Post on 18-Jan-2016
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Der Staat als Unternehmer (2)
Begriff des Öffentlichen Unternehmens
SS 2009Kurt Reindl
Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 09.03.20091
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Gliederung
Allgemeiner Teil
Allgemeine Informationen
Begriff des Öffentlichen Unternehmens
Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht
Rechtliche Grundlagen in Ö: Privatwirtschaftsverwaltung
Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden
Eigenunternehmen
Ausgliederungen
Verstaatlichung/Privatisierung
Rechtsschutz und Kontrolle
Regulierungsbehörden
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Unternehmensbegriff
Öffentliche Unternehmen im funktionalen Sinn
Erfüllung eines öffentlichen Zwecks im Rahmen der Daseinsvorsorge
— besorgen Verwaltungsaufgaben
— sind ein Gestaltungsmittel der Verwaltung
Umfasst sind:
— Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen
— Nicht: erwerbswirtschaftliche Unternehmungen
— Nicht-hoheitlich (privatwirtschaftlich) tätig werdende Unternehmungen
— Hoheitlich – etwa schlichthoheitlich – tätig werdende Unternehmungen
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Unternehmensbegriff
Öffentliche Unternehmen im funktionalen Sinn
Wenger: Einsatz des Unternehmens als Gestaltungsmittel der Verwaltung(Wenger, Die öffentliche Unternehmung, 1969, 154)
— Idealtypische öffentliche Unternehmung (aaO, 569)
• auf Dauer angelegte, kaufmännisch organisierte Wirtschaftseinheit;
• fachliche Leitung ist in Angelegenheiten der primären Betriebsführung zu selbstständigen, aber rechtlich zu verantwortenden
Entscheidungen berechtigt;
• wird von Gebietskörperschaft, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlicher Körperschaft mit
maßgeblicher finanzieller oder organmäßiger Beteiligung einer Gebietskörperschaft betrieben;
• dazu bestimmt, wirtschaftlich werthafte Güter zum Angebot an die Allgemeinheit zu erstellen;
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Unternehmensbegriff
Öffentliche Unternehmen im funktionalen Sinn• durch dieses Leistungsangebot an die Allgemeinheit soll ein der Sozialgestaltung dienendes Ziel der öffentlichen
Daseinsvorsorge oder der staatlichen Wirtschaftslenkung verwirklicht werden;
• zur rechtlichen Sicherung dieses öffentlichen Zwecks und der in Anspruch genommenen öffentlichen Vermögenswerte sind
den zuständigen Organen der öffentlich-rechtlichen Verwaltung Befugnisse einer organisatorischen Beherrschung des
Unternehmens eingeräumt;
• die Organe der öffentlich-rechtlichen Verwaltung unterliegen hinsichtlich ihrer das Unternehmen treffenden Entscheidungen
derselben rechtlich oder politisch sanktionierten Verantwortung gegenüber den Institutionen der öffentlich-rechtlich geregelten
Verwaltungskontrolle durch die allgemeinen Vertretungskörper wie für ihr sonstiges Verwaltungshandeln.
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Unternehmensbegriff
Öffentliche Unternehmen im organisatorischen Sinn
Heute herrschende Auffassung stellt auf Trägerschaft am Unternehmen ab:
— qualifizierte Beteiligung der öffentlichen Hand; bzw
— entsprechendes Naheverhältnis zwischen Unternehmen und „Staat“.
Umfasst sind:
— Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen
— Erwerbswirtschaftliche Unternehmungen
— Nicht-hoheitlich (privatwirtschaftlich) tätig werdende Unternehmungen
— Hoheitlich – etwa schlichthoheitlich – tätig werdende Unternehmungen
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Unternehmensbegriff
„Unternehmung“ gem B-VG
VfGH:
— in bestimmter Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit
— auf Vermögenswerte gestützt
— mit Einnahmen und Ausgaben verbunden
— Nicht maßgeblich: Organisationsform, Rechtspersönlichkeit, besondere Berechtigungen,
Gewinnerzielungsabsicht
Vgl VfSlg 10.609/1985 (Pkt. III.1.; mit Verweis auf 3.296/1957) in Bezug auf die Art 126b Abs2, 127 Abs 3 und 127a Abs 3 B-VG
(Zuständigkeit des Rechnungshofs)
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Europarechtl. UnternehmensbegriffUnternehmen gem EGV
EuGH:
— „Jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer
Finanzierung“ (EuGH Rs C-41/90, Höfner)
• wirtschaftliche Tätigkeit: „jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf einem
bestimmten Markt anzubieten“ (Rs C-180/98 Pavlov)
• Einheit: Minimum an organisatorischer Selbstständigkeit
• Irrelevant: Rechtsform, Eigentumsverhältnisse; aber auch Rechtspersönlichkeit,
Gewinnerzielungsabsicht
— Umfasst auch Öffentliche Unternehmen
• Relevant für Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Öffentliche Unternehmen
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Unternehmen gem EGV
Beispiel: EuGH Rs C-41/90, Höfner
— Leitsatz 1: „Eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, lässt sich als
Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln qualifizieren, da im Rahmen des
Wettbewerbsrechts diese Qualifizierung für jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig
von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, gilt.“
— Gilt insbes für Tätigkeiten zur Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Unternehmen gem EGV
Beispiel: EuGH Rs C-55/96, Job Centre
— Leitsatz: „Eine staatliche Arbeitsvermittlungsstelle kann für die Anwendung der gemeinschaftlichen
Wettbewerbsregeln als Unternehmen qualifiziert werden, da diese Qualifizierung im Wettbewerbsrecht für
jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit gilt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer
Finanzierung.“
— Rz 22: „Daß die Vermittlungstätigkeit gewöhnlich öffentlich-rechtlichen Anstalten übertragen ist, spricht nicht
gegen die wirtschaftliche Natur dieser Tätigkeit. Die Arbeitsvermittlung ist nicht immer von öffentlichen
Einrichtungen betrieben worden und muß nicht notwendig von solchen Einrichtungen betrieben werden.“
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Unternehmen
Beispiel: EuGH Rs C-180/98 Pavlov
— Tenor 2: „Ein von einer Standesvertretung eines freien Berufes eingerichteter, mit der Verwaltung eines
Zusatzrentensystems betrauter Rentenfonds …, der die Höhe der Beiträge und der Leistungen selbst
bestimmt und nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeitet und in dem die Pflichtmitgliedschaft vom Staat für alle
Angehörigen des betreffenden Berufes vorgeschrieben worden ist, ist ein Unternehmen.“
— Rz 74: „Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des
Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform
und der Art ihrer Finanzierung.“
— Rz 75: „Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin
besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.“
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Keine Unternehmen
EuGH: keine Anwendung des europ. Wettbewerbsrechts, weil keine wirtschaftliche Tätigkeit
— Hoheitliche Tätigkeiten
— Ausschließlich sozialen und kulturellen Zwecken dienende und keinen Erwerbszweck verfolgende Tätigkeiten
— Tätigkeiten im Rahmen nationaler Bildungssysteme
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Keine Unternehmen
Beispiel: EuGH Rs C-364/92 Eurocontrol
— Hoheitliche Tätigkeiten
• Flugsicherungseinrichtung Eurocontrol: Ausübung von Vorrechten, die die Kontrolle und die Überwachung
des Luftraums betreffen und die typischerweise hoheitliche Vorrechte sind
• Weisen keinen wirtschaftlichen Charakter auf, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-
Vertrags rechtfertigen würde.
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Keine Unternehmen
Beispiel: EuGH Rs 159/91 Poucet und Pistre (Rz 18 f)
— Einrichtungen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken
• Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter
• Grundsatz der nationalen Solidarität
• Ohne Gewinnzweck
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Keine Unternehmen
Beispiel: EuGH Rs 218/00 Cisal di Battistello (Leitsatz 2)
— „Eine Einrichtung, die durch Gesetz mit der Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten betraut ist, fällt nicht unter den Begriff des Unternehmens im Sinne der Artikel 81 EG und 82
EG (ex-Artikel 85 und 86 EG-Vertrag ), wenn die Höhe der Leistungen und der Beiträge staatlicher Aufsicht
unterliegt und die Pflichtmitgliedschaft, die für ein solches Versicherungssystem kennzeichnend ist, für dessen
finanzielles Gleichgewicht sowie für die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität, der verlangt, dass die dem
Versicherten gewährten Leistungen nicht proportional zu den von ihm entrichteten Beiträgen sind,
unerlässlich ist.“
— „Eine solche Einrichtung nimmt eine Aufgabe rein sozialer Natur wahr. Ihre Tätigkeit ist daher keine
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts.“
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Keine Unternehmen
Beispiel: EuGH Rs C-109/92 Wirth
— Unterricht, der im Rahmen eines nationalen Bildungssystems erteilt wird
• Sofern im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert.
• Wesensmerkmal des Entgelts fehlt: der Staat will durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems
keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen; vielmehr erfüllt er dadurch auf sozialem, kulturellem und
bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern.
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Keine Unternehmen
Mitteilung der Kommission – Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa
— KOM(2000)580endg, Rz 28 ff
— Lt EK keine Anwendung des europ. Wettbewerbsrechts auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten bestimmter
Einrichtungen:
• Tätigkeit der Gewerkschaften
• Politische Parteien
• Kirchen und religiöse Gemeinschaften
• Verbraucherverbände
• Wissenschaftliche Gesellschaften
• Wohlfahrtseinrichtungen
• Schutz- und Hilfsorganisationen
• etc
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Öffentliche Unternehmen
Art 2 lit b TransparenzRL 2006/111/EG
— Unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss durch die öffentliche Hand aufgrund von
• Eigentum
• finanzieller Beteiligung
• Satzung oder
• sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln
— Vermutung eines beherrschenden Einflusses durch öffentliche Hand, wenn unmittelbar oder mittelbar
• Mehrheit des gezeichneten Kapitals; oder
• Mehrheit der mit den Anteile am Unternehmen verbundenen Stimmrechte; oder
• Bestellungsmöglichkeit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
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Europarechtl. Unternehmensbegriff
Öffentliche Unternehmen— Öffentliche Hand
• alle Bereiche der öffentlichen Hand, inklusive Staat sowie regionale, lokale und alle anderen
Gebietskörperschaften