Begriff: § 1 I S. 1BetrAVG Zusage, die einem Versorgungszweck dient Leistungspflicht aufgrund...

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Betriebliche Altersversorgung

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Betriebliche Altersversorgung

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Begriff: § 1 I S. 1BetrAVG Zusage, die einem Versorgungszweck dient Leistungspflicht aufgrund eines biologischen

Ereignisses:◦ Alter (Altersversorgung)◦ Invalidität (Invaliditätsversorgung)◦ Tod (Hinterbliebenenversorgung)

Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (oder eines Rechtsverhältnisses gem. § 17 I S. 2 BetrAVG)

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Freiwilligkeit Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Ent-

scheidung über die betriebliche Altersversorgung:◦ ob er eine betriebliche Altersversorgung einführt◦ welchen Durchführungsweg er wählt◦ welche Personen er einbezieht◦ welche Mittel er aufwenden will◦ welche Leistungen er gewähren will

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Einschränkung der Freiwilligkeit § 1a I S. 1 BetrAVG (Entgeltumwandlung) Gleichbehandlungsgrundsatz Regelungen des BetrAVG Beteiligungsrechte des Betriebsrates Tarifvertragliche Ansprüche

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Rechtsnatur Fürsorgecharakter (Versorgung)

◦ z.B. Gesamtversorgungssysteme◦ Hinterbliebenenversorgung

Entgeltcharakter◦ Unverfallbarkeit◦ Rentenanpassung

Die betriebliche Altersversorgung hat jedenfalls immer auch Entgeltcharakter.

Sie ist keine Schenkung.

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Rechtsgrundlagen Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Gesamtzusage betriebliche Übung (§ 1b I S. 4 BetrAVG) Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1b I S. 4 BetrAVG)

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Durchführungswege Direktzusage (§ 1 I S. 2 BetrAVG) Direktversicherung (§ 1b II BetrAVG) Pensionskasse (§ 1b III BetrAVG) Pensionsfonds (§ 1b III BetrAVG) Unterstützungskasse (§ 1b IV BetrAVG)

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Unverfallbare Anwartschaft (§ 1b I S. 1 BetrAVG) Vollendung des 25. Lebensjahres 5-jähriger Bestand der Versorgungszusage Übergangsregelungen

◦ § 30f I BetrAVG für vor dem 1.1.2001 erteilte Zusagen◦ § 30f II für nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2009

erteilte Zusagen

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Kürzung der Betriebsrente wegen vorzeitigen Ausscheidens:

◦ ratierliche Kürzung wegen vorzeitigen Rentenbezugs:

◦ falls vereinbart: versicherungsmathematischer Abschlag (0,4 -0,5% pro Monat)

◦ ansonsten: ratierliche Kürzung

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Beispiel:Arbeitnehmer geboren am 31.12.1944Eintritt am 1.1.1975Ausscheiden am 31.12.1999 (nach 25 Jahren)Rentenbezug ab 1.1.2008 (mit 63)erreichbare Rente 600,-- €

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Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens:

(bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 31.12.2009)

600 € x (= = ) = 428,57 €

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Kürzung wegen vorzeitigen Rentenbezugs

428,57 € x (= ) = 404,08 €

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alternativ:bei einem versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5% pro Monat

24 Monate x =0,5% =12%428,57 € abzüglich 12% = 377,14 €

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Verschlechternde Änderungen von Versorgungszusagen Auf welche Weise sind Änderungen zulässig?

Frage der Regelungstechnik Ob und in welchem Ausmaß sind Änderungen

zulässig?Frage des Regelungsinhalts

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Regelungsinhalt◦ 3-stufiges Prüfungsschema

◦ 1. erdiente Besitzstände Eingriff nur aus zwingenden Gründen

◦ 2. erdiente Dynamik Eingriff nur aus triftigen Gründen

◦ 3. dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge Eingriff aus sachlich-proportionalen Gründen

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Betriebsübergang◦ Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer

gehen nicht über, das gilt sowohl für Rentenansprüche als auch für Anwartschaften.

◦ Ansprüche aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen gehen über (Besonderheiten gelten bei einer Insolvenz).

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Widerruf der Zusage wegen Treuepflichtverletzungen nach der Rspr. des BAG in 2 Fällen möglich◦ 1. Erschleichen der Unverfallbarkeit durch

Vertuschen schwerer Verfehlungen◦ 2. Zufügen eines nicht behebbaren bzw. nicht

wieder gutzumachenden existenzgefährden- den Schadens