Unternehmens- bilanz - Steuerbilanz Rechtliche Bestimmungen Steuerliche Mehr-Weniger- Rechnung.

Post on 05-Apr-2015

134 views 2 download

Transcript of Unternehmens- bilanz - Steuerbilanz Rechtliche Bestimmungen Steuerliche Mehr-Weniger- Rechnung.

Unternehmens-bilanz - SteuerbilanzRechtliche BestimmungenSteuerliche Mehr-Weniger-Rechnung

Wer muss wie bilanzieren? Einzelunternehmen und

Personengesellschaften (OG, KG)bis € 220.000,-- Umsatz im Vorjahr wahlweise Pauschalierung, Einnahmen/Aus-gaben-Rechnung oder doppelte BH möglichbis € 700.000,-- Umsatz im Vorjahr wahlweise E/A-Rechnung oder doppelte BHbei Umsatz-Überschreitung (2x € 700.000,-- oder 1x € 900.000,--) doppelte BH verpflichtend

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & CoKG)doppelte BH zwingend vorgeschrieben

Normenhierarchie EG RL 4; 7; 8 (4., 7., 8. EU-Richtlinie) UGB (Unternehmergesetzbuch),

EStG (Einkommenssteuergesetz) GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer

Buchführung)Bei Konzernen zusätzlich:IASUS-GAAP für an US-Börsen notierende KonzerneIAS = International Accounting StandardsUS-GAAP = Generally Accepted Accounting Principles

(c) Mag. Karin Kilian

Vorschriften für die Erstellung des Jahresabschlusses

Erstellungspflicht und Erstellungszeitpunkt

Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

Bewertung der Bilanzpositionen Inhalt und Gliederung der Bilanz und der

GuV-Rechnung

(c) Mag. Karin Kilian

Erstellungspflicht und Erstellungszeitpunkt

SBK und GuV Geschäftsjahr darf 12 Mo. nicht überschreiten Bilanzstichtag 31.12. od. anderer Tag

(Wirtschaftsjahr) Jahresabschluss innerhalb der ersten 9 Monate

des Folgejahres (Bilanzerstellungstag) Jahresabschluss ist vom Unternehmer zu

unterzeichnen Zu berücksichtigen sind alle Tatsachen, die bis

zum Abschlussstichtag eingetreten sind, aber erst bis zum Abschlusserstellungstag bekannt werden.

GOB1. Bilanzwahrheit2. Vollständigkeit3. Bilanzklarheit4. Grundsatz der U-Fortführung5. Einzelbewertung -> Ausnahmen:

Festwert, Gruppenbewertung mit gew. Ø, Verbrauchsverfolgeverfahren wie Fifo

6. Grundsatz der kfm. Vorsicht Nur tatsächliche Gewinne ausweisen Imparitätsprinzip (Risiken auch nur bei

Vorhersehbarkeit ausweisen) NWP bei Vermögen HWP bei Verbindlichkeiten

GOB Stichtagsprinzip Grundsatz der Periodenabgrenzung Grundsatz der Bilanzkontinuität

EBK=SBK des VorjahresGliederungen beibehaltenBewertungsmethoden beibehalten (Ausnahmen sind möglich)

Bewertung nach UGB Nicht abnutzbares AV gemildertes

NWP Abnutzbares AV NWP (mit Afa) Umlaufvermögen strenges NWP Schulden/

Verbindlichkeiten HWP

… ergibt sich aus dem Prinzip der kfm. Vorsicht (Zielsetzung: Gläubigerschutz)

Bilanz nach UGBAktivaA: Anlagevermögen I. Immat. AV II. Sachanlagen III. Finanz-AVB: Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen III. Wertpapiere IV. Kassen, Guthaben bei KreditinstitutenC: ARA

PassivaA: Eigenkapital I. Nennkapital II. Kapitalrücklagen III. Gewinnrücklagen IV. Bilanzgewinn (-verl.)B: Unversteuerte RLc: Investitionszuschüsse aus öffentl. MittelnD: RückstellungenE: VerbindlichkeitenF: PRA

Staffelförmige GuVUmsatzerlöse (Klasse 4)+/- Bestandsveränderungen (Klasse 4)+ Eigenleistungen (Klasse 4)Betriebsleistung+ Sonstige Betriebliche Erträge (Klasse 4)- Betriebliche Aufwendungen (Klassen 5, 6, 7)Betriebserfolg+/- Finanzerfolg (Klasse 8)Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)+/- Außerordentliches Ergebnis (Klasse 8)Unternehmensergebnis (vor Steuern)- Steuern vom Einkommen und Ertrag (KöSt., Klasse 8)Jahresüberschuss oder -fehlbetrag(oder Unternehmensergebnis nach Steuern)+/- Veränderungen von Rücklagen (Klasse 8)Bilanzgewinn oder Bilanzverlust

Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung

…. für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes…. durch Kollision unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften notwendig…. abgeleitet aus der unternehmensrechtl. Bilanz…. außerbücherlich vorgenommen „Steuerbilanz“

(c) Mag. Karin Kilian

Die Steuerbilanz Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz

= es sind die unternehmensrechtlichen Wertansätze heranzuziehen, soweit keine zwingenden steuerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen

Grundsätze für die Berechnung des steuerpfl. Gewinns/Verlustes:

Unternehmensrecht Steuerrecht Anwendung

MUSS-Vorschrift MUSS-Vorschrift MUSS Steuerrecht

KANN-Vorschrift MUSS-Vorschrift MUSS Steuerrecht

MUSS-Vorschrift KANN-Vorschrift MUSS Unternehmensrecht

KANN-Vorschrift KANN-Vorschrift KANN Unternehmensrecht

Maßgeblichkeitsprinzip Wenn bei Fall 4 (Kann/Kann) in der U-Bilanz

die Kann-Vorschrift gewählt wurde, muss sie auch in der Steuerbilanz angesetzt werden

Wenn Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, müssen sie daher bereits in der U-Bilanz angewendet werden (Umkehr des Maßgeblichkeits-prinzips)

Kleine Untern. bilanzieren häufig nur nach Steuerrecht Verstoß gegen GOB!!!

(c) Mag. Karin Kilian

Errechnung des steuerpfl. Gewinns/Verlustes:

Erträge lt. GuV - Aufwände lt. GuV Bilanzgewinn/-verlust

+ Zurechnungsposten der strl. M-W-Re.

- Abzugsposten der strl. M-W-Rechnung

Zwischensumme - Gewinnfreibetrag Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust

(c) Mag. Karin Kilian

Zurechnungsposten

Spenden (ausgenommen an begünstigte Empfänger lt. www.bmf.gv.at) „Absetzbare Steuern“ bis max. 10% des Vorjahresgewinns

KESt (Bank-/WP-Zinsen), KöSt (bei Kapitalgesellsch.)

Aufwendungen für Lebensführung soweit sie Gewinn mindernd verbucht wurden (auch wenn betriebl. veranlasste Aufwendungen unangemessen hoch sind z. B. PKW‘s u. Kombis über 40.000,-- €)

Tages- und Nächtigungsgelder, die die amtlichen Sätze übersteigen (Taggeld € 26,40; Nächtigungs-geld € 15,--; übersteigender Betrag ist Zurechnungsposten)

(c) Mag. Karin Kilian

Zurechnungsposten

Im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer sind nur abzugsfähig, wenn sie der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit sind)

Repräsentationsaufwendungen (bei Nachweis einer überwiegend betrieblichen Veranlassung zu 50% abzugsfähig )

Privatanteile KFZ‘s, Telefonkosten, Betriebskosten etc. sind hinzuzurechnen, außer sie wurden auf dem Konto Privat erfasst

Abschreibungsdifferenzen (PKW‘s u. Kombis mind. 8 J. ND) sind hinzuzurechnen

Zuweisung zu Pauschalen WB zu Forderungen sind steuerlich nicht abzugsfähig, lfr. Rückstellungen nur bis max. 80%

Abzugsposten Auflösung von Pauschalen WB zu Ford.

oder lfr. Rückstellungen Endbesteuerte Zins- und Dividenden-

erträge Bildungsfreibetrag von max. 20% der

Fortbildungskosten (externer/interner Bildungsfreibetrag) od. 6% Bildungsprämie statt ext. BFB als Steuergutschrift beim FA (interessant für ertragsschwache Unternehmen)

Gewinnfreibetrag Für natürliche Personen 13% vom strl. Gewinn, max. €

100.000,-- Grundfreibetrag: 13% von € 30.000,-- Investitionsbedingter Freibetrag:

13% vom übersteigenden Gewinn, wenn Investitionen in dieser Höhe getätigt wurden (in abnutzbares AV mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder begünstigte WP)