Post on 23-Jan-2016
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Der Staat als Unternehmer
Post
SS 2009Kurt Reindl
Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 20091
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Europäische Rechtslage
EuGH: Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse iSd Art 86 Abs 2
EGV (EuGH Rs C-320/91)
— Sammlung, Beförderung und Verteilung von Postsendungen zugunsten sämtlicher Nutzer, im
gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, zu einheitlichen Gebühren und in
gleichmäßiger Qualität sowie ohne Rücksicht auf Sonderfälle und auf die Wirtschaftlichkeit
jedes einzelnen Vorgangs
— Sog „Universaldienste“
Beförderungsvorbehalt
— Bestimmte Postdienste werden jenen Unternehmen vorbehalten die die oft defizitären
Universaldienste erbringen
— Finanzieller Ausgleich für die mit dem Universaldienst einher gehenden wirtschaftlichen
Belastungen
• Universaldienst wird durch den reservierten Bereich quersubventioniert
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Europäische Rechtslage RICHTLINIE 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der
Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (PostRL) idF RL
2008/06/EG
— KAPITEL 1: Zielsetzung und Geltungsbereich
— KAPITEL 2: Universaldienst
— KAPITEL 3: Harmonisierung der reservierbaren Dienste
— KAPITEL 4: Bedingungen für die Bereitstellung nichtreservierter Dienste und den Zugang zum Netz
— KAPITEL 5: Tarifierungsgrundsätze und Transparenz der Rechnungslegung
— KAPITEL 6: Qualität der Dienste
— KAPITEL 7: Harmonisierung der technischen Normen
— KAPITEL 8: Der Ausschuss
— KAPITEL 9: Nationale Regulierungsbehörde
— KAPITEL 10: Schlussbestimmungen
2010 als Termin für die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste
— alle verbleibenden reservierten Bereiche abschaffen
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Postmonopol
PTV
BG über das Postwesen, BGBl 1957/58
Post als Anstalt des Bundes ohne Rechtspersönlichkeit
Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) als Teil der Bundesverwaltung im
Zuständigkeitsbereich des Verkehrsministeriums angesiedelt
— ihr untergeordnet: Post- und Telegraphendirektionen und einzelne Postämter
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Liberalisierung
Österreichische Post AG
PoststrukturG 1996, BGBl 1996/201: Ausgliederung der PTV aus Bundesverwaltung
und Überführung in "Post- und Telekom Austria AG (PTA)"
Postgesetz 1997: Umsetzung der PostRL
1999: Trennung in zwei Gesellschaften
— Telekom Austria AG (TA)
— Österreichische Post AG
2006: Börsegang der Österreichischen Post AG
Derzeit zu 51% im Eigentum der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG)
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Liberalisierung
Postdienste
gem PostG 1997 (BGBl 1998/18 idgF)
— Abholen von Postsendungen
— Sortieren von Postsendungen
— Transport von Postsendungen
— Zustellung von Postsendungen
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Liberalisierung
Postdienste
— 3 Bereiche:
• Reservierter Bereich: Briefe bis 50 Gramm (ausgenommen abgehende Auslandspost; diese ist
seit 1. Jänner 2003 vollständig liberalisiert),
• Universaldienst: Postsendungen (Briefe, Zeitungen und so weiter) bis 2 Kilogramm, Pakete bis
20 Kilogramm (vgl Post-Universaldienstverordnung BGBl II 2002/100 idF BGBl II 2008/446
http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/post/recht/downloads/a1002002.pdf
• Wettbewerbsdienste: Alle anderen Dienste.
— Der reservierte Bereich ist der Österreichischen Post AG als Universaldienstanbieter
vorbehalten (§§ 5 f PostG 1997)
• Mit den Einnahmen aus diesem Beförderungsvorbehalt wird die Finanzierung des
Universaldienstes sichergestellt
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Liberalisierung
Postdienste— Paketmarkt
• vollständig liberalisiert
• neben der Österreichischen Post AG alle großen internationalen Paketgesellschaften in
Österreich tätig
— Zeitungszustellung
• zunehmender Wettbewerb
• vor allem Tageszeitungen bauen ihre eigenen Zustellnetze auf (über diese Netze werden
neben Zeitungen und Zeitschriften auch Werbesendungen zugestellt)
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Postregulierung
§ 25 PostG 1997, BGBl 1998/18
— BMVIT Regulierungsbehörde im Sinne der PostRL
PostG-Nov 2005, BGBl I 2006/2
— Per 01.01.2008 sind RTR-GmbH und Telekom-Control-Kommission (TKK) Regulierungsbehörde im
Postbereich
— Errichtung eines zweiten Senats bei der TKK mit einschlägigen Kenntnissen im Postwesen
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Postregulierung
Aufgaben der TKK
— Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10 PostG
— Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gemäß §§ 4 und 10a PostG
— Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und Maßnahmen gemäß § 10a PostG
Aufgaben der RTR-GmbH
— RTR-GmbH nimmt als beliehenes Unternehmen sämtliche Aufgaben wahr, die im PostG 1997 und in den
einschlägigen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern hierfür nicht die TKK zuständig
ist
— zB Anzeige von Diensten, Streitbeilegung, Endkundenstreitschlichtung
— RTR-GmbH ist Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission