Post on 06-Apr-2016
Betriebliche Altersversorgung
Begriff: § 1 I S. 1BetrAVG Zusage, die einem Versorgungszweck dient Leistungspflicht aufgrund eines biologischen
Ereignisses:◦ Alter (Altersversorgung)◦ Invalidität (Invaliditätsversorgung)◦ Tod (Hinterbliebenenversorgung)
Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (oder eines Rechtsverhältnisses gem. § 17 I S. 2 BetrAVG)
Freiwilligkeit Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Ent-
scheidung über die betriebliche Altersversorgung:◦ ob er eine betriebliche Altersversorgung einführt◦ welchen Durchführungsweg er wählt◦ welche Personen er einbezieht◦ welche Mittel er aufwenden will◦ welche Leistungen er gewähren will
Einschränkung der Freiwilligkeit § 1a I S. 1 BetrAVG (Entgeltumwandlung) Gleichbehandlungsgrundsatz Regelungen des BetrAVG Beteiligungsrechte des Betriebsrates Tarifvertragliche Ansprüche
Rechtsnatur Fürsorgecharakter (Versorgung)
◦ z.B. Gesamtversorgungssysteme◦ Hinterbliebenenversorgung
Entgeltcharakter◦ Unverfallbarkeit◦ Rentenanpassung
Die betriebliche Altersversorgung hat jedenfalls immer auch Entgeltcharakter.
Sie ist keine Schenkung.
Rechtsgrundlagen Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Gesamtzusage betriebliche Übung (§ 1b I S. 4 BetrAVG) Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1b I S. 4 BetrAVG)
Durchführungswege Direktzusage (§ 1 I S. 2 BetrAVG) Direktversicherung (§ 1b II BetrAVG) Pensionskasse (§ 1b III BetrAVG) Pensionsfonds (§ 1b III BetrAVG) Unterstützungskasse (§ 1b IV BetrAVG)
Unverfallbare Anwartschaft (§ 1b I S. 1 BetrAVG) Vollendung des 25. Lebensjahres 5-jähriger Bestand der Versorgungszusage Übergangsregelungen
◦ § 30f I BetrAVG für vor dem 1.1.2001 erteilte Zusagen◦ § 30f II für nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2009
erteilte Zusagen
Kürzung der Betriebsrente wegen vorzeitigen Ausscheidens:
◦ ratierliche Kürzung wegen vorzeitigen Rentenbezugs:
◦ falls vereinbart: versicherungsmathematischer Abschlag (0,4 -0,5% pro Monat)
◦ ansonsten: ratierliche Kürzung
Beispiel:Arbeitnehmer geboren am 31.12.1944Eintritt am 1.1.1975Ausscheiden am 31.12.1999 (nach 25 Jahren)Rentenbezug ab 1.1.2008 (mit 63)erreichbare Rente 600,-- €
Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens:
(bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 31.12.2009)
600 € x (= = ) = 428,57 €
Kürzung wegen vorzeitigen Rentenbezugs
428,57 € x (= ) = 404,08 €
alternativ:bei einem versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5% pro Monat
24 Monate x =0,5% =12%428,57 € abzüglich 12% = 377,14 €
Verschlechternde Änderungen von Versorgungszusagen Auf welche Weise sind Änderungen zulässig?
Frage der Regelungstechnik Ob und in welchem Ausmaß sind Änderungen
zulässig?Frage des Regelungsinhalts
Regelungsinhalt◦ 3-stufiges Prüfungsschema
◦ 1. erdiente Besitzstände Eingriff nur aus zwingenden Gründen
◦ 2. erdiente Dynamik Eingriff nur aus triftigen Gründen
◦ 3. dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge Eingriff aus sachlich-proportionalen Gründen
Betriebsübergang◦ Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer
gehen nicht über, das gilt sowohl für Rentenansprüche als auch für Anwartschaften.
◦ Ansprüche aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen gehen über (Besonderheiten gelten bei einer Insolvenz).
Widerruf der Zusage wegen Treuepflichtverletzungen nach der Rspr. des BAG in 2 Fällen möglich◦ 1. Erschleichen der Unverfallbarkeit durch
Vertuschen schwerer Verfehlungen◦ 2. Zufügen eines nicht behebbaren bzw. nicht
wieder gutzumachenden existenzgefährden- den Schadens