Bebauungsplan „Nellinger Linde“, Planbereich N 15, Gemarkung Nellingen

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Planung, Baurecht Vorlage 2013 Nr. 139 ATU 11.09.2013 § Beratung GR 25.09.2013 § ö Beschluss Thema Bebauungsplan „Nellinger Linde“, Planbereich N 15, Gemarkung Nellingen - Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB - Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB - Ausarbeitung der Planinhalte - Beschluss über die öffentliche Auslegung mit Benachrichtigung der Behörden und sons- tigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB und über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beschlussantrag I. Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung zum Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung von einschließlich 25.03.2013 bis einschließlich 12.04.2013 keine Stellungnahmen von Bürgern eingingen. II. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentli- cher Belange werden zur Kenntnis genommen. Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen werden entsprechend den von der Verwaltung unter Ziffer III der Erläuterungen dieser Vorlage im Einzelnen formulierten Stellungnahmen in die Abwägung miteinbezogen. III. Es wird beschlossen, der Weiterführung der Planinhalte entsprechend den Darstellun- gen unter Ziffer IV der Erläuterungen dieser Vorlage zuzustimmen. Geschäftszeichen: FB 3 RB/Schl 25.07.2013

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-Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB- Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB- Ausarbeitung der Planinhalte- Beschluss über die öffentliche Auslegung mit Benachrichtigung der Behörden und sons- tigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB und über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

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Planung, Baurecht

Vorlage 2013 Nr. 139

ATU 11.09.2013 § nö Beratung

GR 25.09.2013 § ö Beschluss

Thema

Bebauungsplan „Nellinger Linde“, Planbereich N 15, Gemarkung Nellingen

- Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

- Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

- Ausarbeitung der Planinhalte

- Beschluss über die öffentliche Auslegung mit Benachrichtigung der Behörden und sons-tigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB und über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Beschlussantrag

I. Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-gung zum Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung von einschließlich 25.03.2013 bis einschließlich 12.04.2013 keine Stellungnahmen von Bürgern eingingen.

II. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentli-cher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen werden entsprechend den von der Verwaltung unter Ziffer III der Erläuterungen dieser Vorlage im Einzelnen formulierten Stellungnahmen in die Abwägung miteinbezogen.

III. Es wird beschlossen, der Weiterführung der Planinhalte entsprechend den Darstellun-

gen unter Ziffer IV der Erläuterungen dieser Vorlage zuzustimmen.

Geschäftszeichen: FB 3 RB/Schl

25.07.2013

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IV. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes „Nellinger Linde“

(Lageplan vom 1.7.2013 und Textteil vom 1.7.13 des Fachbereiches 3/Planung) und die Begründung zum Bebauungsplan vom 1.7.13 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Plan-auslage zu benachrichtigen und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Bolay Assenmacher Jansen Rothe Oberbürgermeister Bürgermeister FB 3 Planung FB 3 Baurecht

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Erläuterungen I. Bisheriger Verfahrensablauf

Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.02.2013 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungs-plan „Nellinger Linde“ gefasst und dem Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung zugestimmt sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Stadtrundschau Ostfildern Nr. 11 vom 14.03.2013 ortsüblich bekanntgemacht. Zur Durchführung der frühzeitigen Öffent-lichkeitsbeteiligung hat der Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung beim Fachbe-reich 3 / Planung der Stadt Ostfildern von einschließlich 25.03.2013 bis einschließlich 12.04.2013 öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.03.2013 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt und um ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten.

II. Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung lag der Bebauungsplan-vorentwurf mit Begründung von einschließlich 25.03.2013 bis einschließlich 12.04.2013 beim Fachbereich 3 / Planung aus. Während der Auslegung sind keine Anregungen und Bedenken oder sonstige Stel-lungnahmen von Bürgern vorgebracht worden.

III. Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.03.2013 unter Überlassung der Planunterlagen frühzei-tig an der Planung beteiligt. Sie wurden gebeten, ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats abzugeben; es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zur Planung angenommen wird, wenn innerhalb dieses Zeitraums keine Stellungnah-me abgegeben wurde. A. Von folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ging keine

Stellungnahme ein, so dass deren Zustimmung angenommen wird:

- Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg - Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Flughafen Stuttgart GmbH - Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH - Stuttgarter Straßenbahn AG (SSB) - Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart (IHK) - Stadt Esslingen am Neckar

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B. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben der Be-bauungsplanung in ihrer Stellungnahme ohne Anregungen und Bedenken zu-gestimmt :

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mit Schreiben vom 24.04.2013 Vermögen und Bau Baden-Württemberg mit Schreiben vom 22.03.2013 Polizeidirektion Esslingen mit Schreiben vom 05.04.2013 Bodenseewasserversorgung (BWV) mit Schreiben vom 22.03.2013 Handwerkskammer Stuttgart mit Schreiben vom 09.03.2013 Landeshauptstadt Stuttgart mit Schreiben vom 10.04.2013

Weiter gingen von den nachfolgend aufgeführten Behörden und sonstigen Trägern öffentli-cher Belange folgende Stellungnahmen/Anregungen und Bedenken ein: Landratsamt Esslingen Schreiben vom 23.4.2013 im Rahmen des o.g. Bebauungsplanverfahrens sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau der bestehenden Verkehrsflächen in Folge der Betriebserweiterung der in Esslingen-Berkheim ansässigen Fa. FESTO geschaffen werden. Im Zuge dessen wird die bestehende Kreuzung der Ruiter Straße mit der Esslinger Straße und der L 1192 in mehreren Bereichen durch zusätzliche Fahrspuren in ihrer Leistungsfähigkeit erweitert. Zu dem vorgelegten Bebauungsplanvorentwurf nimmt das Landratsamt, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung, wie folgt Stellung: I. Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (WBA) 1. Abwasserableitung, Regenwasserbehandlung, Abwasserreinigung

Das zusätzlich anfallende Niederschlagswasser von den neuen Straßenflächen ist in das Entwäs-serungssystem des zu überplanenden Knotens FESTO und Nellinger Linde einzuleiten. Zur Kompensation der zusätzlichen Wassermenge wird eine Rückhaltung vorgenommen. Das Rückhaltevolumen wird im Entwässerungssystem FESTO berücksichtigt und wurde mit dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz abgestimmt.

2. Grundwasserschutz

Das Plangebiet liegt in der Zone III B des Wasserschutzgebiets „Pumpwerk Schießhaus“ (Ver-ordnung des Landratsamts Esslingen zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassung „Pumpwerk Schießhaus“ der Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH vom 31.10.2003). Im Textteil des Bebauungsplans ist auf die Bestimmungen der Rechtsverordnung hinzuweisen. Bei Straßenbaumaßnahmen in Wasserschutzgebieten sind die Bestimmungen der „Richtlinien Straßenbau in Wasserschutzgebieten“ (RiStWag) zu beachten.

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3. Bodenschutz

Durch die Baumaßnahme werden sehr wertvolle und damit aus der Sicht des Bodenschutzes schützenswerte Böden in Anspruch genommen. Der Eingriff ist daher als erheblich einzustufen. Es wird erwartet, dass im Zuge der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung die Böden fachgerecht be-wertet und der Eingriff analog zur Ökobilanz-Verordnung kompensiert wird (vgl. Bodenschutz 23, LUBW 2010). Die Lößböden der Fildern sind im feuchten/nassen Zustand sehr verdichtungsempfindlich. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die nicht unmittelbar von der Baustelle betroffenen Böden nicht beeinträchtigt werden und damit schädliche Bodenveränderungen vermieden werden (§ 4 Abs.1 BBodSchG). Aus diesem Grund sollte der Baustellenbetrieb bodenschonend geplant wer-den. Es wird empfohlen, einen bodenkundlichen Baubegleiter zu beauftragen (vgl. FESTO-Baumaßnahme).

II. Gewerbeaufsichtsamt Durch den geplanten Eingriff in die bauliche Substanz und in die Funktion der Straße als Ver-kehrsweg sieht das Gewerbeaufsichtsamt im vorliegenden Fall das Kriterium eines „erheblichen baulichen Eingriffs“ als gegeben an. Diese Maßnahme dient der Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts, was laut Urteil des BverwG vom 9.2.1995 – 4 C 26.93 Voraussetzung für einen erheblichen baulichen Eingriff ist. Insofern ist zu prüfen, ob der Ausbau des vorhandenen Kontenpunkts in den Anwendungsbereich der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) fällt. Dies ist dann der Fall, wenn durch den baulichen Eingriff der Beurteilungs-pegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Anhand der vorgelegten Planunterlagen ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses Kriterium überprüft wurde. Insofern besteht noch Klärungsbedarf. Weitere Anregungen werden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht vorgebracht.

III. Gesundheitsamt In Bezug auf die Lärmproblematik wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gesundheitsschäd-liche Lärmwirkungen selbst unterhalb der Grenzwerte gesetzlicher Regelwerke, wie z. B. der BImSchV, TA Lärm etc. und auch unterhalb der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung des Beiblattes 1 zu DIN 18 005 auftreten können. Chronische Lärmbe-lastungen könne eine Reihe von nachteiligen Auswirkungen auf die Lebensqualität und die Ge-sundheit haben. Es ist zudem lärmmedizinisch belegt, dass Pegelunterschiede auch kleiner 3 dB(A) vom Menschen wahrgenommen werden und zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können. Lärmminderungsmaßnahmen, die dazu dienen, bereits bestehende und neu entstehende Lärm-immissionen auf die Orientierungswerte der DIN 18 005 bzw. auf die Grenzwerte der entspre-chenden gesetzlichen Regelwerke abzusenken oder diese sogar auf Immissionswerte unterhalb der gesetzlichen Mindestanforderungen weiter zu reduzieren, sind aus gesundheitsvorsorglicher Sicht daher sinnvoll und hinsichtlich des Gesundheitsschutzes Erfolg versprechend. Deshalb sollte besonders auf Lärmreduzierung bzw. – vermeidung, auch über das gesetzlich geforderte Maß hinaus, geachtet werden. Durch die Erweiterung des FESTO-Geländes ist eine verkehrstechnische Optimierung der Stra-ßenführung erforderlich. Aus gesundheitlicher Sicht wird angeregt zu prüfen, ob weitere Maß-nahmen zur Lärmreduzierung, eventuell durch Auswahl des Fahrbahnbelags (z.B. Flüsteras-phalt) oder anderer lärmmindernden Materialien möglich sind.

IV. Naturschutzbehörde und Naturschutzbeauftragter Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden Bedenken, sofern in den vor-handenen Baumbestand nicht eingegriffen wird.

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Die natur- und umweltschützenden Belange werden lt. Begründung im Rahmen einer Umwelt-prüfung noch detaillierter untersucht und im Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan und Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz dargestellt. Die endgültige Ausfertigung des Umweltberichts mit Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz erfolgt lt. Vorentwurf im nächsten Verfahrensschritt. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde durchgeführt. Bei Umsetzung der im Gut-achten des Büros Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung, Filderstadt vorgeschlagenen Maßnahmen stehen artenschutzrechtliche Verbote gem. § 44 ff. BNatSchG der Planung nicht entgegen. Ggf. außerhalb des Plangebiets festzusetzende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten in Ab-stimmung mit der Fachbehörde bzw. der örtlichen Landwirtschaft durchgeführt werden.

V. Landwirtschaftsamt

Durch den Bebauungsplan werden 0,54 ha landwirtschaftliche Nutzfläche für ein Straßenbau-vorhaben zur Anbindung des Gewerbegebiets der Fa. FESTO in Esslingen überplant. Aufgrund des Verbrauchs von Flächen, die in der Flurbilanz als Vorrangflur der Landwirtschaft der Stufe l bewertet sind, werden seitens der Landwirtschaft erhebliche Bedenken erhoben. Flä-chen mit dieser Wertigkeit weisen besonders wertvolle und ertragreiche Böden auf, die für die Landwirtschaft unverzichtbar sind und deshalb von einer Fremdnutzung ausgeschlossen bleiben sollen. Es wird angeregt, vom Planungsträger zu prüfen, ob alternative Transportmöglichkeiten außer dem Individualverkehr, wie Pendlerbusse etc., für die Bediensteten eingerichtet werden könn-ten, um das erwartete Verkehrsaufkommen zu minimieren.

VI. Öffentlicher Personennahverkehr

Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen keine Bedenken. Es wird angeregt, die im Regional-plan ausgewiesene Trasse für eine Stadtbahnverlängerung von Nellingen nach Esslingen nach-richtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans darzustellen, wie dies auch beim Bebau-ungsplan "L 1192 / Rohräcker" der Stadt Esslingen am Neckar erfolgt ist.

Stellungnahme der Verwaltung : I. Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (WBA) 1. Abwasserableitung, Regenwasserbehandlung, Abwasserreinigung

Durch die Anlage der "Mulde Frischluftschneise" wird zukünftig weniger Außengebietswasser dem Entwässerungssystem zugeführt. Dieser Teil des Oberflächenwassers wird auf dem FESTO-Gelände behandelt. Der Anregung ist Rechnung getragen.

2. Grundwasserschutz Die Hinweise wurden in den Textteil des Bebauungsplanes übernommen. Der Anregung ist Rechnung getragen.

3. Bodenschutz Durch die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung in Fellbach wurde ein Fachgutachten er-stellt „GOP Festo-Erweiterung in Esslingen am Neckar“, vom September 2010). Der darin ermit-telte ökologische Eingriff, der durch die Planung erfolgt, wird ausgeglichen. Die Hinweise zur Behandlung der Böden sind in den Textteil des Bebauungsplanes übernom-men. Den Anregungen ist Rechnung getragen.

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II. Gewerbeaufsichtsamt

Durch den TÜV Süd wurde ein Gutachten zum Verkehrslärm erstellt, das den betroffenen Ver-kehrsknoten beurteilt (F 1403 – 2 Untersuchung nach der 16. BImSchV für das geplante Bau-vorhaben der Festo GmbH und Co KG in Esslingen Zollberg“ vom 24.8.2012). Darin wurde ermittelt, dass weder eine Erhöhung des Verkehrslärms von 3 dB(A) auftreten wird, noch die an-gegebenen Maximalwerte erreicht werden. Den Anregungen ist Rechnung getragen.

III. Gesundheitsamt Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Laut Aussage der Stadt Esslingen kommt bei dem Ausbau der Knotenpunkte im Bereich Festo an der L 1192 ein lärmmindernder Deckenbelag zum Einsatz. Der Anregung wird Rechnung getragen.

IV. Naturschutzbehörde und Naturschutzbeauftragter Bei der Durchführung der Planung wird auf der Markung Ostfildern in keinen Baumbestand eingegriffen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Den Anregungen wird Rechnung getragen.

V. Landwirtschaftsamt Der ökologische Eingriff wird ausgeglichen. Alternative Transportmöglichkeiten können das zusätzliche Verkehrsaufkommen, das im Rah-men der Umsetzung der Planung zu erwarten ist, nicht ausreichend reduzieren. Den Anregungen wird teilweise Rechnung getragen.

VI. Öffentlicher Personennahverkehr Die Trasse ist im Lageplan des Bebauungsplanes dargestellt. Der Anregung ist Rechnung getragen.

RP Freiburg Schreiben vom 15.4.2013 B Stellungnahme Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissenschaftliche und bergbehördliche Belange äußert sich das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und seiner regionalen Kenntnisse zum Planungsvorhaben. 1 Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können Keine 2 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes Keine

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3 Hinweise, Anregungen oder Bedenken Geotechnik Im Plangebiet steht unter setzungsempfindlichen Auffüllungen sowie Löss- und Verwitterungslehm größerer Mächtigkeit eine Wechselfolge von unterschiedlich festen und harten Ton-, Kalk- und Sand-steinbänken des Unterjuras an. Die Lockergesteine nahe der Geländeoberfläche quellen und schrumpfen in Abhängigkeit von der jahreszeitlich wechselnden Durchfeuchtung. Schichtwasserzutritte aus klüftigen Hartgesteinsbänken sind möglich. Bestimmte Schichten des Unterjuras können schwarze Ölschieferlagen enthalten. Da Ölschieferlagen bei Austrocknung zu Baugrundhebungen führen können, wird empfohlen, diese durch entsprechenden Mehraushub zu entfernen. Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes u. dgl.) wird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Boden Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Mineralische Rohstoffe Zum Planungsvorhaben sind aus rohstoffgeologischer Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Grundwasser Das Plangebiet liegt z. T. in der Zone III des rechtskräftigen Wasserschutzgebietes für die Grundwasserfassung "Pumpwerk Schießhaus" der Stadtwerke Esslingen am Neckar (LUBW-Nr. 3). Bei Beachtung der Rechtsverordnung (31.10.2003) bestehen aus hydrogeologischer Sicht gegen das Vorhaben keine Einwendungen. Bergbau Gegen die Planung bestehen von bergbehördlicher Seite keine Einwendungen. Geotopschutz Für Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes verweisen wir auf unser Geotop- Kataster, welches im Internet abgerufen werden kann. Allgemeine Hinweise Bei erneuter Vorlage bitten wir Sie, die eingetretenen Veränderungen gegenüber dieser Planung deutlich kenntlich zu machen. Die Stellungnahmen des LGRB als Träger öffentlicher Belange basieren u. a. auf den Geofachdaten der geowissenschaftlichen Landesaufnahme und damit auch auf Erkenntnissen aus Bohrungen. Für Bohrungen besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht (§ 4 Lagerstättengesetz) beim LGRB. Stellungnahme der Verwaltung : Die Hinweise sind in den Textteil des Bebauungsplanes übernommen. Den Anregungen ist Rechnung getragen. RP Stuttgart – Wirtschaft und Infrastruktur Schreiben vom 17.4.13 das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt als höhere Raumordnungsbehörde zu o.g. Planung folgen-dermaßen Stellung: Im Ergebnis bestehen gegen den Bebauungsplan „Nellinger Linde“ keine grundsätzlichen raumordne-rischen Bedenken, sofern ein Verstoß gegen PS 4.1.2.1.3 (Z) Regionalplan Verband Region Stuttgart 2009 (im Folgenden: „Regionalplan“) ausgeschlossen werden kann. Die Ziele der Raumordnung („Z“) sind nach § 4 Abs. 1 S. 1 ROG strikt zu beachten und einer Abwägung nicht zugänglich. Die Grundsätze der Raumordnung („G“) sowie

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sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind nach § 4 Abs. 1 S. 1 ROG in Abwägungs- oder Ermes-sensentscheidungen zu berücksichtigen. I. Lage in Grünzäsur Wie bereits in den Planunterlagen enthalten, liegt das Plangebiet in einer Grünzäsur (Z19) nach PS 3.1.2 (Z) Regionalplan. Danach sind die in der Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegten Grünzäsuren vorgesehen als die besiedelten Bereiche gliedernde Freiräume. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind in den Grünzäsuren ausgeschlossen, soweit sie mit der gliedernden oder ökologischen Funktion der Grünzäsuren nicht zu vereinbaren sind (Vorranggebiet zugunsten von Freiräumen). Neue raumbedeutsame Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB i.d.F. v. 21.12.2006, zuletzt geändert am 24.12.2008, dürfen mit Ausnahme der Erweiterung bestehender Kläranlagen nicht zugelassen werden. Die Erweiterung bestehender standortgebundener technischer Infrastruktur ist ausnahmsweise zulässig. In der Begründung zu PS 3.1.2 (Z) Regionalplan ist als Beispiel für die ausnahmsweise zulässige Er-weiterung bestehender standortgebundener technischer Infrastruktur der Bau eines Radweges entlang einer bestehenden Straße oder der Ausbau einer Kläranlage aufgeführt. Unter die standortgebundene technische Infrastruktur fällt auch die aus verkehrstechnischen Gründen erforderliche Erweiterung bestehender Verkehrswege. In den Planunterlagen ist hinreichend verdeutlicht, dass es durch die geplanten Erweiterungsmaß-nahmen eines gewerblichen Betriebes zu einem erheblichen Anstieg der verkehrlichen Belastungen kommen wird. Daher ist die Erweiterung aus raumordnerischer Sicht nachvollziehbar begründet. Ziele der Raumordnung stehen der Planung hier damit ausnahmsweise nicht entgegen. II. Lage in einem Vorranggebiet für Landwirtschaft Das Plangebiet liegt zudem - ebenfalls in den Planunterlagen enthalten - in einem Gebiet für Landwirtschaft nach PS 3.2.2 (G) Regionalplan. In den Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft ist der Erhaltung der besonders geeigneten landwirtschaftlichen Bodenflächen bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen ein besonderes Gewicht beizumessen. Ausweislich der Begründung zu PS 3.2.2 (G) Regionalplan hat der Freiraumschutz Vorrang vor anderen konkurrierenden Nutzungen, wenn das Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft innerhalb einer Grünzäsur liegt. In diesem Zusammenhang gilt jedoch die oben genannte ausnahmsweise Zulässigkeit der standortge-bundenen Infrastruktur entsprechend (vgl. oben). III. Möglicher Zielkonflikt mit Neubautrasse für Eisenbahnverkehr Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in dem in der freilich nur gebietsscharfen Raumnutzungskarte nach PS 4.1.2.1.3 (Z) Regionalplan eine Trasse für den Neubau von Eisenbahnstrecken ausgewiesen ist (auch dies ist in den Planunterlagen bereits enthalten). In den Vorranggebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen oder Maßnahmen, die einem späteren Bahnbetrieb entgegen stehen könnten oder mit den Bahntrassen nicht vereinbar sind, nicht zulässig. Es muss daher im Vorfeld sichergestellt werden, dass eine mögliche Realisierung der Neubautrasse nicht beeinträchtigt wird. Insofern wird darum gebeten, diese Sicherung der Neubautrasse im Rahmen der weiteren Planung – soweit noch nicht geschehen - vorzunehmen und in den Planunterlagen darzustellen. IV. Radverkehr Nach PS 4.1.17 (G) LEP 2002 soll das Land durch ein zusammenhängendes, großräumiges Radwegenetz erschlossen werden, das durch kleinräumige Verbindungen bedarfsgerecht zu ergänzen ist. Die Erreichbarkeit unter anderem

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von Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie die Verknüpfung des Rad- und Fußwegenetzes mit Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist zu verbessern. Eine vorhandene Radweg-verbindung wird - soweit ersichtlich – nicht beeinträchtigt. Gemäß § 26 Abs. 3 LplG wird gebeten, dem Regierungspräsidium eine Mehrfertigung des Planes nach der Genehmigung oder Erlangung der Verbindlichkeit zur Aufnahme in das Raumordnungskataster im Originalmaßstab und wenn möglich zusätzlich in digitaler Form zugehen zu lassen. Hinweis: Die Abteilung Umwelt, die Abteilung Straßenwesen und Verkehr sowie die Denkmalpflege melden Fehlanzeige. Stellungnahme der Verwaltung : I Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. II Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. III Die Neubautrasse ist auf der Westseite der Esslinger Straße vorgesehen; hier wird durch die Planung nicht in bestehende landwirtschaftliche Flächen eingegriffen. Die Neubautrasse liegt nach derzeitigem Planstand nur schematisch vor. Ein Konflikt mit der vorlie-genden Planung ist nicht ersichtlich. Die Trasse ist im Lageplan nach derzeitigem Kenntnisstand eingetragen. Den Anregungen ist Rechnung getragen. IV Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Dem RPS wird zu gegebener Zeit eine Mehrfertigung des Plans zugesendet. Der Bitte wird entsprochen. Deutsche Telekom Schreiben vom 9.4.13 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Lage-plan ersichtlich sind. Die Aufwendungen der Telekom sollen bei der Verwirklichung des Bebauungs-plans so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir, die Planung so anzupassen, dass unsere Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen. Des Weiteren bitten wir, uns über Beginn und Ablauf der Baumaßnahmen so früh wie möglich, min-destens 20 Kalenderwochen vor Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit wir unsere Maßnahmen mit Ihnen und den anderen Versorgungsunternehmen rechtzeitig koordinieren können. Stellungnahme der Verwaltung : Bestehende Leitungen werden beachtet. Die Deutsche Telekom wird rechtzeitig vom Beginn der Baumaßnahmen informiert. Den Anregungen wird Rechnung getragen.

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SWE, Stadtwerke Esslingen Schreiben vom 9.4.13 Die Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG bedanken sich für die Benachrichtigung über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Nellinger Linde“ in Ostfildern-Nellingen, Gemarkung Nellin-gen. Wie aus beiliegenden Planunterlagen ersichtlich, sind im Geltungsbereich des Plangebietes Versor-gungsleitungen der SWE : - in der Zollbergstraße K 1268 / Esslinger Straße – 1268 befindet sich eine Mitteldruckgasleitung, wel-che als Teil des SWE-Mitteldruckrings die Gasversorgung der von den Stadtwerken Esslingen versorg-ten Gemeinden sicherstellt. - in der Ruiter Straße – K 1216 und im Kreuzungsbereich Ruiter Straße / L 1192 befinden sich zwei Zubringer-Wasserversorgungsleitungen der Stadtwerke Esslingen, über welche zum Teil die Nellinger, Denkendorfer und Esslinger Wasserversorgung sichergestellt wird. Im Zuge der geplanten Straßenbauarbeiten beabsichtigen die SWE die Erneuerung dieser Leitungen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der oben angegebenen Rufnummer zur Verfügung. Stellungnahme der Verwaltung : Bestehende Leitungen werden beachtet. Den Anregungen wird Rechnung getragen. Verband Region Stuttgart Schreiben vom 18.4.13 Der Planungsausschuss des Verbandes Region Stuttgart hat in seiner letzten Sitzung am 17.04.2013 folgende Stellungnahme zu oben genanntem Bebauungsplanentwurf beschlossen: „Bedenken gegen den Eingriff in die Regionale Grünzäsur sowie das Vorbehaltsgebiet für Landwirt-schaft werden zurückgestellt.“ Dem Beschlussvorschlag ging folgender Sachvortrag voraus: „Durch die Betriebserweiterung der benachbarten Firma Festo und den damit zu erwartenden Anstieg der Verkehrsbelastung ist ein Ausbau der vorhandenen Verkehrsflächen erforderlich. Das Plangebiet liegt nach Plansatz 3.1.2 (Z) in der Grünzäsur Nr. 20 des Regionalplanes sowie in ei-nem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft. Grünzäsuren sollen von Besiedlung und anderen funkti-onswidrigen Nutzungen freigehalten werden, der Schutz des Freiraumes genießt Vorrang. Allerdings sind Erweiterungen bestehender standortgebundener technischer Infrastruktur ausnahmsweise zuläs-sig. Der Planungsausschuss des Verbands Region Stuttgart hat in seiner Sitzung am 25.04.2012 (Vor-lage PLA Nr. 238/2012) dem Ausbau der Firma Festo und den damit verbundenen Eingriffen in die Regionale Grünzäsur auf der benachbarten Gemarkung Esslingen im Grundsatz zugestimmt. Die Ver-kehrsflächen sind eine standortgebundene Infrastruktur, deren Ausbau durch die Erweiterung der Fir-ma Festo bedingt ist. Daher werden Bedenken gegen den Eingriff in die Regionale Grünzäsur sowie das Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft zurückgestellt.“ Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen.

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Stellungnahme der Verwaltung : Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der VRS wird weiterhin am Verfahren beteiligt. Der Bitte wird entsprochen. EnBW Schreiben vom 21.3.13 110-kV-Leitung Altbach I – Fellbach West, Anlage 9201, Mast 131-136 A Gashochdruckleitung, Mit-tel- und Niederspannungsversorgungsleitungen Bebauungsplanverfahren „Nellinger Linde“, Planbe-reich N 15, Gemarkung Nellingen Hier : frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange § 4 Absatz 1 BauGB Über den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes führen unsere vorgenannten Lei-tungsanlagen. Unsere 110-kV-Leitung sowie die Gashockdruckleitung sind aus beigefügten Plänen ersichtlich. Diese Gashochdruckleitung HGD 250/300 PN 25 ist für die Versorgung der Städte Ostfildern, Esslin-gen, Kirchheim sowie weiteren Gemeinden auf den Fildern und im Neckartal von tragender Bedeu-tung. Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung in einem Schutzstreifen verlegt. Im Schutzstreifen dürfen für die Dauer des Bestehens der Gasleitung keine Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand bzw. den Betrieb der Gasleitung beein-trächtigen oder gefährden. Auch dürfen keine Bäume sondern nur Sträucher gepflanzt werden. Ge-ländemodellierungen dürfen nur in enger Absprache mit EnBW erfolgen. Bei den Ausführungen der Straßenbaumaßnahmen müssen ggbfs. Sicherungsmaßnahmen erfolgen. Durch die geplanten Fahrspurerweiterungen ergeben sich sehr wahrscheinlich notwendige Kabelum-legungen unserer Versorgungsleitungen und Sicherungsmaßnahmen. Für den Beginn unserer Bauarbeiten ist es erforderlich, den Zeitpunkt der Genehmigung des Bebau-ungsplanes und den Beginn der Straßenbauarbeiten frühzeitig zu erfahren. Zur Besprechung weiterer Details bitten wir Sie um Durchführung eines Koordinationstermins rechtzeitig vor Beginn der Bau-maßnahme (Planungsstadium). Abschließend bitten wir, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Stellungnahme der Verwaltung : Bestehende Leitungen werden beachtet. Die Baumaßnahmen werden mit der EnBW abgestimmt. Den Anregungen wird Rechnung getragen.

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Regierungspräsidium Stuttgart Schreiben vom 3.5.13 Die Stadt Esslingen hat im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan „L 1192/Rohräcker“ den Eingriff infolge des geplanten Ausbaus der Knotenpunkte von L 1192, K 1216 (Ruiter Straße), K 1268 (Zoll bergsteige) und Esslinger Straße auf dem Stadtgebiet sowohl von Esslingen als auch von Ostfildern berücksichtigt. Ihr Vorentwurf für den Bebauungsplan „Nellinger Linde“ umfasst jedoch nur den Ein-mündungsbereich der Esslinger Straße in die K 1216 / K 1268. Wir bitten daher, den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nellinger Linde“ auf denjenigen Teil der L 1192 auszudehnen, der vom vorge-sehenen Ausbau der Verkehrsfläche auf Gemarkung Nellingen betroffen ist. Somit wäre die Verkehrs-planung vollständig über Bebauungspläne abgedeckt. Stellungnahme der Verwaltung : Im vorliegenden Bebauungsplan werden nur die Flächen erfasst, die zur Realisierung der Planung einer anderen Nutzung zugeführt werden müssen. Für die weiteren Flächen, die von der Planung auf Ostfilderner Markung betroffen sind, wird ein zwei-ter Bebauungsplan aufgestellt („Nellinger Linde – L 1192). Den Anregungen wird Rechnung getragen. ADFC Kreisverband Esslingen Schreiben vom 10.4.13 Ziel des Umbaus der Straßenführung an der Nellinger Linde sollte neben der Lenkung des zu erwar-tenden zusätzlichen Kfz- und Lkw-Verkehrs auch die Förderung des Radverkehrs gemäß städtischem Leitbild sein. Deshalb erscheint es wünschenswert, auch den nicht nur durch die Festo-Erweiterung zunehmenden Rad- und Fußgängerverkehr bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen. Die von der Parksiedlung kommende Radroute A (gemäß Radverkehrskonzept) wird auf dem nördlich der Ruiter Straße verlaufenden Radweg Richtung Festo und dem dort befindlichen Fahrradparkhaus als auch Berkheim Zentrum weiter geführt. Seit dem Bau der Umgehungsstraße müssen Radler als auch Fußgänger von der ebenfalls nördlich liegenden Haltestelle (Fahrtrichtung Nellingen) an der Zollbergstr. über zwei Lichtsignalanlagen die Esslinger und überflüssigerweise auch die Ruiter Str. queren. Diese bestehende umwegige Querung zweier Straßen (in der Skizze rot dargestellt) muss durch eine direkte Führung (blau) nördlich der Einmündung der Ruiter Str. ersetzt werden. Durch eine sensorgesteuerte Vorrangschaltung für Fußgänger und Radler könnte hier zusätzlich auch ein deutliches Zeichen für die Bevorzugung der Nutzer des ÖPNV und von Rädern und Pedelecs gesetzt werden. Die Position der Fuß- und Radweg-Ampel südlich der Einmündung der Ruiter Str. ist bisher und auch zukünftig wenig sinnvoll, da an diese Stelle kein Querungsbedarf besteht. Aufgrund der bestehenden Verkehrsbeziehungen ist die einzig sinnvolle Querungsstelle nördlich der Einmündung. Auch von den vom Zollberg und der Parksiedlung kommenden auf der westlichen Zollbergstr. in Richtung Grundhöfe und Denkendorf fahrenden Radlern wird die Lichtsignalanlage im Kreuzungsbereich we-gen der langen Wartezeiten (und der Bordsteinkanten) praktisch nicht genutzt, da man die Esslinger Str. wesentlich schneller und hindernisfreier (Bordsteinkanten) an der Querungshilfe nördlich der Einmündung zur Ludwig-Jahn-Str. überqueren kann (siehe rote Linie in der zweiten Skizze). Die bestehende Situation haben wir bereits mehrfach in der AG Rad seit vielen Jahren bemängelt und eine Verbesserung gewünscht. Mit Hinweis auf den geplanten Umbau der Kreuzung wurde bisher nichts unternommen. Bei dem sich jetzt abzeichnenden Umbau darf jedoch die einmalige Chance auf eine Verbesserung nicht verpasst werden!

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Des Weiteren bitte ich die geplante Radwegquerung der Rechtsabbiegerfahrbahn auf die Dreiecksin-seln entlang der Esslinger Str. zu überdenken. Diese Führung ist für Radfahrer nachteilig, weil dort vorrangig den rechtsabbiegenden Kfz Vorfahrt gewährt wird. Außerdem ist sie konfliktträchtig, riskant und wegen erfahrungsgemäß nicht zu vermeidender Bordsteinkanten sowie verschwenkter Wegfüh-rung für Radler auch unattraktiv. An dieser Stelle sollte der Radverkehr rechtszeitig vor der Abbiege-spur über eine Radschleuse und Radstreifen links der Rechtsabbiegerspur über die Einmündungen geführt werden. Stellungnahme der Verwaltung : Die Verlegung der „Radroute A“ auf die Nordseite der Einmündung ist in der Verkehrsplanung der Stadt Esslingen berücksichtigt. Eine Führung des Radverkehrs durch eine Radschleuse in Richtung Norden wird aus Gründen der Sicherheit abgelehnt. Den Anregungen wird teilweise Rechnung getragen. IV. Weiterführung der Planinhalte Auf Anregung des ADFC wurde die Fahrradquerung der Esslinger Straße auf die Nordseite der Kreu-zung der Ruiter Straße mit der Esslinger Straße verlegt. Der Lageplan und die Begründung wurden entprechend geändert. Die Hinweise im Textteil wurden entsprechend der Anregungen der Träger öffentlicher Belange an-gepasst. Anlagen : 1. Lageplan des Bebauungsplanvorentwurfes „Nellinger Linde“ vom 1.7.13 2. Planzeichenerklärung 3. Textteil zum Bebauungsplanvorentwurf vom 1.7.13 4. Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf vom 1.7.13 5. Umweltbericht vom 1.7.13 6. Stellungnahme des Büros Karajan, Stuttgart, zur Auswirkung der Verlegung des Radweges auf die Leistungsfähigkeit des Knotens Ruiter/Zollbergstraße vom 19.7.13 7. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

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STADT OSTFILDERN Anlage 3 zur Vorlage 2013 - 139 KREIS ESSLINGEN BEBAUUNGSPLAN „Nellinger Linde“ PLANBEREICHE N 15 GEMARKUNG NELLINGEN TEXTTEIL A. Rechtsgrundlagen dieses Bebauungsplanes sind :

* Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch die Klimaschutznovelle vom 22.7.2011, BGBl I Seite 1509,

* die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990, BGBl. I 1991 S. 58,

* das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003, BGBl. I S. 310, 919, zuletzt geändert durch Artikel 2 (118) des Gesetzes vom 22.12.2011,

BGBl I S. 3044, * die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5.3.2010,

GBl. S. 357, * die jeweiligen ergänzenden Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

B. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans sind sämtliche rechtsverbindliche Festset-

zungen von bisher bestehenden Bebauungsplänen oder Bauvorschriften innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Plans aufgehoben.

C. In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt : Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur

Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 (1) 26 BauGB) Für den Straßenbau, besonders für den Stützkörper der Rand- oder Abschlusssteine entlang der Straßengrenze, ist die Herstellung von Stützbeton sowie von Erdanschüttungen bzw. Erdabgrabungen auf den Straßenanliegergrundstücken erforderlich. Es gelten daher 2m breite Grundstücksstreifen entlang den öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenbegrenzungslinien) als Flächen im Sinne von § 9 (1) 26 BauGB.

D. Hinweise 01. Denkmalschutz

Bei Auffindung von Bodenfunden ist unverzüglich des Landesdenkmalamt oder die untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen. Auf § 20 DSchG wird verwiesen.

02. Grundwasserschutz Das Plangebiet liegt in der Zone III B des Wasserschutzgebiets „Pumpwerk Schießhaus“ (Verordnung des Landratsamts Esslingen zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassung „Pumpwerk Schießhaus“ der Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH vom 31.10.2003). Bei Straßenbaumaßnahmen in Wasserschutzgebieten sind die Bestimmungen der „Richtli-nien Straßenbau in Wasserschutzgebieten“ (RiStWag) zu beachten. Das Plangebiet liegt z. T. in der Zone III des rechtskräftigen Wasserschutzgebietes für die Grundwasserfassung "Pumpwerk Schießhaus" der Stadtwerke Esslingen am Neckar (LUBW-Nr. 3).

03. Bodenschutz Durch die Baumaßnahme werden sehr wertvolle und damit aus der Sicht des Bodenschut-zes schützenswerte Böden in Anspruch genommen. Der Eingriff ist daher als erheblich ein-zustufen.

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Die Lößböden der Fildern sind im feuchten/nassen Zustand sehr verdichtungsempfindlich. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die nicht unmittelbar von der Baustelle betroffenen Böden nicht beeinträchtigt werden und damit schädliche Bodenveränderungen vermieden werden (§ 4 Abs.1 BBodSchG). Aus diesem Grund sollte der Baustellenbetrieb bodenscho-nend geplant werden. Es wird empfohlen, einen bodenkundlichen Baubegleiter zu beauftra-gen (vgl. FESTO-Baumaßnahme).

04. Geotechnik Im Plangebiet steht unter setzungsempfindlichen Auffüllungen sowie Löss- und Verwitte-rungslehm größerer Mächtigkeit eine Wechselfolge von unterschiedlichen Ton-, Kalk- und Sandsteinbänken des Unterjuras an. Die Lockergesteine nahe der Geländeoberfläche quel-len und schrumpfen in Abhängigkeit von der jahreszeitlich wechselnden Durchfeuchtung. Schichtwasserzutritte aus klüftigen Hartgesteinsbänken sind möglich. Bestimmte Schichten des Unterjuras können schwarze Ölschieferlagen enthalten. Da Ölschieferlagen bei Austrocknung zu Baugrundhebungen führen können, wird empfohlen, diese durch entsprechenden Mehraushub zu entfernen. Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung (z. B. zum genauen Baugrund-aufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes u. dgl.) wird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

05. Leitungen A Versorgungsleitungen der SWE : - in der Zollbergstraße K 1268 / Esslinger Straße – 1268 befindet sich eine Mitteldruckgaslei-tung, welche als Teil des SWE-Mitteldruckrings die Gasversorgung der von den Stadtwerken Esslingen versorgten Gemeinden sicherstellt. - in der Ruiter Straße – K 1216 und im Kreuzungsbereich Ruiter Straße / L 1192 befinden sich zwei Zubringer-Wasserversorgungsleitungen der Stadtwerke Esslingen, über welche zum Teil die Nellinger, Denkendorfer und Esslinger Wasserversorgung sichergestellt wird. B Versorgungsleitungen der EnBW : - 110-kV-Leitung Altbach I – Fellbach West, Anlage 9201, Mast 131-136 A Gashochdruck-leitung, Mittel- und Niederspannungsversorgungsleitungen Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung des Bestandes, des Betriebes und der Instand-haltung in einem Schutzstreifen verlegt. Im Schutzstreifen dürfen für die Dauer des Beste-hens der Gasleitung keine Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand bzw. den Betrieb der Gasleitung beeinträchtigen oder gefährden. Auch dürfen keine Bäume sondern nur Sträucher gepflanzt werden. Geländemodellierungen dürfen nur in enger Absprache mit EnBW erfolgen. Bei den Ausführungen der Straßenbaumaßnahmen müssen ggbfs. Siche-rungsmaßnahmen erfolgen. C Deutsche Telekom : Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom.

06. Beipläne und Planungsgrundlagen Verkehrstechnische Untersuchung der Weiterentwicklung Festo, Zollberg Süd, des Büros Karajan, Stuttgart, vom 27.1.10. Fachgutachten der Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung („GOP Festo-Erweiterung in Esslingen am Neckar“), Fellbach, vom September 2010. Gutachten zum Verkehrslärm F 1403 – 2 Untersuchung nach der 16. BImSchV für das ge-plante Bauvorhaben der Firma Festo in Esslingen Zollberg“, TÜV Süd, vom 24.8.2012 Grünordnungsplan zum Bebauungsplan L1192 Rohräcker, des Büros Umweltconsult, Vogt / Prof. Schaller, vom 25.10.2012 Ergänzende Untersuchung „Festo – Weiterentwicklung Zollberg Süd (ES 51.1) des Büros Karajan, Stuttgart, vom 19.7.2013 zur Überprüfung der Auswirkung der Verlegung der Fuß-gänger – und Radfahrerquerung in die Zufahrt Zollbergstraße auf den Verkehrsknoten Ruiter Straße / Esslinger Straße

Aufgestellt : Ostfildern, den 1.7.13 Fachbereich III- Planung, Ja/RB

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Stadt Ostfildern Anlage 4 zur Vorlage 2013 - 139 Kreis Esslingen Bebauungsplan NELLINGER LINDE Planbereich N 15 Gemarkung Nellingen BEGRÜNDUNG (§ 9 (8) BauGB)

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01. Ziele und Zwecke der Planung, Erfordernis der Planaufstellung Das vorliegende Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,55 ha und befindet sich am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Nellingen. Die in Esslingen - Berkheim ansässige Firma Festo möchte den Firmensitz in Esslingen zu ihrem Hochtechnologiestandort entwickeln. Zur Umsetzung seiner Pläne benötigt Festo nach heutiger Einschätzung zusätzlich zum möglichen Erweiterungspotenzial auf dem bestehen-den Betriebsgelände weitere Nutzflächen in der Größenordnung von 90.000 m², die nördlich der L 1192 abschnittsweise realisiert werden sollen. Die Stadt Esslingen am Neckar hat des-halb am 13.02.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes „L 1192 - Rohräcker“ beschlos-sen. Dieser Bebauungsplan hat eine Gesamtfläche von ca. 27,24 ha und grenzt direkt an die Markung Ostfildern im Bereich der K 1216 (Ruiter Straße) und ist seit März 2013 rechtsver-bindlich. Aufgrund der in Folge der Betriebserweiterung zu erwartenden, ansteigenden Verkehrsbe-lastung im Bereich Nellinger Linde ist ein Ausbau der bestehenden Verkehrsflächen erforder-lich. Dieser Ausbau hat auch Eingriffe in Flächen auf der Markung Ostfildern zum Inhalt, die bisher als Verkehrsflächen (Straßenbegleitgrün, Wege) sowie als landwirtschaftliche Flächen genutzt werden. Zur Realisierung dieser Verkehrsplanung ist somit die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erforderlich.

02. Bestehendes Planungsrecht Der Südwesten des Plangebiets überdeckt teilweise den Bebauungsplan „Steinen, 1. Ände-rung“ vom 5.2.1982, der im Bereich der Esslinger Straße Verkehrsfläche festsetzt.

03. Inhalte der übergeordneten Planung Regionalplan

Im Lageplan des Regionalplans vom 12.11.10 ist für den Planbereich dieses Bebauungs-plans „Gebiet für Landwirtschaft“ sowie eine Grünzäsur („Z19“, mit den Funktionen: Gliede-rung der Siedlungsentwicklung, Steilhang am Neckartal, Klima, wohnungsnahe Erholung, Biotope und Biotopverbund, landbauwürdige Flächen, Wasserschutzgebiet, Freiraumvernet-zung) eingetragen. Auf der Achse der Esslinger Straße ist eine Neubautrasse für Schienenverkehr eingetragen. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Ostfildern vom 1.9.2008 stellt für den Planbereich Fläche für die Landwirtschaft dar. Außerdem besteht eine Ausweisung als Wasserschutzgebiet.

04. Sonstige Vorgaben Topographie Das Plangebiet hat eine Größe von 5486 m². Die Höhenlage beträgt ca. 364 – 370 müNN; das Gelände fällt in Richtung Osten ab. Klima Nach dem Landschafts- und Umweltplan der Stadt Ostfildern vom 1.9.2008 (Grundlage : angepasster Klimaatlas des ehemaligen Nachbarschaftsverbands Stuttgart von 1991) ist das Gebiet als Freilandklimatop mittlerer Bedeutung (Kaltluftentstehungsgebiet) eingestuft. Altablagerungen / Altlasten Im Landschafts- und Umweltplan der Stadt Ostfildern vom 1.9.2008 sowie in der „Fort-schreibung der Erfassung altlastenverdächtiger Flächen im Landkreis Esslingen“ vom März 2009 sind im Bereich des Plangebiets keine Altlasten dargestellt. Sollten bei Erdbauarbeiten Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist unverzüglich das Landratsamt Esslingen (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) in Kenntnis zu setzen.

05. Verkehrstechnische Anforderungen Zusätzliches Verkehrsaufkommen in Folge der Betriebserweiterung Festo Für die Mitarbeiter der Firma Festo sollen auf der Neubaufläche ca. 1600 Pkw-Stellplätze in einer Tiefgarage angeboten werden. Für die Erschließung dieser Tiefgarage sind zwei Anbindungen vorgesehen. Im Nordosten erfolgt die Zufahrt von der L 1192 über eine Verzögerungsspur im Kurvenbereich als

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Rechtsabbieger in bergwärtiger Fahrtrichtung. Die Ausfahrt erfolgt ebenfalls als Rechtsein-bieger in bergwärtiger Fahrtrichtung. Die südwestliche Zufahrt erfolgt von der Zollbergstraße aus Richtung der neu zu gestalten-den Kreuzung Nellinger Linde. Eine direkte Zufahrt aus Richtung Zollberg ist nicht vorgese-hen, weil in der Verkehrskonzeption der Stadt Esslingen der Stadtteil Zollberg weitgehend vom Ziel- und Quellverkehr der Festo Mitarbeiter entlastet werden soll. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage erfolgt über zwei Fahrstreifen als Linkseinbieger in südliche Fahrtrichtung, um den Quellverkehr weitgehend über die L 1192 zu führen. Die bestehende Kreuzung der Ruiter Straße mit der Esslinger Straße und der L 1192 wird durch zusätzliche Fahrspuren in ihrer Leistungsfähigkeit erweitert, um das zusätzliche Ver-kehrsaufkommen zu bewältigen. Dazu werden in östlicher Fahrtrichtung auf diesem Stra-ßenabschnitt 2 und in westlicher Fahrtrichtung eine zusätzliche Fahrspur gebaut. Als Folge wird die Straßenbreite im Bereich des Plangebiets südlich der K 1216 – Ruiter Straße nach Süden erweitert; außerdem wird daran südlich angrenzend ein Erschließungs-weg für die landwirtschaftliche Nutzung mit Zufahrt zur Straßenfläche gebaut. Für diese Maßnahmen sind auf Ostfilderner Markung ca. 2017 m² zusätzliche Flächen erfor-derlich, die gegenwärtig als landwirtschaftliche Flächen genutzt werden. Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung Die Zusatzbelastung der Verkehrsflächen in Folge der Erweiterung Festo wurde durch das Büro Karajan, Stuttgart, ermittelt (Untersuchung vom 27.1.10). Als Ergebnis wurde für die Verkehrszunahme durch die Belegschaft der Firma Festo errech-net, dass in der Morgenspitzenstunde von 7.00 bis 8.00 durch Nellingen 124 Kfz fließen (Gesamtzufluss aus allen Richtungen : 1.237 Kfz). In der Abendspitzenstunde von 16.30 bis 17.30 beträgt die Anzahl 88 Kfz (Gesamtabfluss in alle Richtungen : 879 Kfz). Die Zunahme der Gesamtverkehrsbelastung unter Berücksichtigung des Ausbaus der Ver-kehrsflächen wurde nur für die Abendspitzenstunde berechnet. Im Bestand (Prognose Bestandsfall 2020!) (ohne Erweiterung Festo, ohne Ausbau des Ver-kehrsnetzes) beträgt (Prognose ohne Uhrzeit!) die Gesamtbelastung der Esslinger Straße 944 (Ri. Nellingen) + 758 (Ri. Esslingen) Kfz /h. Nach der Erweiterung Festo (mit Ausbau der Anschlussstelle A8 und mit Ertüchtigung aller Knotenpunkte zwischen A8 und B10 sowie mit Ausbau der Anschlussstelle B10 / ES-Berkheim) beträgt diese Belastung 88 Kfz/h zusätzlich; das entspricht einer Zunahme von ca. 9%. ÖPNV, Fuß- und Radwegeverbindungen Die Haltestelle „Nellinger Linde“, die ca. 100m nördlich des Plangebiets liegt, sowie die Fuß- wegeverbindungen zwischen Nellingen und Zollberg bleiben erhalten und werden im Rah-men der Durchführung der Verkehrsplanung fußläufig mit der Neubaufläche der Fa. Festo vernetzt. Entsprechend der Anregung des ADFC wurde die Querung der Esslinger Straße durch den Radverkehr (Verbindung Berkheim – Parksiedlung) auf die Nordseite der Kreuzung der Rui-ter Straße mit der Esslinger Straße verlegt. Die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Knotens wurden durch das Büro Karajan, Stuttgart, untersucht. Im Ergebnis wurde festge-stellt, dass die Leistungseinbußen durch diese Fahrradwegeführung marginal sind : Für die Abendsspitzenstunde ergeben sich im Vergleich der Leistungsfähigkeiten zwischen dem bisher geplanten Standort der Fußgängerfurt und einer möglichen Verlegung in die Zu-fahrt Zollbergstraße geringfügige Unterschiede. Für alle Ströme ist in diesem Zeitbereich die Leistungsfähigkeit in beiden Fällen nahezu identisch. In der Morgenspitzenstunde ergibt sich bei einer Verlegung der Furten eine Erhöhung der mittleren Gesamtwartezeit. Der Knotenpunkt weist dabei immer noch eine ausreichende Verkehrsqualität für alle Verkehrsströme auf.

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06. Grünordnung / Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung Ökologischer Eingriff In der Eingriffs- Ausgleichsbilanz des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan L 1192- Rohräcker, vom 25.10.12, den die Stadt Esslingen bei der Vogt Landschaftsarchitekten / Prof. Schall Umweltconsult GmbH in Auftrag gegeben hat, sind die anfallenden Kosten für den ökologischen Eingriff im Rahmen der Umsetzung der Verkehrsplanung ermittelt. Für den ökologischen Eingriff in Folge des Ausbaus von Kreis- und Landesstraßen fallen insgesamt 39 486,- € Ausgleich an. Dieser Betrag wird der Stadt Ostfildern von den Kosten-trägern der Maßnahme anteilig erstattet. CEF – Maßnahmen Durch die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung, Filderstadt, wurde im Auftrag der Stadt Esslingen eine Erhebung und Beurteilung zu streng geschützten und europarechtlich geschützten Arten durchgeführt (September 2010). Ein Teil der darin für diese Arten ermittelten, erforderlichen CEF – Ausgleichsmaßnahmen, wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf Markung der Stadt Ostfildern umgesetzt. Die „CEF – Maßnahme 1“ wird im Gewann „Kühhalde“ im Bereich der Domäne Weil verortet. Dabei ist die vorhandene Zauneidechsenpopulation im Plangebiet des Esslin-ger Bebauungsplanes „L 1192 – Rohräcker“ auf dieses Empfängerbiotop umzusiedeln. Die Aufteilung der Kosten zwischen der Stadt Esslingen und der Stadt Ostfildern wird im Lauf des Verfahrens festgelegt.

07. Zeitliche Umsetzung der Planung Mit der Umsetzung des geplanten Ausbaus der Verkehrsflächen auf der Markung Nellingen ist nicht vor 2015 zu rechnen.

08. Grunderwerb / Kostentragung Grunderwerb Der Grunderwerb der für die Verkehrsflächenerweiterung erforderlichen Flächen wird durch den Straßenbaulastträger getätigt. Kostentragung Kostenträger des Ausbaus der Verkehrsflächen sind das Land und der Landkreis (mit Förde-rung) sowie die Stadt Esslingen (für den durch Festo veranlassten Mehraufwand). Nach derzeitigem Sachstand entstehen der Stadt Ostfildern lediglich Kosten durch den Ver-waltungsaufwand der Bebauungsplanverfahren. Zum Thema Kosten des Ausgleichs des ökologischen Eingriffs siehe 06.

09. Umweltbericht Siehe Anlage.

10. Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Bauleitplanung Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 (3) BauGB) und ist den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 (4) BauGB). Die Forderungen des Baugesetzbuches, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Le-bensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sind aus Sicht des Planungsträgers erfüllt (§ 1 (5) BauGB). Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abge-wogen (§ 1 (7) BauGB). Mit Grund und Boden wurde sparsam und schonend umgegangen. Dabei sind Bodenversie-gelungen auf das notwendige Maß begrenzt. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussicht-lich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funkti-onsfähigkeit des Naturhaushaltes sind in der Abwägung berücksichtigt (§ 1a BauGB). Aufgestellt : Ostfildern, 1.7.13 FB 3 - Planung Ja /RB

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Umweltbericht Anlage 5 zur Vorlage 2013 - 139 zum Bebauungsplan

NELLINGER LINDE gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB 1.7.2013

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Einleitung

Neue Gesetzliche Grundlagen Umweltbericht

Im Sommer 2004 wurde mit der Novellierung des BauGB ein obligatorisches Umweltprüfverfahren in die Bauleitplanung eingeführt. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung sind in einem Umweltbericht zu dokumentieren, der Teil der Begründung ist. Im Umweltbericht sind entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen : - die Ziele, Zwecke und Auswirkungen des Bauleitplans - die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes. Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar und ist als gesonderter Teil der Begründung Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens nach BauGB. Im Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung eines Plans haben, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in der abwägenden Entscheidung über alle Belange, die vom Träger der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 6 BauGB vorgenommen wird, zu berücksichtigen. Aufbau und Inhalt des Umweltberichts sind nach der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geregelt.

Screening

Im so genannten „Screening“ wird festgestellt, ob die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung gegeben ist oder nicht. Diese Verpflichtung besteht im vorliegenden Verfahren.

Scoping

Beim „Scoping“ werden Umfang und Detaillierungsgrad der durchzuführenden Umweltprüfung festgelegt (§ 2 Abs.4 BauGB). Dabei handelt es sich um einen unselbständigen Verfahrensschritt der Gemeinde, bei dem alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu beteiligen sind (§ 4 Abs.1 BauGB).

Monitoring

In Zusammenhang mit dieser Neuregelung wurde den Gemeinden auch die Umweltüberwachung (Monitoring) als Pflichtaufgabe übertragen. Dabei werden die Umweltauswirkungen der Planung durch verschiedene Maßnahmen in den folgenden Jahren nach Durchführung der Planung überwacht.

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1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Das vorliegende Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,55 ha und befindet sich am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Nellingen. Die in Esslingen - Berkheim ansässige Firma Festo möchte den Firmensitz in Esslingen zu ihrem Hochtechnologie-standort entwickeln. Zur Umsetzung seiner Pläne benötigt Festo nach heutiger Einschätzung zusätzlich zum möglichen Erweiterungspotenzial auf dem bestehenden Betriebsgelände weitere Nutzflächen in der Größenord-nung von 90.000 m², die nördlich der L 1192 abschnittsweise realisiert werden sollen. Die Stadt Esslingen am Neckar hat deshalb am 13.02.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes „L 1192 - Rohräcker“ beschlossen. Aufgrund der in Folge der Betriebserweiterung zu erwartenden, ansteigenden Verkehrsbelastung im Bereich Nellinger Linde ist ein Ausbau der bestehenden Verkehrsflächen erforderlich. Dieser Ausbau hat auch Eingriffe in Flächen auf der Markung Ostfildern zum Inhalt, die bisher als Verkehrsflächen (Straßenbegleitgrün, Wege) sowie als landwirtschaftliche Flächen genutzt werden. Zur Realisierung dieser Verkehrsplanung ist somit die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erforderlich. Grünordnung / Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung Ökologischer Eingriff In der Eingriffs- Ausgleichsbilanz des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan L 1192- Rohräcker, vom 25.10.12, den die Stadt Esslingen bei der Vogt Landschaftsarchitek-ten / Prof. Schall Umweltconsult GmbH in Auftrag gegeben hat, sind die anfallenden Kosten für den ökologischen Eingriff im Rahmen der Umsetzung der Verkehrsplanung ermittelt. Für den ökologischen Eingriff in Folge des Ausbaus von Kreis- und Landesstraßen fallen insgesamt 39 486,- € Ausgleich an. Dieser Betrag wird der Stadt Ostfildern von den Kostenträgern der Maßnahme anteilig erstattet. CEF – Maßnahmen Durch die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung, Filderstadt, wurde im Auftrag der Stadt Esslingen eine Erhebung und Beurteilung zu streng geschützten und europarechtlich geschützten Arten durchgeführt (September 2010). Ein Teil der darin für diese Arten ermittelten, erforderlichen CEF – Ausgleichsmaßnahmen, wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf Markung der Stadt Ostfildern umgesetzt. Die „CEF – Maßnahme 1“ wird im Gewann „Kühhalde“ im Bereich der Domäne Weil verortet. Dabei ist die vorhandene Zauneidechsenpopulation im Plangebiet des Esslinger Bebauungsplanes „L 1192 – Rohräcker“ auf dieses Empfängerbiotop umzusiedeln. Die Aufteilung der Kosten zwischen der Stadt Esslingen und der Stadt Ostfildern wird zu gegebener Zeit festgelegt.

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1.2 Ziele des Umweltschutzes

Bundesnaturschutzge-setz Baugesetzbuch § 1a (2) Bundesbodenschutzge-setz § 1 Wassergesetz § 45b (3) Bundesimmissions-schutzgesetz § 50

In verschiedenen Fachgesetzen/ -plänen wurden Ziele des Umweltschutzes festgelegt. Die kurze Darstellung dieser Umweltschutzziele im Umweltbericht soll die Einordnung der im Bebauungsplan verfolgten konkreten städtebaulichen Ziele im Verhältnis zu den übergeordneten Richtwerten des Umweltschutzes ermöglichen. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 BNatSchG sind „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktions- fähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“ Bei Vorliegen dieser Merkmale von Eingriffen ist in der Regel von einer Erheblichkeit auszugehen. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu beschränken. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwir-kungen (...) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in

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Vorbereitende Bauleitplanung Flächennutzungsplan Regionalplan

Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. DIN 18 005 : Einhaltung der Orientierungswerte für Luftschall 22. BImSchV : Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe 26. BImSchV : Einhaltung der Grenzwerte für elektromagnetische Felder DIN 4150-2 : Einhaltung der Orientierungswerte für Erschütterungen Neben dem oben zitierten Gesetzen und dem Naturschutzgesetz Baden-Württemberg sind folgende Vorgaben zu beachten : Der Klimaatlas des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart vom Februar 1992 und dessen Aktualisierung durch den Landschafts- und Umweltplan der Stadt Ostfildern (7/ 2005)Der Lärmminderungsplan für den Filderbereich. Fachgutachten Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Ostfildern vom 1.9.2008 (rechtsverbindlich seit 16.4.2009) ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als Fläche für den überörtlichen Verkehr dargestellt. Außerdem besteht eine Ausweisung als Wasserschutzgebiet. Zur Erstellung des Umweltberichts wurde im Wesentlichen auf den Landschafts- und Umweltplan Ostfildern vom 1.9.2008 zurückgegriffen. In diesem Plan werden die Ziele des Umweltschutzes für die Stadt Ostfildern zusammengefasst. Im Lageplan des Regionalplans vom 12.11.10 ist für den Planbereich dieses Bebauungsplans „Gebiet für Landwirtschaft“ sowie eine Grünzäsur („Z19“, mit den Funktionen: Gliederung der Siedlungsentwicklung, Steilhang am Neckartal, Klima, wohnungsnahe Erholung, Biotope und Biotopverbund, landbauwürdige Flächen, Wasserschutzgebiet, Freiraumvernetzung) eingetragen. Auf der Achse der Esslinger Straße ist eine Neubautrasse für Schienenverkehr eingetragen.

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2 Beschreibung u. Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1

Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich durch die Planung beeinflussten Bereiche

Mensch und Gesundheit

In einem ersten Schritt wird zunächst eine Betrachtung angestellt, welche den derzeitigen Umweltzustand, die für den Plan relevanten Umweltprobleme und die erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt darstellt. Die hier vorgenommene Beurteilung betrifft ausschließlich das Plangebiet dieses Bebauungsplanes; der Eingriff durch die Gesamtmaßnahme ist im Bebauungsplan „ L 1192 Rohräcker“ der Stadt Esslingen behandelt. Aufenthaltsqualität durch sichtbares Umfeld Das Plangebiet ist von Hauptverkehrsstraßen bzw. von der unmittelbaren Nachbarschaft davon geprägt. Es ist im LUP der Stadt Ostfildern als Raumeinheit mit geringem landschaftsästhetischen Potential gekennzeichnet. (Laut Aussage des TÜV Süd, der eine Untersuchung des Verkehrslärms durchgeführt hat (Gutachten zum Verkehrslärm F 1403 – 2 Untersuchung nach der 16. BImSchV für das geplante Bauvorhaben der Firma Festo in Esslingen Zollberg“, TÜV Süd, vom 24.8.2012) liegt die zu erwartende Verkehrslärmemission der Straße nach erfolgtem Ausbau unter 70 dB(A), so dass der Ausbau des vorhandenen Kontenpunkts nicht in den Anwendungsbe-reich der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) fällt.) Zum Thema Luftschadstoffe : Schutzgut Luft und Klima.

Tiere und Pflanzen

Das Plangebiet ist durch seine teilweise Bebauung mit Verkehrsanlagen bzw. durch die unmittelbare Nähe zu diesen Verkehrsanlagen sowie durch intensive Bodennutzung von geringer Bedeutung für Tiere und Pflanzen.

Boden

Bodenschutz Durch die Baumaßnahme werden – zusätzlich zu den bereits versiegelten Teilen des Plangebiets – sehr wertvolle und damit aus der Sicht des Bodenschutzes schützenswerte Böden in Anspruch genommen. Diese sind jedoch in unmittelbarer Nähe zu stark frequentierten Verkehrsanlagen. Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist in der Eingriffs-

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Ausgleichsbilanz zum Bebauungsplan „L 1192 Rohräcker“ der Stadt Esslingen festgestellt und wird bei diesem Bebauungsplan anteilig berücksichtigt. Für die Markung Ostfildern wurde für Land- und Kreisstraßen zusammen ein Eingriff in das Schutzgut Boden von 14 580 Euro ermittelt. Geotechnik Im Plangebiet steht unter setzungsempfindlichen Auffüllungen sowie Löss- und Verwitterungslehm größerer Mächtigkeit eine Wechselfolge von unterschiedlichen Ton-, Kalk- und Sandsteinbänken des Unterjuras an. Die Lockergesteine nahe der Geländeoberfläche quellen und schrumpfen in Abhängigkeit von der jahreszeitlich wechselnden Durchfeuchtung. Schichtwasserzutritte aus klüftigen Hartgesteinsbänken sind möglich. Bestimmte Schichten des Unterjuras können schwarze Ölschieferlagen enthalten. Altlasten In der „Fortschreibung der Erfassung altlastenverdächtiger Flächen im Landkreis Esslingen, vom März 2009“, ist für den Bereich des Plangebiets keine Eintragung vorhanden.

Wasser

Das Plangebiet ist als Wasserschutzgebiet ausgewiesen. Im Plangebiet bestehen keine Oberflächengewässer. Das Grundwasser ist im Plangebiet durch die angrenzenden Verkehrsflächen Emissionen ausgesetzt. Durch die kleine Fläche des Plangebiets und die bestehende Versiegelung besteht nur geringe Bedeutung für das Grundwasser.

Luft und Klima

Das Plangebiet ist durch die unmittelbar angrenzenden Verkehrsflächen Emissionen ausgesetzt. Durch die kleine Fläche des Plangebiets und die bestehende Versiegelung besteht geringe Bedeutung für Luft und Klima.

Landschaft

Das Plangebiet hat durch die unmittelbare Nähe zu den stark frequentierten Verkehrsflächen geringe Bedeutung für das Schutzgut.

Biodiversität

Das Plangebiet hat durch die unmittelbare Nähe zu den stark frequentierten Verkehrsflächen sowie durch die kleine Fläche des Plangebiets und die bestehende Versiegelung geringe Bedeutung für das Schutzgut.

Kultur- und Sachgüter

Im bzw. in Angrenzung an das Plangebiet bestehen bezüglich dieses Schutzguts keine Objekte, die durch die Planung beeinträchtigt werden können.

Wechselwirkungen

Siehe Tabelle im Anhang.

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2.2

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullfall).

Mensch und Gesundheit

Im Nullfall (Prognose ohne Durchführung der Planung) wird betrachtet, wie die Entwicklung in einem Gebiet ohne die geplante Darstellung und unter Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands bzw. der bisherigen Entwicklung verlaufen würde. Der voraussichtliche Zustand von Natur und Landschaft bei Nichtrealisierung des Planes kann sich durch direkte und indirekte Einflüsse aus Verkehr, Landwirtschaft und Erholung sowie durch allgemeine Veränderungen durch Immissionen oder Veränderungen von klimatischen Faktoren ggf. verschlechtern. Im Plangebiet ist im unbebauten Bereich mittel- bis langfristig eine weitere, geringe Erhöhung der Emissionen gegenüber dem bestehenden Zustand aufgrund von Verkehrszunahme zu erwarten.

Tiere und Pflanzen

Im Plangebiet ist im unbebauten Bereich mittel- bis langfristig eine weitere Beeinträchtigung des Lebensraumes durch steigende Verkehrsemissionen zu erwarten.

Boden

Im Plangebiet ist im unbebauten Bereich mittel- bis langfristig eine weitere Erhöhung der Emissionen durch Schadstoffeintrag gegenüber dem bestehenden Zustand aufgrund von Verkehrszunahme zu erwarten.

Wasser

Im Plangebiet ist im unbebauten Bereich mittel- bis langfristig weitere Verringerung der Grundwasserqualität durch Schadstoffeintrag gegenüber dem bestehenden Zustand aufgrund von Verkehrszunahme zu erwarten.

Luft und Klima

Im Plangebiet ist im unbebauten Bereich mittel- bis langfristig eine weitere Verschlechterung des Kleinklimas bzw. Erhöhung der Emissionen gegenüber dem bestehenden Zustand aufgrund von Verkehrszunahme zu erwarten.

Landschaft

Das Plangebiet ist im Norden und Westen von bestehenden Verkehrsanlagen umgeben und darf nur als Grünland/Landwirtschaftliche Fläche genutzt werden. Daher kann die Gesamterscheinung des Plangebiets im Landschaftsbild bei bestehendem Rechtszustand nicht erheblich verschlechtert werden.

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Biodiversität Das Plangebiet ist durch Verkehrsflächen von den Flächen getrennt, die für dieses Schutzgut von Bedeutung sind. Dadurch kann die Biodiversität durch weitere Verkehrsemissionen nicht erheblich verschlechtert werden.

Kultur- und Sachgüter

Im bzw. in Angrenzung an das Plangebiet bestehen bezüglich dieses Schutzguts keine Objekte, die durch die Planung beeinträchtigt werden können.

Wechselwirkungen

Siehe Tabelle im Anhang.

2.3

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung verglichen mit dem Nullfall (Wirkungsanalyse)

Mensch und Gesundheit

Durch die Planung wird eine weitere Erhöhung der Verkehrsemissionen sowie eine weitere Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen für Verkehrsanlagen verursacht. Aufgrund der geringen Flächen, die zusätzlich versiegelt werden sowie aufgrund der geringen Bedeutung für das Schutzgut ist dieser Eingriff gering. Bewertung : Durch die Planung werden keine erheblichen zusätzlichen Eingriffe in das Schutzgut verursacht.

Tiere und Pflanzen

Durch die Planung wird eine weitere Erhöhung der Verkehrsemissionen sowie eine weitere Versiegelung vorgenommen. Aufgrund der geringen Bedeutung des unversiegelten Bereichs des Plangebiets und aufgrund des geringen Flächenumfangs, der zusätzlich versiegelt wird, ist der Eingriff gering. Der Umfang des Eingriffs ist in der Eingriffs- Ausgleichsbilanz des Bebauungsplanes „L 1192 Rohräcker“ der Stadt Esslingen quantifiziert. Der Ausgleich des Eingriffes in dieses Schutzgut wird außerhalb des Plangebiets in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt. Bewertung : Durch die Planung werden keine erheblichen Eingriffe in das Schutzgut verursacht.

Boden Durch die Planung wird eine weitere Erhöhung der Verkehrsemissionen und damit des Schadstoffeintrags in den Boden vorgenommen. Außerdem wird zusätzlicher Boden versiegelt. Aufgrund der geringen Bedeutung des unversiegelten Bereichs des Plangebiets und aufgrund des geringen Flächenumfangs, der zusätzlich versiegelt wird,

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ist der Eingriff gering. Der Umfang des Eingriffs ist in der Eingriffs- Ausgleichsbilanz des Bebauungsplanes „L 1192 Rohräcker“ der Stadt Esslingen quantifiziert. Der Ausgleich des Eingriffes in dieses Schutzgut wird außerhalb des Plangebiets in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt. Bewertung : Durch die Planung werden Eingriffe in das Schutzgut verursacht, die außerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden.

Wasser Durch die Planung wird eine weitere Erhöhung der Verkehrsemissionen und damit des Schadstoffeintrags in das Grundwasser vorgenommen. Außerdem wird zusätzlicher Boden versiegelt. Aufgrund der geringen Bedeutung des unversiegelten Bereichs des Plangebiets für das Schutzgut und aufgrund des geringen Flächenumfangs, der zusätzlich versiegelt wird, ist der Eingriff gering. Bewertung : Durch die Planung werden keine erheblichen Eingriffe in das Schutzgut verursacht.

Luft und Klima Durch die Versiegelung im Rahmen der Ausführung der Planung wird das Kleinklima beeinträchtigt (Bodenfeuchtigkeit). Aufgrund der geringen Bedeutung des unversiegelten Bereichs des Plangebiets und aufgrund des geringen Flächenumfangs, der zusätzlich versiegelt wird, ist der Eingriff gering. Bewertung : Durch die Planung werden keine erheblichen Eingriffe in das Schutzgut verursacht.

Landschaft Durch die Erweiterung der Verkehrsflächen in diesem Plangebiet wird kein Eingriff in das Landschaftsbild vorgenommen. Bewertung : Durch die Planung ist keine Beeinträchtigung des Schutzguts zu erwarten.

Biodiversität Das Plangebiet ist durch Verkehrsflächen von den Flächen getrennt, die für dieses Schutzgut von Bedeutung sind. Dadurch kann die Biodiversität durch die Umsetzung der Planung nicht verschlechtert werden. Bewertung : Der Bebauungsplan ermöglicht keine Eingriffe in das Schutzgut.

Kultur- und Sachgüter Im bzw. in Angrenzung an das Plangebiet bestehen bezüglich dieses Schutzguts keine Objekte, die durch die

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Planung beeinträchtigt werden können.

Wechselwirkungen

Siehe Tabelle im Anhang.

Fazit

Bei der Durchführung der Planung werden grünordnerische Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe außerhalb des Plangebiets erforderlich. Diese werden in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt.

2.4

Geplante Maßnahmen zur Verringerung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen

Die Lärmemissionen des Verkehrs werden durch lärmmindernden Asphalt minimiert. Zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Boden sind Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets erforderlich, die in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

2.5

Prüfung anderer Planungsmöglichkeiten (Alternativen)

Die Planung beinhaltet einen Ausbau der Verkehrsflächen, um den Anstieg der Verkehrsmenge im Rahmen des Ausbaus der Festo AG aufzunehmen. Die Inhalte der Planung ergeben sich aus den verkehrstechnischen Anforderungen. Eine Alternative zur Planung ist somit nicht vorhanden.

3

Zusätzliche Angaben

Überwachung erheblicher Auswirkungen (Monitoring)

Die Gemeinden überwachen zuständigkeitshalber gemäß § 4c BauGB die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten. Geplante Monitoring- Maßnahmen der Stadt Ostfildern nach 10 Jahren nach Satzungsbeschluss Überprüfung der Durchführung der Festsetzungen zur Minimierung des Eingriffs.

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4 Allgemeinverständliche Zusammenfassung

Die in Esslingen - Berkheim ansässige Firma Festo möchte den Firmensitz in Esslingen zu ihrem Hochtechnologie-standort entwickeln. Aufgrund der in Folge der Betriebserweiterung zu erwartenden, ansteigenden Verkehrsbelastung im Bereich Nellinger Linde ist ein Ausbau der bestehenden Verkehrsflächen erforderlich. Dieser Ausbau hat auch Eingriffe in Flächen auf der Markung Ostfildern zum Inhalt, die bisher als Verkehrsflächen (Straßenbegleitgrün, Wege) sowie als landwirtschaftliche Flächen genutzt werden. Zur Realisierung dieser Verkehrsplanung ist somit die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erforderlich. Grünordnung / Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung In diesem Umweltbericht wurden die Auswirkungen der Planung auf die verschiedenen ökologischen Schutzgüter untersucht. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass in der Eingriffs- Ausgleichsbilanz des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan L 1192- Rohräcker, vom 25.10.12, den die Stadt Esslingen bei der Vogt Landschaftsarchitekten / Prof. Schall Umweltconsult GmbH in Auftrag gegeben hat, für den ökologischen Eingriff in Folge des Ausbaus von Kreis- und Landesstraßen auf der Markung Ostfildern insgesamt 39 486,- € Ausgleich errechnet wurden. Dieser Betrag wird der Stadt Ostfildern von den Kostenträgern der Maßnahme anteilig erstattet. CEF – Maßnahmen Durch die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung, Filderstadt, wurde im Auftrag der Stadt Esslingen eine Erhebung und Beurteilung zu streng geschützten und europarechtlich geschützten Arten durchgeführt (September 2010). Ein Teil der darin für diese Arten ermittelten, erforderlichen CEF – Ausgleichsmaßnahmen, wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf Markung der Stadt Ostfildern umgesetzt. Die „CEF – Maßnahme 1“ wird im Gewann „Kühhalde“ im Bereich der Domäne Weil verortet. Dabei ist die vorhandene Zauneidechsenpopulation im Plangebiet des Esslinger Bebauungsplanes „L 1192 – Rohräcker“ auf dieses Empfängerbiotop umzusiedeln. Die Aufteilung der Kosten zwischen der Stadt Esslingen und der Stadt Ostfildern wird zu gegebener Zeit festgelegt. Der ökologische Eingriff in Folge der Baumaßnahmen ist somit alternativlos und wird in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ausgeglichen.

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Tabelle: Mögliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern durch ökologische Eingriffe

Schutzgut (Auswirkungen der Beeinträcht. allgemein)

Menschen

Tiere / Pflanzen

Boden

Wasser

Klima / Luft

Landschaft

Kultur- und Sachgüter

Menschen (Beeinträchtigung durch Immissionen)

Tiere / Pflanzen (Verlust und Beeinträchtigung)

Verschlechterung der Bodenfunktionen durch Verlust an unversiegelten Flächen (schlechtere Retentionswirkung)

Verschlechterung der Grundwasserqualität durch Beeinträchtigung der Retentionswirkung aufgrund Versiegelung von Flächen

Verschlechterung des Kleinklimas durch Versiegelung von Flächen (geringere Feuchtigkeit des Bodens, geringere Frischluftentsteh-ung, geringere Schadstofffilterung)

Boden (Abtrag, Versiegelung und Schadstoffeintrag)

Verringerung von Lebensräumen für Pflanzen durch Versiegelung Verschlechterung der Nährfunktionen für Pflanzen durch Schadstoffeintrag / Abtrag der oberen Humusschicht

Geringere Grundwasserqualität durch Schadstoffeintrag geringere Retentionswirkung des Bodens durch Versiegelung / Abtrag der oberen Humusschicht

Verschlechterung des Kleinklimas durch geringere Feuchtigkeit des Bodens

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Wasser (Schadstoffeintrag und Verringerung Grundwasserbild.)

Geringere Trinkwasserqualität durch Schadstoffeintrag / Geringere Trinkwassermenge durch Versiegelung

Verschlechterung von wasserbeeinfl. Lebensräumen durch Schadstoffeintrag (Verkehr)

Verschlechterung des Lebensraumes Boden durch mehr Schadstoffeintrag (Verkehr)

Klima / Luft (Schadstoffeintrag, Veränderung Klima)

Verschlechterung des Lebensraumes durch Versiegelung von Rasenflächen (geringere Feuchtigkeit des Bodens, geringere Frischluftentsteh-ung, geringere Schadstofffilterung)

Verschlechterung des Lebensraumes durch Versiegelung von Flächen (geringere Feuchtigkeit des Bodens, geringere Frischluftentsteh-ung, geringere Schadstofffilterung)

Verschlechterung des Lebensraumes Boden durch mehr Schadstoffeintrag (Verkehr)

Geringere Grundwasserqualität durch Schadstoffeintrag

Landschaft (Veränderung)

Kultur-/ Sachgüter (Verlust und Beeinträchtigung)

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Anlage 6 zur Vorlage 139-2013
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