Die Rechte Hörgeschädigter im...

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Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht Christine Rasinski Universitätsklinikum Halle Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie Komm. Direktorin: PD Dr. med. K. Neumann 2. Mitteldeutsches CI-Symposium, 5.6.2010, Leipzig

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Die Rechte Hörgeschädigter

im Schwerbehindertenrecht

Christine Rasinski

Universitätsklinikum Halle

Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,

Kopf- und Halschirurgie

Komm. Direktorin: PD Dr. med. K. Neumann

2. Mitteldeutsches CI-Symposium, 5.6.2010, Leipzig

Schwerbehindertenrecht

Was sind die Versorgungsmedizinischen

Grundsätze (VMG) ?

Was bedeutet „Grad der Behinderung“ ?

Was sind Merkzeichen ?

Nachteilsausgleiche – wer bekommt sie ?

Schwerbehindertenrecht

Was sind die Versorgungsmedizinischen

Grundsätze (VMG) ?

Was bedeutet „Grad der Behinderung“ ?

Was sind Merkzeichen ?

Nachteilsausgleiche – wer bekommt sie ?

regeln Begutachtung von Gesundheitsstörungen

•im Schwerbehindertenrecht

•im sozialen Entschädigungsrecht

Anhang zur Versorgungsmedizin-Verordnung

Gültig ab 1.1.2009

Früher AHP (Anhaltspunkte zur Begutachtung)

Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-GdS

Grad der Schädigung (GdS)

Soziales Entschädigungsrecht

Folge einer bestimmten Ursache (kausal)

Schaden bei Dienst in Bundeswehr

Impfschaden

tätlicher Angriff

Schwerbehindertenrecht

Was sind die Versorgungsmedizinischen

Grundsätze (VMG) ?

Was bedeutet „Grad der Behinderung“ ?

Was sind Merkzeichen ?

Nachteilsausgleiche – wer bekommt sie ?

GdB-Schwerbehindertenrecht

Grad der Behinderung (GdB)

Bezieht sich auf alle Gesundheitsstörungen

unabhängig von Ursache

gibt Maß der körperlichen, geistigen, seelischen und

sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung

aufgrund des Gesundheitsschadens an

Auswirkungen auf Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft

GdB-GdS

GdB / GdS

Nach gleichen Maßstäben beurteilt

Unabhängig vom ausgeübten /angestrebten Beruf

Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter

typischen Zustand

Altersunabhängige Mittelwerte

GdB-GdS - Beurteilung

nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörung

über Zeitraum von mehr als 6 Monaten dauernd

Nicht: zukünftige Gesundheitsstörungen

Übliche seelische Begleiterscheinungen sind

inbegriffen

wenn diese erheblich höher – ggf. höherer GdB

GdB-GdS - Beurteilung

Gesamt-GdB

(wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen):

Keine Addition der einzelnen Werte !

Wechselseitige Beziehungen der einzelnen Schäden

Auswirkungen der Schäden in ihrer Gesamtheit

Gesamtwürdigung: Vergleich mit Schäden, zu denen

feste GdB-Sätze vorliegen

GdB-GdS - Beurteilung

Gesamt-GdB

Von Beeinträchtigung mit dem höchsten Wert ausgehen

Prüfen, ob wegen weiterer Schäden 10 oder 20 Punkte

hinzukommen können

Werte von 10 führen nur selten zu einer Erhöhung,

auch Werte von 20 häufig nicht

Gesamtbeeinträchtigung ist wichtig !

Beurteilung also nicht ganz einfach !

GdB – Grad der Behinderung

SGB IX (Sozialgesetzbuch)

GdB von mindestens 50: Schwerbehinderung

GdB von mindestens 30, aber weniger als 50: Behinderung

Kann einer Schwerbehinderung gleichgestellt werden

Bedingung: Arbeitsplatz erlangen oder erhalten

Feststellung erst ab GdB von 20

GdB bei Hörstörungen

Grundlage: Tonaudiogramm und Sprachaudiogramm

Tabellen geben Hörverlust und GdB an

Prüfung ohne Hörhilfe (Teilausgleich durch Hörhilfe

in Tabelle mit berücksichtigt )

Höherbewertung möglich bei

•Ohrgeräusch

•Gleichgewichtsstörungen

•Artikulationsstörungen o.ä.

GdB- Schätzung

Tonaudiogramm Sprachaudiogramm

GdB - Schätzung

Hörverlust aus Sprachaudiogramm

GdB - Schätzung

Hörverlust aus Tonaudiogramm (unregelmäßiger Verlauf der Kurve)

GdB - Schätzung

Hörverlust aus Tonaudiogramm (Hochtonabfall)

GdB/GdS – Schätzung aus Hörverlust beider Ohren

GdB bei Hörstörungen

Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder

an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen

Angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben

(schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang):

GdB 100

Später erworben (im 8.-18.Lebensjahr) mit schweren Sprach-

Störungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer

Sprachschatz):

GdB 100

Sonst je nach Sprachstörung

GdB 80-90

GdB

Neue Einschätzung des GdB bei CI-Trägern seit 2008

Früher lebenslang GdB 100

Heute 80 – 100 je nach Spracherwerb

(Einschätzung jedoch problematisch)

Widerspruch:

Erfolgreiche Reha wird berücksichtigt (nachvollziehbar)

Aber:

Begutachtung soll ohne Berücksichtigung von Hilfsmitteln

erfolgen

Schwerbehindertenrecht

Was sind die Versorgungsmedizinischen

Grundsätze (VMG) ?

Was bedeutet „Grad der Behinderung“ ?

Was sind Merkzeichen ?

Nachteilsausgleiche – wer bekommt sie ?

Merkzeichen

Auf Rückseite des SB-Ausweises

Begründen Anspruch auf Nachteilsausgleich

(SGB IX)

Merkzeichen G

Erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im

Straßenverkehr (gehbehindert)

Innere Leiden

Anfälle

Störungen der Orientierungsfähigkeit

Wenn der Behinderte Wegstrecken, die üblicherweise noch zu

Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne Gefahr für sich oder

andere zurücklegen kann

Merkzeichen G

Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit im

Kindesalter (in der Regel bis 16.Lebensjahr)

Erwachsenenalter: Bei diesen Hörstörungen in Kombination

mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion

(z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung)

Bei Hörstörungen

Merkzeichen aG

Außergewöhnlich gehbehindert

Können sich nur mit fremder Hilfe oder mit großer

Anstrengung außerhalb des Kfz. bewegen

Querschnittsgelähmte oder doppelt Beinamputierte, die

keine geeignete Prothese tragen können

Merkzeichen B

Berechtigung für ständige Begleitperson

Schwerbehinderte mit Anspruch auf G, Gl oder H

Wenn bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge

der Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen

Merkzeichen B

Bei Hörbehinderten, wenn

Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der

Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt

Merkzeichen Gl

Gehörlosigkeit

Hörbehinderte mit Taubheit bds.

Hörbehinderte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit

bds., wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer

verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)

Also in der Regel an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit

angeboren oder in Kindheit erworben

Merkzeichen H

Bedeutung des Zeichens H – Hilflosigkeit

Nicht im Teil D (Merkzeichen), sondern im Teil A

(Allgemeine Grundsätze) der VmedVO

Diejenigen, die für eine Reihe von häufig und regelmäßig

wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer

persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder

Hilfe dauernd bedürfen

Auch wenn Hilfe nicht dauernd geleistet werden muss, aber

ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist

Merkzeichen H

H bei Kindern und Jugendlichen

Den Teil der Hilfsbedürftigkeit berücksichtigen, der wegen

der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines

gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet

Umfang der zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein

Auch bei niedrigem GdS kann im Kindesalter Hilflosigkeit

vorliegen

Merkzeichen H

H bei Kindern und Jugendlichen

Bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Hörstörung

ab Beginn der Frühförderung in der Regel bis Beendigung der

Ausbildung

Ausbildung: Schul-, Fachschul-, Hochschulbesuch,

berufliche Erstausbildung und Weiterbildung sowie

vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung

Merkzeichen H

H bei Kindern und Jugendl.- Wegfall der Voraussetzungen

Besserung der Gesundheitsstörungen

oder

Jugendlicher hat infolge Reifung gelernt, die notwendigen

Maßnahmen selbständig und eigenverantwortlich

durchzuführen

Merkzeichen RF

Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren

Blinde und wesentlich Sehbehinderte

(mind. GdB 60 wegen Sehbehinderung)

Hörgeschädigte, die durch Beeinträchtigung der Hörfähigkeit

nicht nur vorübergehend wesentlich behindert sind, sofern

diese nicht durch Hörhilfen behoben werden kann

Schwerbehindertenrecht

Was sind die Versorgungsmedizinischen

Grundsätze (VMG) ?

Was bedeutet „Grad der Behinderung“ ?

Was sind Merkzeichen ?

Nachteilsausgleiche – wer bekommt sie ?

Pauschbetrag wegen der Behinderung (außergewöhnliche

Belastung)

Betrag ist abhängig von GdB

Zuständig: Finanzamt

Für wen?

wenn GdB mindestens 50

wenn GdB mindestens 25, aber < 50, nur unter

bestimmten Voraussetzungen

Betrag kann auf Antrag von Kind auf Eltern oder

Angehörige übertragen werden, wenn Eltern für Kind

Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten.

Steuererleichterungen

Steuererleichterungen

Berücksichtigung von Krankheits- und Kurkosten

Zuständig:Finanzamt

Steuerliche Berücksichtigung außerordentlicher

Krankheitskosten

z.B.Operation, Kur

KfZ-Steuer-Ermäßigung 50 %

Für wen ?

Schwerbehinderte mit Merkzeichen G

Gehörlose mit Merkzeichen Gl und RF mit orangefarbigem

Flächenaufdruck im Ausweis

Zuständig:

Landesverwaltungsamt /Versorgungsamt

Finanzamt / Stadtverwaltung / Landkreis (Zulassungsstelle)

Steuererleichterungen

Vorgehen:

schriftliche Anforderung beim Versorgungsamt.

Es wird Antrag und Beiblatt (ohne Wertmarke) übersandt

dann wird Steuerermäßigung beim Finanzamt beantragt.

Fahrzeug muss auf den Behinderten zugelassen sein (geht

auch bei Minderjährigen).

Bei Minderjährigen: Fahrzeug auf Kind umschreiben

(Zulassungsstelle)

KfZ-Steuer-Ermäßigung 50 %

Steuererleichterungen

KfZ-Steuer-Ermäßigung 50 %

Auswahl:

Kfz-Steuer-Ermäßigung 50 %

oder

„Freifahrt“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Steuererleichterungen

Ergänzungen:

Nur für 1 Fahrzeug möglich

Nutzung zu Fahrten, die im Zusammenhang mit der

Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten

Person stehen (auch Einkauf o. ä.)

Bei entgeltlicher Personenbeförderung erlischt Anspruch

KfZ-Steuer-Ermäßigung 50 %

Steuererleichterungen

Für wen?

Schwerbehinderte mit Merkzeichen G, aG, Gl, H, Bl

Ausweis mit orangefarbenem Aufdruck und Beiblatt (vom

Versorgungsamt) mit Wertmarke

Wertmarke muss gekauft werden, 30 €/Halbjahr, 60 €/Jahr

Schwerbehinderte mit aG, H und/oder Bl (kostenfrei)

Umfang:

Unentgeltliche Beförderung des Schwerbehinderten im

öffentlichen Personenverkehr.

Versorgungsamt gibt Streckenverzeichnis und Wertmarke

aus.

„Freifahrt“ im öffentlichen Personenverkehr

Für welche Strecken ?

Personennahverkehr (Straßenbahn, Bus, S-Bahn,

Nahverkehrszüge)

Fernverkehr im Umkreis von 50 km

„Freifahrt“ im öffentlichen Personenverkehr

Für wen ?

Schwerbehinderte mit Merkzeichen B oder Bl

Bei Bl auch zusätzlich Führhund

Begleitperson wird unentgeltlich befördert in gleicher

Wagenklasse wie der Schwerbehinderte

Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson

Kfz-Steuer-Ermäßigung 100 % (Befreiung)

Für wen ?

Schwerbehinderte mit Merkzeichen H,Bl oder aG

Zuständig:

Landesverwaltungsamt /Versorgungsamt

Finanzamt / Stadtverwaltung / Landkreis (Zulassungsstelle)

Steuererleichterungen

Kfz-Steuerbefreiung

Keine Auswahl, sondern

Kfz-Steuerbefreiung

und

„Freifahrt“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln

(Wertmarke unentgeltlich)

Steuererleichterungen

Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht

Für wen?

Schwerbehinderte mit Merkzeichen RF

Gehörlose oder Schwerhörige, denen eine ausreichende

Verständigung über das Gehör auch über Hörhilfen nicht

möglich ist (mind. hochgrad. Innenohrschwerhörigkeit)

GdB von mind. 50 vorausgesetzt

Zuständig:

GEZ

Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht

Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft nur, wenn

Haushaltsvorstand oder Ehegatte zu den Personen

gehört oder wenn ein anderer Haushaltsangehöriger

nachweist, dass er allein das Rundfunkgerät zum

Empfang bereit hält.

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Für wen ?

Schwerbehinderte Menschen

Gleichgestellte schwerbehinderte Menschen

Gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene während

der Ausbildung

Zuständig:

Rehabilitationsträger

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Hilfen für Schwerbehinderte

Für technische Arbeitshilfen

Zum Erreichen des Arbeitsplatzes

Für selbständige berufliche Existenz

Für Wohnung entsprechend den besonderen Bedürfnissen

Für Fortbildung

In besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen

Für Arbeitsassistenz

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Hilfen für Arbeitgeber

Für behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen

Zuschüsse für Gebühren

Prämien und Zuschüsse zu Kosten der Berufsausbildung

Prämien für Eingliederungsmanagement

Für außergewöhnliche Belastungen, wenn sonst

Beschäftigungsverhältnis gefährdet

Für neue Arbeitsplätze für Schwerbehinderte

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Hilfen an

Träger von Integrationsfachdiensten

Träger von Integrationsprojekten

Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht

Wo gibt es Informationen ?

Integrationsämter:

www.integrationsaemter.de

BIH:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und

Hauptfürsorgestellen

PF 4109

76026 Karlsruhe

Tel.: 0721 / 81 07 901 und -902

Fax: 0721 / 81 07 903

Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht

Integrationsämter Sachsen-Anhalt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Integrationsamt

Ernst-Kamieth-Str. 2

06112 Halle (Saale)

Tel.: 0345 / 514 1687

Fax:0345 / 514 1609

E-Mail:[email protected]

Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht

Integrationsämter Sachsen-Anhalt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Integrationsamt

Halberstädter Str. 39 a

39112 Magdeburg

Tel.: 0391 / 627 3233 und -3348

Fax: 0391 / 627 3360

E-Mail:[email protected]

Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht

Integrationsämter Sachsen:

Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales

Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle

Reichsstraße 3

09112 Chemnitz

Tel.: 0371 / 577-0

Fax: 0371 / 577-282

PC-Fax: 0371 / 577-1406

E-Mail:[email protected]

Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht

Integrationsämter Sachsen / Zweigstellen:

Chemnitz

Brückenstr. 10

09111 Chemnitz

Dresden

Strehlener Str. 24

01069 Dresden

Leipzig

Berliner Str. 13

04105 Leipzig

Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht

Integrationsämter Thüringen:

Thüringer Landesverwaltungsamt

Integrationsamt

Karl-Liebknecht-Str.4

98527 Suhl

Tel.: 03681 / 73 36 96

Fax: 03681 / 73 33 66

E-Mail:[email protected]

Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht

Integrationsämter Thüringen:

Thüringer Landesverwaltungsamt

Integrationsamt

Linderbacher Weg 30

99099 Erfurt

Tel.: 0361 / 3 78 81 41

Fax: 0361 / 3 78 81 63

E-Mail:[email protected]

Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht

Integrationsämter Thüringen:

Thüringer Landesverwaltungsamt

Integrationsamt

Puschkinplatz 7

07545 Gera

Tel.: 0365 / 8 22 37 11

Fax: 0365 / 8 22 35 93

E-Mail:[email protected]

Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht

Info-Broschüren über Integrationsämter erhältlich:

SGB IX

Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen

ABC Behinderung und Beruf

und andere.....

Die Rechte Hörgeschädigter im Schwerbehindertenrecht

Es gäbe noch viel zu sagen, doch

Meine Redezeit ist um !

Zuviel Text von einem Redner ermüdet Sie !

Das Wichtigste ist ja gesagt !

Bei Fragen – bitte mich ansprechen.....

Danke fürs Zuhören !