0690 Limbach BPL Änderung Schlosswiesen geänderte ... fileHotel Schule Gewhs L 615 Schloßfeld 18...

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Btrg Lagg Gar Lagg Gar Whs Gar Büro Gar Whs Whs L Whs Schule Lagg Rathaus Gar Whs Whs Schu Lagg Gar Fabr Whs Fabr Büro Gar Gar Gar Schu Gar Btrg Whs Schu Gar Schu Lagg Whs Gths Btrg Whs Lagg Gar Lagg Hotel Schule Gewhs L 615 Schlo゚feld 18 8 3 9 6 9 6 18 2 a 8 5 6 2 14 1 9 2 a 14 12 2 b 2 b 14 15 1 14 16 9 22 16 15 12 22 3 6 5 Baumgarten Baumgarten Industriestra゚e 161/16 298 328/3 289 282 300/1 161/15 344/1 348 281 328 336/1 354 15/2 304/1 290 339/1 301 278/3 348/1 344 16/2 306 321/11 161/2 337 305 300 321/14 256/1 321/16 311/1 327 296 334/1 161 278/4 241/1 244 344/2 303 212 337/1 292 246 16/1 293 279 297 GH max = 10 m 0,8 siehe Planeintrag o - 0,8 geplantes Feuerwehrgerätehaus V V 5,00 2,00 2,00 2,00 2,00 Wanderbahn Muckentaler Stra゚e 5 10 15 20 25 m 0 ALK-Daten Stand: 02/2015 Der Bürgermeister Die Gemeinde: Limbach, den bearbeitet gezeichnet Datum Zeichen Gefertigt: 12.08.2015 12.08.2015 Gla Jau Gemeinde Ortsteil Projekt Plan Ma゚stab Schlosswiesen - 1. トnderung Limbach Limbach 1 : 500 Entwurf Bebauungsplanänderung KOMMUNALPLANUNG TIEFBAU STトDTEBAU Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Steffen Leiblein Dipl.-Ing. Jürgen Glaser Eisenbahnstra゚e 26, 74821 Mosbach Fon 06261/9290-0 Fax 06261/9290-44 [email protected] www.ifk-mosbach.de B e r a t e n d e I n g e n i e u r e u n d f r e i e S t a d t p l a n e r Dipl.-Ing. (FH) Guido Lysiak 2 0690 Anlage Projekt Nr. offene Bauweise o 1. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (ァ 9 (1) 1 und (3) BauGB) 2. BAUWEISE, ワBERBAUBARE UND NICHT ワBERBAUBARE GRUNDSTワCKSFLトCHEN, STELLUNG BAULICHER ANLAGEN (ァ 9 (1) 2 BauGB) ZEICHENERKLトRUNG maximal zulässige Grundflächenzahl 1.1 2.1 0,8 maximale zulässige Geschossflächenzahl maximal zulässige Gebäudehöhe 1.3 Baugrenze 2.2 7.1 Geltungsbereich der Planänderung 7. GRENZE DES RトUMLICHEN GELTUNGSBEREICHS DES BEBAUUNGSPLANS (ァ 9 (7) BauGB) 8. SONSTIGE PLANZEICHEN UND -DARSTELLUNGEN 8.1 Füllschema der Nutzungsschablone: Gemeinbedarfsfläche - Zweckbestimmung Feuerwehr 5.1 5. FLトCHEN FワR DEN GEMEINBEDARF (ァ 9 (1) 5 BauGB) Grundflächenzahl (GRZ) Bauweise Max. Gebäudehöhe (GH max ) Geschossflächenzahl (GFZ) Art der baulichen Nutzung 1.2 0,8 GH max 6. BINDUNGEN FワR DIE BEPFLANZUNG UND DIE ERHALTUNG VON BトUMEN, STRトUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (ァ 9 (1) 25 BauGB) Umgrenzung von Flächen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern anzupflanzender Einzelbaum 6.1 6.2 Der Bezugsplan "Schlosswiesen" behält mit Ausnahme der nachfolgenden Ergänzungen seine volle Gültigkeit. Die schriftlichen Festsetzungen werden dabei wie folgt ergänzt: I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 2. FLトCHEN FワR DEN GEMEINBEDARF - ZWECKBESTIMMUNG FEUERWEHR (ァ 9 (1) 5 BauGB) Innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche sind nur Anlagen und Einrichtungen in der Trägerschaft der Gemeinde Limbach mit der Zweckbestimmung Feuerwehr zulässig. 2.1 3. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT (ァ 9 (1) 20 BauGB) 3.1 4. ANPFLANZEN UND ERHALTEN VON BトUMEN UND STRトUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (ァ 9 (1) 25 BauGB) Erhalt von Bäumen und Sträuchern Der bestehende Gehölzbestand im Süd-Westen ist dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang mit gleichwertigen Pflanzen zu ersetzen. Anzupflanzende Einzelbäume Im Bereich der öffentlichen Parkplatzfläche sind mittelkronige, heimische und standortgerechte Laubbäume gemä゚ Planeintrag zu pflanzen. Eine Abweichung von den zeichnerisch festgesetzten Standorten von bis zu 3 m ist zulässig. 4.1 4.2 Oberflächenbefestigung Pkw-Stellplätze und Garagenvorplätze sind, sofern dadurch keine Grundwassergefährdung gegeben ist, so anzulegen, dass eine Versickerungsfähigkeit der Niederschlagswässer gewährleistet ist (z.B. mit Rasengittersteinen, Rasenpflaster, Schotterrasen, wasserdurchlässiger Pflasterung). Ausschluss unbeschichteter metallischer Dacheindeckungen Unbeschichtete metallische Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen aus Kupfer, Zink und Blei sind unzulässig. Gehölzrodung Im Vorfeld von Bauma゚nahmen dürfen Gehölze nur im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28. Februar gerodet werden. Auf 44 Bundesnaturschutzgesetz wird verwiesen. 3.2 3.3 Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch maximal zulässige Gebäudehöhen gemä゚ Planeintrag festgesetzt. Unterer Bezugspunkt der maximal zulässigen Gebäudehöhe ist die ausgeführte Erdgeschossfu゚bodenhöhe (Fertigfu゚boden). Oberer Bezugspunkt der maximal zulässigen Gebäudehöhe ist die Oberkante der geneigten Dachhaut (First). 1. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (ァ 9 Abs. 1, Nr. 1 BauGB und ァァ 16 ,17 UND 18BauNVO) 1.1 1.2 1.3 3.1 3. VERKEHRSFLトCHEN SOWIE VERKEHRSFLトCHEN BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG (ァ 9 (1) 11 BauGB) öffentliche Parkfläche Gehweg/Fu゚- und Radweg Stra゚enverkehrsfläche (Aufteilung unverbindlich) Fahrbahn Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen V 3.2 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 3.1 Einfahrtsbereich III. HINWEISE Bodenfunde Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werktags nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (ァ 20 DSchG i.V.m. 27 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Denkmalschutzgesetz wird verwiesen. Grundwasserfreilegung Ma゚nahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind der unteren Wasserbehörde rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. Wird im Zuge von Bauma゚nahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschlie゚ung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als untere Wasserbehörde zu benachrichtigen (ァ 37 (4) WG). Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig. Bodenschutz Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden (ァ4 (1) BBodSchG). Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkbereich hervorgerufen werden können (ァ7 BBodSchG). 3. 2. 1. Bei Bauma゚nahmen ist der humose Oberboden (soweit der Boden keine Schadstoffe enthält) getrennt auszubauen und gemä゚ 4 BBodSchG und 202 BauGB schonend zu behandeln. Wird der humose Oberboden zwischengelagert, sind hierzu Lager vorzusehen, die den Erhalt der Bodenfunktionen, insbesondere die biologische Aktivität, gewährleisten (z.B. Miete: Schütthöhe bei feinkörnigem Boden mit Pflanzenresten max. 1,50 m, bei sandigem Boden mit wenig Pflanzenresten max. 2,50 m, Schutz vor Vernässung und Staunässe etc.). Mutterboden und Bodenaushub können verwertet werden, wenn diese keine umweltrelevanten Schadstoffe enthalten und am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung nicht hervorgerufen wird (ァァ 7, 9 und 12 BBodSchG). In den nicht zur Bebauung vorgesehenen Bereichen sind Bodenverdichtungen zu vermeiden, um die natürliche Bodenstruktur vor erheblichen und nachhaltigen Veränderungen zu schützen (ァ 4 (1) BBodSchG). Altlasten Werden bei Erdarbeiten erdfremde Materialien bzw. verunreinigtes Aushubmaterial angetroffen, so ist dieser Aushub von unbelastetem Aushub zu trennen und gemä゚ 7 Bodenschutzgesetz Baden-Württemberg und den ァァ 1, 10 und 11 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu verfahren. Dabei ist die betroffene Kommune und das zuständige Landratsamt umgehend über Art und Ausma゚ der Verunreinigung zu benachrichtigen. Bei erheblichem Ausma゚ sind die Arbeiten bis zur Klärung des weiteren Vorgehens vorläufig zu unterbrechen. Bezüglich des Entsorgungsweges und der Formalitäten gibt der zuständige Abfallentsorger Auskunft. 4. RECHTSGRUNDLAGEN Rechtsgrundlagen dieses Bebauungsplans sind: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung 05.03.2010 (GBl. Nr. 7, S. 358) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl.I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) m.W.v. 20.09.2013 Planzeichenverordnung (PlanZVO) in der Form vom 18.12.1990 (BGBl.I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans bisher bestehenden örtlichen planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften werden aufgehoben und durch die neuen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ersetzt. VERFAHRENSVERMERKE Auslegungsfrist vom 19.10. bis 20.11.2015 3.1 ヨffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden gem. 3 (2) BauGB i.V. mit 4 (2) BauGB am am 21.09.2015 Aufstellungsbeschluss, Billigung des Bebauungsplanentwurfs und Auslegungsbeschluss gem. 2 (1) BauGB 3. 1. 2. Ortsübliche Bekanntmachung gem. 2 (1) BauGB am 09.10.2015 Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss gem. 10 (1) BauGB 4. am Bekanntmachung gem. 10 (3) BauGB 5. 4. ヨFFENTLICHE GRワNFLトCHEN (ァ 9 (1) 15) ヨffentliche Grünfläche: Gehölzpufferstreifen 4.1

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292

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16/1

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GHmax= 10 m

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siehePlaneintrag

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geplantes Feuerwehrgerätehaus

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5,00

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2,00

Wanderbahn

Muckentaler Straße

5 10 15 20 25 m0

ALK-Daten Stand: 02/2015

Der Bürgermeister

Die Gemeinde:

Limbach, den

bearbeitet

gezeichnet

Datum Zeichen Gefertigt:12.08.2015

12.08.2015

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Gemeinde

Ortsteil

Projekt

Plan

Maßstab

Schlosswiesen- 1. Änderung

LimbachLimbach

1 : 500

Entwurf

Bebauungsplanänderung

KOMMUNALPLANUNG ▪ TIEFBAU ▪ STÄDTEBAU

Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Steffen LeibleinDipl.-Ing. Jürgen Glaser

Eisenbahnstraße 26, 74821 Mosbach ▪ Fon 06261/9290-0 ▪ Fax 06261/9290-44 ▪ [email protected] ▪ www.ifk-mosbach.deB e r a t e n d e I n g e n i e u r e u n d f r e i e S t a d t p l a n e r

Dipl.-Ing. (FH) Guido Lysiak

2

0690

Anlage

Projekt Nr.

offene Bauweiseo

1. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 und (3) BauGB)

2. BAUWEISE, ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN, STELLUNG BAULICHER ANLAGEN (§ 9 (1) 2 BauGB)

ZEICHENERKLÄRUNG

maximal zulässige Grundflächenzahl 1.1

2.1

0,8maximale zulässige Geschossflächenzahl

maximal zulässige Gebäudehöhe1.3

Baugrenze 2.2

7.1 Geltungsbereich der Planänderung

7. GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHS DES BEBAUUNGSPLANS (§ 9 (7) BauGB)

8. SONSTIGE PLANZEICHEN UND -DARSTELLUNGEN8.1 Füllschema der Nutzungsschablone:

Gemeinbedarfsfläche - Zweckbestimmung Feuerwehr5.1

5. FLÄCHEN FÜR DEN GEMEINBEDARF (§ 9 (1) 5 BauGB)

Grundflächenzahl (GRZ)

Bauweise

Max. Gebäudehöhe (GHmax )

Geschossflächenzahl (GFZ)

Art der baulichen Nutzung

1.2 0,8GHmax

6. BINDUNGEN FÜR DIE BEPFLANZUNG UND DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§ 9 (1) 25 BauGB)

Umgrenzung von Flächen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern

anzupflanzender Einzelbaum

6.1

6.2

Der Bezugsplan "Schlosswiesen" behält mit Ausnahme der nachfolgenden Ergänzungen seine volle Gültigkeit. Die schriftlichen Festsetzungen werden dabei wie folgt ergänzt:

I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

2. FLÄCHEN FÜR DEN GEMEINBEDARF - ZWECKBESTIMMUNG FEUERWEHR (§ 9 (1) 5 BauGB)

Innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche sind nur Anlagen und Einrichtungen in der Trägerschaft der Gemeinde Limbach mit der Zweckbestimmung Feuerwehr zulässig.

2.1

3. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 (1) 20 BauGB)

3.1

4. ANPFLANZEN UND ERHALTEN VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§ 9 (1) 25 BauGB)

Erhalt von Bäumen und Sträuchern

Der bestehende Gehölzbestand im Süd-Westen ist dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang mit gleichwertigen Pflanzen zu ersetzen.

Anzupflanzende Einzelbäume

Im Bereich der öffentlichen Parkplatzfläche sind mittelkronige, heimische und standortgerechte Laubbäume gemäß Planeintrag zu pflanzen. Eine Abweichung von den zeichnerisch festgesetzten Standorten von bis zu 3 m ist zulässig.

4.1

4.2

Oberflächenbefestigung

Pkw-Stellplätze und Garagenvorplätze sind, sofern dadurch keine Grundwassergefährdung gegeben ist, so anzulegen, dass eine Versickerungsfähigkeit der Niederschlagswässer gewährleistet ist (z.B. mit Rasengittersteinen, Rasenpflaster, Schotterrasen, wasserdurchlässiger Pflasterung).

Ausschluss unbeschichteter metallischer Dacheindeckungen

Unbeschichtete metallische Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen aus Kupfer, Zink und Blei sind unzulässig.

Gehölzrodung

Im Vorfeld von Baumaßnahmen dürfen Gehölze nur im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28. Februar gerodet werden. Auf § 44 Bundesnaturschutzgesetz wird verwiesen.

3.2

3.3

Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch maximal zulässige Gebäudehöhen gemäß Planeintrag festgesetzt.

Unterer Bezugspunkt der maximal zulässigen Gebäudehöhe ist die ausgeführte Erdgeschossfußbodenhöhe (Fertigfußboden).

Oberer Bezugspunkt der maximal zulässigen Gebäudehöhe ist die Oberkante der geneigten Dachhaut (First).

1. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1, Nr. 1 BauGB und §§ 16 ,17 UND 18BauNVO)

1.1

1.2

1.3

3.1

3. VERKEHRSFLÄCHEN SOWIE VERKEHRSFLÄCHEN BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG (§ 9 (1) 11 BauGB)

öffentliche Parkfläche Gehweg/Fuß- und Radweg

Straßenverkehrsfläche (Aufteilung unverbindlich)Fahrbahn

Grünfläche als Bestandteil von VerkehrsanlagenV

3.2 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

3.1 Einfahrtsbereich

III. HINWEISEBodenfundeBeim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werktags nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (§ 20 DSchG i.V.m. § 27 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Denkmalschutzgesetz wird verwiesen.

GrundwasserfreilegungMaßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind der unteren Wasserbehörde rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen.

Wird im Zuge von Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als untere Wasserbehörde zu benachrichtigen (§ 37 (4) WG).

Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig.

BodenschutzJeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden (§4 (1) BBodSchG).

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkbereich hervorgerufen werden können (§7 BBodSchG).

3.

2.

1.

Bei Baumaßnahmen ist der humose Oberboden (soweit der Boden keine Schadstoffe enthält) getrennt auszubauen und gemäß § 4 BBodSchG und § 202 BauGB schonend zu behandeln. Wird der humose Oberboden zwischengelagert, sind hierzu Lager vorzusehen, die den Erhalt der Bodenfunktionen, insbesondere die biologische Aktivität, gewährleisten (z.B. Miete: Schütthöhe bei feinkörnigem Boden mit Pflanzenresten max. 1,50 m, bei sandigem Boden mit wenig Pflanzenresten max. 2,50 m, Schutz vor Vernässung und Staunässe etc.).

Mutterboden und Bodenaushub können verwertet werden, wenn diese keine umweltrelevanten Schadstoffe enthalten und am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung nicht hervorgerufen wird (§§ 7, 9 und 12 BBodSchG).

In den nicht zur Bebauung vorgesehenen Bereichen sind Bodenverdichtungen zu vermeiden, um die natürliche Bodenstruktur vor erheblichen und nachhaltigen Veränderungen zu schützen (§ 4 (1) BBodSchG).

AltlastenWerden bei Erdarbeiten erdfremde Materialien bzw. verunreinigtes Aushubmaterial angetroffen, so ist dieser Aushub von unbelastetem Aushub zu trennen und gemäß § 7 Bodenschutzgesetz Baden-Württemberg und den §§ 1, 10 und 11 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu verfahren. Dabei ist die betroffene Kommune und das zuständige Landratsamt umgehend über Art und Ausmaß der Verunreinigung zu benachrichtigen.

Bei erheblichem Ausmaß sind die Arbeiten bis zur Klärung des weiteren Vorgehens vorläufig zu unterbrechen. Bezüglich des Entsorgungsweges und der Formalitäten gibt der zuständige Abfallentsorger Auskunft.

4.

RECHTSGRUNDLAGENRechtsgrundlagen dieses Bebauungsplans sind:

Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954)

Landesbauordnung (LBO)für Baden-Württemberg in der Fassung 05.03.2010 (GBl. Nr. 7, S. 358)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl.I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) m.W.v. 20.09.2013

Planzeichenverordnung (PlanZVO)in der Form vom 18.12.1990 (BGBl.I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)

Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans bisher bestehenden örtlichen planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften werden aufgehoben und durch die neuen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ersetzt.

VERFAHRENSVERMERKE

Auslegungsfrist vom 19.10. bis 20.11.2015 3.1

Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behördengem. § 3 (2) BauGB i.V. mit § 4 (2) BauGB

am

am 21.09.2015Aufstellungsbeschluss, Billigung des Bebauungsplanentwurfsund Auslegungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB

3.

1.

2. Ortsübliche Bekanntmachung gem. § 2 (1) BauGB

am 09.10.2015

Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen undSatzungsbeschlussgem. § 10 (1) BauGB

4.

am Bekanntmachunggem. § 10 (3) BauGB

5.

4. ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN (§ 9 (1) 15)

Öffentliche Grünfläche: Gehölzpufferstreifen4.1