Textliche Festsetzungen Textliche Festsetzungen - fulda.de · 65 8 35 52 8 15 25 35 25 47 25 3 1 8...

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20kV V G 7 68 69 9 367 69 519 520 25 2 70 515 513 518 4 70 69 18 69 17 517 514 20 69 512 26 28 516 30 11 7 30 18 91 30 14 33 29 8 68 9 4 1 37 8 38 52 29 6 38 4 38 92 9 17 91 32 29 9 38 7 31 6 54 6 48 51 29 41 29 91 13 274 29 65 29 60 66 29 63 29 29 9 21 20 40 29 32 21 29 24 275 12 29 20 29 33 21 31 21 25 21 30 21 59 29 25 29 10 4 29 21 21 12 273 62 29 39 29 38 29 29 54 29 67 51 50 3 24 18 21 13 21 61 29 1 24 37 29 50 10 33 50 19 29 3 54 34 50 9 50 28 50 35 50 43 29 7 21 50 50 50 41 3 25 36 50 42 50 17 21 49 50 24 50 37 50 6 57 21 16 23 50 38 50 58 29 5 54 22 50 50 48 50 39 57 29 40 50 270 50 47 50 14 6 272 6 53 12 57 4 269 55 50 34 29 54 50 35 29 50 53 9 57 74 25 43 50 1 271 29 56 63 25 10 25 46 50 50 52 51 25 67 25 13 57 19 50 25 50 6 25 50 44 18 25 77 25 18 50 25 75 267 78 25 66 25 71 25 19 25 45 50 57 5 68 25 16 25 64 25 47 8 48 8 46 8 25 49 25 5 19 8 23 20 22 20 36 25 70 25 48 25 51 8 17 25 36 8 20 4 25 42 25 10 57 2 1 25 65 8 35 52 8 15 25 35 25 47 25 3 1 8 34 41 25 29 25 2 11 33 8 25 14 53 8 20 18 49 8 25 13 8 31 32 8 8 54 25 72 34 25 58 129 25 54 30 8 58 128 127 58 126 58 12 25 25 55 8 73 25 40 25 57 20 20 25 81 8 29 117 58 10 19 1 4 58 124 115 58 45 25 33 25 116 58 19 9 39 25 58 27 8 58 107 28 8 8 56 101 58 110 125 58 14 58 56 25 8 19 112 58 58 111 25 32 58 123 8 26 5 1 38 25 12 92 8 57 19 36 7 19 82 58 15 58 5 5 8994 8993 8992 8991 16,70m 16,70m 13,30m 13,30m 14,30m 14,30m Milseburgstraße (L 3418) Keltenstraße Isarstraße Bellingerstraße Innstraße (L 3418) (K 104) Kohlhäuser Straße Kohlhäuser Straße Am Kaisersacker Marienplatz (K 104) An der Mauer Kohlhäuser Straße Bernhardstraße Güntherstraße Saalestraße Tauberweg Abwasserkanal DN 400 Abwasserkanal DN 400 Druckwasserleitung Abwasserkanal DN 1000 Gasleitung DN 150 20kV 20kV 20 kV 20 kV 20 kV 20 kV 20 kV Ronsbach FULDA UNSERE STADT Neufassung des Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 81 “Kohlhäuser Feld - Süd” Satzung 1:1000 Bearbeitet Datum Maßstab CAD Bearbeitung Planung Renate Becker, Dipl. Ing. Architketin u. Städtebauarchitektin Höhenweg 34, 36041 Fulda 18.07.2011 Übersichtsplan Stadtplanungsamt Postfach 2052 36010 Fulda Tel.: 06 61/102 1612 Fax: 06 61/102 2031 e-mail: [email protected] Verfahrensvermerke AUFSTELLUNGSBESCHLUSS BEKANNTMACHUNG ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG SATZUNGSBESCHLUSS ENTWURFSBESCHLUSS OFFENLEGUNG RECHTSKRAFT INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda Der Oberbürgermeister ( gez.) Gerhard Möller ( Siegel ) Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel ) ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel ) Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel ) Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel ) Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel ) Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda Der Oberbürgermeister Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel ) Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel ) durch die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2009 durch die Stadtverordnetenversammlung am 3.05.2010 durch die Stadtverordnetenversammlung am 5.09.2011 Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 10.09.2011 rechtskräftig. Der Termin für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 12.05.2010 ortsüblich bekannt gemacht. Der Vorentwurf lag in der Zeit von20.05.2010 bis 21.06.2010 zur Einsichtnahme aus. des Aufstellungsbeschlusses am 28.12.2009 in der Fuldaer Zeitung der Offenlegung im Entwurf am 26.03.2011 in der Fuldaer Zeitung im Entwurf wurde in der Zeit vom 04.04.2011 bis 04.05.2011 durchgeführt. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S.132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl I S.466) Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl 1991 I, S. 58, BGBl. III 213-1-6) Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542) Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429) Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG vom 29.07.2009 (BGBL. I S. 2542) Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz HAGBNatSchG vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80) 588 11 Sonstige Planzeichen Sonstige Darstellungen ohne Festsetzungscharakter § 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO § 9 Abs. 7 BauGB Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Wasserschutzgebiet (weitere Schutzzone, innerer Bereich) gem. Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungs -anlagen der Gas- und Wasserversorgung Fulda GmbH. Flurstücksgrenze Flurstücksnummer Flurgrenze z.B. GEe GI SO Baugebiet GRZ GFZ BMZ Hmax 13,00 m Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Flächen für Versorungsanlagen, Abfall-, Abwasser- beseitigung, Ablagerungen Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 16 bis 23 BauNVO § 9 Abs. 1 Nr. 12,14,und Abs. 6 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB Gewerbegebiet, eingeschränkt Industriegebiet Sondergebiet ‚Einzelhandel‘ Nutzungsschablone Baugrenze Öffentliche Verkehrsfläche Fläche für Versorgungsanlagen Zweckbestimmung: Trafostation Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen Aufschüttung Abgrabung GRZ = Grundflächenzahl GFZ = Geschossflächenzahl BMZ = Baumassenzahl Hmax = maximale Bauhöhe (Beispiel) Planzeichenerklärung Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen Grünflächen Zweckbestimmung: Nachrichtliche Übernahmen: Verkehrsgrün - öffentlich Gartenland - privat unterirdisch Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses § 9 Abs. 1 Nr. 25b und Abs. 6 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB zu erhaltende Bäume 110kV Bahnstromleitung mit Schutzstreifen Innerhalb des Schuttzstreifens sind die nach DIN 50341 / VDE 0210 geforderten Höhen- und Seitenbeschränkungen unbedingt zu beachten! Auf die Ausführungen in der Begründung wird verwiesen. Bachlauf (Ronsbach) V G W III A W III A 3994 Darstellung bei schmalen Flächen GEe GEe GEe GEe GI GI GI GI SO3 SO1 SO2 GEe H max. = 12,0 m 0,8 2,0 GEe H max. = 12,0 m 0,8 2,0 GEe H max. = 12,0 m 0,8 2,0 GI H max. = 15,0 m 0,8 9,0 GI H max. = 15,0 m 0,8 9,0 GEe H max. = 12,0 m 0,8 2,0 SO ‚Einzelhandel‘ H max. = 12,0 m 0,8 2,0 SO ‚Einzelhandel‘ H max. = 12,0 m 0,8 2,0 SO ‚Einzelhandel‘ H max. = 12,0 m 0,8 2,0 5,00m 5,00m 5,00m 5,00m 5,00m 5,00m 5,00m 5,00m 5,00m 5,00m 7,35m 5,00m 5,00m 5,00m 5,00m 15,00m 10,00m 10,00m 15,00m 5,00m 5,00m 5,00m 5,00m Textliche Festsetzungen Textliche Festsetzungen 1.4 Im Industriegebiet GI sind die folgenden gem. § 9 (2) BauNVO zulässigen bzw. gem. § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen nicht zulässig: (1) Einzelhandel sowie Großhandel mit einzelhandelsähn- licher Vertriebsstruktur sind im Geltungsbereich nicht zu- lässig. Ausnahmsweise dürfen die in dem Gebiet ansässi- gen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf einem der be- bauten Betriebsfläche untergeordneten Teil von 10% bis maximal 200m² pro Betrieb Produkte verkaufen, die sie in dem Gebiet selbst hergestellt, weiterverarbeitet oder wei- terbearbeitet haben oder die sie in ihrer handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeit in branchenüblicher Weise in- stallieren, einbauen oder warten. (2) Tankstellen (Nr. 2), (3) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, soweit sie in den Baukörper des Betriebes baulich integ- riert sind und sich bezüglich Grundfläche und Baumasse dem Hauptbetrieb unterordnen.(1) (4) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli- che und sportliche Zwecke. § 1 (5, 6, 9) Nr. 1 i.V.m. § 9 (2, 3) BauNVO 1.5 In den Baugebieten sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. § 12 i.V. § 23 (5) BauNVO 2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16-20 BauNVO 2.1 Im Sondergebiet 'Einzelhandel' ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflä- chenzahl von 1,0 zulässig. § 19 (4) BauNVO 2.2 In den Gewerbegebieten GEe ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 zulässig. § 19 (4) BauNVO 2.3 In den Baugebieten werden die maximal zulässigen Ge- bäudehöhen durch Einschrieb in den Plan festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe gilt das Maß zwischen der Be- zugshöhe und dem Schnittpunkt zwischen der Verlänge- rung der Außenwand und Oberkante First. Eine Überschreitung der Höchstmaße durch untergeordne- te Dachaufbauten ist um 2,00 m Höhe und auf bis zu 10% der Fläche der beanspruchten Dachebene ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende technische Notwendigkeiten dies rechtfertigen. § 18 BauNVO 2.4 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen wird von der Ober- kante der natürlichen Höhe der Geländeoberfläche im Gebäudemittelpunkt gemessen. § 18 BauNVO 2.5 Anlagen zur Sammlung des Niederschlagswassers von Dachflächen werden nicht auf die Grundfläche angerech- net. § 19 (4) BauNVO 3. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. § 9 (1) Nr. 25 BauGB 3.1 Im Sondergebiet Einzelhandel und in den Gewerbe- und Industriegebieten sind Dachflächen von Neubauten zu mindestens 30 % extensiv zu begrünen, Mindestschich- taufbau: 8 cm. Alternativ kann je 10 m² begrünter Dach- fläche ein Laubbaum gemäß Pflanzliste (Punkt 3.3) ge- pflanzt werden. § 9 (1) Nr. 25 BauGB i.V. § 81 HBO 3.2 Die zeichnerisch gekennzeichneten Bäume sind zu erhal- ten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Abgänge sind im Nahbereich durch Laubbäume gemäß Pflanzliste (Punkt 3.3) zu ersetzen. Der Stammumfang beträgt in 1m Höhe bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshöhe 10 – 15 m) mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) mindestens 16 cm. § 9 (1) Nr. 25 b BauGB 3.3 Pflanzliste: Großkronige Gehölzarten am Ronsbach Gemeine Esche - Fraxinus excelsior Silberweide - Salix alba Mittelkronige Gehölzarten am Ronsbach Schwarzerle - Alnus glutinosa Großkronige Gehölzarten für Grundstücksfreiflächen und Verkehrsgrün Spitzahorn - Acer platanoides Bergahorn - Acer pseudoplatanus Kastanie - Aesculus hippocastanum Esche - Fraxinus excelsior Stieleiche - Quercus robur Winterlinde - Tilia cordata Mittelkronige Gehölzarten für Grundstücksfreiflächen und Verkehrsgrün Feldahorn - Acer campestre Hainbuche - Carpinus betulus Eberesche - Sorbus aucuparia § 9 (1) Nr. 25 a BauGB 4. Grundstücksfreiflächen 4.1 Sämtliche nicht für Bauten, Stellplätze und Erschlie- ßungsflächen in Anspruch genommenen Grundstücksfrei- flächen sind als Grünflächen anzulegen und zu unterhal- ten. Je angefangene 500 m 2 Grundstücksfläche ist vor- zugsweise zum Straßenraum hin mindestens ein Laub- baum gemäß Pflanzliste (vgl. 3.3) zu pflanzen, zu erhal- ten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang be- trägt in 1 m Höhe bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshö- he 10 – 15 m) mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) mindestens 16 cm. 4.2 Ebenerdige Stellplätze sind so herzustellen, dass nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser versickern kann, sofern wasserwirtschaftliche Belange nicht entge- genstehen. § 9 (4) BauGB und § 8 (1) HBO 5. Sonstige Festsetzungen 5.1 Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Be- bauungsplanes werden die Festsetzungen des Bebau- ungsplans Nr. 81 aufgehoben. § 9 (7) BauGB 6. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen § 9 (4) BauGB i.V. § 81 HBO 6.1 Dachgestaltung 6.1.1 In den Baugebieten sind nur Flachdächer und Dächer bis maximal 12° Neigung zulässig. Ausnahmen gelten für Wohnhäuser, die nur im baulichen und räumlichen Zusammenhang für Betriebsinhaber und/oder Aufsichtspersonen auf einem untergeordneten Teil des Betriebes zulässig sind. Hier sind die aus der benachbarten Wohnbebauung prägend abzuleitenden Dachneigungen zulässig. 6.2 Einfriedungen § 81 (1) Nr. 3 HBO 6.2.1 Einfriedungen sind nur als Metallzäune (z.B. Industrie- zäune, Stab-Maschen-Zäune), als beidseitig ganzflächig mit Rankpflanzen eingegrünte Mauern oder als standort- gerechte, einheimische Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig. 6.2.2 Einmündungen und verkehrsgefährdete Bereiche sind von Sichtbehinderungen freizuhalten. 6.3 Werbeanlagen § 81 (1) Nr. 1 HBO i.V. §§ 3 und 9 HBO 6.3.1 Im Sondergebiete SO Einzelhandel, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung, d.h. an den für den Verkauf be- stimmten Hauptgebäuden oder im Zusammenhang mit Verkaufsflächen außerhalb von Gebäuden zur Eigenwer- bung der ansässigen Firmen zulässig. Zusätzlich sind Sammelhinweisschilder an den Grundstückseinfahrten zulässig. Nicht zulässig sind Anlagen mit weit sichtbarem, wech- selndem und bewegtem oder grellem Licht (z.B. Sky- beamer, Laufschriften, Monitore und Bildschirme). 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwel- teinwirkungen § 9 (1) Nr. 24 BauGB i.V. mit § 1 (4) BauNVO 7.1 In den eingeschränkten Gewerbegebieten sind nur Vor- haben (Betriebe und Anlagen) zulässig, von denen keine Geräusche ausgehen, welche die benachbarten westlich der Kohlhäuser Straße gelegenen Wohngebiete wesent- lich stören. Bei Betriebsansiedlugen/Nutzungsänderungen im Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes ist je nach Betrieb- sart und Immissionssituation (Lärm, Staub, Gerüche, Schadstoffe) eine gutachterliche Untersuchung (Progno- se) im Hinblick auf die zu erwartenden Beeinträchtigun- gen in der Wohnbebauung entlang der Kohlhäuser Straße erforderlich. Nach dem Bundes – Immissionsschutzgesetz genehmi- gungsbedürftige Anlagen sind nur in den ausgewiesenen GI-Gebieten zulässig. Die für den Immissionsschutz zuständige Behörde ist im jeweiligen Verfahren zu betei- ligen. 1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V. mit 1.1 Im Sondergebieten SO Einzelhandel sind zulässig: (1) Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 (3) BauNVO und sonstige Einzelhandelsbetriebe mit sortimentsbezogenen max. zulässigen Verkaufsflächen gemäß textlicher Festset- zung Ziffer 1.2. (2) Räume für Dienstleistungsbetriebe und freie Berufe bis zu 2 % der zulässigen Geschossfläche (3) Wohnungen i.S. von § 8 (3) Nr. 1 BauNVO für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonal, soweit sie in den Bau- körper des Betriebes baulich integriert sind und sich be- züglich Grundfläche und Baumasse dem Hauptbetrieb un- terordnen. § 11 BauNVO 1.2 Im Sondergebieten Einzelhandel sind die nachfolgenden Sortimente auf den mit maximalen Obergrenzen zugeord- neten Verkaufsflächen (VKF) zulässig: Gebiet Sortiment Verkaufsfläche (Brutto) Obergrenzen in m² SO 1 Raumausstattungsbedarf 4.800 (Bodenbeläge, Tapeten, Farbe usw.) SO 2 Zooartikel 770 SO 3 Elektrowaren Zentren relevante Sortimente 1.100 Nicht Zentren relevante Sortimente 900 Summe 2.000 § 11 BauNVO 1.3 In den eingeschränkten Gewerbegebieten GEe sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören und nicht nachfolgend unter den unzulässigen Nutzungen aufgeführt sind, zulässig. Die folgenden gem. § 8 (2) BauNVO zulässigen bzw. gem. § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen sind nicht zulässig: (1) Einzelhandel sowie Großhandel mit einzelhandelsähn- licher Vertriebsstruktur sind im Geltungsbereich nicht zu- lässig. Ausnahmsweise dürfen die in dem Gebiet ansässi- gen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf einem der be- bauten Betriebsfläche untergeordneten Teil von 10% bis maximal 200m² pro Betrieb Produkte verkaufen, die sie in dem Gebiet selbst hergestellt, weiterverarbeitet oder wei- terbearbeitet haben oder die sie in ihrer handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeit in branchenüblicher Weise in- stallieren, einbauen oder warten. Die in den Gewerbegebieten zulässiger Weise entstande- nen großflächigen Einzelhandelsbetriebe werden als Son- dergebiete im Bestand gesichert. Vergleiche hierzu die Festsetzungen und Ziffer 1.2 (2) Fuhr-, Bus-, Speditions- und Logistikunternehmen (3) reine Fahrzeugdepots, Waschanlagen / Reparaturwerk- stätten (soweit nicht betriebsintern) (4) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution. § 1 (5, 6, 9) Nr. 1 i. V. m. § 8 (2, 3) BauNVO NR. FESTSETZUNGEN ERMÄCHTIGUNG Hinweise 1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. 2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet. 3. Bodenfunde sind gem. § 20 Denkmalschutzgesetz zu behandeln. Die Fundmeldungen sind an das Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung für Vor- und Frühgeschichte, Marburg oder an die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Fulda zu richten. 4. Für den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen gelten die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 RAS-LP 4. 5. Heizöllageranlagen sind gem. § 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 29 Anlagenverordnung (VAwS) der Wasserbehörde des Landkreises Fulda anzuzeigen. 6. Die Installation von Wärmepumpen ist gem. § 17 und § 19 Hessisches Wassergesetz (HWG) erlaubnispflichtig. 7. Maßnahmen zur Versickerung von Oberflächenwasser sind mit dem Kreisausschuss des Kreises Fulda, Fachdienst Bauen und Umwelt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz abzustimmen. 8. Aufgrund der seit langer Zeit bestehenden industriell- gewerblichen Nutzung des Areals ist eine Belastung des Bodens im Plangebiet mit Altlasten bzw. umweltgefähr- denden Stoffen nicht auszuschließen. Werden im Bebau- ungsplangebiet Eingriffe in den Boden vorgenommen, so wird empfohlen, die Bauflächen hinsichtlich ihrer indus- triell-gewerblichen Vornutzung zu untersuchen, das Alt- flächeninformationssystem (ALTIS) des Landes Hessen einzusehen. Sollten bei Eingriffen in den Boden schädli- che Bodenveränderungen festgestellt werden, ist umge- hend die zuständige Fachbehörden zu beteiligen. Die Re- gelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.

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20kV

V

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768

699

36769

519

520

25

270

515

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517

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2069

512

26

28

516

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730

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3014

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868

94

137

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5229

638

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929

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4129

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274

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6629

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299

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4029

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2924

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2850

3550

4329

721

5050

5041

325

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4950

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2450

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3850

5829

425

8272

554

2250

5048

5039

5729

4050

270

5047

5014

6272

653

1257

4269

5550

3429

329

5450

3529

5053

2511

957

7425

4350

1271

2956

6325

1025

4650

5052

5125

6725

1357

1950

2550

625

5044

1825

7725

268

1850

2575

267

7825

6625

7125

2693

1925

4550

575

6825

1625

6425

478

488

468

2549

255

198

2320

2220

3625

7025

4825

518

1725

368

2120

425

4225

1057

21

2565

835

528

1525

3525

4725

31

834

4125

2925

211

338

2514

538

2018

498

2513

831

328

854

2572

3425

58129

2554

308

58128

12758

12658

1225

25

558

7325

4025

57

2020

2581

829

11758

1019

14

58124

11558

4525

3325

11658

199

3925

58

278

58107

288

856

101

58110

12558

1458

5625

819

11258

58111

2532

58123

826

51

3825

1292

857

1936

719

8258

1558

10558

5525

839

1658

196

208

89

94

8993

8992

8991

16,70m16,70m

13,30m13,30m

14,30m14,30m

Milse

burg

straß

e

(L 3418)

Keltenstraße

Isarstra

ße

Bellingerstraße

Innstraße

(L 3418)

(K 104)

Kohlhäuser Straße

Kohlhäuser S

traße

Am

Kaise

rsacke

r

Marienplatz

(K 1

04)

An d

er M

auer

Kohlh

äuse

r Stra

ße

Bernhardstraße

Güntherstraße

Saalestraße

Tauberw

eg

Abwasserkanal DN 400

Abwasserkanal DN 400

Druckwasserleitung

Abwasserkanal DN 1000

Gasleitung DN 150

20kV

20kV

20 kV

20 k

V

20 k

V

20 k

V

20 kV

Ronsbach

FULDA UNSERE STADT

Neufassung des Bebauungsplan der Stadt FuldaNr. 81 “Kohlhäuser Feld - Süd”

Satzung

1:1000

Bearbeitet Datum Maßstab

CAD Bearbeitung

Planung Renate Becker, Dipl. Ing.Architketin u. StädtebauarchitektinHöhenweg 34, 36041 Fulda 18.07.2011

Übersichtsplan StadtplanungsamtPostfach 205236010 FuldaTel.: 06 61/102 1612Fax: 06 61/102 2031e-mail: [email protected]

Verfahrensvermerke

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS BEKANNTMACHUNG

ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG

SATZUNGSBESCHLUSS

ENTWURFSBESCHLUSS

OFFENLEGUNG

RECHTSKRAFT

INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez.) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel ) ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

Fulda, den 12.09.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

Der Oberbürgermeister ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )

durch die Stadtverordnetenversammlung am18.12.2009

durch die Stadtverordnetenversammlung am3.05.2010

durch die Stadtverordnetenversammlung am5.09.2011

Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 10.09.2011 rechtskräftig.

Der Termin für die Beteiligung der Öffentlichkeitwurde am 12.05.2010 ortsüblich bekannt gemacht. Der Vorentwurf lag in der Zeit von20.05.2010 bis21.06.2010 zur Einsichtnahme aus.

des Aufstellungsbeschlusses am 28.12.2009in der Fuldaer Zeitung

der Offenlegung im Entwurf am 26.03.2011in der Fuldaer Zeitung

im Entwurf wurde in der Zeit vom 04.04.2011 bis 04.05.2011 durchgeführt.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S.132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl I S.466) Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl 1991 I, S. 58, BGBl. III 213-1-6) Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542) Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429) Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG vom 29.07.2009 (BGBL. I S. 2542) Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz HAGBNatSchG vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80)

588 11

Sonstige Planzeichen

Sonstige Darstellungen ohne Festsetzungscharakter

§ 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO§ 9 Abs. 7 BauGB

Abgrenzung unterschiedlicherNutzungen

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

Wasserschutzgebiet (weitere Schutzzone, innerer Bereich)gem. Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungs-anlagen der Gas- und Wasserversorgung Fulda GmbH.

Flurstücksgrenze

Flurstücksnummer

Flurgrenze

z.B.

GEe

GI

SO

Baugebiet

GRZ GFZBMZ

Hmax 13,00 m

Art der baulichen Nutzung

Maß der baulichen Nutzung

Flächen für Versorungsanlagen, Abfall-, Abwasser-beseitigung, Ablagerungen

Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörperserforderlich sind.

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB,§§ 1 bis 11 BauNVO

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 16 bis 23 BauNVO

§ 9 Abs. 1 Nr. 12,14,und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGBGewerbegebiet, eingeschränkt

Industriegebiet

Sondergebiet ‚Einzelhandel‘

Nutzungsschablone

Baugrenze

Öffentliche Verkehrsfläche

Fläche für VersorgungsanlagenZweckbestimmung: Trafostation

Hauptversorgungs- und HauptabwasserleitungenMit Geh-, Fahr- und Leitungsrechtenzu belastende Flächen

Aufschüttung

Abgrabung

GRZ = Grundflächenzahl

GFZ = GeschossflächenzahlBMZ = Baumassenzahl

Hmax = maximale Bauhöhe (Beispiel)

Planzeichenerklärung

Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltungvon Bäumen

Grünflächen

Zweckbestimmung:

Nachrichtliche Übernahmen:

Verkehrsgrün - öffentlich

Gartenland - privat

unterirdisch

Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft,den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses

§ 9 Abs. 1 Nr. 25b und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB

zu erhaltende Bäume

110kV Bahnstromleitung mit Schutzstreifen Innerhalb des Schuttzstreifens sind die nach DIN 50341 /VDE 0210 geforderten Höhen- und Seitenbeschränkungenunbedingt zu beachten!Auf die Ausführungen in der Begründung wird verwiesen.

Bachlauf (Ronsbach)

V

G

W III A

W III A

3994

Darstellung bei schmalen Flächen

GEe

GEe

GEe

GEe

GI

GI

GI

GI

SO3

SO1

SO2

GEe

H max. = 12,0 m

0,8 2,0

GEe

H max. = 12,0 m

0,8 2,0

GEe

H max. = 12,0 m

0,8 2,0

GI

H max. = 15,0 m

0,8 9,0

GI

H max. = 15,0 m

0,8 9,0

GEe

H max. = 12,0 m

0,8 2,0

SO ‚Einzelhandel‘

H max. = 12,0 m

0,8 2,0

SO ‚Einzelhandel‘

H max. = 12,0 m

0,8 2,0

SO ‚Einzelhandel‘

H max. = 12,0 m

0,8 2,0

5,00m

5,00m

5,00m

5,00m

5,00m

5,00m

5,00m

5,00m

5,00m

5,00m

7,3

5m

5,00m

5,00m

5,00m

5,00m

15,00m

10,00m

10,00m

15,00m

5,00m

5,00m

5,00m

5,00m

Textliche Festsetzungen Textliche Festsetzungen

1.4 Im Industriegebiet GI sind die folgenden gem. § 9 (2) BauNVO zulässigen bzw. gem. § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen nicht zulässig:

(1) Einzelhandel sowie Großhandel mit einzelhandelsähn-licher Vertriebsstruktur sind im Geltungsbereich nicht zu-lässig. Ausnahmsweise dürfen die in dem Gebiet ansässi-gen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf einem der be-bauten Betriebsfläche untergeordneten Teil von 10% bis maximal 200m² pro Betrieb Produkte verkaufen, die sie in dem Gebiet selbst hergestellt, weiterverarbeitet oder wei-terbearbeitet haben oder die sie in ihrer handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeit in branchenüblicher Weise in-stallieren, einbauen oder warten.

(2) Tankstellen (Nr. 2),

(3) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, soweit sie in den Baukörper des Betriebes baulich integ-riert sind und sich bezüglich Grundfläche und Baumasse dem Hauptbetrieb unterordnen.(1)

(4) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli-che und sportliche Zwecke.

§ 1 (5, 6, 9) Nr. 1 i.V.m. § 9 (2, 3) BauNVO

1.5 In den Baugebieten sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

§ 12 i.V. § 23 (5) BauNVO

2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16-20 BauNVO

2.1 Im Sondergebiet 'Einzelhandel' ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflä-chenzahl von 1,0 zulässig.

§ 19 (4) BauNVO

2.2 In den Gewerbegebieten GEe ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 zulässig.

§ 19 (4) BauNVO

2.3 In den Baugebieten werden die maximal zulässigen Ge-bäudehöhen durch Einschrieb in den Plan festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe gilt das Maß zwischen der Be-zugshöhe und dem Schnittpunkt zwischen der Verlänge-rung der Außenwand und Oberkante First.

Eine Überschreitung der Höchstmaße durch untergeordne-te Dachaufbauten ist um 2,00 m Höhe und auf bis zu 10% der Fläche der beanspruchten Dachebene ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende technische Notwendigkeiten dies rechtfertigen.

§ 18 BauNVO

2.4 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen wird von der Ober-kante der natürlichen Höhe der Geländeoberfläche im Gebäudemittelpunkt gemessen.

§ 18 BauNVO

2.5 Anlagen zur Sammlung des Niederschlagswassers von Dachflächen werden nicht auf die Grundfläche angerech-net.

§ 19 (4) BauNVO

3. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.

§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

3.1 Im Sondergebiet Einzelhandel und in den Gewerbe- und Industriegebieten sind Dachflächen von Neubauten zu mindestens 30 % extensiv zu begrünen, Mindestschich-taufbau: 8 cm. Alternativ kann je 10 m² begrünter Dach-fläche ein Laubbaum gemäß Pflanzliste (Punkt 3.3) ge-pflanzt werden.

§ 9 (1) Nr. 25 BauGB i.V. § 81 HBO

3.2 Die zeichnerisch gekennzeichneten Bäume sind zu erhal-ten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Abgänge sind im Nahbereich durch Laubbäume gemäß Pflanzliste (Punkt 3.3) zu ersetzen. Der Stammumfang beträgt in 1m Höhe bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshöhe 10 – 15 m) mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) mindestens 16 cm.

§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB

3.3 Pflanzliste:

Großkronige Gehölzarten am Ronsbach Gemeine Esche - Fraxinus excelsior Silberweide - Salix alba

Mittelkronige Gehölzarten am Ronsbach Schwarzerle - Alnus glutinosa

Großkronige Gehölzarten für Grundstücksfreiflächen und Verkehrsgrün Spitzahorn - Acer platanoides Bergahorn - Acer pseudoplatanus Kastanie - Aesculus hippocastanum Esche - Fraxinus excelsior Stieleiche - Quercus robur Winterlinde - Tilia cordata

Mittelkronige Gehölzarten für Grundstücksfreiflächen und Verkehrsgrün Feldahorn - Acer campestre Hainbuche - Carpinus betulus Eberesche - Sorbus aucuparia

§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB

4. Grundstücksfreiflächen

4.1 Sämtliche nicht für Bauten, Stellplätze und Erschlie-ßungsflächen in Anspruch genommenen Grundstücksfrei-flächen sind als Grünflächen anzulegen und zu unterhal-ten. Je angefangene 500 m2 Grundstücksfläche ist vor-zugsweise zum Straßenraum hin mindestens ein Laub-baum gemäß Pflanzliste (vgl. 3.3) zu pflanzen, zu erhal-ten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang be-trägt in 1 m Höhe bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshö-he 10 – 15 m) mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) mindestens 16 cm.

4.2 Ebenerdige Stellplätze sind so herzustellen, dass nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser versickern kann, sofern wasserwirtschaftliche Belange nicht entge-genstehen.

§ 9 (4) BauGB und § 8 (1) HBO

5. Sonstige Festsetzungen

5.1 Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Be-bauungsplanes werden die Festsetzungen des Bebau-ungsplans Nr. 81 aufgehoben.

§ 9 (7) BauGB

6. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen § 9 (4) BauGB i.V. § 81 HBO

6.1 Dachgestaltung

6.1.1 In den Baugebieten sind nur Flachdächer und Dächer bis maximal 12° Neigung zulässig. Ausnahmen gelten für Wohnhäuser, die nur im baulichen und räumlichen Zusammenhang für Betriebsinhaber und/oder Aufsichtspersonen auf einem untergeordneten Teil des Betriebes zulässig sind. Hier sind die aus der benachbarten Wohnbebauung prägend abzuleitenden Dachneigungen zulässig.

6.2 Einfriedungen § 81 (1) Nr. 3 HBO

6.2.1 Einfriedungen sind nur als Metallzäune (z.B. Industrie-zäune, Stab-Maschen-Zäune), als beidseitig ganzflächig mit Rankpflanzen eingegrünte Mauern oder als standort-gerechte, einheimische Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig.

6.2.2 Einmündungen und verkehrsgefährdete Bereiche sind von Sichtbehinderungen freizuhalten.

6.3 Werbeanlagen § 81 (1) Nr. 1 HBO i.V. §§ 3 und 9 HBO

6.3.1 Im Sondergebiete SO Einzelhandel, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung, d.h. an den für den Verkauf be-stimmten Hauptgebäuden oder im Zusammenhang mit Verkaufsflächen außerhalb von Gebäuden zur Eigenwer-bung der ansässigen Firmen zulässig. Zusätzlich sind Sammelhinweisschilder an den Grundstückseinfahrten zulässig.

Nicht zulässig sind Anlagen mit weit sichtbarem, wech-selndem und bewegtem oder grellem Licht (z.B. Sky-beamer, Laufschriften, Monitore und Bildschirme).

7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwel-teinwirkungen

§ 9 (1) Nr. 24 BauGB i.V. mit § 1 (4) BauNVO

7.1 In den eingeschränkten Gewerbegebieten sind nur Vor-haben (Betriebe und Anlagen) zulässig, von denen keine Geräusche ausgehen, welche die benachbarten westlich der Kohlhäuser Straße gelegenen Wohngebiete wesent-lich stören. Bei Betriebsansiedlugen/Nutzungsänderungen im Gel-tungsbereich des Bebauungsplanes ist je nach Betrieb-sart und Immissionssituation (Lärm, Staub, Gerüche, Schadstoffe) eine gutachterliche Untersuchung (Progno-se) im Hinblick auf die zu erwartenden Beeinträchtigun-gen in der Wohnbebauung entlang der Kohlhäuser Straße erforderlich. Nach dem Bundes – Immissionsschutzgesetz genehmi-gungsbedürftige Anlagen sind nur in den ausgewiesenen GI-Gebieten zulässig. Die für den Immissionsschutz zuständige Behörde ist im jeweiligen Verfahren zu betei-ligen.

1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V. mit

1.1 Im Sondergebieten SO Einzelhandel sind zulässig: (1) Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 (3) BauNVO und sonstige Einzelhandelsbetriebe mit sortimentsbezogenen max. zulässigen Verkaufsflächen gemäß textlicher Festset-zung Ziffer 1.2. (2) Räume für Dienstleistungsbetriebe und freie Berufe bis zu 2 % der zulässigen Geschossfläche (3) Wohnungen i.S. von § 8 (3) Nr. 1 BauNVO für Auf-sichts- und Bereitschaftspersonal, soweit sie in den Bau-körper des Betriebes baulich integriert sind und sich be-züglich Grundfläche und Baumasse dem Hauptbetrieb un-terordnen.

§ 11 BauNVO

1.2 Im Sondergebieten Einzelhandel sind die nachfolgenden Sortimente auf den mit maximalen Obergrenzen zugeord-neten Verkaufsflächen (VKF) zulässig:

Gebiet Sortiment Verkaufsfläche (Brutto) Obergrenzen in m²

SO 1 Raumausstattungsbedarf 4.800 (Bodenbeläge, Tapeten, Farbe usw.)

SO 2 Zooartikel 770 SO 3 Elektrowaren Zentren relevante Sortimente 1.100 Nicht Zentren relevante Sortimente 900 Summe 2.000

§ 11 BauNVO

1.3 In den eingeschränkten Gewerbegebieten GEe sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören und nicht nachfolgend unter den unzulässigen Nutzungen aufgeführt sind, zulässig.

Die folgenden gem. § 8 (2) BauNVO zulässigen bzw. gem. § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen sind nicht zulässig:

(1) Einzelhandel sowie Großhandel mit einzelhandelsähn-licher Vertriebsstruktur sind im Geltungsbereich nicht zu-lässig. Ausnahmsweise dürfen die in dem Gebiet ansässi-gen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf einem der be-bauten Betriebsfläche untergeordneten Teil von 10% bis maximal 200m² pro Betrieb Produkte verkaufen, die sie in dem Gebiet selbst hergestellt, weiterverarbeitet oder wei-terbearbeitet haben oder die sie in ihrer handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeit in branchenüblicher Weise in-stallieren, einbauen oder warten. Die in den Gewerbegebieten zulässiger Weise entstande-nen großflächigen Einzelhandelsbetriebe werden als Son-dergebiete im Bestand gesichert. Vergleiche hierzu die Festsetzungen und Ziffer 1.2 (2) Fuhr-, Bus-, Speditions- und Logistikunternehmen

(3) reine Fahrzeugdepots, Waschanlagen / Reparaturwerk-stätten (soweit nicht betriebsintern)

(4) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution.

§ 1 (5, 6, 9) Nr. 1 i. V. m. § 8 (2, 3) BauNVO

NR. FESTSETZUNGEN ERMÄCHTIGUNG

Hinweise

1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet.

3. Bodenfunde sind gem. § 20 Denkmalschutzgesetz zu behandeln. Die Fundmeldungen sind an das Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung für Vor- undFrühgeschichte, Marburg oder an die UntereDenkmalschutzbehörde der Stadt Fulda zu richten.

4. Für den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen gelten die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 RAS-LP 4.

5. Heizöllageranlagen sind gem. § 31 HessischesWassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 29 Anlagenverordnung (VAwS) der Wasserbehörde des Landkreises Fulda anzuzeigen.

6. Die Installation von Wärmepumpen ist gem. § 17 und § 19 Hessisches Wassergesetz (HWG) erlaubnispflichtig.

7. Maßnahmen zur Versickerung von Oberflächenwasser sind mit dem Kreisausschuss des Kreises Fulda, Fachdienst Bauen und Umwelt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz abzustimmen.

8. Aufgrund der seit langer Zeit bestehenden industriell-

gewerblichen Nutzung des Areals ist eine Belastung des Bodens im Plangebiet mit Altlasten bzw. umweltgefähr-denden Stoffen nicht auszuschließen. Werden im Bebau-ungsplangebiet Eingriffe in den Boden vorgenommen, so wird empfohlen, die Bauflächen hinsichtlich ihrer indus-triell-gewerblichen Vornutzung zu untersuchen, das Alt-flächeninformationssystem (ALTIS) des Landes Hessen einzusehen. Sollten bei Eingriffen in den Boden schädli-che Bodenveränderungen festgestellt werden, ist umge-hend die zuständige Fachbehörden zu beteiligen. Die Re-gelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.