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Transfer Pricing Perspectives Aktuelle Neuigkeiten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz Ausgabe 42, Mai 2019 www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing

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Transfer Pricing PerspectivesAktuelle Neuigkeiten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz Ausgabe 42, Mai 2019

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Inhalte

Länderbeiträge 20Schweiz: Steuerreform vom Schweizer Volk angenommen 21USA: OECD Digital Economy Report 21Dänemark: Neue Dokumentationspflichten 21UK: Änderung der Betriebsstättendefinition 22Argentinien: Neue VP-Regelungen 22

Aus unserer Praxis 23Total Costs versus Value-added Costs – Einbezug von Materialkosten in die Vergütung beim Auftragsfertiger 24Automatisierte Dienstleistungsverrechnung im Konzern 25

Veröffentlichungen 26

Veranstaltungen 28

Service 31Besondere Hinweise 32Ansprechpartner in Ihrer Nähe 33Redaktion 33Bestellungen und Abbestellungen 34

Im Fokus 5 5DAC 6 aus Verrechnungspreissicht 6

DACH Region 8BFH ändert Rechtsprechung zur Sperrwirkung von Art. 9 OECD-MA nachgebildeten DBA-Normen 9Notwendigkeit der Überarbeitung von F&E-Umlageverträgen 10Horizontal Monitoring ab 2019 gesetzlich verankert 11Country-by-Country-Reporting Pflicht in der Schweiz 12

Global 13OECD Public Consultation Paper zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft 14Update: Zwischenstand zur Digitalsteuer in Europa 15Umfrageergebnisse in CEE-Region zu Transfer-Pricing- Themen 16Veröffentlichung des EU JTPF zur Anwendung der Gewinn-aufteilungsmethode (Profit-Split-Methode) innerhalb der EU 17

Industrie 18Verrechnungspreisanalysen als Basis für die Preisbestimmung – am Beispiel der Energiebranche 19

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 3

Abs. AbsatzALBA Multilaterale Vereinbarung über den Austausch länderbezogener Berichte ALBAG Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener

Berichte multinationaler Konzerne ALBAV Verordnung über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte

multinationaler KonzerneAO AbgabenordnungAPA Advance Pricing Agreement (Vorabverständigungsverfahren)Art. ArtikelAStG AußensteuergesetzAz. AktenzeichenBEPS Base Erosion and Profit Shifting (Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung)BFH BundesfinanzhofBMF Bundesministerium der Finanzen BS BetriebsstätteCbCR Country-by-Country ReportingCEE Central and Eastern EuropeCOGS Costs of Goods Sold (Wareneinsatz)DAC Directive on Administrative Cooperation (Amtshilferichtlinie)DBA DoppelbesteuerungsabkommenDEMPE Development, Enhancement, Maintenance, Protection and Exploitation of IntangiblesEBIT Earnings before Interest and Taxes (Gewinn vor Zinsen und Steuern)EBITDA Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization (Gewinn vor Zinsen,

Steuern und Abschreibungen)ECOFIN Economic and Financial Affairs Council Configuration ERP Enterprise Resource PlanningESTV Eidgenössische SteuerverwaltungEU Europäische UnionEU JTPF EU Joint Transfer Pricing Forum (EU Verrechnungspreisforum)EUR EuroF&E Forschung und Entwicklung FG FinanzgerichtGAAR General Anti Avoidance RuleGmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftunggrds. grundsätzlich

IKS Internes Kontrollsystemi. S. im SinneIT InformationstechnologieiWG Immaterielle WirtschaftsgüterKStG KörperschaftssteuergesetzKStH Körperschaftssteuer-HinweiseKStR Körperschaftssteuer-RichtlinienMA MusterabkommenMAP Mutual Agreement Procedure (Verständigungsverfahren)Mio. MillionenMLI Multilaterales InstrumentMoTC Mark-up on Total Costs (Kostenaufschlag)N. V. Aktiengesellschaft (Belgien)OECD Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)OPEX Operating Expenses (Betriebskosten)p. a. per annumPCP Public Consultation PaperPwC PricewaterhouseCoopers GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftRA RechtsanwaltROA Return on Assets (Kapitalrentabilität)ROCE Return on Capital Employed (Rendite auf das eingesetzte Kapital)SIF Staatssekretariat für internationale FinanzfragenStB SteuerberaterTP Transfer Pricing (Verrechnungspreise)TPP Transfer Pricing PerspectiveTz. TextzifferUK United Kingdom (Großbritannien)US United States (Vereinigte Staaten)USA United States of America (Vereinigte Staaten von Amerika)VBA Visual Basic for ApplicationsVP VerrechnungspreiseWP Wirtschaftsprüfer

Abkürzungen

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 4

Liebe Leserinnen und Leser,

anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters Transfer Pricing Perspectives, mit der wir Sie wie gewohnt über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Verrechnungspreise auf dem Laufenden halten.

In dieser Ausgabe erwarten Sie folgende Inhalte:• In unserem Fokusbeitrag diskutieren wir die DAC 6 Richtlinie

zur Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus Verrechnungspreissicht.

• In der Rubrik „Region DACH“ behandeln wir das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 zur Sperrwirkung von Art. 9 OECD-MA, die Notwendigkeit der Überarbeitung von Forschungs- und Entwicklungs-Umlage-verträgen in Reaktion auf das deutsche BMF-Schreiben vom 5. Juli 2018, die Verankerung des Horizontal Monitoring in der österreichischen Bundesabgabenordnung sowie die erstmalige Verpflichtung zur Erstellung eines Country-by-Country-Reports in der Schweiz.

• In der Rubrik „Global“ diskutieren wir das OECD Public Consultation Paper zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft, geben ein Update zur Einführung einer Digitalsteuer in Europa, präsentieren die wichtigsten Ergebnisse einer Umfrage in der CEE-Region zu Verrechnungspreisthemen und behandeln die Veröffentlichung des EU JTPF zur Anwendung der Gewinn-aufteilungsmethode innerhalb der EU.

• Im industriespezifischen Beitrag dieser Ausgabe beschäftigen wir uns über Verrechnungspreisanalysen als Basis für die Preisbestimmung am Beispiel der Energiebranche.

• In unseren Länderbeiträgen informieren wir Sie über neue Dokumentationspflichten in Dänemark, die Änderung der Betriebsstättendefinition in Großbritannien, neue Verrechnungs-preisregelungen in Argentinien und den OECD Digital Economy Report mit Bezug auf die bevorstehende Policy Note der USA.

• In der abschließenden Rubrik „Aus unserer Praxis“ diskutieren wir den Einbezug von Materialkosten in die Vergütung bei Auftragsfertigern und behandeln die Automatisierung von Dienstleistungsverrechnungen im Konzern.

Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche und anregende Lektüre unserer neuen Ausgabe der Transfer Pricing Perspectives!

Bei Fragen oder Anregungen schreiben Sie uns einfach an: [email protected]

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam

Editorial

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Meldepflicht

Wie bereits in unserer Ausgabe 38 der Transfer Pricing Perspective Deutschland vom Mai 2018 angekündigt, haben die EU-Mitgliedsstaaten nach der sechsten Änderungsricht-linie zur Amtshilferichtlinie (sog. DAC 6), die die Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestal-tungsmodelle vorsieht, bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, ihre nationale Umsetzung zu erlassen und zu veröffentlichen. Die Vorschriften sind grundsätzlich ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. Aufgrund einer Nachmeldeverpflichtung erlangt die EU-Richtlinie gleichwohl schon jetzt erhebliche Bedeutung, insbesondere auch aus Verrechnungspreissicht.

Im Einzelnen: Umsetzung in DeutschlandEinen Gesetzesvorschlag hat die Bundesregierung noch nicht vorgelegt. Bis dahin wird erwartet, dass die deutschen Regelungen folgendermaßen ausgestaltet sein werden:

Bei der Bestimmung der Kennzeichen (hallmarks) für melde-pflichtige Gestaltungen wird sich Deutschland eng an den Wortlaut der Richtlinie halten und keine zusätzlichen Kennzeichen aufstellen.

Konkretisierungen zu den vielen Zweifelsfragen wird es nicht im Gesetz, sondern – soweit überhaupt – nur in der Gesetzes-begründung geben, zum Teil sinnvolle Einschränkungen, zum Teil aber auch eine sehr weitgehende Auslegung. So könnte zum Beispiel das Kennzeichen A.3 hinsichtlich „standardisierter Strukturen“ einen weiten Anwendungsbereich bekommen, da auch strukturell wiederkehrende Gestaltungen zu einer Anzeige führen können.

DAC 6 aus VerrechnungspreissichtHinsichtlich der Verteilung der Meldepflicht ist grundsätzlich der Intermediär meldepflichtig. Den Steuerpflichtigen trifft die Meldepflicht, wenn es einen Intermediär nicht gibt, zum Beispiel im Fall der Eigenentwicklung des Modells oder einer Beratung durch einen Drittstaatsintermediär. Unterliegt der Intermediär einer Verschwiegenheitspflicht (RA, StB, WP) soll die Melde - pflicht – anders als nach der Richtlinie erwartet – nicht vollständig auf den Steuerpflichtigen übergehen. Vielmehr ergibt sich ein zweistufiges Verfahren: Der Intermediär bleibt hinsichtlich abstrakter Daten meldepflichtig (u. a. bezogen auf Modell-beschreibung, Kennzeichen, andere Intermediäre) und nur die persönlichen Daten müssen noch vom Steuerpflichtigen gemeldet werden.

Für den Fall des Verstoßes gegen die Meldepflichten verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedsstaaten, Sanktionen festzulegen. In Deutschland wird eine solche Pflichtverletzung als Ordnungs-widrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro pro Verstoß bestimmt.

Zeitliche AnwendungModelle, deren erster Umsetzungsschritt ab dem Inkrafttreten der Richtlinie (25. Juni 2018) bis zum 30. Juni 2020 erfolgt, sind zwischen dem 1. Juli und dem 31. August 2020 zu melden (Nachmeldung). Mithin sind auch bereits in der Vergangenheit zur Verfügung gestellte Modelle bezüglich ihrer Umsetzung zu prüfen.Für einen Überblick über die Anwendungsregelungen der Richtlinie siehe Abbildung 1:

25.06.2018 01.07.2020

1 Beratung: niemals Umsetzung

2 Beratung + erster Umsetzungsschritt

Abb. 1 Meldepflichten des Intermediärs

3 Beratung bis 31.08.2020erster Umsetzungsschritt

4 –Beratung: niemals Umsetzung

5 bis 31.08.2020Beratung + erster Umsetzungsschritt

8 binnen 30 Tagen nach BereitstellungBeratung + erster Umsetzungsschritt

6 binnen 30 Tagen nach erstem Umsetzungsschritt

Beratung erster Umsetzungsschritt

7 binnen 30 Tagen nach BereitstellungBeratung: niemals Umsetzung

Im Fokus

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Spezifische Kennzeichen hinsichtlich VerrechnungspreisenFür die spezifischen drei Kennzeichen hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltungen (hier: Kategorie E des Anhangs IV der Richtlinie) gilt, dass der sogenannte Main-Benefit-Test ohne Bedeutung ist. Im Gegensatz zu bestimmten anderen Kenn-zeichen muss die Erlangung eines Steuervorteils als Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile des Modells somit nicht kumulativ als Voraussetzung für die Meldepflicht hinzukommen.

Kennzeichen E.1: Eine Gestaltung soll dann meldepflichtig sein, wenn für die Verrechnungspreisgestaltung eine unilaterale Safe-Harbour-Regelung in Anspruch genommen wird. Davon umfasst sollten die Fälle sein, bei denen es keine selbstständige Ermittlung des angemessenen Verrechnungspreises gibt, sondern Pauschalen zur Anwendung kommen (ungeachtet, ob diese von der Finanzverwaltung oder der OECD akzeptiert werden). Ein Beispiel könnte die Vereinfachungsregelung des BMF bezüglich eines Gewinnaufschlags von 5 bis 10 Prozent für Routinedienstleistungen unter Anwendung der Kostenaufschlags-methode darstellen.

Kennzeichen E.2: Dieses Kennzeichen begründet eine Melde-pflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen, bei denen es zu einem Transfer von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten (hard to value intangibles) kommt, wobei deren Definition dem Verständnis des OECD-BEPS-Berichts zu den Aktionspunkten 8–10 entspricht. Wenn zum Beispiel der immaterielle Wert zum Zeitpunkt des Transfers nur teilweise entwickelt ist, ist seine kommerzielle Verwertung erst zeitversetzt zu erwarten. Es ist damit zu rechnen, dass in der Praxis in Bezug auf dieses Kennzeichen ein hohes Maß an Meldungen erfolgen wird.

Kennzeichen E.3: Mit dem Kennzeichen E.3 wird die Meldepflicht schließlich in Fällen von Funktionsverlagerungen ausgelöst. Voraussetzung für die Meldepflicht ist, dass der erwartete jährliche EBIT des/der Übertragenden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 Prozent des jährlichen EBIT beträgt, das ohne die Verlagerung erwartet worden wäre. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Funktions-verlagerung oftmals bereits Kennzeichen E.2 vorliegen sollte, ist davon auszugehen, dass eine Meldepflicht eher seltener allein durch Kennzeichen E.3 begründet wird.

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch weitere Kennzeichen der Richtlinie einen Verrechnungspreisbezug aufweisen können und die vorgestellten drei Kennzeichen somit nicht als abschließend für Verrechnungspreiszwecke angesehen werden sollten.

Fazit und Ausblick DAC 6 ist seit dem 25. Juni 2018 in Kraft. Der rückwirkende Meldezeitraum hat damit bereits begonnen. Unternehmen und Beraterschaft müssen sich mit den neuen Anforderungen vertraut machen und entsprechende Prozesse etablieren.

Die meisten Unternehmen haben in unserer Wahrnehmung noch keine hinreichenden Lösungen implementiert, um den Meldepflichten nach DAC 6 nachkommen zu können bzw. haben kein adäquates Monitoring ihrer Intermediäre ein-gerichtet.

Die von PwC entwickelten toolbasierten Lösungen ermögli-chen es, Gestaltungen gemäß der DAC 6 Richtlinie auf eine mögliche Meldepflicht hin zu analysieren und alle gemeldeten Gestaltungen zentral zu erfassen.

Im Fokus

Ronald Steinert PwC Düsseldorf

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DACH Region 2Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 8

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 9

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Februar 2019 (Az. I R 73/16) seine Rechtsprechung zur Sperrwirkung von Art. 9 OECD-MA nachgebildeten Normen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) gegenüber nationalen Einkünftekorrekturvorschriften in Teilen auf-gegeben.

StreitfallIm Streitfall führte die inländische A GmbH für die belgische B N. V. ein Verrechnungskonto, das ab dem 1. Januar 2004 mit 6 Prozent p. a. verzinst wurde. Am 30. September 2005 ver-einbarten die A GmbH und die B N.V. einen Forderungsverzicht gegen Besserungsschein, der dem nach Ansicht der Parteien wertlosen Teil der gegen die B N.V. gerichteten Forderungen aus dem Verrechnungskonto entsprach. Er wurde zwar in der Bilanz der A GmbH gewinnmindernd ausgebucht, jedoch hat das zuständige Finanzamt die Gewinnminderung mit Rücksicht auf die fehlende Forderungsbesicherung nach § 1 Abs. 1 AStG durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung neutralisiert. Obwohl die dagegen gerichtete Klage beim Finanzgericht Düsseldorf noch Erfolg hatte, hielt der BFH die Revision für begründet und wies die Klage des Steuerpflichtigen ab.

Bisherige RechtsprechungIn seinen Urteilen vom 17. Dezember 2014 (Az. I R 23/13) und 24. Juni 2015 (Az. I R 29/14) hatte der BFH in vergleichbaren Fällen noch entschieden, dass bei Art. 9 OECD-MA nach-gebildeten DBA-Normen nur solche Umstände in die An gemessenheits analyse einbezogen werden dürfen, welche die

BFH ändert Rechtsprechung zur Sperrwirkung von Art. 9 OECD-MA nach gebildeten DBA-Normen

Angemessenheit (Höhe) des vereinbarten Preises betreffen. Eine Gewinnkorrektur, die sich nicht nur auf die Angemessenheit der Höhe des Vereinbarten erstreckt, sondern in einem zweistufigen Vorgehen gleichermaßen auf dessen „Grund“, sei dem Vergleichs-maßstab des „dealing at arm’s length“ als Gegenstand der Angemessenheitsprüfung hingegen fremd. Sofern demnach der zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarte Zinssatz für ein vergebenes Darlehen die Tatsache der fehlenden Besicherung hinreichend reflektiere, scheide eine Anpassung aufgrund der Sperrwirkung des DBA gegenüber nationalen Einkünfte-korrekturvorschriften (§ 2 AO) aus.

Änderung der RechtsprechungDie vorgenannte Rechtsprechung hat der BFH nunmehr mit Verweis auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 des DBA zwischen Deutschland und Belgien (der Art. 9 Abs. 1 OECD-MA nach-gebildet war) aufgegeben, welcher eine Anpassung erlaube, wenn Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen mit einander vereinbaren würden. Nach der „gewöhnlichen Bedeutung“ beschränke sich das Merkmal der „Bedingung“ im Falle von Darlehen nicht auf den Zinssatz, sondern schließe auch Vereinbarungen über zu stellende Sicherheiten mit ein. Deren Fehlen wurde im vorliegenden Fall als fremdunüblich und kausal für den Eintritt der Einkommensminderung angesehen, sodass im Ergebnis die vom Finanzamt vorgenommene Korrektur nicht zu beanstanden sei. Dagegen sprächen im Übrigen auch keine unionsrechtlichen Vorgaben.

Verbleibende AnwendungsfällePositiv festgehalten werden kann, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Sperrwirkung von Art. 9 OECD-MA nach-gebildeten DBA-Normen nicht komplett verworfen hat. So bleiben die Grundsätze des Urteils vom 11. Oktober 2012 (Az. I R 75/11)

unberührt. Die sogenannte Sonderbedingung in Form einer „klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung“, der beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG unterworfen sind (sogenannter formeller Fremdvergleich; vgl. R 36 Abs. 2 KStR), ist unverändert nicht zu den Bedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA zu rechnen. Gleiches könnte für die speziellen Anforderungen an die Akzeptanz eines Vorteilsausgleichs zwischen international verbundenen Unternehmen (vgl. H 8.5 KStH, Tz. 2.3 der Ver-waltungsgrundsätze vom 23. Februar 1983) argumentiert werden. Denkbar erscheint grundsätzlich auch eine Sperrwirkung für den Fall, dass sich nach DBA ein anderer fremdüblicher Preis als nach nationalem Recht ergibt, sofern man der Auffassung folgt, dass Ersteres primär im Sinne der einschlägigen OECD-Vorgaben auszulegen ist. So enthält beispielsweise § 1 AStG eine Reihe von Regelungen, deren Korrekturrahmen über die Vorgaben der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien hinausgeht (zum Beispiel Mediananpassung bei Werten außerhalb der Bandbreite, Transferpaketbewertung bei grenzüberschreitenden Funktions-verlagerungen etc.). Eine höchstrichterliche Klärung ist insoweit jedoch noch nicht erfolgt.

DACH Region Deutschland

Fazit und Ausblick Der BFH verschärft durch das Urteil vom 27. Februar 2019 zwar die Anforderungen an die Anerkennung einer Sperr-wirkung von Art. 9 OECD-MA nachgebildeten DBAs, gibt seine bisherige Rechtsprechung aber nicht vollends auf.

Daniel Retzer PwC Düsseldorf

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 10

Das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 5. Juli 2018 veröffentlichte Schreiben hat wesentliche Änderungen bei der Würdigung von Umlageverträgen zur Folge. Angesichts der eingeräumten Übergangsfrist bis 31. Dezember 2019 stellt sich für betroffene Unternehmen die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten für vertragliche Regelungen bestehen, die noch in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 1999 geschlossen wurden.

Wesentliche Änderungen durch das neue BMF-Schreiben Die Veröffentlichung vom 5. Juli 2018 verweist inhaltlich direkt auf Kapitel VIII der OECD-Richtlinien. Für bestehende Dienst-leistungs umlageverträge dürften sich in der Praxis aufgrund der oft relativ geringen Wertschöpfungsbeiträge, der innerhalb der Vereinbarungen erbrachten Leistungen, keine materiellen Änderungen im Vergleich zu den bisher gültigen Regelungen ergeben. Für bestehende F&E-Umlageverträge hingegen sind umfangreichere Auswirkungen zu erwarten, da Beiträge der Teilnehmer zu einem F&E-Pool künftig zu Fremdvergleichspreisen zu bewerten sind. Hierbei kommt es stark auf die Werthaltigkeit der Beiträge der Teilnehmer an. Aufgrund der in der Praxis weitreichenderen Auswirkungen werden daher im Folgenden die Auswirkungen des BMF-Schreibens auf F&E-Poolverträge näher betrachtet.

Beispiele überprüfungswürdiger vertraglicher RegelungenBei der Bewertung bestehender Umlageverträge ist hervor-zuheben, dass die OECD-Richtlinien, neben spezifischen Regelungen für Umlageverträge, auch allgemeine Voraus-setzungen definieren, an welche die Möglichkeit, (Residual-)

Notwendigkeit der Überarbeitung von F&E-Umlageverträgen

Gewinne aus der Verwertung von immateriellen Wirtschaftsgütern (iWGs) zu vereinnahmen, geknüpft ist. Zentral ist die Übernahme sogenannter DEMPE-Funktionen im Hinblick auf iWGs und die Übernahme und Kontrolle der damit verbundenen Risiken. Dies gilt auch für iWGs, die im Rahmen eines F&E-Pools geschaffen werden.

Eine bei F&E-Umlageverträgen häufig vorkommende vertragliche Regelung sieht die reine Allokation der im Rahmen der F&E- Tätigkeiten anfallenden Kosten auf die einzelnen Teilnehmer anhand von Allokationsschlüsseln vor, unabhängig von den tatsächlichen Wertbeiträgen eines Mitglieds. Eine solche Vereinbarung steht jedoch im Widerspruch zu den OECD- Regelungen, da Letztere klar auf die adäquate Vergütung der Wertbeiträge jedes Teilnehmers zum Pool, gemessen am jeweiligen Funktions- und Risikoprofil, abzielen. Insbesondere wenn einzelne Poolmitglieder selbst keine eigenen F&E- Aktivitäten in den Pool einbringen und damit eine reine Finanzierungs funktion ausüben, könnte dies von der deutschen Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der auf Ebene der OECD geführten Diskussion bezüglich DEMPE-Funktionen als nicht OECD-konform betrachtet werden.

Des Weiteren sieht die OECD eine fremdübliche Vergütung des Pool-Leaders für die Verwaltung und Kontrolle der Tätigkeiten und Risiken des Pools vor. Eine pauschale Vergütung auf Basis der Kostenaufschlagsmethode wird von der OECD als nicht angemessen angesehen.

Bei Beitritt zu einer F&E-Umlagevereinbarung sieht die OECD fremdübliche Kompensationszahlungen des neuen Mitglieds an den Pool vor, beispielsweise, wenn dieses bestimmte iWGs nutzen möchte, die vor Beitritt durch die F&E-Tätigkeiten des Pools geschaffen wurden. Ähnliche Kompensationsmechanismen

sind auch bei Verlassen eines F&E-Pools oder bei Einbringen von werthaltigen iWGs in den Pool vorgesehen.

Handlungsgebot für betroffene UnternehmenEs empfiehlt sich, spätestens jetzt bestehende Umlageverträge zu überprüfen, um verschiedene Optionen abwägen zu können. Sollten vertragliche Regelungen nicht im Einklang mit den Anforderungen der OECD-Richtlinien stehen, ist der Abschluss eines neuen Vertrags erforderlich. Dafür dürfte eine tiefer gehende Analyse der Wertschöpfungskette notwendig werden, um die Funktions- und Risikoprofile der Teilnehmer und deren exakte Wertbeiträge ermitteln zu können. Ebenso können Alternativen zu Umlageverträgen, wie beispielsweise Lizenzverträge, geprüft werden. Angrenzende steuerliche Bereiche wie Umsatz- und Quellensteuer sollten hierbei stets mit in die Überlegungen einbezogen werden.

DACH Region Deutschland

Fazit und Ausblick Bestehende F&E-Umlageverträge sollten vor dem Hintergrund der zum Ende dieses Jahres endenden Übergangsfrist zeitnah überprüft und Handlungsmöglichkeiten analysiert werden.

Martin Renz PwC Stuttgart

Stefan Schurr PwC Stuttgart

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 11

Das 2011 als Pilotprojekt gestartete Horizontal Monitoring erhält ab 2019 eine gesetzliche Grundlage. Als sogenannte begleitende Kontrolle kann es künftig von Großunternehmen alternativ zur klassischen steuerlichen Außenprüfung beantragt werden.

Horizontal Monitoring wird zur begleitenden Kontrolle Mit der Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2018 wird das Horizontal Monitoring ab 2019 als begleitende Kontrolle in der österreichischen Bundesabgabenordnung verankert. Horizontal Monitoring stellt einen Paradigmenwechsel von der ver-gangenheits bezogenen Außenprüfung (Ex-post-Prüfung) zu einer gegenwartsbezogenen Begleitung von Unternehmen dar, ohne dabei die behördlichen Kontrollaspekte zu vernachlässigen. Die klassische nachträgliche Außenprüfung wird durch ein vom Unternehmen selbst entwickeltes und von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer begutachtetes internes Steuerkontroll-system (Steuer-IKS) ersetzt. Zudem trifft den Abgabepflichtigen eine erweiterte Offenlegungspflicht. Die Teilnahme am Horizontal Monitoring ist freiwillig und muss vom interessierten Unternehmen beantragt werden.

Voraussetzungen für die AntragstellungBegleitende Kontrolle kann von Unternehmen beantragt werden, deren Buchführung nach österreichischem Unternehmensgesetz-buch erfolgt und die in den beiden Wirtschaftsjahren vor Antrag-stellung einen Umsatz von über 40 Millionen Euro erwirtschaftet haben.

Horizontal Monitoring ab 2019 gesetzlich verankert

Für alle teilnehmenden Unternehmen gilt, neben den einzelnen Formalvoraussetzungen, das Erfordernis eines „steuerlichen Wohlverhaltens“. Insbesondere darf in den letzten fünf Jahren keine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines in den letzten sieben Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens verhängt worden sein.

SteuerkontrollsystemTragendes Element für das Horizontal Monitoring ist ein unter-nehmensinternes Steuer-IKS, welches durch einen Wirtschafts-prüfer oder Steuerberater begutachtet werden muss. Das Steuerkontrollsystem ist von dem Unternehmen laufend weiter-zuentwickeln und alle drei Jahre erneut von einem Wirtschafts-prüfer oder Steuerberater zu begutachten.

Erweiterte OffenlegungspflichtZudem hat der Abgabepflichtige vierteljährliche Besprechungen mit den Vertretern des zuständigen Finanzamts abzuhalten und unaufgefordert und vor Abgabe der Steuererklärungen jene Umstände offenzulegen, hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht, sofern diese wesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.

Vor- und Nachteile der begleitenden Kontrolle Der wesentliche Vorteil für das teilnehmende Unternehmen ist die mit dem Horizontal Monitoring verbundene erhöhte Rechts-sicherheit. Bei den unterjährigen Besprechungen können steuerliche Themen bereits direkt mit der Finanzbehörde abgestimmt werden. Das zuständige Finanzamt ist gegenüber dem am Horizontal Monitoring teilnehmenden Unternehmen gesetzlich ausdrücklich dazu verpflichtet, sowohl über verwirklichte als auch nicht verwirklichte Sachverhalte Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus trägt die Einrichtung des Steuer-kontrollsystems maßgeblich dazu bei, das Risiko einer

finanzstrafrechtlichen Verfolgung erheblich zu reduzieren, da vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln praktisch ausgeschlossen werden kann.

Die Teilnahme am Horizontal Monitoring ist mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand verbunden (Personalressourcen, Schärfung und Dokumentation des Steuer-IKS). Auch kann sich der Aufnahmeprozess langwierig und komplex gestalten.

DACH Region Österreich

Fazit und Ausblick Ziel der begleitenden Kontrolle ist es, die Compliance sicherzustellen, die Vertrauensbasis zwischen Finanz-verwaltung und Steuerpflichtigen durch die erhöhte Selbst-kontrolle zu stärken sowie mehr zeitnahe Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu schaffen.

Der Gesetzgeber hat eine Verordnung erlassen, welche die Mindestinhalte des Steuer-IKS konkretisiert. Weitere Informationen dazu finden Sie in der nächsten Ausgabe.

Herbert Greinecker PwC Österreich

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 12

Im Jahr 2019 werden multinationale Konzerne mit Hauptsitz in der Schweiz erstmalig verpflichtet sein, ein Country-by- Country-Reporting (CbCR) für das Finanzjahr 2018 zu erstellen. Der Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Berichtssteuerperiode an die Eidgenössische Steuer verwaltung (ESTV) zu übermitteln. Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2018 beginnen, ist der Bericht demnach bis spätestens 31. Dezember 2019 einzureichen.

Ferner hat sich das berichtende Unternehmen bis spätestens 90 Tage nach Ablauf der Berichtssteuerperiode unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Konzerne, die freiwillige Berichte für die Berichtssteuerperioden 2016 und/oder 2017 eingereicht haben, müssen sich nicht erneut registrieren.

Voraussetzungen und SanktionenDie Berichtspflicht gilt für alle Unternehmensgruppen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1) Der jährliche konsolidierte Umsatz liegt in der Steuerperiode unmittelbar vor der Berichts-steuerperiode über 900 Millionen Franken. 2) die Konzernober-gesellschaft ist in der Schweiz ansässig. Für ausländische Konzerne, welche nur eine Betriebsstätte oder eine Tochter-gesellschaft in der Schweiz unterhalten, besteht grundsätzlich keine Berichtspflicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch eine in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft stellvertretend für eine im Ausland ansässige Konzernobergesellschaft ein CbCR einzureichen (substituierende Konzernobergesellschaft). Bei verspäteter Einreichung des länderbezogenen Berichts beträgt die Strafe pro Tag 200 Franken, höchstens jedoch 50.000 Franken.

Country-by-Country-Reporting Pflicht in der Schweiz

Gesetzliche GrundlagenGrundlage für den automatischen Austausch länderbezogener Berichte ist das am 18. Dezember 2015 von der Schweizer Bundesversammlung verabschiedete multilaterale Übereinkom-men über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfe-übereinkommen). Die multilaterale Vereinbarung über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) sowie das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) sind am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Ergänzend hierzu hat der Schweizer Gesetzgeber eine Verordnung über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAV) erlassen, welche ebenfalls am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten ist.

Inhaltliche Umsetzung gemäß OECD-VorgabenInhaltlich übernimmt die Schweiz die Empfehlungen der OECD gemäß BEPS-Maßnahme 13 bzw. dem neuen Kapitel V der im Juli 2017 veröffentlichten OECD-Verrechnungspreisrichtlinien. Der länderbezogene Bericht enthält Informationen über die globale Verteilung von Umsätzen, die Anzahl der Mitarbeiter sowie weitere Angaben zu den wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten sämtlicher konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns.

Internationaler AustauschDer internationale Austausch der Berichte erfolgt über die ESTV, welche die Berichte automatisch an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weiterleitet. Zudem übermittelt die ESTV die Berichte den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen. Der Austausch mit Partnerstaaten erfolgt auf Basis bilateraler CbCR-Abkommen. Die Liste aller Partnerstaaten, mit denen die Schweiz ein CbCR-Abkommen abgeschlossen hat, ist auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanz-fragen SIF (www.sif.admin.ch) veröffentlicht. Hierbei ist zu

beachten, dass die Schweiz mit gewissen Staaten (noch) kein CbCR-Abkommen hat oder das Abkommen erst für spätere Geschäftsjahre in Kraft tritt. In diesen Fällen sollten Unternehmen prüfen, ob allenfalls eine lokale Einreichung bei der Steuer-behörde des jeweiligen ausländischen Staats erforderlich ist. Der erste reguläre internationale Austausch der länderbezogenen Berichte wird im Jahr 2020 stattfinden.

DACH Region Schweiz

Fazit und Ausblick Für Schweizer Unternehmensgruppen gilt im Jahr 2019 erstmalig die Pflicht zur Erstellung eines CbCR. Bei Nicht-erfüllung oder verspäteter Einreichung drohen Bußen bis zu 50.000 Franken. Unternehmen sollten zudem die internationalen Austauschbeziehungen im Auge behalten, da unter Umständen Bedarf an einer lokalen Einreichung bestehen kann.

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Benjamin Koch PwC Schweiz

Robert Fischer PwC Schweiz

Felix Kunkat PwC Schweiz

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Global 3Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 13

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 14

Am 13. Februar 2019 hat die OECD ihr Public Consultation Paper (PCP) zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft veröffentlicht. Hierin stellt die Task Force on the Digital Economy des BEPS Inclusive Framework drei Vorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft und eine allgemeine General Anti-Avoidance Rule (GAAR) vor und lädt die Öffentlichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen ein. Nach dem im März 2018 vorgestellten Interim-Report soll dieses PCP ein Zwischenschritt zu einem abgestimmten finalen Report sein, der 2020 vorgelegt werden soll.

Drei Vorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft Der erste Ansatz des Reports beinhaltet drei Vorschläge, die ausschließlich auf die digitale Wirtschaft abstellen und fundamentale Änderungen in der bisherigen Gewinnabgrenzung und dem Nexus Approach vorsehen. Die Idee ist, Besteuerungs-rechte für durch User oder Marketing Intangibles geschaffene Werte herbeizuführen oder sich auf die Einführung einer digitalen Betriebsstätte zu einigen. Alle diese Vorschläge sehen neuartige Besteuerungsrechte für die Quellenstaaten vor, die allerdings nur durch die Einführung fundamental neuer Regelungen im nationalen Recht sowie in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) umgesetzt werden könnten.

Vorschlag 1: User-Participation-Modell Dieser Vorschlag basiert auf dem Grundgedanken, dass die aktive Partizipation von Usern einen Wert kreiert, auf dem gewisse digitale Geschäftsmodelle aufbauen. Explizit genannt: Social- Media-Plattformen, Suchmaschinen oder Onlinemarktplätze. Durch die Beiträge der User in einem gewissen Land können

OECD Public Consultation Paper zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft

diese Unternehmen Gewinne realisieren, die in dem Land des Users bzw. der Wertschöpfung für die Besteuerung nicht zugänglich sind. Das PCP erklärt, dass die Anwendung traditioneller Transfer-Pricing-Methoden zur Abgrenzung eines durch eine aktive User Base geschaffenen Wertes schwierig ist und schlägt der user jurisdiction daher die Anwendung eines Residual Profit Split vor.

Vorschlag 2: Marketing-Intangible-Modell Ähnlich wie Vorschlag 1 sieht auch das Marketing-Intangible- Modell eine Änderung der Regelungen der bisherigen Gewinn-abgrenzung und des Nexus Approach vor. Der Fokus liegt jedoch nicht nur auf gewissen digitalen Geschäftsmodellen, sondern erhebt für sich den Anspruch, auf die breiteren Implikationen einer sich digitalisierenden Wirtschaft zu reagieren. Dieses Modell zielt auf Situationen, in denen ein Unternehmen in ein Land „hinein-greift“, dort wertvolle Marketing Intangibles aufbaut und dadurch Gewinne realisiert, die nach bisherigen Regelungen in diesem Land nicht der Besteuerung zugeführt werden können. Dieses Modell sieht einen „intrinsischen funktionalen Zusammenhang“ zwischen Marketing Intangibles und dem lokalen Markt, das heißt der marketing jurisdiction.

Vorschlag 3: Significant Economic Presence Die Idee einer Significant Economic Presence, zum Beispiel einer digitalen Betriebsstätte, existiert bereits seit Längerem. Sie war bereits Bestandteil der Arbeiten im Rahmen des BEPS-Aktions-punkts 1. Auch die EU hat bereits einen entsprechenden Richt linienvorschlag vorgestellt (EU 2018/148). Wie in den ersten zwei Vorschlägen wird hier das Problem adressiert, dass Unternehmen durch digitale Aktivitäten von lokalen Märkten profitieren können, ohne dort jedoch eine Präsenz zu haben, die für bisherige steuerliche Anknüpfungspunkte erforderlich wäre. Die Idee hinter diesem Vorschlag ist daher die Einführung eines neuen Anknüpfungspunkts für Steuerzwecke, um unter gewissen

Voraussetzungen auch die rein digitale Präsenz in einem Land der Besteuerung zuführen zu können.

Weiterer Vorschlag für die Anti-Base-Erosion-RegelungFerner beinhaltet das PCP einen Vorschlag für eine Mindest-besteuerung, der sich nicht auf die digitale Wirtschaft beschränkt, sondern vielmehr auf die Bekämpfung verbleibender BEPS- Risiken in einem breiteren Kontext abzielt. Er sieht die Einführung von Tax-back-Regelungen zur Vermeidung von Niedrig- oder Nicht besteuerungsstrukturen vor. Demnach sollen alle international tätigen Unternehmen einen Mindeststeuersatz bezahlen.

Global

Stuart MacLeod PwC Düsseldorf

Lukas Bühl PwC Köln

Fazit und Ausblick Durch das PCP wurden drei Vorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft und ein Vorschlag für eine GAAR vor-gelegt. Man darf gespannt sein, welcher Vorschlag sich durchsetzen wird und wie weit dieser vom OECD-Fremd-vergleichsgrundsatz abweicht. Je mehr die OECD bei Fragen der Besteuerung der digitalen Wirtschaft die Führung über-nimmt, desto höher die Chancen auf eine international abgestimmte Lösung mit harmonisierter Einführung (z. B. durch ein neues MLI) sowie die Vermeidung von Doppel-besteuerungsstreitigkeiten. Zur Vermeidung unilateraler Alleingänge darf man daher auf den finalen, für 2020 angekündigten Report gespannt sein.

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 15

In der letzten Ausgabe berichteten wir, dass die Mitglieds-staaten am 4. Dezember 2018 den Vorschlag der EU- Kommission für eine Digitalsteuer vorerst gestoppt, aber zugleich einen neuen Vorschlag unterbreitet hatten, um den unilateralen Bestrebungen zur Einführung einer Digitalsteuer entgegenzuwirken. Im ECOFIN-Treffen am 12. März 2019 wurde nun auch der neue Vorschlag vorerst gestoppt.

Europäische Digitalsteuer vorerst gescheitert Die ursprünglich vorgesehene Regelung auf Basis des Richt-linienvorschlags (KOM(2018)148final) zur Einführung einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen scheiterte am 4. Dezember 2018 aufgrund des Widerstands von Dänemark, Schweden und Irland. Um einem Scheitern der Einführung entgegenzuwirken, schlugen Deutschland und Frankreich die Begrenzung der Leistungen, für die die Digitalsteuer anfallen sollte, sowie einen späteren Zeitpunkt der Anwendung vor. So sah der neue Vorschlag weiterhin eine umsatzbezogene Steuer von 3 Prozent vor. Allerdings sollte der Anwendungsbereich auf Werbeeinnahmen begrenzt werden. Die erstmalige Anwendung sollte um ein Jahr auf den 1. Januar 2020 verschoben werden. Beim Treffen der EU-Staaten am 12. März 2019 stellte sich allerdings heraus, dass auch für diese modifizierte Version der Digitalsteuer keine Einigung erzielt werden konnte.

Warten auf die OECDDa inzwischen das Konsultationspapier der OECD zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft veröffentlicht wurde,

Update: Zwischenstand zur Digitalsteuer in Europa

beschloss man, die Arbeiten auf Ebene der EU in Erwartung eines international abgestimmten Vorgehens zurückzustellen. Die OECD sieht unter anderem die Einführung einer Digitalsteuer vor. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die EU die Arbeiten an der Digitalsteuer in Zukunft wieder aufnimmt, sollte sich auf internationaler Ebene eine Akzeptanz der Digitalsteuer heraus-kristallisieren. Dem Vernehmen nach rechnet man mit ersten Abstimmungsergebnissen auf OECD-Ebene im Jahr 2020, sodass die Arbeiten der EU zumindest bis dahin zurückgestellt werden.

Unilaterale DigitalsteuernEinige EU-Staaten wollen allerdings nicht länger warten und bereits jetzt Regelungen zur Digitalsteuer einführen. So beabsichtigen Frankreich und Österreich, für Steuerpflichtige mit weltweiten Umsätzen von mehr als 750 Millionen Euro und nationalen Umsätzen von mehr als 25 Millionen Euro eine Digitalsteuer in Höhe von 3 Prozent bzw. 5 Prozent auf Werbe-einnahmen einzuführen. In Spanien befindet sich ein Gesetz im legislativen Prozess, das im Wesentlichen der fehlgeschlagenen EU-Digitalsteuer nachempfunden ist.

Kritik an DigitalsteuerEiner der Kritikpunkte an der Digitalsteuer war die teilweise ungenaue Definition der zu besteuernden Leistungen. So sah der Richtlinienentwurf beispielsweise die Besteuerung von „Vermittlungsleistungen“ vor. Dies sollen dem Richtlinientext zufolge Leistungen sein, durch die Nutzer interagieren können. Entgegen einer intuitiven Auslegung sollen aber E-Mail- und Instant-Messenger-Dienste hiervon explizit nicht erfasst sein. Sollte es zu weiteren Arbeiten an der Digitalsteuer kommen, wäre eine Verbesserung der Definitionen zu begrüßen. Grundsätzlich stellt sich auch die Frage, ob eine Digitalsteuer eine „faire“ Besteuerung darstellen kann. Die bisher vorgestellten Ideen zielen zum einen explizit auf Unternehmen eines gewissen Marktes ab. Die aktuell diskutierte Digitalsteuer kommt somit einer selektiven

Sondersteuer für erfolgreiche Geschäftsmodelle gleich. Zum anderen betreffen Digitalsteuern zumeist nicht europäische Unternehmen. Fraglich ist, ob die Bemühungen zur Einführung einer Digitalsteuer gleichermaßen intensiv wären, wenn vorrangig europäische Unternehmen hiervon betroffen wären. Außerdem kann bezweifelt werden, ob Digitalsteuern eine Besteuerung „in line with value creation“ im Sinne des BEPS-Anspruchs gewährleisten können. Immerhin ist der Ort, an dem Umsatz erzielt wird, bei digitalen Geschäftsmodellen nicht unbedingt der Ort der Wertschöpfung. Fraglich ist, ob Umsatz als „wert-schöpfend“ im Sinne der OECD qualifiziert werden kann.

Global

Fazit und Ausblick Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Digitalsteuer ist vorerst gestoppt. Man will die Arbeiten erst wieder aufnehmen, wenn die Digitalsteuer auf Ebene der OECD Zuspruch erfährt. Auf nationaler Ebene kommt es aber bereits jetzt zur Ein-führung von Digitalsteuern in unterschiedlichen Ausführungen. Grundsätzlich sollte jedoch über die Art von Digitalsteuern noch einmal nachgedacht werden, um den von der EU propagierten Fairness-Aspekt zu berücksichtigen und eine Besteuerung im Einklang mit der Wertschöpfung zu gewährleisten.

Susanne Tomson PwC Köln

Lukas Bühl PwC Köln

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 16

PwC Österreich war am 28. und 29. März 2019 Gastgeber eines Transfer-Pricing-Seminars am neuen Bürostandort im Vienna DC Tower. Anlässlich dieser Veranstaltung für PwC-Europe-Mandanten durfte PwC zahlreiche Teilnehmer empfangen, um aktuelle Transfer-Pricing-Themen zu diskutieren.

An der eröffnenden Podiumsdiskussion zu Praxisfragen, die beim Investieren in der CEE-Region auftauchen, nahmen unter der Moderation von Marianna Dozsa (Tax Director, PwC Österreich) Anita Mekler (Tax Partner PwC Ungarn, CEE Network Leader TP), Silvia Karelová (Head of International Taxation Department, slowakische Finanzdirektion), Emese Forgacs (Global Tax & TP Manager, Johnson Electric) und Piotr Wiewiorka (Tax Partner, PwC Polen) teil. Als Grundlage dienten hierfür Ergebnisse einer Umfrage, an der zwölf PwC-Standorte auf CEE-Ebene teil-genommen haben.

Präsenz multinationaler Konzerne im CEE-BereichWenig überraschend war das Ergebnis zur Frage, welche Formen die Aktivitäten multinationaler Konzerne in der CEE-Region am häufigsten annehmen: Limited Risk Distributors, vollwertige Produktionsstätten, Bergbaubetriebe, vorgelagerte Bereiche der Öl- und Gasproduktion sowie Shared-Service-Center nehmen im Ranking die Spitze ein, während regionale Konzernzentralen seltener auftreten. Unerwartet war die geringe Präsenz im Bereich der (Auftrags-)Forschung, da oft beobachtet werden kann, dass Funktionen aufgrund der qualifizierten Fachkräfte (und deren niedriger Lohnkosten) ausgelagert werden.

Umfrageergebnisse in CEE-Region zu Transfer-Pricing-Themen

Kernfragen und Brennpunkte in BetriebsprüfungenBeachtenswert ist, dass sich die Antworten auf die Fragen, welche Grundprobleme von Mandanten an Praktiker heran-getragen werden, mit den Themen, die letztendlich in Betriebs-prüfungen auf der Tagesordnung stehen, fast gänzlich über-schnitten haben. Folgende sich deckende Themen, sortiert nach deren Wichtigkeit, wurden angebracht: Limited Risk Model Compliance, Management Fees, Year-End Adjustments, Intercompany Financing, Betriebsstätten-Fragestellungen, Transformation des Geschäftsmodells (Downsizing, Limited Risk Model Set-up, Funktionsverlagerungen/Wegzugsbesteuerung), Konzernzentralen bzw. Prinzipalgesellschaften, Zuordnung geistigen Eigentums, Bewertung, DEMPE-Funktionen.

Rechts- und Verwaltungsrahmen in der RegionDie folgende Abbildung zeigt die wahrgenommene Intensität des Verwaltungsaufwands in den CEE-Ländern:

ein zu hoher Verwaltungsaufwand große Hürden bereithalten, berichtet Emese Forgacs. Anstatt die administrativen Voraus-setzungen zu erfüllen, werde teilweise das Geschäftsmodell geändert oder angepasst. Besonders strenge Pflichten oder hohe Sanktionen seien aber keine auf CEE-Ebene isoliert auftretenden Phänomene, so Piotr Wiewiorka. Eine Besonderheit bleibt in der CEE-Region: Gesellschaften müssen Dokumente oftmals in den Landessprachen einreichen. In der Praxis werden englische Dokumente jedoch akzeptiert.

Koordinierungsbestrebungen der Steuerbehörden und Verfahren zur StreitbeilegungEffektive und effiziente Streitbeilegungsverfahren sind von hoher Wichtigkeit für Steuerzahler, um den Rechts- und Verwaltungs-rahmen reduzieren zu können. Laut Silvia Karelová werden Initiativen auf OECD-Ebene zum Abbau von Informations-asymmetrien zwischen Steuerzahlern und -behörden von Letzteren auch auf regionaler Ebene umgesetzt: Sie tauschen Informationen aus und stimmen deren Herangehensweisen untereinander ab. Das Thema Einheitlichkeit bei Verrechnungs-preisstrukturen gewinnt dadurch an Bedeutung. Außerdem begünstigt diese Entwicklung den Abschluss von Vereinbarungen wie Advance Pricing Agreements (APAs) und Mutual Agreement Procedures (MAPs). Zahlen aus der slowakischen Finanzdirektion zeigten, dass diese auch immer häufiger in der Region genutzt werden.

Global

Marianna Dozsa PwC Wien

Abb. 2 Dreistufiger Dokumentationsansatz der OECD

niedrigerer Aufwand

höherer Aufwand

Die entstandene „Heatmap“ illustriert, dass fast ein Drittel der Befragten einem höheren Aufwand ausgesetzt sind, als es der dreistufige Ansatz der OECD vorgeben würde. In der Praxis kann

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 17

Die Anwendung der Profit-Split-Methode ist erfahrungs-gemäß in der Praxis mit konzeptioneller Unsicherheit behaftet. Um mehr Klarheit zu schaffen, veröffentlichte die OECD bereits im Rahmen des BEPS-Projekts überarbeitete Leitlinien zur Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Profit-Split-Methode. In Ergänzung dazu hat das EU Joint Transfer Pricing Forum (JTPF) nun ein Arbeitspapier zur Anwendung der Profit-Split-Methode innerhalb der EU veröffentlicht. Das Papier zielt darauf ab, durch detailliertere Definition und Standardisierung die Anwendung der Profit-Split-Methode zu vereinfachen, da diese bei integrierten Geschäftsmodellen an Relevanz gewinnt.

Hintergrund der EU JTPF-VeröffentlichungEine Umfrage unter den EU JTPF-Mitgliedern zu praktischen Erfahrungen mit der Profit-Split-Methode ergab, dass diese bislang kaum Anwendung findet und die Wahl des geeigneten Aufteilungsfaktors für den (Residual-)Gewinn bzw. Verlust die größte Herausforderung darstellt.

Das EU JTPF hat sich in der Bearbeitung des Themas auf einen zweistufigen Prozess geeinigt, einerseits, um konzeptionelle Unsicherheiten zu adressieren, und andererseits, um die Anwendung der Profit-Split-Methode zu vereinfachen. Die aktuelle Veröffentlichung ist als Beitrag zur ersten Stufe zu verstehen und soll verdeutlichen, unter welchen Umständen nach Ansicht des EU JTPF die Profit-Split-Methode einen geeigneten Ansatz darstellt.

Veröffentlichung des EU JTPF zur Anwendung der Gewinnaufteilungs methode (Profit-Split-Methode) innerhalb der EU

Anwendung der Profit-Split-MethodeIn Übereinstimmung mit den überarbeiteten OECD-Leitlinien ist aus Sicht des EU JTPF die Profit-Split-Methode tendenziell am geeignetsten, wenn mindestens einer der nachfolgenden Indikatoren erfüllt ist: 1. Beide Parteien erbringen einen einzigartigen und wertvollen

Beitrag für die relevante konzerninterne Transaktion.2. Geschäftsvorgänge, auf die sich die relevante konzerninterne

Transaktion bezieht, weisen einen hohen Integrationsgrad auf.3. Beide Parteien übernehmen gemeinsam die wirtschaftlich

signifikanten Risiken der relevanten konzerninternen Transaktion.

Darüber hinaus hat das EU JTPF klargestellt, dass die Profit- Split-Methode nicht als geeignet angesehen wird, wenn es grundsätzlich möglich ist, die relevante konzerninterne Transaktion zu „benchmarken“, oder eine der Transaktions-parteien lediglich „einfache“ Funktionen ausführt.

Aufteilung des Gewinns/VerlustsDie Profit-Split-Methode zielt darauf ab, den Gewinn/Verlust aus der relevanten Transaktion ökonomisch sinnvoll und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend aufzuteilen. Die Ergebnisaufteilung wird grundsätzlich durch die Anwendung eines oder mehrerer Aufteilungsschlüssel realisiert. Das EU JTPF geht in dem aktuellen Arbeitspapier von grundsätzlich fünf gängigen Aufteilungskategorien und zugeordneten Faktoren aus: 1. mitarbeiterbasierte Aufteilung: Vergütung oder Anzahl von

relevanten Mitarbeitern2. kostenbasierte Aufteilung: unter anderem Operating Expenses

(OPEX), COGS oder F&E-Kosten3. umsatzbasierte Aufteilung: Umsatz oder Handelsvolumen

4. vermögensbasierte Aufteilung: unter anderem Wert der relevanten Wirtschaftsgüter oder Lizenzsätze

5. weitere Aufteilungsfaktoren: unter anderem Gewichtung in der Wertschöpfungskette/auf Basis der Funktionsanalyse

Das EU JTPF hat ebenfalls die Vor- und Nachteile der zuvor genannten Aufteilungsfaktoren evaluiert. Dabei wird erneut unterstrichen, dass die Auswahl der Aufteilungskategorie und im Speziellen des Faktors aus Sicht des EU JTPF maßgeblich von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängt.

Global

Madlen Haupt PwC Frankfurt am Main

Carolin Christina Gabler PwC Frankfurt am Main

Fazit und Ausblick Die Anwendung der Profit-Split-Methode innerhalb der EU könnte zukünftig insbesondere bei integrierten, digitalen Geschäftsmodellen an Bedeutung gewinnen. Es bleibt abzuwarten, wie sich das EU JTPF im zweiten Prozessschritt – der Vereinfachung der Profit-Split-Methode – im Spannungs-feld zwischen Standardisierung und der Relevanz der Einzelfallbetrachtung positioniert.

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Industrie 4Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 18

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 19

Verrechnungspreisexperten beschäftigen sich mit den Marktpreisen zumeist nur nachgelagert, wenn es um die Bildung der internen Verrechnungspreise (ex ante) oder die Verprobung von Gewinnen (ex post) geht. Zur Beantwortung der Frage, welche Preise an externe Kunden verrechnet werden sollen, werden die Experten jedoch selten heran-gezogen. Umso mehr ist es eine interessante Erfahrung, bei Drittgeschäftstransaktionen mitzuwirken. Anbei einige Erfahrungen aus der Praxis.

Im konkreten Fall wurde ein Energieunternehmen, das Dienst-leistungen ausschließlich an verbundene Unternehmen über eine Kostenumlage verrechnet, kurzfristig zur Abgabe eines Angebots für technische Dienstleistungen aufgefordert.

Als Reaktion hierauf wurden umgehend Gehälter und direkt zurechenbare Kosten für den Auftrag ermittelt und, geteilt durch die Anzahl der Tage, als adäquater Maßstab für das erste Angebot angesehen. Nachfolgend wurde PwC beauftragt, den erforderlichen Gewinnaufschlag zu ermitteln. Anstatt sich darauf zu konzentrieren, ob 5 Prozent oder 10 Prozent angemessen sind, war der erste Schritt unserer Beteiligung die Prüfung, ob der vorgeschlagene Preis ausreichend erscheint, um die weiteren (Gemein-)Kosten wie Sozialversicherung, Lohnsteuer, Ver-waltungs- und Bürokosten usw. zu decken. Hiernach war es jedoch unwahrscheinlich, dass die typischen Kostenaufschläge hoch genug wären, um diese Kosten zu decken bzw. Gewinne zu ermöglichen. Leider waren innerhalb der vorgegebenen kurzen Zeitspanne keine weiteren Daten zu Gemeinkosten verfügbar.

Verrechnungspreisanalysen als Basis für die Preisbestimmung – am Beispiel der Energiebranche

Glücklicherweise war der Kunde im Energiesektor tätig, in dem es durchaus üblich ist, Subunternehmer zu beschäftigen. In vielen Fällen spielt es keine Rolle, ob Aktivitäten inhouse durchgeführt oder outgesourct werden. Daher ist es nicht ungewöhnlich, dass Personen zwischen den Rollen eines Angestellten und eines Freiberuflers wechseln. Auf bestimmten Ebenen und für bestimmte Qualifikationen sind die Beschäftigung und das Vertragsverhältnis austauschbar und damit in einem Transfer- Pricing-Fall vergleichbar. Hieraus folgend konnte für Zwecke des Angebots aus den Tagessätzen Dritter eine Referenz abgeleitet und auf die Kostensituation des Unternehmens bezogen werden.

Es wurden nützliche Daten zu Gehältern und Tarifen von Dritt-anbietern erhoben und verglichen. Eine Analyse innerhalb eines Transfer-Pricing-Rahmens lieferte folgende Erkenntnisse für den vorliegenden Fall:Erstens war es möglich, die Stunden-/Tagessätze auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen und mit den Gehältern nach Regionen, Dienstjahren und Sektoren zu vergleichen. Zweitens ermöglichte die Vergleichbarkeitsanalyse die Bildung einer Stichprobe von Salary-to-Rate-Multiplikatoren, die veranschaulichten, wie sich ein Marktpreis im Vergleich zu den Arbeitskosten verhält.

Die folgende Abbildung zeigt das Verhältnis von direkten Kosten (Gehältern) zum Marktpreis. Für Westeuropa (im Kreis) lag dieser Aufschlag im Durchschnitt bei fast genau 100 Prozent über den Gehaltskosten als Untergrenze.

Industrie

Szymon Wlazlowski PwC Berlin

Dr. Ludger Wellens PwC Düsseldorf

Fazit und Ausblick Der Vergleich von Tagessätzen und Personalkosten von Drittanbietern bietet nützliche Einblicke in die reale Preis-gestaltung. Sofern Angebote „nur“ auf Gehaltskosten basieren, scheinen die Angebote nicht mit dem Fremdvergleichsprinzip bzw. den Marktdaten übereinzustimmen. Selbst wenn sie um die typischerweise beobachteten Aufschläge bereinigt werden, dürften die direkten Kosten deutlich unter dem liegen, was Dritte auf dem Markt verlangen (und was der Mitarbeiter bei selbstständiger Tätigkeit berechnen könnte).

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Abb. 3 Verhältnis von Gehaltskosten und Fremdpreisen

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Länderbeiträge 5Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 20

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 21

Am 13. Februar 2019 veröffentlichte die OECD ihr lang erwartetes Public Consultation Document Addressing the tax challenges of the digitalization of the economy. Wie in dieser Ausgabe berichtet (siehe S. 14), sieht der OECD-Report drei Vorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft sowie einen Vorschlag zur Ein führung eines generellen Steuervermeidungsregimes (General Anti-Avoidance Rule, GAAR) vor. Dem Vernehmen nach bereiten die USA derzeit eine umfangreiche Policy Note vor, in der die Vor schläge aus US-Sicht detailliert analysiert und besprochen werden sollen. Auch wenn dieser Report noch nicht vorliegt, wird vermutet, dass sich die USA für den Marketing-Intangibles-An-satz der OECD einsetzen werden. Zulasten der Mutter gesellschaft sollte dieser Ansatz zu einem (geringen) zusätzlich besteuerbaren Gewinn im Land mit Marketing Intangibles führen – so die US Policy Note. Jenseits des Atlantiks kann man sich angeblich aber auch vorstellen, die GAAR als Rückfalllösung einzubauen, falls die Marketing-Intangibles-Lösung im Verhältnis zu einem gewissen Staat nicht greift. Auch existieren dort wohl erste Gedanken zur Einführung einer umsatzbezogenen Steuer in den Ländern mit Marketing Intangibles, wobei diese Länder, basierend auf der Profitabilität des Unternehmens in diesem Land oder der globalen Profitabilität, einen Teil dieses Umsatzes besteuern können sollen. Zur Analyse der relativen Profitabilität könnten die Informationen aus dem CbCR heran gezogen werden. Letzteres wäre ein Novum, war dieser bislang nur für Zwecke der Risiko analyse vorgesehen. Zur einfachen Administration und Er hebung der Steuer wird auch über die Einführung neuer Quellen steuern nachgedacht. Man darf gespannt sein, inwieweit die Policy Note der USA im Einklang mit dem OECD-Report stehen wird.

USA OECD Digital Economy ReportVon Stuart MacLeod und Lukas Bühl

Das dänische Parlament (Folketinget) hat am 7. Dezember 2018 umfassende Ergänzungen zum Tax Control Act (FL 13 til Skattekontrollov) verabschiedet, die seit dem 1. Januar 2019 gültig sind. Auf Grundlage der neuen Regelungen bestehen für Steuerpflichtige laufende Dokumentationspflichten für Ver-rechnungspreise. Steuerpflichtige müssen für Wirtschaftsjahre beginnend mit dem 1. Januar 2018 eine Verrechnungspreis-dokumentation spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung erstellt haben. Für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2018 muss die Verrechnungspreisdokumentation demnach bis zum 30. Juni 2019 (Abgabedatum der Steuer-erklärung) erstellt worden sein. Unabhängig hiervon ist die Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen einer Betriebs-prüfung den lokalen Steuerbehörden innerhalb von 60 Tagen nach Anfrage vorzulegen. Die Frist von 60 Tagen ist nicht verhandelbar und nun erstmalig gesetzlich festgehalten. Bei Nichtbefolgung der Dokumentationspflichten können Strafen in Höhe von 250.000 dänischen Kronen (circa 33.500 Euro) pro Gesellschaft und Wirtschaftsjahr anfallen, auch wenn nur geringere Verstöße vorliegen sollten. Ebenso bestehen aufseiten der dänischen Finanzbehörden Schätzungsbefugnisse, sofern die Verrechnungs-preisdokumentation als unvollständig angesehen wird. Zusammen fassend lässt sich sagen, dass durch die Ergänzungen zum Tax Control Act eine klare Abgrenzung zwischen der Frist zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und der Einreichungsfrist im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgenommen wird.

Dänemark Neue DokumentationspflichtenVon Gert Wöllmann und Dr. Thorben Kundt

Mit einer Mehrheit von 66.4 Prozent haben die Schweizer Stimm - bürger am 19. Mai 2019 die Vorlage zur Steuerreform und AHV- Finanzierung (STAF) angenommen. Die Annahme der Vorlage erlaubt es der Schweiz, ein neues, international konformes Steuersystem einzuführen und ihre Unternehmenssteuergesetz-gebung vollständig in Einklang mit den geltenden internationalen Standards zu bringen. Die Steuerreform sieht unter anderem die Einführung einer Patentbox in die kantonalen Steuergesetze sowie die Möglichkeit für die Kantone, einen zusätzlichen Abzug von höchstens 50 Prozent für F&E-Ausgaben zu gewähren vor. Gleichzeitig werden die gegenwärtigen Steuerregimes für Holding-, Domizil und Verwaltungsgesellschaften (Status-gesellschaften) per 1. Januar 2020 abgeschafft. Die neuen Vor - schriften zur Unternehmensbesteuerung auf Bundesebene werden am 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Die neuen Be-stimmungen müssen im nächsten Schritt auf kantonaler Ebene ebenfalls umgesetzt werden. Mehrere Kantone haben bereits angekündigt, neben den notwendigen Anpassungen an die bundesrechtlichen Vorgaben ihren kantonalen Unternehmens-steuersatz zu senken. So wird der kombinierte effektive Steuer-satz (bestehend aus Bundes-, kantonalen und Gemeindesteuern) in vielen Kantonen insgesamt zwischen 12 und 14,5 Prozent betragen. Die Umsetzung der Steuerreform gewährleistet, dass die Schweiz auch in Zukunft ein international attraktiver und wettbewerbsfähiger Unternehmens- und Steuerstandort bleibt. Die gesetzgeberischen Massnahmen zur Umsetzung der Steuerreform auf kantonaler Ebene sind bereits in fünf Kantonen abgeschlossen (z.B. Basel-Stadt, Genf, Glarus, Neuenburg und St. Gallen).

Schweiz Steuerreform vom Schweizer Volk angenommenVon Robert Fischer und Schervin Pouyan

Länderbeiträge

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 22

Die argentinische Regierung hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eine Steuerreform verabschiedet, die auch neue Regelungen zu Verrechnungspreisen (VPs) beinhaltet. Neben weiteren Dokumentationserfordernissen aus Warenlieferungen über ausländische Zwischenhändler wurden die Dokumentations-anforderungen an Aktionspunkt 13 des OECD-BEPS-Projekts angepasst. Dieser beinhaltet insbesondere Wesentlichkeits-grenzen für Transaktionen, Angaben zu Angemessenheits- und Risikoanalysen und zur Anwendung der Verrechnungspreis-methoden. Von der Dokumentationspflicht ausgenommen sind Unternehmen, deren konzerninterne Transaktionen insgesamt unter 3 Millionen Argentinische Pesos (ca. 61.000 Euro) liegen.

Die Verordnung umfasst nun auch Voraussetzungen zur Definition verbundener Unternehmen und definiert Niedrigsteuerländer als Länder, deren maximale Unternehmensbesteuerung unter 60 Prozent des argentinischen Steuersatzes von aktuell 25 Prozent liegt (also < 15 Prozent). Die Steuerreform hat zudem die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen mit verbundenen Unternehmen auf 30 Prozent des EBITDA begrenzt. Hinzu kommt eine präzisere Definition einer Betriebsstätte, insbesondere für den Fall eines abhängigen Agenten.

Argentinien Neue VP-RegelungenVon Gert Wöllmann und Daniel Rüb

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Mit dem am 12. Februar 2019 in Kraft getretenen Finance Act 2019 wurden die Betriebsstätten (BS) begründenden Tatbestände entsprechend BEPS Action 7 und dem Multilateralen Instrument (MLI) erweitert. Durch das MLI ist es einzelnen Ländern möglich, mehrere Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) effizient für die Übernahme von BEPS Action 7 zu ändern. Sofern die sogenannte Antifragmentierungsregel des MLI in ein Abkommen über nommen wird, sind die bisherigen Ausnahmen zur Begründung einer BS bei fester Geschäftseinrichtung unter gewissen Voraus setzungen nicht mehr anzuwenden. Das Vereinigte Königreich (UK) hat sich – im Gegensatz zu Deutschland – entschieden, hiervon Gebrauch zu machen. Diese Maßnahme ist ab dem 1. Januar 2019 wirksam und Auswirkungen auf die ersten DBAs mit dem UK, die vom MLI betroffen sind, werden ab dem 1. April 2019 greifen (je nach Zeit punkt der Ratifikation mit dem DBA-Partner). Im nationalen Recht ist die Definition zur Begründung einer BS in § 1143 CTA 2010 geregelt. Die Änderungen orientieren sich größtenteils am Wortlaut des OECD MLI. Eine Ausnahme hiervon ist die Definition von „eng ver bundenen Unternehmen“, welche nach UK-Rechtsprechung deutlich weiter auszulegen ist. Während das MLI bei der Definition von „eng verbundenen Unternehmen“ generell auf Kontrolle abstellt, gibt es im nationalen Recht weit - reichendere Tatbestände, wonach (gegebenenfalls unverbundene) Unternehmen als eng verbunden anzusehen sind. Dies greift, sofern das MLI keine Anwendung findet. In diesen Fällen ist zu überprüfen, ob nach nationalem Recht eine BS begründet wird und ab dem 1. Januar 2019 Steuererklärungen im UK einzu-reichen sind.

UK Änderung der BetriebsstättendefinitionVon Gert Wöllmann und Jennifer Reiter

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Aus unserer Praxis 6Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 23

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 24

Im Rahmen von Betriebsprüfungen treten derzeit vermehrt Diskussionen über die „richtige“ Kostenbasis zur Erhebung des Gewinnaufschlags in Fällen von konzerninternen Auftragsfertigern auf. Hierbei geht es um die Frage, inwieweit neben den Herstellungs- und Sachkosten des Auftrags-fertigers (Value-added Costs) auch die Kosten für das verbrauchte Material in die Kostenbasis einbezogen werden sollen.

Aussonderung der Kosten für bezogene Vorleistungen Insbesondere deutsche Betriebsprüfer vertreten gelegentlich die Position, dass die Kosten für bezogene Rohstoffe, Vormaterialien oder Komponenten aus der Kostenbasis von ausländischen konzern internen Auftragsfertigern für die Anwendung des Gewinn aufschlags auszuscheiden sind, da diesbezüglich kein Wertschöpfungsanteil erbracht werden würde. Im Ergebnis würde der Gewinnaufschlag nur auf die Personal- und Sachkosten des Auftragsfertigers, das heißt auf die Kosten, die originär mit der Erbringung der Wertschöpfung zusammenhängen, erhoben werden (Value-added Mark-ups).

Fraglich ist, ob diese Sichtweise insbesondere in den Fällen zutreffend ist, in denen der Auftragsfertiger Rohstoffe und Materialien nicht vom Auftraggeber, sondern direkt von fremden Dritten bezieht.

Fremdüblichkeit des Einbezugs der VorleistungskostenGrundsätzlich ist festzustellen, dass es der üblichen inter-nationalen Vorgehensweise entspricht, den Gewinnaufschlag auf

Total Costs versus Value-added Costs – Einbezug von Materialkosten in die Vergütung beim Auftragsfertiger

die Vollkosten des Auftragsfertigers zu erheben (Mark-up on Total Costs, MoTC). Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass sich in den internationalen Rechtsgrundlagen und in der Verrechnungs-preisliteratur keine Hinweise darauf finden lassen, dass unter Fremdvergleichsgesichtspunkten eine Aussonderung der Kosten für vom Auftragsfertiger selbst beschaffte Materialien aus der Kostenbasis bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode vorzunehmen wäre. Im Gegenteil wird eher impliziert, dass unter fremden Dritten die Vergütung von Fertigungsleistungen auf der Basis von Vollkosten üblich ist (vgl. z. B. in den OECD-Leitlinien die Tz. 2.55 [explizite Nennung von Materialkosten] oder die Tz. 2.99 [Ablehnung einer Klassifikation in interne und externe Kosten]). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung eines Value-added Mark-up nur bedingt umsetzbar ist. Bei externen Fremdvergleichen oder bei der Ermittlung von Fremdvergleichsdaten im Rahmen von Datenbankstudien sind häufig keine Materialkosten ausgewiesen, sodass in diesen Fällen kein wertschöpfungsbasierter Gewinnaufschlag ermittelbar ist. Ferner ist in der Praxis auch in Fällen, in denen in Fremd-vergleichs daten Materialkosten ausgewiesen sind, häufig zu beobachten, dass keine Korrelation zwischen einem hohen Materialkosteneinsatz und der Höhe des MoTC gegeben ist und somit das Herausrechnen der Materialkosten aus der Kostenbasis einen niedrigeren absoluten Gewinn des Auftragsfertigers häufig nicht rechtfertigen würde. Nichtsdestotrotz kann es zu Planungs-zwecken oder bei Auftragsfertigungsleistungen mit einem exorbitanten Materialkostenanteil sinnvoll sein, auch Berechnungen mit Value-added Mark-ups anzustellen. Darüber hinaus können Diskussionen über die „richtige“ Kostenbasis gegebenenfalls dadurch vermieden werden, dass bei Fremd-vergleichsanalysen ein anderer Profit Level Indicator anstelle des MoTC verwendet wird. Insbesondere bei anlagenintensiven Unternehmen eignen sich beispielsweise die Kennziffern Return on Capital Employed (ROCE) oder Return on Assets (ROA).

Aus unserer Praxis

Florian Weidlich PwC Stuttgart

Fazit und Ausblick Die Einbeziehung der Materialkosten in die Kostenbasis und damit die Verwendung des MoTC ist in der Regel notwendig, um eine Vergleichbarkeit mit unabhängigen Unternehmen im Sinne eines externen Fremdvergleichs zu gewährleisten. Value-added Mark-ups können gegebenenfalls dann ver-wendet werden, wenn die als Fremdvergleich herangezogenen Gewinnaufschläge unabhängiger dritter Unternehmen auf einer vergleichbaren Kostenbasis beruhen.

Abb. 4 Visuelle Darstellung

Anwendung der Kostenaufschlagsmethode: Einbeziehung der Materialkosten in die Kostenbasis für die Anwendung des Gewinnaufschlags?

Land A

Land B

Lieferung montierter Komponenten

Lieferung von Rohstoffen + Material

Auftraggeber

konzerninterner Auftragsfertiger

unabhängiger Lieferant

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 25

Die operative Umsetzung der konzerninternen Dienst-leistungs verrechnung bindet in vielen Konzernen derzeit erhebliche Ressourcen und kann – insbesondere bei un zureichend definierten Zuständigkeiten und Prozessen – zu erhöhten Compliance-Risiken und Effizienzverlusten führen. Manuelle und damit fehleranfällige sowie schwer rekonstruierbare Berechnungen der Verrechnungspreise wie auch Dateninkonsistenzen führen oft zu Verrechnungs-preisanpassungen und erschweren die Erfüllung von Dokumentations anforderungen. Um den bestehenden Risiken wirksam zu begegnen und somit die geforderten Compliance-Vorgaben erfüllen zu können, empfiehlt sich eine möglichst weitgehende Automatisierung der Leistungs-verrechnung unter Einsatz entsprechender Software-lösungen.

Notwendigkeit zur Automatisierung von Dienstleistungs-verrechnungenDie Kalkulation von Dienstleistungsverrechnungen erfolgt in vielen Konzernen außerhalb der bestehenden ERP-Systeme meist mittels Microsoft Excel. Die dafür notwendigen Schritte sind hochgradig manuell, zeitraubend und fehleranfällig. Zu nennen sind hier insbesondere die Zusammenführung relevanter Daten aus diversen Systemen (u. a. Kostenstellendaten und Allokations-schlüssel), deren Übertragung in die Berechnungstabellen sowie zum Schluss die Überführung der ermittelten Abrechnungs-informationen in die entsprechenden Abrechnungsprogramme (z. B. SAP SD). Weiterhin fehlen Funktionen wie zum Beispiel zur Datenarchivierung, Datensicherheit sowie Zugriffskonzepte.

Automatisierte Dienstleistungsverrechnung im Konzern

Automatisierungslösungen – von VBA-Lösungen bis SpezialsoftwareZur Automatisierung der Dienstleistungsverrechnung steht ein breites Spektrum unterschiedlichster Softwarelösungen zur Verfügung.

Vergleichsweise geringer Implementierungs- und Wartungs-aufwand sowie geringe Anschaffungs- oder Entwicklungskosten gehen mit sogenannten Schnittstellenlösungen einher, die mithilfe von zum Beispiel VBA-Programmierungen beispielsweise in Microsoft Excel oder in Datenanalyselösungen umgesetzt werden können. Die Softwarelösungen werden nicht direkt in das bestehende ERP-System integriert, sondern agieren als Binde-glied zwischen den Eingangsdaten aus den ERP-Systemen und dem Abrechnungssystem. Dabei werden alle Eingangsdaten mittels Upload-Funktion oder Datenbankanbindung in die Lösung geladen. Individuell gestaltete Upload-Funktionen stellen sicher, dass auch in heterogenen ERP-Landschaften der Aufwand für die Datenzusammenführung erheblich verringert wird, das heißt, es werden Daten aus den ERP-Systemen unverändert importiert. Eine fest hinterlegte, nachvollziehbare und jederzeit rekonstruierbare Kalkulation der Dienstleistungsverrechnung stellt zudem die Einhaltung der Tax Compliance sicher. Individuell angepasste Exportfunktionen ermöglichen die Generierung von Upload Files für die anschließende Verarbeitung in Rechnungs-stellungsprogrammen. Diese Lösungen kommen je nach Anwendungs fall auch ohne separate Datenbanken aus. Da diese Schnittstellenlösungen meistens auf mandantenseitig bereits verfügbarer Software aufsetzen, entsteht für die hauseigene IT grundsätzlich kein zusätzlicher Wartungsaufwand.

Spezialsoftwarelösungen zur Dienstleistungsverrechnung lassen sich hingegen direkt in die bestehende ERP-Landschaft

Aus unserer Praxis

Fazit und Ausblick Die Automatisierung der Dienstleistungsverrechnung unter-stützt Konzerne bei der operativen Umsetzung der definierten TP-Systeme und trägt dadurch signifikant zur effizienten Risikominimierung hinsichtlich drohender TP-Anpassungen bei. Abhängig von der individuellen Datenverfügbarkeit, der Ausgestaltung der Verrechnungsmechanismen und den intern verfügbaren Ressourcen können hierbei sowohl einfache Excel VBA-basierte Lösungen als auch hochspezialisierte Software-lösungen zu hohen Effizienzgewinnen führen.

integrieren und bieten in der Regel eine vollumfängliche Abdeckung des gesamten Dienstleistungsverrechnungsprozesses. Hierbei können weitreichende Funktionalitäten im Bereich „Monitoring, Reporting und Dokumentation von Verrechnungs-preisen“ abgedeckt werden.

Bei beiden Ansätzen lassen sich innerhalb der Software die vorgenommenen Kalkulationen auswerten und mithilfe von Business-Intelligence-Lösungen (z. B. MS PowerBI) visualisieren, um ein leistungsfähiges Monitoring und Reporting sicherzustellen (z. B. für Betriebsprüfungsanfragen oder Diskussionen mit den Landesgesellschaften). Die Zeitersparnis durch die Verwendung solcher Automatisierungslösungen liegt oft bei über 60 bis 70 Prozent der bisher verwendeten Zeit.

André Jaekel PwC München

Rebecca Simoneit PwC Berlin

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Veröffentlichungen 7Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 26

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 27

Die neuen Grundsätze zu Umlageverträgen – Transformation des Kapitels VIII OECD-Verrechnungspreisrichtlinien in nationale Verrechnungspreisregelungen (Teil 2)Von Prof. Dr. Stephan RaschISR, 4/2019, S. 114–149

Verständigungs- und Schiedsverfahren als Instrumente zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (Teil 2)Von Prof. Dr. Stephan Rasch und Katharina MankISR, 5/2019, S. 182–189

Der Zwischenstand zur Einführung von Digitalsteuern in EuropaVon Lukas Bühl und Meltem KaplanIWB Nr. 8 vom 26.04.2019, S. 308

Country-by-Country Reporting - Zweifelsfragen und erste PraxiserfahrungenVon Axel Eigelshoven und Susanne TomsonIStR 2019, S. 242 ff

BMF reagiert auf Hornbach-Urteil des EuGHVon Lukas Bühl und Susanne TomsonIWB 5/2019, S. 212

Veröffentlichungen

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Veranstaltungen 8Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 28

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 29

Veranstaltungen von PwC

Veranstaltungen

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Land Standort Termin Thema Ansprechpartner bei PwC

Schweiz Basel 26. Juni 2019 TP Circle & International Tax Update Benjamin Koch

Schweiz Bern 25. Juni 2019 TP Circle & International Tax Update Benjamin Koch

Deutschland Frankfurt am Main 3./4. Juni 2019 Automotive Seminar Axel Eigelshoven/ Katharina Mank

Deutschland Hamburg 4. Juni 2019 TP Roadshow Kati Fiehler/ Alexander Totzek

Schweiz Zug 25. Juni 2019 TP Circle & International Tax Update Benjamin Koch

Schweiz Zürich 26. Juni 2019 TP Circle & International Tax Update Benjamin Koch

Nähere Informationen zu den Veranstaltungen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf unseren PwC Veranstaltungsseiten:PwC Deutschland: www.pwc.de/de/veranstaltungenPwC Österreich: www.veranstaltungen.pwc.at PwC Schweiz: www.pwc.ch/de/veranstaltungen

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 30

PwC auf Veranstaltungen externer Anbieter1

Veranstaltungen

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Land Standort Termin Thema PwC-Referenten Veranstalter

Deutschland Dortmund 28. August 2019 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Katharina Mank/Holger Lorenzen Endriss

Deutschland Dortmund 29. August 2019 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Katharina Mank/Holger Lorenzen Endriss

Deutschland Frankfurt am Main 12. August 2019 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Roman Dawid/Sven Holmer Endriss

Deutschland Frankfurt am Main 13. August 2019 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Roman Dawid/Sven Holmer Endriss

Deutschland Hamburg 5. September 2019 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Kati Fiehler/Thomas Bittner Endriss

Deutschland Hamburg 6. September 2019 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Kati Fiehler/Thomas Bittner Endriss

Deutschland Köln 25. Juni 2019 Grundlagen der Verrechnungspreise Axel Eigelshoven/Stephan Rasch nwb Akademie

Deutschland Köln 9. September 2019 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Axel Eigelshoven/Susanne Tomson Endriss

Deutschland Köln 10. September 2019 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Axel Eigelshoven/Susanne Tomson Endriss

Deutschland Köln 25. September 2019 IWB Verrechnungspreisforum Axel Eigelshoven/Stephan Rasch IWB

Deutschland Leipzig 12. September 2019 Grundlagen der Verrechnungspreise Axel Eigelshoven/Stephan Rasch nwb Akademie

Österreich Wien 13. Juni 2019 Verrechnungspreise 2019 Dr. Herbert Greinecker/Oliver Kost/ Doris Bramo-Hackel/et al.

lindecampus

Deutschland Wiesbaden 27.–29. Mai 2019 70. Steuerrechtliche Jahresarbeitstagung Stephan Rasch Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V.

Deutschland Fernlehrgang Seit 21. Januar 2015 Internationale Verrechnungspreise: Lektion 6: IT-gestützte Dokumentation im prozessorientierten Verrechnungspreis-management

Ludger Wellens Management Circle

1 Durch Klicken auf das Veranstaltungsthema gelangen Sie zur Homepage des Veranstalters, auf der Sie weitere Informationen erhalten und sich anmelden können.

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Service 9Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 31

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 32

Service

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Auch im Jahr 2019 möchten wir Ihnen wieder die Gelegenheit bieten, sich auf dem Gebiet der Verrechnungs preise bei einem unserer Transfer Pricing Seminare auf den neuesten Stand zu bringen.

Gemeinsam mit Vertretern aus Finanzverwaltung und Unter-nehmen sowie Experten aus dem Bereich Transfer Pricing von PwC möchten wir aktuelle Entwicklungen diskutieren und Ihnen praxisnahe Lösungen vorstellen. Im Rahmen von Podiums-diskussionen diskutieren wir Frage stellungen aus aktuellen Betriebs prüfungen und erörtern u. a. die zu erwartenden Änderungen der rechtlichen Rahmen bedingungen durch die OECD BEPS-Initiative. In verschiedenen Workshops werden spezielle Themen im Detail beleuchtet.

Die Transfer Pricing Roadshow 2019 hat bereits in mehreren Städten stattgefunden. Zwei weitere Veranstaltungen haben wir für Sie vorbereitet. • 29. Mai 2019, Berlin• 4. Juni 2019, Hamburg

Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie auf der Seite: www.pwc-events.com/transfer-pricing-roadshow

Lesen Sie die aktuelle Transfer Pricing Perspectives DACH jetzt ganz bequem unterwegs – mit der PwC Tax-App.

Direkt auf Ihr Tablet oder Smartphone: So haben Sie unsere praxisorientierten Publikationen rund um das Thema Steuern, inklusive der vierteljährlich erscheinenden Transfer Pricing Perspectives, immer dabei.

Ihre Vorteile: Durch Aktivieren der Push-Notification-Funktion werden Sie direkt über die neuesten Nachrichten und Entwicklungen im Steuerrecht informiert und müssen nicht auf die nächste Ausgabe unseres Newsletters warten. Einmal ab gerufene Nachrichten und alle weiteren Inhalte sind übrigens auch ohne Internetverbindung lesbar – ideal für Flugzeug oder Bahn.

Unsere PwC Tax-App können Sie ganz einfach über folgenden Link oder QR-Code herunterladen: www.pwc.de/de/apps-von-pwc.html

Transfer Pricing Roadshow 2019 in Deutschland

Die PwC Tax-App

Das Programm der Roadshow ist dabei an allen Standorten weitestgehend identisch.

Eine persönliche Einladung mit weiteren Details zur Anmeldung und Agenda senden wir Ihnen rechtzeitig vor der Veranstaltung zu.

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Transfer Pricing Perspectives DACH Mai 2019 33

Service

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Ansprechpartner in Ihrer Nähe Redaktion

DeutschlandAxel EigelshovenPartnerTel.: +49 211 981-1144E-Mail: [email protected]

PricewaterhouseCoopers GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftMoskauer Straße 1940227 Düsseldorf

www.pwc.com/de

ÖsterreichHerbert GreineckerPartnerTel.: +43 150188-3300E-Mail: [email protected]

PwC ÖsterreichDonau-City-Straße 71220 Wien

www.pwc.at

SchweizBenjamin KochPartnerTel.: +41 58 792-4334E-Mail: [email protected]

PricewaterhouseCoopers AGBirchstrasse 160 8050 Zürich

www.pwc.ch

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