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T H E M A

Herausforderung für die Bauwirtschaft

ABFALL-UMWELT-RECYCLINGRechtsvorgaben & Umsetzung in der Praxis

Montag, 03.11.2014

BauAkademie Tirol6020 Innsbruck, Egger-Lienzstraße 142

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Ihr Referent

Bernhard RADINGERgeschäftsführender Gesellschafter

© - Bernhard Radinger, http://www.br-conTrust.at

3691 Nöchling, Schulstraße 14

Büro:

3300 Amstetten, Wienerstraße 26

+43 (0) 7412 / 55 168 +43 (0) 810 / 9554 029246 +43 (0) 664 / 8259233

[email protected]://www.br-contrust.at

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Ist – Situation:

Ausschreibung Auftraggeber - Auftragnehmer betriebliche Auflagen Projektspezifik allgemeine Vorgaben – Gesetze wirtschaftliche Umsetzung

Grundlagen

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Grundlagen und Voraussetzungen aus den Vertrags- u. Ausschreibungsbestandteilen

für Auftragnehmer

vorhandene betriebliche Genehmigungen Subunternehmer - Dritte Abfallbesitzer Dokumentation - Nachweisführung Abfallbilanzierungspflicht

Grundlagen Vertrag & Ausschreibung

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Rechtliche GrundlagenAballwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)BaurestmassentrennVOAbfallnachweisverordnung 2003 (ANVO)Abfallbilanzverordnung 2009Abfallverzeichnisverordnung 2003 (AVVO)Bundesabfallwirtschaftsplan 2011Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)Deponieverordnung 2008 (DVO)projektspezifische Gesetze (MinroG, GewO, WRG, Naturschutzgesetz)

Rechtliche Grundlagen Abfall & Umwelt

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Was ist Abfall? Abfallbegriff nach AWG 2002 idgF.:

Grundsätzlich nur bewegliche Sachen, aber auch verunreinigte (kontaminierte) BödenSubjektiver Abfallbegriff – bei EntledigungsabsichtObjektiver Abfallbegriff – bei Notwendigkeit der Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse

Wer ist Abfall(erst)erzeuger? Ist jene Person, durch dessen Tätigkeiten oder Beauftragung Abfälle anfallen bzw. entstehen

Wer ist Abfallbesitzer?

Jene Person die den Abfall besitzt bzw. über dessen rechtlich verfügt

Abfallbehandlung Jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung.

Wer ist Abfallbehandler?‖Ist jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt

AbfallsammlungUmfasst das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten.

Wer ist Abfallsammler?Ist jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a) abholt, b) entgegennimmt oder c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt

Begriffsbestimmungen aus dem Abfallrecht

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Zur Umsetzung von abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten im Bauwesen sind folgende grundlegende Punkte zu beachten:

Eine Berechtigung zur Sammlung / Behandlung von Abfällen gem. § 24a AWG 2002 idgF. ist erforderlich.

Im Falle von mobilen Abfallbehandlungen, muss die betreffende Anlage über eine Berechtigung gem. § 52 AWG 2002 verfügen.

Im Zuge von Abfallsammlungen an einem Standort muss eine Anlagengenehmigung bzw. eine Zwischenlagergenehmigung entsprechend der österreichischen Abfall- und/oder Gewerberechtsgebung vorhanden sein

Bei vorliegen einer Berechtigung zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen ist für das Kalenderjahr eine Abfallbilanz gem. Abfallbilanzverordnung bis zum 15. März des Folgejahres auf elektronischem Wege (EDM) einzubringen.

Bei Übergabe/Weitergabe von Abfällen müssen Sie sich vergewissern, dass der Übernehmer über eine Berechtigung zur Sammlung von Abfällen, speziell für den betreffenden Abfall (korrekte Abfallschlüsselnummer) verfügt.

Im Falle der vorhandenen Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 idgF. gelten Sie als Fachunternehmen/Fachperson und haben die gesetzlichen Prüf- und Warnpflichten auch im Thema Abfall zu wahren

Ausnahmen:

o Ein erlaubnisfreier Rücknehmer benötigt keine Sammler/Behandler Berechtigung (Dokumentation jedoch erforderlich)

o Bei ausschließlich reinen Transporttätigkeiten im Auftrag des Abfallbesitzers

Grundlagen zu abfallwirtschaftliche Tätigkeiten

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Deponieverordnung 2008

Die Deponieverordnung 2008 (DVO) ersetzte per 30.01.2008 die DVO 1996.Diese Verordnung regelt alle Pflichten rund um die Deponierung von Abfällen und beinhaltet Grenzwerttabellen zur Unterscheidung und Zuordnung zu Deponieklassen in Form von Schlüsselnummern (AVVO).

Deponieklasse:Deponien für nicht gefährliche Abfälle– Bodenaushubdeponie– Inertabfalldeponie– Baurestmassendeponie– Reststoffdeponie– Massenabfalldeponie

Deponien für gefährliche Abfälle - Untertagedeponien - Keine in Österreich (Deutschland; Frankreich)

Deponieverordnung 2008

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Was ist eine Abfallinformation? (gem. § 16 Abs.1, 2 u. 3 DVO 2008)

Arten von Abfallinformationen

Abfallinformation an die befugte Fachperson / FachanstaltAI an den Deponieinhaber für n. verunreinigtes BA < 2.000 toAI an den Deponieinhaber für kontaminiertes BA < 25 toAI an den Deponieinhaber für Abfälle < 15 to pro Abfallbesitzer u. JahrAI an den Deponieinhaber für Asbestabfall gem. § 10 DVO 2008AI an den Deponieinhaber für Abfall gem. Anhang 2 Liste I DVO 2008AI an den Deponieinhaber für Abfall gem. Anhang 2 Liste II DVO 2008Bestätigung des aushebenden Unternehmens für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial < 2.000 to

Begriffsbestimmungen aus dem Abfallrecht

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Was ist eine „grundlegende Charakterisierung?“

Unter dem Begriff grundlegende Charakterisierung kann man grundsätzlich die ehemalige Gesamtbeurteilung verstehen.

In einer grundlegenden Charakterisierung ist für jeden zu deponierenden Abfall die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu ermitteln. Dazu sind alle erforderlichen Informationen und Grundlagen einzubeziehen.

Die grundlegende Charakterisierung ist von befugten Fachanstalten bzw. befugten Fachpersonen zu erstellen. Der Begriff „grundlegende Charakterisierung“ umfasst die Abfallinformation inkl. den Beurteilungsnachweis welcher die chemischen Untersuchungsergebnisse beinhaltet, Probenahmeplanung, Probenahmeprotokoll, Analysemethoden und Erläuterungen.

Begriffsbestimmungen aus dem Abfallrecht

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Abfallverzeichnis

Abfallverzeichnis gem. AVVO (ÖNORM S 2100)

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GLN – Nummer (global location number)Die GLN (Global Location Nummer) ist eine 13-stellige Nummer zur eindeutigen, weltweit überschneidungsfreien Identifikation aller Unternehmen, Betriebe und Betriebsstellen. Diese wird Ihnen auf Antrag vom Lebensministerium (BMLFUW) zugewiesen und ist für Betriebe welche mit dem Abfallrecht in Berührung kommen verpflichtend.

Das Lebensministerium nutzt die GLN im Rahmen der Abfallwirtschaft zur Identifikation aller beteiligten Unternehmen und deren Standorte. Bei der Registrierung im Portal zum elektronischen Datenmanagement (EDM) des Lebensministeriums bekommen Sie kostenlos eine GLN zugewiesen. Diese GLN wird im EDM Portal als Personen-GLN bezeichnet, sie dient ausschließlich zur Identifizierung Ihrer Organisation im EDM.

GLN - Nummer

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Registrierung: www.edm.gv.at

GLN - Nummer

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Umgang mit AbfällenFür Unternehmen sind folgende Ge- und Verbote zu beachten:

VermischungsverbotVerwertungsgebotAufzeichnungspflichtStoffgruppentrennung Altlastenbeitragspflicht (ALSAG)NachweispflichtHinweispflicht

Entsorgung & Verwertung von Abfällen aus Bautätigkeiten

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Entsorgung vs. Verwertung

Entsorgung: - Wenn eine reine Entledigungsabsicht besteht- die Entsorgung auf einer Deponie erfolgt- die Abfallqualität einer Verwertung wiederspricht

Rechtsmaterie: AWG, DVO, ABILVO, ANVO, AVVO, ALSAG

Verwertung: - Wiedereinbau des Abfalles ohne Behandlung (Schüttung)- Zuführung einer Recyclingtätigkeit- sonstige physikalische Behandlung für weitere Verwendung- die Abfallqualität für eine Verwertung geeignet ist

Rechtsmaterie: AWG, BAWPL, ANVO, ABILVO, AVVO, RRL, (ALSAG), länderspezifische Gesetze

(NschG, WRG,...)

Entsorgung & Verwertung

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Vor Beginn der Aushubtätigkeiten:

Wer ist Abfallbesitzer gem. AWG 2002?- Definition Abfallbesitzer – AG od. AN?

GLN – Nummer des Abfallbesitzers bzw. des Abfallerzeugers- Definition Abfallersterzeuger

Erhebung der Unterlagen für die Entsorgung der Abfälle- Abfallinformation- grundlegende Charakterisierung- Plausibilitätsprüfung der Unterlagen

Wichtig – Untersuchungen & Analysen vor Aushub!!

„Entsorgung“ (Deponierung) von Erd- u. Bodenaushub

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Während der Aushubtätigkeiten:

Kontrolle der AbfallqualitätInformation des Auftraggebers bei unerwarteter Verschlechterung der Abfallqualität (Farbe, Geruch)Führen der Abfalldokumentation in Form von Wiege- bzw. Lieferscheinen des Entsorgers

„Entsorgung“ (Deponierung) von Erd- u. Bodenaushub

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Nach Fertigstellung der Arbeiten:Aufbereitung der Abfalldokumentation für den AG

Erstellung der Doku für die Abfallbilanzierung speziell für die Abfallbewegungen dieses Vorhabens => interne Notwendigkeit

Übergabe der Entsorgungsnachweise, wenn nicht bereits im Zuge der Baustellendokumentation (BTB) erfolgt

Ausstellen der Baurestmassennachweise

Aufbewahrung der Abfalldokumentation in Kopie für den Zeitraum von min. 7 Jahren am Firmensitz => ALSAG – Prüfung!

„Entsorgung“ (Deponierung) von Erd- u. Bodenaushub

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Voraussetzungen zur Verwertung von Böden:

Generell ist der Nachweis zur chemischen Unbedenklichkeit bzw. Einsatzwürdigkeit zu erbringen => chemisches Gutachten gem. BAWPL 2011 (grundlegende Charakterisierung inkl. Aussage gem. BAWPL!)

Der Einbauort und der Verwendungszweck ist vor Beginn zu prüfen

Die Verantwortung für wiederverwertete Böden liegt beim Lieferanten als auch bei der verarbeitenden Firma

Im Falle von widerrechtlicher Verwertung => ALSAG Verpflichtung!

Dies ist auch bei Aushub von Schotter einzuhalten!

„Verwertung“ von Erd- u. Bodenaushub

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Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t ohne analytische Untersuchung:

Bei einem Bauvorhaben bzw. einer Baustelle fallen insgesamt maximal 2.000 t (entspricht ca. 1.300 m³) Aushubmaterial an.

Es handelt sich um Bodenaushubmaterial (jedenfalls weniger als 5 Vol% bodenfremde, anorganische Bestandteile und weniger als 1 Vol% bodenfremde organische Bestandteile).

Auf dem Grundstück, bei dem die Kleinmenge ausgehoben wird, ist weder eine industrielle (Vor)nutzung bekannt, noch eine gewerbliche (Vor)Nutzung, die auf eine Kontamination des Bodens schließen lässt.

Es sind keine Verunreinigungen mit Schadstoffen (Schwermetalle, organische Schadstoffe etc.) bekannt und es wurden beim Aushub keine derartigen Verunreinigungen wahrgenommen.

Für Aushubmaterial, das gemäß den obigen Bedingungen ohne chemische Untersuchung grundlegend charakterisiert wurde, gelten folgende Beschränkungen hinsichtlich des Einbaus:

Einbau nur bei Vorhaben, wo insgesamt maximal 2.000 t Aushubmaterial für eine Rekultivierungsschicht oder zur Untergrundverfüllung eingebaut werden.

Im Falle einer bekannten, regionalen Hintergrundbelastung darf das Material nur in derselben Region, für die diese Hintergrundbelastung bekannt ist, verwertet werden.

„Verwertung“ von Erd- u. Bodenaushub

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Verwertung im Baulos:

Verwertung muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Baumaßnahmen stehen

Zur Verwertung gelangendes Material muss den bautechnischen Voraussetzungen für den Einsatzbereich entsprechen

Aushub muss „rein“ und frei von Verunreinigungen sein

Das Einvernehmen mit dem AG bzw. der ÖBA muss hergestellt sein

Einbauort und Masse müssen detailliert erfasst und dokumentiert sein

„Verwertung“ von Erd- u. Bodenaushub

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RECYCLING gem. § 2 Abs. 5 Z 7 AWG 2002 idgF.

ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden.

Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

Verwertung von mineralischen Baurestmassen - RECYCLING

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RechtsgrundlagenFolgende umweltrelevanten Regelungen sind beim Umgang mit Baurestmassen bei Bauprozessen zu berücksichtigen.

AbfallwirtschaftsgesetzAbfallnachweisverordnungAbfallbilanzverordnungAbfallverzeichnisverordnungAltlastensanierungsgesetzBaurestmassentrennungsverordnungVerordnung: Festsetzung von gefährlichen Abfällen und ProblemstoffenVerordnung: Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen

Verwertung von mineralischen Baurestmassen - RECYCLING

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Nachweise und Prüfpflichten bei mobiler (in-place) Aufbereitung:Abfallrechtliche Genehmigung für die Behandlung von Abfällen der AnlageWiegescheine der Aufbereitungsanlage bzw. Berechnung der MassenUnterlagen der bautechnischen Eignungsprüfung je FraktionUnterlagen der chemischen Eignungsprüfung BaurestmassennachweisAbfallbilanzierung

Bei Inverkehrbringung – Qualitätssicherungssystem (CE Zertifizierung) erforderlich!Anforderungen der EU- Bauproduktenverordnung müssen erfüllt sein!

Unterlagen zur wPk* (bautechnisch + chemisch)Untersuchungen müssen gem. Prüfintervallen des wPk Handbuches erfolgen

Leistungserklärungen gem. EU-BauPV

*wPk = werkseigene Produktionskontrolle

Verwertung von mineralischen Baurestmassen - RECYCLING

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Die Zukunft der stofflichen Verwertung / Recycling ?

ALSAG ab 2015? Recycling Baustoff Verordnung?

Das Ergebnis ist ungewiss…

Verwertung von mineralischen Baurestmassen - RECYCLING

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Bernhard RadingerA-3691 Nöchling, Schulstraße 14Büro:3300 Amstetten, Wienerstraße 26* [email protected] ý http://www.br-conTrust.at

Abfall – Umwelt - Recycling