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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW Neues aus der ISA-Transformation

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

Neues aus derISA-Transformation

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Geänderte IDW Prüfungsstandards

Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Ereignisse nach dem Abschlussstichtag (IDW EPS 203 n.F.)

Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer (IDW EPS 303 n.F.)

Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung einschließlich von Zeitwerten (IDW EPS 314 n.F.)

Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Arbeitspapiere des Abschlussprüfers (IDW PS 460 n.F.)

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IDW EPS 203 n.F. (1)

ISA 560 (Redrafted)„Subsequent Events“

IDW EPS 203 n.F.

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IDW EPS 203 n.F. (2)

Bestätigungsvermerk im Fall der Nachtragsprüfung beim zweiten Datum ist zwingend darzustellen, auf

welche Abschlussänderung sich dieses bezieht verlangen Rechnungslegungsgrundsätze

Angabe des Änderungsgrundes im Abschluss, ist im geänderten Bestätigungsvermerk auf diese Angabe zu verweisen

Abschlussprüfer hat darauf hinzuweisen, dass ursprünglicher Abschluss vor Änderung nicht mit ursprünglichem Bestätigungsvermerk an Dritte übergeben werden darf

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IDW EPS 203 n.F. (3)

Klarstellung, dass IDW EPS 203 n.F. unterscheidet zwischen Ereignissen nach dem Abschlussstichtag, die eintreten

bis zum Datum des Bestätigungsvermerks

nach dem Datum des Bestätigungsvermerks

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IDW EPS 303 n.F. (1)

ISA 580 (Rev. and Redr.)„Written Representations“

IDW EPS 303 n.F.

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IDW EPS 303 n.F. (2)

Wesentliche Neuerungen

Versagung des Bestätigungsvermerks, wenn

Erklärung zur Vollständigkeit der gegebenen Informationen oder

Erklärung zur Gesamtverantwortung für die Rechnungslegung

nicht verlässlich ist oder nicht abgegeben wird

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IDW EPS 303 n.F. (3)

Bei schriftlich einzuholenden Erklärungen genügt es nicht mehr, mündliche Äußerungen schriftlich in den Arbeitspapieren festzuhalten

Gesetzliche Vertreter und erforderlichenfalls Aufsichtsorgan sind aufzufordern, schriftlich zu erklären, dass bei nach dem Abschlussstichtag eingetretenen Ereignissen erforderliche Anpassungen im Abschluss oder Lagebericht vorgenommen wurden

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IDW EPS 303 n.F. (4)

Wesentliche Klarstellungen Einholung der schriftlichen Erklärungen von

denjenigen gesetzlichen Vertretern mit Verantwortung für den Abschluss und Kenntnis der betreffenden Sachverhalte

Bei Bedenken gegen Kompetenz, Integrität oder Sorgfalt der gesetzlichen Vertreter hat der Abschlussprüfer die möglichen Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Erklärungen und Prüfungsnachweise im Allgemeinen zu beurteilen

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IDW EPS 314 n.F. (1)

ISA 540 (Rev. and Redr.)„Auditing Accounting Estimates, Including

Fair Value Accounting Estimates and Related Disclosures“

IDW PS 314 n.F.

IDW PS 315„Die Prüfung von

Zeitwerten“

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IDW EPS 314 n.F. (2)

Beurteilung der Fehlerrisiken umfasst Beurteilung des mit einem geschätzten Wert verbundenen Grades an Schätzunsicherheit

Bei hoher Schätzunsicherheit Feststellung, ob bedeutsame Risiken vorliegen

Durchsicht der Beurteilungen und Entscheidungen des Managements auf Anzeichen für einseitige Ausnutzung von Ermessensspielräumen

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IDW EPS 314 n.F. (3)

Bei geschätzten Werten, die bedeutsame Risiken zur Folge haben, muss der Abschlussprüfer beurteilen: Wie hat das Management alternative Annahmen

oder Ergebnisse berücksichtigt? Warum wurden diese verworfen oder wie ist das

Management sonst mit einer Schätzunsicherheit umgegangen?

Sind die Annahmen des Managements vertretbar? Besitzt das Management die Absicht und Fähigkeit

zur Umsetzung bestimmter Vorgehensweisen? Ist die Angabe der Schätzunsicherheit im Anhang

angemessen?

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IDW EPS 314 n.F. (4)

Dokumentation in den Arbeitspapieren

Grundlagen für Schlussfolgerungen zur Vertretbarkeit von geschätzten Werten,die bedeutsame Risiken zur Folge haben

ggf. Anzeichen für einseitige Ausnutzung von Ermessensspielräumen durch das Management

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IDW PS 460 n.F. (1)

ISA 230 (Revised)„Audit Documentation“

IDW PS 460 n.F.

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IDW PS 460 n.F. (2)

Dokumentation in angemessener Zeit Abschluss der Auftragsdokumentation zeitnah

(i.d.R. nicht mehr als 60 Tage) nach Datum des Bestätigungsvermerks

Durchführungund Dokumentation der Abschluss-prüfung

Datum desBestätigungsvermerks

Abschluss der Auftragsdokumentation

Aufbewahrungsfrist

max. 60 Tage

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IDW PS 460 n.F. (3)

Dokumentationspflichten bei Abweichen von einer Anforderung eines Prüfungsstandards in Ausnahmenfällen Erreichung des Ziels dieser Anforderung durch

alternative Prüfungshandlungen Grund für Abweichung

Folgeänderung in IDW PS 201:Nennung im beschreibenden Abschnitt des BV nicht mehr erforderlich

Aber: weiterhin im Prüfungs-bericht!

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IDW PS 460 n.F. (4)

Angabe, vom wem Prüfungshandlungen durchgeführt und wann abgeschlossen wurden

Angabe, von wem und wann Dokumentation durchgesehen wurde

Festhalten von Gesprächen mit Management, Aufsichtsorgan oder anderen Personen über bedeutsame Sachverhalte

Informationen, die im Widerspruch zur bisherigen Beurteilung eines bedeutsamen Sachverhalts durch den Abschlussprüfer stehen: Berücksichtigung dieser Informationen bei der

abschließenden Beurteilung des Sachverhalts Keine Aufbewahrungspflicht für überholte Informationen

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Weitere Klarstellungen:

Erfahrener Prüfer, der nicht mit der Prüfung befasst war, muss sich in angemessener Zeit ein Bild über die Abwicklung der Prüfung machen können

Umfang der Arbeitspapiere wird bei Prüfung kleinerer Unternehmen im Allgemeinen geringer sein

IDW PS 460 n.F. (5)

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Anwendungszeitpunkt

IDW PS 460 n.F.

IDW EPS 314 n.F.

IDW EPS 203 n.F.

IDW EPS 303 n.F.

20102008 2009 2011

Freiwillige Anwendung

Berichts-zeitraum