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DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT Datenschutzrechtliche Hinweise zu Inkassounternehmen und Auskunfteien - Stand: 1. Februar 2017 -

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DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT

Datenschutzrechtliche Hinweise zu Inkassounternehmen und Auskunfteien

- Stand: 1. Februar 2017 -

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A. Inkassowesen 1.) Geltendmachen einer Forderung a) Zum Zwecke des Geltendmachens von Forderungen können Gläubiger Inkas-sounternehmen und Rechtsanwälte einschalten. Aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dürfen an diese die erfor-derlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden. Besonderheiten gibt es da-bei für besonders geschützte Daten: Nach § 206 des Strafgesetzbuches (StGB) ist die Verletzung des Fernmeldege-heimnisses strafbar. Der EuGH (RDV 2013, 32) lässt jedoch - im Ergebnis - in ex-tensiver Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu, dass die Fernmelde-Verkehrsdaten nicht nur Dritten zu Abrechnungszwecken zugänglich gemacht werden dürfen, sondern dass derartige Forderungen sogar ab-getreten werden können, wenn sich das Telekommunikationsunternehmen bei dem Erwerber der Forderung eine maßgebliche Einflussnahme auf die diesbezügliche Datenverarbeitung vorbehält. Medizinische Daten werden durch die § 203 StGB, § 28 Abs. 6 ff., § 3 Abs. 9 BDSG besonders geschützt. Ihre Weitergabe an Dritte ist u. a. nur zulässig, soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Damit ist die Einschaltung eines Abrechnungsunternehmens oder die Abtretung der Honorarforde-rung nur mit Einwilligung des Patienten möglich (vgl. BGH NJW 2014, 141; LG Mannheim ZD 2015, 183 für die Einwilligung bei Minderjährigkeit). Doch kann der Arzt ggf. einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche einschalten. Allerdings lässt § 48 des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) die Verarbeitung von Patienten-daten durch Rechenzentren unter bestimmten Voraussetzungen zu. Für Anwälte gibt es weder im BDSG noch in einer Spezialvorschrift einen Rechtferti-gungsgrund für die Verarbeitung von Mandatendaten durch Dritte. Das gilt auch für die Abtretung entsprechender Forderungen. Nach § 2 Abs. 3 der Rechtsanwaltsbe-rufsordnung (BORA) ist es lediglich zulässig, Verfahrensabläufe outzusourcen, so-weit das sozialadäquat ist, etwa zur Aktenvernichtung oder zur Systembetreuung. b) Gläubiger und von diesen beauftragte Inkassounternehmen und Rechtsanwäl-te (vgl. KG Berlin ZD 2016, 289) können aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BDSG personenbezogene Daten über einen Schuldner erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie das zur Durchsetzung eines Anspruchs für erforderlich halten dürfen (vgl. Simitis u.a., BDSG, 8. Aufl., § 28 RN 106 ff.). Dazu gehören auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Recherchen über den Aufenthaltsort des Schuld-ners oder dessen Arbeitgeber. Wenden sich Inkassounternehmen und Rechtsanwälte zur Durchsetzung einer Forderung an Privatpersonen (Schuldner), müssen jene nach § 11a Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bzw. § 43 Abs. 1 der Bundesrechtsanwalts-

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ordnung (BRAO) mit der ersten Geltendmachung klar und verständlich auf folgendes hinweisen:

Name oder Firma des Auftraggebers,

Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsge-genstands und des Datums des Vertragsschlusses,

wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,

wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,

wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht wer-den, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auf Anfrage des Schuldners sind folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:

eine ladungsfähige Anschrift des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,

der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung ent-standen ist,

bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

2.) Einmeldung bei einer Auskunftei „Säumige Schuldner“ können nach § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG können bei einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldet werden, wenn sie eine Forderung trotz Fällig-keit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt haben („Grundereignis“; vgl. BGH NJW 1986, 2505; OLG München WM 2020,1901; OLG Saarbrücken VersR 2012, 371). Dabei sind die Interessen des Gläubigers oder Belange des Schuldners unerheblich (vgl. AG Münster ZD 2014,153; OLG Saarbrücken, Urt. v. 2.11.2011 - 5 U 187/11 -). Vielmehr ist grundsätzlich von einem berechtigten Interesse der Aus-kunftei i. S. des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG, Dritte vor unzuverlässigen Vertragspart-nern zu warnen, auszugehen (KG Berlin, Beschl. v. 23.8.2011 - 4 W 43/11-; OLG Düsseldorf ZD 2015, 336; BGH ZD 2016, 328). Auch kommt es nicht darauf an, ob der Einmeldende dazu vom Gläubiger bevollmächtigt wurde (vgl. KG Berlin ZD 2016, 289).

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a) Voraussetzung für eine zulässige Einmeldung ist, dass die Forderung besteht und den Schuldner betrifft. Auch darf nicht einredebehaftet, insbesondere nicht verjährt sein (vgl. LG Berlin Datenschutz-Berater 2012, 69; KG Berlin ZD 2016, 289; LG Stuttgart, Urt. v. 30.6.2016 - 28 O 68/16 -; OLG Franfurt/M ZD 2013, 134). Ferner darf die Übermittlung nicht rechtsmissbräuchlich sein (AG Ahlen, Urt. v. 8.10.2013 - 30 C 209/13; BGH CR 2016, 136). Hinzukommen muss, dass

die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklär-tes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilpro-zessordnung (ZPO; z.B. Vollstreckungsbescheid) vorliegt (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG). Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, der Titel sei zu Unrecht ergangen, solange dieser nicht wieder aufgehoben worden ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 2.11.2011 - 5 U 187/11 -). Doch ist die Einmel-dung bei der Auskunftei nicht zulässig, wenn dem gerichtlichen Titel eine be-strittene Forderung i.S. des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG zugrunde liegt und diese innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Titel vollstreck-bar geworden ist, erfüllt wird (Krämer, NJW 2012, 3201; a. A. AG Münster ZD 2014, 153). Sonst brächte die Weigerung der Bezahlung einer für zunächst unbegründet erachteten Forderung für den Betroffenen vor der gerichtlichen Klärung ein Bonitätsrisiko mit sich;

die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung (InsO) festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüftermin bestritten worden ist (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG);

der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG), wobei ein konkludentes Verhalten des Schuldners, etwa durch die Leistung einer Teilzahlung i. S. des § 212 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-setzbuchs (BGB) mangels „Ausdrücklichkeit“ nicht ausreicht (vgl. LG Saarbrü-cken NJW 2013, 87; Ehmann in Simitis u.a., a.a.O., § 28a RN 40). Vielmehr muss der Schuldner bewusst zum Ausdruck bringen, dass er die Forderung, wenn auch verspätet, begleichen will; oder

das der Forderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis (z.B. Miet- oder Te-lekommunikationsvertrag, Stromlieferung) aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann (Kramer, Datenschutz-Berater 2016, 112) und die verantwortliche Stelle den Schuldner über die bevorstehende Über-mittlung des Inkassovorgangs an eine Auskunftei unterrichtet hat (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG; LG Stuttgart, Urt. v. 30.6.2016 - 28 O 68/16 -; AG Frankfurt/M ZD 2013, 350). Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene die Forderung bestritten hat (OLG Frankfurt/M ZD 2016, 331; a. A. AG Ahlen ZD 2014, 202, wonach auch hier die Einmeldung nur zulässig sein soll, wenn die Forderung nicht bestritten worden ist).

Die Übermittlung an eine Auskunftei ist ferner nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG zulässig (KG Berlin, Urt. v. 17.2.2016 - 26 U 197/12 -), wenn

der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

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zwischen dem Zugang der ersten Mahnung beim Schuldner und dem Tag der Übermittlung an die Auskunftei mindestens vier Wochen liegen, wobei sich die Fristberechnung nach §§ 186 ff. BGB richtet (vgl. Ehmann in Simitis u.a., a.a.O., § 20a RN 58),

der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung rechtzeitig vor der Übermittlung, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorste-hende Einmeldung unterrichtet worden ist (LG Stuttgart, Urt. v. 30.6.2016 - 28 O 68/16 -) und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er die Einmeldung durch einfaches Bestreiten der Forderung verhindern kann (OLG Düsseldorf CR 2013, 579; BGH NJW 2015, 3508; Abel, Datenschutz-Berater 2013, 204; a. A. OLG Hamburg CR 2014, 56). Der Hinweis, dass nur „unbestrittene“ Forderungen eingemeldet würden, ist dabei nicht ausreichend (vgl. Vahle, Datenschutz-Berater 2014, 39 f.) Die Drohung mit einer Einmel-dung ist rechtswidrig, wenn die Forderung bereits bestritten worden ist (OLG Celle RDV 2014,108; LG Darmstadt RDV 2015, 100; vgl. Vahle, Datenschutz-Berater 2015, 40). Die Androhung kann strafbar sein, wenn der Drohende in Kauf nimmt, dass die Forderung zivilrechtlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2014, 401; 711). So soll verhindert werden, dass der Betroffene aus Furcht vor Bonitätsnachteilen eine Forderung begleicht, obwohl er diese für unbegründet hält (BGH NJW 2015, 3508). Wird in einem Mahnschreiben eine nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 d) BDSG unzulässige Meldung an eine Auskunftei zumindest irreführend in Aussicht gestellt, ist das datenschutz- und wettbewerbswidrig. Dem klagenden Verbraucherschutzverband steht, nach-dem der Unterlassungsanspruch im Verfahren anerkannt wurde, auch die Er-stattung der durch die zuvor ergangene Abmahnung entstandenen Kosten zu (LG Darmstadt RDV 2015, 100). Die unberechtigte Drohung mit der Einmel-dung bei einer Auskunftei stellt eine unlautere Handlung durch Beeinträchti-gung der Entscheidungsfreiheit des betreffenden Kunden i. S. d. § 4a Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar (OLG Düsseldorf CR 2013, 579).

der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat (AG Frankfurt/M ZD 2013, 350). Unter Bestreiten in diesem Sinne ist auch das Vorbringen von Einwen-dungen zu verstehen (vgl. KG Berlin ZD 2016, 289). Dabei kann der Betroffe-ne beispielsweise dartun, er sei nicht Titelschuldner bzw. der Titel sei ihm nicht zugestellt worden, nicht jedoch, dass der Titel zu Unrecht ergangen sei, wenn er vollstreckbar geworden ist (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2012, 371). Eine Begründung für das Bestreiten ist nicht erforderlich, da die Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer Forderung grundsätzlich beim Gläubiger liegt (BGHZ 113, 222; Ehmann in Simitis u. a., a.a.O.; § 28a RN 46 ff.; vgl. BGH CR 2016, 135; a. A. Kramer, a.a.O., der ein Bestreiten „mit triftigen Gründen“ verlangt). Die Einmeldung wird im Falle des Bestreitens auch dann nicht zu-lässig, wenn die Einwendungen widerlegt werden, da mit dem Bestreiten eine der Einmeldevoraussetzungen i. S. des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG ent-fallen ist. Das Bestreiten kann auch noch nach der Einmeldung gegenüber dem Gläubiger, dem Inkassounternehmen oder der Auskunftei bzw. durch Er-heben eines Rechtsbehelfs (negative Feststellungsklage, Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid) erfol-gen (Ehmann, a.a.O. RN 68; vgl. OLG München WM 2010, 1901). Im Falle des nachträglichen Bestreitens muss die einmeldende Stelle die Auskunftei

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innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung davon unterrichten (§ 28a Abs. 3 BDSG). Hat der Schuldner die Forderung bestritten, kann diese erst - wieder - bei einer Auskunftei eingemeldet werden, wenn er den die For-derung bestätigenden gerichtlichen Titel nicht binnen einer angemessenen Zeit, nachdem dieser vollstreckbar geworden ist, erfüllt (Krämer, NJW 2012, 3201).

Bei Forderungen i. S. des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BDSG kommt als Ein-meldevoraussetzung hinzu, dass wenn ein Inkassounternehmen oder ein Rechtsan-walt tätig geworden ist, die Hinweise nach dem RDG bzw. der BRAO erteilt wur-den. Ferner muss die Ankündigung der „bevorstehende Übermittlung“ i. S. des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 c) und Nr. 5 BDSG folgende Informationen enthalten (vgl. Kramer, a.a.O.):

Hinweis auf die Absicht der Übermittlung,

Bezeichnung der Daten, die übermittelt werden sollen,

Benennung des konkreten Empfängers der zu übermittenden Informationen,

Darlegung, auf welche konkrete Forderung sich die Übermittlung bezieht, und

beabsichtigter Zeitpunkt der Übermittlung. Die einmeldende Stelle darf der Auskunftei „ergänzende Angaben“ aus dem Inkas-soverfahren (z. B. „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“) übermitteln, die dem Datensatz zu dem „Grundereignis“ hinzugespeichert werden können (Krämer, NJW 2012, 3201, m.w.N.; KG Berlin ZD 2016, 289). Es dürfen also neben der Höhe der Forderung auch Informationen zum Grund der Forderung oder zum Zahlungsverhal-ten des Schuldners gespeichert werden (KG Berlin ZD 2016, 289). Wenn es sich um ein für den Schuldner günstiges Ereignis (z. B. „verspätete Erfüllung“) handelt, muss die Auskunftei nach§ 28a Abs. 3 BDSG vom Gläubiger oder dem Inkassoun-ternehmen davon unterrichtet werden (VG Karlsruhe NJW 2014, 2739), damit die-ser Umstand dort bei der Prüfung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG, ob eine Löschung des Datensatzes geboten oder eine Verlängerung der Speicherung zuläs-sig ist, berücksichtigt werden kann. Betrifft die Bonitätsnegativangabe eine „Kleinstgesellschaft“, kann diese der Aus-kunftei zusammen mit den Personalangaben der Gesellschafter oder der Ge-schäftsführer mitgeteilt werden, da hier zwischen der Gesellschaft und den „hinter“ ihr stehenden Personen eine enge wirtschaftliche Bindung besteht. Die Auskunftei kann jeweils einen Datensatz zu diesen Personen und zu deren Unternehmen anle-gen und darin dieselben Angaben speichern. Das betrifft insbesondere den Alleinak-tionär, die Ein-Mann-GmbH und die Einzelfirmen (vgl. BGH NJW 1985, 2505; Nie-dersächsisches OVG, Beschl. v. 15.05.2009 - 10 ME 385/08 -; VG Wiesbaden, Urt. v. 07.12. 2007 - 6 E 928/07 -; BGH NJW 2003, 2904; LG Berlin, Urt. v. 27.11.2013 - 10 O 125/13 -). Das Einverständnis des Schuldners für die Einmeldungen ist nicht erforderlich. Seine Unterrichtung vor der Übermittlung an eine Auskunftei ist nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen des § 28a Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BDSG geboten. Vereinbarungen der übermittelnden Stelle mit dem Schuldner bzw. mit der Auskunf-tei, die vom Gesetz zu seinem Nachteil abweichen, insbesondere dass Einmeldun-gen auch vorgenommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 28a Ab-

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satz 1 Satz 1 BDSG nicht vorliegen, sind grundsätzlich unwirksam (vgl. OLG Mün-chen WM 2010, 1901). b) Eine Einmeldung ist unzulässig, wenn

die zu übermittelnden Daten inhaltlich unzutreffend sind (KG Berlin, Beschl. v. 23.8.2011 - 4 W 43/11-; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2008 - 23 U 221/07 -),

die Einmeldevoraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht vor-liegen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 2.11.2011 - 5 U 187/11 -; KG Berlin ZD 2016, 289). Das ist insbesondere der Fall, wenn die Person, die eingemeldet werden soll, nicht Schuldner der Forderung ist, oder diese unbegründet ist (vgl. OLG Frankfurt/M ZD 2012, 473; 2015, 529),

die Forderung einredebehaftet, insbesondere verjährt ist (vgl. OLG Frank-furt/M ZD 2013, 134),

die Einmeldung rechtsmissbräuchlich ist. Das kann der Fall sein, wenn zwischen der letztmaligen Geltendmachung der offenen Forderung und der beabsichtigten Einmeldung mehr als vier Jahre liegen und der Schuldner sich nicht der Durchsetzung der Forderung entzogen hat (vgl. AG Ahlen, Urt. v. 8.10.2013 - 30 C 209/13 -; OLG Saarbrücken, Urt. v. 2.11.2011 - 5 U 187/11-; KG Berlin, Urt. v. 17.2.2016 - 26 U 197/12 -), oder wenn es sich lediglich um eine kleine Forderung handelt (vgl. BGH CR 2016, 136) und keine Anhalts-punkte dafür bestehen, dass der Betroffene auch künftig selbst kleine Beträge nicht ohne weiteres bezahlen will (vgl. BGH MMR 2011, 409; OLG Saarbrü-cken RDV 2002, 239),

an die Stelle einer bestrittenen Forderung ein außergerichtlicher oder gericht-licher Vergleich getreten ist (vgl. LG Berlin ZD 2012, 41). Erfüllt der Schuldner diesen nicht ordnungsgemäß, kann diese Tatsache unter den Voraussetzun-gen des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG eingemeldet werden, oder

der Erlass eines Mahnbescheids (AG Coburg NJW 2016, 3107) oder eines Vollstreckungsbescheids abgelehnt worden oder zugunsten des Schuld-ners ein klageabweisendes Urteil ergangen ist.

Andererseits gilt ein Schuldner auch dann als säumig und darf bei einer Auskunftei eingemeldet werden, wenn er eine Forderung grundlos erst verspätet, wenn auch vollständig nebst Mahnkosten u. dgl. beglichen hat, oder wenn mit ihm zur Beglei-chung seiner Zahlungsrückstände ein Ratenzahlungsvergleich geschlossen wor-den ist (KG Berlin, Beschl. v. 23.08.2011 - 4 W 43/11 -; OLG Frankfurt/M ZD 2011, 494). Auch steht ein Widerspruch des Schuldners gegen die Einmeldung nach § 35 Abs. 5 BDSG der Übermittlung an eine Auskunftei mangels berechtigten Inte-resses grundsätzlich nicht entgegen (OLG Frankfurt/M ZD 2011, 494; KG Berlin ZD 2016, 289). Ein Inkassounternehmen muss nach § 34 Absatz 7, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 b) BDSG Selbstauskunftsersuchen genauso wenig wie ein Anwalt beantworten, da es sonst u. U. die Prozesstaktik des Gläubigers offenbart werden müsste.

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Nach Abschluss des Inkassoverfahrens muss das Inkassounternehmen die diesbe-züglichen Unterlagen noch so lange aufbewahren, wie üblicherweise mit Rückfra-gen etwa seitens der Auskunftei, an die Daten übermittelt wurden, mit Prozessen oder mit Datenschutzkontrollen zu rechnen ist. Ihre Nutzung ist nur noch für diese Zwecke zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 7.5.2009 - C-553/07 -). 3.) Rechte des Betroffenen Die rechtswidrige Übermittlung einer abträglichen Information zum Zahlungsver-halten einer Person verletzt deren allgemeines Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (LG Berlin ZD 2012, 41). Um sich dagegen zur Wehr zu setzen, hat diesere folgende Möglichkeiten:

Besteht die Gefahr, dass ein Datum an eine Auskunftei übermittelt wird, ob-wohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, steht dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V. mit § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 824 BGB gegen die Stelle zu, die die Einmeldung be-absichtigt. Den Betroffenen trifft die Beweislast für die bevorstehende Über-mittlung, für die Unwahrheit des Datums und ggf. für die zu befürchtende Kre-ditgefährdung, während die übermittelnde Stelle zu beweisen hat, dass die Übermittlungsvoraussetzungen i.S. des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG vorliegen (vgl. BGH NJW 1984, 436; LG Verden, Urt. v. 13.12.2010 - 4 O 342/10 -; OLG Frankfurt/M ZD 2011, 35; LG Berlin ZD 2012, 41). Wenn sich das Inkassoun-ternehmen eines Titels berühmt, der den Betroffenen nicht betrifft, kann er im Wege einer Klage feststellen lassen, dass er nicht Vollstreckungsschuldner ist. Denkbar ist auch die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage in analo-ger Anwendung des § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Hat die einmeldende Stelle Daten an eine Auskunftei rechtswidrigerweise übermittelt, ist sie verpflichtet, die Einmeldung dort nach §§ 1004, 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 28a Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu wi-derrufen oder berichtigen zu lassen (OLG Saarbrücken VersR 2012, 371; AG Frankfurt/M ZD 2013, 350; LG Berlin ZD 2012, 41; KG Berlin VuR 2012, 368; vgl. KG Berlin ZD 2016, 289; BGH ZD 2016, 328; LG Stuttgart, Urt. v. 30.6.2016 - 28 O 68/16 -). Wird das berechtigte Interesse i.S. des § 28a Ab-satz 1 Satz 1 BDSG an der Einmeldung bestritten, ist die einmeldende Stelle beweispflichtig, dass ein solches vorliegt. Zwar geht die Rechtsprechung da-von aus, dass an der Einmeldung säumiger Schuldner bei einer Wirtschafts-auskunftei grundsätzlich ein derartiges berechtigtes Interesse besteht (KG Berlin, Beschl. v. 23.8.2011 - 4 W 43/11-; OLG Düsseldorf ZD 2015, 336; BGH ZD 2016, 328), doch kann dieses ausnahmsweise fehlen, wenn der Betroffene den Zugang des ihn zur Zahlung verpflichtenden Titels bestreitet oder wenn andere Gesamtschuldner anstelle des Betroffenen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind (OLG München WM 2010, 1901). Ansonsten liegt die Beweislast für den Widerrufs- bzw. Berichtigungsanspruch beim Betroffenen. Das gilt auch für die Behauptung, er sei nicht Titelschuldner. Der Einwand, ein beste-hender, ihn verpflichtender Titel sei zu Unrecht ergangen, ist unerheblich, so-lange dieser nicht aufgehoben worden ist (OLG Saarbrücken VersR 2012, 371). Doch hat die einmeldende Stelle dem Betroffenen Auskunft zu erteilen,

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an welche Empfänger die ihn betreffenden Daten übermittelt worden sind (OLG Karlsruhe MDR 2009, 156). Ein offensichtlicher Schreibfehler bei der Einmeldung, der am sachlichen Gehalt der Mitteilung nichts ändert, begründet keinen Widerrufs-, sondern nur einen Berichtigungsanspruch (OLG Düsseldorf ZD 2015, 336).

Entfallen die Übermittlungsvoraussetzungen nach der Einmeldung, insbe-sondere wenn eine Forderung nachträglich nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 d) BDSG bestritten wird, oder wenn an die Stelle der ursprünglichen, nicht begli-chenen Forderung ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich tritt, muss die einmeldende Stelle die Auskunftei nach § 28a Absatz 3 BDSG in-nerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von der Änderung unterrichten (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 23.08.2011 - 4 W 43/11 -), damit diese das Datum löschen kann. Dasselbe gilt, wenn in dem Inkassoverfahren ein für den Schuldner günstiges Ereignis, das die Einmeldevoraussetzungen nicht entfal-len lässt - etwa die verspätete Begleichung des geschuldeten Betrags -, ein-getreten ist, da die Auskunftei dieses dem Datensatz des Schuldners zuzu-speichern hat (VG Karlsruhe NJW 2014, 2739). Diese Benachrichtigungs-pflicht gilt erst recht, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einmeldung der Forderung von Anfang an unzulässig war (Ehmann in Simitis u. a., a.a.O., § 28a RN 103). Hier hat die Auskunftei die Angabe umgehend zu löschen. In all diesen Fällen muss die Auskunftei unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 7 BDSG die Drittempfänger benachrichtigen.

Ist dem Betroffenen infolge der rechtswidrigen Datenverarbeitung durch die einmeldende Stelle ein Schaden entstanden - dazu gehören auch die vorge-richtlichen Anwaltskosten (OLG München WM 2010,1901) -, steht ihm ein An-spruch auf Schadensersatz nach § 7 BDSG zu, es sei denn, jene hat die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet. Von letzterem ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn ein Inkassounternehmen oder ein Anwalt vor der Einmeldung einer angeblichen Forderung nicht ausreichend geprüft hat, ob diese existiert, nicht verjährt ist und die Einmeldevorausset-zungen erfüllt sind. Die Schadensersatzansprüche können auch wegen Ver-stoßes gegen Vertragspflichten - etwa gegenüber einer Bank (vgl. OLG Karls-ruhe MDR 2009, 156; KG Berlin VuR 2012, 367) - oder gestützt auf sonstige deliktische Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden (OLG München WM 2010, 1901; AG Halle ZD 2013, 456; KG Berlin VuR 2012, 367; Vahle, Datenschutz-Berater 2012, 68; 2013, 230; Plath, BDSG, § 7 RN 25 f.).

Die rechtswidrige Übermittlung von personenbezogenen Daten an eine Auskunftei ist nach § 43 Absatz 2 Nr. 1 BDSG bußgeldbewehrt. Dasselbe gilt nach § 43 Abs. 1 Nr. 4a BDSG, wenn die einmeldende Stelle die Auskunftei von nachträglich eingetretenen Änderungen zugunsten des Betroffenen nach § 28a Absatz 3 BDSG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-tig unterrichtet. Die zur Verfolgung zuständige Behörde ist in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe, Zentrale Bußgeldstelle (Referat 85), Kapellenstr. 17, 76131 Karlsruhe.

Inkassounternehmen, die den Schuldner nicht nach § 11a RDG ausreichend informieren, begehen eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 RDG. Zuständige Bußgeldstelle ist der jeweilige Landgerichtspräsident, an

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den auch Beschwerden über die Inkassounternehmen in seinem Gerichtsbe-zirk zu richten sind.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) können Verbraucherschutzvereinigungen gegen Inkassounternehmen vorgehen, wenn diese personenbezogene Daten eines Verbrauchers rechtswidrig erhe-ben, nutzen oder weiterübermitteln.

Weiterführende Literatur und Entscheidungen: „Unberechtigte Inkassoforderungen“ siehe http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/schutz-vor-inkasso/ Jäckle, Vorgerichtliche Kosten eines Inkassounternehmens als Verzugsschaden, NJW 2013, 1393 ff., siehe auch § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleis-tungsgesetz Schultz, Missbrauch des Mahnverfahrens durch Kapitalanleger, NJW 2014, 827 ff. zum Thema „Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtigem Inkasso und echtem Forde-rungskauf“ BGH, NJW 2014, 847 Goebel, Erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten bei Inkasso durch Rechtsdienst-leister, NJW 2016, 3332 Fervers, Die Button-Lösung im Lichte der Rechtsgeschäftslehre, NJW 2016, 2289 Jäckle, Der Mitverschuldenseinwand bei der Kosten eines Inkassounternehmens, NJW 2016, 977 zum Thema „Betrug im standardisierten Abrechnungsverfahren“ BGH NJW 2015, 2202 Deckenbrock, Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverteidigungskosten bei un-berechtigter Geltendmachung vertraglicher Ansprüche, NJW 2009, 1247 zum Thema „Versuchte Nötigung durch Inkassoanwalt“ BGH NJW 2014, 401 zum Thema „Computerbetrug durch Antrag im automatisierten Mahnverfahren“ BGH NJW 2014, 711 B. Auskunfteien 1.) Speicherung, Einmeldung und Datenerhebung

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Wirtschaftsauskunfteien sind private gewerbliche Unternehmen, die bonitätsrele-vante Erkenntnisse (Angaben zum Zahlungsverhalten und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen) über Privatpersonen und Unternehmen erheben, sammeln, spei-chern und Dritten auf Anfrage übermitteln, wenn diese ein berechtigtes Interesse an einer solchen Information haben (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 2. 11. 2011 - 5 U 187/11 -; KG Berlin, Urt. v. 17.2.2016 - 26 U 197/12 -). Eine derartige gewerbliche Betätigung ist nach § 29 Absätze 1 und 2 BDSG, § 38 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Ge-werbeordnung (GewO) gesetzlich zulässig und bedarf keiner Einwilligung des Be-troffenen (vgl. BGH NJW 1986, 2505; OLG Frankfurt/M ZD 2011, 35). Nach § 29 Ab-satz 1 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2 BDSG muss der Verarbeitungszweck für jede Datei vor Beginn der Datenverarbeitung festgelegt werden. Hat eine Auskunftei für eine Datei bestimmt, dass diese zur Warnung der Wirtschaft vor finanziell unzuver-lässigen Personen und Unternehmen dienen soll, dürfen darin nur bonitätsrelevan-te Informationen gespeichert und diese - abgesehen vom Scoring (vgl. § 28b Nr. 2 BDSG) - zu keinem anderen Zweck als zur Beantwortung von Bonitätsanfragen genutzt werden. Die Auskunftei ist für die bei ihr gespeicherten Daten verantwortli-che datenverarbeitende Stelle i.S. des § 3 Absatz 7 BDSG. Die Auskunfteien dürfen bonitätsrelevante Informationen in personenbezogener Form speichern, ohne dass der Betroffene davon benachrichtigt werden muss, wenn

ihnen diese von einer dazu berechtigten Stelle nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, § 28a Absatz 1 Satz 1 BDSG übermittelt werden und die oben unter A. genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene zahlungsunwillig bzw. zahlungsunfähig ist (vgl. OLG Saarbrü-cken, Urt. v. 2.11.2011 - 5 U 187/11 -);

es sich um Informationen von Kreditinstituten über die Begründung, ord-nungsgemäße Durchführung und Beendigung von Darlehensverträgen, Bürg-schaften, Scheckeinzugsgeschäften, Wechseleinzugsgeschäften und Reise-scheckgeschäften nach § 28a Absatz 2 BDSG handelt. Das gilt nicht für Giro-verträge, die die Einrichtung eines Kontos ohne Überziehungsmöglichkeit zum Gegenstand haben;

die Auskunfteien aufgrund von § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG selbst bo-nitätsrelevante Angaben zu einer Person zum Zwecke der Bonitätsbeauskunf-tung und zur Verifizierung ihrer Speicherungen etwa anlässlich von Prüfungen nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG erhoben haben. Wirtschaftsauskunf-teien können aufgrund von § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Personen oder Unternehmen per E-Mail, per Telefax oder schriftlich, nicht jedoch telefonisch einholen (vgl. OLG Stuttgart ZD 2014, 144). Eine Auskunftspflicht besteht für die Betroffenen nicht;

ihnen von Dritten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 a) BDSG bonitätsrelevante Angaben, die nicht unter § 28a Absatz 1 Satz 1 BDSG fal-len, zugänglich gemacht werden. Das sind alle sachlichen Angaben, die un-mittelbar etwas über die Zahlungswilligkeit und –fähigkeit einer Person aussagen, also Informationen zu regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen so-wie über Vermögens- und Einkommensverhältnisse wie auch Hinweise auf

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Scheck- oder Lastschriftrückgaben (OLG Karlsruhe MDR 2009, 156). Ferner fallen darunter persönliche Bonitätsnegativmerkmale. Bei diesen handelt es sich um Angaben zur Person des Betroffenen selbst, die unmittelbaren Ein-fluss auf sein Verhalten im Geschäftsleben haben, etwa Wohnsitzlosigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit, Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, erwie-sene Verstöße gegen das Kreditwesen- und das Geldwäschegesetz, Steuer-delikte, Berufsverbote, Versagen als Geschäftsführer einer Gesellschaft oder aggressives Verhalten gegenüber Dritten im Geschäftsverkehr (vgl. OLG Düs-seldorf MMR 2007, 387). Doch ist die Speicherung des Hinweises, dass zu dem Betroffenen eine aktuelle Adresse nicht bekannt ist, nur zulässig, wenn erwiesen ist, dass dieser im Geschäftsleben tatsächlich nicht erreichbar ist, sich der Erreichbarkeit entziehen will oder absichtlich oder aus Nachlässigkeit unzutreffende Anschriften gegenüber potentiellen Vertragspartnern angibt;

die bonitätsrelevanten Daten aus allgemein zugänglichen Quellen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG entnommen wurden (OLG Karlsruhe ZD 2016, 287). Solche allgemein zugängliche Quellen sind die Verlautbarungen der Amtsgerichte in Insolvenzsachen, die die Verfügungsberechtigung des Be-troffenen über sein Vermögen einschränken bzw. auf eine Zahlungsunfähig-keit zurückzuführen sind, und nach § 9 der Insolvenzordnung (InsO) öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Gemeint sind folgende insolvenzrechtli-che Entscheidungen („Grundereignisse“):

Anordnung einer vorläufiger Verfügungsbeschränkung nach § 21 Absatz 2 Nr. 2, § 23 Absatz 1 InsO,

Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 Absatz 1 InsO,

Insolvenzeröffnungsbeschluss nach § 27, § 30 Absatz 1, § 80 Absatz 1 InsO,

Anordnung der Überwachung eines Insolvenzplans nach §§ 260, 261 ff., 267 InsO (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 12.02.2015 - 7 U 187/13 -) und

Insolvenzrechtliche Wohlverhaltensphase nach § 287a InsO.

Im Insolvenzrecht erledigt sich ein Sachverhalt, wenn der Insolvenzschuldner wieder - zumindest weitgehend - über sein Vermögen verfügen kann:

Die vorläufigen Verfügungsbeschränkungen erledigt sich durch de-ren Aufhebung nach § 25 InsO.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt sich durch dessen Aufhebung nach § 200 oder § 258 InsO bzw. durch dessen Einstel-lung nach §§ 207 ff. InsO (Braun, InsO, 3. Aufl., § 200 RN 8; § 215 Ab-satz 2, § 259 Absatz 1 Satz 2 InsO).

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Die Anordnung der Überwachung eines Insolvenzplans erledigt sich durch deren Aufhebung nach § 268 InsO (Braun, a.a.O., § 268 RN 8).

Die Wohlverhaltensphase erledigt sich durch die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung, durch die Gewährung von Rest-schuldbefreiung nach § 300 InsO oder durch die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans nach § 308 InsO.

Die „erledigenden Ereignisse“ sind dem jeweiligen insolvenzrechtlichen „Grundereignis“ zuzuspeichern. Die Beschlüsse zur Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO können dem In-solvenzeröffnungsbeschluss als „ergänzende Angabe“ zugespeichert wer-den. Ungeachtet dessen können die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 300 Absätze 3 und 4 InsO, die nachträgliche Versagung der Restschuld-befreiung nach § 297a InsO, der Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 Absätze 1 und 3 Satz 3 InsO (§ 882b Absatz 1 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH NJW 2016, 3726), der gerichtlich bestätigte Schuldenbereinigungsplan nach § 308 Absatz 1 InsO, § 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO (§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG), die Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens (LG München I , Urt. v. 03.12.2010 - 25 O 5513/10 -; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.02.2015 - 7 U 187/13 -) und die Restschuldbefreiung (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.09.2009 - 21 U 45/09 -; KG Berlin ZD 2013, 189; LG Wiesbaden, Beschl. v. 21.10.2010 - 5 T 9/10 -; AG Wiesbaden DuD 2011, 364; AG Wies-baden MMR 2011, 283; VG Karlsruhe ZD 2013, 142; VG Karlsruhe, Gerichts-bescheid v. 26.10.2012 - 6 K 1837/12 -; OLG Karlsruhe ZD 2016, 287; a. A. Gärtner/Tintemann, VuR 2012, 54; vgl. Pape, NJW 2014,3555,3561) als ei-genständige insolvenzrechtliche Angaben gespeichert werden. Außergerichtliche Schuldenbereinigungspläne (Ahrens, NJW 2014, 841) und Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden nicht als Grundereignis gespeichert.

es sich um Angaben aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882f Absatz 1 Nr. 4, § 882g Absatz 2 Nr. 2 ZPO handelt. Nach § 882f Satz 1 Nr. 4 ZPO können Auskunfteien Einsicht in das Zentrale Schuldnerverzeichnis nehmen, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die dort eingetragene Personen Dritten zufügen können. § 882g Absatz 1 ZPO lässt zu, dass Aus-kunfteien regelmäßig Abdrucke aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis übermittelt werden. In diesem werden die Eintragungen der Gerichtsvollziehe-re nach 882c ZPO, der Vollstreckungsbehörden nach § 882b Absatz 1 Nr. 2 ZPO, Abweisungen von Insolvenzanträgen mangels Masse nach § 26 Absatz 2 InsO sowie die Versagung, nachträgliche Versagung und der Widerruf von Restschuldbefreiungen nach § 303a Satz 2 InsO gespeichert. Dagegen darf ein Zahlungsplan nach § 802 b ZPO bzw. eine Stundungs- oder Stillhalteab-rede i. S. des § 775 ZPO dort grundsätzlich nicht gespeichert werden (BGH NJW 2016, 876).

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Dem zusammen mit den Grundpersonalien des Betroffenen (Name, Vorname, An-schrift, Geburtsdatum, nicht aber Konto-Nummer) zu einem bonitätsrelevanten „Grundereignis“ angelegten Datensatz können bei der Auskunftei alle weiteren das Inkasso- oder das Insolvenzverfahren betreffenden „ergänzenden Angaben“, soweit sie für den Betroffenen „nachteilig“ sind, zugespeichert werden, also z.B. außerge-richtliche Mahnungen, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide, Urteile und frucht-lose Pfändungsversuche, Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO, damit die Grundla-ge für die Bewertung der Bonität stets zutreffend und aktuell ist und die Auskunftei die nötigen Informationen hat, wenn sie nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG die weitere Speicherungszulässigkeit zu prüfen hat (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 23.8.2011 - 4 w 43/11 -; OLG Frankfurt/M DuD 2011, 494; OLG Karlsruhe ZD 2014,474). Aus dem letztgenannten Grund müssen für den Betroffenen „günstige ergänzende An-gaben“, z. B. die verspätete Begleichung der Forderung, dem „Grundereignis“ zuge-speichert werden (vgl. § 28a Absatz 3 BDSG; VG Karlsruhe NJW 2014, 2739). Auch die im Gesetz genannten „erledigenden Ereignisse“ sind dem durch sie erledigten Sachverhalt zuzuspeichern, weil sich durch deren Eintritt die Prüffrist für das „Grund-ereignis“ nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG von vier auf drei Jahre verkürzt. Keine bonitätsrelevanten Angaben sind dagegen unverbindliche Kreditkonditio-nenanfragen bei einer Bank (vgl. § 28a Absatz 2 Satz 4 BDSG) sowie gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, die an die Stelle einer bisherigen Verbindlichkeit treten, ferner Angaben zum Kauf- und Verbraucherverhalten des Betroffenen, die Anzahl der bei der jeweiligen Auskunftei eingegangenen Bonitätsanfragen, der Um-stand, dass der Betroffene von seinen ihm zustehenden Rechten ggf. Gebrauch macht sowie Angaben zur Wohndauer, zur Nationalität, zum Geschlecht und zum Familienstand. Sie dürfen von einer Auskunftei in dem Datenbestand, aus dem Boni-tätsauskünfte erfolgen, nicht gespeichert werden. 2.) Selbstauskünfte Auf Anfrage des Betroffenen muss eine Auskunftei nach § 34 BDSG sog. Selbst-auskünfte erteilen. Der Betroffene kann pro Kalenderjahr eine unentgeltliche Aus-kunft über die bei der Auskunftei über ihn gespeicherten Daten, über deren Her-kunft, deren Empfänger oder eingrenzbare Kategorien von Empfängern (z. B. „Bank“), sowie über den Zweck der Speicherung verlangen. Dabei muss er der Auskunftei mindestens seinen Familienamen, seinen Vornamen und seine aktuelle Wohnanschrift angeben. Das ist erforderlich, damit niemand die Bonitätsverhältnis-se einer anderen Person unberechtigt abfragen und sich an seine Adresse schicken lassen kann. Auch das PostIdent-Verfahren kommt hier infrage. Kann die Auskunftei nicht aufgrund der ihr vorliegenden Angaben verifizieren, dass die bei ihr gespeicher-ten Datensätze tatsächlich der anfragenden Person zuzuordnen sind, insbesondere, wenn es dort noch gar keine Speicherungen zu dieser gibt, muss sie sich ein Schrift-stück (z.B. amtlicher Ausweis oder Meldebescheinigung) vorlegen lassen, das zuver-lässig attestiert, dass der Anfragende tatsächlich an der von ihm angegebenen An-schrift, an die die Auskunft geschickt werden soll, wohnt. Lässt sich der Anfragende nicht in ausreichendem Maße identifizieren, muss die Erteilung der Selbstauskunft abgelehnt werden. Da eine Auskunftei nur einmal jährlich eine unentgeltliche Selbstauskunft erteilen muss, kann sie die um Selbstauskunft Ersuchenden in einer separaten Datei spei-

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chern. Diese darf nur zur Prüfung, ob die Selbstauskunft unentgeltlich zu erteilen ist, genutzt werden. 3.) Bonitätsanfragen bei einer Auskunftei Unternehmen und Privatpersonen können sich nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BDSG, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben, auch ohne Einwilligung des Be-troffenen und in der Regel ohne dessen Wissen - Onlinehändler müssen allerdings in der Datenschutzerklärung auf die beabsichtige Abfrage hinweisen - bei Auskunftei-en erkundigen, ob dort über ihren künftigen Vertragspartner bonitätsrelevante Umstände bekannt sind. Ein berechtigtes Interesse ist nur gegeben, wenn die anfra-gende Stelle ein für sie bindendes Angebot für einen Vertrag abgeben will, der für sie mit wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, insbesondere wenn bei der Abwicklung des Geschäfts ein bestimmter Betrag kreditiert werden soll oder wenn der Anfragen-de in Vorleistung treten muss. Birgt das Geschäft derartige Risiken nicht, etwa beim Online-Kauf mit Kreditkarte, Paypal oder bei Vorkasse, bei der Eröffnung eines Kon-tos, das keine Überziehung zulässt, wenn unmittelbar bei der Übergabe des Kaufge-genstands bar bezahlt werden muss, bei unverbindlichen Anfragen eines Kunden zu Vertragskonditionen oder wenn eine Versicherung beim Abschluss eines Versiche-rungsvertrags einem Kontrahierungszwang (z.B. Kfz.-Haftpflichtversicherung) unter-liegt, ist eine Erkundigung bei einer Auskunftei unzulässig. Vergleichbares gilt, wenn der Betroffene sein Vertragsangebot etwa für eine Warenbestellung zurückzieht, noch bevor es von dem Händler angenommen wird. 4.) Bonitätsauskünfte von einer Auskunftei Die Auskunftei hat das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Anfragenden zumindest stichprobenhaft zu prüfen. Macht der Anfragende ein solches glaubhaft, darf die Auskunftei ihm die erfragten bonitätsrelevanten Daten übermitteln, die bei ihr zu Recht gespeichert sind. Der Übermittlung von kreditrelevanten Daten stehen grundsätzlich keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen i.S. des § 29 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entgegen (OLG Frankfurt/M DuD 2011, 494). Vor der Beantwortung der Bonitätsanfrage muss sich die Auskunftei davon überzeu-gen, ob die Daten, die sie übermitteln will, tatsächlich die Person betreffen, auf die sich die Anfrage bezieht. Eine Übermittlung ist nur zulässig, wenn mindestens drei Grundpersonalangaben (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum), die der Anfragende bei der Auskunftei angeben muss, mit den Angaben in dem Datensatz der Auskunftei, aus dem übermittelt werden soll, übereinstimmen. Bei häufig vor-kommenden Namen müssen das vier sein. Lässt sich diese Übereinstimmung nicht eindeutig feststellen, muss die Auskunftei dem Anfragenden mitteilen, dass über die Person, auf die sich die Anfrage bezieht, keine Informationen vorliegen. Auch dürfen die Auskünfte nicht so erfolgen, dass sie geeignet sind, einen unzutreffenden oder irreführenden Eindruck von dem Betroffenen beim Empfänger zu vermitteln (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2009, 156, m.w.N.; ZD 2014, 474; OLG Düsseldorf MMR 2005, 538; KG Berlin, Urt. v. 17.2.2016 - 26 U 197/12 -; vgl. Specht/Müller/Riemenschneider, NJW 2015,727). Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auskunftei den Eindruck erweckt, Bonitätsnegativdaten, die zu einer ande-ren Person gespeichert sind, könnten auch möglicherweise die betreffen, auf die

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sich die Anfrage bezieht (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 23.01.1987 - 11 W 96/86 -), oder wenn der anfragenden Stelle mitgeteilt wird, der Betroffene sei unter der von dieser mitgeteilten Anschrift nicht gespeichert, weil dadurch der Eindruck erweckt wird, er sei wohnsitzlos oder wolle seine Erreichbarkeit verschleiern. Die Auskunftei muss den Betroffenen bei der erstmaligen Übermittlung von Boni-tätsangaben zu seiner Person nach § 33 Absatz 1 BDSG von der Art der übermittel-ten Daten sowie über die Kategorie, der der Empfänger angehört, benachrichtigen. Die Information über die Art der übermittelten Daten orientiert sich an der erteilten Auskunft (z.B. „Bonitätsnegativmerkmal“, ggf. differenziert nach persönlichen oder sachlichen, “Angaben aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis“ oder „Insolvenzan-gaben“, Bonitätsangaben nach § 28a Absatz 2 BDSG, ggf. differenziert nach Darle-hensverträgen, Kreditgeschäften usw.). Auch muss die Adressatengruppe, zu der der Empfänger gehört, genau benannt werden, z.B. „Kreditinstitut“ oder „Versiche-rung“. Eine Aufzählung der grundsätzlich in Frage kommenden Speicherungen bei Auskunfteien und der Stellen, die Bonitätsanfragen an sie richten dürfen, genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, bei Bonitätsanfragen zu einer „Kleinstge-sellschaft“ die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter bzw. der Geschäfts-führer zu beauskunften und umgekehrt (vgl. BGH NJW 1985, 2505; Niedersächsi-sches OVG, Beschl. v. 15.05.2009 - 10 ME 385/08 -; VG Wiesbaden, Urt. v. 07.12. 2007 - 6 E 928/07 -; BGH NJW 2003, 2904). 5.) Speicherdauer Bonitätsnegativmerkmale und die diesbezüglichen Zusatzinformationen dürfen grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren, beginnend mit dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem jene der Auskunftei bekannt geworden sind, im Falle der Erledigung drei Jahre, von den Auskunfteien gespeichert werden (vgl. OlG Karlsruhe ZD 2016, 288). Der Betroffene kann sich in der Regel nicht darauf berufen, diese seien zu löschen, weil der Grund für die ursprüngliche Speicherung entfallen sei. Er gilt in dieser Zeit generell als nicht uneingeschränkt kreditwürdig (vgl. KG Berlin, Urt. v. 17.2.2016 - 26 U 197/12 -). Ein vorzeitiger Löschungsanspruch besteht nur, wenn das Gesetz das ausdrücklich vorsieht, wenn die Einmeldevoraussetzungen nie vor-gelegen haben oder in beachtlicher Weise nachträglich entfallen sind oder wenn sie etwa durch richterliche Entscheidung oder bei der Speicherung von persönlichen Bo-nitätsnegativmerkmalen nachträglich entfallen sind. a) Für die Speicherungsdauer gilt im Einzelnen folgendes: aa) Angaben aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis

Nach § 882f Absatz 6 ZPO gelten die für das Zentrale Schuldnerverzeichnis vor-geschriebenen Löschungsverpflichtungen für Wirtschaftsauskunfteien entsprechend, wenn sie Angaben aus diesem gespeichert haben. Die von den Auskunfteien dort erhobenen (vgl. § 882f Satz 1 Nr. 4 ZPO) oder ihnen von dort zugänglich gemachten (vgl. § 882g Absatz 2 Nr. 2 ZPO) Angaben müssen grundsätzlich taggenau nach Ab-lauf von drei Jahren seit der Eintragungsanordnung gelöscht werden (§ 882e Absatz 1, § 882g Absatz 6 ZPO). Für die Fristberechnung ist § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG

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nicht azuwenden. Eine Verlängerung der Speicherung ist selbst dann nicht mög-lich, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt noch andere Bonitätsnegativmerkmale im Datensatz des Betroffenen bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Daten sind nach § 882e Absätze 3 und 4 ZPO umgehend zu löschen, wenn

die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist,

das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrunds bekannt geworden ist,

die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen aus-gesetzt worden ist, oder

der Eintrag von Anfang an fehlerhaft war.

bb) Angaben aus dem Insolvenzverfahren

Wird der Eröffnungsantrag mangels Masse nach § 26 InsO abgewiesen oder wird die Restschuldbefreiung versagt, nachträglich versagt oder widerrufen (§ 303a InsO), werden diese Beschlüsse in das Zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 882b Absatz 1 Nr. 3 ZPO). Die maximale Speicherungsdauer bei der Auskunftei beträgt drei Jahre (§ 882e Absatz 1 Satz 2 ZPO). Im Übrigen gilt das oben unter Nr. B. 5.) a) aa) Ausgeführte.

Die Beschlüsse über die vorläufige Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Absatz 2 Nr. 2 InsO, über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 27 InsO, über die Anordnung der Überwachung eines Insolvenzplans nach § 260 InsO, über die durch den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ausgelöste, in der Regel fünf Jahre dauernde Wohlverhaltensphase nach §§ 287a, 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 InsO und der gerichtlich bestätigte Schuldenbereinigungsplan nach § 308 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG können als insolvenzrechtliches „Grunder-eignisse“ zunächst vier Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr, das auf die Veröf-fentlichung des Beschlusses folgt (vgl. OLG Karlsruhe ZD 2016, 287), gespeichert werden. Dann muss die Auskunftei nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG prüfen, ob eine weitere Speicherungsberechtigung besteht.

Diese Prüffrist verkürzt sich nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG auf drei Jahre, wenn sich der durch das „Grundereignis“ bestimmte Sachverhalt erledigt hat (s.o. Nr. B. 1.); vgl. VG Karlsruhe ZD 2013,142 f.). Tritt die Erledigung erst nach der be-reits abgelaufenen Drei- bzw. Vier-Jahres-Frist ein, muss die Prüfung zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen (vgl. VG Karlsruhe NJW 2014, 2739). Die Be-schlüsse zu den „erledigenden Ereignissen“ müssen deswegen den Angaben zu dem jeweiligen „Grundereignis“ zugespeichert werden, dürfen aber grundsätzlich nicht länger als dieses bei der Auskunftei gespeichert sein (vgl. VG Karlsruhe NJW 2014, 2739). Dasselbe gilt für sonstige Zuspeicherungen wie etwa die Beschlüsse zur Eigenverwaltung. Ungeachtet dessen können die Versagung der Restschuld-befreiung nach § 300 Absätze 3 und 4 InsO, die nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung nach § 297a InsO, der Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 Absätze 1 und 3 Satz 3 InsO (§ 882b Absatz 1 Nr. 3 ZPO), der gericht-

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lich bestätigte Schuldenbereinigungsplan nach § 308 Absatz 1 InsO, § 794 Ab-satz 1 Nr. 1 ZPO (§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG), die Aufhebung bzw. Einstel-lung des Insolvenzverfahrens (LG München I , Urt. v. 03.12.2010 - 25 O 5513/10 -; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.02.2015 - 7 U 187/13 -) und die Restschuldbefreiung (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.09.2009 - 21 U 45/09 -; KG Berlin, ZD 2013, 189; LG Wiesbaden, Beschl. v. 21.10.2010 - 5 T 9/10 -; AG Wiesbaden DuD 2011, 364; AG Wiesbaden MMR 2011, 283; VG Karlsruhe ZD 2013, 142; VG Karlsruhe, Gerichtsbe-scheid v. 26.10.2012 - 6 K 1837/12 -; OLG Karlsruhe ZD 2016, 287; a. A. Gärt-ner/Tintemann, VuR 2012, 54; vgl. Pape, NJW 2014,3555,3561) als eigenständige insolvenzrechtliche Angaben drei Jahre lang beginnend mit dem Kalenderjahr, das auf die erstmalige Speicherung folgt, gespeichert werden. Die Dreijahresfrist bei der Restschuldbefreiung verkürzt sich selbst dann nicht, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase (Zeit zwischen der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 Absatz 1 InsO und der Gewährung der Restschuldbefreiung nach § 300 Absatz 1 InsO) bzw. nach deren Gewährung in geordneten finanziellen Verhältnissen gelebt hat (OLG Karlsruhe ZD 2016, 287; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 26.10.2012 - 6 K 1837/12-).

Wird der Insolvenzeröffnungsbeschluss auf einen Rechtsbehelf des Insolvenz-schuldners hin aufgehoben oder wird das Insolvenzverfahren nach § 212 InsO we-gen nachträglichen Entfallens oder wegen irrtümlicher Annahme des Eröff-nungsgrundes eingestellt, sind die Angaben zu dem Insolvenzverfahren nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG umgehend zu löschen. Vergleichbares gilt für die Auf-hebung der vorläufigen Verfügungsbeschränkung nach § 25 InsO, wenn der Be-troffene daraufhin wieder uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen kann.

cc) Sonstige Speicherungen

Sonstige berechtigte Speicherungen dürfen zunächst vier Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem das bonitätsrelevante Datum erst-mals bei der Auskunftei vermerkt worden ist, gespeichert werden (VG Karlsruhe NJW 2014, 2739; OLG Karlsruhe ZD 2014,474). Die Doppeleinmeldung einer nicht rechtzeitig beglichenen Forderung ist nicht zuletzt deswegen unzulässig, weil das zu einer rechtswidrigen Verlängerung der Speicherung führen kann, wenn sich Prüffris-ten an der späteren Einmeldung desselben Ereignisses orientieren (vgl. KG Berlin VuR 2012, 367). Allerdings verkürzt sich die erlaubte Speicherdauer in angemesse-ner Weise, wenn die Einmeldung bei der Auskunftei grundlos verzögert worden ist oder wenn eine Auskunftei Bonitätsnegativmerkmale an eine andere Auskunftei wei-tergibt, so dass die Speicherfrist dort erneut zu laufen beginnt (vgl. Krämer, NJW 2012, 3201, 3204; AG Magdeburg, Urt. v. 08.01.2014, wenn die Beitreibung nicht innerhalb angemessener Frist nach dem Entstehen der Forderung versucht wurde). Für den Fristbeginn i.S. des § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG maßgeblich ist ledig-lich der Zeitpunkt der erstmaligen Speicherung der nicht beglichenen Forderung („Grundereignis“), nicht dagegen der der ergänzenden Zusatzspeicherungen zum Ablauf des Inkassoverfahrens. Diese Angaben sind lediglich zusätzliche Informatio-nen, die die Speicherdauer des „Grundereignisses“ weder zu verkürzen, noch zu ver-längern vermögen, sondern zusammen mit diesem gelöscht werden müssen (Krä-

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mer, NJW 2012, 3201). Das gilt etwa für Bemerkungen, dass die Forderung beim Schuldner nicht beigetrieben werden konnte, dass ihm die Zahlung durch die Gewäh-rung einer Ratenzahlungsvereinbarung erleichtert wurde, dass ihm ein Teil oder die gesamte Forderung erlassen wurde oder dass sie während der vierjährigen Spei-cherdauer verjährt ist. Doch verkürzt sich die Prüffrist auf drei Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr, das auf die erstmalige Speicherung des Grundereignisses folgt, wenn der Schuldner die Forderung verspätet erfüllt (VG Karlsruhe NJW 2014, 2739). Andererseits verlängert sie sich die Prüffrist nicht, weil die Forderung zu einem be-stimmten Zeitpunkt tituliert wurde. Für diese Zusatzinformationen sieht das Gesetz in § 28a Absatz 1 Satz 1 BDSG keine eigenständige Speicherungsberechtigung vorsieht. Auch wäre der Schutzzweck des § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG wir-kungslos, wenn sich durch bloße ergänzende, u.U. für den Betroffenen sogar günsti-ge Zuspeicherungen zu einem „Grundereignis“ dessen Prüffrist und damit auch sein Löschungszeitpunkt beliebig verlängern bzw. hinausschieben ließe. Die Prüffristen nach bb) und cc) beginnen jeweils mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt. Damit sollen klare Verhältnisse geschaffen werden. Auch wird dadurch die Fristenkontrolle im Rechtsverkehr erleichtert. Durch diese Er-leicherung bei der Berechnung soll die Gefahr der Versäumung der Prüffrist vermie-den werden (OLG Karlsruhe ZD 2016, 287). b) Verlängerung der Speicherung Eine Verlängerung der Speicherungsdauer ist - soweit nicht gesetzlich ausge-schlossen - nur möglich, wenn die Auskunftei nach sorgfältiger Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Betroffene auch weiterhin zahlungsun-willig bzw. zahlungsunfähig ist (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschl. v. 1.09.2012 - 21 U 45/09 -). Bei der Entscheidung über die Verlängerung der Speicherung ist eine Ab-wägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem Interesse der Allgemein-heit an Informationen über dessen Kreditwürdigkeit vorzunehmen, wobei zu berück-sichtigen ist, dass das Gesetz davon ausgeht, dass potentielle Vertragsschließende vier Jahre lang vor Geschäften mit unzuverlässigen Personen gewarnt werden kön-nen, dass eine Verlängerung dieses Zeitraums aber nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Dix in Simitis u.a., a.a.O., § 35 RN 40). Eine allgemeine Lebenserfah-rung, dass von Schuldnern nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Prüffristen im-mer noch eine Gefahr ausgeht, gibt es nicht (vgl. BGH NJW 2003, 2904; BVerfG RDV 1989, 77; OLG München NJW 1982, 244). Eine automatisierte Verlängerung der Speicherung, ohne dass geprüft wird, ob es Gründe dafür gibt, ist grundsätzlich unzulässig (LG Verden, Urt. v. 13.12.2010 - 4 O 342/10 -; vgl. OLG Düsseldorf MDR 2007, 836). Sieht sich eine Auskunftei aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage, eine derartige individuelle Prüfung vorzunehmen, muss sie das Datum lö-schen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die An-forderungen an die technische Datenverarbeitung den Anforderungen des Grund-rechts auf informationelle Selbstbestimmung genügen und nicht umgekehrt (BVerfG ZD 2015, 473). Eine Verlängerung der Speicherung um vier weitere Jahre kommt insbesondere infrage, wenn

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der Betroffene infolge von Entscheidungen im Insolvenzverfahren nicht über sein Vermögen frei verfügen kann, etwa während der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensphase (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 5. 9.2012 - 6 K 1782/12 -),

während der Vierjahresfrist des § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG weitere Bo-nitätsnegativmerkmale hinzugespeichert worden sind, so dass sich die neue Prüffrist an dem letzten bonitätsrelevanten Ereignis, nicht an den Zusatzin-formationen orientiert,

die nichtbeglichene Forderung in einer Größenordnung besteht, die den Be-troffenen auch weiterhin in seiner Zahlungsfähigkeit einschränkt,

wenn der Schuldner über einen erheblichen Zeitraum die Zahlung verweigert (KG Berlin ZD 2016, 289) bzw. sich der erfolgreichen Durchsetzung der For-derung entzogen hat (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2012, 371), etwa wenn er die Vollstreckung vereitelt bzw. erheblich erschwert hat. Selbst wenn in die-sen Fällen eine Begleichung der Forderung erfolgt ist, kann die Speicherung um drei weitere Jahre verlängert werden, oder

der Betroffene erwiesenermaßen generell zahlungsunwillig oder -unfähig ist. Dagegen kommt eine Verlängerung der Speicherung grundsätzlich nicht infrage, wenn der Betroffene die Forderung erfüllt hat. Das gilt auch, wenn die Forderung ti-tuliert war (VG Karlsruhe NJW 2014, 2739) oder wenn der Betroffene einen Zah-lungsplan tatsächlich erfüllt (vgl. BGH NJW 2016, 876). Auch kommt eine weitere Speicherung nicht in Betracht, wenn der Grund für die nicht rechtzeitige Erfüllung entfallen ist und sich nicht wiederholen wird, oder wenn nachträglich Einwendun-gen entstanden sind, insbesondere wenn die Forderung inzwischen verjährt ist (vgl. OLG Frankfurt/M ZD 2013, 134; KG ZD 2016, 298). Auch ist die Einmeldung zu löschen, wenn die Einmeldevoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben oder inzwischen entfallen sind (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 23.08.2011 - 4 W 43/11 -; OLG Saarbrücken VersR 2012, 371). Die Auskunftei muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Speicherungsverlängerung eigenverantwortlich prüfen, ob die Einmeldevoraussetzungen seinerzeit vorgelegen haben. Auch darf die Fort-setzung der Speicherung angesichts des nicht beglichenen Betrags nicht unverhält-nismäßig sein, etwa wenn die Restforderung recht gering ist (LG Verden VuR 2011,191; VG Karlsruhe NJW 2014, 2739; vgl. OLG Saarbrücken VersR 2012, 371). 6.) Löschung und Sperrung der Speicherungen einer Auskunftei § 35 Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 4 BDSG schreibt vor, dass eine Auskunftei die Da-ten zu einer Person, die bei ihr gespeichert sind, löschen muss, wenn deren Spei-cherung unzulässig war oder geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

die Forderung gegen die eingemeldete Person nicht besteht oder aus sons-tigen Gründen der Auskunftei nicht hätte übermittelt werden dürfen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 23.08.2011 - 4 W 43/11 -; KG Berlin ZD 2016, 289);

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die Forderung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 d) BDSG nachträglich be-stritten wird (vgl. OLG München WM 2010, 1901). Die bloße Sperrung nach § 35 Absatz 4 BDSG reicht hier nicht, da der Umstand, dass die Forderung nicht bestritten sein darf, eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Speicherung von Angaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG ist. Auch ist es nicht zu-lässig, dass die Speicherung mit dem Vermerk „derzeit bestritten“ bestehen bleibt. Dabei muss das Bestreiten nicht begründet werden. Seine Widerlegung führt nicht zu einer weiteren Speicherungsberechtigung (Krämer, NJW 2012, 3201). Eine neue Einspeicherung ist in diesen Fällen erst wieder zulässig, wenn ein die Forderung bestätigender gerichtlicher Titel nicht binnen einer angemessenen Zeit, nachdem er vollstreckbar geworden ist, erfüllt wird;

die Auskunftei von der einmeldenden Stelle nach § 28a Absatz 3 BDSG da-von in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein Umstand vorliegt oder eingetre-ten ist, der die Speicherung nicht - mehr - rechtfertigt;

der Erlass eines Mahnbescheides (AG Coburg NJW 2016, 3107) oder eines Vollstreckungsbescheids gegen den Betroffenen abgelehnt wird oder zu seinen Gunsten ein klageabweisendes Urteil ergeht;

an die Stelle der ursprünglich nicht beglichenen Forderung ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich tritt (LG Berlin ZD 2012, 41). Anders je-doch, wenn die ursprüngliche Forderung bestehen bleibt, mit dem Betroffenen aber zum Zwecke der Zahlungserleichterung eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird;

die Prüfung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG ergeben hat, dass eine weitere Speicherung nicht mehr infrage kommt; oder

ein persönliches Bonitätsnegativmerkmal unzutreffend war oder entfallen ist.

Der Löschungsverpflichtung wird nicht dadurch Genüge getan, dass dem Datensatz der irreführende Zusatz zugespeichert wird, die Angelegenheit habe sich erledigt. Auch dürfen in der Datei, die zur Beauskunftung Dritter dient, keine sonstigen Anga-ben mehr vorhanden sein, die Rückschlüsse auf ein gelöschtes Bonitätsnegativ-merkmal zulassen. Bestreitet der Betroffene eine Angabe, die die Auskunftei einer allgemein zugängli-chen Quelle (s.o. Nr. B. 1.) nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG entnommen hat, muss der Speicherung nach § 35 Absatz 4 BDSG seine Gegendarstellung hinzuge-fügt werden. Sonstige Angaben, die der Betroffene bestreitet, sind nach § 35 Absatz 4 BDSG zunächst zu sperren. Das betrifft insbesondere Forderungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG und titulierte Forderungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG, wenn der Betroffene vorträgt, er sei nicht Titelschuldner oder ihm sei die ge-richtliche Entscheidung nicht bekannt geworden. Stellt sich die Richtigkeit der Spei-cherung heraus, kann die Sperrung wieder aufgehoben werden, erweist sich ihre Unrichtigkeit, muss sie gelöscht werden. Lässt sich weder das eine, noch das andere

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erweisen, bleibt die Speicherung gesperrt. Dann darf das Datum grundsätzlich nicht mehr genutzt und niemandem mehr übermittelt werden (vgl. § 35 Absatz 7 BDSG). Zusammen mit dem „Grundereignis“ sind auch die „ergänzenden Zuspeicherun-gen“ zu löschen bzw. zu sperren, soweit diese nicht eigenständig gespeichert blei-ben dürfen, wie etwa die Restschuldbefreiung. Letztlich sind entsprechend dem Dateizweck einer Wirtschaftsauskunftei auch die Grundpersonalien des Betroffenen zu löschen, wenn keine bonitätsrelevanten An-gaben mehr zu seiner Person gespeichert sind (VG Karlsruhe NJW 2014, 2739). Bei diesen handelt es sich nicht um Bonitätsmerkmale, die für sich genommen in einer Datei vorgehalten und genutzt werden, deren Zweck es ist, Auskünfte zum Zah-lungsverhalten einer Person zu erteilen. Nach § 35 Absatz 7 BDSG hat die Auskunftei im Rahmen der Zumutbarkeit die Emp-fänger von der Berichtigung unrichtiger Daten sowie von deren Löschung oder Sper-rung zu informieren (VG Karlsruhe NJW 2014, 2739), wenn das übermittelte Datum zum Zeitpunkt der Übermittlung dem Empfänger nicht hätte zugänglich gemacht werden dürfen oder wenn es später berichtigt werden musste, und das Datum dort noch gespeichert ist. Das bedeutet, dass eine Benachrichtigungspflicht besteht, wenn die Information von Anfang an falsch war, die Einmelde- oder Übermittlungsvo-raussetzungen zum Zeitpunkt der Datenweitergabe nicht vorgelegen haben, sich die Unrichtigkeit der Angabe später herausstellt oder die Speicherungs- oder Übermitt-lungsvoraussetzungen nachträglich entfallen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Empfänger „in gutem Glauben“ eine Information verarbeitet, obwohl er nicht oder nicht mehr in ihren Besitz hätte kommen dürfen (vgl. Dix in Simitis u.a., § 35 RN 65 ff.; OLG München WM 2010, 1901). Andererseits ist der Empfänger für die rechtzei-tige Löschung wegen Ablaufs der Höchstspeicherfrist selbst verantwortlich. Bei der Löschung sind die Angaben dauerhaft so unkenntlich zu machen, dass sie nicht wiederhergestellt werden können. Allerdings sollten sie in einer Protokolldatei noch so lange vorgehalten werden, wie üblicherweise mit Rückfragen des Betroffe-nen oder der Datenschutzaufsicht u. dgl. zu rechnen ist. Ihre Nutzung ist nur noch für diesen Zweck zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 07.05.2009 - C-553/07 -). 7.) Zivilrechtliche Ansprüche Die rechtswidrige Speicherung und Verarbeitung einer Information zum Zah-lungsverhalten bei einer Auskunftei verletzen das Persönlichkeitsrecht des Be-troffenen (LG Berlin ZD 2012, 41). Um sich dagegen zur Wehr zu setzen, hat er fol-gende Möglichkeiten: a) Auskunftsanspruch Der oben unter B 2.) dargestellte Selbstauskunftsanspruch kann zivilrechtlich auf dem Klageweg durchgesetzt werden. Einzelheiten dazu finden sich in einem Aufsatz von Fischer in der juristischen Fachzeitschrift RDV 2012, 230 ff.

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b) Berichtigungs- und Löschungsanspruch Aufgrund von §§ 1004, 823 Absätze 1 und 2 BGB, § 35 Absätze 1 und 2 BDSG be-steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Berichtigung bzw. Löschung zu, wenn die bei der Auskunftei gespeicherten Daten unzutreffend sind (OLG München WM 2010,1901; OLG Saarbrücken VersR 2012, 371; AG Frankfurt/M, ZD 2013, 350; LG Berlin ZD 2012, 41; KG Berlin VuR 2012, 368; OLG Karlsruhe ZD 2014, 287; 474; KG Berlin ZD 2016, 289). Nach § 35 Abs. 4 BDSG trifft die Auskunftei die Beweislast dafür, dass die Angaben inhaltlich richtig sind und die Speicherungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere dass ein den Schuldner betreffender Titel diesem zugestellt worden ist, wenn er das bestreitet (vgl. BGHZ 113, 222; OLG München WM 2010, 1901). Gelingt das der Auskunftei nicht, sind die Angaben zu sperren (§ 35 Absatz 4 BDSG), es sei denn, der Betroffenen vermag die Rechtswidrigkeit der Speicherung zu beweisen, dann muss die Speicherung gelöscht werden. Die Beweislast für den Einwand, er sei nicht Titelschuldner, liegt immer beim Betroffenen. Das Vorbringen, ein bestehender, den Betroffen zur Zahlung verpflichtender Titel sei zu Unrecht er-gangen, ist unerheblich, solange dieser nicht aufgehoben worden ist (OLG Saarbrü-cken VersR 2012, 371). Ist der Betroffene mit der Erfüllung seiner Beweispflichten ebenfalls nicht erfolgreich, ist der Datensatz nach § 35 Abs. 4 BDSG zu sperren (OLG Saarbrücken VersR 2012, 371). Diese Vorgehensweise betrifft insbesondere die Fälle, in denen eine Forderung i.S. des § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG be-stritten wird. Diese Ansprüche bestehen auch gegenüber den Stellen, denen die Auskunftei zu Unrecht ein Datum übermittelt hat. c) Unterlassungsanspruch Besteht die Gefahr, dass die Auskunftei ein Datum zu Unrecht an einen Dritten übermittelt oder für Dritte zum Abruf bereithält, steht dem Betroffenen ein Unterlas-sungsanspruch nach §§ 1004, 823 Absätze 1 und 2 BGB i.V. mit § 28a Absatz 1 Satz 1 gegen diese zu (vgl. BGH NJW 1984, 436; LG Verden, Urt. v. 13.12.2010 - 4 O 342/10 -; OLG Frankfurt/M ZD 2011, 35; LG Berlin ZD 2012, 41). Den Betroffenen trifft die Beweislast für die bevorstehende Übermittlung, für die Unwahrheit des Da-tums und für die zu befürchtende Kreditgefährdung, während die übermittelnde Stelle zu beweisen hat, dass die sonstigen Übermittlungsvoraussetzungen i. S. des § 29 Absatz 2 BDSG vorliegen, dass für die Datenweitergabe ein berechtigtes Interesse besteht und dass diese erforderlich ist (BGH NJW 1986, 2505; OLG Düsseldorf, MMR 2005, 538; OLG München MMR 2011, 209; OLG Frankfurt/M NJW-RR 2008, 1228; OLG Frankfurt/M ZD 2012, 473). Beruft sich der Betroffene auf ein schutzwür-diges Interesse, das der Übermittlung entgegensteht, muss er dieses beweisen. Ist eine rechtswidrige Übermittlung eines Datums durch eine Auskunftei bereits erfolgt und wird dieses zum Zwecke der Übermittlung auch weiterhin bereitgehalten, spricht eine Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. BGH NJW 2004, 1035; LAG Rheinland-Pfalz ZD 2013, 286). d) Unterrichtungsanspruch bei Berichtigung oder Löschung Nach § 35 Absatz 7 BDSG hat der Betroffene gegen die Auskunftei einen Anspruch dass sie den Empfänger, dem sie Angaben übermittelt hat, von deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung informiert (VG Karlsruhe NJW 2014, 2739), wenn das

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übermittelte Datum zum Zeitpunkt der Übermittlung diesem nicht hätte zugänglich gemacht werden dürfen, weil es zu löschen oder zu sperren war, oder wenn es spä-ter berichtigt werden musste (OLG München WM 2010, 1901). Der Betroffene hat zu beweisen, dass eine Übermittlung erfolgt ist, ansonsten gilt die im vorhergehenden Absatz für den Unterlassungsanspruch ausgeführte Beweislastverteilung. Auch hat der Betroffene einen Anspruch, von der Auskunftei zu erfahren, wem sie eine unzu-treffende Auskunft über ihn erteilt hat (OLG Karlsruhe MDR 2009, 156). Die Aus-kunftei kann einwenden, dass ihr die erbetene Auskunft bzw. das Löschungsersu-chen unzumutbar ist oder dass die Daten beim Empfänger nicht mehr gespeichert sind (vgl. Dix, a.a.O.).

e) Schadensersatzanspruch Wird dem Betroffenen bei der Verarbeitung seiner Daten durch eine Auskunftei ein Schaden zugefügt, hat die verantwortliche Stelle diesen nach § 7 BDSG zu erset-zen. Die Ersatzpflicht entfällt allerdings, soweit jene belegen kann, dass sie die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfaltspflicht beachtet hat. Dabei ist zu be-rücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung die Auskunfteien die bei ihnen einge-meldeten Informationen zum Zeitpunkt der Speicherung grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit und daraufhin überprüfen müssen, ob deren Einmeldevoraussetzungen vorliegen (im Einzelnen Krämer, NJW 2012, 3201). Doch trifft die Auskunfteien eine Schadensersatzpflicht, wenn sich ihnen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einmel-dung aufdrängen müssen, insbesondere wenn sie vom Betroffenen auf solche auf-merksam gemacht werden, wenn sie ihren Prüfpflichten nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG nicht oder unzureichend nachkommen und deswegen eine Bonitätsne-gativmerkmal nicht rechtzeitig löschen oder wenn sie schuldhaft eine Person ver-wechseln oder in sonstiger Weise eine ihnen zurechenbare unzutreffende oder irre-führende Information an Dritte übermitteln (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2009,156). Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten (OLG München WM 2010, 1091). 8.) Ordnungswidrigkeitenanzeigen Eine Auskunftei handelt ordnungswidrig, wenn sie den Betroffenen nicht, nicht rich-tig, oder nicht vollständig bei der erstmaligen Übermittlung von Bonitätsnegativdaten benachrichtigt (§ 43 Absatz 1 Nr. 8 i.V. mit § 33 Absatz 1 BDSG). Beantwortet die Auskunftei Selbstauskunftsersuchen nach § 34 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, erfüllt sie den Bußgeldtatbestand des § 43 Absatz 1 Nr. 8a BDSG. Das rechtswidrige Erheben, Speichern und Übermitteln bzw. zum Abruf Bereithalten von personenbezogenen Daten durch eine Auskunftei ist nach § 43 Absatz 2 Nrn. 1 und 2 BDSG bußgeldbewehrt. Das gilt auch, wenn die Auskunftei eine Angabe nicht rechtzeitig löscht bzw. trotz der Lösch- bzw. Sperrverpflichtung zum Abruf bereithält. Zur Verfolgung zuständige Behörde ist in Baden-Württemberg das Regierungsprä-sidium Karlsruhe, Zentrale Bußgeldstelle (Referat 85), Kapellenstr. 17, 76131 Karlsruhe.

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9.) Klagebefugnis der Verbraucherzentralen und Industrie- und Handelskammern Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 11, § 3 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) können Verbraucherschutzverbände und Industrie- und Handelskammern bei Datenschutzverstößen Unterlassungsansprüche geltend machen, unabhängig da-von, wo der Datenschutzverstoß begangen worden ist. Davon betroffen sind insbe-sondere Datenschutzverstöße zum Nachteil von Verbrauchern bei der Erhebung, Verarbeitung, und Nutzung personenbezogener Daten u. a. zum Zwecke des Betrei-bens einer Auskunftei. Vergleichbares dürfte für Inkassounternehmen gelten („ver-gleichbare kommerzielle Zwecke“). Verbraucher sind nach § 13 BGB natürliche Per-sonen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Umfasst ist nur die automatisierte Datenverarbeitung i. S. der Daten-schutzvorschriften, grundsätzlich aber nicht die Vertragsabwicklung oder der Verstoß gegen Hinweis- und Unterrichtungspflichten (Gola, RDV 2016, 17). Wohl aber kön-nen besagte Organisationen wegen anderweitiger Verstöße gegen wettbewerbs-rechtliche und verbraucherschutzrechtliche Vorschriften, die auch eine Berührung mit dem Datenschutz haben, vorgehen, etwa wegen unzulässiger Einwilligungen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verwendung finden (Gola, a.a.O.). Auf einen Antrag des verletzten Verbrauchers kommt es nicht an. Die Organisation macht vielmehr eigene Ansprüche geltend (Gola, a.a.O.). Sie ist befugt, insbesonde-re kleinere Unternehmen formfrei auf einen Datenschutzverstoß aufmerksam zu ma-chen und diese auf die maßgebliche Rechtslage hinzuweisen (Halfmeier, NJW 2016, 1128). Dem gerichtlichen Verfahren soll eine Abmahnung und das Einfordern ei-ner strafbewehrten Unterlassungserklärung vorausgehen (Eckhardt, Datenschutz-Berater 2016, 63). Auch kann die Verbraucherschutzorganisation wie eine Daten-schutzaufsichtsbehörde die Beseitigung der auf dem Datenschutzverstoß beruhen-den Störung verlangen, insbesondere kann sie die Berichtigung, die Löschung, die Sperrung oder die Benachrichtigung von unberechtigten Empfängern gerichtlich er-zwingen (Spindler, ZD 2016, 114; Halfmeier, a.a.O.; Gola, a.a.O.). Nach § 12a U-KlaG hat das Gericht vor einer Entscheidung die zuständige Datenschutzbehörde zu hören. Weiterführende Literatur Eckhardt, Klagebefugnis für Verbände, Datenschutz-Berater 2016, 63 Gola, Verbandsklagen - ein neues Schwert des Datenschutzes?, RDV 2016, 17 Halfmeier, Die neue Datenschutzverbandsklage, NJW 2016, 1126 Podszun/de Toma, Die Durchsetzung des Datenschutzes durch Verbraucherrecht, Lauterkeitsrecht und Kartellrecht, NJW 2016, 2987

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Spindler, Verbandsklagen und Datenschutz - das neue Verbandsklagerecht, ZD 2016, 114 zur Wiesche, Datenschutz und Wettbewerbsrecht - wo sind die Schnittstellen?, BvD-News 2016, 49