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20kV

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(L 3418)

Keltenstraße

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Bellingerstraße

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(L 3418)

(K 104)

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Marienplatz

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Bernhardstraße

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Saalestraße

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Abwasserkanal DN 400

Abwasserkanal DN 400

Druckwasserleitung

Abwasserkanal DN 1000

Gasleitung DN 150

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20 kV

Ronsbach

FULDA UNSERE STADT

Neufassung des Bebauungsplan der Stadt FuldaNr. 81 “Kohlhäuser Feld - Süd”

Satzung

1:1000

Bearbeitet Datum Maßstab

CAD Bearbeitung

Planung Renate Becker, Dipl. Ing.Architketin u. StädtebauarchitektinHöhenweg 34, 36041 Fulda 18.07.2011

Übersichtsplan StadtplanungsamtPostfach 205236010 FuldaTel.: 06 61/102 1612Fax: 06 61/102 2031e-mail: stadtplanung@fulda.de

Verfahrensvermerke

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS BEKANNTMACHUNG

ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG

SATZUNGSBESCHLUSS

ENTWURFSBESCHLUSS

OFFENLEGUNG

RECHTSKRAFT

INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez.) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel ) ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

durch die Stadtverordnetenversammlung am18.12.2009

durch die Stadtverordnetenversammlung am3.05.2010

durch die Stadtverordnetenversammlung am5.09.2011

Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 10.09.2011 rechtskräftig.

Der Termin für die Beteiligung der Öffentlichkeitwurde am 12.05.2010 ortsüblich bekannt gemacht. Der Vorentwurf lag in der Zeit von20.05.2010 bis21.06.2010 zur Einsichtnahme aus.

des Aufstellungsbeschlusses am 28.12.2009in der Fuldaer Zeitung

der Offenlegung im Entwurf am 26.03.2011in der Fuldaer Zeitung

im Entwurf wurde in der Zeit vom 04.04.2011 bis 04.05.2011 durchgeführt.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S.132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl I S.466) Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl 1991 I, S. 58, BGBl. III 213-1-6) Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542) Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429) Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG vom 29.07.2009 (BGBL. I S. 2542) Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz HAGBNatSchG vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80)

588 11

Sonstige Planzeichen

Sonstige Darstellungen ohne Festsetzungscharakter

§ 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO§ 9 Abs. 7 BauGB

Abgrenzung unterschiedlicherNutzungen

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

Wasserschutzgebiet (weitere Schutzzone, innerer Bereich)gem. Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungs-anlagen der Gas- und Wasserversorgung Fulda GmbH.

Flurstücksgrenze

Flurstücksnummer

Flurgrenze

z.B.

GEe

GI

SO

Baugebiet

GRZ GFZBMZ

Hmax 13,00 m

Art der baulichen Nutzung

Maß der baulichen Nutzung

Flächen für Versorungsanlagen, Abfall-, Abwasser-beseitigung, Ablagerungen

Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörperserforderlich sind.

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB,§§ 1 bis 11 BauNVO

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 16 bis 23 BauNVO

§ 9 Abs. 1 Nr. 12,14,und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGBGewerbegebiet, eingeschränkt

Industriegebiet

Sondergebiet ‚Einzelhandel‘

Nutzungsschablone

Baugrenze

Öffentliche Verkehrsfläche

Fläche für VersorgungsanlagenZweckbestimmung: Trafostation

Hauptversorgungs- und HauptabwasserleitungenMit Geh-, Fahr- und Leitungsrechtenzu belastende Flächen

Aufschüttung

Abgrabung

GRZ = Grundflächenzahl

GFZ = GeschossflächenzahlBMZ = Baumassenzahl

Hmax = maximale Bauhöhe (Beispiel)

Planzeichenerklärung

Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltungvon Bäumen

Grünflächen

Zweckbestimmung:

Nachrichtliche Übernahmen:

Verkehrsgrün - öffentlich

Gartenland - privat

unterirdisch

Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft,den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses

§ 9 Abs. 1 Nr. 25b und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB

zu erhaltende Bäume

110kV Bahnstromleitung mit Schutzstreifen Innerhalb des Schuttzstreifens sind die nach DIN 50341 /VDE 0210 geforderten Höhen- und Seitenbeschränkungenunbedingt zu beachten!Auf die Ausführungen in der Begründung wird verwiesen.

Bachlauf (Ronsbach)

V

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W III A

W III A

3994

Darstellung bei schmalen Flächen

GEe

GEe

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GEe

H max. = 12,0 m

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H max. = 12,0 m

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H max. = 12,0 m

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H max. = 15,0 m

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GI

H max. = 15,0 m

0,8 9,0

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H max. = 12,0 m

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SO ‚Einzelhandel‘

H max. = 12,0 m

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SO ‚Einzelhandel‘

H max. = 12,0 m

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SO ‚Einzelhandel‘

H max. = 12,0 m

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Textliche Festsetzungen Textliche Festsetzungen

1.4 Im Industriegebiet GI sind die folgenden gem. § 9 (2) BauNVO zulässigen bzw. gem. § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen nicht zulässig:

(1) Einzelhandel sowie Großhandel mit einzelhandelsähn-licher Vertriebsstruktur sind im Geltungsbereich nicht zu-lässig. Ausnahmsweise dürfen die in dem Gebiet ansässi-gen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf einem der be-bauten Betriebsfläche untergeordneten Teil von 10% bis maximal 200m² pro Betrieb Produkte verkaufen, die sie in dem Gebiet selbst hergestellt, weiterverarbeitet oder wei-terbearbeitet haben oder die sie in ihrer handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeit in branchenüblicher Weise in-stallieren, einbauen oder warten.

(2) Tankstellen (Nr. 2),

(3) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, soweit sie in den Baukörper des Betriebes baulich integ-riert sind und sich bezüglich Grundfläche und Baumasse dem Hauptbetrieb unterordnen.(1)

(4) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli-che und sportliche Zwecke.

§ 1 (5, 6, 9) Nr. 1 i.V.m. § 9 (2, 3) BauNVO

1.5 In den Baugebieten sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

§ 12 i.V. § 23 (5) BauNVO

2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16-20 BauNVO

2.1 Im Sondergebiet 'Einzelhandel' ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflä-chenzahl von 1,0 zulässig.

§ 19 (4) BauNVO

2.2 In den Gewerbegebieten GEe ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 zulässig.

§ 19 (4) BauNVO

2.3 In den Baugebieten werden die maximal zulässigen Ge-bäudehöhen durch Einschrieb in den Plan festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe gilt das Maß zwischen der Be-zugshöhe und dem Schnittpunkt zwischen der Verlänge-rung der Außenwand und Oberkante First.

Eine Überschreitung der Höchstmaße durch untergeordne-te Dachaufbauten ist um 2,00 m Höhe und auf bis zu 10% der Fläche der beanspruchten Dachebene ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende technische Notwendigkeiten dies rechtfertigen.

§ 18 BauNVO

2.4 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen wird von der Ober-kante der natürlichen Höhe der Geländeoberfläche im Gebäudemittelpunkt gemessen.

§ 18 BauNVO

2.5 Anlagen zur Sammlung des Niederschlagswassers von Dachflächen werden nicht auf die Grundfläche angerech-net.

§ 19 (4) BauNVO

3. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.

§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

3.1 Im Sondergebiet Einzelhandel und in den Gewerbe- und Industriegebieten sind Dachflächen von Neubauten zu mindestens 30 % extensiv zu begrünen, Mindestschich-taufbau: 8 cm. Alternativ kann je 10 m² begrünter Dach-fläche ein Laubbaum gemäß Pflanzliste (Punkt 3.3) ge-pflanzt werden.

§ 9 (1) Nr. 25 BauGB i.V. § 81 HBO

3.2 Die zeichnerisch gekennzeichneten Bäume sind zu erhal-ten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Abgänge sind im Nahbereich durch Laubbäume gemäß Pflanzliste (Punkt 3.3) zu ersetzen. Der Stammumfang beträgt in 1m Höhe bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshöhe 10 – 15 m) mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) mindestens 16 cm.

§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB

3.3 Pflanzliste:

Großkronige Gehölzarten am Ronsbach Gemeine Esche - Fraxinus excelsior Silberweide - Salix alba

Mittelkronige Gehölzarten am Ronsbach Schwarzerle - Alnus glutinosa

Großkronige Gehölzarten für Grundstücksfreiflächen und Verkehrsgrün Spitzahorn - Acer platanoides Bergahorn - Acer pseudoplatanus Kastanie - Aesculus hippocastanum Esche - Fraxinus excelsior Stieleiche - Quercus robur Winterlinde - Tilia cordata

Mittelkronige Gehölzarten für Grundstücksfreiflächen und Verkehrsgrün Feldahorn - Acer campestre Hainbuche - Carpinus betulus Eberesche - Sorbus aucuparia

§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB

4. Grundstücksfreiflächen

4.1 Sämtliche nicht für Bauten, Stellplätze und Erschlie-ßungsflächen in Anspruch genommenen Grundstücksfrei-flächen sind als Grünflächen anzulegen und zu unterhal-ten. Je angefangene 500 m2 Grundstücksfläche ist vor-zugsweise zum Straßenraum hin mindestens ein Laub-baum gemäß Pflanzliste (vgl. 3.3) zu pflanzen, zu erhal-ten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang be-trägt in 1 m Höhe bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshö-he 10 – 15 m) mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) mindestens 16 cm.

4.2 Ebenerdige Stellplätze sind so herzustellen, dass nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser versickern kann, sofern wasserwirtschaftliche Belange nicht entge-genstehen.

§ 9 (4) BauGB und § 8 (1) HBO

5. Sonstige Festsetzungen

5.1 Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Be-bauungsplanes werden die Festsetzungen des Bebau-ungsplans Nr. 81 aufgehoben.

§ 9 (7) BauGB

6. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen § 9 (4) BauGB i.V. § 81 HBO

6.1 Dachgestaltung

6.1.1 In den Baugebieten sind nur Flachdächer und Dächer bis maximal 12° Neigung zulässig. Ausnahmen gelten für Wohnhäuser, die nur im baulichen und räumlichen Zusammenhang für Betriebsinhaber und/oder Aufsichtspersonen auf einem untergeordneten Teil des Betriebes zulässig sind. Hier sind die aus der benachbarten Wohnbebauung prägend abzuleitenden Dachneigungen zulässig.

6.2 Einfriedungen § 81 (1) Nr. 3 HBO

6.2.1 Einfriedungen sind nur als Metallzäune (z.B. Industrie-zäune, Stab-Maschen-Zäune), als beidseitig ganzflächig mit Rankpflanzen eingegrünte Mauern oder als standort-gerechte, einheimische Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig.

6.2.2 Einmündungen und verkehrsgefährdete Bereiche sind von Sichtbehinderungen freizuhalten.

6.3 Werbeanlagen § 81 (1) Nr. 1 HBO i.V. §§ 3 und 9 HBO

6.3.1 Im Sondergebiete SO Einzelhandel, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung, d.h. an den für den Verkauf be-stimmten Hauptgebäuden oder im Zusammenhang mit Verkaufsflächen außerhalb von Gebäuden zur Eigenwer-bung der ansässigen Firmen zulässig. Zusätzlich sind Sammelhinweisschilder an den Grundstückseinfahrten zulässig.

Nicht zulässig sind Anlagen mit weit sichtbarem, wech-selndem und bewegtem oder grellem Licht (z.B. Sky-beamer, Laufschriften, Monitore und Bildschirme).

7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwel-teinwirkungen

§ 9 (1) Nr. 24 BauGB i.V. mit § 1 (4) BauNVO

7.1 In den eingeschränkten Gewerbegebieten sind nur Vor-haben (Betriebe und Anlagen) zulässig, von denen keine Geräusche ausgehen, welche die benachbarten westlich der Kohlhäuser Straße gelegenen Wohngebiete wesent-lich stören. Bei Betriebsansiedlugen/Nutzungsänderungen im Gel-tungsbereich des Bebauungsplanes ist je nach Betrieb-sart und Immissionssituation (Lärm, Staub, Gerüche, Schadstoffe) eine gutachterliche Untersuchung (Progno-se) im Hinblick auf die zu erwartenden Beeinträchtigun-gen in der Wohnbebauung entlang der Kohlhäuser Straße erforderlich. Nach dem Bundes – Immissionsschutzgesetz genehmi-gungsbedürftige Anlagen sind nur in den ausgewiesenen GI-Gebieten zulässig. Die für den Immissionsschutz zuständige Behörde ist im jeweiligen Verfahren zu betei-ligen.

1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V. mit

1.1 Im Sondergebieten SO Einzelhandel sind zulässig: (1) Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 (3) BauNVO und sonstige Einzelhandelsbetriebe mit sortimentsbezogenen max. zulässigen Verkaufsflächen gemäß textlicher Festset-zung Ziffer 1.2. (2) Räume für Dienstleistungsbetriebe und freie Berufe bis zu 2 % der zulässigen Geschossfläche (3) Wohnungen i.S. von § 8 (3) Nr. 1 BauNVO für Auf-sichts- und Bereitschaftspersonal, soweit sie in den Bau-körper des Betriebes baulich integriert sind und sich be-züglich Grundfläche und Baumasse dem Hauptbetrieb un-terordnen.

§ 11 BauNVO

1.2 Im Sondergebieten Einzelhandel sind die nachfolgenden Sortimente auf den mit maximalen Obergrenzen zugeord-neten Verkaufsflächen (VKF) zulässig:

Gebiet Sortiment Verkaufsfläche (Brutto) Obergrenzen in m²

SO 1 Raumausstattungsbedarf 4.800 (Bodenbeläge, Tapeten, Farbe usw.)

SO 2 Zooartikel 770 SO 3 Elektrowaren Zentren relevante Sortimente 1.100 Nicht Zentren relevante Sortimente 900 Summe 2.000

§ 11 BauNVO

1.3 In den eingeschränkten Gewerbegebieten GEe sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören und nicht nachfolgend unter den unzulässigen Nutzungen aufgeführt sind, zulässig.

Die folgenden gem. § 8 (2) BauNVO zulässigen bzw. gem. § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen sind nicht zulässig:

(1) Einzelhandel sowie Großhandel mit einzelhandelsähn-licher Vertriebsstruktur sind im Geltungsbereich nicht zu-lässig. Ausnahmsweise dürfen die in dem Gebiet ansässi-gen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf einem der be-bauten Betriebsfläche untergeordneten Teil von 10% bis maximal 200m² pro Betrieb Produkte verkaufen, die sie in dem Gebiet selbst hergestellt, weiterverarbeitet oder wei-terbearbeitet haben oder die sie in ihrer handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeit in branchenüblicher Weise in-stallieren, einbauen oder warten. Die in den Gewerbegebieten zulässiger Weise entstande-nen großflächigen Einzelhandelsbetriebe werden als Son-dergebiete im Bestand gesichert. Vergleiche hierzu die Festsetzungen und Ziffer 1.2 (2) Fuhr-, Bus-, Speditions- und Logistikunternehmen

(3) reine Fahrzeugdepots, Waschanlagen / Reparaturwerk-stätten (soweit nicht betriebsintern)

(4) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution.

§ 1 (5, 6, 9) Nr. 1 i. V. m. § 8 (2, 3) BauNVO

NR. FESTSETZUNGEN ERMÄCHTIGUNG

Hinweise

1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet.

3. Bodenfunde sind gem. § 20 Denkmalschutzgesetz zu behandeln. Die Fundmeldungen sind an das Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung für Vor- undFrühgeschichte, Marburg oder an die UntereDenkmalschutzbehörde der Stadt Fulda zu richten.

4. Für den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen gelten die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 RAS-LP 4.

5. Heizöllageranlagen sind gem. § 31 HessischesWassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 29 Anlagenverordnung (VAwS) der Wasserbehörde des Landkreises Fulda anzuzeigen.

6. Die Installation von Wärmepumpen ist gem. § 17 und § 19 Hessisches Wassergesetz (HWG) erlaubnispflichtig.

7. Maßnahmen zur Versickerung von Oberflächenwasser sind mit dem Kreisausschuss des Kreises Fulda, Fachdienst Bauen und Umwelt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz abzustimmen.

8. Aufgrund der seit langer Zeit bestehenden industriell-

gewerblichen Nutzung des Areals ist eine Belastung des Bodens im Plangebiet mit Altlasten bzw. umweltgefähr-denden Stoffen nicht auszuschließen. Werden im Bebau-ungsplangebiet Eingriffe in den Boden vorgenommen, so wird empfohlen, die Bauflächen hinsichtlich ihrer indus-triell-gewerblichen Vornutzung zu untersuchen, das Alt-flächeninformationssystem (ALTIS) des Landes Hessen einzusehen. Sollten bei Eingriffen in den Boden schädli-che Bodenveränderungen festgestellt werden, ist umge-hend die zuständige Fachbehörden zu beteiligen. Die Re-gelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.