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Ausgabe 02 // 23. Januar 2019 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern www.deutscher-anwaltspiegel.de In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Deals, Sozietäten, Veranstaltung, Personal Kunst und Justiz • Rechtsmarkt/Digitalisierung • Digitalisierung/Vertragsrecht EU-Recht/IP-Recht • Arbeitsrecht

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Ausgabe 02 // 23. Januar 2019

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Deals, Sozietäten, Veranstaltung, Personal

Kunst und Justiz • Rechtsmarkt/Digitalisierung • Digitalisierung/Vertragsrecht EU-Recht/IP-Recht • Arbeitsrecht

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News & Services

Prof. Dr. Thomas Wegerich

Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

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Liebe Leserin, lieber Leser,

die Welt schaut fassungslos nach London und Brüs-sel, um miterleben zu müssen, wie Europa einem „harten Brexit“ entgegentaumelt. Für die in der Unternehmenspraxis so wichtigen IP-Rechte gibt Dr. Johannes Graf Ballestrem ebenfalls keine Entwar-nung bei diesem Szenario, allenfalls erkennt er ein Licht am Ende des Tunnels. Lesen Sie selbst.

Seit dem 01.01.2019 ist das arbeitnehmerfreundliche Brückenteilzeitgesetz in Kraft. Auf der Arbeitgeber-seite führt das neue Recht zu erheblichen organi-satorischen Herausforderungen. Dr. Jörg Richardi und Markus Bettecken haben die Details für Sie zusammengestellt.

Der Februar ist die richtige Zeit für AnwaltSpiegel-Roundtables: Für den Nachmittag des 19.02.2019 können Sie sich HIER anmelden zu „Vollbeschäf-tigung – Battle for Talent“ in Frankfurt, für den 20.02.2019 geht es HIER entlang zur Registrierung für das Thema „Musterfeststellungsklage“, diesmal bei der F.A.Z. in Berlin. Sehen wir uns?

Ihr

Thomas Wegerich

_ Kunst und Justiz . . . . . . . . . . . . . . .3

Künstliche Intelligenz . . . . . . . . . . . 3

_ Rechtsmarkt/ Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . .4

Es gibt keine künstliche Intelligenz! Was vom digitalen Hype im Rechtsmarkt am Ende übrig bleibt – ein ZwischenrufVon Heiko Wendel, Mannheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

„Wir befähigen unsere Mandanten, Technologie richtig anzuwenden“Fünf Fragen an: Mathias Oberndörfer und Dr . Konstantin von Busekist von KPMG Law . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

_ Digitalisierung/ Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . .9

Mobile Payment – Apple Pay ist in Deutschland gestartet – Gekommen, um zu bleiben – aber: Nehmen Kreditinstitute und Verbraucher das Konzept an?Gastbeitrag von Denis Schütz, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

_ EU-Recht/IP-Recht . . . . . . . . . . .12

Harter Brexit: Kein Weltuntergang für IP-Rechte!? – Im Blickpunkt: Folgen für Patente, Marken und Designs Von Dr . Johannes Graf Ballestrem, LL .M ., Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

_ Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . .15

Das neue Recht auf Brücken- teilzeit – Anlehnung an bewährtes System, aber: Organisatorische Heraus forderungen für Arbeitgeber Von Dr . Jörg Richardi und Markus Bettecken, beide Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Deals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Sozietäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23

Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . .27Strategische Partner, Kooperations-partner und Impressum . . . . . . . . . . . . . .28

2 // Inhalt und EditorialAusgabe 02 // 23. Januar 2019

Deutscher AnwaltSpiegel

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Künstliche IntelligenzUnser Fachbeirat Heiko Wendel, General Counsel und Chief Compliance Officer bei Fuchs Petrolub in Mann-heim, hat eine klare Meinung: Künstliche Intelligenz gibt es nicht. Den Unterschied zwischen intelligenter Künstlichkeit und natürlicher Intelligenz lernen Sie in seinem nachfolgenden Beitrag ebenfalls kennen.

Dazu passt unser Interview rund um die Themen Digitalisierung und Legal Tech bei KPMG Law. Lesen Sie HIER, was Mathias Oberndörfer als Managing Partner und Dr. Konstantin von Busekist als Leiter der Solution Line Legal Operations für ihr Haus planen.

Hinweis der Redaktion: Die Karikatur stammt aus dem Buch von Philipp Heinisch, Sehe ich Recht?, Seite 109, 1. Auflage 2018, Schaltzeit Verlag, Berlin. Weitere Informationen finden Sie unter www.kunstundjustiz.de. Dort können Sie das Buch auch bestellen. (tw)

3 // Kunst und JustizAusgabe 02 // 23. Januar 2019

Deutscher AnwaltSpiegel

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Es gibt keine künstliche Intelligenz! Was vom digitalen Hype im Rechtsmarkt am Ende übrigbleibt – ein Zwischenruf

Von Heiko Wendel

EinleitungWir werden auch im Jahr 2019 wieder intensive Diskus-sionen über die steigenden Einsatzmöglichkeiten an-geblich künstlicher Intelligenzen erleben. Mindestens im gleichen Maß wachsen allenthalben Angst und Sorge vor deren Auswirkungen auf Arbeitswelt und Gesell-schaft. Dabei ist bereits der Begriff ein Oxymoron, weil es bei Lichte betrachtet gar keine künstliche Intelligenz gibt und man getrost davon ausgehen darf, dass sie uns auch in Zukunft erspart bleiben wird. Denn Intelligenz setzt zwingend die Fähigkeit zur Bildung eines freien und au-tonomen, mithin unkonditioniert gesetzten Willens vor-aus. Zudem verlangt Intelligenz ein Ich-Bewusstsein, also die Fähigkeit, über sich selbst nachzudenken und aus den so gewonnenen Einsichten und Erkenntnissen wiederum völlig frei gebildete Schlussfolgerungen zu ziehen.

Elektronische Datenflüsse und Algorithmen jeglicher Art, und seien sie noch so komplex gestaltet, sind niemals dazu imstande, in diesem Sinne über sich selbst nachzu-denken und aus einem vollkommen frei gebildeten An-trieb und Willen heraus irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Vielmehr sind sie immer nur das Ergebnis frei und autonom gebildeter menschlicher Entscheidungs-vorgänge. Es ist und bleibt deshalb einzig der Mensch, der zwingend bereits vor dem Start eines Programmier-vorgangs und eines jeden Datenflusses über dessen Ab-lauf und Tragweite nachgedacht und entschieden hat.

Das gilt selbst dann, wenn der Mensch das Programm oder den Datenfluss so programmiert hat, dass dieser seine Komplexität im Verlauf seines Ablaufs ohne er-neuten menschlichen Anstoß verändert oder reduziert.

Denn auch diese Veränderungen hat der Mensch zuvor exakt so vorgegeben und die Algorithmen dementspre-chend gesetzt, weil nur er dazu imstande ist, konditio-niert zu handeln.

Die Anzahl sowohl der durch den Einsatz künstlicher Intelligenz ausgehandelten Vertragsabschlüsse wie auch anderweitig elektronisch abgewickelten Rechtsberatungsvorgänge wird sich auch zukünftig in einem sehr überschaubaren Rahmen halten.

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4 // Rechtsmarkt/DigitalisierungAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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Künstlich gestaltete Abläufe sind keine intelligenten KünstlichkeitenZwar erhalten wir bereits heute per E-Mail oder bei der Nutzung sozialer Netzwerke auf unsere angeblichen Bedürfnisse und Vorlieben passgenau abgestimmte Werbeinhalte und konkrete Kaufangebote. Oder das IT-Programm Eureka simuliert angeblich perfekte evolu-tionäre Entwicklungen, und Forscher bringen Robotern mit assoziierten neuronalen Netzen die Grundlagen emotionaler Reaktionen und gefühlsbasierter Verhal-tensweisen bei. All dies hat vielleicht mit künstlich ge-stalteten Abläufen und hochkomplex programmierten Algorithmen zu tun, jedoch nichts mit intelligenten Künstlichkeiten, höchstens mit von sehr intelligenten Menschen erstellten Datenflüssen, die aber am Ende immer automatisiert und letztlich zwingend vorherbe-stimmt und folglich alles andere als frei gebildet und intelligenzbasiert ablaufen.

Die zunehmende Digitalisierung verändert unbe-streitbar sowohl unsere Arbeitswelt als auch das Alltags-leben, und sie bietet vielfältige neue Chancen. Anderer-seits sind außer Kontrolle geratene Maschinen bereits heute eine Gefahr für Leib und Leben. Die Ursachen die-ser Veränderungen und der damit verbundenen Chan-cen und Risiken hat aber nicht irgendein Algorithmus gesetzt, sondern nur der Mensch, der die Algorithmen unter Nutzung seiner natürlichen Intelligenz erschaffen hat.

Festzustellen ist insoweit lediglich, dass auch Unter-nehmen immer mehr Geschäftsprozesse mit Algorith-men versehen und mit Hilfe elektronischer Datenflüsse abwickeln, mithin die Komplexität der Datenflüsse und Programmierungsvorgänge im Geschäftsverkehr erheb-

lich zugenommen hat und auch zukünftig weiter deut-lich zunehmen wird. Nehmen wir an, dass beispielsweise ein beim Kunden installierter Hinweisgeber dem Liefe-ranten rechtzeitig meldet, dass der Vorrat eines Produkts bald zur Neige geht, woraufhin zwischen Kunde und Lie-ferant ein Bestellprozess unter Einbindung von Einkauf, Produktion, Disposition, Logistik, Vertrieb und Versand bis hin zum Spediteur und dem verlässlich rechtzeiti-gen Eintreffen der neuen Ware beim Kunden vollstän-dig automatisiert abläuft, so dass eine durchgehende Verfügbarkeit des Produkts beim Kunden ohne weitere menschliche Eingriffe gewährleistet ist. Erst dann kön-nen wir anfangen, von spürbaren Veränderungen unse-rer Arbeitswelt durch die zunehmende Digitalisierung zu sprechen, die aber auch dann zwar durchaus intelligent gestaltet, aber keineswegs als künstlich zu bezeichnen sind, weil auch insoweit einzig der Mensch die zugehöri-gen Bedingungen autonom gesetzt hat.

Die gegenwärtigen Überlegungen in Kanzleien und RechtsabteilungenDemgegenüber muten die zunehmenden Überlegun-gen in Kanzleien und Rechtsabteilungen über die angeb-lich vielfältigen Möglichkeiten und Notwendigkeiten, die Rechtsberatung mehr und mehr zu digitalisieren, gera-dezu kitschig an. Es mag ja bedingt effizienzsteigernd sein, unter Verwendung digitaler Datenflüsse die zuvor als kritisch definierten Suchbegriffe, bestimmte Formu-lierungen bis hin zu ganzen Textbausteinen in einem komplexen Vertragswerk schneller zu finden und wie ebenfalls zuvor festgelegt automatisch zu verändern, oder Textbausteine passgenau zu einem lesbaren Doku-ment zusammenzustellen. Im gleichen Maß kann man

auch die Effizienz des Produktionsprozesses des Men-schen mit Hilfe standardisierter maschineller Abläufe bereits heute deutlich steigern.

Gewonnen ist damit (übrigens in beiden Fällen) aber noch rein gar nichts. Denn das Wesentliche an je-der Rechtsberatung und Rechtsgestaltung, nämlich das Finden jeweils gleichermaßen rechtssicherer wie alle be-teiligten Parteien langfristig zufriedenstellender Ergeb-nisse, wird selbst durch eine noch so komplexe Program-mierung elektronischer Datenflüsse auch zukünftig nur mit Hilfe der menschlichen Intelligenz gelingen können. Bislang erscheint es mir jedenfalls nicht vorstellbar, dass man auf ein individuelles Aushandeln von Spielregeln verzichten kann, weil – vielleicht mit wenigen Ausnah-men – die Interessen der Parteien dergestalt standardi-sierbar und algorithmisch vorherbestimmbar sind. Die Anzahl sowohl der durch den Einsatz künstlicher Intelli-genz ausgehandelten Vertragsabschlüsse wie auch an-derweitig elektronisch abgewickelten Rechtsberatungs-vorgänge wird sich folglich auch zukünftig in einem sehr überschaubaren Rahmen halten.

Fazit und AusblickWas bleibt vom digitalen Hype im Rechtsmarkt also am Ende übrig? Sicherlich ein paar effizientere Prozessab-läufe, die bei den Mandanten gegebenenfalls zu berech-tigten Preisüberlegungen führen werden. Im Übrigen bleibt aber nur die Erkenntnis, dass eine werthaltige Rechtsberatung die mit der Digitalisierung verbunde-nen Rechtsprobleme schnell erfasst und versteht und passgenaue Antworten auf die mit der Digitalisierung zusammenhängenden Rechtsfragen findet. Weder ist es notwendig, dass ein Fachanwalt für Bau- und Archi-

5 // Rechtsmarkt/DigitalisierungAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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AnwaltSpiegelDeutscher

Online | Roundtable | Spezial | Panel

20. Februar 2019

Von der Musterfeststellungsklage zu EU-Sammelklagen – kollektiver Rechtsschutz im Brennpunkt

Frankfurter Allgemeine Zeitung, Mi� elstraße 2–4, 10117 Berlin., 15–19 Uhr

Kooperationspartner:

Roundtable im Februar 2019:

Der Roundtable richtet sich an Unternehmensjuristen, Compliance O� cer und die für die Bewertung von Rückstellungen aus Passivprozessen Verantwortlichen. Nähere Informationen zum Programm sowie das Anmeldeformular � nden Sie unter www.deutscheranwaltspiegel.de/roundtable

tektenrecht zuvor eine Maurerlehre oder ein Architektur-studium absolviert haben muss, um sein rechtsberaten-des Handwerk richtig ausüben zu können, noch müssen sich Kanzleien zum Thema Digitalisierung neu erfin-den oder umfassend selbst digitalisieren, noch müssen Rechtsanwälte zu Programmierern oder IT-Experten mu-tieren.

Es reicht völlig aus, dass die Damen und Herren Rechtsexperten die konkreten Sachverhalte und spe-zifischen Rechtsprobleme in der digitalisierten Welt verstehen lernen und sie in den bestehenden Rechts-rahmen einbetten, dazu kompetent beraten und sie mit-gestalten. Diese Fähigkeit erfordert keine intelligenten Künstlichkeiten, sondern verlangt nach wie vor nach der ausschließlich menschlichen und mithin natürlichen In-telligenz. Entspannen wir uns also wieder und genießen auch weiterhin die menschliche Einzigartigkeit. Der hu-manoide Rechtsberater wird auch in Zukunft nicht der Vergangenheit angehören, sofern er seine Kunst intelli-gent einzusetzen vermag. � F

Heiko Wendel, General Counsel, Chief Compliance Officer, VP Corporate Legal & Insurance Affairs, FUCHS PETROLUB SE, Mannheim

[email protected]/gruppe

6 // Rechtsmarkt/DigitalisierungAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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„Wir befähigen unsere Mandanten, Technologie richtig anzuwenden“Fünf Fragen an: Mathias Oberndörfer und Dr . Konstantin von Busekist von KPMG Law

Mit dem Zugang des Otto-Henning-Partners Andreas Bong hat sich die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im September 2018 neu aufgestellt. In der Strategie- und Organisationsberatung für Rechtsabteilungen will die Kanzlei jetzt von Recht über Organisation bis Legal Tech ein Gesamtpaket anbieten. Thomas Wegerich sprach dazu mit Mathias Oberndörfer, Managing Partner, und Dr. Kon-stantin von Busekist, Partner und Leiter der Solution Line Legal Operations bei KPMG Law.

Deutscher AnwaltSpiegel: Herr Oberndörfer, Herr von Busekist, vor nicht allzu langer Zeit haben Sie die neue Aufstellung mit vier Solution Lines vorgestellt. Wie hat sich das bewährt?

Oberndörfer: Mit einem Wort: gut. – Wir verzeichnen Wachstum in allen Solution Lines. Der Wechsel von den Practices zu Solution Lines war am Anfang zwar nicht einfach, ist inzwischen aber gut umgesetzt. Die neue Aufstellung hilft uns dabei, noch mehr vom Kunden her zu denken. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit hilft dabei, aus der eigenen Fokussierung auszubrechen. Wir würden das jederzeit wieder machen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Multidisziplinäre Beratung und Legal Tech nannten Sie als strategische Ziele für KPMG Law. Zunächst zu der MDP-Beratung: Wie hat sich das entwickelt?

Oberndörfer: Beratung ist heute ja fast nie rein juris-tisch, sondern hat wirtschaftliche Dimensionen, Prozess-dimensionen, Legal Tech, etc. Beispiele hierfür sind:• DSGVO: Hier haben wir ein interdisziplinäres Team

von 200 Leuten aufgestellt und verschiedene DAX-Konzerne für den Stichtag fit gemacht. Dabei konnten wir viel voneinander lernen: Unsere Anwälte wissen jetzt, wie ein PEN-Testing, also ein Penetrationstest im Unternehmen im Rahmen einer IT-Sicherheitsa-nalsye, funktioniert.

• Öffentliche Beschaffung: Wir haben ein Verkehrsun-ternehmen dabei beraten, neue Busse und Bahnen anzuschaffen. Hier ging es nicht nur um Beschaf-fung, sondern auch um ökonomische und prozessu-ale Effizienz.

• Scheinselbständigkeit: Die KPMG AG Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft (KPMG) hat ein IT-Tool entwickelt, das dabei hilft, Scheinselbständigkeit im Unterneh-men aufzuspüren. Der Prozess wird über HR des je-

weiligen Unternehmens gesteuert, findet aber im Einkauf statt. Wenn KPMG Law hinzugezogen wird, steuern wir die nötige Rechtsexpertise bei der Risiko-ermittlung und Maßnahmendefinition bei.

Deutscher AnwaltSpiegel: Angekündigt haben Sie zudem eine engere Verzahnung mit KPMG – wo stehen Sie hier?

Oberndörfer: Mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft (KPMG) als unserem langjährigen Kooperati-onspartner arbeiten wir zum Nutzen der Kunden/Man-danten in vielen Bereichen sehr gut zusammen. Unser Solution-Lines-Ansatz baut auf Solutions auf, die exakt zu den Lösungen der KPMG passen, beispielsweise bei digitalen Lösungen für Transaktionsprozesse sowie bei Complianceprojekten und in Projekten, in denen wir mit den Forensikern der KPMG zusammenarbeiten. Start-punkt ist immer die Kunden- und Mandantensicht. Der KPMG-Law-Ansatz ist nicht nur „arbeitsrechtliche Bera-tung“, sondern auch die Sichtung großer Mengen von Lieferanten- oder Werkverträgen und deren Auswertung nach Risikofaktoren. Auch hierbei können wir Tools

Mathias Oberndörfer Dr. Konstantin von Busekist

7 // Rechtsmarkt/DigitalisierungAusgabe 02 // 23. Januar 2019

Deutscher AnwaltSpiegel

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und das Prozessmanagement-Know-how unserer Ko-operationspartner bei KPMG nutzen und dies sehr gut mit unserer eigenen arbeitsrechtlichen Expertise kom-binieren.

Deutscher AnwaltSpiegel: Stichwort Legal Tech: Sie haben vor kurzem Andreas Bong von Otto Henning geholt. Was für Pläne haben Sie hier?

Von Busekist: Rechtsabteilungen benötigen heute ei-gentlich ein Target Operating Model, müssen KPIs defi-nieren, Ressourcen allokieren, Services outsourcen und so weiter. Allerdings findet das nach unserer Erfahrung nicht ausreichend statt.

Rechtsabteilungen widmen sich im Moment mit großem Einsatz der technischen Seite ihrer Arbeitsopti-mierung. Verbesserungspotential besteht aber vor allem bei der Erfassung und Standardisierung der gegebenen Prozesslandschaft. Da wird schon mal der gesamte Ver-tragsbestand eines Unternehmens digitalisiert – obwohl das bei Verträgen ohne Risikopotential unter Effizienz-gesichtspunkten keinen echten Mehrwert, sondern vor-nehmlich Aufwand schafft.

Wir haben gute Erfahrungen mit Decision Model-ling, mit Modellen zur Darstellung von Workflows und Teilautomatisierung gemacht. Hier kommt das Know-how von Andreas Bong ins Spiel, der von Otto Henning zu uns gewechselt ist. Legal Tech ist kein Selbstzweck, es geht immer um Beratung in Fragen und (organisa-torischen) Aspekten des Rechts. Wir bleiben also An-waltskanzlei, allerdings mit einer zukunftsorientierten Ausrichtung.

Deutscher AnwaltSpiegel: Alle Ihre direkten Wett-bewerber sind im Bereich Digitalisierung sehr aktiv – und das Thema Consulting im Rechtsmarkt mit der Zielgruppe Unternehmen wird sicher noch stärker in den Fokus rücken. Wo steht der Markt in zwei und fünf Jahren?

Von Busekist: Wir befähigen unsere Kunden und Man-danten, Technologie richtig anzuwenden – aber wir wol-len keine Softwarehäuser aus dem Geschäft drängen. Wir arbeiten deshalb mit den Herstellern zusammen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das KPMG Lighthouse, das Center of Excellence für Technologie, selbst führen-de Expertise beisteuert, wie beispielsweise im Bereich künstlicher Intelligenz. Wir bieten auf diesem Wege als Kanzlei einen 360-Grad-Service an und werden große Unternehmen prozessmodell-optimiert und technolo-gisch unterstützt beraten, auch durch Übernahme gan-zer Prozessbereiche unserer Mandanten – und der Markt wird versuchen, es uns gleich zu tun.

Oberndörfer: Wir wollen zu den Topanbietern gehören. Das Feld wird zu einem großen Teil von Unternehmens-beratungen geprägt sein. Doch wenn wir als Rechtsbe-ratung aktiv werden, haben wir eine andere Glaubwür-digkeit, weil wir wissen und mitgestalten, wie Juristen arbeiten.

Deutscher AnwaltSpiegel: Meine Herren, vielen Dank, dass Sie unseren Lesern diese Einblicke gegeben haben. Wir werden weiter verfolgen, wie sich die neuen Aktivitäten im Rechtsmarkt entwickeln.� F

8 // Rechtsmarkt/DigitalisierungAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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Mobile Payment – Apple Pay ist in Deutschland gestartetGekommen, um zu bleiben – aber: Nehmen Kreditinstitute und Verbraucher das Konzept an?

Gastbeitrag von Denis Schütz

Funktion des DienstesAm 11.12.2018 ist Apple Pay in Deutschland gestartet. Be-reits davor hatte der Konkurrent Google seinen Bezahl-dienst „Google Pay“ auf den Markt gebracht. Der Bezahl-dienst von Google ist allerdings Android-Smartphones vorbehalten. Denn Apple erlaubt es Fremdanbietern nicht, auf den NFC-Chip des iPhones zuzugreifen. Damit bleibt Apple Pay für alle Besitzer eines iPhones die der-zeit einzige Möglichkeit, mit dem Smartphone im Han-del oder online zu bezahlen.

So geht es – und das bedeutet es rechtlichDer Bezahlvorgang mittels Smartphone unterschei-

det sich dabei nicht von der kontaktlosen Zahlung mittels Giro- oder Kreditkarte. Die Karte wird bei einem Bezahlvorgang via Apple Pay nur nicht physisch vor das Kartenlesegerät des Händlers gehalten, sondern virtuell über das Smartphone. Die Giro- oder Kreditkarte ist im Apple-eigenen App „Wallet“ hinterlegt. Voraussetzung für die Nutzung von Apple Pay ist demnach, dass das eigene Kreditinstitut mit Apple kooperiert. Denn nur dann kann die virtuelle Giro- oder Kreditkarte im „Wal-let“ hinzugefügt werden. Neben diesen Voraussetzun-gen bei dem Nutzer selbst muss auch der Händler eine Zahlung mittels Apple Pay ermöglichen. Hierzu ist es er-forderlich, dass der Händler über ein Kartenlesegerät mit Near-Field-Communication-Modul (NFC-Modul) verfügt.

Denn das Smartphone kommuniziert über NFC mit dem Kartenlesegerät des Händlers.

Rechtlich interessant und damit auch in der Bera-tungspraxis relevant sind die Leistungsbeziehungen der einzelnen Akteure. Zunächst besteht eine rechtliche Beziehung zwischen Apple, als Anbieter von Apple Pay, und den Kreditinstituten, die eine Kooperation mit Apple

eingehen möchten. Daneben besteht eine Leistungsbe-ziehung zwischen dem Kunden und dem anbietenden Händler.

Schließlich stellt das Smartphone bei einer Zahlung mit Apple Pay unter Umständen ein Zahlungsinstrument dar, so dass eine Haftung des Nutzers gemäß § 675v BGB gegenüber dem Kreditinstitut im Raum steht.

Die nächste Zeit wird zeigen, ob sich Apple Pay als Zahlungsmethode in Deutschland durchsetzen wird.

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9 // Digitalisierung/VertragsrechtAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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Leistungsbeziehung zwischen Apple und den KreditinstitutenMöchte ein Kreditinstitut seinen Kunden anbieten, Zah-lungen mittels Apple Pay vornehmen zu können, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Apple und dem Kreditin-stitut. Apple selbst führt damit keinerlei Zahlungsdiens-te durch. Die eigentliche Abwicklung des Zahlungsvor-gangs liegt bei den beteiligten Kreditinstituten. Apple beschränkt sich darauf, sein Betriebssystem und seine Hardware als „Kartenersatz“ zur Verfügung zu stellen. Vereinfacht gesagt, fungiert das Smartphone als TAN-Generator. Im Fall von Apple Pay wird die Transaktions-nummer zur Durchführung des Zahlungsvorgangs durch Fingerabdruck oder Gesichtserkennung ersetzt. Mit Hilfe dieser Verifizierungsmöglichkeiten gibt der Kunde die Zahlung frei. Apple bietet also lediglich die Plattform zur Auslösung des Zahlungsvorgangs an. Die Durchführung des eigentlichen Zahlungsvorgangs bleibt Aufgabe der Zahlungsdienstleister, in der Regel der Kreditinstitute. Presseberichten zufolge zahlen die teilnehmenden Ban-ken für diese Dienstleistung einen Betrag pro durchge-führter Transaktion. Für den Kunden ist die Nutzung von Apple Pay hingegen vollkommen kostenlos.

Leistungsbeziehungen bei der Abwicklung der Zahlung des KundenDa es sich bei der Zahlung mittels Apple Pay um einen Lastschriftvorgang handelt, sind grundsätzlich vier Rechtsbeziehungen auseinanderzuhalten: das Valuta-verhältnis, das Deckungsverhältnis, das Inkassoverhält-nis und das Verrechnungsverhältnis.

Das Valutaverhältnis beschreibt die Rechtsbezie-hung zwischen Gläubiger und Schuldner, also zwischen

dem Händler und seinem Kunden. Hier wird es sich in der Regel um einen Kaufvertrag gemäß §§ 433 ff. BGB handeln. Aus dem Kaufvertrag hat der Händler gemäß § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Das Valutaverhältnis stellt damit die Rechtsgrundlage für die Vermögensverschiebung dar. Nach dem gesetz-lichen Leitbild hat der Kunde den Kaufpreis in bar zu ent-richten. Um die Zahlung mittels Apple Pay durchführen zu können, müssen die Parteien also eine abweichende

Vereinbarung treffen. Dies geschieht in Form der Last-schriftabrede. Die Lastschriftabrede ist eine nicht es-sentielle Nebenabrede des Kaufvertrags und erlaubt es dem Kunden, den zu entrichtenden Kaufpreis mit Hilfe einer Lastschrift zu bezahlen. Gleichzeitig gestattet der Kunde dem Händler, den Kaufpreis durch Einreichung der Lastschrift vom Konto des Kunden einzuziehen. Da-neben ist der Kunde verpflichtet, für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen, um den Lastschrifteinzug zu ermöglichen. Das Deckungsverhältnis beschreibt das Rechtsverhältnis zwischen dem auf der Seite des Kun-den beteiligten Zahlungsdienstleister und dem Kunden selbst. Rechtlich gesehen liegt hier ein Zahlungsdienst-rahmenvertrag gemäß § 675 f. Abs. 2 BGB vor. Bezogen

auf Apple Pay beschreibt das Deckungsverhältnis die recht liche Beziehung zwischen dem mit Apple koope-rierenden Kreditinstitut und seinem Kunden. Denn wie eingangs schon erwähnt, wird Apple nicht selbst als Zah-lungsdienstleister tätig. Apple stellt lediglich seine Hard- und Software als Plattform für den Zahlungsvorgang zur Verfügung. Mit der Genehmigung der Zahlungstransak-tion mittels Touch-ID (Fingerabdrucksensor) oder Face-ID (Gesichtserkennung) weist der Kunde sein Kreditinsti-tut an, die Lastschrift einzulösen.

Auch der Händler hat mit seinem Kreditinstitut einen Zahlungsdienstrahmenvertrag abgeschlossen. Durch diesen Vertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet, den mit der Lastschrift verbundenen Zahlungsauftrag rechtzei-tig über das Interbankenverhältnis an das Kreditinstitut des Kunden zu übermitteln. Dieses Rechtsverhältnis ist als Inkassoverhältnis bekannt.

Schließlich besteht ein Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Kreditinstituten, das Verrechnungsver-hältnis. Es handelt sich um ein reines Interbankenver-hältnis und unterliegt eigenen Vorschriften, dem soge-nannten Rulebook. Halten die beteiligten Kreditinstitute die dort festgelegten Regeln ein, so ist das Kreditinstitut des Kunden bei Übermittlung durch das Kreditinstitut des Händlers verpflichtet, die Lastschrift einzulösen und das Konto des Kunden entsprechend zu belasten.

Haftungsrisiken für den KundenHaftungsrisiken können sich für den Kunden bei der Nut-zung von Apple Pay insbesondere bei dem Verlust des Smartphones ergeben. Denn gemäß § 675v Abs. 1 BGB haftet der Nutzer eines verlorengegangenen, gestohle-nen oder sonst abhandengekommenen Zahlungs-

„Die Durchführung des eigentlichen Zahlungsvorgangs bleibt Aufgabe

der Zahlungsdienstleister, in der Regel der Kreditinstitute.“

10 // Digitalisierung/VertragsrechtAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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19. Februar 2019

Vollbeschä� igung – Ba� le for TalentAuf dem Prüfstand: Handlungsbedarf für laufende und für neu abzuschließende Arbeitsverhältnisse

Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16–19 Uhr

Kooperationspartner:

Roundtable im Februar 2019:

Der Roundtable richtet sich exklusiv an Unternehmensjuristen, Geschä� sführer und Personal- und Complianceverantwortliche. Nähere Informationen zum Programm sowie das Anmeldeformular � nden Sie unter www.deutscheranwaltspiegel.de/roundtable

instruments oder bei sonstiger missbräuchlicher Ver- wendung eines Zahlungsinstruments dem Zahlungs-dienstleister auf Schadensersatz bis zu einem Betrag von 50 Euro. Zahlungsinstrument ist bei Apple Pay wohl das Smartphone. Denn der eigentliche Zahlungsvorgang wird durch die Authentifizierung mittels Smartphone ausgelöst. Verliert der Kunde also sein Smartphone und werden dann Zahlungen mittels Apple Pay ausgelöst, haftet er gegenüber seinem Kreditinstitut auf bis zu 50 Euro. Der Kunde haftet für den ganzen Schaden gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. a) BGB unbeschränkt, wenn er das Smartphone nicht ausreichend vor unbefugtem Zugriff geschützt hat. Jedenfalls sollten Nutzer von Apple Pay ihr Smartphone nach Verlust unbedingt aus der Ferne zu sperren versuchen und den Verlust auch gegenüber dem eigenen Kreditinstitut anzeigen.

FazitDie nächste Zeit wird zeigen, ob sich Apple Pay als Zah-lungsmethode in Deutschland durchsetzen wird. Dies wird vor allem davon abhängen, wie viele Kreditinstitu-te mit Apple kooperieren wollen und ob die Kunden die Zahlungsmethode im Alltag annehmen.� F

Denis Schütz, Rechtsanwalt, Associate, CMS Deutschland, Düsseldorf

[email protected]

11 // Digitalisierung/VertragsrechtAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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Harter Brexit: Kein Weltuntergang für IP-Rechte!?Im Blickpunkt: Folgen für Patente, Marken und Designs

Von Dr. Johannes Graf Ballestrem, LL.M.

Großbritannien wird die EU nach derzeitigem Stand am 29.03.2019 verlassen. Die 27 Staats- und Regierungschefs der EU bestätigten den Austritt im November auf einem Sondergipfel in Brüssel. Wie der Austritt erfolgt, ist je-doch weiterhin unklar. Während sich die Unterhändler beider Seiten Mitte November auf ein gemeinsames Abkommen einigten, ist es der britischen Premierminis-terin May nicht gelungen, die Mitglieder des britischen Parlaments von diesem zu überzeugen.

Die verbleibenden EU-Staaten haben das Austritts-abkommen bereits gebilligt. Die Zeit drängt.

Scheitert das Abkommen endgültig, entfällt auch die bereits vorläufig vereinbarte Übergangsfrist bis En-de 2020, und ein „harter“ Brexit scheint unausweichlich. Spekuliert wird derzeit über die Folgen eines Scheiterns des Abkommens. Auch im Bereich des geistigen Eigen-tums sind zahlreiche Fragen offen, die Inhaber zum Schutz ihrer IP-Rechte klären sollten.

IP-Rechte nach dem BrexitIP-Rechte werden auf europäischer Ebene durch zahl-reiche Verordnungen und Richtlinien geregelt. Verord-nungen gelten gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es weiterer Umsetzung bedarf. Richtlinien bedürfen hingegen der Umsetzung in jeweiliges nationales Recht des Mitgliedstaats mit ge-wissem Umsetzungsspielraum.

Aus dieser unterschiedlichen Qualität des EU-Primär-rechts ergeben sich zugleich wesentliche Folgen im Fall des Brexit. Bei Außerkrafttreten der EU-Verordnungen entfallen diese Regelungen unmittelbar und vollstän-dig auch im Vereinigten Königreich. Ein Beispiel hierfür ist die Unionsmarkenverordnung. Auch die Fusionskon-

trollverordnung und die zentralen kartellrechtlichen Re-gelungen des Art. 101 und 102 AEUV werden nicht mehr unmittelbar gelten. Gleiches gilt für die im Bereich For-schung und Entwicklung für IP-Rechte wichtige Grup-penfreistellungsverordnung zu Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (F&E-GVO).

Marken und DesignsSeit 1996 können Unternehmen beim Amt der Europäi-schen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Unionsmar-ken anmelden. Die Gemeinschaftsmarke hat den Auf-wand für Markenanmeldungen, die ansonsten national anzumelden sind, deutlich vereinfacht und Kollisionen unter ähnlichen Marken vorgebeugt.

Sowohl Unionsmarken als auch Gemeinschaftsge-schmacksmuster beruhen auf EU-Verordnungen. Mit dem Austritt Großbritanniens verlieren sie daher grund-sätzlich ihre Wirkung für das britische Hoheitsgebiet, und der Schutzbereich wird auf die verbleibenden EU Mitgliedstaaten reduziert.

PatentePatente und Patentrecht sind nicht unmittelbar durch EU-Recht geregelt. Anmeldung und Erteilung „europäi-scher“ Patente basieren auf dem Europäischen Patent-übereinkommen, einem völkerrechtlichen Sondervertrag. Der Brexit hat in diesem Bereich allenfalls mittelbare

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Bei Außerkrafttreten der EU-Verordnungen entfallen IP-Rech-te, die auf europäischer Ebene durch zahlreiche Verordnungen und Richtlinien geregelt werden, unmittelbar und vollständig auch im Vereinigten Königreich.

12 // EU-Recht/IP-RechtAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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Auswirkungen, zum Beispiel bei der weitgehend europa-rechtlich harmonisierten Rechtsdurchsetzung.

Eine vor allem für den auch im Vereinigten König-reich wichtigen Pharmasektor relevante Ausnahme sind allerdings die Regelungen zu ergänzenden Schutzzertifi-katen. Diese beruhen ebenfalls auf einer EU-Verordnung, die nach dem Austritt keine Anwendung mehr findet. Wenn Großbritannien hier keine Regelung trifft, hätten insbesondere Inhaber arzneimittelrechtlicher Zulassun-gen in Großbritannien einen deutlich kürzeren Patent-schutz zu befürchten.

Fraglich ist darüber hinaus, ob im Fall eines harten Brexit sichergestellt werden kann, dass das britische Recht in Bezug auf Biotechnologiepatente, Zwangslizen-zen und Ausnahmen für die Prüfung von Arzneimitteln die entsprechenden europäischen Vorgaben weiterhin analog anwenden wird.

Unklarheit besteht weiterhin in Bezug auf das ge-plante einheitliche Patentgericht (UPC) und das europä-ische Einheitspatent. Das Vereinigte Königreich hat die notwendigen Zustimmungsgesetze zwar bereits ratifi-ziert. Nach der aktuellen Fassung des Übereinkommens

können aber ausschließlich EU-Staaten am UPC teilha-ben. Nach dem Austritt träfe dies auf Großbritannien nicht mehr zu. Insoweit wäre ein separater Vertrag mit den Mitgliedstaaten des UPC erforderlich. Ohne Großbri-tannien stellt sich die Frage, ob sich das Einheitspatent aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt lohnt, da mit dem Vereinigten Königreich eines der stärksten Patentländer fehlen würde.

UrheberrechtWirtschaftlich wichtige Bereiche des Urheberrechts, ins-besondere der urheberrechtliche Schutz von Software, sind ebenfalls durch EU-Richtlinien vereinheitlicht. Auch das im Zuge der Digitalisierung immer wichtigere Da-tenbankrecht ist eine Schöpfung der EU-Gesetzgeber. Urheberrechtliche Verwertungsrechte hat das britische Urheberrecht auf Basis der InfoSoc-Richtlinie harmoni-siert.

Wie in den meisten Mitgliedstaaten ist auch das bri-tische Urheberrecht im Übrigen allerdings stark national geprägt, so dass hier keine Veränderungen zu erwarten sind. Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs stellt in den wichtigsten internationalen Urheberrechts-verträgen sicher, dass der Schutzumfang für urheber-rechtlich geschützte Werke im Vereinigten Königreich und für britische Werke im Ausland weitgehend unver-ändert bleibt. Zu nennen sind hier die Pariser Verbands-übereinkunft, die Berner Verbandsübereinkunft und das TRIPS-Abkommen.

Know-how-SchutzDurch die Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Ge-schäftsgeheimnissen wurde kürzlich auch der Know-

how-Schutz unionsweit harmonisiert. Großbritannien hat die Regelungen noch rechtzeitig zur Umsetzungsfrist am 09.06.2018 in britisches nationales Recht umgesetzt. Auch hier könnte der Brexit allerdings zu einer Auseinan-derentwicklung der Rechtsanwendung führen. Letztlich hätte die Richtlinie und deren Umsetzung formell keine Geltung mehr, eine sonst gebotene richtlinien konforme Auslegung des britischen Rechts entfällt.

Folgen für die Grundsätze der ErschöpfungNach der gemeinschaftsweiten Warenverkehrsfreiheit kann der Rechtsinhaber Parallelimporten seiner Ware nicht widersprechen, wenn ein Produkt mit seiner Zu-stimmung in einem beliebigen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde. Damit werden unterschiedliche Preis-niveaus in der EU verringert und für hohe Warenverfüg-barkeit gesorgt. Nach dem Austritt unterfällt das Verei-nigte Königreich nicht mehr dem EU-Vertrag und damit auch nicht mehr der für den Binnenmarkt entscheiden-den Grundfreiheit des Warenverkehrs. Ohne Regelung kann sich daher ein Rechtsinhaber in Großbritannien dem Import geschützter Waren widersetzen, umgekehrt können dies ebenso die Mitgliedstaaten.

Das Licht am Ende des TunnelsDas oben skizzierte Worst-Case-Szenario hätte für al-le Rechteinhaber katastrophale Folgen. Man denke nur daran, dass Inhaber einer Unionsmarke ihre Marke national neu anmelden müssten, ohne dabei die Pri-orität und Seniorität ihrer EU-Marke zu behalten. Ein neu einzutragendes UK-Design wäre nicht mehr neu gegenüber eigener oder der Veröffentlichung von drit-ter Seite; Rechteinhaber könnten beispielsweise den

„Nach dem Austritt unterfällt das Vereinigte Königreich nicht mehr

dem EU-Vertrag und damit auch nicht mehr der für den Binnenmarkt entscheidenden

Grundfreiheit des Waren verkehrs.“

13 // EU-Recht/IP-RechtAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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Handel mit Großbritannien durch Unterlassungskla-gen behindern.

Die britische Regierung hat daher bereits im Juni 2018 den EU Withdrawal Act erlassen, um einige Leitlinien des Brexit festzulegen. Der Act bestimmt, dass EU-Recht in seiner jetzigen Form in nationales Recht konvertiert wird. Mit diesem „Vertrag zu Gunsten der Union“ werden zu-dem Befugnisse für die Ausarbeitung von abgeleiteten Rechtsakten geschaffen, einschließlich vorübergehender Befugnisse zur Korrektur von Gesetzen, die ansonsten nicht mehr anwendbar wären. Im Fall des harten Bre-xit würde damit zumindest vorläufig sichergestellt, dass der Status quo beibehalten wird, wobei natürlich alle Detailfragen einschließlich der Dauerhaftigkeit dieser Maßnahme weiterhin offen sind.

Allerdings besteht derzeit noch gewisse Hoffnung, dass das Vereinigte Königreich dem aktuellen Austritts-abkommen in einer modifizierten Form zustimmt. Die zwischen der EU und Großbritannien auszuhandeln-den Punkte finden sich in dem etwa 500 Seiten starken Entwurf des Austrittsabkommens. Einer der wichtigs-ten Punkte ist hier ebenfalls eine Übergangsphase bis Ende 2020, die vorläufig den Status quo beibehält und genutzt werden soll, um künftige Handelsabkommen abzuschließen. � F

Dr. Johannes Graf Ballestrem, LL.M., Rechtsanwalt, Counsel, Osborne Clarke, Köln

[email protected]

14 // EU-Recht/IP-RechtAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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Das neue Recht auf Brückenteilzeit Anlehnung an bewährtes System, aber: Organisatorische Herausforderungen für Arbeitgeber

Von Dr. Jörg Richardi und Markus Bettecken

Mit Wirkung zum 01.01.2019 ist das „Gesetz zur Weiter-entwicklung des Teilzeitrechts“ in Kraft getreten. Das Herzstück der vieldiskutierten Gesetzesreform stellt das Recht der Arbeitnehmer auf eine sogenannte „Brücken-teilzeit“ dar.

In diesem Beitrag sollen das seit dem 01.01.2019 gel-tende Recht auf Brückenteilzeit vorgestellt und dessen Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Beratungspraxis dargelegt werden.

RechtsgrundlageDas Recht auf Brückenteilzeit ist seit dem 01.01.2019 in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unter der Überschrift „Zeitlich begrenzte Verringerung der Ar-beitszeit“ normiert. Systematisch hat sich der Gesetz-geber demnach – dogmatisch wohl korrekt – dafür entschieden, das Recht auf Brückenteilzeit in das beste-hende Regelungsgefüge des Teilzeit- und Befristungs-gesetzes zu integrieren und bei der genauen Ausgestal-

tung des Rechts auf Wahrnehmung einer Brückenteilzeit auf bereits bewährte und durch die Rechtsprechung des BAG ausdifferenzierte Regelungen des TzBfG zurück-zugreifen. Die neue Regelung zur Brückenteilzeit lässt dabei nicht nur das bisherige Recht auf (unbefristete) Teilzeit nach § 8 TzBfG, sondern auch sämtliche anderen, spezialgesetzlichen Ansprüche auf Teilzeit (etwa nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unberührt und stellt damit aus Sicht der Arbeitnehmer lediglich eine zusätzliche zu den ohnehin bereits vorhandenen Teilze-itoptionen dar.

Regelungsgehalt des § 9a TzBfG Nach § 9a TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeits-verhältnis für den maßgeblichen Arbeitgeber länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine ver-traglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden, vom Arbeitnehmer frei wählbaren Zeit-raum, der zwischen einem und fünf Jahren liegen kann, verringert wird. Der Umfang der Reduktion der Arbeits-zeit ist dabei durch § 9a TzBfG ebenso wenig vorgegeben wie eine dahinterstehende Motivationslage des Arbeit-nehmers (anders als etwa bei den spezialgesetzlichen Teilzeitregelungen des BEEG oder des PflegeZG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Brückenteilzeit ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Ar-

Voraussetzung für den Anspruch auf Brückenteilzeit ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

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15 // ArbeitsrechtAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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beitnehmer beschäftigt; Bezugspunkt für die Berech-nung des Schwellenwerts ist nicht der Betrieb, sondern das gesamte Unternehmen. Gezählt wird hierbei – im Unterschied beispielsweise zu § 23 Kündigungsschutz – pro Kopf, so dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer voll zu berücksichtigen sind. Ob darüber hinaus auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, ist nicht ab-schließend geklärt und wird kontrovers diskutiert.

In Unternehmen, deren regelmäßige Arbeitnehmer-zahl unterhalb der Schwelle von 45 Arbeitnehmern liegt, bleibt es dagegen bei den bisherigen Teilzeitmöglichkei-ten, die an niedrigere Schwellenwerte anknüpfen (etwa § 8 Abs. 7 TzBfG: mehr als 15 Arbeitnehmer).

Nach § 9a Abs. 2 TzBfG kann der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Regelung enthält einen ausdrück-lichen Verweis auf § 8 Abs. 4 TzBfG, so dass die zum all-gemeinen Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG vor allem in der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätze zu den Anforderungen an einen entgegenstehenden be-trieblichen Grund auch für die Brückenteilzeit unmittel-bar herangezogen werden können – mit einer Ergänzung: Der Arbeitgeber kann ein Verlangen des Arbeitnehmers auf Gewährung von Brückenteilzeit über die Ableh-nungsgründe gemäß § 8 TzBfG hinaus auch dann ab-lehnen, wenn sich die entgegenstehenden betrieblichen Gründe gerade auf die Befristung des Teilzeitbegehrens beziehen. So ist etwa denkbar, dass ein Verlangen nach Brückenteilzeit abgelehnt wird, weil der Arbeitgeber für den beantragten Zeitraum der Brückenteilzeit nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen in der Lage ist, ei-ne Ersatzkraft zu organisieren, um den zeitweisen Entfall von Arbeitsvolumen zu kompensieren.

Einen weiteren Ablehnungsgrund mit Blick auf eine mögliche organisatorische und logistische Überforde-rung des Arbeitgebers räumt § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG für Arbeitgeber ein, die regelmäßig mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen: Pro 15 Arbeit-nehmern steht demnach lediglich einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Brückenteilzeit zu. Ob diese „Teilzeit-quote“ in der arbeitsrechtlichen Praxis große Relevanz entfalten wird, erscheint fraglich, da ausschließlich Ar-beitnehmer mit einer Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG berücksichtigt werden, nicht aber solche Arbeitnehmer, die aufgrund anderer Rechtsgrundlagen in Teilzeit tätig sind.

Weitere RegelungenNach § 9a Abs. 4 TzBfG kann der Arbeitnehmer während der Dauer der Brückenteilzeit keine weitere Verringe-rung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangen.

Nach dem Ende der Brückenteilzeit kann eine erneu-te Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG (nicht aber aufgrund anderer spezialgesetzlicher Regelungen) frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur vorherigen Ar-beitszeit verlangt werden. Diese einjährige Sperrfrist gilt auch nach berechtigter Ablehnung aufgrund der Teil-zeitquote des § 9a Abs. 2 TzBfG durch den Arbeitgeber. Bei einer berechtigten Ablehnung des Verlangens nach Brückenteilzeit durch den Arbeitgeber aufgrund entge-genstehender betrieblicher Gründe gilt hingegen die bekannte zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG (vgl. § 9a Abs. 5 TzBfG).

VerfahrenDas Verfahren zur Inanspruchnahme von Brückenteilzeit ist im Kern dem bereits bekannten System des § 8 TzBfG entnommen: § 9a Abs. 3 TzBfG verweist im Hinblick auf den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit und deren gewünschte Verteilung auf § 8 Abs. 2–5 TzBfG.

Der Arbeitnehmer muss demnach sein Teilzeitbe-gehren mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten beim Arbeitgeber in Textform anmelden (§ 9a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).

Aus Sicht des Arbeitgebers ist hierbei insbesondere die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG zu be-rücksichtigen, wonach eine schriftliche Ablehnung des Teilzeitbegehrens bis spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn notwendig ist, um den Eintritt der gesetzlichen Zustimmungsfiktion zum Teilzeitbegehren zu vermeiden.

Die prozessuale Durchsetzung des Teilzeitanspruchs folgt ebenfalls dem bereits bekannten System des § 8 TzBfG. Will der Arbeitnehmer eine ablehnende Entschei-dung des Arbeitgebers nicht hinnehmen, muss er dem-nach auch bei der Brückenteilzeit Klage auf Zustimmung des Arbeitgebers zu seinem Teilzeitbegehren erheben. Dabei bleibt abzuwarten, ob die bislang durch die Recht-sprechung eher zurückhaltend beantwortete Frage nach den Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes gerade mit Blick auf die Befristung der Brückenteilzeit und eine damit gegebenenfalls einhergehende erhöhte Dringlich-keit der Anspruchsdurchsetzung künftig eine andere Ak-zentuierung erfährt.

16 // ArbeitsrechtAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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Herausgeber

Strategische Partner

Rechtsanwalt beim BGHDr. Matthias Siegmann

Kooperationspartner

Ausblick Die gesetzliche Regelung zur Brückenteilzeit gibt Arbeit-nehmern künftig die Möglichkeit, abweichend von der bisherigen Regelung des § 8 TzBfG eine Arbeitszeitre-duzierung auch befristet in Anspruch zu nehmen und nach Ende der Befristung eine automatische Rückkehr zum vorherigen Arbeitszeitvolumen in Aussicht zu ha-ben. Es wird abzuwarten sein, in welchem Umfang die Regelung in der Praxis durch die Arbeitnehmer in An-spruch genommen wird. Die systematische Anlehnung der Brückenteilzeit an das Teilzeitsystem des § 8 TzBfG hat den Vorteil, dass in der arbeitsrechtlichen Praxis an vielen Stellen auf ein bereits ausdifferenziertes und pra-xiserprobtes System zurückgegriffen werden kann. Der Arbeitgeber wird hingegen zweifellos vor neue organisa-torische Herausforderungen gestellt, die angesichts der aktuellen arbeitsmarktpolitischen Situation vermutlich nicht leicht zu lösen sein werden.� F

Dr. Jörg Richardi, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Haver & Mailänder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, , Stuttgart

[email protected] www.haver-mailaender.de

Markus Bettecken, Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart

[email protected]

17 // ArbeitsrechtAusgabe 02 // 23. Januar 2019

Deutscher AnwaltSpiegel

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Rechtsmarkt

Onlineumfrage zu Karrieren in deutschen KanzleienKarriereverläufe in Anwaltskanzleien sind das Thema eines aktuellen Forschungs-projekts der Universität der Bundeswehr München (Professur für Personalmanage-ment und Organisation). Im Fokus stehen nicht nur individuelle Karrieren einzelner Anwältinnen und Anwälte, sondern auch die sich seit einigen Jahren wandelnden organisatorischen Karrierebedingungen in Kanzleien.

In Rahmen dieses Forschungsprojekts wurde eine Onlineumfrage entwickelt, die sich mit unterschiedlichen Positionen in deutschen Kanzleien sowie den individu-ellen Karrieren von Anwältinnen und An-wälten beschäftigt. Die Onlineumfrage ist offen für alle Anwältinnen und Anwälte, die in Deutschland für eine Kanzlei tätig sind – gleich welcher Größe. Die Teilnah-me an der anonymen Umfrage dauert etwa 20 Minuten und ist über folgenden LINK erreichbar.

Nach Abschluss der Onlineumfrage werden die zentralen Ergebnisse auch im Deutschen AnwaltSpiegel veröffentlicht. (tw)

Deals

GSK Stockmann begleitet Adler Real Estate bei Verkauf von etwa 2.300 Wohnungen an Joint Venture mit Benson Elliot sowie bei Verkauf von etwa 1.400 Wohnungen an institutionellen InvestorGSK Stockmann hat die Adler Real Estate AG beim erfolgreichen Abschluss eines Joint-Venture-Vertrags mit Benson Elliot Capital Management und dem Verkauf von etwa 2.300 Wohneinheiten an dieses Joint Venture beraten. Kurz zuvor hatte GSK Stockmann Adler beim Verkauf von etwa 1.400 Wohnungen an einen institutionellen Immobilieninves-tor beraten.

Adler hat insgesamt circa 2.300 Non-core-Mieteinheiten an das Joint Venture mit Benson Elliot verkauft. Der internati-onal renommierte Private Equity Investor Benson Elliot wird mit einer Beteiligung von 75% die Mehrheit an dem neuen Gemeinschaftsunternehmen halten, wäh-rend Adler 25% der Gesellschaftsanteile übernehmen wird. Adler wird auch zu-künftig das Asset-, Property- und Facility-Management des Portfolios übernehmen. Der Vollzug der Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Kartellbehörden.

GSK Stockmann beriet die Adler Real Estate AG umfassend bei der Transaktion und koordinierte auch die Tätigkeit der niederländischen Kanzlei Loyens & Loeff, die ebenfalls für Adler tätig war.

Bereits am 17.12.2018 hatte Adler Real Estate den ebenfalls von GSK Stockmann beratenen erfolgreichen Verkauf von etwa 1.400 Non-core-Mieteinheiten an einen institutionellen Immobilieninves-tor gemeldet. Diese Wohnungen liegen überwiegend in Nordrhein-Westfalen (40%), Sachsen (22%) und Niedersachsen (21%).

Mit der Veräußerung der etwa 2.300 Non-core-Mieteinheiten an das neue Joint Venture sowie dem Verkauf der etwa 1.400 Non-core-Mieteinheiten an einen institutionellen Immobilieninvestor hat Adler einen wesentlichen Meilenstein auf dem langfristig angelegten Weg zur wei-teren Verbesserung der operativen und finanziellen Kennzahlen erreicht.

Berater Adler Real Estate AG bei Joint-Venture-Vereinbarung und Verkauf an das gemeinsame Joint Venture mit Benson Elliot Capital Management – GSK Stockmann: Max Wilmanns (Corporate Real Estate, Federführung), Dr. Andreas C. Peters (Corporate Real Estate), Dennis Stenzel (Real Estate), Wolfgang Jegodka (Kartellrecht); Associates: Franziska Koch, Mieke Wittmann (beide Real Estate).

Berater Adler Real Estate AG beim Ver-kauf an einen institutionellen Immobilien-investor – GSK Stockmann: Max Wilmanns (Corporate Real Estate, Federführung), Dr. Andreas C. Peters (Corporate Real Estate), Dennis Stenzel (Real Estate), Dr. Alma Fran-ke (Finance), Dr. Dirk Koch (Tax); Associates: Franziska Koch (Real Estate), Rebecca Com-tesse (Finance), Markus Werth (Tax). (tw)

CMS berät chinesischen Misch­konzern Yongfeng beim Erwerb des deutschen Fertigteileherstellers BürkleDer chinesische Konzern Yongfeng hat die deutsche Bürkle-Gruppe erworben, ein Fertigteilehersteller, zu dem die Baustoff-handel Walther Bürkle GmbH & Co KG, Betonwerk Bürkle GmbH & Co KG, Bürkle Kellerbau GmbH + Co. KG und das Schwei-zer Unternehmen Bürkle Kellerbau GmbH gehören. Ein internationales CMS-Team um Lead-Partner Dr. Christoph Schröder hat Yongfeng bei dem Erwerb umfassend rechtlich beraten.

Yongfeng sitzt in Qihe bei Jinan, der Hauptstadt der Provinz Shandong. Das Un-ternehmen produziert Stahl und Eisenerz und ist in der Bau- und Immobilienbranche tätig. Zum Geschäft der Gruppe gehören zudem die Bereiche Bildung, kommunale Dienstleistungen, Handel, Logistik und

Ausgabe 02 // 23. Januar 2019

Deutscher AnwaltSpiegel18 // News & Services

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Finanzanlagen. 2018 erwirtschaftete Yong-feng mit rund 11.000 Mitarbeitern einen Umsatz von über 50 Milliarden Yuan (6,38 Milliarden Euro) und ist damit eines der 500 größten chinesischen Unternehmen. Die Transaktion ist die erste Auslandsak-quisition des Konzerns.

Die Bürkle-Gruppe mit Sitz in Sasbach hat eine über sechzigjährige Unterneh-mensgeschichte. Sie war bis jetzt in Familienbesitz. Der bisherige Eigentümer der Gruppe, Johannes Bürkle, bleibt Ge-schäftsführer.

CMS China: Dr. Christoph Schröder (Lead Partner, Corporate/M&A), Angela Chen (Junior Associate, Regulatory).

CMS Deutschland: Dr. Henrik Drinkuth ( Partner), Dr. Hilke Herchen (Partner), Dr. Anja Wiedemann (Senior Associate, alle Corporate/M&A), Jürgen Siemers (Part-ner), Dr. Philipp Nonnenmühlen (Associa-te, beide Labor, Employment & Pensions),

Dr. Fritz von Hammerstein (Partner), Dr. Clara Volkert (Senior Associate, beide Public), Dr. Sebastian Orthmann (Part-ner), Dr. Hans Fabian Kiderlen (Counsel, beide Real Estate), Christoff Henrik Soltau (Partner), Dr. Denis Schlimpert (Associa-te, beide Competition), Dr. Kerstin Block (Partner, Banking & Finance), Jan Graf von Spee (Partner, Commercial), Dr. Olaf Thießen (Counsel, Tax), Petra Goldenbaum (Counsel, Intellectual Property), Dr. Florian

Schneider (Senior Associate, Data Protec-tion).

CMS Schweiz: Dr Patrick Sommer (Partner), Andrea Zindel (Associate), Flori-an Jung (Associate), (alle Corporate/M&A). (tw)

Sozietäten

Pinsent Masons eröffnet Büro in Frankfurt mit sechs namhaften PartnernPinsent Masons geht in Frankfurt an den Start und wird sich zu Beginn auf die Sektoren Technologie, Energie und Real Estate fokussieren sowie ein Beratungs-angebot im Bereich Finanzdienstleistun-gen aufbauen. Zum Gründungsteam des jüngsten Standorts der Kanzlei gehören sechs im Frankfurter Markt sehr renom-mierte Partner:

Dr. Volker Balda kommt von KPMG Law, wo er in der Solution Line Legal Deal Advisory den Bereich M&A leitete und zu-dem Co-Head der weltweiten Topic Group M&A and Reorganizations war. Dr. Markus Friedl kommt von Dechert, wo er seine Mandanten im Rahmen von nationalen und grenzüberschreitenden M&A-Trans-aktionen und Restrukturierungen beraten hat. Ronald Meiner verlässt Oppenhoff &

Partner, wo er deutsche und internatio-nale Mandanten im Rahmen von grenz-überschreitenden Transaktionen und Joint Ventures sowie hinsichtlich Konzernstruk-turen, Umstrukturierungen und Reor-ganisationen beraten hat. Dr. Tobias Nuβ wechselt von Beiten Burkhardt, wo er als Immobilienspezialist im Rahmen grenz-überschreitender Transaktionen sowie nationale und internationale Mandanten in Fragen der Immobilien- und Unterneh-mensstrukturierung beraten hat. Dr. Nils Rauer leitet bisher bei Hogan Lovells das Global Copyright Team. Rauer ist auf die Bereiche des gewerblichen Rechtsschut-zes und IT spezialisiert. Er berät insbe-sondere zu urheberrechtlichen Fragen sowie im Bereich der Digitalisierung und Verwertung digitaler Assets. Sven Schulte-Hillen war zuletzt für Dechert tätig, wo er deutsche und internationale Mandanten im Rahmen komplexer grenzüberschrei-tender Unternehmenskäufe und Finanz-transaktionen beraten hat, darunter häu-fig große Industriebetriebe und globale Unternehmensstrukturen.

Das Frankfurter Büro ist der dritte Standort, den Pinsent Masons innerhalb der letzten sechs Jahre in Deutschland eröffnet hat, nach dem Start 2012 in Mün-chen und der Düsseldorfer Eröffnung in 2016. Seitdem ist die deutsche Praxis auf mittlerweile über 180 Mitarbeiter, hiervon

38 Partner und mehr als 100 Anwälte, angewachsen.

Richard Foley, Senior Partner von Pin-sent Masons, kommentiert: „Unsere Vision ist es, als internationaler Marktführer in den globalen Sektoren, in denen wir tätig sind, anerkannt zu werden. Unser Erfolg in den letzten sechs Jahren in Deutsch-land zeigt, dass unsere Mandanten die Branchenspezialisierung, die wir in den Markt bringen, schätzen. Pinsent Masons ist eine Kanzlei, die mit ihren Mandanten wächst, die Grenzen überschreitet und innovative Lösungen findet, die den Wan-del und den Fortschritt in den Branchen fördern. Der Ausbau unserer Präsenz in der Region erweitert unsere Möglichkeit, unsere Mandanten in ganz Deutschland zu bedienen.“

Rainer Kreifels, der das Deutschlandge-schäft von Pinsent Masons leitet, ergänzt: „Der Aufbau einer Präsenz in Frankfurt war von Anfang an Teil unserer Vision für Deutschland. Das neue Büro wird zusätz-lich zu unseren Standorten in München und Düsseldorf die Stärke und den Um-fang unseres Dienstleistungsangebots für Mandanten im In- und Ausland erhöhen. Unser Team in Deutschland verfügt über eine ausgeprägte Branchenspezialisie-rung, die einen wesentlichen Bestandteil der strategischen und rechtlichen Bera-tung unserer Mandanten darstellt.

Ausgabe 02 // 23. Januar 2019

Deutscher AnwaltSpiegel19 // News & Services

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Dies wird weiter verstärkt, indem wir unsere Reichweite auf dem deutschen Markt ausbauen.“ (tw)

Freshfields an der Seite von GIC bei Series­D­Finanzierungsrunde von N26Freshfields Bruckhaus Deringer hat Singapurs Staatsfonds GIC bei der Series-D-Finanzierungsrunde der N26 GmbH beraten. Die N26 Bank GmbH, ein Tochterunternehmen der N26 GmbH, ist eine schnell wachsende und zunehmend globale Fintech-Bank.

GIC investiert dabei gemeinsam mit der Risikokapitalgesellschaft Insight Venture Partners. N26 hat bisher über 500 Millionen Euro von Investoren eingesam-melt, darunter Tencent, Allianz X, Peter Thiels Valar Ventures, Li Ka-Shings Horizons Ventures, Earlybird Venture Capital, Redal-pine Ventures und Greyhound Capital.

Das Freshfields-Beraterteam für GIC umfasste Dr. Wessel Heukamp (Gesellschaftsrecht/M&A und Regu-lierung), Dr. Martin Schiessl (Steuer-recht) (beide Federführung), Sebas-tian Pitz (Gesellschaftsrecht/M&A und Regulierung), Thomas Schnülle (Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Markus Benzing, Dr. Janina Heinz (Regulierung) und Andre Happel (Steuerrecht). (tw)

Bryan Cave Leighton Paisner vollzieht Merger in DeutschlandBryan Cave Leighton Paisner LLP (BCLP) hat die Fusion auch ihrer Büros in Deutschland abgeschlossen. Die Partner-schaften der Kanzleien Bryan Cave LLP und Berwin Leighton Paisner (UK) LLP (BLP) hatten in einer Abstimmung am 26.02.2018 schon mit deutlicher Mehrheit dem Zusammenschluss beider Kanzlei-en zugestimmt. Nachdem nun auch in Deutschland alle Voraussetzungen vorlie-gen, wurden die Büros unter der gemein-samen Marke Bryan Cave Leighton Paisner LLP zusammengeführt.

Roland Fabian ist Managing Partner der deutschen BCLP-Büros in Berlin, Frank-furt und Hamburg. Die bisherigen Frank-furter Standorte von BCLP und BLP sind zusammengelegt und haben ihren Sitz nun An der Welle 3 in der Nähe der Alten Oper. Die weiteren Büros befinden sich in Berlin am Potsdamer Platz und in Ham-burg in unmittelbarer Nähe der Elbphil-harmonie. Mandanten, die in Deutschland aktiv sind, können nun auf ein Team von 56 Anwälten zurückgreifen, die umfassen-de Beratung in den Bereichen Real Estate, Corporate/M&A, Private Equity, Finance, Financial Regulation, Tax, Restructuring, Compliance, IP/IT und Employment & Pensions bieten.

„Wir freuen uns, die Fusion nun auch in Deutschland vollzogen zu haben“, erklärt Managing Partner Roland Fabian. „Mit unseren Standorten in Berlin, Frank-furt am Main und Hamburg decken wir drei wesentliche Wirtschaftsstandorte ab. Gemeinsam bieten wir unseren Mandan-ten ein erweitertes Beratungsangebot, insbesondere in den Bereichen Real Estate, Corporate/M&A und Finance, in denen wir auch in Zukunft weiter wachsen wollen.“

(tw)

Veranstaltung

Clyde & Co: PI Risk Day am 12.02.2019 in DüsseldorfDie Sozietät Clyde & Co, Strategischer Partner des Deutschen AnwaltSpiegels, lädt am Nachmittag des 12.02.2019 ein in das Düsseldorfer Dreischeibenhaus zum PI Risk Day. Im Mittelpunkt stehen dabei Fragen und Themen rund um die Berufs-haftung, das Risikomanagement und den Versicherungsschutz insbesondere von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirt-schaftsprüfern. Die kostenfreie Veranstal-tung unter der Leitung von Dr. Henning Schaloske richtet sich insbesondere an die in Sozietäten für Haftungs- und Versicherungsthemen verantwortlichen

Risk-Manager sowie an Versicherer und Versicherungsmakler. Das sehr hochkarä-tige Programm finden Sie HIER. Anmelden können Sie sich HIER. (tw)

Personal

P+P Pöllath + Partners erweitert mit André Fest Private­Equity­Fondspraxis mit Fokus auf Digitali­sierung der Tax ComplianceAndré Fest (40), bisher Managing Director der CAM Alternatives GmbH, hat Anfang Januar als Counsel bei P+P Pöllath + Partners begonnen. Als Steuerberater mit langjähriger Praxiserfahrung im Bereich Tax Financial Services und Finance von Private-Equity-Fonds soll er insbesondere die Standardisierung und Digitalisierung der Tax Compliance für Private-Equity-Fonds forcieren.

Fest war als Geschäftsführer der CAM Alternatives GmbH, vormals DB Private Equity GmbH, als Dachfondsmanager der Deutschen Bank Gruppe für den Geschäftsbereich Fund Finance zustän-dig. Hier beschäftigten ihn vor allem das Fondsmanagement und das Fondsre-porting, die Tax-Compliance sowie Audit und Valuation der Dachfondsgesellschaf-ten. Zuvor arbeitete Fest knapp zehn

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Jahre bei PwC, zuletzt als Senior Manager, am Standort München im Bereich Tax Financial Services. Sein Schwerpunkt lag in der steuerlichen Betreuung von in- und ausländischen geschlossenen Fonds und deren Investoren; Grundlage hierfür bildete sein wirtschaftsrechtliches Studium. Seine ersten Berufserfahrungen als Bankkaufmann und später Bankfach-wirt sammelte er als Finanzberater und Finanz-Coach.

P+P Pöllath + Partners hat bereits heute einen Tätigkeitsschwerpunkt in der laufen-den Betreuung von Private-Equity-Fonds, um in Kombination mit der Strukturierung von Fonds und der steuerlichen wie auch rechtlichen Begleitung von Fondsinvestiti-onen eine gesamtheitliche Betreuung von Private-Equity-Fonds sicherzustellen. Fest hat die Aufgabe, diesen Geschäftsbereich weiter auszubauen und dabei insbeson-dere die Technologisierung der Financial Services im Blick zu behalten. (tw)

FPS baut Praxisgruppe Gesell­schaftsrecht/M&A in Düsseldorf aus: Dr. Andreas Gätsch wechselt von Sernetz Schäfer Der Gesellschaftsrechtler Dr. Andreas Gätsch ist zum 01.01.2019 als Equity Partner in das Düsseldorfer Büro von FPS eingetreten. Zuvor war der 54-Jährige

Partner bei Sernetz Schäfer in Düssel-dorf. Seine anwaltliche Laufbahn begann Gätsch 1997 bei Freshfields Bruckhaus Deringer im Bereich Gesellschaftsrecht und M&A. Dort war er in den Büros in Köln, London und Düsseldorf tätig, bevor er 2004 in Düsseldorf zu Sernetz Schäfer wechselte.

Gätsch ist spezialisiert auf Gesell-schaftsrecht, insbesondere Aktienrecht, M&A-Transaktionen, Kapitalmarktrecht und die Beratung mittelständischer Un-ternehmen bei Unternehmensnachfolgen. So begleitete er unter anderem 2017 den Verkauf der Börse Düsseldorf für deren Trägergesellschaft.

Die Praxisgruppe Gesellschaftsrecht/M&A an den vier Standorten Düsseldorf, Frankfurt am Main, Berlin und Hamburg umfasst nunmehr insgesamt 25 Berufs-träger, davon fünf Partner in Düssel- dorf.

Dr. Holger J. Jakob, Leiter der Praxis-gruppe, kommentiert: „Wir freuen uns, mit Herrn Dr. Gätsch einen anerkannten Experten im Gesellschaftsrecht und Trans-aktionsbereich gewonnen zu haben, der unsere Praxisgruppe Gesellschaftsrecht/M&A und die standortübergreifende Be-ratung weiter verstärken wird. Für unsere Kanzlei und das Düsseldorfer Büro ist Herr Dr. Gätsch ein bedeutender personeller und fachlicher Gewinn.“ (tw)

Verstärkung für GvW Graf von Westphalen im Telekommunika­tionsrecht: Dr. Grace Nacimiento und Dr. Carolin Küll kommen in Düsseldorf an BordGvW Graf von Westphalen baut das Beratungsangebot rund um die Digitali-sierung weiter aus: Zum Jahreswechsel hat sich die ausgewiesene Spezialistin im Telekommunikationsrecht (TK-Recht) Dr. Grace Nacimiento dem Düsseldorfer Standort der Kanzlei als Partnerin ange-schlossen. Sie wird von ihrer langjährigen Mitarbeiterin Dr. Carolin Küll begleitet, die bei GvW als Counsel einsteigt.

„Frau Dr. Nacimiento verkörpert in ho-hem Maß die Spezialisierung, die unsere Mandanten von uns erwarten“, erklä-ren Christof Kleinmann und Dr. Robert Theissen, Managing Partner der Kanzlei. „Als anerkannte TK-Rechtlerin ergänzt sie unser Beratungsangebot um einen weiteren wichtigen Bereich, der viele Anknüpfungspunkte zu bestehenden GvW-Praxen bietet.“

Frau Dr. Nacimiento ist neben dem klassischen TK-Recht insbesondere an den Schnittstellen zu den Themen IT-Recht, IT-Sicherheit, Datenschutz und Medien-recht tätig. Zudem bringt sie langjährige Erfahrung bei der Vertretung von Unter-nehmen in TK-Verfahren vor den Verwal-tungsgerichten mit. Zu ihren Mandanten

zählen namhafte Unternehmen aus dem TK-/IT-Sektor und anderen Industriezwei-gen, die sie unter anderem zu aktuellen Themen wie Frequenzvergabe, M2M-Kom-munikation, Connected Cars und Internet of Things berät.

Frau Dr. Nacimiento zu ihrem Wechsel: „GvW steht wie kaum eine andere Wirt-schaftskanzlei für erfolgreiche praxis- und standortübergreifende Zusammenarbeit. Im Zeitalter der Digitalisierung verzahnt sich TK-Recht zunehmend mit IT- und datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Hier bietet mir die Kanzlei mit der renom-mierten IT- und Datenschutzpraxis eine ideale Plattform, um meine Mandanten aus der TK-/IT-Branche gemeinsam und umfassend zu beraten.“ (tw)

Clouth­Partner Dr. Jan Ludwig schließt sich Schalast an Zum Jahresbeginn wechselte

Dr. Jan Ludwig von der Bankrechtsboutique Clouth & Partner in das Banking-&-Finance-Team von Schalast.

Ludwig startete seine Karriere in der Prozessrechtsabteilung von Baker & McKenzie. 2012 stieg er als Counsel bei Clouth & Partner ein.

Bei Clouth & Partner hat Ludwig vor allem Kreditinstitute in Rechtsstreitig-

Dr. Jan Ludwig

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keiten um wertpapierrechtliche Grund-satzfragen, fehlgeschlagene Kapitalan-lagen und komplexe Finanzprodukte vertreten. Seine besondere Expertise liegt bei Derivaten. So hat er unter anderem die Erste Abwicklungsanstalt, die das Deri-vateportfolio der ehemaligen WestLB ab-wickelte, in einer Reihe von Auseinander-setzungen mit nordrhein-westfälischen Kommunen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) betreut. Zudem hat er mehrere Institute bei dem Aufbau ihres Derivatver-triebs besonders vor dem Hintergrund des Aufsichtsrechts und der MiFID-II-Richtlinie beraten. Im Jahr 2015 wurde er bei Clouth & Partner zum Partner ernannt.

Die Bankrechtspraxis von Schalast ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen. Sie bietet ein breites Bera-tungsspektrum für Kredit-, Finanz- und Zahlungsdienstleistungsinstitute an. Bei grenzüberschreitenden Fällen greift Schalast auf das internationale Netzwerk Multilaw zurück. Hier sieht Neupartner Ludwig Chancen: „Die Finanzindustrie befindet sich in einem starken Wandel. Gerade mit Blick auf Digitalisierung und Fintech ist die strategisch etablierte Be-ratungspraxis von Schalast international aufgestellt und für die Zukunft bestens gerüstet.“ Dr. Andreas Walter, Leiter der Practice Group Banking & Finance bei Schalast, hierzu: „Ich freue mich ganz

besonders, dass es gelungen ist, einen so versierten, renommierten neuen Partner für unser Team zu gewinnen. Er wird besonders unsere Litigationpraxis im Ban-kingbereich weiterentwickeln.“ (tw)

Christian Ammer neuer CIO bei NoerrChristian Ammer ist seit Jahresbeginn CIO und Head of Digital Transformation der Kanzlei Noerr. Der 44-jährige Betriebswirt blickt auf eine langjährige Erfahrung als CIO, Bereichs- und Abteilungsleiter zurück, unter anderem bei der LHI Leasing GmbH und der LHI-Gruppe, der Siemens AG, Siemens Financial Services GmbH und BearingPoint.

Erst kürzlich wurde Christian Ammer von den Magazinen CIO und Compu-terwoche unter die Top 10 der „CIO des Jahres 2018“ im Mittelstand gewählt. Laut Jury gelang es ihm in vorbildlicher Weise, die Wahrnehmung der IT in dem Unter-nehmen positiv zu verändern, für das er zuletzt tätig war. Bei Noerr leitet Christian Ammer von München aus die internatio-nal aufgestellte IT-Abteilung.

„Mit Christian Ammer haben wir einen sehr erfahrenen Experten für die komplexen IT-Herausforderungen einer international tätigen Kanzlei gewonnen“, sagt Prof. Dr. Joachim Schrey, Co-IT-

Governance-Partner bei Noerr. Christan Ammer betont: „Noerr zählt zur Riege der europäischen Topkanzleien. Ich freue mich deshalb sehr auf das neue Aufgaben-spektrum, das von Weiterentwicklung der IT-Infrastruktur bis hin zur Forcierung des Einsatzes von Legal Tech reicht.“ (tw)

reuschlaw Legal Consultants ernennt Daniel Wuhrmann zum Equity Partner, Dr. Carlo Piltz wird Salary Partnerreuschlaw Legal Consultants hat im Ja-nuar 2019 Daniel Wuhrmann zum Equity Partner und Dr. Carlo Piltz zum Salary Part-ner ernannt. Damit setzt die auf Produkt-haftung spezialisierte Wirtschaftssozietät ihren Wachstumskurs fort und vergrößert die Zahl ihrer Partner auf vier.

Daniel Wuhrmann unterstützt die international tätige Produkthaftungs-boutique seit 2011. Der Produkthaftungs-experte mit Branchen-Know-how im Bereich der Automobilzulieferindustrie ist Teamleader Automotive. Sein inhaltlicher Fokus liegt dabei auf der internationalen Vertragsverhandlung und -gestaltung, der Beratung bei Produktrückrufen, der Pro-zessführung sowie der Produkthaftung.

Dr. Carlo Piltz stieg im Februar 2017 im Berliner Büro von reuschlaw Legal Consul-tants als Senior Manager ein. Sein inhalt-

licher Schwerpunkt liegt im nationalen und internationalen Datenschutz- und IT-Recht. Der zertifizierte Datenschutzbe-auftragte, der bei reuschlaw als Teamlea-der Cybersecurity & Datenschutz fungiert, wurde im März 2017 als Sachverständiger zur Anhörung des neuen Bundesdaten-schutzgesetzes in den Innenausschuss des Bundestages geladen.

Philipp Reusch, Rechtsanwalt und Gründer von reuschlaw Legal Consultants: „Diese beiden Ernennungen bilden den transparenten, gelebten Track Record innerhalb unserer Sozietät ab und sind Ausdruck unseres erfolgreichen Wachs-tums. Daniel Wuhrmann, der als Associate in unserem Saarbrücker Büro bei uns startete, hat unsere Beratung im Bereich Automotive geprägt und den Ausbau unserer Marktposition in diesem Segment stark vorangetrieben. Carlo Piltz hat uns mit seinem Fachwissen zu mehr Bera-tungstiefe in den Bereichen Datenschutz und Cybersecurity verholfen – ein Perfect Match im Rahmen zunehmend vernetzter Produkte, Prozesse und Technologien, die einen Schwerpunkt unserer praxisnahen Beratung bilden.“ (tw) � F

Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 3. Februar 2019.

Ausgabe 02 // 23. Januar 2019

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Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 70 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.

Christoph Abel

IKB Deutsche Industrie-bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Conrad Albert

ProSiebenSat.1 Media SE, Vorstand, München

[email protected]

Carsten Beisheim

Bird & Bird, Rechtsanwalt, Düsseldorf

Peter Bokelmann

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentral-bereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen

[email protected]

Susanne Gellert, LL.M.

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

[email protected]

Dr. Martin Dannhoff, LL.M.

Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh

[email protected]

Dr. Michael Fischer

UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Jan Eckert

ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/Legal Department, Friedrichshafen

[email protected]

Dr. Jörg Flatten

Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz

[email protected]

Hans-Ulrich Dietz

Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/Aschaffenburg

[email protected]

Dirk Döppelhan

Nokia, Head of Legal & Compliance Converged Core, Mobile Networks Legal & Compliance, Legal & Compliance, Berlin

[email protected]

Giovanni Brugugnone

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, CIPP/E, Data Protection Officer, Legal Counsel, Bad Homburg

[email protected]

Dr. Stefan Fandel

Merck KGaA, Rechtsanwalt, Head of Group Legal Services, Group Legal & Compliance, Group Legal Services, Darmstadt

[email protected]

Dr. Till Friedrich

HSH Nordbank AG, Leitung Bank- und Kapitalmarktrecht, Kiel/Hamburg

[email protected]

Dr. Stefan Brügmann, LL.M., MBA

Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, Chefsyndikus, Frankfurt am Main

[email protected]

23 // FachbeiratAusgabe 02 // 23. Januar 2019

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 24: Ausgabe 02 // 23. Januar 2019 ... · Ausgabe 02 // 23. Januar 2019 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Helge Köhlbrandt

Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Carsten Knecht

MESSER GROUP GmbH, Head of M&A Legal & Group Legal Counsel, Bad Soden am Taunus

[email protected]

Dr. Jürgen Klowait

Rechtsanwalt, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Uta Klawitter

Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg

[email protected]

Dr. Donatus Kaufmann

thyssenkrupp AG, Vorstand Recht und Compliance, Essen

[email protected]

Dr. Christian Kaeser

Siemens AG, Leiter Konzern steuerabteilung, München

[email protected]

Anja Kahle

SIG Combibloc Group AG, General Counsel, Neuhausen am Rheinfall (Schweiz)

[email protected]

Dr. Ulrich Hagel

Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin

[email protected]

Hergen Haas

Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau

[email protected]

Dr. Karsten Hardraht

Kf W Bankengruppe, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Chefsyndikus, Frankfurt am Main

[email protected]: KfW Bankengruppe. Fotograf: Thorsten Futh

Daniela Günther

BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel,  Head of Insurances and Financial Services Germany, Paderborn

[email protected]

Wiebke Jasper

TÜV NORD AG, Bereichsleiterin Recht, Hannover

[email protected]

Anja Jähnel

Bayer AG, Sourcing, Manager, PRO BP Legal – Global Legal Spend Management, Leverkusen

[email protected]

Dr. Rolf Giebeler

Rheinmetall Aktiengesell-schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel, Köln

[email protected]

Jörg Kiefer

MAHLE GmbH, Corporate Legal Department (CL), Stuttgart

[email protected]

Joachim Kämpf

ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, Abteilungsleiter Recht, Legal-Transactions & Development, Syndikus-rechtsanwalt, Hamburg

[email protected]

Dr. André Körtgen

Thales Deutschland, General Counsel Legal & Contracts, Ditzingen

[email protected]

Wolfgang Hecker

Bitburger Holding GmbH, General Counsel und Chief Compliance Officer, Bitburg

[email protected]

Andrea Grässler

Vibracoustic GmbH, Senior Legal Counsel Europa, Russland und Türkei, Darmstadt

[email protected]

Michael H. Ghaffar, LL.M. (NYU)

Molecular Health GmbH, Syndikusrechtsanwalt, General Counsel, Heidelberg

[email protected]

24 // FachbeiratAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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Page 25: Ausgabe 02 // 23. Januar 2019 ... · Ausgabe 02 // 23. Januar 2019 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Christopher Rother

Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin

[email protected]

Marcel Ritter

Telefónica Germany, General Counsel, München

[email protected]

Dr. Ute Rajathurai

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

[email protected]

Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M.

IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

[email protected]

Dr. Klaus Oppermann

Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg

[email protected]

Melanie Poepping, MBA

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg v. d. H.

[email protected]

Marcel Pordomm

Lufthansa Cargo AG, General Counsel, Director Legal and Political Affairs, Frankfurt am Main

[email protected]

Martin Mildner

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

[email protected]

Matthias J. Meckert

PGIM Real Estate Germany AG, Rechts-anwalt (Syndikusrechts-anwalt), Head of Legal, Prokurist, München

[email protected]

Carsten Lüers

Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Reiner Münker

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied, Bad Homburg v. d. H.

[email protected]

Matthias Langbehn

Deutsche Lufthansa AG, Leiter Recht München, Legal Spend Manager Konzern, München

[email protected]

Günther Sailer

HSE24, Home Shopping Europe GmbH, General Counsel, Geschäftsleitung Recht und Compliance, Ismaning

[email protected]

Dr. Ulrich Rust, LL.M.

RWE Aktiengesellschaft, Leiter Recht, General Counsel, Essen

[email protected]

Dr. Georg Rützel

General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Andreas Krumpholz

PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München

[email protected]

Annette Kraus

Siemens AG, Senior Legal Counsel Regulatory/ Compliance/M&A, München

[email protected]

Dr. Stefan Naumann

Zalando SE, Leiter Wirtschaftsrecht, Berlin

[email protected]

Georg Kordges, LL.M.

ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

[email protected]

Katrin Reichert

TARGOBANK AG Bereichsleitung/Rechtsanwältin, Düsseldorf

[email protected]

25 // FachbeiratAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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Page 26: Ausgabe 02 // 23. Januar 2019 ... · Ausgabe 02 // 23. Januar 2019 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Alexander Zumkeller

Bundesverband Arbeits- rechtler in Unternehmen, Präsident, München

[email protected]

Heiko Wendel

Fuchs Petrolub SE, General Counsel, VP Legal & Insurance/ Chief Compliance Officer, Mannheim

[email protected]

Dr. Philipp Wösthoff

Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Real Assets Deutschland, Abteilungsdirektor, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Klaus-Peter Weber

Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel

[email protected]

Dr. Martin Wagener

AUDI AG, Leiter Zentraler Rechts- service/General Counsel, Ingolstadt

[email protected]

Regina Thums

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

[email protected]

Christian Steinberger

VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Arne Wittig

thyssenkrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

[email protected]

Dr. Stefan Werner

Commerzbank AG, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Syndikus, Frankfurt am Main

[email protected]

Martin Stadelmaier

Flughafen Stuttgart GmbH, Leiter Recht, Compliance und Versicherungen, Datenschutzbeauftragter, Stuttgart

[email protected]

Jochen Scholten, MBA (Mannheim, ESSEC)

SAP SE, Senior Vice President, General Counsel, Global Legal, Walldorf

[email protected]

Christian Schmitz

Santander Consumer Bank AG, Head of Corporate Secretariat & Legal Advisory, Mönchengladbach

[email protected]

Frederick Schönig

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

[email protected]

Dr. Dierk Schindler, M.I.L. (Lund)

NetApp, Head of EMEA Legal & Global Legal Shared Services, München

[email protected]

26 // FachbeiratAusgabe 02 // 23. Januar 2019

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 27: Ausgabe 02 // 23. Januar 2019 ... · Ausgabe 02 // 23. Januar 2019 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Arnecke Sibeth DabelsteinMichael Siebold, LL.M.,und Thomas RichterHamburger Allee 460486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0Fax: 069 97 98 [email protected]@asd-law.comwww.asd-law.com

Arnold & PorterIngrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 254 94-0Fax: 069 254 [email protected] [email protected]

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbHMarkus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGDr. Jan Tibor Lelley, LL.M.Bockenheimer Landstraße 10160325 FrankfurtTelefon: 069 989 72 [email protected]

Clyde & Co (Deutschland) LLPDr. Henning SchaloskeDreischeibenhaus 140211 DüsseldorfTelefon: 02 11 88 22 88 01Fax: 02 11 88 22 88 [email protected]

Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Dr. Christian F. BosseFlughafenstraße 61 70629 Stuttgart Telefon: 07 11 98 81-257 72 Fax: 07 11 98 81-417 [email protected]

fringspartners ArbeitsrechtDr. Arno FringsKönigsallee 76–7840212 DüsseldorfTelefon: 02 11 22 98 21-20Fax: 02 11 22 98 [email protected]

GSK Stockmann RechtsanwälteCarsten KnollChief Operating OfficerMohrenstraße 4210117 BerlinTelefon: 030 20 39 07-57Fax: 030 20 39 [email protected]

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27Fax: 07 11 227 [email protected]

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 290 97-0Fax: 089 290 [email protected]

Kallan Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 97 40 12-0Fax: 069 97 40 [email protected] www.kallan-legal.de

lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 20 96-18 00Fax: 030 20 96-18 [email protected]

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHElisabeth LepiqueDr. Markus SengpielAnna-Schneider-Steig 2250678 KölnTelefon: 02 21 99 37-0Fax: 02 21 99 37-110elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.commarkus.sengpiel@ luther-lawfirm.comwww.luther-lawfirm.com

Osborne ClarkeDr. Carsten SchneiderInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 02 21 51 08-41 12Fax: 02 21 51 08-40 05carsten.schneider@ osborneclarke.comwww.osborneclarke.com

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de

reuschlaw Legal Consultants Reusch Rechtsanwaltsgesellschaft mbHPhilipp ReuschRosenthaler Straße 40-4110178 BerlinTelefon: 030 233 28 95-0Fax: 030 233 28 [email protected]

Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos NaveTaunus TowerMergenthalerallee 73–7565760 EschbornTelefon: 0 61 96 761 14-702Fax: 0 61 96 761 [email protected]

ACC Europe Association of Corporate CounselCarsten LüersBoard Member & Country Representatives [email protected]

Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e .V .Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheerc/o Architektenkammer BerlinAlte Jakobstraße 14910969 [email protected]

Axiom Global (Deutschland) GmbHDr. Matthias C. Schwenke, LL.M.Guiollettstraße 48 60323 Frankfurt am Main matthias.schwenke@ axiomlaw.comwww.axiomlaw.com

Bucerius Center on the Legal ProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 307 06-267Fax: 040 307 [email protected]

BusyLamp GmbHDr. Manuel MederFriedensstraße 1160311 Frankfurt am MainTelefon: 069 348 79 96 51Fax: 069 348 79 96 [email protected]

Die Führungskräfte – DFKDr. Ulrich GoldschmidtAlfredstraße 77-7945130 EssenTelefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.dewww.die-fuehrungskraefte.de

FORIS AGDr. Hanns-Ferdinand MüllerKurt-Schumacher-Str. 18–2053113 BonnTelefon: 02 28 957 50-20 Fax: 02 28 957 50-27hanns-ferdinand.mueller@ foris.com www.foris.com

German American Chamber of Commerce, Inc .Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004USATelefon: +1 212 974 88-46Fax: +1 212 974 [email protected]

Liquid Legal Institute e .V .Astrid KohlmeierAm Schwimmbad 469168 WieslochTelefon: 0 81 58 922 28 81a.kohlmeier@ liquid-legal-institute.orgwww.liquid-legal-institute.com

reThinkLegal GmbHStefan Beßling Lerchesbergring 10460598 Frankfurt am MainTelefon: 069 597 72 18-21Fax: 069 597 72 18-90www.rethinklegal.de

Signium Executive ResearchHellmuth WolfKönigsallee 63–6540215 DüsseldorfTelefon: 02 11 93 37 91-60Fax: 02 11 93 37 [email protected]

STP Informations- technologie AGGunther ThiesLorenzstraße 2976135 KarlsruheTelefon: 07 21 828 15-0Fax: 07 21 828 [email protected]

Universität St . Gallen Executive School of Manage-ment, Technology and Law (ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 159010 St. GallenSchweizTelefon: +41 71 224-21 11Fax: +41 71 224-28 [email protected]

27 // Kontakte und AnsprechpartnerAusgabe 02 // 23. Januar 2019

Deutscher AnwaltSpiegel

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ImpressumHerausgeber:Prof. Dr. Thomas Wegerich

Redaktion:Thomas Wegerich (tw)

Verlag:FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-FachverlagGeschäftsführung: Dominik Heyer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainSitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main

German Law Publishers GmbHVerleger: Prof. Dr. Thomas WegerichStalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am MainTelefon: 069 95 64 95 59

E-Mail: [email protected]: www.deutscheranwaltspiegel.de

Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.

Jahresabonnement:Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich

Projektmanagement:Karin GanglTelefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17

Publikationsmanagement:Ayfer Ekingen

Layout:Christine Lambert

Strategische Partner:Arnecke Sibeth Dabelstein; Arnold & Porter Kaye Scholer LLP; Beiten Burkhardt; Buse Heberer Fromm; Clyde & Co (Deutsch-land) LLP; Ernst & Young Law GmbH; fringspartners Arbeits- recht; GSK Stockmann Rechtsanwälte; Haver & Mailänder Rechts- anwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kallan Rechtsanwalts- gesellschaft mbh; lindenpartners; Luther; Osborne Clarke; Price-waterhouseCoopers; reuschlaw Legal Consultants; Rödl & Partner

Kooperationspartner:ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Axiom Global (Deutschland) GmbH; Bucerius Center on the Legal Profession; BusyLamp GmbH; Die Führungs- kräfte – DFK; FORIS AG; German American Chamber of Commerce, Inc.; Liquid Legal Institute e.V.; reThinkLegal GmbH; Signium International; STP Informationstechno lo gie AG; Universi- tät St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)

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28 // Strategische Partner, Kooperationspartner und ImpressumAusgabe 02 // 23. Januar 2019

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