtliche Hypothek 4. Teil Freiwillige Hypothek 5. Teil Einschreibung und Erneuerung der Hypotheken 1 Einschreibung 2 Erneuerung 6. Teil Rangordnung der Hypotheken 7. Teil Wirkungen der Hypothek auf den Dritterwerber 8. Teil Wirkungen der Hypothek gegenber dem Drittbesteller 9. Teil Herabsetzung der Hypotheken 10. Teil Erlschen der Hypotheken 11. Teil Lschung der Einschreibung 12. Teil Art und Weise der Befreiung der Sachen von

    Hypotheken

  • 13. Teil Verzicht und Nichtbeitritt des Glubigers bei Zwangsveruerung

    5. Abschnitt Mittel zur Erhaltung des haftenden Vermgens 1. Teil Klage zur Geltendmachung der Rechte des Schuldners 2. Teil Anfechtungsklage 3. Teil Sicherstellungsbeschlagnahme 4. Titel Gerichtlicher Schutz der Rechte

    1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Zwangsvollstreckung

    1. Teil Zwangsveruerung 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Wirkungen der Pfndung 3 Wirkungen des Zwangsverkaufs und der Zuweisung 2. Teil Zwangsvollstreckung in besonderer Form 5. Titel Verjhrung und Verwirkung

    1. Abschnitt Verjhrung 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Hemmung der Verjhrung 3. Teil Unterbrechung der Verjhrung 4. Teil Verjhrungsfristen

    1 Ordentliche Verjhrung 2 Kurze Verjhrung 3 Vermutete Verjhrung 4 Berechnung der Fristen

    2. Abschnitt Verwirkung

    Bestimmungen zur Durchfhrung des Zivilgesetzbuches und bergangsbestimmungen

    1. Abschnitt Durchfhrungsbestimmungen

    1. Teil Bestimmungen zum 1. Buch 2. Teil Bestimmungen zum 2. Buch 3. Teil Bestimmungen zum 3. Buch 4. Teil Bestimmungen zum 4. Buch 5. Teil Bestimmungen zum 5. Buch 6. Teil Bestimmungen zum 6. Buch

    2. Abschnitt bergangsbestimmungen 1. Teil Bestimmungen zum 1. Buch 2. Teil Bestimmungen zum 2. Buch 3. Teil Bestimmungen zum 3. Buch 4. Teil Bestimmungen zum 4. Buch 5. Teil Bestimmungen zum 5. Buch 6. Teil Bestimmungen zum 6. Buch

    3. Abschnitt Allgemeine und Schlussbestimmungen

  • Abkrzungen Abs. - Absatz Art. - Artikel Bergwerkgesetz - Gesetzesvorschriften zur Regelung der Erschlieung

    und der Bewirtschaftung von Bergwerken im Knigreich (Knigliches Dekret vom 29.7.1927, Nr. 1443)

    i.d.F. - in dieser Fassung i.d.g.F. - in der geltenden Fassung Konkursgesetz - Regelung des Konkurses, des Ausgleichs, der

    Geschftsaufsicht und der Zwangsliquidation im Verwaltungsweg (Knigliches Dekret vom 16.3.1942, Nr. 267)

    Nr. - Nummer Personenstandsgesetz - Regelung des Personenstands (Knigliches Dekret

    vom 9.7.1939, Nr. 1238) Urheberrechtsgesetz - Gesetz ber den Schutz des Urheberrechts und der

    mit seiner Ausbung verbundenen sonstigen Rechte (Gesetz vom 22.4.1941, Nr. 633)

    Vorspruch - Bestimmungen ber das Gesetz im Allgemeinen (Vorspruch zum Zivilgesetzbuch)

    Wechselgesetz - nderung der Vorschriften ber Wechsel und Eigenwechsel (Knigliches Dekret vom 14.12.1933, Nr. 1669)

    Z. - Ziffer

  • Bestimmungen ber das Gesetz im Allgemeinen

    1. Abschnitt Rechtsquellen

    1. (Bezeichnung der Rechtsquellen) Rechtsquellen sind:

    1) Gesetze; 2) Verordnungen; 3) Stndische Vorschriften;1) 4) Gebruche.

    - - - - - 1) Die Bestimmungen der Gesetze, die sich auf die Stndischen Vorschriften berufen, sind auf

    Grund der durch das Gesetzesdekret vom 9.8.1943, Nr. 721, verfgten Abschaffung der Stndeverfassung als aufgehoben zu betrachten. Durch die Gesetzesvertretende Verordnung des Statthalters vom 23.11.1944, Nr. 369, wurden die faschistischen Stndeorganisationen aufgehoben. Artikel 43 dieser Verordnung hat jedoch vorbehaltlich nachfolgender Abnderungen fr Kollektiv- und Individualarbeitsverhltnisse die Bestimmungen aufrechterhalten, die in Kollektivvertrgen, Tarifvereinbarungen, Urteilen der Arbeitsgerichte und Stndischen Verordnungen gem Artikel 10 und 13 des Gesetzes vom 3.4.1926, Nr. 563, Artikel 8 und 11 des Gesetzes vom 5.2.1934, Nr. 163, und Artikel 4 und 5 des Kniglichen Gesetzesdekrets vom 9.8.1943, Nr. 721, enthalten sind.

    2. (Gesetze) Das Zustandekommen von Gesetzen und der Erlass von Regierungsanordnungen mit Gesetzeskraft sind durch Gesetze im Verfassungsrang geregelt. 3. (Verordnungen) Die Verordnungsgewalt der Regierung ist durch Gesetze im Verfassungsrang geregelt. Die Verordnungsgewalt anderer Behrden wird im Rahmen ihrer Zustndigkeit auf Grund besonderer Gesetze ausgebt. 4. (Grenzen der Regelung durch Verordnungen) Die Verordnungen drfen keine Vorschriften enthalten, die zu den Bestimmungen der Gesetze im Widerspruch stehen. Die gem Artikel 3, zweiter Absatz, erlassenen Verordnungen drfen auch nicht Vorschriften enthalten, die zu jenen der von der Regierung erlassenen Verordnungen im Widerspruch stehen. 5. (Stndische Vorschriften) Stndische Vorschriften sind Stndische Verordnungen, Kollektivtarifvereinbarungen, Kollektivarbeitsvertrge und Urteile der Arbeitsgerichte in Kollektivarbeitsstreitigkeiten. 6. (Zustandekommen und Wirksamkeit der Stndischen Vorschriften) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Stndischen Vorschriften sind durch das Zivilgesetzbuch und durch besondere Gesetze geregelt. 7. (Grenzen der Stndischen Regelung) Die Stndischen Vorschriften drfen von zwingenden Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen nicht abweichen. 8. (Gebruche)

  • In den von Gesetzen und Verordnungen geregelten Sachbereichen haben Gebruche nur Wirksamkeit, soweit in jenen auf sie verwiesen wird. Die Stndischen Vorschriften gehen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, den Gebruchen vor, auch wenn Gesetze und Verordnungen sich auf diese berufen. 9. (Sammlungen der Gebruche) Die Gebruche, die in den amtlichen Sammlungen von den dazu ermchtigten Krperschaften und Stellen verffentlicht sind, werden bis zum Beweis des Gegenteils als bestehend angesehen.

    2. Abschnitt 1) - - - - - 1) Siehe Funote zu Artikel 1 Vorspruch.

    Anwendung des Gesetzes im Allgemeinen

    10. (Beginn der bindenden Wirkung der Gesetze und V erordnungen) Gesetze und Verordnungen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, am fnfzehnten Tage nach ihrer Kundmachung verbindlich. Die Stndischen Vorschriften werden, wenn sie nichts anderes bestimmen, an dem der Kundmachung folgenden Tag verbindlich. 11. (Zeitliche Geltung des Gesetzes) Das Gesetz gilt nur fr die Zukunft; es hat keine rckwirkende Kraft. Die Kollektivarbeitsvertrge knnen fr den Eintritt ihrer Wirksamkeit einen der Verffentlichung vorausgehenden Tag bestimmen, der jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses liegen darf. 12. (Auslegung des Gesetzes) Dem Gesetz darf bei seiner Anwendung kein anderer Sinn als der beigelegt werden, der sich aus der eigenen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der Absicht des Gesetzgebers ergibt. Kann ein Streitfall nicht auf Grund einer bestimmten Vorschrift entschieden werden, so ist auf jene Vorschriften Rcksicht zu nehmen, die hnliche Flle oder verwandte Sachbereiche regeln; bleibt der Fall immer noch zweifelhaft, so ist nach den allgemeinen Grundstzen der staatlichen Rechtsordnung zu entscheiden. 13. (Unzulssigkeit der analogen Anwendung von Stn dischen Vorschriften) Die Stndischen Vorschriften drfen nicht auf Flle oder Sachbereiche angewendet werden, die jenen Fllen hnlich oder mit jenen Sachbereichen verwandt sind, die von diesen Vorschriften geregelt sind. 14. (Anwendung der Strafgesetze und der Ausnahmeges etze) Strafgesetze und Gesetze, die eine Ausnahme zu allgemeinen Regeln oder zu anderen Gesetzen bilden, sind nur in den von ihnen vorgesehenen Fllen und in der von ihnen vorgesehenen Dauer anzuwenden. 15. (Aufhebung der Gesetze) Gesetze werden nur durch sptere Gesetze auf Grund einer ausdrcklichen Erklrung des Gesetzgebers oder infolge Unvereinbarkeit der neuen mit den frheren Bestimmungen oder weil das neue Gesetz den gesamten, bereits vom frheren Gesetz behandelten Sachbereich regelt aufgehoben.

  • 16. (Behandlung des Auslnders) Der Auslnder geniet unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und vorbehaltlich der in Sondergesetzen enthaltenen Bestimmungen die dem Inlnder zuerkannten brgerlichen Rechte. Diese Bestimmung gilt auch fr auslndische juristische Personen. 17.-31. [aufgehoben]

  • 1. Buch Personen- und Familienrecht

    1. Titel

    Natrliche Personen 1. (Rechtsfhigkeit) Die Rechtsfhigkeit wird zum Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Rechte, die das Gesetz dem bereits empfangenen Kind zuerkennt, hngen von der tatschlichen Geburt ab. 2. (Volljhrigkeit. Handlungsfhigkeit) Die Volljhrigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein. Mit der Volljhrigkeit wird die Fhigkeit erworben, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, fr die nicht ein anderes Alter vorgeschrieben ist. Sondergesetze, die hinsichtlich der Fhigkeit, selbst Arbeitsleistungen zu erbringen, ein niedrigeres Alter festsetzen, bleiben unberhrt. In einem solchen Fall ist der Minderjhrige zur Ausbung der Rechte und zur Fhrung der Klagen, die vom Arbeitsvertrag abhngen, befhigt. 3. [aufgehoben] 4. (Gleichzeitigkeit der Todesflle) Hngt eine rechtliche Wirkung davon ab, dass eine Person eine andere berlebt, und steht nicht fest, welche als erste gestorben ist, so gelten sie als gleichzeitig gestorben. 5. (Verfgungen ber den eigenen Krper) Verfgungen ber den eigenen Krper sind verboten, wenn sie eine bleibende Minderung der krperlichen Unversehrtheit verursachen oder wenn sie sonst wie gegen das Gesetz, die Grundwertungen der Rechtsordnung oder die guten Sitten verstoen. 6. (Recht auf den Namen) Jede Person hat ein Recht auf den Namen, der ihr nach dem Gesetz zuerkannt ist. Der Name umfasst den Vornamen und den Zunamen. nderungen, Ergnzungen oder Berichtigungen des Namens sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fllen und unter Einhaltung der dort vorgesehenen Frmlichkeiten zulssig. 7. (Schutz des Rechts auf den Namen) Derjenige, dem das Recht zur Fhrung seines Namens streitig gemacht wird oder der durch den unbefugten Gebrauch seines Namens durch andere einen Nachteil erleiden knnte, kann, vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprchen, auf Unterlassung der schdigenden Handlung klagen. Die Gerichtsbehrde kann die Verffentlichung des Urteils in einer oder mehreren Zeitungen anordnen. 8. (Schutz des Namens aus familiren Grnden) In dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fall kann Klage auch von demjenigen erhoben werden, der zwar nicht Trger des bestrittenen oder unbefugt gebrauchten Namens ist, aber ein auf schutzwrdigen familiren Grnden

  • beruhendes Interesse am Schutz des Namens hat. 9. (Schutz des Pseudonyms) Das Pseudonym, das von einer Person derart gebraucht worden ist, dass es die Bedeutung eines Namens erlangt hat, kann gem Artikel 7 geschtzt werden. 10. (Missbrauch eines fremden Bildes) Wird das Bild einer Person oder ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Kinder, auer in den Fllen, in denen das Gesetz die Ausstellung oder die Verffentlichung zulsst, oder unter Beeintrchtigung der Wrde oder des Rufes eben dieser Person oder der genannten Angehrigen ausgestellt oder verffentlicht, so kann die Gerichtsbehrde auf Antrag des Betroffenen die Unterlassung des Missbrauchs anordnen, wobei Schadenersatzansprche unberhrt bleiben.

    2. Titel Juristische Personen

    1. Abschnitt

    Allgemeine Bestimmungen 11. (Juristische Personen des ffentlichen Rechts) Die Provinzen und Gemeinden sowie die als juristische Personen anerkannten ffentlichen Krperschaften haben die Rechte, die sich aus den Gesetzen und den Gebruchen, die als ffentliches Recht eingehalten werden, ergeben. 12. [aufgehoben] 13. (Gesellschaften) Die Gesellschaften werden durch die im 5. Buch enthaltenen Bestimmungen geregelt.

    2. Abschnitt Vereine und Stiftungen

    14. (Grndungsakt) Vereine und Stiftungen sind durch ffentliche Urkunde zu grnden.

    Eine Stiftung kann auch durch Testament angeordnet werden. 15. (Widerruf des Grndungsaktes einer Stiftung) Der Stiftungsakt kann vom Stifter widerrufen werden, solange die Anerkennung der Stiftung nicht erfolgt ist oder der Stifter die Ttigkeit des von ihm verfgten Werkes nicht aufnehmen lassen hat. Die Befugnis zum Widerruf geht nicht auf die Erben ber. 16. (Grndungsurkunde und Satzung. nderungen) Die Grndungsurkunde und die Satzung haben die Bezeichnung der Krperschaft, Angaben ber den Zweck, das Vermgen und den Sitz sowie Bestimmungen ber die Verfassung und Verwaltung zu enthalten. Sie haben auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Bedingungen fr ihre Aufnahme

  • festzusetzen, wenn es sich um Vereine handelt; handelt es sich um Stiftungen, so haben sie die Richtlinien und die Art und Weise der Ausschttung der Ertrge festzusetzen. Grndungsurkunde und Satzung knnen auerdem Bestimmungen ber die Auflsung der Krperschaft und ber die Zuweisung des Vermgens und bei Stiftungen auch Bestimmungen ber ihre Umwandlung enthalten. 17. [aufgehoben] 18. (Haftung der Verwalter) Die Verwalter haften der Krperschaft gegenber nach den Bestimmungen ber den Auftrag. Frei von Haftung ist jedoch der Verwalter, der an der Rechtshandlung, die den Schaden verursacht hat, nicht teilgenommen hat, es sei denn, er hat von der bevorstehenden Rechtshandlung Kenntnis gehabt und seine Ablehnung nicht festhalten lassen. 19. (Beschrnkungen der Vertretungsbefugnis) Beschrnkungen der Vertretungsbefugnis, die aus dem in Artikel 33 bezeichneten Register nicht hervorgehen, knnen Dritten nicht entgegengehalten werden, auer es wird bewiesen, dass sie davon Kenntnis hatten. 20. (Einberufung der Mitgliederversammlung von Vere inen) Die Mitgliederversammlung von Vereinen ist von den Verwaltern einmal im Jahr zur Genehmigung des Jahresabschlusses einzuberufen. Auerdem ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies fr notwendig gehalten oder wenn dies von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Grnde verlangt wird. In diesem letzten Fall kann die Einberufung, wenn die Verwalter sie nicht vornehmen, vom Prsidenten des Landesgerichts angeordnet werden. 21. (Beschlsse der Mitgliederversammlung) Die Beschlsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit mindestens der Hlfte der Mitglieder gefasst. Bei einer zweiten Einberufung ist die Beschlussfassung unabhngig von der Anzahl der Anwesenden gltig. Bei Beschlssen ber die Genehmigung des Jahresabschlusses und bei jenen, die ihre Haftung betreffen, haben die Verwalter kein Stimmrecht. Zur nderung der Grndungsurkunde und der Satzung ist, wenn diese nichts anderes bestimmen, die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Zur Beschlussfassung ber die Auflsung des Vereines und die Zuweisung des Vermgens ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich. 22. (Haftungsklagen gegen die Verwalter) Haftungsklagen gegen die Verwalter von Vereinen wegen der von ihnen begangenen Handlungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und von den neuen Verwaltern oder den Liquidatoren eingebracht. 23. (Nichtigerklrung und Aussetzung der Beschlsse ) Beschlsse der Mitgliederversammlung, die gegen das Gesetz, die Grndungsurkunde oder die Satzung verstoen, knnen auf Antrag der Organe der Krperschaft, irgendeines Mitglieds oder des Staatsanwalts fr nichtig erklrt werden.

  • Die Nichtigerklrung eines Beschlusses beeintrchtigt nicht Rechte, die Dritte im guten Glauben auf Grund der zur Ausfhrung eben dieses Beschlusses vorgenommenen Rechtshandlungen erworben haben. Der Prsident des Landesgerichts oder der Instruktionsrichter kann bei Vorliegen schwerwiegender Grnde nach Anhrung der Verwalter des Vereins auf Antrag desjenigen, der die Anfechtung eingebracht hat, die Ausfhrung des angefochtenen Beschlusses aussetzen. Das Aussetzungsdekret ist zu begrnden und den Verwaltern zuzustellen. Die Ausfhrung von Beschlssen, die gegen die Grundwertungen der Rechtsordnung oder die guten Sitten verstoen, kann auch von der Regierungsbehrde ausgesetzt werden. 24. (Austritt und Ausschluss von Mitgliedern) Die Mitgliedschaft ist nicht bertragbar, es sei denn, dass die bertragung in der Grndungsurkunde oder in der Satzung zugelassen ist. Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten, sofern es sich nicht verpflichtet hat, ihm fr eine bestimmte Zeit anzugehren. Die Austrittserklrung ist den Verwaltern schriftlich mitzuteilen und wird mit Ende des laufenden Jahres wirksam, vorausgesetzt, dass sie wenigstens drei Monate vorher abgegeben worden ist. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Mitgliederversammlung nur aus schwerwiegenden Grnden beschlossen werden; das Mitglied kann dagegen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses das Gericht anrufen. Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen oder wie auch immer aus dem Verein ausgeschiedenen Mitglieder knnen weder die geleisteten Beitrge zurckfordern, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermgen. 25. (Kontrolle ber die Verwaltung der Stiftungen) Die Regierungsbehrde bt die Kontrolle und Aufsicht ber die Verwaltung der Stiftungen aus, sorgt fr die Bestellung und Ersetzung der Verwalter oder Vertreter, wenn sich die in der Stiftungsurkunde enthaltenen Bestimmungen nicht durchfhren lassen, erklrt nach Anhren der Verwalter mit endgltiger Verfgung die Beschlsse fr nichtig, die gegen zwingende Bestimmungen, die Stiftungsurkunde, die Grundwertungen der Rechtsordnung oder die guten Sitten verstoen, und kann, wenn die Verwalter nicht der Satzung und dem Stiftungszweck oder dem Gesetz entsprechend handeln, die Verwaltung auflsen und einen auerordentlichen Kommissr bestellen. Die Nichtigerklrung eines Beschlusses beeintrchtigt nicht Rechte, die Dritte im guten Glauben auf der zur Ausfhrung eben dieses Beschlusses vorgenommenen Rechtshandlungen erworben haben. Klagen gegen die Verwalter wegen Handlungen, die ihre Haftung betreffen, sind von der Regierungsbehrde zu genehmigen und werden vom auerordentlichen Kommissr, von den Liquidatoren oder den neuen Verwaltern eingebracht. 26. (Koordinierung der Ttigkeit und Vereinheitlich ung der Verwaltung) Die Regierungsbehrde kann unter tunlichster Bercksichtigung des Willens des Stifters die Ttigkeit mehrerer Stiftungen aufeinander abstimmen oder die Vereinheitlichung ihrer Verwaltung verfgen. 27. (Erlschen der juristischen Person) Die juristische Person erlischt, auer aus den in der Grndungsurkunde und in der Satzung angefhrten Grnden, wenn der Zweck erreicht oder dessen Erfllung unmglich geworden ist. Die Vereine erlschen auerdem mit dem Wegfall smtlicher Mitglieder.

  • 28. (Umwandlung von Stiftungen) Ist der Zweck erreicht oder unmglich geworden oder von geringem Nutzen oder ist das Vermgen unzureichend geworden, so kann die Regierungsbehrde, anstatt die Stiftung fr erloschen zu erklren, fr deren Umwandlung sorgen, wobei mglichst wenig vom Stifterwillen abzuweichen ist. Die Umwandlung ist unzulssig, wenn die Ereignisse, die dazu fhren knnten, in der Stiftungsurkunde als Grund fr das Erlschen der juristischen Person und fr die Zuweisung des Vermgens an dritte Personen vorgesehen sind. Die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels und des Artikels 26 sind auf Stiftungen, die nur zu Gunsten einer oder mehrerer bestimmter Familien errichtet sind, nicht anzuwenden. 29. (Verbot neuer Geschfte) Verwalter drfen, sobald ihnen die Verfgung, die das Erlschen der juristischen Person erklrt, oder die Verfgung, mit der die Behrde nach Magabe des Gesetzes die Auflsung des Vereines angeordnet hat, mitgeteilt worden ist, oder nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ber die Auflsung des Vereines keine neuen Geschfte vornehmen. bertreten sie dieses Verbot, so haften sie persnlich und als Gesamtschuldner. 30. (Liquidation) Ist das Erlschen der juristischen Person erklrt oder die Auflsung des Vereines verfgt worden, so erfolgt die Liquidation des Vermgens gem den Durchfhrungsbestimmungen zum Gesetzbuch. 31. (Zuweisung des Vermgens) Das nach dem Abschluss der Liquidation verbleibende Vermgen ist nach Magabe der Grndungsurkunde oder der Satzung zuzuweisen. Bestimmen diese darber nichts und handelt es sich um eine Stiftung, bertrgt die Regierungsbehrde das Vermgen anderen Krperschaften, die hnliche Zwecke verfolgen; handelt es sich um einen Verein, so sind die Beschlsse der Mitgliederversammlung, die die Auflsung vorgenommen hat, zu beachten und, wenn auch solche fehlen, so verfgt die Regierungsbehrde in gleicher Weise. Glubiger, die ihre Forderung whrend der Liquidation nicht geltend gemacht haben, knnen innerhalb eines Jahres ab Abschluss der Liquidation von denjenigen, denen das Vermgen zugewiesen wurde, anteilige Zahlung bis zur Hhe dessen, was diese erhalten haben, fordern. 32. (Zuweisung von Vermgen mit besonderer Zweckbes timmung) Im Falle der Umwandlung oder Auflsung einer Krperschaft, der Vermgen mit einer anderen Zweckbestimmung, als sie eben dieser Krperschaft eigen ist, geschenkt oder berlassen worden ist, bertrgt die Regierungsbehrde dieses Vermgen mit derselben Auflage anderen juristischen Personen, die hnliche Zwecke verfolgen. 33.-34.

    [aufgehoben] 35. (Strafbestimmung) Verwalter und Liquidatoren, die nicht die vorgeschriebenen Eintragungen beantragen, werden mit einer Geldbue von zehn Euro bis zu fnfhundertsechzehn Euro bestraft.

    3. Abschnitt

  • Nicht anerkannte Vereine und Komitees 36. (Verfassung und Verwaltung der nicht anerkannte n Vereine) Die innere Verfassung und Verwaltung der nicht als juristische Personen anerkannten Vereine werden durch Vereinbarungen der Mitglieder bestimmt. Diese Vereine knnen vor Gericht durch jene Personen auftreten, denen nach Magabe dieser Vereinbarungen der Vorsitz oder die Leitung bertragen ist. 37. (Gemeinschaftliches Vermgen) Die Beitrge der Mitglieder und die mit diesen Beitrgen erworbenen Gter bilden das gemeinschaftliche Vermgen des Vereines. Solange dieser besteht, knnen einzelne Mitglieder weder die Teilung des gemeinschaftlichen Vermgens beantragen noch bei Austritt ihren Anteil fordern. 38. (Verbindlichkeiten) Fr Verbindlichkeiten, die durch die den Verein vertretenden Personen eingegangen worden sind, knnen sich Dritte wegen ihrer Ansprche an das gemeinschaftliche Vermgen halten. Fr diese Verbindlichkeiten haften persnlich und als Gesamtschuldner auch die Personen, die im Namen und fr Rechnung des Vereines gehandelt haben. 39. (Komitees) Soweit Sondergesetze nichts anderes bestimmen, gelten fr die Hilfs- oder Wohlttigkeitskomitees und die Komitees zur Verwirklichung von ffentlichen Bauten, Denkmlern, Ausstellungen, Messen, Feierlichkeiten und hnlichem die folgenden Vorschriften. 40. (Haftung der Veranstalter) Die Veranstalter und diejenigen, welche die Verwaltung der gesammelten Mittel bernehmen, haften persnlich und als Gesamtschuldner fr die Erhaltung der Mittel und deren Verwendung zum angekndigten Zweck. 41. (Haftung der Mitglieder. Vertretung vor Gericht ) Hat das Komitee keine Rechtspersnlichkeit erlangt, so haften dessen Mitglieder persnlich und als Gesamtschuldner fr die eingegangenen Verbindlichkeiten. Die Unterzeichner sind nur zur Leistung der versprochenen Spenden verpflichtet. Das Komitee kann vor Gericht durch den Prsidenten auftreten. 42. (Anderweitige Verwendung der Mittel) Reichen die gesammelten Mittel fr den Zweck nicht aus oder ist dieser undurchfhrbar geworden oder bleibt nach Erreichung des Zweckes ein berschuss, so bestimmt die Regierungsbehrde ber dessen Zuweisung, wenn diese bei der Grndung nicht geregelt worden ist.

    3. Titel Domizil und Wohnsitz

    43. (Domizil und Wohnsitz) Das Domizil einer Person befindet sich an dem Ort, an dem sie den Hauptsitz ihrer Geschfte und Interessen begrndet hat. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, an dem sie sich gewhnlich aufhlt.

  • 44. (Verlegung des Wohnsitzes und des Domizils) Die Verlegung des Wohnsitzes kann gutglubigen Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise gemeldet wurde. Hat eine Person das Domizil und den Wohnsitz am gleichen Ort und verlegt sie diesen anderswohin, so gilt gutglubigen Dritten gegenber auch das Domizil als verlegt, wenn in der Meldung der Wohnsitzverlegung keine anderslautende Erklrung abgegeben worden ist. 45. (Domizil der Ehegatten, des Minderjhrigen und des voll Entmndigten) Jeder Ehegatte hat sein eigenes Domizil an dem Ort, an dem er den Hauptsitz seiner Geschfte und Interessen begrndet hat. Der Minderjhrige hat sein Domizil am Wohnsitz der Familie oder an jenem seines Vormundes. Sind die Eltern getrennt oder ist ihre Ehe fr nichtig erklrt oder aufgelst worden oder sind deren zivilrechtliche Wirkungen erloschen oder haben die Eltern nicht den gleichen Wohnsitz, so hat der Minderjhrige den Wohnsitz desjenigen Elternteils, mit dem er zusammenlebt. Der voll Entmndigte hat das Domizil seines Vormundes. 46. (Sitz der juristischen Personen) Macht das Gesetz gewisse Wirkungen vom Wohnsitz oder vom Domizil abhngig, so ist bei juristischen Personen der Ort zu bercksichtigen, an dem sie ihren Sitz haben. Ist der gem Artikel 16 begrndete oder der sich aus dem Register ergebende Sitz vom tatschlichen Sitz verschieden, so knnen Dritte auch letzteren als Sitz der juristischen Person betrachten. 47. (Wahl des Domizils) Fr bestimmte Rechtshandlungen oder Geschfte kann ein besonderes Domizil gewhlt werden. Diese Wahl hat ausdrcklich und in Schriftform zu erfolgen.

    4. Titel Verschollenheit und Todeserklrung

    1. Abschnitt

    Verschollenheit 48. (Kurator des Vermissten) Ist eine Person nicht mehr am Ort ihres letzten Domizils oder ihres letzten Wohnsitzes erschienen und hat man ber sie keine Nachrichten, kann das Landesgericht, in dessen Sprengel sie ihr letztes Domizil oder ihren letzten Wohnsitz hatte, auf Antrag derjenigen, die ein Interesse daran haben, oder der mutmalichen gesetzlichen Erben oder der Staatsanwaltschaft einen Kurator bestellen, der sie vor Gericht oder bei der Errichtung von Inventaren und der Aufstellung von Abrechnungen und bei Liquidationen oder Teilungen, an denen sie ein Interesse hat, vertritt und kann alle anderen zur Erhaltung des Vermgens des Vermissten notwendigen Verfgungen treffen. Ist ein gesetzlicher Vertreter vorhanden, so erfolgt keine Bestellung eines Kurators. Ist ein Bevollmchtigter vorhanden, so trifft das Landesgericht nur fr jene Rechtshandlungen Vorsorge, die dieser nicht vornehmen kann.

  • 49. (Verschollenheitserklrung) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, auf den die letzte Nachricht zurckgeht, knnen die mutmalichen gesetzlichen Erben und jeder, der berechtigterweise glaubt, auf Gter des Vermissten Ansprche zu haben, die von dessen Tod abhngen, bei dem nach dem vorhergehenden Artikel zustndigen Landesgericht beantragen, dass dessen Verschollenheit erklrt werde. 50. (Einweisung in den einstweiligen Besitz des Ver mgens) Nachdem das Urteil, das die Verschollenheit erklrt, vollstreckbar geworden ist, verfgt das Landesgericht auf Antrag eines jeden, der ein Interesse daran hat, oder der Staatsanwaltschaft die ffnung der letztwilligen Verfgungen des Verschollenen, sofern solche vorhanden sind. Diejenigen, die testamentarische oder gesetzliche Erben wren, wenn der Verschollene am Tage, auf den die letzte Nachricht ber ihn zurckgeht, verstorben wre, oder deren Erben knnen die Einweisung in den einstweiligen Besitz des Vermgens beantragen. Vermchtnisnehmer, Beschenkte und alle, denen Rechte zustehen wrden, die vom Tod des Verschollenen abhngig sind, knnen die Zulassung zur einstweiligen Ausbung dieser Rechte beantragen. Diejenigen, die durch den Tod des Verschollenen von Verbindlichkeiten befreit werden wrden, knnen von der Erfllung einstweilig entbunden werden, es sei denn, dass es sich um die von Artikel 434 vorgesehenen Unterhaltsverbindlichkeiten handelt. Um die Einweisung in den Besitz, die einstweilige Ausbung der Rechte oder die einstweilige Entbindung von Verbindlichkeiten zu erlangen, ist eine Kaution in Hhe des vom Landesgericht zu bestimmenden Geldbetrages zu leisten; ist jemand nicht in der Lage, diese zu leisten, so kann das Landesgericht unter Bercksichtigung der Stellung der Personen und ihrer Verwandtschaft mit dem Verschollenen andere Sicherstellungen festlegen. 51. (Unterhaltsbeitrag zugunsten des Ehegatten des Verschollenen) Im Falle von Bedrftigkeit kann der Ehegatte des Verschollenen vom Landesgericht auer dem, was ihm auf Grund des zwischen den Ehegatten bestehenden Gterstandes und der Erbfolge zusteht, einen nach den Familienverhltnissen und nach dem Umfang des Vermgens des Verschollenen zu bestimmenden Unterhaltsbeitrag erhalten. 52. (Wirkungen der Einweisung in den einstweiligen Besitz) Der Einweisung in den einstweiligen Besitz hat die Errichtung des Inventars ber das Vermgen vorauszugehen. Die Einweisung berechtigt diejenigen, die sie erlangen, sowie ihre Erben zur Verwaltung des Vermgens des Verschollenen, zu seiner Vertretung vor Gericht und zum Genuss der Ertrgnisse des Vermgens innerhalb der im folgenden Artikel festgelegten Grenzen. 53. (Nutzung des Vermgens) Vorfahren, Nachkommen und der Ehegatte, die in den einstweiligen Besitz des Vermgens eingewiesen worden sind, knnen die gesamten Ertrgnisse zu ihrem Nutzen einbehalten. Andere haben dem Verschollenen ein Drittel der Ertrgnisse vorzubehalten. 54. (Grenzen der Verfgbarkeit des Vermgens) Diejenigen, die die Einweisung in den einstweiligen Besitz des Vermgens erlangt haben, knnen dieses nur wegen einer vom Landesgericht anerkannten offensichtlichen Notwendigkeit oder Ntzlichkeit veruern, hypothekarisch belasten oder verpfnden.

  • Bei Erteilung der Genehmigung solcher Rechtshandlungen verfgt das Landesgericht ber den Gebrauch und die Verwendung der erzielten Betrge. 55. (Einweisung anderer in den einstweiligen Besitz ) Beweist jemand whrend der Dauer des einstweiligen Besitzes, dass er am Tag, auf den die letzte Nachricht des Verschollenen zurckgeht, ein strkeres Recht als der Besitzer oder ein gleich starkes hatte, so kann er diesen vom Besitz ausschlieen oder sich daran beteiligen lassen; Anspruch auf die Frchte hat er jedoch erst vom Tage der Klageerhebung an. 56. (Rckkehr des Verschollenen oder Beweis seines Fortlebens) Kehrt der Verschollene whrend der Dauer des einstweiligen Besitzes zurck oder wird whrend derselben sein Fortleben nachgewiesen, so enden die Wirkungen der Verschollenheitserklrung, unbeschadet der ntigenfalls zur Erhaltung des Vermgens gem Artikel 48 zu ergreifenden Manahmen. Die einstweiligen Besitzer des Vermgens haben dieses herauszugeben; bis zum Tage, an dem sie in Verzug gesetzt werden, genieen sie jedoch weiterhin die ihnen von Artikel 52 und 53 zuerkannten Vorteile, und die gem Artikel 54 vorgenommenen Rechtshandlungen bleiben unwiderruflich. Ist die Verschollenheit freiwillig und ungerechtfertigt gewesen, verliert der Verschollene den Anspruch auf Herausgabe der ihm von der Bestimmung des Artikels 53 vorbehaltenen Ertrgnisse. 57. (Beweis des Todes des Verschollenen) Wird whrend der Dauer des einstweiligen Besitzes der Tod des Verschollenen bewiesen, wird die Erbfolge zugunsten derjenigen erffnet, die im Zeitpunkt des Todes seine Erben oder Vermchtnisnehmer waren. Auch in diesem Fall ist die Bestimmung des zweiten Absatzes des vorhergehenden Artikels anzuwenden.

    2. Abschnitt Todeserklrung

    58. (Todeserklrung ber einen Verschollenen) Sind seit dem Tage der letzten Nachricht vom Verschollenen zehn Jahre verstrichen, kann das gem Artikel 48 zustndige Landesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer der in den Abstzen 2 und folgende des Artikels 50 bezeichneten Personen durch Urteil den Tod des Verschollenen und als Todestag jenen erklren, auf den die letzte Nachricht zurckgeht. Auf keinen Fall darf das Urteil ergehen, wenn nicht neun Jahre seit dem Erreichen der Volljhrigkeit durch den Verschollenen verstrichen sind. Die Todeserklrung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn eine Verschollenheitserklrung nicht erfolgt ist. 59. (Frist fr die Erneuerung des Antrages) Wird der Antrag abgewiesen, so kann er nicht vor Ablauf von mindestens zwei Jahren erneut eingebracht werden. 60. (Andere Flle der Todeserklrung) Auer in dem in Artikel 58 angefhrten Fall kann die Todeserklrung in folgenden Fllen ausgesprochen werden: 1) wenn jemand vermisst wird, der an kriegerischen Unternehmen, sei es als Angehriger bewaffneter Verbnde sei es in deren Gefolge, teilgenommen hat

  • oder bei solchen irgendwie anwesend war, ber ihn keine Nachrichten mehr eingegangen sind und seit Inkrafttreten des Friedensvertrages oder, in Ermangelung eines solchen, seit dem Ende des Jahres, in dem die Feindseligkeiten eingestellt wurden, drei Jahre verstrichen sind; 2) wenn jemand in feindliche Gefangenschaft geraten oder vom Feinde interniert oder sonst wie ins Ausland verbracht worden ist und seit Inkrafttreten des Friedensvertrages oder, in Ermangelung eines solchen, seit dem Ende des Jahres, in dem die Feindseligkeiten eingestellt wurden, drei Jahre verstrichen sind, ohne dass nach dem Inkrafttreten des Friedensvertrages oder nach der Einstellung der Feindseligkeiten Nachrichten ber ihn eingegangen sind; 3) wenn jemand infolge eines Unglcksfalls vermisst wird und ber ihn zwei Jahre seit dem Tage des Unglcksfalls oder, wenn dieser Tag nicht bekannt ist, zwei Jahre seit dem Ende des Monats oder, wenn auch der Monat nicht bekannt ist, seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Unglcksfall ereignet hat, keine Nachrichten mehr eingegangen sind. 61. (Vermutlicher Todestag) In den von Ziffer 1 und 3 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen Fllen bestimmt das Urteil den Tag und mglichst auch die Stunde, auf welche das Vermisstsein infolge eines kriegerischen Unternehmens oder infolge eines Unglcksfalls zurckgeht, und in dem von Ziffer 2 bezeichneten Fall den Tag, auf den die letzte Nachricht zurckgeht. Kann die Stunde nicht bestimmt werden, so gilt das Ende des angegebenen Tages als Zeitpunkt des vermuteten Todes. 62. (Bedingungen und Formen der Todeserklrung) In den in Artikel 60 genannten Fllen kann die Todeserklrung beantragt werden, wenn die vom Gesetz fr die Errichtung der Sterbeurkunde verlangten Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Diese Erklrung wird vom Landesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer der in den Abstzen 2 und folgende des Artikels 50 bezeichneten Personen durch Urteil ausgesprochen. Glaubt das Landesgericht, dem Antrag auf Todeserklrung nicht stattgeben zu knnen, so kann es die Verschollenheit des Vermissten erklren. 63. (Wirkungen der Todeserklrung ber einen Versch ollenen) Nachdem das in Artikel 58 bezeichnete Urteil vollstreckbar geworden ist, knnen diejenigen, welche die Einweisung in den einstweiligen Besitz des Vermgens des Verschollenen erlangt haben, oder deren Rechtsnachfolger ber das Vermgen frei verfgen. Denjenigen, denen die in Artikel 50 vorgesehene einstweilige Ausbung der Rechte oder einstweilige Befreiung von Verbindlichkeiten gewhrt wurde, erlangen die Befugnis zur endgltigen Ausbung der Rechte oder die endgltige Befreiung von den Verbindlichkeiten. Auerdem erlschen die im vierten Absatz des Artikels 50 bezeichneten Unterhaltsverbindlichkeiten. Auf alle Flle erlschen die auferlegten Kautionen und sonstigen Sicherheitsleistungen. 64. (Einweisung in den Besitz und Inventar) Hat eine Einweisung in den einstweiligen Besitz des Vermgens nicht stattgefunden, so erlangen die in den Abstzen 2 und folgende des Artikels 50 bezeichneten Personen oder deren Rechtsnachfolger die Befugnis zur freien Ausbung der ihnen zustehenden Rechte, sobald das in Artikel 58 erwhnte Urteil vollstreckbar geworden ist. Diejenigen, die das Vermgen in Besitz nehmen, haben zuvor ein Inventar ber

  • das Vermgen errichten zu lassen. Ebenso haben jene, die auf Grund der Todeserklrung in den in Artikel 60 bezeichneten Fllen Rechtsnachfolger werden, vorher ein Inventar ber das Vermgen errichten zu lassen. 65. (Neue Ehe des Ehegatten) Ist das Urteil, das die Todeserklrung ausspricht, vollstreckbar geworden, kann der Ehegatte eine neue Ehe eingehen. 66. (Beweis des Fortlebens des fr tot Erklrten) Kehrt eine fr tot erklrte Person zurck oder wird deren Fortleben bewiesen, so erlangt sie das Vermgen in dem Zustand wieder, in dem es sich befindet, und hat Anspruch auf den fr die veruerten Gter noch geschuldeten Preis oder auf die damit angeschafften Gter. Auerdem ist sie berechtigt, die Erfllung der gem dem zweiten Absatz des Artikels 63 fr erloschen angesehenen Verbindlichkeiten zu fordern. Wird der Zeitpunkt ihres Todes bewiesen, so steht das vom ersten Absatz dieses Artikels vorgesehene Recht denjenigen zu, die zu jenem Zeitpunkt ihre Erben oder Vermchtnisnehmer gewesen wren. Diese knnen auerdem die Erfllung jener Verbindlichkeiten fordern, die gem dem zweiten Absatz des Artikels 63 als vor dem Todeszeitpunkt erloschen angesehen worden sind. Die Wirkungen der Verjhrungen und Ersitzungen bleiben in jedem Falle unberhrt. 67. (Erklrung des Fortlebens oder Feststellung des Todes) Die Erklrung, dass eine fr tot erklrte Person noch lebt, und die Feststellung des Todes knnen jederzeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines jeden, der ein Interesse daran hat, und im Widerstreit mit all denjenigen, die im Verfahren auf Todeserklrung Partei waren, ausgesprochen werden. 68. (Nichtigkeit der neuen Ehe) Die gem Artikel 65 geschlossene Ehe ist nichtig, wenn die fr tot erklrte Person zurckkehrt oder ihr Fortleben festgestellt wird. Die zivilrechtlichen Wirkungen der als nichtig festgestellten Ehe bleiben unberhrt. Die Nichtigkeit kann nicht ausgesprochen werden, wenn der Tod festgestellt wird, und zwar auch dann nicht, wenn dieser zu einem nach der Eheschlieung liegenden Zeitpunkt eingetreten ist.

    3. Abschnitt Allfllige Rechte einer Person, deren Fortleben nic ht bekannt ist oder die fr

    tot erklrt worden ist 69. (Rechte einer Person, deren Fortleben nicht bek annt ist) Niemand ist berechtigt, ein Recht im Namen einer Person geltend zu machen, deren Fortleben nicht bekannt ist, es sei denn, er beweist, dass die Person zum Zeitpunkt der Entstehung des Rechtes gelebt hat. 70. (Erbfolge, zu der eine Person berufen wre, der en Fortleben nicht

    bekannt ist) Wird eine Erbfolge erffnet, zu der ganz oder teilweise eine Person berufen wre, deren Fortleben nicht bekannt ist, fllt die Erbschaft unbeschadet eines Eintrittsrechtes an diejenigen, denen sie bei Fehlen dieser Person zustehen

  • wrde. Diejenigen, denen die Erbschaft anfllt, haben zunchst die Errichtung eines Inventars ber das Vermgen zu veranlassen und Kaution zu leisten. 71. (Erlschen der Rechte, die einer Person zustehe n, deren Fortleben nicht

    bekannt ist) Unbeschadet der Wirkungen der Verjhrung oder der Ersitzung werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel weder die Erbschaftsklage noch andere Rechte berhrt, die einer Person, deren Fortleben nicht bekannt ist, oder ihren Erben oder Rechtsnachfolgern zustehen. Die Frchte sind erst ab dem Tag herauszugeben, an dem in Verzug gesetzt wurde. 72. (Erbfolge, zu der eine fr tot erklrte Person berufen wre) Wird eine Erbfolge erffnet, zu der ganz oder teilweise eine fr tot erklrte Person berufen wre, so haben diejenigen, welchen die Erbschaft bei Fehlen eben dieser Person anfllt, zunchst die Errichtung des Inventars ber das Vermgen zu veranlassen. 73. (Erlschen der Rechte, die einer fr tot erklr ten Person zustehen) Kehrt eine fr tot erklrte Person zurck oder wird deren Fortleben zum Zeitpunkt der Erffnung der Erbfolge bewiesen, so kann diese oder ihre Erben oder Rechtsnachfolger die Erbschaftsklage einbringen und alle anderen Rechte geltend machen; sie knnen aber unbeschadet der Wirkungen der Verjhrung oder der Ersitzung das Vermgen nur in dem Zustand wiedererlangen, in dem es sich befindet, und nur die Herausgabe des fr die veruerten Gter noch geschuldeten Preises oder der damit angeschafften Gter verlangen. Die Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels 71 ist anzuwenden.

    5. Titel Verwandtschaft und Schwgerschaft

    74. (Verwandtschaft) Verwandtschaft ist das Band zwischen Personen, die Nachkommen der selben Stammesperson sind, sowohl dann, wenn die Abstammung innerhalb der Ehe erfolgt ist als auch dann, wenn sie auerhalb dieser erfolgt ist als auch im Fall von Adoptivkindern. Kein Verwandtschaftsband entsteht durch die Adoption Volljhriger laut den Artikeln 291 und folgende. 75. (Verwandtschaftslinien) Personen sind in gerader Linie verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt; in der Seitenlinie verwandt sind jene, die zwar eine gemeinsame Stammesperson haben, nicht aber voneinander abstammen. 76. (Zhlung der Grade) In gerader Linie werden die Grade nach der Zahl der Generationen unter Ausschluss jener der Stammesperson berechnet. In der Seitenlinie werden die Grade nach der Zahl der Generationen, die aufsteigend zwischen dem einen Verwandten und der gemeinsamen Stammesperson und absteigend zwischen dieser und dem anderen Verwandten liegen, berechnet, wobei die Generation der Stammesperson immer unbercksichtigt bleibt.

  • 77. (Grenzen der Verwandtschaft) Das Gesetz anerkennt, auer hinsichtlich einzelner besonders bestimmter Wirkungen, keine Verwandtschaft ber den sechsten Grad hinaus. 78. (Schwgerschaft) Schwgerschaft ist das Band zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten. Wie jemand nach Linie und Grad mit einem Ehegatten verwandt ist, ist er mit dem anderen Ehegatten verschwgert. Die Schwgerschaft erlischt, selbst wenn keine Nachkommenschaft vorhanden ist, nicht durch den Tod des Ehegatten, durch den sie begrndet wird, es sei denn hinsichtlich einzelner besonders bestimmter Rechtswirkungen. Sie erlischt unbeschadet der Rechtswirkungen gem Artikel 87 Z. 4, wenn die Ehe fr nichtig erklrt wird.

    6. Titel Ehe

    1. Abschnitt

    Eheversprechen 79. (Wirkungen) Das Eheversprechen verpflichtet nicht zur Eheschlieung, aber auch nicht zur Leistung dessen, was fr den Fall seiner Nichterfllung vereinbart wurde. 80. (Rckgabe von Geschenken) Der Versprechende kann die Rckgabe der wegen des Eheversprechens gemachten Geschenke verlangen, wenn die Ehe nicht geschlossen wurde. Die Klage kann nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Verweigerung der Eheschlieung oder des Todes eines der Versprechenden nicht mehr erhoben werden. 81. (Schadenersatz) Wurde das Eheversprechen mit ffentlicher Urkunde oder mit Privaturkunde von einer volljhrigen Person oder einem Minderjhrigen, der gem Artikel 84 zur Eheschlieung zugelassen wurde, gegenseitig abgegeben oder aber ergibt sich das Eheversprechen aus der Beantragung des Aufgebots, ist der Teil, der die Einhaltung des Versprechens ohne berechtigten Grund verweigert, dem anderen Teil zum Ersatz des ihm zugefgten Schadens fr die wegen dieses Eheversprechens gettigten Auslagen oder eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichtet. Der Ersatz des Schadens ist auf die den Lebensumstnden der Parteien entsprechenden Auslagen und Verbindlichkeiten beschrnkt. Zum selben Ersatz ist der Versprechende verpflichtet, der dem anderen durch eigene Schuld einen berechtigten Grund zur Weigerung gegeben hat. Die Klage kann nach Ablauf eines Jahres ab der Verweigerung der Eheschlieung nicht mehr erhoben werden.

    2. Abschnitt Eheschlieung vor Geistlichen der katholischen Reli gionsgemeinschaft und

    Eheschlieung vor Geistlichen der staatlich anerkan nten Religionsgemeinschaften

  • 82. (Eheschlieung vor Geistlichen der katholischen Religionsgemeinschaft) Die Eheschlieung vor einem Geistlichen der katholischen Religionsgemeinschaft wird nach Magabe des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl und der eherechtlichen Sondergesetze geregelt. 83. (Eheschlieung vor Geistlichen der staatlich an erkannten

    Religionsgemeinschaften) Die Eheschlieung vor Geistlichen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften wird vorbehaltlich der Regelungen der Sondergesetze ber solche Eheschlieungen durch die Bestimmungen des folgenden Abschnitts geregelt.

    3. Abschnitt Eheschlieung vor dem Standesbeamten

    1. Teil

    Notwendige Voraussetzungen fr die Eheschlieung 84. (Alter) Minderjhrige knnen keine Ehe schlieen. Auf Antrag der betroffenen Person kann das Landesgericht nach Feststellung ihrer psychischen und physischen Reife und der Stichhaltigkeit der angefhrten Grnde sowie nach Anhrung des Staatsanwalts, der Eltern oder des Vormunds mit einem in nichtffentlicher Sitzung erlassenen Dekret bei Vorliegen schwerwiegender Grnde diese Person zur Ehe zulassen, sofern sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Das Dekret ist dem Staatsanwalt, den Brautleuten, den Eltern und dem Vormund mitzuteilen. Gegen das Dekret kann innerhalb der Ausschlussfrist von zehn Tagen ab der Mitteilung Beschwerde mit Rekurs an das Oberlandesgericht erhoben werden. Das Oberlandesgericht entscheidet in nichtffentlicher Sitzung mit unanfechtbarem Beschluss. Wurde keine Beschwerde erhoben, wird das Dekret mit Ablauf der im vierten Absatz genannten Frist wirksam. 85. (Entmndigung wegen Geisteskrankheit) Wer wegen Geisteskrankheit voll entmndigt ist, kann keine Ehe schlieen. Ist erst der Antrag auf volle Entmndigung gestellt, kann der Staatsanwalt die Aufschiebung der Eheschlieung verlangen; in diesem Fall kann eine Eheschlieung solange nicht stattfinden, bis das ber den Antrag gefllte Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. 86. (Ledigenstand) Wer durch eine frhere Ehe gebunden ist, kann keine Ehe schlieen. 87. (Verwandtschaft, Schwgerschaft, Adoption) Eine Ehe knnen untereinander nicht schlieen: 1) Vorfahren und Nachkommen in gerader Linie; 2)vollbrtige, vterlicherseits halbbrtige oder mtterlicherseits halbbrtige Geschwister; 3) Onkel und Nichte, Tante und Neffe; 4) Verschwgerte in gerader Linie; das Verbot besteht auch, wenn die die Schwgerschaft begrndende Ehe fr nichtig erklrt oder fr aufgelst oder das

  • Erlschen der zivilrechtlichen Wirkungen ausgesprochen wurde; 5) Verschwgerte im zweiten Grad der Seitenlinie; 6) Adoptierender und Adoptierter sowie dessen Nachkommen; 7) von derselben Person adoptierte Kinder; 8)Adoptierter und Kinder des Adoptierenden; 9) Adoptierter und Ehegatte des Adoptierenden, Adoptierender und Ehegatte des Adoptierten. [aufgehoben] [aufgehoben] Auf Antrag derjenigen, die ein Interesse daran haben, kann das Landesgericht mit einem in nichtffentlicher Sitzung zu erlassenden Dekret nach Anhrung des Staatsanwaltes in den Fllen der Ziffern 3 und 5 die Ehe auch im Fall einer Pflegekindschaft genehmigen. Die Genehmigung kann auch im Fall nach Ziffer 4 gewhrt werden, wenn die Schwgerschaft auf einer fr nichtig erklrten Ehe beruht. Der Beschluss ist denen, die ein Interesse daran haben, und dem Staatsanwalt zuzustellen. Die Bestimmungen der Abstze vier, fnf und sechs des Artikels 84 werden angewandt. 88. (Verbrechen) Personen, von denen eine wegen vollbrachten oder versuchten Mordes am Ehegatten der anderen verurteilt worden ist, knnen untereinander keine Ehe schlieen.

    Wurde erst das Hauptverfahren erffnet oder die Verhaftung angeordnet, ist die Eheschlieung bis zum Erlass eines freisprechenden Urteils aufzuschieben. 89. (Zeitweiliges Verbot einer neuen Eheschlieung) Eine Frau darf vor Ablauf von dreihundert Tagen ab Auflsung, Nichtigerklrung oder Erlschen der zivilrechtlichen Wirkungen einer vorhergehenden Ehe keine neue Ehe schlieen. Ausgenommen vom Verbot sind die Flle, in denen die Auflsung oder das Erlschen der zivilrechtlichen Wirkungen der vorhergehenden Ehe auf Grund des Artikels 3, Ziffer 2, Buchstaben b) und f) des Gesetzes vom 1. Dezember 1970, Nr. 898, ausgesprochen worden ist, sowie jene, in denen die Ehe wegen Impotenz eines der Ehegatten, sei es auch in der Form bloer Zeugungsunfhigkeit, fr nichtig erklrt worden ist. Das Landesgericht kann nach Anhrung des Staatsanwaltes mit einem in nichtffentlicher Sitzung erlassenen Dekret die Eheschlieung genehmigen, wenn eine Schwangerschaft unzweifelhaft ausgeschlossen ist oder wenn sich aus einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil ergibt, dass der Ehemann in den der Auflsung, der Nichtigerklrung oder dem Erlschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe vorhergehenden dreihundert Tagen nicht mit der Ehefrau zusammengelebt hat. Die Bestimmungen des vierten, fnften und sechsten Absatzes des Artikels 84 sowie des fnften Absatzes des Artikels 87 sind anzuwenden. Das Verbot entfllt ab dem Ende einer Schwangerschaft. 90. (Beistand des Minderjhrigen) Wenn es die Umstnde erfordern, hat das Landesgericht oder das Oberlandesgericht mit Dekret gem Artikel 84 zur Untersttzung eines Minderjhrigen beim Abschluss von Ehegtervertrgen einen Spezialkurator zu ernennen. 91.-92. [aufgehoben]

  • 2. Teil Frmlichkeiten, die der Eheschlieung vorangehen

    93. (Aufgebot) Der Eheschlieung hat das vom Standesbeamten durchzufhrende Aufgebot voranzugehen. 94. (Ort des Aufgebots) Das Aufgebot ist beim Standesbeamten der Gemeinde, in der einer der Brautleute seinen Wohnsitz hat, zu beantragen und wird in den Gemeinden, wo die Brautleute ihren Wohnsitz haben, durchgefhrt. 95. [aufgehoben] 96. (Beantragung des Aufgebots) Das Aufgebot ist von beiden Brautleuten oder von einer Person, die von ihnen einen besonderen Auftrag erhalten hat, zu beantragen. 97. [aufgehoben] 98. (Verweigerung des Aufgebots) Glaubt der Standesbeamte, das Aufgebot nicht vornehmen zu knnen, hat er darber eine Bescheinigung mit der Begrndung der Verweigerung auszustellen.

    Gegen die Verweigerung ist Rekurs an das Landesgericht zulssig, das nach Anhrung des Staatsanwaltes in nichtffentlicher Sitzung entscheidet. 99. (Frist fr die Eheschlieung) Die Ehe darf nicht vor dem vierten Tag nach Durchfhrung des Aufgebots geschlossen werden. Wird die Ehe nicht innerhalb der folgenden hundertachtzig Tage geschlossen, gilt das Aufgebot als nicht vollzogen. 100. (Herabsetzung der Frist und Unterbleiben des A ufgebots) Auf Antrag derjenigen, die ein Interesse daran haben, kann das Landesgericht mit unanfechtbarem, in nichtffentlicher Sitzung erlassenem Dekret nach Anhrung des Staatsanwaltes wegen schwerwiegender Grnde die Aufgebotsfrist verkrzen. In diesem Fall ist die Verkrzung der Frist im Aufgebot anzugeben. In derselben Weise kann das Landesgericht bei Vorliegen uerst schwerwiegender Grnde auch das Unterbleiben des Aufgebots genehmigen, wenn die Brautleute auf eigene Verantwortung vor dem Kanzleibeamten erklren, dass keines der in den Artikeln 85, 86, 87, 88 und 89 festgesetzten Hindernisse der Ehe entgegensteht. Der Kanzleibeamte hat vor dieser Erklrung die genannten Artikel vorzulesen und die Erklrenden auf die Bedeutung ihrer Bezeugung und auf die Schwere der mglichen Folgen ermahnend hinzuweisen. 101. (Eheschlieung in unmittelbarer Lebensgefahr) Im Fall unmittelbarer Lebensgefahr fr einen der Brautleute kann der rtliche Standesbeamte die Eheschlieung ohne Aufgebot und ohne die allenfalls zur Eheschlieung erforderliche Zustimmung vornehmen, sofern die Brautleute vorher unter Eid erklren, dass zwischen ihnen keine nicht dispensfhigen Hindernisse bestehen. Der Standesbeamte hat in der Heiratsurkunde anzufhren, wie er die unmittelbare

  • Lebensgefahr festgestellt hat.

    3. Teil Widerspruch gegen die Eheschlieung

    102. (Widerspruchsberechtigte Personen) Die Eltern und, wenn diese fehlen, die brigen Vorfahren sowie die Verwandten bis zum dritten Grad der Seitenlinie knnen gegen die Eheschlieung ihrer Verwandten aus jedem Grund, der der Eheschlieung entgegensteht, Widerspruch erheben. Steht einer der Ehegatten unter Vormundschaft oder Pflegschaft, ist auch der Vormund oder der Beistand widerspruchsberechtigt. Das Widerspruchsrecht steht auch dem Ehegatten desjenigen, der eine andere Ehe schlieen will, zu. Handelt es sich um eine Ehe, die gegen Artikel 89 verstt, so steht das Widerspruchsrecht nach Auflsung der vorherigen Ehe auch den Verwandten des frheren Ehemannes und nach Nichtigerklrung der Ehe demjenigen, mit dem die Ehe geschlossen worden ist, und dessen Verwandten zu. Der Staatsanwalt hat immer gegen die Eheschlieung Widerspruch zu erheben, wenn er von einem Hindernis Kenntnis hat oder wenn ihm die Geisteskrankheit eines der Ehegatten, gegen den wegen seines Alters ein Verfahren auf volle Entmndigung nicht eingeleitet werden kann, bekannt ist. 103. (Widerspruchsschrift) Die Widerspruchsschrift hat die Eigenschaft des Widersprechenden, aus der sich sein Recht zum Widerspruch ergibt, und die Widerspruchsgrnde anzugeben sowie die Wahl des Domizils in der Gemeinde zu enthalten, in der sich das Landesgericht befindet, in dessen Sprengel die Ehe geschlossen werden soll. 104. (Wirkungen des Widerspruchs) Wird der Widerspruch abgewiesen, kann der Widerspruchsklger, wenn es nicht ein Vorfahre oder der Staatsanwalt ist, zum Schadenersatz verurteilt werden. 105. [aufgehoben]

    4. Teil Eheschlieung

    106. (Ort der Eheschlieung) Die Ehe ist ffentlich im Gemeindeamt vor dem Standesbeamten zu schlieen, bei dem das Aufgebot beantragt wurde. 107. (Form der Eheschlieung) An dem von den Parteien bezeichneten Tag liest der Standesbeamte in Gegenwart von zwei Zeugen, die auch Verwandte sein knnen, den Brautleuten die Artikel 143, 144 und 147 vor; er nimmt nacheinander von jedem Partner persnlich die Erklrung entgegen, den anderen zum Ehemann beziehungsweise zur Ehefrau nehmen zu wollen, und erklrt anschlieend, dass sie ehelich verbunden sind. Die Heiratsurkunde ist unmittelbar nach der Eheschlieung auszustellen.

  • 108. (Unzulssigkeit der Beisetzung von Fristen und Bedingungen) Die Erklrung der Brautleute, den anderen zum Ehemann beziehungsweise zur Ehefrau zu nehmen, kann weder an eine Befristung noch an eine Bedingung geknpft werden. Setzen die Parteien eine Befristung oder eine Bedingung bei, darf der Standesbeamte die Eheschlieung nicht vornehmen. Wird die Eheschlieung trotzdem vorgenommen, gelten Befristung und Bedingung als nicht beigesetzt. 109. (Eheschlieung in einer anderen Gemeinde) Ist es notwendig oder zweckmig, die Ehe in einer anderen als der in Artikel 106 angegebenen Gemeinde zu schlieen, hat der Standesbeamte nach Ablauf der im ersten Absatz des Artikels 99 genannten Frist an den Standesbeamten des Ortes, an dem die Eheschlieung stattfinden soll, ein schriftliches Ersuchen zu stellen. Das Ersuchen ist in der Heiratsurkunde zu erwhnen und in sie aufzunehmen. Am Tag nach der Eheschlieung bersendet der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen wurde, dem ersuchenden Standesbeamten zum Zweck der Eintragung eine beglaubigte Abschrift der Urkunde. 110. (Eheschlieung auerhalb des Gemeindeamtes) Ist es einem der Brautleute wegen Krankheit oder wegen eines anderen, dem Standesamt gegenber zu rechtfertigenden Hindernisses unmglich, in das Gemeindeamt zu kommen, so begibt sich der Beamte mit dem Sekretr an den Ort, wo sich der verhinderte Ehegatte befindet, und nimmt dort in Gegenwart von vier Zeugen die Eheschlieung gem Artikel 107 vor. 111. (Eheschlieung durch Vertreter) Soldaten und Personen, die sich aus dienstlichen Grnden im Gefolge der Streitkrfte befinden, knnen in Kriegszeiten durch Vertreter heiraten. Eine Ehe kann auch dann durch Vertreter geschlossen werden, wenn einer der Brautleute im Ausland seinen Wohnsitz hat und schwerwiegende Grnde vorliegen, die das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz des anderen Ehegatten befindet, zu wrdigen hat. Die Genehmigung wird nach Anhrung des Staatsanwaltes mit unanfechtbarem, in nichtffentlicher Sitzung erlassenem Dekret erteilt. Die Vollmacht hat die Angabe der Person, mit der die Ehe geschlossen werden soll, zu enthalten. Die Vollmacht ist mit ffentlicher Urkunde zu erteilen; Soldaten und Personen im Gefolge der Streitkrfte knnen sie in Kriegszeiten unter Einhaltung der ihnen zugestandenen besonderen Formvorschriften erteilen. Die Ehe kann nach Ablauf von hundertachtzig Tagen ab der Ausstellung der Vollmacht nicht mehr geschlossen werden. Ein auch nur vorbergehendes Zusammenleben nach der Eheschlieung beseitigt die Wirkungen des Widerrufs der Vollmacht, den der andere Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschlieung nicht gekannt hat. 112. (Verweigerung der Eheschlieung) Der Standesbeamte kann die Eheschlieung nur aus einem gesetzlich zugelassenen Grund verweigern. Verweigert er sie, hat er eine Bescheinigung mit Angabe der Grnde auszustellen. Gegen die Verweigerung ist Rekurs an das Landesgericht zulssig, das nach Anhrung des Staatsanwaltes in nichtffentlicher Sitzung entscheidet. 113. (Eheschlieung vor einem Scheinstandesbeamten)

  • Die Eheschlieung vor einer Person, die, ohne die Eigenschaft eines Standesbeamten zu haben, dessen Funktionen ffentlich ausbt, gilt als vor einem Standesbeamten geschlossen, es sei denn, beide Brautleute haben zum Zeitpunkt der Eheschlieung gewusst, dass die genannte Person diese Eigenschaft nicht besa. 114. [aufgehoben]

    5. Teil Eheschlieung von Inlndern im Ausland und von Ausl ndern im Inland

    115. (Eheschlieung eines Inlnders im Ausland) Ein Inlnder unterliegt den Bestimmungen des ersten Teils dieses Abschnittes, auch wenn er die Ehe im Ausland nach den dort geltenden Formvorschriften schliet. 116. (Eheschlieung eines Auslnders im Staat) Ein Auslnder, der im Staat die Ehe schlieen will, muss dem Standesbeamten eine Erklrung der zustndigen Behrde seines Landes vorlegen, aus der hervorgeht, dass nach den Gesetzen, denen er untersteht, einer Eheschlieung nichts entgegensteht; er muss zudem eine Urkunde vorlegen, die den rechtmigen Aufenthalt im italienischen Staatsgebiet bescheinigt. 1) Auch fr den Auslnder gelten in jedem Fall die Bestimmungen der Artikel 85, 86, 87 Z. 1, 2 und 4, 88 und 89. Ein Auslnder, der im Staat sein Domizil oder seinen Wohnsitz hat, muss zudem das Aufgebot nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches bestellen. - - - - - 1) Der Verfassungsgerichtshof hat Absatz 1, beschrnkt auf den Satzteil: er muss zudem eine

    Urkunde vorlegen, die den rechtmigen Aufenthalt im italienischen Staatsgebiet bescheinigt. mit Urteil vom 25. Juli 2011 fr verfassungswidrig erklrt.

    6. Teil

    Nichtigkeit der Ehe

    117. (Eheschlieung unter Versto gegen die Artikel 84, 86, 87 und 88) Wird eine Ehe unter Versto gegen die Artikel 86, 87 und 88 geschlossen, kann sie von den Ehegatten, von den nchsten Vorfahren, vom Staatsanwalt und von allen, die ein rechtliches und gegenwrtiges Anfechtungsinteresse haben, angefochten werden. Wird eine Ehe unter Versto gegen den Artikel 84 geschlossen, kann sie von den Ehegatten, von jedem Elternteil und vom Staatsanwalt angefochten werden. Die entsprechende Klage auf Nichtigerklrung kann vom Minderjhrigen selbst bis hchstens ein Jahr nach Erreichung der Volljhrigkeit erhoben werden. Wird die Klage von einem Elternteil oder vom Staatsanwalt erhoben, ist sie zurckzuweisen, wenn, auch erst whrend des anhngigen Rechtsstreits, der Minderjhrige die Volljhrigkeit erreicht hat oder Empfngnis oder Nachkommenschaft eingetreten ist und jedenfalls der Wille des Minderjhrigen, die eheliche Bindung aufrechtzuerhalten, festgestellt wird. Die Ehe, die der Ehegatte eines Verschollenen geschlossen hat, kann nicht angefochten werden, solange die Verschollenheit dauert. In den Fllen, in denen nach dem vierten Absatz des Artikels 87 eine Genehmigung htte gewhrt werden knnen, kann die Ehe nach Ablauf eines Jahres ab der Eheschlieung nicht mehr angefochten werden.

  • Die Bestimmung des ersten Absatzes dieses Artikels ist auch im Fall der in Artikel 68 vorgesehenen Nichtigkeit der Ehe anzuwenden. 118. [aufgehoben] 119. (Volle Entmndigung) Die Ehe einer wegen Geisteskrankheit voll entmndigten Person kann vom Vormund, vom Staatsanwalt und von allen, die ein rechtliches Interesse daran haben, angefochten werden, sofern zum Zeitpunkt der Eheschlieung bereits ein rechtskrftiges Urteil ber die volle Entmndigung vorlag oder wenn im Fall nachtrglicher voller Entmndigung die Krankheit schon im Zeitpunkt der Eheschlieung bestand. Nach Widerruf der vollen Entmndigung kann die Ehe auch vom ehemaligen Entmndigten angefochten werden. Die Klage kann nicht erhoben werden, wenn die Ehegatten nach Widerruf der vollen Entmndigung ein Jahr lang zusammengelebt haben. 120. (Unzurechnungsfhigkeit) Die Ehe kann von jenem Ehegatten angefochten werden, der, wenngleich nicht voll entmndigt, beweist, dass er im Zeitpunkt der Eheschlieung aus irgendeinem, auch nur vorbergehendem Grund unzurechnungsfhig war. Die Klage kann nicht mehr erhoben werden, wenn das Zusammenleben ein Jahr lang gedauert hat, nachdem der Unfhige den Vollbesitz seiner geistigen Fhigkeiten wiedererlangt hat. 121. [aufgehoben] 122. (Zwang und Irrtum) Die Ehe kann von jenem Ehegatten angefochten werden, dessen Einwilligung durch Zwang erwirkt oder durch auergewhnlich schwerwiegende Furcht bestimmt wurde, deren Ursachen auerhalb seiner Person lagen.1) Ebenso kann die Ehe von jenem Ehegatten angefochten werden, dessen Einwilligung infolge eines Irrtums ber die Identitt der Person oder eines wesentlichen Irrtums ber persnliche Eigenschaften des anderen Ehegatten abgegeben wurde. Der Irrtum ber persnliche Eigenschaften ist wesentlich, wenn unter Bercksichtigung der Verhltnisse des anderen Ehegatten festgestellt wird, dass der irrende Ehegatte seine Einwilligung bei genauer Kenntnis dieser Eigenschaften nicht gegeben htte, und wenn der Irrtum betrifft: 1) das Vorliegen einer physischen oder psychischen Krankheit oder einer geschlechtlichen Abartigkeit oder Abwegigkeit, sofern solche Umstnde den Vollzug des ehelichen Lebens verhindern; 2) das Vorliegen eines verurteilenden Erkenntnisses zu einer mindestens fnfjhrigen Gefngnisstrafe wegen eines nicht blo fahrlssig begangenen Verbrechens, auer im Fall der vor der Eheschlieung erfolgten Straftilgung. Die Klage auf Nichtigerklrung kann erst erhoben werden, wenn das Urteil unwiderruflich geworden ist; 3) die Erklrung zum Gewohnheitsverbrecher oder zum gewerbsmigen Verbrecher; 4) der Umstand, dass der andere Ehegatte wegen Verbrechen, die die Prostitution betreffen, zu einer Strafe von nicht unter zwei Jahren verurteilt wurde. Die Klage auf Nichtigerklrung kann erst erhoben werden, wenn die Verurteilung unwiderruflich geworden ist; 5) eine von einer anderen als der in Irrtum befindlichen Person herrhrende

  • Schwangerschaft, sofern im Fall der zu Ende gefhrten Schwangerschaft die Ehelichkeit gem Artikel 233 bestritten wurde. Die Klage kann im Fall des ein Jahr lang dauernden Zusammenlebens nach Wegfall des Zwanges oder der fr die Furcht mageblichen Umstnde oder nach Entdeckung des Irrtums nicht mehr erhoben werden. 123. (Scheinehe) Die Ehe kann von jedem der Ehegatten angefochten werden, wenn die Brautleute vereinbart haben, die aus der Ehe entspringenden Pflichten nicht zu erfllen und die ehelichen Rechte nicht auszuben. Die Klage kann nach Ablauf eines Jahres ab der Eheschlieung oder wenn die Ehepartner nach der Eheschlieung wie Eheleute zusammengelebt haben, nicht erhoben werden. 124. (Frheres Eheband) Ein Ehegatte kann jederzeit die Ehe des anderen Ehegatten anfechten; wird dagegen die Nichtigkeit der ersten Ehe eingewandt, ist diese Frage zuerst zu entscheiden. 125. (Klage des Staatsanwaltes) Die Nichtigkeitsklage kann vom Staatsanwalt nach dem Tode eines der Ehegatten nicht erhoben werden. 126. (Trennung der Ehegatten whrend des Rechtsstre its) Wurde Klage auf Nichtigkeit der Ehe erhoben, kann das Landesgericht auf Antrag eines der Ehegatten die zeitweilige Trennung der Ehegatten whrend des Rechtsstreits verfgen; die Trennung kann auch von Amts wegen verfgt werden, wenn beide Ehegatten oder einer von ihnen minderjhrig oder voll entmndigt ist. 127. (Unbertragbarkeit der Klagebefugnis) Die Klagebefugnis auf Anfechtung einer Ehe geht nicht auf die Erben ber, auer wenn der Rechtsstreit beim Tode des Klgers bereits anhngig ist. 128. (Putativehe) Wird eine Ehe als nichtig festgestellt, erzeugt sie zugunsten der Ehegatten bis zum Urteil, das die Nichtigkeit ausspricht, die Wirkungen einer gltigen Ehe, wenn die Ehegatten sie in gutem Glauben geschlossen haben oder wenn ihre Einwilligung durch Gewalt erzwungen oder durch auergewhnlich schwerwiegende Furcht bestimmt wurde, deren Ursachen auerhalb der Brautleute lagen. Die als nichtig festgestellte Ehe hat den Kindern gegenber die Wirkungen einer gltigen Ehe. Treffen die im ersten Absatz genannten Voraussetzungen nur auf einen Ehegatten zu, treten die Wirkungen nur zu seinen Gunsten sowie zu Gunsten der Kinder ein. Wurde die als nichtig festgestellte Ehe von beiden Ehegatten schlechtglubig eingegangen, treten die Wirkungen einer gltigen Ehe bezglich der in dieser Ehe geborenen oder empfangenen Kinder ein, es sei denn, die Nichtigkeit beruht auf Inzest. Im Fall laut dem vierten Absatz wird bezglich der Kinder Artikel 251 angewandt. 129. (Rechte gutglubiger Ehegatten) Liegen die Voraussetzungen einer Putativehe bei beiden Ehegatten vor, kann das Gericht einen von ihnen fr einen drei Jahre nicht bersteigenden Zeitraum

  • verpflichten, entsprechend seiner Vermgenslage regelmige Geldleistungen an den anderen Ehegatten zu erbringen, wenn dieser ber kein ausreichendes eigenes Einkommen verfgt und keine neue Ehe geschlossen hat. Fr die Manahmen, die das Gericht bezglich der Kinder trifft, ist Artikel 155 anzuwenden.

    129bis. (Haftung des schlechtglubigen Ehegatten un d des Dritten) Der Ehegatte, dem die Nichtigkeit der Ehe zuzurechnen ist, ist im Falle der Nichtigerklrung der Ehe verpflichtet, dem anderen gutglubigen Ehegatten auch bei Fehlen eines Beweises ber den erlittenen Schaden eine angemessene Entschdigung zu leisten. Die Entschdigung hat jedenfalls einen Betrag zu umfassen, der dem vollen Unterhalt fr drei Jahre entspricht. Der Ehegatte ist auerdem verpflichtet, immer dann, wenn keine sonstigen Unterhaltspflichtigen vorhanden sind, dem gutglubigen Ehegatten den eingeschrnkten Unterhalt zu leisten. Ein Dritter, dem die Nichtigkeit einer Ehe zuzurechnen ist, ist im Falle der Nichtigerklrung verpflichtet, dem gutglubigen Ehegatten die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Entschdigung zu leisten. In jedem Fall haftet der Dritte, der mit einem der Ehegatten zur Herbeifhrung der Nichtigkeit der Ehe zusammengewirkt hat, mit diesem gesamtschuldnerisch fr die Zahlung der Entschdigung.

    7. Teil Beweis der Eheschlieung

    130. (Heiratsurkunde) Niemand darf fr sich die Eigenschaft eines Ehegatten und die Wirkungen der Ehe in Anspruch nehmen, ohne seine dem Personenstandsregister entnommene Heiratsurkunde vorzulegen. Der tatschliche Ehestand, selbst wenn beide Ehegatten sich darauf berufen, befreit nicht von der Vorlage der Heiratsurkunde. 131. (Tatschlicher Ehestand) Der tatschliche Ehestand, der der Heiratsurkunde entspricht, heilt jeden Formfehler. 132. (Fehlen der Heiratsurkunde) Im Falle der Zerstrung oder des Abhandenkommens der Personenstandsregister kann die Ehe nach der Bestimmung des Artikels 452 bewiesen werden. Bestehen Anhaltspunkte dafr, dass die Eheschlieung vom Beamten vorstzlich oder fahrlssig oder wegen hherer Gewalt nicht in die hiefr vorgesehenen Register ei