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Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

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Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

2 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

Hintergrund

Am 12. November 2009 veröffentlichte das International Accoun-ting Standards Board (IASB) den ersten Teil der Phase 1 von IFRS 9 Financial Instruments, des Standards, der IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung ersetzen wird. Dieser Teil hatte die Klassifi-zierung und Bewertung aller finanziellen Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen, zum Gegenstand. Am 28. Oktober 2010 veröffentlichte das Board einen weiteren Entwurf mit Änderungen an IFRS 9 (der „Standard“), um finanzielle Ver-bindlichkeiten zu thematisieren. Im Zuge dieser Änderungen wurden auch die derzeit in IAS 39 enthaltenen Ausbuchungsgrundsätze in IFRS 9 übernommen und die Phase 1 von IFRS 9 Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten abgeschlossen.

IFRS 9 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft; eine frühere Anwendung ist jedoch gestattet, sofern die jeweiligen Rechtskreise dies genehmi-gen. Es ist allerdings möglich, dass das Datum der verbindlichen An-wendung von IFRS 9 auf den 1. Januar 2015 verschoben wird, um den Stellungnahmen, die das IASB zu seinem kürzlich abgeschlosse-nen Projekt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erhalten hat, Rech-nung zu tragen. Das IASB hat hierzu im August 2011 einen Exposure Draft veröffentlicht (ED/2011/3), der eine Kommentierungsfrist bis zum 21. Oktober 2011 vorsieht. Die wichtigsten Änderungen hin-sichtlich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die mit der Ver-abschiedung der Phase 1 von IFRS 9 wirksam wurden, sind zusam-men mit einem Kurzkommentar zu den möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen in der englischsprachigen Publikation Supplements to IFRS Outlook, Issue 60 und 891 dargestellt. Der neue Standard ist prinzipienbasierter und sieht im Vergleich zu IAS 39 vereinfachte Regelungen und Anwendungsleitlinien vor. Daher wird die Anwen-dung von IFRS 9 entsprechende Ermessensentscheidungen erfor-dern. Dies ist die zweite Auflage einer Publikation, in der wir die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Implementierung von IFRS 9 untersuchen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einige Aspekte des Standards nach wie vor offen sind.

IFRS 9 befindet sich noch im Entwicklungsstadium und wird weltweit bislang nur begrenzt angewendet. Eine Reihe wichtiger Fragen wird derzeit noch diskutiert, und wie andere interessierte Parteien auch beobachten wir bei unserer Arbeit mit unseren Mandanten, welche praktischen Schwierigkeiten die Umsetzung des Standards mit sich bringt. Wie Sie bei der Lektüre dieser Publikation fest-stellen werden, gibt es auf einige der Fragen keine „abschließenden“ Antworten; wir konzentrieren uns auf die Punkte, die für die Bil-dung einer entsprechenden Schlussfolgerung von Bedeutung sind.

Im Zuge der praktischen Anwendung dürften weitere Probleme und Fragen auftreten; wir gehen jedoch davon aus, dass sich im Lauf der Zeit ein gewisses Maß an Konsens und Best Practices durchsetzen wird.

InhaltHintergrund 2

Finanzielle Vermögenswerte 3

Schuldinstrumente 4

• Überprüfung des Geschäftsmodells 4

• Überprüfung der Ausstattungsmerkmale des finanziellen Vermögenswerts 15

• Darlehen ohne Rückgriffsrechte (Non-Recourse Loans) 26

• Klassifizierung vertraglich verknüpfter Instrumente 28

• Umgliederungen 34

Eigenkapitalinstrumente 36

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen 39

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangs- bestimmungen für IFRS-Erstanwender 44

Finanzielle Verbindlichkeiten 45

1Abrufbar unter www.ey.com/ifrs.

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Finanzielle Vermögenswerte

Nach IFRS 9 richten sich Klassifizierung und Bewertung von finan-ziellen Vermögenswerten danach, ob es sich bei dem Vermögens-wert um ein Derivat, ein Schuldinstrument oder ein Eigenkapital­instrument handelt. Sämtliche Derivate werden erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung erfüllen. Schuldinstru­mente werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, andernfalls werden sie erfolgs-wirksam zum Fair Value bewertet. Auch wenn die Schuldinstrumente für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten infrage kommen, ist eine erfolgswirksame Bewertung zum Fair Value mög-lich, indem das Unternehmen das Wahlrecht zur Bewertung mit

dem Fair Value (Fair­Value­Option [FVO]) anwendet, um Bewer-tungsinkongruenzen zu vermeiden.

Eigenkapitalinstrumente, die zu Handelszwecken gehalten werden, müssen erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden. Andere Eigenkapitalinstrumente können erfolgswirksam oder erfolgsneut-ral zum Fair Value bewertet werden, ohne dass die Veränderung des Fair Values in das Periodenergebnis umgegliedert wird, wenn das Eigenkapitalinstrument ausgebucht wird. Dividenden sind jedoch im Periodenergebnis zu erfassen, es sei denn die Dividende ist eindeutig als Rückzahlung eines Teils der Kosten des Eigen­kapitalinstruments anzusehen.

Synopse: Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte

Schuldinstrument

Überprüfung des Geschäftsmodells Zu Handelszwecken gehalten?

Überprüfung der Ausstattungsmerkmale des finanziellen Vermögenswerts

Wahlrecht zur erfolgsneutralen Bewertung zum Fair Value?

Wird die Fair-Value-Option ausgeübt?

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet

Erfolgswirksam zum Fair Value bewertet

Erfolgsneutral zum Fair Value bewertet

Derivat Eigenkapitalinstrument

Nein

Ja Nein

Ja Ja

Nein

Ja

Nein Nein

Ja

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Schuldinstrumente

Für alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht derivative Schuld­instrumente darstellen, sind zwei Tests durchzuführen, um zu be-stimmen, ob sie nach ihrer erstmaligen Erfassung zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten sind: • ➢➢Der Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells

gehalten, dessen Ziel darin besteht, durch das Halten dieser Vermögenswerte die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen („Überprüfung des Geschäftsmodells“),

und • die vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts

führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Cashflows, die ausschließ-lich Zins­ und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapital­betrag darstellen („Überprüfung der Ausstattungsmerkmale des finanziellen Vermögenswerts“).

• Überprüfung des Geschäftsmodells

IFRS 9 legt eindeutig fest, dass ein Unternehmen über mehrere Geschäftsmodelle verfügen kann, um seine finanziellen Vermögens-werte zu verwalten. Dies bedeutet, dass die Beurteilung des Ge-schäftsmodells nicht auf Ebene des berichtenden Unternehmens vorgenommen werden muss. Auch handelt es sich hierbei nicht um einen Klassifizierungsansatz auf Einzelvertragsebene. Die Beur-teilung ist daher auf einer Zwischenebene vorzunehmen. Darüber hinaus muss sie auf der Basis der von Mitgliedern der Unternehmens-leitung2 festgelegten Ziele des Geschäftsmodells erfolgen und nicht auf der Basis der Absichten des Managements in Bezug auf bestimmte finanzielle Vermögenswerte.

Der Standard regelt außerdem, dass die Zielsetzung des Geschäfts-modells auch dann noch im Halten von finanziellen Vermögens­

werten zur Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows bestehen kann, wenn einige Instrumente aus dem Portfolio verkauft werden. Das Unternehmen muss also nicht alle finanziellen Vermögens-werte bis zur Endfälligkeit halten. Während der Standard Beispiele für Situationen anführt, in denen solche Verkäufe mit dem genannten Ziel in Einklang stehen können oder auch nicht, sind bei der Beurtei-lung eindeutig Ermessensentscheidungen erforderlich. Wir werden dies anhand der folgenden Fragen eingehender untersuchen (siehe Übersicht 1 für die wichtigsten Aspekte der Überprüfung des Geschäftsmodells).

Unternehmen müssen des Weiteren die Angabevorschriften für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskos-ten bewertet werden, beachten: (1) Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung sind gesondert in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen. (2) Es sind qualitative Angaben zu den Gründen für die Ausbuchung dieser Vermögenswerte zu machen. Wesentliche Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung und/oder eine nicht überzeugende Beschreibung der Gründe für den Verkauf können darauf hindeuten, dass die vom Unternehmen vorgenommene ursprüngliche Beurteilung des Geschäftsmodells nicht mehr gültig ist. In diesem Fall muss das betreffende Unternehmen neu erwor-bene Vermögenswerte als erfolgswirksam zum Fair Value bewertet klassifizieren, während bestehende Vermögenswerte weiterhin zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen werden.

Das Geschäftsmodell des Unternehmens muss das Ziel haben, Finanzinstrumente zu halten, um vertragliche Cashflows zu vereinnahmen.Ein Geschäftsmodell kann bei einem Verkauf von Vermögenswerten jedoch auch dann die Voraussetzung für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs-kosten erfüllen, wenn der Verkauf beispielsweise aus folgenden Gründen stattfindet: • ➢➢Der Vermögenswert steht nicht länger mit der Anlagepolitik des Unternehmens in Einklang (z. B. aufgrund einer Verschlechterung des Bonitätsratings). • ➢Das Unternehmen passt das Anlageportfolio an die Laufzeiten von Verbindlichkeiten an. • ➢Der Vermögenswert wird verkauft, um mit dem Erlös nicht vorher gesehene Investitionsausgaben zu finanzieren oder Verluste auszugleichen.

Eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist möglicherweise nicht angemessen, wenn „mehr als eine geringe Anzahl“ von Verkäufen getätigt wird.

Es sind Ermessensentscheidungen aufgrund der Gegebenheiten und Umstände zu treffen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

2 IAS 24 Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen definiert solche Personen in Schlüsselpositionen als „Personen, die für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens direkt oder indirekt zuständig und verantwortlich sind; dies schließt Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ein.“

Übersicht 1: Überprüfung des Geschäftsmodells – die wichtigsten Aspekte

Qualitative Faktoren:der Zweck, zu dem die finanziellen Vermögenswerte erworben werden, die Gründe für ihren Verkauf, wie die Performance gesteuert wird, wie Mitarbeiter vergütet werden etc.

Quantitative Indikatoren:Häufigkeit, Umfang und Wert der Verkäufe und

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AnalyseEs kommt darauf an. Es gibt Geschäftsmodelle, bei denen finanziel-le Vermögenswerte nicht ausschließlich verwaltet oder gehalten werden, um Veränderungen des Fair Values aufgrund von Schwan-kungen des Marktzinses zu realisieren oder um vertragliche Cash-flows zu vereinnahmen. Daher stellen diese Geschäftsmodelle eine Kombination der beiden im Standard beschriebenen Modelle dar. Nach den bisherigen Regelungen wurden im Rahmen solcher Geschäftsmodelle gehaltene finanzielle Vermögenswerte im Allge-meinen als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert. Es könnte sich als problematisch erweisen, den neuen Ansatz nach IFRS 9 auf Geschäftsmodelle anzuwenden, die keine Steuerung auf der Basis des Fair Values vorsehen, in deren Rahmen jedoch eine erhebliche Anzahl Vermögenswerte vor Ende der Laufzeit veräußert werden.

So könnte das Unternehmen beispielsweise einen Vermögenswert veräußern, um einen anderen Vermögenswert mit vergleichbarer Laufzeit und vergleichbarem Risiko, aber einer höheren Rendite zu erwerben. (Diese Vorgehensweise wird auch als „Switching“ bezeichnet.) Das Unternehmen kann dabei bereit sein, einen Ver-lust hinzunehmen, um langfristig eine höhere Rendite zu erzielen, statt „Fair­Value­Gewinne zu realisieren“ (IFRS 9.B4.1.5).

Die Anwendungsleitlinien in IFRS 9.B4.1.3 legen fest, dass das Un-ternehmen in Fällen, in denen „mehr als eine geringe Anzahl“ von Verkäufen aus einem Portfolio heraus getätigt werden, beurteilen muss, ob und wie diese Verkäufe mit dem Ziel der Vereinnahmung vertraglicher Cashflows in Einklang stehen und dass „einige“ Ver-käufe diesem Ziel nicht entgegenstehen. Zwar mag eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bei einer begrenzten Fluktua-tion innerhalb des Portfolios noch gerechtfertigt sein (siehe Bei-spiel unten); eine „mehr als geringe Anzahl“ von Verkäufen oder „mehr als einige“ Verkäufe stünden diesem Bewertungsprinzip jedoch entgegen.

Wenn das Ziel des Geschäftsmodells darin besteht, regelmäßig Ver-mögenswerte zu kaufen und zu verkaufen, um Arbitragegewinne zu erzielen, oder wenn die Performance für interne Management­Informationszwecke auf der Basis des Fair Values festgestellt wird, insbesondere wenn die Mitarbeitervergütung auf diesen Perfor-mancezahlen basiert, wäre es im Allgemeinen nicht zulässig, diese Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten zu erfas-sen. Zusätzlich zu diesen Faktoren und den Indikatoren, die in den im Standard aufgeführten Beispielen genannt werden, ist es wich-tig, die Gründe für die Verkäufe zu berücksichtigen und ob das Unternehmen die Verkäufe bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögenswerte erwartet hat.

Ebene für die Überprüfung des Geschäftsmodells

Frage 1: Ein Unternehmen hält finanzielle Vermögenswerte mit dem Ziel, die vertrag-lichen Cashflows zu vereinnahmen. Das Unternehmen kann ein Schuldinstrument jedoch veräußern, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Würden solche Verkäufe eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten verhindern?

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Überprüfung des Geschäftsmodells – Beispiel

Unternehmen A verfügt über Schuldinstrumente im Wert von WE 100, die sich aus Schuldverschreibungen mit Restlauf­zeiten zwischen 3 und 5 Jahren zusammensetzen. Gemäß der bishe rigen Regelung wurden diese Schuldinstrumente nach IAS 39 als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert. Aus dem Portfolio werden mindestens einmal pro Jahr Vermö-genswerte im Wert von WE 10 veräußert und reinvestiert, während die restlichen Vermögenswerte in Höhe von WE 90 im Allgemeinen bis kurz vor Fäl ligkeit gehalten werden. Zunächst muss das Unternehmen nach eigenem Ermessen beurteilen, ob es über:

(a) zwei Geschäftsmodelle verfügt: (i) Schuldinstrumente in Höhe von WE 90, die bis kurz vor Fälligkeit gehalten werden, und (ii) Schuldinstrumente in Höhe von WE 10, die aktiv ge­ und verkauft werden, sofern die betref-fenden Vermögenswerte gesondert identifiziert werden können,

oder

(b) ein einziges Geschäftsmodell verfügt, das auf das Gesamt-portfolio mit Schuldinstrumenten in Höhe von WE 100 angewendet wird.

Sofern Szenario (a) als wahrscheinlicher betrachtet wird, könnte das Unternehmen den Großteil seiner Schuldinstru-mente zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzieren. Die übrigen Schuldinstrumente müsste es dann wahrschein-lich erfolgswirksam zum Fair Value erfassen. Erscheint Sze­nario (b) zutreffender, muss das Unternehmen bestimmen, ob die Anzahl der erwarteten Verkäufe und Reinvestitionen so wesentlich ist, dass das gesamte Portfolio erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden muss. Der Verkauf und die Reinvestition von 10 % der Vermögenswerte aus dem Portfo-lio mindestens einmal pro Jahr würden möglicherweise dazu führen, dass „mehr als eine geringe Anzahl“ von Verkäufen oder „mehr als einige“ Verkäufe stattfinden. Der Standard nennt eine geringe Anzahl von Verkäufen/einige Verkäufe jedoch als Indikatoren (und nicht als Kriterien), um zu bestim-men, ob das Geschäftsmodell darauf ausgerichtet ist, Finanz-instrumente zwecks Vereinnahmung von vertraglichen Cashflows zu halten. Andere zu berücksichtigende Faktoren beinhalten die Gründe für die Verkäufe sowie die Art und Weise, auf die das Management über die Entwicklung der Geschäftsperformance informiert wird und diese beurteilt. Es ist möglich, dass sich ein Konsens bezüglich der zu berück-sichtigenden Faktoren und Umstände herauskristallisieren wird, unter denen eine Bilanzierung von Verkäufen zu fort-geführten Anschaffungskosten zulässig ist, obgleich das Geschäftsmodell nicht auf Fair­Value­Basis gesteuert wird.

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Zusätzliche InformationenEin Unternehmen verfügt über ein Portfolio mit Schuldinstrumen-ten in Höhe von WE 100. Der verantwortliche Portfoliomanager hat den Auftrag erhalten, die langfristige Rendite des Portfolios zu optimieren. Der Portfoliomanager veräußert zu diesem Zweck regelmäßig Vermögenswerte und reinvestiert die Erlöse in neue Vermögenswerte mit einem vergleichbaren Fälligkeits­ und Risi ko­profil, aber einer höheren Rendite.

Im Zuge des Switchings werden unwesentliche Gewinne/Verluste generiert, um eine höhere Rendite zu erzielen. Dies erfolgt relativ regelmäßig, sodass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten rund 10 % der in dem Portfolio enthaltenen Vermögenswerte aus­getauscht werden. Trotz der Fluktuation von 10 % bleiben Umfang und Zusammensetzung des Portfolios nahezu unverändert. Die Vergütung des Portfoliomanagers basiert auf der Gesamtrendite des Portfolios (d. h. der Maximierung der Portfoliorendite); Fair­ Value­Gewinne und ­Verluste werden bei der Berechnung der Ver-gütung nicht berücksichtigt. Die dokumentierte Strategie des Managements und bestimmte Performance­Kennzahlen haben die Opti mierung der langfristigen Rendite zum Schwerpunkt. Fair­ Value­Gewinne spielen dabei eine untergeordnete Rolle. Dement-sprechend konzentriert sich das interne Berichtswesen auf die Rendite und nicht auf den Fair Value der in dem Portfolio verwalte-ten Schuldinstrumente. Bei der erstmaligen Erfassung und bei späteren Verkäufen (sowie Reinvestitionen) ist das Unternehmen nicht in der Lage, die Vermögenswerte zu identifizieren, die aus­getauscht werden.

AnalyseAusschlaggebend ist, ob die zugrunde liegende Zielsetzung des Unternehmens darin besteht, die Vermögenswerte zu halten, um die sich daraus ergebenden vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen. In Anbetracht der oben genannten Faktoren ließe sich argumentie-ren, dass die Zielsetzung des Unternehmens nicht darin bestehe, Fair­Value­Gewinne oder ­Verluste zu realisieren. Dies lässt sich wie folgt begründen:

• Die im Zuge des Switchings erzielten Gewinne bzw. Verluste sind (im Verhältnis zu den aus dem Portfolio erwirtschafteten Zins-erträgen) eher unwesentlich.

• ➢Umfang und Zusammensetzung des Portfolios werden durch das Switching von Vermögenswerten kaum beeinflusst.

• ➢Die Vergütung des Mitarbeiters basiert auf der Gesamtrendite des Portfolios, und Fair­Value­Gewinne oder Verluste werden bei der Berechnung der Vergütung nicht berücksichtigt.

• ➢Die dokumentierte Strategie des Managements und bestimmte Performance­Kennzahlen zielen auf die langfristige Rendite ab, während Fair­Value­Gewinne eine untergeordnete Rolle spielen.

• ➢Das interne Berichtswesen konzentriert sich auf die Rendite und nicht auf den Fair Value der in dem Portfolio verwalteten Schuldinstrumente.

Unseres Erachtens reicht die Tatsache, dass die Zielsetzung des Unternehmens nicht darin besteht, Fair­Value­Gewinne oder ­Verluste zu realisieren, an sich jedoch noch nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dass eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskos-ten angemessen ist. Eine solche Zielsetzung ist nicht notwendiger-weise vergleichbar mit dem Ziel, ein Portfolio finanzieller Vermögens-werte zu halten, um die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen. Zwar stehen diesem Ziel gemäß dem Standard eine geringe Anzahl von Verkäufen und „einige“ Verkäufe nicht entgegen, allerdings enthält IFRS 9 hierzu keine weiteren Leitlinien. Möglicherweise kris-tallisiert sich eine einheitliche Interpretation dieser unterschiedli-chen Begriffe heraus, sobald der Standard in der Praxis angewendet wird. Bis dahin wird jedes Unternehmen eigene Ermessensentschei-dungen treffen und andere verfügbare Informationen einbeziehen müssen, bevor es beurteilen kann, ob eine Bewertung zu fortgeführ-ten Anschaffungskosten mit dem Geschäftsmodell in Einklang steht.

Folgende zusätzliche Beispiele sollen einige der Fragen veranschaulichen, die sich in der Praxis im Hinblick auf die Auslegung der in den Anwendungsleitlinien enthaltenen Kriterien „mehr als eine geringe Anzahl“ und „mehr als einige“ ergeben:

Frage 2: „Switching” von Vermögenswerten

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Zusätzliche InformationenEine Bank hält ein Portfolio erstklassiger („high­grade“) Plain­ Vanilla­Wertpapiere als Liquiditätsreserve Dabei handelt es sich um Vermögenswerte, die von der Bank gehalten werden, um unerwar-tete Mittelabflüsse auszugleichen, die in Stressszenarien eintreten können. Die Strategie der Bank besteht darin, grundsätzlich eine Liquiditätsreserve vorzuhalten. Daher bleibt der Umfang des Port-folios innerhalb der festgelegten Währungs­ und Laufzeitbänder stets gleich. Die für die Verwaltung des Portfolios zuständigen Mit-arbeiter der Bank werden auf der Basis der Rendite beurteilt, die sie aus einer Liquiditätsreserve erzielen, die die festgelegten Kre-dit­, Währungs­ und Laufzeitkriterien erfüllt. Die Entwicklung des Fair Values des Portfolios wird bei der Bestimmung der Mitarbeiter-vergütung nicht berücksichtigt. Die Mitarbeiter sind über die Ent-wicklung des Fair Values stets informiert und wissen, welcher Betrag im Falle einer Veräußerung der Vermögenswerte erlöst werden kann. Das Portfolio wird jedoch nicht mit dem Ziel verwaltet, den Fair Value zu maximieren.

Die Mitarbeiter sorgen allerdings für eine ständige Durchmischung des Portfolios, indem sie aus den folgenden Gründen regelmäßig Vermögenswerte kaufen und verkaufen:(i) Die Aufsichtsinstitutionen schreiben die Durchführung von

Verkäufen in regelmäßigen Abständen vor, um den Nachweis zu erbringen, dass die Vermögenswerte liquide sind,

und(ii) die Bank möchte am Markt präsent sein, damit es bei Liquidi-

tätsschwierigkeiten nicht offensichtlich wird, dass sie gezwun-gen war, die Vermögenswerte zu verkaufen.

Die monatliche Fluktuationsrate liegt bei ca. 10 %. Die Laufzeit des Portfolios beträgt rund ein Jahr und es wird erwartet, dass die durch den Verkauf und Kauf von Vermögenswerten erzielten Gewinne bzw. entstandenen Verluste erheblich sein werden.

AnalyseAuch wenn die Strategie der Bank und die Grundlage für die Erfolgs-beurteilung der Mitarbeiter im Grunde nicht handelsbezogen sind, wird doch ein Teil des Portfolios häufig verkauft und es sind wesent-liche Fair­Value­Gewinne bzw. ­Verluste infolge des Kaufs und Ver-kaufs von Vermögenswerten aus dem Portfolio zu erwarten.

Obwohl IFRS 9 hierzu keine eindeutige Regelung enthält, würden wir annehmen, dass die Bank bei einem Portfolio finanzieller Ver-mögenswerte, das die Voraussetzungen für eine Bewertung zu fort-geführten Anschaffungskosten erfüllen soll, nicht erwarten sollte, wesentliche Fair­Value­Gewinne oder ­Verluste aus Verkäufen auszu-weisen. Im vorliegenden Fall wurden die Fair­Value­Gewinne bzw. ­Verluste bereits von Anfang an erwartet. Daher könnte die Schluss-folgerung, dass das Ziel des Geschäftsmodells darin bestehe, die Vermögenswerte zu halten, um die daraus resultierenden vertrag­lichen Cashflows zu vereinnahmen, falsch sein.

Des Weiteren würde die monatliche Fluktuationsrate von 10 % bedeuten, dass nach elf Monaten nur noch ein kleiner Teil des ursprünglichen Portfolios vorhanden wäre. Dies würde mit der Ziel-setzung des Portfolios, die Vermögenswerte zu halten, um die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen, nicht in Einklang stehen. Folglich könnte der Verkauf von 10 % des Portfolios je Monat als mehr als „einige Verkäufe” betrachtet werden und das Geschäfts-modell dürfte die Kriterien für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht erfüllen.

Die Diskussion um Liquiditätsportfolios und ob diese die Kriterien für die Überprüfung des Geschäftsmodells nach IFRS 9 erfüllen, ist einer der Bereiche, in denen bislang noch keine Übereinstimmung erzielt wurde. Hinzu kommt, dass die Gegebenheiten und Umstände von Bank zu Bank unterschiedlich sind. Somit ist es schwierig, Paral-lelen zu ziehen; infolgedessen dürfte der Standard in der Praxis auf recht unterschiedliche Weise angewendet werden.

Grundsätzlich wird diese Beurteilung nicht ohne Ermessensent-scheidungen auskommen, wobei die für das Unternehmen spezifi-schen Gegebenheiten und Umstände zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs-kosten die am besten geeignete Bilanzierungsmethode für ein bestimmtes Geschäftsmodell ist.

Frage 3: Verkäufe von Wertpapieren, die zu Liquiditätszwecken gehalten werden

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AnalyseEin Unternehmen kann Kredite mit der Absicht ausreichen, einen Teil seines Portfolios bis zur Endfälligkeit zu halten, den anderen Teil jedoch in naher Zukunft zu verkaufen oder anderen Banken eine Unterbeteiligung an bestimmten Krediten zu gewähren. Es stellt sich die Frage, ob das Unternehmen für die Zwecke der Anwendung von IFRS 9 über ein oder zwei Geschäftsmodelle verfügt.

Das Unternehmen könnte die Ausreichung von Krediten mit dem Ziel, diese zu halten, und die Ausreichung von Krediten mit dem Ziel, sie zu verkaufen oder Unterbeteiligungen an ihnen zu gewähren, als zwei separate Geschäftsmodelle einstufen, die unterschiedliche Fähigkeiten und Verfahren erfordern. Während die dem ersten Geschäftsmodell zugeordneten finanziellen Vermögenswerte nor-malerweise die Voraussetzungen für eine Bewertung zu fortge­

AnalyseEs kann vorkommen, dass der beabsichtigte Verkauf nicht stattfin-det, nachdem das Unternehmen die betreffende Kreditkomponente aufgrund der Verkaufsabsicht zuvor als erfolgswirksam zum Fair Value bewertet klassifiziert hat.

führten Anschaffungskosten erfüllen dürften, wäre dies beim zweiten Modell nicht der Fall, sodass diese Vermögenswerte erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden müssten.

Wenn ein Kredit dahin gehend überprüft wird, ob Teile davon ver-kauft oder ob eine Unterbeteiligung an bestimmten Komponenten gewährt werden soll, wirft dies die Frage auf, ob dann nicht auch ein einzelner finanzieller Vermögenswert in zwei separate Geschäfts-modelle unterteilt werden kann. Da Kredite bereits nach der bishe­rigen Regelung in IAS 39 in eine zu Handelszwecken gehaltene und eine zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Komponente aufgespaltet werden konnten, dürfte dies künftig auch nach IFRS 9 möglich sein.

Der Standard schreibt vor, dass die Klassifizierung in Übereinstim-mung mit dem Geschäftsmodell zu erfolgen hat, das zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des Vermögenswerts angewendet wird. Im vorliegenden Beispiel führt die Tatsache, dass der beabsichtigte Verkauf nicht zustande kommt, nicht zu einer Umgliederung gemäß dem Standard. Daher würden Kredite oder Kreditkompo-nenten, die das Unternehmen nicht verkaufen kann, weiterhin erfolgswirksam zum Fair Value erfasst.

Kredite, die verkauft werden oder an denen eine Unterbeteiligung gewährt werden soll

Frage 4: Wie sind ausgereichte Kredite zu bilanzieren, wenn die Absicht besteht, einige davon zu verkaufen oder Unterbeteiligungen daran zu gewähren?

Frage 5: Was geschieht, wenn der Verkauf oder die Unterbeteiligung, auf die in Frage 4 Bezug genommen wird, fehlschlagen bzw. nicht erfolgreich sind?

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AnalyseDiese Frage stellt sich, wenn das Ereignis möglicherweise nur sel-ten eintritt, die Anzahl der verkauften Vermögenswerte jedoch über „einige“ hinausgehen könnte. So kann es beispielsweise vor-kommen, dass ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte veräußern muss, wenn es einen hohen Verlust ausweist oder erheb-liche, nicht vorhergesehene Investitionsausgaben oder eine Unternehmensakquisition zu finanzieren hat. Das Unternehmen muss neben den sonstigen Gegebenheiten und Umständen die in der Erläuterung zu Frage 1 genannten Faktoren und insbesondere den Zweck, für den die Vermögenswerte ursprünglich erworben wurden, berücksichtigen.

• ➢Wird im Hinblick auf ein Geschäftsmodell zunächst die Schluss-folgerung gezogen, dass eine Bewertung zu fortgeführten An-schaffungskosten zulässig sei, und werden dann aus Gründen, die vorher nicht absehbar waren, Vermögenswerte in geringer Anzahl verkauft, dürfte das Geschäftsmodell unserer Ansicht nach dennoch weiterhin die Voraussetzungen für eine Bilanzie-rung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen.

• ➢Werden Vermögenswerte jedoch gehalten, um Investitionsaus-gaben oder eine erwartete Unternehmensakquisition zu finan-zieren, müssten die Laufzeiten der finanziellen Vermögenswerte vermutlich die vorgesehene Haltedauer widerspiegeln, wenn sie zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden sollen. Wird beispielsweise erwartet, dass eine bestimmte Akquisition in sechs Monaten stattfindet, so sollten die Vermögenswerte, die zur Finanzierung der Akquisition verwendet werden sollen, nor-malerweise eine Laufzeit von rund sechs Monaten und nicht von mehreren Jahren haben, wenn sie zu fortgeführten Anschaf-fungskosten erfasst werden sollen.

Verkäufe aufgrund selten eintretender Ereignisse

Frage 6: Würde ein Geschäftsmodell weiterhin die Voraussetzungen für eine Bewer-tung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen, wenn finanzielle Vermögenswerte aufgrund eines selten eintretenden Ereignisses verkauft würden?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 11

AnalyseBei der ursprünglichen Überprüfung der Steuerung eines Portfolios ist das Unternehmen zu dem Schluss gekommen, dass die Anfor­derungen des „Geschäftsmodell­Tests“ erfüllt sind und eine Bilanzie-rung zur fortgeführten Anschaffungskosten vorgenommen wer-den kann. Ändert das Unternehmen später die Art und Weise, in der es die Vermögenswerte steuert (z. B. indem es mehr als eine gerin-ge Anzahl von Verkäufen tätigt), sodass das Geschäftsmodell nicht mehr die Voraussetzungen für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllt, stellt sich die Frage, wie die vorhande-nen sowie neu erworbene Vermögenswerte zu bewerten sind.

Obwohl eine mehr als geringe Anzahl von Verkäufen stattgefunden hat, die nicht auf eine grundlegende Modifizierung des Geschäfts-modells des Unternehmens zurückzuführen sind, ist es unwahrschein-lich, dass die Umgliederungsvorschriften des Standards zur Anwen-

dung kommen. Der Standard schreibt vor, dass Vermögenswerte umzugliedern sind, wenn sich die Zielsetzung des Geschäftsmodells aufgrund plötzlicher und wesentlicher Veränderungen der Umstände ändert. Bei einer schrittweisen oder progressiven Veränderung ist eine Umgliederung hingegen weder vorgeschrieben noch gestattet.

Sofern die Vermögenswerte nicht umgegliedert werden, ist es wahrscheinlich, dass das Unternehmen das Portfolio so zu behan-deln hat, als ob es künftig zwei Geschäftsmodelle umfasst – eines für die alten und eines für die neu erworbenen Vermögenswerte.

Finanzielle Vermögenswerte, die bereits zuvor gehalten wurden, werden weiterhin zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst. Neu erworbene finanzielle Vermögenswerte werden erfolgswirk-sam zum Fair Value bewertet.

Änderungen nach dem erstmaligen Ansatz

Frage 7: Bei der Überprüfung des Geschäftsmodells erfüllt die Zielsetzung eines Unternehmens in Bezug auf ein Portfolio die Voraussetzungen für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten. Anschließend ändert das Unternehmen jedoch die Art und Weise, in der es die Vermögenswerte steuert. Wie sind (i) die vorhandenen Vermögenswerte und (ii) neu erworbene Vermögenswerte zu bewerten?

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AnalyseAls Beispiel sei ein Unternehmen angenommen, das Verkaufs­ und Rückkaufgeschäfte (sog. Repogeschäfte) tätigt. Wenn das Unter-nehmen die Vermögenswerte aus rechtlicher Sicht veräußert und sie vereinbarungsgemäß wieder zurückkauft, werden die betreffenden Vermögenswerte weiterhin in der Bilanz erfasst, obwohl die Zinsen vom Kontrahenten vereinnahmt werden.

Als weiteres Beispiel seien Forderungen aus Lieferungen und Leis-tungen genannt, die ausgereicht und anschließend im Rahmen des Factorings veräußert werden. Während die vertraglichen Rechte auf Cashflows übertragen werden, verbleibt das Kreditrisiko (auf-grund der für den Kredit übernommenen Garantie) beim Verkäu-fer, der die Vermögenswerte nicht ausbuchen darf.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Unternehmen die vertraglichen Cashflows physisch vereinnahmen muss, um die Voraussetzungen für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaf-fungskosten zu erfüllen, oder ob es ausreicht, dass das Unterneh-men den Vermögenswert für Bilanzierungszwecke nicht ausge-bucht hat.

Der Standard enthält keine konkreten Leitlinien zu diesem Sachver-halt. Aus unserer Sicht ist die Frage, ob eine Ausbuchung stattge-funden hat oder nicht, entscheidend für die im Rahmen der Überprü-fung des Geschäftsmodells vorzunehmende Beurteilung, ob das Unternehmen die Vermögenswerte nicht länger zur Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows hält. Die Anwendung dieses Ansatzes würde in Bezug auf die beiden genannten Beispiele – Repogeschäf-te und Factoring­Vereinbarung –, bei denen es sich wirtschaftlich gesehen um Finanzierungsgeschäfte handelt, eine intuitiv richtige Antwort liefern, da die Vermögenswerte die Voraussetzungen für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen.

Finanzielle Vermögenswerte, die aus rechtlicher Sicht zwar veräußert, nicht jedoch ausgebucht werden

Frage 8: Sollte ein Unternehmen bei der Beurteilung des Geschäftsmodells prüfen, ob es Vermögenswerte aus rechtlicher Sicht „veräußert“ oder ob es sie für bilanzielle Zwecke ausbucht?

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Zusätzliche InformationenEine Bank teilt Finanzanlagen analog zu den voraussichtlichen Lauf-zeiten ihrer Termineinlagen in Laufzeitbänder ein. Fälligkeitsprofil und Betrag der angelegten Vermögenswerte sind mit denen der kor-respondierenden Termineinlagen vergleichbar. Das Verhältnis zwi-schen Vermögenswerten und Termineinlagen in jedem Laufzeitband ist nach oben und unten begrenzt. Überschreitet das Verhältnis beispielsweise infolge einer unerwarteten Verfügung von Termin-einlagen die festgelegte Obergrenze, wird die Bank einige Ver­mögenswerte veräußern, um das Verhältnis zu verringern. Die Ent-scheidung, welche Vermögenswerte veräußert werden sollen, würde sich danach richten, welche Vermögenswerte den höchsten Erlös erzielen bzw. den geringsten Verlust verursachen würden.In der Zwischenzeit werden neue Vermögenswerte erworben, sofern erforderlich (d. h. wenn sich das Verhältnis zwischen Vermögens-werten und Termineinlagen unter die festgelegte Untergrenze ver-ringert). Das erwartete Rückzahlungsprofil der Einlagen würde vierteljährlich auf der Basis des veränderten Kundenverhaltens angepasst. Da es in der Vergangenheit keinen aktiven Handel mit den Vermögenswerten gab, wurden sie nach IAS 39 als zur Veräu-ßerung verfügbar klassifiziert.

AnalyseIn diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine Anpassung des Verhältnisses zwischen Vermögenswerten und Termineinlagen durch den Verkauf von Vermögenswerten zur Angleichung an die geänderten Erwartungen bezüglich des Rückzahlungsprofils der Ein-lagen bedeuten würde, dass das Geschäftsmodell nicht mit der Zielsetzung des Haltens von Vermögenswerten zur Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows in Einklang steht. Hier lassen sich Parallelen zu IFRS 9.B4.1.3 (b) ziehen, wonach ein Versicherungs-unternehmen sein Anlageportfolio anpassen kann, indem es einen finanziellen Vermögenswert verkauft, um eine Änderung der voraus-sichtlichen Laufzeit (d. h. des voraussichtlichen Zeitpunkts der Auszahlungen) seiner Verbindlichkeiten widerzuspiegeln. Die Leit­linien stellen jedoch klar, dass das Unternehmen bei mehr als einer geringen Anzahl von Verkäufen aus einem Portfolio heraus beurtei-len müsste, inwieweit solche Verkäufe mit dem Ziel des Haltens von Vermögenswerten zur Vereinnahmung der vertraglichen Cash-flows vereinbar sind.

Ist die Bank in der Lage, verlässliche Prognosen im Hinblick auf die Rückzahlung von Einlagen zu erstellen, dürften solche Verkäufe nur selten stattfinden. Werden hingegen in jedem Jahr zahlreiche Verkäufe getätigt, könnte es schwierig sein, eine solche Vorge-hensweise mit dem Ziel des Haltens von Vermögenswerten zur Ver-einnahmung der vertraglichen Cashflows in Einklang zu bringen. Darüber hinaus ist auch der Umfang der Verkäufe zu berücksichti-gen; sofern mehr als „einige“ Verkäufe getätigt werden, werden die Bedingungen und Gründe für diese Verkäufe genauer analysiert werden müssen, bevor eine angemessene Schlussfolgerung gezo-gen werden kann.

Geschäftsmodelle, denen Laufzeitbänder zugrunde liegen

Frage 9: Ist eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten für ein von einer Bank gehaltenes Portfolio an Finanzinstrumenten, dessen Duration an die Duration der Verbindlichkeiten der Bank angepasst wird, sachgerecht?

14 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

Zusätzliche InformationenEin globaler Bankkonzern ist in zwei Geschäftsbereichen tätig, dem Privatkundengeschäft und dem Investmentbanking. Beide Spar-ten werden an den gleichen fünf Standorten durch separate Toch-tergesellschaften betrieben. Jede Tochtergesellschaft hat ihren eige-nen Vorstand, der für die Umsetzung der strategischen Ziele verantwortlich ist.

Die von der Investmentbanking­Sparte gehaltenen finanziellen Ver-mögenswerte werden erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, da die Strategie des Konzerns darin besteht, diese Vermögenswer-te aktiv zu handeln. Bei vier der fünf im Privatkundengeschäft tätigen Tochtergesellschaften werden die gehaltenen finanziellen Vermögenswerte als „zur Vereinnahmung der vertraglichen Cash-flows gehalten“ klassifiziert. Die fünfte Tochtergesellschaft geht jedoch davon aus, einen großen Teil der von ihr gehaltenen Vermö-genswerte vor deren Fälligkeit zu verkaufen. Diese Vermögens­werte werden nicht zu Handelszwecken gehalten, sondern dienen dem Zweck der Renditemaximierung. Infolgedessen werden für diesen Standort eine mehr als geringe Anzahl von Verkäufen und mehr als einige Verkäufe erwartet, und es ist unwahrscheinlich, dass diese Tochtergesellschaft die Kriterien für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen würde, wenn sie separat beurteilt würde. Der Anteil dieser Tochtergesellschaft am Privatkundengeschäft des Konzerns beträgt 10 %.

AnalyseEs kommt darauf an. Die Bank wird Ermessensentscheidungen treffen müssen, um zu bestimmen, auf welcher Ebene ihr(e) Ge schäfts modell(e) zu überprüfen ist (sind). Daher sind in Ab hängigkeit von den Gegebenheiten und Umständen verschie­dene Schlussfolgerungen denkbar.

Das heißt nicht, dass die Bank ein Bilanzierungswahlrecht hat. Viel-mehr handelt es sich um eine Tatsache, die sich aus der Art und Weise, wie das Unternehmen strukturiert ist und geführt wird, er-geben wird. In zahlreichen Unternehmen können die Mitglieder der Unternehmensleitung die Gesamtstrategie festlegen und ihre Verantwortung für deren Umsetzung an Dritte delegieren. Die Kombination von Gesamtstrategie und Auswirkung der delegierten Verantwortung ist einer der Faktoren, der bei der Bestimmung von Geschäftsmodellen in Betracht gezogen werden kann. Daher kann die Zahl der verwendeten Geschäftsmodelle zwischen zwei (Privatkundengeschäft und Investmentbanking), drei (Investment-banking, Privatkundengeschäft der ersten vier Tochtergesellschaf-ten und separates Privatkundengeschäft der fünften Tochtergesell-schaft) oder sogar mehr Modellen schwanken, je nachdem auf welcher Ebene die Überprüfung des Geschäftsmodells durchge-führt wird.

Überprüfung der Geschäftsmodelle großer, multinationaler Unternehmen

Frage 10: Wie lässt sich die Granularität von Geschäftsmodellen in großen, multinatio-nalen Unternehmen messen? Wie viele Geschäftsmodelle wendet der Bankkonzern beispielsweise im folgenden Szenario für Zwecke der Konzernabschlusserstellung an?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 15

Zusätzliche InformationenEin Unternehmen erwirbt ein umfangreiches Portfolio notleidender Kredite mit einem erheblichen Abschlag auf den Nennwert. Die vertraglichen Bedingungen der Kredite führen jedoch lediglich zu Cashflows, die ausschließlich Zins­ und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Ungeachtet der Tat-sache, dass die Kredite notleidend sind, beabsichtigt der Käufer, sie zu halten, um einen möglichst großen Teil der vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen.

AnalyseDas Geschäftsmodell des Käufers ist darauf ausgerichtet, die erwor-benen Kredite zu halten, um die vertraglichen Cashflows zu ver­einnahmen und nicht um sie am Markt zu handeln. Daher kann in diesem Fall die Folgebewertung des erworbenen Portfolios auf Käuferseite zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen. Die Tat-

sache, dass das Portfolio mit einem erheblichen Disagio erworben wurde, ist für die Beurteilung nicht relevant, da die vertraglichen Cashflows die Kriterien für die Überprüfung der Ausstattungsmerk-male des finanziellen Vermögenswerts erfüllen (siehe nachfolgen-den Abschnitt).

Diese Auslegung wird durch Beispiel 2 in IFRS 9.B4.1.4 gestützt, in dem ein Unternehmen angeführt wird, dessen Geschäftsmodell darauf ausgerichtet ist, Portfolios finanzieller Vermögenswerte, z. B. Kredite, zu erwerben. Diese Portfolios können (müssen aber nicht) finanzielle Vermögenswerte enthalten, bei denen es zu Kre-ditausfällen gekommen ist. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass das Geschäftsmodell des Unternehmens darin besteht, die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen, auch wenn das Unter-nehmen nicht davon ausgehen dürfte, alle vertraglichen Cashflows zu erhalten.

Geschäftsmodell für Kredite, die mit einem Disagio erworben werden

Frage 11: Kann ein Kreditportfolio, das mit einem Abschlag erworben wird, so betrachtet werden, als ob es im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten würde, das auf dem Konzept der fortgeführten Anschaffungskosten basiert?

Kommt ein Unternehmen zu dem Schluss, dass das Geschäftsmo-dell darauf ausgerichtet ist, die Vermögenswerte zu halten, um die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen, muss es einschätzen, ob die vertraglichen Ausstattungsmerkmale des finanziellen Vermö-genswerts zu festgelegten Zeitpunkten zu Cashflows führen, die

ausschließlich Zins­ und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Zinsen sind definiert als Entgelt für das Kreditrisiko und den Zeitwert des Geldes bezogen auf einen über einen bestimmten Zeitraum ausstehenden Nominalbetrag.

• Überprüfung der Ausstattungsmerkmale des finanziellen Vermögenswerts

Die vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Cashflows, die ausschließlich Zins­ und Tilgungszahlungen darstellen.

Ausstattungsmerkmale, die einer Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten in der Regel nicht entgegenstehen: • ➢Vorfälligkeitsoptionen, Verlängerungsoptionen • ➢fester/variabler Zinssatz • ➢Caps, Floors und Collars • ➢Anbindung an einen Inflationsindex ohne Hebel

Ausstattungsmerkmale, die einer Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten entgegenstehen könnten: • ➢Hebelwirkung (z. B. Optionen, Terminkontrakte und Swaps) • ➢Wandlungsrechte (z. B. Wandelanleihen) • ➢Zinskupons, die einen Anspruch auf einen festen Zinssatz abzüglich

LIBOR verbriefen (z. B. Reverse Floater) • ➢variable Zinskupons, die periodisch angepasst werden, jedoch eine

konstante Laufzeit widerspiegeln • ➢Faktoren, die zu einer erheblichen Verringerung des Nominal betrags

und/oder der Zinsen führen (z. B. Katastrophenbonds)

Übersicht 2: Überprüfung der Ausstattungsmerkmale des finanziellen Vermögenswerts

16 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

AnalyseIFRS 9.B4.1.13 regelt die Bilanzierung von inflationsindexierten Anleihen, deren Kapitalbetrag garantiert ist. Die Anwendungsleit-linien kommen zu dem Schluss, dass die Bewertung einer solchen Anleihe zu fortgeführten Anschaffungskosten zulässig wäre, sofern die Inflationskoppelung keinen Hebel aufwiese. In diesem Zusam-menhang ist die Frage aufgetreten, ob die Kapitalgarantie für die Beurteilung maßgeblich sei.

AnalyseJa. Die Anleihe lautet auf Euro und Land C gehört zur Eurozone. Daher halten wir die Inflationskoppelung für akzeptabel. Der Infla­tionsindex spiegelt die Inflationsrate der Währung wider, in der die Anleihe ausgegeben wird, da dies der für das wirtschaftliche Umfeld von Unternehmen B verwendete Inflationsindex und der Euro die in diesem Umfeld gültige Währung ist. Durch die Koppelung des

Aus unserer Sicht ist eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs-kosten möglich, auch wenn der Kapitalbetrag einer inflationsinde-xierten Anleihe nicht garantiert ist, vorausgesetzt die Inflationskop-pelung weist keinen Hebel auf. Die Zins­ und Tilgungszahlungen werden um die Inflation bereinigt, und die Zahlungen entsprechen, wie im Falle der inflationsindexierten Anleihe, deren Kapitalbetrag garantiert ist, dem Realzins, der das Entgelt für den Zeitwert des Geldes auf den ausstehenden Nominalbetrag darstellt.

Inflationsindexes an die Inflationsrate von Land C bildet Unterneh-men B den „Realzins“ für das wirtschaftliche Umfeld ab, in dem es tätig ist. In diesem Fall könnte Unternehmen A die Zinsen als Ent-gelt für den Zeitwert des Geldes und für das mit dem ausstehenden Nominalbetrag verbundene Kreditrisiko betrachten.

Inflationsindexierte Anleihen

Frage 12: Würde eine inflationsindexierte Anleihe die Voraussetzungen für eine Be-wertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen, wenn die Zins- und Tilgungs-zahlungen an den Inflationsindex gekoppelt wären, der Kapitalbetrag jedoch nicht garantiert wäre?

Frage 13: Im Zusammenhang mit Frage 12 sei das Beispiel von Unternehmen A ange-führt, das in eine von Unternehmen B ausgegebene Euro-Anleihe mit einer festen Laufzeit investiert. Die Zinsen auf die Anleihe sind direkt an den Inflationsindex von Land C gekoppelt, das in der Eurozone liegt und Hauptgeschäftssitz von Unterneh-men B ist. Kann Unternehmen A die Euro-Anleihe zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten, obwohl die Zinsen nicht an den Inflationsindex der gesamten Eurozone gekoppelt sind?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 17

AnalyseNein. Aus dem Wortlaut des Beispiels B in IFRS 9.B4.1.13 geht ein-deutig hervor, dass die vertraglichen Cashflows nicht ausschließ-lich den Zeitwert des Geldes und das Entgelt für das Kreditrisiko dar-stellen, wenn die in jeder Periode zu zahlenden Zinsen von der Laufzeit des Finanzinstruments abgekoppelt sind. Es gibt eine Reihe von Finanzinstrumenten (in verschiedenen Rechtskreisen), bei

AnalyseEs kommt darauf an. IFRS 9.B4.1.8. schreibt vor, dass ein Unter-nehmen zu bestimmen hat, ob die vertraglichen Cashflows aus-schließlich Zins­ und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Nominalbetrag in der Währung, auf die der finanzielle Vermögens-wert lautet, darstellen. Das bedeutet, dass Finanzinstrumente, deren Zinsen auf der Basis eines anderen Betrags als dem bei Fäl-ligkeit zu zahlenden Nominalbetrag berechnet werden, die Vor­aussetzungen für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungs-kosten nicht erfüllen werden. Werden variable Zinszahlungen

denen der Kuponsatz regelmäßig an einen Referenzzinssatz ange-passt wird, der nicht an die Periode geknüpft ist, auf die er ange-wendet wird. Basierend auf dem im Standard angeführten Beispiel dürften diese Finanzinstrumente folglich nicht die Voraussetzun-gen für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen.

beispielsweise auf der Basis eines festgelegten Kapitalbetrags in einer anderen Währung, z. B. US­Dollar, berechnet, obwohl die Rückzahlung des Kapitalbetrags in Pfund Sterling erfolgt, werden die Zahlungen aus dem finanziellen Vermögenswert nicht aus-schließlich als Zins­ und Tilgungszahlungen betrachtet. In bestimmten Fällen können die Zinsen jedoch auf eine andere als die Hauptwäh-rung lauten und die vertraglichen Cashflows könnten möglicherwei-se dennoch ausschließlich Zins­ und Tilgungszahlungen darstellen. Ein Beispiel hierfür findet sich in Frage 16.

Constant Maturity Bonds

Frage 14: Ein Unternehmen investiert in Staatsanleihen mit einem variablen Zinssatz und einer Laufzeit von 15 Jahren; die Zinskupons werden alle 6 Monate auf der Basis des Zinssatzes für 10-jährige Anleihen angepasst. Würde das Finanzinstrument die Voraussetzungen für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen?

Doppelwährungsanleihen

Frage 15: Ist ein finanzieller Vermögenswert, bei dem die Zinszahlungen und der Nominalbetrag auf unterschiedliche Währungen lauten, als Instrument anzusehen, dessen Cashflows ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen?

18 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

AnalyseJa, wenn die über die gesamte Laufzeit des Vermögenswerts zu zahlenden Staffelzinsen zu Beginn der Laufzeit vertraglich fest­gelegt werden und der Nettobarwert zu diesem Zeitpunkt dem Wert entspricht, der sich ergeben hätte, wenn das Instrument zu einem festen Marktzinssatz ausgegeben worden wäre. Wenn die

Zusätzliche Informationen • ➢Der Kapitalbetrag der Anleihe lautet auf kanadische Dollar (CAD)

und die festen Zinszahlungen auf indische Rupien (INR), • ➢der Zinssatz wird zu Beginn der Laufzeit der Anleihe auf der

Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Marktzinssätze, Devisenkassakurse und Forwardsätze in INR festgeschrieben

und • ➢die Anleihe wird zu einem festen Fälligkeitstermin in CAD

zurückgenommen.

AnalyseObwohl es nicht eindeutig aus dem Standard hervorgeht, sind wir der Ansicht, dass, wenn die Anleihe in zwei Komponenten aufge-teilt werden kann, die für sich genommen die Kriterien für die Über-prüfung der Ausstattungsmerkmale erfüllen, dies auch auf das zusammengesetzte Finanzinstrument zutrifft. Das heißt, wenn die Anleihe als Kombination aus einer auf CAD lautenden Zerokupon­anleihe und einem auf INR lautenden Strom von festen Zahlungen betrachtet werden kann und wenn beide Finanzinstrumente als eine Reihe von Cashflows angesehen werden können, die ausschließ-lich Zins­ und Tilgungszahlungen darstellen, so gilt dies auch für das kombinierte Investment.

vom Gläubiger vereinnahmten Staffelzinsen jedoch mehr als nur ein Entgelt für den Zeitwert des Geldes und das mit dem ausste-henden Nominalbetrag verbundene Kreditrisiko darstellen, dürfte die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht ange-messen sein.

Eine Parallele lässt sich zu Instrument C in IFRS 9.B4.1.13 ziehen, bei dem es sich um eine Anleihe mit einem nach oben begrenzten variablen Zinssatz handelt. Gemäß den Anwendungsleitlinien kann ein solches Instrument als Kombination aus einem Instrument mit einem festen Zinssatz und einem anderen Instrument mit einem variablen Zinssatz betrachtet werden. Die Anwendungsleitlinien gelangen zu der Schlussfolgerung, dass, wenn beide Instrumente die Kriterien für die Überprüfung der Ausstattungsmerkmale er füllen, dies auch für das kombinierte Instrument gilt.

Zu beachten ist, dass diese Schlussfolgerung auf der Voraussetzung beruht, dass jede einzelne Komponente, die sich aus der Aufspal-tung des Instruments ergibt, die Kriterien für die Überprüfung der Ausstattungsmerkmale erfüllt und keine Parallele zu anderen Instrumenten (z. B. Wandelanleihen) aufweist, bei denen die aus der Aufspaltung resultierenden Einzelkomponenten diese Kriterien nicht erfüllen.

Im aktuellen Beispiel besteht der Unterschied zu Frage 15 darin, dass die Zinszahlungen bereits zu Beginn der Laufzeit der Anleihe festgelegt wurden und kein Risiko von Veränderungen der Cash-flows besteht.

Finanzielle Vermögenswerte mit Zins-Step-up

Frage 17: Wäre ein finanzieller Vermögenswert mit gestaffelten Zinsen als Instrument anzusehen, das vertragliche Cashflows erzeugt, die ausschließlich Zins- und Tilgungs-zahlungen darstellen?

Frage 16: Kann ein Investment in eine Doppelwährungsanleihe mit den unten genannten Merkmalen zu vertraglichen Cashflows führen, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 19

AnalyseEs kommt darauf an. Die Kombination aus einer unbedingten Kauf-option des Emittenten (die zum Nennwert, d. h. dem Nominalbe-trag zuzüglich der noch nicht gezahlten vertraglich vereinbarten Zin-sen, ausgeübt werden kann) und einer Erhöhung der Zinsen zu Beginn der Periode, in der die Option in Anspruch genommen wer-den kann, hat keinen Einfluss auf die Zuordnung zur Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten“, wenn der über die gesamte Periode (P1 + P2) zu zahlende Zinssatz zu Beginn der Laufzeit der Anleihe vertraglich vereinbart wird und deren Markt-zinssatz entspricht.

Hierbei sind zwei Szenarien denkbar:

Szenario 1: • ➢Die Zinsmarge in P1 berücksichtigt einen Kreditspread, der dem

Markt­Kreditspread für ein äquivalentes, nicht vorzeitig rückzahl-bares Instrument entspricht, das am Ende von P1 fällig wird,

und • ➢die Zinserhöhung wird zu Beginn der Laufzeit eines Instruments,

das am Ende von P2 fällig wird, festgelegt und stellt eine Anpas-sung an den Markt­Kreditspread dar.

In diesem Fall dürften die vertraglichen Cashflows ausschließlich Zins­ und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Nominalbetrag darstellen, da der Zinssatz dem Marktzins für ein vergleichbares Instrument entspricht.

Szenario 2:Die Bedingungen sind ähnlich wie in Szenario 1, allerdings mit dem Unterschied, dass der Zinsanstieg in P2 höher ist als in Szenario 1. Der Grund dafür ist, dass der Emittent dazu gezwungen werden soll, die Kaufoption auszuüben und die Schuldtitel zurückzuerwerben. Wird die Kaufoption nicht ausgeübt, könnte dies darauf hindeuten, dass sich die Marktbedingungen seit der erstmaligen Ausgabe der Schuldtitel geändert haben. (Beispielsweise wäre es möglich, dass das Bonitätsrating des Emittenten herabgestuft wurde. Folglich könnte die Zinserhöhung entsprechend IFRS 9.B4.1.11 als Entgelt für den Zeitwert des Geldes und für das mit dem Instrument ver-bundene Kreditrisiko des Inhabers interpretiert werden.)

Zwar dürfte der Staffelzinssatz das Entgelt für den Zeitwert des Geldes und für das Kreditrisiko darstellen, doch wird der Inhaber nicht in der Lage sein, diese Beurteilung schon beim erstmaligen Ansatz des Investments vorzunehmen. Der Standard bestimmt ein-deutig, dass ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz auf der Basis der für die Laufzeit des Inst-ruments festgelegten vertraglichen Bedingungen zu klassifizieren hat (IFRS 9.BC4.117). Infolgedessen dürfte in diesem Szenario die Bewertung der Anlage zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht gestattet sein.

Frage 18: In Anlehnung an Frage 17 sei ein Investment in einen von einem Verbrie-fungsvehikel ausgegebenen Schuldtitel angenommen, dessen variabler Zinssatz nach einer Anfangsperiode (P1) steigt. Diese Zinserhöhung erfolgt zu Beginn der zweiten Periode (P2), in welcher der Emittent die Möglichkeit hat, den Schuldtitel zurückzukaufen. Wird ein Investment in einen solchen Schuldtitel zu vertraglichen Cashflows führen, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen?

20 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

AnalyseDas hängt von den Bedingungen der Kreditvereinbarung ab. Die Zinsen werden in IFRS 9 als Entgelt für das Kreditrisiko und für den Zeitwert des Geldes definiert. Der Kredit könnte zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden, wenn die Klausel dazu führt, dass der Kreditgeber für das höhere Kreditrisiko entschädigt wird.Hat die Klausel jedoch mehr als nur eine Entschädigung für das

Kreditrisiko zur Folge oder bewirkt sie eine Erhöhung der Rendite, die nicht ausschließlich in einem angenommenen Anstieg des Kreditrisikos begründet ist (z. B. indem der Kreditgeber am Ergeb-nis des Kreditnehmers partizipiert), würde der Kredit die Voraus-setzungen für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskos-ten nicht erfüllen.

Frage 19: Eine Kreditvereinbarung enthält eine Klausel, wonach der über dem Benchmark-Zinssatz liegende, vertraglich vereinbarte Spread steigen wird, wenn sich das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder der Verschul-dungsgrad des Kreditnehmers zu einem festgelegten Zeitpunkt um einen bestimmten Betrag verschlechtern. Führt dieses Merkmal zu Cashflows, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen?

AnalyseNein. Solche Merkmale sorgen für einen Hebeleffekt. IFRS 9.B4.1.9 regelt klar, dass Hebeleffekte die Variabilität der vertraglichen Cashflows erhöhen, wodurch diese nicht die wirtschaftlichen Merk-male von Zinszahlungen aufweisen. Infolgedessen wären solche Instrumente erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten.

Zinsen, die ein Mehrfaches des Benchmark-Zinssatzes betragen

Frage 20: Würden Schuldinstrumente, deren Zinssatz bezogen auf einen bestimmten Zeitraum das Mehrfache eines Benchmark-Zinssatzes (z. B. das Zweifache des 3-Monats-EURIBOR) beträgt, als Instrumente angesehen, die vertragliche Cashflows erzeugen, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 21

Zusätzliche InformationenAuction Rate Securities sind Anleihen mit langen Laufzeiten, deren Zinssatz jedoch in kürzeren Abständen im Rahmen von Zinsauktio-nen festgesetzt wird. Aufgrund des Auktionsverfahrens werden die Zinsen jeweils nur für kurze Zeiträume festgesetzt und die Instru-mente werden entsprechend als kurzfristige Anlagen klassifiziert.

Bleibt eine Auktion erfolglos (gehen also nicht genug Gebote ein, um einen neuen Zinssatz festzulegen), wird der Zinssatz auf den maximal zulässigen Wert gesetzt (sog. penalty rate). Die penalty rate wird zu Beginn der Laufzeit der Anleihe festgelegt und spiegelt nicht notwendigerweise den Marktzins wider, falls die Auktion fehlschlägt. Im Wesentlichen soll die penalty rate den Inhaber für die mangelnde Liquidität des Instruments entschädigen, da der Referenzzinssatz für das Instrument aufgrund der erfolglosen Auk-tion nicht mehr verfügbar ist.

AnalyseDies ist unwahrscheinlich. Bei einem offenen Fonds werden nach Auflegung des Fonds neue Anleger aufgenommen, bestehende Anleger können jederzeit aus dem Fonds aussteigen. Der Preis, zu dem Neuanleger in den Fonds einsteigen oder bestehende Anle-ger aussteigen, richtet sich gewöhnlich nach dem Fair Value des Fonds-vermögens. Angesichts dieser Tatsache würde die Anlagerendite keine Zins­ und Tilgungszahlungen darstellen.

AnalyseEs kommt darauf an. Ein Unternehmen hat einen finanziellen Ver-mögenswert beim erstmaligen Ansatz auf der Basis der für die Laufzeit des Instruments festgelegten vertraglichen Bedingungen zu klassifizieren (IFRS 9.BC4.117). Auch wenn das Unterneh-men evtl. davon ausgeht, dass keine der Auktionen fehlschlagen wird, sollte die möglicherweise zur Anwendung kommende penalty rate bei der beim erstmaligen Ansatz vorzunehmenden Überprüfung der Ausstattungsmerkmale des finanziellen Vermögenswerts berück-sichtigt werden. Sofern davon ausgegangen werden kann, dass die penalty rate den Inhaber der Anleihe für das langfristige Kredit­risiko des Instruments entschädigt, nachdem die Auktion aufgrund einer Verringerung der Marktliquidität fehlgeschlagen ist, ist es möglich, dass sie der in IFRS 9 enthaltenen Zinsdefinition entspricht. Solche Instrumente werden in der Regel jedoch im Rahmen mehre-rer Emissionen begeben und die penalty rates für die einzelnen Emissionen müssten sorgfältig beurteilt werden, bevor eine Schluss-folgerung getroffen werden kann.

Darüber hinaus kämen solche Investments nicht für eine erfolgs-neutrale Bewertung zum Fair Value infrage, da sie aus Sicht des Fonds (d. h. des Emittenten) nicht der Definition eines Eigenkapi-talinstruments entsprechen und folglich erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten sind (siehe Frage 40 zu Eigenkapitalinstrumen-ten, die in die Kategorie „erfolgsneutral zum Fair Value bewertet“ eingestuft werden können).

Zinsen, die im Rahmen einer Zinsauktion festgesetzt werden

Frage 21: Würden die vertraglichen Cashflows eines Instruments, dessen Zinsen im Rahmen einer Auktion festgesetzt werden, die Voraussetzungen für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen?

Anlagen in offene Geldmarkt- oder Schuldenfonds

Frage 22: Könnte ein Unternehmen ein Investment in von einem offenen Geldmarkt- oder Rentenfonds begebene Anteile zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten?

22 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

Zusätzliche InformationenEine Privatkundenbank bietet Termineinlagen an, deren Laufzeit nach Ermessen der Bank verlängert werden kann. Die verlängerbare Einlage kann beispielsweise eine feste Laufzeit von fünf Jahren aufweisen und mit einem festen Zinssatz von 5 % versehen sein. Nach Ablauf von fünf Jahren hat die Bank jedoch die Option, die Termineinlage zum gleichen Zinssatz um weitere fünf Jahre zu ver-längern. Für den Fall, dass sich der Marktzinssatz nach fünf Jah-ren auf 6 % erhöht hat, würde die Bank die Laufzeit wahrscheinlich um weitere fünf Jahre verlängern, da der ursprünglich vereinbarte Zinssatz (5 %) unter dem aktuellen Marktzinssatz liegt.

AnalyseEine Verlängerungsoption verhindert, sofern sie nicht von zukünfti-gen Ereignissen abhängig ist, normalerweise nicht, dass ein finan­zieller Vermögenswert die Kriterien für die Überprüfung der Ausstat-tungsmerkmale des finanziellen Vermögenswerts erfüllt. Wenn die Option von zukünftigen Ereignissen abhängig ist, ist die Bildung

von Rückstellungen, die den Inhaber gegen eine Bonitätsverschlech-terung des Emittenten oder eine Änderung der Beherrschungs­verhältnisse beim Emittenten oder beide Vertragsparteien gegen Änderungen der geltenden Steuer­ oder sonstigen Gesetze ab­sichern sollen, gemäß den in IFRS 9.B4.1.11 enthaltenen Leitlinien nur dann zulässig, wenn die Bedingungen der Verlängerungsoption während des Verlängerungszeitraums zu vertraglichen Cashflows führen, die die Kriterien für die Überprüfung der Ausstattungsmerk-male des finanziellen Vermögenswerts erfüllen würden. In allen anderen Fällen, in denen eine bedingte Option existiert, ist der Ver-mögenswert hingegen erfolgswirksam zum Fair Value zu erfassen.

Im vorliegenden Fall ist die in die Termineinlage eingebettete Ver-längerungsoption ausschließlich vom Zeitverlauf, nicht jedoch von anderen zukünftigen Ereignissen abhängig. Entsprechend gehen wir davon aus, dass eine Bilanzierung des Vermögenswerts zu fort-geführten Anschaffungskosten möglich ist.

Einlagen mit Verlängerungsoption

Frage 23: Würde ein Investment in eine verlängerbare Einlage aus Sicht des Inhabers (siehe zusätzliche Informationen zum Fallbeispiel) zu vertraglichen Cashflows führen, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 23

Zusätzliche InformationenDie Kaufoption gibt dem Emittenten die Möglichkeit, die Anleihe vor dem Fälligkeitsdatum vom Inhaber zurückzuerwerben. Der Aus-übungspreis der Option entspricht dem Fair Value der Anleihe (d. h. dem Fair Value der zum Ausübungszeitpunkt noch ausste-henden, vertraglich vereinbarten Zins­ und Tilgungszahlungen). Beträgt die Laufzeit der Anleihe beispielsweise fünf Jahre und wür-de die Kaufoption am Ende des zweiten Jahres ausgeübt, würde der Fair Value durch Abzinsung des Nominalbetrags und der für die restlichen drei Jahre fälligen Zinszahlungen mit dem aktuellen Marktzinssatz für eine Anleihe mit einer Laufzeit von drei Jahren und vergleichbaren Ausstattungsmerkmalen ermittelt. Die Kauf-option ist nicht von zukünftigen Ereignissen abhängig.

AnalyseDer Ausübungspreis in Höhe des Fair Values stellt nicht gezahlte Zins­ und Tilgungsbeträge auf den zum Ausübungszeitpunkt aus-stehenden Nominalbetrag dar, obwohl die Abzinsung zum aktuell angemessenen und nicht zum ursprünglichen Marktzinssatz vorge-nommen wird.

In einem Szenario, in dem der Marktzinssatz seit Emission der An-leihe gesunken ist, könnte die Tatsache, dass der Ausübungspreis dem Fair Value entspricht, einerseits so ausgelegt werden, dass der Inhaber für die vorzeitige Tilgung der Anleihe ein angemessenes zusätzliches Entgelt erhält (IFRS 9.B.4.1.10 [b]), da der Marktzins-satz seit der Emission der Anleihe gefallen ist.

Andererseits wird der Inhaber bei gestiegenen Marktzinsen kein zusätzliches Entgelt für die vorzeitige Tilgung der Anleihe bekom-men, sondern lediglich den Fair Value der nicht gezahlten Zins­ und Tilgungsbeträge erhalten, der bei diesem Szenario unter dem Nennwert liegt. In diesem Fall ist die Anleihe aufgrund des negati-ven Entgelts erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten.

Sofern der vorzeitige Tilgungsbetrag eine „Untergrenze“ in Höhe des Nennwerts bildet (wenn also die Bedingungen der Kaufoption vorsehen, dass der an den Gläubiger zurückgezahlte Betrag nicht unter dem Nennwert der Anleihe liegen darf), könnte dieser Tilgungs-betrag unseres Erachtens möglicherweise nicht gezahlte Zins­ und Tilgungsbeträge darstellen.

Anleihen, die vorzeitig zum Fair Value zurückgezahlt werden können

Frage 24: Würde eine Plain-Vanilla-Anleihe, die vorzeitig zum Fair Value zurückgezahlt werden kann (d. h. der Emittent hat eine zum Fair Value ausübbare Kaufoption) zu ver-traglichen Cashflows führen, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen?

24 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

AnalyseGrundsätzlich ja. Im folgenden Beispiel verlängert ein Unterneh-men einen Kredit, der eine Gewinnbeteiligung vorsieht. Das Unter-nehmen geht davon aus, dass es das Instrument bis zur Fälligkeit hält. Das Instrument sieht neben der Tilgung des Kapitalbetrags und den Zinserträgen einen zusätzlichen Ertrag auf der Basis eines Anteils am Gewinn des Kreditnehmers vor.

Die Vorschrift aus IAS 39, wonach abspaltungspflichtige eingebet-tete Derivate und finanzielle Vermögenswerte voneinander zu tren-nen sind, wurde in IFRS 9 nicht übernommen. Nach IFRS 9 wären die meisten Instrumente mit abspaltungspflichtigen eingebetteten Derivaten in ihrer Gesamtheit erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten. In einigen Fällen könnte es jedoch möglich sein, das hybride Instrument vor der Umstellung auf IFRS 9 als zwei sepa­rate Instrumente neu zu verhandeln (und diese entsprechend neu zu dokumentieren). Dabei würde ein Instrument den Kredit, also den Basisvertrag (der zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden könnte), und das andere das die Gewinnbeteiligung ver-briefende Derivat (welches erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten wäre) darstellen.

Dies wäre unserer Auffassung nach nur möglich, wenn die beiden Instrumente nach der erneuten Umstrukturierung im Wesentlichen separate Finanzinstrumente darstellten. Dafür würden u. a. folgende Merkmale sprechen:i) Jedes Instrument kann liquidiert bzw. durch ein Gegengeschäft

glattgestellt oder separat vom jeweils anderen Instrument über-tragen werden. Auf diese Weise werden die wirtschaftliche Prak-tikabilität sowie die rechtliche Zulässigkeit überprüft.

ii) Es gibt keine Vereinbarungen, die dazu führen, dass die Cash-flows des einen Instruments die des anderen beeinflussen. Eine Ausnahme bilden gängige Globalverrechnungsverträge.

Für die getrennte Erfassung von zwei separaten Instrumenten sprä-che insbesondere, wenn die beiden neuen Verträge zu aktuellen Marktpreisen abgeschlossen würden, sodass das alte hybride Inst-rument nach IAS 39 ausgebucht und ein Gewinn bzw. Verlust erfasst würde, wenn die beiden neuen Instrumente bei ihrem erst-maligen Ansatz zum Fair Value eingebucht würden.

Neuverhandlung eines hybriden Instruments vor dem Übergang auf IFRS 9

Frage 25: Ist es möglich, vor der Umstellung auf IFRS 9 ein hybrides Instrument als zwei separate Instrumente neu zu verhandeln, damit der Basisvertrag zu fortgeführ-ten Anschaffungskosten bewertet werden kann?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 25

Zusätzliche InformationenEin variabel verzinslicher finanzieller Vermögenswert, der nach IAS 39 der Kategorie „Kredite und Forderungen“ zugeordnet wurde, ist gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten, da er die Kriterien für die Überprüfung der Ausstattungsmerkmale des finanziellen Vermögenswerts nicht erfüllt. Der Ertrag aus dem Ver-mögenswert besteht aus Zinszahlungen auf der Basis eines Bench-marksatzes zuzüglich einer Erfolgsprämie, die aufgrund der Gewinne des Schuldners ermittelt wird. Entsprechend stellen die vertragli-chen Cashflows nicht ausschließlich Zins­ und Tilgungszahlungen im Sinne von IFRS 9 dar. Nach IAS 39 wäre die Erfolgsprämie als ab-spaltungspflichtiges eingebettetes Derivat erfasst und erfolgswirk-sam zum Fair Value bewertet worden, während der Basisvertrag der Kategorie „Kredite und Forderungen“ zugeordnet worden wäre. Der Vermögenswert wird nicht auf Fair­Value­Basis gesteuert, son-dern im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielset-zung darin besteht, die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen.

AnalyseGrundsätzlich ja. Diese Schlussfolgerung ist sachgerecht, wenn der finanzielle Vermögenswert nicht auf Fair­Value­Basis gesteuert oder zu Handelszwecken gehalten und wenn erwartet wird, dass die zukünftigen Cashflows aus der abgesicherten vorhergesehenen Transaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden.

In IAS 39 gilt der allgemeine Grundsatz, dass Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, nicht die Krite-rien eines gesicherten Grundgeschäfts erfüllen. Diese Schlussfol­

gerung wird häufig aus IAS 39.IG.F.2.1 des Standards abgeleitet, die besagt, dass Derivate nicht als Grundgeschäft designiert werden können, da sie immer als zu Handelszwecken gehalten und als erfolgswirksam zum Fair Value bewertet betrachtet werden, sofern sie nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind. Analog zu die-ser Anwendungsleitlinie kann Hedge Accounting nicht auf nicht derivative Posten angewendet werden, die erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden. Nach IFRS 9 ist die erfolgswirksame Be-wertung zum Fair Value bei bestimmten finanziellen Vermögenswer-ten nunmehr verpflichtend vorzunehmen, wenn diese die Kriterien für die Überprüfung der Ausstattungsmerkmale des finanziellen Ver-mögenswerts nicht erfüllen. Dies gilt auch, wenn sie im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, das eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten erlauben würde. Daher dürfte die Anwendung des Cashflow Hedge Accountings in Fällen, in denen die Vermögenswerte nicht auf Fair­Value­Basis gesteuert oder zu Handelszwecken gehalten werden, unserer Auffassung nach sach-gerecht sein.

Das IASB ändert derzeit die Hedge­Accounting­Vorschriften aus IAS 39. Mit der Veröffentlichung der Neufassungen wird im vierten Quartal 2011 gerechnet. Der Exposure Draft „Hedge Accounting“, der im Dezember 2010 veröffentlicht wurde, ist auf diese Frage-stellung nicht im Einzelnen eingegangen. Wir haben in unserem Comment Letter an das IASB jedoch die Empfehlung geäußert, eine präzisere Regelung in den endgültigen Standard aufzunehmen.

Anwendung des Cashflow Hedge Accountings auf erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Vermögenswerte

Frage 26: Kann ein Unternehmen weiterhin Cashflow Hedge Accounting auf Zinsrisiken aus einem finanziellen Vermögenswert anwenden, der nach IFRS 9 erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten ist?

26 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

In den Anwendungsleitlinien zu IFRS 9 wird darauf hingewiesen, dass einige finanzielle Vermögenswerte zu Cashflows führen kön-nen, die als Zins­ und Tilgungszahlungen bezeichnet werden, jedoch im Wesentlichen keine solchen Zahlungen darstellen. Als Beispiel werden Non­Recourse Loans genannt, bei denen die Ansprüche des Gläubigers auf bestimmte Vermögenswerte oder Cashflows beschränkt sind und deren vertragliche Cashflows gegebenenfalls nicht ausschließlich Zins­ und Tilgungszahlungen darstellen; z. B. können in ihnen auch Zahlungen für andere Faktoren als den Zeitwert des Geldes und das mit dem Darlehen verbundene Kreditrisiko enthalten sein.

Die Tatsache, dass es sich bei einem Darlehen um ein Non­Recourse Loan handelt, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass es nicht in die Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten“

eingestuft werden kann. Der Inhaber eines Non­Recourse­Instru-ments, bei dem der Darlehensgeber lediglich Anspruch auf Rück-zahlung bestimmter Vermögenswerte oder Cashflows hat, muss diese zweckbestimmten Vermögenswerte oder Cashflows analy­sieren („look through“), um zu bestimmen, ob die aus dem Vertrag resultierenden Zahlungen der Überprüfung der Ausstattungs-merkmale des finanziellen Vermögenswerts standhalten. Wenn die Darlehensbestimmungen zu anderen Cashflows führen oder die Cashflows auf eine Weise beschränken, dass diese keine Zins­ und Tilgungszahlungen darstellen, erfüllt der finanzielle Vermögens-wert die Bedingungen für eine Bilanzierung zu fortgeführten An-schaffungskosten nicht. Die Antworten auf die folgenden Fragen unterstreichen die Notwendigkeit für mehr Klarheit in diesem Teil-bereich des Standards.

• Darlehen ohne Rückgriffsrechte (Non-Recourse Loans)

AnalyseEs kommt darauf an. Der Kreditgeber sollte die Vorschriften für Non­Recourse­Loans aus IFRS 9 anwenden und die zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Cashflows analysieren. Für Projektfinanzie-rungen bereitgestellte Kredite können an den Erfolg des Projekts geknüpft sein. Ein Beispiel hierfür wäre die Gewährung eines Kredits für den Bau und die Instandhaltung einer mautpflichtigen Straße, bei dem die Cashflow­Zahlungen an den Kreditgeber verringert oder eingestellt werden, wenn weniger als eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen diese Straße benutzen. Solche Kredite dürften kaum

für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten durch den Kreditgeber infrage kommen. Gleichermaßen dürften Kredite, bei denen die Cashflows vom Erfolg eines bestimmten zugrunde liegenden Geschäfts abhängig sind, die Bedingungen für eine solche Bewertung nicht erfüllen. In anderen Fällen, in denen nicht auf ein spezielles Geschäft Bezug genommen wird und ausreichend verlust-ausgleichendes Kapital in dem Projekt vorhanden ist, dürfte eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten aus unserer Sicht durchaus sachgerecht sein.

Kredite für Projektfinanzierungen

Frage 27: Würden Kredite für Projektfinanzierungen die Voraussetzungen für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 27

AnalyseEs gibt viele unterschiedliche Arten von Hypothekenkrediten. Einige sind so strukturiert, dass der Kreditgeber im Falle eines Zahlungs-ausfalls kein Rückgriffsrecht auf den Kreditnehmer, sondern lediglich auf die Immobiliensicherheiten hat. Andere Kreditarten mögen theoretisch zwar ein volles Rückgriffsrecht gewähren, welches im Grunde aber hinfällig ist, wenn der Kreditnehmer nur in begrenz-tem Umfang über weitere Vermögenswerte verfügt. Grundsätzlich gehen wir nicht davon aus, dass es beabsichtigt war, gewöhnliche besicherte Kredite wie Hypotheken unter den Vorschriften für Non­Recourse­Loans aus IFRS 9 zu subsumieren. Infolgedessen kann es

sein, dass ein Kredit, unabhängig davon, ob die Kreditbedingungen ein Rückgriffsrecht vorsehen oder nicht, die Voraussetzungen für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllt. Wird die erwartete Rückzahlung eines Kredits jedoch in erster Linie von künftigen Wertschwankungen der Sicherheit beeinflusst, sodass es sich bei dem Kredit im Wesentlichen um eine Immobilienanlage handelt, würde dies zu Beginn der Laufzeit die Frage aufwerfen, ob eine Klassifizierung in die Kategorie „zu fortgeführten Anschaf-fungskosten zu bewerten“ sachgerecht ist.

Hypothekenkredite

Frage 29: Kann ein Hypothekenkredit vom Kreditgeber zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden?

AnalyseEs kommt darauf an. Wenn die Zweckgesellschaft den Kredit dazu verwendet, Investments in Vermögenswerte zu finanzieren, welche die Kriterien für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungs-kosten selbst nicht erfüllen, z. B. Eigenkapitaltitel oder nicht finan-zielle Vermögenswerte, und der Kredit die einzige Finanzierungs-

quelle für die Zweckgesellschaft darstellt, sodass damit sämtliche Verluste aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten der Zweck-gesellschaft aufgefangen werden, so käme der Kredit wahrschein-lich nicht für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskos-ten infrage.

An eine Zweckgesellschaft gewährte Kredite

Frage 28: Würde ein an eine Zweckgesellschaft gewährter Kredit, mit dem der Erwerb eines anderen Vermögenswerts finanziert werden soll, die Voraussetzungen für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen?

28 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

Ein Structured Investment Vehicle (z. B. ein Verbriefungsvehikel) gibt Schuldtitel in mehreren Tranchen aus, um den Erwerb von Ver-mögenswerten zu finanzieren. Die Tranchen bilden eine „Wasser-fallstruktur”, welche die Zahlungen des Emittenten an die Inhaber der verschiedenen Tranchen in eine Rangfolge bringt. Aufgrund dieser festgelegten Rangfolge ist jede Tranche entweder vor­ oder nachrangig gegenüber den anderen Tranchen. Solche Tranchen werden als vertraglich verknüpfte Instrumente angesehen.

Gemäß IFRS 9 haben Inhaber vertraglich verknüpfter Instrumente die Struktur zu analysieren, bis der zugrunde liegende Bestand („Pool“) an Finanzinstrumenten, welcher die Cashflows erzeugt (d. h. sie nicht nur weiterleitet), identifiziert werden kann. Bevor ein Finanzinstrument zu fortgeführten Anschaffungskosten bewer-tet werden kann, ist ein dreistufiger Test durchzuführen (siehe auch Übersicht 3):

1. Die vertraglichen Bedingungen der beurteilten Tranche weisen Cashflow­Merkmale auf, die ausschließlich Zins­ und Tilgungs-zahlungen auf den ausstehenden Nominalbetrag darstellen.

2. Der zugrunde liegende Bestand muss ein oder mehrere Instru-mente enthalten, die über vertragliche Cashflows verfügen, wel-che ausschließlich Zins­ und Tilgungszahlungen auf den ausste-henden Nominalbetrag darstellen („Loan Type Instruments“).

Alle anderen Instrumente in dem zugrunde liegenden Bestand, z. B. Zinsswaps, bewirken Folgendes:a) Sie verringern die Cashflow­Variabilität der im Bestand gehal­

tenen Loan Type Instruments und führen in Kombination mit Letzteren zu Cashflows, die ausschließlich Zins­ und Tilgungs-zahlungen auf den ausstehenden Nominalbetrag darstellen,

oderb) sie passen die Cashflows der Tranchen an die Cashflows der im

Bestand gehaltenen, zugrunde liegenden Loan Type Instruments an, um Abweichungen auszugleichen, und zwar ausschließlich hinsichtlich

i) der Art des Zinssatzes (fest oder variabel), ii) der Währung der Cashflows, einschließlich der Inflation in

der betreffenden Währung, oder iii) des Eintrittszeitpunkts der Cashflows.

3. Das Kreditrisiko der Tranche in Bezug auf den zugrunde liegen-den Bestand an Finanzinstrumenten ist genauso hoch wie oder niedriger als das Kreditrisiko des gesamten zugrunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten (d. h. der im Bestand gehal­tenen Loan Type Instruments sowie der anderen Instrumente).

Wenn es nicht möglich ist, den zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten zu analysieren, ist die Tranche zum Fair Value zu bewerten. Dies gilt auch, wenn sich der zugrunde liegende Bestand an Instrumenten nach dem erstmaligen Ansatz auf eine Weise ändern kann, die nicht mit den in 1. und 2. genannten Kriterien in Einklang steht.

• Klassifizierung vertraglich verknüpfter Instrumente

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 29

Übersicht 3: Analyse der vertraglich verknüpften Instrumente

Besteht die Möglichkeit, den zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten zu identifizieren?

Können sich die in dem zugrunde liegenden Bestand gehaltenen Instrumente nach ihrem erstmaligen Ansatz so verändern, dass der Bestand nicht mehr das Kriterium in 2. erfüllt?

3. Ist das Kreditrisiko der Tranche genauso hoch wie oder geringer als das Kreditrisiko des zugrunde liegenden Bestands an Instrumenten?

2. Sind im zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten nur Instrumente enthalten, deren Cashflows ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen, mit Ausnahme jener Instrumente, die die Cashflow-Variabilität verringern oder die Cashflows der Tranchen an die Cashflows aus dem Bestand anpassen?

1. Stellen die Cashflows der Tranche ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen dar?

Erfolgswirksam zum Fair Value bewertet

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Ja

Nein

Ja

Ja

Ja

30 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

AnalyseDie Analyse der vertraglich verknüpften Instrumente ist auf der Basis aller im zugrunde liegenden Bestand gehaltenen Finanzin­strumente durchzuführen. Daher würde das Vorhandensein von Derivaten (z. B. Zinsswaps) im zugrunde liegenden Bestand, bei denen es sich um Verbindlichkeiten handeln kann, einer Bewer-tung der Tranche zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht ent-gegenstehen, sofern diese Derivate die Cashflow­Variabilität des zugrunde liegenden Bestands an finanziellen Instrumenten verrin-gern oder die Cashflows der begebenen finanziellen Vermögens-werte an die des zugrunde liegenden Bestands an Finanzinstrumen-ten anpassen.

IFRS 9 schreibt keine Methode vor, anhand der das Kreditrisiko der vom jeweiligen Unternehmen gehaltenen Tranche mit dem des zugrunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten zu vergleichen ist. Sofern alle Finanzinstrumente mit einem Rating versehen sind, kann in einigen Fällen gegebenenfalls das Bonitätsrating der Tranche mit dem des zugrunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten (oder dem durchschnittlichen Rating aller in dem Bestand gehalte-nen Vermögenswerte) verglichen werden. Auch dürfte sich im Hinblick auf die vorrangigen („senior“) und nachrangigen („junior“) Tranchen mittels einer einfachen Analyse feststellen lassen, ob die Tranche mit einem geringeren oder einem höheren Risiko behaftet ist als die zugrunde liegenden Vermögenswerte. In anderen Fällen, in denen komplexe Verbriefungsstrukturen vorliegen, kann es not-wendig sein, eine detaillierte Beurteilung vorzunehmen, z. B. unter

Enthält der zugrunde liegende Bestand hingegen Staatsanleihen und ein Instrument, mit dem das Risiko aus den Staatsanleihen gegen das (höhere) Risiko aus Unternehmensanleihen getauscht werden kann, würde nicht unterstellt werden, dass der zugrunde liegende Bestand Cashflows erzeugt, die ausschließlich Zins­ und Tilgungszahlungen darstellen. Aus diesem Grund wäre eine Be-wertung der Tranche zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht möglich (IFRS 9.BC 4.35(d); siehe auch Fragen 32 und 33).

Verwendung einer Methode ähnlich der, wie sie in den US­GAAP, ASC 810­1023 (vormals FIN 46(R)3)4 beschrieben wird. Ein Beispiel hierfür findet sich in Übersicht 4. Die Analyse würde die Entwicklung verschiedener Kreditausfallszenarien für den zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten, die Berechnung der wahrscheinlich-keitsgewichteten Ergebnisse dieser Szenarien, die Feststellung der wahrscheinlichkeitsgewichteten Auswirkungen auf die gehaltene Tranche sowie einen Vergleich der relativen Variabilität der gehal-tenen Tranche mit jener der zugrunde liegenden Vermögenswerte beinhalten.

Analyse vertraglich verknüpfter Instrumente

Frage 30: Der zweite und dritte Teil der Analyse der vertraglich verknüpften Instru-mente bezieht sich nur auf den zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten und nicht auf den Bestand an finanziellen Vermögenswerten. Warum wird diese Unterscheidung vorgenommen?

Bestimmung des mit der Tranche verbundenen Kreditrisikos

Frage 31: Wie sollen Unternehmen bestimmen, ob das mit der Tranche verbundene Kreditrisiko niedriger oder höher ist als das Kreditrisiko des zugrunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten?

3 FASB Accounting Standards Codification 810 Consolidation.4 FASB Interpretation No. 46(R) Consolidation of Variable Interest Entities.

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 31

Übersicht 4: Beispiel: Durchführung der Analyse

Bank A ist der Sponsor eines Verbriefungsvehikels (der Zweckgesellschaft) und hält die von der Zweckgesellschaft begebenen nach rangigen Schuldtitel („Junior Notes“). Die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft bestehen aus einem Portfolio mit Privathypotheken, die Bank A der Zweck gesellschaft gewährt und ihr übertragen hat. Die Zweckgesellschaft hält keine Derivate. Eine Reihe anderer Banken investieren in die Mezzanine­, Senior­Eins­, Senior­Zwei­ und Super­Senior­Tranchen der von der Zweckgesellschaft begebenen Schuldtitel. Keine der Banken unterhält weiter gehende Beziehungen zur Zweck gesellschaft und alle Banken haben bestimmt, dass die Zweckgesellschaft nicht in den jeweiligen Abschlüssen der Banken konsolidiert werden muss. Der gesamte Nennwert des Hypothekenbestands und der begebenen Schuldtitel beläuft sich auf WE 1.000.

In der folgenden Übersicht sind verschiedene Kreditausfallszenarien, die im Hinblick auf das Hypothekenportfolio zum Zeitpunkt der Auflage erwartet werden, sowie die geschätzten Eintrittswahrscheinlichkeiten dieser Szenarien dargestellt.

Ausfallverlust

WE

Geschätzte Eintrittswahrschein lichkeit von Kreditausfällen

%

Geschätzter gewichteter durchschnittlicher Ausfallverlust

WE

Szenario I 40 10 % 4

Szenario II 70 25 % 18

Szenario III 110 30 % 33

Szenario III 180 25 % 45

Szenario V 230 10 % 23

Gewichtete durchschnittliche Ausfallerwartung 123

Die wahrscheinlichkeitsgewichtete erwartete Ausfallquote der zugrunde liegenden Vermögenswerte beträgt somit 12,3 %.

Die folgende Übersicht zeigt, wie ein Unternehmen das mit der Tranche verbundene Kreditrisiko mit dem des zugrunde liegenden Bestands an Finanz instrumenten vergleichen kann:

TrancheNennwert in WE (A)

Super Senior630

Senior Eins150

Senior Zwei100

Mezzanine40

Junior80

Summe1.000

Wahrscheinlichkeit Wahrscheinlichkeitsgewichtete erwartete Ausfälle der Tranchen*

Szenario I 10 % – – – – 4 4

Szenario II 25 % – – – – 18 18

Szenario III 30 % – – – 9 24 33

Szenario III 25 % – – 15 10 20 45

Szenario V 10 % – 1 10 4 8 23

Erwartete Ausfälle je Tranche (B) - 1 25 23 74 123

Erwartete Ausfallquote je Tranche (B)/(A) 0 % 0,6 % 25 % 57 % 94 % 12,3 %

Ist das Kreditrisiko der Tranche niedriger als das Kreditrisiko der Ja zugrunde liegenden Vermögenswerte?

Ja Nein Nein Nein

Mögliche Klassifizierung durch den Inhaber der Tranchen

Fortgeführte Anschaffungs­

kosten

Fortgeführte Anschaffungs­

kostenFair Value Fair Value Fair Value

* In jedem Szenario werden die erwarteten Ausfälle zunächst den Junior­Tranchen und danach den jeweils vorrangigeren Senior­Tranchen zugeordnet, bis alle erwarteten Ausfälle verteilt sind. Beispielsweise würde der Ausfall in Höhe von WE 180 in Szenario IV auf die Junior­Tranche (WE 80), die Mezzanine­Tranche (WE 40) und die Senior­Zwei­Tranche (WE 60) verteilt. Die gewichtete Wahrscheinlichkeit von 25 % für Szenario IV wird dann auf die den einzelnen Tranchen zugeordneten erwarteten Ausfallverluste angewendet.

Die in Bezug auf die von Bank A gehaltenen Junior Notes erwarteten Ausfälle sind prozentual höher als die gesamten erwarteten Ausfälle aus dem zugrunde liegenden Bestand. Daher müssen diese Schuldtitel erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden. Auch für die Mezzanine­ und die Senior­Zwei­Notes werden im Vergleich zum zugrunde liegenden Bestand höhere Ausfallverluste erwartet, sodass eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten durch den Inhaber nicht zulässig wäre.

Die im Hinblick auf die Senior­Eins­Notes und die Super­Senior­Notes erwarteten Ausfallverluste sind niedriger als die für den zugrunde liegenden Bestand an Instrumenten erwarteten Ausfälle. Eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten dürfte daher möglich sein, vorausgesetzt dies steht in Einklang mit den weiteren Vorschriften des IFRS 9 und die Instrumente werden nicht zu Handelszwecken gehalten.

Im vorliegenden Beispiel hätte man evtl. auch ohne numerische Berechnung der Junior­ und Super­Senior­Tranchen zu dieser Schlussfolgerung gelangen können. Diese Methode ist jedoch hilfreich, um zu bestimmen, wie die Mezzanine­Notes zu bilanzieren sind. In der Praxis kann es außerdem notwendig sein, Ermessensentscheidungen in Form qualitativer Beurteilungen bestimmter Gegebenheiten und Umstände zu treffen.

32 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

AnalyseBei erworbenen Credit Default Swaps (CDS) würde grundsätzlich unterstellt, dass sie das Risiko des zugrunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten verringern, vorausgesetzt das Derivat gleicht lediglich den durch den Ausfall der Zins­ und Tilgungszahlungen ent-standenen Verlust aus. In der Praxis enthalten die Strukturen der

AnalyseEs ist wichtig, zwischen Cash­CDOs (bei denen die Zweckgesellschaft die zugrunde liegenden Referenzvermögenswerte hält) und syn-thetischen CDOs (bei denen das Referenzrisiko durch ein Derivat abgesichert wird) zu unterscheiden. Die Bilanzierung von Invest-ments in Cash­CDOs zu fortgeführten Anschaffungskosten kann zulässig sein, wenn die zugrunde liegenden Vermögenswerte die Voraussetzungen hierfür erfüllen und dies in Einklang mit den wei-teren Vorschriften des IFRS 9 steht. Ein Investment in eine syn­thetische CDO würde diese Voraussetzungen nicht erfüllen, da die Derivate auf das Referenzportfolio die Variabilität der Cashflows aus den im Bestand enthaltenen Vermögenswerten nicht reduzieren bzw. nicht bewirken würden, dass die Cashflows auf die nach IFRS 9 zulässige Weise angepasst werden (siehe auch die Antwort auf Frage 30).

Zweckgesellschaften jedoch eher geschriebene als erworbene Credit Default Swaps, für die nicht angenommen wird, dass sie das Kreditrisiko des zugrunde liegenden Bestands verringern (siehe auch die Antwort auf Frage 30).

Aus praktischer Sicht kann es für den Inhaber schwierig sein, die Analyse durchzuführen, wenn nicht alle zugrunde liegenden Refe-renzvermögenswerte der CDO zum Zeitpunkt des Investments in die CDO erworben wurden. Infolgedessen wird der Inhaber nicht in der Lage sein zu beurteilen, ob alle zugrunde liegenden Referenz-vermögenswerte der CDO die Kriterien für eine Bewertung zu fortge-führten Anschaffungskosten erfüllen würden. In diesem Fall wird der Inhaber u. a. die beabsichtigte Verwendung der CDO sowie das Anlagemandat des Verwalters der CDO beurteilen müssen, bevor er festlegt, ob eine Bewertung des Investments zu fortgeführten Anschaffungskosten zulässig ist.

Auswirkungen von Bonitätsverbesserungen auf die Analyse der vertraglich verknüpften Instrumente

Frage 32: Welche Auswirkungen ergäben sich für die Analyse der vertraglich ver-knüpften Instrumente, wenn die Zweckgesellschaft ihre Bonität durch den Kauf eines Credit Default Swaps verbesserte?

Investments in besicherte Schuldverpflichtungen (Collateralised Debt Obligations; CDOs)

Frage 33: Wie wären Investments in CDOs nach IFRS 9 zu bilanzieren?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 33

AnalyseDie Analyse der vertraglich verknüpften Instrumente bezieht sich auf „mehrere vertraglich verknüpfte Instrumente, die eine Konzen-tration von Kreditrisiken bilden (Tranchen)”. Darüber hinaus wird in der Basis for Conclusion auf Wasserfallstrukturen mit mehreren Tranchen und nicht auf eine Struktur mit einer einzigen Tranche verwiesen. Investitionen in Verbriefungen mit einer einzigen Tranche würden im Rahmen dieser Analyse folglich nicht beurteilt. Aller-

Zusätzliche InformationenDer zugrunde liegende Bestand an Instrumenten einer CDO darf aus-schließlich Vermögenswerte umfassen, die die Voraussetzungen für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen. Werden jedoch Sicherheiten zwangsvollstreckt, weil der Kredit­nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf einen Ver­mögenswert in der CDO nicht nachgekommen ist, dürfen auch Immobilien­ oder Eigenkapitaltitel in den Bestand aufgenommen werden. Die Zwangsvollstreckung der Sicherheiten kann dazu führen, dass der ursprünglich abgesicherte Vermögenswert ausge-bucht und der Immobilien­/Eigenkapitaltitel als neuer Vermö­genswert durch den Emittenten der CDO eingebucht wird. Der Immo-bilien­/Eigenkapitaltitel kann anschließend nach Ermessen des Vermögensverwalters der CDO veräußert werden. (Zu beachten ist, dass IFRS 9.B4.1.26 ausdrücklich festlegt, dass die Tranche erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten ist, wenn sich der zugrunde liegende Bestand an Instrumenten nach dem erstmaligen Ansatz auf eine Weise verändern kann, dass er der Analyse der vertraglich verknüpften Instrumente möglicherweise nicht stand-hält.)

dings dürften in solchen Fällen die Non­Recourse­Vorschriften aus IFRS 9 Anwendung finden, die eine Analyse der zugrunde liegen-den Vermögenswerte erfordern, um zu bestimmen, ob die Cashflows aus der Tranche ausschließlich Zins­ und Tilgungszahlungen um­fassen, die lediglich ein Entgelt für den Zeitwert des Geldes und das Kreditrisiko darstellen.

AnalyseEs kommt darauf an. Unseres Erachtens ist mit IFRS 9.B4.1.26 nicht die Absicht verbunden, Vermögenswerte zu erfassen, die auf-grund eines Zahlungsausfalls zugegangen sind, da dies eher als Durchsetzung der Konditionen des ursprünglichen Instruments und nicht als Änderung des zugrunde liegenden Bestands an Instru-menten ausgelegt werden könnte. Die jeweiligen Gegebenheiten und Umstände müssten unter Berücksichtigung u. a. folgender Faktoren geprüft werden: • ➢Wurde die Eintrittswahrscheinlichkeit der Zwangsvollstreckung

einer solchen Sicherheit für einen Vermögenswert zu Beginn der Laufzeit der CDO als gering eingestuft

und • ➢schreiben die Bedingungen der CDO vor, dass der Vermögens-

verwalter die Immobilien­/Eigenkapitaltitel innerhalb einer ange-messen kurzen Frist zu verkaufen hat?

Wir sind der Ansicht, dass die Anlage in die CDO zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden könnte, wenn die vorge-nannten Faktoren erfüllt sind. Die Liste dieser Faktoren ist nicht abschließend, sodass in anderen Fällen möglicherweise weitere Faktoren berücksichtigt werden müssen.

CDOs mit einer einzelnen Tranche

Frage 35: Würde ein Investment in eine CDO mit einer einzelnen Tranche die Voraus-setzungen für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfüllen?

Zwangsvollstreckung der Sicherheiten einer CDO und die Auswirkung auf die Klassifizierung einer Tranche

Frage 34: Wie würde die Zwangsvollstreckung von Sicherheiten (in der nachfolgend beschriebenen Situation) die Klassifizierung eines Investments in eine Tranche einer CDO beeinflussen, die andernfalls zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würde?

34 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

AnalyseObwohl der Begriff „mehrere“ im Sinne von „mehr als ein“ ausge-legt werden könnte, sind wir der Auffassung, dass Strukturen mit zwei Tranchen im Normalfall nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften für „mehrere vertraglich verknüpfte Instrumente“ fallen. Diese Vorschriften gelten für Tranchen, die Bonitätsschutz sowohl erhalten als auch gewähren. Dafür bedarf es aber min­destens dreier Tranchen. Eine Zwei­Tranchen­Struktur besteht ausschließlich aus Eigenkapital­ und Schuldkomponenten. Die Beurteilung, ob die Schuldkomponente zu fortgeführten Anschaf-

fungskosten erfasst werden kann, ist von bestimmten Faktoren wie der Höhe der Eigenkapitalkomponente abhängig und somit von der Frage, ob die Rendite der Senior­Tranche im Wesentlichen dem Entgelt für den Zeitwert des Geldes und für das Kreditrisiko entspricht oder ob sie eine Erfolgsbeteiligung an den zugrunde liegenden Vermögenswerten darstellt. Im Falle einer Zwei­Tranchen­Struktur wären die Non­Recourse­Vorschriften relevanter und wür-den häufig zu einer anderen Schlussfolgerung führen als bei Anwen-dung der Vorschriften für vertraglich verknüpfte Instrumente.

CDOs mit zwei Tranchen

Frage 36: Würde eine Anlage in eine Zwei-Tranchen-Struktur (d. h. mit einer Eigen-kapital- und einer Schuldkomponente) in den Anwendungsbereich der Vorschriften für „mehrere vertraglich verknüpfte Instrumente“ fallen?

Nur wenn ein Unternehmen sein Geschäftsmodell zur Verwaltung seiner finanziellen Vermögenswerte ändert, muss es alle betref­fenden finanziellen Vermögenswerte entsprechend dem geänderten Geschäftsmodell umgliedern. Solche Änderungen treten erwar-

tungsgemäß selten auf. In allen anderen Fällen ist eine Umgliede-rung nicht zulässig. Die Anwendungsleitlinien beinhalten beispiel­hafte Umstände, unter denen eine Umgliederung vorgeschrieben oder nicht gestattet ist (siehe Übersicht 5).

• Umgliederungen

Übersicht 5:

Beispiele für Änderungen des Geschäftsmodells, die eine Umgliederung erfordern:

• ➢Ein Unternehmen hält ein Portfolio von Firmenkrediten mit dem Ziel, diese kurzfristig zu veräußern. Das Unternehmen erwirbt eine Gesell-schaft, die Firmenkredite verwaltet und ein Geschäftsmodell verfolgt, wonach die Kredite gehalten werden, um die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen. Das Portfolio von Firmenkrediten soll nicht mehr ver-kauft werden und wird jetzt gemeinsam mit den erworbenen Firmenkredi-ten verwaltet, sodass alle Firmenkredite mit dem Ziel gehalten werden, die vertrag lichen Cashflows zu vereinnahmen.

• ➢Ein Finanzdienstleistungsunternehmen beschließt, sein Geschäft mit Privathypothekendarlehen einzustellen, und schließt keine neuen Geschäfte mehr ab. Das Unternehmen bietet sein Hypothekenportfolio aktiv zum Verkauf an.

Beispiele für Umstände, die keine Änderung des Geschäftsmodells darstellen und bei denen eine Umgliederung nicht zulässig ist:

• eine Änderung der Absichten in Bezug auf bestimmte finanzielle Vermö-genswerte (auch bei wesentlichen Änderungen der Marktbedin gungen)

• ➢das zeitweilige Verschwinden eines bestimmten Marktes für finan zielle Vermögenswerte

• ➢eine Übertragung von finanziellen Vermögenswerten zwischen beste-henden Geschäftsmodellen innerhalb des Unternehmens

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 35

AnalyseEine Änderung des Geschäftsmodells ist prospektiv ab dem Um­gliederungsdatum zu erfassen, welches im Standard als „der erste Tag der ersten Berichtsperiode nach der Änderung des Geschäfts-modells eines Unternehmens“ definiert ist.

So könnte beispielsweise ein Unternehmen, dessen Berichtsperiode am 31. Dezember endet, bestimmen, dass die Änderung des Ge-schäftsmodells im August stattfinden wird. Wenn das Unternehmen

AnalyseWenn sich die Ausstattungsmerkmale eines finanziellen Vermö-genswerts während dessen Laufzeit ändern und von den ursprüng-lichen Vertragsbedingungen abweichen, sind Umgliederungen weder zulässig noch vorgeschrieben. Anders als bei einer Änderung des Geschäftsmodells sind die vertraglichen Bedingungen eines fi nanziellen Vermögenswerts zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansat-zes bekannt und ein Unternehmen klassifiziert den finanziellen Vermögenswert bei dessen erstmaligem Ansatz auf der Basis der

Quartalsabschlüsse nach IFRS aufstellt und veröffentlicht, sollte es die bisherige Klassifizierung bis zum 30. September beibehalten. Zum 1. Oktober sollte es alle betreffenden finanziellen Vermögens-werte umgliedern und die neue Klassifizierung ab diesem Zeit-punkt prospektiv anwenden. Stellt das Unternehmen jedoch nur einen Jahresabschluss auf, hat es alle betreffenden finanziellen Vermögenswerte umzugliedern und die neue Klassifizierung ab dem 1. Januar des folgenden Jahres anzuwenden.

vertraglichen Bedingungen über die Laufzeit des Instruments (IFRS 9.BC4.117). Daher sind Umgliederungen, beispielsweise wenn das Wandlungsrecht einer Wandelanleihe verfällt, weder zulässig noch vorgeschrieben. Wird eine Wandelanleihe jedoch in Aktien umgewandelt, stellen die Aktien einen neuen finanziellen Vermögenswert dar, der vom Unternehmen zu erfassen ist. Das Unternehmen müsste dann die Bewertungskategorie für das neue Eigenkapitalinstrument festlegen.

Zeitpunkt der Erfassung von Umgliederungen

Frage 37: Ein Unternehmen ändert im Verlauf des Geschäftsjahres sein Geschäfts-modell und muss aufgrund dessen alle betreffenden finanziellen Vermögenswerte umgliedern. Wann wird die Umgliederung erfasst?

Änderungen der Ausstattungsmerkmale eines finanziellen Vermögenswerts

Frage 38: Ist eine Umgliederung zulässig oder vorgeschrieben, wenn sich die Ausstattungsmerkmale eines finanziellen Vermögenswerts ändern, z. B. wenn das Wandlungsrecht einer Wandelanleihe verfällt? Lautet die Antwort anders, wenn die Wandelanleihe in Aktien des Emittenten getauscht wird?

36 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

Eigenkapitalinstrumente

Alle finanziellen Vermögenswerte, die Eigenkapitalinstrumente in-nerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9 darstellen, sind ent-weder erfolgsneutral oder erfolgswirksam zum Fair Value zu bewer-ten. Das Unternehmen entscheidet sich bei jedem Instrument unwiderruflich für eine der Optionen, es sei denn die Eigenkapital-instrumente werden zu Handelszwecken gehalten. In diesem Fall ist die erfolgswirksame Bewertung zum Fair Value vorgeschrieben. Bei einer erfolgsneutralen Bewertung eines Eigenkapitalinstru-

ments zum Fair Value werden die Dividenden im Periodenergebnis erfasst, es sei denn die Dividenden sind eindeutig als Rückzahlung eines Teils des Investments in das Eigenkapitalinstruments anzuse-hen. Im sonstigen Ergebnis dargestellte Beträge (z. B. sonstige Änderungen des Fair Values und Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf von Vermögenswerten) werden nicht in das Perioden­ergebnis umgegliedert.

AnalyseIn IFRS 9, Appendix A, wird darauf hingewiesen, dass die Definition eines „Eigenkapitalinstruments“ für die Zwecke der Anwendung von IFRS 9 der in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung (IAS 32) enthaltenen Definition entspricht. IAS 32 definiert ein Eigenkapi­talinstrument als einen Vertrag, der einen Residualanspruch an den

AnalyseNein, bestimmte kündbare Instrumente werden zwar vom Emitten-ten in Übereinstimmung mit IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente klassifiziert, erfüllen jedoch nicht die Definition eines Eigenkapital-instruments im Sinne von IAS 32. Sie dürfen vom Inhaber daher nicht in die Kategorie „erfolgsneutral zum Fair Value bewertet“ ein-gestuft werden. In IFRS 9, Appendix A, wird auf die in IAS 32 ent-haltene Definition eines „Eigenkapitalinstruments” verwiesen. Von

Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller Verbind-lichkeiten begründet. Entsprechend entsprächen Instrumente, die in Zahlungsmitteln zu begleichen sind, nicht der Definition eines Eigenkapitalinstruments.

dieser Definition sind kündbare Instrumente ausgeschlossen, da sie der Definition finanzieller Verbindlichkeiten entsprechen. Die Änderungen in IAS 32 in Bezug auf kündbare Instrumente gestat-ten dem Emittenten als Ausnahme zu den normalen Vorschriften zwar die Klassifizierung bestimmter kündbarer Instrumente als Eigen kapitalinstrumente, die Definition eines Eigenkapitalinstru-ments bleibt jedoch unverändert.

Definition eines Eigenkapitalinstruments

Frage 39: Wie stellt ein Unternehmen fest, ob ein finanzieller Vermögenswert die Kriterien eines Eigenkapitalinstruments nach IFRS 9 erfüllt?

Klassifizierung kündbarer Finanzinstrumente

Frage 40: Erfüllen kündbare Instrumente, die vom Emittenten gemäß der Ausnahme-regelung in IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente eingestuft werden, die Voraussetzungen, um durch den Inhaber der Kategorie „erfolgsneutral zum Fair Value bewertet“ zuge-ordnet zu werden?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 37

AnalyseJa, wenn das Instrument aus Sicht des Emittenten der Definition eines „Eigenkapitalinstruments” entspricht.

Als Beispiel sei Unternehmen A angenommen, das in ein kündbares „Tier 1“­Schuldinstrument ohne Laufzeitbegrenzung investiert. Bei dem Instrument handelt es sich im Wesentlichen um eine nach-rangige Verbindlichkeit ohne Laufzeitbegrenzung, die nach Ermes-sen des Emittenten (Unternehmen B) zurückgekauft werden kann. Das Instrument ist mit einem festen Zinssatz ausgestattet, der ausgesetzt wird, wenn Unternehmen B den Inhabern seiner Stamm-aktien keine Dividende zahlt. Wird der Zinskupon nicht ausgezahlt, laufen dadurch keine zusätzlichen Zinsen auf. Das Instrument hat kein

AnalyseNein. Eigenkapitalinstrumente, die zu Handelszwecken gehalten werden, dürfen nach IFRS 9 nicht erfolgsneutral zum Fair Value bewertet werden. IFRS 9, Appendix A, enthält eine Definition von „zu Handelszwecken gehalten“, die mit der Definition in IAS 39 identisch ist. Da sämtliche Derivate als „zu Handelszwecken gehal-

Fälligkeitsdatum, der Zinskupon erhöht sich jedoch 20 Jahre nach Emission des Instruments und Unternehmen B hat das Recht, das Instrument nach diesem Zeitpunkt zu seinem Nennwert zuzüglich der nicht gezahlten Zinsen zurückzuerwerben. Nach IFRS 9 wäre die Bilanzierung eines solchen Instruments zu fortgeführten Anschaf-fungskosten durch den Inhaber nicht zulässig. Da das Instrument aus Sicht des Emittenten der Definition eines Eigenkapitalinstruments im Sinne von IAS 32 entspricht und Unternehmen B vertraglich nicht verpflichtet ist, das Instrument in Zahlungsmitteln zu begleichen, kann es der Kategorie „erfolgsneutral zum Fair Value bewertet“ zu-geordnet werden.

ten“ behandelt werden müssen, sind Eigenkapitalderivate als zu Handelszwecken gehaltene Vermögenswerte zu betrachten, womit eine erfolgsneutrale Bewertung zum Fair Value nach IFRS 9 nicht infrage kommt.

Klassifizierung kündbarer Instrumente ohne Laufzeitbegrenzung

Frage 41: Kann ein kündbares „Tier 1“-Schuldinstrument ohne Laufzeitbegrenzung vom Inhaber als erfolgsneutral zum Fair Value bewertet klassifiziert werden?

Eigenkapitalderivate

Frage 42: Erfüllen Eigenkapitalderivate (z. B. Options- oder Bezugsrechte), die aus Sicht des Emittenten die Definition eines Eigenkapitalinstruments erfüllen, die Voraus-setzungen für eine erfolgsneutrale Bewertung zum Fair Value durch den Inhaber?

38 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

AnalyseJa, der Standard legt eindeutig fest, dass diese Angaben für jede ein-zelne Finanzinvestition zu machen sind. IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, Tz. 11A, (a)–(c) schreibt Folgendes vor:

Wenn sich ein Unternehmen entschieden hat, Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente in Übereinstimmung mit IFRS 9.5.7.5 erfolgsneutral zum Fair Value zu bewerten, hat es Folgendes anzu-geben:(a) die Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die erfolgs-

neutral zum Fair Value bewertet werden(b) die Gründe für die Wahl dieser Darstellungsalternative(c) den Fair Value jeder Finanzinvestition zum Ende der Berichts-

periode

Die Angabevorschrift ist für das Unternehmen dann aufwendig, wenn es von seinem Wahlrecht, Finanzinstrumente erfolgsneutral zum Fair Value zu bewerten, häufig Gebrauch macht. Hieraus könnte sich ein negativer Anreiz zur Anwendung der Vorschrift ergeben, wes-halb die Unternehmen bei der Wahl der gemäß dem Standard zur Ver-fügung stehenden Alternativen sorgfältig abwägen müssen. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob es erforderlich ist, detaillierte Angaben zu machen, wenn jedes Instrument für sich genommen unwesentlich ist. Unseres Erachtens wäre das Konzept der Wesent-lichkeit anzuwenden, wonach die vorgeschriebenen Angaben für diejenigen Finanzinvestitionen, die für sich genommen wesentlich sind, einzeln darzustellen sind und es ausreicht, für unwesentliche Posten zusammengefasste Angaben zu machen.

Angaben gemäß IFRS 7 zu Posten, die erfolgsneutral zum Fair Value bewertet werden

Frage 43: Gemäß den an IFRS 7 vorgenommenen Folgeänderungen ist zum Bilanz-stichtag der Fair Value jeder Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, das als erfolgsneutral zum Fair Value bewertet designiert wurde, anzugeben. Müssen Unter-nehmen diese Angaben tatsächlich für jedes einzelne Instrument machen?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 39

IFRS 9 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Es ist jedoch möglich, dass das Datum der verbindlichen Anwendung von IFRS 9 auf den 1. Januar 2015 verschoben wird, um die Stellungnahmen zu berücksichti-gen, die das IASB zu seinem kürzlich abgeschlossenen Projekt zu den Zeitpunkten des Inkrafttretens erhalten hat. Das Board hat

hierzu im August 2011 einen entsprechenden Exposure Draft ver-öffentlicht (ED/2011/3), der eine Kommentierungsfrist bis zum 21. Oktober 2011 vorsieht. Eine frühere Anwendung des Standards ist zulässig. Die Vergleichsinformationen müssen nicht angepasst werden, wenn der Standard auf Berichtsperioden angewendet wird, die vor dem 1. Januar 2012 beginnen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

AnalyseIFRS 9 ist rückwirkend auf die Vermögenswerte anzuwenden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Standards weiterhin im Portfolio gehalten werden. Daher sind Vermögenswerte, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ausgebucht wurden, in Über-einstimmung mit IAS 39 zu erfassen (siehe auch IFRS 9.7.2.1).

Die Bestimmung, ob Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaf-fungskosten oder zum Fair Value zu bewerten sind, ist unter Berück-sichtigung des Geschäftsmodells zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung vorzunehmen und von den dann vorherrschenden Gege-benheiten und Umständen abhängig. Wird IFRS 9 erstmals 2011 oder 2012 angewendet, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwen-

dung der erste Tag der Berichtsperiode, in welcher der Standard erstmals angewendet wird. Bei Unternehmen, die Quartalsabschlüsse in Übereinstimmung mit IAS 34 Zwischenberichterstattung (IAS 34) veröffentlichen, bezieht sich der Begriff „Berichtsperiode“ unseres Erachtens auch auf Zwischenberichtsperioden und nicht not wen­digerweise nur auf volle Geschäftsjahre. Die betreffenden Unterneh-men könnten den Beginn jeder Zwischenberichtsperiode als Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestimmen.

Für Unternehmen, die IFRS 9 nicht vorzeitig anwenden, ist der Zeit-punkt der erstmaligen Anwendung der Beginn des Geschäftsjahres, das am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnt.

Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Standards

Frage 44: Wann ist der Standard erstmals anzuwenden?

40 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

AnalyseDurch die im Oktober 2008 an IAS 39 vorgenommenen Änderungen wurde die Umgliederung bestimmter finanzieller Vermögenswerte aus der Kategorie „erfolgswirksam zum Fair Value bewertet“ in die Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ oder „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ möglich. Würde ein Unternehmen eine Umgliederung gemäß den geänderten Vorschriften in die Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet” vorneh-men, würden die Fair Values der finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Umgliederung die neuen fortgeführten Anschaf-fungskosten der Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt darstellen.

Die Übergangsbestimmungen von IFRS 9 schreiben vor, dass ein Unternehmen IFRS 9 mit einigen Ausnahmen rückwirkend anzu-wenden hat. Wie ist diese rückwirkende Anwendung vorzunehmen,

wenn ein Unternehmen IFRS 9 erstmals anwendet und beschließt, die zuvor umgegliederten finanziellen Vermögenswerte zu fortge-führten Anschaffungskosten zu bewerten (unter der Annahme, dass alle relevanten Bedingungen des IFRS 9 erfüllt werden)? Soll-ten die Effektivzinsmethode und die Wertminderungsvorschriften auf Basis (i) der ursprünglichen Kosten der finanziellen Vermö-genswerte zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes oder (ii) der neuen Kosten zum Zeitpunkt der Umgliederung in Übereinstim-mung mit IAS 39 angewendet werden?

Unseres Erachtens hat ein Unternehmen bei der erstmaligen An-wendung von IFRS 9 die Effektivzinsmethode sowie die Wertminde-rungsvorschriften gemäß IAS 39 rückwirkend unter Berücksichti-gung der ursprünglichen Kosten der finanziellen Vermögenswerte

Wechselwirkung zwischen IFRS 9 und den im Oktober 2008 geänderten Umgliederungsvorschriften in IAS 39

Frage 46: Welche Wechselwirkung besteht zwischen IFRS 9 und den im Oktober 2008 geänderten Umgliederungsvorschriften?

AnalyseDie Beurteilung, ob Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaf-fungskosten oder zum Fair Value zu bewerten sind, ist für finanziel-le Vermögenswerte, die das Unternehmen in seiner Bilanz erfasst hat, in Abhängigkeit vom Geschäftsmodell zum Zeitpunkt der erst-maligen Anwendung (d. h. 1. Oktober 2011) unter Berücksich­tigung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gegebenheiten und Umstände vorzunehmen. Dabei hat das Unternehmen die vorge-nommene Klassifizierung gemäß IFRS 9 rückwirkend anzuwenden. Die Differenz zwischen den ursprünglichen und den angepassten Buchwerten der Vermögenswerte ist zu Beginn des Geschäftsjahres (in diesem Beispiel 1. Januar 2011, sofern das Unternehmen einen Jahresabschluss aufstellt) im Eigenkapital zu erfassen (siehe auch IFRS 9.7.2.14).

Würde das Unternehmen die Vergleichsinformationen nicht anpas-sen, blieben die Vergleichszahlen für 2010 unverändert. Daher sind die bisherigen Kategorien für finanzielle Vermögenswerte aus IAS 39 (bis zur Endfälligkeit zu halten, zur Veräußerung verfügbar etc.) in der Bilanz 2011 als Vorjahreszahlen darzustellen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse finanzieller Vermögenswerte, die in den ersten drei Quartalen des Jahres aus-gebucht wurden, 2011 nicht angepasst würden. Dies könnte ver­wirrend sein und Erläuterungen erforderlich machen. Wir empfehlen Unternehmen, IFRS 9 zu Beginn des Geschäftsjahres anzuwenden und nicht zu Beginn einer Zwischenberichtsperiode.

Auswirkungen der frühzeitigen Anwendung von IFRS 9 und der Nichtanpassung von Vergleichszahlen im Abschluss

Frage 45: Ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr am 31. Dezember 2011 endet, beschließt im Verlauf des Jahres 2011, IFRS 9 erstmals am 1. Oktober 2011 anzuwenden. Welche Auswirkungen ergäben sich auf den Abschluss 2011, falls das Unternehmen beschließen würde, die Vergleichszahlen nicht anzupassen?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 41

zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes anzuwenden. Nur wenn sich beides (gemäß Definition in IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler) als nicht praktikabel erweist, sollte das Unternehmen den Fair Value eines finanziellen Vermögenswerts zum Ende jeder

Vergleichsperiode als fortgeführte Anschaffungskosten behandeln. In diesen Fällen ist der Fair Value des finanziellen Vermögenswerts zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 als Wert für die neuen fortgeführten Anschaffungskosten des Vermögenswerts heranzuziehen.

AnalyseWahrscheinlich nicht. Angesichts der Absicht des Managements, die Vermögenswerte so schnell wie möglich zu veräußern, ließe sich unterstellen, dass das Portfolio im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden sollte, das auf dem Konzept der erfolgswirksa-men Bewertung zum Fair Value basiert. Die Tatsache, dass die Bank das Portfolio aufgrund der mangelnden Marktliquidität möglicher-weise auf absehbare Zeit halten muss, reicht nicht aus, um der Über-

prüfung des Geschäftsmodells gemäß IFRS 9 standzuhalten. Der Standard bestimmt eindeutig, dass die Zielsetzung des Unternehmens darin bestehen sollte, die Vermögenswerte zu halten, um die ver-traglichen Cashflows zu vereinnahmen, wenn es die Absicht hat, ein Geschäftsmodell zu verfolgen, das auf dem Konzept der fortge-führten Anschaffungskosten basiert.

Geschäftsmodell für Kredite, die auf absehbare Zeit gehalten werden sollen

Frage 47: Eine Bank möchte ein Kreditportfolio so schnell wie möglich veräußern; dies ist jedoch aufgrund mangelnder Liquidität am Markt nicht möglich. Kann dieses Kreditportfolio zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS 9 so betrachtet werden, als ob es im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, das darauf ausgerichtet ist, Vermögenswerte zu halten, um die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen? Die Bank hatte in Übereinstimmung mit IAS 39 die im Oktober 2008 geänderten Umglie-derungsvorschriften angewendet, um dieses Portfolio in die Kategorie „Kredite und Forderungen“ umzugliedern, da sie die Absicht und die Möglichkeit hatte, die Vermö-genswerte auf „absehbare Zeit zu halten“.

42 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

Zusätzliche InformationenEine international tätige Bank unterhält verschiedene Geschäfts­bereiche, die unabhängig voneinander gemanagt werden. Die Ge-schäftstätigkeit einiger dieser Bereiche umfasst das Halten von Portfolios finanzieller Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows. Vor dem Zeitpunkt der erstmaligen An-wendung von IFRS 9 trifft die Bank die strategische Entscheidung, ihr Autofinanzierungsgeschäft zu verkaufen. Der Zweck des Auto­finanzierungsgeschäfts besteht darin, Kredite zu halten, um die daraus resultierenden vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen.

Weitere Fakten: • ➢Die Bank veräußert nicht nur ein Kreditportfolio, sondern ihr

gesamtes Autofinanzierungsgeschäft, einschließlich der Mitar-beiter, IT­Systeme und Gebäude,

und • ➢die Autofinanzierungskredite erfüllen zum Zeitpunkt der erst­

maligen Erfassung die in IFRS 9 gestellten Anforderungen an die vertraglich vereinbarten Cashflows.

AnalyseAngesichts der dargestellten Gegebenheiten und Umstände gibt es keine „richtige“ Antwort. Es lassen sich sowohl Argumente anfüh-ren, die eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten, als auch solche, die eine erfolgswirksame Bewertung zum Fair Value rechtfertigen.

Befürworter einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten würden argumentieren, dass die Kredite zum Zeitpunkt der erst­maligen Anwendung von IFRS 9 noch im Rahmen eines Geschäfts-modells gehalten werden, das darauf ausgerichtet sei, die vertrag­lichen Cashflows aus diesen Krediten zu vereinnahmen, auch wenn die Bank die Absicht habe, den Geschäftsbereich in der Zukunft zu veräußern. Diese Zielsetzung gelte ungeachtet dessen, ob die Bank die Absicht habe oder in der Lage sei, den Geschäftsbereich zu veräußern. Darüber hinaus könnten einige der Kredite schon vor Verkauf des betreffenden Geschäftsbereichs in voller Höhe ver­einnahmt werden. Daher werde auf der Basis der zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 bestehenden Gegebenheiten

und Umstände angenommen, dass die Kredite im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Ziel darin bestehe, die Kredite zu halten, um die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen.

Andererseits würden Befürworter einer erfolgswirksamen Bewer-tung zum Fair Value anführen, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 die Erwartung vorherrsche, dass die Bank die Kredite eher verkaufen werde, statt sie weiterhin zur Vereinnah-mung der vertraglichen Cashflows zu halten. Daher würden die Kredite aus der Perspektive der Bank nicht mehr im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, das auf das Halten von Vermögens­werten und die Vereinnahmung von vertraglichen Cashflows ausge-richtet sei.

Es gibt also unterschiedliche Ansichten. Außerdem gibt es seitens der Regulatoren und Gesetzgeber Initiativen, Banken zu verpflichten, nicht zum Kerngeschäft gehörende Geschäftsaktivitäten oder be-stimmte Geschäftsbereiche aufgrund mangelnden Wettbewerbs ab-zustoßen. Daher handelt es sich bei dieser Thematik um eine der vorrangigen Fragestellungen am Markt. Entsprechend würden die in-teressierten Parteien zusätzliche Leitlinien des IASB oder des IFRIC begrüßen.

Unseres Erachtens sind für diesen Sachverhalt beim Übergang auf IFRS 9 zwei Betrachtungsweisen möglich. Wenn die Entscheidung, den Geschäftsbereich zu veräußern, nach der erstmaligen Anwen-dung von IFRS 9 getroffen wird, ist es unwahrscheinlich, dass die finanziellen Vermögenswerte aus der Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ in die Kategorie „erfolgswirksam zum Fair Value bewertet“ umgegliedert werden müssen, da die Kriterien für die Anwendung der Umgliederungsvorschriften im Standard relativ hoch angesetzt sind. So wird beispielsweise in IFRS 9.B4.4.1 (b) bestimmt, dass ein Finanzdienstleistungsun ter­nehmen, das die Einstellung seines Geschäfts mit Privathypothe-ken beschließt, das Portfolio aktiv zum Verkauf anbieten muss, damit die Vermögenswerte von der Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ in die Kategorie „erfolgswirksam zum Fair Value bewertet“ umgegliedert werden können.

Geschäftsmodell für finanzielle Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden

Frage 48: Wie ist das Geschäftsmodell für ein Kreditportfolio, das von einem Geschäftsbereich gehalten wird, den die Bank veräußern will, zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS 9 zu überprüfen?

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 43

AnalyseDas Unternehmen wendet IFRS 9 erstmals zum 1. Januar 2013 an. IFRS 9 wird jedoch nur auf jene finanziellen Vermögenswerte rück-wirkend angewendet, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung noch im Portfolio gehalten werden. Finanzielle Vermögenswerte, die bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 ausgebucht wurden, sind nach IAS 39 zu erfassen (siehe auch IFRS 9.7.2.1). Da das Unternehmen IFRS 9 nach dem 1. Januar 2012 anwendet, muss es seine Vergleichszahlen anpassen.

In Anbetracht der Tatsache, dass die zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte 2012 verkauft wurden und IFRS 9 nur für finan­zielle Vermögenswerte anzuwenden ist, die sich zum 1. Januar 2013 noch im Bestand befinden, sind die Vergleichsinformationen wie folgt darzustellen:

AnalyseGemäß IFRS 9.3.1.1 ist die Klassifizierung dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen Vertragspartei des Finanzinstruments wird. Die Analyse ist zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem das Unterneh-men (d. h. der Investor) das vertraglich verknüpfte Instrument erstmals erfasst hat. Es ist nicht zulässig, die Risikoeinschätzung auf der Basis der Gegebenheiten vorzunehmen, die zum Zeit-punkt der Gründung der Zweckgesellschaft oder zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 vorlagen. Die Übergangsbe-

Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2012In der Bilanz zum 31. Dezember 2012 wird kein Saldo ausgewie-sen, da der Vermögenswert im Verlauf des Jahres veräußert wurde. Der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung wird gemäß IAS 39 ermittelt und erfolgswirksam erfasst.

Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2011Der Vermögenswert würde in der Bilanz zum 31. Dezember 2011 als zur Veräußerung verfügbar ausgewiesen und es wäre dem Unternehmen nicht gestattet, seine Vergleichszahlen gemäß IFRS 9 anzupassen, da der Vermögenswert bereits 2012 und somit vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung veräußert wurde. Die Veränderungen des Fair Values des Vermögenswerts für das am 31. Dezember 2011 endende Geschäftsjahr werden in Übereinstim-mung mit den in IAS 39 enthaltenen Vorschriften für Vermögens-werte, die zur Veräußerung gehalten werden, ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis erfasst.

stimmungen in IFRS 9.7.2.4 legen fest, dass ein Unternehmen das Geschäftsmodell auf der Basis der zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung vorherrschenden Gegebenheiten und Umstände zu über-prüfen hat und dass die sich daraus ergebende Klassifizierung rückwirkend anzuwenden ist. Diese Übergangserleichterung erstreckt sich jedoch nicht auf die Überprüfung der Ausstattungsmerkmale des finanziellen Vermögenswerts.

Auswirkungen auf die Vergleichsinformationen zu finanziellen Vermögenswerten, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 ausgebucht wurden

Frage 49: Wenn ein Unternehmen IFRS 9 erstmals am 1. Januar 2013 anwendet und zum 1. Januar 2012 zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte hält, die im Verlauf des Jahres 2012 veräußert werden, wie wird das Unternehmen seine Vergleichsangaben zu den Vermögenswerten in seinem Abschluss 2013 darstellen?

Zeitpunkt der Analyse der vertraglich verknüpften Instrumente

Frage 50: Zu welchem Zeitpunkt sollten für Zwecke der Analyse von vertraglich ver-knüpften Instrumenten die relativen Risiken der gehaltenen Tranche und die Risiken der zugrunde liegenden Vermögenswerte bestimmt werden?

44 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

AnalyseFür Unternehmen, die 2011 erstmals die IFRS anwenden und gleich-zeitig auch erstmals IFRS 9 anwenden wollen, gelten im Wesent lichen dieselben Ausnahmeregelungen und Übergangserleichterungen wie für Unternehmen, die bereits nach IFRS bilanzieren. Folglich müs-sen Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2012 auf IFRS umstel-len, ihre Vergleichszahlen für finanzielle Vermögenswerte nicht an-passen, um sie in Einklang mit IFRS 9 darzustellen. (Sie können stattdessen jedoch Angaben in Übereinstimmung mit den bisher angewandten Rechnungslegungsvorschriften offenlegen.) Wenn die Umstellung auf IFRS (einschließlich IFRS 9) vor dem 1. Januar 2012 vorgenommen wird, wird der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 nicht der Beginn des Vergleichszeitraums sein, wie grundsätzlich in IFRS 1 vorgeschrieben, sondern der Beginn der Berichtsperiode, in der das Unternehmen die IFRS gene-rell erstmals anwendet. Unternehmen, welche die IFRS erstmals

AnalyseJa. IFRS­Erstanwender müssen die Überprüfung der Ausstattungs-merkmale eines Vermögenswerts auf der Basis der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Gegebenheiten und Umstände vornehmen (siehe IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, Appendix B8). Entsprechend ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass verbriefte Vermögenswerte von

am oder nach dem 1. Januar 2012 anwenden, müssen Vergleichs-informationen nach IFRS 9 darstellen und die Finanzinstrumente auf der Basis der zum Zeitpunkt des Übergangs, d. h. dem Beginn des Vergleichszeitraums, vorherrschenden Gegebenheiten klassifi-zieren. Zu beachten ist, dass Unternehmen, welche die IFRS bereits anwenden, die Überprüfung der Ausstattungsmerkmale der finan­ziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes des finanziellen Vermögenswerts vorzunehmen haben. IFRS­Erst-anwender hingegen müssen diese Überprüfung auf der Basis der Gegebenheiten und Umstände vornehmen, die zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS (für Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2012 auf IFRS umstellen) oder zu Beginn der ersten IFRS­Berichtsperiode (für Unternehmen, die 2011 auf IFRS umstel-len) bestehen.

IFRS­Erstanwendern die Analyse der vertraglich verknüpften Instru-mente (aufgrund der Finanzkrise) nicht bestehen, da die mit den Mezzanine­Tranchen verbundenen Risiken zum Zeitpunkt des Über-gangs auf IFRS höher eingeschätzt werden dürften als zum Zeit-punkt des erstmaligen Ansatzes des Investments.

Frage 51: Auf welche Weise sind IFRS-Erstanwender von IFRS 9 betroffen?

Frage 52: Würde die Antwort auf Frage 50 für einen IFRS-Erstanwender anders ausfallen?

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen für IFRS-Erstanwender

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 45

Finanzielle Verbindlichkeiten

Die in Bezug auf finanzielle Verbindlichkeiten an IFRS 9 vorgenom-menen Änderungen sind auf die Bewertung von Verbindlichkeiten, bei denen die Fair­Value­Option ausgeübt wird, beschränkt. Alle anderen Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung von Verbind-

lichkeiten aus IAS 39, einschließlich der Kriterien für die Inanspruch-nahme der Fair­Value­Option bei finanziellen Verbindlichkeiten, wurden in IFRS 9 übernommen. Die Auswirkungen der Änderungen sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst:

Wird die Fair-Value-Option ausgeübt?

Wurde ein Teil der Fair-Value-Änderungen durch das Kreditrisiko verursacht?

Darstellung der auf das Kreditrisiko zurückzuführenden Fair-Value-Änderungen im sonstigen Ergebnis

Sonstige Fair-Value-Änderungen im Periodenergebnis

Gesamte Fair-Value-Änderungen im Periodenergebnis

Wird durch die Darstellung der auf das Kreditrisiko zurückzuführenden Fair-Value-Änderungen im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsinkongruenz entstehen?

Keine Änderungen, Regelung aus IAS 39 in IFRS 9 übernommen

Ja

Nein

Ja

Nein

Nein

Ja

46 Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage

Die Entscheidung des IASB, die Vorschriften aus IAS 39 weitestge-hend zu übernehmen, bedeutet, dass die komplexen Vorschriften zur Abspaltung eingebetteter Derivate zwar für finanzielle Verbind-lichkeiten beibehalten wurden, nach IFRS 9 jedoch keine Anwen-dung mehr auf Vermögenswerte finden.

Änderungen in Bezug auf Verbindlichkeiten, bei denen die Fair-Value-Option ausgeübt wirdDer Teil der Veränderung des Fair Values einer Verbindlichkeit, der auf Veränderungen des Kreditrisikos zurückzuführen ist, ist im sonstigen Ergebnis auszuweisen. Die übrige Veränderung des Fair Values ist im Periodenergebnis darzustellen, es sei denn die Dar-stellung der Fair­Value­Änderung aus dem mit der Verbindlichkeit verbundenen Kreditrisiko im sonstigen Ergebnis würde im Perio­denergebnis zu einer Rechnungslegungsinkongruenz führen oder eine bestehende Rechnungslegungsinkongruenz erhöhen. Um zu bestimmen, ob diese Vorgehensweise zu einer Rechnungslegungs-inkongruenz führen oder eine bestehende Rechnungslegungsin-kongruenz erhöhen würde, muss das Unternehmen beurteilen, ob es davon ausgeht, dass die Auswirkungen der Veränderung des mit der Verbindlichkeit verbundenen Kreditrisikos im Perioden­ergebnis durch eine Veränderung des Fair Values eines anderen Finanzin struments aufgehoben werden, zum Beispiel wenn der Fair Value eines Vermögenswerts mit dem Fair Value einer dazugehö­rigen Verbindlichkeit verknüpft ist. Bei einer solchen Rechnungs­legungsinkongruenz muss das Unternehmen sämtliche Verände-rungen des Fair Values der Verbindlichkeit im Periodenergebnis erfassen. In der Praxis dürfte dieser Fall nur selten eintreten. Die Einschätzung, ob es zu einer Rechnungslegungsinkongruenz kom-men wird, ist beim erstmaligen Ansatz der einzelnen Verbindlich-keiten vor zunehmen und muss in der Folge nicht erneut überprüft werden.

Bewertung des Kreditrisikos einer VerbindlichkeitIm Zuge der Änderungen an IFRS 9 wurden die bestehenden Leit­linien aus IFRS 7 zur Bewertung von Veränderungen des Fair Values einer Verbindlichkeit infolge einer Veränderung des Kreditrisikos der Verbindlichkeit übernommen, dabei jedoch um eine Klarstellung ergänzt. Bei der in den Leitlinien vorgesehenen Standardmethode wird unterstellt, dass Änderungen des Fair Values, die nicht auf Ände-rungen von Marktrisikofaktoren, z. B. eines Benchmark­Zinssatzes, basieren, auf das mit der Verbindlichkeit verbundene Kreditrisiko zurückführen sind. Das IASB hat klargestellt, dass dies sämtliche mit der Verbindlichkeit verbundenen Liquiditätsaufschläge einschlie-ßen würde. Andere Methoden sind ebenfalls zulässig, wenn dadurch eine genauere Darstellung der auf die Änderungen des Kreditrisi-kos zurückzuführenden Fair­Value­Änderungen der Verbindlichkeit erreicht wird.

Vermögenswertspezifisches PerformancerisikoWeiterhin stellen die Änderungen klar, dass sich das Kreditrisiko nach der Definition in IFRS 7 vom vermögenswertspezifischen Per-formancerisiko unterscheidet. Das Kreditrisiko besteht darin, dass ein Unternehmen einer bestimmten Verpflichtung nicht nachkommt. Das vermögenswertspezifische Performancerisiko besteht darin, dass sich ein oder mehrere Vermögenswerte schlecht entwickeln, was sich aufgrund einer vertraglichen Verknüpfung zwischen den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten unmittelbar auf die Entwick-lung der dazugehörigen Verbindlichkeit auswirkt. In einer Zweck­gesellschaft können beispielsweise die den Investoren der Zweck-gesellschaft geschuldeten Beträge auf die Höhe der Cashflows beschränkt werden, die von den zugrunde liegenden Vermögens-werten erzeugt werden. Die Vermögenswerte der Zweckgesell-schaft sind rechtlich getrennt und unterliegen einer Zweckbestim-mung zugunsten der Investoren. In diesem Fall wird unterstellt, dass die gesamte Veränderung des Fair Values der Verbindlichkeit die Performance des Vermögenswerts widerspiegelt und kein Kreditrisiko besteht. Entsprechend wird die Veränderung des Fair Values der Verbindlichkeit in voller Höhe im Periodenergebnis erfasst.

Aufgrund der Klarstellung, dass das Kreditrisiko vom vermögens-spezifischen Performancerisiko zu unterscheiden ist, werden einige Finanzinstitute die nach IFRS 7 geforderten Angaben zu Auswir-kungen von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos auf die Fair Values von Verbindlichkeiten, die unter Anwendung der Fair­Value­Option bilanziert werden, möglicherweise ändern müssen. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn Finanzinstitute Zweck-gesellschaften konsolidieren und die Performance der begebenen Schuldtitel nicht garantieren.

Umgliederung ins PeriodenergebnisGemäß den Änderungen an IFRS 9 ist es nicht gestattet, Beträge, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in das Perioden­ergebnis umzugliedern, wenn die Verbindlichkeit ausgebucht wird. Stattdessen sind diese Beträge zum Zeitpunkt der Ausbuchung der Verbindlichkeit in die Gewinnrücklage einzustellen. Dies ähnelt der Vorgehensweise bei Änderungen des Fair Values von Eigenka­pitalinstrumenten, die als „erfolgsneutral zum Fair Value bewertet“ eingestuft sind.

Die Implementierung der Phase 1 von IFRS 9 Zweite Auflage 47

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