- und Verbrechen gegen die~Menschlichkeit · NRES12391 (XXIII) Seite 2 in der Erwiigung, daB...

5
, Deutscher Ubersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York September 1992 RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 26. November 1968 2391 (XXIII). Konvention tiber die Nichtanwendbarkeit yon VeIjahnmgsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die~Menschlichkeit - ) (Auszugsweise Ubersetzung) .. ' Konvention iiber die Nichtanwendbarkeit von Verjahrung~vorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Praambel Die Vertragsstaaten dieser Konvention, unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 3 (I) yom 13. Februar 1946 und 170 (II) yom 31. Oktober 1947 tiber die Auslieferung und Bestrafung yon Kriegsverbrechern, die Resolution 95 (I) yom 11. Dezember 1946, welche die durch das Statut des Internationalen Nurnberger Militargerichtshofs anerkannten Volkerrechtsprinzipien und das Urteil dieses Gerichts- hofs bekraftigt, und die Resolutionen 2184 (XXI) yom 12. Dezember 1966 und 2202 (XXI) yom 16. Dezember 1966, in denen die Verletzung der wirtschaftlichen und politisehen Rechte der eingeborenen Bevolkerung und die Politik der Apartheid ausdriicklich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt werden, unter Hinweis auf die Resolutionen 1074 D (XXXIX) yom 28. Juli 1965 und 1158 (XLI) yom 5. August 1966 des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen liber die Bestrafung yon Kriegsverbrechem und Personen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, in Anbetracht dessen, daB keine der feierlichen Erklarungen, Dokumente oder Konventionen, welche die Verfolgung und Bestrafung yon Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betreffen, eine Verjahrungsfrist vorsieht,

Transcript of - und Verbrechen gegen die~Menschlichkeit · NRES12391 (XXIII) Seite 2 in der Erwiigung, daB...

,

Deutscher Ubersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York September 1992

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG

verabschiedet am 26. November 1968

2391 (XXIII). Konvention tiber die Nichtanwendbarkeit yon VeIjahnmgsvorschriftenauf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die~Menschlichkeit- )

(Auszugsweise Ubersetzung) .. '

Konvention iiber die Nichtanwendbarkeit von Verjahrung~vorschriftenauf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Praambel

Die Vertragsstaaten dieser Konvention,

unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der VereintenNationen 3 (I) yom 13. Februar 1946 und 170 (II) yom 31. Oktober 1947 tiber dieAuslieferung und Bestrafung yon Kriegsverbrechern, die Resolution 95 (I) yom11. Dezember 1946, welche die durch das Statut des Internationalen NurnbergerMilitargerichtshofs anerkannten Volkerrechtsprinzipien und das Urteil dieses Gerichts-hofs bekraftigt, und die Resolutionen 2184 (XXI) yom 12. Dezember 1966 und 2202(XXI) yom 16. Dezember 1966, in denen die Verletzung der wirtschaftlichen undpolitisehen Rechte der eingeborenen Bevolkerung und die Politik der Apartheidausdriicklich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt werden,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1074 D (XXXIX) yom 28. Juli 1965 und1158 (XLI) yom 5. August 1966 des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationenliber die Bestrafung yon Kriegsverbrechem und Personen, die Verbrechen gegen dieMenschlichkeit begangen haben,

in Anbetracht dessen, daBkeine der feierlichen Erklarungen, Dokumente oderKonventionen, welche die Verfolgung und Bestrafung yon Kriegsverbrechen undVerbrechen gegen die Menschlichkeit betreffen, eine Verjahrungsfrist vorsieht,

NRES12391 (XXIII) Seite 2

in der Erwiigung, daB Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeitzu den schwersten Verbrechen nach dem V6lkerrecht geh6ren,

in der Uberzeugung, daB die wirksame Bestrafung yon Kriegsverbrechen undVerbrechen gegen die Menschlichkeit ein wichtiger Faktor bei der Verhiitung solcherVerbrechen, beim Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei der Festigungdes Vertrauens, der Entwicklung der Zusammenarbeit unter den V6lkern und derF6rderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist,

in Anbetracht dessen, daB die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschrifteniiber die Verjahrungsfrist bei gew6hnlichen Straftaten auf KriegsvJrbrechen undVerbrechen gegen die Menschlichkeit rur die Welt6ffentlichkeit eine Angelegenheit yonernster Besorgnis ist, da sie die Verfolgung und Bestrafung yon Personen, die rur solcheVerbrechen verantwortlich sind, verhindert,

in der Erkenntnis, daB es notwendig und an der Zeit ist, durch diese Konventionden Grundsatz v6lkerrechtlich zu bekraftigen, daB es rur Kriegsverbrechen und Ver-brechen gegen die Menschlichkeit keine Verjahrungsfrist gibt, und die weltweiteAnwendung dieses Grundsatzes zu gewahrleisten,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die folgenden Verbrechen unterliegen nicht der Verjahrung, unabhangig davon,wann sie begangen wurden:

a) Kriegsverbrechen, wie sie im Statut des Internationalen Niirnberger Miliw-gerichtshofs yom 8. August 1945 definiert und durch die Resolutionen 3 (I) yom13. Februar 1946 und 95 (I) yom 11. Dezember 1946 der Generalversammlung der Ver-einten Nationen bestatigt wurden, insbesondere die in den Genfer Abkommen iiber denSchutz der Kriegsopfer yom 12. August 1949 aufgeruhrten "schweren Verletzungen"jener Abkommen;

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, unabhangig davon, ob sie im Kriegoder im Frieden begangen wurden, wie sie im Statut des Internationalen NiirnbergerMilitargerichtshofs yom 8. August 1945 definiert und in den Resolutionen 3 (I) yom13. Februar 1946 und 95 (I) yom 11. Dezember 1946 der Generalversammlung derVereinten Nationen bestatigt wurden, Vertreibung durch bewaffneten Angriff oderBesetzung, unmenschliche Bandlungen, die eine Folge der Apartheidpolitik sind, sowiedas Verbrechen des V6lkermordes, wie es in der Konvention yon 1948 iiber dieVerhiitung und Bestrafung des V6lkermordes definiert wurde, auch wenn diese

-

NRES12391 (XXIII) Seite 3

Handlungen keine Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des LandesdarsteIlen, in dem sie begangen wurden.

Artikel II

Wenn eines der in Artikel I genannten Verbrechen begangen wird, finden dieBestimmungen dieser Konvention Anwendung auf Vertreter der Staatsgewalt und aufPrivatpersonen, die als Tater oder Mittater eines dieser Verbrechen!l begehen oder.~andere unmittelbar dazu anstiften oder sich zur Begehung eines solchen Verbrechensverabreden, ungeachtet des Grades der Vollendung, sowie auf Vertreter der Staats-gewalt, we1che die Begehung solcher Verbrechen dulden.

Artikel III

Die Vertragsstaaten dieser Konvention verpflichten sich, aIle erlorderlicheninnerstaatlichen gesetzgeberischen oder sonstigen MaBnahmen zu ergreifen, um inUbereinstimmung mit dem Volkerrecht die Auslieferung der in Artikel II genanntenPersonen zu ermoglichen.

Artikel IV

Die Vertragsstaaten dieser Konvention verpflichten sich, in Ubereinstimmung mitihren verlassungsmaBigen Verlahren aIle erlorderlichen gesetzgeberischen oder son-stigen MaBnahmen zu ergreifen, um zu gewahrleisten, daB auf die Verlolgung undBestrafung der in den Artikeln I und II aufgefUhrten Verbrechen keine gesetzlichenoder sonst festgelegten Verjahrungsvorschriften Anwendung finden und daB eineVerjahrungsfrist dort, wo sie besteht, abgeschafft wird.

Artikel V

Diese Konvention liegt bis zum 31. Dezember 1969 fUr jeden Mitgliedstaat derVereinten Nationen und jedes Mitglied einer ihrer Sonderorganisationen oder derInternationalen Atomenergie-Organisation, jeden Vertragsstaat des Statuts des Inter-nationalen Gerichtshofs und jeden anderen Staat, der yon der Generalversammlung derVereinten Nationen eingeladen wird, Vertragsstaat dieser Konvention zu werden, zurUnterzeichnung auf.

NRES/2391 (XXIII) Seite 4

Artikel VI

Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werdenbeim Generalsekretar der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel VII

Diese Konvention steht jedem der in Artikel V genannten Staaten zum Beitrittoffen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretar der Vereinten Nationenhinterlegt. \

Artikel VIII

1. Diese Konvention tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zehntenRatifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretar der Vereinten Nationen inKraft.

2. Fiir jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der zehntenRatifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Konvention amneunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel IX

1. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention kannjeder Vertragsstaat jederzeit dUTcheine an den Generalsekretiir der Vereinten Nationengerichtete schriftliche Notifikation eine Revision der Konvention beantragen.

2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet dariiber,welche MaBnahmen gegebenenfalls hinsichtlich eines solchen Antrags zu ergreifen sind.

Artikel X

1. Diese Konvention wird beim Generalsekretar der Vereinten Nationenhinterlegt.

2. Der Generalsekretiir der Vereinten Nationen iibermittelt allen in Artikel V

genannten Staaten beglaubigte Abschriften dieser Konvention.

3. Der Generalsekretar der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel Vgenannten Staaten iiber folgendes:

~ "

NRES(2391 (XXIII) Seite 5

a) Unterzeichnungen der Konventi6n und die Hinterlegung yon Ratifikations-oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln V, VI und VII;

b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention nach Artikel VIII;

c) nach Artikel IX eingegangene Mitteilungen.

Artikel XI ~~,

Diese Konvention, deren chinesische, englische, franz6sische, russische undspanische Fassung gleichermaBen verbindlich ist, tragt das Datum yom 26. November1968.

Zu URKUNDDESSENhaben die hierzu geh6rig befugten Unterzeichneten dieseKonvention unterschrieben.

"